Steuographischer Bericht der -xeiAndzwanzigsterr Sitzung des Landtages zn Laibach am 9. März 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Codelli, Landeshauptmann von Kram. — K. k. Statthalter: Frcih. v. Schloißnigg. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des Herrn Abgeordneten: Ambrosch, Jombart, Locker. — Schriftführer: Vilhar. Tagesordnung : 1. Lesung des Sitzung« - Protokolls vom 6. März. — 2. Vortrag über den Gesetzentwurf bezüglich der Bestreitung der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründen-Gebäude. — 3. Vortrag die Errichtung einer Ober- realschule betreffend. ßrgiim irr Zihimg 10 Mljr 20 Minuten Vormittags. Präsident: Ich eröffne die Sitzung, nachdem die gehörige Anzahl der Herren Abgeordneten versammelt ist, und ersuche den Herrn Schriftführer, daö Protokoll der letzten Sitzung zu lesen. (Schriftführer Kapelle liest dasselbe. — Nach der Verlesung.) Ist gegen die Fassung des Protokolls etwas zn bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so ist das Protokoll alö richtig anerkannt. Ich gebe mir die Ehre, dem h. Hanse mitzutheilen, daß der Ausschuß für den Antrag bezüglich der Einführung der Geschworncngcrichtc in Strafsachen sich constituirt und den Herrn Abg. Dr. BlciweiS als Obmann und den Hrn. Abg. Dr. Suppan als Schriftführer gewählt habe. Wir kommen nun zum Vortrage über den Gesetzentwurf in Betreff der Bestreitung der Kosten zur Herstellung der Kirchen- und Pfründcn-Gcbäudc. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Kromcr, seinen dießfälligen Vortrag zu beginnen. Berichtcrst. Abg. K r o mcr (liest:) Bericht des Ausschusses über die Vorberathung der Regierungs-Vorlage, betreffend die Bestreitung der Kosten zur Herstellung der Kirchen- und Pfründen - Gebäude, dann zur Bcischaffung der Kirchen - Erfordernisse. Der zur Vorberathung der Regierungs-Vorlage, betreffend die Bestreitung der Kosten zur Herstellung der Kirchen- und Pfründcngcbäudc, dann zur Bcischaffung der Kirchen-Erfordcrnisse von dem h. Landtage gewühlte Ausschuß war der Anschauung, daß die hier fragliche Con-currcnz-Pflicht nur dann allseitig gerecht und billig festgestellt werden könne, wenn deren Entstchungsgruud, bisheriger Bestand und Umfang einerseits, dann die letzter Zeit xxm. Landtags - Sitzung. eingetretene Aenderung der meisten maßgebenden Verhältnisse anderseits — mit gleicher Sorgfalt erhoben und unbefangen berücksichtiget wird. Der Ausschuß hat daher zur entsprechenden Lösung dieser Aufgabe vorerst den Leitfaden der Geschichte zu seinem Anhaltspunkte genommen, und so über den ursprünglichen Titel, seitherigen Bestand und über die gesetzliche Normirung obgedachter Concurrcnzpflicht nachfolgende Daten erhoben: Die ersten Christen waren durch mehrere Jahrhunderte den Verfolgungen der Juden und Römer ausgesetzt, daher sic während dieser Periode nur in geheimen Zuflucht-stätten zur gemeinschaftlichen Gottcsvcrchrung sich versammelten. Als sie jedoch unter dem Kaiser Constantin dem Großen die freie Rcligionsübung erlangten, fingen sic im frommen Eifer alsbald an, mehrere, mitunter prachtvolle Kirchen zu bauen, sic mit den Wohnungen der Geistlichen und Kirchendiener auszustatten und deren genügendes Einkommen sicher zu stellen. Alle diese Auslagen wurden aus den reichlichen Opfern der christlichen Gemeinden bestritten. Selbst in den spätern Jahrhunderten, als mit der Ausbreitung des Christenthums auch die Nothwendigkeit der Herstellung immer neuer Kirchen- und Pfründengcbäude eintrat, genügten zur Bestreitung der dießfälligen Kosten die freiwilligen Beiträge und das in den Gemeinden unter der Leitung der Bischöfe eingeführte, auf altes Herkommen gestützte Gewohnheitsrecht; daher von Seite des Staates zur Normirung der Concurrcnzpflicht gar keine Verfügungen erlassen wurden. Wenn die Gemeinden alle Auslagen zur Errichtung neuer Pfründen mitunter nicht erschwingen konnten, so übernahmen einzelne Wohlthäter eine mehr namhafte Beisteuer zur Herstellung der Kirchen- und Pfründeugebäude, ober zur entsprechenden Dotirung des Seelsorgers. Diesen Wohlthätern nun wurde von den Bischöfen in dankbarer und ehrender Anerkennung das Kirchcnpatronat (palris onus, daher palronus) mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten übertragen. Die vorzüglichsten Rechte dcS Kirchenpatrons waren folgende: 1. Daß ihm die Kirchengeistlichkeit überall mit besonderer Hochachtung begegnen, ihn bei solennen Festen an der Gränze dcS kirchlichen Weichbildes empfangen und in die Kirche geleiten mußte; 2. daß er bei öffentlichen Umgängen den Vortritt hatte und in der Kirche den ersten Ehrensitz einnahm; 3. daß er mit Weihrauch eingcränchert, mit dem Weihwasser besprengt, in den öffentlichen Kirchengcbetcn genannt und Gott besonders empfohlen wurde; 4. daß bei seinem Todesfälle die Kirchenmusik auf eine bestimmte Zeit eingestellt und die Altäre theilweise ihres Schmuckes entkleidet wurden; 5. daß ihm in der Kirche ein besonderer Bcgräbniß-platz (Gruft) angewiesen und sein Name mittelst einer Inschrift verewigt wurde; 6. daß er im Falle des Nothstandes von der Kirche oder Pfründe den nöthigen Unterhalt ansprechen; endlich 7. daß er für die erledigte Pfründe dem Bischöfe einen Geistlichen vorschlagen konnte. Dagegen hatte er die Verpflichtung, die Kirche vor feindlichen Angriffen zu schützen, die zugesicherten Beiträge rechtzeitig zu leisten, und insbesondere für die Erhaltung der kirchlichen Gebäude im guten Bauzustande zu sorgen. - Allein alle diese Verpflichtungen basirtcn sich nur auf ein nicht wohl vollstreckbares Gewohnheitsrecht und nach der Auslegung mehrerer Cauonisten hat das Concilium in Trient dicßfalls bestimmt, daß die Patrone zu den Kirchen-und Pfründcngebäuden nur dann beizutragen haben, wenn sic aus der Kirche ein Einkommen beziehen; falls sic jedoch nicht beitragen wollten, so seien sic des Patronatsrcchtcs verlustig. — Ein eigentlicher kirchlicher Zwang ans Bci-tragSlcistung wurde demnach gegen den Patron nicht angewendet. Auf so unsicheren Grundlagen, eigentlich auf bloßen Gewohnheitsrechten beruhte die Concurrenzpflicht der Gemeinden und Patrone zur Erhaltung der Kirchen und Pfründengcbäudc bis in die Mitte des 18. Jahrhnndcrtes. Erst die Kaiserin Maria Theresia und Kaiser Josef ü. haben auch diese kirchliche Angelegenheit, anfänglich durch Particular-Entscheidungen und späterhin in mehr allgemeinen Normen zu regeln begonnen. So verfügte das Hofdecrct vom 24. December 1782, „daß der Ncligionsfond vorzugsweise zur Dotirung der Seelsorger bestimmt, daher die Patrone und die Dominien gehalten seien, die Kirchen- und Pfründengcbäude selbst zu erhalten." Mit dem Hofdecrct vom 29. Jänner 1783 wurde verordnet, daß zur Herstellung und Erhaltung dieser Gebäude die Gemeinden nur die Hand- und Zngarbeit zu leisten, das Uebrige aber die Patrone und die Dominien, dann für kirchliche Bauten die Kirche selbst, für Pfründenbauten die Pfründner beizutragen haben. — Diese Verfügung wurde auch in den Hofdecrctcn vom 14. Februar 1787, 19. August 1798, 20. September 1804, 22. Mai 1805 und 15. April 1819 wiederholt besprochen, und bmt Patron die Bestreitung der Meisterschaften, den Dominien die Beistcllnng der Baumaterialien zugewiesen. Nach dem Hofkanzleidecrete vom 18. Juni 1807 sind die Kosten für die Erhaltung der Kirchengebäude vorerst aus dem entbehrlichen Kirchen-Vermögen zu bestreiten; bei den Pfründengebäudcn aber hat der Pfründner die gewöhnliche Ausbesserung der Thüren, Schlösser, Ocfen und Fenster, dann der Fußböden und der Bedachung aus Eigenem zu besorgen. — Auch hat er für die Kosten aller Reparaturen zu haften, welche durch seine ober seiner Dienst-leute Schuld, Nachlässigkeit oder Verwahrlosung veranlaßt wurden. Laut der Hofkanzlci-Dccrete vom 16. Februar 1788 und vom 9. Jänner 1789 ist die innere Einrichtung der Kirche und deren Ausstattung mit Paramenten, Taufsteinen und andern Gcräthschaftcn aus dem Kirchcnvermögen, in dessen Ermangelung aber aus dem ReligionSfonde zu bestreiten; der Patron hat zu diesen Auslagen nicht beizusteuern. Die Hofkanzlei - Dccrctc vom 19. Jänner, 1. April und 19. August 1783 bestimmen, daß erforderlichen Falles auch das entbehrliche Vermögen der Filialkirchen zur Herstellung oder Erhaltung der Mutterkirche verwendet werden könne; dagegen sind nach dem Hofkanzlei-Dccretc vom 25. Mai 1820 alle Auslagen für die Filialkirchen nur von Jenen zu bestreiten, denen an der Erhaltung dieser Kirchen gelegen ist. Zur Herstellung und Erhaltung der Meßnergebäude ist nach den Hofkanzlei- Decreten vom 6. Juli 1786 und 12. August 1788 gleichfalls die gesetzliche Banconcurrcnz berufen. Ebenso hat nach den Hvfkanzlei - Decreten vom 23. October 1784, 24. September 1785 und 9. September 1786 auch bei allen, den Klöstern und Stiften einverleibten , d. i.Jici den sogenannten Ordenspfarren das gleiche Concnrrcnz-System einzutreten. Laut Hofkanzlei-Dccrctes vom 15. Juni 1827 hatten die Patrone die Dominien und die Gemeinden für die Wohnungen aller, im ganzen Kirchensprengcl erforderlichen Seelsorger, daher auch für die Wohnungen der Coopcra-torcn zu concurriren. Endlich wurde mit dem Hofkanzlci-Dccrete vom 14. August 1823 unter Berufung auf das Normale vom 18. Juni 1807 bestimmt, daß der Pfründner zur Herstellung und Erhaltung der Pfründengcbäude nur dann beizutragen habe, wenn sein Einkommen jährlich 400 Gulden übersteigt. In diesem Falle sei ihm die Congrua von 300 Gulden und ein Dritthcil des Mchreinkommens frei zu belassen, von den weiteren % Theilen aber habe er bei einem Ueberschusse von 100 bis 200 Gulden mit dem 10. Theile, bei dem Ueberschnsse von 200 bis 300 Gulden mit dem neunten Theile und so weiter zu concurriren. Bei diesen gesetzlichen Bestimmungen verblieb es bis zum Jahre 1848. Als jedoch in diesem Jahre die Ansicht auftauchte, daß durch das Patent vom 7. September 1848 mit der Aufhebung des Ilutcrthansverbandcs, auch alle den Kirchcn-Patronen rücksichtlich der Erhaltung kirchlicher Gebäude obliegenden Verpflichtungen unter Einem aufgehoben seien, haben die Ministerien des Innern und der Justiz mit Verordnung vom 10. Juni 1849, Z. 3965, Folgendes erlassen: „Durch das Patent vom 7. September 1848 sind zwar die den Grnndobrigkciten als solchen obgelcgencn Bcitragslcistniigcn zur Herstellung und Erhaltung kirchlicher Gebäude insoweit aufgehoben, daß in dem Betrage und in der Art des Beitrages jeder Unterschied zwischen den Gemeinden und ihren ehemaligen Obrigkeiten wegfällt, daß sohin die Lctztern gleich jedem Mitglicde der Gemeinde nur zu jenen: Beitrage und zu jener Leistung gehalten sind, I mit welcher sic im Verhältnisse zu andern Gcincindegliedcru ! nach dein landesüblichen Verthcilnngs-Maßstabe zu concurriren haben. Dagegen steht das Patronatsverhältniß nach seiner historischen und rechtlichen Entwicklung mit dem durch das Patent vom 7. September 1848 aufgehobenen Unterthans-vcrbande in keiner Verbindung; denn cs beruht ans Stiftungen oder Verträgen und selbst bei den sogenannten neuen Pfarren ans der freiwilligen Annahme der ehemaligen Obrigkeiten. Dasselbe kann daher durch das Patent vom 7. September 1848 nicht als aufgehoben angesehen werden. — Indessen ist cs unerläßlich, auch hinsichtlich des Kirchcn-patronatcs den veränderten Zcitvcrhältnisscn Rechnung zu tragen; dessen definitive Regelung wird jedoch Gegenstand einer besondern Verhandlung sein. — Biöhin aber haben die politischen Behörden in jedem Falle der Belastung des Kirchenpatrons ein freiwilliges Ucbcrcinkommcn und die Vertheilung der Concurrenzlast nach einem billigen Verhältnisse zu versuchen. — Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so sind alle mit größeren Auslagen verbundene Bauten, Reparaturen und Anschaffungen einzustellen und nur die unaufschiebbaren laufenden Auslagen dem Patrone aufzuerlegen." Späterhin wurden zur endlichen Regelung deö Patronats-Verhältnisses und der hier fraglichen Concnrrenz-Pflicht von dem hohen Ministerium wiederholte Berathungen gepflogen und im Jahre 1856 auch die damals in Wien versammelten Bischöfe um ihre gutachtlichen Anträge angegangen. Den Ausfluß und das Endergebnis^ dieser Berathungen enthält die Regierungsvorlage, welche von dem hohen Landtage dem Ausschüsse zur Vorprüfung zugewiesen wurde. Diese Darstellung bietet in kurzen Umrissen die historische und gesetzliche Entwicklung der zur Herstellung und Erhaltung der Kirchen- und Pfründcngcbäude bisher bestandenen Concnrrcnzpslicht. Was nun die in letzterer Zeit eingetretene Aenderung der hiebei maßgebenden Verhältnisse anbelangt, so dürfte deren unbefangene Beurtheilung zu nachfolgenden Resultaten führen: Die betn Kirchenpatron zugestandenen Rechte sind im Verlaufe der Zeiten theils erloschen, theils mehr wcrthlos geworden, und können höchstens als Ehrenrechte angesehen werden. Dagegen hatte er anfänglich, als die minder zahlreichen Anfassen eines Kirchcnsprcngels in der Regel auch mit kleinen Kirchen sich begnügten, zu bereit Herstellung und Erhaltung auch nur geringere Beiträge zu leisten. Wie jedoch die Bevölkerung und die Vorliebe für schöne Kirchen- und Pfründengcbändc immer mehr zunahm, hat auch die Concnrrenzlast des Patrons immer steigende Dimensionen angenommen. Vorzüglich bett ehemaligen Dominien , welche zur Unterstützung ihrer Unterthanen auch das Kirchenpatronat übernahmen, wurde letzterer Zeit diese Last um so drückender, weil ihnen mit der Aufhebung des Unterthansvcrbandcs theilweise auch die Quellen versiegten, um derlei Beiträge ohne Gefährdung der eigenen Subsistenz decken zu können. Ebenso war auch die Concnrrenz-pflicht des Pfründners bisher nach der Congrua von 300 fl. normirt, welche jedoch gegenwärtig zu seinem anständigen Unterhalte durchaus nicht zureicht. Endlich ist die gegründete Hoffnung vorhanden, daß die Gemeinden nach vollständiger Ablösung der Urbariallasten sich immer mehr kräftigen, und theils int freien Boden, theils im Aufblühen der Industrie und des Handels die Mittel finden werden, um einen größeren Theil der fraglichen Commn-nalbantcn selbst bestreiten zu können. Nach dieser Darstellung ist die dem Ausschüsse zur Vorberathung zugewiesene Regierungsvorlage, mit den bisher bestandenen Concurrenz-Normen großen Theils über- einstimmend, nur würden darin auch die im Laufe der Zeiten geänderten Verhältnisse in meist billiger Weise berücksichtiget. Der Ausschuß hat daher diese Regierungsvorlage, so weit sie die Pflicht, die Reihenfolge und den Maßstab der Beitragsleistung betrifft, nur in der Con-curreuzquotc des Patrons thcilwcise, sonst minder wesentlich abgeändert. Dagegen hielt er bei allen im Concurrcnzwege herzustellenden Bauten einen gesetzlich geregelten Gang der Concnrrenz - Verhandlung, dann eine entsprechende Leitung, Ucberwachung und Verrechnung des Baues im Interesse der Concurrenzpflichtigen als nothwendig, und hat daher seine Vorberathung auch auf die Feststellung dießbezüglicher Bestimmungen ausgedehnt. Das Gesammtergebniß der über die einzelnen Paragraphe der Regierungsvorlage vom Ausschüsse gefaßten Beschlüsse ist in dem Gesetz-Entwürfe dargelegt, welche heute der h. Versammlung zur Schlnß-berathnng vorliegt, und der Ausschuß stellt den Antrag: „Der h. Landtag wolle beschließen: Der vom Ausschüsse vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die Bestreitung der Kosten zur Herstellung der Kirchen- und Pfründenge-bäudc, dann zur Bcischaffnng der Kirchcncrfordcrnisse, werde für das Herzogthmn Kram als Gesetz angenommen und Sr. k. k. apostol. Majestät zur Allerhöchsten Sanction vorgelegt." (Der Wortlaut des vorliegenden Entwurfes ist folgender: Gesetz vom..........für das Herzogthnm Krain, betreffend die Bestreitung der Kosten zur Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Psründengcbäude, dann zur Bei-schaffnng der Kirchenerfordcrnisse. Mit Zustimmung des Landtages Meines Hcrzogthums Krain finde ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Die Kosten zur Herstellung und Erhaltung der Kirchen-, Pfarrhof-, Kanzlei- und sonstigen Pfründengebände, dann zur Beischaffnng der Kirchenciurichtnng, der Paramente und anderer Kirchenerfordernisse haben vor Allen Jene zu bestreiten, welche hiezu kraft einer Stiftung eines Vertrages, oder eines sonstigen Rechtstitels verpflichtet sind. Die Art und daS Maß der Leistung richtet sich nach dem besondern VerpflichtungStitcl. §. 2. Wenn und in wie weit eine derartige Verpflichtung sich nicht geltend machen läßt, ist zur Bedeckung dieser Kosten zunächst das entbehrliche freie Einkommen des betreffenden Gotteshauses, falls jedoch dieses nicht zureicht, und kein besonderes Uebcreinkommen entgegen steht, auch jenes der dazu gehörigen Filialkirchen zu verwenden. Unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Veräußerung und Belastung des Kirchengutes kann auch das Stammvermögen dieser Kirchen in so weit in Anspruch genommen werden, als dasselbe weder bereits eine andere Widmung hat, noch für die Bestreitung der sonstigen, durch das Erträgniß des Kirchenvcrmögcns zu deckenden Auslagen erforderlich ist. §• 3. Bei Pfarrhof- und Wirthfchaftsgebänden sind die Reparaturen, zu denen der kirchliche Pfründner durch seine eigene, seiner Dienstlcutc oder Hausgenossen Schuld, Nach- 1* lässigkcit oder Verwahrlosung Anlaß gegeben hat, von ihm allein zu bestreiten. §• 4. Kleinere Auslagen für die sogenannten sarta tecta, als: die Rauchfangkehrer-Bestallung, dann die gewöhnliche Ausbesserung der Bedachung, der Böden, Ocfen, Thüren, Fenster, Schlösser u. s. w. hat der Pfründner bei Pfarr-hof- und Wirthschaftsgcbänden gleichfalls allein zu bestreiten. §. 5. Zu den übrigen Bauauslagcn für diese Gebäude haben die kirchlichen Pfründner dann beizutragen, wenn ihre Pfründe laut der von der Concurrenz richtig befundenen oder über allfällige Einsprachen richtig gestellten Fassion ein Jahreseinkommen von mehr als 500 fl. ö. W. abwirft. §■ 6. In diesem Falle haben die Pfründner bei einem Einkommen über 500 bis 600 fl. den 10. Theil „ 600 700 „ „ 9. „ „ 700 n 800 „ „ 8. „ II 800 900 „ „ 7. „ II 900 f, 1000 „ „ 6. „ II 1000 „ 1100 „ „ 5. if 1100 „ 1200 „ „ 4. „ „ 1200 „ 1300 „ „ 3. „ „ 1300 fl. die Hälfte der nach Abschlag der Kosten für die Handlanger- und Zugarbeiter verbleibenden Bananslagen, welche in der im §. 1 bis 4 bezeichneten Weise nicht gedeckt werden können, niemals aber ein Meh-reres zu bestreiten. §. 7. Die kirchlichen Pfründner sind berechtigt, die sie treffende Schuldigkeit in Jahresraten abzustatten, welche nicht unter den dritten Theil ihres den Betrag von 500 fl. übersteigenden Mehreinkommens herabgehen dürfen. Die Verpflichtung zu diesen Ratenzahlungen übergeht, so weit sie der Pfründner nach der genehmigten Zufristung nicht selbst zu leisten hatte, auch auf das Jntcrcalare und auf den Nachfolger im Pfründengcnusse. §■ 8. Zur Bestreitung der durch die Anwendung der voranstehenden Bestimmungen (§§. 1—7) nicht bedeckten Bauauslagen ist zunächst der Patron in Anspruch zu nehmen. Derselbe hat, in so weit nicht besondere privatrechtliche Titel etwas Anderes bestimmen, den fünften Theil des Aufwandes zu übernehmen, welcher nach Abschlag des Beitrages aus dem Kirchenvermögcn und Pfründen - Einkommen , dann des Werthes der Handlanger- mtb Zngar-beitcn zu bestreiten bleibt. §. 9. Wer sich im Besitze eines Gutes befindet, womit das Patrvnatsrecht verbunden ist, hat ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses die dem Patron nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu erfüllen. Aus dem Umstande allein, daß der Bischof unabhängig von der Präsentation eine Pfründe verleiht, kann derselbe zu Leistungen des Patrons nicht verpflichtet werden. §. io. Geistliche Genossenschaften werden bei den ihnen in-cvrporirten Pfründen, in wie ferne nicht eine geringere Verpflichtung nachgewiesen wird, nach Abschlag des Werthes der allfälligen Handlanger- und Zugarbeiten die Hälfte der im §. 1 erwähnten Kosten zu bestreiten haben. §. H. , Die Auslagen, welche durch die in den voranstchcndcn Bestimmungen bezeichneten Beiträge nicht gedeckt erscheinen, sind ans dem Erlöse der zum beabsichtigten Zwecke allenfalls eingeleiteten Sammlungen, und in so weit auch diese nicht zureichen in der Regel wie andere Communal-Erfor-dernissc nach den Bestimmungen des Gemeinde - Gesetzes aufzubringen, nöthigen Falles durch eine Umlage im ganzen Kirchensprengel nach dem Maßstabe der dirccten Besteuerung, jedoch mit Rücksichtnahme ans die gesetzliche Befreiung der nichtkatholischcn Glaubensgenossen zu bestreiten. §. 12. Die Filialkirchen und Wohngebäude der bei denselben cxponirtcn Geistlichen haben, wo nicht andere Rechtsverbindlichkeiten obtvalten, mit Zuhilfenahme des verfügbaren Kirchcnvcrmögens jene herzustellen und zu erhalten, in deren Interesse solche Kirchen und Wohngebäude bestehen. Sic werden aber deßhalb, abgesehen von einem besondern Uebercinkommen von der Beitragspflicht zu den Auslagen der Mnttcrkirche und Pfarre (§. 1) nicht befreit. §• 13. Wenn mit dem Mcßncrdicnste das Recht auf eine Wohnung verbunden ist, so gelten rücksichtlich der Herstellung und Erhaltung derselben die Vorschriften dieses Gesetzes. Ist der Meßner zugleich Schullehrer, so sind die Auslagen für die ihm gebührende Wohnung, in so ferne die wechselseitige Beitragspflicht der Schul- und Kirchcn-Concurrcnz nicht schon geregelt ist und kein sonstiges Uebcr-cinkommen erzielt wird, von den beiden Concnrrcnzpflich-tigcn zu gleichen Theilen zu tragen. §• 14. So oft die Verwaltung des Kirchen- oder Pfründen-vcrmögens nach diesem Gesetze einen Beitrag des Patrons oder der Gemeinden beanspruchen will, hat dieselbe im Wege des Ordinariates um die Einleitung der Concurrcnz-Vcrhandlung anzusuchen, welche von der politischen Behörde ans Grund der ihr mitgetheilten oder nachzuholenden Baupläne, Kostenüberschläge und Kirchcnvcrmögens - Auszüge einzuleiten und cndgiltig durchzuführen ist. §• 15. Zu dieser Verhandlung sind die Concnrreuzpflichtigcn rechtzeitig und mit dem Beisatze einzuladen, daß sic im Falle ihres Ausbleibens der beabsichtigten Banfllhrnng als beipflichtend angesehen und zur Leistung des auf sie entfallenden Beitrages verhalten werden würden. Der Patron ist berechtiget, sich auch durch einen hiezu besonders Bevollmächtigten vertreten zu lassen. §• 16. Bei der Vornahme der Verhandlung ist die Nothwendigkeit der Baute, der Bauplan und Kostenllbcrschlag, die Bcitragsquote der einzelnen Concnrrcntcn, die Art der Einzahlung oder Leistung u. s. w. genau zu berathen, und wenn möglich durch Einverständniß festzustellen. Die Erledigung dieser Verhandlung, so wie die Entscheidung über die vorgekommenen Einsprachen steht der politischen Behörde unter Freilassung des gesetzlichen Jn-stanzenzugcs zu. §. 18. Nach cndgiltig erledigter Concnrrenz-Vcrhnndlnng sind von der politischen Behörde die Concnrrcnzpflichtigeu, rücksichtlich deren Vertreter zur Wahl eines Bauausschusses einzuladen. Dieser hat ans dem kirchlichen Pfründner und aus vier andern Mitgliedern zu bestehen, welche von den zur Wahl erschienenen Concurrcnten mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Der Ausschuß übernimmt die Leitung, Ausführung und Verrechnung des Baues. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeltlich zu besorgen, für die hiemit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersatz geleistet. §. 19. Der Bauausschuß ist in seinem Wirkungskreise das beschließende und überwachende Organ; jedoch in der Art und Weise der Bauführung, int Kostenaufwande, in der Anforderung der Geldbeiträge oder Naturalleistungen n. s. w. an die Bestimmungen der rechtskräftigen Concurrenz-Ver-handlung gebunden. Seine Beschlüsse sind mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen, für alle Concnrrcnzpflichtigcn bindend und im politischen Wege vollstreckbar. Ueber allfällige Berufungen ober Beschwerden haben die politischen Behörden zu entscheiden. §• 20. Der Ausschuß wählt ans seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ. Dieser vertritt den Ausschuß nach Außen, führt die Kasse unter Mtspcrre eines zweiten Mitgliedes und hat dem Ausschüsse alljährlich die Rechnung und nach beendetem Bane über sämmtliche Einnahmen und Ausgaben die Schlußrechnung zu legen. Der Ausschuß hat letztere unter seiner Solidarhaftung zu erledigen und dessen die Concurrcnzpflichtigen mit dem Beisätze zu verständigen, daß sie die gelegte Baurechnnng beim kirchlichen Pfründner einsehen, und binnen drei Monaten nach erhaltener Verständigung im politischen Jnstnn-zenzuge bemängeln können, widrigcns dieselbe als genehmiget angesehen werden würde. §• 21. Alle den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Vorschriften bleiben in so weit aufrecht, als sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz eine Aenderung erleiden.) Bevor ich in die Lesung der einzelnen Paragraphe übergehe, bitte ich den Herrn Landeshauptmann, die Generaldebatte eröffnen zu wollen. Präsident: Ich eröffne nun die Generaldebatte über den soeben vernommenen Gegenstand, und ersuche die Herren, welche das Wort zu ergreifen wünschen, sich zu melden. Abg. Koren: Ich bitte um das Wort. Präsident: Herr Abg. Koren hat das Wort. Abg. Koren: Zur Begründung des Antrages auf die Ermäßigung der Patronatslasteu wurde in dem Berichte des zur Borberathung gewählten Ausschusses vorzüglich der Umstand hervorgehoben, daß den ehemaligen Dominien diese Last um so drückender geworden ist, weil ihnen mit der j Aufhebung des Unterthan env erb andcö auch thcilweise die : Oüellen versiegten, um derlei Beiträge ohne Gefährdung : der eigenen Subsistenz decken zu können. Allein dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, Weil durch die Grundentlastung für die Dominien keine Nachtheile, wohl aber Vortheile entstanden sind (Rufe: Oho! links); ich sage Vortheile, weil das bereits aufgehobene % wieder in Anrechnung gebracht, sic somit nicht ein Drittel, sondern nur 2/15 an ihren Bezügen eingelassen haben (Unruhe), dagegen aber denselben bei der Zchentab-lösung der Zehent aller davon befreit gewesenen Klee-, Kraut-, Erdäpfel- und anderer mit zehcntfrcicn Früchten bebauten Acckern zugewachsen und zu Gute gekommen ist. Ein weiterer Vortheil war der, daß nun die Nutzjahre nur den vormaligen Zehentholden und nicht mehr den Zehentherrn treffen. Ein fernerer Vortheil, daß die damit verbundenen bedeutenden Kosten, resp. Lasten, Regiekosten überflüssig und behoben sind. Daraus ist also ersichtlich, daß die Grundentlastung von Dominien keine Nachtheile, sondern nur Vortheile verschafft hat. Um diese meine Ansicht übrigens besser zu unterstützen, berufe ich mich auf die Rede Sr. Excellenz des Herrn Feldmarschall Grafen Nugent, die er in der 26. Sitzung des Reichsrathcs gehalten hat, welche ich mir erlauben werde, umsomehr, da diese Rede das Land Krain betrifft, vorzutragen. Diese lautet: „Feldmarschall Graf Nugent habe sich vorgenommen, nicht zu sprechen, nun aber sehe er sich dazu veranlaßt, weil weder von der einen, noch von der andern Seite die Vor- und Nachtheile der Grundentlastung hervorgehoben worden seien. Die Wahrheit ist: Die Grundentlastung hat große Vortheile und große Nachtheile gehabt. Die Vortheile sind alle auf Seiten der sogenannten Herrschaftsbesitzer, ich sage also, daß ich als Grundbesitzer in Krain und Kroatien sehr große Vortheile durch diese Verfügung erlangt habe, während meine Bauern sowohl in Krain als Kroatien, ich will nicht sagen, zu Grunde gerichtet worden sind, aber jedenfalls dadurch sehr viel gelitten haben. Ich glaube, diejenigen, die zuerst die Grnndcntlastung verlangt haben, haben nicht die Absicht gehabt, den sogenannten Herrschaften Vortheile zu verschaffen, sondern viele mehr den untern Classen; sie haben das Entgegengesetzte-erreicht. Dieß ist wichtig und ist zu Herzen zu nehmen bei den Verfügungen, die jetzt stattfinden sollen. Es gibt aber noch einige andere Erwägungen, das ist nämlich die Nothwendigkeit den Zusammenhang der Individuen mit dem Grund und Boden zu erhalten. Es waren durch den vorigen Zustand die sogenannten Unterthanen so mit dem Grund und Boden verbunden, daß der Bauer nicht leicht seinen Grund weggeben konnte; in Kroatien war gleichsam der Grundbesitz für den Bauer ein kleines Majorat; durch die Grundcntlastiing ist dieß aufgehoben worden. In meiner kleinen Herrschaft von 300 Unterthanen sind bereits 49 Unterthanen seit der Grnndentlastnng entfernt. Durch die Grundentlastung ist cs dahin gekommen, daß 49 von jenen Unterthanen befreit worden sind, d. h. sie sind von Grund und Boden befreit worden." Dieses offene Bekenntniß liefert wohl den schlagendsten Beweis, daß durch die Grundcntlastung nur für die vormaligen Unterthanen Nachtheile entstanden sind. ^ Man möge sich nicht mit der Hoffnung täuschen, daß die Gemeinden nach vollständiger Ablösung der Urbarial-Lasten sich kräftigen und Mittel erlangen werden, die Commnnal-lastcn leichter bestreiten zu können. Die vollständige Entwickelung der Grnndcntlastnng gehört nicht der Gegenwart, sondern der Zukunft, in welcher wieder neue Gesetze und neue Generationen entstehen werden. Meine Herren! wir haben zu sorgen für die Wohlfahrt der Gegenwart, und nur insoferne auch für die Zu- kirnst, als dadurch nicht bic erste überbürdet oder unterdrückt wird. Meine Herren! eS liegt im Rechte, daß die gegenseitigen Pflichten gleichmäßig behandelt und ausgetragen werden, worauf das hohe Haus gerechte Rücksicht nehmen wolle. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Supp an: Der vorliegende Gesetz-Entwurf ist im Grunde genommen nichts anders, als eine Recapitulation der verschiedenen, schon gegenwärtig bestehenden Gesetze und Verordnungen, und in dieser Beziehung wäre es überflüssig gewesen, ein Gesetz zu votiren, welches nichts anderes enthält, als das, was bereits besteht. ES ist jedoch in einem Puncte von den gegenwärtig bestehenden Normen in einer wesentlichen Weise abgewichen worden, namentlich in Betreff der Lasten, welche gegenwärtig dem Patron obliegen, und bezüglich bereit der §. 8 die Verfügung treffen will, welche nunmehr Geltung haben sollen. Ich könnte nun zwar meine Anschauung in der Specialdebatte beim §. 8 aussprechen, und dort die bezüglichen Anträge stellen, und behalte mir dieses auch vor, infoferne der Antrag, den ich in der Generaldebatte stelle, nicht angenommen werden sollte, und eben so würde ich einen diesbezüglichen Antrag bei §. 8 stellen, wenn auch der Antrag, den ich in der Generaldebatte vorbringen werde, Annahme findet. Das Patronatsverhältniß verlangt nämlich dringend nach einer Lösung, und zwar nicht nach einem bloßen Palliativmittel, welches dieser Entwurf bezweckt, sondern nach einer radiealen Lösung. Das Patronatsverhältniß kann man von einem doppelten Gesichts-punete aus betrachten. Von dem Gesichtspnnete, wie es sich faetisch gebildet hat, und jenem , wie es gegenwärtig bei uns in Oesterreich nach den bestehenden Gesetzen und Normen sich ausgebildet und Geltung hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Patro-uatsverhältniß ursprünglich lediglich ein kirchliches Verhältniße zwischen der Kirche und einem Wohlthäter war, welcher sich der Kirche annahm, dieselbe stiftete, oder ihr andere Wohlthaten erwies. Die Kirche dagegen räumte dem Patron gewisse Rechte ein, welche ebenfalls als nichts anderes zu betrachten waren, als der Ausdruck der dankbaren Anerkennung für die der Kirche geleistete Wohlthat. Eine Verpflichtung zu einer fortdauernden Leistung hatte der Patron nicht auf sich genommen, eine solche Verpflichtung sprach auch die Kirche von ihm nicht an, und wie der Ausschußbericht ebenfalls erwähnt, auch nach dem kanonischen Recht wird eine derartige fortdauernde Verpflichtung des Patrones nicht anerkannt. Die österreichischen Gesetze haben dagegen diese Verpflichtung zu einer fortdauernden Last gemacht. Es frägt sich nun, soll das Patronatsverhältniß geordnet werden auf Grundlage seiner ursprünglichen Natur, oder soll es geordnet werden auf Grundlage der bestehenden Gesetze? Ich muß mich für das letztere aussprechen, ich finde hier ein analoges Verhältniß, wie es obwaltet zwischen den Dominien und den ehemaligen Unterthanen derselben. Nach meiner Ansicht war auch dieser Unterthanen-Verband ursprünglich ein Unrecht, welches jedoch durch die Gesetze geschützt, und dadurch zum Rechte wurde. (Oho, links.) Möge nun auch die österreichische Regierung etwas willkürlich vorgegangen sein, als sie die Last des Patrons zu einer fortdauernden erklärte, so würde doch eben diese Last dadurch zu einer gesetzlichen, und ich glaube nicht, daß man den Patron, ohne daß er eine Entschädigung für seine Last leiste, dieser Verpflichtung entheben soll. Es wäre dieses ebensowenig statthaft, als wenn man den früheren Unterthanen-Verband ohne irgend eine Entschädigung für die Dominien aufgehoben hätte. Das Verhältniß ist nach meiner Ansicht ein ganz analoges, das Patronatsverhältniß kann daher ebenfalls nur dadurch geregelt, dadurch zu einer gänzlichen,, zu einer radiealen Lösung gebracht werden, wenn die Patrouatslasten abgelöst werden, und ein Gesetz erlassen wird, welches den Modus dieser Ablösung bestimmt. Ich bin dafür, daß man bei dieser Ablösung auf die möglichst billige Weise vorgehen soll; allein gerade, weil ich dafür bin, so kann ich nicht der Proposition zustimmen, daß man schon gegenwärtig die Lasten des Patrons vermindere, dadurch bindet man sich die Hände für die künftige Ablösung und aus diesem Grunde halte ich daherdieHerab-mindemng der Patrouatslasten gegenwärtig für unzweckmäßig, indem ich dieß lediglich dem Ablösungsgesetze vorbehalten wissen möchte. Nach unserer Landtagsverfassuug glaube ich nicht, daß der hohe Landtag berufen sei, das Ablösungsgesetz zu votiren ; allein er ist unzweifelhaft nach §. 19 lit. 3 berufen, einen Antrag zu stellen, wenn das Bedürfniß und die Wohlfahrt des Landes es erheischen. Ich würde demnach den Antrag dahin stellen: „Der hohe Landtag wolle beschließen , es sei an die hohe Regierung das Ersuchen zu stellen, dem nächsten ReichSrathe einen Entwurf über die Ablösung des Patronatsverhältnisses vorzulegen." (Fürstbischof Dr. Widmer und Abg. Mulley melden sich zum Worte.) Fürstbischof Dr. Widmer: Vielleicht geben Sie mir noch Gelegenheit zu einigen Bemerkungen. Abg. M u l l e y: Ich bitte .... Fürstbischof Dr. Widmer: Herr Landeshauptmann! Ich war nicht gesonnen, in dieser Angelegenheit das Wort zu ergreifen, weil ich an dem Grundsätze festhalte, der Zeit Rechnung zu tragen und sie durch überflüssige Reden so wenig wie möglich fruchtlos hinstreichen zu lassen. Allein, nach den heute schon wahrgenommenen Bemerkungen scheint es in Bezug auf das Patronatswesen hin und wieder an der gehörigen Klarheit zu ermangeln. Obwohl ich im Allgemeinen mich mit dem Ausschußberichte einverstanden erkläre, so glaube ich doch, daß gerade zur Aufklärung dieser Sache Einiges noch aus der Geschichte der Kirche nachzutragen sein dürfte. Bis zum 5. Jahrhunderte, ja sogar bis zum 6. Jahrhunderte sind von dem Patronatswesen in der Geschichte gar keine Spuren zu sindeu. Zuerst kommen sie in Spanien vor unter der westgothischen Regierung, und zwar in folgender Form: Bekanntlich sind dort sehr viele Shnodal-coneilien gehalten worden, an welchen nicht nur Bischöfe, sondern auch weltliche Große, wie in späterer Zeit besonders unter den Karolingern und im ganzen deutschen Reiche der Fall war, Theil nahmen. Da kommt nun vor, daß ein Bischof in einer fremden Diöeese eine Kirche gebaut hatte und es wurde ihm durch den Diöeesanbischof in Folge eines Syuodal-Beschlusses die Erlaubniß gegeben, dem Diöeesanbischof den Geistlichen zu bezeichnen, der dort seine Dienste zu leisten hätte. Da ging man nun weiter in der Entwicklung fort; ursprünglich waren um den Bischof alle Geistlichen versammelt, und das, was durch freiwillige Beiträge der Geistlichen zusammenkam, wurde verhältnißmüßig vertheilt unter den Bischöfen und unter den übrigen Geistlichen, unter den Armen und für die Kirchenbauten. Hiefür wurde in späterer Zeit die fabrics ccclcsiae, d. i. ein eigener Fond für die Kirchenbauten errichtet, aus dem die Unkosten für die Kircheugebäude bestritten wurden. Allein die Herren, welche aus ihren Gütern viele Gläubige hatten, wünschten nicht immerfort genöthiget zu sein, zum Bischofsitze kommen zu müssen, was jedoch so blieb, so lange jene kirchliche Gepflogenheit aufrecht erhalten wurde, welche wir in den fränkischen Statuten finden, besonders in jenen, die in den Provinzial-Synvden gegeben worden, daß noch im 9. Jahrhunderte die Gläubigen aus den Provinzialstädten auf den Bischofsitz kommen mußten, um dort dein Gottesdienste beizuwohnen, da bekanntlich die Pfarren erst im 3. und 4. Jahrhunderte errichtet wurden und in den Städten, wo die Bischöfe ihren Sitz hatten, vor dem 11. Jahrhunderte kaum irgend eine Spur von einer Pfarre vorkam. Bekanntlich hat das Concilium von Trient erst die Verordnung erlassen, daß die Regelung der Pfarren wo möglich stattfinden, und auch auf jenen Pfarren, welchen geistliche Corporationen, z. B. Capiteln als Dotationen zugewiesen wurden, was die Seelsorger betrifft, in der Art gesorgt werden mußte, daß dergleichen Corporationen nach den Bestimmungen des Bischofs einen Geistlichen alg Vicmius perpetuus herzustellen hatten, mit jener Dotation, die der Bischof zu bestimmen nach dem Gesetze für Recht fand. Nun haben also die Grundbesitzer sich oft Kaplane gewünscht in ihren Schlössern, und von dein Bischöfe sich einen Geistlichen erbeten, damit dieser die Seelsorge für die nächste Umgebung versehe. Anfangs ging der Geistliche nur zeitweise hin und wurde auch gewechselt, damit er wieder zurückkomme und so das gemeinschaftliche Leben mehr aufrecht erhalten wurde. Später aber haben diese Herren auch die Dotation des Geistlichen angewiesen, und so sind, wie ich früher erwähnt habe, im Verlaufe von 4—5 und späteren Jahrhunderten sogenannte Pfarren oder Bencfizien entstanden, und es wurde kein neuer Geistlicher ausgcweiht, dem nicht ein solches Benefizium oder eine Pfründe zugewiesen werden konnte, und wenn ein Geistlicher ans diese Pfarre Verzicht leistete, so mußte er auch nach den neuesten Kirchen - Vorschriften der sogenannten Congvegalio eoncilii in Rom sich ausweisen, daß er hinlängliches Privatvermögen besitze, um anständig leben zu können, daher auch noch jetzt in Bezug ans einen Bischof die Norm gilt, daß er ohne Genehmigung des päpstlichen Stuhles nicht einmal seine Bischofswürde niederlegen kann und dieses nicht erlaubt wird, wenn nicht aus eine Weise ausgewiesen werden kann, daß er anständig leben kann. So entstanden die Pfarren, und als Anerkennung dafür, daß ein solcher Besitzer eine Kirche gebaut, also zuerst gegründet, dann das Gebäude und endlich auch die Dotation gegeben hatte, wurden ihm mit der Zeit Rechte eingeräumt, welche auch in den justinianischen Gesetzen ober dem römischen Rechte berührt werden, den Geistlichen dafür zu präscntiren, und so entstand das sogenannte Patronatsrecht. Das PatconatSrccht, für unsere Zeit eines der bedeutendsten Rechte und zugleich, wie aus dem gegenwärtigen Gesetz-Entwurfe erhellet, nun eines der lästigsten, wurde fortan in der Kirche festgehalten. Wenn also irgend Jemand einen Grund, ein großes Gebäude, eine Dotation angewiesen hatte, und hatte für seine Person das Alles gethan, so wurde ihm das sogenannte Patronatsrecht zuerkannt. Die Vorzüge sind hier hinlänglich auseinander gesetzt tvordcn, ich kann mich also einer weiteren Auseinandersetzung enthalten. Die Last aber wurde ursprünglich durchaus nicht als Pflicht auferlegt, sondern, wenn mehrere zusammen beigetragen hatten und sich verständigten, so wurde diesen Mehreren der sogenannte Patronats-Vorzug oder PatrouatS-Titcl ertheilt. Denn es ist Patronat von Patron, wie ans dem römischen Rechte ersehen werden kann, ein Name, der in späteren Jahrhunderten vorkommt. Früher hießen sie durchaus nicht Patrone, und nur ans dem römischen Rechte und nach römischer Sitte, wo bekanntlich das Verhältniß der Patrone und Clienten eine bedeutende Rolle spielte, wurde diese Benennung entnommen. Ich werde mich hier enthalten, die weitern Rechte des Patrones auseinander zu setzen, weil sie überhaupt in diesem Gesetz-Entwurf nicht hinein gehören, z. B. wie cs geistlich oder laiisch war, wie es an ein Gut gebunden war, ober bloß persönlich vererbt werden konnte — Alles dieses ist auch in den österreichischen Gesetzen, wie insbesondere in dem Corpus jurium incorporalorum weitläufig auseinandergesetzt wird, genau bezeichnet, sondern ich werde nur in so weit, als es auf den gegenwärtigen Gesetz-Entwurf Beziehung hat, davon Erwähnung machen. Bekanntlich wurden die Kirchen schon zur Zeit der Christen - Verfolgungen splendid gebaut; so z. B. bestand zur Zeit Diocletian's in Nicomedia eine Prachtkirche, die, als die Verfolgung anfing, niedergerissen wurde. Am herrlichsten sind Kirchen unter Constantin und später gebaut worden. Es bestand gar keine Art von Zwang, aber wir sehen schon damals in Europa, in Frankreich, Spanien und Deutschland, daß Alles nur in Folge des herrschenden religiösen Sinnes aufgebaut wurde. Wenn nun irgendwo eine Kirche verfiel, und es hat sich derjenige, der als Patron anerkannt war, zur Wiederherstellung derselben nicht herbeilassen können oder wollen, so verlor er das Patronatsrecht; ein Zwang wurde ihm in keiner Weise auferlegt. Das dauerte so fort, und dieß gilt nach dem Kirchenrcchte heut zu Tage noch. Die Versammlung der Auslegung des Conciliums von Trient, welches gerade die Aufgabe hatte, die Kirchengesctze des Conciliums von Trient-zn erklären, anerkennt in den neuesten Entscheidungen durchaus keine Verpflichtung für den Patron, eine verfallene Kirche aufzubauen, und insofern der Staat das Eigenthum als das Grundprincip seines Bestandes anerkennen muß, kann man auch durch einen Vergleich die Sache erreichen. Wenn nun bei uns, wie bei den Bauern der Fall ist, eine Kaischc ober mehrere Katschen bestehen und man nimmt einen Inwohner auf, nun, es kann durch lange Zeit, Jahrzehente, Jahrhunderte geschehen, daß die Familie in der Kaischc wohnt, man wird aber, wenn nicht ein besonderer Vertrag darüber bestimmt wurde, und wenn nicht dann das positive Recht des bürgerlichen Gesetzbuches angewendet wird, wornach der Besitz unter gewissen Bedin-gnngcn als Rechtsanspruch auf irgend etwas gilt, nie das Eigenthumsrecht des Bauern auf diese Kaischc bestreiten und ihm nie eine Verpflichtung auferlegen, der vermehrten Familie ein neues, schönes Haus aufzubauen. Es darf nicht geläugnet werden, daß der Einzelne verpflichtet ist, seine Existenz, sei cs ein Hans, sei cs sein Eigenthum, sei cs sein Leben zum Wohle der Gesammtheit herzugeben. Es können aber auch Fülle eintreten, wo eine ganze Nation, ein ganzer Staat auch für Individuen einstehen muß. Wenn wir also die ganzen Patronats-Verhältnisse und alle die Leistungen, für die der Patron in Anspruch gc-nommen wurde, bloß aus der Wohlthätigkeit, aus der freien Erklärung, aus dem freien Beitrage herleiten, so läßt sich nachdem Vernunftrechte keine Verpflichtung dazu deduciren; ich sage, nach dem Vernunftrechte, denn cs gibt viele Rechte der Einzelnen — wer z. B. 200.000 Mann hat, der kann viele Rechte aufstellen, und so lange ihm die 200.000 Mann zu Gebote stehen, muß ihm auch Folge geleistet werden. (Heiterkeit, Bravo!) Aber cs ist nach der Natur der Sache zu betrachten, wenn es sich um ein Recht und ein Verhältniß, welches bloß aus dem Wohlthätigkcitösinne hervorgegangen ist, Han- delt, so kann unmöglich darin eine Verpflichtung bloß auS dieser Wohlthätigkeit hergeleitet werden, auch wieder etwas Mehreres zu thun, und um bei dem früher angewendeten Vergleiche zu verbleiben, glaube ich, läßt sich durchaus nicht eine Verpflichtung herleiten, daß der Bauer nun der verarmten Familie wirklich einen Prachtpalast erbaue. Demnach also, wenn die Patronats-Verhältnisse, insbesondere die Beiträge des Patrons in Oesterreich geändert wurden, so geschah das gerade nur seit dem Jahre 1782, — die Sache ist sehr erklärbar, wie das aus einem unparteiischen Referenten ersehen werden kann, der, weil er nicht Katholik war, und auch positiv kaum als strenggläubiger Christ angenommen werden darf, dagegen von ausgezeichueten Protestanten als ein Crypto - Katholik bezeichnet wird, Glauben verdienen dürfte. Adolf Menzel, in seiner neuen Geschichte der Deutschen, im ersten Bande, wo er eben die Entwicklung der Reformation beleuchtet, sagt, es wäre das allbekannt, daß der Resormverlauf durch die Fürsten befördert wurde, und zwar zu ihrem eigenen Vortheile, und wie gerade aus diesem Werke Menzel'S, insbesonders aus der Vorrede des vierten Bandes sehr schön zu ersehen ist, die Fürsten haben die Reformation zu ihrem eigenen Vortheile ausgebeutet und sie haben dadurch ihre Macht vermehrt, weil sie nicht bloß weltliche, sondern auch alle religiösen und kirchlichen Rechte an sich gezogen haben. Freilieh geht dann am Schluffe gerade aus der Reformation das sogenannte demoeratische Princip hervor, welches sich in gewisser Beziehung in Frankreich und England in sonderbaren Erscheinungen entwickelt hat, und wie Adolf Menzel mit Recht bemerkt, haben andere Nationen aus dieser Entwicklung des 16. Jahrhunderts für ihre Staats-Entwicklung gewonnen, Deutschland aber in jeder Beziehung nur verloren. Denn es spaltete sich in Folge der Reformation in zwei Hälften, und wie vergeblich ungeachtet aller Bestrebungen zur Herstellung deutscher Einheit die bezüglichen Versuche waren, beleuchten die Tagesblätter hinlänglich. (Beifall im Centrum.) Nun aber haben, inte wir ganz deutlich bemerken, die protestantischen Fürsten, als sie die Kircheugüter an sich zogen, alle Lasten den Patronen zugewiesen, das war ein Vortheil für ihre Person. Kaiser Josef >>. wurde von einer ausgezeichnet frommen, katholischen Frau geboren, die sich auch seine religiöse Erziehung angelegen sein ließ. Allein der Geist der Zeit hatte auch seine Macht, und diese hatte sich auch insbesondere bei Kaiser Josef gezeigt. Es ist ein Hofrath gewesen, der den geschichtlichen Unterricht des Kaisers zu besorgen hatte. Der hatte mehrere Bände zusammen geschrieben und hielt es für seine Aufgabe, dem Kaiser, der viele Talente und ein edles Herz hatte und im Grunde seiner Seele immer katholisch blieb, alle Aergernisse, die insbesondere von Seite der Päpste und von Seite der Geistlichkeit vorkamen, vorzutragen, um auf diese Weise den jungen Prinzen von feurigem Blut, strebsamen Geist aufzuregen, und so geschah es, daß Kaiser Josef, im eigentlichen Sinne Volksfreund, der insbesondere Freund der Bauern genannt wird. wie Ramshorn in seiner Geschichte sagt, der ihn schätzt und ungemein erhebt — und der auch kein Katholik war, also kein katholischer Bischof oder Pfaff, wenn ich für auswärtige Stimmen, nicht in diesem Hause, erwähnen darf ■— ausgezeichnet, wohlwollend, allein Autocrat und Absolutist im höchsten Sinne des Wortes war. Um für die Gemeinden Sorge zu tragen, hat Kaiser Josef alle diese Gesetze, die wir haben, auch das Patro-nats-Verhältniß eingeführt, und weil ihm 200.000 Mann zu Gebote standen, mußte auch allen diesen Gesetzen Folge geleistet werden. Dieser Geist ist ans solche Weise in die österreichische Gesetzgebung hineingekommen und bis auf die neueste Zeit immer in der Weise fortgeführt worden. Es gibt historische Rechte und ich, als katholischer Bischof, muß diese historischen Rechte anerkennen. Ob sich nun die Verhältnisse der Art geändert haben, daß das, was nun seit dem Jahre 1780, um mich einer runden Zahl zu bedienen, eingeführt wurde, auch wenigstens theil-weise behalten werden soll, über das will ich gegenwärtig durchaus keine Stimme abgeben, obwohl ich darauf hinweisen dürfte, daß gerade seit dem Jahre 1848 so viel Historisches weggenommen, so viel verändert worden, was aber in dieser Richtung eben so viele Gegenbemerkungen veranlaßt hat. Was nun die Vergleichung mit den Dominien betrifft, ob das ganz analog sei, und daher auch eine Entschädigung beantragt werden könnte, da glaube ich Folgendes bemerken zu können: Die Grundherrschaften, die Grundobrigkeiten sind eine historische Entwicklung und wenn auch vielfach Gewalt daran theilnahm, so hat doch Sitte und allgemeine Anschauungsweise, und insbesonderes daö germanische Wesen dieselben begründet, denn schon Tacitus sprach von Gefolgen. Wenn irgend ein Anführer mit seinen Schaaren nach Abeutheuern einen Zug in weite herrenlose Länder ausführte und diese sich unterwarf, so wurde von allen seinen Genossen anerkannt, daß er den Löwentheil haben dürfe. Die eigentliche Entwicklung des sogenannten Domi-niealwesens glaube ich aus dieser Sitte und Anschauung herleiten zu dürfen. Bezüglich der Grundobrigkeiten, besonders bei der Vermehrung der Bevölkerung, also bei den wachsenden Ansprüchen aus religiöse Bedürfnisse mochte allerdings der Anspruch auf die Patronatsleistungen theilweise gegründet gewesen sein, denn wenn die Bevölkerung wuchs, die Bebauung des Landes zunahm, haben die Grundherreu durch den Zehent viel mehr eingenommen, es war also ganz billig und recht, daß sie für die ihrer Herrschaft Unterworfenen die kirchliche Sorge in einer Beziehung übernahm, und so ist dann eben durch die österreichischen Gesetze befohlen worden, daß die Patrone die Gewerkschaften, die Dominien aber das Materiale, — und die Patrone in Steiermark sogar, nebst den Kosten der Gewerkschaften das Materiale liefern mußten, was ihnen hin und wieder doch etwas zu stark geworden ist. Das war namentlich das Verhältniß deö Bischofs von Laibach. — Nach dem kirchlichen Gesetze, das auch der gegenwärtige Gesetzentwurf anerkennt, hat der Bischof, insofern er Pfründen zu verleihen hat, durchaus nicht auch die Verpflichtung, für die Kirchengebäude zu sorgen, denn sonst hätte der Bischof ursprünglich alle Kirchen bauen müssen. Es stünde aber bei diesem Verhältnisse durchaus nicht in den Kirchengesetzen, noch in der Macht des Bischofs, wenn die Pfarre nicht gehörig dotirt ist, dieselbe aufzulösen. Es kann dem Bischöfe auf keine Weise die Sorge für dieselbe aufgebürdet werden. In Oesterreich ist gerade dieß nach den josefinischen Gesetzen durchaus nicht berücksichtigt worden, sondern der bezügliche Paragraph des Schuleodex ist ganz unzweifelhaft, er befiehlt einfach, daß derjenige, der die Pfarre verleiht, auch der Patron für die Schule ist, weil die Kirche die Pflicht hat und es ihre wesentliche Aufgabe ist, auch für den Unterricht zu sorgen, ohne daß es gerade bestimmt wäre, in Form der Volksschule. Darum wurde aber nach den österreichischen Gesetzen allen Personen die Pflicht auferlegt, für den Schulbau zu sorgen. Bekanntlich war ein großer Theil von Steiermark früher dem Bischöfe von Laibach untergeordnet; auf diese Weise sind dem Bischöfe von Laibach nicht weniger als 31 Pfarren als Patronate zugewiesen. Denn, wie Kaiser Josef die Regulirung der Diöcesc vornahm, ist Alles bei Steiermark geblieben, was der Bischof frei zu verleihen hatte und darüber ist er nun Patron. Die Einkünfte des Bischofs von Laibach wachsen nicht mehr, besonders seit der Grundcutlastung , er hat seine bestimmte Dotation; wie die Auslagen immer wachsen, ist auch bekannt. Nehmen wir nun auch dieses Gesetz, cs wird in Steiermark verhandelt werden, wenn nach diesem Gesetze der Bischof alle 31 Pfründen mit einem Fünftel zu besorgen hätte, so müßte der Bischof sagen: Behüt' Euch Gott, Wunder kann ich nicht wirken, ich habe nicht die Gabe, Geld zu vermehren im Beutel (Heiterkeit), wie Christus das Brot vermehrt hat. Also eö zeigt sich die Uuausführ-barkeit solcher Gesetze. Nun aber ist noch etwas Anderes zu berücksichtigen, alle Verhältnisse, insbesondere die der Einzelnen werden im Leben nie vollkommen geregelt, es muß immer auf die Billigkeit und Liebe gerechnet werden, und es ist eben der Vorzug des Christenthums, daß es die Liebe als Princip aufstellt. Nun, es sind gegenwärtig in Krain insbesondere die meisten Religionsfond-Herrschaften auf diese Weise verkauft, daß ihnen nach josefinischen Gesetzen die Patronatslasten zugewiesen werden. Warum sollten jetzt aus diese Weise die ehemaligen Religionsfond-Herrschaften, welche alle mit diesen Verpflichtungen verkauft wurden, von einer Bcitragspflicht freigesprochen werden? Ich glaube, das gehört mit hinein in den ersten Paragraph; es wird das natürlich in besonderen Paragraphen näher und deutlicher ausgesprochen werden , damit die Sache kürzer und leichter abgethan wird. Jedenfalls sind die Gemeinden zu schonen, denn wenn Jemand gut erwogen hat, daß er Verpflichtungen hat, so muß diese Verpflichtung weiter fort aufrecht bleiben. (Bravo.) Aber das, meine ich, sollte beim Gesetze noch ergänzt werden, es ist darin bestimmt, daß Pfründner, welche über 500 fl. haben, zu den Bauten beitragen sollten; nun nehme ich an, und cs wird erfahrungsgemäß sehr oft der Fall sein, daß z. B. Jemand als Patron nicht sehr freigebig ist, so wird er so lange die Sache dijrch den Recurs-weg hinausziehen, bis er endlich glücklich entwischt. Die Gebäude werden erst in bestimmter Zeit baufällig , cs kann also Jemand 30 Jahre den Genuß einer Pfarre und alljährlich große Ucberschüsse — was freilich in Krain nur bei wenigen Pfarren der Fall sein dürfte — haben; andere kommen, sind kaum 3 Jahre dort, und müssen einen Abzug erleiden, und wer zahlt dann, wenn jener, der den Bau veranlaßt hat, früher stirbt? Es wäre viel zweckmäßiger, einen Baufond zu errichten und auch das Staatsministerium hat, wie ich privatim weiß, den von Laibach aus hinaufgeschickten Regierungs-Entwurf für gut befunden, und cs wurde mir gesagt, die Rormi-ruug des Bausandes stehe dem Landtage zu. Jeder Pfarrer, der nach dem vorliegenden Gesetz-Entwürfe überhaupt zu Bauführungcn beizutragen Hütte, sollte alle Jahre kleinere Quoten beitragen, das sollte festgesetzt werden und wenn dann größere Bauten nothwendig werden, so ist der jeweilige Pfarrer nicht zu größeren Bauten verpflichtet, als jeder Andere; denn gleiche Vortheile, gleiche Lasten. Wie im Gesetz-Entwürfe weiter berührt wird, kann Jemand, der einer fremden Confession angehört, natürlich XXUl. Landtags-Sitzung. das Patronatsrecht in keiner Beziehung ausüben, cs kann bei ihm nur von Patronatspflichten die Rede sein, und dieser Mißstand muß vermieden werden. Wie bekannt, wird sich auch Tirol, trotz seines Strcbens, kaum mehr erwehren können, daß nicht auch Protestanten sich in Tirol ankaufen dürfen. Wie wenig passend ist nun das: eö kauft z. B. ein Jsrcalit, ein Protestant ein Gut. Er wird doch so sehr als möglich hintanzuhalten suchen, daß er nicht Beitrüge für katholische Kirchen zu leisten hat, es wird daher die Sache 30 bis 40 Jahre, wie die Erfahrung schon oft gezeigt hat, hinausgeschoben werden und am Ende muß der Bcncficiat die Kirche selbst bauen. Da wäre in solchen Fällen, wenn dergleichen Käufe geschehen würden, angezeigt, daß man eine Ablösungsgebühr mit in den Kaufvertrag aufnehmen würde, und es könnte die Regierung überwachen, daß der Loskauf von der Patronatspflicht, oder die Ablösung, hinein aufgenommen wird. ES ist doch etwas sehr der Natur der L-ache Widersprechendes, daß einer, der wünschen muß, daß das fremde Rcligionsbekenntniß ganz aufhöre, und Jeder, der irgend eine Ueberzeugung in religiöser' Beziehung hat, muß diese Gesinnung haben. Jeder Glaubensbekenner muß dieß wünschen, also auch der Katholik, daß alte Katholiken wären, der Protestant, sobald er sein System für wahr hält, daß alle Protestanten wären und es wäre durchaus eine Jnconsequenz, wenn man die Cäsaren und Imperatoren in die Hölle verdammen wollte, weil sie das Christenthum verfolgt haben; wir dürfen also auch von unserer Seite nicht andere Confessionen mit Gewalt unterdrücken wollen. (Lebhafter Beifall.) Deßwegen soll in der Beziehung Freiheit sein, aber natürlich auch Consequenz und Festigkeit, man soll für seine Kirche auch den Kopf herzugeben bereit fein, wenn man nur eine Ueberzeugung hat. Warum sollte also den Israeliten, den Protestanten die Last aufgelegt werden, für Bauten von Kirchen beizutragen, deren Nichtexistenz sie wünschen müssen; da wäre eine Ablösung am Platze. Eine allgemeine Ablösung, wie erwähnt wurde, ist kaum möglich, beim es läßt sich der Werthbetrag durchaus nicht bestimmen, die Patrone haben durchaus gar keine Vortheile aus irgend einer Kirche. Wie sollte das, was sie zu leisten haben, geschätzt werden, wornach soll die Sache bestimmt werden? Es gibt keinen Anhaltspunct, etwas anderes wäre es z. B. bei einem Dominium, da war eine Ablösung schon eher möglich, weil ein gewisses Quantum der Leistung dem Dominium entschädigt wurde, also ein Theil dieses Quantums könnte nun für Kirchcnbau ausgeschieden werden, j Warum sollen gerade die Dominien, wenn das Land Kirchen gebaut hat, eine Verpflichtung haben, zu diesen Kirchen beizutragen? Aus der Gewohnheit, aus der willkürlichen Anordnung läßt eö sich nicht ableiten — nur daraus, daß man positiv in Oesterreich das aufgestellt hatte, daß auch derjenige, der einen Vortheil davon hatte, auch wirklich etwas für die Bestreitung des religiösen Bedürfnisses beitragen sollte. Jnsoferne wäre das, was hier erwähnt wurde, durchaus nicht ungerecht, daß die Dominien nach der Ablösung, die sie erhalten haben, auch ein Quantum für die Bestreitung der religiösen Bedürfnisse zu leisten hätten. Wenn aber an und für sich das gesagt wird, so wäre es ebenso gerechtfertigt, zu sagen. Jemand, bereute Fabrik errichtet hat, dadurch und durch dieselbe reich wird, hat von der Gegenwart Vortheile, er müsse also bloß darum ohne alles Verhältniß zum Kirchcnbauc beitragen. Es müssen doch überall Grundideen, Rechtsideen anerkannt werden, woraus dann die Verpflichtung abgeleitet wird, und das, meinte ich eben, sollte überhaupt bei den Be-ftimmungen über dieses Gesetz berücksichtiget werden. Im Ganzen aber muß ich erklären, daß ich nur durch einige Aeußerungen, wie ich Anfangs anssprach, zum Reden veranlaßt wurde. Da ich doch nicht hier in Ärain, sowie in Steiermark, wo der Gesetzentwurf in der nämlichen Weise behandelt werden wird, so stark betheiligt bin, indem ich hier von heute aus morgen bin und ich die Sache mehr als Sache meines Nachfolgers betrachte, daß ich daher im Ganzen mit dem Entwürfe des österreichischen Gesetzes^einverstanden bin. Etwas muß geschehen, im Ganzen ist es doch eine sehr bedeutende und erwähneuswerthe Erleichterung, wenn der sechste Theil nach der Regierungsvorlage, oder nach dem hier vorliegenden Entwürfe der fünfte Theil dem Patron zugewiesen wird, denn gegen die Gewerkschaften und noch dazu das Material , ist das eine bedeutende Erleichterung, und wie dann die Verhältnisse da sind, so ist es doch wieder ganz billig, daß, wie ich früher bemerkt habe, der erste Paragraph seine Anwendung findet, daß so die Uebung erhalten werde und also der Patron wirklich beizusteuern habe. Freilich werden hin und wieder Schwierigkeiten entstehen, wie namentlich bei den Patronaten, die mit ehemaligen Herrschaften verbunden sind. Es ist bekannt, daß Grundentlastungs - Obligationen, wo kein Fideieommiß stattfindet, verkauft werden können, ein bloßes Reale ist bei der gegenwärtig starken Besteuerung sehr wenig einträglich und wird der Patron kaum V5 oder Va leisten können, wenn er zu kirchlichen Bauten beitragen soll, besonders nachdem nicht in Rücksicht gebracht wurde, daß das, was für Patronatslasten erhalten werden sollte, grundbücherlich vorgemerkt und bei Käufen und Verkäufen tu Abrechnung gebracht wird. Es würden in der Wirklichkeit immerfort hie und da schwierige Verhältnisse eintreten, das läßt sich dann brevi manu ausgleichen. Ich bin also mit den Verbesserungen, welche der Ausschuß nun in dem Regierungsentwurfe angebracht hat, einverstanden. Nichts in der Welt ist vollkommen. Die Verbesserungen sind anerkenuenswerth, und so würde ich einsäet) gerade dafür stimmen, daß der Gesetzentwurf über kirchliche Bauten wie vom Ausschüsse beantragt wurde, angenommen werde. (Lebhafter Beifall.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Ich werde in meritorischer Beziehung über das Gesetz mich nicht des Weitern auslasten. Ich will nur zu dem Anträge des Herrn Dr. Suppan eine Bemerkung machen. Ich halte die vorliegende Frage auch für eine politische und eine rechtliche. In politischer Beziehung ist die Frage des Patronats in jener Richtung zu erledigen, als dergleichen Fragen, die aus den Vorzeiten an uns hergekommen sind, erledigt worden sind. Es ist ein Verhältniß zwischen den Patrouatspersonen oder Körperschaften, und zwischen der allgemeinen Körperschaft der Kirche. In dieser Richtung halte ich es aus den Gründen, die der Herr Dr. Suppan nnd seine Fürstlichen Gnaden eben jetzt ausgesprochen haben, für sehr wünschenswerth, daß dieses Verhältniß gleich dem Unterthans-, Servituts - und Lehens - Verhältnisse, so wie ähnlichen, in Oesterreich noch vorhandenen Verhältnissen gegen Entschädigung aufgelöst, aufgehoben und daher einem Ende zugeführt werde. Allein dieser Gegenstand hat auch eine andere Seite, das ist die rechtliche Seite. Von diesem Gesichtspunete aus muß ich ihn so auffassen , wie der Herr Dr. Suppan. Ich wünsche, daß die Verpflichtung zu Beitragsleistungen nicht jetzt abgemindert, sondern in dem Maße gehalten werde, in welchem sie war, und daß das zur Grundlage der Ablösungs-Entschädigung genommen werde. Es ist nicht vielleicht so ganz wahr, daß sich kein Maßstab dafür finden lasse. Es hat sich für viel schwierigere Unterthanbands-Verhältnisse, für viel schwierigere Servituts-Verhältnisse ein Maßstab, nach welchem doch so viel als möglich a da equal dem Rechts - Verhältnisse entschädigt wurde, finden lassen. Die entgeltliche Auflösung liegt selbst int Interesse der Kirche, weil die Verpflichtung eines Patrons, zum Beispiele vorzüglich eines Dominiealisten, ja nur aus dem Real-, aus dem Obligations-, oder andern Vermögens-Zweigen geleistet werden kann, diese aber, wo sie nicht nach unsern Gesetzen belastet sind, der bezüglichen Pflicht zur Beitragsleistuug entzogen werden können. Der Geist der Zeit, übrigens aber nach Auflöftmg aller solcher Beziehungen, geht nach Befreiung des Eigenthums und so auch in dieser Richtung. Daß also sowohl in politischer, als rechtlicher Linie einem wie dem andern Theile dieses Verhältnisses Recht werde, bin ich für den Antrag des Herrn Dr. Suppan. Allein was die Competeuzfrage betrifft, kann ich mich wieder nicht mit den Motiven des Herrn Dr. Suppan einverstanden erklären. Die allgemeinen Principien und Grundsätze liegen der verfassungsmäßigen Behandlung des Reichsrathes ob, darüber kamt kein Zweifel sein; nach §. 18 11. unserer Landes - Ordnung aber steht den Landtagen die weitere Frage, so wie in Sachen der Gemeinden zu, weil die weitere Erledigung derselben gewiß nur auf diese Art am zweckmäßigsten geschehen kaun. Da aber der Antrag des Herrn Dr. Suppan in dieser Richtung nicht verstößt, sondern nur die Motivirung eine solche war, mit welcher ich mich nicht einverstanden erklären könnte, so unterstütze ich den Antrag des Herrn Dr. Suppan und wünsche, daß er, weil er nicht ein den vorliegenden Gesetzentwurf aufhebender Antrag ist, daß er am Schluffe als Antrag, gewissermaßen als Znsatzantrag zur Abstimmung gebracht werde. Abg. M u l l e y : Bitte um das Wort. Ich glaube mich gegen die Anträge sowohl des Herrn Dr. Suppan als des Herrn Dr. Toman erheben und jetten Sr. sürstbischöflichen Gnaden anschließen zu müssen. Wir leben in einem geordneten Staate, die Grundlage einer staatlichen Ordnung ist die Achtung des Gesetzes. Das Patronat mit feinen darauf bezüglichen Gesetzen reicht in eine ältere Periode zurück. Unsere Aufgabe ist es nicht, tut der primitiven Entstehung und seinem Ursprünge zu rütteln. Für uns muß es ganz gleichviel sein, ob es in einer gesetzlichen, in einer historischen oder überhaupt in einer Gewohnheit auf Vertrags- oder sonstigen Erbrechten und Titeln beruhe. Wir haben uns auf dem faktischen Standpunkte zu bewegen. Es ist ein allgemein anerkanntes, mit dem Volke ins Blut verwachsenes Gesetz, vermöge dessen bis nun die Ordnung in dieser Richtung aufrechterhalten wurde. Diesen Standpunkt scheint auch die Regierung eingenommen zu haben. Die hohe Regierung hat uns die Grundlage in dem Gesetze herabgegeben und es ist nur unsere Aufgabe, dasselbe der gegenwärtigen Zeit und den Landesverhältnissen anpassend zu machen. Ich bin daher gegen die Auflösung des Patronates, und meine, daß dasselbe nur nach dem gegenwärtigen Standpunkte regulirt werde, und schließe mich dem Antrage des Ausschusses an und stimme für Eingehung in die Special-Debatte. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Der geehrte Herr Vorredner hat den Antrag des Herrn Dr. SupMn, den ich unterstützt habe, mit folgender Motivi-rung bekämpft, daß wir in einem wohlgeordneten Staate uns befinden, und daß wir au den vorigen factischcn Verhältnissen nicht zu rütteln haben. Ja, meine Herren! wenn wir alle Verhältnisse, in welchen wir uns befinden, und welche aus der Vergangenheit an uns gekommen sind^fest-haltcn sollten, dann würde die Gesetzgebung in eine Stagnation gerathen, dann würde die Gesetzgebung überflüssig sein, dann verschließen wir uns gegen die Zeit, dann verschließen wir uns gegen alle bessern Institutionen selbst, wenn sic uns nützen sollten. Dieß gilt auch von dem Verhältnisse, welches vorliegend in Frage steht. Der Antrag des Herrn Dr. Snppan ist ein in jeder Richtung nur nützlicher. In der Richtung, in welcher Herr Mulley den Dr. Suppan'schen Antrag bekämpft hat, hat er nichts genügendes vorgebracht. Wodurch kann denn eben ein Patronderdaucrndcn Verpflichtung genügen? Mit seinem temporären Beitrage, mit seiner Person, mit seiner Stellung? Gewiß nicht nur mit dem Objecte der Realität. Wenn aber die Realität zu einem solchen Verhältnisse nicht mit solcher Last behaftet ist, daß sic eben nur dafür hastend bleibt, dann kann sic den Patron entziehen dem bezüglichen Beitrags - Verpflich-tungs - Verhältnisse. Eine solche Belastung widerspricht aber der Auffassung der Freiheit des Eigenthums, welches Princip in allen andern Richtungen, wie ich bemerkt habe, in der Richtung des Unterthans-Verhältnisses, des Servituts-Verhältnisses, des Lehen - Verhältnisses, und vielleicht nächstens des Reservat-Verhältnisses zur Geltung gebracht worden ist. Die Freiheit des Eigenthums muß gewahrt bleiben. Wenn derjenige, der eine Verpflichtung darauf hat, in allgemeiner Beziehung dafür eine Entschädigung leistet, so kann man dann mit demselben eine solche Disposition treffen, daß aus derselben ganz bestimmt und ungeschmä-lärt die Einkünfte für die Erhaltung der Kirche zufließen. Also eben aus diesem Grunde, aus welchem Herr Mulley den Antrag des Herrn Dr. Suppan bekämpft, aus eben dem Grunde sollte er denselben unterstützt haben. Wenn wir das factische Verhältniß, wie Herr Mullcy gesagt hat, respcctircn und achten sollen, dann können wir eben jetzt nicht die Pflichten des Patrones hinsichtlich seines Beitrages abändern, sondern müssen in dem Maße, als sic seither bestanden, erhalten, damit wir den gehörigen Maßstab bei der Ablösung finden können. Abg. Mulley: Der unmittelbare Herr Vorredner glaubt, daß für den Patron die weitere Tragung der Verpflichtungen, selbst nach den geregelten Verhältnissen eine unerschwingliche Last wäre. Dieß ist eine Frage, welche er durchaus nicht bewiesen hat, und welche füglich mid) nicht bewiesen werden kann. Eine Ablösung, wie Seine fürstl. Gnaden bemerkt haben, ist eine so schwierige Sache, daß sich der Werth-messer zu derselben kaum wird finden lassen. Weiters spricht der Herr Vorredner von der Befreiung des Eigenthums. Nun, frage ich, was soll dann mit der Last, die nun vom Patrone abgenommen werden soll, weiter geschehen? Die Ablösung wird schwerlich oder gar nicht eine erkleckliche. Schiebt er dadurch nicht eben diese Last, von welcher er den Patron befreit haben will, ans die Schulter eines Andern, —und ans wen, als auf die der Gemeinden? Die Gemeinden, glaube ich, werden sich ebenso des Eigenthnmrechtes und ihres Besitzes zu erfreuen haben und denselben Anspruch zu stellen berechtigt sein. (Ruf: Ist ja nicht war.) Fürstbischof Dr. Widmer: Ich glaube, daß man bei dieser Ablösungsfrage doch zu sehr ans adstracten Prinzipien verharrt. Erstens erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß zwischen Ablösung bei Dominical-Giebigkeitcn und den Patronatsleistungen eine Parallele nicht zu ziehen ist. Bei den Dominical - Leistungen waren die Zehenten. Ich werde mich bloß dieses Ausdruckes für alle andern Leistungen bedienen. Es läßt sich genau schätzen und genau bestimmen, was als Ersatz für diese Giebigkeiten hinausgezahlt, oder wenigstens auf das Gut versichert werden soll. Wo lassen sich bei den Patronatsleistungen oder Verpflichtungen gleiche Berechnungen anstellen? Es mußte doch bestimmt werden, welche Summen der Patron für die ganze Zukunft für die Kirche auszubezahlen hätte. Das läßt sich durchaus nicht bestimmen. Sollte man aber die jetzigen Leistungen, die gewiß stark sind und durchaus nicht in irgend einer historischen Berechtigung liegen, sondern rein nur für gut befunden wurden, zum Maßstabe nehmen ? Will man nicht der Bevölkerung, gerade was das Eigenthum betrifft, den Absolutismus als das Hauptprinzip aufstellen, so kann man unmöglich auf die jetzigen Giebigkeiten, wie die Staatsregierung selbst cs nicht als zulässig anerkannt hat, die Berechnung basirat. Sollte man aber die jetzigen Leistungen eines Patrons als die Gewerkschaften, dann meinetwegen auch in Steiermark das Materiale rechnen und anssprechcn: So viel ist bei dem Baue einer Kirche, eines Pfarrhofcs zu zahlen? Wie lange Zeit dauert eine solche Kirche und ein solcher Bau? Der Patron muß, wenn das zweite Mal, das dritte Mal gebaut wird, wieder beitragen. Da würden die Summen herauskommen, daß der Eigenthümer, statt ein freier Herr zu werden, zum Bettler werden müßte. Ich glaube, wenn auf diese ganzen Verhältnisse Rücksicht genommen wird, so wird in Bezug auf die Patro-natslcistuugen im Allgemeinen die Entschädigung durchaus fallen müssen. Abg. Des chm nun: Es ist jetzt die Generaldebatte über den Gesetz-Entwurf eröffnet worden; es war daher zu erwarten, daß nur allgemeine Gcsichtspuncte hier hervorgehoben würden; indem ja, was die speziellen Puncte der Patronatsbeitragsleistuug der einzelnen Konkurrenzpflicht anbelangt, ohnehin die Spczialdebatte Gelegenheit bieten wird, dießfalls die betreffenden Anträge einzubringen. Was nun die Generaldebatte anbelangt, so finde ich nur den einzigen Antrag des Herrn Dr. Suppan, welcher hier gestellt wurde, indem sonst von keinem der Herren Abgeordneten, mit Ausnahme des Herrn Dr. Toman, welcher einen Zusatzantrag beantragt hat, (Ruf: Nein,) dießfalls etwas in die Generaldebatte Gehöriges vorgebracht wurde. Nun finde ich aber ein Bedenken formeller Natur gegen den Antrag des Herrn Dr. Snppan. Der Antrag des Herrn Dr. Snppan lautet: Es wäre das Ministerium zu ersuchen, in der nächsten Reichsraths-Scssion ein Gesetz über die Ablösung des Patronats-Verhältnisses vorzulegen. Jedenfalls soll nach der Meinung und betn Aus-spruche des Herrn Antragstellers dieser Antrag schon jetzt nach der geschlossenen Generaldebatte zur Abstimmung kommen. Herr Dr. Toman aber hat die Consequcuzen eines solchen Vorganges voraussehend ganz richtig erklärt, er meine, es soll über diesen Antrag erst zum Schlüsse abgestimmt werden. ^ Ans der Begründung des Herrn Dr. Suppan glaube ich entnommen zu haben, daß er nicht dagegen ist, daß in die Spezialberathung dieses Gesetzes eingegangen werde. Jedoch würden wir durch die Annahme seines Antrages unmittelbar nach gepflogener Generaldebatte, nach meiner Ansicht einen Beschluß fassen, daß eine Spezial-Debatte gar nicht zu pflegen wäre. (Unruhe.) Dann sehe ich nicht ein, warum sollen, wir in eine Spezialdebatte noch eingehen, wenn das Ministerium sich bewogen fühlen dürfte, für die nächste Reichstags - Session ein Gesetz über die Ablösung des Patronats-Verhältnisses einzubringen. Wir haben hier zu berathen über ein Gesetz zur Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründen-Gebäude. Das i|t der Gesichtspunet, das ist die Frage, die hier zu erörtern ist. Der Antrag des Herrn Dr. Snppan bezweckt etwas ganz anderes, nämlich die Aufhebung des Patronats - Verhältnisses. Es steht dasselbe wohl in einem Zusammenhange mit unserm Gesetze, das läßt sich nicht läugnen; jedoch dieser Zusammenhang ist ein zu entfernter, und ich gestehe es, daß ich die Gründe, welche Herr Dr. Snppan vorgebracht hat, vollkommen zu würdigen weiß. Daß ich auch ganz damit einverstanden bin, daß dießfalls ein Wunsch des Landtages ausgesprochen werde. In welcher Art und Weise die Ablösung zn geschehen hätte, darüber kann ich mich jetzt nicht anssprechen. Jedoch glaube ich, daß über den Antrag des Herrn Dr. Suppan nach unserer Geschäfts-Ordnung nicht jetzt abgestimmt werden könne. Es könnte nur dann darüber abgestimmt werden, wenn Herr Dr. Suppan ihn als einen solchen erklärt hätte, der das Eingehen in die Spezialdebatte überflüssig macht, womit wir das ganze Gesetz werfen würden. Das ist jedoch nicht nach der ausdrücklichen Erklärung des Herrn Dr. Snppan in seinem Antrage enthalten. Ich glaube daher, daß Herr Dr. Snppan sich bewogen fühlen dürfte, diesen Antrag als selbstständigen zu begründen, und auch als solchen in das hohe Haus einzubringen. Berichterst. Krom er: Ich bitte doch die Unterstützungsfrage über diesen Antrag zu stellen, damit nicht die Debatte sich nnnöthig fortspinne. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Suppan: Ich bitte die Unterstützungsfrage über meinen Antrag zu stellen, und werde mir dann erlauben zu sprechen. Präsident: Ich stelle demnach die Unterstützungsfrage zum Antrage des Herrn Abg. Dr. Snppan, der dahin lautet: „Es sei an die Regierung das Ersuchen zu stellen, in der nächsten Reichsrathssession einen Gesetzentwurf über die Ablösung des Patronatsverhältnisses vorzulegen/' Jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen gedenken, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Abg. Dr. Suppan: Ich erlaube mir vor Allem die Bemerkungen formeller Natur, welche wider den Antrag vorgebracht wurden, zu erwähnen. Herr Dr. Toman glaubte vor Allem, daß der hohe Reichsrath nur berufen sei, die allgemeinen Grundzüge hinsichtlich der Ablösung der Patronatsverhältnisse festzusetzen, und daß die weitern Durchführungs-Bestimmungen innerhalb dieser Grundzüge dem h. Landtage zustehe. Diese Ansicht theile ich vollständig. Allein eben ehevor der h. Landtag die Modifieationen berathen und bestimmen kann, nach denen die Ablösung stattzufinden habe, muß das allgemeine Reichsgesetz vorausgehen, und nur um die Einbringung eines solchen Reichsgesetzes in Anregung zn bringen, habe ich den Antrag ■ eingebracht. Daß mein Antrag mit dem vorliegenden Gesetzent-; würfe, wie Herr Deschmann glaubt, in keinem Zusam-I menhange stehe, und als selbstständiger Antrag eingebracht werden müsse, glaube ich nicht, und ich halte daher denselben aufrecht, bin aber damit einverstanden, daß er erst am Schlüsse als ein Zusatz zu dem gegenwärtigen Gesetze : zur Abstimmung gebracht werde; glaubte jedoch ihn in der Generaldebatte einbringen zu sollen, weil eben nach der Annahme des Gesetzes eigentlich kein Anlaß mehr dazu geboten gewesen wäre, und derselbe nur als selbstständiger Antrag hätte eingebracht werden können. Seine fürstl. Gnaden haben im Allgemeinen, wie ich ans der Rede entnommen zu haben glaube, wider die be-j antragte Ablösung des Patronats-Verhältnisses nur die Einwendung vorgebracht, daß sich nicht leicht ein Maßstab für die Ablösung auffinden ließe. Ich glaube jedoch, daß Se. fürstl. Gnaden dadurch gewissermaßen selbst in einen Widerspruch gerathen sind, indem Sie für jene Fälle, wo ein Akatholik in dem Besitz eines Gutes sich befindet, mit dem eine Patronatslast verbunden ist, ebenfalls eine solche Ablösung vorgeschlagen haben. Läßt sich in diesem Falle ein Modus finden, so wird sich auch überhaupt einer finden lassen, bezüglich aller Patronatslasten. (Rufe im Centrum: Bravo, sehr richtig.) Ich bin auch der Ansicht, daß c8 durchaus nicht so schwer wäre, und glaube, daß dieses gerade zu Gunsten der ! Patrone selbst eingeführt würde. Die Patronatslaften find so drückend, in jenen Fällen eben, wo gerade die Beitragsleistnng eintritt. Hier muß auf einmal eine große Summe ansgezahlt werden, allein mittelt man eine jährliche Rente aus, läßt man es den Patronen freigestellt, dieß auch zu einem zwanzigfachen Betrag als Capital für immer abzulösen, so wird die ganze Ablösung nicht so viel betragen, als jetzt die einmalige Beitragsleistnng für einen Bau in Anspruch nehmen wird, eben weil ein derartiger Beitrag nicht jährlich, sondern nur in einer lüngern Periode in 50 bis bis 60 auch 100 Jahren wiederkehrt. Die Bemerkung des Herrn Mnlley, glaube ich, ist ganz unbegründet, und mir scheint sogar, daß er den Bericht des (Somite's, welchem er sich anschließt, nicht gehörig aufgefaßt habe, denn der Ausschußbericht erwähnt ausdrücklich, daß die definitive Regelung dieser Angelegenheit einem spätern Zeitpunkte vorbehalten bleibe. Er deutet damit sicherlich ans eine derartige Ablösung hin. Wenn sich der Herr Abg. Mulley dem Ausschuß-berichte angeschlossen hat, so hätte er sich auch füglich meinem Antrage anschließen können. (Abg. Dr. Toman: Sehr richtig! — Landeshauptm.-Stellvert. von Wurzbach: Nein!) Denn wenn der Herr Abg. Mnlley endlich glaubt, daß man damit die Last auf die Gemeinden überwälze, so vermag ich dieses durchaus nicht zu begreifen, denn die Gemeinden, die Kirchengemeinde nämlich erhält ja eben die Entschädigung, toctcije die Patrone dafür zu leisten haben werden, und in dieser Entschädigung liegt aueh die Verminderung der Lasten für die Gemeinde. Gegenwärtig sind wohl allerdings die Gemeinden in der Lage, gerade weil die Patronats-Verhältnisse bestehen, häufig Kirchen auf ihre eigenen Kosten bauen und ringe- achtet dieser gesetzlichen Verpflichtung der Patrone alle Lasten tragen zn müssen. (Bravo, Bravo.) Eben weil sie ihre Kirchen nicht verfallen lassen wollen, und weil die Verhandlung mit den Patronen, welche sich gegen diese Last sträuben, Jahrzchente, zwanzig Jahre und mehr, darüber währen. (Abg. Dr. Bleiwcis: dobro.) Fürstbischof Dr. 2B ib nt er: Um einen Ausdruck der mir als Widerspruch gerügt wird, in gewisser Beziehung zu rechtfertigen, sei mir erlaubt, folgende Bemerkung zu machen. So wie der Herr Dr. Suppan jetzt die Sache auseinander gesetzt hat, würde ich es in gewisser Beziehung als Ablösung, aber nicht als strenge Ablösung auffassen, und wie ich selbst bemerkt habe, daß gerade die Pfarrer ans diese Weise, infoferne sie Ueberschnß haben, alljährlich einen Beitrag zu leisten, jeder nach Verhältniß gewissermaßen also bestreiten würde- Wird Aculiches auch bezüglich des Patrons beantragt, so daß er durch diese Bei-tragsleistung von den Kosten und Gicbigkcitcn Befreiung erlangt, so wäre ich in dieser Beziehung mit dem Antrage des Herrn Dr. Suppan sehr einverstanden, weil er eine ebenso große Erleichterung für die Patrone als eine Erleichterung für die Gemeinden wäre. Auf diese Weise würde, wie ich erwähnt habe, ein Baufond zu constituiren sein, und so glaube ich, wenn das unparteiisch betrachtet wird, kann man mit dem Antrage des Herrn Dr. Suppan nur sehr zufrieden fein. (Bravo, Bravo.) Ich war also zumeist bloß gegen die strenge Ablösung, dagegen gelten meine Bemerkungen nicht jenem Modus, wie ihn jetzt der Herr Dr. Suppan vorgetragen hat. Präsident: Ich schließe nunmehr die allgemeine Debatte. Statth. Freih. v. Schloißnigg: Da der Herr Dr. Suppan die Bitte geäußert hat, daß über seinen Antrag erst am Schlüsse abgestimmt werden soll, so behalte ich mir auch das, was ich dießfalls vorzubringen habe, für diese Debatte vor. Landcshanptm. - Stellv, v. W u r z b a ch : Ich würde mir mir erlauben, zn bemerken, daß der Herr Abg. Dr. Snppan nicht das Recht hat, zu begehren, wann über seinen Antrag abgestimmt werden soll. Der §. 20 der G. - O. sagt: „Steht der Ncben- antrag mit dem Hauptantrage nicht in wesentlicher Verbindung, so ist über seine unmittelbare Ablehnung ohne Debatte Beschluß zu fassen." Es ist bereits von dem Herrn Abg. Deschmaun bemerkt ivorden, daß der Antrag des Herrn Dr. Suppan ein selb st st än dige r sei, daß, wenn er auch in irgend einer Verbindung mit der Vorlage, die wir zu berathen haben, stehe, diese Verbindung auf keinen Fall eine wesentliche genannt werden kann. Ich würde mir erlauben, sogar zn behaupten, daß der Antrag des Herrn Dr. Suppan in dieser Verhandlung inopportun sei, indem durch denselben die Verhandlung über den Hauptantrag beirrt werden könnte. Sobald wir beschließen, daß wir eine Ablösung der Patronatsrechtc bczielcn, daß wir das Ministerium angehen wollen, dießfalls in der nächsten Rcichsrathssession ein Gesetz vorzulegen, so haben wir schon ausgesprochen, daß alle unsere Beschlüsse über die in Verhandlung stehende Vorlage nur provisorischer Natur sind, indem bei allen Positionen, die in der Vorlage beliebt werden, auf das bestehende Patronatsrecht Rücksicht genommen wird. Ich halte daher dafür, daß dieser Antrag des Herrn Dr. Suppan ein selbstständiger, daher besonders vorzubringen sei, ich halte weiter dafür, daß er hier nicht opportun und im günstigsten Falle ein nicht in wesentlicher Verbindung mit der Vorlage stehender ist. In allen drei Rücksichten samt daher über denselben sogleich und zwar ohne weitere Debatte abgestimmt werden, und zwar nach §. 20 G.-O. Abg. Dr. Toman: Darf ich um das Wort bitten? Ich glaube, daß cs nicht angeht mit einer solchen Sophistik, die aus der Geschäfts-Ordnung geschöpft wird, so ernste mentale Anträge über Bord zu werfen. Der Begründung wegen der Unzulässigkeit des Dr. Suppan'schen Antrages ans der G. - O. setze ich entgegen den §. 19, welcher von Zusatz- und Abänderungs-Anträgen spricht. Der §. 19 sagt in der zweiten Alinea: „Wird ein solcher Nebenantrag erst nach erfolgter Berichterstattung des Ausschusses gestellt und gehörig unterstützt, so ist er in die Verhandlung über den selbstständigen Antrag einzubeziehen." Daß der Antrag des Herrn Dr. Suppan mit dem Gegenstände der Tagesordnung der gegenwärtigen Frage im innigsten Zusammenhange, ja, ich möchte nicht sagen, Zusammenhange, sondern in Wesenheit Eins ist, und daß nur an diesem Platze der Wunsch ausgesprochen werden kann an die hohe Regierung, daß eine Regierungsvorlage zur endlichen Lösung des Patronats-Verhältnisses im Reichsrathe int verfassungsmäßigen Wege gebracht werde, darüber glaube ich, ist doch kein Zweifel, und ich bin überzeugt, daß der Herr Deschmann sich mit der schließlichcn Modi-ficirung des Herrn Dr. Suppan, daß der Antrag am Schlüsse zu dem Antrage des Ausschusses zur Abstimmung gebracht werde, gewiß conformiren wird. Landeshauptin. - Stellv, v. W n r z b a ch : Ich habe den Antrag des Herrn Dr. Suppan nicht über Bord geworfen, sondern nur den geeigneten Weg gezeigt, in welchem er denselben einzubringen hat (Ruf: Nein), nämlich als selbstständigen Antrag. Hier würde die Debatte über das Gesetz nur verzögert, und wenn wir beschließen würden, daß diesem Antrage des Herrn Dr. Suppan Folge gegeben werden soll, so wäre meiner Meinung nach, eine bedauerliche Ueber« ciluug und der Spccialdcbatte über das Gesetz selbst die feste Grundlage entzogen. Abg. Dr. Suppan: Ich erbitte mir nur das Wort zu einer kurzen Bemerkung, nachdem schon sehr viel über diesen Gegenstand gesprochen worden ist. Nur über diesen Punkt nämlich, daß die Spezial-dcbatte dadurch überflüssig würde, wird mir eine Erwiderung erlaubt fein. Diese Bemerkung ist nach meiner Ansicht ganz unrichtig, denn das gegenwärtige Gesetz wird noch immerhin die Beitragsleistung der Patrone bis zu jenem Zeitpunkte regeln, wo das neue Gesetz in Kraft treten wird. Bis zu diesem Zeitpunkte werden jedenfalls ein bis zwei Jahre vergehen und noch längere Zeit bis die Ablösung durchgeführt sein wird, wird es noch immer nicht überflüssig sein, für diesen Zwischenraum eine gesetzliche Norm zu haben. Insbesondere wird sich da, wenn seinerzeit das Patronat abgelöst ist, nicht das ganze Gesetz beheben, sondern cs wird einfach der ß. 8 aus dem Gesetze von selbst wegfallen und aus diesem Grunde glaube ich daher, daß die Spezialdebatte, über den vorliegenden Gesetz-Entwurf ganz ohne Anstand vorgenommen werden könne. Bcrichterst. K r o m e r: Ich bitte mit das Wort als Berichterstatter. Die Generaldebatte über einen aus mehreren Punkten bestehendem Ausschußantrag hätte sich lediglich darauf beschränken sollen, ob der vorliegende Gesetz- entitmrf abzulehnen, ober ob in die Spezialdebatte über die einzelnen Punkte desselben einzugehen sei- Nun keiner der Herren Vorredner, die bisher gesprochen haben, hat den Antrag dahin gestellt, daß dieser Gesetzentwurf abzulehnen, daß sohin in die Spczialbcra-thung nicht einzugehen sei, daher ich mid) jeder Widerlegung der bisher vorgebrachten Aeußerungen vorläufig enthoben erachte. Allein über den Antrag des Herrn Dr. Suppan mßdjtc id; doch bemerken, daß er nach dein Wortlaute des §. 20 heute in die Debatte nid)t einbczogen werden könne; denn wir berathen heute ein Gesetz, welches das Maß und die Reihenfolge der Ivncurrenzpflicht der Psarrhos und Kirchcnbautcn, die Normen der dießfälligcn Concnrrcnz - Verhandlung, endlich die Bestimmungen über die Ausführung der Concurrcuzbautcn regeln soll. Die Berathung dieses Gesetzes und zugleich der Beschluß, daß dasselbe Sr. Majestät dem Kaiser zur Sauc-tionirung vorgelegt werden soll, ist unsere heutige Ausgabe. Es ist aber doch etwas sonderbar zu behaupten, ein Antrag, der dahin geht, das Gesetz unter einem über den Bord zu werfen, stehe mit der Annahme des Gesetzes in unmittelbarem Zusammenhange. Ids glaube, wenn wir heute bcsd)licßen, das Gesetz sei anzunehmen und Sr. Majestät zur Sanctionirnng vorzulegen, so können wir gleichzeitig bod) nicht beschließen, cs sei dasselbe unter citiern über den Haufen zu werfen (Oho!) und die Ablösung des Patronates einzuleiten. Präsident: Id) werde an das h. Haus die Anfrage stellen, ob der Antrag des Herrn Dr. Suppan am Schlüsse der Verhandlung über dieses Gesetz zur Abstimmung kommen soll oder iiidjf. Wenn das h. Haus beschließen will, daß der Antrag am Sd)lussc unserer Debatte in Berathung und zur Abstimmung zn kommen habe, so bitte idj die Herren, sick) zu erheben. (Geschieht.) Ist mit Majorität angenommen. Bevor wir zur Spezialdebatte gehen, suspendirc id) die Sitzung auf 5 Minuten. (Während der Unterbrechung entfernt sid) Abg. v. Langer. ■— Nach wiederaufgenommener Sitzung:) Wir beginnen nunmehr die Spezialdebatte, und ich ersuche den Herrn Berichterstatter die Paragraphc einzeln vorzutragen. Berichterst. Krom er: (Liest §. 1.) Dieser Paragraph wurde im Wesentlichen mit der Regierungsvorlage übereinstimmend angenommen, Nur hat man der Kaplanei-Gebäudc deßhalb auSdrücklid) erwähnt, weil sie nach den bisherigen Bestimmungen, wenn eine sonstige Verpflichtung nicht vorlag, gleichfalls im Concnr-rcnzwegc zu erhalten waren. Präs ident: Wünscht Jemand über den §. 1 das Wort? Abg. Freih. v. A p f a l t r c r n : Id) bitte die Sty-lisirung dieses Paragraphcs dürfte zu einer Zweideutigkeit führen. Es hat mich eben die Lesung jetzt daraus aufmerksam gemacht. Ich will über das Patronat jetzt nid)t sprechen, sondern werde mir bei einer andern Gelegenheit, nämlich bei dem bezüglid)en §. 8 das Wort erbitten. Jedoä) wie hier der §. 1 lautet; er enthält nämlich die Worte: „oder eines sonstigen RcchtStitcls" könnte wieder das Patronat hineinkommen, denn dasselbe wird gewissermaßen als ritt Rechtstitc! angesehen (mit metdjem Rechte darüber eben später), aus meid)cm also an dieser Stelle des Gesetzes die Barzahlung für die vcrsd)iedenen Erfordernisse hergeleitet werden könnte; daher id), wenn schon die Position beliebt werden wollte, mir den Zusatz zu beantragen erlaube, „die Patronatspflicht ausgeschlossen", nur mit dieser Beschränkung könnte dieser Paragraph hineingcnom- men werden, wenn schon der §. 8 eine andere Contribution des Patronats normirt. Berichterstatter K r o m c r: Id) bitte die Debatte zu eröffnen. P r ä s i d e n t: Sic ist eröffnet. (Rufe: die Unter« stützungsfragc!) Abg. B rolich: Id) werde bitten . . . Präsident: Ich bitte und) der Unterstützungsfrage. Die Debatte kann fortgesetzt werden, bis mir der Antrag überreicht wird. Abg. De sch mann: Ich bitte Herr Vorsitzender, es ist auf den Titel des Gesetzes vergessen worden, indem mit §. 1 begonnen wurde, ohne daß der Titel zur Abstimmung gekommen wäre. Präsident: Der Titel ist übersehen worden. Id) bitte denselben vorzulesen. Bcridjtcrstatter K r o m c r: (Liest den Titel.) Präsident: Ist gegen den Titel etwas einzuwenden? Wenn die Herren mit betn Titel einverstanden sind, so bitte id) dieselben, sid) zu erheben. (Gcsd)icht.) Er ist angenommen. Berid)terstattcr K r o in c r: Die Einleitung ist ganz nach der Regierungsvorlage. „Mit Zustimmung des Landtages Meines Herzogthumes Krain finde ich anzuordnen, wie folgt." Präsident: Wenn die Herren mit dieser Einleitung einverstanden sind, so bitte id), sid) ebenfalls zu erheben. (Gcsd)icht.) Sic ist angenommen. Id) will später die Unterstützungsfrage über den Antrag des Herrn Baron v. Apfaltrcrn stellen. Wenn Jemand über §. 1 noch das Wort zu ergreifen wünsdst, so bitte id), fid; dicßfalls zu melden. Abg. B r o l i d): Id) wollte nur daS Einzige anführen , daß die Bcfürd)tung des Herrn Baran Apfaltrcrn keine gegründete ist. Der §. 1 enthält nur allgemeine Bestimmungen, wer zu einer solchen Beitragsleistung verpflichtet ist, wer eine solche Beitragsleistung auf sid) übernehmen soll, nun aber zählt cs vor Allem diejenigen aus, toeldje entweder nach einem Gesetze, oder aus einem andern Titel diese Bcr-pslid)tung haben, deßwegen aber kann mau den Patron nid)t in einer doppelten Beziehung zu einer Beitragsleistung verpflid)tcn; sondern die Verpflichtung des Patrons wird an dem bestimmten Orte selbst zur Sprad)c kommen, und dort dürfte dann die Zeit sein, näher zu präzisiren, wann der Patron eine Beitragslcistung zu übernehmen habe. Präsident: Der Antrag des Herrn Baron Apfal-trern geht dahin, int §. 1 die Worte: „ober eines sonstigen Rechtstitcls" durch Einschaltung des §. 8 innerhalb Klammern zu erläutern. Abg. De sch mann: Id) bitte um das Wort. Der Antrag des Herrn Baron Apfaltrcrn, oder vielmehr die Erläuterung, rocldjc Herr Baron Apfaltrcrn hier eingefügt wissen will, ist ganz überflüssig. Denn in den gesetzlichen Bestimmungen ist die Reihenfolge der zu Kirchcnbautcn concurrirenden eine foscfjc, daß zunächst diejenigen angeführt werden, weldjc dnrd) privatred)tliche Verbindlichkeit verhalten sind, die Kirchen herzustellen, und diese Kosten zu bestreiten, diese werden im §. 1 erwähnt. Der §. 2 geht nachdem auf das Vermögen der Kirchen über. Die weitern Paragraphc dann bis §. 8 besprechen die Ver-pslid)tungen des Pfründners. Herr Baron Apfaltrcrn dürfte jcdod) wahrscheinlich auf das letzte Alinea dieses ersten Paragraphcs zu wenig Gewid)t gelegt haben, indem es dort ausdrücklid) heißt: „Art und Maß der Leistung richtet sid) nach dem besondern Vcrpflich-, tungstitcl." Nehmen wir nun das Patronat in's Auge, so ist dieses kein besonderer Verpflichtungstitcl, indem ja, wie wir wissen, nach dem bisherigen Gesetze der bestimmte aliquote Theil festgesetzt war, den der Patron zu leisten hatte; auch dieses Gesetz bezeichnet cs nicht als einen besondern Vcrpflich-tungstitel, sondern stellt nur den aliquoten Theil, wodurch die Verpflichtung des Patrons bestimmt wird, fest. Präsident: Ich bringe den Antrag des Herrn Baron Apfaltrcrn zuerst zur Unterstützungssrage. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist abgelehnt. Nunmehr bringe ich den Antrag des Ausschusses in der ursprünglichen Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dieser Fassung des §. 1 einverstanden sind, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Ich bitte fortzufahren. Berichterst. Krom er: (Liest den §. 2.) Bisher konnte das entbehrliche Vermögen der Filialkirchen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel der Mutterkirche nicht ausreichten, daher diese nur subsidiarische Beitragspflicht mit den Worten: „falls dieses nicht zureicht" genauer präcisirt wurde. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich hätte ein ganz kleines Bedenken hinsichtlich eines Wortes. Das erste Alinea dieses Paragraphes spricht davon, in wie ferne man das Vermögen der Filialkirche in Anspruch nehmen kann, und das zweite, in wieferne man cs veräußern und belasten kann. Es ist im ersten Alinea im Regicrungscntwurse eine Bedingung gesetzt, in den Worten „und (wenn) kein besonderes Ucbereinkommen entgegen steht." Im zweiten Alinea ist eine Bedingung anders gestellt, „als dasselbe weder bereits eine andere Widmung hat." Nun das Wort „Widmung" entspricht auch als Bedingung in dem ersten Alinea viel besser, als das Wort „Uebereinkommen." Denn was ist das Uebereinkommen? Man weiß cS nicht, ob es das Ucbercinkommcn früherer Zeit ist, oder ob cs jetzt getroffen werden kann; doch das nur ist maßgebend, was und wofür das bezügliche Vermögen gewidmet war. In dem Ausdrucke „Widmung" liegt gewöhnlich die Widmung des Vermögens der Filiglkirche hinsichtlich der Inanspruchnahme der Hauptkirche. Deßhalb substituire ich das Wort „Widmung" statt des Wortes „Uebereinkommen", und stelle daher den Antrag, daß dieser Paragraph so laute: „und keine besondere Widmung entgegen steht. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. B r o l i ch; Ich muß mich gegen diese Auslegung des Herrn Dr. Toman aussprcchen. Man muß hier die beiden Absätze 1. und 2. Alinea genau lesen und dann wird man sehen und finden, daß diese beiden Absätze gerade von ganz andern Gegenständen sprechen. Im ersten Absätze heißt es: „zur Bedeckung der Kosten ist zunächst das entbehrliche freie Einkommen des betreffenden Gotteshauses, und falls kein besonderes Uebereinkommen besteht, auch jenes der dazu gehörigen Filialkirche zu verwenden." Der zweite Absatz aber handelt von der Belastung des Kirchcngutes des allgemeinen Stammvcrmögens der Kirche, und das Stammvermögen der Kirche darf zum Bane der Filialkirche nicht genommen werden, wenn dasselbe eine anderweitige Widmung hat. Hier ist es ganz in der Ordnung, daß von „Wid-ntmtg‘( gesprochen wird, und dort von der Verwendung des Filialkirchenvermögens, dann, wenn kein besonderes Uebercinkommcn dagegen steht. Ich finde es natürlich, daß ein Uebercinkommcn stattfinden könne, wenn eine Filialkirche gebaut wird; ich nehme an, daß bei dem Baue der Filialkirche zwischen der Mutterkirche und der Filialkirche oder der dießbezüglichen Insassen ein Uebereinkommen getroffen worden ist, wenn das Vermögen der Filialkirche zur Mnttcrkirchc verwendet werden sollte; daher ich im ersten Alenea ganz gut finde, daß das „Uebereinkommcn" gesetzt wird, in der zweiten aber „Widmung." Abg. Dr. Toman: Ich bitte doch noch ein Wort. Berichterst. K r o m c r: Ich bitte die Unterstützungs-frage zu stellen. Abg. Dr. T o nt a u: Ich werde den Antrag stellen. Wer diese zwei Absätze zu einander vergleicht, der wird finden, daß ich ohnehin jeder Erwiderung gegen die Bemerkung des Herrn Vorredners Brolich enthoben bin. Ich habe nur die Bedingung, die im ersten und zweiten Alinea gestellt ist, besser stylisirt haben wollen, und zweifle gar nicht, wenn ich auch nicht auf das zweite Alinea gesehen hätte, wenn das erste für sich hier allein stünde, gewiß besser getroffen ist, was der Sinn beabsichtiget, durch „Widmung" als durch „Uebercinkommen." DießfallS habe ich schon die Bemerkung gemacht, als ich die Ehre gehabt habe, in das bezügliche Comite in Wien von betn Herrn StaatSminister berufen gewesen zu sein und hat selbst der Referent diese Worte genehmiget. Warum in der Regierungsvorlage dieses Wort nicht hieher gekommen ist, weiß ich nicht. Ich bitte übrigens die Untcrstützungsfrage zu meinem kleinen Amendement zu stellen. Präsident: Herr Dr. Toman hat das Amendement gestellt, daß im ersten Alinea statt des Wortes „Uebereinkommen" das Wort „Widmung" zu setzen wäre. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Statth. Freih. v. Schloißnigg: Obgleich alle und die höchste Achtung verdienenden Stylistiker für diese Aenderung sich erklärt haben, erlaube ich mir doch eine Bemerkung zu machen; ich meine, daß dieses Wort ganz gut und richtig gewählt ist. Es spricht das erste Alinea von dem freien Einkommen, und das zweite vom Stamm-vermögen. Die Idee des freien Einkommens schließt, glaube ich, nach der bisherigen gesetzlichen Uebung die Idee einer Widmung aus. Es besteht eben darin das freie Einkommen, daß cs keine Widmung hat. Widmung ist im gesetzlichen Sinne, und hier können wir nur den annehmen, dasjenige, was durch Stiftungen vinculirt und gewidmet ist. Das kann also bei dem ersten Alinea gar nicht stattfinden, und kann hier nur die Rede sein von einem Uebercinkommen, welches zwischen den Vertretern der Mutter und der Filialkirche gepflogen worden ist. Wir sehen späterhin, daß die Filialkirchen gar keinen Anspruch auf eine Unterstützung von der Mutterkirche haben, dagegen die Mutterkirche unterstützen müssen. Es kann nun ganz wohl sein, daß bei einer Filialkirche zur Erleichterung des Gottesdienstes und zur Vcr-mttibertrag der Ausgaben der Haüptkirche, gewisse Einrichtungen getroffen werden, wogegen die Vertreter der Filiale das Uebereinkommcn mit den Vertretern der Mutterkirche treffen, daß ihr Vermögen niemals für die Mntterkirche darf verwendet werden. Und das ist hier der Sinn. Wenn wir sagen würden „Widmung", so würde dieß den ganzen Zweck dieses Alinea aufheben. Abg. Dr. Toman: Mich haben die klaren Gründe Sr. Excellenz des Herrn Statthalters belehrt. Ich ziehe den Antrag zurück. (Bravo, Bravo.) Präsident: Ich bringe demnach den §. 2 in der Fassung, in der er vom Ausschüsse gestellt worden, zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dieser Fassung des §. 2 einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angcnominen. Berichterstatter K r o m e r: (Liest §. 3.) Hier wurde lediglich das Wort „Hausgenossen" und zwar deßhalb eingeschaltet, weil man angenommen hat, daß der Pfründner, wenn er schon für das Verschulden seiner Dienstleute haften muß, für die ihm leichter entbehrlichen Hausgenossen um so mehr haftend erklärt werden müsse. Präsident: Wünscht Jemand zu §. 3 daö Wort zu ergreifen? (Es meldet sich Niemand.) Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, so bringe ich den §. 3 zur Abstimmung. Abg. Dr. Supp an: Ich würde mir erlauben zu beantragen, daß der Beisatz, welchen das (Somite hier der Regierungsvorlage beigefügt hat, nämlich die Worte „ober Hausgenossen" wegbleiben möchten. Es ist wahr, daß der Pfründner für die Schuld und Nachlässigkeit seiner Dienstleute und aller solcher Hausgenossen, die er selbst in den Pfarrhof hinein nimmt, zu haften hat und haften soll; allein die Pfründner haben auch theilweise derartige Hausgenossen, welche sie sich nicht selbst auswählen, großentheils wohnen auch Kapläne int Pfarrgebäudc, und es ist da doch einigermaßen hart, daß man den Pfründern für eine Beschädigung, welche durch derartige von ihm nicht gewählte Hausgenossen verursacht wird, verantwortlich machen soll. Deßhalb würde ich beantragen, daß es bet dem Texte der Regierungsvorlage sein Verbleiben haben möge. Fürstbischof Dr. Widmer: Ich bitte nur eine Bemerkung zu machen. So sehr ich das achte, muß ich doch als Bischof mich gegen diese Bemerkung erklären, denn ich wünsche, daß die Kapläne gerade unter recht ordentlicher Aufsicht sind (Bravo! Heiterkeit!), wenn also die Kapläne in der Wohnung etwas beschädigen, so ist es die Pflicht, den Schaden zu ersetzen (Bravo, Bravo! Heiterkeit!) Abg. Brolich: Ich muß in der Beziehung noch etwas weiter gehen; der Pfründner könnte ja auch einen Vater oder einen Bruder haben, deren Aufführung eben nicht die solideste ist, diese gehören nicht zu den Dienstboten, und würde die Entschädigung von diesen erfolgen, so muß er umsomehr die Entschädigung für die leisten, die seine eigenen Leute verursachen. Ich unterstütze den Antrag des Ausschusses. Abg. Dr. Supp an: Ich ziehe meinen Antrag zurück. (Heiterkeit.) Berichterstatter K r o m e r: Ich bitte abstimmen zu lassen. Präsident: Nachdem Niemand das Wort ergreifen will, und der Antrag des Dr. Suppan zurückgezogen ist, so bringe ich den §. 3 der Fassung des Ausschusses zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dieser Fassung einstanden sind, mögen sich erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen. Berichterstatter K r o m e r: (Liest §. 4.) Dieser Paragraph wurde lediglich stylistisch geändert, und darin der Satz „die jedem Miether aus Eigenem zu tragen obliegen", aus dem Grunde weggelassen, weil nach dem et. b. G. B. derlei Auslagen der Miether in der Regel nicht zu bestreiten hat. Präsident: Wünscht Jemand über diesen Paragraph etwas zu bemerken. Abg. Dechant Toman: Ich würde hier um eine Aufklärung bitten. Die meisten Pfründner, welche Grundstücke haben, haben die Obliegenheit, jährlich ein gewisses Quantum auf die Verbesserung der Wirthschaftsgebäude, überhaupt des Pfarrhofcs der sogenannten sarta tecta, zu verwenden. Da werden aber Gegenstände berührt, welche er aus Eigenem zu bestreiten hat, Fenster, Böden, Dächer, Schlösser re. Jetzt frage ich, ist dieser Betrag, den er jährlich fassionsmäßig zu verwenden hat, auch auf diese genannten Gegenstände zu verwenden? Ob z. B. Kleinigkeiten, Fensterscheiben? für diese versteht cS sich selbst, wird der Pfründner sich nicht eine Quittung ausstellen lassen, aber die Wirthschaftsgebäude sind meistens mit Stroh gedeckt, und cs ergibt sich jedes Jahr die Nothwendigkeit, daß man einen Theil des Daches mit Stroh neu eindecken muß. Nun frage ich, kann er diesen Betrag, bett er aus die Eindeckuug der Hälfte des Daches verwendet hat, mit der Quittung ausweisen, daß er denselben rechtmäßig ausgewiesen hat, oder werden diese Sachen gar nicht berücksichtigt? Wenn er beim Abtritte von der Pfründe mehrere Quittungen ausweist, die auf den Religionssond fallen, und der Commissär könnte vielleicht einwenden, daß der Pfarrer ohnehin vermöge des Paragraphes die Auslagen zu bestreiten habe. Es ist hier einer willkürlichen Auslegung Raum gegeben, und ich würde daher beantragen, daß cs heißt: „Kleinere Auslagen, die Rauchfangkchrcrbcstcl-lung, dann die gewöhnliche Ausbesserung der Bedachung, der Böden, Ocfcn, Thüren, Fenster, Schlösser u. f. w., hat der Pfründner bei Psarrhof und Wirthschaftsgebäuden mit dem fassionsmäßigen, für die sogenannten sarta tecta jährlich zu verwendenden Betrage gleichfalls allein zu bestreiten", also mit diesem Betrage, der ihr ohnehin schon zur Be-streituug der sarta tecta schon vorschriftsmäßig angewiesen ist. Präsident: Ich stelle vor Allem die Untcrstützuugs-frage. Jene Herren, welche diesen Zusatzantrag des Herrn Dechant Toman zu unterstützen wünschen, bitte ich, sich zu erheben. (Es erhebt sich Niemand. Rufe: Versteht sich von selbst.) Er ist nicht unterstützt. Ich bringe den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung. Wenn die Herren mit der Fassung des §. 4 einverstanden sind, so bitte ich dieselben, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Krom er: (Liest §. 5.) Hier wurden statt des in der Regierungsvorlage vorhandenen Wortes „fassionsmäßig" die Worte eingeschaltet: „Laut der von der Concurrenz richtig befundenen, oder über allfällige Einsprache richtig gestellten Fassion," und zwar aus dem Grunde, weil die nach dem Pfründner zur Concurrenz Berufenen zu begehren berechtiget sind, daraus zu dringen, daß vorerst der Pfründner jenen Beitrag leiste, welchen auch sein wirkliches Einkommen enthält. Dieses ihr Recht wird jedoch ganz illusorisch, wenn sie die Richtigstellung einer wie immer oberflächlichen Fassion gar nicht anfordern dürfen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Abg. Dechant Toman: Jedenfalls hat die Concur-renz das Recht, Einsicht zu nehmen in die Fassion des Pfründners und auch Anstand zu erheben, Einwendungen zu machen, vielleicht auf gewisse Gegenstände aufmerksam zu machen, von denen die Concurrenz vielleicht in Zweifel ist, ob dieser Gegenstand in der Fassion sich befindet oder nicht. Allein hier heißt es, daß die Fassion von der Cou-currenz richtig zu befinden sei, ober daß die Concurrenz das Recht habe, die Fassion richtig zu stellen. Ich würde glauben, daß die Coucurrenzmitgliedcr nicht das Recht haben, die Fassion richtig zu stellen, und ich würde die Einschaltung dcs Wortes beantragen, zu den übrigen Baugebühren für dieses Gebäude haben die Kirchenpfründner dann beizutragen, wenn ihre Pfründe laut der Don der Concnrrenz richtig befundenen oder über allfällige Einsprache „von der competent«! Behörde" richtig gestellten Fassion cut jährliches Einkommen von mehr als 500 f(. öst. W. abwirft. Präsident: Wird das Amendement dcs Herrn Abg. Dechant Toman, welches dahin geht, daß im §. 5 vor bett Worten „richtig gestellt" die Worte „von eompe-tenter Behörde" eingeschaltet werden, unterstützt? (Geschieht.) Es ist hinlänglich unterstützt. Wünscht Jeinand der Herren noch das Wort zu ergreifen? Abg. B r o l i ch : Ich wollte nur eine kleine Berichtigung bezüglich des Antrages des Herrn Dechant Toman anbringen. Dechant Toman meint das Wort „richtig befunden" zu beanständen; allein dieser Ausdruck ist ganz in der Ordnung, denn cs heißt hier: „Wenn ihre Pfründen laut der von der Coneurrenz richtig befundenen oder richtig gestellten Fassiondenn die Coneurrenz kann die Fassion, welche der Pfarrer oder der Pfründner vorlegt, richtig finden, das ist ganz in der Ordnung. Es heißt „richtig befunden," dann braucht es wohl keiner weiteren Erörterung, wenn die Coneurrenz selbst es richtig findet. Den ersten Ausdruck hat der Dechant Toman schon nicht in der Ordnung gefunden. (Rufe: Nein.) Nun den zweiten; ich komme schon darauf: „Oder über allfällige Einsprache richtig gestellten Fassion;" es versteht sich von selbst, wenn die Coneurrenz gegen die Fassion Einsprache erhoben hat, so hat dann dieser Widerspruch oder diese Einsprache beurtheilt und die Fassung richtig gestellt zu werden. In jeder Beziehung aber muß man annehmen, daß die Einschaltung „von der eompetenten Behörde", wenn nicht ganz überflüssig, so dach der Kürze wegen nicht recht passend wäre, da eine Fassion nur denjenigen Behörden und jenen Herren vorliegt, welche dazu berufen sind, dieselbe richtig zu stellen, und es wird Niemand bezweifeln, daß die Fassion von denjenigen geprüft wird, welchen die Prüfung zusteht. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dechant Toman: Wenn die Fassion richtig befunden wird, dann ist es natürlich nicht nothwendig, sie zu ändern und sie wird natürlich als Grundlage der Bei-tragsleistung angenommen; allein wenn der geehrte Herr Vorredner meint, daß es sich von selbst verstehe, daß die Fassion von der eompetenten Behörde als richtig gestellt erklärt werden muß, so sehe ich nicht ein, warum dieses Wort, welches allen zweideutigen Erklärungen vorbeugt, nicht aufgenommen werden könnte. Verschiedene Ausleger konnten auch verschieden auslegen. Präsident: Herr Berichterstatter! Berichterstatter Kr o mer: Bei derlei Coneurrenz-verhandlungen wird in der Regel auch die Fassion den Coneurrenten zur Einsicht vorgelegt. Nun diese, glaube ich, sollten das Recht haben, entweder die Fassion als richtig zu erklären, oder aber allfällige Einsprachen vorzubringen. Wenn sie die Einsprache vorbringen, so ist es selbstverständlich, daß sie nicht auch berechtiget sein können, die Fassion nach eigenem Ermessen endgiltig richtig zu stellen, sondern daß hiezu eine andere Behörde nothwendig sei. Meiner Anschauung nach ist es also nicht nothwendig, daß die Worte „von eompetenter Behörde" eingeschaltet würden, weil es sich von selbst versteht, daß in solchen Fällen, wo Cinwendungeu gegen die Richtigkeit der Fassion sich ergeben, dieselbe immer der competent«! Behörde zur Richtigstellung vorzulegen ist. XXIII. Landtags - Sitzung. Statthalter Freiherr v. S ch l o i ß n i g g : Wer die Fassion richtig zu stellen hat und wie diese bisher geschehen ist, ist den Herren ohnehin zur Genüge bekannt. Nachdem der Ausschuß, wie der Herr Berichterstatter gesagt hat, durchaus daran keine Aenderung vornehmen will, so glaube ich, daß es sich in diesem Falle gerade nur um einen styli-stischen Zusatz handeln dürfte. Der Zweifel ist allerdings und ich glaube, er wird Jedem auffallen, der den Paragraph liest. Herr Dechant Toman hat ihn erhoben und er kann sich bei andern auch erheben. Deßhalb glaube ich, daß auf irgend eine Weise, und wäre es die Einschaltung der Worte, wie sie Herr Dechant Toman angetragen hat, die Sache zweifellos zu stellen wäre. Wie das hier styli-sirt ist, könnte man wirklich glauben, daß die Coneurrenz die Fassion richtig zu stellen hat. Fürstbischof Dr. W i d m e r: Im muß mich der Aeußerung Sr. Excellenz um so mehr anschließen, da ich aus Erfahrung weiß, was gewisse Rechtsgelehrte in Patronatssachen für Einwendungen machen (Heiterkeit); es ist am Besten, daß man die Behörde kennt, welcher die Richtigstellung zukömmt. (Beifall; Rufe: Sehr gut.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Berichterstatter Krom er: Wenn es zur Klarheit der Stylisirung dient, dann habe ich im Namen des Ausschusses nichts dagegen; Gesetze sollen klar fein. (Bravo!) Präsident: Nachdem der Ausschuß durch den Herrn Berichterstatter erklärt, daß er gegen den Zusatz-antrag des Herrn Dechant Toman nichts einzuwenden habe, so begibt sich die Abstimmung über das Amendement des Herrn Dechanten von selbst. (Rufe: Zur Abstimmung!) Nachdem der Ausschuß selbst annimmt. . . Abg. Dr. Toman: Ueber den ganzen §. 5 muß abgestimmt werden. Präsident: Natürlich. Ich bringe also den Paragraph in der neuen Fassung zur Abstimmung, daß nämlich vor bett Worten „richtig gestellt" die Worte „von der eom-petenten Behörde" eingeschaltet würden. Jene Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Krom er: (Liest §. 6.) Dieser Paragraph wurde nämlich nur stylistisch geändert, weil eS nach dem Entwürfe des Ausschusses schneller klar stehen dürfte, wie viel der Pfründner je nach dem Maße seines Einkommens in jedem einzelnen Falle beizutragen hat. Präsident: Ist über diesen Paragraph etwas zu bemerken ? (Es meldet sich Niemand.) Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich den Antrag zur Abstimmung. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Paragraph ist angenommen. Berichterstatter K r o m e r: (Liest den §. 7.) In der Regierungsvorlage wurde für den Fall, daß der Pfründner in Ratenzahlungen seine Tangente zu leisten sich erbietet, die Ausstellung eines Baubrieses vorgeschrieben; der Ausschuß war jedoch der Ansicht, daß die Verpflichtung des Pfründners zu Ratenzahlungen auch im Coneurrenz-VerhandlungS-Protoeolle aufgenommen werden könne. Daher der Schlußsatz der Regierungsvorlage, betreffend die Errichtung eines Baubriefes als eine unnothwendige Cautele hier weggelassen wurde. Dagegen hat der Ausschuß statt dieses Schlußsatzes die mehr wesentliche Bestimmung auf« genommen, daß die Verpflichtung zu obgedachten Ratenzahlungen, so weit sie der Pfründner nach der genehmigten Zufristung nicht selbst zu leisten hatte, auch auf das Jnterculare und auf den Nachfolger im Pfründengenussc übergehe, denn selbstverständlich wird hier nur für die voraussichtliche Fruchtnießung ein Beitrag angesprochen, daher letzteren jeder Frnchtuicßcr nur nach der Dauer seines wirklichen Genusses zu leisten hat. Präsident: Wünscht Jemand über diesen Paragraph daS Wort zu ergreifen? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand zum Worte sich ineldct, bringe ich den §. 7 zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit der Fassung dieses Para-graphcs einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) §. 7 ist in der ursprünglichen Fassung angenommen. Berichterstatter K r o m e r: (Liest den §. 8.) Im ersten Absätze dieses Paragraphcs wurde das Wort „Auslagen" durch das mehr einschränkende und näher bezeichnende Wort „Banauslagen" ersetzt, weil der Patron für die Kircheneinrichtnng und für sonstige Kirchcnersorder-nisse auch bisher nichts beizutragen hatte. Dagegen wurde im zweiten Absätze die BcitragSquotc des Patrons statt im sechsten Theile, wie diese die Regierungsvorlage beantragt, auf den fünften Theil des noch unbedeckten Aufwandes festgestellt, indem er bisher den dritten Theil zu leisten hatte, daher durch die Rcducirung dieses Beitrages auf den fünften Theil die eingetretene Aenderung der Verhältnisse zureichend berücksichtiget erscheint. Präsident: Wünscht Jemand über §. 8 daS Wort zu ergreifen ? Abg. Dr. S n p p an: Ich habe bereits in der Generaldebatte bemerkt, daß ich zu §. 8 den Zusatzantrag dahin einbringen werde, daß die gesetzlich bestehende Verpflichtung des Patrons einstweilen noch weiterhin fortzubestehen habe. Ich berufe mich im Allgemeinen darauf, was ich in der Generaldebatte gesagt habe, insbesondere auf den Umstand, daß ich es nicht für zweckmäßig halte, daß die Lasten des Patrons von der Ablösung bereits gesetzlich vermindert werden, und stelle demnach den Antrag dahin, daß im §. 8 in der ersten Alinea zwischen den Worten „Patron" und „in Anspruch zu nehmen" eingeschaltet werde „in dem bis jetzt gesetzlich bestehenden Ausmaße," so daß also der Satz lauten würde: „Zur Bestreitung der durch die Anwendung der voranstehenden Bestimmungen (§§. 1 —■ 7) nicht bedeckten Bauauslagen ist zunächst der Patron in dem bis jetzt gesetzlich bestehenden Ausmaße in Anspruch zu nehmen," und daß dann die zweite Alinea wegzubleiben hätte. Abg. Dr. Toman: Ich stehe auf demselben Standpunkte, wie Herr Dr. Suppan; doch möchte ich eine andere Aenderung dieses Paragraphes beantragen. Der Patron hatte, wie selbst der Berichterstatter in der Motivirnng gesagt hat, bisher den dritten Theil zu leisten, und nach dem Berichte sollte er nur wegen maßgebender geänderter Verhältnisse jetzt ein Fünftel, nach der Regierungsvorlage sogar ein Sechstel leisten. Mir scheint vor der Hand für die Patrone genug Rücksicht genommen zu sein, wenn der Werth der Handlanger- und Zugarbeitcr abgerechnet wird, welcher bisher auch selbst die Patrone tragen mußten. (Ruf: Das ist nicht richtig.) Daher beantrage ich, daß der ursprüngliche Maßstab, der ursprüngliche Beitrag der Patrone auch aufrechterhalten werde, so zwar, daß lediglich statt des Wortes % gesetzt werde V3. Auf diesen Boden stelle ich mich deßhalb, wie ich anfangs erklärt habe, weil das den rechtlichen Maßstab, die juridische Richtigkeit in sich enthält, und auf Grundlage dessen endlich auch die Ablösung geschehen soll. Wenn nun hinsichtlich des Maßstabes eine so wesentliche Aenderung gemacht wird, so weiß ich nicht, wie ans Grund eines unrichtigen veränderten Maßstabes die Entschädigung zu treffen wäre; ich beantrage daher, daß statt des Wortes 7$ gesetzt werde 7S. Präsident: Ich bitte, die Anträge mir schriftlich zu übergeben. Der Antrag des Herrn Dr. Suppan lautet dahin: „Der h. Landtag wolle beschließen: Es werden im ersten Alinea des §. 8 zwischen den Worten: „Patron" und „in Anspruch zu nehmen" die Worte eingefügt: „in dem bis jetzt gesetzlich bestehenden Ausmaße" und es habe die zweite Alinea des §. 8 wegzubleiben." Ich stelle die Uuterstützungsfrage. Jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen gedenken, bitte ich, sich zu erheben. (Einige Mitglieder erheben sich.) Er ist beseitiget. Der Antrag des Herrn Dr. Toman lautet dahin: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Im §. 8, Alinea 2 scl statt des Wortes fünften zu setzen: dritten." Wenn die Herren diesen Antrag zu unterstützen willens sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist gehörig unterstützt, ich eröffne die Debatte hierüber. LandcShauptm.-Stellv. v. W n r z b a ch : Ich bitte mit das Wort. Wenn ich mich gegen den Antrag des Herrn Abg. Dr. Toman ausspreche, so erlaube ich mir nur vorläufig zu bemerken, daß ich wohl Gutsbesitzer aber kein Patron bin, daher ich nicht pro domo mea spreche. (Heiterkeit.) Es ist uns hier von Sr. fürstbischöflichen Gnaden, welche dießfalls im Hanse wohl die kompetenteste Persönlichkeit sein dürfte, gesagt worden, daß kraft der kanonischen Gesetze und kraft des kirchlichen Herkommens seit dem Beginn der Ausbreitung des Christenthums bis gegen Ende des vorigen Jahrhunderts dem Patrone rechtsverbindlich keine Lasten obgelegen sind. Es ist uns ferner von der nämlichen hohen Seite gesagt worden, daß in den 80ger Jahren des vorigen Jahrhunderts zwar durch kais. Verfügungen, jedoch ohne die betreffenden Persönlichkeiten, welchen neue Verpflichtungen auferlegt wurden, zu hören, den Patronen neue, jeden Rechtsgrnndes entbehrende Lasten von der Regierung aufgebürdet wurden. Meine Sache ist cs hier nicht, zu untersuchen, ob die Regierung berechtigt war, seinerzeit, wenn auch ein absolutes Regime bestand, Personen Lasten aufzulegen, die ihnen rechtlich nicht obgelegen sind. Ich würde es in Abrede stellen. Man unterwirft sich einer solchen Verfügung, behält sich jedoch den im Natnrrechte gegründeten Protest auf bessere Zeiten vor. Die Domänen-Besitzcr haben, so weit sie Patrone waren, die dießfälligcn Lasten getragen; allein es gab dießfalls, wie bekannt, ewige Streitigkeiten und die verschiedenartigsten Entscheidungen sind dießfalls gefüllt worden. Ich glaube, daß in dem Verhältnisse zwischen deut Patronats-Inhaber und der Kirche einzig und allein das kanonische Recht maßgebend sei. Ich bin int kanonischen Rechte genug erfahren, daß ich hier meine Zustimmung zu dem, wie Se. fürstl. Gnaden geäußert haben, ans voller Ueberzeugung anssprcchcn kann. Nirgends ist in den kanonischen Rechten den Patronen irgend eine rechtliche Verpflichtung zu Beiträgen bei kirchlichen Bauten auferlegt worden. Da ich von dem Grundsätze ausgehe, daß in dem Verhältnisse zwischen Patron und Kirche nur die kirchliche Gesetzgebung maßgebend fei, so kaun ich die dießfälligeu politischen Verfügungen rücksichtlich der Patronate, welche bereits vor berat Erlassung bestanden, in Erwägung des Grundsatzes, daß Gesetze nicht zurückwirken, als zu Recht bestehend nicht anerkennen. (Rufe: Oho!) Diese Ansicht wird auch gerechtfertigt durch die in der neuesten Zeit in dieser Richtung von der hohen Regierung beliebten Verfügungen. Wenn ich weiter den Ausschnßbericht in's Auge fasse, so hat derselbe als Motiv, daß er die jetzige Belastung des Patrons bei Bauten auf den fünften Theil herabgesetzt hat, insbesondere die geänderten Zeitverhältnisse angeführt. Ich glaube, wenn man der Billigkeit irgendwie Gehör-geben will, so wird man sagen, daß die Patronatsbesitzer, welche in der Regel, man kann sagen, ausnahmslos, zu gleicher Zeit Gutsherren waren, in unserer Zeit, nach dem Jahre 1848 wohl einige Milde, einige Berücksichtigung anzusprechen berechtiget sind. (Heiterkeit.) Ich habe hier vernonnnen, daß die Gruudentlastung ausschließlich nur zum Vortheile der Gutsherren und zum Nachtheile der gewesenen Unterthanen durchgeführt wurde. Nun dieß ist der gewöhnliche Gesang Jener, welche die im Jahre 1848 verfügte Auflösung des veraltet geworde- j trat Unterthans - Verhältnisses bedauern, gerade Jener, welche wünschen, daß die Verhältnisse vor dem Jahre 1848 wieder zur Geltung kämen. Ich aber werde stets jenen Tag einen glücklichen preisen, an welchen dem leidigen, durch den Zeitgeist vernrtheilten Feudal-Verhältnisse ein Ende gemacht und das Unterthansband gelöst wurde. Ob die Gutsherren oder die gewesenen Unterthanen dabei pro-sperirt haben, dieß zu erörtern, ist hier weder der Ort noch die Zeit. Sollte ich mich aber dießfalls aussprechen, so würde ich sagen, daß jener Grundherr, welcher seine Güter gut verwaltet hat, durch die Gruudeutlastuug Schaden gelitten. Jener Grundherr aber, der schlecht verwaltet hatte, durch die Entlastung doch gewiß nichts gewonnen hat. Wenn der in Gott ruhende Marschall Graf Nugent bei der Grundentlastuug bei seinen Gütern Rosiljevo und Kostel gut durchgekommen ist, so kaun ein Gleiches von den übrigen Gutsbesitzern im Laude wahrlich nicht behauptet werden. Ihren sichtlich verschlimmerten Vermögens-Verhältnissen Rechnung tragen, befürworte ich den Ausschuß-Antrag. Abg. Derbitsch: Ich bin ganz der Ansicht des Herrn Vorredners, daß die vormaligen Dominien, in so ferne sie auch Patrone waren und noch sind, einige Berücksichtigung anzusprechen berechtiget sein, wie sich der Herr Vorredner ausgedrückt hat. Nun glaube ich, daß in dem Antrage des Herrn Dr. Toman diese Berücksichtigung bereits ausgesprochen worden ist. Es ist zwar der Antrag allgemein hingestellt, daß der Patron mit V8 Theil eon-eurrenzpflichtig sei; es ist, so viel ich mich erinnere, in der Vorlage über die Regelung des Schulpatrvnates und über die Coneurrenzpflicht zur Herstellung und Erhaltung der Schulgebäude in dem ersten Paragraph der Grundsatz ausgesprochen, daß die Schulpatrouate, in so ferne sie tut Gesetze gegründet sind, zu entfallen haben. Meines Wissens glaube ich nicht zu irren, daß in Kram alle Schutz-patronate im Gesetze gegründet sind; sie beruhen nicht auf privatrechtlichem Titel, sie sind, so zusagen, ein Appendix des Kircheupatrouates. (Ruf: Im Schuleodex.) Bekannt ist es, daß die Errichtung der Schulen in unserem Lande, ein wirklich nothwendiges und ersehntes Bedürfniß ist, und daß die Patrone für die Herstellung der Schulen in der letzten Zeit am meisten in Anspruch genommen worden sind und noch in Anspruch genominen werden. Wenn nun die Schulpatronate ganz entfallen, so ist eine Coneurrenzpflicht des Patrones ohnehin auch entfallen. Wer hat die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der Schulgebäude zu bestreiten? Offenbar die Gemeinde, weil kein anderer weiterer Patron besteht. Hiedurch, daß das Schulpatronat entfällt, daß die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der Schulgebäude ohnehin der Gemeinde allein aufgebürdet werden, daß sohin der Patron von dieser Last ganz befreit ist, ist er meiner Ansicht nach, so ziemlich von der Hälfte der bisher üblichen Lasten befreit worden, und ich kann aus dieser Rücksicht den Antrag des Herrn Dr. Toman nur befürworten. Abg. Ant. Graf v. Auersperg: Ob ich Patron oder nicht Patron bin, werde ich hier im Hause nicht zur Erörterung bringen. Ich halte mir nahe, daß ich hier Landtags-Abgeordneter bin (Bravo, Bravo!), und als solcher werde ich meine Pflicht zu erfüllen trachten. Ein von mir sehr geehrtes Mitglied, dessen gemeinnützige Thätigkeit zu beobachten ich bereits vielfache Gelegenheit gehabt habe, hat in der Generaldebatte ein Streiflicht auf den Gegenstand, der uns beschäftigt geworfen, ein Streiflicht, welches aber zweckmäßiger und passender au diesem Orte bei §. 8 geleuchtet hätte. Es ist Bezug genommen worden auf eine im Herrath arise gesprochene Rede des verstorbenen greifen und ehrwürdigen Feldmarschallö Nugent. Als Augen- und Ohrenzeuge erlauben Sie mit Ihnen darüber einige Aufschlüsse zu geben. Ich bin überzeugt, daß der erste Herr Redner, wenn er sich den Geist gegenwärtig gehalten hätte, der damals den greifen Marsch all erfüllte, vielleicht dieses Besprochene nicht angezogen hätte. Graf Nugent hat damals das Wort genommen, mit zu protestirat gegen die Abänderung der Lehengesetze und gegen die Auflösung des Lehebaudes Verwahrung einzulegen, und er hat hingewiesen auf die Grundentlastung nicht als ein lockendes, sondern als ein abschreckendes Beispiel, indem er sagen wollte: „Sehet, was ihr dort gethan habt, ihr geht in derselben Weise in der Lehenangelegenheit vor." Uebrigeus hat er ihn persönlich berührende Ergebnisse der Gruudentlastung angeführt. Ich muß nur sagen, es ist ein altes Sprüchwort: „Eines Mannes Rede ist keine Rede, man muß die Theile hören, beide", nämlich beide. Nun in dieser Angelegenheit handelt es sich nicht darum, nur zwei Theile als vielmehr nebst dem Einen, der gesprochen hat, noch so viele andere Betheiligte zu hören. Das Wahre an der Sache, meine Herren, aber ist, etwas anderes. Bei so großen tief eingreifenden Maßregeln, wie es die Grundentlastung war, da gibt es Gewinn und Schaden ans der einen, wie auf der andern Seite, und Jeder spürt das, was er davon zu tragen hat, sowohl Gutes als Uebles, selbst am nächsten. Ein Gewinn, ein großer Gewinn ist aus der Grundentlastung für Alle hervorgegangen ; es ist aber kein bloß materieller, sondern ein großer sittlicher und politischer Gewinn, eS ist der, daß unhaltbaren Zuständen, welche selbst den Berechtigten als solche klar waren, ein Ende gemacht und angebahnt worden ist, daß Stände und Klassen der Gesellschaft, welche früher getrennt waren, durch ererbte Uebelstände nun sich vereinigen können, und größeren, edlern Zwecken vereinigt nachkommen (Bravo!) Es ist bei dem Patronate hingewiesen worden, von einem gleichfalls von mir hochgeehrten Vorredner ans die Analogie zwischen dem PatronatSrechte und den aufgelösten Unterthansverhältnisse. Es ist bei dieser Gelegenheit gesagt worden, man habe Bezüge, Verhältnisse entschädigt, die zwar nach Gesetzen zu Recht bestanden, in der That aber ein Unrecht waren. Meine Herren, hüten wir uns, den Maßstab der Gegenwart an die Vergangenheit in dem Sinne anzulegen, daß wir die Bedeutung der historischen Entwicklung des Lebens verläugnen! Manches, was uns Unrecht scheint, schien jenen Alten, welche die Institutionen geschaffen haben, die jetzt nicht mehr als Recht bestehen können, als Recht; cs waren vielleicht damals zweckmäßige Institutionen, die ihre Mission zu erfüllen hatten, die aber erst dann vielleicht ein Unrecht wurden, oder wenigstens das Recht ans gesetzliches Fortbestehen einbüßten, als sie ihre Bedeutung und Aufgabe verloren hatten. Hüten wir uns, diesen Maßstab der Gegenwart an die Vergangenheit anzulegen, damit die Zukunft nicht auch den gleichen Maßstab an unser Wirken anlege. Denn wer die Entwicklung der Menschheit in großen Umrissen vor Augen hat, der wird auch wohl sagen können: Es ist denn doch möglich, daß auch wir Blanches schaffen, was den RcchtSanforderungcn einer spätern Zukunft nicht volle Rechnung trägt. Ich möchte in dem Patronatsrechte die betonte Analogie aber insoferne festhalten, als ich in Rücksicht des einzuhaltenden Verfahrens dieselben in einer Richtung zutreffend finde. Ich glaube nämlich, daß sich recht wohl vorläufig Bestimmungen treffen lassen, welche die bestehenden Patronatslastcn erleichtern, und doch nicht ausschließen die Möglichkeit eines künftigen Reichsgesetzes, welches die Ablösung derselben anbahnen kann, und in dieser Beziehung schließe ich mich auch vollkommen dem Antrage des Herrn Dr. Snppan an, diese Frage zum Schluffe unserer Berathung zur Erörterung zu bringen. Aber ich glaube, daß man recht gut schon vorläufig die Lage der Patrone mit Rücksicht aus die geänderten Verhältnisse erleichtern kann und soll, wenn auch ein späteres Reichsgesetz das Fortbestehen der Patronate beseitiget, denn man kann ja die Lasten erleichtern, und doch die Ablösung derselben in Aussicht stellen, wie man ja auch die Ablösung Bei der Grundentlastung durchgeführt hat, nachdem man schon mehrere Jahre hindurch früher die Lasten der Verpflichteten erleichtert, ja, Jahre hindurch von ihnen Nichts gefordert hat. In der Behandlung der Frage aber glaube ich mich allerdings jener Ansicht anschließen zu sollen, namentlich im concrete« Falle, welche von den gegebenen Gesetzen und thatsächlichen Grundlagen ausgeht. Von Haus aus bin ich der Anschauung, welche in Staaten, wo das Leben der verschiedenen Kirchen ein freies und ein fruchtbares ist, in Geltung und Ausübung besteht. Ich führe beispielsweise Nordamerika an, wo das religiöse Leben sehr entwickelt ist. Es ist das Princip der Freiwilligkeit, der Opferwilligkeit, des freien Zusammenthuns der verschiedenen Religiousgeuosseuschaften für ihre kirchlichen Zwecke, darunter in erster Linie für die Bauten. Sehen wir in die ferne Vergangenheit zurück, meine Herren! Wer hat die Münster von Köln und Straßburg, und um näher zu gehen, den Wiener Dom; wer hat, um in slavische Länder hinüber zu greifen, den Prager und den Agramer Dom gebaut? Die Concurrenz? Nein, der Glaube! Man hat an die Stelle des werkthätigen Glaubens Verordnungen gesetzt, weil eben der Glaube nicht mehr von jener Thätigkeit, von jener Kraft ist, wie er einst gewesen. Diese gesetzlichen Wege sind vielleicht eingeschlagen worden aus hier nicht weiter zu erörternden politischen Rücksichten; diese sind eben das Terrain, auf dem wir uns jetzt bewegen; es ist an uns, diesen Boden neu zu gestalten, auf diesem in eine bessere Zukunft überzugehen. Nicht in Sprüngen gelangen wir dahin, sondern nur durch angemesfenes Fortbauen, nicht durch das Fest- halten, nicht durch die Stagnation und Stabilität, sondern in einer der Freiheit angemessenen Entwicklung und Fortbildung dieser gesetzlichen Grundlagen — auf dem Wege der Reform. Auf diesem Wege, glaube ich, ist ein Schritt gethan worden durch den Antrag der Regierung, modifi-cirt durch unsern Ausschuß-Antrag. Ich erlaube mir nach diesem Gesichtspuncte im großen Ganzen dem Antrage des Ausschusses mich anzuschließen. Ob ein Fünftel oder, wie die Regierung meint, ein Sechstel, das ist für mich eine Frage von untergeordneten Belange; ich glaube nur, daß, indem man die Lasten der Patrone thuulichst erleichtert, ohne ihre Pflichten zil verlängnen, man dadurch künftige Zustände anbahnt, welche höchst wahrscheinlich erträglichere, den Frieden und das einträchtige Zusammenleben mehr fördernde sein werden, als die bisherigen. Abg. Kapelle: Ich möchte nur auf den Umstand aufmerksam machen, daß die Aeußerung des Herrn Dr. Toman eine Unrichtigkeit und eine Unwahrheit enthalt. Er sagte nämlich, daß früher die Zug- und Handarbeiter die Patrone allein zu bezahlen hatten; das war niemals der Fall; die Zug- und Handarbeiten sind immer von den betreffenden Gemeinden geleistet worden und den Patron haben nur die sogenannten Meisterschastskosten getroffen; insofern ist ihm also nicht eine Erleichterung zugegangen, bezüglich dieser auszuzahlenden Arbeiter, weil er sie niemals zu bestreiten gehabt hat. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich muß trotz den gegen meinen Antrag gemachten Einwendungen meinen Antrag aufrecht erhalten. Was der Herr Abgeordnete v. Wurzbach gesagt hat, das ist nicht eine gerade Bekämpfung meines Antrages, es ist eilt Angriff auf die Gesetzgebung hinsichtlich des Patronatsrechtes. Das ist ein positives Feld, auf welchem ich gar nichts anderes respectiren kann, als das vorhandene Gesetz, als den durch dasselbe hervorgerufenen factischen gegenwärtigen Zustand. Ich glaube, daß es sich bei keinem der hochverehrten Mitglieder darum handelt, wenn er für ober gegen den Punct, oder int Allgemeinen dieses Gegenstandes spricht, ob er Patron oder nicht Patron ist, aber jedenfalls ist der Herr Abgeordnete v. Wurzbach ein starker Patron der Patrone gewesen. (Heiterkeit, v. Wurzbach: Ich danke verbindlichst.) Da Herr v. Wurzbach eine besonders große Wichtigkeit auf die Aeußerung seiner fürstbischöflichen Gnaden gelegt hat, die sich den Beifall des HauseT erwarb, so erlaube ich mir, weil es in meiner Aufgabe liegt, meinen Antrag zu unterstützen, nur dahin zu bemerken, daß seine sürstbischöfliche Gnaden auch in doppelter Eigenschaft, in einer Eigenschaft als Patron, in der andern als Kirchenfiirst heute das Wort geführt haben. Es liegt mir ob, alle gegen meinen Antrag gemachten Angriffe zurückzuweisen, weil ich gerade im Interesse der Gemeinden, im Interesse der Gemeinsamkeit, ohne das Recht zu verletzen, diesen Antrag gestellt habe. Der Antrag basirt sich auf das Gesetz und wenn dieses Gesetz der bisherigen Beitragsleistung jetzt auf eine willkürliche Weise abgeändert wird, so wird den Gemeinden ein großer Eintrag geschehen. Die Gemeinden werden so viel selbst leisten müssen, was sonst die Obliegenheit des Patrons war. Daß aber die Patrone, in welcher Eigenschaft sie immer als solche waren, schon bedeutend gewonnen haben durch die Frage der Schuleoncurrenz, hat der Herr Abgeordnete Derbitsch nachgewiesen. Dic Frage über die Grundentlastung gehört nicht hie-her, werde mich auch in dieselbe nicht einlassen; nur den Einen Satz, den der hochverehrte Graf Auersperg ausgesprochen hat, will ich acceptircn, daß durch die Grundent-lastnngs - Ablösung einem unhaltbaren Zustande ein Ende gemacht worden ist; ich glaube, daß ein solches Verhältniß oder ein noch unhaltbareres, ein noch unnatürlicheres das des Patronates ist. Aus diesem Grunde glaube ich auch, wie wir am Anfange gesprochen haben, daß die cndgiltige Ablösung des Patronates eine Nothwendigkeit, ein Gebot der Reformen unseres Staates ist. Eine weitere Bemerkung des hochverehrten Grafen Auersperg, daß der Glaube so schöne Kirchen, so schöne Dome gebaut habe, daß der Glaube aber schwächer geworden ist, will ich eben benützen, um zu motiviren, daß die Vertrags-Verhältnisse, daß die Verpflichtungen zu Beitragslcistungen genau, präcise im Gesetze ausgesprochen sein müssen, und daß eben ans diesem Grunde nun die Kirchen, entweder schöne Dome, oder auch einfache Kirchen zu erhalten, oder neue nothwendige zu stiften, unumgänglich nothwendig ist, daß bis zur cnd-giltigen Lösung die Beiträge der Patrone, nämlich ein Drittel, aufrecht erhalten werde. Die Gemeinden haben so viel zu tragen, daß sie in dieser Richtung selbst bei starkem Glauben nichts zu thun vermögen, daß demnach die Kirchen verfallen würden. Die Bemerkung des Herrn Abgeordneten Kapelle mag zum Theile richtig sein; ich will mich dahin corrigiren, daß die Patrone die Meisterschaft zu besorgen hatten. Nach diesem, für das Interesse der Gemeinden Gesagten, ohne das Recht zu verletzen, weil die bisherige Bcitragsleistnng durch das Gesetz anerkannt ist, bleibe ich bei dem gestellten Antrage; ich empfehle ihn warm zur Annahme des hohen Hauses, mit dem Bemerken, daß dieser Gegenstand ein sehr wichtiger ist, und daß es nicht so ganz unbedenklich ist, heute den Maßstab fällen zu lassen und sich mit der Hoffnung zu trösten, daß bei der endgiltigen Ablösung dennoch dieser Maßstab wieder angenommen wird. Dieses bezweifle ich, und aus diesem Vorsichtsgrunde besonders motivire ich noch meinen Antrag. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort?. Abg. Freih. v. Apfaltrern: Mehrere der Herren Vorredner haben mich dessen enthoben, über einige Puncte zu sprechen, welche auf die gegenwärtige Frage von Einfluß sind. Jedoch blieb mir Einiges übrig, welches ich, nachdem der Gegenstand wirklich von ziemlicher Tragweite ist, vorzubringen mir erlauben muß. Es wurde zuerst darauf aufmerksam gemacht, daß die Geschichte dein Bestände des Patronatsrechtes, richtiger gesagt, der Patronatslast, nicht zur Seite stehe, daß die Geschichte das Zustandekommen einer rechtlichen Verpflichtung des Patrons zu diesen Beitragsleistungen nicht ausweisen kann, es wäre denn, man finge die Geschichte vom Jahre 1782 an, d a allerdings beginnt die Geschichte des Patronats, des Rechtes, oder der Pflicht des Patrones. Ich muß gestehen, daß ich erstaunt bin, zwei Herren als die wärmsten Vertreter dieser Last, und zwar einer Vergrößerung derselben, über die hinaus, wie sie die Regierung selbst beantragt hat, auftreten zu sehen, welche durch ihren Beruf die Mission haben, Vertreter des Rechtes zu sein. (Unruhe im Centrum, Bravo! links.) Recht ist, was auf rechtmäßigem Wege zu Stande gekommen ist, und es paßt nicht, heute etwas als Recht zu finden und morgen das nämliche als Unrecht zu bezeichnen. Meine Herren! Sie rütteln an Zuständen, welche uns die Vergangenheit der letzten 80 Jahre überantwortet hat, Sie rütteln an solchen Zuständen und arbeiten con-tinuirlich an deren Verbesserung, und hier wollen Sic festhalten an dem, was die Regierung 80 Jahre hindurch gesündiget hat, indem sie Unrecht zum Rechte stempelte. (Bravo! links.) Die Verordnungen, welche erflossen sind, sind erstens einmal kein allgemein giltiges Gesetz; cs sind Verordnungen , welche zum großen Theile in speciellen Fällen für einzelne Provinzen erflossen sind, denen aber nie zugestanden werden kann, daß sie in der Art ihre Entstehung gefunden haben, wie Gesetze entstehen sollen. Meine Herren! Sie legen mit vollem Grunde ein großes Gewicht darauf, daß die Gesetzgebung jetzt in jene Factoren zerlegt worden ist, welche den Naturgesetzen entsprechen, und Sie sollen heute einem Zustande Ihr Wort leihen, welcher eben dieser Entstehung am allerwenigsten nahe steht. Das Patronatsrecht, oder die Verpflichtung des Patrones zn den Leistungen, welche dem Patrone auferlegt werden wollen, gründet sich auf so particuläre Entscheidungen; cö ist richtig, diese Verfügungen der Behörden bestehen so. Ich frage aber, würden sie so bestehen, wenn damals Oesterreich die Wohlthaten einer Reichs - und einer Landesvertretung gehabt hätte? Es waren Stände; hat man diese Stünde aber gefragt, ob man ihnen die Patronatslasten auferlegen darf, hat man sie gefragt um ihre Meinung, was in dieser Rechtssache wirklich Rechtens sei? Nein! Man hat dccre-tirt, man hat bestimmt und hat dadurch etwas zum formellen Rechte geschaffen, was ans materiellem Unrechte beruht. Nachdem uns nun gegenwärtig die Macht in die Hand gelegt worden ist, derlei Uebelstände, derlei zum formellen Rechte gewordenes Unrecht zu repariren, so kommt mir vor, ist cs unpassend, ist es nicht der gehörige Gebrauch des constitntionellen Princips, wenn man nur eben dort davon Gebrauch macht, wo cs dem Einen contienirt und dem Andern schadet. Meine Herren! Es wurde wiederholt hier an den Satz appellirt: „um frei zu sein, muß man zuerst gerecht sein," so seien wir das, meine Herren! und laden wir den Patronen nicht Pflichten ans, welche ihnen nie mit Recht zuerkannt, nie mit Recht von ihnen gefordert worden sind. Es wird hervorgehoben, den Patronen werde schon dadurch eine Erleichterung zu Theil werden, daß die Schnlconcurrenz ihnen nicht weiterhin auferlegt werden soll. Für's Erstere, meine Herren! ist dieses Gesetz noch nicht votirt; cs kann sein, daß dieses Motiv heute hier dnrchgreift und in einer der nächsten Sitzungen werden wir das Schulconcurrcnzgesetz votircn und abermals die Patrone zu Zahlern machen —■ diese Möglichkeit steht noch immer offen. Ich sage aber, dieß ist ein Factor, welcher aus die Entscheidung der heutigen Frage gar keinen Einfluß nimmt, denn, wenn ich behaupte, daß das Patronat, wie cs dermalen gesetzlich normirt ist, nicht ans einer rechtlichen Grundlage beruht, so ist dieß um so mehr bei dem Schutzpatrone der Fäll; denn dieses wurde ebenso und noch mit viel mehr Willkür dem betreffenden Patronen aufoctrohirt. Es wird hervorgehoben, daß die Gemeinden ohnedem viele Lasten haben! Meine Herren! Wer hat nicht Lasten in Oesterreich, wer fühlt nicht deren Druck? Die Großgrundbesitzer, fühlen sic ihn nicht?! Sic fühlen ihn eben so, in demselben Maße, wie ihn der kleinste Kaischler fühlt; wer mehr hat, muß mehr zahlen, wer weniger hat, zahlt weniger und das Verhältniß, in dem Jeder zahlt, ist das gleiche. Wenn den Herren, welche einer höheren Beitragsquote dcö Patrones das Wort reden, wenn diesen Herren eine Gesetzgebung als maßgebend erscheint, welche seit dem Jahre 82 des vorigen Jahrhunderts sich bntirt, so muß ich mir erlauben, daraus aufmerksam zu machen, daß jene Gesetzgebung eben keinen anderen Grund hatte, als die Patrone mit den betreffenden Lasten zu beglücken, als den, weil sie bei den Patronen am ehesten, am leichtesten , am bequemsten zur Zahlung kommen konnte. Die Regierung wollte ihre Kassen nicht erschließen, die Unterthanen, wußte die Regierung, haben ohnehin die betreffenden Herrschaftsbesitzer in ihren Händen, folglich sollen die Herrschaften zahlen! Meine Herren! jetzt exislirt dieß Verhältniß nicht mehr, und wenn auch einerseits das behauptet worden ist, daß die Lösung dieses Verhältnisses für die bishin Berechtigten so Vortheilhast ausgefallen sei, so ist die Thatsache eben doch eine zu allbekannte, daß die pecuniären Verhältnisse der ehemaligen Dominien sich seit jener Zeit nicht gebessert haben. Ich will da nicht weitere Gründe für eine Ansicht aussprechen , welche in der allgemeinen Meinung, in der Ansicht jedes Unbefangenen sich ohnedem schon festgestellt hat; jedoch aus solchen Verhältnissen eine Begründung für eine höhere Beitragsquote herleiten, heißt denn doch ein schreiendes Unrecht noch in einer eonstitutionellen Versammlung zum zweiten Male zum Rechte stempeln. Meine Herren! das Mindeste, was Sie nach meiner Ansicht thun können, ist, wenn Sie gerecht sein wollen, wenn Sie diesen richtigen Gebrauch ihrer Freiheit machen wollen, daß Sie dem Antrage des Ausschusses beipflichten, Abg. Dr. Sup pan: Ich hätte nicht gerne die Debatte über diesen Gegenstand noch weiter verlängert. Allein, nachdem der geehrte Herr Vorredner sein Erstaunen darüber ausdrücken zu müssen glaubte, daß ich und der Herr Dr. Toman ein Unrecht vertheidigen, indem wir darauf bestehen, daß das Patronatsverhältniß bis zur gesetzlichen Regelung sich möglichst den gegenwärtigen Normen entsprechend verhalten solle, so fühle ich mich doch genöthiget, einige Bemerkungen zu machen. Wir vertheidigen kein Unrecht, sondern wir vertheidigen das, was gegenwärtig Recht ist. Recht ist im Staate dasjenige, was das Gesetz als Recht erklärt. Und bei uns ist durch das Gesetz eben das Patronatsverhältniß in dieser Weise festgestellt worden; dadurch, daß wir von diesem gesetzlichen Boden ausgehen; dadurch, daß wir denselben festhalten wollen, bis eine Aenderung eintritt, bis eine Lösung dieser Frage angebahnt wird, dadurch verschließen wir uns noch nicht der Ueberzeugung, daß eine Reform in diesem Gegenstände nothwendig ist; wir wollen diese Referm; aber wir wollen nicht eine Reform, welche bloß eine willkürliche, bloß eine arbiträre Herabminderung der Patronatspflichten in sich schließt (Bravo im Centrum), sondern eine definitive Reform , die gänzliche Ablösung dieses Verhältnisses — nach einem gerechten und auch billigen Maßstabe (Beifall im Centrum.) Wenn wir dieses anstreben, so müssen wir uns con-sequenterweise an das gegenwärtig bestehende Gesetz möglichst anschließen, indem nur dann die Ablösung seinerzeit erleichtert wird. Ich war auch daher nicht der Ansicht, daß in dem Gesetze mit Bestimmtheit ausgesprochen werden soll, der Patron hat ein Drittel beizutragen, sondern ich hätte es für entsprechend gehalten, wenn das gegenwärtig gesetzlich bestehende Ausmaß auch für die Zukunft, nämlich bis zur seinerzeitigen Regelung bestimmt worden wäre. Nachdem jedoch mein dießfälliger Antrag nicht Unterstützung gefunden hatte, so mußte ich mich demjenigen anschließen, welcher meiner Absicht am nächsten kam. Nach der Ansicht des Herrn Abg. Baron Apfaltrern, daß das Patronatsverhältniß, wie es dermal besteht, nichts als ein Unrecht sei, hätte er weder für Regierungsentwnrf sprechen, noch für den Antrag, wie ihn der Ausschuß gestellt hat, sondern einfach nur beantragen müssen, daß die großen Patronatslasten unentgeltlich aufgelassen werden sollen. Von welchem GesichtSpnucte die Regierung in Krain ausgegangen ist, als sie den sechsten Theil der Last propouirte, als sie proponirte, daß der Patron nur ein Sechstel der bestehenden Kosten zu tragen habe, ist mir nicht bekannt. Sie scheint jedenfalls in diesem Puncte ziemlich willkürlich vorgegangen zu sein; sie hat in Kärnten V3, in Istrien Vs, warum also in Krain V6 proponirt. Das ist nicht ersichtlich, es ist eben nichts als eine arbiträre, willkürliche Herabmiuderung der Patronatslasten, und die sollten wir vermeiden. Mau sollte sich den gegenwärtig bestehenden Normen anschließen, indessen habe ich den Antrag des Herrn Abg. Dr. Toman unterstützt und empfehle ihn sehr dem h. Hause zur Annahme. Abg. v. Strahl: Als Obmann der bestehenden Commission muß ich mir erlauben, in einer Richtung ein Paar Bemerkungen zu machen, in welcher Richtung bisher noch keine Erwähnung geschehen ist. Ich will nicht eingehen in alle die Fragen des Rechtes, allein ich will mich auf dem Boden der Ziffern bewegen, ich will annäherungsweise eine Statistik derjenigen Lasten geben, die die Patrone und die die Gemeinden voraussichtlich zu übernehmen haben werden. Es bestehen in Krain 228 Kirchen, die sich des Schutzes der Patrone erfreuen. Unter diesen Patronen ist das Aerar mit 27 Kirchen, der Religionsfond mit 119 Kirchen, das Kapitel von Neustadtl mit 11 Kirchen, seine fürstb. Gnaden mit 3 Kirchen, der Probst von Laibach mit 2 Kirchen, der Probst von Straßbnrg mit 1 Kirche, der Maltheserorden mit 1 Kirche, der Pfarrer von Stein mit 5 Kirchen, der Pfarrer von Mannsburg mit 1 Kirche, der Pfarrer von Haselbach mit 1 Kirche, der Pfarrer von Gutenfeld mit 2 Kirchen, der Pfarrer von Vac mit 1 Kirche, und der Pfarrer von Moräutsch mit 1 Kirche, die Herrschaften Auersperg mit 4, Lack mit 10, Veldes mit 5, Radmannsdorf mit 2, Neumarktl mit 1, Freudeuthal mit 3, Thurn-lack mit 1, Haasberg mit 1, Nadlischek mit 2, Sauenstein mit 1, Aiuöd mit 1, Reifniz mit 2, Sava mit 1, Oberburg mit 1, Münkendors mit 1, Gerlachstein mit 1, Weixelstein mit 1, Grünhof mit 1, Slatenek mit 1, und Nassenfuß mit 1; endlich die Cvmunitäten Laibach, Stein und St. Veit mit je 1; die Familien Fürst Auersperg mit 6 , Fürst Porcia mit 2, Baron Apfaltrern mit 1, und Baron Rastern mit 1 Kirche. Es gibt in Krain 1480 Kirchengebäude, die zu erhalten sind. Wird das durchschnittliche Erforderniß nur mit 100 st. angenommen, so gibt dieß eine Last von 148000 fl. jährlich. Ich glaube, das ist eine Ziffer, die allerdings der Frage eine große Wichtigkeit beilegt, ob man diese Last am letzten Ende nur auf die Gemeinde wälzen will, oder ob man die übrigen Faetoren, die bisher gesetzlich verpflichtet waren, in's Mitleid ziehen will (Beifall und Rufe: sehr richtig, im Centrum.) Diese Patronatslasten, insoweit sie auf Herrschaften haften, sind größtentheils schon bei den Preisen dieser Herrschaften escomptirt worden. Ueberall hat man die Patronatslasten bei den Preisen in Anschlag genommen. Ich sehe nicht ein, warum man nun die Patronats - Herrschaften entlasten, und ihnen ein Geschenk machen, ihre Last aber aus fremde überwälzen solle, welche bisher in solchem Maße beizusteuern nicht verpflichtet waren (Beifall und Rufe: „sehr richtig im Centrum" , und Ruse: „das ist nicht wahr" links.) Abg. Freih. v. Apaltrern: Ich muß mir schon zu einer factischen Berichtigung das Wort nochmals erbitten. Es ist nach meiner Ansicht vor allererst nicht richtig, wenn behauptet wird, daß eine Regulirung dieses Verhältnisses dadurch angebahnt werde, daß man eine mit dem Rechte nicht übereinstimmende Bestimmung im constitutionellen Wege zum Gesetze stempelt. Dieses in der einen Richtung. Nach der Ansicht des Herrn Dr. Suppan hätte ich consequent meiner Erörterung für gar keinen Beitrag des Patrons stimmen sollen. Das ist nicht richtig, darum, weil ich mich nicht entschließen will, das bisher Bestehende ohneweiters über Bord zu werfen, aber ich habe, wie ich glaube, dedncirt, daß es nicht angemessen ist, ein bisher bestandenes Unrecht im vollen Ausmaße dieses Unrechtes jetzt neuerdings zum Gesetze zu machen. Dieses die zweite Bemerkung, die ich vorzubringen habe. Was übrigens das Patronatsverhältniß selbst anbelangt, so muß ich berichtigend erwähnen, daß ich für meine Person nur als Besitzer der Herrschaft Münkendorf Patron bin, und in dem betreffenden Schätzungswerthe dieser Herrschaft, wie ich sie eben im Nachlasse übernommen habe, nicht eine Idee von einem Abzüge in Betreff der Patronatslasten gemacht worden ist, obwohl ich als Patron dieser Herrschaft, den dortigen Meßner ans meinem Sacke bezahlen muß. Quo jure, das weiß der liebe Gott, ich nicht! Es war erwähnt worden, daß die Familie Apfaltrern noch ein Patronat hat, das führt mich eben dahin, der hohen Versammlung ein Exempel vorzuführen, wie diese Patronate an die einzelnen Familien gelangt sind; es bezieht sich wahrscheinlich diese Bemerkung des Herrn Vorredners v. Strahl ans das Patronat der Localie Zoll im Wippacher Thal. In dieser Hinsicht wurde an mich vor mehreren Jahren das Ansinnen gestellt, für die erledigte Pfründe Zoll einen Vorschlag für einen Geistlichen, der dorthin ernannt werden sollte, zu machen, nachdem der dort Gewesene zur Cholerazeit im Jahre 1855 gestorben war. Ich habe nachgesehen, ans was sich der Anspruch gründe, daß ich Patron von Zoll sein soll, darauf habe ich endlich herausgebracht, daß die Familie der Freiherren v. Flachenfeld in irgend einer Urkunde uns, der Familie Apfaltrern, die Ehre erwiesen hat, zu sagen: „Falls die Familie Flachenfeld erlischt, soll die Familie Apfaltrern das Patronat von Zoll haben." So sind die Patronate entstanden, meine Herren! Glauben sie, daß das Recht ist, daß ich Patron von Zoll sein sollte? Ich habe mich wohlweislich gewehrt dagegen und durchgegriffen. Aber so sind andere Patronate ohne Zweifel entstanden. Und nun, meine Herren! votiren sie immerhin den Betrag für die Beitragspflicht des Patrons, wie es Ihnen gefällig ist. Abg. Dr. Toman: Die Abhandlung, die der Herr Abg. Baron Apfaltrern jetzt gesprochen hat, ist nicht im Stande, im geringsten etwas an der Frage zu alteriren. Specielle Familienverhältnisse werden bei den wichtigen andern Thaten nicht so sehr in die Wagschale fallen. Ich möchte vor allem Andern, nachdem der Herr Abg. Dr. Suppan seine und meine Ehre gewissermaßen vertheidigt hat, nur noch anführen, daß ich wenigstens dasselbe Recht für mich in Anspruch nehme, Vertheidiger freiheitlicher Institutionen zu sein, wie der Herr Vorredner Freih. v. Apfaltrern. Und ungeachtet dessen, und gerade deßhalb mußte ich in der Richtung sprechen, und den Antrag stellen, weil ich darin das Recht erblicke; in politisch freiheitlicher Beziehung aber waren gerade wir zwei, nämlich Herr Dr. Suppan, der den Antrag gestellt, und ich, der ich ihn unterstützt, der Ansicht, daß endlich eine Lösung dieses Verhältnisses herbeigeführt werde; dieß zur Zurückweisung des Anwurfes des Freiherrn v. Apfaltrern. In Beziehung der Daten aber, warum sich vielleicht die Regierung bewogen gehalten hat, dem Landtage in Krain den 6. Theil vorzuschlagen, möchte ich zur Erwägung hervorheben, die Daten, daß es in unserm Lande ärarische Patronate 27 gibt, dann der Religionsfonds-Herrschaften 28, des Stiftes Sittich 31, des Stiftes Landstraß 6, und wenn ich die Staatsherrschast Lack mit 10 dazu rechne, so ergibt sich, daß für die ärarischen öffentlichen Patronate 246, und mit Einrechnung aller andern nur noch 61 verbleiben; dieses Uebergewicht mochte die Regierung bewogen haben, daß sie die Patronate schützen wollte gegen den allgemeinen Wunsch, wir aber sind eben für's Allgemeine hier und werden das Allgemeine gegen die Regierungsvorlage schützen. Fürstbischof Dr. Widm er: Ich glaube uoch auf einen Umstand aufmerksam machen zu müssen, ans den der Herr Vorredner seine Aufmerksamkeit nicht gerichtet hat. Bei dem Patronate sind wesentlich in Krain die Re-ligionsfondsverhültnisse in Betracht zu ziehen. Weil wir schon ohnedieß lange genug gesprochen haben, so werde ich auf den Ursprung des Religionsfondes nicht hinweisen, aber seine Verhältnisse sind jedenfalls zu berücksichtigen. Nach dem Voranschläge der Auslagen, welche der Religionsfond jährlich zu bestreiten hat, fehlt für die kirchlichen Bedürfnisse, die gerade auch durch die Einführungen des Kaisers Josef größtentheils bestimmt sind, wo insbesondere auch die vielen Localien angeführt wurden, die Hälfte dessen, was der Religionsfond besitzt. Diese Hälfte, woher soll man sie nehmen. Das Aerar muß fie liefern, und wer muß dazu zahlen? Die Bevölkerung. Wenn wir also die Lasten des Religionsfondes mehren, so werden wir wieder indirect die Bevölkerung höher besteuern. Das mag also die Regierung geleitet haben, als sie nur % bestimmte , weil das dann auf friedlichem Wege, wie wir durch die 17 Jahrhunderte gesehen haben, sich viel besser machen läßt, als durch das Mittel der Verhandlungen. Der Religionsfond Krains hat jetzt 2 Millionen Schulden, die ad calendas graecas gezahlt werden. Aus das, meine Herren, wolle Rücksicht genommen werden. Weil bemerkt wurde, daß ich hier in doppelter Person spreche, so habe ich zu erwiedern, daß ich für Krain nur 3 Patronate habe, diese kann der Bischof von Laibach sehr leicht bestreiten, bei den übrigen ist er nur Collator. Was namentlich Neustadtl betrifft, so ist durch allerh. Gewährung jenes Capital bestimmt worden, welches auf die Bauten verwendet werden soll. Was das Laibacher Capitel betrifft, welches mehrere Patronate hat, so sind dieß Pfarren, welche nicht immerfort besetzt sein müssen, und mit Genehmigung des Bischofs können diese Pfründen so lange unbesetzt bleiben, bis die Auslagen für die Bauten hereingebracht sind. So kommt also die Last insbesondere auf den Reli-gionssond. Demnach glaube ich, wäre es einstweilen am gerathensten, bei der Regierungsvorlage zu bleiben, und wenn es auch zu einer Ablösung des Patronates in der Weise käme, wie früher angedeutet wurde, so würde doch in Bezug auf den Religionsfond von einer Ablösung durchaus keine Rede sein; bleiben wir also einstweilen beim Ansschußantrage oder der Regierungsvorlage, denn am Ende beträgt der Unterschied zwischen einem Fünftel und einem Sechstel eben nicht so viel. Landeshauptm. - Stellv, v. W u r z b a ch: Darf ich mir noch ein Paar Worte erlauben? Die beiden rechtskundigen Herren, welche den Antrag gestellt haben, die Beitragspflicht mit einem Drittel festzustellen, fußen denselben hauptsächlich darauf, daß man bei den gegenwärtig bestehenden Gesetzen beharren müsse. Nun, wenn ich Sic dicßfalls beim Worte nehmen darf, so würde ich mir nur erlauben, auf das Patent vom 7. September hinzudeuten. Nach meiner Auslegung dieses Patentes sind alle Verpflichtungen, die die Patrone als solche in Beziehung auf die Herstellung und Erhaltung der kirchlichen Gebäude hatten, aufgehoben und in dieser Auslegung des bezogenen Patentes bestärkt mich die Ministerial-Berordnung vom 10. Juni 1849, da heißt cs wörtlich: „Dagegen steht das Patronats-Verhältniß nach seiner historischen und rechtlichen Entwicklung mit dem durch das Patent vom 7. September 1848 aufgehobenen Untcrthans-verbande in keiner Verbindung, denn cs beruht auf Stiftungen oder Verträgen, und selbst bei den sogenannten neuen Pfarren ans der freiwilligen Annahme der ehemaligen Obrigkeiten." Also in so ferne das Patronats-Verhältniß auf Stiftungen oder Verträgen beruht, fällt es unter §. 1 dieser Vorlage. Jusofcrne es aber auf Verträgen und Stiftungen nicht beruht, insofcrne die Patrone in diesen Urkunden "eine Last, eine Verpflichtung nicht übernommen haben, so besteht keine dießfällige Verpflichtung und cs gilt nur die Rechtsfolge des Patentes vom 7. September 1848. Das in Beziehung auf den Rcchtspunkt. Was aber den Umstand betrifft, daß man sich doch herbei läßt, Ein Fünftel der Kosten den Patronen aufzulasten, so glaube ich, daß das ganz in der Ordnung sei, denn wenn die Patrone nebst den Ehrenrechten auch pecu-niärc Rechte, nämlich das Recht aus Versorgung in ihrer Nothlagc ansprechen, so sollen sie dieselben nicht umsonst haben. Statth. Frcih. v. Schloißn i gg: Ich muß das Wort ergreifen, um die in vielen Beziehungen hart ergriffene Regierungsvorlage zu rechtfertigen. Ich schicke den Umstand voraus, daß gesagt wurde: „Es ist ganz willkürlich, daß man für Krain ein Sechstel angenommen hat, und anderwärts einen andern Betrag." Davon ist, glaube ich, die Verschiedenheit der Patrouats-verhältuisse der Grund. Es hat namentlich in Kärnten der Patron nicht bloß die Meisterschaften, sondern auch die Materialien beizutragen. Die Gemeinden haben dort die Fuhrkosten allein zu tragen, während sie zu den Materialien beizutragen verpflichtet sind. In Kärnten also ist der Patron mehr verpflichtet gewesen, als Hierlands, daher ihm auch dort jetzt ein größerer aliquoter Theil aufgebürdet wird, als in Krain. Dieß zur sactischen Berichtigung. Was die Sache selbst betrifft, so hat schon in der Generaldebatte und auch in der Spezialdebatte — ich möchte sagen, das Hauptobject der verschiedenen Meinungen das abgegeben, daß der Patron ein großer und reicher Grundbesitzer sei und ganz gut dasjenige tragen kann, was er bisher getragen hat. Man hat die Grnndentlastung herbeigerufen und hat eine Analogie zwischen dem Untcrthänigkcitsverbande und dem Patronatsrechte gefunden. Nach meiner unvorgrcif-lichen individuellen Ansicht ist zwischen dem Untcrthänig-keitsverbande und dem Patronatsverhältnisse gar keine andere Sache gemein als, daß wir beide aus dem grauen Alterthume erhalten haben. Ich würde von der Grnndentlastung gar nicht mehr reden, wenn nicht auch das hervorgehoben worden wäre, daß e ein Unrecht sei und ich nicht wohl zugeben kann, als wenn die Regierung irgend etwas, was unrechtmäßig ist, geschützt hätte. Man stellt sich immer vor, daß daö Untcrthänigkeits-verhältuiß von einem glücklichen gcwnltthätigcn Eroberer aufgebürdet worden ist den freien Bewohnern, welche von ihm und seinen Schaarcu überschwemmt worden sind. Historische Forschungen zeigen wohl etwas ganz anderes. Grund und Boden wurde von mächtigen und siegreichen Fürsten an ihre Heerführer vertheilt, diese vertheilten ihn wieder an ihre Genossen mit Lasten, welche nach der damaligen Zeit sohin leicht zu leisten waren; es war ein beiderseitiges Einverständniß. Nun das haben alles die Wogen der Zeit begraben. Ich glaube, cs ist ein überwundener Standpunkt und daher überflüssig noch todter über dieses Verhältniß zu reden. Was nun das Patronatsrecht betrifft, so ist gesagt und nicht widersprochen worden, daß aus den älteren Zuständen und namentlich auö dem canonischcn Rechte sich das Bestehen einer Verpflichtung der Patrone in einem solchen Maße, wie wir eö in den jetzigen Zeiten vorfinden, nicht herleiten lasse. Das ist allgemein zugegeben worden. Allein es ist auch gesagt worden, daß das, was bisher in Oesterreich besteht, Unrecht sei, und daß cs ungesetzlich herbeigeführt wurde. Ich glaube, meine Herren, cs wäre zu weit gegangen, wenn wir sagen wollten, daß dasjenige, was eine vor Zeiten zu Recht bestandene und anerkannte Staatsgewalt nach den damaligen gesetzlichen Formen verfügt hat, daß das unrecht gewesen ist. Es ist einmal ein Gesetz — wir können über die Art und Weise, wie vor Zeiten die Gesetzgebung und ihre Form angeschaut wurde, nicht rechten. Zu jenen Zeiten war das Gesetz unter den herkömmlichen Formen von demjenigen, der dazu berechtiget war, gegeben worden und das Gesetz besteht. Das schließt nicht aus, daß cs jetzt geändert werden kaun und eben die Regierung ist so gut als die Bevölkerung zur Erkenntniß gekommen, daß, so wie andere Zweige der Gesetzgebung, auch dieser durchaus eine Aenderung verlangt und in dieser Beziehung ist die heutige Regierungsvorlage zur Verhandlung gekommen. Ich komme nun wieder auf das zurück, daß die Patrone eine Verpflichtung nicht haben, d. h. nicht aus älteren Zeiten her; das, was sie jetzt leisten müssen, zu leisten. Daö ist auch schon vielfach erörtert worden und es hat sich die Nothwendigkeit und auch von vielen Seiten die Neigung gezeigt, sie zu erleichtern. Ich nehme an, daß auch die Herren, welche sagen, daß ein Drittel gegeben werden muß, doch auch eine Erleichterung für die Patrone im Auge haben (Rufe: Ganz richtig!) und frage nun, warum ein Drittel? warum nickst, wie die Regierungsvorlage sagt, ein Sechstel? Ich glaube, meine Herren, daß cs darauf ankommt, daß wir bei Verfassung eines neuen Gesetzes auch dasjenige in's Auge fassen, was opportun und durchführbar ist. Warum zeigt sich die Patronatsverpflichtnng nicht mehr haltbar? Weil sie durchaus unerschwinglich ist! Es ist früher gesagt worden, daß alle größeren Kir-chcnbautcn in's Stocken gerathen sind, durch lange Jahre bis zum Jahre 1848 und endlich schwer durchgeführt wurden, eben weil man nur sehr schwer den Patron zu einer Leistung verhalten konnte, die mit seinem Besitze in keinem Verhältnisse war. Im Jahre 1849 ist, wie wenigstens Vielen aus Ihnen wohl bekannt sein wird, eine Ministcrialweisung erschienen, welche gesagt hat, daß das Patrouatsrccht und alle damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten im Wege der Gesetzgebung werden geregelt wer- den. Mittlerweile sei bei den größeren Kirchen- und Pfründengebäuden ein Uebereinkommen zwischen der bisherigen Concurrcnz anzustreben, und wenn ein solches Uebcr-cmfommen nicht im gütlichen Wege durchzusetzen sei, so sei geradezu die Sache liegen zu lassen. Das ist die Ursache warum seit dem Jahre 1849, soviel mir bekannt ist, eine größere Kirchcnbanlichkcit im Lande nicht geführt wurde, außer durch freiwillige Beiträge, welche der fromme Sinn dcö Landes noch immer reichlich aufgebracht hat, wo cs Noth that, oder gerade an solchen Nationen, wo der Laudcsfürst oder der Staat Patron war, welcher am Ende die Mittel dazu fand; von größeren Bauten bei Privatpatroncn ist mir seit langer Zeit schon nichts bekannt. Wir sehen also, daß die Sache nun in eine Stockung gerathen ist, weil die Patrone cs wirklich nicht erschwingen konnten. Es sind ja die Patrone nicht immer große und vermögliche Grundbesitzer, es ist das Patronatsrecht oft mit kleinem Besitzthnme verbunden und in den Händen solcher, welche, beinahe möchte ich sagen, darben. Der größere Theil der Patronate ist dem Religions-fonde zuständig und andern Staatssonden. Ueber die Verhältnisse des Religionsfondcs hat der Herr Fürstbischof schon Aufschluß gegeben, wir können also weder auf die Länge erwarten, daß der Rcligionsfond seinen Verbindlichkeiten nachkommen kann, wie sie ihm das Patronats-rccht aufbürdet, noch können wir es von vielen Privaten erwarte». Es muß also ihre Schuldigkeit, ihre Verpflichtung durchaus erleichtert werden. Es fragt sich, warum mit einem Sechstel? Weil man annehmen konnte, daß die Meisterschaften beiläufig Ein Drittel der ganzen Kosten betragen werden; Ein Drittel entfällt auf die Materialien und ungefähr Ein Drittel ans die andere Zubehör. Es handelt sich also darum, das Drittel von den Patronen einzubringen. Ich glaube eben gezeigt zu haben, wenigstens habe ich die Ansicht ausgesprochen, daß dieses Drittel unerschwinglich ist; wenn man also weiter kommen will, so muß man dieses Drittel herabsetzen, von einem Drittel ans ein Fünftel, das möchte ich beinahe sagen, ist gemäkelt. Ein Sechstel macht die Hälfte der bisherigen Schuldigkeit und man kann voraussetzen, der Patron werde, da er das Ganze nicht zu entrichten im Stande war, mit der Hälfte wenigstens aufkommen. WaS ich aber besonders den Herren an daö Herz legen möchte, ist, daß das Zustandekommen der Vorlage für das Land unendlich dringend ist; ich will ans den weitern Antrag, die gänzliche Auflösung des Patronates beim Rcichsrathc zu beantragen, jetzt nicht eingehen, aber cö ist schon ganz richtig bemerkt worden, daß die Entscheidung oder gänzliche Erledigung eines solchen Antrages, der das ganze Reich umfaßt, wenigstens ein Paar Jahre erfordert, unter dieser Zeit geschehe hier im Lande gar Nichts und cs sind doch viele und sehr dringende Bauten, wenn auch nicht von besonders großem Umfange nothwendig, so daß wir zu einer Jntcrimal - Verfügung kommen müssen, selbst wenn der Antrag seinerzeit beim Reichsrathe die Ablösung des Patronates zu befürworten vorbehalten bliebe. Allein wir müssen für die Zwischenzeit Ordnung machen, und ich glaube, das Ordnungmachcn muß dadurch geschehen, daß wir etwas Ausführbares anordnen, nämlich daß wir den gegenwärtig bestehenden Patronen eine für sie erschwingliche Last aufbürden und deßwegen empfehle ich die Annahme der Regierungsvorlage mit dem Betrage, der in dieser angesetzt ist. XXIII. Landtags - Sitzung. Präsident: Der Herr Berichterstatter hat nun das letzte Wort. Berichtcrst. Krom er: Ich kann der mehrseitig ausgesprochenen Ansicht, daß der Patron nach kirchlichen Satzungen zu einer Beitragsleistung für Kirchen- und Pfarr-hofbauten im Allgemeinen nicht verpflichtet sei, keineswegs beitreten; denn die dießfälligen Beschlüsse dcö tridcntini-schcn Concils werden von den Einen so, von den Andern anders ausgelegt. Die einen Canonisten behaupten, daß der Patron zu Bcitragslcistungen nur dann verpflichtet sei, wenn er von der Pfründe einen Nutzen zieht; Andere wieder behaupten, daß jeder Patron zu Bcitragsleistnngen für die Kirche verpflichtet sei. Ebensowenig könnte ich der Ansicht des Herrn Abg. Baron Apfaltrern beitretcn, daß nämlich eine gesetzliche Verpflichtung des Patrons erst im Jahre 1782 begründet wurde. — Es ist allerdings richtig, ursprünglich war der : Patronatsbeitrag meist eine Donation zu Gunsten der ! Kirche; Jemand hat sich zu dem oder jenem Betrage, zu dieser oder jener Leistung freiwillig, geschenkweise erboten. Allein hat er diese Schenkung für sich und seine Nachfolger zugesichert, so ist schon ans der ursprünglichen Schenkung eine Verpflichtung erwachsen. Diese Verpflichtung hat der eine Besitzer des mit dein Patronate belasteten Gutes auf den zweiten, dritten u. s. f. übertragen und nach dem Gewohnheitsrechte hat sich die Perflichtung von dem einen auf den andern Besitzer des betreffenden Gutes überwälzt. Natürlich bestanden damals keine so festen Bestimmungen darüber, wie eine Patronatslast rechtsverbindlich von dem Einen auf den Andern übergehen könne, deßwegen eben war das Gewohnheitsrecht maßgebend. Allein als nach und nach die Patronatslastcn immer größer wurden, da erhoben sich, und zwar mit Recht, die Patrone und machten gewöhnlich die Einwendung: Nur zu Beiträgen in diesem oder jenem geringeren Umfange, nicht aber zu Beiträgen, wie sie von Jahrzchcnt zu Jahrzehcnt immer größer werden, und unsere Cvncnrrenzpflicht in ganz andern Dimensionen stellen, haben wir uns verpflichtet. — Und damals erst fing die Regierung an, die Concnrrcnz-pflichtcn des Patrons anfangs durch Particular - Entscheidungen, später durch Gesetze zu regeln. Allein seit der Zeit sind wieder 70 bis 80 Jahre verflossen und die Lasten des Patrons stiegen auch seither mit der Zunahme der Bevölkerung. Anfänglich waren die Pfarrhofbautcn nur für Einen Bcnefiziatcn, und cS waren nur kleinere Kirchen nothwendig; nach und nach hat sich mit Zunahme der Bevölkerung die Erweiterung der Pfarrhöfe, die Erweiterung der Kirchen als nothwendig herausgestellt. Späterhin hat die Vorliebe der Pfarrbe-völkerung für schönere Pfarrhof- und Kirchenbanten gleichfalls größere Beiträge erheischt, und wenn wir die Sache so fortgehen lassen, so wird von Jahrzehcnt zu Jahrzchcnt die Bcitragspflicht des Patrons eine immer größere. Ich frage nun, ob das im Rechte gegründet ist, daß wir auf die ursprüngliche Verpflichtung und auf bereit Dimensionen gar keine Rücksicht nahmen, daß wir aus der anfänglichen Wohlthat, die den Kirchen und Pfarren zugewendet werden wollte, eine Verpflichtung in immer größeren Dimensionen herausholen wollen. Eben weil die Regierung im Jahre 1848 erkannt hat, daß die derzeitigen Patronatslasten, mit den ursprünglich übernommenen Verpflichtungen schon in gar keinem Verhältnisse stehen, daß sic von den Patronen nicht leicht getragen werden können, hat der Ministcrial-Grlaß vom Jahre 1849 angeordnet, cs sei den geänderten Zcitvcrhältnissen Rechnung zu tragen und die bisherige Patronatslast in einem billigen Verhältnisse zu regeln. DaS billige Verhältniß aber kann doch nicht dieses fein, daß den Patronen immer größere Vcrpslichtnngcn auferlegt werden, sondern daß mit Rücksicht ans die geänderten Zeitverhältnisse die Beitragslast des Patrones, welche schon seit vielen Jahrzehenten aus einem Drittel stand, billig rebucirt werde. Dieser Rücksicht hat der Ansschnß dadurch Rechnung getragen, indem er die Beitragslast von einem Drittel auf ein Fünftel herabgesetzt hat. Es war dieß keine willkürliche Annahme, keine Schenkung für den Patron, sondern eine billige Ansgleichnng zwischen der gegenwärtig großem Beitragslast und der ursprünglich übernommenen Verpflichtung. Die Herren Abgeordneten Dr. Toman und Dr. Suppan sind zwar der Anschauung, daß in diese billige Ausgleichung so lauge nicht einzugehen sei, bis die Ablösung der Patronatslast zur Sprache kommt; allein nach meiner Anschauung muß der Ablösung die Richtigstellung der Beitragspflicht vorangehen. (Abg. Dr. Toman: Das ist es eben.) Es ist nothwendig, daß wir schon derzeit bestimmen, wer als erster, zweiter, dritter die Last zur Last zu tragen und in welchem Verhältnisse Jeder zn concurriren habe, denn sonst würde seiner Zeit die Ablösung so viele Conflicte hervorrufen, als Patronatspfarren bestehen. Und wer steht denn dafür, daß das Gesetz wegen Ablösung der Patronatslast auch wirklich, und daß es in Kürze erfolgen werde? Gesetzt nun, daß das Gesetz nicht erlassen wird, wer kann dann billiger Weise verlangen, daß eine ans einer ursprünglichen Donation übernommene Leistung in das Unendliche steigen, und daß den Patronen nie eine Erleichterung gewährt werden solle? Ich kann daher, so sehr ich den Gemeinden jede Last, die sie ungebührlich treffen soll, von Herzen abzuwenden bereit bin, dem Antrage der Herren Dr. Toman und Dr. Suppan nicht beipflichten. Denn ein Unrecht, es geschehe dem Einen oder dem Andern, bleibt ein Unrecht, und wenn wir hier fortgesetzt den Drittel-Beitrag beschließen würden, so würden wir dem Patronate ein Unrecht zufügen. (Rufe: Oho! im Centrum , und: jawohl! links). Präsident: Die Debatte über §. 8 ist geschlossen, ich bringe den Antrag des Herrn Dr. Toman zur Abstimmung (Abg. Kapelle verläßt den Sitzungssaal), welcher int zweiten Alinea des §. 8 statt des Wortes „Fünftel" das Wort „Drittel" substitnirt haben will. Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so wollen sie sich erheben. (Geschieht. Rufe: Es ist die Minorität.) Abg. Dr. Toman: Ich bitte die Abstimmung zu eonstatiren. Präsident: Ich bitte stehen zu bleiben. Nach der Abzählung sind 13 Stimmen dafür, es ist also die Minorität. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um die Gegenprobe. Präsident: Wenn die Gegenprobe gewünscht wird, so bitte ich jene Herren sitzen zubleiben, welche mit dem Antrage einverstanden sind. (Geschieht.) Die Majorität gegen den Antrag ist evident. Ich bringe nunmehr den Antrag in der Fassung des Ausschusses zur Abstimmung. Ich bitte jene Herren, welche mit dieser Fassung des §. 8 einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) §. 8 ist in dieser Fassung angenommen. Ich schließe die heutige Sitzung, die nächste Sitzung findet morgen 10 Uhr Vormittags Statt. Tagesordnung : Fortsetzung der Heutigen. (Schluff der Sitzung halb 3 Uhr. ---^jVWVVWvxa Druck von Jgn. v. Äleinmayr und F. Bamberg.