Stenographischer Bericht d e r vierzehnten Sitzung des Landtages zu Laibach am 13. Februar 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Codclli, Landeshauptmann von Kram. ■—K. k. Statthalter: Freiherr v. S chloißnig g. — Sämmtliche Abgeordnete, mit Ausnahme des Herrn Fürstbischofs Dr. Widm er, dann der Herren Abgeordneten: Dr. Bleiweis, Golob, Jombart, Ob resa, Dr. Skcdl, v. Strahl, Dechant Toman. — Schriftführer: Abg. v. Langer. Tagesordnung: 1. Scfuitg des Sitzimgs-Protokolles vom 11. Februar. — 2. Vortrag mit dem Entwürfe einer Dienste« - Pragmatik und Dienstes-Instruction. ßcgirnt der Sitzung 10 Ahr 20 Minuten Vormittags. |P r ö 1 i b e ii t: Nachdem die Herren Abgeordneten in der nöthigen Anzahl versammelt sind, so eröffne ich die Sitzung und ersuche den Herrn Schriftführer, das Protokoll der letzten Sitzung vorzulesen. (Schriftführer Brolich liest dasselbe. Nach der Verlesung:) Ist gegen die Fassung etwas zu bemerken? (Es meldet sich Niemand.) Da dagegen nichts bemerkt wird, so ist das Protokoll als richtig anerkannt. Ich gebe mir die Ehre, dem h. Hanse mitzutheilen, daß Herr Dr. Skcdl um einen sechstägigen Urlaub zur Entfertigung dringender Geschäfte eingeschritten ist. Ich habe demselben diesen Urlaub bewilliget. Die bisherigen Schriftführer haben folgende Einlage an mich gelangen lassen: (Liest.) Die gefertigten Schriftführer ersuchen im Sinne des §. 7 der Geschäftsordnung um Enthebung von ihrer Function. Die zwei Wochen sind um, ich werde Morgen zur neuen Wahl schreiten lassen. — Wir kommen nun zum Entwurf einer Dicustcs-Pragmatik und Dienstcs-Jnstruction. Wegen andauernder Unpäßlichkeit des Herrn Referenten v. Strahl ersuche ich den Herrn Bürgermeister, den Vortrag zu beginnen. Berichterstatter A m b r o s ch : Obschon dieser Entwurf seit mehreren Tagen in den Händen der Herren Abgeordneten sich befindet, so glaube ich dennoch die Bemerkung vorausschicken zu sollen, ob cs nicht vielleicht beliebt werden würde, ihn an einen Ausschuß zu verweisen, weil er aus so vielen Paragraphen besteht. Ich werde jedoch dicß-falls keinen Antrag stellen, sondern nur abwarten, ob Niemand der Herren Mitglieder einen solchen Antrag stellt. Wird dieser Antrag angenommen, so behebt sich der weitere Bortrag; wird er aber nicht angenommen, so werde ich dann zum Vortrage schreiten. (Nach einer Panse:) Nachdem sich Niemand der Herren gemeldet hat, so werde ich zum Vortrage schreiten. XIV. LandtogS. Sitzung. Vortrag mit dem Entwürfe der Dienfles-pragmajik und Dicnjtcs-Instrnction für die Graniten und Diener des Gandes-Fusfchnffrs. Der nebenliegende Entwurf der Dienstes - Pragmatik und Dienstes-Instruction beruht und folgt zum größten Theile jener Instruction, welche für die Beamten und Diener der ständisch Bcrordnetcn-Stelle bisher bestand, und für die kaiserlichen Justiz-Beamten als Norm vorgeschrieben ist. Sie zerfällt in zwei Hanptstücke, d. i. den allgemeinen und speciellen Theil. Der Erstere handelt in sieben Abschnitten: a) Von den Erfordernissen zur Anstellung beim Landes-Aus schussc; b) von der Besetzung der Dicnstcsplätze; c) von den Amtspflichten im Allgemeinen; cl) von der Erthcilnng des Urlaubes; e) von der Versetzung in den Ruhestand und Bewilligung der Ruhegehalte; f) von den Amtsstunden; g) von dem Verhältnisse der Ueber- und Unterordnung der Beamten. Das zweite Hauptstück bespricht in sechs Abschnitten die Ordnung der Geschäfte und der speciellen Pflichten der einzelnen Beamten und Diener, und zwar: 1. Vom Landes-Ausschnsse. 2. Vom Secretär. 3. Vom Kanzlcivorstcher. 4. Vom Einreichungsprotokolle. 5. Vom Expedite. 6. Von der Registratur. Endlich ist noch cin Anhang beigegcbcn, welcher die | Formnlaricn zu der AmtS-Jnstrnction und der Eidesformel enthält. Da die in den einzelnen Paragraphen formulirten Verfügungen' sich zum Theile aus der Natur des Gegenstandes von selbst ergeben, so dürfte eS genügen, hier nur jene Bestimmungen näher zu erörtern, welche einer Meinungs-Verschiedenheit unterliegen könnten. In dieser Richtung wird bemerkt: Zum §. 4. Zur Anstellung im Kanzlcifachc wurde die Znrncklegung des 17. Lebensjahres deßhalb gefordert, um "einerseits doch nicht ganz unbesonnene junge Leute zum Dienste heran zu ziehen, und andererseits um bei Pensionen keine mehrere als unumgängliche Last dem Lande aufzulegen. t ! Die Verpflichtung zur Cautions-Lcgung des Kanzlei-Vorstehers ist durch den Umstand begründet, daß sich die : Verlags-Amts- und Depositen - Caffc in seiner Verwahrung befindet. Zum §. 20. Es erschien zweckmäßig dort, wo cs sich um eine sehr empfindliche Bestrafung von Beamten : mittelst Gehaltsabzügen oder Dienstesentlassung handelt, zur j Abwehr jedes Scheines einer Animosität, sowie zur größeren Beruhigung der Stelle, welche in die unangenehme Nothwendigkeit kommt, eine derlei Strafe anszusprcchcn, | eine mehrere Gewähr für die Gerechtigkeit einer solchen ' Maßnahme dadurch herbei zu führen, daß die Verhängung j von Gehaltsabzügen an den gemeinschaftlichen Beschluß des Landeshauptmannes und des Landes-Ausschusscs, die De-gradirung oder Dienstcs-Entlassung aber an eine durch vier Landtagsmitglicder verstärkte Commission gebunden sei. Zum §. 36. Die Führung eines Control! - Buches scheint deßhalb zweckmäßig, mit die Verbuchung der mehrfach zum Landes - Ausschüsse einlangenden Gelder, Werth-effecten oder Depositen zu überwachen. Sie wäre dadurch practisch durchzuführcu, daß jeder Referent bei jedem Gcschäftsstückc, welches einen derlei Geldbetrag oder ein Depositum zum Gegenstände hat, nebst der Inempfangnahme auch dem Controlls-Bnche per videni die Weisung ertheilen würde, den betreffenden Einlauf zu verbuchen. Zum §. 38. Die Ucbcrgabe der Geschäftstückc mittelst Consignation von Seite des Sccretärs an den Hilfsämter-Dircctvr scheint deßhalb am Platze, weil so viele Gegenstände im Wege der Circulation erlediget werden, über welche ebenfalls eine Evidenz zu erhalten Noth thut. Bei den in der Sitzung zum Vortrag gelangenden Stücken bildet das vom Secretär zu führende Sitzungsprotokoll und die von ihm zu verfassende Nummern-Con-siguation diese Controlle, bei den mittelst Circulation erledigten Stücken aber wären dieselben, sobald sie dem Landeshauptmanne zur Circulirung gewiesen werden vom Se-crctär in ein Nummern - Vcrzeichniß vorzumerken, welches bei ihm zu verbleiben hätte, bis diese Stücke mit dem Expediatur versehen, wieder zurücklangcn, wo er sic sodann mit dieser Consignation entgegen zu halten und nach Rich-tigbcfindung nebst der Expedition an den Hilfsämter - Director abzugeben hatte. Zum §. 58. Nach der bisherigen Instruction wurden die Untcrabtheilnngen bei dem Einlegen der Registraturs-Akten nicht speciell berücksichtiget, sondern alle auf eine Hauptmateric Bezug habenden Akten lagen in chronologischer Ordnung, auch wenn selbe zu verschiedenen Untcrab-thcilungen gehörten, in Fascikel beisammen. Dieß hat die Folge, daß man oft den ganzen Fascikel durchblättern mußte, um die einzelnen zu einer Verhandlung gehörigen Stücke zusammen zu finden. Dem vorzubeugen, bezweckt die Anordnung, daß künftighin die in eine besondere Un-tcrabtheilnng gehörigen Akten zusammen in dieser Unter-abtheilung zu registriren sein werden. Schließlich erübriget noch die Bemerkung, daß für die Agende der Buchhaltung derzeit in der Instruction deßhalb nicht vorgesehen wurde, weil die Frage, ob eine selbstständige Buchhaltung zu errichten sein wird, früher definitiv entschieden sein muß, (es ist dieß auf den Zeitpunkt, in welchem die Dicnstes-Pragmatik und Instruction verfaßt wurde, zu beziehen, nämlich den 11. November 0. I.) und weil erst dann unter Mitwirkung der Buchhaltung selbst die am zweckmäßigsten scheinende Instruction entworfen und in Berathung gezogen werden kann. Dieß ist der Vortrag über diese Vorlage, auf welche der Landes-AuSschnß die Aufmerksamkeit des h. Hanfes zu leiten für nothwendig erachtet hat. Ich übergehe nun zur Vorlesung des Entwurfes selbst. Der Wortlaut der bezüglichen Vorlage ist folgender: (Entvour f einer Dienstes-Pragmatik und Dicnstes-Jnstruc-tion für die Beamten und Diener des Laudcs-AusschusscS des Hcrzogthums Kraim I. Hauptstück. Allgemeiner Theil. 1. Abschnitt, Bonden Erfordernissen zur Anstel- ln n g beim L a n d c s - A n s s ch n s s e. §. L Niemand darf zur Diensteslcistung beim Landcs-Ans-schusse zugelassen werden, dessen nntadclhaftes sittliches Betragen nicht durch befriedigende Zeugnisse ober auf andere Art außer Zweifel gesetzt ist. §■ 2. Personen, welche wegen eines Verbrechens, eines ans Gewinnsucht entspringenden oder der öffentlichen Sittlichkeit zuwiderlaufenden Vergehens, oder einer Ucbertrctung dieser Art schuldig erkannt, oder wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel freigesprochen worden sind; ferner solche, die wegen gesetzwidriger Handlungen oder Pflichtverletzungen aus dem Staats- oder Gemcindcdicnstc entlassen wurden, endlich Cridatare, welche ihre Schuldlosigkeit an der Zah-lungsunvcrmögenhcit nicht nachgewiesen haben, so wie gerichtlich erklärte Verschwender sind von jeder Anstellung beim Landcs-Ausschusse auszuschließen. §• 3. Bewerber um eine Anstellung im Conccptsfachc müssen alle Staatsprüfungen mit gutem Erfolge abgelegt haben und der beiden Landessprachen in Wort und Schrift vollkommen mächtig sein. §. 4. Zur Anstellung bei der Landes - Buchhaltung ist die Nachweisung über die mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung ans der Vcrrcchnnngökunde erforderlich. Mit der Erlangung der Stelle eines Kanzlei-Vorstehers ist die Verpflichtung zur Legung einer dem Jahres-gchalte gleichkommenden Dienstes-Cantion verbunden. Zn Anstellungen im Kanzleifache sind nur diejenigen zuzulassen, welche das 17. Lebensjahr zurückgelegt, mindestens das Untergymnasinm oder die Unterrealschule mit gutem Erfolge absolvirt haben, beider Landessprachen mächtig sind, und sich einer geläufigen, reinen und leserlichen Handschrift erfreuen. Bei gleichen übrigen Verhältnissen werden jene Bewerber vorzugsweise berücksichtiget, welche sich auch Fertigkeit in der Stenographie eigen gemacht haben. Bewerber um die Stelle eines Amtsdieners müssen wenigstens des Lesens und Schreibens in beiden Landessprachen kundig sein. 2. Abschnitt. Von der Besetzung dcr Dic n stPlcitze- §. 5. Die Besetzung aller Dienstplätze steht dem Landes-AnSschnsse zu, welcher darüber in eollegialer Berathung zn beschließen hat. §• 6. Für die erledigten Dienstesstellen ist ohne Ausnahme der Concurs mit Anberaumung einer Frist von 4 Wochen, vom Tage der letzten Einschaltung des Conenrs-EdicteS in die Landes - Zeitung , auszuschreiben. §• 7. Jeder Bewerber um eine Diensteöstelle hat seinem Gesuche die Nachweisung über die gesetzlichen Erfordernisse zu derselben entweder in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizulegen und falls er bereits angestellt wäre oder in dienstlicher Verwendung stände, sein Competenz-Gesnch mittelst des Vorstehers seiner vorgesetzten Behörde an den Landes-Ansschnß gelangen zn machen. §• 8. Zwischen dem Secretär, den Buchhaltungs-Beamten, dem Kanzlei-Vorsteher und den ihm untergeordneten Kanzleibeamten darf keine Blutsverwandtschaft in auf- und absteigender Linie, keine Seitenverwandtschaft bis einschließlich ans Oheim und Neffen und keine Schwägerschast bis zn demselben Grade bestehen. Jeder Bewerber um eine Dienstesstelle ist daher verpflichtet, bei sofortiger Entlassung im spätern EntdecknngS-fsttse, in dem Gesuche anzuzeigen, ob und welche Verwandtschafts- oder Schwägerschafts - Verhältnisse zwischen ihm und den übrigen Beamten des Landes - Ausschusses bestehen. Werden derlei Verhältnisse erst nach der Anstellung herbei geführt, so ist der Beamte, bei welchem dieses Hinderniß entstanden ist, verpflichtet, dasselbe sofort dem Landeshauptmanne zur Kenntniß zu bringen. §. 9. Jedem Gesuche eines Bewerbers, der bereits im Dienste steht, ist die Qualifications - Tabelle nach jenem Muster beizulegen, wie selbes für die k. k. Staatsbeamten vorgeschrieben und üblich ist. Das Urtheil über die Qualification ist der Berathung über die Besetzung oder den Vorschlag vorauszuschicken und stets mit der strengsten Gewissenhaftigkeit abzugeben. Ebenso hat bei der Berathung über die Besetzung von Dienstplätzen jeder Stimmführer mit der strengsten Gerechtigkeit und nach eigener Ueberzeugung vorzugehen und stets ans die fähigsten verdientesten und vertrannngSwür-digsten Personen Rücksicht zu nehmen. §. 10. Jeder Beamte oder Diener hat den ihm verliehenen Dienstposien sofort nach Empfang seines DecreteS anzu- treten ; doch darf kein Beamte oder Diener sein Amt ansüben , ohne früher den vorgeschriebenen Diensteid abgelegt zu haben. §. H. In der Regel ist der Tag der Eidesablegung auch der Anfangstng deS Bezuges der Besoldung. Ausnahmen haben Statt: a) Wenn ein Beamte bei dem Antritt des Dienstes keinen neuerlichen Eid abzulegen hat. In diesem Falle beginnt der Bezug der mit der neuen Stelle verbundenen Besoldung mit dem Tage des Dienstesantrittes. b) Bei gradueller Vorrückung in eine höhere Gehalts-Classe beginnt der höhere Gehalt vom Tage der vorhergegangenen Einstellung. Die Anweisung der Bezüge veranlaßt der Landes-Ausschuß. §. 12. Ein Tausch der Dienstplätze kann mir aus besonders wichtigen Gründen bewilliget werden; doch darf dadurch weder der Dienst Nachtheil leiden, noch ein dritter in seinem Rechte gekränkt werden. §. 13. Ohne Vorbehalt nnd Bedingung überreichte Verzicht-leistungen ans eine Dienstesstelle können vom Landes-Aus-schnsse angenommen werden, doch darf der Verzichtende vor erfolgter Enthebung den Dienst nicht verlassen. Die Verzichtleistnng darf nicht angenommen werden, wenn der verzichtende Beamte oder Diener einer durch die Strafgesetze verbotenen Handlung oder einer Pflichtverletzung beschuldiget ist, welche die Entlassung ans dem Dienste nach sich ziehen könnte. In diesem Falle ist der Erfolg der Unterstützung abzuwarten und das Disciplinar-Erkenntniß zu schöpfen. §. 14. Ueber alle Beamten und Diener ist beim Landes-Ansschnß ein PersonalstaudeS-AnSiveis zn führen, in welchem jede vorfallende Veränderung in Evidenz zn halten ist. (Formular Nr. 1.) I. Abschnitt. Von den Amtspflichten im Allgc-m eine n. §. io. Jeder beim LandeS-AuSschnsse Bedienstete hat die ihm durch die Dienstes'Jnstrnction oder durch die Aufträge der Vorgesetzten zugewiesenen Geschäfte mit Fleiß, Eifer und Uneigennützigkeit zn besorgen; im häuslichen und bürgerlichen Leben sich ganz vorwurfsfrei zn benehmen und sowohl in, als außer dem Amte Alles zn unterlassen, was die Achtung vor dem Stande, dem er angehört, zn vermindern geeignet wäre. §. 16. Nebenbeschäftigungen, welche sich mit der Stellung eines Beamten nicht vertragen oder sonst einen nachtheiligen Einfluß ans das Dienstverhältniß üben, Correspondenzen über ämtliche Gegenstände sind bei sonstiger DiSci-plinar-Ahndnng oder nach Umständen selbst bei DiensteS-Entlaffnng nicht gestattet. §. 17. Landschaftliche Beamte und Diener dürfen keine ihnen in Rücksicht ans ihr Amt für sich oder ihre Anhehörigen 1* mittelbar ober unmittelbar, vor ober nach ber Beruhigung eines Amtsgeschäftes von wem immer angebotenen Geschenke annehmen, ober sich anbere Vortheile znwenben. Die bagegen Hanbelnben sinb ohne Nachsicht aus dem Dienste zu entlassen unb bet Ahndung bes Strafgesetzes zu überantworten. §• 18. Landschaftliche Beamte und Diener haben über die beim Landesausschusse vorkommenden Geschäfte gegen Jedermann, dem sie eilte amtliche Mittheilung darüber zn machen nicht verpflichtet sind, unverbrüchliches Stillschweigen zu beobachten. Die Uebertretung dieser Vorschrift ist j mit strengem Verweise, im Wiederholungsfälle oder bei er- ! schwerenden Umständen auch mit strengern Disciplinarstrafen, j ja selbst mit Dienstesentlassung zu ahnden. §- 19. Kein landschaftlicher Beamte oder Diener darf sich ber ihm obliegenden Amtspflichten cntschlagcn, es wäre denn bei Geschäften, bei denen er, seine Gattin, ober seiner Gattin nächste Anverwandte, seine Gläubiger oder Schuldner mit irgend einem Privat-Interesse betheiligct sind. In diesem Falle ist der Beamte oder Diener gehalten, die bezüglichen Verhältnisse seinem unmittelbaren Vorgesetzten zur Kenntniß zu bringen, wornach dieser die weitere geeignete Verkehrung zn treffen haben wird. §. 20. Beamte ober Diener, welche den Dienst vernachlässigen, sich demselben willkürlich entziehen, die Amtsstunden, so weit dieselben vorgeschrieben sind, versäumen, sich durch unanständiges, unsittliches Betragen herabwürdigen, eine leichtsinnige Zerüttung ihres Vermögens sich zn Schulden kommen lassen, oder ein tadelhaftcs politisches Benehmen zur Schau tragen, sind durch Ermahnungen und Verweise, wenn diese fruchtlos bleiben, durch Gehaltsabzüge, und wenn überhaupt eine grobe, das Dienstvertrauen verwirkende Pflichtverletzung vorliegt, durch Degradirung oder Dicnstes-entlassung zu bestrafen. Die Ertheilung von Ermahnungen und Verweisen steht dem Landeshauptmanne oder dem Landcsausschusse, die Verhängung von Gehaltsabzügen dem gemeinschaftlichen Beschlusse beider, die Degradirung oder Dienstes - Entlassung dem durch Beiziehung von vier zu diesem Ende vom Landtage gewählten Landtagsmitgliedern verstärkten Laudcs-Aus-schusse zu. Die Gehaltseinstellung kann in dringenden Fällen vom Landeshauptmanne verfügt werden. §. 21. Treten die im §. 2 erwähnten Fälle während der Dienstzeit eines landschaftlichen Beamten oder Dieners ein, so ist, ohne daß es weiterer Erhebungen im Disciplinarwege bedarf, sofort vom Landesausschussc die Dienstcs-Entlassung auszusprechen. §. 22. Wird ein Beamte oder Diener wegen einer andern Uebertretung der Strafgesetze in Untersuchung gezogen, entfernt sich derselbe eigenmächtig auf länger als 3 Tage vom Amte, fällt ihm eine andere grobe Dienstesverlctzung zur Last, wofür er mit Degradirung oder Dienstes-Entlassung bestraft werden kann (§. 21), so ist jederzeit auch eine Disciplinar-Untersuchung gegen denselben einzuleiten, während welcher er vom Amte und seinen Bezügen suspendirt, und auf die ein Drittheil seines Gehaltes nicht übersteigende Alimentation beschränkt zu bleiben hat. Die Disciplinar - Untersuchung hat alle zur Aufklärung der Sache dienliche Beweise beiznschaffcn. Dem Beschuldigten müssen die gegen ihn vorgekommenen Umstände : und Beweismittel zur mündlichen oder schriftlichen Rccht-! scrtigung vorgehalten werden. Verweigert er die Rechtfertigung, so ist gegen ihn auch ohne dieselbe vorzugehen. Die geschlossene Disciplinar - Untersuchung ist dem Landes-Ausschüsse zur weitern Verfügung vorzulegen, und das Erkenntniß hierüber sammt den bestimmenden Beweggründen dem Bethciligten mitzutheilen. 4, Abschnitt. S3 o n ber Ertheilung eines Urlaubes. §• 23. Den landschaftlichen Beamten und Dienern kann über ihr Ansuchen aus rücksichtswürdigcn Gründen ein dem Bedürfnisse angemessener und dem Dienstverhältnisse unnach-thciliger Urlaub ertheilt werden. Derselbe darf jedoch innerhalb eines Jahres die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Den Vorständen der Buchhaltung und der Hilfsämtcr steht jedem für sein Personale das Recht zu, in Einem Jahre auf drei Tage; dem Kanzlei - Director acht Tage, jedoch unter jedesmaliger mündlicher Mittheilung an den Landeshauptmann, Urlaub zn ertheilen. Jeder längere Urlaub ist schriftlich beim Landeshauptmann anzusuchen. §. 24. Eine nicht gerechtfertigte Ueberschreitung des Urlaubes ist mit Strenge, nach Umständen mit Suspension und Einstellung des Gehaltes, und nöthigenfalls mit der Entsetzung vom Dienste zu bestrafen. §• 25. Ein durch Krankheit ober einen andern unvermeidlichen Zufall eingetretenes Hinderniß, den Dienst zu versehen, ist sofort dem unmittelbaren Vorgesetzten und durch diesen dem Landeshauptmanne anzuzeigen, und auf dessen Anordnung zn bescheinigen. Eine durch Hindernisse dieser Art veranlaßte Abwesenheit ist nicht als Urlaub anzusehen. 5, Abschnitt. Von ber Versetzung tit ben 3t u t) e ft n it b n n b Bewilligung ber Ruhegehalte. §• 26. Auf die landschaftlichen Beamten und Diener, mit Ausschluß jedoch der Hausmeister, so wie auf die Witwen dieser Beamten und Diener sind dieselben Pensions-Normen anzuwenden, welche bezüglich der übrigen im Staatsdienste stehenden Beamten und Diener gesetzliche Geltung haben. §. 27. Gesuche um Versetzung in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand sind unter Anschluß der documcnttiren ” Dicnstcsbcschreibung bei dem Landes-Ausschusse einzubringen. Handelt es sich hiebei bloß um die Gewährung der nach dem Pensionsnormale festgesetzten Ruhegenüsse, so ist der Landes-AuSschuß ermächtigt, dieselben gegen scinerzeitigc Berichterstattung an den Landtag flüssig zu machen. Besondere Gnadcugaben, welche außer dem System des Pcnsions-Normalcs liegen, Erziehungsbeiträge, Dicnstcs-Abfertigungcn kann nur der versammelte Landtag bewilligen. 6. Abschnitt. Von den A m t s st u n d e n. §. 28. Für dic Beamten der Buchhaltung, so wie für die Kanzlei-Beamten und Diener des Landcs-Ausschusses werden die gewöhnlichen Amtsstnndcn an Werktagen, Vormittags von 8 bis 12 , Nachmittags von 3 bis 6 Uhr; und an Sonn - und Feiertagen, Vormittags von 10 bis 1 Uhr festgesetzt. Uebrigcns sind Beamte und Diener verbunden, im Falle eines mehreren Geschäftsdrangcs sich über Aufforderung ihres unmittelbaren Vorgesetzten auch außer den Amtsstnndcn dienstlich verwenden zu lassen. 7. Abschnitt. Von dem Verhältnisse der Ueber- und Unterordnung der Beamten und Diener. §. 29. Der Landschasts-Secretür, der Landschafts-Buchhalter und der Kanzlei-Vorsteher unterstehen unmittelbar dem Landeshauptmanne und dem Landes-Ausschüsse, und empfangen von diesen ihre schriftlichen oder mündlichen Aufträge, denen sie Folge zu leisten gehalten sind. Das übrige Personale der Buchhaltung ist unmittelbar dem Landschafts-Buchhalter ober seinem Stellvertreter, die übrigen Kanzlei-Beamten und Diener sind unmittelbar dem Kanzlei-Vorsteher untergeordnet, und schuldig, deren Weisungen in Dicnstessachen ohne alle Widerrede zu befolgen. §• 30. Der Custos des Landes-Museums untersteht unmittelbar dem Museal - Curatorium. §. 31. Allfällige Beschwerden der Beamten und Diener sind jederzeit bei ihrem unmitclbaren Vorgesetzten, und falls dieser tut eigenen Wirkungskreise Abhilfe zu schaffen nicht vermag, dem Kanzlei-Director oder dem Landeshauptmanne in bescheidener Weise mündlich ober beim Landes-Ausschnsse schriftlich vorzubringen. Eine Berufung an den Landtag ist unstatthaft. II. Hauptstiick. Von brr Ordnung der Geschäfte und den speciellen Pflichten der einzelnen tnndschastlichen Beamten und Diener. 1. Abschnitt. V o m L a n d e 8 - A u s s ch u s s e. §• 32. Die Geschäfts - Ordnung des Landes - Ausschusses und rücksichtlich der Beisitzer desselben ist durch die abgesonderte Instruction vom 10. April l. I., Z. 943, geregelt. §. 33. Der Landeshauptmann bestimmt entweder dem Se-cretär oder einen Beisitzer des Landes - Ausschusses zum Kanzlei - Director. Die Aufgabe des Kanzlei - Directors ist es, die genaue Befolgung der Amtsinstruction zu überwachen , die Kanzlei - Beamten wenn nöthig zu ermahnen, wahrgenommene Gebrechen dem Landeshauptmanne anzuzeigen, die einzelnen Abtheilungen der Kanzleien und die Geschäfts-Agende der Buchhaltung von Zeit zu Zeit zu revidiren, bei größerem Geschüftsdrange oder wenn besondere Zufälle eilte Stockung im Geschäfte besorgen lassen, nach vorläufiger Rücksprache mit dem Landeshauptmanne die angemessenen Verfügungen zu treffen, oder in Antrag zu bringen. 2. Abschnitt. Vom S e c r t t ä r. §. 34. Zu den wesentlichen Obliegenheiten des Secrctärs gehört die Führung des Berathungsprotokolles bei den Sitzungen des Landes - Ausschusses, die Verzeichnung der Abstimmung auf den zum Vortrag gelangenden Geschäftsstücken, die Verfassung der für die Veröffentlichung bestimmten Pro-tocollsauszüge; die Entwerfnng der Expedition nach dem Beschlusse, und die Vermittlung bei der Drucklegung und Correctnr jener Geschäftsstückc, deren Drucklegung vom Landes > Ausschüsse beschlossen werden sollte. §• 35. Nebstdem' hat der Secretär die ihm vom Landes-Ausschusse oder dem Landeshauptmanne zugewiesenen Commissions-Verhandlungen mit allem Eifer und Fleiße vorzunehmen, daher im Falle der Abordnung bei Scontri-rungen , Accord - und Collaudirungs - Verhandlungen zu interveniren. §• 36. Zu den Aufgaben des Sccrctärs gehört ferner die Besorgung der Mitsperre bei den in unmittelbarer Gebarung des Landes-Ausschusses befindlichen Kassen und die Führung des Controllbuches. (§. 41.) §. 37. Ueberdicß kann der Secretär ausnahmsweise auch mit einem Referate, jedoch bloß mit dem Votum informntivum betraut werden. 3. Abschnitt. Vom Kanzlei-Vorsteher. §. 38. Der Kanzlei-Vorsteher überwacht und leitet die dem Einrcichungs-Protocoll, dem Expedite und der Registratur durch diese Geschäfts-Instruction (§. 42 — 67) zugewiesenen Agenden. Er weiset den einzelnen Kanzlei-Beamten die zu mnu-direndcn Stücke zu; er controüirt deren zeitgerechte Ent-fertigung; er revidirt die Zustellungs-Bücher und Post-journale; er nimmt Einsicht von allen bei den Hilfsämtern zu führenden Protocollcn und Vormerkungen; er überwacht die Ordnung in der Registratur, und ist von dem Augenblicke, als die mit dem Expeditiatur versehenen Geschäftsstücke mittelst besonderer Consignation durch den Secretär in seine Hände gelangen, für die weitere instructionsmäßige Entfertignng derselben verantwortlich. §• 39. Dem Kanzlei-Vorsteher obliegt ferner die Evidcnzhal-tung des Amts-JnvcntarS, die Gebarung mit den Kanzlei-Materialien, und dem Panschalien-Berlage, so wie die Legung der darauf bezüglichen Rechnungen. §• 40. Die bisher von der Realitätcn-Jnspection als solcher versehene Agende geht, in so weit nicht von Fall zu Fall der Secrctär mit einzelnen Commissionen betraut würde (§. 35), an den Kanzlei-Borsteher über. Demzufolge überwacht er den Zustand aller landschaftlichen Gebäude, legt seine dießfülligen schriftlichen Anträge und Wahrnehmungen bcrichtlich vor, behebt die Micth-zinse gegen vom Landeshauptmanne vidirte Quittung, legt alljährlich die einschlägigen Rechnungen, leistet die angc- wieselten Zahlungen, überwacht alle bei den Gebäuden Herfallenden Conservirungs - Arbeiten, und hat gemeinschaftlich mit dem Seeretär die Mitsperre bei der übrigen Depositen-Casse, und den übrigen in unmitelbarer Gebarung des Landes - Ausschusses befindlichen Sassen. §• 41. In dieser Eigenschaft hat der Kanzlei-Vorsteher für die Erträgnisse und Ausgaben jedes einzelnen Laudschafts-Gebäudes ein eigenes Cassajonrnal zu führen, in welches die einzelnen Empfänge und Ausgaben sofort naeh bereit Effeetuirnng, unter Berufung auf die einschlägige Anweisungs-Verordnung und unter Beisetzung der fortlaufenden Journal-Artikel, zu verbuchen sind. Die gleiche Verbuchung hat der Seeretär im Controllö-buche vorzunehmen. Sofort nach der Verbuchung sind die betreffenden Beträge in die Casse zu hinterlegen. Die Journale sind allmonatlich abzuschließen, sodann ist der Cassastandes-Ausweis zu verfassen, und dieser unter gemeinschaftlicher Fertigung des Seeretärs und des Kanzlei-Vorstehers betn Landes - Ausschüsse nach dem bisherigen Muster vorzulegen. Die Jahres-Rechnnng über diese Cassen - Gebarung, so wie über das Amts-Inventar und Materiale sind längstens bis 1. Deeember jeden Jahres vorzulegen. 4. Abschnitt. V o m E i n r e i ch n n g s - P r o t o c o l l. §. 42. Das Einreichungs - Protoeoll ist täglich während den vorgeschriebenen Amtsstunden (§. 28) geöffnet zu erhalten. Von ihm darf keine mit der Adresse an den Landes-Ausschnß versehene Eingabe zurückgewiesen, oder der Partei wieder rückgestellt werden. Außer dem Amtsorte darf der Einreichungs-Protoeollist keine Eingabe annehmen; ebenso kann mündlich beim Einreichungs - Protoeolle nichts angebracht werden. Dem Protoeollisten ist es nicht erlaubt, eine Eingabe mit dem Aufträge zu übernehmen, sie nicht sogleich, oder nur unter gewissen Bedingungen in das Einreichungs-Pro-toeoll einzutragen. Die mittelst der Post einlangenden Stücke sind vom Amtsdiener ohne Zeitverlust abzuholen und dem Protoeollisten zu übergeben. §• 43. Wenn ein mit Geld, Obligationen oder andern Kostbarkeiten beschwertes Aetenstück einlangt, ist den Parteien oder der Postanstalt der Empfangschein zu ertheilen, das versiegelte, mit derlei Werthgegenständen beschwerte Paquet, oder falls diese unversiegelt übergeben werden, diese Werth-effekte selbst aber dem Kanzlei-Vorsteher zur Eröffnung, beziehungsweise Verwahrung zu übergeben, und hat in diesem Falle der Kanzlei-Vorsteher diese Uebernahme in die Verwahrung auf dem betreffenden Aktenstücke ersichtlich zu machen. §• 44. Das Einreichungs-Protoeoll ist in großen, nach dem Formulare Nr. 2 gedruckten Bogen zu führen, bereit jeder sieben Rubriken enthält, als da sind: 1. Die von 1. Jänner beginnende und bis 31. Deeember jeden Jahres fortlaufende Zahl, unter welcher das Geschäftsstück eingelangt ist; 2. der Kalendertag des Einlaufes; 3. der Name des Referenten, dem das Geschäftsstück zugewiesen wurde; 4. der kurze Inhalt des Geschäftsstückes; 5. das Datum, wann das Stück zur Entscheidung gekommen ; 6. wann selbes die Ausfertigung erhalten, endlieh 7. die Jndieirung. §• 45. Die fortlaufende allgemeine Gesehäftszahl ist auch auf jedem einzelnen Geschäftsstücke, und unter dieser auch der besondere Reserenten-Nnmmerns einzutragen. Nebstdem ist zu jedem einzelnen Geschüftsstücke für den Referenten ein Referatsbogen beizulegen, welcher auf der ersten halbbrü-ehigen Seite links die vier ersten Rubriken des Einreichnngs-Protoeolles zu enthalten hat. §. 46. Der Protoeollist hat die Beilagen der Eingaben durchzusehen , und bei einem allsälligen Abgänge diesen Umstand ans dem Geschäftsstücke selbst anzumerken. Deßgleiehen hat er sein Augenmerk darauf zu richten, ob die Eingaben gehörig gestempelt sind. §• 47. Das Einreichungs-Protoeoll ist alle Tage abzuschließen, am Schluß deö Jahres einzubinden und sohin durch 10 Jahre aufzubehalten. §• 48. Die Besorgung des Einreichungs-Protoeolles erfordert von dem hiezu bestellten 'Beamten anhaltenden Fleiß und Aufmerksamkeit, so wie ein anständiges und gelassenes Betragen gegen die beim Einreichnngs-Protoeolle erseheinenden Parteien. In zweifelhaften Füllen hat er sich an den Kanzlei-Vorsteher, als seinen unmittelbaren Vorgesetzten, zu verwenden und dessen Anweisung zu befolgen. 5, Abschnitt. S3 o m Expedite. §• 49. Der Expeditor hat die durch den Kanzlei-Vorsteher an ihn gelangenden Geschäftsstücke ;u übernehmen, und dieselben zu dem Ende durchzusehen, ob: n) Die Expeditionen mit dem erforderlichen Expediatur des Landeshauptmanns oder seines Stellvertreters versehen sind; I b) ob die Zahl des Einreichungs - ProtoeolleS mit dem Rešetate und Koneeptbogen übereinstimmen; c) ob die zu jeder Expedition gehörigen Aetenstüeke und Beilagen vorhanden sind oder abgängig wären, und d) ob die Expedition einem Stempel oder einer Gebühr unterliege. Bei hiebei wahrgenommenen Mängeln ist sogleich wegen der erforderlichen Abhilfe die mündliche Anzeige an den Kanzloi-Vorsteher zu erstatten. §. 50. Ueber alle zum Expedite gelangenden Stücke ist ein Expeditions-Vormerkbuch zu führen, welches nach dem Formulare Nr. 3 aus gedruckten Bögen besteht, und 4 Rubriken enthält: h) den Nnmmerus; b) wann das Stück an das Expedit gekommen; c) wann es expedirt wurde; d) an wen. In die erste Rubrik wird die Zahl des Stückes nach dem Einreichnngs-Protoeolle; in die zweite der Tag, an welchem das Stück an das Expedit gekommen, eingetragen. Die zwei übrigen Rubriken bleiben bis znr Ab-sendnng der Expedition unansgefüllt. §• 51. Jedem Geschäftsstückc und rücksichtlich auf dem Referatsbogen, ist an der linken Spalte der Tag anzumerken, an welchem dasselbe znm Expedite gelangte. Unter diese Bemerkung hat jeder Mandant wieder den Tag anzusetzen, an welchem er das betreffende Gcschäfts-stück znr Mnndirung überkommen, und wann er dasselbe abgeschrieben und mundirt hat. §. 52. Der Expeditor hat weiters nach der im §. 49 aufgetragenen Durchsicht die betreffenden Actcnstücke zn sondern, jene, bei welchen eine schriftliche Ausfertigung nicht verfügt wurde, in ein abgesondertes Fach zu hinterlegen, die übrigen aber zur Mnndirnng zuzuweisen. Sind zn einer Expedition mehrere Beilagen angeführt, so müssen dieselben auch in der Reinschrift nach Zahlen, Buchstaben oder Zeichen, mit welchen sie im Aufsätze bemerkt sind, bezeichnet werden. Erledigungen, deren Beschleunigung besonders angeordnet wurde, sind sogleich, die übrigen in der Ordnung auszufertigen, in welcher sie an das Expedit gelangen. §. 53. In der Kanzlei ist rein, leserlich und richtig zn schreiben. Abkürzungen von Namen und Worten sind nicht gestattet. Auf jeder Ausfertigung muß die Geschäftszahl der Eingabe angemerkt werden, über welche sie erfolgt. Jede Abschrift muß ferner mit dem Entwürfe'der Erledigung vollkommen übereinstimmen, und ist zu diesem Ende von zwei Beamten der Kanzlei zn collationiren. Das Collationirungs-Zcichcn ist dem mnndirten Stücke beizusetzen, und sind auf beut Concepte die Namen derjenigen zn bemerken, welche die Collationirnng vorgenommen haben. §. 54. Die Ausfertigungen sind sogleich zur Unterschrift zn befördern. Bescheide auf überreichte Eingaben, Vidimi-mirungs-Clauseln, Beglaubigungen von Abschriften sind vom Secretär, alle anderen Ausfertigungen vom Landeshauptmanne zn unterfertigen. Die unterfertigten Expeditionen sind dem das Expedit leitenden Beamten rückzu-stellen, welcher dieselben gehörig zu belegen, dort, wo die Beidrttckung des Amtssiegels erforderlich wäre, mit diesem zn versehen oder bereit Sigillirnng zu veranlassen, und sohin znr Weiterbeförderung, infoferne cs sich um Zustellungen an Parteien oder Behörden im Orte selbst handelt, tu das Zustellnugsbuch, infoferne die Beförderung durch die Post zn erfolgen hätte, in das Postaufgabsbnch eintragen zn lassen und sofort dem Amtsdiener zn übergeben hat. Dieser hat sohin die Zustellungen innerhalb der nächsten 24 Stunden zn vollziehen und sich darüber unter Vorlage des Zustellungs- und Aufgabsbnches bei dem Kanzlei-Vorsteher auszuweisen; wornach der Expeditor die 3. und 4. Rubrik des Expcditionsbnchcs auszufüllen hat. §- 55. Aus der Vergleichung der in dem Eiurcichnugö-Pro-tocolle eingetragenen Stücke mit jenen, welche au das Expedit Klangt sind, hat der Kanzlei-Vorsteher von Monat zu Monat ein Verzeichniß der noch nicht entfestigten Stücke dem Landeshauptmanne zu übergeben, tvclchcr über diese Rückstands-Ausweise die ihm zweckdienlich erscheinenden weitern Verfügungen verordnet. Der das Expedit leitende Beamte hat ferner die 5. und 6. Rubrik der Bögen des Einreichnngs - Protocolles auszufüllen, die ausgefüllten Bögen der Registratur zu übergeben, auf den Concepten den Tag der wirklich erfolgten Expedition vorzumerken, und dieselben nebst jenen Actenstücken, bei welchen keine Ausfertigung angeordnet wurde (§. 52), von Woche zu Woche an die Registratur abzugeben. G. Abschnitt. Von b e r Registratur. §. 56. Alle Geschäftsstücke, deren Rückstellung an die Parteien , oder Uebcrfcndung an eine andere Behörde nicht angeordnet wird, find tu der Registratur zn verwahren. Diese Verwahrung geschieht nach mehreren, mit Nnm-ntent bezeichneten Hauptabtheilimgen, wie selbe der sub Exh.-Nr. 2972 genehmigte und in der Registratur selbst anzuheftende Registratnrsplan, oder die hiezu noch nachträglich crfließendcn Weisungen vorschreiben. §. 57. Alle über den nämlichen Gegenstand handelnden Acten sind, wenn sie auch in verschiedenen Jahren in die Registratur kommen, in einem Actenbnnd nach der Zcitordnung zusammen zn legen. Besteht zwischen zwei abgesondert registrirten Angelegenheiten ein Zusammenhang, so ist derselbe auf den Umschlägen der zusammenhängenden Actenbnnde, mit Bc-rnfnng auf die Registratursbezeichnung, mit den Worten anzumerken : Sich' auch Fascikel . . . Nr. . . . §. 58. Für jede Angelegenheit ist daher, sobald das erste sich darauf beziehende Actcnstück der Registratur zukommt, ein eigener Actenbnnd anzulegen, auf dessen Umschlag ans dem ersten Refercntsbogen der kurze Inhalt des Gegenstandes anzumerken ist. Ncbstdcm ist auf diesem Umschlagsbogen die Nummer der Hauptabthcilnug, oder des Fascikels, bann nach chronologischer Ordnung die Rubrik - oder Protocollszahl der einzelnen, zu diesem Actenbnnde eingereichten Stücke aus-zuzeichnen. Jedes, in einen Actenbnnd gehörige Stück muß mit dem Zeichen des Actenbiindes, der Registraturszahl, der AbthciluugS- und Protocollszahl und der Jahreszahl versehen sein, z. B.: Fase. Ill, Abth. 4, Nr. 2, Ex. 599 ad 1862, welche Bezeichnung, in Worten ausgedrückt, bedeuten würde: Das bezügliche Stück erliege in der dritten Hauptabtheilnng (Stiftungen), vierte Unterabtheilung (Schcl-lcnbcrg'schc Studentcnstiftnng), im 2. Actenbnnd, «ab Exh.-Nr. 599 de 1862. §. 59. Die Fascikeln sind in der Regel alle fünf Jahre, und dort, wo die Actcnbünde in einem Fascikel zu voluminös wären, auch früher abzuschließen. Jeder Fascikel hat von Außen die Aufschrift der Materie, oder den Nummerns der Hauptabtheilung, dann die fortlaufende Zahl der in betn Fascikel eingereichten Steten« bünde zn enthalten. §• 60. Jedes an die Registratur gelangende Actenstück ist'zn-erst in das Registraturbuch, welches nach dem Formulare Nr. 4 die Einreichungs-Protocolls-Zahleu int Voraus vcr- zeichnet enthält, einzutragen, und bei jeder Zahl die Bezeichnung des Actcnbundes vorzumerken. DaS Registratnrbuch soll die richtige Ablieferung aller Actcnstücke in die Registratur versichern, und die Auffindung des Actcnbundes erleichtern, worin jedes Gcschäfts-stück zu finden ist. Bon Monat zu Monat hat daraus der Registrator ein Verzcichniß der noch nicht zur Registratur gelangten Stücke zu verfassen und zur weiteren Verfügung dem Landeshauptmanne zu übergeben. §. 61. Um das Nachschlagen der Registratursacten zu erleichtern , ist daselbst ein doppelter Index zu führen: der Haupt-imb der Matericn-Jndex. In dem ersten werden die einlangenden Stücke nach Schlagworten und mit der sich darauf beziehenden Zahl der Einreichnngs-Protocolls-Nuinmern, welche darauf Bezug haben, ohne Unterschied der Materie und Referate eingetragen, wobei bezüglich der Schlagwortc die alphabetische Ordnung zu beachten kommt. Der Matericn-Jndex aber wird nach den verschiedenen Abtheilungen der Materien verfaßt und muß bei deren Einrichtung darauf gesehen werden, daß von jeder Materie die Nummern nach der Ordnung, wie selbe im Einrci-chungs-Protocolle gelaufen, auf einander folgen. §• 62. Die Registratur muß über jedes Actenstück sogleich Rechenschaft geben können. Es sind daher in der Registratur einerseits keine Rückstände hinsichtlich der Acten-Ein-legung zu dulden, andererseits keine Acten ohne die vorgeschriebenen Vorsichten auszufolgen. §- 63. Dem Landeshauptmanne, den Beisitzern des Landcs-Ausschusses, dann den Concepts - Beamten sind die zum Amtsgebrauche nöthigen Acten auf jedesmaliges Verlangen j ohne weiters, anderen Beamten des Landes - Ausschusses, ober Landtagsmitgliedern, oder fremden Behörden nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, ausnahmslos aber niemals ohne Empfangschein auszufolgen, welcher jederzeit in denselben Actenbund, an die Stelle des ausgehobencn Actes zu hinterlegen ist. Ueber die ausgefolgten Acten ist ein eigenes Vormerkbuch zu führen, worin die Zeit, wann ein Act rückgclangt ist, angemerkt werden muß. Wenn Acten drei Monate nach der Ausfolgnng nicht zurückgelangt wären, ist darüber die Anzeige an den Landeshauptmann zu erstatten. §. 64. Die Einsichtnahme der Acten ist nur den Beamten des Landes-Ausschusses, den Ansschußbeisitzern und Land- tagsmitglicdern auch ohne vorläufige Anfrage, anderen Parteien aber nur über ausdrückliche schriftliche Bcwilliguug des Landeshauptmannes gestattet. §. 65. Original-Urkunden, welche für das Landesinteresse von besonderer Wichtigkeit wären, sind abgesondert unter besou-; derer Sperre zu verwahren und nur vidimirte Abschriften : davon in die Matcrien-Fascikel zu hinterlegen. §. 66. Ueber alle Verfügungen, deren Befolgung von Amtswegen zu überwachen ist, ist eine Vormerkung nach dem I Formulare Nr. 5 zu führen, daher jedem Concepte einer : solchen Verfügung die Worte „Videat Betrcibungsprotocoll" I beizusetzen sind. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die unbcfolgt gebliebene Verfügung mit besondern Rcferatsbogen von der Registratur dem betreffenden Referenten zuzustellen, damit hierauf die weitere Verfügung erlassen werde; im j Falle aber binnen 14 Tagen über eine derlei Betreibung i Nichts verfügt worden wäre, ist darüber dem Landeshauptmanne die Anzeige zu erstatten. §. 67. Wann und auf welche Weise die entbehrlich gewordenen Registraturs-Acten zu vertilgen sind, wird von Fall zu Fall durch besondere Vorschrift bestimmt werden. Eidesformel. Nachdem Sie mit Decrct vom..........zum.......... ernannt worden sind, so werden Sie zu Gott dem Allmächtigen schwören, daß Sie der verfassungsmäßigen LandcS-Vertretung des HerzogthumS Krain und dem LandcS-AuSschuffe jederzeit getreu und in Allem, was des Dienstes ist, gehorsam dienen, und sich angelegen sein lassen wollen, die Ihnen zur Besorgung übertragenen Geschäfte mit allem Fleiße und aller Willfährigkeit und mit genauer Beobachtung der Ihnen bekannt gegebenen Amts-Instruction zu vollziehen. Sic werden weiters schwören über die Ihnen zur Kenntniß gelangenden Amtssachcn, das Amtsgeheimniß strenge zu wahren, sich gegen ihre Vorgesetzten mit Ehrerbietung und Subordination zu betragen und überhaupt das zu thun, was einem fleißigen, redlichen und für das Woht des Landes erfüllten Beamten ziemt. Sic werden endlich schwören, an der Landcs-Verfas-sung treu zu halten, des Landes Nutzen und Wohl in Ihrer ämtlichen Stellung nach Kräften zu fördern, Gefahr und Schaden abzuwenden und in Allem und Jedem ihren neuen Amte als ... . pflichtgctreu obzuliegen. „Was mir jetzt vorgehalten, und ich zu thun angewiesen wurde, dem Allen will ich getreulich nachkommen ■—• so war mir Gott helfe." — Zum §. 50. Formular des Expeditious Buches. it -gCQ Š- Eingelangt an das Expedit Ausgefertiget am An die Registratur abgegeben am 95. it "SOQ s4 Eingelangt an das Expedit Ausgefertiget am An die Registratur abgegeben am K Eingelangt an das Expedit Ausgefertiget am An die Registratur abgegeben am 215 1. Februar 216 29. Jänner 217 15. Jänner 218 3. Februar 219 Zum §. 60. Formular des Registratur - Buches. S Protokolls- Zahl Liegt in der Registratur unter Protokolls- Zahl Liegt in der Registratur unter Protokolls- Zahl Liegt in der Registratur unter Protokolls- Zahl Liegt in der Registratur unter 400 11. 3. 16. j 401 402 I. 2. 5. 403 Zum §. 66. Formular des Betreibungs-Protokolles. Tag bet* abgelaufenen Frist 30. 3(inner 186 .. Name des Referenten Zahl des Einreichungsprotokolls Name der Partei, des Beamten, der Behörde die zu betreiben ist; Gegenstand und Datum der Verordnung, Zuschrift. Anmerkung An ha n g. Formulare zu vorstehender Amtsinstruction. Zu §. 14. Formular des Personal - Standes - Ausweises. 1. Blattseitc. Name: Geburtsort und Geburtsjahr: Stand: Studien- und BefähiannaS-Zeuanifse: Sprachkeuutnisse: 2. Blattseite. Bisherige Dienstleistung Jahr Monat 3. Blattseitc. Besondere Vorfälle Zu §. 44. Formular des Einreichungs - Protokolls. Zahl Datum Name des Referenten Kurzer Inhalt des Stückes Tag der Registra- turS-Be- zeichnniig Erledigung AuSferti- gung des einlaufenden Stückes XIV. Landtag- - Sitzung. 2 Aufschrift: „Entwurf einer Dienstes-Pragmatik und Dienstes - Instruction für die Beamten und Diener des Landes-Ausschusses des Herzogthums Kraiu. Ich erlaube mir zu bemerken, daß nach Annahme dieses Entwurfes die Bezeichnung „Entwurf" wegzufallen hatte, und daß eS vielleicht besser ausgedrückt wäre, wenn man statt des Ausdruckes „Beamte und Diener des Landes-Ausschusses" wählen würde: „Landschaftliche Beamte und Diener." Präsident: Wünscht Jemand das Wort in Bezug auf den Titel? (Es meldet sich Niemand.) Berichterstatter A m b r o s ch: Ich übergehe nun zur Specialdebatte. (Rufe: ES ist noch nicht abgestimmt, es ist noch keine Generaldebatte eröffnet worden.) Abg. Deschmann: Ich bitte, es ist noch keine Generaldebatte eröffnet worden, vielleicht würde sich Jemand | der Herren zur Generaldebatte melden. Ich bitte daher, dieselbe zu eröffnen. Präsident: Ich eröffne hiemit die Generaldebatte ■ über diesen Gegenstand. Abg. Gnttmau: Ich bitte um das Wort, der in der heutigen Verhandlung stehende Entwurf einer Dienstes - Pragmatik besteht aus zwei Hauptstücken. Das erste Hanptstück handelt von Personalien, das zweite von der Manipulation der landschaftlichen Agenden. Bezüglich der Personalien ist zu erwarten, daß bei einigen Paragraphen bei der Spezialdebatte Bemerkungen vorkommen werden, daher ich mir nach Umständen dort meine Bemerkungen zu machen vorbehalte; bezüglich des zweiten Hauptstückes aber, welches rein von Manipnla-tionsagenden handelt, glaube ich, daß dieser Gegenstand ; nicht in die Berathung des hohen Hanses gehören dürfte, wenn man erwägt, daß dieses Hanptstück eigentlich mir das Exhibiten - Protokoll, die Expedition selbst, die Regi-strirung und andere Manipulationsgegenstände behandelt. Ich glaube, die sämmtlichen Abzweigungen der Geschäfte sind reine Kanzleisachen, deren Regelung dem Landes-Ans-schusse, dem Amte unmittelbar selbst vorbehalten sein kann. Indem ich diese Ansicht habe, glaube ich, würde sich daö hohe Haus heute einen großen Theil der Arbeit ersparen, und wenn es den Gegenstand in dieser Beziehung annimmt, auch sich durchaus nicht verfangen, weil man es ganz sicher voraussetzen kann, daß der Landes-Ausschuß sich seine Ma- ; nipulationsgeschäfte gewiß so entsprechend als zweckdienlich einrichten wird. Ich bin daher der Meinung, daß das zweite Hauptstück nicht in die Verhandlung des hohen Hauses zu nehmen wäre. Präsident: Ich stelle zu diesem Antrage die Un-terstütznngsfrage. Wird dieser Antrag gehörig unterstützt? ; Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Es erhebt sich Niemand.) Der Antrag ist gefallen. Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Nachdem sich Niemand in der allgemeinen Debatte zum Worte erhebt, gehen wir nunmehr zur Spezialdebatte über. Berichterstatter Ambrosch: Erstes Hauptstück, all- ! gemeiner Theil. (Rufe: Nein, Titel.) „Entwurf einer Dienstes-Pragmatik und Diensles-Jnstnietion für die Beam- : ten und Diener des Landes - Ausschusses des Herzogthnms ! Krain." Ich habe mir früher schon erlaubt, bett Antrag , zu stellen, anstatt „Beamte und Diener des Landes-Ausschusses" „landschaftliche oder Landesbeamte und Diener" zu setzen, und der, Titel würde also lauten : „Dienstes-Pragmatik und Dienstes-Jnstruetion für die landschaftlichen Beamten und Diener des Herzogthiims Krain." Präsident: Wird dieser Titel beliebt? (Die Abstimmung erfolgt.) Er ist angenommen. Berichterstatter A in drosch: Erstes Hanptstück, allgemeiner Theil. Erster Abschnitt. Von een Erfordernissen zur Anstellung beim Landes - Ausschüsse. (Liest §. 1.) Präsident: Ist über den ersten Paragraph etwas zu bemerken? (Rufe: Nein.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmnng. Jene Herren, welche mit der Fassung und dem Inhalte dieses Paragraphes 1 einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter A m b r o s ch : (Liest §. 2.) Präsident: Ist über Paragraph 2 etwas zu bemerken? (Es meldet sich Niemand.) Nachdem nichts bemerkt wird, so bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter A m b r o s ch : (Liest §. 3.) Präsident: Ist über Paragraph 3 etwas zu bemerken ? Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Ich finde hier: „Bewerber um eine Anstellung int Coneeptfache müssen alle Staatsprüfungen mit gutem Erfolge abgelegt haben, und der beiden Landessprachen in Wort und Schrift vollkommen mächtig sein." Ich wünsche lieber das Kind beim Namen benannt zu haben, nämlich daß es heißen würde: „der slovenischen und deutschen Sprache in Wort und Schrift vollkommen mächtig sein," oder wenn es beliebt werden sollte „der deutschen und slovenischen Sprache in Wort und Schrift vollkommen mächtig sein." Präsident: Ich stelle die Unterstützungsfrage zu diesem Amendement, und bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen , sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht Jemand das Wort? Abg. Krom er: Ich glaube, daß die nähere Be- zeichnung der beiden Landessprachen wohl ganz überflüssig ist, denn es ist so ziemlich, und ich glaube im Lande allgemeinen bekannt, daß die erste landesübliche Sprache die krainische ist, und neben ihr die deutsche, daher also bereit Aufzählung hier überflüssig erscheint. Sollten jedoch die Sprachen speziell benannt werden, so würde ich jedenfalls den Ausdruck vorziehen „deutsche und krainische Sprache." Mit der slovenischen Sprache haben wir hier nichts zu thun. Abg. Dr. T o m a n. Ich bitte um das Wort. Ich hätte nicht gedacht, daß der Herr Vorredner diesen Gegenstand wieder benützen werde, um seine außerordentliche Freundlichkeit für die Sprache der Slovenen an den Tag zu legen. Was sind nun die Slovenen und was ist die slovenische Sprache? Sprechen wir von der deutsch - steirischen , kärntnerischen, salzburgischen, tirolischen, hessen-kasselschen, darmstädtischen re. Sprache. Wir sprechen von der deutschen Sprache, wenn wir die Sprache bezeichnen wollen, welche geschrieben und in den Büchern als geistiges Mittel zur Vermittlung der Gedanken int Volke niedergelegt ist. Was hat den Herrn Vorredner bewogen, hier wieder den Kampf anzuspinnen? Es ist Eine Sprache, welche Krainer, Kärntner und Steiermärker sprechen, welche dem slavischen Blute abstammend, zum Volke der Slovenen sich bekennen — nicht von heute an , sondern seit jener Zeit, als sie diese Sprache und andere gemeinsame Merkmale Eines Volkes an sich tragen. Die Sprache der Slovenen ist die slovenische Sprache und sie wird von den Krainern, Steirern, Kärntnern, Jstrianern und Görzern, welche zu diesem Stamme gehören, geschrieben und gesprochen. Ich hätte eben so gut sagen können krainerische Sprache, wenn es sich vielleicht darum gehandelt hätte, jene Sprache vorzuschlagen, welche der Herr Vorredner meint, nämlich jene Sprache, die ihm bekannt ist, weil er sich vielleicht bic slovcmsche Sprache nicht angeeignet hat, und immerhin nach einen Unterschieb macht zwischen ber slovenischcn und krainischcn. Allein bie Sprache, welche geschrieben imb gesprochen wirb in Angelegenheiten bes Laubes - Ausschusses imb beö Landes, ist jene, welche wir die Schriftsprache nennen, mtb baö ist bie slovcnische. Dadurch wirb keine Annexion non Steiermark angestrebt, dadurch wird keine staatsgefährliche Bezeichnung hier beliebt, sondern rein nur die Sprache richtig benannt, wie sie benannt wird von jenen, welche lcidcnschaftloS bic Sprache, welche unsere Mütter und Bitter sprechen, anerkennen. Ich bleibe bei meinem Ansdrncke. Was aber überhaupt die Bezeichnung betrifft, daß hier Sprachen speziell benannt, substitnirt werden dem allgemeinen Ausdrucke „der beiden Landessprachen", so erwiedere ich, daß auch noch verstanden werden könnte, daß die italienische Sprache gemeint sei, weil cs an der Gränze Krain's einen Theil des Landes gibt, wo italienisch gesprochen, und cs vielleicht so viele gibt, die die italienische Sprache sprechen, als solche, die sich der deutschen Sprache bedienen. Ich bleibe daher bei dem ursprünglichen Antrage, und beharre darauf, daß cs heiße: „die Bewerber um eine Anstellung im Conceptfnche müssen alle Staatsprüfungen mit gutem Erfolge abgelegt haben, und der slovcnischcn und der deutschen Sprache in Wort und Schrift vollkommen mächtig fein." 2.(6g. Sr outer: Ich bitte nochmals um das Wort. Nachdem der verehrte Herr Vorredner angeregt hat, daß zwischen der slovenischen und krainischcn Sprache kein Un-tcrschicd besteht, so möchte ich nur anregen, daß meines Wissens darin der Unterschied besteht, daß die krainischc Sprache das hiesige Volk allgemein versteht, während die sogenannte slovenische Schriftsprache von demselben nicht verstanden wird; daher ich für die Beamten in strain nur die krainischc Sprache als wesentliches Erforderniß ihrer Anstellung ansehe. Abg. Dr. Toman: Ich bitte nochmals um das Wort, wenn cs gestattet ist. Stile Bücher, welche da§ Ministerium für die Schulen in Krain herausgibt, führen den Titel „in der slovenischen Sprache" ; alles wnö vom Ministerium dicßfalls veröffentlicht worden ist, spricht nur von der slovcnischcn Sprache. — Dieses Motiv dürfte doch für den Herrn Vorredner genug wichtig sein. (Rufe: Gut, Schluß.) Berichterstatter A m broseh : Als der Landes-Aus-schuß diesen Paragraph in die Instruction aufnahm, konnte er mit den Worten „der beiden Landessprachen" sicherlich nicht voraussehen, daß dieser Entwurf vor dem h. Landtage in einer Heftigkeit zur Sprache kommen werde, die sich jetzt in der Sprnchenfragc wiederholt eingestellt hat. Wir sind im ersten Landtage so friedlich darüber hinweg gegangen, und wir alle waren einverstanden, daß wir hier in jeder Sprache reden, die uns selbst geläufiger ist, daß wir aber dem Landvolke in der slovcnischcn Sprache — cs war von der krainischcn noch nie die Rede —■ unsere Beschlüsse kund machen werden. Was den Herrn Kromcr dazu bewogen haben mag, im Worte „krainischc und slovc-nischc Sprache" einen Unterschied zu finden, ist mir wirklich unerklärlich; indem ich mich hier auf eine gesetzliche Grundlage berufe und erkläre, daß seit beut Jahre 1849, als sich die Regierung entschlossen hat, mit bedeutenden Kosten Translatoren in Wien zu erhalten, die slovcnische Sprache durchaus von der Regierung als dieselbe bezeichnet wird, welche diese Völker sprechen, die man jetzt Südslavcn nennt. In den Unterrichts - Zlnstalteit wird die slovcnische Sprache tradirt, und in den Zeugnissen steht nicht „krai-uische", sondern „slovenische Sprache." Ich muß mich daher den Bemerkungen des Herrn Dr. Toman jetzt anschließen, diesen Ausdruck hier in diese Instruction aufzunehmen und unterstütze hicmit sein Amendement: statt der beiden Landessprachen zu setzen: der slovenischen und deutschen Landessprache. (Bravo, Bravo. Rufe: bloß Sprache.) Präsident: Ich ersuche den Herrn Dr. Toman, mir seinen Antrag schriftlich zu übergeben. Wünscht noch Jemand das Wort in dieser Angelegenheit!? (Nach einer Panse:) Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, so bringe ich den Antrag des Herrn Dr. Toman, als den entferntesten vom Entwürfe, zur Abstimmung. Nach dem Antrage des Herrn Dr. Toman würde der Paragraph 3 lauten: „Bewerber um eine Anstellung tut Conceptsfache müssen alle Staatsprüfungen mit gutem Erfolge abgelegt haben und der slovenischcn mtb deutschen Sprache in Wort mtb Schrift vollkommen mächtig sein." Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenoinmcn. Berichterstatter 2lm drosch: (Lieöt §. 4.) Abg. Dr. Toman: Ich stelle einen analogen Antrag, der jetzt gewissermaßen sich nur als Correctur dieses Satzes ergibt, daß hier, >vo cs steht „der beiden Landessprachen" gesetzt werde: „der slovcnischen mtb der deutschen Sprache." Meines Erachtens versteht sich das von selbst. Präsident: Ich glaube, das hohe Haus ist mit diesem Antrage einverstanden, nachdem derselbe nur ein Co-rollar des vorangegangenen ist. Landeshauptm.- Stellvertr. v. W nrzb a ch: Gerade darum, weil cs sich von selbst versteht, würde ich beantragen , daß man bei der Position, wie sie der Ausschuß beantragt hat, bleibe, weil wir sonst immerwährenden Correcturen ausgesetzt sind. Der §. 3 setzt das Nöthige fest, also man weiß, was man unter beiden Landessprachen zu verstehen hat. Abg. Dr. Toman: Ich sage, daß cs sich von selbst versteht, daß, nachdem hier im §. 3 statt der allgemeinen Bezeichnung die specielle angenommen wurde, dieselbe durchaus angenommen werde; darum stelle ich dießfalls den Antrag, daß das nur Sache der Correctur sei, nicht aber, daß cs sich von selbst versteht, wenn es so weiter stünde, „die beiden Landessprachen." Mein Antrag geht daher dahin, daß auch hier eine Aenderung geschehe. Landeshanptm. - Stellv, v. Wurz dach: Ich bean- trage, daß zur Erläuterung dieses Absatzes mtb Vermeidung fernerer Debatten bei dem Passus „Landessprachen" in Klammern beigesetzt werde §. 3; dadurch ist es vollkommen erläutert, was wir meinen. (Rufe: Gut.) Llbg. Dr. Toman: Ich ziehe meinen Antrag zurück. Landeshanptm. - Stellv, v. Wurzbach: Nur daß der Beisatz „§. 3" nach den Worten „beide Landessprachen" per parent,'5im claudalur beigefügt werde. Präsident: Ich bringe diesen Antrag zur 2(6« stimmnng. Wenn die Herren damit einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. 2lbg. Krom er: Ueber diesen Paragraph ist, glaube ich, noch nicht abgestimmt worden, sondern nur über den spcicellcn Antrag. Präsident: Ueber den Paragraph nicht, sondern nur über den speciellen Antrag. Abg. K r o m c r: Ich würde hier bemerken, daß das 17. Lebensjahr zur Anstellung im Kanzlcifnche nach meiner Ansicht etwas zu gering sei; ich würde daher das 20. Lebensjahr zur Anstellung im Kanzlcifache beantragen, und zwar ans betn Grunde, weil junge Leute vor 20 Jahren wohl selten so entwickelt sind, um im Kanzlcisache mit Nutzen verwendet werden zn sönnen, unb weil für den Fall, daß sie so frühzeitig angestellt werden, deren Versorgung dem Landesfondc zu früh zur Last fällt; sie müssen am Ende so lauge im Pensionsstande erhalten werden, als sie früher Dienste geleistet haben. Ich glaube, es wäre angemessener, die erste Anstellung auf das 20. Lebensjahr zu beschränken. Abg. Mull eh: Ich erlaube mir diesen Antrag vollends zu unterstützen. Wir haben schon bei der Feststellung der Dienstplätze solche Gehalte systemisirt, daß wir vollkommen die Anforderung stellen können, geeignete, gesetzte, fähige Personen dafür zu bekommen. Die gegenwärtige Dienstcspragmatik selbst schreibt solche Eigenschaften bei Beamten vor, welche eine tüchtige Ausbildung schon in der Praxis, eine Gesetztheit, eine Verläßlichkeit als unerläßliche Bedingung feststellen. Bei der Jugend mit 17 Jahren läßt sich unmöglich dieser Anforderung Genüge leisten. Mögen die Studierenden noch so früh in die Schule gehen, so ist es kaum möglich, daß sie vor dem 16. Jahre ihre e>tuöicn zurücklegen, welche in diesem Paragraph selbst als Bedingung der Anstellung angenommen werden. Wo bleibt daun die Praxis? Ich glaube, wir haben Aemter mit gesetzten Männern crcircn wollen, nicht aber ein Institut, wo Zöglinge unmittelbar aus den Schulen schon in die lebenslängliche Versorgung ausgenommen werden sollen. Ich glaube einen ferneren Anhalt auch selbst im bürgerlichen Gesetzbuche zu finden. Wie ich mich erinnere, dürste der §. 252 es fein, welcher zu einer selbstständigen Geschäftsführung auch das zurückgelegte 20. Jahr voraussetzt. Selbst daun ist nur bei erprobter praktischer Gebarung es gestattet, daß ihm mit Nachsicht des Alters die Volljährigkeit, resp. Selbstständigkeit zur Führung der Geschäfte eingeräumt wird. Es ist nicht abzusehen, warum hier bet den Beamten davon eine Ausnahme gemacht werden wollte, nachdem ebeusalls damit eine selbstständige Geschäftsführung im praktischen Leben verbunden sein dürfte. Um jedoch die Pedanterie nicht gar zu weit treiben zu wollen, daß ausgezeichnete hofsnungsvolle Jünglinge dessenungeachtet ausgeschlossen werden könnten, glaube ich, daß man eine Reserve dadurch herstellen könnte, wenn zu dem Worte: „sind" beigesetzt würde: „in der Regel", daß der Satz dahin lauten würde: „Zu Anstellungen im Kauz- ! leifache sind in der Regel nur dieienigen zuzulassen, welche i das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben." Ich glaube daher, mich vollkommen dem Antrage des Herrn Vorredners Stromer anzuschließen und statt des 17. Lebensjahres das 20. als Grundbedingung in der Regel zu einer Anstellung zu verlangen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort?" Abg. Deschmauu: Eben indem ich dem Antrage des Herrn Abg. Mulley beipflichte, glaube ich jedoch, daß sich durch die Annahme dieses Antrages eine Zweideutigkeit ergeben könnte, indem das „in der Regel" auch auf die übrigen Punkte bezogen würde und es gewiß als eine Norm aufgestellt werden soll, daß diejenigen, welche im Kauzleifache angestellt werden sollen, mindestens das Uri-tergymuasium oder die Unter-Realschule mit gutem Erfolge cibsolvirt haben, beider Landessprachen mächtig seien und sich einer geläufigen, reinen und leserlichen Handschrift erfreuen müssen. Es hätte das Wort „in der Regel" sich nur auf das 20. Lebensjahr zu beziehen; nun glaube ich, daß diesem allem vollkommen Rechnung getragen würde dadurch, daß, da der Satz schließen würde: „zu Anstellungen im Kanzlei-fache sind in der Regel nur diejenigen zuzulassen, welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben." Jetzt hätte ein neuer Satz zu folgen, derselbe würde lauten: „Dieselben müssen mindestens das Uutergymnasium u. s. w." Es wäre dadurch eben das ausgeschlossen, daß nicht das Mulley'sche Amendement „in der Regel" auch aus die folgenden Bedingungen bezogen werde. Ich werde sogleich den schriftlichen Antrag überreichen. Abg. Dr. Toman: Herr Landeshauptmann, ich bitte um das Wort. Vor der Abstimmung möchte ich nur noch den hohen Landtag daraus aufmerksam machen, mir die Freiheit zu nehmen, daß cs nach diesen Anträgen möglich wäre, daß man auch Jemanden unter 17 Jahren jetzt zum Schrcib-geschüfte nehmen könnte; nur scheint mir das Schreibgeschäft ein solches zu sein, für welches keine solchen Erfordernisse nothwendig sind, welchen man gewissermaßen erst der Reise des 20. Jahres beilegen will. Aus meiner Erfahrung muß ich sagen, daß ich in meiner Kanzlei immer mit den jungen Kräften zufriedener war, als mit den älteren, und daß das 17. Jahr mir hinreichend erscheint, daher ich den Antrag des Landcs-AuSschusscs unterstütze. Abg. M u l l e y: Ich erlaube mir darauf zu entgegnen , daß es sich nicht allein um Schreibgeschäfte handelt. Der geehrte Vorredner mag darunter wahrscheinlich Diurnisten verstanden haben, während wir hier von Beamten sprechen. Die Beamten haben auch andere Geschäfte zu erfüllen , als wie bloß das Schreiben. Es ist das Exhibiren, es ist das Jndiciren, cs ist das Expedircn; da gehört immer eine Routine, die man jungen Leuten mit 17 Jahren, welche kaum aus den Studien oder aus der Schule getreten sind, nicht zumuthen kann. Man hat ja früher die schöne Schule der Practikanten gehabt, wo man wirklich routinirte und practises) geübte Jünglinge zu Beamten gebildet hat. Ich glaube daher, daß der geehrte Vorredner mehr ans die sogenannten Diurnisten die Sache bezogen haben wird. Wir reden hier von Beamten mit 600 bis 700 Gulden. Abg. Dr. Toman: Ich lese hier „zu Anstellnn- geu im Kanzleisache." Abg. Mulley: Darunter sind nach der neuerlich vorgenommenen Systemisiruug, Beamte von 6 bis 700 Gulden verstanden. Abg. Freih. v. Apfaltrern: Ich bin zwar gewöhnlich kein Silbenstccher, jedoch kommt ein Ausdruck vor, der nicht passend sein dürfte, nämlich der Ausdruck: „und sich einer geläufigen, reinen und leserlichen Handschrift erfreuen." Ich erfreue mich einer guten Gesundheit, der vollen Vcrstandeskräfte, Pflegt man im Leben zu sagen; aber einer guten Handschrift sich erfreuen, ist kein gewöhnlicher Ausdruck (Heiterkeit), er klingt sonderbar. Ich möchte mir erlauben zu beantragen, daß man einen andern Ausdruck wühle, welcher es immer sei, vielleicht den, „und eine geläufige, reine und leserliche Handschrift führe" (Rufe: Gut!) Präsident: Wünscht noch Jemand zu diesem Paragraph das Wort? Berichterstatter A m b r o s ch : Ich werde mir als Berichterstatter das letzte Wort erlauben. Es handelt sich hier um Anstellungen. Es wird, glaube ich, beut Lan-des-Ausschusse nicht verwehrt sein, auch Practikanten anf-zunehmen, die sich erst zn diesen Stellen ausbilden; und ans diesem Gesichtspunkte hat der Landes - Ausschuß erachtet, zur Ausnahme wenigstens die Absolvirung des Unter- Gymnasiums und der Unter-Realschule vorzuschreiben. Wenn nun eilt solcher Jüngling, der nach der jetzigen Erfahrung mit 13 ober 14 Jahren das Unter-Gymnasium oder die Unter-Realschule absolvirt, als Practikant ausgenommen wird, wenn er in den 3 oder 4 Jahren bis zur Erreichung des 17. Lebens-Alters große Gewandtheit, Sittlichkeit und überhaupt eine vollkommene Brauchbarkeit zeigt, und es wird in diesem Zeiträume eine solche Stelle ausgeschrieben, so könnte man sic ihm nicht verleihen, weil er noch nicht 20 Jahre alt sein wird. Diese Bedenken glaube ich den Bemerkungen, die hier dagegen erhoben worden sind, entgegensetzen zu können, und bitte, gefälligst ans dieselben Bedacht zu nehmen. Was der Ausdruck „führen" anstatt „erfreuen" anbelangt, so ist das eine stylistische Verbesserung für die man nur dankbar sein kann. (Heiterkeit.) Präsident: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so schließe ich die Debatte, und werde diesen Paragraph zur Abstimmung bringen, und zwar absatzweise; bei jedem Absätze werde ich dann die Amendements hinzusetzen. Das erste Alinea lautet: „zur Anstellung bei der Landcsbnchhaltnng ist die Nachweisnng über die mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung aus der Verrechnungsknnde erforderlich." Jene Herren, welche mit diesem Alinea einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Das erste Alinea ist angenommen. Das zweite Alinea lautet: „mit der Erlangung der Stelle eines Kanzlei-Directors ist die Verpflichtung zur Legung einer, dem Jahresgehalte gleichkommende Dienstescantion verbunden." Jene Herren, welche mit diesem Absätze einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Abg. Krom er: „Kanzlei-Vorsteher", weil ein ei- gener Kanzlei-Director später bestellt werden soll. Berichterstatter Ambrosch: Ich bitte, das versteht sich von selbst, daß das stylistische geändert werden wird, weil der Hilfsämtcr-Dircctor weggefallen ist. Abg. Krom er: Es soll ein eigener Kanzlei-Di r e c t o r bestellt werden, daher dieser hier gedachte Kanzlei-Vorsteher zu nennen ist. Präsident: Das 2. Alinea ist auch angenommen. Wir kommen nun zum 3. Alinea. Der Antrag des Landes-Ansschnsses lautet: „Zu Anstellungen int Kanzleifache sind nur diejenigen zuzulassen, welche das 17, Lebensjahr zurückgelegt, mindestens das Untergymnasinm oder die Unterrealschnle mit gutem Erfolge absolvirt haben, beider Landessprachen mächtig sind, und sich einer geläufigen, reinen und leserlichen Handschrift erfreuen." Zu diesem Alinea haben wir zuerst den Antrag des Herrn LandcsgerichtSrathes Kromer, daß nur diejenigen zuzulassen sind, welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben. Der Antrag des Herrn Abgeordneten Mulley geht dahin, daß zur Anstellung int Kanzlcisachc in des Regel diejenigen zuzulassen sind , welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben. Der Antrag deS Herrn Deschmann trennt dieses Alinea in zwei Theile; das erste hätte zu lauten: „Zu Anstel- lungen im Kanzleifachc sind in der Regel diejenigen zuzulassen, welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben." Jetzt würde der zweite Theil weiter heißen: „Bewerber mit eine solche Anstellung müssen mindestens das Untergymnasinm ober die Unterrealschule mit gutem Erfolge absolvirt haben, beider Landessprachen mächtig sein, und sich einer geläufigen, teilten und leserlichen Handschrift erfreuen." Ich stelle vor Allem, bevor wir zur Abstimmung schreiten, die Unterstützungsfragc, und zwar zuerst über den Antrag des Herrn Landesgerichtsrathcs Kromer, daß nämlich das 20. Jahr zu bestimmen wäre. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt und ich bringe denselben auch sogleich zur Abstimmung, nachdem er sich vom Antrage des Ausschusses am entferntesten hält. Jene Herren, welche annehmen, daß das 20. Lebensjahr erforderlich ist zur Anstellung im Kanzleifachc, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist gefallen. Jetzt stelle ich die Untcrstützungsfrage für den Antrag des Herrn Abgeordneten Mnllcy. Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Ich bringe ihn nun zur Abstimmung. Dieser Antrag lautet dahin: „Das h. Hans wolle beschließen. Zu An- stellungcn im Kanzleifache sind in der Regel nur diejenigen zuzulassen, welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Landcshanptin.-Stellv. v. W n r z b a ch : Wird über den Antrag des Herrn Deschmann abgestimmt? Präsident: Nein, über den deö Herrn Mulley. Er ist auch gefallen. Ich stelle die Untcrstütznngsfrage zu dem Antrage des Herrn Deschmann. Abg. Deschmann: Ich bitte, Herr Landeshauptmann. Es kann mein Antrag gar nicht zur Abstimmung kommen, nachdem die beiden Anträge gefallen sind und mein Antrag int Grunde nichts Anderes enthält, als der Antrag des Herrn Abgeordneten Mulley. (Rufe: Nein!) Mit diesen Anträgen ist mein Antrag, der bloß die Theilung will, auch gefallen. Präsident: Hier liegt der Antrag, der dieses Alinea in zwei Theile theilt. Abg. D c s ch m a n n: Ich bitte, die Theilung konnte nur darauf Bezug haben, daß einer der Anträge, entweder der Antrag des Herrn Kromer oder Mnlley angenommen wird; nachdem beide gefallen sind, hat mein Antrag gar keinen Sinn mehr. (Rufe: Ganz richtig!) Abg. Bro lich: Er ist nicht als Znsatzantrag, sondern als selbstständiger genannt worden, folglich muß er so zur Abstimmung kommen, wie er gestellt worden ist, mit beiden Theilen. Abg. Dr. Toman: Der Antrag, den der Herr Abgeordnete Deschmann gestellt hat, hat die beiden anderen Anträge durch einen Punct nur getrennt, um nicht die Bestimmung „in der Regel," welche bloß für das Erforderniß des 20. Lebensjahres gilt, auch auf die übrigen Bedingungen auszudehnen, welche zur Erreichung solcher Stellen nothwendig sind. Er konnte den Antrag nie gestellt haben, wenn die beiden anderen Anträge nicht gestellt worden wären, weil sein Grund dafür vorhanden war, ans dieser Behutsamkeit oder aus dieser Vorsicht einen Punct hier zu beantragen. Wenn beide Anträge gefallen sind, so wird also das richtig sein, was Herr Deschmann selbst gesagt hat, daß fein Antrag nicht mehr zur Abstimmung kommen kann, und cs wird kein solches Unglück sein, da der Antrag dcS Landes-Ansschnsses sich sehr empfiehlt. Abg. K r o nt c r: Ich bitte um das Wort. Vom Antrage des Landes-AusschusseS mit meisten abweichend ist mein Antrag gewesen, der da allgemein besagt, das 20. Lebensjahr muß der Bewerber zurückgelegt haben. Minder abweichend vom Ausschnßantrage ist der Antrag des Herrn Mnllcy, der alle Bestimmungen dieses Paragraphs nur „in der Regel" fordert; am wenigsten abweichend vom Ansschußantrage ist der Antrag dcS Herrn Deschmann, der nur das Alter von 20 Jahren als Regel fordert, in den weiteren Bestimmungen sich aber ganz nach dein Ausschuß-antrage ansspricht. Der Antrag dcS Herrn Deschmann muß daher der letzte zur Abstimmung kommen. (Rufe: Ja!) Abg. D esch m amt: Ich bitte, ich ziehe den Antrag zurück, weil ich der Logik Rechnung getragen wissen will. Landcshauptm.-Stellv. v. W u r z b a ch: Dann nehme ich den Antrag auf; wir Alle auf dieser Seite waren der Meinung, daß der Antrag des Herrn Deschmann zuletzt zur Abstimmung kommt, darum haben wir aus die Anträge der Herren Kromer und Mulley nicht reflectirt. Ich bitte daher um die Abstimmung mit Vorbehalt, daß statt des Wortes „erfreuen" gesetzt werde „führen." (Bewegung.) Präsident: Herr Deschmann hat den Antrag zurückgezogen, denselben jedoch Herr von Wurzbach wieder aufgenommen. Ich bringe somit denselben zur Abstimmung. Abg. Dr. S n p p a n: Ich bitte, nach §. 22 der Geschäftsordnung ist die Zustimmung der Versammlung nothwendig, wenn ein Antrag, welcher vom Antragsteller zurückgezogen worden ist, von einem andern Mitgliedc der Versammlung aufgenommen wird. Abg. K router: Ich bitte, vorerst die Frage zu stellen, ob das Haus gestattet, daß dieser Antrag wieder aufge-rtommen werde. Präsident: Nach §. 22der Geschäftsordnung muß ein solcher aufgenommene Antrag die Zustimmung der Versammlung erhalten. Jene Herren also, welche für diese Zustimmung sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Die Aufnahme ist bewilliget. Wir kommen nun zur Abstimmung. Nach diesem Antrage wäre dieses Alinea in zwei Theile zu theilen; das erste Alinea würde nach diesem Antrage lauten: „Zu Anstellungen im Kauzleifachc sind in der Regel nur diejenigen zuzulassen, welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben." Jene Herren, welche mit diesem ersten Theile des Antrages einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Der zweite Theil würde ferner heißen: „Bewerber um eine solche Stelle müssen mindestens das Untergymna-sium oder die Unterrealschule mit gutem Erfolge absolvirt haben, beider Landessprachen mächtig sein und sich einer geläufigen, reinen und leserlichen Handschrift erfreuen." Jene Herren, welche mit diesem Theile einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. ’ (®efd)icf|t.) Er ist angenommen. Abg. Dr. Toman: Zn dem Worte „Landessprachen" ist beizuschalten „§. 3." Präsident: Das gilt jetzt überall. Wir kommen nun zum Amendement des Herrn Baron Apfaltrcrn, welcher statt des Wortes „erfreuen" das Wort „führen" wünscht, und da würde es am Schluffe heißen: „und eine geläufige, reine und leserliche Handschrift führen." Wenn die Herren mit dieser stylistischen Aenderung einverstanden sind, so bitte ich sie, sich zu erheben. (Geschieht.) Sie ist angenommen. Das ist das 3. Alinea. Ich bringe nunmehr das 4. Alinea dieses Paragraphs zur Abstimmung: „Bei gleichen übrigen Verhältnissen werden jene Bewerber vorzugsweise berücksichtiget, welche sich auch Fertigkeit in der Stenographie eigen gemacht haben." Wenn die Herren mit diesem Absätze einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Das 5. Alinea: „Bewerber um die Stelle eines Amtsdicners müssen wenigstens des Lesens und Schreibens in beiden Landessprachen kundig fein. §. 3." Wenn die Herren einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist angenommen. Berichterstatter Am drosch: II. Abschnitt. Von der Besetzung der Dienstplätze. (Liest §. 5.) Abg. Graf Auto u Auersperg: Wer einen neuen Haushalt, ein neues Unternehmen zu begründen hat, der hat sich vor Allem um die tüchtigen Hilfskräfte, um die tüchtigen Organe umzusehen, welche ihm bei der Führung des Haushaltes, bei der Führung des größern Unternehmens zur Seite stehen, ihn darin fördern und unterstützen. Wenn durch eine glückliche Wahl einer solchcir Umge-bung in dem ersten Beginne des Haushaltes, im ersten Beginne der Unternehmung ein gewisser Geist der Ordnung , des Zusammenwirkens, der Ausdauer und Aufopferung , her Arbeitslust eingeführt worden ist, so wird, wenn auch später das Personale Aenderungen unterliegt, dieser Geist noch in dem Hanse fortwaltcn und wirken. Unser Land ist in einer ähnlichen Lage dadurch, daß cs jetzt sein neues autonomes Leben begründen soll, daß cs dafür die tüchtigen und geeigneten Kräfte und Organe wähle, daß es deren nachhaltende Tüchtigkeit auch für die Zukunft sichern soll. Es ist daher einleuchtend, von welcher Wichtigkeit vor Allem die Wahl und Ernennung der landschaftlichen Beamten ist. Es tritt nun zuerst die Frage vor uns, von wem soll die Ernennung ausgehen und wie soll sie geschehen? Das Recht des Landtages hiezu ist unbestritten und ihm auch in der Landcsordnung vorbehalten. Es frägt sich nur, in welcher Weise will er cs ausüben, nämlich, will er es unmittelbar , ex pleno, aus voller Versammlung ausüben, oder cs dem Landcs-Ansschnsse übertragen? Diese beiden Fragen, diese Alternative ist anderwärts vielseitig ventilirt, vom Standpnnetc der Theorie und der Praxis beleuchtet, dabei die Erfahrungen der Vergangenheit und die neuen Einrichtungen unseres constitutioncllen Lebens in die Wagschale gelegt worden. Ich glaube, daß, nachdem das Recht jedenfalls feststeht, bei der Ermittlung der Art eben vor Allem Zweckmäßigkeits - und Billigkcits-gründe in das Auge gefaßt werden müssen. Es zeigt sich aber nun, daß derlei Wahlen unmittelbar ans dem Landtage selbst, oder aus dem Landes-Ansschnssc, sowohl ihre Vortheile, als ihre Nachtheile gewähren. Zu den Vortheilen , welche Wahlen unmittelbar aus dem Landtage bieten, möchte ich vor Allem die größte Umsicht rechnen, die leichtere Berücksichtigung aller maßgebenden Verhältnisse, endlich auch die Controlle der Oeffcntlichkeit. Es ist offenbar, daß 74 Augen mehr sehen, als 8, resp. 10. Aber dieses wohlthätige Licht der Öffentlichkeit hat in dem vorliegenden Falle allerdings aitcl) einige Bedenklichkeiten. Es ist auch das Privatleben ein Heiligthum, welches man ehren muß und nicht verletzen kann. Nun denken Sie sich eine Anzahl von mehreren Competenten, deren Privatvekhältniffe sogar in diesem Hause gemustert werden; bettn bei der Beurtheilung des Concurrenten kommt cs ja doch auch auf das Privatleben an. Denken Sie sich nun, in welche Lage Jene bei dieser Musterung kommen. Derjenige, der als Sieger aus der Bewerbung hervorgeht, der mag sich nachträglich über die Kritik, die er erfahren hat, beruhigen und trösten. Was aber diejenigen betrifft, die nicht so glücklich waren, deren Bewerbung gefallen ist, das sind nach einer solchen öffentlichen Kritik wirklich doppelt geschlagene Männer. Also auch in dieser Beziehung sprechen schon Hnmanitüts-itnb Billigkeits - Rücksichten gegen die Behandlung einer solchen Ernennung unmittelbar durch den Landtag. ES treten noch andere Unzweckmäßigkeiten hinzu, die ich nicht weiter verfolgen will, welche sich die Herren ohnehin selbst gegenwärtig halten können. Rücksichtlich der Behandlung des fraglichen Gegenstandes im Landes-Ausschusse ist allerdings einer der wesentlichen Vortheile, der schnellere, leichtere Geschäftsgang. Allein, was ich schon früher bemerkt habe, eben die geringe Anzahl der dabei im Ausschüsse Betheiligten, welche noch durch momentane Verhinderung verringert werden kann, ist denn doch auch als Hinderniß anzusehen. Es frägt sich, wie lassen sich nun die Unzweckmäßigkeiten, welche die beiden Arten der Ernennung haben, vermeiden und dagegen die Vortheile, welche beide bieten, vereinigen? und da glaube ich, daß der zweckmäßigste Weg dazu der wäre, den bestehenden Ausschuß durch eine entsprechende Anzahl Mitglieder ans dem Hanse selbst zu verstärken, Mitglieder, welche ml hoc ebenso wie der Ausschuß daS Vertrauen des Hauses genießen. Ich glaube, daß dem Ausschüsse selbst dadurch entgegengekommen wird, weil cs ihm doch nur willkommen sein dürfte, bei einem so ernsten, tiefgreifenden und wichtigen Gegenstände einen Theil seiner Verantwortlichkeit von sich abgenommen und die Verantwortlichkeit mit Anderen getheilt zn sehen. Ich glaube, daß der Landes-AuSschuß, wenn er diese schwierige Aufgabe in diesem Entwürfe nicht von sich abgelehnt hat, dieses in einem gewissen Pflichtgefühle, in einer gewissen Opferfreudigkcit gethan hat, indem er sich von einer schwierigen Aufgabe nicht dispensircn wollte, ohne vom Hanse selbst dispensirt zu sein. Ich spreche cs offen ans und glaube, daß das hohe Haus mir in dieser Rücksicht zustimmen werde, daß durch einen solchen Vorschlag durchaus kein Mißtrauensvotum gegen unsern Landes-Äusschuß ausgesprochen worden ist. Wir haben ihn schwierige, große und umfangreiche Arbeiten lösen gesehen; wir wissen sein Verdienst zu würdigen , er hat nach wie vor das Vertrauen des Hauses und wenn hie und da, wie von einer Seite bereits beklagt worden ist, von den Anschauungen des Ausschusses abgewichen wurde in den Beschlüssen des Hauses, so ist das eine natürliche practischc Folge des parlamentarischen Redens, indem eben der einzelne Gedanke durch die Debatte geläutert und modificirt wird. Ich möchte endlich noch ans einen Umstand ansmerksam machen: Es ist dieser Antrag eigentlich nur eine Consequenz dessen, was der Ausschuß selbst zu beantragen für gut befunden und sehr richtig motivirt hat. Im §. 20 dieser Pragmatik nämlich wird ein solcher verstärkter Ausschuß für Dienstes-Entsetzungen, unfreiwillige Pensionirnngcn u. s. lu. beantragt. Nun hat der Landes-Ansschuß allerdings mit einem Gefühle von Dclicatcsse, von Schonung für fremde Ehre und Existenz nicht geglaubt, ganz allein hier über das Schicksal des Betheiligten verfügen zu können, sondern er hat sich durch eine Anzahl Mitglieder aus betn Hanse verstärken wollen, um eben mit voller Beruhigung bett Weg der Gerechtigkeit zu wandeln. Wenn tum das Interesse deö Einzelnen diese Rücksicht fordert, so glaube ich, daß das allgemeine Interesse, welches eben in einer richtigen, wohlbegrttndcten Wahl der Organe der Landschaft liegt, daß dieses eine ähnliche Vorsicht beanspruchen- kann. Es wird ans einem soschcn Wege auch manchem vorgebeugt , was in jenem §. 20 ins Äuge gefaßt ist. Denn wer wird es bestreiten können, daß, wenn umsichtig, sorgfältig und glücklich gewählt wird, gerade die Fälle der nn-freiwilligcn Pensionirnngen, Dienstes-Entsetzungen u. s. w. seltener eintreten, ja vielleicht ganz vermieden werden können. Es heißt auch hier „principiis obsta.« Aus dieser Rück- sicht habe ich mir erlaubt, nachfolgenden Antrag zu for-muliren, welchen ich dem Ermessen des Hauses anheim gebe und zur Annahme empfehle: „Der h. Landtag wolle beschließen: Der §. 5 habe zu lernten: Die Besetzung aller landschaftlichen Bcamtenstcllcn steht dem durch 4 Mitglieder des Landtages verstärkten Landes-Ausschusse zu. Diese 4 Mitglieder und für Fälle ihrer Verhinderung zwei Ersatzmänner werden ans die Dauer der Lattdtagspcriodc von dem Landtage ans dessen Mitte gewählt." Ich habe nur noch zwei Worte beizufügen, nämlich, daß der Antrag ans Wahl von Ersatzmännern wohl daraus folgt, daß auch diese verstärkte Ausschuß-Anzahl 4 durch Verhinderung nicht complct sein könnte; endlich habe ich die Bestimmung wegen Berathung in collcgialcr Form hier weggelassen, weil sie ohnedem an einem andern Orte bereits ausgenommen worden ist, nämlich in der Instruction für den Ausschuß. Abg. Brolich: So sehr ich die Ansicht des Herrn Grafen Auersperg bezüglich der Nützlichkeit eines solchen AnskunftSmittels theile, so sehr muß ich jedoch gegen diesen Antrag protestirat. Denn dieser Antrag ist nach meiner Ansicht im geraden Wiedersprnche mit der Landes-Ordnung. Die Landes - Ordnung kennt nur einen Landtag, kennt nur einen Landes - Ausschuß und die Anzahl der Mitglieder dieses Ausschusses ist durch die Landes - Ordnung in dem §. 11 festgesetzt. Es heißt dort: „Der Landes - Ausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertrctung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes ans vier ans der Mitte der Landtags-Versammlung gewählten Beisitzern." Ein Ausschuß kamt daher, insoweit es sich um Beschlüsse handelt, welche von Seite des Landtages in's Leben gerufen werden sollen, nur aus dem Landes-Ausschüsse, so wie er in der Landes-Ordnung vorgeschrieben, bestehen, nämlich ans 4 Mitgliedern. Die Landes-Ordnung schreibt auch die Collegial-Bcrathung vor. Bei der Collegial-Berathung haben nämlich nur die Ausschüsse, wie sie die Landes-Ordnung festgesetzt, das Volum (iceisivum. Der Landtag kann andere Mitglieder mit dem Votum (iccisivum nach der Landes-Ordnung nicht bestellen. Beisitzer zur Information kann jeder Ausschuß, sohin auch der Landes-Ausschuß immerhin beiziehen, wenn dieser Ausschuß Sachverständige braucht zur Erhebung von Thatsachen überhaupt, welche dem Ausschüsse weniger bekannt sind als andern Sachverständigen, aber ihnen auch das Votum (lecisivum zu ertheilen , dieses Recht steht nach meiner Meinung betn Landes - Ausschüsse ober Landtage nicht zu. Die §. 11 und 42 der Landes - Ordnung beschränken daher den Ausschuß ans 4 Mitglieder, d. i. eigentlich der Landes - Ausschuß, von einem verstärkten Ausschüsse aber steht in der Landes-Ordnung gar nichts. Ich will nicht in Abrede stellen, daß der Landtag selbst, als solcher, zu einem speciellen Falle nicht einen Ausschuß in beliebiger Anzahl ernennen könne. In diesem Falle müßte sich nun der Landtag die Wahl der Beamten selbst vorbehalten, und würde dann eine solche Wahl vorzunehmen sein, so steht cs dem Landtage frei, einen eigenen Ausschuß zu wählen, welcher den Besetzungs-Vorschlag zu machen, und allenfalls auch die Ernennung bestimmt zu beschließen hat.__ Dieses Recht kann der Landtag einem besondern Ausschüsse jedenfalls ertheilen. Allein nach meiner Meinung wäre es eine Ueberschrei-tung der Landesordnnng, wenn die Besetzungen, welche dem Landtage für seine Person zustehen, dem Landes-Ausschusse überlassen, dieser Landes-Ausschuß jedoch durch 4 Mitglieder verstärkt werden sollte. Man hat schon bei der Debatte über die Geschäfts-Ordnung sehr vorsichtig darauf gesehen, daß ja keine Erläuterung von der Landesordnung hineingezogen werde, weil man sagte, die Aenderung der Landesordnung wird einem besonderen Gesetze vorbehalten, und gerade in dem Falle sehe ich ja eben, daß die Landesordnung dadurch abgeändert werden soll, daß dem von der Landesordnung bestimmten Ausschüsse noch ein besonderer Ausschuß mit dem Votum decisivmn an die «Seite gestellt werde. Das, glaube ich, wäre ein Eingriff in die LandeSord-nung und sohin auch ein Eingriff in die Rechte des Ausschusses, denn auch er ist gewählt worden mit den Rechten, die ihm die Landesordnung zuweiset und er kann sich in dieser Beziehung keine Beschränkung gefallen lassen. Ich will zugeben, daß der Herr Graf Auersperg durch- | aus nicht beabsichtigte, dem Landes-Ausschussc ein Mißtrauens-Votum zu geben, aber implicite sagt er doch, wir trauen Dir nicht, daß Dir die Ernennung der Beamten, weil das eine der wichtigsten Functionen ist, überlassen werde, wir müssen uns umsehen, Dir einen anderen Bci-rath zu geben, den Du ebenso zu beachten hast, als Dich selbst. Nun würde eine andere Frage entstehen müssen; würden zu diesem Ausschüsse von den einberufenen verstärkten Mitgliedern nur 2 kommen, ist dann die Wahl der Beamten vorzunehmen ober wäre sie zu verschieben, bis die andern 2 auch kommen? denn hier bestimmt die Geschäfts-Ordnung, wie viel Mitglieder zu der Beschlußfassung gesetzlich erforderlich sind; auch von den Ausschuß-Mitgliedern müssen wenigstens 3 anwesend sein, damit ein Beschluß die Giltigkeit erlangen könne. Nun ist dieser Antrag auch insoweit mangelhaft, weil derselbe sich nicht bestimmt ausdrückt, wie viel Mitglieder von dem verstärkten Ausschüsse gegenwärtig sein müssen. Ich nehme an, daß, wenn nur Eines von diesen Mitgliedern gekommen sein würde, so wäre die Majorität vorhanden; das wäre aber der Ansicht des Herrn Grafen Auersperg entgegen, und würde derselben nicht entsprechen, wenn von den 4 zur Verstärkung beigegeben Mitgliedern nur ein einziges zur Berathung erscheinen würde. Es sind freilich die Ersatzmänner zu dem Ende bestimmt, wenn eines oder das andere von den Ausschuß-Mitgliedern verhindert wäre, dann treten die Ersatzmänner ein. Würde jedoch ein Mitglied des verstärkten Ausschusses nicht erscheinen, so tritt für den Ersatzmann noch immer nicht diese Pflicht ein, weil das Hinderniß des Ausgebliebenen nicht vorliegt. Ich muß mich hier ganz genau an die Landes - Ordnung halten, und es bleibt mir nur diese Alternative übrig, ob der Landtag sich die Wahl der Beamten selbst vorbehalten, oder ob er die Wahl derselben dem nach der Landes-Ordnung bestimmten Ausschüsse überlassen wolle, sonst kommen wir in eine willkürliche Behandlung der Landes - Ordnung; wir wissen aber sehr wohl, wohin das führt, wenn ein Gesetz ganz willkürlich behandelt wird. Heute paßt das für mich, das nehme ich an, morgen paßt es nicht, da überschreite ich beliebig das Gesetz, und wir wissen doch, daß unser Grundsatz der war, daß wir die Ueberschreitnng der Landes-Ordnung durchaus nicht zugestehen wollen. Ich will daher den Antrag des Landes - Ausschusses unterstützen, und lasse nur die andere Alternative zu, daß man die Wahl der Beamten allenfalls dem Landtage selbst vorbehalte. Abg. Ant. Graf v. Auersperg: Ich bitte um das Wort. Ich habe gegen den Einwarf der Vcrfassungswidrig-kcit eigentlich nur mit dem Texte der Landes-Ordnnng zu antworten ; meine Antwort wird daher nur eine ganz kurze sein. §. 25 sagt: „Der Landtag beschließt über die Syste-misirung des Personales und BesoldnngsstandcS der dem Landes -> Ausschüsse bcizugcbendcn, oder für einzelne Verwaltungsobjccte zu bestellenden Beamten und Diener; er bestimmt die Art ihrer Ernennung und DiSciplinarbe-handlnng, ihre Ruhe und VersorgnngSgenüssc und die Grundzüge der für ihre Dienstleistung zu ertheilenden Instructionen", also auch die Art ihrer Ernennung. Dann habe id; den §. 29 anzuführen, wo cs heißt: „Der Landes - Ausschuß hat überdieß auch alle übrigen Geschäfte der bisherigen ständischen Vcrordnctenstclle oder des ständischen Ausschusses zu besorgen, so weit dieselben nicht an andere Organe übergehen, oder in Folge der geänderten Verhältnisse aufhören. Nun sind derlei veränderte Verhältnisse eingetreten, für welche eben im gegenwärtigen Falle Vorsorge getroffen werden soll. Den Vorwurf, durch meine» Antrag in das Recht des Ausschusses eingegriffen zu haben, kann ich nicht für mich allein behalten, ich muß ihn theilen mit dem Ausschüsse selbst, denn der Ausschuß, von dem doch anzunehmen ist, daß er den Umfang seines eigenen Rechtes kennen wird, hat ja selbst im §. 20 einen solchen verstärkten Ausschuß angetragen; endlich habe ich nur noch die Bemerkung zu machen, daß nach der Geschäfts-Ordnung nnmitelbar nach meinem Antrage die Untcrstützungs-frage Hütte gestellt werden sollen, ich bitte daher dieselbe nachträglich zu stellen. Präsident: Ich stelle somit bezüglich des Antra- ges des Herrn Grafen Auersperg die Unterstütznngssrage. Der Antrag lerntet dahin, „daß die Besetzung aller landschaftlichen Beamtenstellen dem durch 4 Mitglieder verstärkten Landes - Ausschüsse zustehe. Diese 4 Mitglieder, und für Fälle ihrer Verhinderung, zwei Ersatzmänner, werden auf die Dauer der Landtags-Periode von dem Landtage ans dessen Mitte gewählt." Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er kommt in die Verhandlung. Wünscht Jemand das Wort? Abg. Kromcr: Ich finde hier wirklich weder eine Uebcrschreitnng der Geschäftsordnung, noch weniger der Landesordnnng. In letzterer §. 25 heißt es: „Der Landtag beschließt über die Systcmisirung des Personal- und Besoldungsstandcs der dem Landcs-Ansschnssc beizugcbendcn oder für einzelne Verwaltnngsobjcctc zu bestellenden Beamten und Diener" ; der Landtag ist sohin nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nicht verpflichtet, die Beamten und Diener selbst zu wählen, sondern er hat die Art ihrer Ernennung nach eigener freier Wahl zu bestimme». Nun kann er die Ernennung entweder dem Landes - Ausschüsse, oder einem speciellen Ausschüsse überlassen, ober zu diesem Zwecke den Landes - Ansschnß verstärken. Ich sehe also nicht ein, wo vorliegend in dem Umstande, daß zu diesem Zwecke der Landes - Ausschuß nur verstärkt wird, eine Ucberschreitung der Landesordnung stattfinden soll. Der Landes-Ansschnß hat nur die Beschlüsse des ! Landtages, und zwar in der Art zu vollziehen, wie sie ; ihm aufgetragen werden. Diejenigen Beschlüsse, die ihm I allein aufgetragen werden, die hat er allein zu vollziehen; diejenigen Beschlüsse, welche ihm und einem ihm beigcgc-bencn weiteren Ausschüsse zugewiesen werden, hat er gemeinschaftlich mit diesem zu vollziehen. Wie vorliegend die Geschäftsordnung verletzt sein soll, ist mir gleichfalls nicht begreiflich. Ich finde in der Geschäftsordnung keinen Paragraph, der da sagen würde, der Ausschuß sei die Beschlüsse des Landtages nicht in der Art, wie sie ihm zugewiesen werden, zu vollziehen verpflichtet. Abg. D e s ch m a n n: Ich würde mir nur erlauben, anschließend an das, was der Herr Vorredner gesagt hat, noch einen weitern Paragraph der Landesordnung anzuführen, ans dem cs unzweifelhaft hervorgeht, daß dem Landtage auch das Recht der Wahl eines verstärkten Ausschusses zustehe, nämlich §. 32, wo der Landes-Ansschnß bezüglich einzelner Geschäfte und der Art ihrer Besorgung auch an die näheren Weisungen des Landtages und an die dießfälligcn Instructionen gebunden ist. Es ist also in diesem Falle jedenfalls eine Modalität inbegriffen, wo dem Landes - Ausschüsse eine bestimmte Weisung ertheilt wird, wie er sich bei der Besetzung der Dicnstcspostcn zu bench-men habe. Ein weiteres Bedenken, welches der Herr Abg. Bro-lich angeführt hat, war das bezüglich der Art und Weise der Collcgialbcrathung. Ich glaube jedoch, daß dieses schon dadurch behoben werden dürfte, daß eben der Herr-Antragsteller Gras Auersperg erklärt hat, daß er jedenfalls bezüglich der Art und Weise der Berathung tut verstärkten Ausschüsse bei einem späteren Paragraphe einen Antrag einbringen werde. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Supp an: Ich hoffe, daß die h. Ver- sammlung nicht den Glauben haben werde, daß ich mich nur aus dem Grunde gegen den Antrag des Herrn Grafen Auersperg erkläre, weil ich zufälliger Weise im Ausschüsse sitze. Bezüglich meiner Person ist cs ganz richtig, was von Seite des Herrn Grafen Auersperg bemerkt worden ist, daß die Amtswirksamkeit, welche die Besetzung von Dienstcsplätzcn betrifft, die unangenehmste sei, und daß Jcdcr wünschcn müßte, dieselbe von sich abzulehnen oder mit so Vielen als möglich zu theilen. Allein abgesehen davon, glaube ich mich in dieser Sache mit vieler Freiheit anssprc-chen zu können, da ich zu jener Zeit, wo die Dicnstcs-plätze zur Besetzung gelangen werden, mich ohnehin nicht mehr im Ausschüsse befinden werde. (Sensation.) Ich werde daher mich gegen den Antrag des Herrn Grafen Auersperg aussprcchcn, und hiebei bloß auf ein einziges Bedenken hinweisen, welches mir die Bildung eines derartig verstärkten Ausschusses nothwendig nach sich zu ziehen scheint. Mir scheint dieser Antrag ein Mittelweg, eine halbe Maßregel, welche, wie alle halben Maßregeln, keineswegs die Vortheile der einen oder andern Ernennnngswcisc, sondern nur die Nachtheile beider in sich führt, und welche einen Ausschuß crcirt, der das Gepräge der Unverantwortlichkeit an sich trägt. Wird die Ernennung der Beamten dem Ausschüsse überlassen, und begeht der Ausschuß dabei einen Mißgriff oder eine Ungerechtigkeit, so ist er natürlich dem Landtage verantwortlich. Allein, wem ist dieser verstärkte Ausschuß verantwortlich? Niemanden! (Bravo!) Er kann nicht verantwortlich sein, weil zufällig die Hälfte seiner Mitglieder, nämlich der Landes-Ansschnß dem Landtage verantwortlich sind, wogegen ans der andern Hälfte keine Verantwortlichkeit lastet. Der Unterschied wird daher nur der seht, daß man anstatt eines verantwortlichen Collegiums von 5 Personen die Ernennung der Beamten einen unverantwortlichen Collegium von 9 Personen überträgt. Dieser Uebelstand, der damit verbunden XIV. LandtagS-Sitzung. ist, wiegt allein die Vortheile, welche man darin finden will, zur Genüge auf. Ich glaube auch, daß eine Analogie mit dem §. 20, auf welchen sich der Herr Graf Auersperg bezogen hat, hier nicht zu finden fei. Wenn der Fall des §. 20 eintritt, so hat der Landes-Ansschnß bereits in seinem Inneren mit der gewöhnlichen Anzahl der Mitglieder gewissermaßen das Erkenntniß geschöpft, daß eilt derartiges Disciplinarvergehcn vorliege, welches eine dieser schwereren Strafen nach sich zu ziehen habe. Er ist deßhalb gewissermaßen schon bei sich einig, und hat also seinerseits das Erkenntniß schon geschöpft. Es wird dann nur eigentlich eilte I!. Instanz crcirt; der Ausschuß vermehrt sich nur aus dem Grunde mit 4 weitern Mitgliedern des Landtages, damit die Sache noch ein Mal durchprüft und allenfalls von einer größern Anzahl Mitglieder neuerdings entschieden werde. Ich glaube daher, daß hier kein Fall der Analogie zu sinden sei. Die Ernennung der Beamten durch einen verstärkten Ausschuß würde jedenfalls die Disciplin und die Ordnung unter bett Beamten lockern; sie würden in dem Landes-Ansschusse nicht ihre vorgesetzte Behörde sehen, sondern sie würden glauben, daß sic in allen Dienstcsverrichtungcn bloß beut Landtage untergeordnet sind. Der Landes-Ansschnß, wenn gleich nur verwaltendes und ausführendes Organ des Landtages, hat doch viele und wichtige Geschäfte, wichtigere wohl als diejenigen sind, welche die Ernennung eines Jngrossisten mit 400 bis 500 fl. oder eines Kanzellisten mit 600 fl. sind. Wenn man dessen Anzahl in diesen andern Geschäftcu als genügend ansieht, um die Sache reiflich zu erwägen und zu erörtern, so glaube ich, genüge sie auch bezüglich der Erncnnnng der Beamten. Sieht man aber die Anzahl überhaupt für wichtigere Geschäfte nicht für genügend an, so steht nichts int Wege, die Anzahl der Mitglieder des Landcs-Ausschusses auf 6 oder 8 zu ergänzen oder zu erhöhen. Ich muß mich daher ans diesem Grunde wider den Antrag des Herrn Grafen Auersperg aussprechen und glaube, daß, weil die Bcscz-zung durch den h. Landtag selbst mit derartigen Unzukömmlichkeiten verbunden wäre, daß kein einziger Landtag, wo immer diese Frage bereits in Verhandlung genommen wurde, das Qicdjt der Besetzung selbst übernommen hat, daß dieses lediglich dem Landes-Ansschusse einzuräumen wäre. Abg. Krom er: Ich bitte nochmals um das Wort. Der Herr Vorredner beruft sich zur Begründung seines Antrages darauf, daß bisher kein einziger Landtag die Besetzung der Beanitenstcllcn einem verstärkten Ansschusse zugewiesen habe. Darauf möchte ich nur entgegnen, daß die Ausschüsse anderer Kronländer meistens viel stärker sind, als unser Landes-Ausschnß. Er bemerkt weiter, daß für den Fall, wenn umit einem derartigen Landcs-Ausschnssc nicht traue, dessen Erhöhung vorgenontmen werden könne. Nun dagegen muß ich bemerken, daß nach der Lau-dcsordnnng eine Erhöhung des Ausschusses durch einen Beschluß des Landtages nicht zulässig sei, weil die Anzahl der Ausschußmitglieder in der LandeSordnung auf 4 beschränkt ist. Er meint weiter, daß die Ernennung der Beamten durch einen verstärkten Ausschuß auf die Disciplin in den einzelnen untergeordneten Aemtern einen nachthciligen Einfluß üben würde. Ich behaupte das Gegentheil, ich behaupte, cs sei viel schwieriger gegen diejenigen mit Erfolg und ohne weitere Rücksicht einzuschreiten, die man selbst in gewisse Aemter placirt, die man gewissermaßen als seine Crcatu- ten anzusehen Anlaß hat (Oho im Centrum), als gegen diejenigen, die von einem dritten ans den Posten berufen wurden. Er meint weiter, es sei viel sicherer, die Ernennung dem verantwortlichen Landes-Ausschusse als dem verstärkten Ausschüsse anzuvertrauen, der am Ende Niemanden verantwortlich wäre. Ja, wenn der verehrte Herr Vorredner eine materielle Verantwortlichkeit meint, so wird sie dem Landes-Ausschusse wohl nicht leicht zur Last fallen, außer in dem Falle, der wirklich nicht leicht zu vermuthen ist, wenn er bei den Ernennungen so weit ginge, sich einer strafbaren Handlung schuldig zu machen. Meint er jedoch eine moralische Verantwortlichkeit, so darf der Herr Vorredner nicht übersehen, daß wir alle gleichmäßig, u. z. dem ganzen Lande verantwortlich sind, daß wir daher daraus sehen müssen, Beamte in die Landes-Anstalten zu bekommen, welche in den nächsten, sehr schwierigen Perioden die Amtirung entsprechend besorgen können. Wenn der Landes-Ausschnß es nicht gewagt hat, über die Entlassung, über die unfreiwillige Pensionirnng eines einzelnen Beamten zn entscheiden, wie will er denn mit voller Beruhigung wagen, für alle Landesanstalten und Aemter Beamte aufzunehmen, deren größere oder mindere Verwendung auf die Ordnung und prompte Geschäftsbehandlung in den einzelnen Aemtern für Deeennien entscheidend sein wird. Ich glaube daher, daß die von ihm vorgebrachten Gründe nicht stichhältig sind. Präsident: Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand das Wort? Abg. D e s ch m a n n : Der Herr Dr. Suppan hat j die Bemerkung gemacht, daß statt 5 verantwortlichen Personen, aus denen jetzt der Ausschuß besteht, 9 unverantwortliche Personen hingestellt würden, wenn dem Antrage des Herrn Grafen Auersperg Folge geleistet würde. Ich ; frage nun, worin besteht denn die Verantwortlichkeit des j Ausschusses bei der Anstellung der landschaftlichen Beamten? Ich kann mir keine andere Verantwortlichkeit des- ; selben denken, als wie diese, daß er sich strenge an die : Instruction, welche ihm der Landtag bezüglich der Be- j setzung dieser Posten gegeben hat, gehalten habe. ES ist ; ja eben darum die Dienstes-Pragmatik da, welche wir jetzt besprechen und entwerfen. Sie enhält die dießfälligen Bestimmungen , was die einzelnen Bewerber um die Dienstesposten auszuweisen haben, damit eben der betreffende Ausschuß bei der Anstellung der Beamten wisse, welche Anforderungen er au die Bewerber zu stellen habe. Nun wissen wir aber selbst, daß bei jeder Competenz für's erste zwei Punkte zu berücksichtigen sind, nämlich desjenigen, womit sich die einzelnen Bewerber ausweisen, und zweitens die wirkliche praetische Tüchtigkeit derselben, für welche der Maßstab nur darin gegeben ist, daß man dieselben genauer kennt. In dieser Beziehung nun ist ein zuverlässiger Maßstab der, daß 16 oder 18 Augen mehr sehen werden, als bloß 10. In dieser Rücksicht also kann es dem Lan-des-Ausschnsse nur erwünscht sein, wenn Personen zugleich beigezogen werden, von denen voraus zu setzen ist, daß sie ihr möglichstes Augenmerk darauf lenken werden, daß gewiß nur tüchtige Personen zur Besorgung der Laudes-geschäfte gewählt werden. Die Verantwortlichkeit des Landeö-Ansschusses bei der Besetzung der Landesstellen ist, glaube ich, ohnehin nur aus dieses Maß zurück zu führen, daß sich derselbe genau an diese Instruction zu halten habe. Ich glaube, es werde hier schwerlich je irgend ein Fall zur Sprache kommen, daß man ein Mitglied des- Ausschusses dießfalls zu einer Verantwortung ziehen würde, indem gewiß Jeder sich die Mühe geben oder gewiß darauf achten wird, die Instruction nicht zu übertreten, während hingegen die weiteren Eigenschaften und Verhältnisse der Competenten Sachen sind, für die man natürlich die Verantwortlichkeit nicht übernehmen kann. LandeShauptm. - Stellv, v. W u r z b a ch : Ich erlaube mir nur ein Paar Worte zu sagen. Da ein verehrtes Ausschuß - Mitglied, dessen Austritt ans dem Ausschüsse ich sehr bedauern würde, sich gegen den Antrag meines verehrten Collegen Grafen Auersperg ausgesprochen hat, finde ich es angemessen, da ich auch ein Mitglied des Ausschusses bin, für denselben zu sprechen. Die Gründe, bieder Herr Graf Auersperg heute vorgebracht hat, sind für mich so einleuchtend, daß ich gar keinen Zweifel habe, daß das hohe Haus den rechten Ausweg gefunden haben wird, wenn esden von dem Herrn Grafen Auersperg vorgeschlagenen Ausweg annehmen wird. „Jii medio virlus" ist ein alter Satz und ich glaube, daß hier der rechte Mittelweg getroffen ist, um einerseits den bestehenden Ausschuß vor allen Gefährden und vor aller unnützen Verantwortlichkeit zu bewahren, andererseits aber auch dem Hause die volle Beruhigung zu geben, daß eine richtige Wahl bei Besetzung der Beamten getroffen werde. Ich unterstütze daher den Antrag des Herrn Grafen Auersperg. Abg. Dr. Toman: Ich bin aus vielfachen Gründen zuerst für den Antrag des Landes - Ausschusses. Ich werde nicht die kostbare Zeit in Anspruch nehmen, um dieselben weitläufig auseinander zu setzen. Ich beziehe mich meistens auf die Gründe, die der Herr Dr. Suppan auseinandergesetzt hat. Sollte jedoch der Antrag des Herrn Grafen Anton v. Auersperg angenommen werden, so würde ich, weil demselben besonders ans dem Grunde Wichtigkeit beigelegt worden ist, weil die Posten der landschaftlichen Beamten durch solche Männer besetzt werden, welche nach reiflicher Prüfung eines verstärkten Ausschusses für solche würdig erkannt worden sind, für die Wahl dieser Männer, sowohl der vier Verstärkungs-Mitglieder, als der Ersatzmänner, jenen Modus vorschlagen, welcher für alle solche wichtigen Akte in der L. O. vorgeschrieben ist, nämlich für die Wahl der Landes-Ausschüsse und für die Wahl der Mitglieder des Reichsrathes. Ich würde Rücksicht nehmen auf die verschiedenen Ca-thegorien der Vertreter, nämlich Großgrundbesitz, Städte und Märkte, und Landgemeinden, damit nicht, falls irgend eine Partei sich einer Majorität erfreuen sollte, um etwas i Bestimmtes durchzusetzen, und ihre Männer vielleicht in den verstärkten. Ausschuß zu bringen, welche in einer bestimmten Richtung dann die Competenten heraussuchen würden, im Voraus die einzelnen Vertretungskörper als Großgrundbesitz, Städte und Märkte und Landgemeinden um ihr entsprechendes Votum gebracht werden. Ich würde daher in doppelter Beziehung einen Zusatz zu dem Antrage des Herrn Grafen Auersperg beantragen, vorausgesetzt, daß er angenommen wird. Zuerst scheint mir die Wahl der Ersatzmänner überflüssig ; ich denke mir, das die Besetzung solcher Posten nicht gerade so dringend sein, und daß die Verhinderung einzelner Mitglieder wohl nicht zur Wahl von Ersatzmännern nöthigen wird. Ich wäre dafür, daß also nur vier Mitglieder zur Verstärkung des Ausschusses gewählt werden. Sollte jedoch der hohe Landtag sich auch für zwei Ersatzmänner anssprechen, so würde sich nach dem einen oder andern Falle mein Antrag ändern; daher bringe ich meinen ersten Antrag dahin, daß der Antrag des Herrn Grafen Auersperg zuerst ganz, wie er gegeben worden ist, zur Abstimmung komme, dann, wenn er nicht angenommen wird, ohne die Worte: „und für Fälle ihrer Verhinderung zwei Ersätzmänner." Im ersten Falle, wenn der Antrag des Herrn Grafen Auersperg ganz, so wie er gestellt worden ist, angenommen wird, würde ich den Zusatz und zugleich Abänderungsantrag dahin stellen, daß dieser ganze Absatz folgendermaßen lauten würde: „die Besetzung aller landschaftlichen Beamtenstcllen steht dem durch vier Mitglieder dcS Landtags verstärkten Landes-AuSschnsse zu. Diese vier Mitglieder, und für Fälle ihrer Verhinderung zwei Ersatzmänner, werden auf die Dauer der Landtagsperiodc von dem Landtage aus dessen Mitte und zwar ein Mitglied ans der Curie der Vertreter des Großgrundbesitzes , einer ans der Curie der Städte und Märkte, zwei ans jener der Landgemeinden und eventuell die zwei Ersatzmänner aus der Gesammtheit des Landtages gewählt. Ich habe hier die Vertheilnng ganz gerecht gemacht, weil auch nach der Ländesordnung der Großgrundbesitz in den Landtag zehn Abgeordnete schickt, die Städte und Märkte zehn „die Landgemeinden weit über die Hälfte mehr, nämlich sechzehn" daher auch ihnen die Wahl zweier Mitglieder in den verstärkten Ausschuß zustehen dürfte. Im zweiten Falle, als die Wahl der Ersatzmänner nicht angenommen werden würde, würde mein bezüglicher Zusatz hinsichtlich der „Wahl der Ersatzmänner ans der Gesammtheit des Landtages" wegfallen, und der Antrag würde bloß dahin gehen, daß diese Mitglieder ans der Mitte des Landtages und zwar ein Mitglied aus der Curie der Vertreter dcS Großgrundbesitzes, einer aus der Curie der Städte und Märkte, zwei aus jener der Landgemeinden zu wählen sind. Präsident: Ich stelle die Untcrstütznngsfragc über diesen Antrag, oder das Amendement des Herrn Grafen v. Auersperg. Jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen gesonnen sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Ich bitte um die schriftliche Mittheilung desselben. Abg. Graf Anton Auersperg: Als Antragsteller bitte ich noch um das Wort. Ich glaube, man erleichtert sich nicht den Kampf, wenn man die Waffen seines Gegners unterschätzt. Darum gestehe ich, daß die Einwendungen des Herrn Dr. Snppan, denen sich Dr. Toman angeschlossen hat, allerdings gewichtiger Natur waren; allein das Wort, welches uns gewiß Allen am nächsten gegangen, nämlich das Wort „Verantwortlichkeit", daS ist diesem einem practi-schcn Falle gegenüber von einem verehrten Herrn Vorredner bereits auf das rechte Maß zurückgeführt worden. Unbestritten ist cs geblieben, daß der Landtag als solcher die Ernennungen in die Hand zu nehmen hätte, und der Landtag als solcher hätte eben auch keine andere Verantwortlichkeit zu tragen gehabt, als die des Einzelnen vor seinem Gewissen, in seiner Gesammtheit dein Lande gegenüber. Was die Lockerung der Disciplin betrifft, so glaube ich, ist diese Einwendung eine minder zutreffende, denn in disciplinarischcr Beziehung wird eben durch diese Pragmatik die Unterordnung geregelt, und wird dem untergeordneten Personale geläufig und verständlich gemacht. ES ist aber noch ein weiters erhebliches und wirksames Mittel in der Hand des Ausschusses, auf welches eben Herr Dr. Suppan in einer andern Richtung hingewiesen hat; nämlich der letzte Ansspruch über unfreiwillige Pensionirungcn, Dienstesentlassungen u. s. to. stünde zwar dem verstärkten Ausschüsse zu, aber das erste Erkenntniß darüber bliebe doch immer in Händen des Landes - Ausschusses; und das ist ein sehr wirksames Mittel zur Handhabung der Disciplin unter den Untergeordneten. Ich habe, nachdem die übrigen Einwendungen anderwärts bereits beleuchtet worden sind, nur gegen den eventuellen Antrag des Herrn Dr. Toman ein Bedenken aus-zusprechen. Ich habe, als ich die Landtagsbcrichte anderer Länder las, mit einem wohlthucndcn Gefühle der Freude, der Beruhigung, der Zustimmung und des Behagens gesehen, daß man dort sich so oft in Curicn, das ist in abgesonderte Interessen theilte. Glücklicherweise sind wir noch nie, außer dort, wo das Gesetz uns vorschreibt, in diese Lage gekommen, und ich glaube, daß, wie bisher, in allen Fällen wir auch jetzt uns nicht nach Curicn trennen (Bravo!), sondern in das eine Ganze zusammen schmelzen sollen, was wir im Interesse des Landes sein und bleiben mögen. Abg. Dr. Toman: Ich möchte mich ganz den letzten Worten des Herrn Grafen Auersperg anschließen, wenn wir wirklich ein Landtag, aus dircctcn Wahlen hervorgegangen und ein Körper aus gleichartigen Bestandtheilen wären. Aber wir sind einmal schon aus einer Filtrirma-schine hervorgegangen, und sind einmal hier Vertreter des Großgrundbesitzes, der Städte und Märkte, und der Landgemeinden, denn sonst würden wir vielleicht in anderer Zusammenstellung hier sitzen. Gerade daß viele andere Landtage, und zwar in den meisten Ländern das berücksichtigt haben, gerade das ist ein Grund, daß wir nicht ganz davon abgehen sollen, weil in solchen Wahlen, wo wir uns als etwas Ganzes betrachten, und nicht etwas Ganzes sind, die Landgemeinden sehr schlecht wegkommen könnten. Ich bleibe bei meinem Antrage, weil dieser Grund des Herrn Grafen Auersperg mich nicht ganz befriedigt hat. Berichterstatter Ambro sch: Ich glaube, daß die Debatte geschlossen ist. Die Herren Vorredner haben mich durch die Ausführlichkeit, die sic diesem Gegenstände gewidmet haben, aller fernern Erörterungen enthoben, und ich sehe mich cinestheils veranlaßt, den schönen Worten des Herrn Grafen Auersperg, die er hier dem Landcs-Ausschusse zu Theil werden ließ, meinen Dank abzustatten, ans eben diesem Grunde aber würde ich weit entfernt sein, den §. 5 wie er von dem Landes - Ausschüsse gestellt worden ist, weiterhin zu vertheidigen, um eben einen Landcs-Ausschuß, an den man diese freundlichen Worte gerichtet hat, nicht dem Vorwürfe der Anmaßung anheim zu geben. Sic haben, meine Herren, diesen Gegenstand von allen Seiten erörtert; ich habe nichts weiter darüber zu sagen. Präsident: Die Debatte ist geschlossen, und ich werde zur Abstimmung schreiten. Ich warte nur ans den Antrag des Herrn. Dr. Toman. Abg. Frcih. v. Apfaltrern: Ich bitte einen Au- genblick um das Wort. Es ist zwar die Debatte für geschlossen erklärt worden, aber die unbedingte Annahme des Antrages deö Herrn Dr. Toman auf eine Wahl nach Cnricn, in der Art, wie er angegeben hat, wäre eine Ge-sctzesverletzung, wegen einer solchen steht cs jederzeit frei, das Wort zu ergreifen. Der §. 12 würde für den Fall, daß es dem hohen Landtage belieben sollte, diese Wahl nach Curien vorzunehmen , die Vorschrift geben, daß aus jeder Curie einer und aus dem ganzen Landtage der vierte Bcrstärkungsmann zu wählen wäre. Diese Vorschrift enthält der §. 12 der L.-O. Abg. Dr. Toman: Wäre die Vorschrift bindend, so könnten wir ja gar nicht berathen, ob wir überhaupt 3* aus der Gesammtheit des Landtages zu dem Ausschüsse Verstür-kuugsmitglicdcr wählen können. Ich habe hier nur diesen Modus acceptirt, wir könnten ja auch Abtheilungen für einzelne Geschäfte machen, cs ist nur eine Nachahmung, und eine sehr gerechte Nachahmung, weil ich für sechzehn Vertreter der Landgemeinden zwei genommen habe, während der Herr Baron nur Einen bestimmen würde. Ich glaube nicht, daß die Landes - Ordnung dadurch verletzt wird. Glaubt jedoch der Herr Baron, daß cs gerechter wäre, wenn für scchszehn Vertreter der Landgemeinden Einer gewählt werde, so wie für die zehn Vertreter deS Großgrundbesitzes, dann möge der Herr Baron einen bezüglichen Antrag stellen, wenn derselbe nach Schluß der Debatte noch zulässig ist. Abg. Frhr. v. A p f a l t r e r n: Ich habe nur auf das Gesetz aufmerksam gemacht. Ich wäre unbedingt gegen die Wahl nach Curien. Wir waren immer eins, warum sollen wir in Zukunft uneins werden. (Bravo.) Statthalter Freih. v. S ch l o i ß n i g g : Als Rcgic-rungs - Commissär würde ich mir erlauben zu bemerken, daß es in der Landes-Ordnung heißt: alle Wahlen müssen durch absolute Stimmenmehrheit vorgenommen werden. Das setzt natürlich voraus, daß der Landtag in corpore abstimme. Die Abstimmung nach Curien ist durch die Landtags-Ordnung einzig und allein für die Vertreter im RcichS-rathe und für den LandeS-Ausschnß festgestellt. Ich könnte also bei einer andern Abstimmung einen andern Modus, als den die Landtags-Ordnung angegeben, nicht zulassen. (Bravo!) Abg. D e s ch m a nn: Ich bitte, Herr Präsident. Ich habe doch noch einen Zweifel über Etwas im Antrage des Herrn Dr. Toman, nach Curien diese Abstimmung vorzunehmen, nämlich diesen Zweifel, der eben in der L.-O. vollkommen gelöst ist. Die Landes-Ordnung unterscheidet sehr wohl zwischen der Wahl für den Reichsrath und der Wahl für den Landes - Ausschuß. Die ersteren Wahlen wurden durch den gesammten Landtag vorgenommen, jedoch war man beschränkt auf die bestimmten Personen, welche in den bestimmten Curien sitzen, während hingegen bei der andern Wahl des Landes-AÜsschusses dieselbe derart vorgenommen wurde, daß nur die einzelnen Curien ans dem gesammten Landtage wählten. Nun weiß ich wirklich nicht, wie der Antrag des Herrn Dr. Toman zu verstehen sei, ob der gcsammte Landtag zu wählen hätte, ob nach dem Modus die Wahl stattzufinden hatte, wie er für den Reichsrath, oder nach dem Modus, wie er für den Landes - Ausschuß bestimmt ist. Nun in dieser Beziehung scheint mir der Dr. Toman'sche Antrag mangelhaft zu sein. Obwohl ich nicht einsehe, daß derselbe irgendwie der Landes-Ordnung widerspreche. Abg. Kromer: Die Debatte ist schon längst ge- schlossen. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Dafür wird mir der Herr Landeshauptmann ganz gewiß das Wort geben, und ich wende mich an ihn, daß er mir das Wort geben, zugleich aber den Herrn Kromer zur Ordnung verweisen möchte. ! Abg. Kromer: Weil ich mich ans das Gesetz berufe? ! Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Ich : ziehe meinen Antrag zurück, nicht aus den Gründen, die die Herren jetzt dagegen eingewendet haben, — keiner dieser Gründe hat mich belehrt, daß nach diesem MvduS nicht für einzelne Geschäfte die Wahlen geschehen könnten, also auch für den beantragten Ausschuß —- aber ich ziehe ihn zurück, um eine Abstimmung zu ersparen, weil ich sehe, daß er nicht durchgehen würde. (Bravo! Heiterkeit!) Präsident: Ich bringe demnach den Antrag des Herrn Grafen Auersperg zur Abstimmung, welcher dahin lautet: „Der §. 5 habe zu lauten: Die Besetzung aller landschaftlichen Beamten-Stellcn steht dem durch vier Mitglieder des Landtages verstärkten Landes - Ausschüsse zu. Diese vier Mitglieder, und für Fälle ihrer Verhinderung zwei Ersatzmänner, werden auf die Dauer der Langtagsperiode von dem Landtage aus dessen Mitte gewühlt." Jene Herren, die mit diesem Antrage einverstanden sind, . . . (wird unterbrochen vom) Landeshaupt. - Stellvertreter v. W n r z b a ch : Dürfte ich bitten, die Schluß - Fragestellung zu theilen, nämlich die Ersatzmänner in die zweite Frage aufzunehmen. Präsident: Herr Dr. Toman hat seinen Antrag zurückgezogen. LandeShauptm.-Stellv, v. Wurzbach: Zuerst über den ganzen Antrag, mit Auslassung der Ersatzmänner, dann am Schlüsse erst, ob nicht Ersatzmänner beliebt I werden. Präsident: „Die Besetzung aller landschaftlichen ! Beamten-Stclleu steht dem durch vier Mitglieder verstärkten Landes - Ausschüsse zu." Das wäre also der erste Theil (Rufe: Ja!), also über d>esen Antrag bitte ich, jetzt abzustimmen. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Der zweite Theil lautet: „Diese vier Mitglieder, und für Fälle ihrer Verhinderung zwei Ersatzmänner, werden auf die Dauer der Landtagsperiode von dem Landtage ans dessen Mitte gewählt. Es wäre die Frage jetzt, ob die Ersatzmänner beliebt werden. Landcshanptm. - Stellv, v. W n r z b a ch : Ich bitte, diese Frage in zwei Theile zu theilen, Herr LandeShanpt-: mann! Ich würde vorschlagen, die Frage so zu theilen: I zuerst ohne Ersatzmänner und dann mit Ersatzmänner. Abg. Dr. Toman: Ich bitte, ich habe der Erste ; den Antrag vorhin gestellt, daß der ganze Satz so gelesen werde, wie ihn der Herr Graf gestellt hat, weil er am ' entferntesten geht, wenn auch Ersatzmänner bestellt werden sollen, und geht der Antrag durch, so sind die vier Ber-stärkungs - Mitglieder und zwei Ersatzmänner zu wählen. Würde er nicht durchgehen, dann sind bloß die vier 23er* stärkungs - Mitglieder zu wählen. Abg. Graf Anton Auersperg: Ich kann mich als Antragsteller nur der Auffassung des Herrn Dr. Toman, j die er schon früher vorgetragen hat, anschließen. Landeshauptm. - Stellv, v. W n r z b a ch: Meine ist die nämliche. (Heiterkeit!) Präsident: Ich bringe den weitern Antrag zur Abstimmung, nämlich, daß diese vier Mitglieder auf die Dauer der Landtagsperiode von dem Landtage aus dessen Mitte gewählt werden sollen (Rufe: und die zwei Ersatzmänner), „und für Fälle ihrer Verhinderung zwei Ersatzmänner." Wenn die Herren mit diesem ganzen Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu cchcbcn. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Es ist demnach der Antrag des Herrn Grafen Auersperg vollständig angenommen, und wäre sonach der §. 5 erlediget. Bcrichterst. A m b r osch: (Liest §. 6.) Präsident: Hat Jemand hierüber Etwas zu bemerken ? (Nach einer Panse): Nachdem Niemand das Wort ergreift, ist der Paragraph als angenommen anzusehen. Bcrichterst. Ambros ch: (Liest §. 7.) Präsident: Ist über §. 7 Etwas zn bemerken? (Nach einer Panse): Nachdem Nichts dagegen bemerkt wird, so ist derselbe als angenommen anzusehen. Bcrichtcrst. A m b r o s ch : (Liest §. 8.) Präsident: Ist gegen den §.8 Etwas zn bemerken? (Nach einer Panse): Nachdem Nichts bemerkt wird, so ist derselbe angenommen. Bcrichtcrst. A m b r o s ch : (Liest §. 9.) Präsident: Wird über §. 9 Etwas zn bemerken sein ? (Nach einer Panse): Wenn Niemand das Wort nimmt, so wird der §. 9 als angenommen erklärt. Bcrichterst. A m b r o s ch : (Liest §. 10.) Präsident: Ist gegen den §. 10 Etwas zn bemerken? Abg. Krom er: Die Eidesformel gehört auch dazu. Berichtcrst. A m b r o s ch : Die Eidesformel ist auch in diesem Entwürfe vorhanden. Wünscht vielleicht die hohe Versammlung, daß ich sie jetzt vorlese, weil gerade davon die Rede ist? Abg. Freih. v. A p f a l t r e r n: Ich würde sie anziehen. Präsident: Wenn die hohe Versammlung dafür sich ausspricht, bitte ich, dieß durch ihre Erhebung auszudrücken. (Geschieht.) Abg. Krom er: Die Eidesformel ist ein Theil dieser Instruction und soll citirt werden. Präsident: Die Versammlung hat sich dafür ausgesprochen; ich bitte, die Eidesformel zn lesen. Berichtcrst. A m b r o s ch : Die Eidesformel lautet (lieSt dieselbe). Abg. Krom er: Meine Herren! wir haben zur Zeit, als wir in den Landtag eingetreten sind, als wir die Vertretung des Landes, die Verwaltung seines Vermögens übernommen haben, dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung unserer Pflichten an Eidcsstatt gelobt. Einen Theil der Landes-Verwaltnng, resp. der damit verbundenen Pflichten und Geschäfte wollen wir den Landcs-Beamten anvertrauen. Es ist daher, glaube ich, eine Anforderung der Con-sequenz, daß wir auch diese LandcS-Bcamtcn an die gleiche Pflichttreue binden, welche wir zur Zeit unseres Eintrittes in den Landtag haben. Nachdem in der Eidesformel dessen nicht erwähnt wird, so glaube ich, soll diese Bestimmung in die Eidesformel aufgenommen werden. Ich stelle daher den Antrag: „Der h. Landtag wolle beschließen, in der Eidesformel zn §. 10 nach den Worten: „zu Gott dem Allmächtigen schwören," seien die Worte einzuschalten : „Seiner Apostolischen Majestät dem Kaiser und Höchstdesscn Nachfolgern Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung Ihrer Pflichten, Sie werden schwören re." (Ruf: Es war nur ein lapsus calami.) Präsident: Ich stelle vor Allem die Unterstützungs-Frage. — Jene Herren, welche den Antrag des Herrn Kromer unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist gehörig unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? (Es meldet sich Niemand.) Da Niemand das Wort wünscht, so bringe ich gleich den Antrag zur Abstimmung. Der Antrag des Herrn Laudesgcrichtsrathcs Kromer lautet: „Der h. Landtag wolle beschließen, in der Eidesformel zu §. 10 nach den Worten „zn Gott dein Allmüch- tigcn schwören," seien die Worte einzuschalten: „Seiner Apostol. Majestät dem Kaiser und Höchstdesscn Nachfolgern Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung Ihrer Pflichten; Sie werden schwören re." Jene Herren, welche mit der Einschaltung dieses Satzes einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Das Amendement ist angenommen. Berichterst. Am drosch: (Liest §. 11.) Präsident: Ist über diesen §. 11 Etwas zu bemerken ? (Nach einer Pause): Nachdem Nichts dagegen bemerkt wird, ist derselbe als angenommen anzusehen. Bcrichterft. Ambrosch: (Liest tz. 12.) Präsident: Ist gegen den §. 12 Etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Es wird Nichts dagegen bemerkt, also ist er als angenommen anzusehen. Berichtcrst. Ambrosch: (Liest K. 13.) Präsident: Ist gegen den §. 13 Etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Nachdem Nichts bemerkt wird, ist derselbe als angenommen anzusehen. Berichterst. Ambrosch: (Liest §. 14.) Präsident: Ist gegen den §. 14 Etwas zu bemerken ? (Nach einer Panse): Nachdem Niemand dagegen Etwas zu bemerken findet, ist derselbe angenommen. Berichterstatter Ambrosch: III. Abschnitt. Von den Amtspflichten im Allgemeinen. (Liest §. 15.) Präsident: Ist gegen den §, 15 Etwas zu bemerken ? (Nach einer Pause.) Wird Nichts dagegen bemerkt .... (ivirb unterbrochen vom) Abg. Dr. Toman: Ich wäre für die Auslassung der Worte: „häuslichen und", weil schon die Bedingung, daß Jemand im bürgerlichen Leben sich ordentlich benimmt und einen nntadclhasten Lebenswandel führt, genug Bürgschaft bietet. Ich wäre daher für die Auslassung der Worte „häuslichen und." Präsident: Ich stelle vor Allem die Untcrstützungs-fragc. Jene Herren, welche den Antrag des Herrn Dr. Toman unterstützen wollen, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Ich bringe diesen Antrag, wenn Niemand das Wort ergreifen will, nun gleich zur Abstimmung. Jene Herren, welche diesen Antrag annehmen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) §. 15 ist nach dem Antrage des Herrn Dr. Toman angenommen. Bcrichterst. Am drosch: (Liest §. 16.) Präsident: Ist über den §. 16 Etwas zu bemerken. (Nach einer Panse.) Es wird Nichts dagegen bemerkt, derselbe wird also angenommen. Bcrichierst. A m b r o s ch : (Liest §. 17.) Präsident: Wird gegen §. 17 etwas zu bemer- ken sein? (Nach einer Pause.) Nachdem Nichts gegen diesen Paragraph bemerkt wird, so ist derselbe angenommen. Bcrichterst. A m b r o s ch : (Liest §. 18.) Präsident: Ist gegen §. 18 Etwas zu bemerken? Abg. Brolich: Ich bitte nur die Stylisirung anders zu machen. „Landschaftliche Beamte und Diener haben über die beim L a n d c s - A n S s ch n s s e", weil eben das Wort ausgeblieben ist. (Rufe: Ja.) Präsident: Es ist die Stylisirnng richtig zu stellen. Berichterst. Ambrosch: Ich glaube, die stylistische Verbesserung wird keiner Abstimmung bedürfen. Präsident: Ist angenommen. Berichterst. Ambrosch: (Liest §. 19.) Präsident; Ist gegen den §. 19 Etwas 311 be- j merken? (Nach einer Pause.) Nachdem Nichts dagegen bemerkt wird, ist derselbe angenommen. Berichtcrst. A in drosch: (Liest §. 20.) Abg. Graf Anton Auersperg: Zu diesem Para-graphe habe ich nur in Consequenz der bei §. 5 gefaßten Beschlüsse ein Amendement 31: beantragen, nämlich im letzten Satze, und zwar das 3wcitc Alinea. Dieses 3weite j Alinea heißt: _ ! „Die Ertheilnng von Ermahnungen und Verweisen steht j dem Landeshauptmanne oder dem Landes - Ausschüsse, die Verhängung von GehaltSal'3ügen dem gemeinschaftlichen Beschlusse beider", bis hichcr bliebe cs; nun aber würde ich ; statt des Textes im Entwürfe beantragen zu setzen, „die Dcgradirung, unfreiwillige Pensionirung oder Dicnstcs-cntlassung dem verstärkten Landes - Ausschüsse (§. 5) zu." Nachdem die Bestimmung schon dort getroffen ist, wie dieser verstärkte Ausschuß sich zu bilden hat, so ist sic hier entbehrlich, und ergänzend ist zwischen Degradirung und Dicnstesentlassung die unfreiwillige Pcnsionirnng eingeschaltet, was gewiß an und für sich gerechtfertigt sein dürfte. Es kommen in diesem Paragraphc noch andere Dinge vor, welche ich aber der allfälligcn Kritik eines andern Abgeordneten überlasse. Präsident: Ich stelle vor Allem die Unterstützungsfrage zu dem Antrage des Herrn Grafen Anton v. Auersperg. Jene Herren, welche ihn unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort über §. 20? (Es meldet sich Niemand.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den Antrag des Herrn Grafen Auersperg zur Abstimmung. Der Antrag geht dahin: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der letzte Satz des §. 20 habe zu lauten: Die Degradirung, unfreiwillige Pcnsionirung oder Dienstesentlassung dem verstärkten Landes-Ausschussc (§. 5) zu." Abg. Dr. Toman: Dürfte ich vielleicht, Herrn Landeshauptmann noch um das Wort bitten, wenn cs nicht zu spät ist? Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Ich habe vor Schluß derselben angefragt, ob Niemand mehr zu sprechen wünscht. Jene Herren, welche mit dieser Textirung des vorletzten Absatzes des Paragraphcs, nach dem Antrage des Herrn Grafen Auersperg einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist mit überwiegender Majorität angenommen. Statthalter Freih. v. S ch l 0 i ß n i g g : Es kommt nun in diesem Paragraphe neuerlich der verstärkte Landes-Ausschuß vor, wie er von dem h. Hause zu §. 5 angenommen worden ist. Ich habe bei der Verhandlung dieses Gegenstandes nicht gesprochen, weil cs mir durchaus nicht zweckmäßig schien, in eine, die innersten Angelegenheiten des h. Hauses betreffende Verhandlung irgendwie einzugreifen. Wenn ich nun das Wort ergreife, so geschieht es nur, damit nicht meine stillschweigende Zustimmung für die Zukunft vielleicht zu Consequcnzen dienen möge. Ich schicke voraus, daß ich gegenwärtig wohl gar keinen Anlaß habe, anzunehmen, daß irgend Consequenzcn, wenn auch nur beabsichtigt sind. Allein während der Debatte ist, wenn ich recht aufgefaßt habe, von einem Herrn Abgeordneten gesagt worden, cs sei der Ausschuß das vollziehende Organ des Landtages. Ich glaube mich nicht zu irren, daß ein anderer Herr Abgeordnete die Besorgniß ausgesprochen hat, es könnte auch in andern Fällen dem h. Landtage belieben, den Ausschuß zu verstärken; endlich ist sogar der Antrag gestellt worden, die Verstärkung des Ausschusses durch denselben Wahlmodus zu verwirklichen, wie für den LnndeS-Ansschuß selbst vorgeschrieben ist. Nun erlaube ich mir zu bemerken, daß erstlich der Landes-Ausschuß seinen fest abgegränzten Wirkungskreis hat, nicht bloß als vollziehendes Organ, sondern cs sind ihm Geschäfte ganz selbstständig übertragen. In einem solchen Falle und für diese Angelegenheiten könnte natürlich von einer Verstärkung des Landes-Ausschusses über die von der Landcsordnung festgesetzte Zahl keine Rede sein; im Falle der Frage im §. 5 finde ich durchaus keine Bemerkung zu machen, weil der §. 25 die Art der Ernennung und Disciplinarbchandlung dem h. Hanse überläßt; cs konnte nun das Hans ebensowohl eine Commission ernennen. Das h. Haus hat den Ausweg darin gefunden, den Landes-Ausschuß zu verstärken; daS ist der Grund, daß ich durchaus keine Einwendung gegen diesen Beschluß zu machen habe. Präsident: Der §. 20 ist mit der Abänderung angenommen. Berichtcrst. A m b r 0 s ch : (Liest §. 21.) Präsident: Ist bei dem §. 21 Etwas zu bemerken ? Bcrichterst. Ambrosch: Natürlich die stylistische Aenderung „landschaftlicher Beamten." ES versteht sich überall von selbst. Präsident: Nachdem Nichts bemerkt wird, ist der §. 21 angenommen. Berichterst. A mbr 0 sch: (Liest §. 22.) Präsident: Ist über den §. 22 eine Bemerkung zu machen. (Nach einer Panse.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, so ist der Paragraph angenommen. Berichtcrst. Ambrosch: 4. Abschnitt. Von der Er-theilung eines Urlaubes. (Liest §. 23.) Präsident: Ist gegen §. 23 Etwas zu bemerken? Berichtcrst. Ambrosch: Hier würde ich mir die stylistische Bemerkung erlauben, daß statt „Kanzlci-Director" „Kanzlei-Vorsteher" gesetzt wird. Abg. Dr. Sup pan: Das ist nicht richtig. Das ist eben der besondere Kanzlei-Director, den Herr Kromer früher gemeint hat. Einer aus den Landcs-Ausschüsscn ist zugleich Kanzlci-Dircctor und diesem steht diese weitere Urlaubsbcwilligung zu. Berichterst. A m b r 0 s ch : Ja wohl — dann behebt sich meine Bemerkung. Präsident: Ist sonst noch Etwas über diesen Paragraph zu bemerken? Abg. Mullcy: Ich erachte, daß cs vielleicht besser klingen würde, nachdem derselbe sich vorzugsweise nur mit der Ucberwachung des Amtes zu befassen hat, „Kanzlci-Jnspector." (Rufe: Nein.) Präsident: Hier handelt cs sich um den Kanzlei- Director, der Mitglied des Landes - Ausschusses ist, der längeren Urlaub zu ertheilen hat, nicht um den Kanzlei-Vorsteher. Wenn sonst Nichts dagegen bemerkt wird, so ist der Paragraph als angenommen anzusehen. Berichterst. Ä m b r 0 s ch : (Liest §. 24.) Präsident: Ist gegen §. 24 was zu bemerken? (Nach einer Panse.) Nachdem Nichts bemerkt wird, ist derselbe angenommen. Berichterstatter A m b r 0 s ch: (Liest §. 25.) Präsident: Ist gegen den §. 25 Etwas zu bemerken ? (Nach einer Panse.) Nachdem gegen diesen Paragraph Nichts bemerkt wird, ist derselbe angenommen. Berichterstatter Am drosch: 5. Abschnitt. Von der Versetzung in den Ruhestand und Bewilligung der Ruhegehalte. (Liest §. 26.) Präsident: Findet Jemand über diesen Paragraph etwas zu bemerken? Abg. K r o m c r: Ich habe bereits in der letzten Sitzung bemerkt, daß rücksichtlich der Anweisung der Gehaltsvorschüsse, der Remunerationen und der Aushilfen weder in der Instruction für den Landes - Ausschuß, noch in vorliegender Dienstpragmatik irgend eine Bestimmung enthalten sei; ich habe deßhalb den Antrag dahin gestellt, daß schon in der Instruction des Landes - Ausschusses die betreffenden Bestimmungen anfgenommmcn werden mögen. Nachdem jedoch bei der letzten Sitzung beliebt wurde, diese Bestimmungen in die vorliegende Dienstpragmatik zu weisen, so glaube ich, dieser Abschnitt sei der vorzüglich geeignete zu deren Aufnahme. Ich würde daher bei der Inhalts-Bezeichnung dieses Abschnittes die Worte beigesetzt wünschen: „dann der Gehalts-Vorschüsse, Remunerationen und Aushilfen." Es soll nämlich die Inhalts-Bezeichnung lauten: „5. Abschnitt: Von der Versetzung in den Ruhestand und Bewilligung der Ruhegehalte, dann der Gehalts-Vorschüsse, Remunerationen und Aushilfen. Am Schlüsse dieses Abschnittes würde ich sodann die bezüglichen Bestimmungen beantragen. Präsident: Der Herr Landcsgcrichtsrath Kromcr hat den Antrag gestellt, daß der Titel des 5. Abschnittes zu lauten Hütte: „Von der Versetzung in den Ruhestand und Bewilligung der Ruhegehalte, dann der Gehalts-Vorschüsse, Remuneration und Aushilfen." Ich stelle in dieser Beziehung die Unterstütznngsfrage. Jene Herren, welche denselben zu unterstützen meinen, bitte ich, aufzustehen. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Bcrichterst. Ambro sch: Ich würde den Schluß der Sitzung beantragen, um bei der nächsten Sitzung diesen Gegenstand der Erörterung zu unterziehen, weil er möglicherweise durch längere Zeit die Aufmerksamkeit der hohen Versammlung in Anspruch nehmen dürfte. Präsident: Ich bringe diesen Antrag auf Schluß der Sitzung zur Abstimmung. — Jene Herren, welche damit einverstanden sind, bitteich, sich zu erheben. (Geschieht.) (Rufe: Für den Schluß der Sitzung? und — Nein!) Es ist die Minorität. Berichterst. Ambrofch: Ich bitte also jetzt die Debatte zu eröffnen. Abg. D cs ch m an«: Ich bitte, Herr Landeshaupt- mann. Ich glaube, über die Aufschrift kann nicht abgestimmt werden. Das ist etwas Stylistisches, das sich ohnehin dann ergeben wird, im Falle als der Antrag, den der Herr Abg. Kromcr zum §. 27 zu stellen gesonnen ist, angenommen wird. (9hif: Ganz richtig!) Abg. Kromcr: Ich bestehe nicht auf der sogleichen Abstimmung; nur für den Fall, als die Aufnahme der Bestimmungen beliebt werden sollte, müßte sich natürlich die Abschnitts-Bezeichnung darnach richten. Präsident: Nachdem der Antrag gehörig unter- stützt ist, tvird er jedenfalls dann zur Abstimmung kommen. Ist über den §. 26 Etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Wenn Nichts dagegen bemerkt wird, so ist der §. 26 angenommen. Berichtcrst. A mbr osch: (Liest §. 27.) Präsident: Wird über §. 27 irgend Etwas bemerkt? Abg. Kromcr: Ich habe zwar gegen den Inhalt dieses Paragraphes Nichts zu bemerken, wünschte jedoch denselben zu ergänzen. Ich bin nämlich der Ansicht, daß hier die Bestimmungen aufgenommen werden sollen, wer das Recht habe, Gehalts-Vorschüsse, Remunerationen oder Aushilfen zu bewilligen. Rücksichtlich der Gehalts-Vorschüsse dürfte dem Landes-Ansschnssc allerdings das Recht eingeräumt werden können, einen zwei-, höchstens dreimonatlichen Gehalts-Vorschuß, jedoch gegen gleichzeitige Anordnung der Rückzahlung in 18 Monatsraten, zu bewilligen, weil dadurch die Landes-fonde wenigstens nicht bleibend angegriffen werden, indem ohnehin die Refundirnng erfolgt. Was jedoch die Remunerationen und Aushilfen anbelangt, so wäre ich der Anschauung, daß die Bewilligung derselben dem Landes - Ausschüsse nicht ganz überlassen werden könne, und daß es vielleicht gerathener wäre, zur Entscheidung über derlei Gesuche den Ausschuß zu verstärken, weil einerseits dadurch die Verantwortlichkeit des Ausschusses vermindert, und weil andererseits hiedurch für eine entsprechende Gebarung mit dem Landesfonde und für die Beseitigung aller zu großen Ansprüche auf den Fond eine mehrere Fürsorge getroffen wird. Allerdings wäre vielleicht die größte Garantie durch die Entscheidung im vollen Landtage geboten. Allein schon der Inhalt dieser Gesuche ist derart, daß eine interne Behandlung derselben am besten entspricht. Nachdem heute ohnehin ein verstärkter Ausschuß votirt wurde, so wäre cs vielleicht angezeigt, auch die Bewilligung von mehr als dreimonatlichen Gehalts - Vorschüssen, dann Remunerationen und Aushilfen diesem Ausschüsse zuzuweisen. Es mag bisher allerdings die Praxis bestanden haben, daß für derlei Remunerationen und Aushilfen alljährlich ein Pauschalbetrag festgesetzt wurde. Allein cs bestand bisher keine bindende Norm, und die Praxis kann für die Zukunft nicht maßgebend sein. Es wird dem Landtage überlassen bleiben, ob er derlei Aushilfs-Bewilligungen fernerhin dem Landes - Ausschüsse oder dem verstärkten Ausschüsse, ob endlich dem vollen Landtage überwiesen haben wolle. Ich stelle den Antrag: nach dem Schlußsätze des §. 27 sei einzuschalten: „Der Landes-Ausschuß wird ermächtiget, den Beamten und Dienern im Falle unverschuldeter Be-drängniß einen höchstens dreimonatlichen Gehaltsvorschuß, jedoch nur gegen gleichzeitige Anordnung der Rückzahlung in achtzehn gleichen Monatsraten anzuweisen. — Die Bewilligung größerer Gehalts-Vorschüsse, dann aller Aushilfen und Remunerationen bleibt dem verstärkten Ausschüsse (§. 5) vorbehalten." Abg. Dr. Sn pp an: Ich bitte um's Wort. Abg. Kromer: Ich bitte, vorläufig die Untcrstüz-zungsfrage zu stellen. Präsident: Ich werde nunmehr die Untcrstütznngs-frage über diesen Antrag stellen. Abg. Freih. v. Apsaltrern: Darf ich bitten, die Sitzung früher auf ein Paar Minuten zu unterbrechen; ich werde den Herrn Vorredner auf Etwas aufmerksam machen, was denselben vielleicht veranlassen dürfte, seinen Antrag zu modificiren. Präsident: Ich suspcndire also die Sitzung auf fünf Minuten (Nach Wideranfnahme der Sitzung.) Abg. K r o m c r: Ueber gepflogene Rücksprache mit dem Herrn Abg. Baron v. Äpfaltrern und einigen andern verehrten Herren Abgeordneten finde ich meinen Antrag nachfolgend zu modifizircn. Der hohe Landtag wolle beschließen: Nach dem Schlußsätze des §. 27 sei einzuschalten : Der Landes-Ansschnß wird ermächtigt, den Beamten und Dienern im Falle unverschuldeter Bcdrängniß einen höchstens dreimonatlichen Gehalts - Vorschuß, jedoch nur gegen gleichzeitige Anordnung der ratenweisen Rückzahlung anzuweisen. — Die Bewilligung von Aushilfen und Remunerationen kaun nur aus dem hiefür präliminirten Fonde gestattet werden. Präsident: Ich stelle die Unterstützungsfrage zu diesem Antrage, und ersuche die Herren, welche denselben unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort zu nehmen? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich diesen Antrag sogleich zur Abstimmung. Der erste Absatz lerntet: „Nach dem Schlußsätze des Z. 27 sei einzuschalten: Der Landes-Ausschuß wird ermächtiget, den Beamten und Dienern im Falle unverschuldeter Be-drängniß einen höchstens dreimonatlichen Gehalts-Vorschuß, jedoch nur gegen gleichzeitige Anordnung der ratenweisen Rückzahlung, anzuweisen." Diejenigen Herren, welche mit diesem Absätze des Antrages einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Der zweite Absatz lautet: „Die Bewilligung von Aushilfen und Remunerationen kann nur aus dem hiesür präliminirten Fonde gestattet werden." Wenn die Herren mit diesem Antrage ebenfalls einverstanden sind , bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist ebenfalls angenommen, und somit §. 27 sammt den beantragten Zusätzen genehmiget. Abg. K r o m c r: Jetzt kommt mein Antrag rücksichtlich der Jnhaltsbezeichnung dieses Abschnittes zur Abstimmung. Präsident: Ja, ich weiß es schon. Der Herr Landesgerichtsrath Kromer hat den Antrag gestellt, zum Titel des fünften Abschnittes seien die Worte beizufügen: „Dann der Gehalts-Vorschüsse, Remunerationen und Aushilfen" ; es ist dieß jetzt nur eine logische Consequenz der Annahme des vorigen Antrages. Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Ambrosch : 6. Abschnitt. Von den Amtsstunden. Landeshaupt.-Stellv. v. W u r z b a ch: Da die Stunde schon so weit vorgerückt ist . . . (Wird unterbrochen von dem allgemeinen Ruf: Das erste Hauptstück vollenden, bis zum zweiten Hauptstück.) Berichterstatter A m b r o s ch : (Liest §. 28.) Präsident: Ist gegen §. 28 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so ist derselbe angenommen. Berichterstatter A m b r osch: 7. Abschnitt. Von dem Verhältnisse der Ueber- und Unterordnung der Beamten und Diener. (Liest §. 29.) Präsident: Ist über §. 29 etwas zu bemerken? Abg. Kromer: Die vorliegende Instruction ist eigentlich nur für das Personale des Hilfsamtes, theilweise auch für das Personale der Buchhaltung erlassen; allein die bisherigen Abschnitte hätten eine gleichmäßige Anwendung auch auf die übrigen landschaftlichen Beamten, insbesondere auf die bei den Wohlthätigkeits-, bei den Correc-tions-Anstalten oder sonst bei Landes-Anstalteu angestellten Beamten. — Dagegen besprechen die weitern Abschnitte nur jene speciellen Dienstespflichten, welche den einzelnen Beamten der Hilfskanzlei obliegen. Von den speciellen Pflichten der Buchhaltungs-Beamten, der Beamten bei den Wohlthätigkeits-, bei den Corrections-Anstalten, beim Museum u. s. s., ist hier keine Rede, konnte auch keine Rede sein, weil für alle diese Beamten die speciellen Instructionen je nach der Anforderung ihres Dienstes verschieden lauten müßten. Nachdem nun der siebente Abschnitt von dem Verhältnisse der Ueber- und Unter-Ordnung handelt, so glaube ich, wäre es angezeigt, hier einen Paragraph voranzuschicken, der allgemein bestimmt, daß alle landschaftlichen Beamten betn Landes-Ausschusse untergeordnet sind, und daß er deren Leitung und Ueberwachung zu besorgen habe. In den weitem Paragraphen wäre eine Erwähnung der Beamten bei den besondern Anstalten gar nicht zu machen. Ich glaube daher, daß der §. 30, der des Custos im Landes - Museum erwähnt, ganz wegzulassen wäre, und es käme lediglich am Schlüsse dieser Instruction zu bemerken, daß die von diesen allgemeinen Bestimmungen abweichenden, für die Beamten und Diener der Buchhaltung, der Landes-Anstalten und der Landesfonds-Cassen erforderlichen besonderen Instructionen nachträglich werden erlassen werden. Ich würde also vor dem §. 29 die Einschaltung des nachfolgenden Paragraphes beantragen: „Dem Landes-Ausschusse sind die sämmtlichen aus Landesfondcn besoldeten Beamten und Diener untergeordnet, er überwacht daher und leitet deren Verwendung und Dienstleistung." Weiters beantrage ich, der §. 30 sei ganz zu streichen und der bisherige §. 29 als §. 30 zu bezeichnen. Präsident: Der.Antrag des Herrn Landesgerichtsrathes Kromer ist ein doppelter, derselbe lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: als §. 29 sei einzuschalten : dem Landes - Ausschüsse sind die sämmtlichen aus Landesfonden besoldeten Beamten und Diener nnter-geordnet, er überwacht daher und leitet deren Verwendung und Dienstleistung. Weiters sei der §. 30 ganz zu streichen, und der bisherige §. 29 als §. 30 zu bezeichnen." Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Abg. Deschmann: Herr Präsident, ich hätte auch zu §. 29 einen Zusatz-Antrag. Es heißt hier nämlich, daß der Landschafts-Buchhalter dem Landeshauptmanne und dem Landes-Ausschusse untergeordnet ist, und den schriftlichen und mündlichen Aufträgen derselben Folge zu leisten gehalten sei, weiters heißt es auch , daß er schuldig sei, deren Weisungen in Dienstessachen ohne alle Widerrede zu befolgen. Ich glaube nun, daß es wichtig ist, daß die Buchhaltung, welche eine Kontrolls-Behörde ist, in ihrem eigentlichen Geschäfte nicht beirrt werde, und daß dieselbe, was die Kontrolle anbelangt möglichst unabhängig sei. Nur würde ich eben in dieser Beziehung die Einschaltung eines eigenen Satzes beantragen, welcher eben das bezweckt, daß die Buchhaltung, was die eigentliche Rechnungs-Kontrolle ; selbst anbelangt, möglichst unabhängig sei, und ich beantrage daher: Der hohe Landtag wolle beschließen: Zum Schluffe des §. 29 der Dienstes-Pragmatik der landschaftlichen Beamten ist folgender Zusatz beizufügen: „In der Anerkennung der Liquidstellung der Rech-nungs - Operate ist die landschaftliche Buchhaltung vom Landes-Ausschusse ganz unabhängig und cs hat sich dieselbe dießfalls an die für die k. k. Buchhaltungen bestehenden Vorschriften zu halten." Ich finde überhaupt in der ganzen Dienstes-Jnstrnction keinen einzigen Punkt, welcher auf die Buchhaltung Bezug hätte; dieselbe ist gänzlich übergangen. Da jedoch dieser Gegenstand mir von hoher Wichtigkeit zu sein scheint, da ich diesen Antrag flüchtig und in aller Eile verfaßt habe, und da ich wünsche, daß das hohe Hans dießfalls nicht überrumpelt werde, so würde ich den Antrag stellen, daß sowohl dieser mein Antrag, als auch jener des Herrn Abgeordneten Kromer dem Ausschüsse, welcher diese Dienstes-Pragmatik berathen hat, zur Vorberathnng zugewiesen werde, I und daß dieser morgen seinen Bericht darüber erstatte. Präsident: Der Antrag, welchen der Herr Abgeordnete Dcschmann mir vorgelegt hat, tautet dahin. (Liest denselben.) Berichterstatter A m b r o s ch: Ich möchte mir bemerken .... Präsident: Ich bitte, ich muß die Untcrstützungs- frage früher stellen. Jene Herren, welche den Antrag des Herrn Abgeordneten Deschmann zu unterstützen wünschen, bitte ich, sich zn erheben. (Geschieht.) Er ist gefallen. Berichterstatter A m b r osch : Zur Verständigung erlaube ich mir, ans den Vortrag zn dieser Instruction hinzuweisen, woin es heißt: „Schließlich erübriget noch die Bemerkung , daß für die Agende der Buchhaltung derzeit in der Instruction deßhalb nicht vorgesehen wurde, weil die Frage ob eine selbstständige Buchhaltung zn errichten sein wird, früher definitv entschieden sein muß, und weil erst dann unter Mitwirkung der Buchhaltung selbst die am zweckmäßigsten erscheinende Instruction entworfen und in Berathung gezogen werden kann." Alle diese Bestimmungen, so sehr ich sie auch als richtig bezeichnen muß, würden daher viel besser in die Instruction für die Buchhaltung passen, als in die gegenwärtige Dicnstes-Pragmatik. Die Instruction für die Buchhaltung wird ohnedieß dem nächsten Landtage vorgelegt ; werden. Was aber weiters die Bemerkungen und Anfor- j dcrungen des Herrn Abgeordneten Kromer anbelangt, so kann ich nur darauf hinweisen, daß der Landes - Ausschuß die übrigen Landes - Anstalten mit den nämlichen Rechten ; und Verpflichtungen übernommen hat, in welchen sie sich zur Zeit der Uebernahme befunden haben, und mit ihnen daher die Beamten. Es sind aber noch nicht alle Landes- ; Anstalten in die Obsorge und Ncberwawung des Landes- ! Ausschusses übergegangen: namentlich dnö ZwangarbcitS-hans noch nicht, weil cs sich bei diesem um die Anstellung des Direktors handelt. Es wird daher nichts vorgeschlagen , wenn in der Instruction diese Anstalten nicht er- : wähnt werden, weil der Landes-Ansschnß ohncdieß Gelegenheit haben wird, über alle diese Anstalten dem hohen Landtage die separaten Instructionen vorzulegen. Der Landes - Ausschuß hat sich hier lediglich nur ans : den strengsten Bedarf beschränkt und nur jene Beamten ins Auge gefaßt, die unmittelbar mit dem Landes-Ausschüsse in amtlicher Verbindung und Unterordnung unter demselben stehen. Ich habe aber nichts dagegen, wenn das hohe Hans beschließt diesen Gegenstand noch ein Mal an den LandcS-Ansschnß zurück zn verweisen, damit vielleicht eine bessere Einsicht in denselben gewonnen werde, als ich jetzt in der Lage bin, davon zn gewähren. Präsident: Der Antrag des Herrn Abgeordneten . Dcschmann hat nicht die gehörige Unterstützung gefunden, : folglich ist derselbe abgelehnt worden. Ich kann also nur den Antrag des Herrn Abg. Kromer zur Abstimmung bringen, soscrne Niemand mehr in dieser Angelegenheit daö Wort zn ergreifen wünscht. Abg. Kromer: Ist das Wort noch gestattet? Ich würde zur Aufklärung mir noch bemerken, daß ich im Eingänge dieses Abschnittes, der gerade von der Ucbcrordnnng und Unterordnung handelt, für den Landes - Ausschuß das Recht gewahrt haben wollte, die sämmtlichen, aus LandcS-fondcn besoldeten Beamten zn leiten und zn überwachen. Das ist der allgemeine Grundsatz, darauf folgen die speziellen Bestimmungen für die Kanzlcibeamten des Hilfsamtes; andere, die speziellen Anstalten betreffende Bestimmungen kommen hier nicht vor, daher folgerichtig der §. 30, der einzig und allein vom Kustos spricht, wcgznstrei- XIV. LaubtagS- Sitzung. chcn Wäre; am Schluß der Instruction, und zwar eben deßhalb, weil für die andern landschaftlichen Beamten keine Instruction gegeben ist, soll gesagt werden, daß die von diesen allgemeinen Bestinnnungen, welche in den sieben ersten Abschnitten enthalten sind, abweichenden für die Beamten und Diener der Landcsanstalten und Landesfondskassen erforderlichen besondern Instructionen nachträglich erfolgen werden. Berichterstatter A nt b r osch : Einverstanden. Präsident: Nachdem Niemand das Wort mehr ergreift, bringe ich den Antrag des Herrn Abg. Kromer zur Abstimmung. Abg. Dr. Toman: Herr Abg. Dcschmann hat den Antrag gestellt, daß der Kromer'schc Antrag an den Ausschuß zurück verwiesen werde (Rufe: der ist ja gefallen); nur der Antrag des Herrn Abg. Deschmann ist gefallen, es besteht aber noch sein anderer Antrag, daß der Antrag des Herrn Abg. Kromer an den Ausschuß verwiesen werde. Dieser Antrag ist meines Erachtens gar nicht zur Abstimmung gekommen. Präsident: Der Antrag des Herrn Abg. Deschmann lautet nicht dahin. Abg. Dr. Toman: Herr Deschmann hat den Antrag dahin gestellt, daß sowohl sein Antrag, als jener des Herrn Abg. Kromer an den Ausschuß zur Vorbcrathnng und Berichterstattung gebracht werde. Abg. Dcschmann: Nach den Aufklärungen die dießfallS gegeben worden sind, halte ich cs nicht für nothwendig, diesen Theil meines Antrages aufrecht zu erhalten, cS sind ohnehin vom Herrn Berichterstatter Ambrosch und vom Herrn Abg. Kromcr genügende Aufschlüsse gegeben worden, die eS nach meiner Ansicht überflüssig machen, den Antrag des Herrn Abg. Kromcr nochmals an den Ausschuß zurück zn verweisen. Präsident: Ich bringe sonach den Antrag des Herrn Abg. Kromer, so wie er gestellt worden ist, zur Abstimmung. Derselbe lautet: Als §. 29 sei einzuschalten: „Dem Landes-Ausschüsse sind sämmtliche, ans Landcs-Fonden besoldete Beamte und Diener untergeordnet, er überwacht daher und leitet deren Verwendung und Dicnst-lcistnng." Dieß ist der erste Theil deS Antrages. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zn erheben. (Geschieht.) Er ist mit überwiegender Majorität angenommen. Der zweite Theil des Antrages geht dahin: §. 30 sei ganz zu streichen, und der bisherige §. 29 als §. 30 zu bezeichnen. Jene Herren, welche mit diesem zweiten Theile.einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. §. 29 ist also in der vom Herrn Abg. Kromcr beantragten Fassung angenommen. Der §. 29 des LandcS-AusfchnsscS erscheint nun als §. 30 und §. 30, wie ihn der Ausschuß beantragt, wird ganz gestrichen. Bcrichtcrst. Ambrosch: (Liest §. 31.) Präsident: Wird gegen §. 31 irgend etwas bemerkt? Bcrichtcrst. A in b r o s ch : Ich würde beantragen, jetzt noch einen andern Paragraph einzuschalten in der Fassung, luic sie bereits vorgebracht worden ist, daß nämlich eigene Instructionen für die übrigen Laiidcsbcamten abgesondert erlassen werden . . . (Rufe: Ganz am Schlüsse.) Abg. Frcih. v. Apfaltrern: Ich glaube, cs ist besser ganz am Ende. Berichterst. A m drosch: Dann bitte ich, meine Bemerkungen als nicht gemacht zu bctrachcn. Präsident: Nachdem gegen §. 31 nichts bemerkt wird, so ist er in der ursprünglichen Fassung angenommen worden. Berichterst. Ambros ch: Nachdem schon früher der Wunsch nach dem Schluß der Sitzung geäußert worden ist, ... . (wird unterbrochen vom) Präsident: Nunmehr schließe ich die Sitzung. Die nächste Sitzung findet Morgen Vormittags um 10 Uhr Statt. Auf die Tagesordnung stelle ich, nebst der Schriftführerwahl, die Fortsetzung der heutigen Debatte, und wenn Zeit übrig bleibt, den Antrag des Herrn Dr. Snppan auf Restringirnng, respective Streichung der Diäten. («chlust der Sitzung T Ahr 1© S>1husten.)