Provinzial Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, Unter der Aufsicht des k. k. stepermärkifchen Guberniuins. Achter L h e i l, welcher die Verordnungen vom i. Jänner bis letzte» December 1826 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden ist. 11 kr. CM.. ■ © r & p, gedruckt und verlegt bey den Andreas Leykam'schen Erben. Chronologisches Verzeichniß brr in der Provinzial Gesetzsammlung de§ Herzogthums Steyermark für das Jahr 1826 enthaltenen Verordnungen. '55. Datum der Gubernial-verordnung G e g e n st a n d. (§) Jänner. 1 r. Jänner 2 2. „ 5 4; „ 4 8. „ 5 10. „ 6ll. Erläuterung zu dem §. 27 des allerhöchste» Lottopatentes Hindanhaltung ungebührlicher Aufrechnungen bey Behandlung der kranken Findlinge Vereinfachung, und Beschleunigung deSGeschäftsgangesbeyJmpfungs-und Districtsbereisungspartikula-rien, dann bey den Sanitätskostenrechnungen Bestimmung wegen Abfuhr,der Ue-berschüsse von eingehobenen Mili-tärerecutionsgebühren Zur Zulassung zu den Prüfungen aus der politischen Gesehkunde, dann ans dem II. Theil des Straf-gesetzbuches wird die Beybringung der philosophischen und juridischen Studienzengnisse erfordert Hindanhaltung ungebührlicher Aufrechnungen bey Behandlung der 2 * 1 r 5 6 Zahl Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. 2 (9 12 ir. Jänner » 30. ,, l. Februar Bezirksarmen, dann bey Sani-tätskostenrechnungen von Epide-mien Bestimmung des Postritt-, dann Postillions- Trink- und Schmiergeldes für den ersten Semester 1826 Den Ausländern wird der Besuch der innlandischen Lehranstalten untersagt Einschärsung der Vorschriften des Straßenwesens gegen bestehende Unfüge Bey Untersuchungen in Fleischaufschlagsangelegenheiten sollen auf dem flachen Lande die Gemeinde richter, und Ausschüsse zur Asst stenzleistung verwendet werden Bestimmung der Delegationsfälle, in welchen die zur Untersuchung einer schweren Polizeyübertretung gesetzlich berufene Behörde die Untersuchungskösten zu tragen habe Zollsatz für die Ausfuhr der ungarischen Tabaksorten Vorschriften über die Vornahme der öffentlichen Prüfungen an den sämmtlichen philosophischen Schulanstalten Februar. Curköstenberichtigung für vermögenslose kranke Urlauber, welche nicht 15 17 Datum der Vj\1 Gubernial- G e g e n st a n d. 1 <3 CQ Verordnung IS) .18 19 24 25 2. Februar 8. ,, 9- ,, 21. 28. 4. März 5. 6. »» »7 ohne Lebensgefahr in ein Militärspital transportirt werden können Die Abstiftung hat auch zur Einbrin--gung landesfürstlicher Steuerrückstände Statt Befugniß der israelitischen Privat lehrer zum Unterrichte israeliti scher Kinder Ueber die Prämienanschaffung, und Vertheilung bey Elementarschulen Zollsatzbestimmung für die Aalsische Rangbestimmung bey den Professoren der philosophischen Stu-dicnabtheilung Die Vorschrift, wornach angestell-ten Pensionisten kein Diurnum verliehen werden darf, hat auf pensionirte Offiziere keinen Bezug Abstellung mehrerer Gebrechen bey Repartirung und Praliminirung der Bezirköauslagen Den sich wieder verehelichenden Offizierswitwen gebührt weder die Reservation der Gnadengaben , noch eine Abfertigung März. Vorsicht gegen unrichtige Claffen-steuerfassionen Bienenzuchrpkämienvertheilung Herabsetzung der Zulage für mindere Cassebeamte, und Cassedie-»er bey Begleitung schwerer Geld-tranöporte, um ein Fünftheil 2Y 51 38 39 US' <5 CQ Datum bcr Gubernial-verordnung (J e g e n st a » d. Bey S teu erverg ütungSa usprüchen soll die Congrua der Pfarrer mit 300 fl. Conventionsmünze oii-genommen werden Die Erwerbsteuerscheiue für herumziehende Musikanten sind von den Kreisämtern auszufertigen Bestimmung, in welchen Fällen gegen die Uebertreter der Saui-tätsanstalten die Wirksamkeit deö Bucoviner Militärcordons ein« zutreten hat Die Bestrafung boshafter Beschädigungen , deö fremden Eigenthums , soll noch fernerhin nach dem §. 74 1. Thejlö deö Strafgesetzes geschehen Vorschrift über die Einhebung der adeliche» Richteramtstaren von dem in W. W. P. G. berechneten Verlassenschaftsvermögen Bestimmung wegen der, von den Unterbehörden der LanLesstel-le vorzulegenden Urtheile in schweren Polizeyübertretungsfäl-len Kupferdruckpressen dürfen nur von den hierzu berechtigtest Gewerbs-leuten gehalten werde» 16», ,, Einführung der Semestralprüfu»- gen Key jenen Lehrfächern, welche mit dem ersten Semester geschlossen werden n. „ jZum Eintritte in das Convict dürfen die Candidate« weder das f VII Datum der Gubernial- Gegenstand. 1 <3 CQ Verordnung <9 56 57 58 41 42 20. März 21. „ 25. „ 24. f, 5. April rate Jahresaller, noch die Gram maticalschulen überschritten haben Alle vom Urlaub eingezogenen, oder aus der Reserve zur Ergänzung der Armee abgerufenen Leute, sollen vor der Absendung ärztlich untersucht werde» Erhebung des Lyceums zu JnnS bruck zu einer Universität Ueber die Steuernachlässe aus dem Titel der Elementarbeschädigung Die Fleischausschrotter dürfen ihr Vieh nur in demjenigen Pacht-bezirke schlachten, in welchem sie ihr Domicilnim haben Das Postamt haftet nur dann für den Inhalt der beschwerten Briefe , wenn der Uebernehmer das Paguet in Gegenwart des Postamtes , oder des Briefträgers eröffnet. A p ri L Verfahren bey Abschreibung der im Wege der Reklamationen er-theilteu Nachsichten Vor- und Umhängtücher aller Art unterliegen der Commerzialstäm-pelung Vermögens-Freyzügigkeits-Vertrag zwischen dem österreichischen Kai-serstaate und dem Herzogthume Modena Wegen Vorlage der monathlichen Berichte über den Zustand der Commerzialstraßen 50 54 Datum der ■1 ©übermal- Gegenstand. Verordnung 44 5. April Zolksatzbestimmung für die Zucker- mehle zum Handel 67 45 6, tt Enthebung der Privatinstitute, wel- che vom Staatsschätze oder einem politischen Fonde keine Unterstützung erhalten, von der Rechnungslegung über das eige- ne Vermögen, und Einkommen Bei) Reisen des allerhöchsten Hofes 69 46 12, »r darf keine Repartition zur Veranstaltung von Feyerlichkeiten Statt finden 69 47 12, V Lehrjungen, welche nach vollendetem - löten Jahre in die Lehre treten, dürfen nicht zum Wiederholungs- unterrichte verhalten werden _ 70 48 17, 99 Bey Berechnung des Erbsteueräqui-valentes der Geistlichkeit, darf daö Alumnaticum nicht abgerech- net werden 71 49 17, 99 Die Wiedervermiethungsanzeigen der leer gestandenen Wohnungen sollen auch von der -betreffenden Zinspartey mitgefertiget worden 72 50 20. 99 Die Bezirköobrigkeiten sind verpflichtet, gegen die Schwärzungen mitzuwirken, und den Gefälls-äintern thätige Assistenz zu leisten Bestimmung in Absicht auf bie 93er-- SI 22, 99 75 äußerung, Verpfändung rc. von Realitäten, Giebigkeiten und Ge- rechtsamen des deutschen Ordens 75 52 26. 99 Bey Einfuhr des ungarischen Stein- salzes vertritt die Gubernialbe-willigung die Stelle des Passes 77 Datum der U Gubernial- G e g e n st a n d. r' M Verordnung (8 53 26. April Den Präniiengesuchen für erlegte Raubthiere muß der Beweis bey- gelegt werden, daß das getöd-lete Raubthier in den Sitz der A -JO Bezirköobrigkeit gebracht worden fty 77 54 27- ,, Auflösung der, zur Einführung des Grundsteuerprovisoriums aufgestellten Provinzialcommission 78 55 28. „ Das den pensionirten Offiziers, beym Uebertritt in Civildienste 'kUL rJf) ' zugestandene Mehrdrittel darf nicht auf die mit Gnadengehalt betheilte, oder sonstige Wilitär-parteyen ausgedehnt, jedoch soll für die Unterbringung der letzt .-.ic. n'.fi::'” pensionirten Offiziers möglichst gesorgt werden 81 May. 56 1. May. Die neuernannten, und noch zu 00, beeidenden Postmeister müssen sich vor der Beeidung über deren Prüfung aus dem Postwagensgeschäfte answeisen 82 67 1» -tz Erläuterung der bestehenden Vor- schrift hinsichtlich des Ranges der verschiedenen Behörden bey öffentlichen Umgängen und in der Kirche 84 58 2. „ Vorschrift für die Gefällenverwgl- tung bey Vornahme von Stäm-pelrevisionen 86 59 6. „ Taglig für die Lebensrettung Hey Feuerögefahr 94 Datum der s* i Gubernial- Gegenstand. .5 <3 Verordnung © 60 o. May Verordnung wegen sogleicher Ab- ziehung der rpercentigen Steuer-Einhebungspereenten, und Abfuhr von Quittungen statt baren Geldes 95 61 12. Bestimmung der Form, unter wel- eher die vorschriftmäßige Be-rathung über Entlassungen von Magistratsbeamten zu geschehen 61 17. }) Vorschrift wegen Einbringung der 90 Gebärhaus - Verpflegsgebühren, und Findelkinder Aufnahmstaren 97 63 17. 5, Umsehung der Jmpfpreise auf Con- ventionsmünze 98 64 17. J9 Ausdehnung der, für die Ausbe-zahlung der Gehalte für die k. k. Staatsbeamten bestehenden Vorschrift, auf die ständischen, städtischen und politischen Fonds- beamten 99 65 19- ,, Bestimmung über einige. Mitthei- lungen '-an die ungarischen Behörden in lateinischer Sprache 100 66 19. lieber die Bemessung und Einhe- bung der Laren für ausgestellte Bolletenduplicate 101 67 19- Betheilung der Kreisämter, und Steuerbezirksobrigkeiten mit ly-ihographirten Exemplarien der Catastralmappen 103 68 24- Ausdehnung der Vorschrift Hinsicht- sich des Besuches der Kirchtage durch Gewerbs - und Handels- leme auf die Pvlizeygewtzrbsleute 103 Datum der : Guberntal- G e g e n st a n d. <5 CO Verordnung (Š) 71 72 Vu May 26. „ I ti 'j t 27. „ 29. 5. Juny 2tusschank an sitzende Gäste findet vor Erlangung eines Befugnisses nicht Statt Ausländer, welche die Staatsbürgerschaft erlangt haben, können bey dem Catastral -- Schätzungsgeschäfte verwendet werden Pensionsbestimniimg für die Witwen der Vice-Staatsbuchhalter Der Erecutionsmannschaft gebührt nicht nur die Erecutionsgebühr, sondern auch unentgeldliches Obdach, Und Verpflegung gegen mäßige Bezahlung Zur Unterbringung geeigneter Halb-und Real-Invaliden vom Wachtmeister und Feldwebel abwärts, werden auch alle organisirten Magistrate verpflichtet Wasserbau - Concnrenzbeyträge können auch durch politische Sequestration eingebracht werden Juny. Die Interessen der Activcapitalien der Städte, und anderer Cor-porationen sind der Claffensteuer zu unterziehen Die Ausweise über die natürlichen und ökonomischen Veränderungen der Erdoberfläche dürfen nicht mehr vorgelegt werden Die Fuhren mit Genußmitteln für Bewohner abgebrannter Ortschaften genießen keine Manthbe freyung 108 10:9 110 CO Datum der Gubernial-verordnung G e g e n st a 'Z (§) 80 84 85 86 87 is. Juny 20. 22. '23. 23. 24. 26. 28. 28, 9) » Bekanntmachungen von Gesetzen und Verordnungen sollen in den landesüblichen Sprachen, folglich im Marburger und Cillier Kreise, auch in der windischen Sprache hinausgegeben werden Bestimmung wegen Verwahrung der den Superintendenten anvertrauten Archive, bey Ableben derselben Bestimmung, in welchen Fällen die Veränderung des Geschlechts-nahmens Statt finden darf Vorschrift wegen Erzielung der möglichsten Ersparnis bey Dien--stessubstitutionen Verboth der 2lnstellung von Verwandten oder Verschwägerten bey derselben Gerichtsbehörde Bestimmung des Zollsatzes für die rohe Floretseide, und die Seidenabfälle aller Art Bestrafung der Besitzer ausländischer Loose Beyschaffung der Fourage für die Pferde der, auf Execution ab-gesendetest Cavalleriemannschaft Vorschrift wegen des Abraupens der Obstbäume Erläuterung der Gubernialcurrende vom 14. April t?92, wegen der auf eigenen Grund angetroffenen fremden Schweine 120 124 Datum der Gubernial- Gegenstand. •I «5 Verordnung 88 89 90 91 92 93 94 l. July 3- ,, 4- ,, 4. „ 5. „ 8. July. Die Zahl der, aus der Reserve in die Armee freywillig getretenen Leute, darf nicht mehr auö-gewiesen werden Strafbestimmung für künftige Steuervorenthaltungen Die renitenten Pfarrgeuoffen sind auf Begehrm des Seelsorgers durch die Ortsobrigkeit zu verhalten, sich be'y demselben zu stellen Erhöhung der Poststrecke zwischen Klagenfurt und Völkermarkt von i‘A auf iV4 Post Umschreibungen, und Devinculirun-gen von, auf geistliche und po litische Körper und moralische Personen lautenden öffentlichen Fondsobligationen dürfen ohne Bewilligung der Landesstelle nicht vorgenommen werden Bestimmung wegen des Verpflegs-löstenersatzes für Jnquisiten, und Sträflinge Ausdehnung des Verbothes wegen Umschreibung jmb Devinculirung öffentlicherFondsobligationenoh ne Bewilligung der Landesstelle auch auf die ständischen Dome-sticalobligationen Die in Crimiualuntersuchung gestandene und nicht unschuldig befundenen Individuen, dann die wegen Verbrechen oder sonstigen 150 151 152 155 •i <9 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. <3 CQ Vergehungen entlassenen Beamten dürfen ohne Bewilligung Sr. Majestät nicht in Staatsdienste ausgenommen werden 136 96 15. July Präsentation zu der Stelle eines Feldcaplans für das Regiment der Kreise Klagenfurt, Villach und Judenburg 159 97 18. „ Berichtigung eines in der Justiz gesetzsammlnng vom Jahre isos unterlofenen Fehlers 139 «<98 19. „ Hereinbringung der Verpflegöge-bühren für Jnnlander in den hiesigen Wohlthatigkeitsanstalten t’40 99 22. „ Bestimmung der Postrittgebüh, für den zweyten Semester 132t 14 1 10.0 25. „ Den Castebeamten gebührt für die, beym Amte geleistete» Neben 26. ,, dienste keine Substitutionsgebühi 14» 101 Einführung der möglichsten Kosten ersparung bey den Geschaftsrei sen der Kreisingenieurö 14 6 m j 26. „ Viehschneidekunst kann bey ausge-wiescner gehöriger Erlernung frey und ungehindert betrieben werden 148 105, j 'J 27» „ Interessen - Ueberweisungen von deg bey der k. k. Universal Staats- und Bancoschuldencasse anliegenden Capitalien, welche der gemeinen Mannschaft vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts gehören 149 104 31» ,» Der durch Uebertritt von einer Stelle zur anderen zu Theil gewordene höhere Gehalt darf vCn Datum der Gubernial- G e g e n st o n d. I <5 CQ Verordnung 105 106 107 108 109 110 111 112 5i. July l. August 1. j, 9. ,, 15. „ erst vom Antrittstage der erledigten Dienstesstelle erfolget werden Bey Ertheilung von Pflasterbefugnissen ist auch auf die vorkommenden Ballführungen Rücksicht zu nehmen A u g n st. Cursmäßige Berichtigung größerer Erbsteuerbeträge von öffentlichen Creditspapieren in Conventionsmünze Umstaltung der bisher in Steyer mark bestandenen Staatsgüter administration in eine provisorische Domaineiiinspection lieber die vorzulegenden Relations tabellen in Sanitätsgegenstände nach den jährlichen Districtsbe-reisungen Entrichtung der Erb-, Classen Personal - und Erwerbsteuer für das Jahr m? Die der kreisämtlichen Adjustirung unterliegenden Reiseparticularien sollen längstens binnen 6 Mona-then gelegt werden Verboth des Sclavenhandels, und der Mißhandlung der Sklaven Ausdehnung der Vorschrift wegen Anstellung der in Criminalunter-suchung gestandenen Individuen, oder entlassenen Beamten, auf 1-52 löst 15 6 iW <3 OJ 113 Datum der Gubernial- verordiumg Gegenstand 18. August 115 n6 118 119 120 121 19- 21. r, 21. » 21. „ 26. „ 28. „ 29. „ 30. „ die städtischen und Fondsbeam-ten Die bey Cassen vorkoinmenden cu mulativen Geschäfte müssen auch von den ständischen, städtischen und Fondscassebeamten ohne Anspruch auf eine Substitutionsge-bühr geleistet werden Anweisung des höheren Gehaltes an übersetzte Individuen findet auch bey den ständischen, städtischen und Fondsbeamten nur vom Antritistage Statt Verboth der Einfuhr des Salzes nach Ungarn Akatholische Schulen sollen abge sondert von denen der Katheli ken behandelt, und katholische Kinder nur gegen die vorgeschrie-bene Vorsicht in selbe äufgenom men werden lieber die Behandlung der Studierenden mit »achtheiligen Fortgangs- oder Sittenclaffen in Bezug auf deren Vorrückung in höhere Jahrgänge Verboth des sogenannten Löttospie-les Biribis Bestimmung wegen Ausfüllung der Tabellen über Verbrecher, und Verbrechen Erläuterung des §. 55 des Zoll-patentes vom Jahre 1783 Litt. e. Uever die bey der diesjährigen Conscriptionörevision entdeckten Gebrechen 164 165 >66 167 172 173 174 Seite vc- <3 1Ž3 124 125 126 128 129 13Ö 151 Datum der Gubernial-verordnung !zi. August i, Sept. i. L Z Erhebung des gemeine« Gränz-zollamtes in Wernsee zum Com-merzial- GränzzollaMte. September. Aufhebung der Zoll-Linie zwischen den illyrischen und venetianischen, dann tyrolischen Provinzen Uebet die Beschränkung des privi-legirten Hypothekar-Rechtes' der landeöfürstlichen Stenern lieber die Art der zulässigen 91a--tiiraliensubniintstrirung an die Truppen Die liebersendung auswärtiger Individuen in das Krankenhaus kann nur »ach Ueberzeugung des vorhandenen Platzes, und Bekannt-gebung desNarionaleStatt finde» Einschärfung der bestehenden Vorschriften rütksichtlich der bey Ver laffenschaften vorkommenden ver-bothenen Bücher Vorschrift zur Aufnahme der Eide der Mahomedaner Die Particularien der Kreiseom miffäre zur Zinsbehandlung für die Militarquarkiere sind dem Cameralärar zu verrechnen Baumgartner's Naturlehre wird als Lehrbuch vorgeschrieben Erforderniß zum Gesuche um Vergütung der an kranke beurlaubte Soldaten abgegebenen Medica-mente * * 18,1 188 189 195 Ss O OQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. <9 132 15, Sept. Mädchenschulen sind bloß Localanstalten, daher nach dem Concur-renzsysteme für Lrivialschulen zu behandeln 195 133 18. » Neues Formulare zur monathlichen Ausweisung des Durchschnitts--Preises sämmtlicherKörner-Haupt-gattungen, und mehrerer Staats-wirthschafts - Notizen 196 134 ra. Bestimmung über das sogenannte tempus sacratum, die Normala ge, dann den Anfang und die Dauer der Lustbarkeiten 196 135 22. „ Regulirung der philosophischen Studien der Piaristenordenscleriker >99 136 23» ,, Ueber die Pensions - und Provisionsbezüge der zu einer Fondsoder städtischen Verwaltung über-gerretenen Staatsbeamten 204 137 23» ,, Natur - und Weltgeschichte sind für die Convictisten, Stipendisten, und die vom Unterrichtsgelbe Befreyten Obligatstudien 205 133 25» „ Ueber jene Lehrzweige, welche in . einem halben Jahre beendiget werden, dürfen Semestralprüfnn-gen abgehalten werden roü 139 26. „ Die Lehrer und Profestoren an landesfürstlichen Lehranstalten sind in Zukunft erst nach drey Jahren als definitiv angestellt zu betrachten 206 140 27. „ Bey Anrepartirung der Bezirksaus-lagenvorschüfse, ist die Gebäude-elaffensteuer in dem einfachen Betrag als Belegungsmaßstab anzunehmen 208 O CQ Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. O s 141 27. Sept. Verboth auf die inländischen Sensen , Sichel - und Strohmeffer-fabrikate, selbst gewählte Zeichen einzudrücken 208 142 28. „ lieber die Errichtung eigener Möbelhandlungen in Grätz 209 143 29. „ Deserteurscartel zwischen dem österreichischen Kaiserthum, und dem Königreiche Sardinien 210 144 30. „ Bestimmung über die künftige Existenz des Kreisforstpersonals October. 220 145 2. October Ausdehnung der Stämpelfreyheit für obrigkeitliche Meldzettel, Ent-laßscheine,- und Jntercessionen auf den dießfälligen ganzenSchrif-tenwechsel 221 146 2. Erneuerung der Vorschriften zur Hindanhaltung der Unfüge bey Fassungen und Leistungen an das Militär 222 147 3. „ Umsetzung des Unterrichtögeldes an Gymnasien, Lyceen und Universitäten in Conventionsmüuze 224 148 5. „ Verboth, diplomatische Austeilungen von fremden Regierungen anzunehmen 225 149 6. „ Aufhebung der Prätur zu Lagosta, und Vereinigung derselben mit jener zu Cnrzola 226 150 9« „ Flußpolizeyvorschriften für die schiffbare», und nicht schiffbaren Flüsse 228 151 10. „ In den Grammatiealclassen des Gynnrasiums auf dem Lande dür-2 * m M Datum der Gubernial-verordnung 155 156 157 158 vo. October 18. „ 21. ,, 25» ,, 28. „ Gegenstand. 1 l. Nov. fen nur die Pfarrer, nicht die Capläne Unterricht ertheilen, in keinem Falle aber Semestralprü-fungen zusammenziehen Ueber die Zulassung der Conceptö-practicanten der Kammerprocu-ratur, und anderer Behörden zur Prüfung für Concipisten-oder Kreiöcommissärsstellen Bestimmung der Modalitäten, um int Falle des Mißlingens der Subarrendirungsbehandlung statt des Handeinkaufes die Behandlung der Lieferung von Feilschaf--schäften anzuwenden Wirkungskreis der Landesstelle hinsichtlich der Devinculirung von Cautionen politischer Beamten Erforderniß zur Erlangung einer Kreiscassiersstelle Verpflichtung der Magistrate zur genauen Erhebung, und Regu-lirung der Marktpreise Ueber die Stämpelclasse der herrschaftlichen Einschreitungen in Militärentlassungsfällen In Existenzeruirungsangelegenhei-ten der aufgelösten Militärkör per ist sich durch das k. k. Ge neralcommando an die Hofkriegs buchhaltuug zu wenden November. Befreyung der Messenstiftungen von dem, für den Localfond bestimmten % Armenpercent 250 250 252 259 2Ö0 262 265 2 64 \Z2- <3 «? l60 l6t 162 I65 166 i 68 Datum der Gubernial-verordnung 2. Nov. » X ,, 4. » 8. L. 8. 9- Vorsicht beym Ankäufe der Reif-nitzer Töpfergeschirre Bedingungen zur Bewerbung und Zuerkennung der Bienenzucht-prämien Benehmen bey Bemessung und Verrechnung der Sterb- und Rait-taren Verwaltende und verrechnende Militärbehörden dürfen keine Anleihen an baren Geldern, oder Naturalien für Rechnung des Aerars von Privaten aufnehmen Postportobefreyung der Magistrate und Dominien bey Einsendung der Sterbtabellen, und Erbsteuerausweise Die Druckkosten für Einqnartie-rungsbölleten, und die Auslagen auf die bey der Einquartierung erforderlichen Bothengänge sind aus der Bezirkscasse zu bestreiten Ben den wegen Saumseligkeit des Conkrahenten, einzuleitenden Re-lizitationen ärarischer Objecte soll der letzte Erstehungspreiö als Ausrufspreis bestimmt werden Instruction, n für die Wasserbau-Assistenten, Strommaufseher und für die mit dießfälligen Rechnungen sich zu befassen .habenden Be-zirköobrigkeiten Erhöhung der Poststrecke zwischen Monaster-Ziska und Rizniov in Gallizieu von VA auf VA Post station 26s 266 272 "; i 274 28» 28:2 28$ >or •'s G 169 170 Datum der Gubernial-verordnung 13. Nov. 14. „ Aufhebung deLBefugnisses, Postre cepiffe selbst zu schreiben Erläuterung der Normalvorschrift vom r.November 1825 wegenEin bringung der Verpflegsgebühren für die in die Grätzer Versorgungsanstalten untergebrachten Personen Wegen Vergütung der Abliefe rungS - und Verpflegskosten für die, vom Militärgerichte einge zogenen Civil- oder vom Civil-gerichte verhafteten Militärpersonen Die periodischen Untersuchungen der Stämpelgebahrung bey Dominien, und nicht regulirten Magistraten sind künftig ohne Bey ziehung eines Appellarionsrathes vorzunehmen Ausdehnung der Vorschrift, womit die Lassen und Aemter zur Erstattung derAnzeigen über die rückständigen jährlichen Geldab gaben oder Leistungen, verpflich tet werden, auch auf die politischen Fonds, und städtische Ver waltung Vorschrift für die Fiscalämter be-züglich auf die Beyschaffung der Information und Behelfe zu den Satzschriften Bey Anstellung von Lehrerinnen, in den öffentlichen Erziehungs-Anstalten soll auf ein reiferes Alter Rücksicht genommen wri>en 'S* cx? 307 308 312 »Er,---——. Datum der Gubernial- CS CO Verordnung 178 180 181 182 183 22. Nov. 22. 22. 23. 23. 25. Bestimmung/ nach welcher der un-verhältnißmäßig sich mehrenden Zahl der Studierenden gehörige Schranken gesetzt werden sollen In Fallen/ wo es sich um die Entlastung eineö wegen Verbrechen abgeurtheilren Beamten handelt, ist die Beziehung zweyer Iustiz-räthe nicht nothwendig Hindanhaltung der Beeinträchtigungen/ welche dem Handelsstande von den in der Provinz reisenden Comniissionärs ausländischer Handelsleute zugefügt werden Die in den Kundschaften vorkom-menden Zahlen müssen immer mit Buchstaben geschrieben werden Bestimmung wegen Einbringung des Porto für die an Se. Majestät/ und allerhöchst Dero ge heimeö Cabinett ohne Portoentrichtung aufgegebenen Briefe und Packets Gränzlin'e über das Recht zur Entscheidung in Zehentstreitigkeiten Zollsatzesbestimmung für Herr rohen und gehechelten Hanf Im Großherzogthum Baaden but fen weder innländische, noch fremde Dienstbothen oder Hand werksbursche in Dienste genom men werden, wenn sie nicht die natürlichen Blattern gehabt haben,odermcht geimpft worden sind IS 316 325 327 328 329 »o. o C*5 184 185 186 191 1-2 Datum der Guberuial-verordnuiig 26. Nov. 28. „ 28. „ 26. 'd 2. Decent 6. ,, 7» „ Gegenstand. L 'L Ley Sterbfällen ist der Wille des Erblassers, sobald solcher nichts Gesetzwidriges enthält, jederzeit genau zu befolgen Bestimmung wegen Versorgung der aus der Militärjurisdietion getretenen Individuen Bey Herstellung der Schulgebäude im Conenrrenzwege soll der zu große Luxus vermieden werden Erläuterung der Vorschrift, womit die Umsetzung des Schulgeldes bey Trivialschulen in C. M. angeordnet wurde Taxbehaudlung der, in Civildienste übertretenden Militäroffiziere und Auditoren December. lieber die Ausdehnung der, zur Bedeckung der Unterthansersätze versicherten Octava in Executions fällen Ausdehnung der, für Relizitatiö-neu ärarischer Objecte bestehenden Vorschrift auch 'tf Relizi-tationen von Objectei. des Oeco-nomicums der Stände, Städte, Gemeinden, undWohlthätigkeits-anstalten Herabsetzung der Diäten der Aerz-te, und der Wundärzte um V5tel Das Alumnaticum ist in den Er-trägnißfassionen nicht unter die 334 336 356 337 339 340 34t ■XT- a OQ IY3 199 200 Datum der Gnbernial- verordnung 9. Secern. 12. „ 13. 14. „ Gegenstand. gut zu lassenden Ausgabsposten aufzunehmen Zusammenstellung der Vorschriften über die Aufnahme in die öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten und über die Bestreitung der Kosten Bestimmung der Gegenstände, aus welchem bey dem juridisch-politischen Studium Semestral- oder ganzjährige Prüfungen abgehal teil werden sollen Wegen Urlaubsbewilli'gungen für Coneeptsbeamte, die außer den politischen, auch Justizgeschäfte besorgen Vorschrift wegen Transportiruiig, und Verpstegsvergütung für die, in Ungarn betretenen, zum Militärdienst unrauglichen paßlosen Individuen Bestimmung über die, aus den Jahren 1796 und 1798 herruh renden Militärforderungen, über welche die Documente mangeln, und die Prästanten nicht bekannt sind Heber die Behandlung der unbefugt Abwesenden Erläuterung der bestehenden Vorschrift, nach welcher jedem Ge-werbsmanne die Wahl seines Standortes im Ortsbezirke frey-gestellt wurde Briefpackete, welche mehr als zwey Pfund wiegen, sind nicht mit •s & 343 344 364 365 366 069 370 ■>C' <3 CQ 201 202 203 204 205 206 Datum der Gubernial-verordnung lg. Decem 19. >, 27, „ dem Eil -, sondern mit dem Brancardwagen zu befördern Bestimmung über die Ertheilung der Dispensen von Beybringung der Laufscheine bey Eheverbindungen Bey Wiederanstellung eines Quies-centen kann nür in besonders rücksichtswürdigen Fällen bey Sr. Majestät um einen Uebersied-lungsköstenbeytrag eingeschritten werden Die saldirten Tarnoten sind von dem Taxamte portoftey den Parteyen zuzusenden Wegen barer Rückzahlung der bey gutsherrlichen Waisenämtern für Mündel oder Pflegbefohlene gemeinschaftlich angelegten Capita-lien Zur Aufnahme in eine protestantisch-theologische Lehranstalt wird die Beybringung eines Zeugnisses über das wohlbestandene Can-didatenexamen vorgeschrieben Bestimmung wegen Abforderung und Verjährung der Concurrenz-beyträge zu den Schulerforder-nissen, dann Beschaffung der zu bestreitenden Schulbedürfnisse 575 378 579 580 Vom 2. Jänner. i i. Erläuterung zu dem §. 27 des allerhöchsten Lottopatentes. Um den Zweifeln, welche in Absicht auf die Confiscation der Gegenstände unbefugter Ausspielungen erhoben werden könnten, zu begegnen, ist nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 6. December 1825, Zahl 47956, strenge bey dem Wortlaute des 27. §. des allerhöchsten Lottvpatcntes vom rz. März iZiZ stehen zu blei, ben, und demnach die auszuspielende, oder bereits ausgespielte Sache in allen Fällen zu confisciren, wenn sie bey Einleitung der Untersuchung des Straffalles noch als vorhanden betreten wird, d. i. von dem unbefugten Ausspieler dem Gewinner noch nicht übergeben, oder von ihm nicht schon vorhin auf was immer für eine Art an einem Dritten veräußert worden ist. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß dem Patentsübertreter neben der Confiscation des Spielobjectes auch die einfache Geldstrafe zu treffen habe, dann aber, wenn die Einziehung der Sache nicht mehr Statt finden könne, die Gesetzsammlung VIII. Theil. 1 s Nom t. Jänner. Nozio» auf den Erlag deS doppelte» Betrage-, dessen Einbringung durch den Absatz fämmtlicher Loft beabsichtiget war, zu schöpfen sey. Gubernialverordnung vom *. Jänner is*6, Zahl 3S047. 2. Hindanhaltung ungebührlicher Aufrechnungen bcy Behandlung der kranken Findelkinder. In Folge der von der hohen Hofkanzley mit Mißfallen wahrgenommenen überspannten Aufrechnungen der Wundärzte bey der Vorlage ihrer Arzneycontcn für die Behandlung der in der Provinzial - Versorgung stehenden Findelkinder, hat sich die gedachte Hofstelle mit hohem Erlasse vom iS. November v. I., Zahl 34398, veranlaßt gefunden, attzUordnen, daß die Adjustirung dieser Eontcn in linea medica, wobey es sich um das Ausstreichen der zu kostspieligen und Eub-stituirung minder kostspieliger der Wirkung ebenfalls entsprechender Arznepmittel handelt, künftig von den Kreis - und Districtsärzten, welche von den Fähigkeiten, dem Treiben und Handeln der ihnen untergeordneten Wundärzte am besten unterrichtet seyn sollen, zu geschehe» habe, Und hiebey, wo jedoch die Taxbeträge, deren Censur der k. k. StiftuNgshofbuchhaltUng Vorbehalten ist, allein nicht abzuändern sind, folgende Grundsätze zur Richtschnur dienen sollen ! Vom s. Jänner. 3 *) Die Verordnung det Arznepen iß nach den bestehenden Normen und nur bey außerordentlichen Fällen auch mit Zusäßen von heroischen Mitteln in mäßigen Gaben zu gestatten. b) Der Gebrauch der Säfte ist in sofern nicht zu untersagen, als z. B. bittere Exrraete die Beymischung übersiüßig machen, jedoch muß die Gabe nach der Quantität der Mixturen bemessen, und nie das Gewicht einer Unze übersteigen. e) Statt der destillirten aromatischen Wässer sind lediglich Aufgüsse, wenn keine der Zer« seßung unterworfenen erdigen oder metallischen Salze beygemifcht sind, zu passieren. d) Zum äußerlichen Gebrauche ist kein Abguß von Chinarinde zu gestatten. e) Der Zusaß von Lehlzucker bey Mixturen, als ein für Kinder zu reizendes Mittel, ist ganz zu untersagen, und von den geistigen Tinkturen und Liqueurs nur y,, höchstens eine ganze Drachme zu billigen. f) Das Verordnen der ofsicinellett Salben und Linimente ist nur in so ferne zu dulden, als selbe nicht mit theueren ätherischen Dehlcn versetzt und in übertriebenen Repetitionen aufgeführt erscheinen. g) Jeder Conto, in welchem die Betrage der einzelnen Individuen unter Mehreren Posten, 4 Vom 2. Jänner. statt unter einem aufgeführt Vorkommen, ist zur Abänderung und zwar aus dem Grunde zursickzustellen, damit alsogleich von der Zahl der behandelten Kinder könne Einsicht genommen werden. Zum Behufe der Vollführung dieser Anordnung ist allen Chirurgen, welche Waisen und Findelkinder ärztlich behandeln, zu bedeuten, daß sie bey der Behandlung der in der Provinzial-Versorgung stehenden Findelkinder und bey den hierüber vorzulegenden Arzneyconten sich genau an die für Findelkinder bestehende besondere Drdinationsnorm, und an die vorerwähnte von der hohen Hofkanzley erlassene Vorschrift zu halten haben. Auch ist ihnen zu erinnern, daß sie ihre vorschriftmäßig verfaßten Conten bey jeder Findelkinder- Musterung für die Zeit von der letzten,. bis zur gegenwärtigen Musterung.so gewisser zur Bestätigung von Seite des Dberwaisenvaters und Bezirkscommissärs vorzülegen haben , als sonst diese Conten bis zur darauffolgenden Musterung unrevidirt bleiben müßten. Ihre auf diese Art über die wirkliche ärztliche Behandlung der als erkrankt angegebenen Findelkinder bestätigten Conten haben sie sodann an den betreffenden Kreis - oder Districtsarzt zu übergeben, welcher dieselben nach der Weisung der hohen Hofkanzley in linea medica zu adju- Vom 4. Jänner. 5 (Hren, und längstens 14 Tage nach dem Empfange an die Verforgungs-Anstalten-Verwaltung zur Sammlung einzusenden hat. Gubernialverordnung vom 2. Jänner 1826, Zahl 32203. 3. Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges beyJmpfungs- und Districts-bereifungspartieularien, dann bey den Sa-nitätskostenrcchnungen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges findet man anzuordnen, daß alle Impflings - und Districtsbereisungsparticularien, so rote auch alle Sanitätskostenrechnungen überhaupt künftig von den k. k. Kreisämtern unmittelbar an die k. k. Provinzial Staatsbuchhaltung eiugesendet, und so auch von derselben diese allfällig unvollständig und zur Adjustirung nicht geeignet befundenen Rechnungseinlagen unmittelbar wieder an die Kreisämter zur Verbesserung zurückgesendet, die adjustirten Rechnungen aber von der Buchhaltung an das Gubernium zur Zahlungsanweisung vorgelegt werden. Zur Controlle über die von den Kreisämtern solchergestalt an die Buchhaltung eingesandten Rechnungspieeen hat jedes Kreisamt eine eigene Vormerkung zu führen, und hierüber nach dem 6 Vom 4. Jänner. Verlaufe eineF jeden Militärquartals den vollständigen Ausweis mit der beygefügten Bemerkung, ob die einzelne Einlage bereits vom Gu-bcrnium erlediget ftp oder nicht, an das Güber« ilium vorzulegen. Gubernialverordnung vom 4. Jänner »J»6, Zahl 32088. 4. Bestimmung wegen Abfuhr -er Überschüsse von kingehobenen Militärexeeutionsgebüh-reu. Die mit Rücksicht auf die Gubernialveryrd-ttung vom 16. November 18»5/ Zahl 29687, von den Kreisämtern getroffene Einleitung, daß die Militärexequenten den zur Unterstützung der Militär Badeanstalt zu Baden an ExeeutionSgc-bühren eingehobenen Ueberfchuß in verhältmßmä-ßigen Zeiträumen an die betreffenden Bezirks» obrigkciten abführen, und von diesen letzteren sohin diese Empfänge mittels einer Consignation dem Kreisamte zur weiteren Beförderung an das Regiments - oder Bataillonscommando eingescn-det werden, wird mit dem Bcyfaße genehmiget, daß hievon auch das k. k, illyrisch - inner» österreichische Generalcommando mit dem Ersuchen in die Kenntniß gesetzt wird, die ExeeutionS-mannschaft vor ihrem Abgehen von dieser Nor» Vom 8. Jänner. 7 sch rift genau unterrichten, und ihlien die püncl» liche Befolgung derselben einschärfen zu lassen. Gubernialverordnung vom 8. Jänner i8»6, Zahl 309. J. Zur Zulassung zu den Prüfungen aus der politischen Gesetzkunde, dann auS dem it Theile des Strafgesetzbuches wird die Bey-bringung her philosophischen und juridischen Studieuzeugniffe erfordert. AuS Anlaß mehrerer in einem hierländigen Kreise sich ereigneten Fälle, daß Individuen, ohne den vorgeschriebenen Studien die in einer andern Provinz erhaltene Befähigung zu der politischen Geschäftsführung und dem Richteramte über schwere Polizey-Uebertretungen beybrachten, und über die in dieser Beziehung an die hohe Hofkanzlep gemachte Anfrage, wurde mit Verordnung vom rg. December l.J,, Zahl36772, Folgendes hie-her erwiedcrt: Die Bcybringung der philosophischen und juridischen Studienzeugnisse zur Zulassung zu den Prüfungen aus der politischen Geseßkunde, dann aus dem II. Theile des Strafgesetzbuches und sonach zur Erlangung der Wahlfähigkeitsdecrete zur Versetzung der politischen Geschäftsverwal-lung, dann zur Ausübung des Richtcramtes in 8 Nom io, Jänner. schweren Polizeyübertretvngen ist nach der richtigen Ansicht des GuberniumS in dem Geiste der Hofkanzleyverordnung vom 10. September 1818, Zahl 18118/1353/ für die Provinz Stepermark erforderlich und vorgeschricben. Es hat auch bey diesen Bestimmungen für die Zukunft zu verbleiben. Gubernialverordnung vom 10. Jänner 1826, Zahl 115. 6. Hindanhaltung ungebührlicher Aufrechnun--gen bey Behandlung der Bezirksarmen, dann bey SanitätSkosten-Rechnungen von Epidemien. Es ist die Beschwerde vorgekommen, daß sich die Chirurgen bey den Conten für die Behandlung der Bezirksarmen häufig sehr überspannte Aufrechnungen erlauben; und sich hiebey auch nicht an die vorgeschriebene Ordinationsnorm halten. Ein Gleiches ist auch sowohl von dem Gu-bernium, als wie auch von der hohen Hofkanz-ley bey-mehreren Sanitätskosten-Rechnungen von Epidemien sehr mißfällig bemerkt worden. Da nun die Arzneyconten der Wundärzte den bestehenden Vorschriften gemäß immer vorerst von den betreffenden Districtsärzten revidirt werden müssen, so hat das k. k. Kreisamt den „ Vom ix. J a mi er. 9 Kreis - und Districtsärzten zur Pflicht zu machen, daß sie bey der Prüfung der chirurgischen Arzneycontcn für die Behandlung von Bezirksarmen sowohl, als auch bep Epidemien mit aller Genauigkeit und Strenge Vorgehen, und sich hiebey insbesondere an folgende Grundsätze halten, welche zum Theil auch schon bey der Revision der Arzneyconten für Findelkinder*) vorgeschrieben wurden: a) Die Verordnung der Arzneyen ist nur nach der bestehenden Drdinationsnorm, und nur bey ausserordentlichen Fällen mit Zusatz, von heroischen Mitteln in mäßigen Gaben zu gestatten. b) Dort, wo ein Syrup wirklich angezeigt ist, darf nur der Syropus simplex, oder comu« nis gebraucht werden. c) Statt der destillirten aromatischen Wässer sind lediglich Aufgüsse,, wenn keine der Zersetzung unterworfenen erdigen,H^oder metallischen Mittel-Salze beygesetzt sind, zu passieren. d) Zum äußerlichen Gebrauche ist kein Absud von Chinarinde zu gestatten. e) Der Zusatz von Oehlzucker bey Mixturen ist ganz zu untersagen, und von den geistigen Lincturen und Liqueurs nur %, höchstens eine ganze Drachme zu bewilligen. *) Siche diesen Band Seite r, Nr. r. 10 Dom n. Jänner. f) Das Verordnen -er offlcinellen Salben und Linimente ist nur in so ferst zu dulden, als selbe nicht mit theueren ätherischen Hehlen versetzt und in übertriebenen Repetitionen aufgeführt erscheinen, g) Jeder Conto, ist welchem die Beträge der einzelnen Individuen unter mehreren ^Posten statt unter einem aufgeführt Vorkommen, ist zur Abänderung, und zwar aus dem ©tun* de zurückzustellen, damit alsagleich von der Zahl der behandelten Personen Einsicht ge. stomrstest werden könne. Die Kreis- und DistrictSqrzte haben sich daher nicht auf die Revision der Taxen der er* wähnten Arzneyconten allein zu beschranken, sondern diese vorzüglich in linen medica nach der gegebenen Weisung zu revidiren, die unerlaubten Verschreibungen durch die in der Hrdina« tionsnorm gegründeten Arzneyen zu ersetzen, erkannter Weife übertriebene Wiederholungen weg» zustreichcn, und auf diese Art dahin zu wirken, daß nicht durch muthwillige Aufrechnungen die Bezirkscassen, und das höchste Aerar auf eine sträfliche Weife beeinträchtiget werde. Diese Anordnung haben die Kreisqmter dem Sanitätsperfonale und den Bezirksybrigkeiten mit dem besonder» Beyfatze für letztere zur genauen Darnachqchtung bekannt zu geben, daß dieselben auch bey der Bestätigung über die wirklich er- Vom is. Jänner. ii folgte Abgabe der Arzneycn an Bezirksarme und Kranke bey Epidemien um so mehr mit aller Gewissenhaftigkeit, und Strenge fürzugehen haben, als, wenn sich bey einer nachträglichen Untersuchung die Unrichtigkeit einer solchen Bestätigung ergeben sollte, nur der Aussteller derselben dafür zur Verantwortung und zum Ersähe der hierdurch Statt gefundenen ungebührlichen Aufrechnung verhalten werden würde. Gubernialverordnung loom n, Jänner 1826, Zahl 472,,. 7. Bestimmung des PostritLS-, dann PostiNonS-Trink- und Schmiergeldes für den ». Semester 1826. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 31. December v. I., Zahl 51309, wurde in Berücksichtigung, daß die Preise des Pferdefutters im sten Semester 1825 gegen das voraus gegangene halbe Jahr im Allgemeinen nur unbedeutend verschieden ausgefallen sind, bestimmt, daß es für den ersten Semester 1826 bey der dermahligen Bemessung der Postritt-Taxe, dann des Postillionstrinkgeldes und der Schmiergebühr za verbleiben habe. Gubernialverordnung vom 12. Jänner 18*6, Zahl 603. 12 Dom 14. Jänner. 8. Ausländern ist der Besuch der inländischen Lehranstalten, wenn sie das zehnte Lebensjahr überschritten, und unter diesem Alter nicht die Aufnahmsbewilligung erhalten haben, untersagt. Seine k. k. Majestät haben nach dem Inhalte einer, durch die k. k. Studicnhofcommis-ftott an das Gubernium gelangten allerhöchsten Entschließung vom 8. December v. I. im Allgemeinen anzuordnen geruhet, daß an keiner österreichischen Lehranstalt ein Ausländer ausgenommen werden darf, der das zehnte Lebensjahr überschritten, und der auch unter diesem Alter die Aufnahmsbewilligung nicht vorläustg von dem Landeschef erwirket hat. Diese allerhöchste Anordnung wird zur Wissenschaft derjenigen, die sich im Falle des Gesetzes befinden, mit der Erinnerung bekannt gemacht, daß künftighin die Angehörigen solcher im Auslande gebürtigen, und nicht nationalisir-ten Knaben, die das zehnte Lebensjahr noch nicht überschritten haben, ihre gehörig begründeten Gesuche Min deren Aufnahme an einer öffentlichen Lehranstalt bep dem Landespräsidium anzubringen haben. Guberntalcurreudc vom 14. Jänner 1826, Zahl 855. Vom 25, Jänner. 13 9. Emschärfirng bef Vorschriften des Straßen-wcftns gegen bestehende Unfüge. Nach einer hieher gelangten Anzeige greifen gegenwärtig mehrere den Vorschriften des Straßenwesens zuwiderlaufende Unfüge von Seite der Grundbesitzer und sonstigen Unterthanen immer mehr um sich. Diese Unfüge bestehen vorzüglich: a) in den Viehweiden und Grasraufen in den Straßengräben; b) in der Verhinderung der Wegeinräumer an der nur ihnen, in Folge der mit hohem Hof--kanzleydecrete vom 21. März 1778 bestätigten Jnstruetion und den dießfälligen Nachträgen, zustehenden Begünstigung des Gras«--absichelns in den Straßengräben; c) in der Beschädigung der Straßenbaukette; tl) in der Verunreinigung der Seitengräben , und e) in der Unterlassung der Brückenschlagung von Seite der Grundeigenthümer, um auf ihre Gründe zu gelangen. Diese Unfüge sind dem bestehenden allerhöchsten Straßenpatente vom 9. April 1776 und der nachträglichen Gubernialeurrende vom 18. September 1781 geradezu entgegen, und unter den bestimmten Strafen strenge untersagt. Die Kreisämter werden daher angewiesen, die Bezirksobrigkeiten zur genauen Handhabung 14 Vom 25. Jänner. dieser Vorschriften mit dem Aufträge zu verhakten , im Falle von den Straßenbeamten in dieser Beziehung Beschwerde geführt werde, sogleich die entsprechende Assistenz zu leisten. Eben so erwartet man von den Kreisäm-tern selbst, daß sie auf die Aufrechthaltung der erwähnten, das Beste des Straßendienstes bezie» lenden Vorschriften wachen, und in vorkommen-dcn Beschwerdefällcn mit Nachdruck bad Amt handeln werden. , Gubernialverordnung vom sej. Jänner iga6, Zahl 1301. 10. Bey Untersuchungen in Fleischaufschlagsan-gelegenheiten, sollen auf dem flachen Lande die Gemeinderichter und Ausschüsse zur As» sistenzleistung verwendet werden. Die stehermärkischen Herren Stände sind über ein Ansuchen ihres Fleischaufschlagspächters bey dem GubermuM eingeschritten, daß bey Untersuchungen in FleischaUfschlagsgegenständen auf dem flachen Lande den Gemeinderichtern die Assistenzleistung aufgetragen werde. Man fand diesem Ansuchen zu willfahren, da der §.3 des Fleischaufschlagspatentes vom3. Inly 1764 ausdrücklich bestimmt, daß zur Ausgleichung der Streitigkeiten, die es zwischen dem Schlächter und dem Inhaber des Accifes in Hinsicht '5 Worn »L. Jänner. des Gewichts des geschlachteten Viehes geben könnte, eine geschworne Gerichtsperfon beyzuziehen wate, wo dann die Abgabe zu geschehen hätte. Diese hohe Anordnung läßt sich nun auch füglich auf die Hausuntcrsuchungen, die zur Entdeckung anderer Unterschleife in diesem AufschlagS-gcschäftr geschehen sind, anwendcn, und es unterliegt deßhalb auch keinem Anstande, denBe« zirksobrigkeiten aufzutragen, daß sie hiezu bey der oft weiten Entfernung des Ortes der Untersuchung von dem Sitze des BezirkscommissariatS den Gemeinderichter und die Ausschüsse zur Assistenz bey Hausuntersuchungen bevollmächtigen. Gubernialverordnung vom SL. Jänner 1826. Zahl 1317. ii. Bestimmung der Delegationsfälle, in welchem die zur Untersuchung einer schweren Polizey-übertretUng gesetzlich berufene Behörde die UntersUchungskosten zu tragen habe. Die hohe Hofkanzley hat bey Gelegenheit der Entscheidung eines spkeielkN Falles Mit Verordnung vom 3. November v. I», Zahl 32787, den Grundsatz ausgesprochen, daß nach dem Geiste der HofkanzleyverordnUng vom 5. October iZiL, Zahl 17478* die zur Untersuchung einer schweren PolizeyübertrrtUng gesetzlich berufenen Behörden nut in jenen Delrgationsfälle» die i6 Vom 25. Jänner. Ilntersuchungskosten zu tragen haben, wo nach dem §. 287 des If. Theiles des Strafgesetzbu-ches die Verhältnisse der Personen, oder derZu-sammenhang der Sache und Umstande es noth-wendig machen, die Verhandlung von der ordentlichen Behörde abzurufen, und an eine andere zu übertragen, weil es in de'rley Fällen unbillig wäre, daß die delegirte Obrigkeit, welche bloß die zur Untersuchung berufene ordentliche Behörde reprasentirt, auch noch für die gehabte Mühe die mit der Untersuchung verbundenen Auslagen bestreite- In allen übrigen in dem II. Theile des Strafgesetzbuches bestimmt ausgedrückten Delegationsfällen rückstchtlich der Untersuchung einer schweren Polizcyübertretung können die hierzu sonst berufenen ordentlichen Behörden zur Bezahlung der ttntersuchungskosten nicht verhalten werden, weil diese Behörden für diese spe-cieleü Fälle von der Untersuchung derselben gesetzlich enthoben sind. Welches den Kreisämtern mit dem Bepsatze . erinnert wird, daß es sonach von der mit Gu-bernialverordnung vom 24. May v. I., Zahl 12884*) bekannt gemachten Vorschrift für die Zukunft abzukvmmen habe. Gubernialverordnung vom 25. Jänner 1826, Zahl 1503. *) Siche /VH. Band der Provinzial - Gesetzsammlung Seite ,ry. Vom 29. Jänner. 17 12. Zollsatz für die Ausfuhr der ungarischen Tabaksorten. Die allgemeine k. k. Hofkammer hat laut Ver, ordnung vom 18. Jänner l. I., Zahl 2711/26, sich bestimmt gefunden, den Zoll für die Ausfuhr der ungarischen Tabakblätter nach dem Auslande auf Zwanzig Kreuzer, den Ausgangszoll für gesponnenen und geschnittenen ungarischen Rauchtabak auf Vier Kreuzer, dann für das ungarische Tabakmehl und den Tabakstaub ebenfalls auf Vier Kreuzer für den Wiener Centner Sporco- Gewichtes fcstzusetzen, den Ausgangszoll für den ungarischen Schnupftabak aber, welcher jetzt mit L kr. für den Centner festgesetzt ist, unverändert zu belassen. Dieß wird mit dem Beysatze bekannt ge, macht, daß die Wirksamkeit dieser neuen Zoll-bestimmungen mit dem Tage der Kundmachung gegenwärtiger Currende beginne. Gubernialcurrende vom 29. Jänner 1826, Zahl 2229. Gesetzsammlung VIII. Theil, 2 i8 Vom z». Jänner. 1.3- Vorschriften über die Vornahme der öffentlichen Prüfungen an den sammtlichen philosophischen Schulanstalten. Die k. k. Studienhofcommisfion hat unterm 31. December 1825, Zahl 8700/1508, Folgendes anher erlassen r Da besonders an einigen Lehranstalten eine übermäßige lange Zeit auf die öffentlichen Prüfungen aus den verschiedenen Fächern der philosophischen Studienabtheilung verwendet, und dadurch der eigentliche Unterricht auf eine oft sehr kurze Zeit beschränkt, und das Abhalten der für den Fortgang der Studierenden und für die Beurtheilung desselben weit dienlicheren Col-legialprüfungen fast unmöglich gemacht wird; auch sonst hie und da ein minder zweckmäßiges Verfahren eingetreten ist: so findet man in Folge der allerhöchsten Entschließung vom 23. l. M., nachstehende Bestimmungen über die Einrichtung der öffentlichen Prüfungen an den sammtlichen philosophischen Studienanstalten zur genauen Dar-nachachtung vorzuschreiben: §. 1. In der griechischen Philologie, ferner in den neueren Sprachen, dann in der prac-tischen Geometrie, in der höheren Mathematik und in der Astronomie wird nur eine öffentliche Prüfung am Ende des Schuljahres, mithin ei- Vom 50. Jänner. 19 ne Annualprüfung vorgenommen werden. Zn allen übrigen Lehrfächern der philosophischen Studienabtheilung aber sind, wie bisher zwey öffentliche oder Semestralprüfungen abzuhaltem Es versteht sich von selbst, daß für Lehrfächer, für welche eine Annualprüfung schön dermahleN eigens vorgeschrieben ist (ttähmlich bey der populären Mechanik, bey dem Lehrfache der deutschen Sprache, bey dem Zeichnungsunterrichte, bey der Baukunst, dann bey dem Lehrcursc für Ingenieurs und Feldmesser zu Pavia und Padua), es bey der Annualprüfung zu verbleiben hat. §. 2. Die Direktoren und die sonstigen Vorsteher der philosophischen Lehranstalten haben überhaupt dahin zu wirken, daß durch die Abhaltung der öffentlichen Prüfungen möglichst wenige Zeit für den eigentlichen Unterricht verloren gehe. Um dieses ohne Gefährdung der Zwecke der öffentlichen Prüfungen bewerkstelligen zu können, wird die bestehende Vorschrift, welche das häufige Vornehmen dieser Collegialprü-fungen anbesiehlt, *) um desto genauer gehand-habt werden müssen. Zede mit einem Studierenden vorgenommene Collegialprüfung ist mit der Angabe des Tages und des erhaltenen Cal-küls in den Handcatalog der Professoren einzutragen. Diese Collegialprüfungen sind berge- *) Siche V. Theil der Provinzial - Gesetzsammlung Seite 9. so Nom 30. Jänner. stakt einzurichten, daß sich mit einzelnen Schülern nicht übermäßig lang aufgehalten, sondern, daß dieselbe mit möglichst vielen Schülern das Jahr hindurch vorgenommen werde. Nach Abhandlung eines jeden Haupttheiles des Lehrfa-ches soll immer ohne sich an die Ordnung des Leitfadens zu halten, einige Zeit auf die Durchprüfung dieses abgehandelten Theilcs verwendet werden, um hiedurch die Studierenden zu verhalten, sich noch vor der öffentlichen Prüfung eine gehörige Ueberstcht des abgehandclten Gegenstandes zu verschaffen, und das eigene Studium nicht bis zur öffentlichen Prüfung aufzuschieben. Die Studierenden sind jedes Jahr zu erinnern, daß die Calculation ihres Fortganges keineswegs von dem Ausschlage der öffentlichen Prüfung abhängt; sondern daß dabey auch auf den aus den Collegialprüfungen erhaltenen Kalkül gebührender Bedacht genommen wird. §. Z. Bey dem frepen Lehrfache der claf-sischen Literatur wird im ersten Semester bloß aus der Einleitung in das Studium der Claf. siker oder aus der Theorie der clafsischen Literatur, im zwepten Semester aus dem practischen Thcile dieses Lehrfaches öffentliche Prüfung abhalten. §, 4. Die öffentlichen Prüfungen werden alle Tage der Woche hinter einander ohne Rücksicht auf die gewöhnlichen Schulferien, also auch 2 1 Vom 30. Jan, kr. an Donnerstagen mit einziger Ausnahme der Sonn - und Feyertage, täglich durch wenigsten« 6 Stunden gehalten. An jedem Prüfungstage sind im Durchschnitte bep den mathematischen Lehrgegenständen wenigstens zwanzig, bcy den übrigen wenigstens vier und zwanzig Studierende zu prüfen, und sind aus keinen Fall mehr Tage als nach dieser Berechnung entfällt, auf die öffentlichen Prüfungen zu bemessen. Zwischen den Prüfungen aus zwen verschiedenen Gegenständen ist im vorhinein kein Zwischen tag einzuberaunten. §. 5. Die Studierenden sind in der Regel in der alphabetischen Ordnung zur Prüfung auszurufen, und ist nicht zu dulden, daß dieselben ohne hinlänglichen Grund ansprechen, später, als sie sanach die Reihe trifft, geprüft zu werden. Nur die Zöglinge solcher Convicte, Collegien oder Erziehungsanstalten, welche unter der unmittelbaren Leitung der Staatsverwaltung stehen, werden nach einander an einem eigends bestimmten Tage geprüft, damit die Vorsteher der Erziehungsanstalt zugegen fepVt können, §. 6. Die Prüfungen aus den Obligak-studien werden in beyden Jahrgängen gleichzeitig vorgenommen, bep einer dieser gleichzeitigen zwey Prüfungen hat, wie es die bestehende Instruction für die Studiendirektoren ohnehin schon 22 Dom 30. Jänner. immer gefordert hat, unausgesetzt der Director des Studiums zugegen zu seyn; für die Prüfungen , bey welchen der Director nicht zugegen ist, muß ein Professor bestimmt werden, welcher die Steste des Directors zu vertreten, und mit dem prüfenden Professor den Fortgangscalkül des Studierenden richtig zu stellen hat. Jedoch hat der Director mit feiner Gegenwart bey den Prüfungen so abzuwechfeln, daß ex bey jedem Lehr-gegenstande einige Zeit erscheint, §. 7. Die Prüfungen aus den freuen Lehrgegenständen werden im ersten Semester erst dann vorgenommen, wenn die Vorlesungen über die Dbligatstudien schon wieder begonnen haben; im zweyten Semester aber vor dem Anfänge der Prüfungen aus den Obligatstudien. Und zwar ist aus diesen fiepen Lehrgegenständen täglich an Schultagen durch drey Stunden, nähmlich außerhalb der Stunden, an welchen die Vorlesungen über die Obligatstudien Statt finden, an den Donnerstagen aber durch L Stunden zu prüfen. Auch bey den Prüfungen aus den freyen Lehrgegenständen muß entweder der Director oder ein hiezu eigens bestimmter, dessen Stelle vertretender Professor zugegen seyn. Die Vorlesungen über die freyen Gegenstände werden im ersten Semester nur während der Zeit ausgesetzt, wo die Zuhörer derselben die Prüfung aus ihren Obligat? studren haben; dann in beyden Semestern nur an 2.3 Vom l. Februar. denjenigen Tagen, an welchen die öffentliche Prüfung aus demselben freyen Lehrgegenstande abgehalten wird. Gubernialverordnung vom 30. Jgnner 1826, Zahl 172z. 1 ' * '* ‘ 1 > 14. Kurköstenberichtigung für vermögenslose kranke Urlauber, welche nicht ohne Lebensgefahr in ein Militärspital transpyrtirt werden können. Heber die Frage, wer die Kurkösten solcher erkrankter Urlauber, welche auf ärztliches Er-kenntniß ohne Lebensgefahr nicht in das nächst gelegene Militärspital gebracht werden können, somit bey Hause behalten werden mitffeti, aber ganz vermögenslos sind, zu tragen habe? — hat das k. k. Generalkommando die Abschrift einer in dieser Beziehung an das k. k. illyrische Gubernrum erlaffenen Note vom 2,6^ December 1825 hieher mitgetheilk. Diese im Nachhange folgende Note wird den k. k. Kreisämtern zur künftigen Darnachachtung, Eröffnung an die unterstehenden Bezirksobrigkciten, und an dassämmt-liche Kreissanitätspersonale, bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 1. Februar 1826, Zahl 2340. 24 Vom i. Februar. Abschrift einer an das k. f. illyrische Landesgubernrum erlassenen Note ddo. Graß am 26. December 1825, R. 9645. Wie man einem löblichen k. k. Landesguber-nium bereits mit Note vom 19. Dctober d. I. R. 7438, zu eröffnen die Ehre hatte, so bewilliget das mit hohem hofkriegsräthlichen Rescript D. 1152, vom 16. März 178J herausgegebene llrlaubsnormale allerdings, daß ein während der Urlaubszeit erkrankender Soldat in dem Falle, als seine Krankheit von der Art wäre, daß er ohne augenscheinlicher Lebensgefahr nicht in das zunächst gelegene Militärspital transportirt werden könnte, auch bep seinem Hause, und in Ermanglung eines Militärarztes vom Civilarzte behandelt werden dürfe, nur obliegt cs sodann dem Bezirksarzt nach vorhergehender pflichtmäßiger strenger Untersuchung des Krankheitzustandes unter aufhabender Ei desp flicht, und zur Vermeidung jedes Unterschleifes, und jeder Willkühr-lichkeit von Seite deS Erkrankten oder dessen Verwandten, die Unthunlichkeit der Absendung des Kranken, zu bestätigen, in diesem Certificat die Krankhcitsgattung anzugeben, und die Versicherung beyzufügen, daß der Kranke auch bey Hause alle erforderliche ärztliche Hülfe, und sonstige Wartung erhalten könne. Tritt sodann in solchen «5 Vom I. Februar. Fällen der Umstand ein, daß der Erkrankte, oder dessen Verwandte gänzlich vermögenslos sind, so werden die ausgelaufenen Kurkösten allerdings vom''Militärärar vergütet, nur muß, um dasselbe nicht mit willkührlichen Forderungen z u b e. lasten, die Vermögenslosigkeit erstlich vom Drtspfarrer, sodann von der Bezirksobrigkeit unter eigener Dafür-haftung bestätiget werden. Sodann erst ist der ärztliche Conto, in welchem sowohl die dem Kranken verabreicht werdenden Arzncyen, als die, jedoch nur nach der wirklichen Erforderniß, und nicht um die Aufrechnung zu vermehren, geschehenen ärztlichen Visiten enthalten, und erstere mit den 'Receptcn belegt seyn müssen, von letzterer dem Vorgesetzten k. k. Kreisamte zur Bestätigungsvcranlassung durch den Krcisphysicus, und zur Revisionserwirkunq bey der betreffenden Provinzial - Staatsbuchhal nng einzusenden, und erst, wenn er von dort an die BezirkSobrigkeit vorfchriftmäßig adjustirt wieder zurückgelangt ist, durch das betreffende Werbbe-zirkscommando dem Generalkommando zur Liquidation zuzumitteln, weil ohne diesen stufenweisen Vorsichtsmaßregeln eine Liquidation, respective ein Rückersatz der aufgerechnet werdenden Auslagen nicht Statt finden darf. Wornach also ein löbliches Landesgubernium die unterstehenden k. k. Kreisämtcr zur Vermeidung jedeS llmtrie- 26 Vom l. Februar. kes gefälligst zu belehren beliebe. Was endlich die in der verehrten Note vom iL. d.M., Nr. 21147, erwähnten Verfügung, alle mit einer ansteckenden Krankheit behafteten transportablen Urlauber, - auch dann in das Spital zu schicken, wenn selbe vermvglich wären, und bey Hause kurirt werden konnten, betrifft, so wird diese Vorsichtsmaßregel eben so sehr in der Militär-Sanitätsvorschrift anbefohlen, als die Beobachtung derselben den Civilobrigkeiten obliegt, und es kann daher in solchen Fällen ein Erkrankender durch die Ueber-gabe an das nächste Militärfpital nie geschwind genug ausser Berührung mit dem Landvolke gesetzt werden, in welchen, so wie in jedem andern Falle, wo ein erkrankter Urlauber in ein Militärspital abgesendet wird, demselben die landesübliche Vorspann eines Viertels oder halben Wagens, ä 10 kr. pr. Pferd und Meile, nach dem System in Conto Aerarii gebührt. . Was endlich die in dem Berichte des Neu-ffädtler Kreisamtes gemachte Anfrage, wer den Bezirksarzt in jenem Falle, wenn er zu einem mittellosen entfernten erkrankten Urlauber gehen muß, welchen er zur Absendung in das Militärspital geeignet findet, für diesen Gang zu entschädigen habe, anbelangt, so können solche Fälle ohnehin nur selten cintreten, und es ist überdieß in der Pflicht eines jeden Bezirksarztes (da er vom Staate besoldet wird) gegrün- 27 Vom 2. Februar. det, mittellosen Kranken ohne Unterschied des Standes Hülfe zu leisten, aber selbst dafür ist das Militärärar geneigt, eine billige Entschädigung zu leisten. 1.5. Die Abstiftung hat auch zur Einbringung landesfürstlicher Steuerrückstände Statt. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles hat sich das Gubernium über die Frage: „wie sich bey jenen Steuerrückständnern zu benehmen sey, welche keinen Anspruch auf Steuernachlaß ober Zufristung machen können, undbep welchen nach fruchtlos verhängter Militärexecution keine zur Pfändung geeigneten Effecten sich vorfinden," von der hohen Hofkanzley die Belehrung erbe-then, welche nach Inhalt der hohen Verordnung vom 27. December v. I., Zahl,309,5/1149, wörtlich dahin lautet: „Wenn auch in der ELecutionsordnung vom Jahre 1813 unter den Einkreibungsmittcln der landesfürstlichen Steuern die Abstiftung nicht ausdrücklich benannt ist: so folgt hieraus nicht, daß in den Fällen, in welchen nach der frühern Exe-cutionsordnung vom Jahre 1784 die Abstiftung einzutreten hat, solche nunmehr gar nicht vorgenommen werden könne." „Sobald nähmlich ein Contribuent sein Hauswesen in dem Maße vernachlässiget, daß er sich 28 Dom A. Februar. selbst ganz öitffrr Stand seht, die landesfürstli-chen Steuern zu berichtigen, bleibt wohl nichts anders übrig, als zu jenem äußersten Schritt zu greifen. In den oben angeführten Fällen kann daher allerdings nach dem §. 8 der Steuer« rxecutionsordnung vom Jahre 1784 die Abstiftung n Anwendung kommen, da unter dem da« mahligen allgemeinen Ausdrucke „Stiften" alle Abgaben des Unterthans, wohin auch die landes« fürstlichen Steuern, für welche die Dbrigkciten zu haften hatten, verstanden sind." Dieses wird den Kreisämtern zur eigenen Benehmungswissenschaft und weiteren Verfügung erinnert. Gubernialverordnung vom 2. Februar 1826, Zahl 2264., 16. Befugniß der israelitischen Privatlehrer zum Unterrichte israelitischer Kinder. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 8. Jänner d. I. über den Unterricht israelitischer Privatlehrer folgende Grundsätze zu genehmigen geruhet: 1. Israelitischen Privatlehrern, wenn sie' sich mit den erforderlichen Lehrfähigkeits - Zeugnissen und über eine untadelhafte Moralität auswcisen, wird gestattet, israelitische Kin- 39 Vom 6. Februar, der in allen Lehrgegenständen, aus welchen sie selbst geprüft sind, privat, und nur einzeln in den Wohnungen der Aeltern, nach den allgemeinen bestehenden Vorschriften zu unterrichten. 2. Es wird aber israelitischen Privatlehrern nicht gestattet, christliche Kinder weder in den bekannten Sprachen, noch in den gewöhnlichen Elementar-Lehrgegenständen zu unterrichten. Hiervon werden die k. k. Krcisämter in Folge Verordnung der k. k. Studienhofcommission vom iz. Jänner d. I., Zahl Z'-6, in die Kennt-niß gesetzt. Gubernialverordnung vom z. Februar 1826, Zahl 24Z7. 17. Ueber die Prämienanschaffung und Vcrthei-lung bey Elementarschulen. , Um über die Prämien - Bcrtheilung an den Elementarschulen eine gleiche Norm festzusetzen, haben Se. Majestät 1 nt allerhöchster Entschlief-sung vom 26. December 1825 folgende durch die Studicnhofcommissionsverordnung vom ^Jänner d. I., Zahl 4.1 f eröffnete Puncte allergnädigst zu genehmigen geruhet: i. Für die Trivialschulen kann zur Anschqffung der Prämien der Schulfond nie in Anspruch S» Dom 6. Februar. genommen werden, sondern es sind Prämien an den Trivialschnlen nur bann zu vertheilen, wenn durch dazu bestimmte Stiftungen, durch Wohlthäter und Schulfreunde, oder aus Localquellen dieselben angeschafft und bestritten werden können. 2. Eben so haben sämmtliche Mädchenschulen so wie alle Knabenschulen, die nicht Normaloder Kreis-Hauptschulen sind, auf Anschaffung der Prämien auf Kosten des Schulfon-des keinen Anspruch; da sie bloße Gemeinde-und Lokalschulanstalten sind, so sind auch die Prämien für dieselben auf dieselbe Art, wie an den Trivialschulen zu bestreiten. Z. Nur an den Normal- und Kreis-Hauptschulen dürfen Prämien auf Kosten desSchul-fondes dann angeschafft werden, wenn keine besondern Prämien - Stiftungen für dieselben vorhanden sind, und wenn auch durch die Verpachtung des Druckes der Schulbücher für Prämien nicht gesorgt werden kann. In dem Falle, als der Schulfond zur Bestreitung der Schulprämien bey Ermanglung anderer geeigneten Quellen in Anspruch genommen werden muß, wird ein jährliches Pauschale für diese Prämienanschaffung bestimmt. Für die SchulprÄmien werden an einer Normalschule jährlich - . . . . 36 fl. M. M. Vom 8. Februar. 31 Für eine Kreis - Hauptschule von 4 Classen jährlich ....... . 30 fl. M. M. Für eine Kreis-Hauptschule von 3 Classen jährlich ........ 20 fl. M. M. aus dem Schulfonde bestimmt, welche Beträge nicht überschritten werden dürfen. Sollte daher an einer oder der andern Normal- oder Kreis-Hauptschule der bestimmte Betrag zur Anschaffung der Prämien an beyden Semestralprüfungen nicht hinreichen, so sind Prämien nur bep der Finalprüfung zu vertheilen, bcy der ersten Scmestralprüfung aber ist der Fleiß der Schüler durch feyerliche Verlesung der Nahmen der Ausgezeichnetesten und Würdigsten zu ermuntern und zu spornen. Gubernialverordnung vom 6. Februar 1826, Zahl 2439. 18. Zollsatzbestimlnung für die Aalfische. Um den Unzukömmlichkeiten, welche in dem bisherigen doppelten Zollsätze in Ansehung der edlen Meeraale (Anquille), und der" geringeren Gattung dieser Fische (Bissati) verbunden waren, vorzubeugen, hat sich die hohe Hofkammer mit Decret vom 10. Jänner d. I., Zahl 16980, bestimmt gefunden, zu verordnen, daß vom Tage der öffentlichen Kundmachung gegenwärtiger Vcr- Z2 Vom 9. Februar. ordnung angefangen, für die Aalfifchc aus dem Meere und aus dem See von Commacchio, sic mögen von was immer für einer Größe und Beschaffenheit seyn, unter was immer für einer Benennung (Anquille, Anquilloti, Bissati) erkläret werden, und lebend oder geschlachtet, getrocknet, geräuchert, gesalzen, oder marinirt Vorkommen, in der Einfuhr mit zwey Gulden drcyßig Kreuzer, in der Ausfuhr aber mit zwölf Kreuzer zwey Pfennigen für den Wiener Centner Sporco in die Verzollung genommen werden sollen. Gubernialcurrende vom 8. Februar 1826, Zahl 2879. 19. Rangbestimmung bey Professoren der philosophischen Studienabtheilung. Die k. k. Studienhofcommission hat am 7. Jänner d. I., Zahl 42, aus Veranlassung eines besonder» Falles zu erinnern befunden, daß der Rang der Professoren der wissenschaftlichen Gegenstände in der philosophischen Studienabtheilung unter einander, von welchen deren Vorrückung in eine erledigte höhere Gehaltsstufe ab» hangt, lediglich durch den Tag der allerhöchsten En-schlirssung bestimmt wird, womit das Jndi- 33 Bom g, Februar. vidUum unter der k. k. österreichischen Regierung zum Professor an einer hvhern Studienanstalt ernannt worden ist, und seit welcher dasselbe ununterbrochen bey einem solchen Lehramke gedient hat. Es macht für diese Bestimmung des Ranges nach dem Hofdecrete vom 8. August 1805, Zahl 14485, keinen Unterschied, ob die früheren Dienstjahre nach einer solchen Ernennung an einer Universität oder an einem Lyceum vollbracht wurden. Die seither entstandenen landesfürstlichen philosophischen Lehranstalten werden diesfalls den philosophischen Studien an einem Lyceum auch ganz gleich geachtet. Ein Gleiches gilt von den einzeln aufgestellten Professoren der Landwirthschaftslchre, welche über ordentlichen Concurs von Seiner k.k. Majestät ernannt werden. Eben so macht es in Absehen auf diesen Dirnstrang keinen Unterschied, ob der Lehrzweig, welcher dem Professor zugewiesen ist, ein Dbli-gat oder ein freygelassenes Studium ist, wenn nur letzteres wirklich ein systemiflrtrs nicht aber etwa ein bloß außerordentliches Lehrfach ist. Bey Professoren , welche früher unter einer andern Regierung gedient haben, muß nebstbey die mit Hofkammerdecrrt vom 19. Zuly 1825, Zahl 26929/2855, *) kundgemachte allerhöchste Ent-schliessung in Anwendung gebracht werden. *) Siehe Vil. Th m brr Provinzial - GcftHsammlunK Seite 270, Gesetzsammlung VIII. Lheil. 34 Vom 21, Februar. In den Personalstandstabellen und andern ähnlichen Ausweisen sind die Professoren in keiner andern Ordnung als in jener ihres Dienstranges unter einander anzuführen. Gubernialverordnung vom 9. Februar 1826, Zahl 2959. 20. Die Vorschrift, wornach arrgeftellten Pensionisten kein Diurnum verliehen werden darf, hat auf pensionirtc Offiziere keinen Bezug. Nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 6. Februar d. I., Zahl ,3779, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 7. December 1825 zu bestimmen geruhet, daß die bestehende Vorschrift, wornach angestell-ken Pensionisten kein Diurnum verliehen werden darf, aufpensionirkeOffiziere nicht anwendbar ftp. Gubernialverordnung vom 21, Februar 1826, Zahl 3754. 2 1; Abstellung mehrerer Gebrechen bey Repar-tirung und Präliminirung der Bezirks -Auslagen. Aus den Ausweisen über die in den Jahren 182.3 und 1824 an Bezirksauslagen auf die 35 Vom 22. Februar. Steuerqüoten entfallenden Procente, hat sich ein verschiedenartiges Benehmen, sowohl in Rücksicht auf die Berechnung der Umlegungs - Procente, als auch in Rücksicht auf die Einbringung der Bezirksauslagen dargestellü Um nun dießfalls die erforderliche Gleichförmigkeit ünd Uebereinstimmung mit der allerhöchst als Norme vorgcschriebenen Bezirks - Rech-nungs - Irlstruction vom 4. September 1822, Zahl 18564,*) zu erzielen, erhalten die k. k. Kreisämter nachstehende Weisungen zur genauesten Darnachachtung: 1. Sind bey Berechnung der Umlegungs - Prö-centen jederzeit nebst der Häuser-, Classens und Erwerbsteuer nur die Grundsteuerquoten, ohne den Zuschuß einzubeziehen, anzünehmen. 2. Darf in jenen Fällen, wo nach erfolgter kreisämtlicher Adjustirung der Bezirksauslagenrechnungen der Betrag der adjusiirten Bezirksauslagen den bewilligten Bezirksvorschüß übersteigt, keine besondere Repartition zur Einhebung dieses Ueberschusses mehr bewilliget werden, sondern der unbedeckte Betrag ist, wie der §. 42 der Bezirksrechnungsin-ftmtion vom 4. September 1822 ausdrücklich vorschreibt, in das Bezirkskostenpräli- *) Eriche iv. Band der Provinzial- Gesetzsammlung L-cite 453. ^6 Vom 22. Februar. rninare und in die Bezirksauslagenrechnung d es nächstfolgenden Jahres als verbliebene Forderung zu übertragen. Z. Zeiget sich auch die von mehreren Bezirksherrschaften vorschriftswidrig beobachtete Gepflogenheit, daß sie die Bezirksauslagen, ohne Ueberreichung des jährlich vorgefchriebenen Präliminares, aus ihren eigenen Renten vorschußweise bestreiten, und die adjustirten Bezirksauslagen als Guthabung in die künftige Jahresrechnung übertragen, oder solche manch-nrahl sogar von mehreren Jahren zusammen kommen lassen, und dann erst die kreisämt-liche Bewilligung ansuchen, daß sie die Forderungen der Bezirkscasse an die betreffenden Bezirksinsaßen repartiren und von selben einheben dürfen. Dieser die vorgefchriebene Rechnungsordnung störende, dem Geiste der bestehenden Bezirksrechnungsinstruction vom 4. September 1822 entgegen strebende Vorgang wird hiermit für die Zukunft strenge untersagt, indem durch derley Abweichungen von der bestimmten Vorschrift die Bezirksinsaßen auf cinmahl zu sehr belastet werden, und ihnen die Beytragsleistungen in größeren Beyträgen unerschwinglich fallen müssen, während sie manches Jahr von allem Beytrage be-freyt werden, den sie leicht zahlen könnten, und überdieß auch die Controlle entzogen wird, daß 37 Vom 28. Februar. zur Bedeckung der Bezirksauslagen nicht mehr als 5 Procent der Steuerquoten erfordert und bewilliget werden. Die k. k. Kreisämter werden daher ange-wiesen, das Anwachsen der Bezirksauslagen mehrerer Jahre und die Einbringung der Bezirksauslagen, zu deren Bedeckung kein Bezirksvorschuß angesucht wurde, nach erfolgter kreisämt-licher Adjustirung in keinem Falle zu gestatten, sondern dort, wo bey einer Bezirksherrschaft die Bezirksauslagen nicht durch die allenfalls vorhandene Cassebarschaft oder die Currenteinkünfte gedeckt sind, auf die vorgeschriebcne alljährliche Vorlage des Bezirkskosten - Präliminares zur Ein-hcbung eines Bezirksvorschusses mit aller Strenge zu dringen. Gubernialverordnung vom 22. Februar 1826, Zahl 3436. 22. Den sich wieder verehelichenden Offizierswit-wen gebührt weder die Reservation der Gnadengaben, noch eine Abfertigung. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom au. Jänner l. I., Zahl 2206/236, aus Anlaß des sich ergebenen Falles, daß eine Ofsi-zierswitwe, welche zur Ergänzung ihrer Hei-raths-Cautionsinteressen eine Gnadengabe bezog, 38 Vom 28. Februar. zur zweyten Ehe geschritten ist, nach gepflogener Rücksprache mit dem k. k. Hofkriegsrathe zu entscheiden befunden, daß derley Genüfle bet; der Wiederverehelichung der Betheilten eben so, wie alle sonstigen — aus andern Rücksichten bewilligten Gnadenbeträge einzuziehen sind, und daß weder die Reservirung einer als Heiraths - Cau-tionsinteressen - Ergänzung verliehenen Gnadengabe, noch die Erfolglaffung einer dießfälligen drepjährigen Abfertigung Statt zu flnden habe. Gnbernialverordnung vom 28. Februar 1826, Zahl 4341. 23. Vorsicht gegen unrichtige Classensteuer-fassionen. In einer Provinz des österreichischen Kaiserstaates haben sich mehrere Fälle von unrichtigen Classensteuerfassionen zum bedeutenden Nachtheile des Aerars ergeben, welche erst durch den Weg der Denunciation zur Kenntniß der Landesstelle gelangt sind. Da diese Fälle zugleich zu der Ueberzeu-gung führten, daß der Inhalt des §. 6 des allerhöchsten Classensteuerpatentes, welcher den Behörden, die die Classensteuervorschreibungen zu veranlassen haben, zur strengsten Pflicht macht, N bedenklichen Fasflonen auf specifische Nach- 39 Vom 4. März. Weisung des Einkommens zu bringen, nicht gehörig befolgt worden ist, so sieht man sich in Folge eines hohen Hofkanzley - Präsidialerlasses vom -ip. Februar d. I., Zahl 150, veranlaßt, den k. k. Kreisämtern zur eigenen Befolgung und Verhalturz^~der unterstehenden Bezirksobrig-feiten mis Hindeutung auf den §. 6 des allerhöchsten Classensteuerpatentes die Weisung zu erneuern, daß stets die einlangenden summarischen Classensteuer-Fassionen mit den Stadt - und Landkundigen Umständen der Fatenten, und den anderweitigen, bet) den Behörden bekannten Daten über ihren Vermögensstand zu vergleichen, und wenn hierbey ein gegründeter Verdacht einer unredlichen Angabe einträte, dieser Umstand bei) Einbegleitung der Fasstonen zu bemerken sey. Gubernialverordnung vom 4. März 1826, Zahl 4678« 24. Bienenzucht- Pramienvertheilung. Nach dem Anträge des Guberniums hat die k. k. Hofkanzley mit Verordnung vom 16. Februar d. I., Zahl 408/5, zu bewilligen befunden, daß die jährlich aus dem steyermärkisch-ständischen Domesticalfonde zu vertheilenden Bienenzucht-Prämien äuf eine ähnliche Art wie die Pferde- und Hornviehprämien durch ständische 40 Vom 5. März. Mitglieder oder Commissäre vertheilt, jedoch hierbey berücksichtiget werde, daß durch diese Nertheilung durch ständische Commissäre dem Domesticalfonde keine mehreren Ausgaben durch Aufrechnung von Reisekosten, Diäten, oder anderen Auslagen verursacht werden. Dieß wird im Nachhange zur dießorkigen Verordnung vom 7. December v. I., Zahl 30094, *) zur Wissenschaft erinnert. Gubernialverordnung vom 5. März Zahl 4461. 25. Herabsetzung der Zulage für mindere Caffe-beamte und Cassediener bey Begleitung schwerer Geldtransporte um ein Fünftheil. Die hohe Hofkammer hat, um möglichen Irrungen und Anfragen zuvorzukommcn, sich veranlaßt gesehen, mit Verordnung vom 17. Februar d. I., Zahl 6598, zu bestimmen, daß die Zulagen, welche den bey Begleitung schwerer Gold-, Silber- und Kupfergeldtransporten von einer erbländischen Provinz in eine andere, oder in's Ausland verwendeten Casscbeamten, deren charakter-mäßige Diäten jene der roten Diäten- *) Siche Vil. Thcil der Provinzial - Gesetzsammlung Gküe 394, 4i Vom 6. März. claffe nicht übersteigen, mit einem Gulden Conventionsmünze und den beriet) Transporte begleitenden Cassediencrn oder Gehülfen mit drep-ßig Kreuzer Conventionsmünze täglich bewilliget sind, nach dem bestehenden Diätenausmaße behandelt werden müssen, und da vermög des mit Gubernialverordnung vorn 14. September 1825, Zahl 22692, *) intimirten Hofkainmercirculars vom 22. August 1825, Zahl 32687, särnintliche Diäten in Folge allerhöchster Entschliessung um ein Fünftel ihres Nennbetrages herabgesetzet worden sind, auch die vorbesagte Zulage von einem Gulden, und rückstchtlich drepßig Kreuzer Conventionsmünze dieser nähmlichen Herabseßung unterliegen, und somit nur mit achtundvierzig Kreuzer, und rücksichtlich vierundzwanzig Kreuzer Conventionsmünze an die betressenden Cassebeamten und Dienerschaft in vorkommenden Fällen schwerer Geldtransportirungen erfolgt werden dürfen. Zugleich wurde die mit der erstbesagten hohen Circularverordnung erfolgte Bestimmung er«, neuert, daß die vorerwähnte Diätenzulage bei) den gewöhnlichen periodischen baren Geldabfuhren der Kreis-, Gefälls- oder sonstiger Aerarial-cassen nicht ausgerechnet werden dürfe, Gubernialverordnung vom 6. März 1826, Zahl 4824. ") Stehe VII. Theil der Provinzial - Gcsetzsammluttg Seite 42 Vom 7. März. 26. Bey Steuervergütungsansprüchen soll die Con-grua der Pfarrer mit 300 fl. C. M. angenommen werden. lieber eine Anfrage, ob die Congrua der Curatgeisilichkeit bey Stcuervergütungsansprüchen lediglich in Wiener Währung P. G. oder in Conventionsmünze angenommen werden soll, wurde mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 23. Februar d. F., Zabl 3236/729, bemerket, daß die Congrua der Pfarrer allzeit in Conventionsmünze auszufprechen sey, —daß sie für jeden Pfarrer ohne Ausnahme gleich, in dem Betrage von 300 fl. besiehe, in wie fern er durch land.esfürstliche Steuer nicht verletzt werden darf; für keinen in dieser Beziehung in einem hohern Betrage; •— daß die in Conventionsmünze bemessenen Fassioncn vom Jahre 1784 die allgemein gesetzlichen sepen,— und daß, wenn diese Fassionen nicht mehr vorhanden sind, sich an neue adjusiirte gehalten, und die Congrua pr. 300 fl. Conventionsmünze zur Grundlage der Berechnung angenommen werden müsse. Gubcrnialverordnung vom 7. Marz 1826, Zahl 4738. Vom 8. März. 43 27. Die Erwerbsteuerscheine für herumziehende Musikanten sind von den KreisämLern auszufertigen. Nach bent Inhalte des mit Gubernialcur-renbe vom 14. December v. I., Zahl ZOZ40,*) bekannt gemachten hohen Hofkanzleydecretes vom 24. November v. I., Zahl 35369, sinb bie her-umziehenben Musikanten in Ansehung der Er-werbsteuer mit den Hausierern gleich zu behandeln, unb es ist einem jebert solchen Musikanten alle Jahre ein neuer Erwerbsteuerschein als herum wanbernden Musikanten nach ber geringsten Steuerklasse seines Wohnortes auszufertigen, welcher Steuerschein bie Stelle bet Lizenz zu vertreten hat, ohne welchem kein herumziehender Musikant geduldet werben bars, wie dies bey Hausierern bereits vorgeschrieben ist. Da nun die Kreisämter als competente Behörden berufen sinb, ben Hausierern bie auf ein Jahr gültigen Haüsterfcheine, so wie auch die gleichfalls nur auf ein Jahr geltenben Erwerb-steuerfcheine, auszufertigen: so haben auch bie Kreisämter bie auf bie Dauer eines Jahres wirkenden, bie Stelle bet Lizenz vertretenden Erwerb- *) Siehe VII. Th.il der Provinzial. Gesetzsammlung Seite 400. 44 Vom ii. Marz. steuerscheine für herumziehende Musikanten, welche denHauflerern gleichgestellt sind, auszufertigen. Gubernialverordnung vom 8. März 1826, Zahl 4433- 28. Bestimmung, in welchen Fällen gegen die UebertreLer der Sanitätsauftalten die Wirksamkeit des Bucoviner Militärcordons einzutreten hat. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 24. Jänner d. I. das zwischen der hohen Hofkanzlcp und der Gesehgebungs-hvfcommission getroffene Uebereinkommen zu genehmigen geruhet, dast der §. 147 des II. Thei-lcs des Civilstrafgeseßbuches (nach welchem die Ucbertreter der Sanitätsanstalten dem Militär zur Untersuchung und Aburtheilung übergeben werden sollen) nur dann an'dem Bucoviner Cordon in Wirksamkeit zu treten habe, wenn der engste Cordon gezogen und das Standrecht kund gemacht worden ist; daß aber in gesunden und selbst in verdächtigen Zeiten, wo kein Standrecht nothwendig ist, die Jurisdiction über die Sanitätsübertreter den ordentlichen Civil-Criminalge-richten zu überlassen sey. Diese mit hoher Hofkanzlepverordnung vom 28. v. M., Zahl 4074, hierher intimirte aller- Dom 14. Marz. 45 höchste Entschliessung wird zur genauen Nachachtung bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 11. März 1826, Zahl 5227. 29.' Die Bestrafung boshafter Beschädigungen des fremden Eigenthums, soll noch fernerhin nach dem §. 74 I. Th eil des Strafgesetzes geschehen. Nachfolgend erhalten die k. k. Kreisämter eine Abschrift der von dem k.k. innervsterreichifchen Appellationsgcrichte erlassenen allgemeinen Vorschrift, die Bestrafung boshafter Beschädigungen fremden Eigenthums betreffend, mit dem Aufträge, dieselbe den Landgerichten des Kreises auf die gewöhnliche Weife bekannt zu machen. Gubernialverordnung vom 14. März 1826, Zahl 5634. Verordnung des k. k. innerosterreisch - küstenländischen Appellations- und Criminalobergerichtes vom 4. März 1826. Se. k. k. Majestät haben über einen von der k. k. Hofcommisfion in Justizgesetzsachen erstatteten Vortrag dem Anträge der Erlassung einer neuen Vorschrift wegen Bestrafung boshafter 46 Vom 13. März. Beschädigung fremden Eigenthums, in Fällen, wo nur ein geringer Schaden zugefügt worden ist, nicht Statt zu geben, sondern vermag allerhöchster Entschließung vom 1. Februar 1826 zu erklären geruhet, daß es noch ferner bey der Anordnung des §. 74 I. Theils des Strafgesetzes zu verbleiben habe, und die Justizbehörden für die genaue Befolgung desselben verantwortlich gemacht werden. Welche mit Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 18., Februar d. I., Zahl 881, anher gelangte allerhöchste Entschließung hiermit .zur genauen Darnachtung bekannt gegeben wird. 3°. Vorschrift über die Einhebung der adelichett Richteramtstaxen von dem in W. W.P. G. berechneten Verlassenschaftsvermögen. Es ist vorgekommen, daß die adcliche Rich-teramtstaxe, deren Bezug zu Folge des mit Gu-bernialcurrende vom 23. Juny 18-9,*) Zahl 13837/26.51, bekannt gemachten hohen Hofkanz-leydecretes vom 13. May 1819, Zahl 1333'/869, in Mctallmünze nach der ursprünglichen Ausmaß gestattet ist, auch von dem in Wiener Wahrung berechneten Verlassenschaftsvermögen ganz in Conventions-Münze abgenommen werde. *) Siehe l.Theil der Provinzial-Gcsetzsammlung Seite222. 47 Vom i 5. März. Ein solcher Bezug ist jedoch ungebührlich, da es in der Natur der Sache liegt, daß die Taxe und der Werth des Gegenstandes, von dem die Erstere abgenommen wird, in einer und derselben Valuta angeschlagen werden müssen. Das Gubernium stndet daher in Folge der von der hohen Hofkanzley im- Einverständnisse mit dem k. k. obersten Gerichtshöfe erlassenen Verordnung vom' 28. November 182,5, Zahl 35708/4875, zu erklären, daß die Verlassen-schaftsmasscn in W. W. P. G. bey jeder Abhandlung nach dem Curse zu 250 pCt. auf Conventionsmünze zurückzuführen, und dann hiervon nach der Taxordnung die Taxen zu berechnen seyen. Gubernialcurrende vom 15. März 1826, Zahl 4940. Zl. Bestimmung wegen der, von den Unterbehörden der Landesstelle vorzulegenden Urtheile in schweren Polizeyübertretungsfällen. Die hohe Hofkanzley hat über eine dahin gemachte Anfrage, ob. die Unterbehörden ihre Urtheile auch dann der Landessteste vorzulegen haben, wenn zwar nicht die nach den §§. 23, 24 und 25 des II. Theils des Strafgesetzbuches abgeänderte, wohl aber die ursprünglich 43 Bom 15. März. bemessene Strafe vor der Kundmachung des Urtheils der Landesstelle in Folge des §. 402 des gedachten Strafgesetzbuches hätte unterlegt werden sollen, mit Verordnung vom 16. v. M., Zahl 4422, hieher erinnert, daß die Unterbehor-den in jenen Fällen, für welche die in dem II. Theile des Strafgesetzbuches bemessene (Ärvße der Strafe jenen Grad erreicht, bey welchen nach dem §. 402 das Urtheil vor der Kundmachung der Landesstelle unterlegt werden muß, durch die in den Fällen der §§. 23, 24 und 25 dem Richter gestattete Surrogirung einer andern Strafart, oder Verschärfung von der Vorlegung des Straf-urtheils an die Landesstelle vor der Kundmachung desselben nicht enthoben sepem Gubernialverordnung vom 15. März 1826, Zahl 5130. Z2. Kupferdruckpressen dürfen nur von den hierzu berechtigten Gewerbsleuten gehalten werden. Das hohe Hofkanzleydecret vom 2. Iuny 1807 gestattet den Gewerbsleuten die Haltung eines Stoß - und Preßwerkes, in so ferne solche zur Betreibung ihres Gewerbes nothwendig sind, ohne hierzu einer besonder» Bewilligung zu bedürfen. 4 9 Vom 16. März. Die Kartenmahler gehören nicht unter jene Classe der Gcwerbsleute, welchen der Gebrauch einer Kupferdruckpresse gestattet ist- weil dieselbe zum Betriebe ihrer Fabrikation nicht nothwcndig ist. Es ist strenge darüber zu wachen- daß der-lep Kupferdruckpressen zur Vermeidung jedes Mißbrauches nur von den hierzu berechtigtet: Gewerbs-leuten, und insbesondere voli keinem Kartenmah« lcr, wenn er nicht dazu ausdrücklich die Bewilligung erwirkt hat- gehalten werdem Die Uebertreter dieser Vorschrift unterliegen der durch den §> 69 des zweyten Theils des Gesetzbuches ausgesprochenen Strafe von 500 ss. -und dem Verluste der Presse. Gubernialverördnung vom 15, März 1826-3ahl 5397» .3.3- Einführung der Sernestralprüfungen bey jenen Lehrfächern, welche mit dem ersten Semester geschlossen werden. Nach Inhalt der hohen Studienhofcommis« sionsverordnüng vom io; di M.- Zahl 1541, haben Seine Majestät Mit allerhöchster Entschlies-sung vom 7. März d. Ii zu bewilligen geruhet, daß über Lchrzweige - welche mit dem ersten Schul« femester geschlossen sind, wie Archäologie und Gesetzsammlung Vitt TheM 4 50 Vom 17, Marz. Hermeneutik, auch zugleich die Prüfungen abgehalten werden. Gubernialverordnung vom 16. März 1826, Zahl 5574» 34. Jum Eintritte in das Convict dürfen die Candl-daten weder das r4teFahresalter, noch die Grammaticalschulen überschritten haben. Die f. k. Studienhofcommission hat mit Verordnung vom 3. März d. I., Zahl 1415, rücksichtlich des Eintrittes in das Convict,'bestimmt, daß die Candidate» weder das i4te Aah-resalter, noch die Grammaticalschulen überschritten haben dürfen. Gubernialverordnung vom 17. März 1826, Zahl 5576. 35- Alle vom Urlaub eingezogenen, oder aus der Reserve zur Ergänzung der Armee abgerufenen Leute, sollen vor der Absendung ärztlich untersucht werden. Nach Anhalt des hohen Hofkanzleydecretcs vom 2. März d. A., Zahl 6358, ist bey einem Cavallerieregimente ein Recrutentransport zur Ergänzung des Locostandes vom Urlaube eingerückt, wovon ein Theil gleich beym Eintreffen dem Su- 5i Vorn 20. März. perarbitrium vorgestellt, und wegen gänzlicher Diensiesuntauglichkeit zur Entlassung qualisicirt wurde. Zur Beseitigung künftiger ähnlicher UeheU stände hat der $. k. Hofkriegsrath sämmtliche Werbbezirkscommanden in den altconscribirten Provinzen durch die Generaleommanden anweisen lassen, künftig, um sich vor Ersatzleistungen, zu welchem jene, die diesem Befehle nicht genau Nachkommen, verhalten würden, zu verwahren, alle Leute, welche sowohl vom Urlaub eingezogen, als solche, welche aus der Reserve zur Ergänzung der Armee abgerufen werden, immer vor der Absendung an ihre Regimenter und Corps, einer genauen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und nur solche Leute in Marsch zu setzen, welche bey dieser Gelegenheit vollkommen diensttauglich erkannt wurden, alle übrigen aber zur Entscheidung über ihre künftige Bestimmung, dem Superarbitrio vorstellen zu lassen. Gubernialverordnnng vom 20, März 1826, Zahl.5898. 36* Erhebung des Lyceums zu Innsbruck zur Universität. Seine Majestät haben mit allerhöchster Ent-schlieffung vom 27. Jänner d. I. zu bewilligen L2 Vom si. März. geruhet, daß das Lyceum zu Innsbruck zur Uni-verstät erhoben werde, mit der Befugniß, Dor-toren der Philosophie und der Rechtsgelehrheit zu creiren. Diese allerhöchste Entschliessung wird zu Folge hoher Studienhofcommisstonsverordnung vom 4. d. M., Zahl 1384/ zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 21. März 1826, Zahl 5800. 37. Ueber die Steuernachläffe aus dem Titel der Elementarbeschädigung. In dem mittels Gubernialcurrende vom 17. März 1819, Zahl 4583,*) eröffnten hohen Hoskanzley-Präsidialerlaffe vom 14. Februar 1819z wodurch die von Sr. Majestät genehmigten Grundsätze, nach welchen in Fällen von Elementarbeschädigungen Steuernachläffe bewilliget werden können, ausgesprochen wurden, war in dem 4ten Punct zu c ungeordnet, daß ein ganzjähriger Nachlaß an dem Zuschüsse allein dann er# theilet werden könne, wenn der dritte Theil der jährlichen Fechsung, und darüber bis zur Hälfte, oder das Haus allein, oder die Wirthschaftsge- ') Siehe I. Theil der Provinzial - Gesetzsammlung Seite 41. Vom 24. März. 53 bände allein durch Elementarunfallc betroffen worden sind. Bey Feststellung dieses Grundsatzes war, wie das hohe Hofkanzley-Präsidium unterm 21. v. M., Zahl 438, ervffnete, von der Ansicht ausgegangen worden, daß bey Bemessung der ordentlichen Quote der Grundsteuer, die eben bezeichneten Elementarunfälle schon durch die Ver» steuerung der Objecte nach einem mittleren Anschläge berücksichtiget seyen, dagegen aber in diesen Fallen der außerordentliche Zuschuß sich zur Nachsicht eigne. Dem zu Folge kann bey der im laufenden Verwalkungsjahre eingetretenen Verminderung dieses außerordentlichen Zuschusses bey Elementarunfällen der gedachten Art auch kein weitererNach-laß, als der des verminderten Zuschusses Statt haben. Grundsteuerregulirungs - Provinzialcommifflons-verordnung vom 24.991«$ 1826, Zahl 3481. 38. Die Fleischausschrotter dürfen ihr Vieh nur in demjenigen Pachtbezirke schlachten, in welchem sie ihr Domicilium haben. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 9. März l. I., Zahl 6887 r wurde über das Gesuch des st. st. Fleischaufschlagspächters um Anwendung 54 Vom 24. Marz. des für Jllyrien ersiossenen Hofkammerdecretes vom 8. August 1821, vermöge welchem die Flcisch-ausschrotter ihr Vieh nur in demjenigen Pachtbezirke, in welchem sie ihr Domicilium haben, schlachten, und dasselbe nicht in einen andern Pachtbezirk zur Schlachtung treiben dürfen, wi-hrigens sie in ihrem Wohnorte von dem dahin eingetragenen, in einem andern Pachtbezirke geschlachteten Viehe ungeachtet dessen, daß hievon schon bey der Schlachtung die tariffmäßige Fleischkreuzergebühr bezahlt worden ist, der abermahli-gen Fleifchkreuzerentrichtung zu unterliegen haben würden, bestimmt, daß, da diese Verfügung zur Hindanhaltung der Unterschleife erlassen wurde, welche dadurch entstehen können, wenn die Fleischausschrotter sich mit dem Aufschlagspächter eines benachbarten Bezirkes, oder selbst manch-mahl mit einem einzelnen, außer dem Wohnorte befindlichenAusschrotter, welcher für seine Schlachtung ein Pauschquantum entrichtet, einverstehen, um der Entrichtung des Fleischausschlages ganz oder wenigstens zum Lheile zu entgehen, deren Anwendung um so angemessener sep, als wenn wirklich in einem oder dem andern Falle eine doppelte Entrichtung des Aufschlags Eintritt, der Uebertreter der bestehenden Vorschrift die Folgen seiner Uebertretung sich nur selbst zuschreiben müsse. Die höchste Hofkanzlep hat demnach befun- Vom 28. März. 55 den, das Hofkammerdecret vom 8. August 1821, auch auf diese Provinz auszudehnen. Gubernialverordnung vom 24. März 1826, Zahl 6120. 39* Das Postamt haftet nur dann für den Inhalt der beschwerten Briefe, wenn der Ueber« nehmer das Paquet in Gegenwart des Postamtes oder des Briefträgers eröffnet. Aus einer sich ergebenen Veranlassung bey Behebung der Postwagenssendungen werden die f. k. Kreisämter angewiesen, sich genau an das hohe Hosdccret vom 28. December 1782, Gu-bernialintimat vom 11. Jänner 1783/ Zahl 209, zu halten, nach welchem Se. Majestät anzubefehlen geruhten, daß den Eigenthümern der mit der Post ankommenden beschwerten Briefe noch ferners frepstehe, entweder selbst solche Briefe im Postamt abzuholen, oder durch Jemanden Vertrauten das unterschriebene Recepisse in's Amt zu schicken, oder aber die ihnen ungehörigen beschwerten Schreiben durch die Briefträger, wo dergleichen vorhanden sind, sich in's Haus bringen zu lassen. In jedem Falle aber sey derUeber-nehmer schuldig, das Paquet in Gegenwart des Postamtes oder des Briefträgers zu cross- jö Vom Z. April. nett, widrigens das Postamt nicht mehr dafür zu haften habe. Gubernialverordnung vom 28. Marz 1826, Zahl 6345. 4ö( Perfahren bey Abschreibung der im Wege der Reclamation ertheilten Nachsichten. Damit bey Abschreibung der im Wege der Reklamationen ertheilten Nachstchten ein gleichförmiges Verfahren beobachtet, und Ordnung und Richtigkeit int Steuerwesen erhalten werde, wird sowohl für die Bezirksobrigkeiten als auch ständischen Contributionscassen folgende Norm festgesetzt: a) müssen die Nachstchten im Wege der Reclamation, deren Beträge weniger als die Steuer» rückstände der Reclamanten ausmachen, an demselben dergestalt abgefchrieben werden, daß dadurch alle früheren Rückstände in Berichtigung kommen, und allein an den letzten noch eine Schuldigkeit übrig bleibt. Sind aber b) die im Wege der Reclamation bewilligten Nachstchten größer als die bey den Reclamanten rückständigen Siegern, so ist durch Abschreibung dieser Nachfichten die vollkommene Tilgung der Steuerrückstände zu bewir- Vom 3. Aprils r)7 ken, und nur der noch bleibende Nachsichts« rest an der currenten Steuerschuldigkeit abzuschreiben- c) hat jede Bezirksobrigkeit, sobald sie die Abschreibung des nach dem adjustirten Final-abrechnungsausweise bewilligtenReclamations-betrages gehörig bewirkt hat, die Quittung hierüber auszustellen, und dieselbe von der ständischen Buchhaltung liquidiren zu lassen, wornach auch bep der ständischen Contributions-casse die Abschreibung vorzunehmen kommt. Gubernialverordnung vom 3. April 1826, Zahl 6643. 4i, Vor- und UMhängtücher aller Art, unterliegen der Commerzialstämplung. Die k. k. allgemeine Hofkammer ist laut Verordnung vom 8. d. M., Zahl 9477, aus mehreren vorgekommenen Fällen zur Ueberzeu-gung gelangt, daß die Vor - und Umhaugtüchn nicht überall der Commerzialstämplung unterzogen werden. Um dießfalls für die Zukunft ein gleichförmiges Verfahren zu erzielen, hat die hohe Hofkammer die Vorschrift erneuert, daß, wie es sich aus den hohen Hofkammcrdecreten vom 14. Fe- 58 Vom Z. April. bruar 1803 *) und vom 19. Jänner 1812 **) von selbst versteht, auch die aus Stoffen, welche der Stämplung unterliegen, gewebten battist e n e n, moußelinenen, schleyernen, wie auch g an; und halbseidenen Tüchern, in so weit sie ein Ganzes ausmachen, sie mögen übrigens croisirt seyn, oder nicht, einzeln, wenn sie aber kein Ganzes ausmachen, oder auch nicht das im §. 5 des Commerzialstämpelpatentes festgesetzte Maß von 6 Ellen erreichen, in.Gemäßheit des hohen Hofdecretes vom 22. November 1794***) nach ganzen oder halben Dutzenden mit demCvmmerzialstämpel bezeichnet, und, wenn sie unbezeichnet im Handel Vorkommen, nach dem §.11 des Commerzialstampelpatentes in Verfall gesprochen werden sollen. Dieses wird zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom 3. April 1826, Zahl 6747. *) Siehe 19. Band der politischen Gesetzsammlung Seite 258. **) Siehe 38. Band der politischen Gesetzsammlung Seite 369, ***) Siehe 5. Band der politischen Gesetzsammlung Seite 195. Vom 5. April. 42. 59 Vermögens-Freyzügigkekts-Vertrag zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem HerZogthume Modena. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 8. März d. I. ist der nachstehende zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und dem Großherzogthu-tne Modena abgeschlossene Vermögens - Freyzügigkeitsvertrag hieher gelangt, welcher den Kreisämtern zur weiteren Bekanntmachung mitgetheilt wird. Gubernialverordnung vom L. April 1826, Zahl 6783. Vermögens-Freyzügigkeits-Vertrag. Seine Majestät Franz der Erste, Kaiser von Oesterreich rc. rc., ■ und Seine königliche Hohe'it Fnuz der Vierte, königlicher Prinz von Ungarn und Böhmen, Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Modena re. rc. In der Absicht, Ihren Unterthanen die Vortheile der zwischen beyden Souverainen glücklich obwaltenden Blutsverwandtschaft durch mehrere Befestigung und Erweiterung des zwischen den Bewohnern der beyderseitigen Staaten bereits bestehenden Frcundschafts - und Handelsverkehres fühlbar zu machen, haben Sich bewogen ge- öo Vom 5. April. ftmben, einen Vertrag abzuschliessen, dessen Zweck dahin geht, das Recht des freyen Abzuges vom Vermögen, Erb- und Verlassenschaften zwischen Ihren gegenseitigen Staaten fest zu sehen. Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Kaiser und König, Franz der Erste rc. re., den Freyherrn Franz v. Sar-dagna, Commaudeur des Constantinischen St. Georgsordens von Parma, Ritter des toscanischen St. Josephordens, des Ordens der heiligen Mauritius und Lazarus und des Christusordens, Al-ierhöchstihren wirklichen Kämmerer und Lega-livnsralh; und Seine königliche Hoheit der Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Modena rc., Hochst-ihren Rath Johann Maria Poli; welche Bevollmächtigte, nach Auswechslung ihrer in gehöriger Form befundene" llmachten, über nachstehende Puncte überengek^mmeu sind, und hiermit Übereinkommen. I. Artikel. Zwischen den Staaten Seiner k. k. apostolischen Majestät und jenen Seiner königlichen Hoheit des Herzogs von Modena, soll von jetzt an eine vollkommene Freyzügigkeit dergestalt Statt finden, daß bey keiner Vermögens-, Erb- odex Verlassenschafts-Exportation, auf welche Art solche geschehen mag, ein Abschoß- oder Abfahrtsgeld, oder Nach- Vom 5. April. 61 ft euer, in den Staaten- wo diese Steuern bestehen, noch was immer für eine andere Abgabe aus irgend einem Titel erhoben werden soll, in so fern dieselben seither wegen der Vermögens-Exportation in die landesfürstlichen Cassen geflossen sind. II. Die Aufhebung der vorerwähnten Abgaben schließt indessen weder die Abnahme der Auswanderungsgebühr noch jener Steuern aus, welche in beyden Staaten bep dein Antritte einer Erbschaft oder Annahme einer Schenkung entrichtet werden müssen, indem die erstere mit den in den österreichischen Staaten bestehenden Auswanderungsgesehen und Localverhältnissen in zu genauer Verbindung steht, und die zweyten durch die Gesetze bepder Staaten in der Art vorgeschrieben sind, daß sie eben so gut von den eigenen Untertanen in Fällen, wo von Auswanderung oder Vermögens-Exportation keine Frage ist, entrichtet werden Müssen. III. Da dieses Recht der Frepzugigkeit, feiner Natur nach, sich nur aus das außer Landes zu führende Vermögen bezieht, und nicht auf Personen anwendbar ist, so bleiben, dieses Vertrages ungeachtet, jene Vorschriften in den Staaten, wo sie bestehen, in gesetzlicher Kraft, welche jedem Unterthane bey Strafe der Vermögens - Confiscation die Verpflichtung auferlegen, vor der Ansäßigmachung im Auslande die Aus- 62 Vom 5. April. wanderungsbcwilligung seines Landesherrn nachzusuchen. IV". In Ansehung jener Individuen jedoch, welche bereits vor Abschlicssung des gegenwärtigen Vertrages ohne landesfürstliche Bewilligung ausgewandert sind, soll die Confiscationsstrafe in den Staaten, wo dieselbe besteht, nur in dem Falle eintreten, wenn dergleichen Individuen sich in dem auswärtigen Staate ansäßig gemacht, und von den dießfalls erlassenen landesherrlichen Verordnungen vollständige Kenntniß gehabt, so wie auch, wenn sie auf eine erhaltene obrigkeitliche Einberufung sich nicht gestellt hätten. V. In Folge eben dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß, ungeachtet des Rechtes der freyen Vermögens-Exportation, die Erhebung der Mi-litärpflichtigkeits-Redimirungssumme in den Fällen Statt finden könne, wenn einem Individuum die Auswanderungsbewilligung ertheilt wird, welches nach seinen Personalverhältnissen der Mi-litärpflichtigkeit unterliegt, und das Alter, das ihn derselben enthebt, noch nicht erreicht hat. VI. Deßgleichen bleibt es in Auswanderungsfällen in Rücksicht der Auswandcrungsge-bühr in den Staaten, wo dieselbe besteht, bey den bisher beobachteten Bestimmungen, nach welchen drep vom Hundert von dem Vermögen des Auswandernden, als eine auf seine Person sich beziehende Abgabe, erhoben werden, und da die 63 Nom 5. April. Abnahme der Erbsteuer auf Gesehen beruhet, welche mit dem Freyzügigkeitsrechte keine Verbindung haben, so hat auch der gegenwärtige Vertrag auf erwähnte Steuer keine Beziehung, sondern es bleibt Leyden Vertragsschliessenden Theilen unbenommen, hierüber kraft ihrer Souverainengewalt jene gesetzlichen Bestimmungen zu treffen, welche Ihnen angemessen scheinen werden. VII. Es ist ferner verstanden, daß vorgedachte Bestimmungen auf die Zoll- und Mauth-verordnungen, welche in den bepderfeitigen Staaten gegenwärtig in Kraft stehen, oder in Zukunft eingeführt werden möchten, keinerley Einssuß haben sollen. VIII. Obgleich vermöge dieses Vertrages alle Abzüge, in den Staaten, wo dieselben bestehen, die wegen der Vermögens-Exportation in die landesherrlichen Cassen ssiessen, aufhvren, so soll dessen ungeachtet jenen Corporations in dem einen oder dem andern Staate, und jenen Provinzialständen, die zur Erhebung einer Abgabe in Erbfchaftsfällen berechtiget find, dadurch nichts an ihren Befugnissen benommen seyn. IX. Dieser Vertrag soll schließlich als ein Staatsvertrag unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und vom Tage der Auswechslung der Ratificationen,-welche in drey Monathen erfolgen wird, angefangen, in volle Kraft treten. Vom 5. April. u4 Urkund dessen haben die beyderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag in doppel« ter Ausfertigung unterzeichnet, und ihre Siegel beygedruckt. So geschehen zu Mailand den 12. August 1823, (L. S.) Frau; Frey Herr v. Sardagna. (L. S.) Johann Maria Poli. 43« Wegen Vorlage der monathlichen Berichte über den Zustand der Commerzialstraßen. Den bisherigen Wahrnehmungen zu Folge werden von den Kreisämtern die den bestehenden Vorschriften, insbesondere der Gubernialverord-nung vom 26. August r8ä4, Zahl 21436, ge* mäß, über den Zustand der Aerarialstraßen zu erstattenden monathlichen Berichte nur selten zur gehörigen Zeit überreicht. Da dieselben sodann erst der Provinzialbau, direction zur Einleitung der nöthigen Verfügungen mitgetheilt werden müssen, so hat dieses zur Folge, daß, bis die zur Verbesserung der Straße erforderliche Verfügung wirklich Eintritt, der Zustand der Straßen selbst sich wesentlich geändert hat, die angeordnete Verfügung oft nicht mehr als zweckmäßig erscheinet, das Gebrechen selbst oft nicht mehr erhoben werden kann, und daher Vom 5. April. 65 auch die Ahndung der Straßenvernachläsfigung an den Schuldtragenden unterbleiben ltiuf; Um diesen - dem Straßendienste höchst nach-theiligett Unzukömmlichkeiten für die Zukunft vor» zubeugen, findet man Folgendes aNzuordNen: 1. Sind die monathlichen Berichte über den Zu« stand der Aerarialstraßen jederzeit längstens binnen 14 Tagen nach Verlauf eines jeden Monathes von dem Kreisaintc vorzüle« gen, welches dafür zu sorgen hat, daß die dem kreisämtlichen Berichte zum Grunde lie« geNden Rapporte der Bezirksobrigkeiten ünd Postämter rechtzeitig einlangen. '2. Sind in den Berichten die entdeckten Stra-ßengebrechen mit der möglichsten Bestimmtheit in Bezug auf Zeit und Ort der Be» schädigüng nachzuweisen, um jeder Irrung und jedem Widerspruche von Seite des Straßenpersonals vorzubeugem 3. Ist - wenn eine Anzeige über 6eit schlechte« Straßenzustand, öder ein besonderes dießfäl« liges Gebrechen an das Kreisamt gelangt, von demselben gleich unmittelbar an den be« treffenden StraßeNcomMifsär zur sogleichen Vorkehrung der nöthigen Abhülfe die Weisung zu erlassen- von einer solchen Weisung aber- die sich bloß auf das Unaufschieb« liche erstrecken darf, gleichzeitig die Gesetzsammlung VIII. Lheifi * 66 Nom 5, April. Provinzialbaudirection zu verständigen, und von dem Verfügten bey Vorlegung des mo-nathlichen Berichtes dem Gubernium die Anzeige zu erstatten. 4. Da es unter die Amtspflichten der Kreis-commissäre gehört, bey Gelegenheit ihrer Geschäftsreisen sich von dem Zustande der Com-merzialstraßen die Ueberzeugung zu verschaffen, so ist denselben in dieser Beziehung eine besondere Aufmerksamkeit zu empfehlen. Vor Allem aber ist der Kreisingenicur berufen, fortwährend die genaueste Kcuntniß von dem Stande der Straßen im Kreise sich zu erwerben, und die Amtshandlungen der Straßenbeamten zu controliren. Da aber Alles darauf ankommt, daß die nökhigen Verfügungen zur Verbesserung der Straßen so schnell als möglich erfolgen, so hat das Kreisamt sogleich über mündliche Anzeige des Kreisingrnieurs, oder allenfalls über dessen Einvernehmung zu Protokoll — wenn eine schriftliche Anzeige zu zeitraubend ware — entweder an das Straßencommissariat in dringenden Fällen die nöthigen Aufträge zu erlassen, oder nach Befund selbst eine Untersuchung vorzukehren, und von dem Veranlaßten ungesäumt die den Stra-ßencoinmissären Vorgesetzte Bandirection, und sonach in dem Monathrapportc auch das Guber-muro in die Kenntniß zu setzen. Vom F. April. 67 Man. erwartet übrigens von der Lhätigkeit der Kreisämter, daß sie sich an diese Bestimmungen auf das Genaueste halten- und den Zustand der Aerarialstraßen- so wie überhaupt dem Besten des Straßendienstes eine besondere Aufmerksamkeit widmen werden ■, ohne jedoch dabey sich eigenmächtige Abänderungen der etwa früher wirklich ergangenen technischen oder ökonomischen Dispositionen der Baudirettion zu erlauben. Gubetnialverordnung voM j. April x826■/ Zahl 7233. 44> Bestimmung des Zollsatzes für die Zuckek-mehle zum Handel. Vermag hohen HofkaMmerdecretes vom 3!« b. M., Zahl 13313, haben Se. Majestät mit allerhöchster EntschliessNng vom 28. Mar; l- I. zu genehmigen geruhet- daß der besondere Zollsatz für die Zuckermehle zum Händel mit zwölf Gulden vom Centner aNfgehoben ■, diese Zuckermehle mit deni RafinatzUcker in einem Zollsatz zusammeNgezogen, und dem für letzteren jetzt bestehenden Eingangszolle von sechzehn G u l d e n und d r e y ß i g Kre u z e rN vom Centner Sporco unterworfen werden; daß die ZuckerraffinerieN des InnerN > dem Verhältnisse der ihnen bisher gewährten Begünsti- 5* 68 Vom ,5. April. gung gemäß, für das weiße Zuckermehl eilf Gulden vom Centner, für alle übrigen Gattungen des Zuckermehles aber Fünf Gulden und dreyßig Kreuzer vom Centner Sporco an Eingangszoll zu entrichten haben werden; und daß der Zollnachlaß von ist. 4 kr. pr. Centner, welchen die Fiumaner Zuckerraffinerie bey der Einfuhr ihrer Syrupe nach dem Innern der Monarchie bisher genossen hat, für die Zukunft, jedoch nur aus besonderer allerhöchster Gnade, in zwe p Gulden für den Centner bestehen soll, wornach alfo der Eingangszoll, welchen die Fabrik in Fiume für den Sprup künftig zu entrichten haben wird, noch in vier Gulden Cvnv. Münze pr. Centner besteht. Uebrigens hat sich die allgemeine hohe Hofkammer nach gepflogener Rücksprache mit der königlich ungarischen Hofkanzley bestimmt gefunden, den österreichischen Consummozoll für den aus Ungarn und Siebenbürgen eingehenden Wein-traubensyrup, welcher in der Ein- und Ausfuhr, und nach dem Auslande, wie der Zuckerrohrsy« rup zu behandeln ist, auf einen Gulden für den Centner Sporco fcstzusehcn. Welches zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Bcysatze bekannt gegeben wird, daß die Wirksamkeit dieser neuen Zollbestimmung mit dem Lage beginnet, wo die Verständigung den t, k« Vom 6. April. 6- Zollämtern, welche zur Einhebung dieser (Se6u(k ren berufen sind, zukommen wird. Gubernialcurrende vom 3, April rgr6, Zahl 7234. 45- Enthebung der Privatinstitute, welche vom -Staatsschätze ober einem politischen Fonde keine Unterstützung erhalten, von der Rechnungslegung über das eigene Vermögen, und Einkommen. Se. Majestät haben durch die mit hoher fyof* kanzleyverordnung vom 23. März d. I., Zahl 8602, bekannt gegebene allerhöchste Entschlief« sung vom 21. März d. I. zu bewilligen g.e« ruhet, daß alle Privatinstitute, welche aus dem Staatsschätze oder einem politischen Fonde keine Unterstützung erhalten, von der jährlichen Rechnungslegung über die Verwaltung des eigenen Vermögens und Einkommens enthoben werden. Gubernialverordnung vom 6. April 1826, Zahl 713.5. 46. Bey Reisen des allerhöchsten Hofes darf keine Repartition zur Veranstaltung von Feyer-lichkeiten Statt finden. Nach Eröffnung der hohen Hofkanzley vom e3. Marz d. I., Zahl 5804, haben Se. Spld« 70 Vom i2. April. jestät mit allerhöchster Entschließung vom lg, Februar d. I. aus Anlaß eines bey frühern Hofreisen eingetretenen Falles zu befehlen geruhet, sämmtlichen Herren Kreishauptleuten zu erinnern, daß sich bey Reisen des'allerhöchsten Hofes von jeder eigenmächtigen Repartition auf die Contribuenten des Landes zur Veranstaltung von Feyerlichkeilen, bei; sonst zu befahrender strengsten Ahndung zu enthalten sey. Oubernialverordnung vom 12. April 1826, Zahl 7101. 47. Lehrjungen, welche nach vollendetem iLten Fahre in die Lehre treten, dürfen nicht zum Wiederholungsunterrichte • verhalten werden. Aus Anlaß eines specielen Falles wurde unterm 20. März l. I., Zahl 1550, von der hohen Studienhofcommifston die Weisung erlassen, daß jene Lehrjungen, welche bereits über iL Jahre alt sind, da sie ein Gewerbe oder Handwerk zu lernen anfangen, und somit erst nach vollendetem iLten Jahre in die Lehre treten, während ihrer Lehrzeit nicht zum Wiederholungsunterrichte zu verhalten seyen, und sonach bey ihrer Frepsprechung sich, nur mit dem Religions- Vom 17. April. 71 zeugnisse auszuweisen haben, indem vorausgesetzt wird, daß sie vom iLten bis zum iLten Jahre den Wiederholungsuntcrricht ordentlich besucht haben, woran auch nicht zu zweifeln ist, wenn die Behörden über den Besuch des Wiederholungsunterrichtes nach den bestehenden Vorschriften wachen, auf deren genaue und nachdrückliche Handhabung man selbe wiederholt aufmerksam machen muß, Gubernialverprhnung vom 12. April 1826, Zahl 7425, 48, Bey Berechnung des Erbsteueräquiualentes der Geistlichkeit darf das Alumnaticum nicht abgerechnet werden. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverord-nung vom 6. April d. I., Zahl 92^6, haben seine Majestät aus Anlaß eines specielen Falles mit allerhöchster Entschliessung vom 28. Marz d. I. allergnädigst zu verordnen geruhet, daß bey Berechnung des Erbsteueräquivalentes der Geistlichkeit die Abrechnung des Alumnaticums nicht zu gestatten sey, weil die Erbsteuer eigentlich eine Vermögens-, und nicht eine Einkommenssteuer ist, daher auch vom Clerus, dessen Vermögen nie vererbt wird, als ein jährliches Acqui« valent entrichtet werden muß, hingegen das Alum- 72 Dom 17. April. Mticum vielmehr ein milder Beytrag ist, den der Clerus zum Besten feines Divcefanfemina-riums von seinem reinen Einkommen entrichtet, Kuhernialverordnung vom 17, April iZLß, Zahl 8026. 49, Kie Wiedervermiethungsanzeigen der leer gestandenen Wohnungen sollen auch van der betreffenden Zinspartey mitgefertiget werden, Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 22. v. M., Zahl 474, erinnert: es sey schon im Ginne der allgemeinen Vorschrift über die Haus-zinsfatirung gelegen, daß die Wiedervcrmie-thungsanzeigen der zeitlich leer gestandenen Wohnungen durch die betreffenden Zinsparteyen mitzufertigen seyen, Nach dieser Vorschrift müssen die Zinsbekenntnisse der Hausbeslßer wegen Bestätigung der richtig angegebenen Miethbeträge von allen Wohnparteyen eigenhändig gefertiget seyn. Nachdem nun die Wiedervermiethungsan-zeigen, worin auch der stipulate Zinsbetrag zur Besteuerung angegeben wird, als Ergänzungen der, durch die Anmeldung des zeitlichen Leerstehens einer Mietwohnung mangelhaft gewor- Vom 20, April. 73 denen Zinsfafsionen, welche das ganze Zinsein« kommen eines jeden Hausbesitzers vollständig nach» zuweisen haben, zu betrachten sind, so folgt, daß diese Anzeigen rücksichtlich des darin richtig angedeuteten Zinsbetrages von den neuen Wohn« parteyen mitzufertigen seyen. Grundsteuerregulirungs-Provinzialcommisflonsver-ordnung vom 17, April 1826, Zahl 9372. 50. Die Bezirksobrigkciten sind verpflichtet, gegen die Schwärzungen mitzuwirken , und den Gefällsämtern thätige Assistenz zu leisten. Die k. f. Zollgefällen - Administration hat zur hierortigen Kenntniß gebracht, daß mehrere Bezirkscommiffariate es auf sich nehmen, die an die Administration gestellten Gesuche um Aufhebung der Straferkenntuifse gegen in Contraband und deren Mithülfe betretene Individuen zu unterstützen, die von dem zollämtlichen Personale eingeleiteten Arretirungen als unstatthaft anzusehen, und ihre Mitwirkung zu selben zu verweigern. Da dieses pflichtwidrige Benehmen insbesondere die dem steyermgrkischen Weinbaue so nachtheiligen Einschwärzungen ungarischer Weine veranlaßte, so haben die Kreisämter die unter« stehendtn Bezirksobrigkciten anzuweisen, nicht 74 Vom 20. April. nur den Gefällsbehorden mit aller Energie zur leichteren Ergreifung der Schwarzer und zur . Constatirung der Uebertretungen an die Hand zu gehen, sondern auch 6ie llebertreter ohne Verzögerung zu den betreffenden Aemterm zu stellen, und deren Untersuchung auf alle ihnen nur immer mögliche, gesetzliche Art zu erleichtern. So wie die Bezirkscommissariath hierbey nur ihre Pflicht erfüllen werden, und durch das Befugniß der k. k. Zollämter und ihrer Beamten , die Gefällsübertreter in die Civilverwah-rung zu übergeben, in ihrer dießfälligen Amtshandlung gedeckt sind, nnd dieser Fürgang zur Verhinderung der Einverständnisse und Sicherstellung der Contrabandstrafen nvthig ist, so ist es für sie desto gefährlicher, eine schnell zu lei. st ende Assistenz zu verweigern, als sie hierdurch Iheils sich der im 112. §. des Zollpatentes vom Jahre 1788 bestimmten Schwärzungs - Theilneh-merstrase aussetzen, theils auch durch die offenbar überhandnehmendc Einschwärzung der Weine der Provinz Steyermark einen bedeutenden Nachtheil zukommen machen würden. Die von der f. k. Zollgesällen-Administration erwähnte Einbegleitung der Vorstellungen und Gesuche der Verhafteten kann zwar den Bezirksobrigkciten nicht ganz abgestellt werden, jedoch sollen selbe diese Verwendung dem Verhafteten nur dann leisten, wenn sie vollkommen überzeugt sind, Nom 2 2. April. 75 daß ihre persönliche Frepheit ohne hinlänglichen Grund beschränket wird, auf keinem Falle bür* feit sie aber die Assistenz bep der Verhaftneh-mung selbst den k. k. Zollämtern und Behörden verweigern. Gubernialverordnung vom 20. April 1826, Zahl 15. 51. Bestimmungen in Absicht auf die Verauffe-rung, Verpfändung rc. von Realitäten, Giebigkeiteu und Gerechtsamen des deutschen Ordens. Seine k. k. Majestät haben in Absicht auf die Veräusserung, Verpfändung rc. von Realitäten, Giebigkeiten, und Gerechtsamen des beut*; scheu Ordens mit allerhöchster Entschliessung vom 14. Februar zu verordnen geruhet, daß die Verfügung hierüber von Sr. kaiserlichen Hoheit dem Herrn Hoch- und Deutschmeister in so ferne abhäng e , als sie Höchstdenselben durch die Statuten und Verordnungen des deutschen Ordens gestattet sind, in jenen Fällen aber, welche nach selben die Wirksamkeit des Herrn Hoch - und Deutschmeisters übersteigen, und worüber derselbe hiernach allein zu verfügen nicht berechtiget war, jederzeit die allerhöchste Entschliessung Sr. Majestät einzuholen sep. /6 Vom 22. April. Mit Rücksicht auf den Großcapitelschluß' vom 15. October 1791, wird daher zu Con-tracten über Veräußerungen, Verpfändungen, Ablösungen ic. deutscher Ordens - Realitäten und Gerechtsamen, immer nebst der Bestätigung des Herrn Hoch- und Deutschmeisters, auch die allerhöchste Genehmigung Sr. Majestät erforderlich seyn, wenn in denselben von einem die Summe von Zehntausend Gulden übersteigenden Quantum die Rede ist. Die Behörden werden sich daher dieses Maximum in Fällen dieser Art bey den ihrer Amtshandlung zustehenden Verfügungen gegenwärtig halten, und darüber wachen, daß die bestehenden politischen Vorschriften hierbey gehörig beobachtet und berücksichtiget, und die Kaufschillingsgelder oder Ablösungssummen der hiernach verkauften Realitäten oder hindangcgebenen Rechte und Giebigkeiten auf das möglichst Vortheil-hafteste mit der gehörigen Sicherheit fruchtbringend angelegt, und dem Vermögensstande der betreffenden Herrschaft, zu der sie gehörten, einverleibt werden. Dieser mit hoher Hofkanzlepverordnung vom zo. März d. I., Zahl 8410, hieher eröffnetc allerhöchste Befehl hat demnach in vorkommenden Fällen zur genauen Richtschnur zu dienen. Gubernialverordnung vom 22. April 1826, Zahl 8421. Nom 26. April, 77 L2. Bey Einfuhr des ungarischen Steinsalzes vertritt- die Gubernialbewilligung die Stelle des Passes. Die k. k. Kkcisämter haben den Bezirksobrigkeiten zu erinnern, daß sich die Wirth-schaftsbesiper bey Einfuhr des ungarischen Steinsalzes statt des Passes, lediglich mit der Äu-bernialbewilligung bey den Einbruchszollämtern auszuweisen haben. Gubernialverordnung vom 26, April 1826 , Zähl 8265. S3- Den Prämiengesuchen für erlegte Raubthiere muß der Beweis beygelegt werden, daß das getödtete Raubthier in den Sitz der Bezirksobrigkeit gebracht worden sey. Ueber eine von einem Kreisamte gemachte Bemerkung, daß das allerhöchste Aekarium bey Verleihung von Prämien für erlegte Raubthiere dadurch benachtheiliget werden könnte, daß dasselbe Raubthier bey der einen Bezirksobtigkeit als Beweis der wirklichen Erlegung vorgewiesen, und durch schnelle Uebertragung in einen benachbarten Bezirk mit Hülfe eines betrüglichen Einverständnisses zu gleichem Zwecke mißbraucht wer« 78 Nom 27. April. den könnte, findet man zu verordnen, daß in Zukunft nur dann eine Prämie für ein erlegtes Raubthier verabfolgt werden wird, wenn dem Prämiengesuche auch der Beweis beyliegt, daß das getodtete Raubthier in den Siß der Be-zirksobrigkeit gebracht, und zur DerhüthUng aller Mißbräuche die SchnaUhe dos Thiercs vott derselben zurückbehaltcn worden sey. GnbernialverordnUng vom 26. April 1826, Zahl 8363. 54- Auflösung der, *itr Einführung des Grund-fteuerprovisoriums ausgestellten Provitt-zialcommisston. Nach Inhalt eines hohen Hoskanzlep-Prä-sidial-Erlasses vom 21. Februar d. 3-, Zahl 385, haben Majestät mit der allerhöchsten Entschließung vom 29. Jänner d. I- die zur Einführung des Grundsteuerproviforiunis aufge-stellten Provinzialcoinniisfionen Unter Bezeugung der allerhöchsten Zufriedenheit über ihre Dienstleistung aufzulösen,- und zu befehlen geruhet, daß die Geschäfte dieser Commissionen Wieder den Ständen und ordentlichen dazu berufenen Behörden inner den Gränzen ihrer Wirksamkeit unter angemessener Belohnung in der $(rt zu übertragen sind, daß daraus keine Stockung entstehe. Nom 27. April. 79' Die Bestimmung des Zeitpunktes dieser Auflassung geruhen Se. Majestät der vereinten Hof-kanzley zu überlassen, zugleich aber anzuordnen, daß in jeder Provinz eine Steuerregulirungs-Provinzialcommisflon zUm Behufe des stabilen Catasters nach folgenden Bestimmungen organi-sirt werde. 1. Die Aufgabe dieser Commission ist dje Einführung des stabilen Cätastcrs, und die Ausführung der darauf Bezug nehmenden Vor-bereitungsmaßrcgeln, so wie alle SysteMal-Einrichtungen in Geschäften der Grundsteuer zu besorgen. 2. Die Commission steht in Beziehung auf die Erhebung der Catastral-Einlage, d. i. in Beziehung auf die Ausmittlung und Feststellung des -Objectes der Grundsteuer in unmittelbarem Verhältnisse der Unterordnung zur Grundsteuerregulirungs - Hofcommission , in Beziehung auf die übrigen Agenden in jener zur vereinten Hofkanzley. 3. Die Commission wird prästdirt und geleitet von dem Landeschef, in dessen Verhinderung von demjenigen, der ihn bey der Lan-dessielle vertritt. 4. Die Geschäfte werden in Greinio verhandelt. 5. Das Gremium, unter dem Vorsitze des Landeschefs, besieht aus den Referenten, welche go Bom 27» April» dry der bestehenden Commission für das stä-bile Cataster von Sr. Majestät bereits benannt sind, oder für die Zukunft benannt werden -dann aus drey MittelrätheN der Landesstelle-und aus drey Individuen des ständischen Collegiums, deren Benennung sich Se» Majestät Vorbehalten- endlich aus dem Provinzial - Kammerprocurator und dem Domainen-Administrator» 6. Für das erforderliche Concepts-- Hülfs- so wie für das Manipulationspersonate werden in dem Verhältnisse - als es das Bedürfniß erfordert- Sr» Majestät die Anträge vörzu« legcn seyn, wobey es jedoch Allerhöchstdie-sekben der vereinten Hoskanzlcy - Und dek Grundstcucrregulirungs HofcommissioN zur be« sondern Pflicht Machen, diese Anträge nuk nach den wirklichen Erfordernissen vorzu-dringen» In Folge dieser allerhöchsten Entschließungen hat die vereinte Hofkanzley den Beschluß gefaßt, die Provinzial-Commission zur Ausführung des Grundsteuer - Provisoriums mit dem krsten November des l» A. ausser Wirksamkeit zu setzen, dagegen die Stände und administrirens den Behörden vän diesem Zeitpunkte in die frühere Wirksamkeit in Ansehung der Grundsteuer zu bringen- Und gleichzeitig die Ptovin-zial-Cömmission für das stabile Cataster der aller« Vom 28. April. 81 höchsten Willcnsineinung gemäß einverständlich mit der Grundsteuerregulirungs-Hofcommission zu organistren. Gubrrnialvcrordnung vom 27. April 1826, Zahl 9065. 55- Das den pensionirtcn Offiziers beym Uebcr-tritt in Civildienfte zugestandenc Mehr-dritt-Therl darf nicht auf die mit Gnaden-gehalt betheilte, oder sonstige Militärpar-rcyen ausgedehnt, jedoch soll für die Unterbringung dieser, und der penflonirtcn Offiziers möglichst gesorgt werden. Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schlieffung vom 8. März d. I. zu befehlen geruhet, daß die ursprünglich den pensionirten Offizieren bcy ihrer Anstellung im Civile zugestandene , im Normale vom Jahre 1816 enthaltenen Begünstigungen in Rücksicht der Aufbesserung mit einem Dritt-Theil der zu beziehen gehabten Pension (das sogenannte Mehrdritt - Theil) nicht auf jene, welche mit bloßem Gnadengehalte bekheilt seyen, noch auf die Militärpartcyen ausgedehnt werden dürfen. Da übrigens Jeder, der vom Staate einen Unterhalt genießet, auch im Falle ist, zu solchen Staatsdiensten, die seinen Kräften oder Eigenschaften angemessen sind, auch wenn er cs nicht ansuche, nach Umständen, und , Gesetzsammlung Viti. Theil. 6 82 Vom 28. April. zur Ersparung für das Uerar sich oeronibrn und anstelle» lassen zu müssen: so haben Se. Majestät zugleich in weitere Folge der obbemerkten allerhöchsten Entschliessung dem Hofkriegstath anzu-weisen befunden, alle Vierteljahre den verschiedenen Hofstellen Verzeichnisse der mit Gnadengehalten bei heilten Offiziere und anderer zum Armeedienst gehöriger,, pensionirter, oder mit Gnadengehalten betheilter Militärindividuen und Parteyen mit Bemerkung ihrer allfälligen Qualification mitzutheiken, damit ihre Unterbringung in solche Plätze, die ihren Kräften oder Eigenschaften entsprechen, da, wo es zum Vorthcil des Aerars gereicht, bewirkt werde. Hiervon werden die Herren Kreishauptleute in Folge herabgelangter hoher Hoskanzleyverord-nung vom 4. April d. I., Zahl 9326, und im Nachhange zur Gnbernialverordnung vom 5. Februar 1817, Zahl 2723 , in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 28. April 1826 , Zahl 8-72. 56. Die neu ernannten, und nach zu beeidenden Postmeister müssen sich vor der Beeidigung über deren Prüfung aus dem Postwagens-geschafte ausweisen. Mit hoher Hofkammerverordnung vom ly. April l. I., Zahl 15005, wurde erinnert, es S3 Vom l. Map. frabe sich gezeigt, daß die Vorschrift vom 7. April 1801, Zahl 990, Gubernialintimar vom 25. April 1801, Zahl.5547/ *) vermog welcher die Postmeister und Postexpeditoren auf jenen Poststationen, die der Postwagen.befährt, nicht eher zur Ablegung des Diensteides zugelaffen werden sollen, bevor sie sich nicht durch ein Zeugniß der Postwa-gensdirection, oder der Provinzial-Haupkpostwa« gensexpedition über erhaltenen Unterricht und über die bestandene Prüfung in dem Pvstwagens-manipulations- und Rechnungsgeschäfte ausweisen können, nicht mehr beobachtet werde. Es wurde daher verordnet, auf die genaue Beobachtung der erwähnten Vorschrift zu wachen, und der Oberpostamtsverwaltung zur Pflicht zu machen, bey *ber Beeidigung der Postmeister auf Postwagensrouten jederzeit einen Beamten der Hauptpostwagensexpedition zuzuziehen, in dessen Gegenwart sodann die Eidcsablegung vor sich zu gehen hak. Geschehe jedoch die Eidesablegung des Postmeisters nicht bey der Oberpostvcrwaltung, sondern im Wege der Delegation, dann verstehe sich von selbst, daß die Beyziehung eines Post-wagensbeamtcn nicht einzutreten habe, und es sey in diesen Fällen nur darauf zu sehen, daß der zu beeidende Postmeister sich vorläufig über *> Siche 16. Band der politische» Gesetzsammlung Seite 93. 84 Vom i. May. die bestandene Prüfung aus den Postwagensge-, schäften gehörig ausweife. Gubernialverordnung vom i. May 1826, , Zahl 9204. 57- Erläuterung der bestehenden Vorschrift hinsichtlich des Ranges der verschiedenen Behörden 6et; öffentlichen Umgangen und in der Kirche. Der Ausdruck in der am 21. November 1821, Zahl 24770 , intimirten hohen Hofkanz-- leyverordnung vom 2. November 1821 , Zahl 31412,*) daß die politische Behörde bey fcperli-chen Umgängen ganz allein den Plah nach dem heiligsten Sacramente, und in der Kirche den zur Repräsentation im Praesbiterio bestimmten Plah einzunehmen, und ausschließlich die dem Landesfürsten gebührenden kirchlichen Ehrenbezeugungen zu empfangen habe, hat im verstossencn Jahre ein Kreisamt veranlaßt, bey dem Gottesdienste am Frohn-leichnams- und am Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers von dem Drtsseelsorger die nähmli-chen Ehrenbezeugungen, wie sie der allerhöchsten Person Sr. Majestät gebühren, zu fordern. *) Siehe III. Band der Provinzial - Gesetzsammlung Seite 334. Vom i. -May. 85 Da trt brtt dieser allerhöchsten Entschliessung vorhergegangenen Verhandlungen nur der Rang, welchen die landesfürstlichcn Behörden einzunehmen, nicht auch die kirchlichen Ehrenbezeugungen, welche fle zu empfangen haben, der Gegenstand der Berathung gewesen waren, so wurde die allerhöchste Willcnsmeinung hierüber eingeholt. Diese erfolgte unterm 21. Februar l. I. dahin, daß die oberwähnte Verordnung vom 2. November i8ai lediglich den Rang, welcher unter den kandesfürstl. Behörden zu beobachten ist, bestimme, und auf das vom Clerus gegen diese Behörden zu beobachtende Ceremoniale keinen Einfluß haben, in dem bis dahin lieblichen keine Neuerung, keine Veränderung Hervorbringen sollte, und daß daher die Worte: „daß die dem allerhöchsten Landesfürsten reprä-sentirende Behörde ausschließlich die dem Landesfürsten gebührenden kirchlichen Ehrenbezeugungen zu empfangen habe," von keiner Wirkung seyn sollen. Welches den k. k. Kreisämtern, um ähnlichen Mißverständnissen auch in Steycrmark vorzubeu-gen, in Folge herabgelangter hoher Hofkanzley-verordnung vom 22. April d. I,, Zahl $1613 , zur genauesten Nachachtung bekannt gemacht wird, ©übermalVerordnung vom 1. May 1836, Zahl 9206. 86 Dom 2. May. 58. Vorschrift für die Gcfätlenverwaltung bey Vornahme von Stämpelrevisionen. Vermag hoher Hofkanzleyverordnung vom 14. April l. I., Zahl 8567, ist über eine ge. stellte Anfrage in Hinsicht der Berechtigung der Gefällenverwaliung zur Vornahme von Skäm-pclrevisionen bey den Landgerichten, und nicht regulirten Magistraten, ohne einer bestimmten Anzeige oder sonstigen Veranlassung, und ob auch die laudesfürstlichen Landgerichte wegeil Unrichtigkeiten in Anwendung der Stämpelvorschriften einer Untersuchung unterzogen werden können? nach vorläufigem Einvernehmen mit der hohen Hofkanzlep und mit der k. k. obersten Justizstelle , von Seite der k. k. allgemeinen Hoskam-met die nachfolgende Verordnung yom 28. Juny v. I-, Zahl 24189, an die k. k. Tabak - und Stämpelgefällendirectio« erlassen worden. Aus Anlaß eines sich in der Folge neuerlich ergebenen Falles von irriger Anwendung dieser Verordnung, und zur Beseitigung aller ferneren derley Mißdeutungen hat sich die k. k. allgemeine Hofkammer im Einverständnisse mit der k. f, vereinten hohen Hofkanzlep gemäß Eingangs erwähnten Dekretes vom 14. April l. I., Zahl 8567, bestimmt gefunden, die Direction der Tabak - und Stämpelgefälle unterm 16. März l. I., 87 V SM 2. Map. Zahl 10179, anzuweifen, bat ihr unterstehen-drn Administrationen unb Beamten-Folgendes zu ihrer unabweichlichen Richtschnur zu bedeuten. Don einer Anzeige, daß dieser oder jener Dbrigkcit eine Stämpelpatents - ttebertrelung zur Laß falle, kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn darin die Urkunde, und derDrt, wo sie sich befindet, kurz, die Patentsübertre-tung mit allen sie begleitenden Umständen zunächst bezeichnet ist. Sobald die bestimmt an-gezeigte Urkunde im Bepsepn der von demKreis-amte hierzu abgeordncteu Assistenz erhoben ist, darf unter keinen! Vorwände mehr weiter untersucht werden. Wenn dem Gefällsbeamlen bep der Erhebung des angezeigten Falles zufällig (ohne daß er die Einsicht derselben verlangt hat) eine oder zwep andere stäm-pelgesehwidrigc Urkunden in die Hände kommen, sollen zwar auch diese der vorschriftsmäßigen Amtshandlung unterzogen werden, niemahls aber darf er daraus zu einer weiteren Untersuchung Anlaß nehmen, und schon die Anhaltung einer dritten zufällig angesehenen, dem Stäm-pclpatente nicht entsprechenden Urkunde soll ihm nicht mehr gestattet sepn. Entdeckt er außer der bestimmt augezrigten, zufällig noch drep oder mehrere straffällige Urkunden, fo wird er darüber an die Vorgesetzte Administration Bericht zu 88 Vom 2. May. erstatten, diese aber, wenn sie durch die zusammentreffenden Umstände den Verdacht einer sich in der Amtirung weiter verzweigenden Stämpel-gcfällsvergehung hinlänglich begründet findet, wegen Vornahme einer allgemeinen Untersuchung unter den im Hofkammerdecrete vom 4. Juny 1824, Zahl 21166, und der damit übereinstimmenden, mit Gubernialverordnung vom 27. May 1824^. Zahl 13152,*) intimirten hohen Hof. kanzleyverordnung vom 17. May 1824, Zahl 13591, und der obersten Justizstelleverordnung vom 11. Juny 1824, Zahl 3577, «»gebrüteten Vorsichten mit Beyziehung eines Kreiscommis-särs und eines Appellationsrathes der Provinz das Geeignete vorzukehren haben. Gubernialverordnung vom 2. May 1826, Zahl 9043. Abschrift eines von der k. k. allgemeinen Hofkammer unterm 28. Juny 1825, zur Zahl 24189, an die k. k. Tabak- und Stämpelgefällendirection er-lMenen Hofdecretes., Mit dem Berichte vom 23. März 1825, Zahl 543 / hat sich die Tabak- und Stämpelgefällendirection über die von dem tyrolisch- *) Siehe VI. Theil der Provinzial - Gesetzsammlung Seite >88. Bom 2. May. 89 vorarlbergischen Gubernium gestellte Anfrage geäußert: 1. Db die GefallSverwaltung berechtiget sey, bey den Landgerichten, oder nicht regulirten Magistraten ohne eine bestimmte Anzeige, oder eine sonstige Veranlassung, Stämpelvi-sttationen vornehmen zu lassen, 2. ob auch die landesfürstlichen Landgerichte wegen Unrichtigkeiten in Anwendung der Ttämpelvorfchriften einer Untersuchung unterzogen werden können. Nach vorläufig mit der k. k. vereinten Hof« kanzley und der k. k. obersten Justizstelle gepflogenen Einvernehmen hat man der k. k'. Tabak-und Stämpelgefällcndirection in.Erledigung jene5 Berichtes Folgendes zu erinnern: Zu i. Wenn eine bestimmte Anzeige einer StämpelgefällSverkürzung vorliegt, so ist die Gefällenbehörde nicht nur berechtiget, sondern durch daS Gesetz verpflichtet, die Untersuchung vornehmen zu lassen. Zufolge der von der Hofkanzley unterm 17. May 1824, Zahl 13591, an die Länderstcllen, von der allgemeinen Hofkammer am 4. Juny 1824, Zahl 21166, an die Tabak - und Stäm-pelgefällendirection, und von der k. k. obersten Justizstelle unterm 11. Juny 1824, Zahl 3577/ an die AppellationSgerichte erlassenen gleichlautenden Verordnungen dürfen bey nicht po Vom 2. Map. regulirten Magistraten und Dominien aber auch dann Skämpelrevisionen eingeleitet werden, wenn der Verdacht obwaltet , daß die allerhöchsten Stämpelvorschriften nicht beobachtet werden, nur ist in solchen Fällen der Untersuchungscommis-sion ein Kreiscommissär und ein Appellationsrath bcyzugeben, welches bey den in Folge einer Denunciation angeordneten Stämpeluntersuchun-gen nicht vorgeschrieben ist. Aus dem Wortlaute der bemerkten Verordnungen ergibt sich, daß es nicht von derWillkühr der Gefällenbehörde abhängc, allgemeine Stäm-pelrevisionen ohne aller Veranlassung vornehmen zu lassen; von Fall zu Fall muß der Verdacht einer verübten Stämpelgeseßübertretung vorhanden seyn, und da die Administrationen laut des Directionsdccretes vom 15. Juny 1824, Zahl 1031 gehalten sind, dem Director der Tabak-und Stämpelgefällen, wenn nicht Gefahr auf dem Verzüge haftet, von der beabsichteten Untersuchung unter Nachweifung des Besiim-mungsgrundes vorläufig die Anzeige zu machen, so ist jeder unzeitigen Voreiligkeit und allen eigenmächtigen Vorgängen der unteren Gefällen-hehorden möglichst vorgebeugt, daß aber die Be-urtheilung der den Verdacht begründenden Verhältnisse und die Entscheidung über die Zulässigkeit und Nothwendigkeit einer solchen Untersuchung nur der Gefällenbehörde allein zustehen Vom 2. May. 91 könne, unterliegt nach dem Geiste der Gefälls-gesetzgebung keinem Zweifel, und ist auch im gedachten Hofdecrete deutlich ausgesprochen. Zu 2. Den Stämpeluntersuchungen, zu deren Einleitung die Gefällenbehorden bey einem obwaltenden Verdachte von gefällsschädlichen Gebahrungen gegen pünktliche Beobachtung der mit dem Hofkammerdecrete vom 5. Juny v. I. bezeichnetcn Vorschriften berechtiget jist, sind allerdings auch die landesfürstlichen Landgerichte in Tyrol und Vorarlberg unterworfen, denn bey den Landgerichten überhaupt ist die Sorge für das Stämpelgefäll nur ein Nebengesetz und Vie landesfürstlrchen Landgerichte sind in Ansehung der Befolgung der Stämpelgesetze eben so wenig eontrolirt, als die Patrimonialgerichte. Auf diesem Mangel beruhet eigentlich die Nothwendigkeit einer strengeren Aufsicht über die Stämpelgebahrung der Singularbehörden von Seite der Gefällenverwaltung und die organisir-tnt Magistrate und Eollegialgerichte sind von den periodischen Stämpeluntersuchungen nicht deshalb, weil sie landesfürstlich sind, sondern nur allein aus dem Grunde ausgenommen, weil bey diesen Behörden eigene Aemtcr bestehen, oder mindestens eigene Beamte angestellt sind, welche das Tax- und Stämpelgeschäft aus eine contro« lirte Weise besorgen. 92 Vom 2. May. Von dieser Entscheidung ist die vereinte Gefallen-Administration in Innsbruck unter Beziehung auf die von ihr am 16. .October und 24. December 1824, Zahl 16561, und 20900, an das tyrolisch-vorarlbergische Gubernium erstatteten Acußerungen mit dem Bemerken in die Kenntniß zu sehen, daß daS Gubernium von' der vereinten Hofkanzley, das Appellationsgericht aber von der k. k. »bersten Justizstelle die dieß-falls geeignete Weisung erhalten werde. Uebrigens findet man der Tabak- und Stämpcl-gefällendirection rückfichtlich des bey dieser Gelegenheit zwischen den Hofstellen zur Sprache gekommenen, beyStämpelrevistonen über bestimmte Anzeigen zu beobachtenden Verfahren zu bemerken: Wenn den Gefällenbeamten bey Erhebung des in einer bestimmten Anzeige bezeichneten straffälligen Dokumentes zufällig auch andere stämpelgesetzwrdrige Urkunden zu Geficht kommen, oder wenn bey einer wegen eines Contrabandes, oder aus einem sonstigen geschlichen Anlasse vor-genommcnen Untersuchung stämpelpatentwidrig errichtete Urkunden betreten werden, so müssen der-ley Urkunde» ebenfalls der gesetzlichen Amtshandlung unterzogen werden; jedoch darf die über eine bestimmte Anzeige einer Patentsübertre-tung veranlaßte Untersuchung, sobald die ange-zeigte Urkunde entdeckt worden ist, nicht mehr Dom 2. May. 93 weiter fortgesetzt werden, sondern sie muß stets auf den angezeigten Fall beschrankt bleiben. Da nun aber die k. f. Tabak - und Stäm-pelgefällendirection in Absicht auf die Art und Weise der Vornahme der auf glaubwürdige Anzeige sich gründenden Revisionen laut Berichtes vom 10. Juny 1825, Zahl 10,341 schon im Jahre 182,3, die geeignete Weisung an die Administrationen erlassen hat, so erübriget hier nur die Erinnerung, daß, wenn etwa die Erhebung des angezcigten bestimmten Falles den Verdacht einer sich über die ganze Geschäftsführung verbreitenden Gefallsvcrkürzung begründen, folglich zu einer allgemeinen Stampelreviston haltbaren Anlaß biethen würde, diese allgemeine Untersuchung nicht ohne Zuziehung eines Appel-lationsrathes und eines Kreiseommissärs, und überhaupt nur auf die mit dem mchrerwahnten Hofdecrete vom 4. Juny i8»4, Zahl 21166, vorgeschriebene Art vorgenommen werden würde. Für die Handhabung der Ordnung und für die Erhaltung des öffentlichen Ansehens der Landgerichte und sonstigen Ortsobrigkeiten in je, nen Fällen, wo es sich um die Untersuchung einer a n g e z e i g t e n Stämpelgefällenbevortheilung handelt, ist zwar schon durch das Hofdecret vom 20. October 180,3, Zahl 29834, so wie durch das Einschreiten der Kreisämter bey derley Untersuchungen gesorgt, und cs hä4 auch fernerhin 94 Vom a. May. bey der bisherigen Beobachtung zu verbleiben, welcher gemäß sich daS Gcsällspersonale die Erhebung oder Einsicht einer als stämpelgesehwidrig angezeigten Urkunde ohne Beyseyn der kreis-amtlichen Assistenz, welche nach Umständen auch aus einem ton dem Kreisamte eigends delegirten benachbarten Local-Oberbeamten bestehen kann, nicht erlauben darf. Um jedoch allen möglichen Reibungen und etwaigen Mißverständnissen zu begegnen, hat dir k. k. Tabak - und Stämpelgefällendircction darüber zu wachen, daß zur Vornahme einer solchen Untersuchung insbesondere bey Obrigkeiten und öffentlichen Aemtern jederzeit nur diensterfahene und bescheidene Gefällsbeamte gewählt werden, welche die, jener Behörde, bey der sie inner dem Schranken der bemerkten Vorschriften ihr Amt zu handeln haben, schuldige Achtung nicht außer Augen sehen. 59' Taglia für die Lebensrcttung bey Fcuersgefahr. Seine Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung vom 7. April d. I. zu bewilligen geruhet, daß die für die Rettung eines Menschen mit eigener Lebensgefahr aus dem Wasser fest-gesehte Taglia auch demjenigen verabfolgt wer- Bom 6, May. 95 de, welcher Jemanden mit eigener Lebensgefahr aus dem Feuer rettet. Welches in Folge hoher Hofkanzleyverord-nung vom 17. April 1826, Zahl 10238, mit dem Beysatze bekannt gemacht wird, daß dabey alle jene gesetzlichen Bedingungen und Vorschriften zu beobachten seyen, unter welchen die Taglir für die Rettung aus dem Wasser verabfolgt werden darf. Gubernialverordnung vom 6. May 1826, Zahl 9350. 60. Verordnung wegen sogleichcr Abziehung der Steuer-Einhebungspercenten, und Abfuhr von Quittungen statt baren Geldes. Da es durch die hinsichtlich der Skeuer-einhebung und der Vergütung der 2procentigen Einhebungspercente ertheilten Direktiven jeder Steuerbezirksobrigkeit vorgeschrieben ist, daß sie gleich bey jeder Abfuhr die Einhebungspercente abzuziehen, und die dießfällige Quittung loco baren Geldes abzuführen habe, von einigen Steuerbezirksobrigkeiten aber diese Vorschrift ausser Acht gelassen, und die Vergütung dieser Per-cente nachträglich angesprochen wurde, so haben die Kreisämter allen Bezirksobrigkeiten neuerlich einzuschärfen, daß sie den §. 33 , der dießfälli- 96 Vom 9, May. gen Belehrung vom 3. November 18?o genau befolgen, und sich nach den hierwegrn bestehenden Dirertivcn ganz unfehlbar benehmen. Gubernialvcrordnung vom 9. May 1826, Zahl 9381. 61. Bestimmung -er Form, unter welcher die vorschriftmäßige Berathung über Entlassungen von MagistratSöeamtcn zu geschehen hat. Se. Majestät haben in Beziehung auf die Form, unter welcher die vorschnftmaßige Be-rathung über Entlassungen von Magistratsbram-ten zwischen den politischen Landerstellen und den Appellationsgerichten zu geschehen hat, durch allerhöchste Entschliessung vom 11. d. M. zu verordnen geruhet, daß bey jenen Magistratsbeamten, welche gemeinschaftlich von der politischen Landesstelle und der Appellation angestellt oder bestätigt werden, so wie bey jenen, welche sowohl in politischen als Justizgeschäften Dienste leisten, auch eine beydcrseitige Grcmialbcrathung cinzutrcten, bey den Magistratsbcamten aber, welche bloß politische Dienste leisten, oder in deren Ernennung oder Bestätigung die Appella, lion keinen Einfluß nimmt, die Berathung über Dienstentlassungen bey der politischen Landcs- stelle Vom 12. May. 97 stelle mit Zuziehung zweyer Austizräthe zu geschehen habe. Die k. k. Kreisäinter werden hiervon in Folge höher Hofkanzleyverordnung vom 19. April d. I. > Zahl iogsgi^ zur Wissenschaft in die Kenntniß gefetzt. Gubernialverordnung vom 12. May 1826/ 3af)t 9968; 62; Vorschrift wegen Einbringung der Gebärhaus-Verpflegsgebühren, und Findelkind der Aufnahmstaxen. Aus Anlaß einiger vorgekommenen Anstände gegen die Einbringung der zu dem Staats-wohlthätigkeitsfönde einzüssiessenden Gebärhaus-VerpflegsHebühren ärnd Findelkinderaufnähms-taxeti hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 27. v. M., Zahl 9831 , folgende von dem Gubernium in Anträg gebrachte nähere Bestimmungen zü genehmigen geruhet: i; sind die Verpflegsgebühren für die zahlungsunfähigen Gebärenden eben so- wie 2. die Aufnahmstaxen füt Kinder - welche int Gebärhause geboren werden, für Letztere in dem dermahligcn Betrage pr. 30 fl. W. W. und für jene, welche ausser dem Gebärhause geboren, und dann erst in die Findelanstalt ausgenommen werden, mit 80 fl. W. W / Gesetzsammlung VIII. Theil: r 98 Nom 17. May. nach den mit den Verordnungen vom 3. August w. I., Zahl 19134/ und 2. November v. I., Zahl 26811*) in B.ezug auf die Localanstalten festgesetzten Modalitäten kreisweise zu repartiren, und einzubringen; nach eben diesen Grundsäßen ist sich 3. bey der Einbringung der Verpslegsbeträge, und Findelkinderaufnahmstaxen für Wohl-thätigkeitsanstalten fremder Provinzen, ■ in so ferne sie stepermärkische Jnsaßen betreffen, zu benehmen; dagegen wird 4. bey versetzten Kindern die Wohlthat der unentgeltlichen Aufnahme nicht nur der Gemeinde Grätz allein, sondern auch den übrigen dießländigen Gemeinden, jedoch gegen dem zugestanden, daß die Versetzung des Kindes hinlänglich erwiesen sey. Gubernialverordnung vom 17. May 1826, Zahl 9965. .1 63. Umsetzung der Jmpfpreise auf Conventions-Münze. Nach dem Inhalte eines hcrabgelangten hohen Hofkanzleyerlasses vom so. April d. I. , Zahl 10333, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 10. April d. I. zu be- *) Siche vH. Thril der Provinzial - Gesctzsammlnnq Seue 366. Vom 17. Map. 99 willigen geruhet, daß die Jmpfpreise allgemein in Conventionsmünze verabfolgt werden. Gubernialcurrende vom 17. Map 1826, Zahl 9966. 64. Ausdehnung der, für die Ausbezahlung der Gehalte für die k. k. Staatsbeamten bestehenden Vorschrift auf die ständischen, städtischen und politischen Fvndsbeamten. Die hohe Hofkanzlep bat mit Verordnung vom 20. April l. I., Zahl 10667, Nachstehendes hieher erinnert: Durch die Hofkammerverordnung vom 7. December v. I-, Zahl 46697, wurde rücksicht-lich der Herstellung der Gleichförmigkeit in Absicht auf die Ausbezahlung der Gehalte für die k. k. Staatsbeamten die Einleitung getroffen, daß den wirklichen Regierungs- und Appellations-räthen und allen in den gleichen, oder in einem höheren Range stehenden Beamten die Befol-dung am 16., den übrigen Beamten aber Anfangs jeden Monakhs ausbezahlt werde. steber eine gestellte Anfrage, ob diefe Hof-kammerverordnuug auch auf jene Beamte in Anwendung zu bringen sey, welche ihre Gehalte aus den ständischen, städtischen oder politischen Fondscassen beziehen, findet inan zu bestimmen, lOO Vom 17. May. daß diese Hofkammervcrfügung auch auf die letzterwähnten Beamten auszudehnen sey. Gubernialverordnung vom 17, May 1826, Zahl 101531 65. Bestimmung über einige Mitlheilrrngen an die ungarischen Behörden in lateinischer Sprache. Bey dem Umstande, daß die politischen Behörden im Königreiche Ungarn, so wie die dortigen Vorgesetzten der meisten Drtfchaften der deutschen Sprache größtentheils unkundig, der lateinischen Sprache dagegen allgemein kündig sind t hat die hohe Hofkauzley unterm 29. April d. I., Zahl 12488 , auf Ansuchen der königlichen ungarischen Hofkanzley angeordnet, daß die den ungarischen Behörden mitzutheilenden Verzeichnisse der aus Ungarn eingewanderten, so wie die Persvnsbeschreibungen ssüchtiger oder vermißter Individuen, dann die Pässe für die nach Ungarn auszuwandern Gesonnenen, künftig in lateinischer Sprache abgefaßt werden sollen, damit die gedachten Behörden in der Lage seyen, die Aufsicht über die mit Pässen reisenden Individuen zweckmäßig führen, und überhaupt über die Vollziehung der dikßfälligen Vorschriften wachen zu können. lOl Vom 19. Map. Aus dem Sinne dieser höchsten Anordnung folget, daß auch die mit dem jährlichen Confcrip-tions-Dperate vorzulegenden Verzeichnisse der aus Ungarn gebürtigen, hicrlandes befindlichen Individuen, dann die Wanderpäffe und Uebersiedlungs-Urkunden nach Ungarn, so wie die Uebersiedlungs-bewilligungen der Grundherrschaftcn in lateinischer Sprache verfaßt seyn müssen. Hiernach haben die Kreisämter sämmtliche Bezirks - und Drts-Obrigkeiten zur Darnachachtung anzuweiscn. Gubernialcurrende vom 19. Map 1826', Zahl 10453. 66, Uc6er die Bemessung, und Einhebung der Taxen für ausgestellte Bolletenduplicate. Um das bisherige Verfahren bey Bemessung 'uni) Einhebung der Taxen für ausgestellte Bolletenduplicate zu vereinfachen, und zugleich bte bisher dabey vermißte Controlle für das Taxgefäll zu erzielen, hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 22. April l. I., Zahl 13843, Folgendes zur künftigen Nachachtung zu verordnen befunden. 1. Die Bewilligungsdecrete zur Ausfertigung der Bolletenduplicate, find jederzeit unmittelbar an die unterstehenden Gefällsämter, die es betrifft, zu expediren. 102 Bom ly. May. L. Diese Bewilligungsdccrete sind snicht mehr dem Taxamte wegen Vormerkung und Ausstellung der Tarnoten mitzutheiken, sondern es ist sogleich in denselben die zu entrichtende Taxe bestimmt anzusehen, und darin zugleich den unterstehenden Gefällsämtern auszutragen, die Taxe sogleich bey Ausfolgung der Dupli-catbolketen einzubringen, und den Empfang derselben auf dem Duplicate selbst sogleich zu bestätigen. Z. Die cingebrachten Taxbeträge haben die unterstehenden Gefallsbeamten nach Verlauf eines jeden Monaths mit den gewöhnlichen Abfuhr s c o n sig n a t i o n e n, in welchen die Zahl und das Datum der Ausfertigungsbe-willigung, die Gattung der Bollete, die Zahl und der Tag der Ausfertigung der Nähme der Parley, und die eingehobenen Taxbeträge genau und verläßlich ersichtlich zu machen sind, unmittelbar an das Taxamt, welches hierzu berufen ist, abzuführen. 4. Von diesem Ausweise wird zugleich eine getreue Abschrift der Administrations- Rech-nungsconfection mitzutheiken scyn, um hiermit ihre eigene dießsällige Vormerkung vergleichen zu können. 5. Damit aber auch für das Taxgefäll die bisher vermißte Contrölle hergestellt werde, hat die Administrations - Rechnungsconfection je- Bom 19. May. 103 des Mahl eine gefertigte Abschrift von dem nach ihrer Vormerkung berichtigten Ausweise, dem Taxamte zu überwachen, und darin nebst den bey den Abfuhrsconfignationen vorgemerkten Angaben auch noch jedes Mahl das Inspectoral oder Oberamt, welches die Laxen einzubringen hat, anzuführen, und wenn eine in Verlust gerathene Bollete noch vor Ausfertigung des Duplicates wieder aufgefunden worden ist, oder daS Zollamt gegen die Abgabe desselben Gründe hat, dieses gehörig anzumerken. Endlich wurde bedeutet, daß hierdurch die Anordnungen der hohen Hofdecrete vom 4. May und 27. July 1814/ Zahl 9579 und 16650, in so ferne sie auf die in der Rede stehende Manipulation Bezug haben, ihr Abkommen erhalten, und daß hiervon gleichzeitig auch die hiesige k. k. Zollgefallenadministration verständiget werde. Gubernialverordnung vom 19. Map 1826, Zahl 10634, 67. Betheilung der Kreisämter und Stcuerbe-zirksobrigkciten mit kythographirten Exem-plarien der Catastralmappcn. Nach Inhalt des Grundsteucrregulirnngs-Hyfcommissionsdecretes vom 29» v. 27t., Zahl io4 Vom 19. 37760, wird nach den bestehenden allerhöchst sanctionirten Bestimmungen jedes Kreisamt und. jede Steuerbezirksobrigkeit ein lythographirtes Exemplar der Catastralmappen aller Gemeinden seines Bezirkes erhalten. Diese Betheilung mit Pflichtexemplarien zieht für die Kreisämter die Pflicht der sorgfältigen Aufbewahrung, für die Steuerbezirksobrigkeiten aber nach eine weitere Verpflichtung nach sich. Diesen nähmlich liegt es ob, den Grund-und Zehentobrigkeiten, welche im Umfange ihres Bezirkes entweder eigenthumlichc Grundstücke besitzen, oder grnnd - und zehentherrliche Gerechtsame auszuüben befugt sind, auf ihr Ansuchen aus den Vermessungsoperaten die Auszüge über das betreffende Besitzthum zu erfolgen. Für diese Auszüge, für deren Uebereinstim-mung mit dem Original die Steuerbezirksobrig-kcit verantwortlich ist, werden sie mit den erforderlichen lythogrqphirten Druckpapieren durch die k. k. Kreiscommifsion auf ihr Einschreiten unentgeldlich versehen werden. Ueberdieß haben sie dafür von der betreffenden Grund- oder Zehentherrschaft als Schreibgebühr folgende Beträge zu erhalten: Für jeden ganzen Bogen des Grund - und Bau-Parzellenprotokolls .... Z kr. CM. für jeden ganzen Bogen der sonstigen tabellarischen Belege. ..... 6 kr. CM. Nom 19, May. 105 für joden ganzen Bogen der Gemeinde-Gränz-beschreibung . . . . . . ro kr. CM. Außer den Papieren sind die übrigen Schreibmaterialien von diesen Beträgen beyzustellen. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung der Steuerbezirksobrigkeiten tritt nur in jenen Fällen ein, wo eine Grund- oder Zehentobrigkeit, in einer Gemeinde, für welche eine eigene Mappe besteht, und für welche sic nicht zugleich Steuerbezirksobrigkeit ist, so ausgedehnte Besitzungen hat, daß solche den grbßern Theil des Protokolls ausmachen, und daher die zu bewirkenden Protokollsauszüge eine Arbeit veranlassen würden, wozu die gewöhnlichen Hulssinitteln der Steuerbezirksobrigkciten ohne Abbruch der eigenen Geschäfte nicht zureichen. Solche Fälle haben die Steuerbezirksobrigkeiten immer mittels eigener, nach dem beygefügten Formulare verfaßten Consignationeu durch die k. k. Kreiscommission anzuzeigen, und um die Betheilung solcher Grund- und Zehentobrigkeiten mit lythogra--phirten Mappenabdrücken und den dazu gehörigen Protokollsabschriften cinzuschreiten. Hievon sind die Steucrbezirksobrigkeiten, dann die Grund - und Zehentobrigkeiten zur Wisien-schaft und Nachachtung zu verständigen. Diese ausnahmsweise Bethcilung der Grund-und Zehentobrigkeiten mit adjustirten und num-merirten Mappenabdrücken und mit vollständigen io6 Dom 19. May» Protokollsabschriften wird jedoch nur gegen voraus erlegte Vergütung der Copirungs - und Ad-justirungskosten Statt finden. Diese Vergütung wird folgendermaßen berechnet : a) für jede ganze Section eines lythographirtcn Mappenabdruckes im ganzen Maße . 1 fl., im halben Maße. . . . 1 ff. 30 kr.; dann sind zuzuschlagen: b) die Nummciirungskostcn, c) für den Umschlag mit aufgeklebtem Skelet 7 kr. d) die Kosten der Protokollsabschriften nebst dem Preise des hierzu verwendeten Schreib- und lythographirren Druckpapiers. Von den für die Steuerbezirksobrigkeiten erforderlichen Druckpapieren wird der k. k. Kreiscommission ein angemessener Vorrath mit der Verpflichtung zugesendet werden, sich über die Verwendung mit Ende eines jeden Jahres legal auszuweiseu. Grundsteuerregulirungs - Provinzialcominis-sionsveryrdnung vom 19. May 1826,Zahl 15183* Consignation fiter diejenigen Grund - und Zehentherrfchaften, welche in Catastralgemeinden, für welche sie nicht als Steuerbezirksobrigkeiten aufgesteUi sind, so ausgedehnte Besitzungen haben, daß die eigene Betheilnng derselben mit den Catastralniappe» und Protokollen im Anträge ist. N ahme Summarische Anzahl der Gutachten, ob die eigene Betheilnng Htatt (tube oder nicht. des Kreises. der Steuer- bezirks« obrigkeit. der Steuerge-mciitbe und Enclave, für die eine eigene Mappe besieht. der Grund- oder Zehentberr-schast, welche in der vorstehenden Steuergemeinde Besitzungen hat. Grund | Bau- | Grund I Bau- Parzellen im ganzen Um-fange der Steuerge-meinbe. im Besitze der Grund - oder Zehentherr-schaft in dieser Steuerge-meinbe. A n m e der tbi Pa hat S«! lit zell •futtg. Llutc u eS werden d mtich angebor rzellen grundh in einer Ste itmmcit 700 P der letzten Hi en, so wurde r dem Ausdrucke ie Rechte verstau en, hier der Gr» errliche oder zehr lergemeiude nicht rrzellen dieser Gr inptrubrif mit /< die summarische Besitzungen utt den. Daher die ud- oder Zehenth nrhcrrliche Recht ein Grundstück undherrschaft un )o Grundparzellei Anzahl mit 730 a Besitz, wird Parzellen, welci errfchafr zugesch c ausgeübc wert eigenthümlich, terthänige Grin 1, besäße sie an ngesetzt. hier nicht das C ,e wirklich eine, rieben werden, >rn, z. B- eine ( vohl aber 30 Ui idstücke besitzen, ßerdem 30 rigem igeilthum, son-Dritten eigen-veiin über diese Srnndherrschaft iterrhan^n, die so erscheint sie ihümliche Par- 19. May. 107 ibS Dom 24. Map. 68. Ausdehnung der Vorschrift hinsichtlich des Besuches der Kirchtage durch Gewerbs-und Handelsleute auf die Polizeygewerbs-keute. In Folge einer unterm 20. April l. I., Zahl 10522, über einen fpecielen Fall erflosse-nen Hofkanzleyentscheidung wird den Kreisämtern zur Vermeidung irriger Auslegungen erinnert, daß die unterm 18. September 1818 , Zahl 7678 , herabgelangte, mit Gubernialverordnung von 2Z. September 1818, Zahl 22577 *), bekannt gegebene Vorschrift hinsichtlich des Besuches der Kirchtage durch Gewerbs - und Handelsleute , auch auf die Polizepgewerbe anwendbar sey, wobey es sich jedoch versteht, daß übrigens die nothwendigen Polizep - und Sanitätsrücksichten stets im Auge zu behalten, und zu handhaben sepen. Gubernialverordnung vom 24. Map 1826, Zahl 10457, 6y. Ausschank an sitzende Gäste findet vor Erlangung eines Befugniffes nicht Statt. Heber das von den Herren Standen Steper-marks am 11. Jänner d. I. gestellte Gesuch, um *) (Siebe Kropatscheck's Gesetzsammlung 40. B.jS.züi. Vom 24. May. 109 die Freylassung des Weinausschankes an sitzende Gäste auf bürgerlichen Häusern in Städten und Märkten in der Steycrmark, ohne Erwirkung förmlicher Ausschanksbefugnisse, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 3. d.M., Sal)l 12122, das Gubernium angewiesen, den HerrenStänden zu crwiedern: „daß es in dieser „Beziehung bey den Bestimmungen der Hofkanz-„leyverordnung vom 2, Juny 182,5, Zahl 16963,*) „sein Verbleiben habe, weil nach den bestehenden „Gewerbsvorschriften die Ausübung des Wein-„ausschankes an sitzende Gäste, ohne Erlangung „eines radizirten,. verkäuflichen oder Personal-„schanksbefugnisscs nicht zulässig sey." Gubernialverordnung vom 24. May 1826, Zahl 10738. 70. Ausländer, welche die Staatsbürgerschaft erlangt haben, können bey dem Cataftral-Schätzungsgeschafte verwendet werden. Nach einer Eröffnung der k. k. Grundsteucr-hofcommisflon vom 6. d. M. / Zahl 37641, haben Se. Majestät über die aus Anlaß des allerhöchsten Befehles, daß für das Catastral-Sctzät- *) Siehe vil, Theil der Provinzial - Gesetzsammlung Seite 154. no Bum 24. May. zungsgefchäft nur Iimländer zu wählen sind, gestellte allerunterthänigste Anfrage, ob die bereits feit 10 Jahren in den k. k. Staaten wohnenden, im Auslande gebornen Individuen als Jnnländer anzuseh .sind, und daher bey der Catastralfchätzung aufgenommen werden dürfen, unterm 20. v. M. zu entfchliessen geruhet, daß jene Ausländer, welche durch einen vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in den österreichischen Staaten die österreichische Staats-bürgerfchaft erlangt haben, bep dem Catastral-Schätzungsgeschäfte ohne Anstand verwendet werden können, wenn sie sowohl in moralifcher Hinsicht von jeher tadellos waren und sind, und in Ansehung der nothwendigen Kenntnisse alle hierzu erforderlichen Eigenfchaften vollständig besitzen. Von welcher allerhöchsten Entfchliessung die Kreiscommifsionen zur eigenen Amtswissenfchast in die Kenntniß gefetzt werden. Grundsteuerregulirungs - Provinzialcommifsions-verordnung vom 26. May -Z26, Z. 15196. 71* Peuftonsbestimmung für die Witwen der Vice - Staatsbuchhalter. In Folge hoher Hafkammerverordnung vom 10. d. M., Zahl 184.54 , haben Se. Majestät durch eine unterm 2. d. M. herabgelangte aller- 111 Vom 27. Mop. höchste Entschließung für die Witwen der Vice-Staatsbuchhalter bcy den Provinzial-Staatsbuch-haltungen die charactermäßige Pension auf jährliche drei) Hundert fünfzig Gulden Conventions-m tin je zu bestimmen geruhet. Gubernialverordnuug vom 27. May 1826, Zahl 11192. 72. Der Exec uti on smami scb a ft gebührt nicht nur die Executionsgebühr, sondern auch unentgeltliches Obdach, und Verpflegung gegen mäßige Bezahlung. Es hat sich in einigen Bezirken der Fall ergeben, daß die zum Behufe der Steuereinbrin-gung auf Execution beorderte Militärmannschaft wegen Mangel an Unterkunft und Verpflegung eigenmächtig einruckte, und die betreffenden Steuerbezirksobrigkeiten es dießfalls an der gehörigen Vorsorge gebrechen lieflen. Damit nun kein solcher Unfug mehr ein# trete, ist den Steuerbezirksobrigkeiten zur strengsten Pflicht zu machen, dafür zu sorgen, daß die, Exccutionsmannfchaft nicht bloß die gesetzliche Executionsgebühr erhalte, sondern derselben auch das ihr gleichfalls gesetzlich gebührende unentgeltliche Obdach , nebst der Verpflegung gegen mäßige Bezahlung unfehlbar verschafft werde, 1 12 Vom 20. May. die Kreisämter haben darauf um so mehr mit allem Nachdrucke zu dringen, als hievon die Auf-rechthaltung der Executionsvorschriften, so wie die Möglichkeit zur Hintanhaltung jeder Unordnung und Willkühr wesentlich abhangt. Gubernialverordnung vom 29. May 1826, Zahl 1x142; 731 Jur Unterbringung geeigneter Halb- und Real-Invaliden vom Wachtmeister und Feldwebel abwärts, werden auch alle or-ganistrte Magistrate verpflichten Man hat wahrgenommen, daß bey den ör-ganisirten Magistraten solche Bedienstungen, welche eine gute Gelegenheit zur Unterbringung geeigneter Halb- und Real-Invaliden vom Wachtmeister und Feldwebel abwärts darbicthen, vergeben werden, ohne den bestehenden allerhöchsten Anordnungen gemäß/ aus die Unterbringung solcher Militär-Individuen den gehörigen Bedacht zu nehmen. Es unterliegt keinem Zweifel , daß die mit den hierortigen Verordnungen vom 27. August 18o;3, Zahl 12815/ dann vom 23. July und 22. October 1823, Zahlen 18913 und 27436, *) *) Siehe V. Thcil der Provinzial - Gesetzsammlung Seite 325- Bom 31. May. 113 bekannt gemachten Vorschriften wegen Unterbringung der invaliden Unteroffiziere und Gemeinen ihre Anwendung auch bey den Magistraten haben, und daher auch von denselben beobachtet werden müssen, weil dadurch der deutlich und bestimmt ausgesprochene allerhöchste Wille Sr. Majestät umfangsreicher befolgt, und Höchstdero Absicht mehr befördert wird. Da es jedoch scheint, daß jene Verordnungen, weil sie dem Wortlaute nach von der Unterbringung jener Militär - Individuen nur bey den landesfürstlichen Behörden handeln, denMa-gistraten von den Kreisämtcrn nicht bekannt gemacht wurden: so haben die f. k. Kreisämter, wenn an die Magistrate in dieser Hinsicht nichts erlassen wurde, diese Vorschriften den Magistraten sogleich bekannt zu machen, und sie zu der genauesten Befolgung derselben unter der in der Verordnung vom 23. July 1823, enthaltenen Straf « Sanction ^ daß nähmlich bey Uebertretung dieser Vorschriften statt des nicht geeigneten ein anderes Individuum werde ernannt, und die ungebührliche Aufnahme an den Schuldtragenden werde bestraft werden, anzuweisen. In so ferne jedoch jene Vorschriften den Magistraten schon hinausgegeben worden seyn sollten, ist denselben neuerdings die gewissenhaf« Gesetzsammlung YIII. Theil. i 14. Vom ZI. May. trste Befolgung derselben unter der obigen Straf-sanction einzuschärfen. Damit aber diese Anordnung auch gehörig in'Vollzug gesetzt werden könne, wird den k. k. Kreisämtern aufgetragen, von den denselben zukommenden Ausweisen über die unterzubringenden invaliden Unteroffiziere und Gemeine jederzeit auch den Magistraten die Mitkheilung zu machen, und sie auf deren Bedachtnahme bcy Besetzung erledigter Dienste anzuweisen; wobey man sich übrigens versteht, daß die k. k. Kretsämter die Handhabung dieser Anordnung sich bestens werden angelegen seyn lassen, und auf deren genaue Beobachtung wachen werden. Gubernialverordnung vom 31. May 1826, Zahl 11364. 74* Wasserbau - Concurrenzbeyträge können auch durch politische Sequestration eingebracht werden. lieber eine von den steyermärkischen Ständen gemachte Vorstellung hinsichtlich der von dem Gutzernium verhängten politischen Sequestration gegen einige mit Wasserbau - Concurrenzbeyträgen im Rückstände haftende Dominien wurde mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 18. May d. J. Zahl 13765, bedeutet, daß die Vorstellung der Herren Stände rücksichtlich der ungeordneten epe- 115 Bom Z. Junp. cntiven Einbringung der erwähnten Bepträge auf det irrigen NoraussehNng beruhe , daß dieselben keine solchen öffentlichen Anlagen seyen, welche durch die politischen Zwangsmittel hereingebrachk werden können, und müssen» Guberttialverordnung vom 31, Map 1826, Zahl 11419« 75* Die Interessen der Activcapitalien der Städte und anderer Korporationen sind der Claf-sensteuer zu unterziehen. Bey einem fpeeielettFalle ist die hohe Hofkanz-ley zu der Kenntttiß gelangt, daß in einer Pros vinz die Activcapitalien der Städte und anderer Kommunitäten ans dem Grunde der Classen-steuek nicht unterzogen würden, weil in an diese Kapitalien gleich den übrigen von der Klassensteuer befreyten Gemeinde-Realitäten als Stamm-vermögen betrachtete, und der Meinung war, daß, da die von diesen Kapitalien abfallenden Jntressen mit den übrigen Gemeinde s Einkünften zur Bes streitung der Gemeindeauslagen verwendet werden, sie zur Belegung mit der Klassensteuer nicht geeignet wären. Da dieses Verfahren sowohl gegen den Z. §. des allerhöchsten Klassensteuerpatentes, als auch gegen die Analogie des 10, §\ desselben lauft f so erhalten die k. k. Kreisämter in Folge hoher 8 * ii6 Vom 3. Juny. Hofkanzlepverordnung vom 18. May l.J., Zahl 14084, den Auftrag, falls eine gleiche Hebung in den unterstehenden Kreisen Statt haben sollte, sie vom laufenden Jahre abzuschaffen, und die Interessen der Activeapitalien der Städte und anderer Corporationen ohne weiteres der Classeusteuer zu unterziehen, wobey denselben nur gestattet ist, die Interessen von ihren allenfälligen gehörig nachgewiesenen Schuldposten in Abschlag zu bringen. Gubernialverordnung Vom 3. Juny 1826, Zahl 11732. 76. Die Ausweise über die natürlichen und ökonomischen Veränderungen der Erdoberfläche dürfen nicht mehr vorgelegt werden. Vermöge hoher Hofkanzlepverordnung vom 2. d. M., Zahl 15191, hat der k. k. Hofkriegsrath die bisherigen Ausweise über die natürlichen und öconomischen Veränderungen der Erdoberfläche nunmehr für ganz entbehrlich erklärt, weil der Hofkriegsrath einer Seits von der Erbauung neuer Straßen nach der bestehenden allerhöchsten Anordnung ohnehin vor ihrer Ausführung verständiget wird, anderer Seits aber dadurch, dass Stabs- und Oberoffiziere des General-Quartiermeisterstabes in den Provinzen allmählig mit der Landesbeschreibung, und mit allen Arbeiten ii7 Nom 12. Iuny. bey den Generalcommanden beauftraget werden, welche in -a§;Fach des General-Quartiermeistcr-stabes cinschlagen, von jenen zeitwcisen Veränderungen genügende Kenntniß erhält. Es erhält daher von der mit Hofkanzley-verordnungen vom 14. Iuny 1816, 9677, und vom 10. Dctobcr 1816, Zahl 17825, angeordneten Einsendung dieser jährlichen Ausweise sein Abkommen. Da die hohe Hofkanzley nach dem beygefüg-ten Wunsche des k. k. Hofkriegsrathes die sorgfältige Beobachtung der bestehenden-Vorschrift wegen vorläufiger Anzeige in Fällen von Anträgen zu neuen Straßenbauten und Einholung des militärischen Gutachtens darüber neuerdings an-cmpfohlen hat, so wird den Kreisämtern aufgetragen , hierauf in vorkommenden. Fällen sorgfältig Bedacht zu nehmen. Gubernialverordnung vom 12. Iuny 1826, Zahl 12426. 77- Die Fuhren mit Genußmitteln für Bewohner abgebrannter Ortschaften genießen keine Mauthbefteyung. Die k. k. Hofkammer hat mit Verordnung vom 31. May d. I., Zahl 21280, Folgendes erinnert: n8 Bom iz. Jnng. Daß die Weg« und Brückenmauthbefrepun« gen nur in strengen, und nicht im ausgedehn--ten Sinne auszulegen fegen, ist zur Aufrechthaltung des Mauthgefälls unumgänglich erforderlich. Diefes wird auch in dem .5. Absätze des allgemeinen Mauthcireulars vom Jahre 1821,*) porgefchricben, wornach den im vorausgehenden 4, Absätze nicht ausdrücklich nahmhaft gemachten Mauthhefreyungen nicht Raum gegeben werden darf. Da nun btefe im 4. Absätze unter q. nur die mit ordentlichen Certificate» versehenen Fuhren mit Baumaterialien zur Wiederherstellung eines abgebrannten Hanfes als mauthfrep bezeichnet Werden, fo folget von selbst, daß die Fuhren mit Genußmitteln, welche den Bewohnern abgebrannter Ortschaften zugeführet werden, als im Cirs klllare nicht ausdrücklich genannt, eine Mauth-befrcyung nicht genießen können, wodnrch nur |U nachtheiligen, und mannigfaltigen Unfügen Anlaß gegeben würde, Gubernkalverordnung vom 13. Jung 1826, Zahl 12432, *) Siebe ui- Theil her Pkyyinzisl - Gesetzsammlung Seite 19»- 2? o m 1.5. Auny. 119 7 8. Bekanntmachungen von Gesetzen, und Verordnungen sollen in den landesüblichen Sprachen, folglich int Marburger und Cillier Kreise auch in der windischcn Sprache hinausgegeben werden. Mit .hoher Hofkanzleyverordnung vom 1. M., Zahl 15268 , wurde angeordnet, daß in Fällen, wo Bekanntmachungen von Gesehen und Verordnungen, welche zur Kenntniß aller Landesinsaßen gelangen sollen, solche in dem Marburger und Cillier Kreise nicht nur ln der deutschen, sondern auch in der windischen Sprache hinauszugeben seycn. Gubernialverordnung vom 15. Zuny 1826, Zahl 12508. 79' Bestimmung wegen Verwahrung der den Superintendenten anvertrauten Archive bey Ableben derselben. Um künftig allen Anständen, und Mißgriffen, welche sich nach dem Tode der «katholischen Superintendenten in Beziehung auf das denselben anvertraute Superintendentalarchiv ereignen konnten, hat sich die hohe Hofkanzkey bestimmt ge-, funden, mit Verordnung vom 1. Inny d. I., 120 Vom 20. Juny. Zahl 15108, als Norm festzusehen, das gleich nach dem Ableben eines Superintendenten das ihm anvertraute Archiv von den Vorstehern der Gemeinde, in welcher er als Prediger stand, unter Beschluß gelegt, und versiegelt, und der betreffende Senior hiervon ungesäumt unterrichtet, und eingeladen werde, das gedachte Archiv auch mit dem Senioratsstegel zu »belegen, bis das Conflstorium über die Uebernahme von Seite des provisorischen SuperintendenturS-Verwesers das Erforderliche anordnet. Gubernialverordnung vom 15. Juny 1826, Zahl 12714. 80. Bestimmung, in welchen Fällen die Veränderung des Geschlechtsnahmens Statt finden darf. Aus Anlaß der zur Sprache gekommenen Frage, ob, und wie ferne die Umänderung der Familiennahmen gestattet werden dürfe, haben laut herabgklangter hoher Hofkanzleyverordnung vom 5. Juny 1826, Zahl 16255, Se. Majestät durch allerhöchste Entschließung vom 1. d. M. anzuordnen geruhet, daß eine Veränderung des Geschlechtsnahmens nur beym Uebertritte zur christlichen Religion, oder bcy Adelsvcrleihun-gen, und im letzteren Falle auch nur mit aus- 121 Vom 22. Juny. drücklicher allerhöchster Bewilligung, und unter den erforderlichen Vorsichten Statt finden dürfe. Sollte außer diesen beyden Fällen eine Veränderung des Gefchlechtsnahmens angesucht werden , so behalten Sich Se. Majestät die Entscheidung solcher Gesuche in besonders rücksichts--würdigen Fällen Allerhöchst Selbst vor. Gubernialverordnung vom 20. Juny 1826, * Zahl 12945. 81. Vorschrift wegen Erzielung der möglichsten Ersparniß bey Dienstessubstitutionen. Um in Fällen, wo erledigte Dienstposten nicht in der gewöhnlichen Zeit besetzt werden können, und supplirt werden müssen, die Substitutionen zur Schonung des allerhöchsten Aerars mit dem möglichst geringen Kostenaufwande zn erzwecken, ist nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 15. Juny d. I., 3&l)l 6538, bey jeder in Vorschlag zu bringenden, oder in Gemäßheit des eingeräumten Wirkungskreises zu verfügenden Dienstsubstitution, im ersten Fall zugleich das Gutachten, in Ansehung der Bezüge für dieselbe bcyzusetzen; im zweyten Falle aber sind diese Bezüge mit Berücksichtigung des Aerarial-vortheils, im Verhältniß der dem substituirten Beamten wirklich zuwachsenden Verantwortlich- 122 Vom 2Z. Juny. feit und größeren Beschäftigung möglichst sparsam zu bemessen, und, so oft es die Umstände gestatten, bloß angemessene Remunerationen zu-zusichern. Gubernialverordnung vom 22. Juny 1825, Zahl 13112. 82. Verbuch der Anstellung von Verwandten, oder Verschwägerten bey derselben Gerichtsbehörde. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 22. Februar 1823 in Ansehung der bey landesfürstlichcn und nicht landesfürstli-chen Justizbehörden, mit einziger Ausnahme der Patrimonialgerichte der Dominien, dienenden Beamtenzubestimmen geruht, daß künftighin Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwisterkinder, oder in der Seitenlinie noch nähere Verwandte, oder in einem dieser Grade verschwägerte Personen keine Anstellung bey derselben Gerichtsbehörde, sie mögen besoldet oder unbesoldet, oder von was immer für einer Cathegorie seyn, zu erhalten haben; weßwegen jeder Dienstweröer in seinem Gesuche genau anzugeben verpflichtet wird, ob und in welchem Grade er mit einem oder dem anderen Beamten desjenigen Gerichtes, bey welchem er eine Anstellung nachsucht, verwandt oder verschwägert sey. 123 Vom 2Z. Z u NY. Beamte, welche diese Anzeige in ihrem Gesuche zu machen unterlassen sollten, werden.un-nachstchtlich und ahne Unterschied, ab sie über ihr Gesuch die verlangte Anstellung erhalten haben, oder in ihrer vorigen geblieben find, mit dem Verluste ihreS Dienstes bestraft werden. Welche mit Hofdecret der k. k. obersten Justizstelle vom 9. Juny d. I. anher gelangte allerhöchste Entschliessung zur genauen Darnachach-tung hiermit bekannt gemacht wird. AppelkationSgerichtsverordnung v. 23. Juny 1826, Zahl 7774^ LA- Bestimmung deS Zollsatzes für die rohe Fto-retseide und die Seidenabfälle aller Art. Vermag hohen Hofkammer - Präsidialdecrets vom iy. Juny t. I., Zahl 1975/aW., hat die allgemeine Hofkammer einverständlich mit der k. k. vereinten Hofkanzley beschlossen, den Ausgangs-zoll für die rohe Floretseide und die Seidenabfälle aller Art auf die Hälfte seines dermahligen Betrages herabzusehen, wornach also der Ausgangszoll dieser Artikel für die Zukunft inDrey Gulden 14 kr. für den Wiener Centner bestehen wird. Welches man zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Bepfahe bekannt macht, daß die Wirk- 124 Nom 24. Juny. samkeit dieser neuen Zollbestimmungen mit dem Tage beginnet, wo die Verständigung den Zollämtern, welche zur Zollbehandlung dieser Gegenstände berufen sind, zukommen wird. Gubernialverordnung vom 23. Juny 1826, Zahl 13426. 84- Bestrafung der Besitzer ausländischer Loose. Um die Wirksamkeit der Lottogefällsgcsetze bey der Betretung ausländischer Lotterieloose künftighin gegen mögliche Einwürfe zu sichern, hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 7. d. M., Zahl 21656, hierher erinnert: daß der Besch oder die Jnhabung eines solchen Looses, vom Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung angefangen, unter der in-den §§. 24 und $$5 des allerhöchsten Lottopatentes vom 13. März 1813, auf die Theilnahme an auswärtigen Lotterien gesetzten Strafe verbothen sey, und daß demnach die Parteyen, denen Loose zu ausländischen Lotterien zukommen, solche, um sich vor allen nachtheiligen Folgen zu verwahren, sogleich zu vernichten, oder der politischen L)brigkeit (von welcher sie an das Vorgesetzte Kreisamt zur Vertilgung eingesendet werden sollen), zu übergeben haben. Welches hiermit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 24. Juny 1826, Zahl 13349. i'-5 Vom 26. Iuny. 85. Beschaffung der Fourage für die Pferde der auf Execution abgesendeten Cavallerie-Mannschast. Aus dem Anlasse, daß wegen Unzulänglichkeit oder zu entlegener Dislocation der Jnfante-riemilitärkorper in einigen Landesbezirken auch Cavalleriemannschaft auf Execution aufgestellt wurde, ist bey der k. k. Hofkanzley die Frage zur Verhandlung gebracht worden, auf welche Art die Fourage für das von den Cavalleristen mitgebrachte Pferd beyzuschaffen sey. Diefe Frage ist von der k. k. Hofkanzley einvernehmlich mit dem k. k. Hofkriegsrathe dahin entschieden worden, daß im vorerwähnten Falle, und wenn im Orte der Executionsauf-stellung weder ein Verpflegsmagazin, noch eine Subarrendirungsanstalt besteht, die Fourage für die Pferde der auf Execution abgefendeten Cavalleriemannschaft von den Gemeinden subministrirt, und die dießfällige Vergütung nach der hofkriegs-räthlichen Normalvorschrift vom 7. Februar 1824, A. 629, geleistet werden soll. Gubernialverordnung vom 26. Iuny 1836, ■ Zahl 13523. 126 Vom 28. Iuny. 86. Vorschrift wegen des Abraupens der Obstbaume. Es ist zur hierortigen Kenntnis gekommen, daß die über hohe Hofkanzleyverordnung vom 17. März 1787/ mit Gubernialcurrende vom 29. März 1787/ bekannt gemachten Vorschriften hin, sichtlich des Abraupens der Obstbäume beynahe ganz in Vergessenheit gerathen seyen, und zum empfindlichen Schaden der Obsteultur von den meisten Landwirthen nun nicht mehr befolgt werden. Hierüber wurde die k. k. stepermarkische Land-wirthschaftsgesellschaft einvernommen, welche nicht nur allein den mit der Beobachtung dieser Vorschriften für die Obstbaumzucht verbundenen Dortheil bestätigte, sondern auch auf die bedeutenden Nachtheile aufmerksam machte, welche nebst den Raupen auch die Maykäfer, besonders aber deren Larven, die sogenannten Engerlinge an den Obstbäumen durch das Abfreffen der Knospen und Blüthen und der Baumwurzcln verursachen. Die k. k. Landwirthschaftsgescllschaft schlug zur Verhüthung dieser Beschädigungen, nebst dem fleißigen Abraupen der Bäume im Herbst und Frühjahre, welches von allen Landwirthen und Besitzern von Obstbäumen gemeinschaftlich, und besonders in geschlossenen Ortschaften zu geschehen Vom 28. Inny. 127 hatte, auch noch insbesondere vor, die Bäume durch Abkratzcn der Baumstämme vom Moose, und der alten Rinde, welche der Jnsectenbrut zum Aufenthalte dienen, durch Uebersireichen derselben und der Aeste mit einer Mischung von Kalk, Lehm und Rindmist, durch das Bekränzen derselben mit Papierstreifen oder Lappen, welche mit klebrichten Materien bestrichen sind, und endlich durch das Vertilgen der Jnsecten selbst, ehe sie befruchtet sind, vor den Verheerungen derselben zu schuhen. Endlich erwähnte dieselbe auch des großen Nachtheiles, welchen das häufige Wegsangen der zur Vertilgung der Ansecten so nützlichen Vogel, vorzüglich der Raben, Spechte, Droßeln und Finken, bringen müsse. Dem Gubernl'um muß wesentlich daran liegen, daß die Obstbaumzucht, da sie notorisch einen wichtigen und einträglichen Theil der Lan-deScultur ausmacht, möglichst befördert, »Und vor Benachtheilung wirksamst geschützet werde. Die k. k. Kreisämter erhalten daher den Auftrag, die obenerwähnte im Rachhange folgende Gubernialcurrende, ohne Bestimmung ei, ner Strafsanction kund zu machen, die von der k. k. Landwirthschaftsgesellschaft gemachten Vorschläge hinsichtlich der Bewahrung der Bäume vor den Maykäfern und Engerlingen zugleich mit einer angemessenen Aufforderung zur möglichsten Schonung der Vögel, besonders in der laß Nom 28. Iunj). Umgebung bevölkerter mit Obstanlagen versehener Orte beyzufügen, und den Bezirksobrigkeiten das möglichste Einwirken auf die genaue Beobachtung dieser Vorschriften angelegentlichst zur Pflicht zu machen. Gubernialverordnung vom 28. Iuny 1826, Zahl 13300. Currende vom 29. März 1787. Erstens ist die Abraupung vorzüglich im spaten Herbste zu veranlassen, und diese im Anfang des Frühjahres zu erneuern; Zweytens muß der ganze Baum im Herbste mit einem hölzernen Messer sorgfältig von allem Moos gereiniget werden, weil die Raupe ihre Brut nicht bloß in das Blatt, sondern auch, und zwar noch häuflger in das Moos des Baumes ableget. Drittens soll der Baum, und besonders die Zwi-ßel mit etwas Asche bestreuet werden, weil diese die Brut tödtet, den Samen unfruchtbar machet, und somit den Baum von den Raupen befreyet. Vom 28. Iunp. 12k) 87* Erläuterung der Gubernialcurrende vom 14. April 1792, wegen der auf eigenen Grund angetroffenen fremden Schweine. Die Gubernialturrende vom 14. April 1792, Zahl 59237 enthält §v 3 die Bestimmung, daß sich der Eigrnthümer von in üufgehaute Aecker oder Wirsen, ungeringelt aufgetriebene Schweine gefallen lassen muffe, wenn solche auf fremden Gründen beschädiget, oder gar getvdtet würden, für welche Fälle demselben nur das Recht auf das verletzte oder getvdtete Thier zu verbleiben hätte, ohne daß er eine weitere Schadloshaltung anzusprechen berechtiget wäre; nach dem §» 1321 des bürgerlichen Gesetzbuches ist aber derjenige, welcher auf seinen Grund Und Boden fremdes Vieh äntrifft, deßwegen noch Nicht berechtiget, es zu tobten, sondern er kann es nur durch anpassende Gewalt verjagen, oder wenn er dadurch Schaden gelitten hat, das Recht der Privatpfändung über so viele Stücke Viehes aus-iben, als zU seiner Entschädigung hinreicht. Aus Veranlassung eines specielen Falles über die Wirksamkeit der Gubernialcurrende vom 14. April 1792, findet man zu erklären, daß bie angeführten Bestimmungen der erwähnten Gu-oernialcurrende allerdings durch den §. 1321 des bürgerlichen Gesetzbuches dahin abgeändert wur» Gesetzsammlung VIII. Theil» 9 1Z0 Vom l. July. den, daß dem Eigenthümer oder Nutznießer des Grundes eigentlich nur die Abwehrung, und nach Umstanden die Pfändung der aufgetriebenen Schweine zustehe. Wenn übrigens bey der Abwehrung dieser Thiere die Verletzung oder Tvd-tung eines oder mehrerer derselben eintreten sollte, so würde die Frage: ob, und welcher Ersatz dem Eigenthümer derselben gebühre? nur auf dem ordentlichen Rechtswege auszutragen seyn. Gubernialverordnung vom 28. Iuny 1826, Zahl 13304. 88. Die Zahl der, aus der Reserve itt die Armee freywillig getretenen Leute, darf nicht mehr ausgewiesen werden. Bey dem Umstande, daß die Repartition des Contingentes der zum Liniendienste einberufen werdenden Reservemänner ohnehin immer nach der Gcsammtzahl der Letztern gemacht wird,'folglich der freywillige Eintritt der Reserver in die Armee weder für die Provinz noch für die Gemeinden mehr einen Gegenstand der Ausgleichung und Gutrechnung ausmachen kann, ist die hohe Hofkanzley laut Verordnung vom 8. Iuny d. I.,' Zahl 16169, gemeinschaftlich mit dem k. k. Hof-kriegsrathe dahin übereingekommen, daß bey Zusammenstellung der jährlichen Ausweise über die Vom Z. July. 131 außer den gewöhnlichen Stellungen, theils frey-willig , theils zwangsweise in die active Dienstleistung eingetretenen Individuen, für die Zukunft die Zahl der, aus der Reserve in die Armee freywillig getretenen Leute in diesem Ausweise nicht mehr aufzuführen feyn werde. Gubernialverordnung vom t. July 1826# Zahl 14001. 89. Strafbestimmung für künftige Steuervorent. Haltungen. Se. Majestät haben nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom 30. Juny 1826, Zahl 1451, mit allerhöchster Entschließung vom 19. d. M. zu befehlen geruhet, daß diejenigen, weU che zur Erhebung landesfürstlicher Steuern auf-gestellet sind, und in Empfang genommene Steuers gelder vorenthalten, oder sich zueignen, so wie diejenigen, welche hieran Theil nehmen, nach den §§. 161, 162, 165 und 166 des ersten Theils des Strafgesetzbuches, oder, in so ferne die vors enthaltenen oder zugeeigneten Gelder den Betrag von 5 fl. nicht erreichen sollten, nach dem §. 21t des zweyten Theiles des Strafgesetzbuches zu bes handeln und zu bestrafen seyen, diese Vorschrift Vom 4. July. 132 aber nur für die nach erfolgter Kundmachung derselben eintretcnden Fälle zu gelten habe. Diese allerhöchste Entfchliessung wird mit dem Beysaße zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch diese Vorschrift die für die erwähüten Uebertretungen bestandenen Strafbestimmungen ausser Kraft geseyet seyen. Gubernialverordnung vom 3, July 1826, Zahl 14005. 90. Die renitenten Pfarrgenoffen sind auf Begehren des Seelsorgers durch die Ortsobrigkeit zu verhalten, sich bey denselben zu stellen. Es ist Sr. Majestät angezeigk worden, daß manche Pfarrgenoffen sich weigern, bey ihrem Pfarrer zu erscheinen, wenn sie von ihm in feel-sorglcchen Angelegenheiten vorgerufen werden. Se. Majestät haben daher mit allerhöchstem Ca-binettsschreiben vom 9. Junp zu befehlen geruhet, daß in solchen Fällen die Pfarrgenoffen auf je-dcsmahliges Begehren des Seelsorgers durch die Drtsobrigkeit zu verhalten seyen, sich bey demselben zu stellen. Den k. f. Kreisämtern wird demnach in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 18. Junp L 3-, Zahl 17149, aufgetragen, dieOrtsobrig- Vom 4. July. 133 fetten anzuweifen, die Pfa-rg en offen, welche von ihrem Pfarrer in seelsorglichen Angelegenheiten vorgerufen werden, und sich weigern, zu erscheinen, auf jedesmahliges Begehren des Seelsorgers zu verhalten, sich bey demselben zu stellen. Gubernialverordnung vom 4. Inly 1826, Zahl 14010. Erhöhung der Poststrecke zwischen Klagen-furt und Völkermarkt von l1/, auf 1% Post. Da den gepflogenen Erhebungen zu Folge die Entfernung zwischen Klagenfurt und Volk er markt das für 1 % Post vorgeschriebene Ausmaß enthält, so wird in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 21. Juny d. I., Zahl 24046, vom 1. August d. I. angefangen, die Poststrecke zwischen Klagenfurt und Völkermarkt von einer und einer halben, auf eine und drey-viertel Posten sowohl für Aerarial - als für Privatritte erhöht. Gubernialverordnung vom 4. July 4826, Zahl 14187t i.?4 Bom 5. Au ly. -Y2. Umschreibungen undDevinculirungen von auf geistliche und politische Körper und moralische Personen lautenden öffentlichen Fondsobligationen dürfen ohne Bewilligung der Landesstclle nicht vorgenommen werden. Mit hohem Hofkammerpräsidialerlafse 00m 31, May l. I., Zahl 4104, wurde erinnert, haß bey der t f, allgemeinen Hofkammer mehrere Fälle vorgekommefl seyen, wo Ilmschreibungen und Dcvinculirungen von auf geistliche und politische Körper und moralische Personen lautenden öffentlichen Fondsobligationen vorgenommen wurden, ohne daß die Bewilligung der compe-tei\Un Behörde Verlag, Um für die Folge die ständische Aerarial-Creditscasse gegen jede Verantwortlichkeit .zu schuhen, und das Aerar keinen Schadloshaltun-gcn quszuseßen, sey daher mit Rücksicht auf die älteren Verordnungen, und nahmentlich auf das allerhöchste Patent vom 5. October 1782 streng darauf zu halten, daß Umschreibungen der oben erwähnten Obligationen nicht ohne vorläufiger Bewilligung der Landesstelle porgenoinmen werden. k, k. Ktkisäinter werden hiervon zur eigenen Benehmung und zur Verständigung fämmt-Ucher geistlicher und politischer Körper in die Kssnfltniß geseht, OschetNialverordnung vom 5. July 1826, Zahl 13893, *35 Vom 8. July. 93' Bestimmung wegen des Verpflegskostener-satzes für Fnquisiten und Sträflinge. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 20. Juny l. I., Zahl 16754, im Einverständnisse mit dem hohen Finanzministerium bte Maxime aufgestellt, daß es von der Forderung des Ersatzes der Verpflegskosten für ausländische Jnquistten und Sträflinge, und eben fo von der Correspondenz zwischen den Criminalgerichtsbezir-ken im Innern der Monarchie in dieser Absicht abzukommen habe, wenn der Jnquisit oder Sträfling seine Verpflegung aus eigenem Vermögen ZU bestreiten außer Stande ist. Was übrigens Sträflinge betrisst, die aus ihrem competenten Straforte aus was immer für Gründen in einem andern Strafort übersetzt werden, so hat es bey der unterm 23. Jänner 1824, Zahl 1580 (kund gemacht mit Gubernialvcrordnung vom 11. Februar 1824, Zahl 3149, *) ertheilten Weisung zu verbleiben. Gubernialverordnung vom 8. July 1826, Zahl 14400. •) Siehe vi. Theil der Provinzial. Gesetzsammlung Seite zr. Vom Xi. July. 136 94. Ausdehnung des Verbothes wegen Umschreibung undDevinculirung öffentlicher Fondsobligationen ohne Bewilligung der Landesstelle, auch auf die ständischen Domestical-obligationen. Den k. k. Kreisämtern wird im Nachhange zur Verordnung vom 3, d. M., Zahl 13893,*) errinnert, daß vermog hoher Hofkanzkeyverord-nung vom 30. v. M., Zahl 18313, auch die Umschreibungen von den ständischen Domestikal-obligationen, welche auf geistliche oder politische Körper, oder unter der Aufsicht des Staates stehende moralische Personen lauten, nicht ohne vorläufige Bewilligung der Landesstelle vorgenom-Men werden dürfen, Gnbernialverordnung vom xi. July 1826, Zahl 14472. 95- Die in Crkminaluntersuchung gestandene und nicht unschuldig befundene Individuen, dann die wegen Verbrechen oder sonstigen Vergehungen entlassenen Beamten dürfen ohne Bewilligung Sr. Majestät nicht in Staatsdienste ausgenommen werden. Um zu verhindern, daß ein in Criminalun-tersuchung gestandenes, und nicht für unschuldig Siche die Boroxhoimg in diesem Thcile Seite >3,. 137 Vom li. July. befundenes Individuum zu k. k. Staatsdiensten zugelassen, oder ein wegen Verbrechen oder sonstigen Vergehungen entlassener Beamte wieder angestellt werde, haben ^Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung aus Laxenburg vom z. Junp d. I. laut hoher Hofkammerverordnung vom 21. Junp d. I., Zahl 23380, zu befehlen geruhet: 1. Die schon bestehende allgemeine Vorschrift, daß kein wegen Verbrechen, Vergehen oder Vernachlässigungen seines Dienstes entsetzter Beamter ohne ausdrücklicher Bewilligung Sr. Majestät in die Staatsdienste wieder ausgenommen werden dürfe, müsse auf das genaueste befolgt werden, und jede Behörde sey für die unabweichliche Beobachtung derselben strenge verantwortlich. 2. Die eben angeführte Verordnung werde dahin ausgedehnt, daß nicht nur entlassene Beamte, sondern auch Individuen, welche noch nie angestellt waren, wenn sie jemahls in einer Criminaluntersuchung gestanden, und in derselben nicht für unschuldig erklärt worden sind, zu Staatsdiensten nicht zugelassen werden dürfen. 3. Es sey, um diese Absicht zu erreichen, eine unerläßliche verantwortliche Pflicht jeder Behörde, der die Verleihung eines Dienstplatzes zusteht, über das auszuwählende Individuum 1.38 Vom ir. July. die genauesten Erhebungen einzuleiten, und insbesondere zu diesem Ende die umständlichsten Nachweisungen über dessen frühern ganzen Lebenslauf in der Art sich vorlegen zu lassen, daß darin keine Zeitperiode übersprungen, und die volle Ueberzeugung von dem ganzen früher» Betragen dieses Individuums geliefert werde. 4. Dbschon bey sorgfältiger Beobachtung dieser Anordnungen es nicht leicht möglich seyn wird, daß ein seines Dienstes entsetzter Beamter, oder ein nie in Diensten gestandenes, und. eines Verbrechens schuldig gewesenes Individuum in Anstellung kommen möchte, so sey doch, wenn es gleichwohl Jemanden dieser Art gelingen sollte, sich in die Staatsdienste ^einzuschleichen, seine dießfällige Ernennung Dergestalt als nichtig anzusehen, daß derselbe von dem Augenblicke, wo nach seiner erfolgten Anstellung die frühere Entlassung oder Criminalschuld entdeckt werden sollte, ohne Weiteres und unnachstchtlich wieder zu entlassen komme. Gubernialverordnung vom 11. July 1826, Zähl 14734. 139 Vom IF. July. 96. Präsentation zu der Stelle eines Feldcaplans für das Regiment der Kreise Klagenfurt, Villach und Fudenburg. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 28. v. M., Zahl 18414/ wurde hieher bekannt gegeben, daß nachdem in Folge der letzten Werbbezirkseinthei-lung da§ k. k. Infanterieregiment Baron Latter-mann, sonst Großherzog Toscana, die Kreise Klagenfurt, Villach und Judenburg zugewiesen, erhalten habe, für nvthig befunden worden, die untern 24. Februar 1820, Zahl Z77, getroffene Verfügung über die Präsentation zu der Stelle eines Feldcapläks bey gedachtem Regimente dahin abzuändern, daß das Dritt-Theil, mit welchem bisher das Gorzerordinariat dazu zu ton* ouriren hatte, auf das Ordinariat Leoben übergehe. Gubernialverordnung vom 15. Julp 1826, Zahl i4925- 97- Berichtigung eines, in der FustizgeseHsamm-lung vom Fahre i8»Z unterlofenen Fehlers Mit der hohen Hofkanzleyverordnung vom s. July, Zahl 18697, wurde hieher eröffnet, daß die unterm 16. August 180.5, Zahl 16672, bekannt gegebene, und auch in der politischen Vom i8- July. 140 Gesetzsammlung Band 25, Seite 104 befindliche von Sr. Majestät auf unbestimmte Zeit dem Barmherzigen-Drden allergnädigst eingeraum-te Erbfähigkeit in der Justizgesetzsammlung vom Jahre 1805, unter Nr. 745 , Seite 63 des betreffenden Bandes irrig auf zwanzig Jahre beschränkt worden sey. Gubernialverordnung vom 18. July 1826, Zahl 15096. 98. Hereinbringung der Verpflegsgebühren für Inländer in den hiesigen Wohlthätigkeits-anstalten. Nachdem in Folge der von der k. k. Versorgungsanstalten - Verwaltung erstatteten Anzeige die Ausfertigung der in jedem Militärquartale bey den hiesigen Wohlthätigkeitsanstalten aufgelaufenen Verpflegsrücksiände vorzüglich dadurch verzögert wird, daß die meisten Bezirksobrigkeiten über die an dieselben vom hiesigen Stadtmagistrate gemachte Mitthcilung von der Aufnahme eines Individuums in eine Wohlthätig« keitsanstalt auf ihre Rechnung, die Aeusserungen hinsichtlich des Rationale und der Armuth der aufgenommenen Person theils ganz unterlassen, theils aber sehr spät einsenden, und da durch diese unterbleibende oder verspätete Einsendung Ui Nom 19. July. der Erklärungen der Bezitksobrigkeiten, in so ferne hierdurch das Nationale noch ungewiß bleibt, auch die Repartition der auf einen Kreis entfallenden Verpflegsvergütüng der Normalvorschrift vom 2. November 182,5, Zahl 26811,*) verzögert wird, so findet man zur Herstellung der nöthigen Ordnung, damit nähmlich die Verpssegs-Rückstandsausweise wenigstens sechs Wochen nach Verlauf jeden Militärquartals verfasset, und hiernach die Repartition der auf die verschiedenen Kreise entfallenden Beträge geschehen könne, den k. k. Kreisämtern im Nachhange zur vorgedachten Normalvorschrift zur Verständigung der Bezirksobrigkeiten zu erinnern: a. Jede Bezirksobrigkeit ist gehalten, über die an dieselbe von dem Stadtmagistrate zu Grätz geschehende Mittheilung, daß eine dem Bezirke angehörige Person in eine der Grayer ‘ Wohlthätigkeitsanstalten ausgenommen worden scy, längstens vier Wochen nach Empfang dieser Mittheilung an den Magistrat Graß die Rückäußerung über das Nationale oder die Armuth der aufgenommenen Person zu erstatten. Langt jedoch diese Aeußerung nicht längstens sechs Wochen nach Ablauf eines Militärquartales bey der Dersorgungsanstal-tenverwaltung ein, so wird angenommen, daß *) Siche vil. Thcil der Provinzial«Gesetzsammlung Seite 366. 142 Vom 19. July. die schweigende Bezirksobrigkeit gegen das angegebene Nationale und die Armuth des aufgcnommenen Individuums nichts einzuwenden finde, der ausgewiesene Verpslegs-rückstand wird hiernach als legal betrachtet, und in dem betreffenden Kreisrückstandsaus-weise zur gehörigen Repartition aufgenom, men. Sollte sich aber in der Folge gegen die auf diese Art geschehende Repartition des Verpfiegsrückstandes für eine Person wegen nachträglicher Widersprechung des Nationale oder der Armuth ein Anstand ergeben, so hat jeder hieraus allfällig erwachsende Entschädigungsanspruch nur denjenigen oder diejenigen Bezirksbeamten zu treffen, welcher oder welche durch die Unterlassung oder Verzögerung der Aeußerung über das mitgetheilte Nationale an der unrichtigen Zurechnung Schuld tragen, indem es jeder Bezirksobrigkeit, ungeachtet des zur Erstattung ihrer dießfälligen Aeußerungcn vorgezeichneten sehr ausgedehnten Termines frey stehet, in jenen besonderen Fällen, wo die Erhebungen über das Nationale und die Armuth einer Person sehr zeitraubend wären, sich durch die vorläufige Aeus-serung an den hiesigen Stadtmagistrat, daß die Erhebung sich über den vorgezeichnetcn Termin verzögert, aber die Mittheilung des Resultates Nachfolgen werde, vor jeder Zu- *43 Nom 19. July. rrchnung auf den Kreis, und somit hierdurch auch vor jeder in der Folge möglichen Ersatzleistung zu verwahren. b. Zur Controlle über die Einlangung der bezirksobrigkeitlichen Aeußerung ist die EinlerV lung getroffen worden, daß von dem hiesige» Stadtmagistrate in den ersten Tagen jeden Monathes ein Ausweis über die im verflossenen Mvnathe auf Rechnung fremder Bezirke in das hiesige Gebar - und Krankcn- ; haus angewiesenen Personen mit der genauen Angabe des Datums , unter welchem die Mitrheilung des Nationale an die betreffende Bezirksobrigkeit geschehen sey, der Verfor« gungsanstaltenverwaltung zugemittelt werde. c. So wie der Magistrat den Auftrag hat, bey jeder solchen Mittheilung des Nationale einer aufgenommenen Person auch zugleich die Anfrage beyzufügen, ob dieselbe oder deren Verwandte in auf-und absteigender Linie nicht ganz oder vielleicht zumTheile die auflaufenden Vcrpflegskosten zu bestreiten im Stande seyen, eben so ist es auch die Pflicht jeder Bezirksobrigkeit, diese Anfrage jederzeit mit Bestimmtheit und gewissenhaft zu beantworten, indem in jenen Fällen, wo eine vollkommene oder theilweise Zahlungsfähigkeit eintritt, die Zurechnung der Verpflegs-kostcn auf den Kreis entweder gar nicht, oder j 44 Vom 19. July. nur zum Theil Statt finden kann, auf jeden Fall aber für eine solche Post die besondere Verhandlung wegen Berichtigung des Ver« pstegsbetrages nothwendig wird, ein allfälliger Entschädigungsanspruch wegen unrichtiger Anerkennung der angegebenen Armuth aber auch, wenn sich gegen die hiedurch veran-laßte kreiswrise Repartition in der Folge ein Anstand ergeben sollte, nur jene treffen konnte , welche die Bestätigung ausfertigten, d. Da das ite und 2te Quartal des laufenden Militärjahrs bereits verstrichen sind, so hat diese Anordnung mit dem Zten Quartale in Anwendung zu kommen. Gubcrniülverordnung vom 19. July 1826, Zahl 15437. 99' Bestimmung derPostrittgebühr für den zweys ten Semester 1826. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 12. Sulp t. I., Zahl 27555, wurde in Berücksichtigung , daß die Preise des Pferdefutters im ersten Semester d. I. gegen das vorausgegangene halbe Jahr im Allgemeinen nicht bedeutend verschieden waren, bestimmt, daß für den zwey-len Semester des laufenden Solarjahres die Postritt-Taxe, dann das Postillions- 145 Dom 22. July. trinkgeld und dre Schmiergebühr bey dem der» mahligen Ausmaße zu verbleiben habe, nach welcher nähmlich die in der Gubernialcurrende vom Zi. December 1823, Zahl 33940, festgesetzte Gebühr von acht und vierzig Kreuzer Conventionsmünze für ein Pferd und eine einfache Station, für eine gedeckte Kalleschc vier und zwanzig, für eine ungedeckte zwölf Kreuzer, dann als Schmiergebühr, wenn die Fette vom Postmeister dazu gegeben wird, mit acht, und int entgegengesetzten Falle aber nur mit vier Kreuzer Conventionsmünze, und das Postillionstrinkgeld mit fünfzehn Kreuzer zu entrichten kömmt. Gubernialverordnung vom 22. July 1826, Zahl 15679. 100. Cassebeamten gebührt für die, beym Amte geleisteten Nebendienste keine Subftitu-tionsgebühr. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 11. d. M., Zahl 21194, hieher erinnert, daß schon mehrmahls der Grundsatz ausgesprochen, und derselbe nicht nur auf Beamte der Cameralzahlämter, sondern auch auf Beamte der Gesalls- und übrigen Cassen in Anwendung gebracht worden sey, daß bey Cassen die Dienste cumulative Geschäfte sind, welche die Beam-Gesetzsammlung VIII. Theil. 10 h6 Vom 25. July. ten nach Vorschrift des VI. Absatzes des Substitutionsnormals, ohne auf eine Betheilung über den bemessenen Gehalt Anspruch zu haben, zusammen zu versehen haben., und daß daher den Caffebeamten für die bey ihren eigenen Aemkern geleisteten, wenn gleich mit größerer Anstrengung oder Verantwortlichkeit verbundene Ver-sehung eines Nebendienstes oder auch der Stelle eines Oberbeamten keine Substitutionsgebühr bewilliget werden dürfe. i Es sey sich hiernach genau zu benehmen, und jedes von Caffebeamten künftig vorkommende Gesuch um Substitutionsgebühr sogleich zu» rückzuweisen. Gubernialverordnuug vom 25. July 1826, Zahl 1J754. 101. Einführung der möglichsten Köstenersparung bey den Geschäftsreisen derKreisingcnieurs. Das Gubernium findet es für angemessen, zu bestimmen, daß für die Zukunft die Kreisingenieure gegen Ende eines jeden Mouathes über die ihnen zugewiesenen, in dem nächsten Mouathe vorzunehmenden Geschäftsreisen den Kreisämtern einen Reiseplan zur Rectificiruug vorlegen. Die Kreisämter werden bey der Beur-theilung und Erledigung desselben auf die zweck« 147 Boitt 26» July. mäßige Eitttheilung der Reisen, auf die mug* lid;fie Kostenersparung, und in dieser leptern Beziehung vorzüglich darauf Rücksicht zu nehmen haben, daß die auf der nähmlichen Route, oder doch nicht in großer Entfernung von einander vorfallenden Dienstreisen vom Kreisingenieur nach Möglichkeit unter Einem und ohne Unterbrechung vorgenommen werden. Die k. f. Kreisämter werden für die pünct-liche Befolgung dieser Verfügung verantwortlich gemack)t. Nur allein die dringenden, keinen Auf«, schub leidenden Reisen, welche bey der Vorlage des Reiseplanes für den betreffenden- Monath noch nicht angeordnek waren, und bis zu dem nächFen Monathe nicht verschoben werden dürfen, können auffer der -Ordnung des genehmigten Reiseplanes Stakt finden. Um ^übrigens die Kreisingenieurs ttt die Lage zu sehen, alle in ihrem Kreise Vorkommen-den Baulichkeiten nack) bestimmten Reiseplänen, ohne häufiges Wiederholen einer und derselben Reiseroute für einzelne Bauobjekte Und sonach ohne den daraus bisher entstandenen Geld- und Zeitaufwand vorzunehmen, haben die k. k. Kreisämter Sorge zu kragen, daß die voraussehbaren Baulichkeiten im Kreise für das nächstfolgende Militärjahr immer den KreisäMkern vor dem Beginnen des Militärjahres nngezeigk werden, damit aus diesen Anzeigen der Kreisingenieur 148 Nom y6. July. seinen Bereisungsplan nach der großer» oder mindern Dringlichkeit der von ihm zu besichtigenden Dbjecte vorläusig entwerfen und sohin von Monath zu Monath mit kreisamtlicher Bewilligung diesen Reiseplan aüsführen könne, worin nur, wie oben bemerkt wurde, unversehens vorkommende und dringende Untersuchungen oder Ballführungen eine Abänderung herbeyführen dürfen. Gubernialverordnung vom 26. July 1826, Zahl 10139. 102. Die Viehschneidekunst kann bey ausgewiesener gehöriger Erlernung frey und ungehindert betrieben werden. Die allerhöchsten Patente vom 27. Juny 1775 und vom 10. May 1781 bestimmen im §. 3 ausdrücklich, daß jeder Unterthan, welcher die Viehschneidekunst gründlich erlernt, und Proben davon abgelegt hat, das Befugniß erhalte, diese Kunst sowohl in Steyermark als in den übrigen k. k. Erblandcn frey und ungehindert betreiben zu dürfen. Die in den angeführten Patenten sowohl, als auch in der Gubernialcurrende vom 11. Jänner 1794 ungeordnete Bestätigung der Zeugnisse durch die betreffenden Kreisämter ist kein Aus- Nom 27. July. i4£ ssuß einer Entscheidung im Gewerbs fache, fon* dcrn nur zur mehreren Glaubwürdigkeit dieser Zeugnisse eingeführt. Da es nun von diesen bestimmten Vorschriften seither nicht abgekoinmen ist, und dieselben fortwährend zu beobachten sind, so unterliegt es keinem Zweifel, daß es bey der Bestätigung, und respective Legalisirung der in der Frage stehenden Zeugnisse durch die k. k. Kreisämter zu verbleiben habe. Gubernialverordnung vom 26. July 1826, Zahl 15539* ivZ. Interessen - Überweisungen von solchen bey der k- k. Universal Staats- und Bancoschnl-dencasse anliegenden Capitalien, welche der gemeinen Mannschaft vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts gehören. Mit Beziehung auf die Gubernialeurrenden vom 16. und 2s. August 1824, Zahlen 114^8 und 20632 *), wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß in jenen Fällen, wo es sich um die Interessen- Ueberweisung von solchen bey der k. f. Universal Staats- und Bancoschuldencasse anliegenden Capitalien handelt, welche der ge# *) Siehe vi. Theil der Provinzial - Gefetzfammlu«4 Seite 379. ,LY Kom 27. July. meinen Mannschaft vom Feldwebel ober Wachtmeister abwärts gehören, vermög hoher Hofkam-merverordnnng vom i6. v. M., Zahl 33707, wegen der hierzu erforderlichen schriftlichen Er« saubniß des betreffenden Regiments * oder Corps-Eammqndanten jedes Mahl die Entscheidung der hohen Hofkammer erforderlich sey,daß daher in solchen Fällen die Ueberweisung der Interessen ohne Bewilligung der allgemeinen hohen Hofkammer nicht geschehen dürfe, und somit die hießfällige Jnteressenüberweisung unter jene in her Ueberweifnngsinstruction §. 8 enthaltenen Fälle gehöre, wo solche ohne vorläufiger Entscheidung der hohen allgemeinen Hofkammer weder von der lsniverfal Staats- und Bancofchulden-casse, noch von der Creditsahtheilung in den Provinzen vorgenommen werden könne. Gnbernialverprdnung vom 27. July 1L36, Zahl 14932, IQ4. Der durch Uebertrktt you einer Stelle zur anderen zrr Hheil gewordene höhere Gehalt darf erst vom Antrittstage der erledigten Dienstesstküe erfolget werden. Vermvg hoher Hofkammerperordnung vom K. d, M., Zahl 03569 , haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 3. Juuy l. Bom ZI. July. 151 I. zu bestimmen geruhet, daß, wenn eine höhere Gehaltscathegorie einem Individuum zu Theil wird, der zu der Stelle, wo diese erlediget ist, von anderwärtsher überseht wird, dieser ihm erst vom Tage seines Antrittes der erledigten Dieusies-stelle zu erfolgen sey, wenn er einen geringeren Gehalt bey seiner Uebersehung in der vorigen Dienste'sstelle bezogen hat. Welches im Verfolge des Gubernialintimats vom 13. August 1824, Zahl 19828*), womit der Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 23. July 1824, Zahl 28227, bekannt gegeben wurde, zur Wissenschaft erinnert wird. Gubernialverordnung vom 34, July 1826, Zahl 16272. 105. Bey Ertheilung von Pflastererbefugniffe» ist auch auf die vorkommenden Bauführungen Rücksicht zu nehmen. Die hohe Hofkanzley hat bey Gelegenheit eines specielen Falles, wo es sich um die Verleihung eines persönlichen Pflastererbesugnisscs handelte, mit Verordnung vom 8. July d. I., Zahl 10031, zu erinnern befunden, daß der gute Erfolg, welcher von den öffentlichen Versteigerun« *) Siehe VI. Thcjl der Provinzial - GefetzsamniluiiU Seite 359. 15'2 Vom Zi. July. gen, itt welchen die Unternehmung von Bauten ausgebothen wird, erwartet wird, wesentlich von der mehreren Concurrenz der zu derley Bauführungen besonders geeigneten Werkmeisters abhange , es müsse daher bey Beurtheilung der vorkommenden Gesuche um die Verleihung neuer Befugnisse von derley Gewerben nicht bloß der Localbedarf allein zum Augenmerke genommen, sondern nebstbey auch die in entfernteren Drten auf dem flachen Lande von Zeit zu Zeit vorkom, menden Bauführungen berücksichtiget werden. Welches den Kreisämtern zur Wissenschaft in vorkommcnden Fällen erinnert wird. Gubernialverordnung vom Zi. July 1826, Zahl 16355. 106. Cursmäßige Berichtigung größerer Erbsteucr-betrage von öffentlichen Creditspapieren in Convcntionsmünze. Die hohe Hofkanzley ist mit dem f.®F. Finanzministerium übereingekommen, dass den crb-steuerpflichtigen Parteyen zu gestatten fey, auch größere Erbsteuerbeträge von öffentlichen Creditspapieren, deren Berichtigung in derselben Gattung von Creditspapieren möglich wäre, wenn es die Partey vorzieht,' nach dem Curse, den diese Creditspapirre am Todestage des Erblassers Dom i. August. 153 (jäten, in Conventionsmünze zu berichtigen, gleichwie dieß durch das mit der Currende vom 24. September 1823, Zahl 24888 , kundge-machte hoheHofdecret vom 9. May 1823, Zahl 13 t 10 *) bereits gestattet ilt, wenn sich die Erbsteuerquote von Obligationen wegen deren Uit# theilbarkeit mit einer Obligation nicht ausglci# chen läßt. Welches hiermit in Folge hoher Hof-kanzleyverordnung vom 13. July d. I., Zahl 10406, zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. Gubcrnialverordnung vom 1. August 1826, Zahl 16274. 107. Umstaltung der bisher in Steyermark bestandenen Staatsgüteradministration in eine provisorische Domaincninspection. In Folge des hohen Hofkammer -Prästdial-erlafses vom 12. July d. I., Zahl 7716, wird bekannt gemacht, daß die bisher für Steyermark bestandene Staatsgüteradministration in eine provisorische Domainetiinspection nmstaltetworden sey. Gubernialperordnung vom 1. August 1826, Zahl 16310. *) Sir V. Thcil der Provinzial - Gesetzsammlung Seite 246. o. 154 Vom 2. August. 108. Ueber die vorzulegenden Relationstabellen in Sanitätsgegenstände nach den jährlichen Districlsbereisungen. Damit der Zweck der vorgeschriebenen jährlichen Districlsbereisungen, nahmlich die genaue Ueberwachung aller Sanitätsgegenstände und die Erstattung der zweckdienlichen Anträge zur Abstellung der Vorgefundenen Gebrechen, so viel als möglich erreicht werde, hat das Gubernium nach dem Muster der dießfalls in Niederösterreich bestehenden Relationstabelle, dann mit Benützung der von den einzelnen Kreisämtern gemachten Verbefferungsanträge, und mit Berücksichtigung der für das Kreissanitätspersonale bestehenden Instruction die bcygebundene Relationstabelle verfaßt, wovon die k. k. Kreisämtcr durch die ihnen unterstehenden Bezirksobrigkeiten jeden Kreis « und Districksarzt mit nachfolgender, dem Kreissanitätspersonale zur Darnachachtung bekannt zu gehenden Weisung zu verständigen haben. Die Kreis-und Districtsärzte, welche mit der Gubernialverordnung vom 27, July v. I., Zahl 18124*) angewiesen sind, die Pläne zu ihrer jährlich vorzunehmenden Distrietsbereisung *) Siche VII. Thejl der Provinzial - Gesetzsqmmlung @(itt $48. Zur Guberiualverordttung iog, Seite 154. Über die von dem -Physiker zu e l a L i o n s t a b e l l e in seinem Distrikte im Monathe 18 in nachbenannten Bezirken vorgenommene UnterfuchunK. Be- zirk £) r t. Wundärzte. Nahm« des Wund- arztes. Gat- tung des Gewer- bes. Eigen- schaft des Wundarztes ; ob er Eigen-thümer, Pächter, oder Provisor sey. Prüfungsjahr aus der Wund-arzney und Ge-burts-hülfe. Hausapotheke. Menge der Arz- neyen. Beschaf- fenheit der Arz- neyen. Woher der Wundarzt die Compo-fita beziehe. Ob sich unter den selbst gesammelten Arzney-mittel» keine unechten vorfanden. Befund der chirur- gischen Instru- mente. Aufführung, Benehmen und Geschicklichkeit des Wund- arztes. Ob er die Leute in den Sollten überhalte. Apotheken. Ob der Besitzer oder Provisor geprüft sey. Beschaffenheit der Apotheke. Hebammen. Nähme der Geprüf- ten. Deren Geschick- lichkeit IMd Beneh^ men. Ob eine nöthig sey. Allgemeine Sanitäts- und Sanitätsp-olizcy - Gegenstände. Qrts- lage. Beschäftigung der Einwohner. Beschaf- fenheit der Woh- nungen der Men- schen und Thiere. Ob und welche der Gesundheit nachtheilige Umstände obwalten, als: Sümpfe, Begräb-nisiorte u. s. w. Endemi- sche Krank- heiten. Ob und wie die Leichen-beschau »orge-nommen werde. Fort- gang der Im- pfung. Ob und welche der Gesundheit schädliche Bor-urtheile und @e* wohn- 1 heiten herrschen. Sanitätsbefund über Schulen, Erziehungs-Häuser, Arreste u. s. w. Auf welche Art die Thier-heil-kunde besorgt werde. Ob die Sanitätsvorschriften beobachtet werden. Bemerkungen über Materialisten, Hausierer, Kurpfuscher, After-hebam-men und Giftverkauf. i55 Vom 2. August. immer vorläufig beta k. k. Kreisamte zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen, haben bey ihren Bereisungen der Reihefolge der Bezirke und Drte, welche sie bereisen, immer alle in der Re-laäonstabelle aufgeführten Gegenstände zu untersuchen und zu erheben, und in die einzelnen Rubriken den Befund mit aller Bestimmtheit und so ausführlich als möglich einzuschalten. Damit jedoch der vorerwähnte Zweck der Districtsbereisungen vollständig erreicht werde, haben die KreiS-und Districlsärzte die Relationstabelle immer mit einem besonderen Einbeglei-tungsberichte, in welchem punctweife nicht nur die von ihnen nach ihrem Wirkungskreise unmittelbar getroffenen Vorkehrungen, sondern auch jene Anträge insbesondere aufzuführen sind, welche sie zur Abstellung der Vorgefundenen Gebrechen an das k. k. Kreisamt zu erstatten finden, und wobey sie sich die für daS Kreissanitätspersonale bestehende Instruction, so wie die einzelnen Sanitätsvorschriften stäts vor Augen zu halten haben. Nach demselben Gesichtspuncte haben die k. k. Kreisämter die Relationen der einzelnen Physiker zu würdigen, über deren Anträge die entsprechenden Verfügungen zu treffen, und diese Relationen sohin von jedem Physiker insbesondere mit der Anzeige des Verfügten und den all- ij]6 Nom 5. August. fälligen weiteren Anträgen dem Gubernium vorzulegen. Gubernialverordnung vom *. August 1826, Zahl 14916. 109. Entrichtung der Erb-, Claffen-, Personal- und Erwerbfteucr für das Fahr »827. Nachdem Se. Majestät mit allerhöchstem Cabinettschreiben vom 29. May d. I. zu verordnen gerührten, daß die Erb-, Elasten-, Personal-und Erwerbsteuer, so wie dieselbe in dem laufenden Jahre entrichtet wurde, auch für das künftige Jahr 1827 ausgeschrieben werden solle: so wird diese allerhöchste Entschliessung in Folge hoher Hofkanslcyverordnung vom 26. v. M., Zahl 18806, mit dem Beysahe zur allgemeinen Kennt-niß gebracht, daß diese Steuern nach den bestehenden Direktiven ganz auf jene Weise, wie solche im gegenwärtigen Jahre behandelt wurden, auch für das Jahr 1827, werden in Vorschreibuna gebracht und eingehoben werden. Gubernialverordnung vom 5. August 1826, Zahl 16750. Bom 9. August. »57 110. Die -er kreisämtlichen Adjustirung unterliegenden Reiseparticularicn sollen längstens binnen sechs Monathen gelegt werden. Durch einen vorgekommenen Fall findet sich das Gubernium bestimmt, den k. k. Kreisämtern zu erinnern, daß nach dem Geiste der bereits bestehenden allgemeinen Vorschriften auch die der kreisämtlichen Adjustirung unterliegenden Reiseparticularien binnen des peremptorischen Termines von sechs Monathen nach beendetem Commisfionsgeschäfte gelegt werden müssen, und daß die Nachsicht für die Ueberschreitung dieses Termines, wenn ruckfichtswürdige Gründe angeführt werden können, nur der hohen Hof-kanzlep Vorbehalten sey. Gubernialverordnung vom 9. August 1826, Zahl 16782. 111. Vcrboth deS Sklavenhandels und der Mißhandlung der Sclaven. Um den Handel mit Sclaven, besonders, in so weit er von k. k. Unterthanen, oder vermittels k. k. österreichischer Schisse betrieben werden könnte, möglichst hindanzuhalten, und die Sclaven vor Mißhandlungen zu schützen, haben 158 Vom 9. August Se. f. k. Majestät, in Uebereinstimmung mit den bereits geltenden österreichischen Gesetzen, nahmentlich mit dem §. 16 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welcher anordnet, daß jebet Mensch, vermag der ihm angebornen, schon durch die Vernunft einleuchtenden Rechte, als eine Person zu betrachten sey, und daher die Sclaverey, so wie die Ausübung einer sich hierauf beziehenden Macht, in den k. t. Staaten nicht gestattet werde, dann mit dem §. 78, des I. Lhciles des Strafgesetzbuches, welcher jede Verhinderung des Gebrauches der persönlichen Freyheit für das Verbrechen der öffentlichen Ge-waltthätigkcit erklärt, — durch allerhöchste Entschließung vom 25. Juny 1826 näher zu bestimmen und zu verordnen geruhet: §. 1. Jeder Sclave wird in dem Augenblicke frey, da er das k. k. Gebieth, oder auch nur ein österreichisches Schiff betritt. Eben so erlangt jeder Sclave auch im Auslande seine Freyheit in dem Augenblicke, in welchem er unter was immer für einem Titel an einen k. k. österreichischen Unterthan als Sclave überlassen wird. §. 2. Ein österreichischer Unterthan, welcher einen an sich gebrachten Sclaven an dem Gebrauche seiner persönlichen Freyheit hindert, oder im Inn- oder Auslande als Sclaven wieder weiter veräußert; und jeder österreichische 159 Vom 9, August. Schiffscapitän, welcher auch nur die Verfrachtung eines oder mehrerer Sclaven übernimmt, oder einen auf das österreichische Schiff gekommenen Sclaven an dem Gebrauche der dadurch erlangten, persönlichen Freyheit hindert, oder durch andere hindern laßt, begeht das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit, und wird nach den §§. 78 und 79, des I. Theiles des Strafgesetzbuches mit schwerem Kerker von einem bis fünf Jahre bestraft. Würde aber der Capitän eines österreichischen Schiffes, oder ein anderer k. k. österreichischer ttnterthan, einen fortgesetzten Verkehr mit Sclaven treiben, so wird die schwere Kerkerstrafe auf zehn, und unter besonders erschwerenden llmständen bis auf zwanzig Jahre ausgedehnt. §. Da vermög des §. 4. !• Theiles des Strafgesetzbuches das Verbrechen aus der Bosheit des Thäters, und nicht aus der Beschaffenheit desjenigen, an dem cs verübt wird, hervorgeht: so treffen denjenigen k. k. Unterthan, welcher auf eine andere, in den österreichischen Strafgesetzen für Verbrechen erklärte Art die körperliche Freyheit eines Sclaven wo immer verletzt, dieselben Strafen, welche der I. Theil des Strafgesetzbuches für dergleichen Handlungen bestimmt. §. 4♦ Geringere, von einem österreichischen Unterthane an einem Scläven verübte Mißhand- i6o Dom 9. August. (ungen werden in Gemäßheit des §. 173 IT. Theils des Strafgesetzbuches mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 st. oder mit einer Arreststrafe von drey Tagen bis zu einem Monath geahndet. Bey öfteren Rückfällen, oder wenn die Art der Mißhandlung besondere Härte verräth, ist -er Verhaft mit Fasten und engerer Einschlief-s«ng zu verschärfen« §. 5. Gegenwärtige Vorschriften sind auch in Ansehung solcher Kriegsgefangenen anzuwenden, welche von dem kriegführenden Theile, in dessen Gewalt sie gerathen sind, als Sclaven behandelt werden. §. 6. Fremde, welche inner den Gränzen der österreichischen Staaten, oder auf einem österreichischen Schisse sich gegen Sclaven des Der. ibrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit, oder anderer oben bezeichneter Verbrechen schuldig machen, verfallen zu Folge des in dem §. 31. 1. Theil des österreichischen Strafgesetzbuches ausgedrückten allgemeinen Grundsatzes in dieselben Strafen, wie die österreichischen Unterthanen. Solche Fremde hingegen, welche dergleichen Verbrechen im Auslände begangen haben, und in den k. k. Staaten betreten werden, sind in Gemäßheit der §§- 33 und 34 I. Th eiles des Strafgesetzbuches in Verhaft zu nehmen, und der Regierung des Staates, worin das Verbrechen begangen wurde, zur Auslieferung anzubiethen. Wird die Hebet* nähme verweigert, so ist gegen solche Ausländer ganz Bom 9. August. 161 nach den Vorschriften des österreichischen Strafgesetzes zu verfahren, und dem Strafurtheilc jedes Mahl die Landesverweisung nach überstandener Strafe anzuhangen. Nur in dem Falle, wenn die Gesetze des Drtes, wo das Verbrechen begangen worden ist, eine geringere Strafe desselben aussprechen, als die österreichischen Gesetze, ist die Strafe nach dem milderen Gesetze zu bemessen. Diese allerhöchste Anordnung, welche übrigens keine rückwirkende Kraft hat, wird in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vöm 2. August d. I., Zahl 22012, mit dein Beysatzc zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß einer weitern allerhöchsten Bestimmung gemäß, in Zukunft jedem österreichischen Schiffscapitän, zugleich mit seinem Patente, ein Exemplar dieser allerhöchsten Verordnung in deutscher, italienischer und slavischet Sprache zuzustellen, und ebenso jeder der bereits bestehenden österreichischen Schiffscapitäne mit einem Exemplar derselben zu betheilen, endlich, daß ein Gleiches an jedem österreichischen Schiffe an einer zugänglichen und sichtbaren Stelle anzuschlagen, vor jeder Abfahrt kund zu machen, und hierbey die Schiffsmannschaft sowohl, als jedes auf dem Schiffe befindliche Individuum auf den §. 74 des II. Theiles des Strafgesetzbuches aufmerksam zu machen sep. Gubernialvervrdnung vom 9. August igsS, Zahl 16961. Gesetzsammlung VUL Lbeii. 11 i6s Vom tj, August. 112. Ausdehnung der Vorschrift wegen Anstellung der in Criminaluntersuchung gestandenen Individuen oder entlassenen Beamten auf die städtischen und Fondsbeamten. Die hohe Hofkanzlep hat mit Verordnung vom 26. v. M., Zahl 19630, erinnert, daß die in dem Hofkammerdecrcte vom 21. Juny d. I., Zahl 23380, bekannt gegebenen, allerhöchst an-geordneten Modalitäten, durch welche die erste Anstellung eines in Criminaluntersuchung gestan, denen, und nicht für unschuldig befundenen Individuums, oder die Wiederanstellung der wegen Verbrechen oder Vergehungen des Dienstes entlassenen Beamten für die Zukunft zu verhindern ist, auch auf die städtischen und Fondsbeamten die unbedingte Anwendung haben. Hievon werden vie k. k. Kreisämter mit Bezug auf die an die Herren Kreishauptleute erlassene Gubernialverordnung vom 11. v. M., Zahl 14734,*) zur Benehmung mit dem Beyfatze in die Kenntnis gefetzt, daß in die Compete»;-tabelle jederzeit die in dem §. 3 des genannten Hofkaminerdecrets anbefohlene Nachweisung des ganzen Lebenslaufes der betressenden Individuen aufzunehmen, und zu diesem Bchufc in den *) Siehe die 95. Verordnung in diesem Thcile Seite 136. Vom 18. August. 163 Concursausschreibungen diese Nachmessung ausdrücklich zu fordern sey. Gubernialverordnung vom i^. August 1826, - Zahl 16887. 11.3- Dic bey Cassen vorkommenden cumulativen Geschäfte müssen auch von den ständischen, städtischen und Fondscassebeamten ohne Anspruch auf eine Substitutionsgebühr geleistet werden. Mit hoher Hvfkanzlcyverordnung vom 30. 0. 2)Ly Zahl 20899, wurde hieher erinnert, daß von der k. F. allgemeinen Hofkammer die Mittheilung über eine an sämmtliche dahin unterstehende Behörden erlassene Verordnung gemacht worden sey, wornach bey Cassen die Dienste cumulative Geschäfte sind, welche die Beam, ten nach Vorschrift des VI. Absatzes des Substitutionsnormales , ohne auf eine Betheilung über den bemessenen Gehalt Anspruch zu haben, zusammen zu versehen haben, und daß daher den Cassebeamten für die bey ihren eigenen Aemkern geleisteten, wenn gleich mit größerer Anstrengung oder Verantwortlichkeit verbundene Dersehung eines Nebendienstes, oder auch der Stelle eines Dberbeamten keine Substitütionsgebühr bewilliget werden dürfe. iÖ4 Vom j8. August. Da nun mit Eingangs erwähnter hoher Hof-fanzlcyverordnung die Landesstelle angewiesen wurde, diese erläuternde Bestimmung auch in den Fallen zur Richtschnur zu nehmen, wo es sich bey den ständischen, städtischen und Fondscafsen um Ansprüche auf Substitutionsgebühren handelt, so wird solches zur Wissenschaft uub genauen Nachachtung in vorkommenden Fällen bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom lg. August 1326, Zahl 17700. 114. Anweisung des höheren Gehaltes an übersetzte Individuen findet auch bey den ständischen, städtischen und FondSbeamten nur vom Antrittstage Statt. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom Zi. July d. I., Zahl 21522 , mit Beziehung auf das frühere Hofkanzleydecret vom 11. August 1824/ Zahl 24085, womit die Allerhöchst an-geordneten Modalitäten in Beziehung auf die Art der Vorrückmng in eine höhere Gehaltsclasse der nähmlichen Diensteskathegorien bekannt gegeben wurden, in Folge einer neuerlichen in dieser Beziehung herabgelangten allerhöchsten Entschlies-fung vom Z. Juny l. I. hieher eröffnet,, daß es bey den diesfalls bereits Allerhöchst angeordne- 2?o-m *9» August. 16 ~ - ten Bestimmungen mit dem Beysatze zu verbleiben habe, daß, wenn einem Individuum der höhere Gehalt zu Theil wird, der zu der Stelle, wo dieser erledigt ist, von anderwärts her übersetzt wird, dieser ihm erst vom Tage seines Antrittes der erledigten Dienststelle zu erfolgen fcy, wenn er einen geringeren Gehalt bey feiner Heber* setzung in der vorigen Dienststelle bezogen. Dieses wird mit dem Beysatze bekannt gemacht, daß diese hohe Hoskanzleyverordnung auch auf die politischen Fonds, ständischen und städtischen Beamten auszudehnen sey. Gnbernialverordnung vom 19. August 1826, Zahl 17497. 115. Verboth der Einfuhr des Salzes nach Ungarn. Zu Folge eines hohen Hofkammer- Präsidial-erlasses vom 26. July d. I., Zahl 29171, wird den Bestimmungen der Dreyßigstordnung und des Zolltariffes vom Jahre 1788 gemäß in Erinnerung gebracht, daß die Einfuhr alles fremden, das ist nicht in Ungarn erzeugten Sal-zes nach Ungarn überhaupt unter Contrabandstrafe verbothen ist, welches hiermit erneuerte Verboth von Seite der Zollbehörden mit allen ihnen zu Gebothe stehenden Mitteln sogleich strenge gehandhabet werden wird. Gnbernialverordnung vom 21. August i8s6,. Zahl 224.3. Vom 21. August. iö6 116. Akatholische Schulen sollen abgesondert von denen der Katholiken behandelt, und katholische Kinder nur gegen die vorgeschriebene Vorsicht in selbe ausgenommen werden. Die k. k. Studienhofcommission hat mit Beziehung auf den Erlaß vom 29. März 1824, Zahl 2007, *) eröffnet, daß jedes katholische Kind, welches eine akatholische Schule besucht, die schriftliche Erklärung des katholischen Seelsorgers dem akatholischen Lehrer vorzuweisen habe, daß dieses Kind zu keiner näheren katholischen Schule eingeschult werden könne. Nur mit dieser schriftlichen Erklärung dürfe ein Kind von einem akatholischen Lehrer zum Schulunterrichte angenommen werden, wobey übrigens die Vorschrift der politischen Schulver-fassung, Abschnitt 2. und 3. §. 5 stets zu beobachten sey. Zugleich hat die hohe Studien-Hofcommis-sion mit Beziehung auf die politische Schulverfassung, Abschnitt 23. §. 1 und 2, bemerket, daß die akatholischen Schulen abgesondert von denen der Katholiken zu behandeln seyen, und daß die Aufsicht der akatholischen Schulen den *) Siche VI. Theil der Provinzial - Gesetzsammlung Seite u6- Vom 2 1. August. 107 Senioren anvertraut sey, um allen möglichen Reibungen und Mißverständnissen dadurch vorzubeugen. Gubernialverordnung vom 21. August 1826, Zahl 17709. 117. Ueber die Behandlung der Studierenden mit nachtheiligcn Fortgangs - odcr Sittenclaffen in Bezug auf deren Vorrückung in höhere Fahrgänge. Den Skudiendirectoraten werden Exempla-rien der von der hohen Studienhofcoinmiffion mit der Verordnung Dom 13. d. M., Zahl ,3868, hcrabgelangten Vorschrift vom 15. July d. I., Zahl 2998, mit dem Aufträge übersendet, diese Vorschrift an der unterstehenden Studicnanstalt so weit es dieselbe betrifft, kund machen zu lassen, und für deren genaue Handhabung zu sorgen. Gubernialverordnung vom 21. August 1826, Zahl 18001. Vorschrift. Um jedem Zweifel zu begegnen, in welchem Sinne die in dem allerhöchsten Eabinettsschreiben vom 7. April 1804 gegründete Vorschrift, welche mit Hofdccrete vom 11. desselben Monakhs, Zahl 6124/ kund gemacht wurde, zu nehmen iö8 Vom si. August. ist; und um zu bewirken, daß bey dieser Sache sich an allen Lehranstalten gleichförmig benommen werde, werden in Gemäßheit der hierüber herab-gclangten allerhöchsten Entschliessung vomg.Juny l. I. folgende bestimmte Vorschriften zur genauesten Darnachachtung festgesetzt: i. Schüler, welche in der zweyten Huma-nitätsclasse, als der letzten Classe des Gymnasialstudiums, gleich viel, ob im ersten oder zweyten Semester, eine dritte Fortgangsclaffe aus irgend einem Gegenstände; oder aus der Rcli-gionslehre nicht wenigstens die erste Fortgangs-classe; oder in dem sittlichen Betragen eine nachtheilige Note (die zweyte oder dritte Classe) erhalten haben, sind in den philosophischen ©tu* diencurs nicht auszunehmen. L. Wer in dem philosophischen Studiencur-fe, entweder im ersten oder im zweyten Semester, nicht wenigstens die erste Classe aus der Religionswissenschaft erhalten hat, darf weder in den hvhern Jahrgang desselben Skudiencurses, noch in eines der höher« Facultätsstudien vorrücken. 3, Eine im zweyten Semester des Schuljahres erhaltene nachtheilige Sittenclasse, nähmlich die Rote, daß das sittliche Betragen den Disci--plinarvorschriftrn minder gemäß war, hat bey de«.Studierenden der philosophischen Studien die Wirkung, daß ein solcher Studierender im nächstfolgenden Schuljahre weder an derselben, noch Vom 2i. Augusts 169 an einer andern Lehranstalt als öffentlich Studierender, weder in die philosophischen noch in eine der hvhern Studien ausgenommen wird. Eine bloß im ersten Semester erhaltene nachtheilige Sittenkalkel kann zwar in den Catalogen, Studienzeugnissen und in dem Absolutorium nicht mehr abgeändert werden; wird aber durch das bessere Betragen im zwepten Semester in ihren übrigen Wirkungen für getilgt angesehen. 4. Derjenige Studierende der philosophischen Studien, welcher nicht nur selbst unsittlich ist, sondern der auch andere Studierende zur Unsittlichkeit verleitet, und mithin eine nachtheilige Sittennote erhalten müßte , wird alsogleich nicht nur an der Lehranstalt, wo er studiert, sondern auch von allen öffentlichen Lehranstalten ausgeschlossen, und deßhalb der Landesstelle, zur weitern Einleitung der Kundmachung der Ausschlies-sung an die übrigen Lehranstalten, angezeigt. 5. Zur Handhabung der vorstehenden Vorschriften ist es nvthig, daß Studierende, welche zur Erwirkung der Ausnahme an einer Studienanstalt Studienzeugnisse bloß von einem frühem als von dem nächstvorhergehenöen Schuljahre vorlegen, jederzeit verhalten werden, sich auszuweisen, wo und wie sie die Zwischenzeit nachher angegebenen Unterbrechung ihres Studienlaufes zubrachten, und daß sich die Ileberzeugung verschafft werde, sie seyen nicht ctron in dem Zivi- NvIN 21. August. 170 schenjahre cm einer andern Lehranstalt wegen Sit-tenlosigkeit ausgeschlossen, oder »üt einer schlechten Sitkenclasse bestraft worden. Da ferner hervorgekommen ist, daß in Absehen auf die Wirkung einer dritten Fortgangsklasse mancherley Mißvcrständniß über den Sinn der dießfalls bestehenden Vorschrift obwaltet, wird 6. noch beygefugt, daß hierüber, mit Ausnahme des medicinischen Sküdiums, für welches eine besondere Weisung besteht, sich für alle Lehranstalten und Sliidienzweigc lediglich an folgende, in den bisherigen Vorschriften liegende Grund-seihc zu halten ist: a) Wer in irgend einem Dbligatlehrgegenstande, sey es im ersten oder zweiten Semester, die dritte Fortgangsclasse erhalten, und nicht durch Wiederholung der Prüfung verbessert hat, darf weder in einen Hähern Jahrgang, noch in eine höhere Studienabtherlung vorrücken. b) Ein solcher Schüler oder Stu-dierender darf nur dann zur bloßen Wiederholung der mißlungenen Prüfung zugelassen werden, wenn er die dritte Fortgangsclasse tut ersten Semester , und bcy der Prüfung aus demselben Lehrgegenstande im zweyten Semester eine bessere Fortgangsclasse erhallen Halle; oder wenn er im zweyten Semester'erwiesener Maßen nur durch Krankheit, oder ähnliche unverschuldete Ursachen, zu welche aber Schwache des Ta- 171 V v »k m. August. lentes nicht j» rechnen ist, air der erforderlichen Vorbereitung gehindert worden wäre. In allen übrigen Fällen und in der Regel kann einem Schüler oder Studierenden, welcher in ritte dritte Fortgangsclasse verfallen ist, nichts Mehrerxs, als die Wiederholung des ganzen Jahrganges gestaltet, und es muß derselbe, wenn er auch noch bey der Wiederholung des ganzen Jahrganges in eine dritte Fortgangs-eläfse verfallen wäre, von den Studien ganz abgewiesen werden. (Vorschrift über die Prüfungen vom 7. September 1784 8- vin.) c) In der philosophischen Studienabtheilung kann der Studiendirektor, in Gemäßheit der mit Studien - Hofcommisstonsdecrete vom -25. Juny 1813, Zahl 1311, kund gemachten allerhöchsten Entschließung einem Schüler, welcher auch nur in einem der Hauptlehrge-genstande, nähmlich in der Religionswissenschaft, Philosophie, Mathematik oder Phy-sik, die dritte Fortgangsclasse erhalten hat, nicht bloß die Wiederholung der Prüfung, sondern selbst auch die Wiederholung des ganzen Jahrganges schlechterdings versagen, was bey allen solchen Schülern zu geschehen hat, deren sonstige Fortgangs - , Verwendungsoder Sittenclassen nicht vortheilhast -sind, Vom 26. August. 172 oder wo dein Schüler nach dessen äußern Umständen die Fortsetzung der Studien nicht uö-thig, sondern vielmehr rathlich ist, daß er sich einem andern Berufe zuwende. Uebrigens haben die Vorsteher der Lehranstalten diese Vorschriften den Studierenden, so weit sie jede Abtheilung derselben betreffen, sowohl jetzt, als jedes Jahr bey der angeordneteu Republicirung der Disciplinar- und Normalverord-nung zu deren Warnung gehörig kund zu machen. Wien am 15. July 1826. 118. Vcrbvth dcs sogenannten Biribis seines Lot« tospieles). Die hohe Hofkammcr hat mit Verordnung vom 9. d. M., 31769, aufgetragen, in Erin- nerung zu bringen, daß nach §. 30 des Lottopateir-tes vom 13. März 18 13 das sogenannte Biribis — ein Lottospiel, bcp welchem mit Würfeln, mit auf einer Tafel angebrachten Zahlen oder Figuren, entweder Maaren, Pratioseu und Effecten, oder bestimmte Geldbeträge ausgespielet werden— ausdrücklich unter einer Geldstrafe von 50 Ducatcn zu vier Gulden 30 kr., oder Č25 st. untersagt scy. Vom 26. August. 173 Dieses Verbots- wird demnach zur allgemeinen Wiffenschaft und Nachachtung bekannt gemacht. Gubernialverordnnng vom 26. August 1826, Zahl 18-84- 119. Bestimmung wegen Aussiillung der Tabellen über Verbrecher, und Verbrechen. Ueber dir von einem Criminalgerichte wegen Abfassung des jährlichen Criminal« Hauptausweises II. anher gestellte Anfrage: 1. ob in dem Falle,, wenn ein Jnquifit mehrere verschiedenartige Verbrechen beging, seine Untersuchung in den betreffenden verschiedenen Verbrechenrubriken ansgeworfen, und in Rechnung gebracht werden solle, oder ob selbe nur bey dem größeren Verbrechen allein in Rechnung zu sehen sel-cn? — dann 2. ob, wenn ein Jnqnistt das nähmliche Verbrechen wiederholt beging, solches bei- ihm in der betreffenden Rubrik doppelt auszusehen sey? — wird den sämmtlichen unterstehenden Criminal-gerichten. zur Erzielung der dießfalls erforderlichen Gleichförmigkeit über die mit höchstem Hof-de-ret vom 4. August d. I., Zahl 49*5/ kr-svlgte höchste Genehmigung folgende Belehrung zur genauen Befolgung ertheilet: 1/4 Vom 29. August. Zu 1. Ist in diesem Falle jedes der einzelnen verschiedenartigen Verbrechen, wegen welchen ein Beschuldigter in Untersuchung stehet, in der betreffenden Verbrechensrubrik auszuwerfen; für den Fall aber, wenn wegen einem und dem nahmlichen Verbrechen mehrere Mitschuldige oder Theilneh-mer in Untersuchung stehen, ist die Untersuchung nur ein Mahl in der betreffenden Verbrechensrubrik auszuwerfen, und somit auch nur ein Mahl in Rechnung zu bringen, zu 2. Ist für den Fall, wenn ein Jnguistt das nähmliche Verbrechen wiederholt beging, und diese Wiederholungsfälle der Gegenstand einer und der nahmlichen Untersuchung sind, diese Untersuchung nur ein Mahl in der betreffenden Rubrik auszusehen. Appellationsverordnung vom 16. August 1826, Zahl 10013. 120. Erläuterung des §. 55 des Jollpatentes vom Fahre 1788 Litt. e. Vermag hoher Hofkammerverordnung vom i. d. M., Zahl 30673, haben Seine Majestät mittels allerhöchster Entschlieffung vom 22. July d. I. zu bestimmen geruhet, daß in dem Falle wenn bey den in dem §. 55 des ZollpatcnteS 175 Vom 29. August. vom Jahre 17s.S sub Litt. e. bezeichueten Versendungen der in dein §. 49 desselben Patentes aufgeführten Maaren inner Landes bey der zollamtlichen Revision gegen die schriftliche Erklärung, oder auch gegen die etwa scholl ausgestellte Con« suinmo-Freybollete, weniger vorgefunden werden sollte, die Strafe der Entrichtung des doppelten Betrages des Zolles für den zuviel angegebenen Theil einzutreten habe. Welches zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 2g. August 1826, Zahl 18336. ' 121. Urber die, bey der dicßjährigen Conscrip-lionSrevision entdeckten Gebrechen. Ueber die kreisämtlichen Concertationsproto-solle hinsichtlich der bey der dießjährigen Conscrip-tionsrcvision Vorgefundenen Gebrechen, sindet mau den f. f. Kreisämtern wiederholt zu bemerken, nach der hicrortigen Verordnung vom 25. August v. I., Zahl 20080, *) bey Zeiten dafür zu sorgen, daß die Nachweisungen über den Bedarf an Ortschaftstafeln immer früh genug an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung gelangen, um sol- •\ Siebe Vll. Band der Provinzial - Gcsetzstimmlung (Brite 267. Bom v9. August. che sodann in das nächste Präliminäre des Came-ralfondes aufnehmen zu können, und da sich die Neberzeugung verschafft wurde, daß die Ortschaftstafeln, obfchon für dieselben jährlich so beträchtliche Summen aus dem Cameralfonde verwendet werden, dennoch an vielen Orten in elendem Zustande, an anderen Orten aber gar keine auf« gestellct sich befinden: so wird man in Zukunft auf Ortschaftstafeln nicht eher etwas anwcisen, bis dir Neberzeugung vorliegt, daß Niemanden an den Beschädigungen eine Schuld zur Last fällt, worüber die Kreisämter immer bey Einlaugung der Bcschädigungsauswcisc zugleich die Nachweisung abzufordern haben. Auch wird den Kreisämtern zur Pflicht gemacht, die gute Herstellung der Ortschaftstafeln genau zu controliren, da die kurze Dauer der Schrift, nur der schlechten Herstellung bcygemes« scn werden darf. ? lieber eine vorgekomweue Anfrage: Ob ein gegen Offert entlassener, wenn er die Realität oder das Gewerbe nicht aniritt, wieder zu stellen sey, und über einen gemachten Antrag, den im Concertations - oder Gnadenwege Entlassenen erst nach beygebrachtem Zeugniß über die angetretenen Wirthschaften die Abschiede auszustesten, und in die Entlaßurkunde einzuschaltcn, daß solche b,y Nichterfüllung der Entlaßbedingniß ungültig sey, findet man den Kreisämlcrn zu erinnern, es bc- Vom Zo. August. 177 stimme bereits die unterm 8- August 1810 erlasse, ne hofkriegsräthliche Verordnung, daß, wenn ein Soldat gegen die von feinen Dienste oder Arbeitsgeber erfüllte Offerte, die Entlassung erhalt, in dessen Abschied ausdrücklich augemerkt werden müsse, daß er nur in so lange vom Militar.be-freyet sey, als er bey jener, welche die Offerte für ihn bewirkt haben, im Dienste oder Arbeit sich befinde. Dieser Verordnung wurde unterm 14, September 1810 nachgetragen, daß ein gegen Offert auf eigene Kosten entlassener Mann, auch dann, wann die Ursache, warum er entlassen wurde, anf-hvrt, nicht wieder gesiellet werden könne. Ueber den weiteren Antrag, zur Hintanhaltung der Scheinübergaben, die Abschiede erst nacH erfüllter Bedingniß auszuhandigen, wird bemerket, daß die Regimenter zwar ohnehin angewie, sen sind, die Abschiede erst dann auszuhändigen, wenn sie sich die Ueberzeugung verschaffet haben, daß der Grund oder das Gewerbe wirklich ange-trcten wurde. Um aber die Art der Ueberzeugung zu bestimmen, so wird den Regimentern vom k. k. Generalcommando aufgetragen, die Abschiede erst dann auszuhandigen, wenn sich der Entlaßiver-ber mittels eines, von den betreffenden Grttttd-obrigkeiten oder Magistraten ausgestellten, und kreisämtlich vidirtcn Zeugniß . ausgewiesen hat, Gesetzsammlung VIII. Theil. tz 178 Nom Zi. August. daß er die Wirtschaft oder das Gewerbe, auf welches derselbe entlassen wurde, angetreten habe. Dagegen kann jedoch der Antrag, den Abschieden die Ungülligk eit s e rkl ä ru ng einzuschalten, keineswegs genehmiget werden, weil bey den Ent« laßverhandlungen, ohnehin die für die Entlassung sprechenden Gründe genau erwogen werden. In Fallen jedoch, wo in den Entlaßacten unrichtige Daten an die Hand gegeben werden sollten, wird den Kreisämtern aufgetragen, gegen die Schuld-tragenden mit aller Strenge fürzugehen. Gubernialverordnung vom 30. August 1826, Zahl 1,7647. 1 S3. Erhebung des gemeinen Gränzzollamtes in Wernsee zum Commerzial- Gränzzollamte. Zufolge hoher Hofkammerverordnung vom 4. d. M., Zahl 27526, ist beschlossen worden, daß das gemeine Gränzzollamt Wernsee zu einem Commerzial- Gränzzollamte , jedoch vor der Hand nur auf ein Jahr provisorisch erhoben werde. Diese hohe Bestimmung wird mit dem Beyfü« gen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das neue Commerzial - Gränzzollamt Wernsee am 1. October d. I. in Wirksamkeit treten werde. Gubernialcurrende vom 31. August 1826, Zahl 18738, Vom l. September. 179 123. Aufhebung der Zoll-Linie zwischen den illy-rischen und venetianischen, dann tyroli-schen Provinzen. Da durch den freygegebenen Verkehr zwi« schen den alt- österreichischen und neuerworbenen Provinzen die an der Zwischenlinie von Jllyrien gegen Tyrol und das lombardisch - venetianischc Königreich aufgestellten Aemter überflüssig geworden sind, so wurde mit hoher Hofkammerverordnung vom 28. Juny l. I., Zahl 6592, Folgendes bestimmt: 1. In dem Görzer Bezirke werden die gegen das venetianischc Gcbieth stehenden illyri-schen Grenzzollämter Visco, Nogaredo, Braz-zano, Karfreidt, Rovigo (Rabig), Canal, Dolegna, Chiopris, sammt den dazu gehörigen Aufstchtspostirungen für immer, —dagegen in dem Villacher Bezirke die Aemter Raibl und Mauthen gleichfalls gegen das venetianischc Gcbieth, dann Dberdrauburg, Luggau nnd Jselsberg gegen Tyrol, als Zollämter aufgelöset, wogegen letztere fünfAem. ter aber als kärntnerische Aufschlagsämter, und rücksichtlich des Amtes Dberdrauburg auch als tyrolisches Subsidial-Aufschlagsamt fortzubestehen haben, wornach die wegen Ent- i8o Nom i. September. richtung der kärtnerisch - erbländischen und tyrolischen Provinzialgebühren, und die wegen Behandlung der Gefällenübertreter erlassenen Vorschriften fortan in Kraft und A?irk-samkeit blciberr. 2. Auf dem venctianischen Gebiethe hingegen weiden die gegen Jllyricn aufgestellten Granz-zollämtcr zu St tip izza , Ctabuzzar , Albana , St. Andrst., Vis male, Mediuzza , Trivigna-tio , Sotto - Visco , Dalmico , Casa bianca , Taglianovo , Paluzza, Forni - Avoltri, Inca rajo , Tima n, Tom diZaino, und Ponte ba gänzlich ausgelassen. 3. Bleibt dagegen das im Villacher Bezirke gelegene illyrische Commerzialgränzzollamt Pon-tafel gegen das vrnctianische Gebieth, welches auch die kärntncrischen Provinzialgefälle einzuheben hat, noch servers, und zwar so lang als Zollamt in Wirksamkeit, als die Verschiedenheit der zollamtlichen Manipulation, dann der Transito-Tarisfe in dem lombardisch - vcnetianifchen Königreiche, und in Tyrol fortdauert, daher die darauf sich beziehenden , gegenwärtig in den altösterreichi-fchen und neu erworbenen Provinzen in Hebung stehenden zollämtlichen Vorschriften noch ferner verbindliche Kraft behalten. 4. Müssen hiernach die aus dem venctianischen Königreiche nach Jllyrien im Einbruch, oder Dom r. September. 181 aus Jllyrien nach dem besagten Königreiche im Handelszuge verkommenden Transtto - oder Consummo - Auswciswaaren im Ausbruche — entweder zur k. k. illyrischen Legstätte Mon-falcone, oder zum k. k. Hauptzollamte Görz, oder zu dem k. k. Commerzial- Granzzollamtc Pontafel, so wie die aus Tyrol nach Jllyrien, oder aus Jllyrien nach Tyrol vvrkommenden Transito-und Consummo-Anweisgutcr zu dem k. k. Hanptzollamte Villach gestellt werden, wo die gehörige Amtshandlung vorgenom-men, und die weitere Jnstradirung erfolgeil wird. Hierüber wird insbesondere zur allgemeinen Richtschnur bekannt gemacht: a) daß die aus dem lombardisch - venetiani-schcn Königreiche, oder aus Tyrol vorkvm--mcnden Transitowaaren bey den im vorhergehenden Absätze genannten vier Aemtern nach den neuen Transits - Vorschriften für den weiteren Durchzug so behandelt werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Auslande angelangl wären; b) daß bey den in den österreichischen Provinzen nach den neuen Transitovorschriften behandelten, sodann weiter durch Tyrol oder das lombardisch-venetianische Königreich in das Ausland ziehenden Transitowaaren durch das bestätigte Eintreffen auf dem lombardisch-venetianischen oder tyrolischen Boden der 1Ö2 Dom i. September. Versender noch keineswegs von der geleisteten Sicherstellung enthoben wird, sondern, daß die Enthebung erst nach der in der festgesetzten Frist geschehenen Beybringung der tyrvlischen oder italienischen Austrittsbol-lete (bolleta di ritorno) eintrcten kann; c) daß nach gesetzlicher Anordnung in dein lombardisch • venetianischen Königreiche Co-lonialwaaren, wenn die Derzollungsstamm-bollete über sechs Monathe alt ist, nicht anders von einer geschlossenen Stadt in die andere, als gegen nochmahlige Entrichtung der Zollgebühren verführt werden dürfen, daß daher in dem Falle, als solche Maaren aus andern Provinzen nach dem lombardisch-vcnelianischen Königreiche gelangen, dieselben der nochmahligen Zollentrichtung unterliegen, wenn durch die begleitende Bollcte nicht erwiesen ist, daß die Stammbollete un. ter sechs Monathe alt ist. 5. Da bei; der eintretenden Aufhebung der Zwischenlinie der gegenseitige Gränzverkehr der altösterreichischen mit den neuerworbenen Provinzen in zollamtlicher Hinsicht ganz freyge-geben ist, so behebt sich auch die mit dem hohen Hofkammerdecrete vom x8. Juny 1824, Zahl 18948, den Granzzollämtern eingeräumte Befugniß zur Ccrtifizirung derJnlän-digkcit der Maaren; die Handelsleute aber Vom i. September. 183 haben bey ihren Waarensendungeu sich noch ferners bep einer Zoll * Legstätte mit dem Ilr. sprungszeugnisse gehörig auszuweisen, und nach Maßgabe des hohen Hofkammerdecrets vom 11. Marz $822, Ja hl 7459 / die Maaren ju einer Zoll- Legstätte zur Certifizirung der Jnläudigkeit und Losung der Freybolletc zu stellen. 6. Behalten alle jene Vorschriftett, welche iw Bezug aus andcrweite Gefälle in den altvster-reichischen und neuerworbenen Provinzen der« mahl bestehen, noch ferner die gesehlicheAn-wendung. Welches mit dem Bcysahe zur allgemeinen Wissenschaft begannt gegeben wird, daß diese Verfügung mit 1. October d. I. in Wirksamkeit treten werde. Gubernialcurrende vom 1. September »826, Zahl 18774* 124. lieber die Beschränkung des privikegirten Hypothekarrechtes der landesfürstlichen Steuern. Die hohe Hofkänzley hat über die, Hoch-dcrselben vorgrlrgten drey Fragepuncte hinsichtlich der Beschränkung des privikegirten Hypothekar-rechtes der landcsfürftlichen Steuern auf bfit j84 Vom l. September. Zeitraum von drey Jahren, mik Verordnung vom io. August d. I., Zahl 2180, Folgendes zu erinnern befunden: 1, Das mit den Steuerrückständen verbundene Pfandrecht ist zwar, in so fern es gegen Hypothekargläubiger wirksam seyn soll, auf drey Jahre beschränkt, allein hieraus folgt nicht, daß nach drey Jahren auch die Schuld des Grundbesisters selbst erloschen sey. Gegen ihn kann also auch wegen älterer Rückstände die Sequestration geführt werden, nicht nur, wenn gar keine Schulden auf -em Gute haften, sondern auch, wenn einige Schulden auf das, Gut einverleibt sind, aber die Bezahlung des Capitals nicht fällig ist, oder nicht verlangt wird, und die Zinsen desselben nur einen solchen Betrag erreichen , daß nach Abzug derselben und aller übrigen laufenden Ausgaben noch etwas an den Einkünften des Gutes erübrigt, worauf auch von jedem Chirographargläubiger nach dein Hofdecrete vom 12. -October 1790, Zahl 6z, der Justlzgefetzsammlung die Execution geführt werden konnte. • s. Die Frage, ob auch mehr als drey Jahre alte Rückstände, insbesondere Rückstände von 1820 das Vorrecht vor den Hypothekargläubigern deßhnlb genießen, weil besondere Raten zu derselben Bezahlung bewilligt wur- Vom l. September. i§j den, ist bereits in dein Hoskanzleydecrcte vom io. September v. I-, Zahl 2182,*) verneinend beantwortet. 3. Die Dauer der Sequestration ist zwar an sich auf keine bestimmte Zeit beschränkt, jedoch kann sie nicht so weit ausgedehnt werden, daß an Steuern mehr als der seit den leyten drey Jahren rückständige Betrag mit Zurücksetzung der Hypothekargläubiger eingebracht werde. Sollten daher Steuerruckstände während der Sequestration drey Jahre alt werden, so findet wegen dieser älteren Rückstände die Sequestration zum Abbruche der Hypothekargläubiger nicht mehr Statt. Gubernialverordnung vom r. September 1826, Zahl 18866. 125. Ueber die Art der zulässigen Natnraliensub-ministrirung an die Truppen. Den k. k. Kreisämtern wird eine Abschrift jener Verordnirng, welche der k. k. Hofkriegsrath nach vorläufig gepflogener Rücksprache mit den Hofbehorden schon im Jahre 1824 über die Art der zulässigen Naturalien-Subministrirung an die Truppen von Seite des Landes, als Anhang zur ') Siche VII. Thcil der Provinzial - Gesetzsammlung Seite 344- 186 Vom 2. September. Subarrendirnngsinstruction an die k. f. General« commandrn erlassen hat, wornach sich in vor-kominendeil Fällen zu benehmen ist. Gubernialvcrordnung vom 2. September 1826, Zahl 18921. Abschrift eines Circularrcscripts des f. k. Hofkriegsrathcs an sämmtliche Generalcommanden sammt dem Armee« Generalcommando in Neapel und dem Mainzer Festungsgouvernement von Wien am 7. Februar 1824, Zahl 629. Obfchon man den Generalcommanden der Länder, in welchen das SubarrendirungSsystem eingeführt ist, bereits in einzelnen Fällen, wo wegen des kurzen Zcitvorsprungcs, und defihalb nicht möglicher Vorbereitung für die Subarrendi« rungsbehandlung, oder wegen Mangel an Sub-arrendirungsanbothen die Abhülfe durch Submi-nistrirunq vom Lande kingeleitet worden ist, die zurechtwcifendcn Grundsätze eröffnet hak, nach welchen, dann für welche Ereignisse beschränkt, die Einleitung der Subministrirung vom Lande Statt finden dürfe, so findet der Hofkriegsrath dennoch diese Anleitung als Normalvorfchrift und als Anhang für die Subarrendirungsinstruction übereinstimmend mit jenem Rescripte, welches die k. k. Hofkanzlep an dicLänderstcllen erlassen hat, Bom s. September. 187 zur genauesten Beobachtung hiermit eigens zu erneuern. „Allerhöchst-Se. Majestät gerührten wiederholt zu befehlen, daß eine Ortsgemeinde zur Subministrirung für garnisonirende Truppen gar nie, für die marfchirenden aber nur höchsten-bey unvorhergefehenen größeren Truppenmärschen verhalten werden dürfe, wenn nähmlich der Stand der marfchirenden Truppen größer als jener ist, dessen Verpflegung der Subarrendator zu übernehmen sich erklärte, zur Anstossung eines neue» Subarrendirungscontractes aber, oder zur Einleitung des Handeinkaufs durch Militärbeamte die Zeit zu kurz ist." „Die Subministrirung darf hiernach jedenfalls nur in dem gesetzlichen Wege, und für die Dauer unausweichlicher Nothwendigkeit, nähmlich bis der fogleich cinzuleitende Ankauf der nö-lhigcn Naturalien, oder ein Subarrendirungs-contract erzielt ist, in Anspruch genommen werden , und es ist unter Verantwortung der rin» wirkenden politischen und Militärbehörden dafür zu forgen, daß folchen Gemeinden für die fub-ministrirten Naturalien die Vergütung in den zur Zeit der Subministrirung bestandenen Localprei» fen fi) schnell als möglich geleistet werde." „Dabey wird den Behörden zur Berichtigung des Begriffes der Subministrirung besonders erinnert, daß wenn einzelne Subarrenda« i88 Vom 3. September. toren oder -Obrigkeiten oder (Gemeinden i n F o l g e einer freyen Ilebereinkunft mit denMi-litärbehorden sich dazu verstehen in besonders eintretenden Bedarfsfällen die Abgabe der Verpflegsartikel im lausenden Marktpreise, und gegen volle Vergütung aller Nebenauslagen zu besorgen, dieß keine Subrninistrirung, sondern nur ein auf Rechnung des Militärs geschehender Handeinkauf sey; denn in allen diesen Fällen fehlt das der Subrninistrirung allein eigene Merk» mahl der zwangsweisen Abgabe." 126. Die Ucbersendung auswärtiger Individuen in das Krankenhaus kann nur nach Ueber-zeugung des vorhandenen Platzes, und Bekauntgebung des Nationale Statt finden. Da die k. k. Verforgungsanstaltenverwali-tung bemerkt hat, daß einige Bezirksobrigkeiten die erkrankten Individuen auf Reehnung anderer Bezirksobrigkeiten in die Anstalten absenden, ohne die Bestätigung des Nationales von denselben nachzutragen: so haben die k. k. Kreisämter sämmtlichen Bezirksobrigkeiten zu bedeuten, daß a. die Uebersendung auswärtiger Individuen in das Krankenhaus nur dann zulässig sep, wenn die Verwaltung erklärt haben Nom 5. September. 189 wird, daß hierzu Platz vorhanden scy: weß-halb die Bezirksvbrigkeitcn immer vorläufig mit der Versorgungsanstaltenverwaltung die Rücksprache zu pstegen haben, und b. daß, in so ferne sie Individuen anderer Bezirke an die öffentlichen Anstalten anwei-sen, die anweisrnde .Bezirksobrigkeit die weitere Erhebung über das Nationale und die Zahlungsfähigkeit der angewiesenen Person einzuleiten habe. Gubernialverordnung vom 3. September 1826, Zahl 18333. 127. Einschärftmg der bestehenden Vorschriften über bey Verlassenschaften vorkommende verbothene Bücher. Auf eine von dem k. k. steyermärkischen Gubernialpräsidium unterm 27. August d. I., Zähl 2344, anher gemachte Anzeige, daß sich mehrere anstößige und verbothene Bücher in den Händen von Privaten befinden, und daß daher nach Anordnung des Herrn Präsidenten der k. k. Polizey - und Crnsurshofstelle vom 14. August d. I., ans die Erscheinung derlep Bücher .besonders in Verlassenschaften streng zu überwachen sey, wird den sämmtlichen Verlaß-Abhandlungsbehörden die genaueste Befolgung der höchsten Decreke iqö Vom y. September. vom 19. Februar 1802, Zahl 5.52, und vom 18. April 1804, Zahl 664, der Iustizgesetz-sammlung/ zur strengsten Pflicht gemacht. Appellalionsgerichts-Dcrordnung vom 5. September 1826, Zahl 10707. 128. Vorschrift zur Aufnahme der Eide der Ma-homedaner. Seine k. k. Majestät haben mittels der allerhöchsten Entschliessung vom 14. Februar d. %, und työd)ftem Hofdecrete der obersten Justizstelle vom 26. August d. I., Zahl 4790, die Vorschrift des Hofdecretes vom 9. May 1806, Zahl 763, der Justizgesetzsammlung über die Eide der Mahomedaner außer Kraft zu setzen, und dagegen Folgendes anzuordnen befunden: Wenn Personen, die der mahomrdanischcn Religion zugethan sind, als Parteycn bey österreichischen Gerichtsbehörden einen Eid ablegen sollen, so hat ihnen der Richter vor Allem die Wichtigkeit dieser Handlung, die Allwissenheit Gottes, bey dem sie den Eid schworen sollen, und die Strafen des falschen Eides zu Gcmüth zu führen. Hierauf werden die Umstände, welche zu beschworen sind, dem Schwörenden in der ihm bekannten Sprache von Wort zu Wort vorgesagt, Vom 9. September. 191 und derselbe wird, nachdem er sie laut und vernehmlich nachgesprochcn hat, befragt: Schworst du bey Gott? der Schwörende antwortet: Jemiu ederim (ich schwöre), und sehet eine der folgenden Formeln , oder auch alle drey zugleich hinzu: Billahi Taala (bey Gott, dem Allerhöchsten), oder Mallahi (bey Gott), oder Bisroillahi (un Nahmen Gottes). Zur Verstärkung des Eides k 1 der Schwörende noch eine oder die andere der Eigenschaften Gottes, wie B. des Barmherzigen, des Erbarmers, beysügen und sagen: Bismillalii Er-rahmann Errahim (im Nahmen Gottes, des Barmherzigen, des Erbarmers). Zur Gültigkeit des Eides ist cs aber hinreichend, eine der obigen Formeln, nahmlich: Bismillalii, Billahi, Taala oder Mallahi auszn-sprechen. Der Schwörende kann, wenn das Gericht mit einem Exemplare des Korans versehen ist, angewiesen werden, während der Ablegung des Eides die rechte Hand auf selbes zu legen. Dieser Gebrauch des Korans ist aber zur Gültigkeit des Eides nicht wesentlich nolhwen-dig. Für keinen Fall darf dem Schwörenden gestaltet werden, bey der Ablegung des Eides den Zeigesinger der einen Hand in die Höhe zu halten. Nach eben diesen Vorschriften ist auch von Zeugen mahomedanischer Religion der Eid auf- IY2 Vom 9. September. zunchmcn. Diesen wird eine allgemeine Betheuc-rung, daß sie die reine Wahrheit aussagen werden, oder ausgesagt haben (Ersteres in bürgerlichen Rechtssachen, Letzteres in Criminalangele-genhcitcn) vorgehalten, und wenn sie dieselbe nachgesprochen haben, die Frage: Schworst du bcy Gott? an sie gestellt. Im Uebrigen sind in Ansehung des Zeugen-verhvres die allgemeinen Vorschriften der Gerichtsordnung und des Strafgesetzbuches zu beobachten. Diese allerhöchste Vorschrift wird sämmtli-chcn unterstehenden Gerichts- und Criminalbe-Horden zur Wissenschaft und genauen Darnaeh-achtung in vorkommenden Fällen bekannt gegeben. Appcllationsgerichtsverordnung vom 9. September 1826, Zahl 10906. 129. Die Particularicn der Kreiseommissare zur Zinsbehandlung für die Militärquartiere sind dem Cameralärarium zu verrechnen. Die hohe Hofkammer hat unterm 27. August d. I., Zahl 32294, im Einversiändniß mit der k. k. Hofkanzley hieher erinnert; daß die Partikularien der Kreiseommissare zur Zinsbc-handlnng für die Militärquartiere, keineswegs von dem Militärärarium angesprochen werden können, weil die Kreisbeamken, in Folge eines Be- Vom li. September. 193 fehls der administrativen Behörde, Mitwirken, folglich das Geschäft für sie pflichtmäßig wird, mithin die dießfälligen Auslagen wie für andere Reifen dem Cameralärarium zu verrechnen haben. Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur Darnachachtung in künftigen derley Fällen mit dem Beyfügen verständiget, daß denselben die entsprechende Mitwirkung bey Festsetzung der Militärquartierzinse wiederholt zur Pflicht gemacht wird. Gubernialverordnung vom 9. September »826', Zahl 19387- • V 0-* n •*. • ;0 Baumgartner's Naturlehre wird' als Lehrbuch vorgeschrieben. mv,- Se. Majestät haben nach Inhalt der hohen Studienhofcommissionsverordnung vom 24. August d. I, Zahl 4044, mit allerhöchster Ent-schliessung vom 15. desselben Monaths zu gestalten geruhet, die in Druck erschienenr Naturlehre des Professors der Physik an der Universität zu Wien, Andreas Baumgartner, an sämmtlichen Lehranstalten, an welchen die Physik in deutscher Sprache vorgetragen wird, als Lehrbuch vorzuschreiben. Zugleich wurde die genaueste Beobachtung der bestehenden Vorschriften über den Gebrauch Gesetzsammlung VIII. Theil. is 194 Vom 15, September. von Lehrbüchern eingeschärft; es darf also, insbesondere auch bey dem Lehrfache der Physik, da nun M» brauchbares Lehrbuch angewiesen ist, ohne hierortiM Vorwissen, weder ein anderes, ' als das vorbcnanntc M^rk.,,zum Leitfaden des Vortrags genommen, nqch das Nachschreiben in den Vorlesungen, noch auch das Bestehen eigener Schriften geduldet.werden, worüber der Vorsteher der Lehranstalt Ms das Sorgfältigste zu wachen hak. t^ubernialverordnnng vom 11, September 132,6, Zahl 1939,3. 13 i, Erforderniß zum Gesuche um Vergütung v der, anEanke beurlaubte Soldaten abgegebenen Medicamente. Aus Anlaß eines auf dem Lande erkrankten und dort- von einem Chirurg behandelten Urlaubers wird verordnet^, dgß, wenn derselbe, im Erkrankungsfalle, wie .es vorgeschrieben ist, .nicht alsogleich in das nächste Militärspital ab* geliefert uwepden kann, das^ Zcugniß über die Nichttransportabilität des Erkrankten stets, vom Be; irk s arztc ausgestellt, und der Medica-mentrN-CoMo vorläufig der Bestätigung des Kreisphysikers Unterzogen werden müsse, Die Kreisämter haben die Bezirksobrigkei-fttt zur genau.en Nachachtung anzuweisen, und Vom 15. September. 195 jedes tnit den erwähnten Erfordernissen nicht Oer# sehene Gesuch um Vetgütuttg der an kränke Soldaten abgegebenen Medicämente zür Ergänzung zurückzuweisen: Gubernialverordnung vom iL. September i8s6> Zahl 19677, Mädchenschulen find bloß Localanflalten, bö» her nach dem Concurrenzsystem für Tri--vialschulen zu behandeln^ Die hohe Studienhofcommissiott Hai iiiii Verordnung vom 19. August d. I./ ZahlZ/Zi/ zü eröffnen geruhet, daß Mädchenschulen/ auch die für gebildete Stände > als bloße Löcälanstalten anzusehen/ daß sie durchaus in Hinsicht der Bau# lichkeiten und Reparationen/ hierin Vicht beson-, dere Verpstichtungen und Verträge darüdet bestehen./ nach dem Concurrenzsystem für Trivial-schuleu zu behandelii sehen, und daß demnach die Hofkanzleyverordnüng vöUi iZ: Jülh 1815 / Zahl 12190, auf Mädchenschulen nicht ängewen# bet werden dürft: Nach eben dieser Concürrenz für Trivtälschülen sey auch die itmere Einrichtung der Mädchenschulen anzüschaffen und zit bestreiten: Gubernialverordnung vom i5. September 1826/ Zahl 19890: . iö * i. M., hat die hohe Studien-Hofcommission mit Verordnung vom 7. September d. I., Zahl 4262, folgende Weisungen erlassen : 1. Während des Noviziates und vor zurückge-legten zwepjährigen philosophischen Studien darf in Zukunft kein Cleriker des Piari-stenordens mehr bey einem Lehramtc an den, dem -Otbcn anvertrauten Lehranstalten verwendet werden. Jedoch hat diese Vorschrift nur erst bep jenen Drdensclerikern in Wirksamkeit zu treten, welche nach dem Tage der allerhöchsten Entschliessung in das Ro-. vizial treten. soo Vom 22. September. *. Die Cleriker der Piaristen sind in Bezug der philosophischen Studien den allgemeinen Vorschriften, welche für die Individuen aller Orden bestehen, zu unterziehen, nur ist es dabey dem Orden vor der Hand selbst zu überlassen, ob feine jungen Ordensglieder in den philosophischen Lehrzweigen mittels eines vorschriftmäßig eingerichteten philosophischen Hausstudiums allein, oder aber an einer öffentlichen Ordenslehranstalt der Philosophie gemeinschaftlich mit den öffentlichen Schülern unterrichtet werden sollen. 2. Die Katechetik ist in Zukunft nicht gleich im Noviziate vorzunehmcn, sondern in das theologische Studium zu überlassen, weil ohnehin auch in den deutschen Schulen nach den bestehenden Vorschriften für den eigentlichen Religionsunterricht nur ein Priester, welcher schon die gesummten theologischen Studien absolvirt hat, aufzustellen ist; auf gleiche Art ist das Lehrfach der Erziehungs-kunde, welches psychologische und philosophische Kenntnisse vorausseßt, auf die spä-tern Studienjahre, die Methodik des Volksschulenunterrichtes oder die deutsche Schullehrart aber auf jenes Jahr zu verlegen, nach welchem erst die Ordenscleriker bey den Schulen des Ordens verwendet werden dürfen. überhaupt wird cs in Zukunft, wv die <20 l Vom 23. September. Ordenszöglinge nicht gleich nach dem Novi-ziate zu Lehrern verwendet werden dürfen, nicht mehr nöthig seyn, schon wahrend des« selben einige Gegenstände vorzunehmen, wel« che ohnehin in dem philosophischen Studien» curse Vorkommen. Uebrigcns ist cs dem Orden auch noch ferner unbenommen, während des Probejahres dir Zöglinge in den andern, für deren künftige Bestimmung nöthigen und nützlichen Kenntnissen, wie bisher nähmlich in der Calligraphic, im Zeichnen, in dem grammatikalischen Studium der lateinischen und griechischen Sprache, wie auch in den Anfangs-gründcn neuerer Sprachen, besonders der italienischen und französischen, zu unterrichten. Die Provinzialen werden gut daran thun, das Studium dieser neueren Sprachen auch noch während der weitern Bildungscurse der Ordenszöglinge planmäßig fortsetzen zu lassen, um wenigstens mehrere derselben zur volleren Kenntniß und Geläufigkeit darin zu bringen, welche ihnen bey deren künftigen Bestimmung von wesentlichem Nutzen seyn kann. 4. Obgleich der Orden in Absehen auf den Unterricht der Ordenseleriker in den philosophischen Studien sich an den Lehrplan halten muß, welcher für die öffentlichen Lehranstalten vorgeschrieben, unb daher auch in 2 os _ Vom 22. September. den philosophischen Hausstudien der andern geistlichen -Orden der bestehenden Vorschrift gemäß zu beobachten ist, obgleich deßhalb bey dem philosophischen Studium der Pia-ristenordenscleriker alle Obligatlehrfächer, und zwar in derselben Ordnung, mit demselben Zeitausmaße und nach denselben Lehrbüchern behandelt werden müssen, wie sie für die philosophischen Lehranstalten allgemein vorgeschrieben sind : so stehet es dem Provinzvorsteher doch jederzeit frei), und wird bep der Befreyung der studierenden Ordenscleri-ker von dem Lehramte leicht möglich seyn, denselben auch noch einigen Unterricht zu Haufe in solchen Nebenfächern geben zu lassen, welche zwar unter den Obligatstudien der zwcy Jahrgänge der Philosophie nicht Vorkommen, aber für die Bestimmung der Ordcnszvglinge von wesentlichem Ruhen seyn können, als z. B. in der practischen Geometrie, Naturgeschichte, Aesthetik u. dergl. Insbesondere kann das Studium der classischen Literatur ganz füglich während des philosophischcnStu-diencurses mitgenommen werden. 5 Jedoch kann der Orden, wenn er es nvthig findet, auch ein eigenes Jahr zu dem Studium philologicum bestimmen. Nur hätte dieses, da es zur soliden Betreibung Vorkcnnt-yisse aus den philosophischen Wissenschaften 203 Vom 22. September, erfordert, nicht vor, sondern nach dem philosophischen Studiencurse einzutreten, und ware habet) für ein festes planmäßiges Lehrsystem zu sorgen. Im Falle der Errichtung eines solchen eigenen Studiums wird die Erziehungskunde auf dasselbe verlegt, um auf die allge-meinen Grundsätze dieser Wissenschaft die Grundsätze der Methodik, des Volks- und Gymnasialschulenunterrichts bauen und dergestalt ein ordentliches Studium philologico paedagogicum Herstellen zu können. 6. Die Drdcnsprovinzialen haben die Personalstandausweise Familias domorum der Pro-pinz, welche sie ohnehin jährlich in Druck legen lassen, in vier Excmplarien unmittelbar an die Studienhofcommission zu überreichen, damit diese daraus ämtliche Einsicht in den Stand der Studien der Ordenscleriker nehmen kvnnc^ In diesen Personalstandsausweisen ist ausdrücklich bey jedem' Professor das speciele Lehrfach anzugeben, welches er mit den Ordenszöglingen behandelt, und die Zahl des Studienjahrganges der Eleriker (mit Studiosi Philosophie in annum primum oder secundam) zu benennen. Gubrrnialverordnung voin 22. September 1826, Zahl 20452, 204 Dom LZ. September. 136. lieber die Peüsions- und Provisionsbezüge der zu einer Fonds - oder städtischen Verwaltung übergetretenen Staatsbeamten. Bcy Gelegenheit eines vorgekommenen Falles hat die hohe Hofkammer mit Secret vom 16. Juny d. I., Zahl 5538, anzuordnen befunden, daß die unterm 6. April 1787 erflossene Normalvorschrift, nach welcher jene landesfürstlichen Beamten und Diener, welche eine Pension oder Provision ab aerario beziehen, wenn sie bey einer städtischen oder Fondsverwaltung eine Anstellung erhalten, auf den Genuß der Aerarialpen-sion oder Provision Verzicht zu leisten, und nur dann in den Genuß derselben zurückzutreten haben, wenn sie auch nachher neuen Dienstleistung wieder dienstunfähig werden, und ihnen in Ansehung dieses neuen Amtes gar keine, oder nur eine geringere, als die früher ab aerario genossene Pension oder Provision zu Theil werden würde, den organistrten und nicht organisirten Magistraten der Munizipal- und landesfürstlichen Städte zur Darnachachtung wiederholt bekannt zu machen sey. Wenn jedoch noch wirklich dienende Staatsbeamte in einen Dienst bey einer Fondsoder städtischen Verwaltung übertreten, so ist ihnen im Falle der eintretenden Dienstesuntaug- 20 j Bom 23. Skptember. lichkeit nach der mit Hofkammerverordnung vom 26. August 1819, Zahl 36789*)/ bekannt ge, machten allerhöchsten Entschliessung von jenem Fond, welchem sie zuleht dienten, die vollstän-bige Pension, wie sie ihnen nach ihren Gesammt« dienstjahren gebührt, allein zu verabreichen. Hiernach haben die k. k. Kreisämter die geeignete Verständigung an die unterstehenden Magistrate zu erlassen. Gubernialverordnnng vom 23. September 1826, Zahl 20234. 137. Natur- und Weltgeschichte sind für die Con-victisten, Stipendisten, und die, vom Un-terrichtsgelde Befreyten, Obligatstudien. Hebet die Frage, ob die Naturgeschichte und Weltgeschichte zu Obligatstudien erklärt werden sollen, haben Seine k. k. Majestät nach einer Eröffnung der k. k. Studienhofcommission vom 2. September d. I., Zahl 4064, mit allerhöchster Entschliessung vom 17. August d. I. anzuordnen geruhet:, die Entscheidung dieser Frage sey bis zur allgemeinen Revision des Lehrplans der philosophischen Studien, worüber nach Ablauf des Schuljahres 1827 die entsprechenden Aufträge werden ertheilt werden, zu verschieben, ') Siehe i. Thcil der Provinzial» Gesetzsammlung Seite,82. 206 Vom 25. September. inzwischen aber fthen die beyden genannten Lehrfächer für die CoNvictisien, Stipendisten, und die vom Unterrichtsgelde Bestehlen, als Dbli-gatstudium zu erklären» Gubernialverordnung vom 23» September 1826, Zahl 204L1. i3& Heber jene Lehrzwekge, welche in einem hal> ben Jahre beendiget werden, dürfen Sern estralprüfungen abgehalten werden. Die k. k. Studienhofcommission hat mit Ver-1 vrdnung vom 13. September d. I.- Zahl 4207, hierher erinnert, daß Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung both ?6. jAugust d. I. den Antrag Zu genehmigen gernhet haben- daß über jene Lrhrzwcigc, welche in einem halben Jahre beendigt werden, auch sogleich die SeMestral-Prüfung abgehalten werden dürfen. Gubernialverordnung vom 25. September 1826-Zahl 20,502* *39i , Die Lehrer itttb ProfesioreN an landesfürstlichen Lehranstalten sind in Zukunft erst nach drey Jahren als definitiv angestellt zu betrachten» Seine Majestät haben unterm 9. d. M. nachstehendes allerhöchstes Handschreiben zu erlassen gerührt t 207 Vom 26. September. „Alle von nun an bey landesfürstlichen Lehr-„anstalten Meiner Monarchie als Lehrer und Prozessoren neu angestellt werdende Individuen sind „drey Jahre vom Tage ihrer Anstellung an gerechnet, nicht als stabil zu betrachten; sie sol* „len zwar den, *en ihnen anvertrauten Lehräm-„tern anklcbenden vollen Genuß an Geld und „anderen Emolumenten erhalten, müssen sich je* „doch inner der erwähnten Periode gefallen las* „sen, wenn sie in der Ausübung ihres Amtes „und- in ihrem übrigen Benehmen den in sie Zersetzten Erwartungen, oder überhaupt nicht entsprechen sollten- ohne Weiteres vom Amte ent-„fernt zu werden, ohne dafür eine Abfertigung roder Pension zu erhalten. Wenn selbe hingegen „durch diese drey Jahre solche Beweise ihrer „Brauchbarkeit und ihres guten Benehmens in „jeder Hinsicht an den Tag legen, daß man ihre „Anstellung mit voller Beruhigung als definitiv „erklären kann, dann sind dieselben als stabil zu „erklären, und sind ihnen auch die drey im pro* „visorischen Zustande zugebrachten Dienstjahre eben „so anzurechnen, als wenn sie selbe in der ef-„fectiven Dienstleistung zugebracht hätten." Dieses wird zu Folge der Verordnung der hohen Studienhofcommission vom 18. l. M., Zahl 4412, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 26. September 1826, Zahl 20793. 2o8 Dom 27. September. 140. Bcy Anrcpartirung der Bezirksauslagenvor-schüsse, ist die Gebäudeclasscnsteuer in dem einfachen Betrag als Belegungsmaßstab anzunehmen. Heber eine vorgekommene Anfrage: Db auch die Gebäudeclassensteuer, welche nach den jährlichen Postulate» im doppelten Betrag einzuhc-ben kömmt, künftig einfach zum Maßstabe der Bezirkskostenrepartition dienen soll? wird den Kreisämtern mit Bezug auf die Gubernialverord-nung vom 22. Februar d. I., Zahl 3436, *) erinnert, daß bey Anrepartirung der Bezirksauslagenvorschüsse die Gebäudeclassensteuer immer nur in dem einfachen Betrag als Belegungsmaßstab anzunehmen sey. Gubernialverordnung vom 27. September 1826, Zahl 20534. 141. Verboth auf die inländischen Sensen, Sichel-« und Strohmefferfabrikate, selbst gewählte Zeichen einzudrücken. lieber den von der hohen Hofkammer erstatteten allerunterthänigsten Vortrag in Beziehung auf die entstandene Frage? ob es einem *) Siehe bim. Verordnung in diesem Thrile, Seite 34. 2 "9 Vom 28. September. Anstand unterliege, zu gestatten, auf die inländischen Sensen-, Sichel- und Strohmessersa-brikate ein selbst gewähltes, von jedem Meister» zeichen verschiedenes Zeichen mit gänzlicher Hinweglassung des Meisterzeichens eindrücken zu lassen, haben Seine Majestät zu Folge Eröffnung der hohen Hofkammer vom 16. September d. I., Zahl 37726, mit allerhöchster Entschlieffung vom 7. September l. I. zu befehlen geruhet, daß es in Ansehung der Bezeichnung der Eisen, und Stahlfabrikatc bey den bestehenden Vorschriften zu verbleiben habe. Gubernialverordnung vom 27. September 1826, Zahl 20826. 142. Ueber die Errichtung eigener Möbclhand-lungen in Grätz. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 16. September 1826, Zahl 36622, wurde erinnert, daß es keinem Anstande unterliege, in Gräh nach dem Beyspiele anderer Prvvinzialhaup,-städte, eigene Mobclhandlungen, welche sich ihrer Natur nach auf alle zur Einrichtung der Wohnungen zunächst bestimmten und verfertigten Gegenstände erstrecken können, zu errichten. Gubernialverordnung vom 28. September 1826, Zahl 21026. Gesetzsammlung VIII. Theil. 310 Vom 39. September. H3- DeserteurscarLel zwischen dem österreichischen Kaiserthum, und dem Königreiche Sardinien. Den k. k. Kreisämtern werden von dem zwischen dem österreichischen Kaiserthum, und dem Königreiche Sardinien abgeschlossenen Deser-teurscartele die nöthigen Exemplare zur Kundmachung übersendet. Gubernialcnrrende vom 29. September 1826, Zahl 21033. Wir Franz der Erste re. rc. Die zwischen Uns und Seiner Majestät dem Könige von Sardinien glücklich bestehenden Freundschaftsverhältnisse und das wechselseitige Bestreben, durch alle Mittel zum Vortheile der bcy-derseiligen Staaten beyzutragen, haben Uns und den König von Sardinien bestimmt, den, wegen gegenseitiger Auslieferung der Deserteure, unter dem 17. Map 1817 abgeschlossenen Vertrag, dessen Dauer mit 17. Map 1822 abgelaufen war, welcher aber, nach dem getroffenen Ueber-einkommen, seither ununterbrochen fort beobachtet worden ist, nun förmlich zu erneuern, und mit jenen Zusätzen zu vermehren, welche durch die Erfahrung zur Vervollständigung der Vortheile desselben für nöthig anerkannt worden sind. 2 IX Vom 29. September. In Folge dessen sind zwischen Unserem tmb dem Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Sardinien nachfolgende Puncte verabredet und förmlich unterzeichnet worden: Artikel I. Alle Civil- und Militärbehörden, besonders aber die den 'Gränzett zunächst befindlichen Militärcommandanten beyder Staaten sollen angewiesen werden, mit der sorgfäl-trgsten Anfmerksamkeit darüber zu wachen, daß kein Deserteur von den respective» Armeen die Gränzen überschreiten, noch in den Staaten der anderen contrahirenden Macht Schuß und Zuflucht finden könne. Sobald ihnen von den Behörden der benachbarten Macht die Anzeige eines Deserkions« fallcS zukommt, sollen sie gehalten seyn, einer solchen Aufforderung in der kürzesten Zeit zu entsprechen, und die Behörden, welche sich an sie gewendet haben, von den zur Auffindung des Deserteurs getroffenen Verfügungen zu verständigen. II. Diesem zu Folge sollen alle Milikärper-sonen, ohne Ausnahme, sey es von der Infanterie, Cavallerie, dem Fuhrwesen oder irgend einem anderen Militärzweige der österreichischen oder sardinischen Armee, welche das Gebiekh * der anderen Macht betreten würden, ohne httt einem Paffe oder einer Marschroute in guter und gehöriger Form versehen zu seyn, auf der Stelle u * 212 Vom 29. September. angehalten, und mit Allem, was sie an Waffen, Montirungsstücken, Bagage, Pferden rc. mit sich genommen Hatten, auch dann ausgelie-fert werden, wenn dergleichen Deserteure noch nicht rcclamirt worden waren.. Zu diesem Ende soll dem Commandanten des der Gränze zunächst de find lichen Militärpostens binnen 24 Stunden, oder so bald es nur immer geschehen kann, von der Anhaltung des Deserteurs, mit Bezeichnung des Regimentes, von welchem er entwichen ist, des Tages seiner Anhaltung und der Gegenstände, welche er bey sich gehabt , die Anzeige gemacht werden, damit dieser Commandant ein Detaschement zur Uebcr-nahme des Deserteurs an die Gränze abschicken, und zugleich., nach den Bestimmungen des IX. Artikels, die Kosten, welche dieser während der Haft für seine eigene Verpflegung und den Unterhalt der allenfalls mitgenommenen Pferde verursacht haben dürfte, sammt der im VI. Artikel festgesetzten Belohnung oder Taglia berichtigen könne. Wäre das angehaltene Individuum auch von der Armee -eines anderen Souverains entwichen, mit welchem gleichfalls -ein Cartel be-stehet, so soll es jener Armee, von welcher cs zuletzt desertirt ist, zurück gestellt werden. Hinsichtlich der entwichenen Offiziere der beyderseitigcn Armeen ist sich noch ferner nach 2 >3 Vom 29. September. den dießfalls zwischen den contrastirenden Mächten verabredeten besonderen Bestimmungen zu benehmen. III, Sollte es einem Deserteur ungeachtet aller Vorsichtsmaßregeln gelingen, die Wachsamkeit der Gränzbestorden, entweder durch Verkleidung, falsche Pässe oder auf andere Art, zu hintergehen und sich in das Gebietst der anderen Macht einzuschleichen, oder in deren Armee, ohne Unterschied, ob bey einem National« oder fremden Regimente, enrolliren zu lassen: so soll er nichts desto weniger von dem Augenblicke, wo er entdeckt wird, dem Commandanken der Armee, von welcher er entwichen ist, und selbst dann ausgeliefert werden, wenn er auch schon längere Zeit im Lande ansäßig wäre. IV. Von dieser Zurückstellung sind ausgenommen: die Deserteure, welche geborne Unter« khanen jener der contrahirendrn Mächte wären, auf deren Gebietst sie sich gestüchtet staben, weil sie durch Entweichung aus dein fremden Dienste in die Staaten ihres rechtmäßigen Landesherren zurück kehren. Die Zurückstellung soll sich in diesem Falle nur auf die Waffen, Pferde, Mon-tirungsstücke und andere Gegenstände erstrecken, welche ein solcher Deserteur mit sich genommen hätte. Besagte Ausnahme erstrecket sich aber nicht auf jene Deserteure, welche in den Staaten der 2 14 Nom 29, September. einen der hohen contrahirenden Mächte geboren, nach gesetzmäßig erworbener Einbürgerung in den Staaten der anderen, von der Armee dieser let}* teren entwichen wären. Ein solcher Deserteur, wenn er im Lande, wo er geboren ist, angehalten wird, soll nichts desto weniger ohne Anstand ausgeliefert werden. ~ V. Ein jeder Deserteur, welches auch seine Eigenschaft sepn mag, erhält zu seiner Verpflegung täglich eine Brotportion und 25 Centimes, das Pferd aber eine gewöhnliche Ration, deren Vergütung nach den laufenden Marktpreisen des Dries, wo der Deserteur in Verwahrung gehalten wurde, zu geschehen hat. VI. Jenen, welche einen Deserteur anzeigen oder einbringen, wird eine Belohnung (Taglia), und zwar von acht Gulden oder zwanzig Franken in cursirender Münze für einen Mann zu Fuß, und von zwölf. Gulden oder dreyßig Franken für einen Cavatleristen mit dem Pferde, zugestanden. VII. Falls ein Deserteur in dem Lande, wohin er sich geflüchtet, ein Verbrechen begangen hatte, welches eine mindere Strafe als jene der Nerurtheilung zur öffentlichen Arbeit nach sich zöge, so soll er ohne Aufenthalt zurück gestellt, jedoch zugleich bey feiner Auslieferung ein species facti oder anderer legaler Act zur Bestätigung des von ihm begangenen Verbrechens, mit An, gab? aller erschwerenden oder mildernden llmstän- Bom 29. (5 epf eintet. 2 iL de, übergeben werden, damit er von den Gerichten der Macht, an welche er auSgeliefert worden, nach den Gesetzen des Landes, wo er das Verbrechen begangen hat, bestraft werden könne; zu diesem Ende soll sich auch in vorerwähntem Acten-stücke die Strafe angczeigt finden, welche eben die Gesetze über jene Gattung von Verbrechen verhängen. Wenn aber die Strafe, in welche der Deserteur durch das in dem Lande, wohin er sich ge-fiüchtet, begangene Verbrechen verfallen ist, in Verurtheilung zu öffentlicher Arbeit bestünde, oder noch von schwererem Grade wäre; so hat die Auslieferung erst nach überstandener Strafe zu geschehen. VIIL Jedes Detafchement, welches zum Nachsetzen eines Deserteurs abgeschickt wird, hat auf der Glänze anzuhalten, und nur einen mit einem Passe versehenen Mann bis zum nächsten Orte abzufertigen, um daselbst den Deserteur von den Ortsbehörden zu reclamiren. IX. Die gegenseitigen Militärkommandanten an den Gränzen haben jedes Mahl über Ort, Tag und Stunde der Uebergabe der Deserteure das Einverständniß zu pflegen, und die hierzu erforderlichen Truppendetaschements an den bestimmten Ort abzuordnen. Der Commandant, welcher die Uebergabe des Deserteurs bewerkstelliget, ist gehakten, dem 'z\6 Nom 29, September. Cominandanten, welcher denselben reclamiret hat, eine Quittung über die richtige Bezahlung der Taglia und sonstigen durch den Deserteur verur-sachten Kosten auszustellen. Der Commandant, welcher den Deserteur übernimmt, hat dein Cominandanten, welcher ihn ausliesert, bey der Uebergabe desselben, gegen Quittung dieses Letzteren, den Betrag der Taglia und sonstigen, durch den Deserteur verursachten Kosten, in Gemäßheit der Stipulationen der Artikel II. und V. des gegenwärtigen Cartels, zu vergüten, und dagegen den Ausweis über diese Kosten, so wie die species facti und die anderen den Deserteur betreffenden Acten zu übernehmen; indem er seiner Seits einen Empfangsschein über den Deserteur, so wie über alle ihm übergebenen Acten auszustellen haben wird. X. Dieselben Bestimmungen haben auch in Ansehung der Dienstleute der Qffiziere des einen Staates, welche auf dem Gebielhe des anderen betreten würden, jedoch bloß in Folge einer vorausgegangenen Reclamation, zu gelten, und sollen dieselben sofort angehalten und, nach Anordnung des II. Artikels, ausgeliefert werden. XI. Feder Qffizier der einen Armee, wel--cher einen Soldaten der anderen, sey es durch List oder Gewalt, zur Desertion verleitet, soll, mit zweymonathlichem Arreste bestrafet werden. 's23om 2(). September. 217 XII. Jedes andere Individuum soll in einem ähnlichen Falle mit einmonathlichem Gefängnisse oder mit einer Geldbuße von fünfzig Franken bestraft werden, es wäre denn, dass erschwerende Umstände des Vergehens eine Verschärfung der Strafe begründen. XIII. Allen Unterthanen der contrahirenden Mächte ist untersagt, den Deserteuren von den Truppen des anderen Staates irgend etwas von Kleidungs« oder Ausrüstungsstücken was immer für einer Art, Pferde, Massen ic. abzukaufen. Allenthalben, wo man dergleichen Effecten findet, find fie als gestohlenes Gut anzusehen, und dem Regimente, welchem der Deserteur angeho-ret, zurück zu stellen. Derjenige, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbothes erlaubt, soll überdieß mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig Franken belegt werden, sobald bewiesen wird, es sey -ihm entweder durch die Natur des gekauften Stückes oder auch auf andere Art bewußt gewesen, dass es ein gestohlenes Gut sey. XIV. Alle rückfichtlich der Auslieferung der gegenseitigen Deserteure festgesetzten Bestimmungen werden durch gegenwärtigen Artikel ausdrücklich auf die widerspänstigen Militärpflichtigen beydcr Staaten ausgedehnt, und, soweit sie auf diese letzteren anwendbar sind, in Kraft gesetzt. Zu diesem Ende sollen folgende Maßregeln getroffen werden: 218 Vom 29. September. a. the Unterthanen der einen der bey d en contra» h ir enden Machte, welche an der ©ränjc der anderen ohne vorschriftmäßigen Paß oder legale Bewilligung erscheinen, und besonders jene, welche den Verdacht erregen könnten, sich der militärischen Aushebung entziehen zu wollen, sollen als Landstreicher angesehen, und als solche von der Gränze zurück gewiesen werden, ohne daß jedoch dadurch weder der gewöhnliche Verkehr zwischen den Einwohnern der an der Gränze gelegenen -Orte, so wie selber nach den in beydcn Staaten geltenden Vorschriften wirklich bestehet, oder mit beyderseitigein Einverständnisse in der Zukunft festgesetzt werden konnte, noch der jährlich . Statt findende Uebergang der Feldarbeiter aus einem Gebiethe in das andere ein Hinderniß erleide. - b. Jene Unterthanen der einen der beyden con-trahirenden Mächte, welche sich in den Staaten der anderen mit vorschriftmäßigen Pässen oder legaler Bewilligung aufhalten, und welche zur Militärdienstleistung in was immer für einer Waffe, Branche ober Eigenschaft berufen würden, sollen in ihr Vaterland zurück gesendet werden, so bald deren Recla-mirung in gehöriger Form erfolgt sepn wird. c. Die Unterthanen der einen Macht, welche sich nicht auf eine genügende Art über die Be- 219 Vom 29. (September. freyung von der Militärpflicht in ihrem Vaterlande ausweifen können, sollen zu feiner Art Militärdienstleistung in den Staaten der anderen Macht angeworben werden. XV. Gegenwärtige Convention wird acht Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft und Vollzug treten, und auch weiterhin von fünf zu fünf Jahren tn Kraft bleiben, ohne daß nach Verlauf diefer Frist eine ausdrückliche Erneuerung derselben vonnvthen wäre, bis nicht von einer der beyden contrahirenden Mächte eine Gegenerklärung erfolgt. Sie fort im ganzen Umfange bepder Staaten kund gemacht werden, und die beyden erlauchten Monarchen verpflichten Sich ausdrücklich, den betreffenden Behörden die nöth-igen Behelfe ertheilen zu lassen, damit den Reclamationen, welche Kraft dieser Convention Statt haben dürften, baldmöglichst -Folge gegeben werde, und sowohl die Behörden, welche sich hierin eine Nachlässigkeit zu Schulden kommen lieffen, als auch die Unterthanen mit den ihrem Vergehen angemessenen Strafen zu belegen, welche sich der Verbergung oder Beförderung der Flucht der nicht mit regelmäßigen Pässen versehenen oder bereits reelamirten Individuen der anderen Nation schuldig machen sollten. Nachdem Wir nun diesen Bestimmungen durchaus Unsere Genehmigung ertheilen, und die- 220 Dom 29. September. selben, mittels gegenwärtigen allenthalben kund zu machenden Edictes, zur Kenülniß unserer Hit« kerthanen bringen, damit sie sich genau darnach achten können: befehlen Wir zugleich allen Unse« reu Civil - und Militärbeamten und anderen Vorgesetzten, darauf zu halten, damit dasselbe, in Gemäßheit der Bestimmung des XV. Artikels, nach seinem ganzen Umfange und Inhalte genau befolget und vollzogen werde. Gegeben in Unfern Haupt« und Residenzstadt Wien, am 27. Februar, im Jahre des Heils Ein tausend acht hundert sechs und zwanzig. Unserer Regierung im fünf und drcyßigsten Jahre. Franz. 144. Bestimmung über die künftige Existenz des Kreisforstpersvnals. Mit hoher Hoskanzkeyverordnunq vom 31. August d. I., Zahl 23383, ist Nachstehendes eröffnet worden: . Se. Majestät haben unterm 8. d. M. zu entschliesscn geruhet, daß die Kreissorstcommis-säre in den österreichischen Provinzen, dort, wo sie bestehen, vor der Hand zu verbleiben haben, hingegen das übrige Forstpersonalc eingehen, und die Individuen in erledigte systemisirte Dienststellen, wozu selbe geeignet sind, untergcbracht Vom 30. September. «2 l werden sollen, daß die Beobachtung der in Ansehung der Wälder bestehenden Anordnungen von den Behörden, durch die ihnen zu Gebothe stehenden Mittel pflichtmäßig gehandhabt werden solle, dann, daß die Kreisforsicommissäre von den Kreisämtern als Kunstverständige, wo es sich um Anstände wegen Uebertretung vorberührter Anordnungen, Nachsicht, ob diese befolgt werden, oder um zu treffende Verfügungen im Forstwesen handelt, zu verwenden; im Falle aber selbe damit nicht hinlänglich beschäftiget wären, auch zu anderen kreisämtlichen Geschäften, wozu sie taugen, zu benützen seyn; daher bey Ernennung zu diesen Stellen auch auf diesen letzteren Umstand, in so weit es ohne Nachstand des Hauptgeschäftes der Kreissorstcommissare geschel,n könne, gehörig Rücksicht getragen werden müsse. Gubernialverordnung vom ,30. September «826, Zahl 20828. 14.5. Ausdehnung der Stämpelfreyheit für obrigkeitliche Meldzettel, Entlaßscheinc, und Jn-tercessionen auf den dicßfälligen ganzen Schriftwechsel. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 21. September d. I. , Zahl 26772, wurde erinnert, daß die k. k. allgemeine hohe Hofkammer in nach« 222 Vom 2. October. tragÜd)er Beziehung auf die mit Hofkanzleyver-ordnung vom 11. April v. I., Zahl 10925, *) bekannt gemachte Verordnung wegen Stämpelbe» sreyung der obrigkeitlichen Meldzettrl, Entlaß-scheine, und Jntercesfionen unterm 30. August d. I. dahin eröffnet habe, daß diese Stämpelbefreyung auch auf den ganzen, mit der Verhandlung eines solchen Aufnahms - oder Entlaßactes verbundenen Schriftenwechsel auszudehnen fey. Gubernialverordnung vom 2. October 1826, Zahl 21273, 146. Erneuerung der Vorschriften zur Hirttanhal-tung der Unfüge bey Fassungen und Leistungen an das Militär. Der Umstand, daß seit einigen Jahren verfälschte Fassungsquittungcn über Leistungen an das Militär häufiger vorgekommrn find, hat nach Inhalt einer hohen Hofkanzleyverordnung vom 18. v. M. die Hofbrhvrden veranlaßt, die seit dem Jahre 1782 bestehende Vorschrift, wodurch sowohl das k. k. Aerarium, als auch die an vielen Orten diese Fassungen abgebenden Gemeinden oder Private gegen drrley Unfugs- *) Siehe vii. Theil der Provinzial - Gesetzsammlung Seite 88. Vom 2. .October. 223 nachtheile gesichert werden , wiederholt iu Erinnerung $i| bringen. Nach diesen soll von Seite der Gemeinden oder Privaten auf eine derley Fassungsquittung keine Abgabe geschehen, wenn solche nicht nebfi der Unterschrift des Conimandanten der Abtheilung, oder des Eommando, für welches die Naturalgebühr gehöret, auch von dem kriegseommis-sariatischen Beamten, ober, wenn ein solcher im Orte nicht besteht, vom Auditore des Regimentes, oder wo auch dieser nicht im Orte ist, von dem angestellten Verpflegsbeamten, sowohl rücksichtlich der Gebühr, als der Fertigungsrichtigkeit bestätiget ist. In den abseitigen Quartiers- und Marschstationen , wo keiner dieser dreyerley Beamten sich befindet, soll diese Bestätigung, in so ferne die Quittung die Gebühr der im Orte stabil bequar« tiertrn Truppe betrifft, bloß in Beziehung auf die Echtheit der Fertigung des Commandanten der Truppe, und wenn dieFassungsquittung für einen durchmarschirenden Truppenkörper, oder ein solches Commando geschieht, in Beziehung auf die Uebereinstimmung der quittirten, mit der in der Marschroute angewiesenen Gebühr von dem Orts-Vorsteher, oder von dem eigens ausgestellten Provinzial-, Marsch - oder Stationscommissär durch seine beyzufügende Coramisirung gegeben werden. 2 24 Dom 2. Dekoder. Für die Bestätigung in letzterer Beziehung ist jeder Commandant einer marschirenden Truppen-abtheilung, und so auch jede einzeln reisende Parley angewiesen, ihre Marschroute der Ortsobrig-keit zur Einsicht und Protokollirung zu übergeben, wornach die Drtsobrigkeit oder der Stationscom-rmssär in das Marschroutenprotokoll den Nahmen und die Charge des Commandanten der marschirenden Truppe seines Regimentes, die Anzahl von Mannschaft und Pferden, dann der Brot - und Fourageportionen, so wie der benvthigten Vorspann an angeschirrten Pferden und zwey - oder vierspännigen Wägen einzutragen haben, und nur gegründet auf dieses Protokoll soll die Coramisi-rung der Fassungsquittung vollzogen werden. Nach diesen Vorschriften haben alle mit Abgaben an das k. k. Militär sich befassende Partcpcn, insbesondere aber die Pächter der Verpflegung (die Subarrendatoren), welche auch durch eine eigene Contractsbedingniß hierzu angewiesen sind, für ihre Sicherheit sich genau zu benehmen. Gubernialverordnung vom 2. October 1826, Zahl 31274. HZ- Umsetzung des Unterrichtsgcldcs an Gymna. fieri, Universitäten und Lycceu in Con-ventionsmünze. Der allerhöchsten Entschliessung vom 15. v. M. Zu Folge, hat die hohe Studienhofcom- Vom Z. October. $25 mission unterm 23. v. M., Zahl 4499, tinge# ordnet, die Umsetzung des Unterrichtsgeldes auf Metallmünze nach den ursprünglichen, durch die höchste Entschließung vom 26. April, und Hof-, kanzleyverordnung vom 3. May 1784 bestimm# ten, mit der Gubernialcurrende vom 32. May 1784, Zahl 14620, bekannt gemachten Betragen, nähmlich zu 12 ft. für Gymnasialschüler, zu 18 fl. für die Hörer der Philosophie an Universitäten und Lyccen, und für die Juristen an Letzteren, dann zu 30 fl. für die Mediciner und Juristen an Universitäten, mit dem Anfänge deS Schuljahres 1827 einzuführen. Es wird daher zur allgemeine« Kenntniß gebracht, daß die angevrdnete Umsetzung mit dem ersten November d. I. an dem hiesigen Gymnasium und Lyceum beginne. Hierbey wird es aber den Schülern frey gelassen, das Unterrichtsgeld reel in Metallmünze, oder in Einlösscheinen nach dem Curse zu 250 Procent zu entrichten. Gubernialvcrordnung vom 3. October 1826, Zahl 21171. 148. Verboth, diplomatischeAnstellungen von fremden Regierungen anzunchmen. Nach Inhalt eines hohen Hofkanzley-Pra-sidialerlasses vom 7, d. M., haben Se. k. k. Ma-Geschsammlung VIII. Theil. 15 236 Vom 5. October. jestät in Erwägung der Collisionen', in welche Allerhöchstdero Unterthanen in Bezug auf die Erfüllung der Nnterthanspflichten durch ihre Anerkennung als diplomatische Agenten fremder Staaten bey dem allerhöchsten Hofe unausweichlich kommen, Sich zu dem Beschlüsse bestimmt gesehen, von nun an keinem Allerhöchstihrer Unter» khanen mehr die Erlaubniß zu ertheilen, von Seite einer fremden Regierung eine diplomatische Anstellung solcher Art, wie sie in dem Ar-tikel I. der 17. Beylage der Wiener-Congrcßac-tr bezeichnet und classisiciret ist, annehmen zu dürfen. Gubernialverordnung vom 5. October 1826, Zahl 21523. »49. Aufhebung der Prätur zu Lagofts, und Bereinigung derselben mit jener zu Curzola. Mit allerhöchster Entschliessung vom 16. Februar 1826 haben Se. t k. apostol. Majestät die Aufhebung der Prätur zu Lagosta in Dalmatien, und die Vereinigung deren ganzen Ge-biethes mit der Prätur zu Curzola zu befehlen geruhet. Es hat demnach das k. k. Gubernium von Dalmatien im Einverständnisse mit dem dortigen k. f. Appellations- und Criminalobergerichte Folgendes bekannt gemacht; Vom 6. October. 227 1. Die Vereinigung der Prätur zu Lagosta mit jener zu Curzola wird am 1. October 1826 erfolgen. 2. 3u Lagosta wird die Communalverwaltung, die nun besteht, mit dem Befugnisse beybe-halten, alle Gattungen der einfachen Ueber« tretungen zu untersuchen, und zu entscheiden; wo es sich um politische in dem Gesetzbuche berücksichtigte Uebertretungen handelt, die vorläufigen Acte aufzunehmen, und sie dann der Prätur zu Curzola zur Entscheidung zuzu, senden; in dringenden Fällen, wo Gefahr am Verzüge vorhanden ist, die in dem 236. §. des Strafgesetzbuches, und dessen Anhänge ' bezeichneten Erhebungen vorzunehmen; endlich in den Fällen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit mit dem Vorbehalte der hohem Genehmigung nach den eigenen Instructionen fürzugehen, 3. Werde zu Lagosta auch das Sanitätsamt der zweyten Classe, wie cs nun bestehet, bis zur weiteren Anordnung beybehalten. Welches in Folge herabgelangten hohen Hof-drcrcts des k. k. Obergerichtshofes vom 23. September 182(5, Zahl 3914, zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben wird. Appellationsverordnung vom 6. October 1826, Zahl 11758. 228 Nom 9. .October. iSt>. Flußpolizeyvorschriftcn für die schiffbaren, und nicht schiffbaren Flüsse. Die hohe Hoskanzley hat die Hochdahin vorgelegten nachstehenden Flußpolizeyvorschriften für die schiffbaren sowohl, als die nicht schiffbaren Flüsse der Provinz Sleyermark mit Dekret vom 21, v. M., Zahl 25583, genehmiget. Gubernialcurrende vom 9. October 1826, Zahl 33400. I. Flußpolizeyvorschrift für die schiffbaren Flusse der Provinz Steyer-mark, nähmlich für den Mur-, Drau-, Sann-und Savestrom. I. A b s ch n i t t. Von den Bauführungen an oder in den schiffbaren Flüssen. §. 1. Niemand ist berechtiget, ohne vorläufige Bewilligung des f. k. Kreisamtes, einen wie immer gearteten Wasserbau an oder in dem Flusse zu fuhren , oder Veränderungen, an den schon bestehenden vorzunehmen, wie dieß schon der §. 1. des Navigationspatentes vom 25. July 1780 einschärst. Wer daher einen solchen Bau fuhren will, ist verpflichtet, einen ordentlichen Banplan durch die Bom 9. October» 229 Bezirksobrigkeit dem k. k. Krcisamte zur Prüfung vorzulegen, und dre, von demselben über Ern-Vernehmung der k. L Provinzialbaudirection zu schöpfenden Entscheidung abzuwarten. §. 2. Jeder, welcher ohne kreisämtlicher Bewilligung, welch' immer für einen Bau, an oder in dem Flusse aufführet, wird das erste Mahl mit einer Geldstrafe von 15 bis 25 Gulden, oder mit Arreststrafe von einer — bis zwey Wochen, und bey wiederholten Ucbertretungen mit dieser doppelten Strafe unnachsichtlich belegt werden. Wird dieser eigenmächtig geführte Bau noch überdieß schädlich befunden: und nicht in der, von dem k. k. KreiSamte bestimmten Frist hinweggeschafft, so wird die Hinwcgfchaffung dieses Baues, aufKostcn des Eigenthümers verfügt werden, und der Unternehmer des schädlichen Baues, ist noch insbesondere für allen Schaden, der durch eine solche Eigenmächtigkeit verursacht wird, verantwortlich, und den Ersaß desselben zu leisten verpflichtet. II. Abschnitt. Non der Reinhaltung der Flüsse, von Stöcken und Bäumen. §. 3. Die Räumung der hierländigen schiffbaren Flüsse von Stocken und Bäumen, in so ferne dieselben der Schiff- oder Flußfahrt gefährlich sind, wird gegenwärtig, bis auf weitere allcrhöch. a30 Nom 9. -October. sie Anordnung durch die Staatsverwaltung auf ihre Kosten bewerkstelliget, wozu die Provinzial-baudirectivn, die Kreisingenieurs, Wasserbauassi-sienten, und Stromaufseher bestellt sind. Den beyden letzteren liegt es daher vorzüglich ob, die Ufer der Flüsse, besonders nach erfolgten Regengüssen, und eingetretenen Hochgewässern, sorgfältig zu untersuchen, und die Vorgefundenen Gebrechen dem k. k. Kreisamte anzuzeigen. §. 4. Wenn ein Beamter der Provinzial-baudirection, der Kreisingenieur, oder der aufgestellte Wasserbauassistent, oder Stromaufseher zur Vorkehrung der nothigen Räumung an.Ort und Stelle sich einfindet, so haben die Bezirks-obrigkeiten und Grundherrschaften demselben auf sein Ansuchen allen Vorschub zu.leisten, und die etwa erforderlichen Arbeitsleute gegen bare ortsübliche Bezahlung unweigerlich zu verschaffen. §. 5. Damit der Fluß rein gehalten, und die immer mit bedeutenden Kosten verbundene Räumung desselben so viel möglich verhindert, und seltener werde, ist jeder Eigenthümer eines mit Bäumen bewachsenen, an ein abbrüchiges Ufer anstoßenden Grundes verpflichtet, das Holz längs des Flusses,. durchaus fünf Klafter breit, rein abzustocken, und den Plah von allen Bäumen, Stöcken und Gestrippe in so lange frey zu halten, als der Uferabbruch währet, folglich auch mit der Abstockung weiter auf obbesagte Vom 9, October. 231 Breite fortzurücken, wenn der Abbruch weiter greifet. Selbst die vom Strome noch nicht an« gegriffenen Ufer, wenn sich der Fluß gegen dieselben wendet, und an denselben ein Abbruch zu besorgen ist, müssen frühzeitig von den daran befindlichen Bäumen und Stocken nach der oben bemerkten Breite entledigt werden. §. 6. Die zu fällenden Bäume sind in der Regel mit den Stocken herauszunehmen. Nur wenn dadurch das Ufer zu sehr aufgelockert werden würde, können die Stöcke in der Erde bleiben, doch dann sind die Baume so tief als mög» lich abzunehmen, damit die in der Erde bleibenden Stöcke, wenn sie über kurz oder lang durch den Andrang des Stroms herausgeschwemmt werden, aus demselben mit minderer Beschwerlichkeit geräumt werden mögen. §. 7. Die Kreisingenieure, Wasserbauasfl^ stenten, und die Stromaufseher sind verbunden, die an abbrüchigen, oder mit Gefahr des Abbruches behafteten Ufern befindlichen Bäume, oder zu hoch gelassenen Stöcke, der Bezirksobrigkeit mit genauer Bezeichnung des Ortes anzuzeigen, und dieser liegt es ob, dem betreffenden Grundeigenthümer den möglichst kürzesten Termin zur Beseitigung der Bäume, oder zw hoch gelassenen Stöcke zu bestimmen/ sich selbst von dem vollkommenen Vollzüge ihrer Aufträge, Ueberzeugung zu verschaffen, nach fruchtlosem 2Z2 Vom 9. .October. Verlaufe des bestimmten Termins aber, die Hinwegräumung auf Kosten des betreffenden Grund-eigenthümers zu bewerkstelligen, und nebstbey diesem letzteren, wegen seiner bewiesenen Unfolg-samkeit mit einer Geldstrafe von 5 bis 10 Gulden, oder mit Arrest von 24 Stunden bis zu 3 Tagen zu belegen. §. 8- Sollte in der Folge an einem oder dem andern hierländigen Flusse der Schiffzug stromaufwärts (Hohenau) bewerkstelliget werden, so gilt diese Verpflichtung der Reinhaltung des Ufers, durch die ganze Strecke des ZiehpfadeS (Hufschlages) wie dieses der §. 7 des oberwähnten Navigationspatentes bestimmt. §. 9. Jeder Eigenthümer ist für allen Schaden verantwortlich, der jdurch eine Saumseligkeit in Befolgung der ihm in dem vorhergehenden §. 5 auferlegten Verbindlichkeit |$ur Reinhaltung des Ufers entstehet. §. 10. Sollte aber die Bezirksobrigkeit e5 verabsäumen, die ihr, im nähmlichen §. aufer-legke Pflicht zu erfüllen, so ist daS k. f. Kreis-omt berufen, sogleich auf Kosten dieser Obrigkeit, welcher jedoch der Regreß gegen den saumseligen Grundeigenthümer offen steht, die Räumung durch gemiethete Arbeiter einzukeiten. Z. 11. Zur möglichsten Vermeidung aller Unglücksfälle an den Wasserfahrzeugen, und zur Verminderung der Flußräumungskosten, müssen 233 Nom 9. October. auch Bäume, Stöcke, Wurzeln, und anderes derley Holzwerk, welches bey großen Wasser« austretungen oder Wolkenbrüchen, oder wie immer von dem Strome herabgetrieben, und in den Auen, auf den Sandbänken, und in den Seitengräbcn, im Bereiche des Flusses angetragen werden, und liegen bleiben, sobald möglich weggeschafft werden. Dieserwegen wird Jedermann gestattet, sich dieselben, jedoch mit der Verbindlichkeit zuzueignen, daß er sie ohne allen Verzug hinwegbringe, und zur Beseitigung sonstiger Entfremdungen, und ttnfüge, die Anzeige, entweder wo möglich vorläufig, oder gleich darnach, entweder an den Grundeigenthümer, oder an die Bezirksobrigkeit, oder endlich an einem zur Aufsicht aufgestellten öffentlichen oder obrigkeitlichen Diener mache. §, 12. Das aufgenommene Bauholz, Trümmer von Wasserfahrzeugen, Brücken und dergl. bleibet, vermvg §. 388 dcö allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, seinem Eigenthümer Vorbehalten, und ist nach dem nahmlichen Gefetzbuche als eine gefundene Sache zu behandeln. IIL Abschnitt. Von der Aufstellung der Schiffmühlen. §. 13. Die gegenwärtig auf den dießländi-gen Flüssen bestehenden Schiffmühlen können, so 234 Vom 9. -October, lang als es der Lauf des Flusses, und sohin die Sicherheit der Schiff- oder Flußfahrt erlaubt, auf ihren dermahligen Standorten verbleiben. §. 14. Sollte aber eine oder die andere dieser Schiffmühlen durch Veränderungen am Flusse den Wasserfahrzeugen gefährlich werden, so wird der Eigenthümer derselben durch seine Obrigkeit die Weisung erhalten, diesen Standort in einer angemessenen Frist zu verlassen, und einen anderen schicklicheren Anheftungspunct in Vorschlag zu bringen. §. 15. Es darf keine Schiffmühlc, unter was immer für einem Vorwände, ohne daß der Besitzer derselben vorläufig die kreisämtliche, für einen bestimmten Plah lautende Erlaubniß erwirkt hat, an- oder umgeheftet werden. Diese Erlaubniß ist immer durch die betreffende Bezirksobrigkeit, mit genauer Angabe des von dem Eigenthümer angetragcnen Platzes mit Beyle-gung eines genau verfaßten PlaneS bey dem k. k. Kreisamte anzusuchen, welches dann nach Einvernehmung der k. k. Provinzialbaudirection entschieden wird. §. 16. Zur Beseitigung von Anständen und Verzögerungen hat jeder, der eine Schiffmühle neu an- oder umheften will, fick) vorläufig mit dem Eigenthümer des angetragenen Heftplatzes, und des Grundes, wo er etwa ein Mühlhaus aufzustellen, oder über welchen er einen neuen Vom 9. October. 235 Weg zur Zu - und Abfuhr bey feiner Schiffmühle zu eröffnen gedenkt, einzuvernehmen, auszugleichen, und hierüber den Beweis beyzu-bringen. §. 17. Derjenige, welcher sich eine Schiffmühle eigenmächtig an- oder umzuheften erlaubt, unterliegt der vorne §. 2 festgesetzten Strafe. Wenn durch eine unbefugte Veränderung ein Unglück entstand, oder Jemanden Schaden zu-gcfügt wurde, so ist der Uebertreter dieser Vorschrift insbesondere für die Folgen des eingetre-tenen Unglücks verantwortlich, und zu allem Schadenersatz verbunden. §. 18. Der bessere Betrieb der Schiffmüh-len darf durch keine der Schifffahrt, oder dem Ufer schädliche Vorrichtung bewirkt werden, und jede Obrigkeit ist verpflichtet, eine derley Vorrichtung auf Kosten des Herstellers, der noch insbesondere für allen dadurch verursachten Schaden haftend bleibt, sogleich wegzuräumen, und so weit es nothwendig ist, alles in den vorigen Stand Herstellen zu lassen. Ucberdieß wird eine beriet) Eigenmächtigkeit nach den tm §. 17 enthaltenen Bestimmungen bestraft werden. §. 19. Eben so wenig dürfen an den Wehren , die das Wasser zu den Landmühlen auf-siaueir oder zuleiten, noch an den Ablässen, Freyarchen und Fachbäumen dieser Mühlen einige Veränderungen ohne Genehmigung des k.k. Kreis- 3j6 Vom 9. Drtober. amtes vorgenommen werden. Jede derley Eigen« Mächtigkeit unterliegt eben auch der, im obigen §. 17 bestimmte» Strafe. IV. Abschnitt. Von dein Verhalten der Fischer. §. 20. Die Fischer dürfen in dem Haupt, rinnsaale, welcher gewöhnlich zur Wasserfahrt dient, gar keine Vorrichtungen zum Fischfänge anbringen. §. 21. Wenn die Herstellung der Verhäcke, Abkehr- oder Fifcherwehren, an den Seitenarmen und Gräben von der Provinzialbaudirection nachtheilig befunden werden sollte, so wird eS dem Eigent hü in er des Fifchwasscrs, durch seine Vorgesetzte Behörde bekannt gemacht werden, damit er, im Falle er selbst die Fischergerechtigkcit ausübt, die Herstellung der schädlichen Verhäcke, oder Zischerwehren unterlasse, oder im entgegen, gesetzten Falle demjenigen, der den Fischfang betreibt, daran verhindere. §. 22. Der Eigenthümer des FifchwasserS ist für die Verhinderung der, in den §§. 20 und 21 bemerkten llnfüge verantwortlich. Er ist verpflichtet, die in dem Fahrwasser stehenden Vorrichtungen, und die für nachtheilig erkannten Verhäcke, Abkehr- oder Fischerwehren an den Seitenarmen und Gräben sogleich mit Vor« Vom 9. -October, 337 behalt des Regresses in Hinsicht der hierbep auf# laufenden Kosten an dem zunächst Schuldtragcn« den, beseitigen zu lassen, §. 93. Der Eigenthümer des Fischwassers ist, im Falle er zur Vollziehung der, in dem vorerwähnten §. bestimmten Obliegenheit, der Assistenz der Ortsobrigkeit bedürfen sollte, dieselbe anzusprechen berechtigt, und von dem Zeit« puncte dieser Aufforderung an, wird die Obrigkeit selbst für die schleunigste Hinwegräumung jener schädlichen Gegenstände verantwortlich. §. 24. Sollte sich der Eigenthümer des Fischwassers in Bezug auf diese Hinwegräumnng eine Saumseligkeit z« Schulden kommen lassen, so wird derselbe mit einer Geldstrafe von 5 bis 10 Gulden, oder mit Arrest von 24 Stunden bis zu 3 Tagen belegt, und diese Strafe im wiederholten Uebertrrtungsfalle verdoppelt, dann noch insbesondere auf seine Kosten die Hinwegrä«* mung durch das k. k. Kreisamt bewerkstelliget werden. §. 25. Mit einer gleichen Strafe wird derjenige belegt werden, der sich derlep schädliche Einbaue zu unternehmen erlaubte, und wenn sie erst späterhin für schädlich erkannt worden sind, in dem gesetzten Termine wegzuräumen unterliesse. §. 26. Der Eigenthümer des Fischwasscrs ist, mit Vorbehalt des Regresses an dein etwa noch näher Schuldtragenden, für jeden Schaden 2Z8 Vom 9. October. verantwortlich, der durch die in dem vorhergehenden §. bezeichneten Unfüge veranlaßt wird. V. Abschnitt. Von der Erhaltung der, zur Verbesserung des StromlaufeS angelegten Werke und Bepflanzungen. §. 27. Es wird zur Versicherung der, am Flusse gelegenen Grundstücke, Verminderung der Wasserbaukosten, und zur Erzielung des, zu den Wasserbaulichkeiten nvthigen Gesträuches allge, mein anbefohlen, die Ufer, verlassene Seitenarme , Gräben, und Niederungen, mit Weiden oder Pappeln zu bepflanzen, daher zur wirklichen Erzielung des Zweckes, die Viehweide an diesen Anpflanzungen, wie auch an den zur Verbesserung des Stromlaufes, oder zum Schuhe der Ufer aufgeführten Baulichkeiten, Hey Arreststrafe von einem bis zu acht Tagen, nebst Vergütung des verursachten Schadens vcrbothen wird. Diese Beflanzungen haben von den Grund-eigenthümern zu geschehen, weil selbe außer dem Ruhen, welchen sie für die Sicherstellung eines ordentlichen Laufes der Flüsse gewähren, auch immer den Grundeigenthümer selbst zur Sicherstellung seines Grundes, und zur Erzielung eines Holzertrages zum unmittelbaren Ruhen gereichen. Wo jedoch die zu bepflanzenden Gründe kein Privat - sondern ein Staatseigenthum sind, oder cs durch eine Abtretung von Seite der Privatei- Nom 9, October. 239 g.-nthümer an den Staat werden, treffen selbe den Staatsschatz. §. 28. Dagegen dürfen derlei) Pflanzungen an jenen Ufern, welche ausgehöhlten Buchten gegenüber liegen, entweder gar nicht, oder nur nach Anleitung, und Bestimmung des Kreisinge, nieurs oder Assistenten vorgenommen werden; und eben so wenig darf der, auf den Sandbanken, die sich gewöhnlich an derley ausspringenden Ufern ansetzen, aufkommende Anflug von Gebüsch gehegt, noch durch eigene Pflanzungen, Verzäunungen, Fischwehren und bergt, befördert werden, sondern man must denselben um so frühzeitiger ausrottcn, als sein Zunehmen die Vergrößerung der Sandbänke befördert und den Abbruch am jenseitigen Ufer vermehrt. VI. Abschnitt. Von dem Verhalten der Schiff, und Flößfahrer. §. 29. Die Schiff- und Flößfahrer haben jedes von ihnen bemerkte Gebrechen, welches der Fahrt früher, oder später gefährlich werden könnte, sey es zum Beyspiel eine ausgewaschene Wehre, einzelne im Wasser stehende Stecken, eine Sandbank, oder Felsen, übel fltuirte Schiffmühlen und dergl. sorgfältig zu beobachten, und hiervon unverzüglich die Meldung bcp der nächsten Bezirksobrigkeit zu machen. «4v Vom g. October. Derselben Pflicht wird es sohin seyn, f:>« gleich Abhülfc zu verfügen, oder bcy vorhandenen Umständen- ungesäumt das f, f. Kreisamt, in dringenden Fällen aber unmittelbar die Provin« zialbaudirection hiervon in Kenntniß zu sehen. — Eben so sind die Flvßmeister zur obgedachtcn Anzeige der Gebrechen, wie auch insbesondere dazu verpflichtet, kein Fahrzeug bey einem hohen Was-scrstande abgehen zu lassen, dasselbe nach Erfordernis des Flußstandes gehörig zu bemannen, und mit dem nvthigen Geräihc zur Lenkung und Anländung des Fahrzeuges zu versehen. Die eigens in Betreff der Holzdefluidation auf der Mur zwischen Bruck und Gräh ergangene Gubernialverordnung vom 29. November 1820, Zahl 25109, verbleibt in ihrer vollen Kraft. §. 30. Es ist übrigens die strengste Pflicht der Orts- und Bezirksobrigkeitrn, von Amtswegen über die Aufrechthaltnng der in gegenwärtiger Vorschrift enthaltenen Bestimmungen zu wachen, und die entdeckten Unfüge, ohne besondere Anzeigen abzuwarten, auf die bezeichnete Art abzustellen und zu bestrafen. Jede Fahrlässigkeit der Orts- oder Bezirks-obrigkeit in der Vollziehung dieser Vorschrift, würde mit einer Geldstrafe von 25 Gulden geahndet werden. Nom 9. October. 241 II. V orsch ti ft in Betreff des bey Flüssen und Bächen der Provinz Stepermark zu beobachtenden Verfahrens. I. Abschnitt. §. 1. Niemand ist berechtigt, ohne ausdrücklicher Bewilligung der Bezirksobrigkeit, einen wie immer gearteten Wasserbau an, oder in dem Flusse zu führen, oder an den schon bestehenden Gebäuden eine Veränderung vorzunehmen. Die Bezirksobrigkeit aber ist zur Erthei-lung dieser Bewilligung nur erst dann befugt, wenn sich bey der Localcommisston, welche bey sedem dießfalllgen Gesuche nie unterbleiben darf, von Seite der Grundeigenthümer kein Anstand erhoben, und dagegen auch in technischer Beziehung kein gegründetes Bedenken gezeigt hat, in welcher letzteren Beziehung die Acten, in der Regel mit einem genau verfaßten Situationsplane belegt, dem k. k. Kreisamle, zur Einvernehmung seines Kreisingenieurs einzusenden sind, oder bey demselben das Ansuchen um Abordnung des letzteren zu stellen kommt. Nur dann, wenn der Bau minder wichtig wäre, und in dem Umfange des eigenen, oder der angränzenden Bezirke, Männer von practischer Sachkenntniß zu finden seyn sollen, welche darüber ein kompetentes Gutachten fällen konnten, und sich sonach von keiner Seite Anstände ergeben würden, kann ihr Be-Gesetzsammluiig VIII. Theil. 16 24» Vom 9, -October. funb zur Entscheidung über das vorgekommene Baugefuch genügen, und die Bezirksobrigkeit wäre dann von der Einsendung der Acten an das k. k. Kreisamt enthoben. §. 2. Jeder, welcher ohne kreisämtlicher, oder beziehungsweise bezirksobrigkeitlicher Bewilligung, welch immer für einen Bau an, oder in dem Flusse aufführt, wird das erste Mahl mit einer Geldstrafe von 15 bis 20 Gulden, oder mit Arreststrafe von einer bis zwep Wochen, und bey wiederholten Uebertretungen, mit dieser doppelten Strafe unnachsichtlich belegt werden. Wird dieser Bau noch iiberdieß schädlich befunden, und nicht in der, von der Bezirksobrigkeit bestimmten Frist hinweggeschasst, so wird die Hinwegschassung dieses Baues auf Kosten des Eigenthümers verfüget werden, und der Unternehmer des schädlichen Baues ist noch insbesondere für allen Schaden, der durch eine solche Eigenmächtigkeit verursacht wird, verantwortlich, und den Ersah desselben zu leisten verpssichtet. II. Abschnitt. Von der Reinhaltung der Flusse von Stöcken und Bäumen, §. 3. Das Reinhalten des Flusses von Bäumen und Stucken an abbrüchigen Ufern ist ein unerläßliches Erforderniß, da durch die Vernachlässigung dieser Vorsicht sich gewöhnlich die 243 Dom 9. October. größten Grundbefchädigungen und Flußstauungen ergeben, es ist daher jeder Eigenthüiner eines mit Bäumen bewachsenen, an ein abbrüchiges Ufer anstoßenden GrundeS verpflichtet, denselben längs des Flusses durchaus 5 Klafter breit, rein abzustocken, und von Bäumen in so lange entledigt zu halten, als der Uferabbruch wahret, folglich auch mit der Abstockung weiter auf ob-besagte Breite fortzurücken, wenn der Abbruch weiter greift. Selbst die vom Strome noch nicht angegriffenen Ufer, wenn sich der Fluß gegen dieselben wendet, und an denselben ein Abbruch zu besorgen ist, müssen frühzeitig von den daran befindlichen Bäumen und Stocken entledigt werden. §. 4. Die zu fällenden Bäume sind so tief als möglich abzunehmen, damit die in der Erde bleibenden Stocke, wenn sic über kurz ober lang durch den Andrang des Stromes herausgeschwemmt werden, aus demselben, mit minderer Beschwerlichkeit geräumet werden mögen. §. 5. Der Vorstand einer jeden an Flußufer gränzcnden Gemeinde, ist verbunden, die an abbrüchigen, oder mit Gefahr des Abbruches behafteten Ufer befindlichen Bäume, oder zu hoch gelassenen Stöcke, der Bezirksobrigkeit mit ge-naucr Bezeichnung des Ortes anzuzeigen, und dieser liegt es ob, dem betreffenden Grundeigen-thümer, den möglichst kürzesten Termin zur Be, seitigung der Bäume, oder zu hoch gelassenen 16 * 244 ' Vom 9. -October. Stöcke zu bestimmen, sich selbst von dem vollkommenen Vollzüge ihrer Aufträge Ucbcrzeugung zu verschaffen) nach fruchtlosem Verlaufe des bestimmten Termines aber, die Hinwegräumung auf Kosten des betreffenden Grund eigcnthiimers zu bewerkstelligen, und nebstbey diesen letzteren wegen feiner bewiesenen Unfolgsamkeit mit einer Geldstrafe von 5 bis in Gulden, oder mit Arrest von 24 Stundeil bis auf 3 Tage zu belegen. §. 6. Jeder Eigcnchinner ist 'für allen Schaden verantwortlich, der durch eine Saumseligkeit in Befolgung der ihm in dem §. 3 auferlegten Verbindlichkeit zur Reinhaltung des Ufers entsteht. §. 7. Zur Erzielung der möglichen Reinhaltung des Flusses müssen auch die Bäume, Stöckel Wurzeln und anderes dcrlcy Holzwerk, welches bcy großen Wasseraustretungcn, oder Wolkenbrüchen , oder wie immer von dem Strome her-abgetrieben, und in den Auen, auf den Sandbänken und in den Seitengräben, im Bereiche des Flußes angetragcn werden, und liegen bleiben, sobald möglich weggeschafft werden. Dieserwegen wird Jedermann gestattet, sich dieselben, jedoch mit der Verbindlichkeit zuzueignen, daß er sie ohne allen Verzug hinwegbringen, und zur Beseitigung sonstiger Entfremdungen und Unfüge, die Anzeige entweder wo möglich vorläufig, oder gleich darnach, entweder an den Grundeigcnthü-mer, oder an die Bczirksobrigkcit, oder endlich Dom % -Ötloürr. 245 an einen zur Ausstcht aufgestellten, oder obrigkeitlichen Diener mache. §. 8- Das aufgeronnene Bauholz, Trümmer von Wasserfahrzeugen, Brücken und dergl. bleibt vermag §. 388 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches feinem Eigenthümcr Vorbehalten, und ist nach dem nähmlichen Gefetzbnche, als eine gefundene Sache zu behandeln. III. Abschnitt. Von der Aufstellung der Landmnhle». §. 9. Daß keine Landmühle ohne ausdrücklicher Bewilligung der Bezirksobrigkeit erlaubt werden dürfe, ist schon in der Bestimmung begriffen, welche der §. 1 der gegenwärtigen Vorschrift enthält. §. 10. Eben so wenig darf an den Wehren, die das Wasser zu den Landmühlen auf-staunen, oder zuleiten, noch an den Ablässen, Freyarchcn und Fachbäumen, oder Vorpolstern dieser Mühlen eine wie immer beschaffene Veränderung, ohne Genehmigung der Bezirksobrig-kcit vorgenommen werden. Jede derlei) Eigenmächtigkeit unterliegt der, in dem §. 2 bestimmten Strafe. 24Ö Vom 9. October. IV. Abschnitt. Von dem Verhalten der Fischer. §. 11. Die Vorrichtungen der Fischer an Flüßen und Bächen, wenn sie ohne gehöriger Vorsicht angebracht werden, sind von den vcr-derblichstcn Folgen. Das Anbringen dieser Vorrichtungen kann daher nicht ferner der Willkühr überlassen bleiben, auch diese finden daher ohne Bewilligung der Bezirksobrigkeit nicht Statt. §. 12. Der Eigenthümer des Fischwassers ist für die eigenmächtige Errichtung der Vcrhacke, Abkehr, oder Fischerwchren verantwortlich, und selbst in dem Falle ihrer erwiesenen Unschädlichkeit unterliegt er einer Geldstrafe von 5 bis 10 Gulden, oder einer Arreststrafe von 24 Stunden bis zu 3 Tagen. Werden aber die eigenmächtig errichteten Vcrhäcke oder Wehren für schädlich erkannt, so ist er noch insbesondere verpflichtet, jede solche eigenmächtig angebrachte Vorrichtung sogleich beseitigen zu lassen, und der Regreß der hierbey allenfalls auflaufenden Kosten, bleibt ihm an dem zunächst Schuldtragenden Vorbehalten. §. 13. Der Eigenthümer des Fischwassers ist tu dem Falle, wenn er z-ur Vollziehung der in dem §. 12 bestimmten Obliegenheit der Assistenz 247 Dom 9. October. der Bezirksobrigkeit bedürfen sollte, dieselbe anzusprechen berechtigt, und von dein Zeitpunkte dieser Aufforderung an, wird die Dbrigkeit selbst für die schleunige Entfernung jeder dieser Vorrichtungen verantwortlich. §. 14. Sollte sich der Eigenthümer des Fischwassers in dieser Beziehung eine Saumseligkeit zu Schulden kommen lassen, so wird derselbe mit einer Geldstrafe von 15 bis 2,5 Gulden, oder mit Arrest von 3 bis zu 8 Tagen belegt, und auf seine Kosten die Hinwegräumung der Vorrichtungen durch die Bezirksobrigkeit verfügt werden. §. 15. Mit der in §. 12 und 14 bestimmten Strafe, wird auch derjenige belegt werden, der sich derley eigenmächtige Einbaue zu unternehmen erlaubte, oder wenn sic erst späterhin für schädlich erkannt worden sind, in dem bestimmten Termine hinweg zu räumen unterliesse. §. 16. Der Eigenthümer des Fischwaffcrs ist mit Vorbehalt des Regresses an den Schuld-tragenden, auch noch für jeden Schaden verantwortlich, der durch die eigenmächtige Errichtung der Vorrichtungen zum Fischfänge veranlaßt wird. V. Abschnitt. Von der Erhaltung der, zur Verbesserung des Strom- lauf^s angelegten Werke, und Bepflanzungen. §. 17. Es wird zur Versicherung der, am Flusse gelegenen Grundstücke, Verminderung der 348 Vom 9. October. Wasserbaukosten, und zur Erzielung des zu den Wasserbaulichkeiten nöthigen Gesträuches allgemein anbefohlen, die Ufer, verlassenen Seitenarme, Gräben, und Niederungen mit Weiden oder Pappeln zu bepflanzen; daher zur wirklichen Erzielung des Zweckes die Viehweide an diesen Anpflanzungen, wie auch an den zur Verbesserung des Stromlaufes, oder zum Schutze der Ufer aufgeführten Baulichkeiten, bey Arrcststrafe von 1 bis 8 Tagen, nebst Vergütung des verursachten Schadens verbothen wird. Diese Bepflanzungen haben von den Grundeigenthümern zu geschehen, weil selbe außer dem Ruhen, welchen sie für die Sicherstellung eines ordentlichen Laufes der Flüsse gewähren, auch immer dem Grund-eigenthümer selbst zur Sicherstellung seines Grundes, und Erzielung eines Holzertrages zum unmittelbaren Nutzen gereichen. Wo jedoch die zu bepflanzenden Gründe kein Privat«, sondern ein Staatseigenthnm sind, oder cs durch eine Abtretung von Seite der Privateigenthümer an den Staat werden, treffen selbe den Staatsschatz. §. 18. Dagegen dürfen derley Pflanzungen an jenen Ufern, welche ausgehvhlten Buchten gegenüber liegen, entweder gar nicht, oder nur nach Anleitung, und Bestimmung der Bezirksobrigkeit vorgenommen werden, und eben so wenig darf der, auf den Sandbänken, die sich gewöhnlich an dcrlep ausspringenden Ufern an- Vom 9. -October. 249 fetzen, aufkommende Anflug von Gebüsch gehägt, noch durch eigene Pflanzungen, Verzäunungen, Fischwehren und dergl. befördert werden, sondern man muß denselben um so frühzeitiger ausrotten, als sein Zunehmen die Vergrößerung der Sandbänke befördert, und den Abbruch am jenseitigen Ufer vermehrt. VI. Abschnitt. Von der Aufsichtöführung über Flüsse und Bäche. §. 19. Unter die Pflichten eines jeden Gemeindevorstandes gehört auch die Führung der Aufsicht über die zu seiner Gemeinde gehörigen Fluß - und Bachstrecken; er hat daher jedes bemerkte Gebrechen, als: Uferabbrüche, ausgewaschene Wehren, einzelne in dem Wasser, oder zu nahe an den Ufern stehende Bäume, oder Stocke, Sandbänke u. s. w., unverzüglich der Be. zirksobrigkeit zur entsprechenden Abhülfe anzuzeigen. §. 20. Für jede Vernachlässigung der Aufsicht auf Flüsse und Bäche, so wie auch überhaupt für jede Fahrlässigkeit, welche in Betress der Aufrechthaltung der, in der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen Bestimmungen, wahrgenommen werden sollte, bleibt die Bezirksobrigkeit verantwortlich. Das k. k. Kreisamt wird dieselbe in dieser Beziehung durch seinen Kreisingenieur strenge 250 Vom io. Dctober. überwachen lassen, und jedes entdeckte Gebrechen mit einer in 25 Gulden bestehenden Geldstrafe unnachsichtlich ahnden. 151. Fn den Grammatiealclassen des Gymnasiums auf dem Lande dürfen nur die Pfarrer, nicht die Capläne Unterricht crtheilen, in keinem Falle aber Semestralprüfungen zu-fammenziehen. Die hohe Studienhofcommiffton hat unterm 27. September l. I., Zahl 4582, aus Anlaß eines einzelnen Falles bemerkt^, daß nur den Pfarrern auf dem Lande, nicht aber den Caplä« nen erlaubt sey, in den Grammaticalcassen des Gymnasiums Unterricht zu ertheilen, und daß eine jede Zusammenziehung der Semestralprüfun-gcn durchaus untersagt scy. Gubernialverordnung vom 10. Dctober 1826, Zahl 21793. 152. Ueber die Zulassung der Conceptspractican-ten der Kammcrprocuratur, und anderer Behörden zur Prüfung für Concipisten, oder Kreiscommissärsstellen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 21. September l. I., Zahl 26291, wurde erinnert, Vom io. October. =5i es habe sich der Fall ergeben, daß ein ConceptS-practicant einer Kammerprocuratur sich zur Prüfung für eilte Concipisten, oder Kreiscommissärs-stelle gemeldet hat. Da nun nach dem Sinne der am 13. May 1824, Zahl 13678, Gubernialintimat vom 2. Juni) 1824, Zahl i£87b*) allen Länderstellen bekannt gemachten allerhöchsten Entschließung einer solchen Prüfung die Verwendung bey der Landesstelle vorauszugehen hat, so wurde Folgendes vvrgcschrieben: 1. Nur jenen Conceptspracticanten der Kammerprocuratur ist der Hebert ritt zur Landesstelle zu gestatten, die eine vorzügliche Anempfehlung ihrer Fähigkeit, Verwendung und Moralität für sich haben, und die zugleich erklären, daß sie zur Prüfung bereits vorbereitet sind. 2. Hat ein solcher Bewerber sich vorläufig noch durch drep Monathe bey der Landesstelle zu verwenden, bevor er zur Prüfung über seine Eignung zum Concipisten oder Kreiscommiffär zugelassen wird. 3. Sollte er nach Verlauf dieser Zeit die Prüfung nicht ablegen, oder in derselben nicht bestehen, so ist er ohne Verstattung 'eines weiteren Termins, oder einer nochmahligen *) Elche vi. Thcil der Provinjial « Gesetzsammlung Seite >92. 2L2 Vom io, -October. Prüfung ju seiner vorigen Dienststelle zurück» zuweisen. 4. Bestehet er aber in der Prüfung, und verlangt zum Conceptspracticanten bey der Lan-dessielke, oder bey einem Kreisamk ernannt zu werden, so kann er das Adjutum, welches er etwa als Conceptspracticant der Kam-merprocuratur bezognicht beybehalten. 5. Sollten endlich bey andern Behörden verwendete Conceptspracticanten, oder Auscul-tanten sieh der Prüfung für eine Concipisten-oder Kreiscommissärsstelle unterziehen wollen, so müßten sie vorläufig ihren bisherigen Plagen entsagen, und bey der Landesstelle als Conceptscandidaten mit Beobachtung der Vorschrift vom iZ. May 1824 etntreten. Jedoch würde ihnen ihre frühere Dienstleistung eingerechnet werden, wenn sie unmittelbar aus derselben zur Landesstelle übertreten. Gubernialverordnung vom 10. October 1826, Zahl 21784. '53- Bestimmung der Modalitäten, um im Falle des Mißlingens der Subarrendirungsbe-handlung statt des Handeinkaufes die Behandlung der Lieferung von Feilschaften anzuwendm. Die Kreisämter erhalten zu ihrer Beneh-mung eine Abschrift jener Verordnung, welche Bom i6. October. 2,53 ber F. F. Hofkriegsrath trn Einvernehmen mit der F. F. HofFanzlep, an sämmtliche F. F. Ge-neralcommanben in Beziehung auf bie Bestimmung ber Modalitäten erlassen hat, wie fünf# lig, im Falle des Mißlingens ber Subarren# dirungsbehanblungen statt des HandeinFaufes bie Behanblung ber Lieferung von Feilfchaften ber Probucenten zur Abhülfe anzuwenden sey; wor# nach sich in solchen Fällen, genau .zu achten ist. Gubernialverordnung vom 16. Dctobcr 1826, Zahl 22383. Verordnung Alt das illpnsch »illneröstevreichische, tticdcröstcrrcichjschc, böhmische, mährische und galizische Gencralc»n»uando. Wien, am 21. September 1826. Aus Anlaß, daß in einigen Ländern, und bloß in einen oder zwey Garnifonsorten derselben der Fall eingetreten ist, baß, durch mehrere Jahre anhaltend, entweder gar Fein Subar# rendirungs unternehm er aufzubringen war, oder nur solche Preise erreicht wurden, welche wegen der Ueberschreitung des Maßsiabes, und wegen des unverhältnißmäßigen, durch die Beyfchaf. fung im Wege des HandeinFaufcs und mit der Abgabe in eigener Regie abwendbaren Nachthei# lcs fortwährend ruckgewiefen werden mußten, hat der HofFriegsralh im Einvernehmen mit der 254 Doin 16. Dctober. k. k. Hofkauzlcy in einigen dieser Plätze den Versuch eingeleitet, ob nicht, statt des Handeinkaufs, durch die Behandlung der Lieferung von Dominien und Producenten mit mehrerer Derlässtgkeit, und zugleich mit dem Vortheil sowohl des Aerars als der coutribuirenden Producenten die Sicherstellung solcher Erfordernisse zu erzielen sey: Die günstig und zweckmäßigen Erfolge dieser Versuche veranlassen nun die Hofstellen zur allgemeinen Anwendung und Anordnung dieser Abhülfsart für solche Fälle nach folgenden hl'er-bey zu beobachtenden Grundsätzen, i. Dort, wo der Fall eines mehrmahligen Mißlingens der Subarrendirungsbehandlung ein« tritt, und wo die Erfolge der im Monath Dct ober und December bereits reassu-mirten Behandlungen immer nur als Noth-hülfe auf kürzere Epochen beschränkt, oder die Abhülfe mittelst Handeinkaufs eingeleitet werden muß, um nur die Bedeckung bis Ende März oder April zu erzielen, sind noch vor Abhaltung der dritten Behandlung die Pächter der Verpflegung in den nächsten Stationen zu befragen, ob sie nicht auch die Erforderniß dieser benachbarten Station unter gleichen Bedingnissen, für die übrige Dauer des Militärjahrs übernehmen wollen, in welchen die Abhülfe für die Erforderniß Vom 16. -October. 255 bis Ende Marz oder April durch die Sub-arrendirungscontracte für kürzere Epochen oder durch den Handeinkauf erreicht wurde? Im verneinenden Falle ist zwar noch die dritte Behandlung mit Ende Jänner oder Anfangs Februar von dem Herrn Kreisvorsteher und dem betreffenden Derpflegsbeam-ten einzuleiten, der dießfalligen Kundmachung jedoch zugleich die Nachricht einzuschalten, daß bey wiederholtem Mißlingen dieser dritten Behandlung die öffentliche Behandlung derLieferung von den Dominien und Producen-ten werde vorgenommen werden. 2. Diese leiste Art von Behandlung, wofür daS Resultat des dritten, mit Ende Jänner oder Anfangs Februar vorgenommenen Versuches der Sicherstellung im Wege der Sub, arrendirung, abgewartet werden muß, wird demnach jeden Falls zwischen den 14. und 18. Februar hinauszusepen, und dann mit der Bekanntmachung des für die noch unbedeckte Jahresepoche ausfallenden Bedarfs und mit Bestimmung des Ortes, Tages und der Stunde, wo die Lieferungslustigen da-bey zu erscheinen hätten, unter der Bemerkung zu publiciren seyn, daß, weil dieser Bedarf in mehreren einzelnen Abtheilungen zur Abfuhr angenommen und behandelt wird, jedes schriftliche Offert die Quantität der 2j6 Bom.16. October. anzubiethenden Feilschaften enthalten müsse. In dieser Publication ist der für das Brot entfallende Bedarf a. in Kornern, oder b. in Mehl, als Platz greifend, mit bestimmter Zahl desselben auszudrücken und anzukünden, daß c. für das gelieferte Korn die Pachtung der Vermahlung und Bcrbackung, für das Mehl aber die Verbackung durch besondere Aus-bothe werde behandelt werden, was auch hiernach bey eben dieser Behandlung nach dem Maßstab der hierfür vorgefchricbcnen Grundsätze dieser Arbeitslohnspreisc von der Localcommission zu vollziehen ist. 3. Wenn auch die dicßfälligcn Offerte schriftlich gestellt werden, so ist es dennoch zum Bortheile des Geschäftes nothwendig, daß der Offerent oder dessen Bevollmächtigter bey der Behandlung persönlich erscheine. Da jedoch diese Abhülfe nur die Absicht hat, die Einlieferung unmittelbar von den Producenten zu erreichen, so hat die Local-commisson auch wahrzunehmen, daß nur für solche Parthien die Offerte und Offerenten angenommen würden, welche einzelnen Offerenten von ihren bekannten eigenen oder gepachteten. Grundbesitz, oder die Dominicalund Gemeindevorsteher von ihrem eigenen, Vom 16. October. 2.57 oder ihrer Untertanen Fechsungsertrag zu bestreiten vermögen. Dieses ist nvthig, um nicht die Gelegenheit zu geben, daß sich unter dem Vorwände, besonders von Dominicallieserungen, Zwischenhändler als Bestellte eindrängen, und auch die billigere Aufbringung der Erforderniß in diesem Wege vereiteln, dann damit nicht bisherige Subarrendirungsunternehmer den Anlaß dafür mißbrauchen, um absichtlich bey den Subarrendirungsanbothen zurückzubleiben, damit sie in der Folge die für sie erleichterte Contractslieserung mit einem un-verhältnißmäßigen Gewinn erreichen, was selbst in den übrigen Bezirken t wo solche Anstände niemahls eintraten, dem Systeme der Subarrendirung hinderlich werden könnte, welches immer vorzugsweise, und in so lange beybehalten werden muß, als die Grund-sähe desselben nicht nachtheilig überschritten werden. 4. Die Localcommission hat die Erforderniß zur Ausbreitung bey der Behandlung in mehrere einzelne Parthien abzutheilen, und sich mit der Quantität, welche in einer Parthie aus-zubiethen ist, nach den eingegangenen geringem Offerten zu achten, sonach die Ausbie-thung in diesen abgetheillen Quantitäten so Gesehsiumnlung VIII. Thcil. 17 258 Vom i6. Dctober. lang fortzu setzen, bis der ganze Bedarf erzielt ist. 5, Gelänge es der Commission auch ans diesem Wege nicht den Verpflegsbedarf zu decken, so ist endlich der durch das System vorge-zeichncte Weg des freycn Einkaufs durch die Verpflegsbehvrden zu betreten, und diese Aus-hülfe längstens auf einen dreymonathlichen Bedarf auszudehnen. Aber auch im Fall, als diese Beyschaf-fung des frehen Handeinkaufs eingefchle.gen werden muß, haben sich die Verpffegsrech« nungsführer unter der dem MilitärverpstegS-rontroleur, und den einzelnen Stationscom« Mandanten obliegenden Mitwirkung pflichtmäßigst und angelegenst zu bewerben, auch die Handkäufe, wo nicht gänzlich von Prodncen-ken, doch mit sorgfältiger Vermeidung des Kaufs von jenen Zwischenhändlern aufzubringen, welche bey der letzten oder früheren Subarrendirungsbehandlung wegen ihrer hierfür überspannten Preifeanbothe abgetreten, oder rückgewiesen worden sind. Von Seite der Hofstellen wird es übrigens stets als Anlaß für besondere Anempfehlung angesehen werden, wenn von Seite der Localcommission die Abhülfe in solchen -Orten, wo mehrmahl wiederholte Subarrendirungsbehandlungen mißlungen sind, die Abhülfe durch die von Pro- Vom 17. October. 359 ducknten zu versichernde Einlieferung,. und wenn diese nicht zu erreichen ist, wenigstens durch den HandcinkaufvonProducenten erzielt werden wird» i.U. Wirkungskreis der LandcssteÜe hinstchtlich der Devinculirung von Cantionen politischer Be-amten. Um den Geschäftsgang abzukürzen, ist die allgemeine hohe Hofkammer penn03 Verordnung vom 2t. b. M., Zahl ,39183, mit der k, k. vereinten hohen Hofkanzley übereingeko.giWen, den Länderstellcn für die Zukunft das Bcfugyiß ein# zuräumen, daß sie über die Zulässigkeit der De* vinculirung von EaUkioneN fämmtlicher p vliti« scher Beamten, deren Rechnungen von den Pro-vinzialrechnungsbehorden censurirt, und vollstän« dig erlediget werden, selbst entscheiden, und, nachdem sie sich die Ueberzeugung von der vollständig gepsiogenett Rechnungsrichtigkeit der CaUtio-nanten, wofür sie verantwortlich bleibett, verschafft haben, die Devinculirung ihrer Cautio-nen bewilligen; somit die fre^e Umschreibung derselben, wenn sie aus ständischen Obligationen bestehen, im Wege der betreffenden Stände unmittelbar selbst bewirken dürfen,, endlich daß nur in solchen Fällen, wo die Eautionscapitalien bey der k. k. Universal Staats- und Bancoschul^ a60 Bom 18. -October. dencasse anliegen, wegen Bollzugsehung des bereits geschöpften Erkenntnisses über die bewilligte Devinculirung das Einschreiten bey der k. k. allgemeinen hohen Hofkammer gemacht werden müsse, damit die besagte Easse, welche mit keiner anderen Behörde correspondiren darf, jedesmahl von der hohen Hofkammer den nöthigen Auftrag zur Obligationsumschreibung erhalte. Welches hiermit zur Benehmung mit dem Beysahe erinnert wird, daß sonach künftig bey jedesmahligen Ansuchen um Devinculirung einer Cautionsobligation auch die Benennung, von welcher Easse selbe ausgehet, dann das Datum und die Nummer derselben anzugeben sey. . Gubrrnialverordnung vom 17. October 1826, Zahl 223^6. 155. Erforderniß zur Erlangung einer Kreiseas-siersstelle. UM die genügende Beruhigung, über die gehörige Besorgung der Geschäfte bey den Cas« sen der Kreisämter zu erhalten, findet sich das GuberÄüin veranlaßt, in Analogie der für Cas-sebeamt^ bestehenden Vorschrift — sich einer stren-^gen Prüfung von ihrer Anstellung unterziehen zu müssen—aus gleichen Rücksichten zu bestimmen, daß auch in Zukunft kein Kreiscassier, ohne-mit Nom 21. October. 201 gutem Erfolge überstandcner Prüfung aus beit ' Casscqeschäften, und den in die DiensteSkathego# rie eines Kreiscafsiers einfchlagenden Normalvorschriften, mehr angestellt werde, welche Prüfung jederzeit ein Herr Kreishauptmann mit Jnterve# nirung eines Cassebeamten vorzunehmen, und das Prüfungsoperat dem Gubernium zu überreichen hat, worüber das Befähigungsdecret das ©über# nitim ertheilen wird. Gubernialverordnung vom 18. October 1826, Zahl 22069. 156. Verpflichtung der Magistrate zur genauen Erhebung, und Reguliruug der Marktpreise. Das Gubernium hat sich mehrfaltig überzeugt, daß die Magistrate bey Erhebung und Re# gulirung der Marktpreise nicht mit pflichtmäßi# ger Genauigkeit Vorgehen. Da die Marktpreise bey Beurtheilung der durch die Subarrendirungsbehandlungen erzielten Resultate der Landesstelle zur Basis dienen, eine Unrichtigkeit in der Erhebung derselben daher entweder die Annahme ungünstiger mit den- wahren Productenpreifen in keinem Verhältnisse stehender Offerte zur Folge hat, oder unnütze und kostspielige Reassumirungen veranlaßt, so ergibt 202 Vom SZ. Oxtober. sich die Nothwendigkeit, daß bey der fraglichen Regulirung mit aller Verläßlichkeit fürgegangen werde. Die Kreisämter werden daher angewiesen, den Magistraten die Beobachtung der dießfälli-gen Direktiven neuerdings einzuschärfen, und bey Entdeckung von Oberflächlichkeit in Behandlung dieses wichtigen Geschäftes mit angemessenen Strafen gegen die Schuldtragenden fürzugehen. Gnbernialverordnung vom 21. October 1826, > Zahl 23024. x57- lleber die Stämpelclasse der herrschaftlichen Einschreitungen in Militärenllaffungfällcn. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 4. d. M., Zahl 39100, bedeutet, daß das Einschreiten einer Herrschaft, welches die kreis-Amtliche Verwendung in Ansehung der Entlassung eines zum Betrieb einer steuerbaren Wirthschaft berufenen Individuums vom Militär bezielet, nicht für eine Bittschrift in eigener Angelegenheit gehalten, sonach auch nicht der zweyten Stämpelclasse pr. 6 kr. zugewiefen werden könne. Das-» selbe erscheine vielmehr als die obrigkeitliche Einbegleitung eines fremden, es sey darin schriftlichen, protokollirten oder mündlichen Gesuches, pdcr als eine Vorstellung der zu Gunsten Dcrjc^! Vom 28. October. s6z lügen, denen an der Militärentlassung gelegen ist, sprechenden Umstände, in jedem Fall aber (bey der Stellung der Ortsobrigkeiten zu den Kreis» ämtern) als ein Bericht in Parteysachen, für welchen da§ Gesetz und zunächst der §. 23, Classe III., Nr. 14, des allerhöchsten Patentes . vom 5. October 1802, den Stämpel von 15 fr. fordert. Das Hofdecret vom 10. Februar 1803, welches für die Militärentlassungsgesuche den Stämpel von 6 kr. beinesse, habe, wie sich schon aus der Hinweisung auf das Stämpelpatent, §. 23 , Classe Ij., Nr. 21 , ergebe, nur die Anbringen und Bittschriften der um die Entlassung werbenden Partepen, zum Gegenstand, ohne die oben berufene patentmästige Bestimmung (§. 23, Classe III., Nr. 14, ) aufzuheben., Gubcrnialvcrordnung vom 23. October 1826, Zahl 22986. 158. Fn Existenzeruirungsangelegenhciten der aufgelösten Militärkörper ist sich durch das k. k. Generalcommando an die Hofkriegsbuchhaltung zu wenden. Zu Folge hoher Hofkanzley Eröffnung vom 12. October d. I'., Zahl 28770, ist das Geschäft der Existetzzcruirung, welches auf sämmt- Nom l. November. 264 liche aufgelöste Regimenter, Bataillons und Corps, dann Transportsammelhäufer Bezug hat, von der Centralerläuterungscommission, an die Hofkriegsbuchhaltung übergegangen, daher sich in Existenzeruirungsangclegenhciten der aufgelösten Militärcörper, nicht mehr an die von Großenzersdorf nach Wien übersiedelte Central-erläuterungscommission^ sondern an das k. k. illyrisch-innerosterreichische Generalcommando zum Behuf der weitern Rücksprache mit der k. k. Hofkriegsbuchhaltung zu verwenden seyn wird. Gubernialvcrordnung vom 28. October 1826, Zahl 23513. '59■ Befreyung der Messenstiftungen von dem, für den Localfond bestimmten ya Armenpercent. Mit hohem Hofkanzlepdecretc vom 19. October d. I., Zahl 27736, wurde erinnert, daß die Messenstiftungen von dem % Armenpercente, welches dem Localwohlthätigkeitsfond der Stadt Graft bestimmt ist, zu befrepen seyen. Gubernialcurrende vom 1. November 1826, Zahl 23510. Vom g. November. 265 160. Vorsicht beym Ankäufe der Reifnißer Töpfer-geschirre. Das k. k. Gubernium zu Laibach hat hierher erinnert, daß einige zum Verkaufe ausgebo-thene Reifnißer Töpfergeschirre nach angestcllten Versuchen als der menschlichen Gesundheit schädlich erkannt wurden, und daß diese Schädlichkeit nur durch eine gute Glasur hintangehalten werden könne. Das erwähnte Gubernium hat daher zur Vorbeugung gegen Unglücksfälle die Veranlassung getroffen, daß künftig alle Töpferarbeiten vor dem Verkaufe untersucht werden, wornach bey befundener Unschädlichkeit ein förmliches Cerrifi-cat nach dem beygedruckten Muster ausgestellt wird. Man nimmt nun aus dieser von dem k. k. Gubernium zu Laibach ergriffenen Maßregel die Veranlassung, den Verkauf der Reifnißer Töpferwaaren, welche nicht mit der Marke des Fabrikanten, und wenn die Verkäufer nicht mit dem von dem Reifnißer Wundarzte als Geschirrbeschauer bestätigten Certificate der Bezirksobrigkeit Reifniß versehen find, nicht zu gestatten. Hiervon werden die k. k. Kreisämter zur weitern Verlautbarung in Kenntniß gefeßt. Gubernialverordnung vom 2. November »826, Zahl 23094. z66 Vom 2. November. Certificat. Das gegenwärtige zum Verkaufe bestimmte glasirte Topfergefchirr des R. N. aus dem Dorfe N. N. Haus Nr. des Bezirkes Reifnitz bestehend in Schüsseln - Krügen * Häfen wurde kunstnräßig untcrfucht, und in Sanitätsrückfichten unschädlich befunden. Dieß Certificat gilt auf Bczirksobrigkeit Reifnitz den Beschauer (L.S.) N. N. R. N. Brzirkscommiffär Bezirkswundarzt. ' 161. Bedingungen zur Bewerbung, und Jucr-kennung der Bienenzuchtprämien. Mit Verordnung vom 7. December v. I>, Zahl 30094, wurden die k. k. Kreisämter von der allerhöchsten Entschliessung Sr. Majestät vom 1.5. November v. I., wegen Verthcilung jährlicher Prämien zur Belebung der Bienenzucht in Steycrmark in die Kenntniß gesetzt. Den k. k. Kreisämtern werden nun auch jene Bedingungen und Modalitäten bekannt gegeben, welche man über Einvernehmen der Herren Stände und der k. k. Landwirthschaftsgescllschaft in Vom 2. November. 267 Bezug auf die Bewerbung und Zuerkennung dieser Prämien festzusePen befunden hat. Die Bedingungen für die Bewerbung der Bienenzuchtprämien theilen sich in n 0 t h w c n« bige und in empfehlende. Die n o thwe n dig en sind : 1. daß der Prämienwerber eine Anzahl von wenigstens zehn Bienenstöcken überwintere, und von der im Frühjahre in einem Bienenstände aufgestellten Anzahl Bienenstöcke nicht weniger als ebenfalls zehn Bienenstöcke bis Ende Dekoder desselben Jahres im guten und gesunden Zustande noch besitze. Wenn sich Vereme von Bienenzüchtern, die gemeinschaftliche Bienenstände haben, um Prämien bewerben, so haben sie die Erfüllung dieser Bedingung nach Verhältniß der Anzahl der Theilnehmer darzuthun; 2. daß der Prämienwerber seine Bienen, um den Honig zu gewinnen, nie tödte, oder zum Tödten die Stöcke weggebe, sondern daß er den Bienenstöcken das entbehrliche Wachs und Honig durch Zeideln (Unterschneiden) nehme; 3. daß er in der Ilmgegend im Rufe eines unterrichteten und erfahrnen Bienenzüchters stehe. Die e mp fe h l e nd ett Bedingungen sind: 1. Wenn der Prämienwerber die zu überwinternden 10 Stocke selbst erzogen hat, in st6S Doni s. Noveinber. welchem Falle ihm bey gleichen Umständen und Verhältnissen mit den andern Bewerbern ein Vorzug eingeräumt werden soll; L. Wenn der Prämienwerber unter nicht besonders günstigen Verhältnissen des Clima, der Ortslage, der Bienenweide und anderer Hülfsmittel dennoch mit gutem Erfolge Bienenzucht treibt. ,3. Wenn er seinen Nachbarn beym Betriebe der Bienenzucht mit Rath und That an die Hand geht, und sowohl dadurch, als auch durch sein gutes Beyspiel selbe zur Bienenzucht aufmuntert, oder zur Befolgung eines bessern und vortheilhafteren Verfahrens beym Betriebe der Bienenzucht bestimmt. 4. Wenn er bewährte und nützliche Erfahrungen in der Bienenzucht gemacht und gesammelt und selbe der k. k. Landwirthschaftsge-sellschaft zu Bekanntmachung durch die von ihr hcrausgegebcne Zeitschrift mitgetheilt hat. Die Modalitäten in Bezug auf die Zu-erkennung der Prämien sind folgende: a. Die Erfüllung der nothwendigen und empfehlenden Bedingungen zur Preisbewerbung muß durch Zeugnisse erwiesen seyn. Diese Zeugnisse sind von den betreffenden Lrtspfarrern, den Gemeinderichtern und von zwey benachbarten Mitgliedern der Landwirthschaftsgesellschaft auszufcrti- Vom 2. November. 269 gen, und von der betreffenden Bezirks-obrigkeit zu bestätigen; b. befindet sich der Ortspfarrer oder der Gemeinderichter, oder die Bezirksherrschaft selbst unter der Zahl der Prämienwerber, so hat in den bcyden ersten Fällen die betreffende Bezirksobrigkeit mit Zuziehung eines benachbarten Ortspfarrers oder Gemeinderichters, im letzten Falle aber eine benachbarte Bezirksobrigkeit mit Zuziehung eines Pfarrers und eines Gemeinderichters aus einem anderen Bezirke das fragliche Zcug-nij? auszustellen; c. damit über die Identität der zur Prämienwerbung angezeigtcn Bienenstöcke kein Zweifel bestehet, haben die Bezirksobrigkeiten Key Erhebung der angemeldeten Anzahl der überwinterten, und bis zum nächsten Winter gepflegten und im guten Stande erhaltenen Bienenstöcke, Behufs der erwähnten Ausstellung mit der geeigneten Vorsicht zu Werke zu gehen, so daß kein Unterschleif oder Austausch Statt finden könne; d, jeder Preiswcrber hat mit Anfang November seiner Bezirksobrigkeit, seinem Orts-pfarrer und Gemeinderichter, dann dem Ausschüsse der Filiale der k. k. Landwirthschafts-gesellschaft, in welcher sich sein Bienenstand befindet, die Anzeige von der beabsichtetcn 270 Nom 2. November. Preiswerbung zu machen. Der Filialaus-schust wird sodann zwey benachbarte Ge-sellschafksglieder benennen, die sich von der Richtigkeit der-gemachten Angaben zu überzeugen, UNd im Einverständnisse mit dem Drtspfarrer und dem Gemcinderichkcr das verlangte Zeugnist aüszustellen haben; e. bis Ende December des darauf folgenden Jahres haben die Prämienwerber die gehörig instruirten Gesuche beh ihrer Bezirks» obrigkeit ciüzureichcn, welche dieselben zu sammeln, und den betreffenden Filialvor» sicher mitzntheilen hat. Dieser legt sie mit einem gutachtlichen Berichte dem Central« ausfchusse der k. k. Landwirthschaftsgesell-fchaft vor, welcher sodann zur Prüfung der von den Filialen erngelängten Gesuche und erstatteten Vorschläge jedes Mahl eine eigene Commission zusammensetzt, diese Commission wird hieraus einen Vorschlag zur Vertheikun'g der jährlichen in allen Kreisen der SteherNia-rk ausgcfetzten Bienenzucht-Prämien zu bearbeiten,- und der jährlichen jür Zeit des Fastenmarktes in Gräsi abzu-chattenden allgemeinen Centralversammlung zur Genehmigung vorzulegen haben; f. wenn von mehreren Filialen in einem und dem s e lbcn Kreise würdige Prämientvörber zur Bekheilu >g mit den für Vom 2. November. 2-l denselben Kreis jährlich ausgesehten Prämien in Antrag gebracht werden, so wird in einer Filiale nie mehr als ein Prämium vertheilt werden, damit die Bienenzüchter in allen Filialen dieses Äusmun dcrungsmittels ehestens theilhaftig werden können. Aus gleichem Grunde wird auch ein Bienenzüchter, der eine Prämie erhalten hat, erst nach Verlauf von drey Jahren zur Concur'renz bey der Prämicnvertheilung wieder zugelassen; g. die empfehlenden Bedingungen werden zwischen den Preiswerbern, die sich über die gleiche Erfüllung der drey N o k h-w endigen Bedingungen ausweisen können, nicht allein den Ausschlag geben, sondern die Erfüllung der einen oder der andern dieser empfehlenden Bedingungen wird selbst bey einer obwaltenden Verschiedenheit in der Anzahl der von mehreren Preiswerbern überwinterten und bis zum Winter des folgenden Jahres erhaltenen Bienenstöcke zu Gunsten desjenigen Prä-mienwerbers entscheiden, der auch eine kleinere Anzahl Bienenstöcke glücklich überwintert hat. Gnbernialverordnung vom 2. November 1826, Zahl 23155. 272 Vom 2. November. 1Ö2. Benehmen bey Bemessung und Verrechnung der Sterb - und Raittaxen. Die hohe Jp off (immer ist verinög Verordnung vom 18. -October l. I., Zahl 40199, in die Kenntniß gelangt, daß bey den f. k. Zu, stiztaxamtern noch immer in Hinsicht auf die Belegung und respective Controlle der Bemessung und Verrechnung der Sterb- u.id Raittaxen ein ungleichartiges Benehmen Statt finde, und dadurch das Taxgesäll gefährdet werde. Um demnach dieses Gefall vor seder Verkürzung möglichst zu schuhen, in Hinsicht auf die Bemessung und Verrechnung der besagten Sterb-und Raittaxen eine gleichförmige und genügende Controlle gegen die Zustiztaxämter herbeyzusüh-ren, und durch diese Letztere die censurirende Buchhaltung in den Stand zu sehen, über die richtige Gebahrung dieser bey de» Taxamtern zu verrechnenden Taxen wachen zu können, hat die hohe Hosfammer nothwendig befunden, zu verordnen, daß: r. das in einer jeden Provinz befindliche f. f. Landrecht und die untern Gerichtsbehörden angegangen werden a) den Zustizamtern hinsichtlich der Bemessung der Skerbtaxen jedes Mahl mittels eines eigenen Decretes das reine dem Mor- Vom 2. November. VS tüat unterliegende Vermögen, und hinsichtlich der Ausmaß der Raittaxen die reinen Pupillareinkünfte, mittels eines von ihnen bestätigten Ausweises über den reinen Nuhungsertrag des Pupillarver-mögens bekannt zu machen; b. ihre Expeditsämter dahin anzuweisen, alle derley Expeditionen iiz Betreff der Sterb - und Raittaxenbemessungen gehörig in die den Taxämtern zu übergebenden gleichzeitigen Expeditstabellen aufzunehmen, sund sich für die Zukunft angelegen seyn zu lassen, nach dem §. 17 der Circularverordnung vom 23. September 1813/ 24011, für die Behandlung der Judicialgeschäfte vorgeschriehenen Tax-amtsinstructivn alle Gegenstände, die bey der Stelle Vorkommen, in den Expeditstabellen aufzuführen; daß 2. den Landesjustiztaxämtern aufgetragen werde, die Sterb- und Raittaxen sogleich nach Empfang der ihnen von Seite der Land-rechte in Betreff dieser beyderseitigen Laxbemessungen zukommenden Decrete und Pu-pillarvermögcnsausweise gehörig zu bemessen, und ohne Verschub in den gleichzeitigen Tax-rechnungen zur Gebühr vorzuschreiben, übrigens aber eine jede dieser Gebührseinstellun-s Gesetzsammlung VIII, Theil. 18 274 Vom 4. November. gen vorschriftmäßig mit den erwähnten landrechtlichen Dokumenten zu belegen. Gubernialverordnung vom 2. November 1826, Zahl 23771. 163. Verwaltende, und verrechnende Militärbehörden dürfen keine Anleihen an baren Geldern, oder Naturalien für Rechnung des Aerars von Privaten aufnehmen. Mit hoher Hofkanzleyvcrordnung vom 23. October d. I., Zahl 29.54.5, wurde die nachstehende hofkriegsräthliche Circularverordnung — womit allen verwaltenden und verrechnenden Militärbehörden wiederholt untersagt wird, Anleihen an baren Geldern oder Naturalien für Rechnung des Aerars von Privaten aufzunehmen — hierher bekannt gegeben. Die k. k. Krcisämter werden angewiesen, diese Circularverordnung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Gubernialverordnung vom 4. November ,826, Zahl 23893. Verordnung des k f. ßofkricgsrathes an sammtliche Militargeireeal-commanbcn , das Geniehauptamt, Artilleriehauptzeugamt, Marine - Obercommando , Fcstuugscpmmaudo in Mainz, an den Gcneralquartiermcistcrsiab, und an das allgemeine Militarappellatiousgcricht- Die Hofkriegsbuchhaltnng hat angezeigt, sie habe aus den ihr zugekommenen Rechnungen der Bom 4. November. 275 Militärverpsiegsmagazine der vergangenen Jahre wahrgenommen, daß MägazinsrechnUngsführcr in öfteren Fällen- wo wegen Unzuläßlichkeit des Casscverlages die currenten Auslagen nicht bestritten werden konnten- ohnö Vorwissett Und Genehmigung der betreffenden GeneralcöMmanden-Gelder von Privaten auf Rechnung bei Äerärs entlehnt haben: Da der Verboth allgemein für alle verwaltenden und verrechnenden Civil- und Militärbehörden besieht, bey Unzulänglichkeit der Casse-barfchaft, zur Bestreitung der vorkomincnden Auslagen , wenn sie auch noch so dringend wären-Darlehen von Privatparteyen aufzunehmen- öder aus eigenem Vermögen der ihrer Vetwältung ün-vertrauten Aerarialcasse Vorschüsse zu leiste«, so muß auch dieser Grundsatz bey den Military er-pflegsmagazinen, so wie überhaupt bey allen Mi-litärverwaltungs - ünd Verrcchnungsüntetbehör-den, um so strenger gehandhabt werdeü, als eine Abweichung von dieser Vorschrift sich' aus mehreren Rücksichten als bedenklich darstellet: Bey der in ruhigen Friedenszeiten- und unter gewöhnlichen Umständen bestehenden Fürsorge, daß alle Militärcassen für ihrö zugewiesenen Bedürfnisse stets mit einem angemessenen Verlagsvorsprunge bedeckt werden- kann ohnehin eine Verlegenheit an den erforderlichen Geldmitteln iiicht eintreten; selbst in dem Falle- wenn durch k* 276 Vom 4. November. einen zufälligen Aufenthalt die Geldrimesscn um eine, höchstens zwcy Wochen später cinlangen (welche Fälle überhaupt nur höchst selten Vorkommen können), kann sich doch in der vorgeschriebenen monathlichcn Richtigkeitspflege deshalb keine Storung oder Hemmung ergeben, weil die von dem vorausgegangcncn Monathe erübrigten Cassevorräthe jedenfalls zur Bestreitung der kleineren, täglich oder wöchentlich vorkvmmenden kleinen Personal - und Arbeitslohnzahlungen hin-reichen; die mit dem Militärverwaltungen und Verrechnungen in vertragsmäßigem Verkehre stehenden Parteyen aber für ihre, nach der Abrechnung entfallende, größere Forderungsgebühr einstweilen mit den, von den verwaltenden und verrechnenden Individuen ausgefertigten, und zur gesetzlichen Gültigkeit stets von dem Conkrolor dieser Verrechnung mitgefertigt scyn müssenden Schuldscheinen versichert werden können und sollen. So wie nun unter den vorangeführten Umständen jede Entlehnung an baren Geldern von Privaten ausdrücklich und unbedingt verbothen bleibt, so erstreckt sich auch dieses Verbotst auf alle Gclderentlehnungen von anderen ärarischen Cassen, oder Kreis-, Comitats-, Delegationsoder Herrschaftsämtern, und auf alle Entlehnung an Naturalien und Materialien bey Privaten, oder bey anderen Staatsämtern. » - Vom 4. November. 277 k Nur für die ungarischen Provinzen und für Siebenbürgen sind, im Einvernehmen mit den bcyden Hofkanzlcpen, ausnahmsweise für zwey Fälle, folgende, vorgehendes Verbotst aufrecht erhaltende Abhülfen gestattet worden; wenn nähm-lich durch Brand oder Ueberschwemmungen eines Qrartierortes, und der daselbst gesammelten Vorräthe, oder durch plötzliche Militärdisloca-tiousänderungen ein Mangel an den ordentlichen Fürsorgen und Vorbereitungen entsteht. Nur in diesen ausgenommenen Fällen haben die betreffenden Militärbehörden, und darnach auch die Militärmagazinsvcrwaltungen der letzt-benannten Pro.vinzen, in einem von den Mili-tärcommandanten des Ortes, von dem Maga-zinscontrolor und Rechnungsführer gefertigten Ansuchen, von den Comitatcn, oder wenn der Sitz desselben nicht im Orte, dann auch die schnelle Communication mit dieser Behörde gehindert wäre, von den nächsten Herrschastsäm-tcrn, oder auch Magistraten die einstweilige Aus-hülsc an den Bedürfnissen, bis das Generalcom-mando mit der Landesstelle die neuen Einleitungen getroffen hat, eben so anzusuchen, wie für ähnliche, in Kriegszeiten eintretende, plötzliche Erfordernisse die gleiche Hülse im Wege der Requisition gegen Vergütung der zu berechnenden Beköstigung statuirt und vorgeschrieben ist. Aus einseitige Zuschriften des Berpflegsmagazinsrech« j?78 Vom 4. November. « yungsführers oder Controlors, und ohne ein derley Eommissionalansuchen werden und dürfen solche Vorschußaushülfen nicht erfolgt werden. Es muß jedoch von einem jeden solchen Falle dem Vorgesetzten Generalkommando gleich jtlt der Stelle die Anzeige erstattet werden. Damit aber auch für die auf diesem Wege von den Landesautoritäten erlangten Hülfen, welche von den Militär- und Comitatsbehörden gegen beyderseitig Vorgesetzte Landesstellen genau nachzuweifen sind, die gehörige Berichtigung ohne Verzug geleistet, und die vorgefchriebene Rech-nungsrichtigkcit der verwaltenden Militärbranchen hergestcllt werden könne, haben letztere über die smpfangenen baren Gelder jedes Mahl eine auf die betreffende Kriegscaffe lautende Verlagsquittung auszustellen, gegen welche die den Vorschuß geleistete Comitats - oder sonstige Landes - oder Cameralcasse den Rückerfatz anzusprechen, und jedes Mahl 'gleich an der Stelle zu empfangen hat; die Aushülfen an Naturalien und Materialien aber sind den Comitatcn, oder herrschaftlichen Aemtern, oder Magistraten auf die sonst gewöhnliche Art zu rccepissiren, und unter Zulegung der einzuziehenden Gegenscheine in der Rechnung interimal zu bccmpfangen, bis auch hierfür die pon den Ländcrstellen auszumittclnde Vergütung in Geld geleistet, und sonach die Vom 4. November. 2 79 vollständige Rechnungsrichtigkeit hergestellt werden kann. In den italienischen, in den deutschen Provinzen, und in Galizien, hat aber selbst die vorangeführte Ausnahme von dem hiermit erneuerten Verbothe aller Anleihen nicht Statt zu finden, nachdem durch das Circularrescript A. Nr. 629 vom 7. Februar 1824, int Einvernehmen mit der k. f. Hofkanzley, siatuirt ist, daß, und wie in Fallen, wo die Pächter zur Subarrendi-rung nicht aufzubringen sind, und auch die Ab« hülfe durch den Handeinkauf nicht möglich ist, die Fürsorge mittels der im Einvernehmen mit den Kreisämtern oder Delegationen einzuleitenden Subministrirung für die Zwischenzeit zu tref-sen sey, bis die Sicherstellung der Erforderniß in der sustemiflrten Art erzielet werden kann. Das Gencralcommando hat also hiernach die gesammten unterstehenden Behörden zur künftigen genauen Nachachtung anzuweisen,' wobey demselben übrigens eröffnet wird, daß die gegenwärtige Vorschrift auch den sämmtlichen Hof-kanzleyen mit dem Ersuchen, und zu dem Ende bekannt gegeben worden ist, damit einerseits da§. erneuerte Verbotst, wornach es allen verwaltenden und verrechnenden Militärbehörden untersagt ist, Anleihen an barem Geldc oder Naturalien für Rechnung des Aerars von Privaten aufzu-ttehmen, durch die betreffenden politischen Be» ?8o Vom 7. November. Horden zur Verwahrung gegen jeden Nachtheil, der aus der Nichtrückweisung solcher Anleihens-ansprüche für Private oder Amtsbehorden entstehen kann, mit eigenen Patenten publicirt, anderer Seits aber auch die Comitats- und Ju-risdictionsbehorden in Ungarn und Siebenbürgen angewiesen werden, hem Militär die in dringenden Nothfällen erforderlichen Hülsen, unter Beobachtung der dießfalls vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln, willfährig zu leisten. Mien, den 34. September 1826. 164. Postportobefreyung der Magistrate und Dominien bey Einsendung der Sterbtabellen, und Erbsteuerausweise. Die hohe Hofkammcr hat in Folge Verordnung vom 20. .October 1826, Zahl 41438, sich bewogen gefunden, den Magistraten und Dominien auf dem Lande bey Einsendung der Sterbtabellen und Erbsteuerausweise an die ihnen Vorgesetzten Behörden die Portofreyheit gegen Jour-nalistrung zu bewilligen. Die Kreisämter haben die Magistrate und Dominien anzuweisen, daß sie bey Einsendung solcher Tabellen und Ausweise auf der Adresse stets den Beysatz: in Erbsteuersachen, zu machen haben. Gubermalycrordnung vom 7. Itovembtr 1826, Zahl 23890, 28l Vom 8. November. 165. Die Druckkosten für Einquartierungsbolleten, und die Auslagen auf die bey der Einquartierung erforderlichen Bothengänge find aus der Bezirkscasse zu bestreiten. Die hohe Hofkanzley hat hinsichtlich der bey der beschlossenen Übertragung des Einquarticrungs-geschäftes an die Militärbehörden in Anregung gekommenen Fragen: a. wegen Behandlung der zu diesem Geschäfte in einigen Orten bisher besonders besoldeten, oder mit jährlichen Remunerationen bethrilt gewesenen Individuen, und b. aus welchem Fonde die Drucklegungskosten der Einquartierungsbolleten, und die Auslagen für die bey der Schlafkreuz^rbeguartie-rung erforderlichen Kanzleyrequisiten und Bothengänge zu bestreiten seyen? mit Verordnung vom 10. October d. I., Zahl 21632, zu beschliessen befunden, daß die ad a. gestellte Frage erst nach Fixirung des künftigen Einssusses der Localcivilbehvrden auf das Bequartierungsgeschäft der Landesgarnisonen zur Entscheidung werde gebracht werden; daß aber ad b. die Druckkostcn der Einquartierungs-bokleten, und die Auslagen auf Bothen-• Länge aus der Bezirkscasse—jedoch ohne 282 Vom 8. November. Beyziehung brr Dominion, da diesen die Pflicht der Einquartierung nicht obliegt — die Auslagen auf die erwähnten Kanz-leyrequifiten aber nach dem §. 35 der Instruction über Bezirksauslagen vom 4. September 1822 zu den Regiekosten der Bezirksverwaltung zu zählen, mithin aus den Renten der Bezirkshcrrschaft zu bestreiten fcpert. Gubernialverordnung vom 8. November 1826, Zahl 22989. 166. Bey den wegen Saumseligkeit des Contrahen-ten cinzuleitenden Relizitationen ärarischer Objecte soll der letzte Erstehungspreis als Ausrufspreis bestimmt werden. Da in denjenigen Fällen, wo über das Resultat eines öffentlichen Versteigerungsactcs ein förmlicher Vertrag geschlossen wird, die Lizitationsbedingungen, welche bis zur Ratification des Vertrages subsidiarische Sicherstellung gewährten, durch Fertigung des Vertrages ihre Rechtskraft verlieren, und mit Rücksicht auf diesen Umstand bey einer wegen Nichtzuhaltung der Vertragsbedingungen auf Rechnung und Gefahr des saumseligen Contrahenten eingeleiteten Lizitation nicht das ursprüngliche Object, sondern strenge genom- Vom 8- November. 28,3 men, der Vertrag der fahrlässigen Contrahentcn ausgebothen wird, so hat die k. k. Hofkammer, um möglichen Anständen zu begegnen, mit Verordnung vom 30. September d. I., Zahl 2011z, angeordnet, daß für die Zukunft den wegen Nicht-zuhaltung der Vertragsbedingungen auf Rechnung und Gefahr saumseliger Contrahenten einzuleitenden Relizitationen ärarischer -Objecte nicht der ursprüngliche Fiskal-, sondern der letzte Er-stchungspreis zum Grunde gelegt werde. Gubernialverordnung vom 8. November 1826, Zahl LZ8Z1. 167, Instructionen für die Wasserbauassistenten, Stromaufseher, und für die, mit den dicß-fälligen Rechnungen sich zu befassen habenden Bezirksobrigkeiten. Das Gubern-um hat sich bestimmt gesunden, die nachfolgenden Instructionen für jene Bezirksobrigkeiten, welche mit der Rechnungslegung über Wasserbauführungen sich zu befassen haben, dann für die an den Flüssen in Steyermark angestellten Wasserbauasststenten, enb*. lich für die Stromauffeher zur Richtschnur zu erlassen. Hubernialverordnung vom 8. November 1826, Zahl 23986. 284 Nom 8. November. Instruction für jene Bezirksobrigkeiteir, welche mit der Rechnungslegung über Wasseebanführnngen sich zu befassen haben. Die Bczirksobrigkeiten, welchen über einen Wasserbau die Rechnungslegung zugewiesen wird, haben nicht bloß mit der materiellen Journalisi-rung der dießfälligen Empfänge und Ausgaben sich zu befassen, sondern sie werden dadurch auch verpflichtet, die zweckmäßige und sparsame Ausführung des Wasserbaues nach ihrem Wirkungskreise zu befördern, daher öfters auf den Bauplatz sich unvermuthet zu begeben, die Arbeitsleute durch Entgegenhaltung der Wochcnliste des Bauassisienten zu revidiren, vom Fortschreitcn des Baues zeitweise sich zu überzeugen, und eine allenfalls an den Assistenten bemerkte Lauigkeit, oder sonst etwa in der Bauführung sich zeigende Unordnungen an das Vorgesetzte k. k. Krcisamt zu berichten. Dafür wird den Bczirksobrigkeiten eine ihrer Bemühung, und dem durch ihre Mitwirkung erwiesener Maßen erzielten Vortheile angemessene Remuneration aus dem Baufonde zugesichert. Die besondern mit der Rechnungsführung verbundenen Obliegenheiten, beziehen sich a. auf die sichere Verwahrung der Baugelder, b. auf die Ausbezahlung der den Wasserbau betreffenden Auslagen, dann c. auf die eigentliche Rechnungslegung hierüber, und sind in nachstehenden Paragraphen näher bezeichnet. Nom 8. November. 285 §. i. Die rechnungsführende Herrschaft bleibt für die einmahl übernommenen Baugelder, selbe mögen ihr von Seite der Baudirection zuge--schickt, oder von den Concurrenten dahin erlegt werden, bis zur gänzlichen Rechnungserledigung verantwortlich, und hat daher für die sichere Aufbewahrung und gefahrlose Versendung derselben an den Bauassisienten (wann diese noth-wendig seyn sollte) alle Sorge zu tragen. §. 2. Alle wie immer gearteten Bauzah-lungcn sind nur von der rechnungsführenden Bezirksobrigkeit allein an die Parteyen zu berichtigen, es darf sonach für keinen Fall irgend eine Zahlung durch den Assisientcn geleisiet werden. §. 3. Es isi kein Betrag auszubezahlen, worüber nicht sogleich abquittirt wird. §. 4. Diese Abquittirung hat entweder mittels Wochenlisten,Quittungen oderConken zu geschehen. §. 5. Nur dann isi eine Wochenliste zur Abquittirung geeignet, wann sie der Assistent unterfertigt hat. §. 6. Den Quittungen über Beträge für geleistete Fuhren müssen die Bescheinigungszettcl des Assistenten beygeschloffen, und hierin die Zahl der Tage, oder die einzelnen Fuhren, so wie der, pr. Tag oder Fuhr bedungene Lohn ausgedrückt seyn. §. 7. Eben so haben auch die Quittungen über Geldbeträge für geliefertes Materiale, 286 Vom 8. November. mit den Lieferungsscheinen des Assistenten belegt, an die Baucasse zur Auszahlung zu gelangen > und die Zahl, Gattung, das Maß oder Ges wicht, so wie den Preis genau zu enthalten. §. 8. Dasselbe ist auch zu beobachten bey Quittungen über Beträge für beygestellte Arbeit^ oder Bauzeuge und sonstige Requisiten. Wenn aber gleich mittels der Conten selbst abquittirt würde r so hat der Assistent die rich-tige Lieferung der hierin aufgeführten Gegenstände auf denselben zu bestätigen, und der Perzipient die geschehene Saldirung beyzuseßeru 9. Conten über nicht accordirte Beyt stellungen sind nur erst nach lopercentigem Abzüge zur Auszahlung geeignet. Uebrigens genüget die bloß von Seite der Professionistcn geschehene Beysctzung des Accordcs keineswegs, sondern dieser muß immer auch vom Assistenten auf dem @on» to bestätigt seyn. §. io. Die rechnungsführende Herrschaft hat immer auch darauf zu sehen, daß die Conten und Quittungen aufclassenmäßigett Stämpelbögen ausgefertigt werden, weil das Einbringen der Erfül-lungsstämpel mit Schreibereyen, und Strafprocens ten verbünden ist. §. li. Vorschüsse auf Diäten und Reisekosten dürfen in keinem Falle geleistet, sondern die Zehrungsgelder und Fuhrspesen können nur dann erst aus der Baugcldcrcasse verabfolgt werden/ Nom 8. November. 287 wenn die dießfälligen Particularien buchhalterisch adjustirt, und mit Gubernialverordnungen zur Auszahlung begnehmigt sind, wobey wohl darauf zu sehen ist, daß die Perzipientenquittun-gen in Bezug auf die Diäten mit dem classenmäßi-gen Stämpel versehen, und den Quittungen immer auch die adjustirten Particularien beygeschlof« sen werden. §. 12, Wenn ConcUrrenzbeyträge von den Gemeinden durch Naturalabdienungen in Handtagwerken, Fuhren oder Materialienbeystellung geleistet werden, so sind die hierfür entfallenden Beträge unter denselben Modalitäten wie alle anderen dergleichen Posten in die Ausgabe zu stellen, hingegen auch mit Nahmhaftmachung der einzelnen Partepen und Hinweisung auf die Ausgabspost als abgetragene Concurrenzschuldigkeit in Empfang zu nehmen. §. iA. Was nun die eigentliche Rechnungsführung betrifft, so besteht sie darin, daß die hiermit beauftragte Herrschaft vom Anfänge des Baues bis zu dessen gänzlichen Vollendung nach beyge--fügtem Formular A. ein Journal führe , in selbes jeden Empfang, und jede Ausgabe sogleich, als der eine oder die andere sich ergibt, mit Angabe des Datums, und mit kurzer, aber deutlicher Bezeichnung dergestalt eintrage, daß bey Wochenlisten die Zeit von — bis — bemerket, bep Quittungen über geliefertes Materiale sowohl der Nähme 288 Nom 8. November. des Lieferanten, als die Gattung, Zahl, das Maß oder Gewicht, und der Preis der Materialien, und überdieß auch bey Quittungen oderCon« ten über neubeygestellte, oder aüsgebesserte Arbeitszeuge angesestt werde. Das auf diese Art verfaßte Journal bildet die Hauptrechnung des Wasserbaues, ist, wenn der Bau über ein Jahr dauert, für jedes Jahr besonders, nach vollendetem Baue aber in eine Hauptsumme abzuschliessen, von der rechnungsführenden Herrschaft zu unterfertigen, dann sammt allen dazu gehörigen Dperaten und Beylagen, und mit einemAuswcise über die Schul-digkeit, Abstattung, und den allfälligen Rückständen an Concurrcnzbeyträgen zur Revisions- und Erledigungsveranlassung an die Baudirection einzuschicken. §. 14. Während des Baues selbst ist nach Verlauf eines jeden Monaths, wie es schon mit Gubernialverordnung vom 1. September »819, Zahl 19566, befohlen wurde, ein mit allen Beylagen versehener Rechnungsextract nach anruhendem Formulare B. an die Baudirection sorzulegen, welche denselben vorläufig prüfet, und das Resultat dieser vorläufigen Revision, Nebst Ertheilung eines nach Maßgabe der aus-gewiesencn Verwendung nöthigen Vorschusses der technungslkgenden Bezirksherrschaft bekannt geben wird. Grast den 15. April 1826. Vom 8. November A. Haupt-Rechnung über den Wasserbau an der Mur bey . . , . 4 Empfän- ge Ausga- ben e. «2 Cx R & in Conv M»»ze Nr. Im Monath Jänner 1826. fl. fr. j fl. 1 kr. 1 — 2 teil Von der lobl. k. f. Bau-bivection mit Zuschrift vom 27. December 182,5, 3.3095, einen Vorschuß 2 1 9 t eit Peter Dorn, laut Quittung und Lieferschein, für 1100 Stück Faschinen ä. 3% kr. . . . 64 ft. m kr. für 1500 St. Heftpfähle zu i/kr. pr. idioSt. 4 fl. 15kr. für 22 St. Wippcngestau-dig »37,fr. . 1 fl. 17fr. Zusammen. . .. .. 69 42 3 4 2 3 taten Die Wochcnlistc vom 2. bis 7. für 227, Tage . . . . Die Wochcnlistc vom 9. bis 14. für LaTage..... -* 6 35 7*A 24 5 4 2itcn Die Wochenliste vom 15. bis ri. für>7- Tage . . . 34 20 Im Monath Februar 1826. 6 5 ifcit Dem Hammcrschmib Mathias Rakowitsch fürz eiserne Schloäel, 6 Schaufeln , 8 Stück Krampen und 2 Rechen, laut Conto i.5 48 j Gesetzsammlung Vlil, Theik, i$> apo B. Bom 8. November. Rechnungs-Extract über die Empfänge und Ausgaben für den Wasserbau an der Mur bey.....im Monathe Jänner 1826. „ Empfän- Ausga- £s ^ ge den «tier. in Conv . Münze In« Monath Jänner 1826. fl. kr. fl. fr. 1 . stcit l Von der lobl. f. k. Baudircc- tion einen Vorschuß .... IOOO 9ten V» Dem Peter Dorn, für geliefer- teö Materiale ....... 69 42 >4tcn v, Die Wochcnlistc vom 2. bis 7. Jänner . • '• • 6 7% 7« Die Wochcnlistc vom 9. bis 14. Jänner 35 24 21 ten % Die Wochcnlistc vom 15. bis r>. Jänner Summe . . IOOO 34 J4 5 20 33*/a Hält man den Empfängen die Ausgaben entgegen mit. . . ’4.5 337 so zeigt sich, daß mit Ende Jänner noch eine Barschaft mit. 854 *67, in der Baucasse vorhanden war. Herrschaft 31. N. am 31. Jänner 1826. N. N. (Die Summe der Empfänge und Ausgaben jedes mo-nathlichcu Rechnungs-Extractcs ist im Rechnnngs-Extracte für den künftigen Monath gleich als die erste Post anzusetzcn, und als Uebcrtrag vom vorigen Monathe einzusicllen, übrigens in Bezug ans die Posten - und Beylagen-Nummern an die fortlaufende Zahl der Haupkrechnung stch zu halten.) Vom 8. November. 291 Instruction fur die an den Flüssen in Stcyermark angestellten Wasserbau-Assistenten. §. 1. Da den Kreisingenieuren vermög der Instruction für dieselben ddo. Gräy den 15. September 1824, die Besorgung der Wasserbaulichkeiten in den ihnen zugewiesenen Kreisen an den schiffbaren sowohl, als an kleineren Flüssen und Bächen, als ein wesentlicher Theil ihres Wirkungskreises zugetheilt ist: so sind die Wasserbauassistenten hierin die eigentlichen Gchülfen derselben, und so wie jene, unmittelbare Glieder des Kreisamtes, und stehen nur in den Bauangelegenheiten, nähm-lich kn Betreff der von denselben entworfenen Pläne, oder des Technischen einer ihnen anvertrautcn Bauführung, unter der Provinzialbaudirection, bey welcher sie auch ihre weitere Beförderung zu erhalten haben. Sie bekommen daher nur durch das Kreisamt mittels des Kreisingenieurs die Weisungen der Baudirection. §. 2. Die Bestimmung der Assistenten ist zwar hauptsächlich die ihnen zugewiesene schiffbare Stromstrecke genau zu beobachten, dieselbe öfters des Jahres insbesondere nach jeder größern Anschwellung zu bereisen, über ihren Zustand, mit Angabe jeder daran sich ergebenen bedeutenden Veränderung, vorzüglich wenn selbe einen nachtheiligen Einfluß auf die Defluidation zeiget, 19* sys Vom 8. November. ohne mindester Zögerung, ausführliche und genaue Rapporte an den ihnen Vorgesetzten Kreis-Ingenieur abzustatten, in dringenden Fällen, die zur Abhaltung oder Beschränkung des androhcn-brn Schadens, nöthigen Provisorien minderer Art, als: Einhängen von Rauchbäumen, Entfernung der Baumstvcke von abbrüchigen Ufern, und ähnliche einfache nicht kostspielige Vorkehrungen, mit'Beyhülfe der ihnen zugetheilten Stromaufseher und der Bezirksobrigkeiten einzuleiten, die Gemeinden in ihren Ufcrschützungcn anzuwei-sen, und insbesondere darauf zu sehen, daß das Navigationspatent vom 25. July 1780, wovon jedem Ein Exemplar beygegebcn wird, und die sonstigen hierländigcn Flußpolizeyvorschriften allgemein beobachtet, und jede Arbeit an dem Fluße genau nach der Vorschrift und der Angabe des Kreisingenieurs mit wirthschaftlicher Gebahrung geführt werde, die Stromaufsehcr ihrer Pflicht Nachkommen, die kleinen Gebrechen so viel möglich sogleich im Beginnen hergcstellt, und überhaupt die Regulärrtät des Flußes zur Sicherheit und Aufnahme der Schiff- und Floßfahrt, wie auch der anliegenden Grundstücke bestens befördert werde; jedoch haben sich die Assistenten nach Zulassung dieser hauptsächlichen Beschäftigung auch zu den Bauführungen an den mindern in der Gegend der ihnen zugcwiesenen schiffbaren Stromstrecke befindlichen Flüssen und Bachen, Nom 8. November. •m und den hierzu erforderlichen hydrotechnischen Erhebungen zu verwenden. §. 3. lieber alle den Assistenten zukommen-den Geschäftsstücke haben sie ordentliche Scon-trobögen zu führen, jene in der möglichst kürzesten Zeit erschöpfend zu erledigen, dann sorgfältig aufzubewahren, wie auch ihre täglichen Beschäftigungen in einem eigenen Besch äftigmngs-Journale von Tag zu Tag vorzuinerken, welche letztere sie 14 Tage nach Verlauf eines jeden Monaths dem Kreisingenieur vorzulegen haben. Der Kreisingenieur vidirt diese Journale, und legt sie der Provinzialbaudirection nebst seinen allfälligen Bemerkungen vor. §. 4. Die zu den Wasserbauten gehörigen Grundrisse, Prosile, und Situationspläne, Ni-vellirungen, Tiefen- und Geschwindigkeitsmessungen hat in der Regel der Assistent statt des Kreisingenieurs, genau, und nach Erforderniß des Endzweckes ausführlich aufzunehmen, dann diese Ausarbeitungen neben jcdesmahliger Bep-fttzung des Monaths und Jahres der Aufnahme, mit seiner Rahmens - und Charaktersunter, schrift, als Bezeugung ihrer Richtigkeit, für welche er Kraft seines Eides haftend ist, und deren Berichtigung bey entdeckter Oberflächlichkeit oder Unechtheit auf seine Kosten bewirkt werden würde, zu fertigen, und dem ihrn Vorgesetzten Kreisingenieur vorzulegen; der dieselben 294 Vom 8. November. sonach zu prüfen, nothigen Falls zu berichtigen, und unter seiner Fertigung weiters zu befördern haben wird. Deßgleichen hat der Assistent die in der aufgenommenen Flußstrecke etwa nothigen Bauwerke, nach vorher eingeholtem Gutachten des Kreisingenieurs, zu entwerfen, darüber die Vorausmaßen und Kostenüberschläge, den Hierwegen bestehenden Vorschriften gemäß, zu verfassen, und selbe eben auch obbefagtermaßen zu fertigen, dann dem Kreisingcnieur zur weitern Beförderung abzugeben. Die Fuhr- und Zehrungskösten bey den ob-befagten Bereisungen und hydrotechnischen Erhebungen der dem Assistenten zugewiesenen Stromstrecke haben dieselben aus den ihnen bewilligten Reisepauschalen zu bestreiten, zum Figuriren sich der ihnen zugetheilten Stromaufseher zu bedienen, und nur über die zu den A> fnahmen und Messungen erforderlichen Manipulanten undSchiss-leute, von der nächsten Bezirksherrschaft, in Rücksicht auf ihre Zahl und Löhnung nach den Localpreisen bestätigte Ausweise zur Vergütung vorzulegen. Doch haben sie hierbey die möglichste Wirtschaft zu beobachten, und jede über den wirklichen Geschäftsbedarf dießfalls ausgerechnete Mehrzahl wird ihnen ohne Weiteres zur Last geschrieben werden. Vom 8. November. 29.5 §. 5. Damit die Veränderungen, die sich an den Flüßen ergeben, auf die anfängliche Aufnahme derselben, mittels Klappen congruent aufgetragen werden können, um hierdurch in der Folge gleichsam die Geschichte des Stroms zu erhalten, so sind in jede neuerliche Aufnahme einer einzelnen Flußstrecke, nebst der veränderten Situation nach Thunlichkeit mehrere, sonst wenigstens zwey wohlkenntliche unverändert gebliebene Puncte der ursprünglichen Aufnahme zugleich genau zu bestimmen. Dieserwegen ist auch zu jeder neuerlichen Aufnahme der Maßstab der anfänglichen Karte, die Größe der früheren Sektionen, die Eintheilung der Quadrate, und die Stellung gegen Norden bepzubchalten, wie auch die Benennungen der Herrschaften, Dörfer, einzelne Fluren und sonstiger Gegenstände, die Bezugs-buchstaben und Zahlen mit jener gleichförmig ein» zutragen. §. 6. Bey allen theilweisen Flußaufnahmen , wenn selbe auch nur durch einen einzelne» Uferabbruch veranlaßt werden, ist die Regulirung des Stromes in Absicht auf die Schifffahrt ab-und aufwärts, nebst der Sicherung der Ländereyen vor dem Schaden der Ueberschwemmungen und Ufereinrissen, zugleich zu berücksichtigen. Und da die Ursachen einzelner Stromgebre-chen gewöhnlich weiter oberhalb derselben sich befinden, und eben so weiter ffußabwärts ihre nach- Vom 8. November. «96 theiligen Folgen äußern: so ist bey jeder einzelnen Aufnahme, nicht allein der Fluß auf etwa 200 bis iooö° und nach Umständen auch weiter sowohl ober - als unterhalb des eigentlich vorzu-stellenden Stromgebrechens, sondern zugleich feine Situation auf beyden Seiten so weit landeinwärts aufzunehmen, als sich die größten Ueber-schwemmungen ausdehnen, folglich die Ueber-schwemmungslinicn selbst, und Alles was auf die Regulirung des Stroms Bezug oder Einstuß hat, gufden Planen ersichtlich zu machen. §. 7. Für die Begränzungslinien des Stromes ist der mittlere Wasserstand anzunehmen, und Alles, was zwischen dieselben fällt, folglich auch jene Sandbänke, welche zwar bey dem niedrigsten Wasserstande ober der Wasserfläche hervorragen, bey der mittleren Flußhöhe aber unter derselben liegen, wie gewöhnlich hellblau zu la-viren; und um erwähnte Sandbänke anzudeuten, selbe nach ihrer Figur in die blaue Anlage schwarz zu punctiren, jene Sand- und Schotterlagen aber, die auch über den mittleren Wafferstand liegen, mit schwefelgelber Lavirung zu unterscheiden. §. 8. Das Bäumezeichnen bey Wäldern, Gebüschen und-Gärten, Punctiren der Wiesen, Stricheln der Huthweiden und Moräste und dergleichen, hat aus den Aufnahmsbroullionen sowohl als auch aus den purisirten Plänen auszublechen; Vom 8. November. 297 sondern alle Gegenstände sind nur durch die Verschiedenheit der Anlage mit sanften Farben vorstellig zu machen, und es kommen die gemauerten Häuser carminroth, bte hölzernen hingegen lichtbraun, Wälder dunkelgrau, Gebüsche lichtgrau, Wiesen grasgrün (Grünspan mit 'etwas Gumigutti), Huthweiden lichter gelbgrün als die Wiesen, Moräste hellblau mit matter grasgrüner zackiger Lavirung dazwischen, alles Wasser hellblau, die über den mittleren Wasserstand hervorragenden Sandbänke und sonstige Sand - und Schotterstrecken schwefelgelb, die abbrüchigen Ufer braun, alte Flußbauwerke schwarz, die zur Beseitigung der Stromgebrechen neu angetragenen Baulichkeiten licht orangengelb, nie roth, Straßen und Wege dunkelbraun, die Aecker strohgelb anzulegen, und die etwa nvthigen Bezugsbuchstaben oder Zahlen niemahls anders als schwarz einzuschreiben, um die etwa erforderlichen Abänderungen der Entwürfe hierorts andeuten zu können. §. 9. Um die Tiefenmessungen bey den zu Verschiedenen Gelegenheiten und Zeiten angestell-ten Aufnahmen übereinstimmend unter sich jzu erhalten, sind selbe bey jeder gelegenheitlichen. Messung auf den niedrigsten Wasserstand zu re-duciren; und um dieses bestimmt thun zu können, werden für die Mur an der Radkersburger und Wildoner, für die Drau an der Marburger 298 Vom 8. November. und Pettauer, für die Sann an der Cillier und der Steindrucke, für den Savefluß nächst Rann an einem schicklich zugänglichen T)rte Wassermaße (Pvgel) dem bey Gräh bestehenden ähnlich in Schuhe, und von Z zu Z Zollen eingelheilt, errichtet, deren Nullpunct mit der niedrigsten Wasserfläche gestellt wird, welche Pögel sodann bey jeder Tiefenmessung durch den ganzen Flußdi-strict zur besagten Reduction dienen sollen. Die sonach reducirten Stromtiefen werden an dem .Orte, wo selbe gemessen worden, der mit einem schwarzen Puncte zu bezeichnen lst, mit schwarzen Zahlen in den Plan eingeschrieben, und eben so die Vorragungen über die Oberfläche des niedrigsten Wasserstandes der im Flusse befindlichen Sandbänke, und die Uferhöhen über nähmlicher Wasserfläche, mit Vorsehung des negativen Zeichens (—) angezeigt. An diesen Wassermaßcn haben übrigens die Assistenten, wenn sie sich im Orte ihrer Station befinden, die Flußhöhen täglich, ja zur Zeit der Fluchen mehrmahls des Tages zu beobachten, und in ihrer Abwesenheit diese Beobachtung den Stromaufsehern, oder jemand Zuverläßkichen zu übertragen, dann die wahrgenommenen Höhen in eine eigene Vormerkung non Tag zu Tag, die Fluthenhöhen aber nach Intervallen von etwa 6 zu 6 Stunden ein# zutragen. Nom 8. November. 2 99 §. X. Die Geschwindigkeit des Stroms wird, wie sie von Strecke zu Strecke abwechselt, gemessen , die Drte dieses Wechsels mit blauen Puncten im Plane bezeichnet, und zwischen diesen das daselbst gefundene Geschwindigkeitsmaß auch mit blauen Zahlen eingeschrieben; wobey zugleich auf dem Plane anzumerken ist, bey welchem Wasscrstqnde jene Messung angestellt worden sey. Um den Strom genau kennen zu lernen, sind derley Geschwindigkeitsmessungen bey verschiedenen Wasserständen zu wiederholen, und die Resultate dieser Messungen so in den Plan einzutragen, daß die Geschwindigkeitszahlen des niederen Flußstandes gar nicht, die des mittleren mit einem, und jene einer hohen Anschwellung oder Fluth mit zwey und drey Strichen unterzogen erscheinen. §. ii. Bey dem Nivellircn ist die Nerglei-chungshohe, auf welche die abgewogenen Puncte sammklich reducirt werden, immer so anzunehmen, daß dieselben in Bezug auf jene Hohe durchaus positiv werden. Diese Puncte werden im Plane carminroth bezeichnet, und insbesondere die Niveauhauptpuncte mit einem rothen und schwarzen Ringe eingefaßt, dann die zu den Puncten gehörigen Bezugsbuchstaben, nebst den oberwähntermaßcn reducirten Hohenzrhlen eben auch durchaus roth dazu geschrieben, Wie nahm- Vom 8- November. 3 00 liche Puncte auf die Flache des inittelländischen Meeres als eine allgemeine Vergleichungsfläche zu beziehen seyn werden, wird man nachträglich bestimmen. §. i2. Zur Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit der Wasserbaupläne gehört auch nebst den obigen, daß die Erd- und Steinarten, aus welchem das Flußbect und die Ufer bestehen, in den Plänen ihres Drtes eingeschrieben werden; daher diese Bemerkungen in den Plänen nie mangeln dürfen. §. 13. Für die Aufnahme jener Stromgebrechen, zu deren Beseitigung Felsensprengungen nothwendig seyn würden, ist zum Maßstabe ein wirklicher Wiener Zoll für fünf verjüngte Klafter, und eben so zu den Längen der dazu gehörigen Profile, ein Zoll für fünf, oder auch nur für zwey beriet) Klafter, wenn es die Deutlichkeit der Darstellung fordert, für die Andeutung der Hohen aber durchgehends der Zoll für zwey Klafter anzunehmen. §. 14. Bey den wirklichen Bauführungen haben sich die Assistenten genau nach der bereits hierüber unterm 13. April l. I. für dieselben er» flossenen Instruction zu benehmen. §. 15. Die Wasserbauasfistenten sind als vom Staate besoldete Bauverständige verpflichtet, sich aushülfsweise auch zu andern in den ihnen zugewiesenen Stationen vorfallenden Baugeschäften, Nom 8. November. 301 als z. B. zur Aufnahme von Situations - und Bauplänen, Erstattung von Auskünften im Bau-fache u. s. w. aufjedesmahligen Auftrag des k. k. Kreisamtes verwenden zu lassen. Doch wird von dem lehtern erwartet, daß es die Wasserbauassistenten mit einer solchen Aus-hülfsleistung nur in so fern beauftragen werde, als dieses ohne Abbruch der ihnen zugewiefenen eigentlichen Bestimmung Statt finden kann. Gräh, den 31. July 1826. Instruction für die Strom aufsehe r. §. 1. Der Stromaufscher ist dem Wasser, bauasfisienten untergeordnet, und hat demselben allwöchentlich, und nach der Dringlichkeit der Umstände, besonders zu Zeiten hoher Waffer-ständc, oder key wirklichen Bauten, täglich ausführliche Rapporte über die vorkommenden Ge, genstände zu erstatten, ihn und den Kreisingenieur bey den Bereifungen des Stromes zu begleiten, bey den Mappirungen, Nivettirungen und andern auf die Flußbaulichkeiten sich beziehenden Messungen als Figurer sich mit Treue und Fleiß zu verwenden, die kleinen Gebrechen an den Ilfern und den Bauwerken so viel mvg-lich in ihrem Entstehen herzustellen, die Art der Herstellung dem Wasserbauassistenten anzuzeigen. Z02 Vom 8. November. und überhaupt die von dem ihm Vorgesetzten Assistenten erhaltenen Dienstaufträge und Anordnungen genau, und in der möglichst kürzesten Zeit zu befolgen, und in's Werk zu setzen. §. 2. Bey der zur steten Ueberwachung dem Stromaufseher zugewiesenen Flußstrecke, welche durch keine eigene Feldwirthschaftspstege, noch durch eine willkührliche von dem Assistenten nicht bewilligte anderweitige Entfernung unterbrochen werden darf, hat derselbe auf folgende Gegenstände vorzüglich seine Aufmerksamkeit zu richten, nähmlich: daß von den Stromanrainern nicht das Geringste ohne höheren Befehl eigenmächtig, noch das Bewilligte artdcrs, als es genehmigt wurde, in und an den Fluß gebaut werde, wohin auch die unbedeutend scheinenden sogenannten Fischerwehren und Abbaue der geringeren Nebenarme des Flußes und die Verhaue in demselben gehören, indem selbe nicht selten mehrere Unordnungen des Flusses verursachen; ferner, ob sich an einem oder dein andern Ufer ein Abbruch anfetze, oder zu befürchten sey, und ob an dem angefochtenen Ufer Gebüsch oder Bäume stehen, welche frühzeitig wegzuschaffen wären, um nicht in den Fluß zu fallen, und selben zu verunreinigen; weiters, ob nicht in dem Flusse sich irgendwo eine Sand - oder Schotterbank bilde, ob, und wo in dem Fahrwasser, oder auf den Sandbänken, Bäume, Stöcke, oder Vom 8. November. 3°3 Wurzeln und sonstiges angeschwemmtes Gehölz und Gestripp erliege; ob die Schiffmühlen auf dem ihnen angewiesenen -Orte unvcrrückt stehen, und ob selbe nicht etwa einige an den Ufern oder der Floßfahrt nachtheilige Borrichtungen zum bessern Betrieb erhalten haben; ob die Bepflan-zungen der Ufer und der Bauwerke gehörig gepflegt, und von Viehweide verschont bleiben; ob nicht letztere etwa einer Aushölung oder Herstellung bedürfen; wie auch, ob nicht von den Fluß-befahrern einiger Unfug an den llfern oder Bepflanzungen getrieben werde, und ob die Fahrzeuge hinlänglich bemannt, und nicht vielleicht überladen werden; über welche sämmtliche Gegenstände, und überhaupt über Alles, was einige Einwirkung auf den Fluß und die angränzenden Grundstücke hat, dem Assistenten oberwähntermaßen richtige Rapporte abzustatten sind. §. 3. 23cp denen den anrainenden Gemeinden oder einzelnen Anrainern zugewiesenen Arbeiten, als: Uferscarpirungen, Bepflanzungen, Flechtwerke, Wehren, Wippen und Faschincn-binden, Rauchbäume einhängen und dergl., hat der Stromaufseher dieselben in der gehörigen Verfahrungsart werkthatig durch eigene Handanlegung und Vorzeigung der Handgriffe gelassen, und mit Bescheidenheit zu unterrichten, dann darauf ernstlich, jedoch ohne mindester Mißhandlung der Arbeiter anzudringen, daß nach dem Vom 8- November. 3°4 hinreichend erhaltenen Unterrichte gearbeitet werde; dergleichen, daß die an den abbrüchigen Ufern zum Abstocken angetragenen Bäume und Gesträuche nahe an der Wurzel abgehauen, und unvcrweilt vom Ufer entfernt, wie auch die Inseln, Schotkerbänke und die Auen von dem auf-geronnenen und liegen gebliebenen Gehölze und Wurzeln baldigst entlediget werden. Zur Zeit einer Wasscrgefahr, und bey einem jähen Ufers abbruche hat insbesondere der Aufseher den Gemeinden, so viel es in seinen Kräften stehet, Beyhülfe zu leisten, und zur Beschränkung des Schadens thätig mitzuwirken. §. 4. Wenn ein Bau im Lizitationswege, odtr in Accord Jemanden zur Ausführung übergeben wird: so hat der Stromauffehcr jederzeit, vorzüglich in Abwesenheit des Assistenten genau darauf zu sehen, daß zu dem Baue vorschrift-mäßig gutes Materiale genommen, und solcher den ihm von dem Assistenten bekannt gegebenen Bcdingnissen angemessen, fest und dauerhaft geführt werde. Von den Bauunternehmern oder Baumate-rialienlicferantcn darf der Aufseher unter keinem Vorwände ein Geschenk annchmen, und zwar bey Verlust des Dienstes. §. 5. Im Falle, daß ein Bau in Aera-rialregie geführt, und die Aufsicht darüber in Abwesenheit des Assistenten dem Stromauffehcr Nom 8. November. 305 anvertraut wird: so muß er auf die Arbeiter stets die genaueste Aufsicht haben, sie zur Tätigkeit anhaltcn, und, besorgt seyn, daß selbe die Arbeitsstunden richtig zuhalten, und nicht zu spät kommen, noch sich zu früh entfernen; weß-wegen er die Arbeiter, wenn ihrer mehrere sind, so daß man sie yicht auf einmahl übersehen kann, alle Morgen, Nach der Mittagsstunde und Abends, manchmahl auch zu einer ungewöhnlichen Zeit des Tages zu verlesen, und die Abwesenden so« gleich in der Wochenliste mit einem Querstriche zu bezeichnen hat. Bey allem diesen pflichtmä-gen Betrieb zur Forderung der Arbeit darf sich jedoch der Aufseher keine eigenmächtige Mißhandlung der Arbeitsleute, unter Verlust des Dienstes erlauben. Unter diesen Arbeitern sind übrigens einige der gelehrigeren auszuwählen, und selbe zu dem regelmäßigen Faschinenlegen abzurichten, damit die Aufseher nvthigen Fall-.einen Gehülfen haben, und die Arbeit an mehreren -Orten zugleich betrieben werden könne. §. 6. Wenn Baufuhren nach dem Tage behandelt werden, so ist von dem ausgestellten Aufseher dem Fuhrmanne jeder in's Verdienen gebrachte ganze, halbe oder Vierteltag mittels eines Zettels zu bestätigen, und derselbe auf* merksam zu machen, dieselben sorgfältig auf« zubewahren, indem diese Zettel den Quittungen über den zu empfangenden Fuhrlohn angeheftek Gesetzsammlung YIII. Theil. rc> Dom 8. November. 306 werden müssen. Wird aber die Bestellung der Baumaterialien nach Fuhren bedungen, so sind doppelte in einander passende Robische, der eine vom Fuhrmanne, und der andere von dem bestellten Aufseher zu führen, welch' Letzterer jede zum Baue gestellte Fuhr immer sogleich auf bcp« den Robischen einzuschnciden hat. Für die Lagerung der Baumaterialien hat der Aufseher den Fuhrleuten sichere und angemessene Plätze anzuweisen, damit solche von un» vermuthetcn Hochgewässcrn nicht ergriffen |tt>m den. Insbesondere sind die Faschinen auf dem Stockende in Partien von 500 bis 1000 Stück aufzustellcn. §. 7. Den dem Stromaufseher übergebenen Arbeitszeug, als: Schlägel, Krampen, Schaufeln, Hauen, Scheibtruhen und sonstige Baurcquisiten, als: Schiffe, Seile, Schrägen, Laufbreter nnd dergl. , muß derselbe sorgsam aufbewahren, und darauf sehen, daß davon nichts entwendet, noch durch einen unschicklichen Gebrauch, am wenigsten aber durch Muthwillen verdorben werde; indem sonst jedes durch Sorglosigkeit des Aufsehers in Verlust gerathene oder verdorbene Stück von demselben zu ersetzen sepn wird. Gr ätz, den 31. July 1826. Vom 9. November. 307 16s. Erhöhung der Poststrecke zwischen Monaster-Ziska, und Nizniow in Galizien von 1% auf I1/, Poftstation. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 24. -October l. I., Zahl 4218z, wurde bekannt gegeben, daß die Poststrecke zwischen Monaster« Ziska und Nizniow in Galizien vom ersten December d. I. angefangen, sowohl für Aerarial« als Privatritte von iy4 auf eine und eine halbe Poststation, wegen des gesetzlichen Längenaus-maßcs erhöht werde. Gubcrnialverordnung vom 9. November 1826, Zahl 24492. Aufhebung des Befugniffes, PostreccpisseN selbst zu schreiben. Die allgemeine hohe Hofkammer hat vermag Verordnung vom 27. t>. M., Zahl 42598, beschlossen, es von dem in den Anmerkungen des allgemein gedruckten Briefposttarisses enthaltenen Bepfatzer „Es steht jedoch Jedermann frey, das Recepiffe selbst zn schreiben, und sich dadurch von der Zahlung der Recepissengebuhr zu he f tepen/’ von nun an gänzlich abkommen zu lassen. Es ist daher in AvS Vom IZ. November. Zukunft Jedermann verbunden, sowohl bcy der Auf- als Abgabe eines mit Recepisse vorkom« menden Briefes das Recepisse von Seile des Postamtes anzunchmen, und dafür die vorschrift-mäßige Gebühr mit 2 kr. Conventions, Münze zu entrichten. Gubernialverordnung vom 13. November 1826, Zahl 24831. 170. Erläuterung der Nvrmalvorschrift vom zwey-ten November 1825 wegen Einbringung der Verpflcgsgebührcn für die in die Größer VersorgungSanftalten untergebrachten Personen. Mit Beziehung auf die Normalvorschrift vom 2. November v. J., Zahl 26811,*) wird den k. k. Kreisämtern als Erläuterung derselben bekannt gegeben, daß zu Folge der hohen Hof-kanzleyvcrordnungen vom 14. September und 39. October d. I., Zahlen 24473 und 29058, nur für jene Individuen die Vcrpflegsgebühren kreiswcise cinzubringen seyen, deren Aufnahme tn die Größer Versorgungsanstalten durch ihren Aufenthalt in Gräß, also durch die Gräßer Ortsbehorden selbst veranlaßt wurde. Die Ver-pflegskosten für solche Individuen, welche von *) Siche Provintial-Gefttzftmmlung Vll. Th eil Seite zL<5. Vom 14. November. ZVA einer Bezirksobrigkeit in die Grätzer Localanstal» ten, nähmlich in das Kranken- oder Siechenhaus gesendet werden, sind von den betreffenden Be» zirksvbrigkciten dem §. 27 der Bezirksinstrue» kion vom Jahre 1823 gemäß, aus den BezirkS» cassen zu bestreiten. Uebrigens dürfen von auswärtigen Bezirken Kranke in das hiesige Kran» kenhaus, der Gubetnialverordnung vom A. September d. I., Zahl 18333*) gemäß, nur über die vorläufig von der Versorgungsanstaltenverwaltung cinzuhebende Erklärung, daß Platz zu ihrer Aufnahme vorhanden sey, übersendet wer« den, und die Uebersendung von Siechen auswärtiger Bezirke in das Grätzer Siechenhaus darf zu Folge der ausdrücklichen Anordnung der hohen Hofkanzley nur bey eintretenden besonders rücksichtswürdigen Umständen Statt finden, daher letztere in den Aufnahmsgesuchen der Be» zirksobrigkeiten immer genau nachzuweisen sind. Solche Individuen, welche wegen ihrer Gebrechlichkeit oder Krüppelhaftigkeit eine Versorgung bedürfen, für welche aber keine besonderen Rücksichten für ihre Aufnahme in das Siechenhaus sprechen, sind wie bisher in der betreffenden Gemeinde zu verpffegen. Gubernialvcrordnung vom 14. November 1826, Zahl 24331. _ *) Siche bte 126. Verordnung in diesem Theile/ Seite rr» 310 Nom 14. November. 171. Wegen Vergütung der Ablieferungs- und Verpflegskosten für die, vom Militärgerichte eingezogenen Civil, oder vom Civil-gerichte verhafteten Militärpersonen. Mit Hofdecret der k. f. obersten Justizstelle vom 3, d. M., wurde diesem Appellationsge-richte bedeutet.' In den Fällen, wenn von Militärgerichten verhaftete Civllpersoncn nach erhaltener näherer Aufklärung über ihre Verhältnisse an die ordentlichen landesfürstlichen Untersuchungsgerichte, oder von den Letzteren eingezogene Militärvcrfoncn unter gleichen Umständen an die Militärgerichte abgeliefert werden, hat die bisher übliche gegenseitige Vergütung der Ablieferungs-- und Verpflegungskosten ganz aufzuhören. Auch in Ansehung der vor Kundmachung gegenwärtiger Verordnung ausgelaufenen, aber noch rückständigen Kosten sind die gegenseitigen Anforderungen der Behörden als abgcthan anzusehen. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für die Vergütung, welche die Militärgerichte den landesfürstlichcn politischen oder Gerichtsbehörden, und diese den Militärgerichten bisher zu leisten hatten. Dagegen bleibt es in Ansehung der gutshcrrlichen Gerichte, so wie der Gerichte der landesfürstlichen und freyen Städte und Markte bis auf Vom 17. November. 311 weitere Verordnung bey der bisher üblichen Ver» gütung der Kosten. Dem Appellationsgerichte wird diese Vorschrift mit dem Beysaße zur weiteren Verfügung bekannt gemacht, daß von dem k. k. Hofkriegsrathe eine gleiche Verordnung ait die Militärgerichte erlassen worden sey. Welches zur Wissenschaft erinnert wird. Appellationsgerichtsverordnung vom 17. November 1826, Zahl 13458. 172. Die periodischen Untersuchungen der Stäm-pelgebahrung bey Dominien, und nicht regulirten Magistraten sind künftig ohne Beyziehung eines AppcllationsrathcS vorzunehmen. Die hohe Hofkanzley hat im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer und mit der k. k. obersten Justizstelle beschlossen, daß die periodischen Untersuchungen der Stämpelgebah» rung bey Dominien und nicht regulirten Magistraten künftighin ohne Beyziehung eines Appel-lationsrathes vorgenom'men werden sollen. Die k. k. Kreisämter werden hiervon in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 9. November d. I., Zahl 30766, und im Nachhange zu der mit Gubernialintvnat vom 27. May 1824, Zahl 13152,*) bekannt gegebenen hohen Hofkanzley» *) Siehe vi. Thcil der Provinzial < Gesetzsammlunz Seite 188. ju Vom 17. November. Verordnung vom 17» May 1824, Zahl 13591, mit dem Beysape tu die Kenntnis gesept, daß in Folge dessen bey den periodischen Stämpel-gebahrungsrevisionen künftighin die Assistenzlei-stung eines Kreiscommissärs genügen werde, dieser jedoch sich die im obigen Decrete enthaltenen Vorschriften gegenwärtig zu halten, und für die Erhaltung des öffentlichen Ansehens der untersuchten Obrigkeit, für die Handhabung der Ordnung in den Registraturen, und für die ungestörte Fortführung der Amtsgeschaftc zu sorgen habe. Gubernialcurrcnde vom 17. November 1826, Zahl 25206, '73-■ , Ausdehnung der Vorschrift, womit die Cassen, und Aemter zur Erstattung der Anzeige über die rückständigen jährlichen Geldabgaben, oder Leistungen verpflichtet werden, auch auf die politischen Fonds, und städtische Verwaltung. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 28. -October d. I., Zahl 29760, zur wei-1 teren Bekanntmachung hierher erinnert, daß die Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 18. September v. I., Zahl 25993, *) in *) Siehe VII. Theil der Provinzial -.Gesetzsammlung Seite 364, Vom 17. Novembers 313 Absicht auf die Beseitigung der Rachtheile, welche wegen Kürze der dreyjährigen Verjährungsfrist bep jährlichen Abgaben, Renten oder Zinsungen für das Acrar entstehen könnten, auch auf die politischen Fonde und städtische Verwaltung in Anwendung zu kommen habe, und zugleich zur weiteren Richtschnur beygefügt, daß jeder einzelne Fall, wo wegen Eintritt der Verjährung den politischen Fonds, oder den städtischen Renten ein Nachtheil erwachsen sollte, zur Kenntniß der k. k. Hofkanzley mit dem Gutachten zu bringen sey, ob einem, und welchem Beamten die Ursache eines solchen Nachtheils zugerechnet, und der Schadcnersah von demselben hercingebracht werden könne. Gubernialcurrende vom 17. November 1826, Zahl 25207. 174. Vorschrift für die Fiskalamter, bezüglich auf die Beschaffung der Information und Behelfe zu den Satzschriften. Da sich häufige Fälle ergeben haben, daß die von den Fiskalämtern für Gefälls- oder andere landcsfürstlicher Behörden geführten Rechtssachen nur aus der Ursache verzögert worden sind, weil das Fiskalamt die nöthigen Behelfe, und Acten nicht zur gehörigen Zeit von der bh Vom 21. November. 3'4 treffenden Behörde überkommen konnte, so hat die hohe Hofkammer zur Vermeidung aller ähnlichen unnöthigen Verzögerungen nach der im §. 85 der galizischen Fiskalamtsinstruction vom Jahre 1801 enthaltenen Bestimmung mit Verordnung vom 29. October d. I., Zahl 42438, anzuordnen befunden, daß in Fällen, wo auS den von einer Administration, oder anderen landesfürstlichen Stelle dem Fiskalamte zur Jnstrui-rung einer Sahschrift übersendeten Acten das Factum, aus welchen das Recht angesprochen wird, nicht hervorgehet, oder nicht deutlich genug dargestellt ist, oder die nothwendigen Beweise nicht entnommen werden können, der Kammerprokurator im Einvernehmen mit dem Fiskal-adjuncten, welchem die Führung der fraglichen Rechtssache übertragen ist, im Wege der Corre-spondenz sich um die Mittheilung der erforderlichen Aufklärungen, und Beweismittel zu verwenden, und wenn es die Umstände erfordern, eine, oder auch mehrere Zusammentretungen mit der betreffenden Administration, Buchhaltung, oder anderen Stellen zu halten habe, wobey die Thatsache mit allen Umständen actenmäßig zu er-heben, und ein Protokoll aufzunehmen ist, welches sowohl von dem Fiscalämtc, als der betreffenden Administration zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll hat sonach der Fiskus sammt den reseryirten Acten, nnd Behelfen zur recht- Vom 21. November. 315 lichen Einleitung mitzunehmen, um sich derselben so wie der bey wichtigeren Gegenständen auch von der Landesstelle cinzuholenden Belehrung als Leitfaden der siskalämtlichcn Ausarbeitung bedienen zu können, wobey es jedoch untersagt bleibt, derlcy Protokolle, und höhere Belehrungen als Beylagen der Sahschriften, um die Bearbeitung zu erleichtern, zu gebrauchen. Gubernialverordnung vom 21. November 1826, Zahl 25124, 175. Bey Anstellung von Lehrerinnen in den öffentlichen Erziehungsanstalten soll auf ein reiferes Alter Rücksicht genommen werden. Se. Majestät haben nach Inhalt des hohen Studienhofcommissionsdecretes vom 6. November d. I., Zahl 5186, mit allerhöchstem Cabinett-schreiben vom 30. Dctober d. I. zu befehlen geruhet, daß, da sich die Unzukömmlichkeiten bey der Anstellung zu junger Lehrerinnen in den öffentlichen Erziehungsanstalten, so wie die in einem solchen Falle oft Statt findenden Austritte derselben nicht verkennen lassen, Sorge getragen werden soll, daß künftig bey Anstellung von Lehrerinnen in solchen Anstalten auf ein solches Alter derselben, wo sich ein fester Charakter, und ein besser überdachter Entschluß erwarten laßt,. Aiü Vom 22. November. und fein baldiger Wechsel der Gesinnungen zu besorgen ist, der gehörige Bedacht genommen werde. Gubernialverordnung vom 21. November 1826, Zahl 25211. 176. Bestimmung, nach welcher der unverhältniß-mäßig sich mehrenden Zahl der Studierenden gehörige Schranken gesetzt werden sollen. Nach dem Anhalte des allerhöchsten Cabi, nettschreibens vom 12. April l. I., macht es die mit jedem Jahre zunehmende, sowohl dem Bedürfe des Staates nicht angemessene, als dem allgemeinen Besten zuwiderlaufende Vermehrung der Studierenden an den Studienanstalten der Monarchie, und die Besorgnis, was endlich aus der übergroßen Menge der Studierenden in der Folge werden soll, nothwendig fürzudenken, und ernstliche Maßregeln zu ergreifen, damit hierin ein angemessenes Verhältnis hcrgestellt werde. In Gemäßheit der allerhöchsten Entfchlies-fung vom 11. September l. I., welche über den hinsichtlich dieses Gegenstandes erstatteten aller, «ntcrthänigsten Vortrag erfolgt ist, hat die hohe Studienhofcommisston unterm 4. d. M., Zahl Bom 22. November 317 4448, folgende Verfügungen angeordnet, damit der unverhältnißmäßig sich mehrenden Zahl der Studierenden gehörige Schranken gesetzet werden: I. Zur mehreren Bildung des Bürger- und Ge« werbssiandes sind bestimmte und kräftige Maßregeln zu ergreifen, worüber die näheren Anordnungen späterhin Nachfolgen werden. II. Die schon vorlängst in den bestehenden Stu-dicnvorschriften anbefohlene genaue und verläßliche Sichtung und Auswahl der Jünglin« ge, welche zu den Studien zugelassen werden sollen, muß mehr, als es bisher geschehen ist, gesichert werden. Zu diesem Ende müssen 1. die Jünglinge, welche aus der Hauptschule in die erste Grammatikalclasse übertreten, nebstdem, daß von denselben die in der bisherigen Anordnung vorgeschriebenen Ausweise gefordert werden, einer genauen Vorprüfung unterzogen werden, ob sie die zu dem Eintritte in die Gymnasialstudien nö-thigen Vorkenntnisse, und die zu den gelehrten Studien erforderliche Fähigkeit besitzen. Diese Vorprüfung ist von dem Gram-matikallehrer, und von dem Präfecte des Gymnasiums, an welches der Jüngling Übertritt, in den ersten Tagen des Schuljahres vorzunehmen, und hat über die Zn-, laffung des Jünglings zu entscheiden. 318 Nom 22. Novembra. 3. Bey jedem Gymnasium ohne Unterschied ist ein Vicedirector, welcher im -Orte des Gymnasiums wohnhaft seyn muß, aufzu-stellcn, welchem cs vorzüglich obliegen wird, durch seine Gegenwart bey den mo-nathlichen und Semestralprüfungen über die zweckmäßige Strenge dieser Prüfungen, und der Fortgangscalculation zu wachen. In den Städten, wo der Director der Gymnasialstudien des Landes seinen Wohnsitz hat, bleibt es dem Ermessen desselben überlassen, ob er für eines, oder das andere Gymnasium der Stadt die Beygebung eines Vicedircctor zu begehren finde. 3. So wie durch die bereits bestehenden Vor» schriften ein Minimum des Lebensalters bestimmt ist, unter welchem kein Jüngling in das Gymnaflalstudium ausgenommen werden darf, so ist in Zukunft auch kein Jüngling mehr in die erste Grammatikalclasse aufzunehmen, welcher das 14(6 Lebensalter überschritten hat. 4. Die bereits bestehende Vorschrift, daß in keine Gymnasialclasse mehr als höchstens go Schüler für ein Lehrzimmer aufgeuom-men werden sollen, ist buchstäblich in Voll-zug zu setzen, und sich in keinem Falle mehr die Uebertretung dieser Vorschrift zu erlauben. Bey dem Andrange einer stärke- Dom 22. November. 319 ten Schülerzahl hat lediglich die bessere Fortgangsclasse in den früheren Schulzeugnissen , und die erwiesene mehrere Fähigkeit des Jünglings, und wo sich diese Be-urtheilungsgrüude gleich darstellen, das Do-micilium der Aeltern, oder deren Stellvertreter dergestalt zu entscheiden, daß, wo dieses Domicilium außerhalb des Ortes des Gymnasiums, oder einem anderen Gymnasium bedeutend naher ist, der die Aufnahme ansuchende Schüler abgcwiesen werde. Uebrigens wird durch diese Vorschrift der Schüler nicht schlechterdings von dem Studieren zurückgewiesen, sondern dem von einem Gymnasium abgewiesenen Schüler bleibt es noch immer frey, ein anderes minder zahlreiches Gymnasium zu beziehen, oder nach der unten folgenden Vorschrift durch den Eintritt in eine Nebenclasse für seinen Unterricht zu sorgen. 5. Auch in den philosophischen Studienanstalten dürfen in Zukunft nirgends mehr Studierende als in dem hierzu bestimmten Hvrsale ordentlich Raum zum Sitzen haben, und auf keinen Fall für einen Hör-sal mehr als höchstens 550 ausgenommen werden. Bey stärkerem Andrange ist sich in Ansehung der Bestimmung, welche zugelassen werden sollen, nach den rrähmli- 3io Vom 22. November. chen Grundsätzen zu benehmen, welche für die Gymnasialschüler oben vorgeschricbcn wurden. 6. Zum Aufsteigen in eine höhere Studien» classc muffen höhere Bedingungen als bisher gefordert werden, worüber die nähere Weisung später Nachfolgen wird. 7. Da man nur von Individuen eines reiferen Alters, und denen ihre eigene Vorbe» rritungsbildung nicht alle Zeit wegnimmt, erwarten kann, daß die Gymnastaljugend gehörig unterrichtet, geleitet, und hinsichtlich ihres Fortganges richtig beurtheilet und classificirt werde, so dürfen in Zukunft die Novizen, oder Cleriker des Piaristenordens, und überhaupt aller Drdcnscorporationen, welchen Lehranstalten anvertrauet sind, so lange sie noch nicht die Ordensgelübde abgelegt haben, und noch selbst in den philosophischen Studien begriffen sind, nur in den drey unteren Hauptschul - und in den zwey untern Grammatikalclassen ver, wendet werden. MI. Die in neuerer Zeit vorübergehenden Ursachen wegen zu sehr vermehrten gelehrten Bildungsanstalten, und zu häufig eröffneten Wege zv den höheren Studien sollen allmählig auf die dem bleibenden Bedürfniffe entsprechende Zahl herabgesetzt werden. Um hierüber eine Nom 22. November. ZLI feste Richtschnur zu haben, ist dabey nach fol» gcnden Grundsätzen zu verfahren: 1. Die Gestattung des Privatstudiums muß nur auf solche Individuen beschränket wer, den, welche wirklich im Stande sind, die höheren Auslagen, die ein ordentliches Privatstudium erfordert, zu tragen. Es darf daher dasselbe in Zukunft nirgends gestattet feyn, wo es bloß der Kostcnerleichte« rung wegen eingeschlagen wird. 2. Für kein Gymnasium, welches ift beit deutschen Provinzen außerhalb der Haupt-städte derselben seit dem Jahre 1802 errichtet , oder wieder hergestellt worden ist, wird in der Regel irgend eine Unterstützung auS irgend einem öffentlichen Fonde zu verabfolgen seyn, wenn es nicht das einzige in dem Kreise ist. 3. Die Stiftung für eine Drdensgemeinde, welche einige Lehranstalten zu besorgen hat/ wird nur dann als hinlänglich angesehen werden, wenn dieselbe zureicht, auf jede 10 Individuen, welche für die Besorgung der Lehranstalten nökhig sind, noch Eines zu unterhalten, welches noch in der Bildung begriffen, oder in dem Ruhestände ist. 4. Für jene Jünglinge, welche bey Festhaltung des allerhöchst angeordneten Maximum der Schülerzahl, die für ein Gpm- Gesehsammlung VIII. Theiß ti Z« 2 Vom 22. November. nasiallehrzimmer ausgenommen werden darf, mit dem Ansuchen um die Aufnahme in die ordentliche Haupkclasse (oben Nr. II. §. 4) abgewiesen werden müssen, wird zwar die Errichtung einer Nebenclasse gestattet. Jedoch dürfen solche Nebenclassen nur für die Grammaticalelassen, aber schlechterdings nicht für die Humanitätsclassen bestehen, sie müssen mit einem vom Gym-nasialdirector des Landes über vorschriftmäßige Prüfung fähig erkannten, und von ihm ausgewählken Supplenten versehen seyn, und in voller Verbindung mit dem Gymnasium, daher unter der Aufsicht der Präfecte bleiben. Da die in die Nebenclasse gewiesenen Schüler sämmtlich solche wären, welche bisher minderen Fortgang gemacht haben, so müssen dieselben täglich eine Stunde längeren Unterricht erhalten, als in der Haupkclasse. Die Kosten der Herstellung einer solchen Nebenclasse, nahmentlich die im Einverständnisse mit dem Gymnasialdirector des Landes zu bemessende Besoldung des Supplenten, muß den Aeltern der Schüler obliegen, welche an der Nebenclasse Theil nehmen. Nur wo in dem Schulgebäude ein Locale disponibel ist, kann dieses zur Nom 22. November. 323 Benützung für die Nebenclasse unentgeltlich überlassen werden. IV. Die übermäßige Erleichterung der Kosten des Studierens, welche aus vorübergehenden Ursachen in neuerer Zeit cingeführt, und an den meisten Orten bis zur gänzlichen Enthebung der Schüler von irgend einer Last für den Unterricht gesteigert worden ist, muß vermählen nach dem Aushören jener Ursachen wieder beseitiget werden. In dieser Hinsicht, zugleich abet in der Absicht, um die Unterrichtsgelderstipendien für dürftige, aber ausgezeichnete Studierende auf einen dem Zwecke mehr entsprechenden Betrag setzen zu können, wurde 1. mit der dwrch das Studienhofcommissions-decret vom 23. v. M>, Zahl 4499- Eünd-gemachten allerhöchsten Entschließung vom 15. desselben Monäths das Unkerrichtsgeld an denjenigen Lehranstalten- wo es bisher in 2l>. W. gezahlt wurde, aus einen bestimmten Betrag auf Conventionsmünze um-gesetzet. i2. Das in solcher Art für jede Provinz festgesetzte Unterrichtsgeld hat an allen Gymnasien und philosophischen Lehranstalten ' ohne Unterschied, mit bloßer Ausnahme von Tyrol, Dalmatien, und des lombar-disch-venetianischen Königreichs , dann mit 394 Vom 29. November. Ausnahme der bloßen Hausstudien zu de. stehen. Z. Zur ersten Verleihung, und zu jeder Erhöhung eines Unterrichtsgeldcrstipendiums wird in Zukunft nebst dem schon bisher Vorgeschriebenen, auch noch gefordert, daß der Jüngling in dem ganzen nächst vorhergegangenen Schuljahre, und in dem letzten Semester, wenigstens aus der Halste der vorgeschricbenen Lehrgegenstände, und wo die Zahl derselben ungleich ist, aus der Mehrzahl die erste Classe mit Vorzug habe. 4. Auf eine Vermehrung der jetzt bestehenden Zahl von Unterrichtsgeldcrstipendien ist vor der Hand nirgends anzutragen, sondern erst, wenn sich zeigt, daß von den Unterrichtsgeldern auch nach Umsetzung der jetzigen Stipendien auf Metallmünze ein bedeutender Betrag übrig bleibt, sind die Anträge über die Verwendung des Ueber-restes zu erstatten, und dabey insbesondere in'Ueberlegung zu nehmen, ob es nicht räthlicher wäre, anstatt der Vermehrung der Zahl der Stipendien zur ausgiebigeren Unterstützung wahrhaft ausgezeichneter Individuen das jetzige Ausmaß des Stipendiums zu erhöhen, und hiervon den Piaristenorden die erforderliche Untcrstü« Bom 22. November. 3fl5 Hung, worüber die Verhandlungen im Zu» ge sind, anzuweisen, in so fern diese Unterstützung derselben nöthig ist, um die nach obiger Vorschrift (Nr. III. §. 2 unb 3) nöthig befundenen Lehranstalten gehörig besorgen zu können. Gubernialverordnung vom 22. November 1826, Zahl 25128. * 77- Zn Fällen, wo es sich um die Entlassung eines, wegen Verbrechen abgeurtheilten Beamten handelt, ist die Beziehung zweyer Zuftizräthe nicht nothwendig. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 5. November 1826, Zahl 41903, wurde Folgendes hierher erinnert: Se. Majestät haben mit allerhöchster Ent-schliessung aus Troppau vom 28. November 1820 allergnädigst anzuordnen geruhet, daß in Fällen, wo es sich um die Entlassung aus den Dienst wegen Verbrechen abgeurthcilter Beamten handelt, die Bepziehung zweyer Justizräthe zu der dießfälligen Berathung nicht nothwendig, int übrigen aber sich in solchen Fällen nach den sonst Hierwegen bestehenden Vorschriften zu benehmen ftp. Z26 Vom 22. November. Da sich aus einzelnen Fällen ergeben hat, daß diese allerhöchste Entschliessung sämmtlichen Behörden noch nicht bekannt ist, so wird dieselbe nunmehr zur Erzielung eines durchaus gleichförmigen Benehmens zur künftigen Darnachach-tung in vorkommenden Fallen bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 22. November 1826., Zahl 25205. 178. Hintanhaltung der Beeinträchtigungen, welche dem Handelsstande van den, in der Provinz reisenden Commisstonärs ausländischer Handelsleute zugefügt werden. lieber die von dem Grätzer Handelsstande überreichte Vorstellung gegen die Beeinträchtigungen, — welche ihm von den in der Provinz reisenden Commisstonärs ausländischer Handelsleute zugefügt werden, indem mehrere derselben Waarenartikel in kleinen Partien mit sich führen, und an die Kaufleute und Krämer auf dem Lande verkaufen, mithin einen unerlaubten Hausierhandel treiben — findet das Gubernium den k. k. Kreisämtern die sorgsamste Jnvigilirung auf einen solchen von unbefugten Individuen ausgeübt werdenden Hausierhandel, und die nachdrückliche und genaue Handhabung der dießfalls bestehenden Vorschriften anzuempfehlen, nach wel- Vom 22. November. 327 chen cs fremden Kaufleuten nur zusteht, zur Abschliessung befonders wichtiger Geschäfte, und zum Einkäufe großer ZVaarenpartien von Zeit zu Zeit eigene vertraute Menschen, oder sogenannte Commisfionäre abzufchicken, jedoch gegen jeue Fremde mit Strenge vorgegangen werden soll, die ohne Befugniß solche Handelsgeschäfte treiben, wodurch sie die Rechte der Gräher Handelsleute beeinträchtigen, dem Staate die ihm gebührenden Abgaben entziehen, und den Gewinn, den sie machen, in das Ausland ziehen. Gubernialverordnung vom 22. November 1826, Zahl 25272. 179. Die, in den Kundschaften vorkommenden Zahlen müssen immer mit Buchstaben geschrieben werden. Aus dem Anlasse einer vorgekommcnen Verfälschung der Zahlen in einer Kundschaft findet matt hiermit zu verordnen, daß die in dem Con-texte solcher Urkunden vvrkommenden Zahlen zur Hintanhaltung der sonst leicht möglichen Verfälschung derselben, durchgängig mit Buchstaben geschrieben werden. Gubernialverordnung vom 22. November 1826, Zahl 25308. 3=8 Vom 22. November. i8c>. Bestimmung wegen Einbringung des Porto für die an Se. Majestät, und Allerhöchst Dero geheimes Cabinett ohne Portoentrichtung aufgegehenen Briefe und Packete. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 10. b. M., Zahl 4,5/op, wurde hierher erinnert, daß vermag allerhöchster Weisung die von den portopflichtigen Parteyen und Behörden an Se. Majestät, und Allerhöchst Dero geheimes Cabinett aufgegebenen Briefe und Packete, welche wegen unterlassener Entrichtung des tariffmäßigen halben Briefporto nach Vorschrift bisher nicht ab-gesendet, sondern nach Verlauf von drey Mona-then, wenn nähmlich die Partey das Porto weder bezahlte, noch das Briefstück zurückverlangte, zur Verbrennung an die'Postbuchhaltung eingeschickt wurden, künftighin nicht mehr zurückzubehalten, und zur Vertilgung an die Postbuchhaltung eknzufenden, sondern von den Postämtern jedes Mahl sogleich nach Wien zu befördern sind. Damit aber von den portopflichtigen Aufgebern unfrankirter Briefe und Packete an Se. Majestät, oder an Allerhöchst Dero geheimes Ca» binett das Briefporto nachträglich eingehoben werden könne, ist den Postämtern der weitere Auftrag ertheilt worden, auf der Siegelfrite die- Vom 22. November. 329 frr Briefe und Packete mit postämtlicher Fertigung die Bemerkung „Ist ohne Portoentrichtung aufgegebcn morde n,” jedes Mahl bepzufeßen. Die k. k. Oberpostamtsverwaltung in Wien, welcher vom k. k. geheimen Cabinette die Rahmen der Aufgeber bekannt gegeben werden, wird sodann dem Aufgabspostamtc den Rahmen des Aufgebers, und das von demselben nachträglich einzuhebende halbeBrief-porto bekannt machen, welchen das Postamt vorschriftmäßig in der Bricfkarte in Empfang zu stellen hat. Gubernialverordnung vom 22. November 1826 A Zahl 25375. 181. Gränzlinie über das Recht zur Entscheidung in Zehentstreitigkeiten. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 16. Marz d. I'., Zahl 6981, dem Guber-ttium bedeutet, daß das Recht zur Einhebung des Zehents nicht aus dem Bande der Unter« thanigkeit, ex nexu subditelae, hervorgehet, und ein Privatrecht ist, welches erworben, und in zweifelhaften Fallen erwiesen werden muß, sonach also die Entscheidung der Frage, ob ein Zehent abzunehmen, und wem das Zchentrecht 330 Vom 2Z. November. zustehe? zur Austragung vor dem Civilrichter gesetzlich gewiesen sey, und nuiKtüe Streitigkeit ten> über die Art der Zehenteinhebung, in so ferne sie sich auf den factischen redlichen Besitzstand beziehen, zur Verhandlung und Entscheidung vor die politischen Behörden gehören; außerdem auch diese nur in so ferne einzutreten haben, als öffentliche Rücksichten in manchen Fallen Maßregeln zur Erhaltung eines provisorischen Besitzstandes nothwendig machen können. Heber die weiters von Seite des Guber-niums gestellten Anfragen: a. ob durch die hohe Hofkanzleyverordnung vom »6. März 1826, Zahl 6981, jene vom 2. September 1802 , Zahl 26108, und die in dem Patente vom 5. Map 1790 enthaltene Vorschrift , nach welcher den politischen Behörden das Recht zur Entscheidung in Zehentsachen zugesprochen wurde, als aufgehoben zu betrachten fei;, dann b. ob bey Zehcntverhandlungen selbst, wenn es sich um die Frage, ob', und von wem der Zehent zu entrichten sey (daher in Fällen, wo es sich bloß um das Recht der Zehentanforderung, und nicht um die Art der Ausübung des im Besitze befindlichen Zehentrechtes handelt), vor Hinweisung der Zehentangelegenheit auf den Rechtsweg — die Pa-tentalvcrhandlung nach dem ttnterthansklag- Dom 23. Novembers 331 patente vom 1. September 1781, §. 32, etn* zuleilen fep, endlich ob Beschwerden über derley Zehentstreitig« ketten bey den politischen Behörden auch nicht einmahl in Zukunft aufzunehmen, sondern sogleich zur Austragung im ordentlichenRechts-Wege an die Justizbehörde zu weisen fegen, hat nun die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 20. September 1826, Zahl 13026, erwiedert: ad a. daß es bey den Bestimmungen der Hofkanzleyverordnung vom r6. März 1826, Zahl 6981, sein Verbleiben habe, und daß sonach die Hofkanzleyverordnung vom 2. September 1802, Zahl 26108, als aufgehoben zu betrachten sey, ad b. daß die Verhandlungen in Beziehung, auf die Frage, ob ein Zehent abzuneh-men sey, und wem das Zehenkrecht zustehe? als eine privakrechtliche Streitsache sowohl in petitoeio als in possessorio unmittelbar auf den Rechtsweg zu weisen sey, und daß hierbei) nur in jenen Fällen, wo der Zehentherr zugleich die Grundherrschaft des Zehentholden ist, vor der Hinweisung auf den Rechtsweg die kreisämt-liche Verhandlung, und der Versuch einer gütlichen Ausgleichung nach dem 32 zzs Bom 23. November. des Unterthansklagpatents vom 1. September i78i/ Platz zu greifen habe, endlich ad c. daß alle in dem obigen Absätze erwähnten Zehentangelegenheiten für die Zukunft bey den politischen Behörden gar nicht in die Berhandlung zu ziehen, sondern sogleich auf den Rechtsweg zu weisen seyen, und daß von Seite der politischen Behörden (wie schon in dem Eingangs erwähnten Hofdecrete vom 16. März 1826, Zahl 6981, angeführt wurde), nur bey Streitigkeiten über die Art der Zehenteinhebung, in so ferne sie sich auf den factischen redlichen Besitz gründen, dann in jenen Fällen , wo cs sich um die Schöpfung eines Provisoriums aus öffentlichen Rücksichten handelt, die vorschriftmäßige Berhandlung einzutrcten habe. Gubcrnialverordnung vom 23. November 1826, Zahl 24384. 182. Bestimmung des Zollsatzes für den rohen und gehechelten Hanf. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vom 11. d. M., Zahl 43394, nach gepflogener Rücksprache mit der königlich ungarischen Hofkanzley um den Ackerbau und Vom 23. November. 333 die Ausfuhr des Handels zu befördern, beschlossen, den gegenwärtigen Ausgangszoll für den rohen und gehechelten Hanf von Sechs und Dreyßig Kreuzer, bis auf weitere Bestimmung auf Achtzehn Kreuzer für den Centner Sporco herabzusehen. Welches zur allgemeinen Wissenschaft mit dem Beysahe bekannt gegeben wird, daß die Wirksamkeit dieses neuen Zolles mit dem Tage der öffentlichen Kundmachung beginnet. Gubernialcurrende vom 23. November 1826, Zahl 25759. *83» Fm Großherzogthum Baaden dürfen weder innländische, noch fremde Dienstbothen, oder Handwerksburschen in Dienst genommen werden, wenn sie nicht die natürlichen Blattern gehabt haben, oder nicht geimpft worden sind. Nach Inhalt des hohen Hofkanzley-Präsidial-erlasses vom 19. November d. I., Zahl 32665, hat sich das großherzoglkch Baaden'sche Ministe, rium des Innern bestimmt gefunden, die Verordnung zu erlassen, daß weder innländische noch fremde Dienstbothen 'oder Handwerksbursche in dem Großherzogthume Baaden in Dienste genommen werden dürfen, wenn sich dieselben nicht 334 Vom 25. November. durch Zeugnisse ausweisen können, daß sie die natürlichen Blattern gehabt haben, ober, daß sie geimpft worden sind, und daß sich dieselben im entgegengesetzten Falle entweder sogleich der Vaccine unterwerfen, oder ohne weiteren Verzug das Land verlassen müssen. Diese Anordnung wird den k. k. Kreisämtern, und der k. k. Polizeydirection zu dem Ende eröffnet, damit jene Parteyen, welche nach dem Großherzogthume Baaden aus ähnlicher Absicht zu reisen gesonnen sind, und dafür Pässe ansuchen, entsprechend unterrichtet werden. Gubcrnial-Präsidialverordnung vom 25. November 1826, Zahl 3249, 1 184- . Bey Sterbfällen ist der Wille des Erblassers, sobald solcher nichts Gesetzwidriges enthält, jederzeit genau zu befolgen. Ein Erblasser hat mit Testament zu seinen Universalerben minderjährige Nichten mit der Beschränkung eingesetzet, daß diese erst nach Verlauf von 50 Jahren in den Genuß dieser Erbschaft zu treten haben, bis wohin die Einkünfte der letzteren zu eben so viel täglichen Messen, als dadurch bedecket werden, zu verwenden sind. Nachdem durch diese Testamentsbestimmung beynahe jede Wahrscheinlichkeit entfernt wurde, Vom 26. November. 3.35 daß die Erben wirklich in den Genuß der Erbschaft jcmahls treten, nachdem die Nichten 13 bis 18 Jahre alt sind, und außerdem die letzteren nebst ihrer Mutter in Armuth leben, so bemühten sich die Erben von geistlichen und weltlichen Behörden die Abänderung obiger Stiftung dahin zu erwirken, daß von der Erbschaft ein immerwährendes Beneficium für eine tägliche heilige Messe errichtet, der Rest derselben aber den Erben sogleich eingeantworket werde. Diese Angelegenheit ist vor Sr. Majestät gebracht worden, und Allerhöchstdieselben haben mit allerhöchster Entschliessung vom 11. d. M. zu entscheiden geruhet, daß, da der Wille des Erblassers nichts gesetzwidriges enthält, derselbe genau zu befolgen sep, und sich dieses die Behörden für ähnliche Fälle zur genauen Richtschnur zu benehmen haben. In dieser letzteren Beziehung ist dieser Fall mit der hohen Hofkanzleyverordnung vom 16. l. M., Zahl 32187 >r zu dem Ende anher mit# gethcilt worden, damit sich in vorkommenden Fällen nach der allerhöchsten Willensmeinung benommen werde. Gubernialverordnung vom 26. November 1826, Zahl 25977. _336 Vom 28. November. 185. Bestimmung wegen Versorgung der aus der MilitärjuriSdiction getretenen Individuen. Nachdem die hohe Hofkanzley über einen fpeciden Fall mit hoher Verordnung vom 9. d. M., Zahl 30678, zu entfchliessen befunden hat, daß Individuen, so lange sie unter [ber Militärjurisdiction stehen, einer Gemeinde weder durch Geburt, noch durch Decennium angehören, und die Versorgung solcher Individuen, wenn sie aus der Militärjurisdiction getreten sind, derjenigen Gemeinde obliegt, wo sie sich am längsten, und wo dieß nicht eruirt werden kann, wo sie sich zuleht aufgehalten haben, so wird diese Vorschrift den k. k. Kreisämtern zur Darnach-achtung und Verständigung der Bezirksobrigkeiten bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 28. November *826, Zahl 25456. 186. Bey Herstellung der Schulgebäude im Con-currenzwege soll der zu große Luxus vermieden werden. Die k. k. Studienhofcommission hat in Folge allerhöchster Entschliessung vom 15. October d. I. mit Verordnung vom 4. November d. A-, Vorn s8. November. 337 Zahl 5088, auf den Umstand aufmerksam gemacht, daß bey der Herstellung einiger Schulgebäude zu luxusartig vorgegangen werde. An so ferne nun dieses bey einigen auf dem Conrurrenzwege zu erbauenden Schulhäusern der Falt seyn soll, haben die k. k. Kreisämter dafür zu sorgen, und darüber zu wachen, daß die SchulconcUrrenten, Patronen, Grundobrigktiten und Gemeinden nicht ohne Noth belastet, sondern sb viel möglich geschont werden mögen. Gubernialverordnung vom 28. November 1826, Zahl 25770. 187» Erläuterung der Vorschrift, womit die Umsetzung des Schulgeldes bey Trlvialfchulen in C. M. angeordnet wurde. Die k. k. Studienhofcommisston hät wahr-gcnowmen, daß der erste und ziveytk Puttct des mit Gubernialverordnung vom 20. September 1824, Zahl 23379,*) intimirten hohen Erlaß ses derselben vom 21. August 1824, Zahl 5520, wegen Umsetzung des Schulgeldes in Conventionsmünze in den Elementarschulen nicht gleichförmig verstanden, und in Ausübung gebracht werden. *) Siehe VI. Th eil der Provinzial» Gesetzsammlung Seite 448. Gesetzsammlung VIII. Theit. 11 338 Vom 28. November. Die k. k. Studienhofcommission hat dienlich befunden, hierüber Folgendes zu bestimmen: 1. Es ist das Schulgeld an den Trivialschulen monathlich zu 4, 6, und 8 kr. C. M. in der Regel einzunchmen. Sollte daher an einigen Schulen im Jahre 1798 ein höheres Schulgeld von 10 fr., und 12 kr. monathlich bestanden haben, so ist nicht gerade das Jahr 1798 als entscheidend anzunehmen, sondern es können auch altere Fasstonen zur Bestimmung des Schulgeldes in C. M. zum Grunde gelegt werden. Sollte daher der Fall eintreten, daß die Aeltern ein höheres Schulgeld als monathlich 8 kr. C. M. nach der Fassion von 1798 zu entrichten hätten, so ist hierüber von Fall zu Fall das Amt zu handeln, und das Schulgeld nach Billigkeit mit Rücksicht auf daS Einkommen des Schullehrers, auf die Vermögenskräfte der Aeltern, und auf die übrigen Natural- und Geldbeyträge der Gemeinden zur Erhaltung ihres Lehrers zu bestimmen. 3. Hinsichtlich der besonders bestehenden Verträge und Schulgeldpauschalien muß noth-wendig die Zeit und das Jahr berücksichtiget werden, wann ein solcher Vertrag geschlossen, und das Schulgeldpauschale bestimmt worden ist. Da hierüber keine allgemeine Regel Dom Z8> November. 339 des Verfahrens angenommen werden kann; so ist auch in diesen Fällen einzeln nach Billigkeit und mit Rücksicht "auf die Verhältnisse des Lehrers und der Gemeinde das Amt zu handeln, wenn sich die betreffenden Par-tcyen nicht selbst darüber vereinigen und aus-gleichen sollten. Gubernialverordnung vom 28. November 1826, Zahl 25771. 188. Laxbehandlung der, in Civildienste übertretenden Militäroffiziere und Auditoren. Vermag hoher Hofkammerverordnung vom 13. d. M., Zahl 45167, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 31. October laufenden Jahrs in Betreff der Taxbehandlung der in Civildienste übertretenden Militäroffiziere und Auditors, folgende Bestimmungen festzu, sehen geruhet i 1. Die Carrenztaxe ist von den unmittelbar aus einer Militärdienstleistung in Civildienste übertretenden Offizieren nur von jenem Betrage zu entrichten, um welchen ihr Civilgehalt die bezogene Offiziersgage, ohne Berücksichtigung der Nebenemolumente, übersteigt, r. In Ansehung der pensionirten Offiziere hat es bey den diesfalls bestehenden Vorschriften zu bewenden. n * Nom s8. November. 340 A. Die Charakteurstaxe haben sowohl die au6 der Militärdienstleistung, als die aus dem Pensionsstande übertretenden Offiziere nur in jenem Falle zu entrichten, wenn sie eine Ci. vilbedicnstung erlangen, mit welcher nach ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen ein hö. hcrer Charakter verbunden ist, als mit ihrer früheren Offizierscharge. 4, Offiziere, welche quittirt haben, sind, wenn fie auch den Offizierscharakter beybehalten haben, bey ihrer Anstellung im Civile, hinsichtlich der Taxbemessung, wie Neuangestell» te aus dem Civildienste zu behandeln. 5. Nach diesen Vorschriften sind auch die Au. ditoren, bey Erlangung einer Civilbedien. stung zu behandeln, und haben selbe, wenn sie zu Stabsauditoren befördert werden, nur von dem Mehrbeträge des Gehalts, gegen jenen ihrer früheren Charge, die Carrenztaxe zu bezahlen. Gubernialverordnung vom s8. November 1826, Zahl 25966. 189. Ueber die Ausdehnung der, zur Bedeckung der Unterthansersätze versicherten Oetava in Executionsfällen. Ueber die Frage: hinsichtlich der Ausdehnung der zur Bedeckung der Unterthansersätze versi- Bom a. December. 34* cherten Octava in Executionsfällen, $at die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 9. November 1826, Zahl 30717, erinnert, daß die Un-terthanen mit den aus dem Unterthansbande abgeleiteten Forderungen nur auf den Betrag der Octava nach dem Meistboth einer Realität, und nach dem Verhältnisse des zu fordernden Betrages Anspruch haben, und daß sich daher die Un-terthanen hinsichtlich des unbedeckten Ueberrestes ihrer Forderung lediglich an den gewesenen Guts-eigenthümer ohne Anspruch einer Haftung von Seite des neu cingetretenen Gutsbesitzers zu halten haben. Gubcrnialverordnung vom 2. December 1826, Zahl 26068. 190. • Ausdehnung der, fiir Relizitationen ärarischer Objecte bestehenden Vorschrift auch auf Relizitationen von Objecten des Oe-conomicums der Stände, Städte, Gemeinden, und Wohlthätigkeitsanstalten. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 9. November d. I., Zahl .30756, wurde eröffnet, daß die von der k. k. allgemeinen Hofkammer unter dem 30. September d. I., Zahl 2011.3,*) erlas« *) Siehe die >««. Verordnung in bicsen>IThkiline theilweise Zahlungsfähigkeit von Seite des Aufzunehmenden oder der Zahlungspflichtigen Verwandten eintritt, sind die Verpflegskosten wenigstens zum Theile zu leisten. Für jeden zahlungsfähigen Irrsinnigen sind die Verpflegskosten nach der Classe, in welcher er verpflegt wird, mit täglich 2 fl. 30 kr., 1 fl., oder 40 fr. W. W. nach der Bestimmung der Verfassung der Vrrsorgungsanstaltcn vom Jahre 1796, nähmlich für Zahlende aus dem Bezirke der Hauptstadt monathlich, und für Auswärtige vierteljährig voraus an die Versorgungsanstalten-verwaltung gegen Quittung abzuführen. Wenn ein Irrsinniger ohne Jntervenirung seiner Pcrfonalinstan; ausgenommen wird, so hat die Verwaltung dieselbe hiervon zu verständigen. Die Entlassung eines Irrsinnigen geschieht, sobald der Qrdinarius der Anstalt die anhaltende Genesung desselben bestätiget. Die Verwaltung hat von der eingetretcnen Heilung sogleich die Mittheilung an den aufgestellten Curator, oder die betreffende Behörde zu dem Ende zu machen, damit der Genesene >in kürzester Zeitfrist aus der Anstalt abgeholt werde; wird diesem Ansinnen nicht in gehöriger Zeit Folge geleistet, so hat die Verwaltung hiervon die Anzeige an das Gubernium zu erstatten, von 348 Bom 9. December. welchem sodann die entsprechende weitere Verfügung zur Ueberlieferung des zum Austritte bestimmten Individuums getroffen wird. ,Die hieraus sich ergebenden Unkosten fallen denjenigen zur Last, welche an dem verzögerten Austritte Schuld tragen. Die Wohlthat der unentgeltlichen Aufnahme darf in Folge hoher Hofkanzlcyverordnung vom 26. Februar 1824, Zahl 29131, auf die aus Hungarn gebürtigen Irrsinnigen nicht ausgedehnt werden, da in Hungarn keine Irrenin« stitute bestehen. B. Gcbärh aus. Die Aufnahme in diese Anstalt geschieht mit Beobachtung der in der Verfassung vom Jahre 1796 ausführlich aufgeführten Bestimmungen. Zahlende Schwangere können gegen Entrichtung der nach den verschiedenen Classen dcrmahlen für Großzahlende mit täglich 2 ss. ,30 kr. W. W., für Mittelzahlende mit täglich 1 ft. W. W., und für die dritte Classe mit täglich 4° kr. W. W. bemessenen Gebühr in jedem Monathe ihrer Schwangerschaft eintreken. Unentgeltlich werden nur solche Schwangere ausgenommen, welche ihre Armuth durch vor-fchriftmäßige Zeugnisse erwiesen, und sich sowohl zum viermonathlichen Ammendienste erklären, als Vom 9. December. 349 auch die practische Hebung der Schüler und Schülerinnen der Geburtshülfe bey ihrer Entbindung gestatten; jedoch darf keine frühere Untersuchung, ob dieselben zum Ammendienste geeignet seyen, Statt finden, und wenn sich auch nachträglich ihre Untauglichkeit hierzu zeigen sollte, so verändert dieses nichts in der bereits ertheilten Bewilligung der unentgeltlichen Aufnahme. Bey solchen Schwängern, welche sich zu obigen Verbindlichkeiten nicht herbeylassen, welche aber durch die vorgeschriebenen Zeugnisse ihre Armuth erweisen, ist ihr Nationale nach der Normalvorschrift vom 2. November 1825, Zahl 26811, stets auf das Genaueste zu erheben, und der Verwaltung bekannt zu geben, worauf sodann ihre Aufnahme auf Rechnung desjenigen Bezirkes zu erfolgen hat, welchem nach den allgemeinen Vorschriften, und nach der Bezirksinstruction die Versorgungspflicht obliegt, und der Verpflegskostenbetrag wird hiernach in Folge der Normalvorschrift vom 17. May d. I, Zahl 9965, dem betreffenden Kreise anrepartirt. C. Fi nd elan stakt. Für die Kinder, welche in dem Gebärhaus ft geboren, und von demselben in die Provinzialfindelhausversorgung übernommen werden, iß die Aufnahmstaxe ohne Unterschied der Classe mit 30 fl. W. M. bemessen, und es wrrd diesel- 35° Vom 9. December. be nach den gleichen Grundsätzen, welche hinsichtlich der Verpflegsgebühren der betreffenden Mütter angewendet wurden, eingebracht oder abgeschrieben. Kinder, welche außer dem Gebärhause zur Welt kommen, werden nur in seltenen und dringenden Fällen in die Provinzialversorgung ausgenommen, und die Bewilligung hierzu wird nur von der Landesstelle, und in sehr dringenden Fällen provisorisch von dem Gubernialsanitätsre-serenten ertheilt, worüber jedoch die Bestätigung immer innerhalb 8 Tagen bey dem Gubernium nachzusuchen ist. Die Aufnahmstaxe für solche uneheliche Kinder ist mit 80 fl. W. W. festgesetzt. Hinsichtlich der Bestreitung dieser Aufnahmstaxen ist bey erwiesener Zahlungsunfähigkeit der Kindesmutter und ihrer zahlungspflichtigen Anverwandten genau zu erheben, und nachzuweifen, welchem Bezirke die Versorgung der Mutter des aufzunehmenden Kindes obliege, und es wird hiernach die Aufnahmstaxe nach der Normalvorschrift vom 17. May 1826, Zahl 996z, von dem betreffenden Kreise durch Repartition tinge# bracht.' Die Aufnahme der versetzten Kinder geschieht über die bey der Landesstelle anzusuchen-te Bewilligung unentgeltlich unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften, welchen zu Folge Nom 9. December. 351 die Versetzung immer genau zu erweisen, und die Spur der hieran Schuldtragenden so viel möglich zu erforschen ist. II. Localanstalten. D. Krankenhaus. Die Aufnahme in dasselbe bewilliget die Versorgungsanstaltenverwaltung nach vorauSge, gangenem Erkenntnisse des Ordinarius, oder des Primarwundarztes des Hauses, oder deren Stellvertreter, daß die Krankheit zur Behandlung im Krankenhause geeignet fei;. Für zahlende Kranke ist der Verpstegsbe-trag nach der Classe, in welche dieselben eintre-ten, den Bestimmungen der Verfassung vorn Jahre 1796 gemäß, entweder auf 14 Tage, oder auf ein Monath vorauszubezahlen, und die weitere unweigerliche Vorausbezahlung durch eine schriftliche Erklärung gehörig zu versichern. Auf die unentgeltliche Aufnahme in das allgemeine Krankenhaus haben nur die wahrhaft / Armen der Stadt Grätz, welche keine zahlungsfähige Verwandte, oder Dienstgeber haben, Anspruch. Vermögliche Dienstgeber sind nach der ursprünglichen Verfassung der Versorgungsanstalten, und nach den besonderen Bestimmungen des Gubernialcirculare vom 14. October 1823, Zahl 3J2 Vom 9. December. 25910, verpflichtet, die Verpflegskosten für ihre kranken Dienstbothen, in so ferne dieselben selbst zahlungsunfähig sind, zu bestreiten, und die Zahlungsverbindlichkeit der vermöglichen Dienstherrn beginnt von dem Augenblicke, als der Dienstboth wirklich als solcher in den Dienst eingetreten ist. In der Regel dürfen daher Dienstbothen, ohne der vorgefchriebenen Vorausbezahlung und weiteren Sicherstellung derselben nicht ausgenommen werden. Solche arme Dienstbothen, deren Dienstgeber die Verpflegskosten zu bestreiten unvermögend sind, und sich hierüber mit den vor-schriftmäßigen Zeugnissen ausweisen, sind gleich den Armen zu behandeln. Sollte sich der Fall ergeben, daß ein kranker Dienstbothe ohne vorschriftmäßige Anweisung oder Vorausbezahlung in das Kranketihaus käme, aber nach dem Erkenntnisse der Aerzte zur Rückkehr nicht geeignet wäre, so ist derselbe zwar aufzunehmen, aber von der geschehenen Aufnahme von der Nersorgungsanstaltenverwal-lung, in Folge der Gubernialverordnung vom 11. August 18*24 / Zahl 18409 / noch am Tage der Aufnahme, oder am folgenden Tage die Anzeige an die k. k. Polizeydirection zu machen, damit von derselben nach dem vorerwähnten Circulare, und nachgefolgten Gubernialverordnung vom 20. Marz 1824, Zahl 11212, die entspre- Vom 9. December. .zzz chende Einleitung zur Einbringung bet Verpffegs-kosten getroffen werden könne. Wahrhaft arme Kranke , deren Unterbringung in das Krankenhaus nach dem Erkenntnisse der Biertelmeister nothwendig wird, hät der Stadp-Magistrat als Localbehvrde mittels eigener Notionen iy das Krankenhaus aNzUweiseU. Bey solchen Armen, welche der Stadt Grap ängehvreN, ist von dem Magistrate Grast in den AnweisUngs-Notionen zugleich die Bestätigung über deren Armuth, Und über die der Gemeinde Grast obliegende VerforgUngspsticht beyzufügen, worauf die Aufnahme solcher Personen in das Krankenhaus als einer Localanstalt unetttgel lich auf Rechnung des Loralfondes. zu geschehen hat. In den Nötionen über jene Armen, welche der Magistrat auf Rechnung fremder Bezirke in das Krankenhaus anweiset, hat der Magistrat vorläufig das Nationale anzufesten, die Bestätigung desselben der Normalvorschrift vom 2. November 1325, Zahl 26811, gemäß von den betreffenden Bezirksobrigkeiten einzuholen, Und in den ersten Tagen jeden Monathes nach der Weisung der Gubernialverordnung vom 19. July 1826, Zahl 1543?, an die DerforgUngsanstaltenver-waltung einen Ausweis über die im verflossenen Mouathe auf Rechnung fremder Bezirke angewiesenen armen Kranken mit Angabe des Tages, an welchem diese Anweisung den betreffenden Be-Gesetzsammlung VW. Theil. 2,5 435 Vom 9. December. zirksobrigkeiten zur Bestätigung des Nationale bekannt gegeben worden sey, mitzutheilen. Die Verpflegskosten für derlcy fremden Bezirken an-gehorige Individuen, über deren Armuth und angegebenes Nationale die Bestätigung von Seite der betreffenden Bezirksobrigkeit entweder in Gemäßheit der Gubernialvorschrist vom 2. November 1825, Zahl 26811, erfolgt, oder über die mit der Gubernialverordnung vom 19. July 1826, Zahl 15435/ bestimmte pereintorische Frist von 6 Wochen ausbleibt, sind von der Versorgungsanstaltenverwaltung nach dem von dem Magistrate erhaltenen Nationale in die Quartals-rückstandsausweisc der betreffenden Kreise zur Veranlassung der Einbringung durch die mit der Gubernialverordnung vom 2. November 1825, Zahl 26811, vorgeschriebene Repartition aufzu« nehmen. Da das Krankenhaus allhier eine Localanstalt, und in seinem Raume nur für das Be« dürfniß der Stadt Grah berechnet ist, und da zu Folge der mit Gubernialverordnung vom 15. November 1826, Zahl 24331, eröffneten hohen Hofkanzleyentschliessung die Verpflegskosten nur für solche arme Individuen, welche in eine der Localanstalten von den Localbehorden angewiesen worden sind, kreisweise cingebracht werden dürfen, so dürfen nach Weisung der Gubernialverordnung vom 3. September 1825, Zahl 18333/ 355 Vom 9. December. auswärtige Bezirksobrigkeiten arme Kranke in das hiesige Krankenhaus nur über die vorläufig von der Versorgungsanstaltenverwaltung einzuholende Erklärung, daß Platz zu ihrer Aufnahme vorhanden sey, anweisen, und die Aufnahme darf nur über die von den Bezirksobrigkeiten zu leistende Sicherstellung der Berichtigung der Verpflegskosten erfolgen. In jenen wohl nur sehr seltenen Fällen, daß eine auswärtige Bezirksobrigkeit einen au Men Kranken fremden Bezirkes in das Krankenhaus anzuweisen in der Lage wäre, muß daher, Nachdem auswärtige Bezirksobrigkeiten die Ver-pflegskosien zum Krankenhause zu berichtigen haben, von der anweisenden Bezirksobrigkeit immer zugleich mit der Anweisung die vorläufig von der zahlungspsiichtigen Bezirksobrigkeit aUszUstel-lende Erklärung, daß sie die Dersorgungspsiicht für den anzUweisenden Kranken anerkenne, und die Verpflegskosten berichtigen wolle, beygebrachk werden. lieber solche auswärtige arine Kranke, welche nach Erfüllung dieser Erfordernisse von den Bczirksobrigkeiten in das hiesige allgemeine Krankenhaus angewiesen werden, sind die ausgelaufenen Verpflegsgebühcen von der Verforgungs-anstaltenvcrwaltung in besonderen Ausweisen alle Vierteljahre zur Einbringung von der betreffenden Bezirksobrigkeit auszuweifen. Vom p. December. Kranke des lombardisch-venetianischen Königreichs, so wie auch des Königreichs Hungarn sind, wenn ihre Armulh und ihr Nationale gehörig nachgewiesen ist, in dem allgemeinen Krankenhause in Folge der hohen Hofkanzlepverord-nung vom 10. März 1824, ZahlspiLi, unentgeltlich zu verpflegen, da sich in bepden Königreichen nach gleichen Grundsähen benommen wird, und daher der Fall der Reciprocität Eintritt. Der nähmlichen Vorschrift gemäß sind die allfällig für Ausländer im allgemeinen Krankenhause ausgelaufenen Derpflegsgebührcn besonders auszuweisen, um dieselben der hohen Hofkanz-ley anzeigcn zu können, damit von derselben, wenn der Verpflegte etwa noch Angehörige im Auslande haben sollte, die für ihn die Zahlung leisten können, oder ein Vermögen daselbst besäße, durch den Weg der geheimen Hof- und Staatskanzlep die nvthigen Schritte bei) der betreffenden Regierung zur Hereinbringung des schuldigen Betrages gemacht werden können. Was die Verpflegten betrifft, die nicht zu den ganz Armen, aber auch nicht zu jener Classe gehören, von welcher mit Billigkeit eine Bezahlung gefordert werden kann, wie Geistliche, Mi-litärbcamte minderer Kathegorie und dergl., worüber sich keine allgemeine Regel fcstsehen läßt, so muß in jenen besonderen Fällen, wo die allgemeinen Grundfähe in Bezug auf die Berich- 357 Vom p. December. tigung der Verpfiegsgebührcn bey solchen Individuen nicht angewcndet werden konnten, der Gegenstand der hohen Hofkanzley zur Entscheidung gutachtlich vorgelegt werden/ Zu Folge der mit Gubernialverordnung vom 2. May 1807, Zahl 866z, verlautbarten allerhöchsten Entschliessung, sind die Heilungskosten der mit der Lustseuche behafteten Personen aus dem Bauernstände beyderley Geschlechtes, in so ferne solche Personen ganz mittellos sind, mit zwey Dritt-Theilen aus dem Cameralärarinm, und das dritte Dritt-Theil von der betreffenden Grundobrigkeit zu bestreiten. Da jedoch diejenigen Un-terthanen, welche die Kosten ihrer Heilung von diesem Uebcl zu bestreiten selbst im Stande sind, zu deren Bezahlung angehalten werden müssen, und da zu Folge der hohen Hofkanzleyvcrord« nung vom 7. April 1825, Zahl 25392, die Bestreitung der Heilungskosten der Lustseuche mit zwey Dritt-Theilen aus dem Cameralärarium strenge genommen, nur bey den Personen des Bauernstandes Statt finden, und auf keine andere Classe ausgedehnt werden darf, so dürfen von der Der-sorgungsansialtenverwaltung in die zur vorerwähnten Repartition verfaßten Ausweise auch nur die Kurkosten der Lustseuche von solchen Individuen ausgenommen werden, von welchen vollkommen erwiesen ist, daß sie dem Bauernstand« angehoren, und ganz mittellos find. ZLg Vom 9. December, In die bey dem allgemeinen Krankenhause bestehende klinische Abtheilung werden solche Kranke, deren Krankheiten sich zum clinischen Unterrichte besonders eignen, unentgeltlich auf Rechnung des Studienfondes ausgenommen, und zu Fplge der hohen Studienhofcommisstansverord-nung vom 29. August 1813, Zahl 1891, sind die Professoren der Clinik ermächtiget, solche Kranke, welche zur unentgeltlichen Aufnahme in das Spital nicht geeignet sind, im Benvthi? gungsfalle auf diese Art aus die klinische Abtheilung aufzunehmen. E. S i e ch enh au s. Die Bewilligung zur Aufnahme in dasselbe ertheilt die Landesstelle, und in außerordentlich dringenden Fällen der Gubernialsanitätsreferent provisorisch gegen die binnen 8 Tagen bey dem Gubernium nachzusuchendc Bestätigung. Zur Aufnahme in dasselbe sind nur ganz hülflose, mit Ekel erregenden, oder ansteckenden und unheilbaren Krankheiten behaftete Individuen geeignet, als: Krebsartige, Cariosc, Fall-, Lungen- und Wassersüchtige, durch äußerliche Gebrechen verunstaltete, Cretins, u. s. w. Um die unentgeltliche Aufnahme in das Siechenhaus auf Kosten des Fondes darf nach der Bestimmung des Siechenhauses als Localanstalt nur für solche Individuen eingeschritten werden, welche der Gemeinde Gräh zur Versorgung ctngehoren. Vom 9. December. 359 Für auswärtige Individuen sind vorhinein entweder von den Zahlungsfähigen selbst, oder für Arme von dem betreffenden Bezirke die Der-pflegskosten, welche dermahlen mit täglich 23 fr. W. W. bemessen sind, zu berichtigen, und gehörig sicher zu stellen. Wegen des beschränkten Raumes der Sicchenanstalt, kann jedoch die Aufnahme auswärtiger Siechen nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen, 'und wenn ehe» Platz vorhanden ist, Statt finden. / nahm . . in der Regel von dem Stadtmagistrate bey dem Gubernium einzureichen, und müssen a. mit dem Zeugnisse des Drdinanus des Siechenhaufes, daß die Gebrechen des Aufzunehmenden denselben zur Aufnahme in das Siecheichaus wirklich qualificiren, und b. mit dem vorfchriftmäßigen von de» Viertel-meistern in Folge ihrer persönlich geschöpften Ueberzeugung ausgefertigten, und von dem betreffenden Pfarrer bestätigten Zeugnisse belegt seyn. In besonders dringenden Fällen ist es den Viertelmeistern erlaubt, und es ist ihre Pflicht, sich mit dem Ansuchen um die Aufnahme einer siechen Person unmittelbar an das Gubernium, oder bey Gefahr auf Verzug an den Gubcrnial« sanitätsreferenten zu wenden. 360 Vom 9. December. Bevor jedoch auf die Aufnahme in das Siechenhaus angetragen wird, ist immer genau zu erheben, ob das aufzunehmende arme Individuum nicht wenigstens zum Lheile noch arbeitsfähig sey, oder die fernere Unterkunft bey Verwandten, oder sonst bey Privaten finden könne, in welchen Fällen, darnit das Siechenhaus nicht überfüllt, und wahren Siechen hierdurch der Zutritt erschwert werde, vorerst der Antrag auf eine Armenbetheilung aus dem Siechenhqusfonde zu Machen ist, Wenn es sich um die tteberfefiung eineS unheilbaren Kranken aus dem Krankenhause in die Siechenanstalt handelt, ist der dießfallige von der Verwaltung an das Gubernium zu erstattende Antrag nicht nur mit dem ärztlichen Zeugnisse des Drdinarius, oder Primarwundarz-te§, je nachdem sich der Kranke auf der inncrn oder äußern Krankenabtheilung befand, sondern auch mit allen auf das Nationale des zu Ueber-sehcnden bey der Verwaltung vorfindigen Dokumenten zu belegen, worauf nach dem erfolgten Superaibitriq von Seite des Landesprotomedi-cus, und nach erfolgtem Erkenntnisse über die Berichtigung der Verpflegskosten die lleberseßungs-bewilligung ertheilt werden wird. Vom 9. December. 361 Allgemeine Vorschriften. Bey der Bestimmung der Zurechnung der Verpflegskosten ist immer darauf Rücksicht zu nehmen, welcher Gemeinde, oder welchem Bezirke die Pflicht der Versorgung des verpflegten Individuums nach den allgemeinen Armenversor-gungsnormalien obliege. Diese Pflicht trifft eine Gemeinde, oder einen Bezirk zuerst durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt an einem.Orte; wo dieser nicht erwiesen werden kann, durch die Geburt, oder letzte Ansäßigkeit; und wo auch diese nicht erwiesen werden kann, nach der über die Vagabunden bestehenden Vorschrift vom 20. May 1820, Zahl 10097, durch den längsten Aufenthalt. Bey Militärindividuen kann zu Folge Gu-bernialverordnung vom 28. November 1826, Zahl 2L456, die Pflicht der Versorgung für eine Gemeinde, so lange dieselben noch unter der Militärjurisdiction stehen, weder durch Geburt, noch durch zehnjährigen Aufenthalt erwachsen, sondern die Pflicht der Versorgung liegt derjenigen Gemeind^ ob, wo sich so ein Individuum nach dem. Austritte aus der Militärjurisdiclion am längsten, oder wo dieses nicht nachgewiesen werden kann, zuletzt aufgehalten hat. Für die Richtigkeit der ausgefertigten Ar-muths- und ärztlichen Zeugnisse haftet person- 362 Vom 9. December. lief; sowohl derjenige, welcher das Zeugniß aus-fertiget, als derjenige, welcher dasselbe bestätiget, und es ist daher bey der Ausfertigung derselben um so mehr mit aller Gewissenhaftigkeit, und nach vollkommener Aeberzeugung fürzugehen, als im Falle sich ein solches Zeugniß in der Fol, ge unrichtig zeigen sollte, der hierdurch einem Fonde allfällig zugegangene Schaden unnachflcht-lich von den Schuldtragenden eingetrieben wer, den wurde. Hinsichtlich der Repartition derjenigen Ver-psiegskosten und Kinderaufnahmstaxen, welche nach den bey den einzelnen Anstalten aufgeführ-, ten Bestimmungen zur kreisweiserr Repartition geeignet sind, ist sich genau nach der ausführlichen und bestimmten Normalvorschrift vom 2. No-Member 1825, Zahl 26811, zu benehmen. Die Verpsiegskosten für solche Personen, welche in einer Krankenanstalt einer fremden Provinz verpflegt wurden, sind nach vorausgegangener Anerkennung des Nationale und der Der-sorgungspflicht von Seite des betreffenden Bezirkes mit jenen Verpsiegskosten der hierortigen Anstalten, welche den Kreisämtern zur kreisweisen Repartition bekannt gegeben werden, zu, gleich einzubringen; es sind zu diesem Endzweck diese für die Verpflegung in einer fremden Pro, vinz aufgelaufenen liquiden Beträge von der sorgungsanstalkenverwaltung in den Rückstands- Vom 9. December. 36,3 ausweisen jedes betroffenen Kreises anhangsweise aufzunehmen; die k. k. Kreisämter haben jedoch nach geschehener Einbringung der ganzen auf den Kreis entfallenen Verpflegsbeträge, nur jene, welche zur Vergütung der Verpflegung in einer hier, ländigen Anstalt aufgelaufen sind, unmittelbar an die Versorgungsanstaltenverwaltung einzusenden, mit der Anzeige dieser geschehenen Abfuhr aber die für eine fremde Provinz eingehobenen Beträge an das Gubernium zur Uebermittlung an die betreffende Landesstelle cinzuschicken. Diese zur leichteren Ueberflcht systematisch zusammcngefaßte Vorschrift, durch welche jedoch die einzelnen in Beziehung aus die Verpflegung in den hiesigen Versorgungsanstalten bestehenden sprcielen, und hier grvsitentheils aufgeführten Verordnungen keineswegs aufgehoben, sondern dieselben nur zur leichteren Darnachachtung in ihrem Zusammenhänge erläutert werden, haben die k. k. Kreisämter mittels gedruckter Curren-de sämmtlichcn Bezirksobrigkeiten bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 9. December 1&26, Zahl 36861, Z64 Vom 12. December. 194. Bestimmung der Gegenstände, aus welchen bey dem juridisch - politischen Studium Semestra!- oder ganzjährige Prüfungen abgehalten werden sollen. Se. Majestät haben über einen Vortrag der k. k. Studienhofcommission deren Antrag, wor« nach die allerhöchste Entschliessung vom 7. März 1826, mit welcher bewilliget wurde , daß über Lehrzweige, die mit dem ersten Schulsemester geschlossen sind, wie die Archäologie und die Hermeneutik sind, auch sogleich die Prüfungen abgehalten werden, auch auf derley Lehrzweige des juridisch-politischen Studiums ausgedehnt werden dürfe, mit allerhöchster Entschliessung vom l. August d. I. zu genehmigen geruhet. Um demnach in dieser Beziehung eine Gleichförmigkeit auf allen Unterrichtsanstalten einzuführen, wurde mit Studienhofcommissionsverord-nung vom iZ. November d. M., ZahlZ884, bestimmt, daß künftig im ersten Jahre des juri-disch-politischen Studiums nach vollendetem Lehr-vortrage der europäischen Statistik, im zweyten Jahrgänge nach vollendetem Lehrvortrage des römischen Civilrechts, im dritten Jahrgänge nach Vollendung des Vortrages des Lehenrechtes, im vierten nach vollendetem Vortrage der politischen Wissenschaften, die Prüfungen aus diesen bc- Dom 12. December. 365 nannten Lehr,zweigen abzuhalten sind; die ütm* grn Gegenstände sind ihrer Natur nach zur Vollendung des Vortrages im ersten Semester nicht geeignet, und deshalb die Prüfungen aus selben nur am Ende des Schuljahres vorzunehmen. Gubernialverordnung vom 12. December 1826, Zahl 27062. 19.5* Wegen Urlaubbewilligungen für Concepts-beamte, die außer den politischen,- auch Fuftizgeschäfte besorgen. Da es in der Dienstesordnung gegründet ist, daß ein Conceptsbeamter, besonders aber der Vorsteher einer gemischten ersten Instanz, um sich mit Urlaub von seinem Diensiorle zu entfernen, hierzu der Bewilligung jeder seiner Vorgesetzten Dberbehorde bedürfe, indem jede nur in Ansehung ihres Geschäftszweiges zu beurtheilen vermag, ob die Urlaubserthcilung zulässig sep: so wurde mit hoher HofkanzUyverordnung vom ZO. November l. I., Zahl 33481, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle bestimmt , daß in Zukunft vor der Bewilligung eines Urlaubs an einem solchen Conceptsbeamten, der außer den politischen auch Justizgeschäfte besorgt, von der Landesstelle in der Regel das vorläusige Einvernehmen mit dem betreffenden z66 Vom i2. December. Appellationsgcrichte zu pflegen fep; daß jedoch in jenen dringenden Fällen, wo nähmlich die vorläufige Einvernehmung des Obergerichtes die Erledigung eines Urlaubgcsuches auf eine beit Urlaub suchenden Beamten, nachtheilige Weise verzögern müßte, anstatt des vorläufigen (Sin* Vernehmens mit dem k. k. Appellationsgerichte nur eine nachträgliche Mittheilung von der durch die Landesstelle unmittelbar ertheilten Urlaubs-bewilligung, eintrcten könne, daß es sich aber vornähmlich in derley Fällen von selbst verstehe, daß für die Versehung des Amtes im Ganzen, daher auch für den Iustizdienst von der Landes« stelle gleich bey der Urlaubsertheilung Sorge getragen werde. Gubernialverordnung vom 12..December 1826, Zahl 27188. 196 Vorschrift wegen Transportirung, und Vcr-pflegsvcrgütung für die, in Ungarn betretenen, zum Militärdienst untauglichen paßlosen Fndividuen. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 24. November d. I., Zahl 20874, wurde dem Guber« niunt eröffnet, daß der k. k. Hofkriegsrath in Betreff der in 'Folge allerhöchsten Befehles in Vollzug kommenden Rücksendung der in Ungarn Vom 12. December. 367 betretenen zum Militär untauglichen Paßlosen aus den conscribirken Ländern provisorisch die Verfügung getroffen habe, daß solche in Ungarn paßlos, oder mit erloschenen Paffen betretene, und von den Landesjurisdittionen an die Militärbehörden übergebene Unterthanen der conscri-birten Provinzen, welche zur wirklichen Assenti-rung nicht geeignet sind, und demnach vom Militär in ihre Heimath transportirt werden müssen, vor der Hand, und bis in dieser Hinsicht etwas Anderes festgesetzt werden wird, an Verpflegung täglich nebst einer Brotportion den Betrag von 4 kr. C. M. gegen ordnungsmäßige Verrechnung ä Conto der betreffenden politischen Behörden erfolgt, für dieselben der Schlafkreuzer da, wo er zu bezahlen ist, auf eben dieselbe Art berichtigt, und an Montur diesen Individuen nur dasjenige erfolgt werden soll, was sie mit Rücksicht auf Witterung und Jahreszeit zur Bedeckung, und zur Zurücklegung des Weges in ihre Heimath unumgänglich benöthigen. Hinsichtlich des Ersatzes der aus diesem Titel vom Militär liquidirt werdenden Kosten ist die k. k. Hofkanzley vorläufig mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, und dem k. k. Hofkriegs-rathe übereingekommen, daß vor Allem der nach Hause Transportirte verbunden ist, aus seinem Vermögt den Ersatz zu leisten, oder, so fern er noch unter österlicher Gewalt steht, die Ael- Vom 12. December. 36S mn als Jene, denen die Aufsicht auf ihn*übertraget! ist, oder auf deren Ansuchen er mit einem Pässe betheilt wurde, diefen Ersah zU leisten haben. Sofern die Kosten auf diese Weise nicht zu tilgen wären, trete die Verpflichtung ihres Ersatzes auf die betreffende Hörigkeit > jedoch nur in jenen Fällen, über, wenn sie den Zurück« transportirten entweder nach ausgelaufener Paßzeit, oder wegen seines Nichterscheinens beh der Confcriptionsrevision, oder wegen seiner Flüch-tung vor der Recrutirung, oder Landwehrstellung nicht nach den bestehenden Vorschriften einberu« sen hätte. Fiele der Hbrigkcit in keiner dieser Beziehungen etwas zur Last, worüber das be-treffende Kreisamt zu entscheiden habe, dann werden die Kosten vom Staatsschätze getragen, in diesem Falle seyen die Liquidationsausweisc der vom Militär ausgelegten Beträge von der Landcsstelle wieder an das Generalcommando unter Mittheilung der gepflogenen Erhebungen zurückzuleiten, und der nach den eben auseinan« dergesetzten Bestimmungen sich ergebende Kostenbetrag aus der Cameralcasse der Kriegscasse zu ersetzen. * Kubernialverordnung vom 12. December 1826, Zahl 27189. Vom 12, December. 369 197. Bestimmung über die, aus den Fahren 1796 und 1798 herrührenden Militärforderun-gen, über welche die Dokumente mangeln, und die Prästanten nicht bekannt sind. Laut hohen Hofkanzleydecretes vom 29. v. M., Zahl 33280> haben Se. Majestät über die Allerhöchstdenselben zur Entscheidung vor-gelcgke Frage: Ob bey jenen aus den Jahren 1796 und 1798 sich herleitenden älteren Mili-tärforderungcn, über welche die Dokumente man« gcln, und die Prästanten nicht bekannt sind, die Vergütungsbeträge von den Bezirksobrigkeiten für das Concretum des Bezirks in Anspruch genom« wen werden dürfen? — mit allerhöchster Ge nt« schliefsung vom 21. November Folgendes anzu« ordnen geruhet l In so ferne derley Militärleistuttgen ent« weder aus den Bezirks - oder Gcineindecafsen bestritten, oder im Wege von Verträgen für den Bezirk oder die Gemeinde in der Art erfüllt wurden, daß die Contrahenten von diesen Bezirken oder Gemeinden ihre Befriedigung erhiel« ten, oder noch an dieselben anzusprechen haben; ist die Gesammtheit des Bezirkes, oder der Gemeinde als Eigenthümer der Forderung zu betrachten, und die Zahlung des für liquid erkannten Betrages aus dem Staatsschätze zu leisten. Gesetzsammlung YIIL Theil. 24 Vom 12. December. 370 In so ferne aber bey den in Frage stehenden 'Leistungen die Bezirks - und Gemeindeverwaltungen nur als Organe der Repartition und Einhebung eingcfchritten sind, bleibt das unmittelbare Verhältniß des einzelnen Lieferungsprästanten als Gläubigers zu dem Staate als Schuld, vcr unverrückt; und sind dem Staate in denjenigen Fällen, wo der Gläubiger oder sein Rechtsnachfolger nicht ausfindig gemacht, oder von demselben sein Recht nicht auf gesetzliche Art erwiesen werden kann, die nach den Gesetzen zu-stehrndcn Rechte vorzubehalten. Diese allerhöchste Anordnung wird zur künftigen Richtschnur hiermit bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 12. December 1826, Zahl 27191. 198. * Ueber die Behandlung der unbefugt Abwesenden. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 26. November d. I., Zahl 21600, wurde in Hinsicht der Behandlung der unbefugt Abwesenden Folgendes zur Richtschnur herabgegeben: Wenn ein der Conscription unterliegendes Individuum aus Furcht vor der Berufung zu dem Militärdienste siüchtig wird, und bis zur Vom i2. December. 37 t Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit es sich erfor« schen läßt, in welcher Gegend er auf der Flucht begriffen ist, oder sich verborgen hält, so ist er nach Umständen unmittelbar, oder durch Re.,'uisi-tionsschreiben zu verfolgen. Findet diese Verfolgung nicht Statt, weil von dem Aufenthalte keine die Ergreifung sichern» de Spur vorliegt, oder weil mit dem auswärtigem Staate, in welchen er sich etwa begeben, ein Vertrag zur unaufgeforderten Auslieferung der Flüchtlinge, oder zur Rückweisung der Paß, losen an der Gränze nicht bestehet, oder endlich, weil sich die Vermuthung der Flucht nicht bestätiget, oder letztere an einen unbekannten -Ort fortgesetzt worden ist, so ist die weitere Amtshandlung der Dbrigkeit von dem Grade der Wahrscheinlichkeit oder Gewißheit abhängig, welche über dessen Entfernung oder Nichtentfernung in das Ausland vorhanden ist. Ist die Gewißheit des Entweichens in's Ausland vorhanden, so ist für den Fall des Bestandes eines Cartels die Auslieferung nach Maßgabe feiner Bestimmungen zu bewirken; sind letztere jedoch für diesen Zweck unzureichend, so kann gar kein Anstand sepn, gegen den Flüchtling sogleich nach dein Auswanderungspatentc zu verfahren. Wenn keine Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit seiner Entfernung in das Ausland vor-- 24 * 37« Nom la. December. Händen ist, so ist in Bezug auf die Behandlung eines solchen Individuums sich auf dieselbe Weise zu benehmen, wie dieß bey andern Ci-vilpersoncn geschieht, welche nicht aus Furcht vor dem Militärdienste, sondern aus andern Motiven als im Auslande abwesend vermulhet werden. In dem Falle endlich, wo weder Gewißheit noch Wahrscheinlichkeit über den Aufenthalt des Flüchtigen im Auslande vorhanden wäre, ist er durch ein an dem Amtsorte zu affi-gircndes, und dreymahl in die Provinzial - Zeitung einzurückendes Edict zur Rückkehr binnen vier Monathen unter Androhung der vorschriftmäßigen Strafen (worunter jedoch die Confis-zirung des Vermögens nicht mehr gehört), auf, zufordern. Kehrt er in dieser Frist zurück, so bestehen über die Art der Ahndung der übertre-tenen Paßvorschriften ohnehin die bestimmten Normen; auch ist den Obrigkeiten ohnehin in Fällen, wo sie der Wiedererscheinung bey der nächsten Stellung etwa nicht versichert wären, die Stellung des Rückgekehrten auch außer dem Zeitpunkte einer ordentlichen Rccrutirung eingeräumt. Kehrt er in der bestimmten Frist nicht zurück, so hat die Obrigkeit von der Doraus-sehung auszugehen, als ob er in das Ausland entwichen wäre, und sie hat alle jene Vorein- Nom 12. December. 373 lcitungen, welche, nach dem Auswanderungspatente über die Richtigkeit dieser Vermuthung zu geschehen haben, gehörig zu treffen, und es ist sodann nach Maß ihres Ergebnisses durch die im Patente vorgezcichnete Behörde, und unter Androhung der für Auswanderer festgesetzten Strafe neuerlich mit Bestimmung der Frist von einem Jahre eine Norforderung zu erlassen, und er im Falle des Ausbleibens zu jener Strafe zu ver-urtheilen, welche das Patent vorschreibt. Könnte der Verurtheiltc später erweisen, daß er ungeachtet des wider ihn streitenden Verdachtes nicht in das Ausland entwichen sey, oder doch nicht den Vorsatz gehabt habe, dort zu bleiben, so kann, wenn sich diese Angaben wirklich bestätigen, das llrtheil wider Recruti-rungsflüchtige eben so aufgehoben werden, wie wenn Emigrationserkenntnisse gegen andere Individuen gefällt werden. Ob ein Flüchtling nach der Aufhebung des Auswanderungsurtheils, oder wenn er etwa noch vor der Schöpfung des letzter» zurückkehrt, mit der im ersten Vorrufe angedrohten Strafe zu belegen, oder auch von dieser frey zu lassen ftp, muß aus dem Gewichte jener Gründe beurtheilt werden, welche er zur Entschuldigung seines edictwidrigen Ausbleibens anzuführen vermag. Gubernialverordnung vom 12. December 1826, Zahl 26765. 374 Vom 1.3. December. 199. Erläuterung der bestehenden Vorschrift, nach welcher jedem Gewerbsinanne die Wahl seines Standortes im Orts bezirke freygestellt wurde. Aus Anlaß eines specielen Falles wird den Kreisämtern in Folge hoher Hofkanzleyverord-nung vom 16. November d. I., Zahl .31517, zur eigenen Wissenschaft, und zur weitern Kundmachung an die Brzirksobrigkeiten erinnert, daß unter dem mit allerhöchster Entschliessung vom 7. December 1815 angedeutetcn Ortsbczirke, innerhalb welchem jedem Gewerbsinanne die Wahl seines Standortes gegen die der Obrigkeit zu machende Anzeige frcygestellt ist, keineswegs der Werbbezirk, und zwar in der Art zu verstehen sey, daß es dem Gewerbsmanne gestattet sey, innerhalb des ganzen Bezirkes jener Bezirksobrigkeit, von welcher ihm das betreffende persönliche Befugniß verliehen wurde, die Ausübung desselben ohne einer neuen Verleihung von einem Orte zum andern übertragen zu können; sondern, daß hier unter Orts bezirk nur jener Bezirk des Ortes zu verstehen sey, für welchem das betreffende Gewerbe verliehen wurde, innerhalb welchem die Wahl des Standortes, wenn sonst keine Polizeyrückstchtcn entgegen stehen, gegen die der Obrigkeit dirß- Vom 14. December. 37S falls zu machende Anzeige allerdings freygestellt bleibt. Gubernialverordnung vom 13. December 1826, Zahl 26611. 200. Briefpackete, welche mehr, als zwey Pfund wiegen, sind nicht mit dem Eil-, sondern mit dem Brancardwagen zu befördern. Um in der Beförderung der Briefpost mit dem Eilwagen keine Hemmung Eintreten zu lassen, hat die hohe Hofkammer mit Decket vom 34. November d. I., Zahl 47619, zu verordnen befunden, daß von nun an alle offiziösen Briefpackete, welche mehr als zwey Pfund wiegen, nicht zur Beförderung mit dem Eilwagen, sondern mit dem Brancardwagen auf allen jenen Straßenstrecken, wo dieselben eingeführt sind, aufzugeben sind, da sie mit demselben eben so schnell befördert werden, als es bisher durch die Briefpost geschehen ist. Gubernialverordnung vom 14. December 1826, Zahl 27340. 376 Vom 19. December. 201. Bestimmung über die Ertheilung der Dispensen von Beybringung der Taufscheine bey Eheverbindungen. Nach Inhalt des hohen Hofkanzleypräsidial-fchreibens vom p. l. M., Zahl 1338/ haben Sx. Majestät in der Absicht, den politischen Behörden in der Ertheilung der Dispensen von Bey--hringung der Taufscheine bey Eheverbindungen eine gleichförmige bestimmte Richtschnur zu geben, durch Allerhöchste Entschließung vom 5. l, M. Folgendes anzuordncn geruhet: 1. Die Nachsicht von Beybringung des Tauft schemes, welche wegen einzugehcnder Ehe ailgesucht wird, darf in der Regel nur von der Landessielle, und nur, wenn eine bestätigte nahe Todesgefahr keinen Verzug gestattet, vom Kreisamte, oder, wenn dre Nachsicht auch von diesem nicht mehr angefucht werde« könnte, von der D>rtsobrigkcit gegeben werden, 2. Diese Nachsicht soll nur dann ertheilt werden, wenn es überhaupt, oder doch binnen der Zeit, über welche hinaus die Schließung der Ehe nicht verschoben werden kanir, utt» möglich ist, den Taufschein beyzubriygcn. 377 No in 19. December. 3. Die Nachsicht von Beybringung des Taufscheines soll auch in diesen Fallen nur dann ertheilt werden, wenn sich die Behörde vom Daseyn dessen, was in Absicht auf eine gültige Ehe durch den Taufschein bewiesen wer-den solle, als: Nationalität, Alter, Religion, auf anderen Wegen die volle Ueberzeugung verschafft hat. 4. Durch welche Urkunde, Einvernehmungen von Behörden.und Zeugen, Erhebungen, sich diese Ueberzeugung zu verschaffen ist, bleibt dein klugen Ermessen der Behörde, welche die Nachsicht des Taufscheines ertheilen soll, mit Rücksicht auf die jeden Fall begleitenden besonderen Umstände überlassen. 5. Bittschriften um Nachsicht von Beybringung des Taufscheines sind in Verhandlung zu nehmen, sie mögen bey der Landesstelle, oder bey einer untergeordneten Behörde, einem Kreisamte, einer Drtsobrigkeit eingereicht werden. In den letzteren Fällen haben diese Behörden sogleich die angemessenen Erhebungen zu pflegen, und wenn sie nicht laut §. x, selbst über die Nachsicht von Beybringung des Taufscheines zu erkennen berufen sind, den Gegenstand gutachtlich zur höheren Entscheidung vorzulegen, 378 Bom ip. December. 6. Wenn es den betreffenden politischen Behörden nicht möglich ist, bey Abgang des nicht beybringlichen Taufscheines vom Daseyn eines gesetzlichen Erfordernisses zur Ehe sich zu überzeugen, welcher Fall rücksichtlich der Volljährigkeit eintreten kann, so sind die Parteyen an die betreffende Gerichtsbehörde zur Amtshandlung zu weisen. Gubernialverordnung vom 19. December 1826, Zahl 27762. 202. Bey Wiederanstellung eines Quiescenten kann nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen bey Sr. Majestät um einen Uebersiedlungs-köstenbeytrag eingeschritten werden. Bermög hoher Hofkammervcrordnung vom 19. v. M., Zahl 45146, haben Seine Majestät mit der allerhöchster Entschliessung vom Zi. October 1826 anzuordnen geruhet, daß bey der Wiederanstellung eines Quiescenten eine Vergütung der Uebersiedlungskosten nicht Statt zu finden habe, jedoch dürfe in besonders rücksichtswürdigen Fällen, und nur, wenn ein Quiescent, wenn er angestcllt geblieben wäre, nach den bestehenden Vorschriften einen Uebersicdlungs« beytrag erhalten hätte, auf einen Beytrag zu den durch dessen Wicderanstellung veranlaßten Vom 19. December. 379 ttebersiedlungskosten bey Seiner Majestät einge. schritten werden. Gubernialverordnung vom 19. December 1826, Zahl 27803. 203. Die saldirten Taxnoten sind von dem Tax-amte portofrey den Parteyen zuzusenden. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 5. d. M., Zahl 47419, hierher bedeutet, daß, bey dem Umstande, wo die Correspond«»; in Aerarialtaxangclegenheiten der Vorschrift gemäß durchgehends postportofrcy ist, auch die sal-dirtcn Taxnoten den Parteyen ohne Entrichtung eines Portos zuzukommen hätten. Gubernialverordnung vom 19. December 1826, Zahl 27804. 204. Wegen barer Rückzahlung der bey gutsherr-lichcn Waisenämtern für Mündel oder Pflegebefohlene gemeinschaftlich angelegten Capitalien. Zu Folge allerhöchster Entschließung vom 17. July d. A. müssen die bey gutsherrlichen Waisenämtern für Mündel und Pflegebefohlene gemeinschaftlich angelegten Capitalien, wenn die ,38o Nom 2 2. December. Vormundschaft oder Curatel aufhöret, ihren Ei-genthümern bar zuriickgezahlt werden, indem Letztere nicht schuldig sind, auf den Nahmen anderer Mündel oder Pflegebefohlenen, oder auf die gemeinschaftliche Waisencasse lautende Schuldscheine, anstatt bare Gelder, anzunehmen, und sich gegen ihren Willen durch Cession derselben abfertigen zu lassen. Diese allerhöchste Entschliessung wird daher in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. December d. I., Zahl 34089, zur Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialcurrende vom 22. December 1826, Zahl 28146, 205. Zur Aufnahme in eine protestantisch-theologische Lehranstalt wird die Beybringung eines Zeugnisses über das wohlbestandene Candidatenexamen vorgeschrieben. Da diejenigen, welche sich entschlicssen, eine k. k. protestantisch-theologische Lehranstalt zu besuchen, nicht nur einige theoretische Vorkenntnisse mitbringen, sondern auch den Grad von Reife erlangt haben sollen, der zur Benützung eines academischen Unterrichtes erforderlich ist; so habe» nach einer allerhöchsten Entschliessung vom 15. d. M,, und nach der hohen Studien- V v m 26. December. 381 hofcommissionsverordnung vom 15. d. M., Zahl 5871, diejenigen, die in eine solche Lehranstalt ausgenommen zu werden wünschen, künftighin außer ihren Schulzeugnissen auch von ihren Superintendenten oder Consistorien ein Zeugniß über das wohlbestandene Candidatenexamen beyzu-bringen. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge der Verordnung der hohen Studienhof-commisston vom 15. d. M., Zahl 3871, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 26. December 1826, Zahl 28,529. 206. Bestimmung wegen Abforderung, und Verjährung der Concurrenzbeyträge zu den Schulerfordernissen, dannBeyschaffung der zu bestreitenden Schulbedürfnisse. Aus Anlaß eines specielen Falles, wo eine Patronatsherrschaft sich beschwerte, daß ihr bey Abforderung der Concurrenzbeyträge zu den Schulerfordernissen von Seiten der Bezirksobrigkeit lediglich die Ziffer des Beytrages bekannt gegeben wurde, sind hier folgende Frage» zur Entscheidung vorgekommen: Dom 27. December. 382 a. ob von den Schulerfordernißausweisen jedes Mahl ein kreisämtlich vidirtes Exemplar dem Patrone 311511 fertigen sey; b. ob hinsichtlich dieser Concurrenzbeyträge die Verjährung nach 3 Jahren cinzutreten habe; c. ob dem Patron die Beyschaffung der von ihm zu bestreitenden Schulbedürsnisse zu überlassen sey. Hierüber wurde entschieden: ad a. Es ist in der Drdnung, daß den Patronen, und jedem anderen Concurrenz-psiichtigen, wenn er es verlangt, die Auslagen bekannt gegeben werden, wozu er einen Beptrag leisten soll. Bey der oft weiten Entfernung des Patrons von dem Sitze der Bezirksobrigkeit kann ihm nicht zugemuthct werden, daß er sich dahin begebe, um von der Rechnung selbst Einsicht zu nehmen. Es ist daher den betroffenen Bezirks' obrigkeiten zur Pflicht zu machen, daß sie, was ohnehin auch an mehreren Dr-ten der Provinz geschieht, dem Patron, und anderen Concurrenzpflichtigen auf Verlangen von dem Schulerfordernißaus-weise eine Abschrift hinausgeben, und zugleich die kreisämtliche Adjusiirung mit 383 Vom 27. December. Datum und Nummer bezeichnen, damit die Concurrenzpartey sich allenfalls an das k. k. Kreisamt mit genauer Angabe der Daten wenden könne. Weil die Schulrechnungen in mehreren Jahren oft wenig differiren, und daher die Concurrenzpflich-tigen nicht allezeit diese Ausweise verlangen dürften, so wird diese Mitthci-lung auf die Fälle beschrankt, wo solche begehrt werden, um den Bezirksobrig-feiten entbehrliche Arbeiten nicht aufzu-legen. ad b. Die Bestimmung einer Verjährungs-frist findet man politischer Seits nicht zu erlassen. Die k. k. Kreisämter haben aber darauf zu dringen, daß diese Rechnungen jährlich gelegt werden, weil es sich nicht verkennen läßt, daß das Aufhäufen dieser Concurrenzbeyträge für die Parteyen lästig ist, und selbst die Herstellung der Evidenz bcy den Rechnungen hindern kann. ad c. Da die Schulen eine öffentliche Anstalt sind: so muß für die Beyschaffung der Erfordernisse auf eine sichere Art gesorgt werden. Diese Sorge und Verantwortung ist den politischen Behörden über- 384 Vom 27. December. tragen, und es kann hierin keine Abänderung Plah greifen, weil mit Grund zu besorgen steht, daß ihre Wirksamkeit Abbruch leiden würde. Auf der andern Seite ist es aber billig, daß den Patronen alle Erleichterung zugehe, welche mit dem Besten des Unterrichtes vereinbar-lich ist. In dieser Beziehung ist es daher den Patronen zu gestatten, daß sie, wenn sie selbst einige Bedürfnisse für ihre Schu, len beyschaffen wollen, mit der Bezirks» obrigkeit geeignete Rücksprache nehmen, welche ihnen zu entsprechen hat, sobald dieß ohne Hemmung des Unterrichtes, oder sonstigen Nachtheil für die Schule geschehen kann, für deren Hindanhaltung zu wachen die Bezirksobrigkeit immer verantwortlich bleibt. Gubcrnialverordnung vom 27. December 1826, Zahl 28501. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark vom Fahre 1826. A. Zahl der Ver- S otbnung G Aalfische, Zollsatz file selbe 18 31 Abfertigung gebührt nicht den Militär-Offizieröwitwen 22 37 ?lblieferungö- und Verpflegskostenvergütung für vom Militär eingezogene Civil- oder - vom Civil verhaftete Militärindividuen m 310 Abraupung der Obstbäüme, dießfällige Vorschrift 86 12(> Abschied, scheinbare Uebergabe wegen Ueber-kommung desselben 121 i?5 Abstiftnng wegen Steuerrückstände 15 27 Abwesende, unbefugte, Behandlung derselben Adeliche RichteranitStaren, Vorschrift bey Einhebung derselben 148 570 So 46 Aenitliche Entlaßscheiue und Kntercessionen nebst damit verbundenem Schriftenwechsel sind stämpelfrey 145 221 Aerzte, Herabsetzung deren Diäten um ein Fünftel Akatholische Schulen, Behandlung und Aufnahme katholischer Kinder in dieselben im 349 116 166 Alunmaticum darf bey Berechnung ' des Erbsteuer-Aegnivalents nicht abgerechnet werden 48 71 Alumnatieum ist bey Verfassung der Cr-trägniß-Fassivnen nicht zu berücksichtigen 192 343 LS Gesetzsammlung VIII. Theil. Anleihen, siehe: Militärbehörden Anstellung der Beamten, dabey zu beobachtende Vorsicht Anstellung, diplomatische, siehe: Diplomatische Anstellung von Verwandten oder Verschwä-gerten bei) der nähmlichen Gerichtöstelle Anweisung eines höhern Gehalts au Beamte Archive der Superintendenten, Verwahrung' derselben Armenpercenre zahlen die Messenstiftungen nicht Arzneyverordnnng für die in der Provinzial-Versorgung stehenden Findelkinder Assistenz bey Untersuchung inFleischausschlagö-Angelegenheiten Assistenz der Bezirksobrigkeiten gegen Schwärzungen Auditors, deren Taxbehandlung beym Ueber-tritt in Civildienste Aufrechnung für Behandlung der Bezirksarmen Auslagen für Einquartierungsbollcte und Bo-thengänge sind aus der Bezirkscasse zui bestreiten Ausländer, deren Aufnahme in die Lehr-I anstalte» Ausländer können beymCatastral-SchätzungS-gefchäfte verwendet werden Ausschank an sitzende Gäste findet ohne Be-fugnifi nicht Statt Ausspielung, unbefugte, gegen das allerhöchste Lottopatent Ausweis der Körnerpreise und der staats-wirthschaftlichen Notizen Ausweise über natürliche und öconomische Veränderungen der Erdoberfläche dürfen nicht mehr vorgelegt werden Zahl der SÖtr. ordnung £ e f 82 122 i 95 136 fl 12 1Ö2 82 122 j 104 <114 150 l64 79 119 159 2Ö4 2 2 10 14 50 73 188 339 6 8 165 281 3 12 70 109 69 108 1 1 133 196 76 116 \ 3;iSt B. Baaden, Großherzogthum, eingeführte Be; dingniß zur Aufnahme der Dienstbothen der Ber< ordnung 13 und Handwerksburschen 183 333 Badeanstalt in Baden, Unterstützung 4 6 Bälle tempore sacrato 134 196 Barmherzige Brüder, deren Erbfähigkeit Bäume, Mranpungs-Vorschrift Baumgartners Naturlehre wird als Lehrbuch «J7 139 86 126 vorgeschrieben 130 193 Beamte, Anweisung des höher« Gehalts Beamte, in Fonds- oder städtische Verwal- a 04 c.114 150 164 tung übergetretene, Pensionirung Beamte, politische, welche auch Justizgefchäfte 136 204 besorgen, Urlaubsbewillignng Beamte, quiescirte, siehe: Quiescenten Beamte, siehe: Caffebeamte Beamte, siehe: Magistratsbeamte Beamte, ständische und städtische, Bestim- 195 365 mung wegen Auszahlung der Gehalte 64 99 f 8i 122 Beamte, Vorsicht bey Einstellung derselben ! 95 156 (m 1Ö2 Beamte, wegen Verbrechen abgeurtheilte, Benehmen bey deren Entlastung Beeinträchtigungen der Handelsleute sollen 177 325 hindangehalten werden Befugniß, siehe: Pflasterbefugniß Behörden, siehe: Rangbestimmung 178 326 Berichte über den Zustand der Straßen Beschädigung, boshafte, des fremden Eigen- 45 64 thunis Bezirksarme, Rechnung für Behandlung der- 29 45 selben Bezirksauslagen-Reparkirung und Prälimi- 6 3 nirung 21 34 Bezirksanslagen - Vorschüsse, Anrepartirung nach der einfachen Gebäudesteuer 140 ' 2 5* 208 Bezirksobrigkeiten, Instruction zu den Rech BM der 33er orrnung © nungen in Wasserbausachen Bezirksobrigkeiten sind verpflichtet, gegen i6r 283 Schwärzungen mitzuwirken 50 73 Bienenzuchtprämien-Vertheilung 24 39 Bienenzuchtprämien-'Zuerkennung 161 266 Biribis (Lottospiel) ist verbolhen Blutsverwandte und Verschwägerte dürfen nicht bey der nähmlichen Gerichtsstelle 118 172 angestellt werden 82 122 Bolletenduplicate, Taxe dafür Bothengänge in Eiuquartiei'Nngösachen sind 66 101 aus der Bezirkscasse zu bestreiken Briefe, an Se. Majestät oder Allerhöch Dero Cabinett aufgegebene, Portoeinbrin- 165 281 gung Briefe, beschwerte, postämtliche Haftung für den Inhalt derselben Briefpackete, schwere, sind mit dem Bran- 180 328 39 55 cardwagen zu befördern Brückenschlagung , siehe: Straffen wesen S-Vorfchriften Bücher, verbothene, bey Verlaffcnfchaften Vorgefundene, deren Behandlung Bucoviner Militärcordon, dessen Wirksamkeit 200 375 127 189 bey Übertretung der SanitärSanstalten C. Capitalien der Militär-Mannschaft bey der Universal Staats - und Banco-Schulden- 28 44 Caffe, Überweisung deren Interessen Capitalien der Mündel und Pflegebefohle- 103 149 nen, deren Rückzahlung Cassebeamte sollen die rückständigen Geldab- 204 379 gaben der Landesstelle anzeigen Cassebeamte und Diener, Zulage bey Geld- 173 312 Transporten 25 40 Zahl der Die ordnunc I © Cassebeamten gebührt für die Verrichtung rioo 145 der Nebendienste keine Substitution Cassiersstelle bei) den Kreisämtern, dazu vor- (115 165 geschriebene strenge Prüfung Catastral-Mappen, Betheilung der Kreis-ämter und Bezirksobrigkeiten Catastral-Schätzungsgeschäft, dazu können 155 260 67 105 Ausländer verwendet werden Cautionen politischer Beamten, Devincnli- 70 109 rung Classensteuer, derselben unterliegen die In- 154 259 teressen der Städte und Corporationen ' 75 US Classensteuerenkrichtung pro 1327 Classensteuerfassionen, wie solche auszuferti- I09 156 gen st ib Clerrker der OrdcnScorporationen, deren Ver- 2.5 38 wentzung bey Lehranstalten Commission zur Eiissührung des Grundsteuer- 176 Öl6 Provisoriums, deren Auflösung Commissioner e, unbefugten Handel treibende, 54 . 78 derail Behandlung Coneeptspracticanten, deren Zulässigkeit zu den politischen Prüfungen Concurrenzbeyträge, steheWasserbau Concurrenzbeyträge zu den Schulerfordernis- 173 326 152 25» sen, Abforderung und Verjährung Eonsiscation der unbefugt auögespielten Ge- 206 381 genstände Congrua, Berechnung bey SteuervergütnngS- 1 1 Ansprüchen Cynscription, Gebrechen, bey selber entdeckte 26 4L und zu beseitigende Conten, siehe: Arzneyverordnung Conten, siehe: Sanitätskostenrechnung Convict, Erfordernisse zur Aufnahme in daö- 121 175 selbe Correspondenz mit Ungarn muß theilweise 34 50, lateinisch gepflogen werden 65 10-0 Curköstenvergütung für erkrankte Militär- 5 iss 25 Urlauber Curzola, Prätur, sie^e: Lagosta (131 194 D. Zahl der »ec. ordnung ä © Darlehen, siehe: Militärbehörden Deserteurs--Cartel zwischen Oesterreich und Sardinien 145 216 Deutscher Orden, Bestimmung bey Veräuf serung oder Verpfändung dessen Reali--' täten 51 75 Devinculirung der Cantionen politischer Beamten 154 259 Devinculirnng einiger Obligationen darf ohne Bewilligung der Landesstelle nicht vorge- | 92 154 nommen werden L ^ * 13d Diäten der Aerzte und Wundärzte, Heralu setzung um ein Fünftel 191 3 12 Dienstbothen tut Großherzogthume Banden müssen geblättert haben oder geimpft seyn 185 Di'enstessubstitutionen sollen nur mit mög-lichster Ersparniß angeordnet werden 81 121 Diplomatische Anstellung von fremder Regierung anzunehmen ist verbothen 148 225 Dispens, siehe: Taufscheinsbeybringung DistrictSbereisungS-Partieulare 3 5 Districtsbereifungs-RelationStabelle» in Sa-nitätSgegenständen 108 154 Domainenadministration, steyermärkische, Um staltung in eine provisorische Inspection 107 153 Drnckkosten für Einquartierungöbolleten sind a»S der BezirkScasse zu bestreiten lf)5 281 Druckpressen dürfen nur von den dazu Berechtigten gehalten werden 32 4? E. Eid der Mahomedaner 128 190 Eigenthum, fremdes, dessen boshafte Besch ä digung 29 45 Einquartieruiigs-Bollcten und Botheugänge sind aus der BezirkScasse zu bestreiten l65 281 | Zahl Einschreibungen, amtliche, in Militärentlas sungsfällen unterliegen dem Stämpel pr Ider Ber §otbnunc - .£ iS 15 kr. Eisenfabrikate, in solche dürfen keine selbst gewählten Zeichen eingedrückt werden Entlassung der wegen Verbreche» abgeur- j 157 262 j 141 208 theilten Beamten Entlaßscheine und damit verbundener Schrif- j 177 525- tenwechsel sind stämpelfrey 145 221 Epidemie, Sanitätskostenrechnung Erbfähigkeit der Barmherzigen Brüder Erblassers letzter Wille muß genau befolgt 6 8 97 139 werden Erbsteuer von öffentlichen CreditSpapieren kann auch in Conv. Münze nach dem Course 184 334 berichtiget werden Erbsteueräquivalent, siehe: Alumnatieum Erbsteuerausweise sind postportofrey 106 152 1 164 280 Erbsteuerentrichtung pro 1827 Erläuterung der Vorschrift wegen freyer Wahl 109 156 des Gewerbbetriebstandortes Erläuterung der Vorschrift wegen Umsetzung des Schulgeldes bey Trivialschulen in 199 374 Conv. Münze Erläuterung zu dem §. 27 des allerhöchsten 187 337 Lottopatentes I Erläuterung zu dem §. 55 des allerhöchsten! 1 1 Zollpatentes Erträgnißfassivnen, bey Verfassung derselbe»! 120 174 ist das Alumnatieum nicht zu berücksichtigen! 192 >43 Erwerbsteuerentrichtung pro 1827 Erwerbsteuerscheine für herumziehende Mu-I 109 156 sikanten Erziehungsanstalten, öffentliche, Anstellung! der Lehrerinnen bey solchen Erecutionsgebühren, Ueberschüsse für die Mi ! 27 43 175 315 litär-Badeanstalt in Baden Executionsmannschaft, siehe: Militär Eristenz- Eruirungs-Angelegenheiten, siehe:! Militär g 4 6 Z- Fassungen vom Militär, Hindanhaltung der aklfälligen Unfugs Feldcaplan, siehe: Präsentation eines solchen Festtage, Vorschrift wegen der Lustbarkeiten an denselben Feuergefahr, Taglia für Lebenörettung bey selber Feyerlichkeiten bey Reisen des allerhöchsten Höfts, Beschränkung deren Veranstaltung Findelkinder, AufnahmStare-Einbriugung Findelkinder, siehe: Arzneyverordnung Fiscalamt, Verschaffung der Information, lind Behelfe zu den Satzschriften Fleischanfschlag Assistenz bey Untersuchungen Fleischausschrotter dürfen nur am bestimmten Orte daö Vieh schlachten Fleischkreuzergebühr, Vorsicht gegen den Ent-gang derselben Floretseide, Zollsatz für selbe Flustpolizeyvorschrift Fondsobligationen dürfen nicht alle ohne Bewilligung der Landesstelle umschrieben werden Forderungen der Unterthanen, siehe: Octava Forstpersonale, künftige Existenz desselben Fourage, siehe: Militärfassung Fouragebeyschaffung für die Cavallerie-Ere-eutionSmannschaft FreyzügigkeitSvertrag mit Modena Fuhren, siehe: Mauthpflichtigkeit G. Gebärhaus, dasselbe betreffende Vorschriften Jebärhaus, Uebersendung auswärtiger Individuen in dasselbe Gehgr^auS, Verpflegögebühren-Einbringung Z»hl der Verordnung £ iS 146 222 134 196 59 94 46 69 6r 97 174 313 10 14 33 53 58 53 83 123 150 228 f 92 134 [ 94 >56 144 220 85 125 42 59 193 544 r 126 188 U70 308 f 62 97 { 98 140 U70 308 3a1)l der Ver- « »rdnung ts Gehalt, höherer, von wann anzuweisen Gehaltsauszahlung für ständische und städtische Beamte Geistlichkeit, Berechnung des Erbsteuer-Ae-quivalents derselben Geldabgaben, rückständige, sollen der Lan-desstelle angezeigt werden Genußniittel, siehe: Mauchpflichtigkeit GeschlechtSnahme zu verändern ist verbothen GewerbSbefugnisse, über die freye Wahl deö Standortes Gnadengabe-Refervation gebührt den Militär-Offizierswitwen nicht Grammaticalclasse», siehe: Gymnasien Grasraufen in den Straßengräben ist verbothen Gymnasien auf dem Laude, bey solchen dürfen nur Pfarrer Unterricht ertheilen Gymnasien, Beygebung von Vicedireetoren, bann Supplenten an den angeordneten Nebenclassen Gymnasien-Schüler, Aufnahme mit Rücksicht auf Fähigkeit, Alter und Doinici-Iittnt der Aeltern, und nie über So Gymnasien, Unterrichtögeld - Entrichtung in Conv. Münze Gymnasien, Unterrichtsgelder - Stipendien, Erforderniß zur Ueberkoyimung Gymnasien, Unterstützung aus öffentlichen Fvnden wird nicht bewilliget (104 1114 64 43 175 80 199 22 9 150 176 Handelsbeeinträchtigungen durch Eommiffio-närS sind hinbanzuhalten i?g Handlungen mit Möbeln, deren Errichtung in Grätz 142 150 164 99 71 312 120 574 37 13 228 316 326 Handwerksbefugnisse, in wie weit solche bet Zahl der Set otbtumg ■ © Standort ändern dürfen Handwerksbursche im Großherzogthume Baa-den müssen geblättert haben, oder ge- UJ9 574 impft seyn 183 333 Hanf, roher und gehechelter, Zollsatz HauSzinssteuer, siehe: Wohnung leer gestandene Hofreisen, siehe: Feyerlichkeite» Hypothekarrecht der landesfürstlichenSteuern, 182 332 Beschränkung 3. 124 185 Jllyrische Provinzen, Zoll Linieaufhebung Jmpfpreise, Umsetzung auf Conv. Münze Jmpfungs-Bereisungsparticulare Individuen, eingezogene, siehe: Ablieferungskosten Individuen, unbefugt abwesende , Behandlung derselben Innsbruck, Erhebung des Lyceums daselbst zu einer Universität 123 179 65 98 3 5 198 370 36 51 Jnquisiten, Verpflegsköstenersatz für selbe Institute, Privat-, deren Enthebung oder Verbindlichkeit zur jährlichen Rechnungs- 95 135 legung Instruction für die Bezirksobrigkeiten zu den Wasserbaurechnungen Instruction für die Stromanfseher Instruction für die Wasserbauassistenten Iutercessionen und damit verbundener Schrif- 45 1 j- 1Ö7 69 285 tenwechsel sind stampelfrey Interessen von Capitalien der Städte und Korporationen unterliegen der Classen- 145 221 st euer Interessen von Capitalien, welche der Mi likärmannschgst gehören 75 i 115 10,3 ! , i i 14 9 Invaliden, siehe: Militär Irrenhaus, dasselbe betreffende Vorschriften Irrenhaus, Uebersendung auswärtiger 3iv Zahl der Ver-otbnung 193 s © 344 f 126 188 dividueu in dasselbe 1170 508 Irrenhaus, VerpflegSgebühren - Hereinbrin- r 9-3 140 guug 1170 308 Israelitische Privatlehrer, Unterrichts-Be-fuguiß 16 28 Juden, Befugniß deren Privatlehrer zum Unterrichte 16 28 Juridisches Studium, Bestimmung der halb-und ganzjährigen Prüfungen bey demselben 194 364 K. Kapitalien der Militärmaunschaft bey der Universal Staats- und Banco-Schuldeu-casse, Ueberweifung deren Interessen 103 149 Kapitalien der Mündel und Pflegebefohlenen, deren Rückzahlung Kartenmahler dürfen keine Kupferdruckpreffe halten 204 379 32 48 Kaffebeamte sollen die rückständigen Geldabgaben der Landesstelle anzeigen 173 312 Kassebeamte und Diener, Zulage bey Geldtransporte 25 40 Kaffebeamten gebührt für die Verrichtung rioo 145 der Nebendienste keine Substitution 1113 163 Kaffiersstelle bey den Kwisämtern, dazu vorgeschriebene strenge Prüfung 155 260 Katastral-Mappen, Betheilung der Kreisämter und Bezirksobrigkeiten 67 103 Katastral-Schätzungsgeschäft, dazu können Ausländer verwendet werden 70 109 Katholische Kinder, deren Aufnahme in «katholische Schulen ll6 166 Kautionen der Beamten, deren Deviuculirung 154 259 Kinder, katholische, deren Aufnahme in «katholische Schulen Kirchtage dürfen Handels- und Gewerbs-leute besuchen Klage,ifurt, Erhöhung der dortigen Post strecke bis Völkermarkt Klaffensteuer, derselben unterliegen die Jn-tereffen der Städte und Corporationen Klaffe,isteuvr-Entrichtung pro i<,27 Klaffensteuerfassivnen, wie solche anszuserti-gen sind Kleriker der Ordenöcorporationen, deren Verwendung bei) Lehranstalten Kommission zur Einführung des Grundsteuer-Provisoriums, deren Auflösung Koniinissionäre, unbefugten Handel treibende, deren Behandlung KonoepkSpracticanten, deren Zulässigkeit zu den politischen Prüfungen Koneuren-beyträge, siehe: Wasserbau Koncurenzbeyrräge zu den Schuiersordernissen, Anforderung und Verjährung Koufiscation der unbefugt auögospiekten Gegenstände Kongrua, Berechnung bey Steuervergütungs-Ansprüchen Konstription, Gebrechen, bey selber entdeckte und zu beseitigende Konten, siehe: Arzneyverordnung Konten, siehe: SauitätSkostenrechnung Ko.wict, Erfordernisse zur Aufnahme in dasselbe Körner-Hauptgattungen, Formulare zur AuS Weisung deö Durchschnittspreises derselben Korrespondenz mit UngP'n muß theilweise lateinisch gepflogen werden Krankenhaus, dasselbe betreffende verschiedene Vorschriften Krankenhaus, Uebersendnng von Individuen Zahl bet S3 et» Ordnung U6 68 91 75 lOy 23 176 54 178 tSZ 206 1 26 12| 54 133 65 195 f 126 tlTo 166 108 133 115 156 38 3t 6 78 326 250 381 1 42 175 50 196 100 344 183 503 1 Zahl S • orbnunc 1 Krankenhaus, Verpflegsgebühren - Herein- j \ 98 j i 170 140 bringung KreiseassierSstelle, dazu vorgeschriebene strenge 308 Prüfung Kreiöforstpersonale, künftige Eftstenz des- 1 155 26o selben -Krcisingenieurs fallen mit Köstenersparung | 144 220 die Geschäftsreisen vornehmen Kundmachungen sollen in der landesüblichen 1 101 146 Sprache hinauögegeben werden Kundschaften, die in selben vorkommenden Zahlen sollen mit Buchstaben geschrieben I 78 119 werden Kupferdruckpreffen, siehe: Druckpressen KurkösteüVergütung für erkrankte Militärurlauber 179 327 f " (131 23 1Y4 L. Lagosta, Pkätnr, Aufhebung Und Vereint- gung mit Curzola Lebensmittel für abgebrannte Ortschaften sind 149 226 mauthpflichtig Lehranstalt, protestantisch-theologische, Erl fokderniß zur Aufnahme in dieselbe 77 117 205 589 Lehranstalten dürfen nicht unbedingtAuslän-I der aufnehmeü Lehrer gelangen erst nach 5 Jahren zur Sta-I 8 12 206 bili tat 159 Lehrerinnen, Anstellung bey Mädchenschuleni Lehrfachbesetzung durch Cleriker von Ordens-I 175 315 corporationen Lehrjunge, deren Verpflichtung zum Wieder-! 176 316 holungsunterrichte Letzter Wille muß jederzeit genau befolgt! 47 70 werden 1 184 534i Lieferung von Naturalien an das Militär f 125 (155 185 152 Lieferungen älterer Zeit, siehe: Militärforderungen Lizitationen, siehe: Relizitationen Loose, ausländische, zu besitzen ist verbothen Sehl btt Spv ot'bmim; 84 5 0 124 Lottopatent, Erläuterung des 27. §. Lottospiel Birihis ist verbotheu 1 1 118 172 Lustbarkeiten, wann und wie zu gestatten 134 196 Luxus, zu großer, soll bey Herstellung der Schulgebäude vermieden werden 186 536 M. Mädchenschulen, Anstellung der Lehrerinnen bep denselben 175 315 Mädchenschulen sind nach dem Concurenzsy-stem für Trivialschulen zu behandeln 132 195 Magistrate, organisirte, sind verpflichtet Invaliden unterzubringen 73 112 MagistratSbeamte, Verfahren bey deren Entlassung 6l 96 Mahomedaner, Vorschrift zur Aufnahme der Eide von denselben 128 190 Mappen, siehe: Catüstralmappen Marktpreise sollen genau erhoben und re-qulirt werden 156 261 Mauthaufhebung zwischen den illyrische,,, ty-rolischen und venetianischen Provinzen 123 179 Manthpflichtigkeit der Fuhren' mit Genuß Mitteln für abgebrannte Ortschaften 77 117 Medicamentenvergütung für erkrankte Ur- 5 " 23 lauber Cl31 194 Meldzettel und damit verbundener Schrif-lenwechsel sind stämpelfrey 145 221 Messenstiftungcn sind vvn der Entrichtung des ArmenpercenteS befreyt 159 264 Militärauditore, Tarbehandlung beym Ue--bertritt in Civildienste 188 339 Militär-Badeanstalt in Baben, Unterstühung 4 6 . Militärbehörden dürfen keine Anlehen auf Rechnung des Aerarö bey Privaten auf-- Zahl der Verordnung © nehmen 165 274 Militärbeurlaubte, Medicamentenvergütung Militärcapitalien, siehe: Capitalien MilitärcordonS in der Bucovina, Wirksamkeit C 14 1131 23 194 bey Sanitätsübertretungen Militärentlassungs-Einschreitungen, amtliche. 28 44 unterliegen dem Stämpel pr. 15 kr. 157 262 Militär - Crecutionömannschaft, Unterkunft 5 ™ 111 und Verpflegung MilitäreristenzEruirnngsangelegenheiten sind l 85 125 bey der Hoskriegsbuchhaltung zu erforschen Militärfaffungen, Hintanhaltung der allfäl- 158 265 ligen llnfüge Militärforderungen älterer Zeit, über welche die Docuniente mangeln, oder die Prä- 146 222 stauten nicht bekannt sind Militärinvaliden sollen auch bey organisir- 197 369 ten Magistraten untergebracht werden Militärjurisdiction, Versorgung der aus sel- 75 112 der getretenen Individuen 185 336 Militär - Naturaliensubministrirung Militärofsiziere dürfen mit Diurnnm betheilt ri25 1153 185 252 werden Militäroffiziere, mit Gnadengehalt betheilte, haben kein Recht auf das beym Uebertritt 20 34 in Civildienste zugcstandene Mehrdrittel Militäroffiziere, Tarbehandlung beym Ueber- 55 81 tritt in Civildienste Militär-Offizierswitwen, Gnadengabe, Re- 188 339 scrvation und Abfertigung Militärparteyen, pensionirte, oder mit Gnadengehalt betheilte, sollen möglichst in Ci- 22 37 vildienste untergebracht werden Militär-Reservemänner, in die Armee freywil- 55 81 lig getretene, deren Ausweisung 88 130 Sn i;I der iöct. orbnung *1 iB Militär-Reservemänner sollen vor der Absen-diing ärztlich untersucht werden 35 50 Äilitärstellting eines gegen Offert Entlassene» 121 175 Militäruriauber, kranke, Kurköstenberichti- 5 14 23 gung 1151 194 Militärurlauber sollen vor der Absendung ärztlich untersucht werden 35 50' Möbelhandlungen, deren Errichtung in Graß 142 209 Modena, Herzogthuni, Vermögcnsfreyzügig-keit mit dem österreichischen Kaiserstaate 42 59 Monaster- Zidka bis Rizniov erhöhte Post-flrecke 168 307 Mündelcapitalien, bey Aufhebung der Curatel zurückzuzahlende 204 37p Musikanten, Erwerbsteuerscheine für die herumziehenden 27 43 N. Nachsichten, Verfahren bey Abschreibung derselben 40 56 Nahmensveränderung ist verbothen 60 120 Näturalieulicferungen älterer Zeit, siehe: Militärforderungen Naluraliensubministrirung an die Truppen rl25 |l53 lös 253 Naturlehre, Baumgartners, wird als Lehrbuch vorgeschriebe» 130 193 Nütur- und Weltgeschichte sind fiir einige Studierende Obligatstudien 157 205 Nebenolassen-Errichtung für die Grainniati-kalschulen, und Beystelluiig von Supplenten 176 3l6 Normatage, Vorschrift wegen der Belustigung an denselben 134 IPS Notißen, staatswirkhschaftliche, deren Ausweisung 133 196 Nummern in den Kundschaften sollen Mit Buchstaben geschrieben werden 179 * -27 40i O. Zahl der 23m ordnunc . ~ © Obligationen, öffentliche > dürfen Nicht alle ohne Bewilligung der Landesstelle Umschrieben werden Obrigkeitliche, siehe:AemtlicheEtttläßscheiNetc. ObstbäuMe, Vorschrift wegen Abraupung derselben { 92 [ 94 «6 134 136 i2Ö Octaba, Einklagung der dieselbe übersteigenden UnterthansforderungeN 189 140 Offiziere, pensioniere, dürfen Mir DiUrnum betheilt werden 20 54 Offiziere, TaxbehandluNg beym Uebertritt in Eioildienste 188 3,59 Orden, deutscher, siehe: deutscher Orden Ortschaftötafeln-Herstellung , CH I2i , ; 175 r* Packets, an Se. Majestät oder düs aller--, höchste Cabinett aufgegebene, Portöein-bringung 180 328 Packets, schwere, sind mit dem Brancard-wagen zu befördern 20Ö 375 Particularien, der kröisäMtlichen Adjnstirung unterliegende/ sollen binnen sechs MoNathe gelegt werden ltO 157 Pässe nach Ungarn sind lateinisch zu öer-fassen 65 lOO Paß jur Einfuhr des ungarischen Steinsalzes 52 77 Paßlose/ in Ungarn betretene, Verpflegung und Transportirunq 196 366 Paßlose, siehe: Abwesende Pension für in Fonds oder städtische Ver-waltung übergetretene Staatsbeamte 13Ö 204 Pensionsbestimmung für die Mce-Staats-buchhalters-Witwen 7i . 1 io Percente, siehe: Steuereinhebungs-Pekeente Personalsteueretttrichtung pro 1Š27 109 56 Gesetzsammlung VItL TheiU 2 6 Personen, eingezogene, siehe: Ablieferungs-kosten Personsbeschreibungen, nach Ungarn zu feiv dende, sollen lateinisch verfaßt seyn Pfarrer, über die Congrna bey Steuervergütungsansprüchen Pfarrertragniß - Fassionen, siehe: Alumna-tieum Pfarrgenofsen, renitente, deren Stellung zum Seelsorger Pfarrkinder, renitente, müssen auf Verlangen zum Seelsorger gestellt werden Pflasterbefugniß, Rücksicht bey Ertheilung desselben Philosophisches Studium, Aufnahme in dasselbe Philosophisches Studium der Piaristen-Or-denöcleriker Piaristen - Ordenscleriker in' den philosophischen Studien Postämtliche Haftung für beschwerte Briefe Postmeister muffen sich der Prüfung über das Postwagengeschäft unterziehen Postportobefreyung der saldirten Tarnoten Postpvrtobefreyung für Sterbtabellen und Erbsteuerausweise Postportoeinbringung für die an Se. Majestät oder das allerhöchste Cabinett aufgegebene Briefe und Packets Postrecepiffe, deren Ausstellung Postritt-Geldbestimmung Poststrecken, erhöhte Practicanten, siehe: Conceptspractieanten Prämien für erlegte Raubthiere, Erforder» niß der dießfälligen Gesuche Prämien, siehe: Bienenzucht Prämienanschaffung für die Schuljngend Zahl der Verordnung © 65 100 26 42 90 132 90 132 105 151 176 3l6 135 199 135 199 39 55 56 (12 203 379 l64 280 1(10 528 169 307 s 7 11 1 99 144 cgo 132 ti68 307 53 77 17 29 4 03 Zahl der Der .ti Präsentation eines Feldcaplans für das Regiment der Kreise Klagensurt, Villach und otbnmtfl © Judenburg Preise, siehe: Marktpreise Privatstudium soll beschränkt werden Professoren der Philosophie, Rangbestim- 96 139 176 316 mung Professoren erhalten erst nach 3 Jahren Sta- 19 52 bilität Protestantisch-theologische Lehranstalt/ Er- 139 20 6 forderniß zur Ausnahme Provinzial-Commission, zur Einführung des 205 380 Grundsteuer-Provisoriums, Auflösung Prüfungen der Coneeptspracticanlen 54 78 152 250 Prüfungen, halbjährige, dürfen nie zusammen gezogen werden 151 250 f 33 49 Prüfungen, halb - und ganzjährige ■{138 206 Prüfungen, öffentliche und Collegial-, an LI 94 364 den philosophischen Schulanstalten Prüfungen, practisch-politische, Erfordernisse 13 18 zur Ablegung derselben 5 T ■Q. Quieöcenten, wieder angestellte, deren Anspruch auf Uebersiedlungskösten Quittungen, siehe; Militärfassungen 202 378 R. Statt - und SterbtaIen-Benwssung und Ver- rechnung Rangbestimmung bey Professoren der Phi- 1,62 272 losophie Rangbestimmung für verschiedene Behörden 19 32 bey Umgängen und in der Kirche Raubthiere, siehe: Taglia 57 84 4°4 Recepiffen, siehe: Postrecepifsen Rechnungen in Wasserbausachen, Instruction dazu Rechnung für SanitätSkosteu Rechnung jährliche, ob sie von den Privatinstituten zu legen sind Rechnung, stehe? Arzneyverorduung Rechnung, siehe: Bezirkskosten Regierung fremde, bey solcher diplomatische Dienste anzunehmen ist verbotheu Reifniher Töpfergcschirr, Vorsicht bei;nt Ankauf desselben Reisen des allerhöchsten HofeS, siehe: Feyer-l'chkeiten Reiseparticularieu der kreisäiutlicheit Adju-stiruug, unterliegende Reiseparticularieu in Zi»sbeha»dluugs-An g e-letzeuheiteu Reise, stehe: Kreisingenieurs ReiserelatiouStabellen in SgnitätSgegenstäu-den, vorzulegende Relizitativuen, Bestimmung des AusrusS-preises bey denselben Remuneration für erlegte Raubthiere, wie anzusuchen Repartition der Bezirksauslagen-Vorschüsse Reservemänner, siehe: Militär Rizniov bis Monaster-Ziöka, Poststrecke erhöhte Zahl der 93 er» ordnung 1 167 285 3 5 45 69 148 225 l6o 265 HO 15,7 129 192 I 108 154 jf 166 282 ugo 34 1 53 . 77 140 208 168 507 S. Salz nach Ungarn zu führe» ist verbothen Salz, ungarisches, siehe: Steinsalz Sanitätsanstalten-Uebertretung in der Bucovina Sanitätsgegenstände, darüber vyrzulegende Relatwnötabellen 115 lös 28 44 108 154 4 05 Sanitätskosten - Rechnung für Bezirksarme und Epidemien Sardinien, Desertenrscartel mit Oesterreich Schade, durch fremde Schweine aufGründen verursachter, Vergütung desselben Schulen, akatholische, Behandlung, und Aufnahme katholischer Kinder in dieselben Schnlerforderniffe, Beschaffung Schulerforderniß-Concurrenzbeyträge, Abfor-forderung und Verjährung Schulgebäude, bey Herstellung derselben im Concurrenzwege soll der zu große Luxus vermieden werden Schulen, siehe: Mädchenschulen Schulgeld, Umsetzung in Conventionsinünze Schwärzungen, Mitwirkung der Bezirksobrigkeiten gegen selbe Schweine, sreinde, auf eigenen Grund an-getroffeno, deren Behandlung Schwere Polizeyübertretung, Untersuchungs-. kosten inDelegationssällen Sclavenhandel, und die Mißhandlung derselben ist verbothen Seelsorger, Stellung der renitenten Pfarr-kinder zu denselben Seidenabfälle, Zollsatz für selbe Seitengraben, Verunreinigung derselben ist verbothen Semestralprüfnngen dürfen nie zusammengezogen werden Semestralprüfnngen, neu eingeführte Sensen, siehe: Eisenfabrikate Sicheln, siehe: Eisenfabrikate Siechenhaus, dasselbe betreffende, verschiedene Vorschriften Siechenhaus, Uebersendnng auswärtiger Individuen in dasselbe k Zahl der 93et> ocfcrtung a 143 © 5 8 210 1 l6 206 206 166 381 381 186 rt47 V87 50 87 11 111 224 537 75 129 15 157 90 83 132 123 15 i 33 250 49 1Y3 5.26 <170 344 188 308 4o 6 Spiel Biribis ist verbothen Sprache, landesübliche, in solcher sollen Kundmachungen hinausgegeben werden Staatsbeamte, "in Fonds - oder städtische Verwaltung übergetretcne, Pensionirung Staatögüteradministration, Umstaltung in eine prov. Domaineninspection Stämpel, bey amtlichen Einschreitungen in MilitärentlassnngSfällen Stämpelrevisionen, Bestimmung, wegen Vornahme derselben Steinsalz, ungarisches, Paß zur Einfuhr desselben Sterb- und Raittaxenbemessung und Verrechnung Sterbtabellcn sind postportofrey Steuern, Beschränkung des daraufhaftenden Hypothekarrechtes Steuereinhebungs - Perzentenabziehung und Abquittirung Steuernachläffe aus dem Titel der Elementarbeschädigung Steuernachlässe, Verfahren bey Abschreibung derselben Steuerrückstände-Einbringung durch Abstiftung Steuerrückstände sollen derLandesstelle angezeigt werden Steuervorenthaltungsstrafe Stiftungen für Ordenögemeinden, welche Lehranstalten besorgen Sträflinge, Verpflegskösten, Ersatz für selbe Strafe bey Steuervorenthaltungen Straßenbaukette - Beschädigung" Straßenveränderung, deren Ausweisung Straßenwesens - Vorschriften, neu eingeschärfte Straßenzustand, Evidenzhaltung Z-chl der wer-orbnung © 118 280 78 119 136 204 107 153 157 262 r 58 86 (171 510 52 77 162 272 164 2U0 124 185 60 95 37 52 40 56 15 27 173 312 89 151 176 316 93 135 89 131 9 15 76 116 9 13 43 64 Stroh,nasser, inländische, siehe.■ Eisenfabrikate Stromaufseher, Instruction für selbe Studienprüfungen, siehe: Prüfungen Studierende, ausländische, deren Aufnahme in den Lehranstalten Studierende, deren öffentliche und Collegia!^ Prüfungen aus der Philosophie Studierende, Maßregel zur Verminderung deren Zahl Studium, juridisches, siehe: juridisches Studium Studierende mit nachtheiligenFortgangs- oder Sittenclaffen, deren Behandlung Subarrendirung und Naturaliensubministri-rung an die Truppen Substitutionen dürfen nur mit möglichster Ersparniß eingeleitet werden Substitutionsgebühr, aus solche haben Casse-veamte für Nebendienste keinen Anspruch Superintendenten - Archive, Verwahrung Supplenten derGrammaticalclassen sollen länger Unterricht ertheilen Supplenten der Grammaticaclassen stehen unter der Aufsicht des Präfecten Zahl der Verordnung 8 13 176 ci tr tl25 153 81 flOO (■113 79 Labakausfuhrszoll Tabellen über Verbrechen und Verbrecher Tafeln, siehe: Ortschaftstafeln Taglia für erlegte Raubthiere, wie anzusuchen Taglia für Lebensrettung bey Feuergefahr Tänze, Vorschrift wegen Gestattung derselben Taufscheine, Dispens von der Beybringung zu Eheverbindungen 12 119 53 59 134 201 283 12 18 316 1Ö7 185 252 121 145 163 119 316 316 17 175 77 94 196 575 Zahl der Verordnung © Taxbehandlung der Offiziere und Auditoren beym Uebertritt in Civildienste 188 359 Taren des adelichen Richteramtes/ Vorschrift bey deren Einhebnng 50 46 Taren für Aufnahme der Findelkinder 62 97 Taren für ausgestellte Bolleten-Duplicate 66 101 Taren, siehe: Sterb- und Raittaren Larnoten, faldirte, sind den Parteyen por-tofrey zu remittiren 205 579 Testament muß jederzeit genau befolgt werden 184 334 Theologische Lehranstalt der Protestanten, Erfvrderniß zur Aufnahme 205 380 Töpfergeschirr von Reiflich, Vorsicht beym Ankauf desselben 160 265 Transportsvergütung für die in Ungarn betretene Paßlose 196 366 Trivialschulen, Schulgeldumsetzung in Conv. Münze 187 337 Truppen, siehe: Militärfaffungen Türken, siehe: Mahomedaner Tyrolische Provinzen, Zoll-Linieaufhebung 123 179 u. Uebergabe von Wirthfchaft wegen Ueberkom-mung des Abschiedes 121 175 Uebersiedlungöbeytrag für Wiederangestellte Quiescenten 202 378 Umhüngtücher unterliegen der Commerzial-Stämpelung 41 57 Umlegungöproceute, siehe: Bezirköauslagen Umschreibung, siehe Obligationen Ungarn, dahin muß theilweis lateinisch cor-respondirt werden 65 100 Ungarn, Salz dahin zu führen ist verbothen 115 165 Ungarn, Verpflegung und TranSportirung der dort betretenen Paßlosen 196 366 Universität, zu einer solchen wird das Lyceum zu Innsbruck erhoben 36 51 Unterricht bey den Gymnasien ans dem Lande dürfen nur Pfarrer ertheilen Unterricht der Supplenten bey Nebenclaffen soll länger dauern Unterrichtsgeld- Entrichtung an allen Gymnasien Unterrichtsgelder - Stipendien, Erforderniß zur Erlangung derselben Unterrichtsgeld/ Umsetzung auf Conv. Münze Unterstützung der Landgymnasien aus öffentlichen Fonds findet nicht Statt Untersuchung in Fleischaufschlags-Angelegen-heiteu Untersuchung, siehe : Stämpelrevisionen Untersuchungskosten in Delegationsfällen bep schweren Polizeyübertretnngen Unterthanen renitente, deren Stellung zum Seelsorger Unterthanöforderungen, siehe: Octava Urlauber, siehe: Militärurlauber Urlaubsbewilligung für politische Beamte, welche auch Justizgeschäfte besorgen Urtheile in schweren Polizeyübertretungsfäl-leu, der Landesstelle vorzulegende 151 >176 I J 147 176 10 U 90 195 31 Venetianische Provinzen, Zoll-Linieaufhebung Veränderungen der Erdoberfläche, siehe: .Ausweise darüber Veräußerung, siehe: Relizitationen Verbrechen und Verbrecher, Tabellen dar-. über zu verfassende Vermietung, siehe: Wohnung leer gestandene Verordnungen sollen in landesüblicher Sprache hinansgegeben werden VerpflegSgebühreii-Eiiibringung für die Wohl-thätigkeitsanstalten 125 119 78 93 170 25» 316 224 516 14 15 132 365 4? 179 173 119 140 30a 4io Zahl der Der' S VerpflegököstenersaßfürJnquisitenundSträf- linge Verpflegskosten, siehe: Ablieferungskosten Verpflegövergütnng für die in Ungarn de- ordnung © 9o 135 tretenen Paßlosen Versorgung der aus der Militärjurisdiction 196 366 getretenen Individuen Verwandte und Verschwägerte dürfen nicht 104 334 bey der nähmlichen Gerichtsstelle ange- stellt werden Verzeichnisse der aus Ungarn Eingewander- 82 106 ten, sollen lateinisch verfaßt werden 65 100 Viehschneidekunst, Auöübungsbefugniß Viehweiden in den Straßengräben ist ver- 102 148 bolhen Eice-Directores, Anstellung bey Gymnasien, und deren Jntervenirung bey den Prü- 9 15 fungen Vice-Staatsbuchhalteröwitwen, deren Pen- 176 316 sionöbestiminung Völkermarkt, Erhöhung der dortigen Post- 71 110 strecke bis Klagenfurt Vorschriften, in Bezug auf die Wohlthätig- 91 135 keitsanstalten Vorschüsse der Bezirköauslagen-Anreparti- 193 344 rung Vortücher unterliegen der Commerzial-Stäm- 140 208 pelung 41 57 W.. Waisenämter sollen bey aufgehobener Curatel die Capitalien bar rückzahlen 204 379 Wasserbauafsistenten, Instruction für selbe 167 283 Wasserbauconcurrenzbeyträge, Einbringung Wasser, siehe: Flußpolizeyvorschrist Wegeinräumer genießen das Grasabsicheln in 74 114 den Straßengräben 9 13 4n Zahl der Aer- 5 Welt- und Naturgeschichte sind für einige otbnung © Studierende Obligatstudien Weinausschank, siehe: Ausschank Wernsee, Erhebung zum Commerzial-Gränz- 157 205 zollamt Wiederholungsunterricht, Verpflichtung der Lehrjungen zum Besuche desselben Wiederveräußerung, siehe: Relizitationen Wiedervermiethung der leergestandenen Woh- 122 178 47 70 nungen loll angezeigt werden Windische Sprache, auch in dieser sollen Kund- 49 72 machunge» hinausgegeben werden Wirthschastsübergabe wegen Ueberkommung 78 119 des Abschiedes » 121 175 Wohlthätigkeitsanstalten,Verpflegögebühren- 5 98 140 Einbringung Wohlthätigkeitsanstalten, dieselben betreffen- il70 508 de, verschiedene Vorschriften Wohnungen, leergestandene, Vorschrift we- 193 344 gen Wiedervermiethung 49 72 Wundärzte, Herabsetzung deren Diäten um */5 Wundärzte, siehe: Arzney Verordnung Z. Zahlen in den Kundschaften sollen mit Buch- 191 342 staben geschrieben werden Zehentstreitigkeiten, Gränzlinie über das Recht 179 327 zur Entscheidung Zinsbehandlnngs-Particularien der Kreiöcom- 181 329 missäre Zinöpartey soll dieWiedervermiethungSanzei-ge witfertigen Zoll-Linie, Aufhebung zwischen dem illyrischen, venetianischen und tyrolischen Pro- 129 49 192 72 vinzen 125 179 Zollpatent, Erläuterung des sssten §. des- selben. 120 174 3äM der Wer- 1 ordnung © Zollsatz für den rohen, tind gehechelten Halls 18t 529 Zollsatz für die Aaalfische 18 31 Zollsatz für die Ausfuhr deS ungarifcheu Tabaks 12 17 Zollsatz für die Floretfeide, und Seidenabfalle 85 123 Zollsatz für die Zuckermehle 4/| 67 Zuckermehl, Zollfatzbestimmung Zulage für Cassebeamte undDiellerbey Geld-transporkirung 44 67 251 40