Witnfk^U _______ ***,18» a»yU______1830. Avelsberg. ?)ür die durch Feuer verunglückten Insassen des Dorfes Seuze sind neuerdings eingegangen: Aus dem Bezirke Frcudcnthal ^i si. Z2 i^kr. im Gelde, 2! Merling Getrcid, i ^2 Mcrling Fisolen, 19Pfund Flachs und einige Kleidungsstücke. Ein ungenannt bleiben wollender Wohlthäter aus Freudenthal gab 10 Merling Gerste, Herr Joseph Obresa, k. k. Postmeister zu Obcrlaibach ^oo Stuck Sägbrcttcr, Herr Daniel Lenassi, Krämer zu .Oberlaibach 20 EtückSägbrctter,Hr. Verzehrungs-sieuer . Inspector Costa aus Neustadt! hci einer Abendunterhaltung ,5 fi. 3i kr., das Tecanat Iclschane 1 fl. 3i kr., Bezirköobrigkcit Idria nachträglich 3o kr. — ingleichen die Bczirttobrigkeit Haasberg 5 fi. 12 kr. Ein ungenannt bleiben rrol-lender Menschenfreund 10 fl., das Decanat Laas i! st. 17^2, Hr. Joseph Scunig, Inhaber des Guts Strobelhof 36 Merling Gctreid; endlich aus dem Decanate Wipbach 2Z st. 20 kr., für welch' bezeigten Wohlthätigkeitvsinn die Bczirksobrigkcit Adelöberg jedem Antheilnehmer im Namen der Verunglückten den verbindlichsten Dank abstattet. Mlien ven S. April. Am 21. December 1629 ist zu London zwischen Sr. Majestät dem Kaiser ron Oesterreich und Sr. Majestät dem Könige von Gr 0 ßbri « tannie n nachstehende Handels- und Schiff-la hrt s-Convention abgeschlossen rrcrdcn, deren Ratifications gleichfalls zu London am 26. Februar d. I. ausgewechselt worden sind: „Arti> rcl I. Von dem 1. Februar dcsIahrcs i^5oan. gelangen und für die Fclgc, sollen die cstcrrcichi-luM ^ch'sse, bci ihrem Einlaufeu in die Häfen der vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, oder bei ihrem Auslaufen aus denselben, und die englischen Schisse bei ihrem Ein. laufen in die österreichischen Häfen cder bei ihrem Auslaufen aus denselben, keinen anderen oder hö> heren Abgaben und Zöllen, von welcker Benennung selbe immer seyn mögen, unterworfen seyn, als jenen, welche gegenwärtig den eigenen Schiffen der Nation, bei ihrem Einlaufen in die besagten Häfen, oder bei ihrem Auslaufen aus den» selben, auferlegt sind, odcr in der Folge ihnen auferlegt werden dürften. A"rt. II. Alle und jede Guter, Waaren und Artikel, welche Erzeug' nisse des Bodens cder dcs Gewcrbs- und Kunst-steißes der Staaten der hohen ccntrahirenken Theile sind^ deren Einfuhr in die österreichischen und in die Häfen des vereinigten Königreiches, cder dcrcn Ausfuhr aus denselben auf Schiffen der ti^ lien Nation gestattet ist, cder gestattet werden dürf-fe, können in gleicher Weise durch die Schisse der andern Nation in die besagten Hafen eingeführt, odcr aus denselben ausgeführt werden. Art. III. Alle Güter, Waaren und Anitel, welche nicht Erzeugnis doö Bodens cdcr des Gcwcrbs- und Kunstfteißes der Staaten Sr. großdritannischen Majestät sind, und deren Ausfuhr aus dem rcr-einigten Königreiche von Großbritannien und Irland nach dcn ösicrrcichisäen Häfen gesctzlul) erlaubt ist, sollen bei ihrer Einfuhr in diese Häfen, auf englischen Schissen, nur denselben Abgaben untcrwofen seyn, welche diese Anitel zu entrichten hätten, falls selbe auf csierreiHisä en Schissen eingeführt würden: und dasselbe Verfahren soll in Betreff aller jcner Güter, Waaren und Artikel, welche nicN das Erzcugniß des Bodens oder des Gcwcrbs- und KunstfteißcS der Staaten Sr. k. k. axcstol. Majestät sind, und -welcke in die Häfen des vereinigten Königreiches gesetzlich eingeführt werden dürften, falls deren Einfuhr auf ösierrei-cliscl'en Schissen Statt findet, beobacl'tct lic^ Art. IV. Alle Güter, Waaren U!^d Arni^ reu Einfuhr in dic^cmn d^v cc^ ii4 . ks gesetzlich erlaubt ist, sollen nach einem und demselben Süße der Abgaben behandelt werden, es mögen: selbe auf Schiffen des andern Staates oder auf lenen der Nation selbst eingeführt werden; unv,alle Guter, Waaren und Artikel, deren Aus- ^ fuhr aus den Häfen der contrahirenden Mächte gesetzlich erlaubt ist/sollen zu denselben Prämien, ZoN-Erstattungen und Vortheilen berechtiget seyn, diese Ausfuhr mag nun auf Schiffen der Nation, oder auf schissen des andern Staates geschehen. Art. V. In keiner Art^soil von der Regierung des einen wie des andern Staates, noch durch irgend, welche in deren Namen oder unter deren Autorität handelnde Gesellschaft, Corporation oder Agenten, den Erzeugnissen des Bodens und des Ge-nerbs» und Kunstfteißes des einen oder des anderen Staates, wenn selbe in die Hafen des anderen Staates eingeführt werden, in Anbetracht der Nationalität des Schiffes, durch welches die Einfuhr Statt gefunden hätte, irgend ein directer oder indirccter Vorzug bei ihrem Kaufe gegeben werden; indem es die bestimmte Absicht der beiden hohen contrahirenden Theile ist, daß auf keine Weise in solcher Hinsicht irgend ein Unterschied Platz greifen solle. Art. VI. In Betreff des Handelsverkehrs österreichischer Schlffe mit den Besitzungen Sr. großbritannischen Majestät in Ostindien sowohl als mit jenen Besitzungen, welche sich dermalen in den Händen der.ostindlschen Compagnie, in Folge des ihr verliehenen Freibriefes, befinden, willigt Seine großditannische Majestät ein, den Unterthanen Seiner taiscrl. kömgl. apostolischen Majestät alle jene Erleichterungen und Privilegien zuzugestehen, deren Genuß, m Folge irgend eines Vertrages, oder irgend einer Parlaments-Acte, den Unterthanen oder Bürgern der meist begünstigten Nation, gegenwärtig zugestanden ist, oder denselben ferners zugestanden werden dürfte; innerhalb derselben Gesetze, Normen, Verordnungen und Einschränkungen, welche gegen die Schlffe und Unterthanen jedes andern zum Behufe deö Han« dclsverkehrs mit den besagten brittischen Besitzungen, im Genusse derselben Zugeständnisse und Privilegien sich befindenden Htaates, bereits m Anwendung sind, oder in der Folge anwendbar befunden werden dürften. Art. VII. Alle Besitzungen Sr° großbritannischen Majestät in Europa, mtt Aus^ nähme jener im mittelländischen Meere, sollen in Bezug auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vcr-trageä als Theile des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland angesehen werden. Art. VIII. Die Elausel des Artikels VII. der zwischen den Höfen von Oesterreich, Großbritannien, Preußen und Rußland am 5. November 2Üi5 zu Paris abgeschlossenen Convention, welche sich auf den Handelsverkehr zwischen den Staaten Sr. k. k. apostol. Majestät und den vereinigten Staaten der ionischen Inseln bezieht, wird hiermit förmlich bestätiget. Arc. IX, Gegenwärtige Con» rennon soll bis zum iä. März itt56 und noch über-dieß bis nach Verlauf einer Frist von 12 Monaten, nachdem einer der hohen conlrahnenoen Theile dem andern seine Absicht ihrer Wirkung eine Gränze zu setzen, zu erkennen gegeben haben wird, in Kraft verbleiben, indem jeder der beiden hohen contrahi« renden Theile sich das Recht vorbehält, dem Andern dießfalls die Orklärung entweder am besagten Tage, den i3> März »656, oder zu jeder beliebigen Zeic nach diesem Tage, zu machen; und sie sind deßhalb übereingekommen, daß nach Verlauf von 12 Monaten nach dem Tage, an welchem eine der hohen contrahirenden Mächte eine solche ErNa» rung von der Andern erhalten haben würde, die gegenwärtige (Zonvention und alle in ihr enthalte« nen ^?tipulationen, in Betreff beider theile, aufhören sollen verbindliche Kraft zu haben. Art. X. Die gegenwärtige Convention soll ratificirt, und die Ratifications - Acten sollen ausgewechselt wer, den zu London innerhalb eines Monates, vom Tage der Unterschrift, oder wo möglich noch früher. Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bcvollmä'ch« tigtcn dieselbe unterzeichnet und lhre Insiegcl, ceige« druckt. So geschehen zu London am 21. December des Iayres «users Herrn Gin Tausend Acht Hundert und Neun und Zwanzig." (Oest B.. S r o a t i e n. Von Seite des k. k. General« Commando zu Agram isi folgendes Publicandum erlassen worden: Die seit einiger Zeit wiederholt und dringend vorgebrachten flehentlichen Bitten der im jenseitigen Gebiete sich aufhaltenden diesseitigen Flüchtlinge, Deserteurs und Räuber um Begnadigung, mit wel' chen sie das feierliche Versprechen verbanden, nicht nur Alles, was ihnen von den Räubern bekannt, zu entdecken, sondern auch zur Ordnung zurückkehren, und sich auf jede Art von den Behörden zur Erreichung dieser Absicht verwenden lassen zu wollen, ja auf der ganzen Strecke von der Gränze Dal-matiens bis Iessenovah, so lange sieleben, auf die nämliche Art zur Aufrechthaltung der Ordnung alles Mögliche beizutragen, und im Falle der Nothwendigkeit bsi der Verfolgung der Räuber selbst mit Aus. opfcrung iyres Lebens thätigst mitzuwirken, sind von hier aus zur Allerhöchsten Kenntniß gebracht worden. Se. Majestät der Kaiser und König unser aller--gnädigster Monarch haben sich hiedurch, und aus angestammter Milde huldreichst bewogen gefunden, den auf dem bosnischen Gebiete befindlichen, avK den diesseitigen Staaten gebürtigen, freiwillig zu> rückkehrenden Flüchtlingen und Deserteurs und ebenso den Räubern, welche sich freiwil< lig stellen, und nicht bosnische Unterthanen sind, jedoch Letztern nur gegen dem die straffreie Rückkehr zu gestatten, daß sie Alles, was ihnen in Ansehung der Räuber, ihrer Genossin^ ii5 Hehler, und von den verübten RaubtlMeu bekannt ist, entdecken. Dieser Beweis der ausserordentlichen kaiserlichen Huld und Gyade wird noch dadurch erhöht, daß die rückkehrenden Räuder, jedoch nur unter der ausdrücklichen Bedingung in ihrer Heimath bleiben dürfen, daß sich selbe fortwährend gut betragen, einer strengen Aufsicht unterziehen, und falls einer von lhnen nach der Begnadigung meineidig werden und sich eines neuen Verbrechens schuldig machen soll-te, für denselben die Amnestie annullirt, und er für alle ütmgen Vergehungen nach der ganzen Stren-ge der Gesetze bestraft, übcrdieß aber auch seine ganze FamMe oh-ne alle Nachsicht und Schonunain eine entfernte Gränze übersetzt werden solle Unerschöpflich in der Gnade, welche Seine Majestät auch den Verbrechern angedeihen lassen wenn Ne Zur Ordnung zurückkehren wollen, wurde ferner angeordnet, daß zur Beruhigung dieser Rem-gen, und um die Bedingungen, unter denen sie Gnade finden, vollkommen evident zu stellen, mit aller Genauigkeit ein Commissions-Protocol! zu ver. fassen, dieses Protocoll in Gegenwart einiger Geist« lichen, welche der Staat wählen wird, zu denen die um Gnade stehenden Missethäter Zutrauen haben, und wclche das Protocoll auch als Zeugen fertigen werden, zuschließen, ein Pare hievon aber in die Hände tesjenigcn zu deponiren sei, welchem die Verirrten, und nun zur Ordnung Zurückkehrende«-, selbst die Aufbewahrung übertragen wollen. Das Vaterland öffnet sonach die Arme seinen reuigen Söhnen, um sie wieder bei dem heimischen Heerde wohlwollend aufzunehmen, und die unüber-schwengliche Gnade Seiner Majestät sichert denser den die genaue Erfüllung der ihnen zugestandenen Begünstigungen. Ss werden demnach alle Jene, welche in dieser Amnestie begriffen sind, und welche von der huldreichst zugestandenen Begnadigung Gebrauch machen wollen/ aufgefordert^ sich mit ihren Familien und ihren Habseligkeiten längstens bis zum 6, Mai laufenden Jahres bei dem (Zordonsposten innerhalb der Carlsiädttr- oder Banal« Gränze, welcher ihnen am gelegensten ist, zustellen, wonach mit ihnen in Gegenwart der dazu gewählten Geistlichen entweder durch das Cordons - oder Regiments-Commando die angeordnete commissions Verhandlung gepflogen werden wird. Seilte es ungeachtet so großer Gnadenbezeu- gungen unter den ausgewanderten Verirrten so verstockte Böscwichter geben, welche den wohlthätigen Arm, so ihnen das Vaterland reichet, zurücksios-sen, um auf dem Wege des Lasters zu verharren, und ein unstätes Leben, bei welchem jeder Tag ihren Untergang herbeiführen kann, dem ruhigen Aufenthalte auf der helmischen Erde in dem Schoße ihrer Familie vorziehen, so würden sich solche, die hieraus für sie und ihre Angehörigen entstehenden verderblichen Folgen, nur selbst zuschreiben müssen. Graf Lilienberg, F. M. L. Gott erhalte Franz den Kaiser, Unsern guten Kaiser Franz! N n F a r n. Ofen, 3o. März. Der Wasserstand der Donau ist seit dem 24. d. M. wieder sehr im Wachsen, und steht heute an der hiesigen Brunnmaschine 17 Schuh, 6 Linien. Am 20. März, wo die Donau heuer den höchsten Stand hatte, war ihr Maaß 2a Schuh, n Zoll. — Heute ereignete sich hier folgender Unfall: Ein großes Getreideschiff wurde mittelst Pferden die Donau aufwärts gezogen, als in der Gegend des Donauschwalles oberhalb des Brückendades, der Segelbaum brach, wodurch das Schiff mit solcher Gewalt in die Do« nau getrieben wurde, daß es das ganze Gespann von etwa 4" Pferden mit sich riß, )vovon, trotz aller herbeigeeilten Hülfe fünf Pferde in dem reis» senden Strome ertranken. Königreich beiver Kicilien. Neapel, den 21. März. Am iü. d., hörte man ein heftiges Getöse des Vesuvs. In seinem Innern wurden gestern Wirbel von pechartigen Materien bemerkt, und aus dem Schlund stieg viel Rauch empor. (B. v. T.) ^ Meutschlanv. Soeben aus Carlsruhe einlaufende Berichte bringen die betrübende Nochricht, daß Se. königliche Hoheit der Großherzog von Baden, welcher am 26. Morgens von einem Nervenschlage befaNen worden war, am 3a. zwischen cin und zwei Uhr Morgens mit Tode abgegangen sind. — Am 3a. Morgens in aller Frühe wurden dic Truppen versammelt, um dem neuen Großherzoge Leopold, den Huldigungs - Eid zu leisten. — Se. königliche Hoheit haben am nämlichen Tage nach- nG siehende Proclamation bei Ihrem Rcgicrungs-Antritte erlassen: „Wir Leopolo von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zäh< ringen :c. :c. thun anmit öffentlich kund: Dem Allmächtigen hat es gefallen, den Durchlauchtigsten Fürsien und Herrn, Ludwig, Großherzog von Baden, Herzog von Zährmgen, Unseres innigst verehrten Herrn Bruders königlicheHoheu und Gnaden, heute in der Frühe um drei Viertel auf zwei Uhr aus dieser Welt abzurufen, und dadurch Uns, Unser großherzoglichcö Haus und das gcsammte Großherzogthum in die tiefste Trauer zu versehen. — Durch dieses, so unvermuthet eingetretene Ereignis; ist die Regierung des Großherzogthums kraft der Grundgesetze Unseres Hauses und Landes auf Uns übergegangen, auch haben Wir solche bereits angetreten, und Wir verkünden alles dieses Unfern Unterthanen jeden Standes, indem Wir sie zugleich anweisen. Uns, gemäß ihrer schon früher übernommenen Grbhuldigungs-Pflichten, dieauch auf Uns lauten, eben so hold, treu und ge-närtig und den bestehenden und künftigen Gesetzen und Verordnungen eben so gehorsam zu seyn, als sie es Unseres Herrn Bruders königl. Hoheit und Gnaden und seinen gesetzlichen Anordnungen gewesen sind. — Wir verbinden damit die Versicherung Unseres festen Willens, die Verfassung des Lan-tes heilig zu halten, dessen Wohlfahrt auf die möglichste Weise zu befördern, alle und jede in ihren Würden und Aemtern, kraftig zu schützen, so wie Wir insbesondere Unsere Diener in dem ihnen anvertrauten Wirkungskreis hiemit ausdrücklich be-siaiigen. — Gegeben unter Unserer Unterschrift und unter vorgedruckten^Staats-Siegel in Unserer Haupt- und Residenz « Stadt Karlsruhe den 3o. März iL5o> Leopold. (I.. 3.) Auf Sr. königl. Hoheit Fachen von Berstete, Höchsten Befehl E'.chrodi. Frankreich. Paris, den24> März. Jedermann im Schlos-ft sprach gestern rsn Grn^nung des Hrn. Bour-ünont zum Commando der ssr«ditisn nach Algier, Tmd von jener des Hrn, dc 'gn? als Unter« staatssecretar im Kricgsmu Nach einem Hchreibcn aus Toulon lü ^ ^norden. den alten Matrosen, welche die frühere Expedition nach Algier mitgemacht, oder sonst gegen Korsaren mitgcfochten haben, Dienste anzubiethen. Die auf dortiger Rhede befindlichen Schiffe gehen nach den hicrischcn Inseln, um sich in Bombardements-, Bclagerungs- und Gefechtsverfuchcn zu üben. 20,000 Mann Infanterie rrcrdcn ncbst KavaNeric zu Marseille eingeschifft, wo alle Transportschiffe sich versammeln müssen. Ausser den 170 gemietheten Handelsschiffen sind 200 andere aus Italien dort zu gleichem Zweck angekommen. — An die Handelskammer von Marseille wurde folgende Depesche erlassen: „Meine Herren, die Gerüchte, welche sich über den Zustand unserer Verbindungen mit den afrikanischen Küsten verbreitet, und die Unruhe, die sie zu Marseille erregt haben, verpflichten mich. Ihnen in dieser Hinsicht fi...ige Erklärungen Zu ge^ ben, die ich Sie dem Handelssiande jener Stadt mitzutheilen einlade. Wir sind mit Egyptcn w vollkommener Gintracht, so wie mit den andern vom Sultan beherrschten Provinzen. Unsere Ve--bindungcn mit Tripoli sind ungewiß und l'ompro-mittirt, seitdem der Consul des Königs bei dieser Regentschaft sich genöchigct gesehen hat. sich im Au gusi wegen dort empfangener Beschimpfungen, und weil er seine persönliche Sicherheit für b/droht hlelt> von dc?rt zu entfernen. Gr zog die französische Flagge ein, die seitdem daselbst nicht ^cder aufgepflanzt worden ist. Mit Tunis und dem Reiche Marokko sind wir im Frieden. Der Kcnig hat sich entschlossen, durch eine Land- und See-Expedit tion dem Krieg ein Ende zu machen, der seil drel Jahren gegen die Regentschaft von Algier geführr wird. Die militärischen Anstalten, welche dermal in unsern Häfen gemacht werden, sind einzig gcgcn. diese Regentschaft gerichtet. Die Erwartung dieser Expedition, das Gerücht von unsern Rüstungen, und die Ungewißheit unserer Verhältnisse mit.Tn-xcli scheinen in Afrika eine Gährung erregt zu haben, die unsere Handelsleute bewegen soll, in ihren Operationen mit dieser Gegend sehr vorsichtig zu seyn. Dieser nämliche Beweggrund hat den König bewogen, zu befehlen, daß zwei Fregatten auslaufen sollen, welche im verflossenen Monat abgegangen sind, und gegenwärtig vor Tunis und Tripoli kreutzen, um dort den französischen Handel zu beschützen.« (B. v. T.) ReZmeur: Fr. Ua ch> Verleger: Kgnaz Al- «vdler d. AleinmaVr.