Nr. 1755. y# 1891. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I. Statthaltcrci-Erlasi, betreffend die Einstellung des effective» Grundertraqc- in die Jntercalar-Rechnunfl. — II. Auftrag zur rechtzeitigen Vorlage der Jntercalar-Rechnungen. — III. Diöcesan Nachrichten. I. Statthalterei Erlaß ddo. Gny mit 21. Juni 1891, Zahl 9573, InlrrffriiD Dir Liukciluni» Des rffrrtiurn GruiiDrrlragrs in Dir 3ntrrrfllflMUd)niing. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat anläßlich der Zusammenstellung der auf das Jutercalarrechnnugsweseu Bezug habenden Vorschriften mit dem hohen Erlasse von 13. Juni 1890 Zahl 10.002 den bisherigen Vorgang, daß in den Jntercalarrechnungen der Katastralreinertrag der Pfründen -grundstücke, statt der effectiven Ertragsberechnung eingestellt wurde, als den bestehenden Vorschriften nicht entsprechend, nicht gebilligt, und auch einer hiergegen von dem hochwürdigen fürstbischöflichen Seckauer-Ordinariate eingebrachten Vorstellung mit dem hohen Erlasse vom 16. April 1891, Zahl 19.130 keine Folge gegeben. Nachdem nun die vorschriftsmäßige Einstellung des effectiven Ertrages der Grundstücke in die Jntercalarrechnungen, soweit nicht eine Verpachtung stattgefnnden hat, die fortdauernde genaue Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben der pfründlichen Wirthschaften voraussetzt, weil die Jntercalarrechnungen nicht blos die Zeit der Vacatur, sondern das ganze Jntercalarjahr vom 1. Mai des einen bis Ende April des anderen Jahres zu umfassen haben, und da weiters solche Wirtschaftsrechnungen von den Pfründenverwaltern in der Lavanter-Diöcese bisher nicht allgemein geführt worden sein dürften, wird das hochtvürdige fürstbischöfliche Ordinariat behufs Vermeidung von Rechnungsbemänglungen ersucht, den Seelsorgern die nachstehenden für die fraglichen Rechnungen geltenden Bestimmungen ehemöglichst vielleicht durch Pnblicirung im kirchlichen Verordnungsblatte in Erinnerung respective zur Kenntniß bringen zu wollen: I. rücksichtlich dcs Empfanges: „Nach Inhalt der Gnbernialverordnnng vom 2. Juli 1823, Zahl 16.829 sind die Grundstücke eventuell auch der Bezug von Naturalcollecturen vom Temporalienverwalter im Licitationswege zu verpachten und die Original-Licitations-Protokolle der Jntercatarrechnnng beiznschließen. Wenn jedoch der Fall sich ergibt, daß die Gründe und Collectnren wegen Mangel an Pachtlustigen oder anderen Ursachen halber nicht verpachtet werden können, so sind dieselben vom Provisor in eigener Regie zu bewirtschaften respective einzuheben. Die gewonnenen Feldfrüchte sind im Licitationswege zu veräußern und ist das Fechsungs- und Abdrnschregister samint einem gemeindeämtlichen Certificate über die Marktpreise der einzelnen Getreidegattungen zur Zeit der Aussaat und des Verkaufes der Feldfrüchte, und stimmt den Licitations-Protokollen der Rechnung anzuschließen. lieber die etwa schon außer dem Licitationswege veräußerten Naturalien sind die bezirksbehördlichen Markt- oder Local-Preis-Certificate beiznbringen. Weingärten und Waldungen sind für gewöhnlich nicht in Pacht zu vergeben, weil dies wegen größerer Gefahr der Deteriorirnng nicht nützlich erscheint, sondern sind in eigener Regie zu verwalten, und nur hinsichtlich der elfteren die Fechsung rechtzeitig licitando am Stocke zu veräußern. Bezüglich der Waldungen ist bei Abstockung einzelner schlägernngsfähiger Stämme das gewonnene Holzquantum genau zu verrechnen, ist aber die Schlägerung eines Waldtheiles forstmäßig angerathen, so muß hierüber eine Licitatio» eingelcitct werden. Der Provisor ist übrigens nicht befugt seinen Holzbedarf aus den pfarrlichen Waldungen n n v e r r e ch n e t zu beziehen. Der Ertrag der Viehwirthschast ist nicht zu verrechnen, weil ans demselben Kost und Lohn der zum Wirthschaftsbetriebe vorhandenen Dienstboten zu bestreiten ist, wofür in der Regel in den Jnterealar- rcchnnngen nichts passirt ivcrden kann. Keinesfalls ist aber eine Aufrechnung zulässig für die Erhaltung der zur Bedienung des Provisors anfgenvininencn Individuen, wie Köchin, Küchen magd rc. ; II. rücksichtlich der Ansgaden: Die an Feldwirtschaftskosten erwachsenden Ausgaben sind zu doenmentiren mit dem Aussaatregister, in welchem jede einzelne in den Gnindbesitzbvgcn benannte Parzelle, dann die verwendete Getreideart und die Quantität derselben anzugebcn ist. Für den Fall als vom Pfründenvorsahrer keine Ausschreibungen gefunden werden können, ' ist cs im Sinne der Gnbernialvervrdnung vom 17. September 1806, Zahl 18.0 iö, gestattet, den Werth des einfachen Samens selbst, und die Anbaukosten im Wertste desselben, folglich beide zusammen im doppelten Wertste des Samens anstatt der Cnltnrkosten in Ausgabe zu verrechnen. Ist endlich auch keine verläßliche Nachweisnng der Quantität des angesäeten Getreides vorhanden und kann diese auch nicht aus der besäeten Area mit Zuverlässigkeit ansgemittelt werden, so können — aber mich n n r in diesem Falle — nach einer ans ökonomischer Erfahrung gegründeten Gepflogenheit vom Bruttoerträge der Grundstücke "/stel, nad) Umständen auch nur -ststel auf Bewirthschaftnngskosten beaus-gabt werden. Die Bearbeitungskvsten der Weingärten sind in den Jntercalarrcchnungen mit den Originalans-schreibungen, welche über die Weingartenauslagen geführt werden, oder mit einer beglaubigten Abschrift hievon zu belegen. Ans Forst- und Waldcultnrkosten darf unter gehöriger Nachweisnng derselben nur nach Maßgabe einer verrechneten Waldnntzung etwas ausgerechnet werden. Einbringnngskosten von Naturalevlleetnren sind mit einer detailirten Nachweisnng der erforderlick) gewesenen Hand- oder Zugtagwcrke, den Empfangsbestätigungen über die verrechneten Löhne und den bezirks-behördlichcn Certificateli über die Angemessenheit der Letzteren zu belegen. Weiters können in Ausgabe gestellt werden die von den Pfründengrnndstücken zu zahlenden landesfürstlichen Steuern und Umlagen." Wird hiemit dem Wvhlehrivürdigen Diöcesan-Clerus zur Darnachachtnng mitgethcilt. II. Auftrag }\\t rechtzeitigen Vortage der Jntercatar-Rechmmgen. Ueber Ersuchen ddo. 1. August d. I., Zahl 17.(ioti, der k. k. Statthaltcrei in Graz wird hiemit den Provisoren von Pfarrpfründen und Benefieien nachdrücklichst aufgetragen, künftighin die fälligen Jntercalar-Rcchnnngen stets innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Jntercalar-Jahres der k. k. Statthallerei im Ordinariatswege vorzulegen, damit so alle bezüglichen Zwangsmaßrcgeln vermieden werden. III. Diöcesan-Nachrichteir. 3«nt f.-b. nciftfirfictt Rath wurde ernannt der Jnbelpriester Herr Johann Strali, Pfarrer zu St. Ruprecht iit W.-B. Bestellt wurden: Herr Franz Noiavec als Provisor in Kleinsonntag und Herr Johanu Lenart, Pfarrer in Pöltschach, als Mitprovisor von Stndeniz. Wieder angestellt wurde der gewesene Qniesccntpriester Franz Rendi als Kaplan zu Maria Neustift bei Pettan. »cbcrscllt wurde» die Herren Kapläne: Anton Drosg »ach St. Barbara bei Wnrmberg, Vineenz Kolar nach St. Jakob in Galizien, Martin Kralj nach St. Johann mit Dranfelde, Johann Kapier nach Altcnmarlt, Bartelniä Pernat »ach St. Magdalena in Kapellen, Anton Zavatlil nach St. Martin ob Windischgraz 11., Alois Arzenšek als providirender Kaplan »ach Fgntsch. Ren angcstcllt wurden als Kapläne die Herren: Franz Ozmee in Lichtenwald, Leopold Skulierski in Greis, Matthäus Stralci in St. Peter bei Radkcrsbnrg. Martin Žekar in Monsberg, Franz ("'aal in Schleiniz bei Cilli, Johann Kanskv in St: Anton in W.-B., Martin Lali in St. Martin mit Pachern, Jakob Menhart in Großsonntag, Anton Pintarič in St. Urbani bei Pettan, Anton Škorjanc in Hoheneck 11., Victor Weixlcr in Leskovec und Franz Zdolšek iit Maria Schnee in Wölling. I» den bleibenden Ruhestand ist getreten Herr Franz Lorenčič, Pfarrer in Kleinsonntag. Gestorben sind: Herr Michael Gräber, gewesener Pfarrer zu St. Urbani bei Pettan, mit 1(5. Juli int 76. und Titl. Herr Josef Altmann, Jnbelpriester, f.-b. gcistl. Rath und Pfarrer zu Stndeniz, mit 28. Juli int 77. Lebensjahre. Unbesetzt ist gebliebe» die Kaplanei in Kleinsvnntag. A. A. Favanter Ordinariat in Marburg, am 21. August 1891. f Michael, Fürstbischof. Druck der St. CyrilluS-Buchdruckerei in Mnrburg.