Gesetz-«,,d Verordnungsblatt für das österreichisch - ischrilche Mste«sai»1. bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1912. XX. Stiirf. Aus gegeben und versendet am 31. Dezember 1912. 23. Kundmachung der f. f. küstenländischen Etatthalterei vom 22. Dezember 1912, Zahl IX—463/14—09, betreffend die provisorische Forteinhebung der Landes um lagen im Jahre 1913 in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben den Beschluß des Landesausschnsses der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča vom 30. November 1912, betreffend die provisorische Forteinhebung der LaiideSnmlagen im Jahre 1913 bis zur definitiven Feststellung des Landesvoranschlages, in dem bisherigen Ausmaße mit der Bestimmung allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Einhebnng des Landeszuschlages zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein, Most und Fleisch durch dieselben Organe unv Mittel wie die Einhebung der Stammsteuer zu erfolgen habe. Es gelangen mithin in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča pro 1913 nachstehende Umlagen zur Einhebung: a) zur Grundsteuer ein Zuschlag von 20°/0; b) znr HanSklassen- und Hauszinsstener ein Zuschlag von 20% ; c) zur allgemeinen Erwerbsteuer (die Erwerbstener von Hausier- und anderen Wandergewerben inbegriffen), zur Erwerbstener der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Rentenstener und zur Besoldungsstener von höheren Dienstbeziigen der Privatbeamten ein Zuschlag von 3U°/0; d) zur staatlichen Bcrzehrungssteucr auf Wein, Most und Fleisch ein Zuschlag von 120%; endlich e) eine LandcSanslage auf den Bierverbranch von 4 K per Hektoliter. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Dezember 1912, Zl. 46350, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. \ ' " ' \ Der Statthalter: Hohenlohe m. p. fu^ki