(Franko pauschaliert.) Min Zeitung -—--------- Erscheint wöchentlich zweimal: Donnerstag und Sonntag früh. =- »chetstleitung anb Bnooltana: SMernooa ullca Nr. 6. Telephon »l. — «nka»dig»»g»» werden in der Verwaltung gegen Berechn»»« billigst« Sebahre» entgegengenommen. «»,,««preise: Für da« Inland vierteljährig K halbjährig K 48.—, «an,jährig K 96.—. gar da« Ausland entjprechende SrhShunq. — Si»,elne Nummern I Krone. Nummer 44 Donnerstag den 2. Juni 1921 3.I46.Z Jahrgang Artikel 1k. Der VersassungSentwurs ni«ml im Artikl 16, wie er von der verfassunggebenden Versammlung in zweiter Lesung angenommen wurde, den nationalen Minderheiten in diesem Staate eine« der wichtigsten Rechte, die ihnen der ursprüngliche Wortlaut der Vorlage eingeräumt hatte. Ein Rauhreif ist auf die Hoffnungen gefallen, die die nichtslawischen Bevöl-kerungsteile des dreinamigen Königreiches auf die Gesetzwerdung der neuen Bersassung gesetzt halten, und der liberale und demokratische Eharakler des Werkes hat durch die jetzige Fassung des Artikel« 16 erheblichen Abbruch gelitten. DaS Schulwesen der völkischen Minderheiten, das sich unter den früheren staatlichen Verhältnissen bi« zu einem gewissen Grade ungehindert entfalten konnte, ist durch die Abstimmung im Parlamente der Verdorrunz und Verkümmerung preisgegeben worden. Denn die Bestimmung, daß den Minderheiten einer anderen Rasse und Sprache der Elementarunterricht in ihrer Muttersprache zu erteilen sei, wird den be. stehenden Minderheitsschulen ein Ende machen und den nichtslawischen Schulkindern als Ersatz eine notdürftige Unterweisung in der Muttersprache bloß für den allerersten Anfang verbürgen. ES ist müßig, sich heute darüber den Kops zu zerbrechen, ob der nunmehrige Wortlaut des Artikels 16 nicht nur dem Buchstaben, sondern auch dem Geiste entspricht, der bei der Abfassung der Vertragsbestimmungen von St. Germain maßgebend war. Soviel steht jedensfalls fest, daß Minderheit»-völker, welche unter dem früheren Regime keinen internationalen Schutz genossen habe» wie z. B. die Deutschen in Südungarn, damals auf dem Gebiete des Schulwesens besser gestellt waren, als sie eS nach der neuen Verfassung auf Grund deS vertragsmäßig verbürgten MinderheitSschutzeS im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen fein werden. Bon welchen Erwägungen sich die Mehrheit der Konstituante leiten ließ, als sie der Abänderung des Artikel» 16 ihre Zustimmung erteilte, läßt sich auS den parlamertarifchen Sitzungsberichten aller-dingS nicht entnehmen. Aber es kann wohl kein Zweifel obwalten, daß hiefür erstens der Hinweis auf das allerding» anders geartete utraquistische Schulwesen in Kärnten, zweiten» die Forderung nach intensiverer Pflege der Staatssprache durch die Andersnationalen und drittens die ganz unwillkür-liche Hoffnung aus Ungleichung der nichtslawischen Bevölkerungielemente den Ausschlag gegeben haben. Darum soll untersucht werden, ob die Beweggründe zutreffend sind und ferner, ob die Erfolge den ge-hegten Erwartungen entsprechen werden. Wenn die Verhältnisse in Kärnten zum Ver-gleiche herangezogen werden, so muß zunächst eine Uebereinstimmung des Urteile« darüber bestehen, »b und inwiefern dieselben Voraussetzungen hier wie dort vorhanden sind. E» wäre vor allem einmal die Willensäußerung der MinderheitSbevölkerung hübe» und drüben zu erforschen, »b sie mit dem bisherigen Zustande des Schulunterrichtes einverstanden sei und ob und in welchem Sinne sie eine Aenderung ihre» Schulwesens wünsche. Ein solcher Vorgang würde diesseits und jenseit« der Karawanken ein Zeichen deS Entgegenkommens gegenüber den Minderheiten und ein Ehrenmal der Demokratie in beiden Staaten darstellen. Der Hinweis auf die tschechischen Schulen in Wien soll in diesem Zusammenhange au»ge-schallet bleiben, weil von gegnerischer Seite mit Recht der Einwand erhoben werden könnte, daß zwischen Deutschösterreich und der Tschechoslowakei ein auch da» MinderheitSschulwesen regelnder eigener StaatSvertrag existiere, waS zwischen dem südsla» wischen Königreiche und der deutschösterreichischen Republik eben nicht der Fall sei. Einer gründlichen Erlernung der Staatssprache wird sich wohl kein vernünftiger Mensch widersetzen, am allerwenigsten die Deutschen, die am Aufbaue des neuen Vaterlandes mitwirken wollen und zu diesem Zwecke sich selbstverständlich auch die Sprache der StaalSnation aneignen müssen. Aber e« ist sehr fraglich, ob dieses Ziel durch eine noch so weitgehende Pflege der Staatssprache in der Volksschule erreicht werden kann und ob nicht erst die spätere Anwen dung beim Militär und im Berufe die Kenntnisse in der Staatssprache werden erweitern und festigen müssen. Denn die Erlernung einer anderen Sprache in den frühen Schuljahren wird und kann nie von Dauer sein, wenn die praktische Uebung fehlt und die Sprache in der Familie der eingewurzelten Ueber-lieferung tren bleibt. Besonders in Slowenien, wo die Deutschen in der Volksschule gleich zwei andere Sprachen erlernen müßten, nämlich außer der serbo-kroatischen auch die slowenische, wird der Unterricht in der Staatssprache nur in den seltensten Fällen dem angestrebten Ziele nahe kommen. Daß durch den slawischen Volksschulunterricht die deutsche Bevölkerung in diesem Staate im Laufe der Zeit aufgesogen werden . würde, ist eine Annahme, die zwar in der maßgebenden slowenischen Presse herumspukt, die aber dennoch weder durch die Ersahung noch durch die Ueberlegung erhärtet wird, weil außer der Sprache noch ver-schiedene andere Momente in Betracht kommen wie Kultur, StammeSüberlieserung, Siedelung, Nachbar-schast, Wirtschaft und dgl. DaS Beispiel der polnischen Bevölkerung in Preußen, welche trotz aller RegierungS-maßnahmen nicht germanisiert werden konnte, beweist c» ebenso klar und deutlich wie die Geschichte der ehemaligen serbischen Minderheit im habSburgischen Ungarn, daß durch Vergewaltigungen aus dem Ge-biele deS Schulwesens die nalionale Widerstandskraft nicht geschwächt, sondern im Gegenteile nur aus daS nachhaltigste gekräftigt wurde. Ja, der Werdegang deS serbischen Volkes lehrt uns, daß Südungar» und vor allem Novisad gerade infolge der zügellosen MagyarisierungSversuche zum Brennpunkte des nalio-nalen Gedankens für die ganze Nation geworden war. Wir müssen eS demnach dahingestellt sein lassen, ob eine ähnliche daS heißt umgekehrte Entwicklung auf dem Boden der ehemals ungarischen Gebiete vom staatlichen Interesse auS erwünscht sein kann, da durch eine derartige Lösung der Schulfrage nicht nur die Magyaren in ihren alten Erinnerungen versteift, sondern auch manche der an der Staat»-grenze siedelnden Magyarorien, zumal durch wirt- schaslliche Gründe beeinflußt, in die Richtung nach Budapest abgelenkt werden könnten. Der Unterricht in der Volksschule müßte nach Recht und Billigkeit in der Muttersprache der Kinder erteilt werden, wenn das Wesen der Schule und der Erziehung richtig erfaßt und verwirklicht werden soll. Die Kinder sollen in der Jugend hauptsächlich im Lesen und Schreiben unterwiesen werden, damit sie im späteren Leben den Ansorderungen, die der Beruf, der Verkehr, die Umgebung und die Gesellschaft an sie stellt, gewachsen seien. In dm wenigen Jahren, welche der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung zu Lernzwecken zur Verfügung steh«,, kann diese geistige Trainierung eben nur In jener Sprache erfolgen, in der sich daS ganze Sinnen und Trachten deS Kinde» vollzieht. Wer daS Gegenteil glaubt oder.behauptet, verrät nur, daß er das kindliche Gemüt nicht versteht, da er schon längst vergessen hat, wie er alS Kind gefühlt und empfunden ha». Sine gründliche Erlernung der Muttersprache ist ohnehin auch in der Volksschule unmöglich, weil hiezu oft die Mittelschule, ja selbst die Hochschule kaum genügen. Umsoweniger werden in der Volksschule zwei oder gar drei Sprachen mit halbwegs zufriedenstellendem Erfolge erlernt werden können und die Sprachenhäufung in den unteren Slufen der Schule wird meisten» so endigen, daß der der Schule entwachsene junge Mensch überhaupt keiner Sprache hinreichend mächtig sein wird. In dieser Hinsicht sind die während de« Kriege« veröffentlichten Briefe von Soldaten nicht» magyarischer Nationalität, welche zwar in der Muttersprache, jedoch in der eingetrichterten magyi-rischen Schreibweise versaßt waren, als Dokumente einer verfehlten Schulpolitik wohl noch in allgemeiner Erinnerung. Wir wissen nicht, ob der Artikel 16 in der nunmehrigen Fassung von der Konstituante auch in der dritten Lesung angenommen werden wird, aber wir verhehlen un« schon heute nicht, daß alle Wahr« scheinlichkeit dafür spricht, weil bestehende Vorur» teile auch durch Engelszungen nicht entkräftet werden könnten. Dazu kommt, daß in der verfassunggebenden Versammlung die nationalen Minderheiten überhaupt nicht vertreten sind, so daß die Stimme der Recht-lichkeit und Klugheit, die sonst von den Abge-ordneten dieser Bevölkerungsgruppen erhoben würde, in den wenigen deutschen Blättern wirkungslos ver-hallen wird, ohne an maßgebender Stelle gehört zu werden. Die einzig« Hoffnung, die den Minder» heiten bezüglich der Pflege ihrer Muttersprache noch geblieben ist, muß nunmehr auf die durch den internationalen Minderheilsschutz gewährleistete Errichtung von Privatschulen gerichtet sein. Die Aenderung des Artikels 16 deutet darauf hin, daß sich die verfassunggebende Versammlung ängstlich an den Buchstaben der Frieden »verträgt klammert, wenn e» sich um ein Entgegenkommen handelt, daS den Minderheiten bezeugt werden könnt«. Wir Deutsche haben unS von dem Wohlwollen, da» un-seren Vertrauensmännern in Beograd von einfluß-reicher Stelle in wiederholten Unterredung:« kund-getan wurde, allezeit «ehr versprochen als von den internationalen MinderheitSschutzbestimmungen, sind ©fite L Tiltier Zettung Nummer 44 aber leider in diesem Optimismus schmerzlich ent« täuscht worden. Wir dürfen und müssen nunmehr die Erwartung auSsprechen, daß der Wortlaut intet« nationaler Verträge auch dann von allen maßgebenden Faktoren respektiert werden wird, wenn Rechte und Freiheiten in Frage kommen, die den Minderheiten auf Grund sanktionierter Verträge gewährt werden müssen. Ein solche» Recht ist die Errichtung von privaten Schulen und an diesem Rechte darf von niemandem gerüttelt werden. Der Staat wird daher in vertraglicher Durchführung des MinderheitSschutzeS verpflichtet fein, dasür zu sorgen, daß die in Au», ficht gestellte Verstaatlichung von miuderheitSnatio-nalen Schulen nicht nur unausgeführt bleibt, sondern daß die Zulassung neuer Privatschulen gemäß dem Buchstaben und Geiste deS Vertrage» auch ausdrücklich im Gesetze festgelegt und in der Praxis verwirk-licht werden wird. Politische Rundschau. Inland. Das Schulwesen der nationalen Minderheiten nach dem Wortlaute der Verfassung. Wir haben in der letzten Ausgabe diese» BlatteS mitgeteilt, daß bei der zweiten Lesung die verfassunggebende Versammlung den Artikel 16 de« VersassungSentwurseS in folgender abgeänderter Stili« sierung des letzten Absatzes angenommen habe: „Den Minderheiten einer anderen Rasse und Sprache wird der Elementarunterricht in ihrer Muttersprache unter Bedingungen gewährt, die das Gesetz vorschreibt." Diese Meldung wird durch den Sitzungsbericht der Ljubljar.aer Jugoslavija vom 25. Mal bestätigt, welche, soweit wir gesehen haben, al« einzige» slowe-xischcS Blatt den ursprünglichen und den abgeänderten Wortlaut de» letzten Absatzes vom Artikel 16 neben-einanderstellt und an einer anderen Stelle die An« nähme der Artikel 4 bi» 21 deS VerfassungSau«-schusse» in dem von der Regierungsmehrheit fest-gesetzten Texte verzeichnet. Nichtsdestoweniger ver« öffentlich» das Tagblatt Jutro vom 29. Mai in einer Zusammenstellung der bisher angenommenen VersassungSpuakt« den letzten Absatz de» Artikel« 16 in einer Stilisierung, welche mit dem ursprünglichen, für die nationalen Minderheiten günstigeren Wort-laute inhaltlich durchaus übereinstimmt und sich nur durch eine anwesentliche stilistische Aenderung von jener Fassung unterscheidet, in welcher daS nämliche B'att den ganzen Wortlaut deS VerfafsungSwerkeS am 17. April verlautbart hatte. Da also der ur-sprüngliche Text, wie auS der Umstilisiernng hervor-geht, nicht einfach mechanisch abgedruckt wurde, ss wäre dem Jutro zuiolge die Möglichkeit nicht aus-geschlossen, daß die verfassunggebende Versammlung sich bei der Abstimmung sür die nationalen Minder-heltsschulen ausgesprochen hätte. Zu dieser Folgerung könnte man auch gelangen, wenn man vergleichsweise die Berichte anderer Blätter über diese Angelegenheil heranzieht. So meldet z. ®. dai Novisader Deutsche LolkSdlatt unter dem 26. Mai. daß sich in der Debatte auch Dr. Trumbi! über das Minderheit»-schulwcsen geäußert und seine Meinung dahin auS-gesprochen habe, daß Jugoslawien durch internationale Verträge verpflichtet sei, jenen Mitbürgern, die nicht slawischer Nationalität seien, Schulen in ihrer Sprache zu gewähren. Da bekanntlich Dr. Trumbii einer der FriedenSdelegierten war, welcher im Namen unseres Staates am 10. September 1319 mit der Entente den MinderheitSschutzvertragvon St. Germain-enLaye mitunterzeichnet hat, so ist seine Stellung-nähme in der Konstituante jedenfalls ein Beweis dafür, daß die im Vertrage festgelegte Verpflichtung zur Gewährung deS Unterrichtes in der Mutter-sprach- an die Kinder nichtslawischer Nationalität von beiden vertragschließenden Teilen in dem Sinne geplant und verstanden wurde, daß die nationalen Minderheiten das Anrecht auf eigene nationale Schulen haben. Da» Deutsche VolkSblatt berichtet, daß auf Grund der Ausführungen de« Dr. Trumbic die Konstituante über Antrag de« Referenten Dr. Laza Markovic beschlossen habe, den Artikel 16 zur Modifizierung neuerdingS an den VerfafsungSau«-schuß zurückzuleiten. Diesen Beschluß registriert auch daS deutsch geschriebene Agramer Tagblatt, ohne freilich von der Rede de« Dr. Trumbic, soweit sie sich aus daS Schulwesen der nationalen Minder« betten bezieht, Notiz zu nehmen. Dem Agramer Tazblatt dürste jedenfalls der Schutz der nationalen "* * * ~ ^i'j.. Minderheiten in unserem Staate ebenso belanglo« erscheinen, wie er von der Mehrheit der slowenischen Publizistik offenbar al« überflüssig abgelehnt wird. Wie nun der Verfassung«au»fch»ß den Artikel 16 abschließend umgearbeitet hat. ist auS den uns zu> gänzlichen Quellen dermalen noch nicht zn entnehmen, sodaß der von unS in dieser und in der vorher-gehenden Nummer veröffentlichte Text de» für die Deutschen in Jugoslawien bedeutungsvollen letzten Absatz?« deS zitkrten Artikel« noch nicht al« authen« tisch gelten kann. Wir haben, durch die bi«herigen Kostproben über die Gleichberechtigung begreiflicher Weise zum Pessimismus gedrängt, in unserem hen-tigen Leitaufsatz den Artikel 16 auf Grund der ersten eingelaufenen Meldungen einer Kritik unter-zogen, werden unS aber natürlich freuen, wenn wir nach Eintreffen des authentischen Textes au« Beograd zur Ueberzeugung gelangen sollten, daß es für die Deutsch:» hierzulande doch auch angenehme Überraschungen geben kann. Unsere grundsätzlichen Bemerkungen zur Schalsrage, wie wir sie im Leitaussatze niedergelegt haben, wür»en aber auch in diesem Falle «ich!» an Geltung verlieren. Der Wortlaut der Verfassung. (II. Teil. Grundrechte und -pflichten der Staatsbürger.) Artikel 4: Im ganzen Königreiche gibt eS eine Staatsbürgerschaft. Alle Staatsbürger sind vordem Gesetze gleich. Alle genießen den gleichen Schutz der Behörden. Adel. Titel oder sonstige irgendwelche Privilegien durch Geburt werden nicht anerkannt. — Artikel 5: Die persönliche Freiheit ist verbürgt. Niemand kann zur Verantwortung gezogen, verhaftet oder von wem immer feiner persönlichen Freiheit beraubt werden, außer in den Fällen, die da« G:-setz vorsieht. Niemand kann sür irgendeine straf-bare Handlung ohne schriftlichen und mit Gründen versehenen Bcsehl der zuständigen Behörde verhaftet werden. Dieser Befehl ist der zu verhaftenden Person mitzuteilen und zwar bei der Verhaftung selbst oder sür den Fall, daß dies nicht möglich wäre, binnen 24 Stunden. G.'gen den Verhaftung», bcsehl ist die Beschwerde an da» zuständige Gericht in der Frist von drei Tagen zulässig. Falls eine solche nicht stattfindet, muß die UntersuchungSbehörde den Befehl dem G.richte binnen 24 Stunden ein-senden. Da» Gericht muß eine Entscheidung binnen zwei Tagen, vom Tage d:S Empfanges des Befehles an gerechnet, erlassen. Die gerichtliche Entscheidung ist vollstreckbar. Behördliche Organe, die sich gegen dies« V:rsügungen ve gehen sollten, werden wegen ungesetzlicher Verkürzung der persönlichen Freiheit bestraft werden. — Artikel 6: Niemand kann von einem unzuständigen Gerichte abgeurteilt werden. — Artikel 7: Niemand kann verurteilt werden, solange er an der zuständigen Stelle nicht verhört oder in gefetz-licher Weise zu seiner Verteidigung vorgeladen wurde. — Artikel 8: E ne Strafe kann nur mit gesetzlicher Begründung und nur sür jene Tilen angeordnet w:rden, für welche daS G:fetz schon im voraus er« klärt, daß sie mit veu bezüglich::» Strafen belegt sind. — Artikelel 9: Fär »ein politische Straftaten kann die TodeSstrase nicht begründet werden. Au», genommen sind Fälle deS vollbrachten oder ver» suchten AltentateS aus die P-rson des Herrschers oder deS königlichen Hause«, für welche Fälle die Todesstrafe im Strafgesetze ausgesprochen ist. Au»-genommen find außerdem noch Fälle, in welchen neben dem rein politischen Verbrechen auch noch eine andere strafbare Handlung begangen wurde und sitr welche im Strafgesetze die Todesstrafe ausgesprochen ist, und Fälle, welche da« M-litäcgesetz mit dem Tode bestraft. — Artikel 10: Kein Staatsbürger kann aus dem Staate vermiesen werden. Innerhalb desselben kann er weder von einem O.te in einen andern abgeschafft, noch in einem bestimmten O.te interniert werden, außer in Fällen, welche da» Ge-setz ausdrücklich vorsteht. In keinem Filleaber kann jemand aus einem Orte verwiesen werden, wo')in er zuständig ist, ohne gerichtliche» U:teil> — Artikel 11: D,« Hausrecht ist unverletzlich. Wegen einer geeicht« lichtn U itersuchang kann eine Uatersnchang in der Wohnung eines Staatsbürgers nur iu den Fällen stattfinden, welche das Gesetz vorsieht, jedoch immer nur in der Act. wie eS das Gesetz vorschreibt. Polizeiorgane dürfen untertag» in P.ioatwsh rangen nur in dienstlicher Verrichtung eintreten, sie ihrer NUur nach nur dort gejch:hen kann. Ji der Nicht dürfen Polizeiorgane in eine Pc.vatws'^nung nur in Fällen dringmder Notwendigkeit und ferner dann eintreten, wenn aus der betreffenden Wohnung um Hilfe gerufen wird. Dieser dehSedlichen AniS^an»« lung muß der Ge«:in»eoscstch:r oder zvei eingeladene Staiisaürger beiwohnen. Sisort n,ch »all« zogener Untersuchung muß die Behörde der Person, deren Wohnung dnrchsucht wurde, eine Bestätigung über den Ausgang der Untersuchnag und ein unter-schrieben?» Verzeichnis der Gegenstände, welche wegen weiterer Untersuchung abgenommen wurden, auShSn-digen. — Artikel 12 (Kanzilparagraph): Die Glaubens« und Gewissensfreiheit ist verbürgt. Die Glaubensbekenntnisse sind vor dem Gesetze gleich« berechtigt und dürfen ihre Grundsätze öffentlich ver« künden. Der Genuß der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ist vom Glaubensbekenntnisse un« abhängig. Niemand kann von seinen staatSbürger-lichen und militärischen Pflichten unter Berufung auf die Vorschristen seiner Religion befreit werden. Jene Glaubensbekenntnisse haben freie AuSübunz, die in irgend einem Teile de« Königniche» schon die gesetzliche Anerkennung erhalten habe». Andere GlaubenSbenntnisse können nur aus Grund eines Gesetzes anerkannt werten. Anerkannte Glaubensbekenntnisse regeln ihre inneren Angelegenheiten und verwalten ihre Fond» in den Grenze» deS Gesetze?. Niemand ist verpflichtet, sein Glaubens« bekenntnis öffentlich abzulegen. Niemand ist ver-pflichtet, bei Religionsübungen mitzuwirken, auS-genommen bei Staatsfeiertagen und Feierlichkeiten und insoweit die» da» Gesetz für Personen verfügt, welche der väterlichen, vormundschaftlichen oder militärischen Gewalt unterworfen sind. Aner« kannte Glaubensbekenntnisse können auch außerhalb der Staatsgrenzen Verbindungen mit ihren religiösen Oberhäuptern unterhalten, insoweit die» die Bor-schristen der einzelnen Glaubensbekenntnisse ver-langen. Die Art, wie diese Verbindungen ver»taatli cht werden, wird mit einem Gesetze reguliert. Insoweit im StaatSvoranschage Ausgaben für religiöse Zuecke vorgesehen sind, müssen diese unter die einzelnen anerkannten Glaubensbekenntnisse nach dem Ver« hältnis der Zahl ihrer Anhängerund der tatsächlich dewlesenen Bedürfnisse ausgeteilt werden. Religiöse Funktionäre dürfen ihre geistlichen Machtbefugnisse bei Ausübung deS Gottesdienstes, bei Schriften religiösen Charakters oder bei AnSübung ihrer dienstlichen Pflichten zu Parteizwecken nicht «iß brauchen. Artikel 13: Der Druck ist frei. ES kann keine Präoenliomaßregel ausgesprochen werden, die daS Erscheinen, den Verkauf, die Verbreitung von Schristen oder Zeitungen unmöglich machen würde. Die Zensur kann nur sür die Zeit von Kriegen oder Mobilisierungen verhängt werden und dieS sür Gegenstände, die da« Gesetz vorsteht. Ver« boten ist die Verbreitung und der Verkauf von Zeitungen oder Druckschriften, welche zum Inhalte haben: Beleidigungen de« Herrfchers oder der Mitglieder deS königlichen Hause», fremder Staatsoberhäupter, der Nationalversammlung, unmittelbare Askorverung der Staatsbürger, mit Gewalt die Ver» fassung oder die StaatSgesetz: zu ändern, oder die eine schwere Beleidigung der öffentlichen Moral ent« halten. In diesen Fällen muß jedoch die Behörde binnen 24 Stunden nach vollzogener Beschlag-nähme die Angelegenheit dem Gerichte übergeben, das ebenso binnen 24 Stunden die Beschlagnahme zu bestätigen oder aufzuheben hat. Für strasbare Handlunger., begangen durch Druck, sind verant« wörtlich: Der Verfasser, der Redakteur, der Drucker, der Austräger, der Eigentümer und der Verbreiter. Mit besonderem Preßgesetz wird der Umfang und die Art der Verantwortung dieser Personen f estge« legt werden. Ueber alle durch Druck begangmen strasbaren Handlungen wird daS ordentliche Gericht urteilen. — Artikel 14: Die Staatsbürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sich zu vnesammeln und zu besprechen in den Grenzen de£ Gesetzes. Es ist verboten, zu Versammlungen mit Waffen zu kommen. Versammlungen unter freiem Himmel müssen der Behörde 24 Stunden früher angemeldet werden. Die Staatsbürger haben daS Recht, sich zu Zwecken zu vereinigen, welche nach dem Gesetze nicht strasbar sind. —- Artikel 15: Die Staatsbürger haben da» P:tition«recht. Eine solche darf von einem oder von mehreren Staatsbürgern wie auch von allen Rechtspersonen unterschrieben werden. Petitionen dürfen allen Behörden ohne Unterschied vorgelegt werden. — Artikel 16: Die Wissenschaft und Kunst ist frei und genießt den Schutz und die Unterstützung deS Staate«. Der UniversitätSuater. richt ist frei. Der Unterricht ist staatlich. I» ga»zen Staate gründet sich der Unterricht auf dieselbe Grundlage. Alle Schalen müssen eine moralische Er« ziehung bieten und daS staatS.ürgerl'che Bewußtsein im Geiste der nationalen Einheit und Glaubensduldung entwickeln. Der Elementarunterricht ist staatlich,öftent-lich und pflichtgemäß. Der religiöse Unterricht wird über Wunsch der Eltern bezw. der Vormünder, gelrennt nach den Glaubensbekenntnissen und in Uebcrem» Rummer 44 Eillier Zeitung Seite Z flimmvng mit Ihren Grundsätzen, erteilt. Fachschulen werden nach ihren Bedürfnissen errichtet. Der staat-liche Unterricht wird ohne irgendwelche Gebühren erteilt. Inwieweit Privatschulen und unter welchen Bedingungen zugelassen werden, wird Mit besonderem Gesetze bestimmt. Den Minderheiten einer anderen Rasse und Sprache wird der Elementarunterricht in ihrer Muttersprache unter Bedingungen gewährt, die da« Gesetz vorschreibt. — Artikel 17: DaS Briefgeheimnis Ist unverletzbar, ausgenommen im Falle einer strasgerichllichea Untersuchung. Mobil!-fierung oder im Falle deS Kriege». DaS Gesetz wird bestimmen, welche staatlichen Organe sür Ber« letzungen von Brief-, Telegramm- und Telephon-geheimnissen verantwortlich sind. — Artikel 18: Jeder Staatsbürger hat das Recht, unmittelbar ohne irgendwelche Genehmigung die staatlichen und SelbslverwattungSorgane sür strafbare Handlungen zu belangen, die von diesen im Dienste verübt werden. Für Minister, Richter und Soldaten unter Waffe gelte« besondere Bestimmungen. Für den Schaden, welcher den Staatsbürgern durch staatliche oder Selbstv^rwaliungSorgane infolge einer un-richtigen DiensteSausführung zugesügt wird, ist der Staat bezw. der Selbstverwaltungskörper verantwortlich. Die Schadenersatzklage verjährt binnen sechs Monaten. — Artikel 19: Alle staatlichen Aemter in allen Zweigen des Staatsdienstes sind unier den gesetzlichen Bedingungen allen StaatS-bürgern durch Geburt gleich zugänglich, wie auch jenen durch Aufnahme in den StaatSverband (Natu-ralisierung), die serbischer, kroatischer oder slo-wenischer Nationalität sind. Andere Staatsbürger können einen Staatsdienst nur bekommen, wenn sie schcn 10 Jahre im Königreiche wohnen; Über be-sondere Genehmigung deS StaatSrateS und über begründete« Ersuchen de« zuständigen Minister« aber auch vor dieser Frist. —Artikel 20: Jeder StaatS-bürg« genutzt den Schutz in fremden Staaten. Jedem Staatsbürger steht eS frei, aus dem Staats-verbände dann auszutreten, wenn er seine Pflichten gegen den Staat erfüllt hat. Die Auslieferung eigener Staatsbürger ist untersagt. — Artikel 21 : Zeder Staatsbürger hat die Pflicht, den Gesetzen zu gehorchen, den Interessen der nationalen Einheit zu dienen, das Baterland zu v-rteidigen und die staatlichen Lasten nach feiner wirtschaftlichen Fähigkeit und den Bestimmungen deS Gesetzes zu tragen. Die Behandlung der deutschen Minderheit in Slowenien vor der verfassunggebenden Versammlung. In einer der letzten Sitzungen der versass ung-gebenden Versammlung hielt der slowenisch-sozial-demokratische Abgeordnete Dr. Korun eine Rede über Autonomie, Demokratie und Freiheit und kam hei diesem Anlasse auch auf die Behandlung der deut-fchen Minderheit zu sprechen. Wie wir dem sozial-demokratischen Hauptorgan Raprcj entnehmen, tauten die bezüglichen Ausführungen wie folgt: .Meine Herren! In Ihrem BerfasfungSentwurse haben Sie ganz darauf vergessen, der nationalen Minderheiten in unserem Staate Erwähnung zu tun. In dieser Beziehung, meine Herren, unterscheiden wir unS recht wenig von jenen Böllern, v»n welchen wir, und zwar mit voller Berechtigung, behaupten, daß sie unsere Bolksgenossen unterdrücke». Wenn wir unS heut« darüber entrüsten, wie die Italiener mit unseren Leuten vorgehen, so muß ich sagen, daß mich wir bi« zu einem gewiffen Grade, wenn auch richt im vollen Ausmaße, mit den Angehörigen ficmder Nationalitäten in unserem Staate ebenso verfahren. Wa« Slowenien anbelangt, kann ich ruhig behaupten, daß die Deutschen in Slowenien rechtlos sind. (Abgeordneter Dr. Surmin: „Sie erhalten Reisepässe, ohne daS Recht zurückzukehren.") Meine Herren l Mit Gewalttätigkeit werden wir jene nationalen Minderheiten, die sich in unserem Staate be-finden, niemals in Jugoslawen verwandeln. Bloß eine langjährige Assimilierung könnte dazu sühren, daß diese nationalen Minderheiten vielleicht einstenS verschwinden werden. Ich könnte Ihnen Beispiele au« Slowenien anführen, wie die Deutschen dort be handelt werden. Noch besser dürfte daS unser „Freund" Dr.Lnjav wissen. (Zwischenruf: .DaS find keine Denkfchen, das sin» Renegaten.") Die Deutschen werden schon wohl am besten wissen, wa« sie sind. Alle diese Dinge, meine Herren, müssen künftighin aufhören und die natisnalen Minderheiten müssen vls solche nationale R ch!e in Schule und Amt er-halten. E» müssen aber auch jedem einzelnen Ander»-nationalen dieselben Bürgschaften sür seine perfön-liehe Freiheit gewährt werden, welche die Jugo> slawtn nach Geburt und Abstammung genießen sollen, wenn auch sie. sie faktisch leider nicht genießen." Ausland. Deutsch jugoslawische Gesellschaft in Frankfurt. In Frankfurt a./M. hat sich eine deutsch-jugo-slawische Gesellschaft gebildet, in deren Vorstand nebst einigen einflußreichen Frankfurter Persönlich-keilen der deutsche Gesandte in Beograd Dr. Keller und der frühere Reichsminister Dr. «öfter gewählt wurden. Laut Statuten hat diese Gesellschaft den Zweck, durch wissenschaftliche Borträge, Ausstellungen, Herausgabe von Nachrichten aus Jugoslawien usw. kulturelle und allgemeine gute Beziehungen zwischen Deutschland und Jugoslawien herzustellen, die die beiden Völker einander näher bringen sollen. Das Ergebnis der Volksabstimmung in Salzburg. Wie da« Land Tirol am 24. April, so hat sich am 29. Mai auch daS Land Salzburg in einer Volksabstimmung mit einer fast an Einstimmigkeit grenzenden Mehrheit für den Anschluß an da» deutsche Reich ausgesprochen. Es warben, soweit die Abstimmungsziffern bisher vorliegen, von 63.210 abgegebenen Stimmen 67.!>33 für den Anschluß und bloß 677 dagegen abgegeben. DaS Prozentver-hältniS belauft sich also auf 92% und wird durch die ausständigen Abstimmungsziffern aus einigen Landgemeinden nicht mehr wesentlich verschoben werden. Die ganze Aktion trug einen privaten Charakter und wurde bloß von den politische» Parteien durchgeführt, da die amtlichen Stellen infolge der Drohungen der großen und kleinen Entente ihre Mitwirkung hiebei versagen mußten. Ob und inwie-ferne nun von Frankreich der Versuch gemacht werden wird, die deutschösterreichische Republik wegen der Duldung dieser letzten Volksabstimmung zur Verantwortung zu ziehen, muß dahingestellt bleiben, da bei der Beurteilung dieser Angelegenheit da? eine Moment nicht übersehen werden darf, da« hier eine Rolle spielt, nämlich der moralische Eindruck, den «ine so kraftvoll« und uneindämmbare Volks-bewegung !m Auslande hervorrufen muß. Die Konferenz von Portorose. Wie die römischen Blättee melden, ist die Ko.i-ferenz von Porlirsse, welche ursprünglich sür den 25. Februar einberufen worden war, nunmehr aus den 15. Jani festgesetzt worden. Auf der Tage«-ordnung stehen folgende Punkte: 1. HandelSüberein-kommen zwischen den Nachfolgestaaten an der Donau und Verteilung des EisenbahiparkeS der gewesenen österreichisch-ungarischen Monarchie. 2. Regelung deS Telegramm- und Postoerkehre«. 3. Verteilung der Kohle. 4. Gegenseitiger Austausch der Produkte der Nachsolgistaaten. Aus Staitt und iaiiii. Dr. Milenko vesni« ist am 28. Mai in Pari« eine« plötzlichen Todes gestorben. Ec war unser Gesandter in Frankreich und hatte vorher al« Ministerpräsident die Geschicke unsere« LtaateS geleitet. Der französische Ministerpräsident Bciand hat aus Anlaß deS Ableben! de« De. Besnit un-scrcm gegenwärtigen 'Regierungschef da» tiefste Beileid zum Ausdrucke gebracht. Man darf an-nehmen, daß die Briandfche Trauer in diesem Falle über die bei solchen Gelegenheiten üblichen kon» ventionellen Phrasen hinausgeht. Denn mit Dr. Mileicko BeSnic ist der hervorragendste Exponent der frankophilen Richtung in unserem Königreiche in« Grab gesunken. Die Bllrgermeisterwahl in Ptuj, die, wie wir seinerzeit berichtet hatten, al» ungültig erklärt wurde, ist nunmehr »on der Regierung dennoch be-stätigt worden. Infolgedessen ist die Konstituierung de« Gemeinderate» von Pmj rcchiSkcästig geworden und der der Deutschfreundlichkeit bezichtigte fozialdemo-kratische Kandidat Losinfchegg erscheint endgültig zum Bügermeister der Stadt Pmj gewählt. Elidö. Shampoon zum Kopfwäschen wieder allgemein zu haben. Unfer Notgeld Au» Maribor wird unS geschrieben: Wenn vielerlei viel wäre, hätte hier niemand Mangel an Geld. Nebst fünf Arten kleiner Papiernoten, den alten Nickel und den neuen Gama-münzen, deren Wert man durch Umrechnen ausfindig machen kann, haben wir noch die „Pfeiferzettel', da« hübsch« Stadtgel», daS weder Kauf- noch Sammelwert besitzt, also nicht einmal den verachteten „Muchitscherln" einer nahe» Stadt im Auslande ebenbürtig ist. Nach kurzer Verwendung sind unsere Zettel abgegriffen, wie ein Stückchen Löschpapier. Wozu brauchen wir diese Zettel, von denen zehn grüne oder fünf braune nötig sind, um ein Büschel Radieschen zu erstehen? Selbil von den Bettlern werden sie nicht gerne angenommen. verdi«n«n also nicht «inmal den Namen Notgeld. Man möchte nur wünschen, daß sie nicht über Nacht ihre Gültigkeit verlieren, wie e« beim Eisengeld geschah. Das Burmester Konzert findet nicht, wie in der letzten Nummer angekündigt, am Sonntag, den 5., sondern bereit« SamStag, de» 4. Juni, um 8 Uhr abend« im kleinen Saale deS Hotels Union statt. — K.rteuvorverkauf in der Tabaktrafik der Frau Kovac, Aleksandrova ulica b. ES wird sich empsehlen, die Karten rechtzeitig zu besorgen, da mit einer Ueberfüllung deS SaaleS gerechnet werden kann. Kinderfiirforge. Sonnlag, den 5. Jani, um 8 Uhr abends veranstaltet der hiesize Ausschuß für Sinderfürsorge im Narodni Dom eine Unterhaltung zn Gunsten armer Kinder. Auf dem Programme stehen folgende Punkt«: 1. Begrüßung. 2. Kinder-tanz. 3. Einakter .Für die Sommerfrische." 4. Vorträge deS C.ljsko 'peoSko drust»o. 5. Aufforderung zum Tanz von Karl Marti von Weber für Klavier 'uid Violine. 6. Q »artett de« C:ljzko peoSko druÄtvo. 7. Sängerchor der E:ljer Bärger» Tief erschüttert geben wir allen Verwandtes, Freunden und Bekannten die traurige Nachricht vom Ableben des guten QaUen, geliebten Vaters, bezw. Sohnes und Bruders, des Herrn Karl Janic ItealltätenbeKltzer in 2alee welcher nach kurzem schwerem Leiden am 3 ). Mii nach Empfang der heiligen Sterbesakramente im Alter von 43 Jahren sanft entschlummert ist. Das Leichenbegängnis findet am Mittwoch den 1. Juni von der Aafbahrun»s-balle des städtischen Friedhofes in Celje um 5 Uhr nachmittag« statt, worauf die Beisetzung ins Familiengrab erfolgt. Die heilige Seelenmesse wird in der Pfarrkirche zu 2alec un 9 Uiir vormittags gelesen werden. Zalec — Celje, den 30. Mai 1921. In tiefem Schmerze: Die Hinterbliebenen. jtf't.-T4.- -■ /'V ' Etite 4 Cillier Zeitung Nummer 44 schule. 8. Coupl««. Aui Freundlichkeit wir?! hiebei da» Cokolorchestu au« Loiko mit. Einlriltikartcn sind In der Buchhandlung Gor car und LeSkorsek erhältlich. Die Veranstaltung ist sür Erwachsene be-rechnet und findet bei gedeckten Tischen statt. In Anbetracht deS wohltätigen Zweckes des Unternehmen» gibt sich der Ausschuß der Erwartung hin, daß sich hieran all« BevölkerungSkreise au» unserer Stadt und deren Umgebung aus» zahlreichste beteiligen werden. Aushebung der Aufenthaltsbewilligung für Ausländer in Jugoslawien, «u» Ljubljana wirb berichtet, daß dte für Ljubljana, Maribor und Eclje gültig gewesenen Verordnungen, noch welchen AngehSrige von ehemals feindlichen Staaten siir einen Aufenthalt in diesen Orten einer besonderen Bewilligung bedurften, ausgehoben wurden. Die Eisenbahn Koöeoje—Brod— Moravlce Einer Beograder Meldung ;ufolge hat da« BerkehrSministerium einem slowenischen Konsor-tium die Borkonzession zur Trassierung der neuen Eisenbahnstrecke Kocevje—Brod—M«ravice erteilt. Die Ausfuhr von Möbeln ehemaliger österreichischer Offiziere und Bediensteter au« unserem Staate ist, wie Ljubljonaer Blätter melden, verboten. Di« Folgen der Sanktionen in der Tschechoslowakei. Wie au» Prag gemeldet wird, hat die Plenarverfammlung de» Textilindustrilver. bände» an die Regierung eine Beschwerde gerichtet^ in der sie behauptet, daß die Textilindustrie der Tschechoslowakei eine schwere Krise erleiden würde, wenn sich der Staat an den Sanktionen gegen Deutschland beteiligte. Denn die Industriellen müssen zu doppeltem Preise notwendige Bestandteile und Behelfe, die nur au» Deutschland bezogen werden können, einkaufen. _ Geschäftslokal samt Stellagen und Pulte, in der Mit»e der Stadt geleg en, ist za ver» kaufen. Anzufragen in der Verwaltung des Blattes. 2709S Spezialerzeugung von Stahlrollbalken! Die erste in Jugoslawien! Uebernimmt die Herstellung aller Arten Stablrollbalken för Neubauten, Geschäfte, Auslagen und Fenster. 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