i 25 Gesetz- »»d Verm imiiiiftMatt für das öRerretdh|dHf(irUd)cMHeitliiiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Atarkgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1IIH9. VII. Stück. 31 wöge geben itnb versendet am 22. März 1889. 9. Gesetz vom 24. Februar 1889, giltig für die Markgrafschaft Istrien, womit der § 5 des Landesgesetzes vom 9. Juli 1863 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland Nr. 12), betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründen-tzebäude, dann der Beischaffnng der Kirchenparamente, Einrichtung und Erfordernisse, abgeändert wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der § 5 des Landesgesetzes vom 9. Juli 1863 (L.-G.-Bl. Nr. 12) wird in seiner llegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat künftighin zu lauten, wie folgt: Zn den übrigen Banauslagen bei Pfarrhof- und Wirtschaftsgebäuden haben die kirchlichen Pfründner dann beizutragen, wenn ihre Pfründe nach den Grundsätzen über die Ermittlung ber Congruaergänzung ans dem Religionsfonde, beziehungsweise aus dem Staatsschatze ein höheres Reineinkommen als die normalmäßige Congrua abwirft. 26 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illnii'che Küstenland Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Artikel III. Meine Minister des Innern und für Cnltnö und Unterricht sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, am 24. Februar 1889. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Gautsch m. p.