Erster Jahresbericht der Krainischen Taubstummen-Stiftungsanstalt in Laibach. Veröffentlicht von der Leitung der Anstalt. Laibach 1907. Buchdruckerei von lg. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg. ; i*'1; '* ' ^ - f| Vrg‘: ■' 'V. ■ rt Erster Jahresbericht der Krainischen Täubstummen - Stiftungsanstalt in Laibach. Veröffentlicht von der Leitung der Anstalt. 00 Laibach 1907. Die Stifter der Anstalt. Die krainische Taubstummen - Stiftungsanstalt ist auf Stiftungen fundiert und sei hier derjenigen in chronologischer Reihenfolge gedacht, die durch Zuwendungen die Errichtung der Anstalt ermöglichten, so: 1.) Franz Holdheim. Unter diesem Pseudonym wurden laut Stiftbriefes dd. Laibach, 4. Juni 1830 durch den Prälaten und Domkantor Franz Schmid acht Stück Aktien der k. k. österr. Nationalbank beim k. k. illyrischen Gubernium mit der Widmung für Zwecke der Erziehung taubstummer Kinder aus Krain und Kärnten erlegt. Uber Zustimmung des Ministerrates und die hierüber erflossene Verständigung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 3. Juli 1850, Z. 4260, wurde die Teilung des Franz Holdheimschen Taubstummen-stiftungsfondes unter die beiden Kronländer Kärnten und Krain durchgeführt, wobei auf Krain Bankaktien und Obligationen im Betrage von 5929 Gulden 491/4 Kreuzer und der ermittelte Kassarestanteil per 113 Gulden 88% Kreuzer entfiel. Nachmals wurden der Franz Holdheimschen Stiftung die nachfolgend unter den Postnummern 2, 3 und 5 angeführten Zuwendungen einverleibt und mit derselben verwaltet. 2.) Josef Skušek, Pfarrkaplan in Eisnern, widmete laut der beim Gubernialakte Nr. 684 ex 1831 erliegenden Zessionsund Stiftungsurkunde mit dem Datum Eisnern, 15. Oktober 1830 zur Gründung eines Taubstummen- oder Blindeninstitutes 952 Gulden 26 Kreuzer. 3.) Benjamin Jelovšek von Fichtenau, pens. Hauptmann, gestorben zu Rudolfswert am 8. März 1839, widmete laut letztwilliger Anordnung vom 9. Juli 1836 eine Obligation per 400 Gulden, und zwar zur Hälfte zur Errichtung eines Taubstummeninstitutes, zur Hälfte zur Errichtung eines Blinden- institutes in Krain. Alit Zustimmung des Testamentsexekutors Fr. H. Jelovšek wurde das Kapital derart geteilt, daß der Betrag von 200 Gulden dem Holdheimschen Taubstummen-stiftungsfonde und 200 Gulden dem illyrischen Blindenstiftungs-fonde einverleibt wurden. 4.) Anton Alois Wolf, von 1824 bis 1859 Fürstbischof in Laibach, geboren in Idria am 14. Juni 1782, gestorben zu Laibach am 7. Februar 1859, legierte laut Testamentes • dd. Laibach, 17. August 1858 „für ein in Laibach etwa zu errichtendes Taubstummeninstitut“ acht Staatsschuldverschreibungen, zusammen per 8000 Gulden, mit der Anordnung, daß bis zur Errichtung desselben die jährlichen Interessen nicht verwendet, sondern zugunsten des besagten Institutes kapitalisiert, und wenn keine Aussicht bestände, daß in Laibach eine derlei Anstalt errichtet werde, so möge das Widmungskapital von der Armeninstitutskommission an arme Waisenkinder in Laibach, jedoch nicht für Fremdlinge, verteilt werden. 5.) Franz Ser. Dafner, Weltpriester und Wiener Bürger, gestorben in Wien im Jahre 1861, widmete im Testamente vom 5. April 1861 für das Taubstummeninstitut in Laibach 3000 Gulden in 5 % Nationalanlehensobligationen. 6.) Ignaz Holzapfel, Pfarrdechant in Reifnitz, geboren in Neumarktl am 15. Juli 1799, gestorben am 21. Jänner 1868, widmete in seinem Testamente vom 1. September 1862 nach Anordnung mehrerer Legate sein ganzes Vermögen „dem in Krain zu errichtenden Taubstummeninstitute“. Bei der Verlaßabhandlung wurde das reine Nachlaßvermögen mit 52.962 Gulden 37 Kreuzer ermittelt und vom Bezirksgerichte Reifnitz unter dem 22. Dezember 1878, Z. 9218, dem in Krain zu errichtenden Taubstummeninstitute verlaßbehördlich eingeantwortet. Aus den Mitteln der Ignaz Holzapfelschen Taubstummenstiftung wurde, wie dies die Gedenktafel im Vestibül der Anstalt besagt, das Anstaltsgebäude erbaut und eingerichtet. Die Stadtgemeinde Laibach benannte nach dem verewigten Stifter die an der Nordseite des Anstaltsgartens gelegene Straße als Holzapfelstraße. 7-) Franziska Gräfin von Stubenberg, geb. Aichholzer, k. k. Kämmerers und Gubernialrats Witwe, geboren am 29. Februar 1796, gestorben in Laibach am 3. März 1868, war Besitzerin der Gewerkschaft Mülnern bei Villach und dürfte auch dort geboren worden sein. Dieselbe legierte laut Testamentes vom 23. November 1866 für das in Laibach zu errichtende Taubstummeninstitut 4000 Gulden in Obligationen, jedoch mit dem Bemerken, daß die Interessen von diesem Kapitale so lange, bis das Institut in Laibach nicht ins Leben tritt, für zwei taubstumme Knaben und zwei taubstumme Mädchen aus Krain im Taubstummeninstitut in Görz zu verwenden sind. Die Entstehungsgeschichte der Anstalt. Bis zur Errichtung der Laibacher Anstalt wurden die disponiblen Erträgnisse der Taubstummenstiftungen zur Unterbringung von Kindern krainischer Provenienz in auswärtigen Anstalten, insbesondere in Linz, verwendet. So dankbar man für die gastliche Aufnahme derselben in Anstalten anderer Länder sein mußte, hatte dieselbe doch die Entfremdung der Kinder gegenüber ihren Angehörigen zumal dann zur Folge, wenn die Kinder in deutscher Sprache ausgebildet wurden, während ihre Angehörigen der slo-venischen Nationalität angehörten. In letzterer Beziehung wurde teilweise Abhilfe dadurch geschaffen, daß die Kongregation der armen Schulschwestern deNotre-Dame in St. Michael bei Rudolfswert an der dortigen Mädchenvolksschule in den neunziger Jahren vorigen Jahrhunderts eine Abteilung für taubstumme Mädchen eröffnete, allerdings nur für Mädchen, während Knaben nach wie vor an Anstalten mit deutscher Unterrichtssprache untergebracht werden oder ohne Schulbildung bleiben mußten. Die Unterrichtsverwaltung vertrat schon vor Erlassung der Schulnovelle vom 2. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 53, die Anschauung, daß die gesetzliche allgemeine Schulpflichtigkeit auch für nicht vollsinnige Kinder besteht (Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 6. Juli 1881, Z. 6464), im § 59 der Novelle zum Reichsvolksschulgesetze aber wurde dieser Auffassung durch die Bestimmung Ausdruck gegeben, daß es der Landesgesetzgebung zukomme, die geeigneten Anordnungen in betreff der Errichtung der für das Land notwendigen Schulen und Erziehungsanstalten für nichtvollsinnige Kinder zu treffen. Hievon ausgehend wurden im Jahre 1889 vom Landesschulrate eingehende Erhebungen über den Stand der taubstummen und blinden bildungsfähigen Kinder im schulpflichtigen Alter gepflogen und dieser mit 128 für die Taubstummen und mit 25 für die Blinden ermittelt. In den folgenden Jahren begegneten sich die Landesvertretung und die staatliche Verwaltung in der Anschauung, daß zur Ausgestaltung des Erziehungswesens für nicht vollsinnige Kinder in Krain etwas geschehen müsse und nach den hiefür zur Verfügung stehenden Stiftungsmitteln auch geschehen könne. Am 28. März 1893 fand unter dem Vorsitze des Herrn Landeshauptmannes und unter Intervention von Fachmännern für den Taubstummen- und Blindenunterricht eine Enquete statt, in der die Notwendigkeit der Errichtung einer Anstalt für nicht vollsinnige Kinder (Taubstumme und Blinde) allseitig anerkannt und 23, die beabsichtigte Errichtung von derlei Anstalten betreffende Fragen einer eingehenden Erörterung unterzogen wurden. In den Landtagssessionen 1893 bis 1895 wurden in betreff der Errichtung einer Taubstummen- und Blinden-Erziehungs-anstalt eingehende Beratungen gepflogen, hiebei ergaben sich jedoch Meinungsverschiedenheiten zwischen der Landesvertretung und der staatlichen Unterrichtsverwaltung. Erstere reklamierte die Anstalt als Landesanstalt, letztere als eine vom Lande subventionierte Stiftungsanstalt; in bezug auf die Frage, für welchen Zöglingsstand die Anstalt zu projektieren wäre, ergaben sich weitere Meinungsverschiedenheiten, einerseits im Schöße der Landesvertretung selbst, wo eine Fraktion verlangte, daß die taubstummen Mädchen nicht in der zu errichtenden Anstalt, sondern bei den Schulschwestern in St. Michael bei Rudolfswert untergebracht werden sollen, und anderseits zwischen Landesvertretung und Regierung rücksichtlich der Frage, ob die Anstalt nur für in Krain heimat-berechtigte oder für sämtliche in Krain wohnhaften taubstummen Kinder eingerichtet werden soll. Überdies wurden von seiten der Regierung Bedenken gegen die Vereinigung der Taubstummen und Blinden in einer Anstalt, von seiten der Landesvertretung dagegen in betreff der Höhe der vom Lande zu leistenden Regiekostenbeiträge erhoben, in letzterer Beziehung wurde angenommen, daß das Land selbst bei Errichtung einer kombinierten Anstalt (für Taubstumme und für Blinde), in welcher für sämtliche bildungsfähige, nicht vollsinnige Kinder des Landes vorgesehen werden sollte, die Lehrergehalte auf den Normalschulfond übernehmen und überdies jährlich 24.000 K Regiekostenbeiträge leisten müßte. Diese Meinungsdifferenzen und Bedenken mögen die Landesvertretung bestimmt haben, bei Beratung des Gegenstandes allmählich eine hinhaltende Stellung einzunehmen. Die staatliche Verwaltung glaubte sich in bezug auf das Projekt der Errichtung einer Blindenanstalt der dilatorischen Behandlung akkommodieren zu sollen, denn die Zahl der blinden bildungsfähigen Kinder in Krain ist gering (dieselbe wurde vom Landesschulrate im Jahre 1889 mit 25 festgestellt), deren Unterbringung in auswärtigen Anstalten ist möglich, die Errichtung einer selbständigen Blinden - Erziehungsanstalt erschien bei dem hiefür zur Verfügung gestandenen Stiftungsvermögen (194.320 K) untunlich und die Angliederung der Blinden-Erziehungsanstalt an die Taubstummen-Erziehungs-anstalt, wie dies von der Landesvertretung projektiert wurde, nicht zweckentsprechend. Dagegen wurde bezüglich einer Erziehungsanstalt für taubstumme Kinder erwogen, daß die Stiftungsmittel hinreichen würden, um aus denselben eine Anstalt für 50 bis 60 Internisten zu errichten und zu erhalten und daß die Eröffnung einer Anstalt dieser Art keinen Aufschub gestatte, weil die Aufnahme von Kindern aus Krain in den Anstalten anderer Länder wegen Überfüllung derselben mit Landeskindern allmählich verweigert zu werden pflegte und weil nach den gemachten Erfahrungen, bei weiterer Verzögerung der Eröffnung der Anstalt, die Gefahr bestand, daß die Erträgnisse der Taubstummen-Erziehungs-stiftungen für Notschulen und Handstipendien für taubstumme Kinder aufgebraucht und so zersplittert werden würden, ohne daß der Sache und der Intention der Stifter entsprochen werden würde. Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 20. Jänner 1895, Z. 29.762/1894, wurde die Landesregierung ermächtigt, die Verhandlungen mit dem Lande betreffs Errichtung einer kombinierten Anstalt für taubstumme und blinde Kinder abzubrechen und an die Errichtung einer Stiftungsanstalt für taubstumme Kinder beiderlei Geschlechtes, der in Gemäßheit des zweiten Absatzes des § 2 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62, der Charakter einer Privatanstalt zukäme, zu gehen. Infolgedessen wurden der Referent der Landesregierung in Stiftungssachen, dermaliger Hofrat Ludwig Marquis von Gozani, und der dermalige Baurat Johann Böltz mit der Verfassung des Programmes für eine derlei Anstalt betraut. Die genannten Funktionäre unternahmen im November 1898 eine Studienreise nach Agram, um das daselbst bestehende Taub-stummen-Erziehungsinstitut und die Werkstätten der Staatsgewerbeschule in Agram zu besichtigen und sich in dieser Weise und durch Konferierung mit Fachleuten über das Programm für den Bau und die Einrichtungen der in Laibach zu errichtenden Anstalt zu informieren. Nachdem am 14. November 1898 der Baugrund angekauft worden war, wurde vom Baurate Böltz der Bauplan verfaßt, vom Landessanitätsrate für Krain begutachtet und von der Landesregierung genehmigt, worauf die Bauführung am 28. Mai 1899 vergeben wurde. Das Anstaltsgebäude und der Garten. Der Baugrund, auf dem das Hauptgebäude und das Gärtnerhaus aufgeführt wurden, befindet sich im östlichen Stadtteile Laibachs. Nördlich grenzt er an die Holzapfelstraße, mul»onoy* «st« östlich an die Cegnargasse, südlich an die Sallocher Straße, westlich ist er durch eine Mauer von den Anrainern abgegrenzt. Der Flächenraum des ganzen Komplexes beträgt 14.696 Quadratmeter. Im südlichen Teile desselben steht, mit der Hauptfront gegen die Sallocher Straße gewendet, das zweistöckige Hauptgebäude (Haus-Nr. 5). Vor der Hauptfront befindet sich ein Vorgarten, neben dem östlichen Flügel ein Obst-, neben dem westlichen ein Gemüsegarten mit der Baumschule. An der Rückseite des Gebäudes befindet sich ein geräumiger Hof, in dem sich eine Parkanlage mit Springbrunnen befindet. Den Hof grenzt das ebenerdig aufgeführte Gärtnerhaus ab, welches zwei hübsche Wohnungen (für Gärtner und Schuldiener) enthält. Hinter dem Gärtnerhause befindet sich der Sommerturnplatz mit eingerammten Turngeräten und der Spielplatz. In der nordwestlichen Ecke ist ein größerer Gemüseacker, der restliche Teil des Komplexes ist parkartig angelegt. Die Anstalt ist ein Internat, in dem gegen 70 Zöglinge Platz finden können. Die Hauptfront des Gebäudes ist 49 • 50 Meter lang, die seitliche Länge beträgt 23 ■ 20 Meter. Die in Putz ausgeführten Renaissance-Fassaden mit den in reicher Holzarchitektur ausgeführten Giebeln und Dachvorsprüngen und den schwarz imprägnierten Falzziegeln der Dächer verleihen dem Gebäude ein recht stattliches Aussehen. An der Hauptfront ist auch der Name der Anstalt: „Ustanovni zavod za gluhoneme — Taubstummen-Stiftungs-Anstalt“ mit der Jahreszahl 1900 (Eröffnungsjahr der Anstalt) angebracht. Beim Eintritt in das Gebäude überrascht uns angenehm das in einfacher und dabei doch geschmackvoller Architektur ausgebildete Vestibül, welches den Haupteingang mit dem Korridor und Stiegenaufgang verbindet. Im Vestibül sind zwei Marmortafeln mit deutscher und slovenischer Aufschrift angebracht. Die deutsche Aufschrift lautet: ERBAUT UNTER DER GLORREICHEN REGIERUNG SEINER K. U. K. APOSTOLISCHEN MAJESTÄT DES KAISERS FRANZ JOSEF I. AUS DEN MITTELN DER IGN. HOLZAPFELSCHEN STIFTUNG NACH DEN VOM K. K. OBERINGENIEUR JOHANN BÜLTZ ENTWORFENEN PLÄNEN UND UNTER DESSEN LEITUNG. BEGONNEN 1899. VOLLENDET 1900. Das Gebäude besteht aus dem Untergeschoß, dem Erdgeschoß und zwei Stockwerken. Eine zweiarmige Steintreppe verbindet die einzelnen Geschosse untereinander. Das Untergeschoß hat eine lichte Höhe von 3 Metern, die übrigen eine solche von 3 • 60 Metern. Das Untergeschoß. Im nordöstlichen Flügel desselben befindet sich ein Speisesaal, daran anschließend eine große Küche mit Geschirr- und Speisekammer; seitwärts folgen dann: eine Waschküche, zwei KEILCRGESCM05S SS pa^paiiTygjE Viktualienkeller und der Kesselraum mit einer Niederdruck-Dampfheizungsanlage. Neben dem Kesselraum ist das Badezimmer, bestehend aus einem großen Bassin und drei einzelnen Blechwannen mit Badebatterie und Brausen. Im westlichen Flügel sind tiefer gelegene Kellerräume. Neben dem Speisesaal ist ein Teil des Korridors zu einer Bügel- und Rollkammer und neben dem Badezimmer ein solcher zu einem Ankleideraum für Badende abgegrenzt. Alle Wirtschaftsräume und Gänge sind mit Terrazzoböden ausgestattet. Die Abortanlage ist vom Korridor aus zugänglich und an der Nordseite situiert. Die Decken der Keller und aller Gänge sind gewölbt. Das Erdgeschoß. An der Südseite desselben sind längs der Hauptfront sechs Schul-, bezw. Arbeitszimmer, die Portierloge und das Lehrmittelkabinett angelegt. Im östlichen Flügel befinden sich weitere zwei Schul-, bezw. Arbeitszimmer und ein Kabinett, im ER&qESCHOSS = iPiRiTy Q P,. westlichen Flügel ein geräumiger Turn-, zugleich Festsaal von 74 Quadratmeter Grundfläche und fünf Meter lichter Höhe mit einem anschließenden Geräteraume. Die Schul-, bezw. Arbeitszimmer sind Quadrate von sechs Meter Seitenlänge. Sämtliche Schul-, Arbeits- und Wohnzimmer der Anstalt haben eichene Bretterböden. Die Decken derselben sind mit stukkatierten Tramdecken versehen. Zwei getrennte Abortanlagen sind, vom Korridor zugänglich, an der Nordseite angebracht. Das erste Stockwerk. Im ersten Stockwerke befinden sich im östlichen Flügel Wohnräume für das Wirtschafts- und Dienstpersonal, hieran anschließend in der Hauptfront der Wiederholungssaal, das Wohnzimmer für einen Lehrer, der Zeichensaal, das Konferenz-, zugleich Bibliothekszimmer und die Direktionskanzlei. Im westlichen Flügel ist die Direktorswohnung. j• 5"crv7^' ""Ti??-:5:. Das zweite Stockwerk. Im östlichen Flügel desselben ist ein Schlafsaal für Mädchen nebst einem Waschraume. Nehfen dem Schlafsaale ist das Aufseherinnenzimmer und neben demselben in der Hauptfront ein zweiter Mädchenschlafsaal. Neben demselben ist das Kleiderzimmer für Mädchen. Vis-ä-vis dem Kleiderzimmer ist, vom Korridor aus zugänglich, eine Putzkammer und eine Abortanlage. Die Mitte der Hauptfront umfassen ein Kranken- und ein ärztliches Ordinationszimmer, an das sich das Kleiderzimmer der Knaben, die beiden Schlafsäle für dieselben, das Aufseherinnenzimmer und das Waschlokal anschließen. Sämtliche Anstaltsräume besitzen Sommer- und Winterventilationen und Frischluftzuführung zu den Heizkörpern. Das Gebäude ist in allen Wohnräumen, Lehrzimmern und Korridoren elektrisch beleuchtet. Die Hauswasserleitung schließt an die städtische Wasserleitung an. Die Einweihung und Eröffnung der Anstalt 28. Oktober 1900. In Gegenwart von zahlreichen Festgästen wurde die Anstalt am 28. Oktober 1900 um %I2 Uhr vormittags in feierlicher Weise eingeweiht und eröffnet. Die Gesellschaft versammelte sich im Turnsaale der Anstalt, woselbst vor einem Baldachin mit der Büste Sr. Majestät des Kaisers ein provisorischer Altar errichtet worden war, an dessen linker Seite die Zöglinge der Anstalt mit ihrer Lehrerschaft Platz nahmen. Die feierliche Einweihung des Gebäudes nahm der hochwürdigste Herr Fürstbischof Dr. Jeglič vor. Nach Beendigung des Benedikationsganges und der üblichen Gebete wandte sich der hochwürdigste Herr Fürstbischof Dr. Jeglič an die Anwesenden, indem er die Wirkungen der natürlichen und übernatürlichen Liebe zum Besten des Nächsten schilderte, um dann der Stifter zu gedenken, die aus Liebe zu Gott und zum leidenden Nächsten den Grund zur Taubstummenstiftung legten. Es sei Pflicht der Lehrer, die ihnen anvertrauten Zöglinge so zu erziehen, daß sie in der Folge nicht nur ihr Brot verdienen können, sondern daß sie auch Gott, ihre Seele und die ewigen Wahrheiten erkennen lernen. Redner dankte der Landesregierung, welche die Mittel benützt hatte, die Intentionen der Stifter zu erfüllen, und drückte schließlich die Hoffnung aus, daß es dem vereinten — IS — Bemühen der Regierung, der Verwaltung des Institutes und der Lehrerschaft gelingen werde, diesen Intentionen stets gerecht zu werden. Hierauf ergriff Seine Exzellenz Herr Landespräsident Viktor Freiherr von Hein das Wort, indem er zunächst die Erschienenen herzlichst begrüßte und seinen Dank allen, namentlich Sr. fürstbischöflichen Gnaden, welcher die Güte hatte, die kirchliche Einsegnung vorzunehmen, aussprach und sodann fortfuhr: „Die Anstalt, w'elche wir heute ihrer Bestimmung zuführen, ist bestimmt, eine Lücke im Unterrichtswesen des Landes auszufüllen, eine Lücke, die, wenn auch nicht von der Allgemeinheit, doch um so mehr von jenen einzelnen Familien empfunden wurde, denen das Schicksal die Sorge für ein nicht vollsinniges Kind, die Sorge für einen Taubstummen aufbürdete. Um so schwerer wurde, wie ich sagte, der Mangel einer Unterrichts- und Erziehungsanstalt für Taubstumme in einzelnen Familien empfunden, weil es die Natur des Taubstummenunterrichtes mit sich bringt, daß dieser Unterricht nur von speziell hiezu ausgebildeten Lehrkräften, also nur in diesem Zwecke gewidmeten Anstalten mit Erfolg erteilt werden kann, während die Familie selbst völlig hilflos dem unglücklichen Kinde gegenübersteht und ihm nicht einmal das beizubringen vermag, was doch jede Mutter zuerst ihren Kindern zu vermitteln versucht: den Gottesbegriff und das Gebet um das tägliche Brot zu dem allmächtigen Vater im Himmel. In Erkenntnis der Notwendigkeit, für jene Kinder zu sorgen, welche, des Gehörs und der Sprache beraubt, zu den bedauernswertesten Geschöpfen zählen, die die Erde trägt, haben sich schon vor vielen Jahren edelsinnige Persönlichkeiten in Krain und außerhalb Krains gefunden, welche durch Widmung von Stiftungskapitalien jenes Ziel anstrebten, das wir heute als erreicht betrachten können. Eine Pflicht der Dankbarkeit ist es, wenn wir uns heute in erster Linie dieser Personen erinnern.“ (Redner zählt nun, an der chronologischen Reihenfolge festhaltend, die Stifter der Anstalt unter Mitteilung der von ihnen gewidmeten Summen auf.) „Alle diese Mittel reichten selbstverständlich nicht aus, auf daß man an die Errichtung einer Anstalt für den Taubstummenunterricht hätte schreiten können, und wenn auch der Landtag des Herzogtums Krain sich wiederholt mit dem Gedanken beschäftigte, das Fehlende aus Landesmitteln zu ergänzen, so führten die bezüglichen Verhandlungen doch zu keinem Resultate, weil der mißliche Stand der Landesfinanzen eine dauernde Belastung nicht ratsam erscheinen ließ. Durch eine umsichtige Verwaltung der Stiftungsgelder, um welche sich die Stiftungsreferenten der Landesregierung und die Finanzprokuratur hochverdient machten, und durch eine haushälterische Gebarung mit den Erträgnissen ist es jedoch gelungen, die Stiftungskapitalien auf eine Höhe zu bringen, die es ermöglicht, an die Realisierung jener hochherzigen Ideen zu schreiten, die den Stiftern bei der Anordnung ihrer Widmungen vorschwebten. Der Stand der Holzapfelschen Stiftung, aus deren Mitteln dieses Haus erbaut wurde und dessen Name durch eine im Vestibül angebrachte Gedenktafel der Nachwelt überliefert werden soll, beträgt nämlich heute rund 700.000 K, während sich der Kapitalsstand der Fürstbischof Wolfschen Stiftung auf rund 135.000 K beläuft. Von diesem Kapitale ist natürlich jetzt der Betrag von 300.000 K in Abzug zu bringen, welche Summe zum Ankaufe des Baugrundes, zur Aufführung des Gebäudes, in welchem wir uns heute versammelt haben, zu verschiedenen Installationen und zu der inneren (häuslichen) Einrichtung verwendet wurde. Obschon für die Bestreitung der laufenden Kosten ein ansehnliches Kapital übrig bleibt, wäre es der Landesregierung doch nicht möglich gewesen, an die Errichtung dieser Anstalt zu denken, wenn sie nicht Unterstützung beim Lande gefunden hätte. Der Landesausschuß hat nämlich genehmigt, daß die Lehrer, welche an dieser Anstalt angestellt werden, im Status der Volksschullehrer verbleiben, daß dieselben ihre Gehalte aus dem Landesschulfonde beziehen und daß ihnen auch die Pension aus dem Pensionsfonde für Volksschullehrer zugesichert bleibt, so daß der Stiftungsfond dem Landesschulfonde nur die Substitutionsgebühren abzustatten hat. Ich benütze daher die heutige Gelegenheit, dem geehrten Landesausschusse öffentlich den innigsten Dank für die große Unterstützung, welche die Landesregierung seinerseits gefunden, zu sagen, für eine Unterstützung, ohne welche es nicht möglich gewesen wäre, die Frage der Anstellung der Lehrkräfte einer glücklichen Lösung zuzuführen. Ich muß aber auch dem geehrten Laibacher Gemeinderate meinen Dank dafür aussprechen, daß derselbe dem Ansuchen um Kanalisierung der Sallocher Straße, welche Kanalisierung von großer Bedeutung für die sanitären Einrichtungen an dieser Anstalt erscheint, Folge gegeben hat.“ Nachdem Redner jener Faktoren, welche in materieller Hinsicht den Bau der Anstalt gefördert haben, gedacht hatte, erwähnte er auch jener Behörden und Persönlichkeiten, welche ihre geistigen Kräfte, ihre Arbeitsamkeit und Umsicht dem Unternehmen widmeten, und zwar der königl. kroatisch-slavonischen Landesregierung, die die Freundlichkeit hatte, den mit der Projektsverfassung betrauten hierländischen Beamten bei Besichtigung der Agramer Anstalten in allem und jedem entgegenzukommen, dann des k. k. Oberingenieurs B ö 11 z , der mit aller Umsicht, seinem fachmännischen Wissen und unermüdlichem Eifer einen allen Anforderungen entsprechenden Bauplan entwarf und unter Mithilfe des Architekten Trummler durch die bestbekannten Firmen F a 1 e s c h i n i und Schuppler, der Krainischen Baugesellschaft u.a. einen Bau fertigstellte, der den armen Taubstummen nicht nur luftige, lichte und freundliche Schulzimmer, sondern auch ein trauliches Heim bieten wird. Schließlich dankte er dem administrativen Referenten k. k. Landesregierungsrat Ludwig Marquis von Gozani dafür, daß er die Aktivierung der Anstalt, deren Organisierung und innere Einrichtung in hingebungsvoller Weise gefördert hat. Sodann fuhr Redner fort: „Bei der kirchlichen Einweihung, die heute dieser Bau durch die Hand Seiner fürstbischöflichen Gnaden empfangen hat, haben wir die Gnade des Himmels für denselben erfleht und ihn Gottes allmächtigem Schutze anvertraut. Gott wird ihn schirmen und schützen gegen die Gefahren der Elemente, das ist unser festes Vertrauen, denn er liebt die Werke der Barmherzigkeit und segnet sie. Möge er auch seinen Segen ausschütten über den Unterricht, den Sie, meine Herren Lehrer, hier erteilen werden, damit es Ihnen gelinge, die Ihnen anvertraute Jugend zu nützlichen und brauchbaren Mitgliedern der Gesellschaft heranzubilden, sie nicht nur mit theoretischen, sondern sie auch mit praktischen Kenntnissen auszustatten und zu gottesfürchtigen, wackeren Menschen zu erziehen.'“ Die Anstaltsschlüssel dem Leiter übergebend, sagte Redner: „Den Schlüssel des Hauses lege ich in Ihre Hand, den Schlüssel zu den Herzen der Ihnen anvertrauten Kinder müssen Sie selbst finden, und Sie werden ihn finden, wenn Sie mit Liebe, Nachsicht und Geduld an Ihr Werk gehen und sich stets vor Augen halten, daß Sie Ihren Zöglingen nicht nur den Unterricht zu vermitteln, sondern auch die Eltern zu ersetzen haben. Die Entstehung der Anstalt ist mit zwei für ganz Österreich bedeutungsvollen Jahren verknüpft. Der Ankauf des Grundstückes erfolgte im Jahre 1898, die Vollendung des Baues fällt in das Jahr 1900. In dem einen Jahre widerhallte das ganze Reich von dem Jubel der Völker darüber, daß es unserem allergnädigsten Herrn und Kaiser beschieden war, das 50. Jahr Seiner glorreichen Regierung zu vollenden; das heurige Jahr brachte uns ein neues, in dem Leben der Völker so seltenes Fest, das des yo. Geburtstages eines geliebten Herrschers. Auch der heutige Tag soll der Verherrlichung dieses Freudenfestes dienen; hat doch Seine Majestät selbst den Allerhöchsten Wunsch ausgesprochen, daß das Jubeljahr nicht durch rauschende Festlichkeiten, sondern durch Werke der Nächstenliebe, durch Akte der Humanität gefeiert werden möge. Selbst mit freigebiger Hand Wohltaten spendend, von wahrhaft fürstlicher Größe, hat Seine Majestät durch Wort und Beispiel uns den Weg gewiesen, und treuergebenen Sinnes lassen wir daher auch heute jenen Ruf erschallen, der jedem Österreicher stets mit Begeisterung aus dem Herzen kommt; Seine Majestät unser allergnädigster Herr und Kaiser Franz Josef I. lebe hoch! 2ivio!“ Nach dieser Rede, an deren Schlüsse die Versammlung in ein dreimaliges begeistertes „Hoch!“ und „Zivio 1“ auf Seine Majestät den Kaiser einstimmte, erklärte der Leiter der neuen Anstalt, er übernehme die Anstaltsschlüssel mit dem Gelöbnisse, der seiner Leitung anvertrauten Anstalt alle seine Kräfte zu widmen und alles aufzubieten, damit den statutarischen Bestimmungen derselben voll entsprochen werde. Er zog sodann eine Parallele zwischen dem Entwicklungsgänge eines vollsinnigen und demjenigen eines taubstummen Kindes. Er schilderte des weiteren die Folgen der Taubheit an Geist und Leib. Er wies auf die traurige Existenz solcher Viersinnigen hin, die doch die gleichen geistigen Anlagen wie ihre vollsinnigen Brüder haben. Das starre Heidentum habe keine Mittel und Wege gefunden, um den armen Taubstummen helfen zu können; dies blieb erst dem Christentume, der Religion der Liebe, Vorbehalten. Echter christlicher Liebe verdankt die Anstalt ihr Entstehen und von echter christlicher Liebe soll das Wirken an der Anstalt durchdrungen sein. Die Anstalt werde im Sinne der Worte, die Seine fürstbischöfliche Gnaden gesprochen, stets bestrebt sein, die ihrer Obhut anvertrauten Kinder sittlich-religiös zu erziehen und dafür zu sorgen, daß dieselben an ernste Arbeit gewöhnt werden. Landeshauptmann Otto von Detela dankte Seiner Exzellenz dem Landespräsidenten für die an den Landesausschuß gerichteten Worte und bemerkte sodann, der krainische Landtag habe bereits vor Jahren die Bedeutung des Taubstummeninstitutes erkannt und sich mit demselben beschäftigt. Er hätte seine Absicht auch ausgeführt, wenn sich nicht Schwierigkeiten in den Weg gestellt hätten. Diese bestanden einerseits darin, daß man mit der Taubstummenanstalt auch eine Blindenanstalt vereinigen wollte, und anderseits in dem Umstande, daß die Erdbebenkatastrophe das Land finanziell ins Mitleiden zog. So wäre die Angelegenheit noch lange nicht realisiert worden, wenn nicht Seine Exzellenz der Landespräsident dieselbe in seine Hand genommen hätte. Redner dankte für diese Aktion Seiner Exzellenz sowie der k. k. Landesregierung und allen Faktoren, welche an der Lösung der hochbedeutsamen Frage so erfolgreich mitgewirkt haben, er gedachte sodann auch der Stifter, namentlich Holzapfels, der als der eigentliche Gründer der Anstalt und gewissermaßen als der krainische Abbe de 1’ Epee bezeichnet werden kann. — Redner schloß mit den Worten: „Ich wünsche aus ganzem Herzen, daß Gott dieses Institut segne zum Wohle und Nutzen der Taubstummen des Landes Krain!“ Mit dieser Rede schloß die erhebende Feier. Uber Einladung Seiner Exzellenz besichtigten die Festgäste die Anstalt in allen ihren Räumlichkeiten. Die solide, gefällige Ausführung und zweckmäßige Einrichtung des Baues fand ungeteiltes Lob und Anerkennung. Organisationsstatut der krainischen Taubstummen-Stiftungsanstalt. § i. Name und Charakter der Anstalt. Die krainische Taubstummen-Stiftungsanstalt ist eine dem Gebiete der Volksschulen angehörige Privat-Lehr- und Erziehungsanstalt und untersteht unmittelbar der Landesregierung. Der Anstalt wurde mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 5. Juni 1905, Z. 19.398, das Öffentlichkeitsrecht im Sinne des § 72 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62, vom Schuljahre 1904/1905 angefangen erteilt. § 2- Zweck der Anstalt. Die krainische Taubstummen - Stiftungsanstalt verfolgt folgende Zwecke: a) taubstumme Kinder beiderlei Geschlechtes sittlichreligiös zu erziehen und ihnen Unterricht zuteil werden zu lassen, b) sie für das Erwerbsleben vorzubereiten und c) Kandidaten des Volkssclmllehramtes, beziehungsweise Volks- und Bürgerschullehrern Gelegenheit zu bieten, sich mit der speziellen Methode des Taubstummenunterrichtes vertraut zu machen. § 3- Erhaltung der Anstalt. Die krainische Taubstummen-Stiftungsanstalt wird aus den für Taubstummen - Erziehungszwecke bestehenden Stiftungen (vereinigter krainischer Taubstummen-Stiftungsfond), den Verpflegskostenbeiträgen und allfälligen Spenden, Legaten und sonstigen Widmungen erhalten. Insolange die eigenen Mittel der Anstalt die selbständige Erhaltung des Lehrpersonales nicht ermöglichen, werden die dem Stande der krainischen Volksschullehrer entnommenen Anstaltslehrer gegen Übernahme der Substitutionsgebühren auf den Taubstummen-Stiftungsfond für die Dauer ihrer Verwendung an der Anstalt vom Dienste an den allgemeinen Volksschulen beurlaubt und bleibt denselben sowie ihren Angehörigen der Anspruch auf die normalmäßigen Versorgungsgenüsse gegenüber dem Volksschullehrer-Pensions-fond gegen Entrichtung der normalmäßigen Pensionsfondsbeiträge gewahrt. (Note des krainischen Landesausschusses an den Landesschulrat vom 20. Juli 1900, Z. 7844.) § 4- Verwaltung und Beaufsichtigung der Anstalt. Die krainische Taubstummen-Stiftungsanstalt wird von der Landesregierung verwaltet, unbeschadet des Aufsichtsrechtes der Kirche über den Religionsunterricht und des gesetzlichen Aufsichtsrechtes der Schulbehörden. Die Landesregierung verfügt und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht nach dem Organisationsstatute, beziehungsweise der Dienst- und Hausordnung, einzelnen Organen der Anstalt zur selbständigen Behandlung zugewiesen sind. Insbesondere ist derselben die Bestellung eines Kurators der Anstalt, des Hausarztes, des Gebäudeadministrators und sämtlicher Lehrpersonen, die Genehmigung der Lehr- und Stundenpläne, die Entscheidung über die Aufnahme und die Entlassung der Zöglinge sowie die Erlassung der Dienst- und Hausordnung Vorbehalten. § 5-Kurator. Der Verkehr der Anstaltsorgane mit der Landesregierung wird durch den Kurator vermittelt. Dem Kurator obliegt es, insgemein die Bedürfnisse der Anstalt wahrzunehmen, die Beobachtung der Dienst- und Hausordnung und die Einhaltung der Lehr- und Stundenpläne zu überwachen. Die in einer oder anderer Beziehung erforderlichen Anordnungen hat derselbe nach Maßgabe der ihm erteilten Instruktionen zu treffen, beziehungsweise die Schlußfassung der Landesregierung einzuholen. § 6. Anstaltsarzt. Zur ärztlichen Behandlung der Zöglinge und des Dienstpersonales wird ein Anstaltsarzt bestellt, dem es auch obliegt, die Körperpflege der Zöglinge und die allgemeinen sanitären Verhältnisse der Anstalt zu überwachen und diesbezügliche Mängel abzustellen, beziehungsweise anzuzeigen. § 7- Gebäudeadministrator. Die Administration der Anstaltsgebäude wird einem technischen Beamten zugewiesen, welcher sich durch periodische Inspektionen von dem Bauzustande und der Konservierung der Gebäude zu überzeugen und das Erforderliche zur Behebung der Gebrechen zu veranlassen, beziehungsweise in Antrag zu bringen hat. § 8. Der Lehrkörper. Der Lehrkörper besteht aus dem Direktor, dem Religionslehrer, zugleich auch Seelsorger der Anstalt, und den nach Bedarf zu bestellenden ordentlichen und provisorischen Lehrern sowie den Arbeitslehrern. Zur Anstellung als Direktor oder ordentlicher Lehrer ist die Reifeprüfung, die Lehrbefähigungsprüfung für allgemeine Volksschulen und die Fachprüfung zur Erteilung des Taubstummenunterrichtes erforderlich. Zum Zwecke der Heranbildung von brauchbaren Taubstummenlehrern können auch Lehrer, die nur die Reifeprüfung abgelegt haben, jedoch nur provisorisch und mit der Verpflichtung angestellt werden, die Lehrbefähigungsprüfung und die Fachprüfung für den Taubstummenunterricht binnen einer von der Landesregierung festzusetzenden Frist abzulegen. § 9- Dienstpersonale. Die in die Kategorie des Dienstpersonales gehörigen Anstaltsorgane, als Gärtner, Schuldiener, Aufseher, und das Küchen- und Wartungspersonale werden nach Bedarf bestellt. § io. Bezüge. Der Direktor und die Lehrer der Anstalt genießen jene Bezüge, welche für die krainischen Volksschullehrer jeweilig systemisiert sind. Auf ein Quartiergeld haben sie nur dann Anspruch, wenn ihnen die Wohnung nicht in der Anstalt angewiesen wird. Mit dem Genüsse einer Naturalwohnung ist auch deren unentgeltliche Beheizung und Beleuchtung verbunden. Überdies bezieht der Direktor eine Zulage jährlicher iooo Kronen und das Kanzleipauschale jährlicher 200 Kronen, die ordentlichen Lehrer eine Zulage jährlicher 800 Kronen. Diese Gebühren sind in die Pension nicht einrechenbar. Die Bezüge der übrigen Organe der Anstalt werden mit denselben von Fall zu Fall vereinbart. § II- Pflichten des Direktors. Die unmittelbare Leitung der Anstalt, sowohl in betreff des Unterrichtes, der Erziehung, Pflege und Wartung der Zöglinge als auch in bezug auf die wirtschaftliche Gebarung, führt der Direktor. Er ist der nächste Vorgesetzte der Lehrer und aller Anstaltsbediensteten und hat insbesondere die Pflicht, die für die Anstalt erforderlichen Lehrer auszubilden, den einzelnen Angestellten innerhalb der Dienstvorschriften ihre Dienstesobliegenheiten vorzuschreiben, Konferenzen des Lehrkörpers abzuhalten, sämtliche Angestellten in ihrem Berufe zu inspizieren und ihnen hiebei die erforderlichen Weisungen zu geben, so oft als möglich bei den Mahlzeiten der Zöglinge anwesend zu sein, die genaue Einhaltung der Dienst- und Hausordnung zu überwachen, die erforderlichen Amtsschriften zu führen und selbst mindestens 15 Unterrichtsstunden wöchentlich zu erteilen. Der Direktor führt ein Amtssiegel mit der Inschrift in beiden Landessprachen: Krainische Taubstummen-Stiftungs-anstalt. Er ist hinsichtlich der gesamten Anstaltstätigkeit der Landesregierung verantwortlich und hat derselben über den Zustand, die Unterrichtserfolge und die Geldgebarung periodisch Berichte zu erstatten. § 12. Pflichten der Lehrer. Die ordentlichen Lehrer sind bis zu 30 wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet. Außerdem haben sie sich nach Maßgabe der Dienstordnung an dem Aufsichtsdienste und dem Wiederholungsunterrichte zu beteiligen, bei der Instandhaltung der Inventarien, der Lern- und Lehrmittel, der Bibliothek mitzuwirken, sowie sich an anderen Schreibgeschäften der Anstalt zu beteiligen. Die Art und das Ausmaß der Lehrverpflichtung der übrigen Mitglieder des Lehrkörpers werden vertragsmäßig festgesetzt. § 13-Die Zöglinge. Die Aufnahme der Zöglinge erfolgt in der Regel jedes zweite Schuljahr. Die Bedingungen der Aufnahme sind: a) Taubstummheit oder ein solcher Grad von Schwerhörigkeit, daß die Lautsprache auf natürlichem Wege, d. i. durch das Gehör, nicht erlernt werden kann; b) in der Regel das zurückgelegte siebente und nicht überschrittene zwölfte Lebensjahr; c) die Unterrichtsfähigkeit, welche durch eine an der Anstalt abzulegende Lernfähigkeitsprüfung nachzuweisen ist; d) eine entsprechende körperliche Beschaffenheit. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind idiotische, blinde, epileptische, mit ansteckenden Krankheiten und schweren körperlichen Gebrechen behaftete Kinder, desgleichen können Kinder, deren Sprechwerkzeuge die Erlernung der Lautsprache nicht zulassen, mit höhergradigen Refraktionsanomalien der Augen behaftete Kinder und Bettnässer keine Aufnahme finden. Über die Aufnahme entscheidet über Vorschlag einer aus dem Anstaltsarzte, dem Direktor und dem Klassenlehrer bestehenden Prüfungskommission die Landesregierung. Zum Unterrichte werden Intern- und Externzöglinge zugelassen. Die Erteilung des Unterrichtes findet unentgeltlich statt. Die Internzöglinge sind entweder Freizöglinge oder Zahlzöglinge. Freiplätze werden nach Maßgabe der Erziehungsstiftungen, beziehungsweise der Mittel der Anstalt, taub- stummen, völlig mittellosen Kindern aus Krain verliehen. Mir taubstumme Kinder, denen Freiplätze nicht verliehen werden konnten, wird die jährliche Verpflegsgebühr mit 300 Kronen festgesetzt. Bei der Aufnahme eines Internzöglings in die Anstalt haben sich die Alimentationspflichtigen, beziehungsweise die Heimatsgemeinde, reversmäßig zu verpflichten: a) alle Bestimmungen des Organisationsstatutes als rechtsverbindlich anzusehen; b) den Zögling während der Hauptferien auf ihre Kosten zu sich nach Hause zu nehmen und zu Beginn des darauf folgenden Schuljahres in die Anstalt zu bringen; c) den Zögling nach vollendeter Lernzeit oder über Verfügung der Landesregierung auch früher zurückzunehmen ; d) den Zögling während seiner Unterbringung in der Anstalt zu bekleiden. Die Externzöglinge nehmen nur an dem Unterrichte und der gewerblichen Ausbildung teil. Darüber hinaus übernimmt die Anstalt in Ansehung derselben keinerlei Verbindlichkeit. Die Entlassung der Zöglinge erfolgt: a) nach vollendeter Ausbildung oder sobald es sich herausstellt, daß ein weiteres Verbleiben in der Anstalt zwecklos wäre; b) auf Verlangen der hiezu gesetzlich Berechtigten und der Alimentationspflichtigen; c) wenn beharrliche Unfiigsamkeit gegen die Anstaltsordnung, Unsittlichkeit, andere grobe Vergehen oder unheilbare Gebrechen das längere Verweilen des Zöglings für die übrigen Zöglinge nachteilig erscheinen lassen; d) wenn bei Zahlzöglingen die Zahlung eigenmächtig eingestellt und trotz Mahnung nicht geleistet wird. § 14-Lernzeit. Die Lernzeit beträgt in der Regel acht Jahre, die Verlängerung oder Abkürzung derselben bleibt der Entscheidung der Landesregierung Vorbehalten. § 15- Unterhalt der Zöglinge. Die Internzöglinge werden in der Anstalt vollkommen verpflegt und mit allen zum Leben und Lernen Notwendigen versehen, ebenso übernimmt die Anstalt die Ausgaben für ärztliche Hilfe und Arzneien. Dagegen ist die notwendige Leibwäsche, Beschuhung und Bekleidung von den Alimentationspflichtigen, beziehungsweise den Heimatsgemeinden, beizustellen. Die Externzöglinge haben dagegen für sämtliche Bedürfnisse selbst aufzukommen. § 16. Die Gegenstände des Unterrichtes sind: 1.) Religionslehre. 2.) Sprachunterricht, und zwar: a) Artikulationsunterricht, Sprech- und Absehübungen, b) Anschauungsunterricht, c) Sprachformenunterricht, d) Aufsatz, e) Lesen, f) freier Sprachunterricht (Umgangssprache) und Rechtschreiben. 3.) Rechnen in Verbindung mit geometrischer Formenlehre. 4.) Das für die Zöglinge Faßlichste und Wissenwerteste aus der Naturkunde, Erdkunde und Geschichte mit besonderer Rücksichtnahme auf die Heimat und das Vaterland. 5.) Schönschreiben. 6.) Zeichnen. 7.) Turnen. 8.) Unterricht in den weiblichen Handarbeiten und den Knabenhandfertigkeiten. 9.) Gewerblicher Vorbereitungsunterricht. 10.) LTnterweisungen in Haus- und landwirtschaftlichen Verrichtungen inklusive der Gärtnerei. Der Lehrplan und das Stundenar.smaß für die Lehrgegeti-stände in den einzelnen Klassen wird über Antrag der Lehrerkonferenz von der Landesregierung festgesetzt. Die Schülerzahl einer Klasse soll die Zahl zwölf nicht übersteigen. Der Unterricht wird nach der Lautsprachmethode erteilt. Die schriftliche Ausdrucksform ist während der ganzen Unterrichtszeit besonders zu pflegen. Die natürlichen Zeichenmittel können, soweit sie veranschaulichende Kraft besitzen, angewendet werden: a) als erstes Verständigungsmittel; b) als teilweises Veranschaulichungs- und Erklärungsmittel bei Vorführung neuer Begriffe; c) als Mittel, die taubstummen Kinder bezüglich des Verständnisses der erlernten Wortsprache zu prüfen; die künstliche (konventionelle) Zeichensprache ist vom Unterrichte und Verkehr ausgeschlossen. Die Unterrichtssprache ist die slovenische. Mittellose taubstumme, bildungsfähige Kinder deutscher Nationalität aus Krain werden auf Rechnung der Stiftungsfonde anderweitig untergebracht. § 17-Konferenzen. In der Regel einmal im Monate tritt der Lehrkörper unter dem Vorsitze des Direktors zu einer Konferenz zusammen. Die Konferenz hat im allgemeinen den Zweck, die Grundsätze des Unterrichtes, der Erziehung, Zucht, Pflege, die Anstaltseinrichtungen sowie den Stand des Unterrichtes, das sittliche Verhalten, den Fleiß, den Fortschritt, die körperliche, geistige und sprachliche Entwicklung der Zöglinge zu besprechen und jene Übereinstimmung im Vorgehen zu erzielen, welche für jede Erziehungs-, Unterrichts- und Pflegeanstalt unentbehrlich ist. Gegenstand der Konferenz ist insbesondere auch die Antragstellung behufs Verfassung der Lehrpläne und der Dienst- und Hausordnung. Uber die Konferenzverhandlungen wird ein die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse enthaltendes Protokoll geführt, das sofort und im Originale der Landesregierung vorzulegen ist. Alle Mitglieder des Lehrkörpers sind verpflichtet, den Konferenzen beizuwohnen, sie sind berechtigt, ihr Separatvotum abzugeben. § 18. Fürsorge für die entlassenen Zöglinge. Die krainische Taubstummen-Stiftungsanstalt wird sich der entlassenen Zöglinge nach Tunlichkeit und nach Maßgabe der hiefür vorhandenen Mittel annehmen, und zwar: a) durch Unterbringung als Lehrlinge; b) durch vorübergehende Unterstützung; c) durch Ausstattung mit den notwendigsten Kleidern, Schuhen, Wäsche und Werkzeugen bei der Entlassung aus der Anstalt; d) durch Verabreichung von passenden Büchern und Schriften; e) durch andere Maßnahmen zum Zwecke der Förderung der Entlassenen. Dienst- und Hausordnung der krainischen Taubstummen-Stiftungsanstalt, erlassen von der k. k. Landesregierung für Krain auf Grund des unter dem 6. Februar 1907, Z. 303, revidierten Organisationsstatutes. I. Allgemeine Bestimmungen. § x- Die Dienst- und Hausordnung soll das Leben in der Anstalt einheitlich und in der Art regeln, daß die Erreichung des statutarischen Zweckes der Anstalt (§ 2 Org.-Stat.) hiedurch gewährleistet ist. Ergibt sich in bezug auf die Auslegung dieser Bestimmungen ein Zweifel, so ist die Entscheidung der Landesregierung einzuholen (§ 4 Org.-Stat.). II. Dienstordnung. § 2- Aufsichtsdienst. Der Aufsichtsdienst in der Anstalt obliegt, unbeschadet des Aufsichtsrechtes der Kirche über den Religionsunterricht und des gesetzlichen Aufsichtsrechtes der Schulbehörden, dem Kurator der Anstalt, dem Anstaltsarzte, dem Gebäudeadministrator und dem anstaltlichen Direktor (§ 5 bis 7 und 10 Org.-Stat.). § 3-Kurator. Der Kurator wird aus dem Stande der administrativen Referenten der Landesregierung bestellt. Demselben obliegt im allgemeinen die Vermittlung des Verkehrs der Anstaltsorgane mit der Landesregierung, die Wahrnehmung der Bedürfnisse der Anstalt, die Kontrolle über die Einhaltung der Dienst- und Hausordnung und der Lehr- und Stundenpläne. Zu diesem Be-hufe hat der Kurator die Anstalt periodisch zu inspizieren, die ökonomische Gebarung auf ihre Richtigkeit und Sparsamkeit zu skontrieren, Wünsche und Beschwerden der Anstaltsorgane entgegenzunehmen und zur Austragung zu bringen. Er ist berechtigt, den monatlichen Lehrerkonferenzen beizuwohnen und außerordentliche Konferenzen unter seinem Vorsitze einzuberufen, an denen sich sämtliche hiezu geladene Anstaltsorgane zu beteiligen haben. Die in einer oder der anderen Beziehung erforderlichen Anordnungen hat derselbe zu treffen, beziehungsweise die Entscheidung der Landesregierung einzuholen. § 4- Anstaltsarzt. Dem Anstaltsarzte obliegt die kurative Behandlung der Zöglinge, des Dienstpersonales und der in der Anstalt wohnenden Lehrpersonen. Insofern in besonderen Fällen die Belassung eines Kranken in anstaltlicher Pflege nicht tunlich oder nicht rätlich erscheinen sollte, hat der Anstaltsarzt wegen anderweitiger Unterbringung eines solchen Kranken das Erforderliche zu veranlassen. Alle Anstaltsorgane sind übrigens verpflichtet, Erkrankungen oder sanitäre Mängel durch Vermittlung der Direktion zur Kenntnis des Anstaltsarztes zu bringen. Die erforderlichen Medikamente, Verbandstoffe und dergleichen sind gegen Vorschreibung des Anstaltsarztes aus einer öffentlichen Apotheke zu beziehen, worüber der Anstaltsarzt nach Erfordernis eigene Vormerke zu führen hat. Dem Anstaltsarzte kommt auch die Instandhaltung des chirurgischen Instrumentariums zu; kleinere Nachschaffungen an Instrumenten können ohne besondere Bewilligung des Kurators vorgenommen werden; handelt es sich jedoch um Neuanschaffung von ärztlichen Bedarfsartikeln, welche größere Auslagen verursachen würden, so ist vorerst die Zustimmung des Kurators, beziehungsweise die Bewilligung der Landesregierung einzuholen. Der Anstaltsarzt hat ferner den sanitären Zuständen und den auf dieselben Einfluß nehmenden Verhältnissen und Einrichtungen der Anstalt ununterbrochen seine Aufmerksamkeit zuzuwenden, Mißstände abzustellen, beziehungsweise die zur Wahrung der sanitären anstaltlichen Interessen geeignet erscheinenden Anträge zu stellen. Zu diesem Behufe hat der Anstaltsarzt gelegentlich seiner Krankenbesuche und auch sonst mindestens einmal monatlich die Anstalt eingehend zu inspizieren und hiebei sein Augenmerk insbesondere auch auf die Körperpflege der Zöglinge zu richten. Auch wird derselbe nicht zu unterlassen haben, sich über die Beköstigung der Zöglinge zu informieren, Kostproben vorzunehmen und sich über die Art der Zubereitung und die Bekömmlichkeit der Kost Klarheit zu verschaffen. Der Anstaltsarzt hat bei der Neuaufnahme von Zöglingen zu intervenieren, kann die vorzeitige Entlassung von Zöglingen, deren Gebrechen das längere Verweilen in der Anstalt für die übrigen Zöglinge nachteilig erscheinen ließe, in Antrag bringen und ist bei Normierung der Lehr- und Stundenpläne, wie überhaupt in allen die Schulhygiene betreffenden Angelegenheiten zu hören. Bei Konferenzen, welche von seiten des Kurators der Anstalt einberufen werden, hat der Anstaltsarzt Sitz und Stimme. § 5- Gebäudeadministrator. Dem Gebäudeadministrator obliegt die Beaufsichtigung und die Erhaltung der Anstaltsgebäude, der Kanalisierung, der Wasserleitung und der elektrischen Beleuchtung, weiters der Garteneinfriedung und der Gartenanlagen (Wege, Warmbeete, Tische, Bänke, Turnapparate und dergleichen), auch obliegt demselben die Instandhaltung und Ergänzung der anstaltlichen Möbel und Geräte. Alle Anstaltsorgane sind übrigens verpflichtet, für die Konservierung der Anstaltsgebäude, der in denselben bestehenden Einrichtungen sowie der Möbel und Geräte Sorge zu tragen und etwaige Beschädigungen und Mängel im Wege der Direktion zur Kenntnis des Administrators zu bringen. Der Administrator ist verpflichtet, über derartige Anzeigen und regelmäßig monatlich einmal die Anstalt zu inspizieren, im Monate Mai jedes Jahres über die notwendigen Konservations-arbeiten und über die Nachschaffung von Möbeln und Geräten einen Kostenvoranschlag zu verfassen, welcher durch den Kurator der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist. Nach Maßgabe dieser Genehmigung sind die Konser-vationsarbeiten in den Hauptferien unter Aufsicht des Administrators durchzuführen. Kleinere Reparaturen an den Anstaltsobjekten, welche gesetzlich dem Mietsmanne obliegen, können ohne besondere Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden. Über dieselben hat der Direktor der Anstalt ein Manuale zu führen, in welchem die Notwendigkeit der Reparaturen bei den monatlichen Inspizierungen vom Administrator zu bestätigen ist. Die Leistungen der Unternehmer für im Regiewege durchgeführte Arbeiten sind vom Direktor zu bestätigen, zu welchem Behufe von den Unternehmern Arbeits- und Materiallieferungslisten auszufertigen und dem Direktor zu übergeben sind. Endlich hat der Administrator Mängel in der Konservierung der anstaltlichen Objekte, Unreinlichkeiten und dergleichen abzustellen. Bei Konferenzen, welche von seiten des Kurators der Anstalt einberufen werden, hat der Gebäudeadministrator Sitz und Stimme. § 6. Leitung des inneren Dienstes. Die unmittelbare Leitung des inneren Dienstes und die Handhabung der Dienst- und Hausordnung steht dem Direktor der Anstalt zu. Ihm obliegt insbesondere die Leitung des Unterrichtes, die Führung der Amtsschriften (Geschäftsprotokoll, Registraturinventarien über Lehr- und Lernmittel, Möbel, Geräte, der Matriken mit den Hauptkatalogen, einer Chronik der Anstalt usw.) und des Amtssiegels. Er vermittelt den Verkehr zwischen der Anstalt und den Angehörigen der Zöglinge und überwacht den Briefwechsel der letzteren. § 7- Der Lehrkörper. Der Lehrkörper besteht aus dem Direktor, dem Religionslehrer, den ordentlichen und provisorischen Lehrern sowie den Arbeitslehrern (§ 8 Org.-Stat.). Sämtliche Lehrpersonen sind dem Direktor der Anstalt in dienstlicher Beziehung untergeordnet und haben den Anordnungen desselben unbedingt Folge zu leisten. Allfällige Beschwerden gegen diese Anordnungen sind beim Kurator der Anstalt anzubringen, dem auch der Direktor die allfällige Nichtbefolgung seiner Anordnungen anzuzeigen verpflichtet ist. § 8. Präfekt e. Nach Maßgabe des Bedarfes werden zur Beaufsichtigung der Zöglinge in der schulfreien Zeit Präfekte bestellt, die dem Direktor der Anstalt unterstehen und sich nach seinen Anordnungen zu benehmen haben. § 9- Nebenbeschäftigungen. Den ordentlichen Lehrern der Anstalt sind Nebenbeschäftigungen nur mit besonderer Bewilligung der Landesregierung gestattet. Diese Bewilligung wird nur unbeschadet der anstalt-lichen Verpflichtungen und überdies nur in dem Falle gegeben werden, wenn die Übernahme der Nebenbeschäftigung im Interesse der Anstalt liegt und mit dem Unterrichte taubstummer Kinder in Konnex gebracht werden kann. Um die Bewilligung hiezu ist rechtzeitig und jedenfalls vor Antritt der Nebenbeschäftigung anzusuchen, widrigenfalls mit der Enthebung vom anstaltlichen Dienste vorgegangen werden müßte. § io. Urlaube. Während des Schuljahres findet eine Beurlaubung des Lehrpersonales nur im Falle und nach Maßgabe des unabweis-lichen Erfordernisses statt. In den Hauptferien bedarf hingegen nur der Direktor der Anstalt einer Urlaubsbewilligung. Urlaube bis zu drei Tagen sind mündlich, längere Urlaube schriftlich anzusuchen; die Erteilung des Urlaubes auf die Dauer bis zu drei Tagen steht dem Direktor der Anstalt und bezüglich des Direktors dem Kurator, darüber hinaus der Landesregierung zu. § ii. Erkrankungen. Jede Lehrperson ist verpflichtet, Erkrankungen, welche sie in Ausübung des Lehr- oder Aufsichtsdienstes verhindern, unverzüglich dem Direktor der Anstalt anzuzeigen. Letzterer hat die gleiche Anzeige, im Falle er erkrankt, dem Kurator zu machen. § 12. Substitutionen. Für die Substitution einer beurlaubten oder erkrankten Lehrperson hat der Direktor, für die Substitution des letzteren der Kurator Vorsorge zu treffen, wobei gegenwärtig gehalten werden soll, daß Beeinträchtigungen des Unterrichtes und der Geschäftsführung vermieden werden müssen. Allfällige Substitutionsgebühren sind aus den Personalzulagen des Lehrpersonales zu bestreiten. § 13-Unterricht. Beim Unterrichte hat sich das Lehrpersonale nach den Bestimmungen der Schul- und Unterrichtsordnung vom 29. September 1905 zu benehmen, insoweit diese Bestimmungen im Rahmen des Organisationsstatutes und der Dienst- und Hausordnung anwendbar sind. § 14- Aufsichtsdienst bei den Zöglingen. An Schultagen wird der Aufsichtsdienst während der Vormittagspause und von 4 bis 7 Uhr nachmittags von den Anstaltslehrern alternierend versehen. An schulfreien Tagen haben die Anstaltslehrer abwechselnd von 8 bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags den Aufsichtsdienst. Der Anstaltsdirektor ist vom regelmäßigen Aufsichtsdienste entbunden, es obliegt ihm jedoch, den Aufsichtsdienst zu leiten und zu überwachen. Die Aufsichtsorgane haben insbesondere die Einhaltung der Tagesordnung zu überwachen und den Wiederholungsunterricht zu leiten, beim Baden und Spielen anwesend zu sein und Spaziergänge mit den Zöglingen zu unternehmen. Zur Nachtzeit, beim An- und Auskleiden und während der Mahlzeiten wird der Aufsichtsdienst vom Präfekten, beziehungsweise vom Dienstpersonale, versehen. § iS- Dienstpersonale. Die Bestellung des Dienstpersonales erfolgt vom Direktor nach fallweise eingeholter Genehmigung des Kurators der Anstalt (§ 9 Org.-Stat.). Die Bestellung erfolgt nach Maßgabe und auf die Dauer des Bedarfes vertragsmäßig gegen beiderseitige Kündigung. Zur Bearbeitung des anstaltlichen Gartens und zur Erteilung des Unterrichtes im Gartenbau wird ein Gärtner bestellt, dem auch die Beheizung des Hauptgebäudes sowie das öffnen und Schließen der Haus- und Gartentore obliegt. Überdies ist derselbe zur Besorgung der Botendienste für die Anstalt verpflichtet, insoweit hiedurch die Erfüllung seiner Obliegenheiten als Gärtner und Heizer nicht beeinträchtigt wird. III. Hausordnung. § 16. Torsperre. Die Garten- und Haustore werden im Sommer um 5 Uhr, im Winter um 6 Uhr früh geöffnet und um 9 Uhr abends geschlossen. Während der Nacht darf der Zutritt und das Verweilen in den Anstaltsräumen nur den Anstaltsorganen gestattet werden. § 17- Besuche und Ausgänge. Bei Tage ist den Angehörigen der Zöglinge und anderen Personen der Besuch der Anstalt insoweit gestattet, als dies ohne Störung des Unterrichtes und der Disziplin geschehen kann. Die Zöglinge dürfen sich ohne Begleitung aus der Anstalt nicht entfernen und zu Botengängen nicht verwendet werden. Für eine mißbräuchliche diesfällige Verwendung derselben sind die Anstaltsorgane nach den Disziplinarvorschriften verantwortlich. § 18. T agesordnung. Die Tagesordnung wird festgesetzt wie folgt: 1.) Aufstehen um 6 Uhr früh. 2.) Frühstück um 7 Uhr früh. 3.) Beginn des Unterrichtes um 8 Uhr vormittags. 4.) Pause und zweites Frühstück um %io bis 14n Uhr vormittags. 5.) Ende des Unterrichtes 5 Minuten vor 12 Uhr vormittags. 6.) Mittagsessen um 12 Uhr mittags. 7.) Nach dem Mittagsessen Erholung bis 2 Uhr nachmittags. 8.) Handfertigkeitsunterricht, beziehungsweise Spaziergänge von 2 bis 4, beziehungsweise 5 Uhr nachmittags. 9.) Pause und Jause von 4 bis 5 Uhr nachmittags. 10.) Wiederholungsunterricht von 5 bis 7 Uhr abends. 11.) Nachtmahl um 7 Uhr abends. 12.) Schlafengehen um %9 Uhr abends. Jeden Samstag nachmittags nach der Jause Bad und Wechseln der Leibwäsche. An Sonn- und Feiertagen wohnen die Internzöglinge unter Führung des diensthabenden Organes der heiligen Messe bei. An Sonn- und Feiertagen vormittags Korrespondenz, wobei die Zöglinge vom diensthabenden Aufsichtsorgane zu überwachen sind. An zwei Schultagen der Woche unternehmen die Zöglinge unter Führung ihrer Klassenlehrer Spaziergänge zu Unterrichtszwecken, an deren Stelle bei ungünstiger Witterung das Turnen zu treten hat. § 19- Schuljahr und Ferien. Das Schuljahr beginnt am 16. September und endet am 15. Juli. Während des Schuljahres sind folgende Tage schulunterrichtsfrei : 1.) Alle Sonn- und kirchlichen Feiertage. 2.) Der Namens- und Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers sowie andere von der Unterrichtsverwaltung angeordnete Festtage der kaiserlichen Dynastie. 3.) Weihnachten vom 24. Dezember bis 2. Jänner. 4.) Ostern vom Palmsonntage bis Dienstag nach Ostern. Während der Hauptferien haben die Zöglinge ausnahmslos die Anstalt zu verlassen. Den Angehörigen derselben steht es zudem zu, dieselben auch während der Weihnachts- und der Osterferien aus der Anstalt zu nehmen, wenn im Orte, wo diese Ferien verbracht werden sollen, nicht ansteckende Krankheiten grassieren. An anderen Ferialtagen ist das Ausspeisen der Zöglinge nur mit besonderer Bewilligung des Direktors zulässig. IV. Bekleidung und Verpflegung. § 20. Bekleidung der Zöglinge. Beim Eintritte in die Anstalt hat jeder Internzögling folgende Kleidungsstücke in gutem Zustande mitzubringen, und zwar: a) der Knabe: 2 Oberkleider, Hut und Winterrock, 2 Paar Schuhe, 6 Hemden, 6 Unterbeinkleider, 6 Paar Fußsocken, 6 Taschentücher und einen Regenschirm; b) das Mädchen: 2 Oberkleider, Hut oder Kopftuch und Winterjacke, 2 Paar Schuhe, 6 Hemden, 6 Unterröcke, 6 Unterhosen, 3 Nachtjacken, 3 Schürzen, 6 Paar Strümpfe, 6 Taschentücher und einen Regenschirm. Die Kleidungsstücke müssen gemerkt sein. Für die Instandhaltung der Oberkleider und Wäsche sorgt die Anstalt, hingegen haben für Nachschaffungen die Alimen-.tationspflichtigen aufzukommen. Die Bettwäsche, Handtücher und sonstigen Utensilien (Kämme, Bürsten, Seife und dergl.) stellt die Anstalt bei. § 21. Die Verpflegung. An Kost ist den Zöglingen zu verabreichen: 1.) Als Frühstück: Milchkaffee oder Milch mit einer Semmel oder einem Stück Brot. 2.) Vormittags: ein Stück Brot. 3.) Mittags: eingekochte Fleischsuppe, Rindfleisch (zehn Dekagramm) und eine oder zwei Zuspeisen. An Festtagen ist eine Mehlspeise zuzugeben. An Fasttagen tritt an Stelle der Fleischspeisen eingekochte Fastensuppe und eine Mehl- oder Milchspeise. 4.) Nachmittags: Brot, wenn tunlich mit Obst oder einer anderen Zugabe. 5.) Abends: eine Mehl- oder Milchspeise, einmal in der Woche jedoch eine Fleischspeise. Uber ärztliche Anordnung ist einzelnen Zöglingen eine besondere Kost zu verabreichen. Das Dienstpersonale hat dieselbe Kost wie die Zöglinge, wogegen den Lehrpersonen, die von der Anstalt verpflegt werden, am Mittwoch sowie an Sonn- und Feiertagen mittags ein Braten und abends durchgehends Fleischspeisen zu verabreichen sind. § 22. Ökonomie. Die Verpflegung erfolgt in eigener Regie. Mit der Führung der Ökonomiegeschäfte wird der Direktor der Anstalt betraut. Die Anstaltszöglinge sollen zu häuslichen Verrichtungen und zur Bearbeitung des Gartens verwendet werden, insoweit dies ohne Schädigung der körperlichen Entwicklung und ohne Beeinträchtigung des Unterrichtes geschehen kann. Zur Bestreitung der Ökonomieauslagen jeder Art wird, dem Direktor der Anstalt der erforderliche Geldverlag in monatlichen Antizipatraten angewiesen. Die von den Alimentationspflichtigen für die Zöglinge zu bestreitenden Auslagen dürfen aus diesem Verlage nur vorschußweise bestritten werden; für die Refundierung solcher Vorschüsse hat der Anstaltsdirektor unverzüglich Vorsorge zu treffen. Über die Ökonomie-Empfänge und -Ausgaben hat der Anstaltsdirektor fortlaufend Buch zu führen. Das Geldverlagsjournal und die sonstigen Gebarungsnachweise haben in der Direktionskanzlei zur Einsicht der Aufsichtsorgane aufzuliegen. Nach Ablauf eines jeden Monates sind die Empfänge und Ausgaben abzuschließen, der Kassastand und allfällige Ersatzansprüche sind ersichtlich zu machen und ist ein Auszug aus dem Journale samt Belegen der Landesregierung vorzulegen. V. Konferenzen und Schulnachrichten. § 23. Konferenzen. Während des Schuljahres findet monatlich einmal unter dem Vorsitze des Anstaltsdirektors eine Konferenz des Lehrkörpers statt (§ 17 Org.-Stat.). § 24. S c h u 1 n a c h r i c h t e n. Die Klassifikation wird vierteljährlich in der Konferenz abgeschlossen und ist über das Resultat derselben der Landesregierung zu berichten. Zeugnisse werden ausgefolgt am Schlüsse eines jeden Schuljahres (Jahreszeugnis) und beim Austritte eines Zöglings aus der Anstalt (Frequentations-, Entlassungs-, Abgangszeugnis). Vermögen und Einkommen der Anstalt. Das Vermögen der Anstalt besteht aus der anstaltlichen Realität, dem Inventar, Lehr- und Lernmitteln und Obligationen. Die anstaltliche Realität wurde laut Kaufvertrages vom 14. November 1898 von Josef Dermastja 11m 60.000 Kronen aus dem Ignaz Holzapfelschen Stiftungsvermögen angekauft, an Perzentualgebühr wurden 2625 Kronen bezahlt. Für das gekaufte Grundstück (Acker im Ausmaße von 1 • 72 Hektar) wurde laut Bescheid des Landesgerichtes Laibach vom 10. Dezember 1898 die bücherliche Umschreibung und die Eröffnung der Grundbuchseinlage Nr. 132, Katastralgemeinde Petersvorstadt, II. Teil, erwirkt. Auf dem angekauften Reale wurden in den Jahren 1899 und 1900 der anstaltliche Garten angelegt und zwei Gebäude, das Anstaltsgebäude und das Gartenhaus, mit dem Kosten-aufwande von 215.564 K 32 h erbaut, ersteres erhielt die Konskriptionsnummer 5 der Sallocher Straße. Von dem Grunde wurden der Stadtgemeinde zu Straßenerbreitungszwecken 25°3' 56 Quadratmeter um 8364 Kronen abgetreten, wogegen derselben für die Kanalisierung der Sallocher Straße im Bereiche der Anstalt der Betrag von 2000 K ausbezahlt wurde; für die im Jahre 1904 erfolgte Pflasterung des Trottoirs in der Sallocher Straße und der Cegnargasse wurden 5892 K 37 h und für die Bauaufsicht insgesamt 9360 K verausgabt. Bei Summierung obiger Beträge beziffert sich der Gesamtaufwand für den Ankauf der Realität, die Bauführungen und die Instandsetzung des Gartens auf . . K 287.077 • 69 Weitere Vorauslagen erwuchsen dem anstaltlichen Fonde durch Anschaffung von Möbeln, Hauswäsche und Geräte, wofür seit Bestand der Anstalt verausgabt wurden . . „ 23.693 • 23 Für Lehrmittel wurden vor Eröffnung der Anstalt ausgegeben.............................„ 713' 37 und für die Ausbildung zweier Lehrer am k. k. Taubstummeninstitut in Wien IV., Favoritenstraße Nr. 13, Reisestipendien für dieselben und deren Substitution im Volksschuldienste in Krain wurden verausgabt..........................,, 3-5ÖO' — wornach sich die Vorauslagen insgesamt bezifferten auf.....................................K 315.044'29 Das Obligationsvermögen der Anstalt besteht aus folgenden Staatsschuldverschreibungen mit nachstehend ausgewiesenen Zinsenerträgnissen: 1.) Goldrente vom 1. Oktober 190J, Nr. 2067, per 3800 Gulden = 7600 Kronen, Zinsenertrag K 3°4' — 2.) Silberrente v.l. Juli 1901, Nr. 95.384, per 32.700 Gulden = 65.400 Kronen, 4% Zinsen-ertrag 2.616- — 3.) Silberrente vom 1. Oktober 1901, Nr. 69.174, per 6150 Gulden = 12.300 Kronen, 4'2% Zinsenertrag Jt 516-60 4.) Notenrente vom 1. August 1901, Nr. 201.228, per 118.700 Gulden — 237.400 K, 4 % Zinsenertrag ff 9.496 • — 5.) Notenrente v. 1. Mai 1901, Nr. 110.141, per 126.500 Gulden = 253.000 Kronen, 4 % Zinsenertrag ff 10.120 • — Fürtrag . . K 23.052 • 60 Übertrag . . K 23.052-60 6.) österr. Kronenrente v. 1. September 1901, Nr. 43.309, per 27.400 Kronen, Zinsenertrag .».............................................. 1.096- — 7.) österr. Kronenrente v. 1. März 1905, Nr. 60.739, per 11.800 Kronen, Zinsenertrag . . „ 472- — 8.) 60er Los, Nr. 17.571/8, per 500 Gulden = 1000 Kronen, Zinsenertrag.....................„ 40' — 9.) 60er Lose, Nr. 7040/8-II, 7540/15-II, 8680/10-V und 11.860/13-II, ä 200 Kronen = 800 Kronen, Zinsenertrag........................„ 32- — 10.) Einlagebüchel der Krainischen Sparkasse Nr. 298.134 per 1160 Kronen mit dem Zinsenertrage von...............................„ 46-40 Zusammen an Renten per K 617.860 mit dem Zinsenertrage von........................ . . K 24.739- — Dieses Obligationsvermögen wurde durch Konvertierung und Zusammenschreibung der Wertefifekten der nachbenannten vier Taubstummenstiftungen gebildet, und zwar konkurrierten hiezu: A. die Franz Holdheimsche Stiftung mit K 39.060- — B. die Anton Alois Wolfsche „ „ „ 138.000- — C. die Gräfin Stubenbergsche „ „ „ 15.000’ — D. die Ignaz Holzapfelsche „ „ „ 425.800- — somit zusammen . . K 617.860- — wobei jedoch zu bemerken ist, daß die Kosten für den Ankauf des anstaltlichen Baugrundes und den Bau der Gebäude, dann die Anschaffung des Mobilars, insoweit die laufenden Erträgnisse hiezu nicht reichten, jedenfalls mit über 300.000 K aus der Holzapfelschen Stiftung bestritten wurden. Zu bemerken ist übrigens, daß die große Differenz im Stande obiger Stiftungen nicht allein auf die Verschiedenheit der Zuwendung, sondern, und zwar vorwiegend, darauf zurückzuführen ist, daß die Erträgnisse der Holdheimschen und der Stubenbergschen Stiftung vor Errichtung der Anstalt widmungsgemäß zur Unterbringung taubstummer Kinder in auswärtigen Anstalten verwendet, während jene der Wolfschen und der Holzapfelschen Stiftung akkumuliert wurden, wodurch das 1861 angefallene Wolfsche Stiftungsvermögen per 16.000 K auf 138.000 K und das am 22. Dezember 1878 eingeantwortete Holzapfelsche Stiftungsvermögen per 105.924 K 74 h auf 725.800 K angewachsen ist. Die Regiekosten der Anstalt werden gedeckt: 1.) Aus den obausgewiesenen Zinsen des Obligationsvermögens per 24.739 K- 2.) Aus den Zuwendungen des Landes, und zwar: den laut Landtagsbeschlusses vom 25. Juni 1901 errichteten drei Landesstiftplätzen an der Taubstummen-Stiftungsanstalt in Laibach mit der Jahresdotation von je 300 K = 900 K, 3.) den laut desselben Landtagsbeschlusses bewilligten zwei Landesunterstützungsbeiträgen von je 300 K = 600 K. 4.) Aus dem Verpflegskostenbeitrage aus dem krainischen Waisenfonde per 300 K, beziehungsweise 150 K. 5.) Aus den Verpflegskostenbeiträgen der Krainischen Sparkasse von jährlich 900 K. 6.) Aus den Verpflegskostenbeiträgen der Gemeinden. 7.) Aus den Verpflegskostenbeiträgen der Zahlzöglinge. Den Zöglingsstand und die Regieauslagen für die Zeit seit Bestand der Anstalt bringt die folgende Tabelle zur Darstellung, wozu bemerkt wird, daß die Verpflegung und die Bedienung der Zöglinge im Schuljahre 1900/1901 an einen Unternehmer vergeben war, dagegen in den folgenden Jahren in eigener Regie geführt wurde. Tabellarische Zusammenstellung der wirtschaftlichen Gebarung der krainischen Taubstummen-Stiftungsanstalt. CO •U-T3* 3 pK M u 3 ri 1/1 « N 'um ]gS Sü jj «S SajS b£ Chronik der Anstalt. Zum Zwecke der Heranbildung geeigneter Lehrkräfte für die zu eröffnende Anstalt wurden für das Schuljahr 1899/1900 (lcr Lehrer und interimistischer Leiter der fünf-klassigen Volksschule in Adelsberg Stephan Primožič und der Lehrer an der einklassigen Volksschule in Zarz Josef A r m i č beurlaubt, um am k. k. Taubstummeninstitute in Wien zu hospitieren. Dieselben legten vor der Wiener Prüfungskommission für allgemeine Volks- und Bürgerschulen im Monate Mai 1900 die spezielle Prüfung für den Unterricht taubstummer Kinder ab. Sodann besuchten sie zu Studienzwecken noch eine Reihe anderer Taubstummenanstalten, worüber sie der k. k. Landesregierung Reiseberichte erstatteten. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 18. Juli 1900, Zahl 10.829, wurde zum Anstaltsgärtner Peter Guzelj ernannt. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 21. September 1900, Zahl 13.672, trat das anstaltliche Statut und die provisorische Dienst- und Hausordnung in Kraft. Schuljahr 1900/1901. Mit dem Unterrichte konnte in diesem Schuljahre infolge Verzögerung der Vollendungsarbeiten beim Anstaltsgebäude erst mit Ende Oktober begonnen werden. Um Aufnahme baten 32 Zöglinge, von welchen mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 22. September 1900 22 Knaben und 4 Mädchen aufgenommen wurden. Dieselben wurden auf zwei Parallelklassen: I. a. und I. b. verteilt. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 8. September 1900, Zahl 13.752, wurde der Lehrer an der vierklassigen Volksschule in St. Veit ob Laibach Anton Arko der Anstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Erklärung vom 1. Oktober 1900 übernahm Lehrer Josef Armič gegen ein jährliches Pauschale von 300 K pro Kopf die Verpflegung der Zöglinge, die Lüftung, Reinigung der Lokalitäten und Instandhaltung der Haus- und Zöglingswäsche sowie der Zöglings-Oberkleider (Erlaß der k. k. Landesregierung vom 16. Oktober 1900, Zahl 15.129). In diesem Schuljahre wurden unter dem Vorsitze des Kurators, dermaligen k. k. Hofrates Marquis Ludwig G o -z a 11 i , acht Monatskonferenzen abgehalten. An denselben beteiligten sich der Anstaltsarzt k. k. Landessanitätsreferent Dr. Franz Zupanc, dermaliger k. k. Baurat Johann B ö 11 z und der Lehrkörper der Anstalt. Bei der ersten am 31. Oktober 1900 abgehaltenen Konferenz wurde der Lehrplan für die erste Klasse festgesetzt. Ferner wurde mit der Leitung des Handfertigkeitsunterrichtes für Knaben der Lehrer Josef Armič und für Mädchen die Gemahlin des Anstaltsleiters betraut. In der vierten Konferenz, welche am 31. Jänner 1901 stattfand, teilte der Vorsitzende mit, daß laut Note des k. k. Landesschulrates vom 16. Jänner 1901, Zahl 167, die pädagogischdidaktische Inspektion der Anstalt dem k. k. Bezirksschul-inspektor für die Stadt Laibach übertragen wurde. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 10. Mai 1901, Zahl 7359, wurde dem Lehrer Anton Arko für die anzutretende Studienreise eine Unterstützung von 400 K bewilligt. Die Direktion der Krainischen Sparkasse erklärte mit der Zuschrift vom 5. Juni 1901, Zahl 1740, die Verpflegsgebühr für einen Zögling durch acht Jahre bezahlen zu wollen. Für diese hochherzige Widmung sprach ihr die k. k. Landesregierung ihren Dank aus. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 16. Juli 1901, Zahl 11.447, wurde der Lehrer und Leiter der einklassigen Volksschule in Kopanj Franz Germ zum Lehrer an der Anstalt ernannt. Das Schuljahr 1900/1901 wurde am 14. Juli mit einem Gottesdienste und mit einer darauf folgenden öffentlichen Prüfung geschlossen. Schuljahr 1901/1902. Das Schuljahr 1901/1902 begann am 15. September 1901 mit einem Gottesdienste. Die Anstalt zählte insgesamt 34 Zöglinge, welche in zwei Klassen, beziehungsweise in drei Abteilungen, unterrichtet wurden. Die Eröffnung der ersten Klasse mit 11 Zöglingen wurde durch den Landtagsbeschluß vom 25. Juni 1901, mit welchem drei Landesstiftsplätze und zwei Landesunterstützungsplätze a 300 K errichtet wurden, ermöglicht. Infolge Erlasses der k. k. Landesregierung vom 7. September 1901, Zahl 15.122, wurde die bestehende Dienst- und Hausordnung in einigen Punkten abgeändert und die Eigenregie eingeführt. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 12. Oktober 1901, Zahl 16.875, wurde der Lehrplan für die zweite Klasse genehmigt und der Inspektionsdienst der anstaltlichen Lehrer geregelt. Das Schuljahr 1901/1902 wurde am 15. Juli 1902 mit einer Ausstellung geschlossen. Zur Ausstellung gelangten schriftliche Arbeiten und Zeichnungen sowie Erzeugnisse des Handfertigkeitsunterrichtes. Schuljahr 1902/1903. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 1. August 1902, Zahl 16.128, wurden die Lehrer Josef Armič und Anton Arko über eigenes Ansuchen von der Dienstleistung an der Anstalt enthoben und zu Lehrerinnen an der Anstalt die Lehrerin an der vierklassigen Volksschule in Möttling Vita Zupančič und die Lehrerin an der Privatschule in Preß-baum Paula Vodušek ernannt. Für den Zeichen-, beziehungsweise Handfertigkeitsunterricht wurden die Lehrkräfte der hiesigen k. k. kunstgewerblichen Fachschule: Fachlehrer Ernst Cigoj und die Werkmeister Johann Tavčar und Josef Stirn als Hilfslehrer der Anstalt gewonnen. Das Schulahr 1902/1903 begann am 15. September 1902 mit einem Gottesdienste. Die Anstalt zählte in diesem Schuljahre 33 Zöglinge (29 Knaben und 4 Mädchen), welche in drei Klassen (II., III. a., III. b.) unterrichtet wurden. In diesem Schuljahre wurde der Arbeitsunterricht in den Stundenplan aufgenommen und für denselben vier wöchentliche Stunden angesetzt. Im Novembertermine 1902 bestand der anstaltliche Lehrer Franz Germ vor der k. k. Prüfungskommission für allgemeine Volks- und Bürgerschulen in Linz die spezielle Prüfung für den Unterricht taubstummer Kinder. Am 27. März 1903 starb der Zögling Johann Perušek. Die Mitschüler sowie die Lehrerschaft gaben ihm das letzte Geleite. Am 22. Mai 1903 fand die Aufnahmsprüfung für die am Anfänge des Schuljahres 1903/1904 zu eröffnende erste Klasse statt. Bei dieser Gelegenheit erklärte sich der krainische Landesausschuß bereit, einer taubstummen Waise einen Stiftungsplatz aus dem krainischen Waisenfonde zu verleihen, die Direktion der Krainischen Sparkasse aber sicherte die Verpflegskosten für zwei Zöglinge durch acht Jahre zu. Das Schuljahr 1902/1903 wurde am 14. Juli 1903 mit einer öffentlichen Schlußprüfung, verbunden mit einer Ausstellung der Zöglingsarbeiten, geschlossen. Schuljahr 1903/1904. Während der Hauptferien besuchte der Anstaltslehrer Franz Germ den Kurs zur Heranbildung von Lehrern des Handfertigkeitsunterrichtes für Knaben in Wien. Er übernahm mit Beginn des Schuljahres 1903/1904 den Unterricht in den Papparbeiten. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 8. September 1903, Zahl 16.190, wurde der Lehrer an der vierklassigen Volksschule in Radmannsdorf Johann P i a n e c k i der Anstalt zur Dienstleistung zugewiesen. In der Anstalt waren 40 Zöglinge (33 Knaben, 7 Mädchen) untergebracht und wurden dieselben auf vier Klassen (I., III., IV. a. und IV. b.) verteilt. Am 30. September 1903 trat die gewesene Lehrerin an der Privat-Lehr- und Erziehungsanstalt Huth-Hanß in Laibach Marie D r e n i k als Hospitantin in die Anstalt ein. Mit Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 18. Oktober 1903, Zahl 4534, wurde der Lehrerin Paula Vodušek der Austritt aus dem Volksschuldienste bewilligt. Mit Beginn des Monates November begann der Kurat des Landeszwangsarbeitshauses Viktor Sega zwecks seiner Ausbildung zum Religionslehrer taubstummer Kinder an der Anstalt zu hospitieren. Mit Dekret vom 28. Dezember 1903, Zahl 25.816, wurde die Lehrerin Paula Vodušek von der Verwendung an der Anstalt enthoben und zu ihrer Nachfolgerin die bisherige unbesoldete Hospitantin Marie D r e n i k ernannt. Infolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 29. April 1904 wurde die provisorische Lehrerin Marie D r e n i k zur definitiven Lehrerin in Bransko-Kal ernannt und für die Dauer ihrer Dienstleistung an der Anstalt vom öffentlichen Schuldienste dauernd beurlaubt. Das Schuljahr wurde am 15. Juli mit einem Gottesdienste geschlossen. Schuljahr 1904/1905. Das Schuljahr 1904/1905 begann mit dem üblichen Gottesdienste am 19. September 1904. Von den 40 Zöglingen des verflossenen Schuljahres kehrten 37 (31 Knaben und 6 Mädchen) in die Anstalt zurück. Sie wurden in vier Klassen (II., IV., V. a. und V. b.) unterrichtet. Im Novembertermine dieses Schuljahres legte die Lehrerin Vita Zupančič vor der k. k. Prüfungskommission für allgemeine Volks- und Bürgerschulen in Graz die spezielle Prüfung für den Unterricht taubstummer Kinder ab. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 16. April 1905, Zahl 7190, wurde dem Lehrer Franz Germ und der Lehrerin Vita Zupančič zwecks Beteiligung an dem am 25. und 26. April in Wien tagenden Taubstummenlehrerkongreß eine Reiseunterstützung von je 60 K bewilligt. Am 22. Mai empfingen 11 Zöglinge der V. b. Klasse zum erstenmal das Sakrament der heiligen Beichte. Mit Erlaß vom 5. Juni 1905, Zahl 19.398, hat das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht im Sinne des § 72 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62, der Anstalt das öffentlichkeitsrecht vom Schuljahre 1904/1905 an erteilt. Mit Erlaß der k. k. Landesregierung vom 10. Juli 1905, Zahl 13.193, wurde dem Ansuchen des Anstaltsleiters Stephan Primožič um Enthebung von seiner Dienstleistung an der Anstalt Folge gegeben und wurde der Lehrer Johann Piane c k i mit der Leitung der Anstalt betraut. Am 11. Juli 1905 empfingen 11 Zöglinge der V. b. Klasse zum erstenmal das Sakrament des Altars. Der Schulschluß fand am 15. Juli mit einer öffentlichen Schlußprüfung und einer Ausstellung von Schülerarbeiten statt. Von den bei der Eröffnung der Anstalt aufgenommenen 25 Zöglingen kamen Ende dieses Schuljahres infolge genügender Vorbildung und Überschreitung des Normalalters 11 zur Entlassung. Dieselben fanden ihr Unterkommen teilweise als Lehrlinge (Tischler, Steinmetze, Wagner, Näherin), teilweise kehrten sie in das elterliche Haus zurück, um sich in der Landwirtschaft zu betätigen. Schuljahr 1905/1906. Während der Hauptferien besuchte der Lehrer und Anstaltsleiter Johann Pianecki den Kurs zur Heranbildung von Lehrern des Handfertigkeitsunterrichtes für Knaben in Wien. Er übernahm sodann an der Anstalt den Unterricht in der Holzschnitzerei. Mit Erlaß des k. k. Landesschulrates für Krain vom 19. Juli 1905, Zahl 3477, wurde der Lehrer an der vierklassigen Volksschule in Zirknitz Ludwig Der melj vom Volksschuldienste beurlaubt und der Anstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Das Schuljahr 1905/1906 wurde am 16. September 1905 eröffnet. Die Anstalt zählte 38 Zöglinge (26 Knaben und 12 Mädchen), welche in vier Klassen (I., III., V. und VI.) unterrichtet wurden. Mit Allerhöchster Entschließung vom 25. September 1905 geruhten Seine k. u. k. Apostolische Majestät den Herrn Landespräsidenten Viktor Freiherrn von Hein dieses seines Amtes zu entheben und den Herrn Vizepräsidenten der Triester Statthalterei Theodor Schwarz zum Landespräsidenten in Krain zu ernennen. Der neuernannte Herr Landespräsident besuchte bald nach Übernahme der Leitung der Landesregierung in Begleitung des Herrn Hofrates Grafen Chorinsky die Anstalt. Vom Kurator derselben ehrfurchtsvoll begrüßt, nahm der Herr Landespräsident die Vorstellung des Lehrkörpers entgegen, wornach die Besichtigung der Anstalt erfolgte. Mit Erlaß des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vorn 26. Oktober 1905, Zahl 37.653, wurde der Anstaltslehrer Franz Germ als Hilfslehrer für den Unterricht in der Methodik des Taubstummenunterrichtes an der k. k. Lehrerund Lehrerinnenbildungsanstalt in Laibach bestellt. Am 23. Jänner 1906 besichtigte die Anstalt der „Verein der Ärzte in Krain“ unter Leitung des Herrn Landessanitätsreferenten Regierungsrates Dr. Franz Zupanc. Die Herren hospitierten in den einzelnen Klassen, wobei ihnen die Methode des Taubstummenunterrichtes erklärt und praktisch gezeigt wurde. Besonderes Interesse erweckten die Zeichnungen sowie die übrigen Erzeugnisse des Handfertigkeitsunterrichtes. Uber die Erfolge als auch über die zweckmäßige, allen hygienischen Anforderungen entsprechende Einrichtung der Anstalt sprachen sich die Herren Ärzte mit Anerkennung und Befriedigung aus. In diesem Jahre empfingen 15 Zöglinge (V.und VI.Klasse) das heil. Sakrament der Buße und wurden gefirmt. Das Schuljahr wurde am 15. Juli mit dem üblichen Gottesdienste geschlossen. Schuljahr 1906/1907. Dieses Schuljahr wurde am 16. September 1906 eröffnet. Im Novembertermine bestanden die spezielle Prüfung für den Unterricht taubstummer Kinder der Lehrer und Leiter Johann Pianecki und die Lehrerin Marie D r e n i k , erster vor der k. k. Prüfungskommission für allgemeine Volks- und Bürgerschulen in Görz, letztere vor einer solchen in Graz. Im April 1907 besuchte die Anstalt Seine fürstbischöfliche Gnaden Dr. Anton Bonaventura Jeglič und inspizierte den Religionsunterricht. Im selben Monate empfingen 15 Zöglinge (VI. und VII. Klasse) die erste heilige Kommunion. Am 6. Februar 1907 wurde das Organisationsstatut einer Revision unterzogen (Erlaß der k. k. Landesregierung vom 6. Februar 1907, Zahl 3039). Auf Grund des revidierten Organisationsstatutes erließ die k. k. Landesregierung für Krain eine neue Dienst- und Hausordnung, welche beide mit Beginn des nächsten Schuljahres in Kraft treten (Erlaß vom 27. März 1907, Zahl 4582). Am 29. und 30. Juni und am 1. Juli 1907 fand eine Ausstellung der Zöglingsarbeiten statt. Am 1. Juli 1907 fand die Prüfung der Aufnahmsbewerber für das Schuljahr 1907/1908 statt. Von den 30 erschienenen Kindern wurden 27 als bildungsfähig und zur Aufnahme geeignet befunden. Das Schuljahr wurde am 14. Juli 1907 geschlossen. Statistik der Anstalt. Seit dem Bestände der Anstalt wurden in dieselbe 62 Zöglinge (46 Knaben und 16 Mädchen) aufgenommen. Wegen Mangel an Bildungsfähigkeit wurden im Laufe dieser Zeit folgende Schüler entlassen: 1.) Miklavčič Philipp aus Idria; 2.) Wabra Viktor aus Judenburg, Steiermark; 3.) Erbežnik Marie aus Dobrunje; 4.) Reberšak Ursula aus Drensko rebro, Steiermark. Wegen Kurzsichtigkeit kam zur Entlassung: 5.) Krumpestar Martin aus St. Martin, Oberkrain. 6.) Peric Stephan aus Doberdob bei Görz verließ die Anstalt am Ende des Schuljahres 1902/1903, um in eine öffentliche Volksschule in Laibach einzutreten. Ohne eine bekannte Ursache sind ausgeblieben: 7.) Kaluža Anton aus Senožeče; 8.) Simončič Franz aus Dobrava, Unterkrain; 9.) Stražišar Matthäus aus Vrd bei Oberlaibach; 10.) Svete Johann aus Sabovčevo bei Franzdorf; 11.) Zakotnik Franz aus Karlovce bei Bischoflack; 12.) Vlašič Marie aus Tribuče bei Tschernembl. Gestorben ist: 13.) Perušek Johann aus Žimarce bei Sodražica. Wegen genügender Vorbildung bekamen am Ende des Schuljahres 1904/1905 folgende Schüler das Entlassungszeugnis : 1.) Frelih Viktor aus Witosche, Innerkrain; 2.) Germ Ignaz aus Kompolje, Unterkrain; 3.) Jerman Josef aus Naklo bei Tschernembl; 4.) Kristan Josef aus Potoke, Oberkrain; 5.) Nose Johann aus Kolenča Vas, Unterkrain; 6.) Peljhan Augustin aus Vrhpolje, Innerkrain; 7.) Poglajen Julius aus Retje bei Trifail; 8.) Sitar Cyrill aus St. Gotthard, Krain; 9.) Trempus Karl aus Weinitz, Unterkrain; 10.) Ule Franz aus Niederdorf bei Zirknitz; 11.) Vidmar Ignaz aus Hinje bei Seisenberg; 12.) Sitar Marie aus St. Gotthard, Krain. Verzeichnis der Zöglinge des Schuljahres 1906/1907. W "t? Im Freizögling 0 CO Nr. Name Wohnort der Eltern n3 ü •—* O oder Zahlzögling rt 5 1 Baškovec Josef a) Knaben. Vel. Malence, Bez. Gurkfeld 1892 Freizögling VI. 2 Godina Stanko Guardiella bei Triest 1899 Zahlzögling II. 3 Jeramaz Josef Metkovič, Dalmatien 1893 » IV. 4 Ješe Johann Gor. Sava, Bez. Krainburg 1895 » II. 5 Klemenčič Johann Grčarjevec, Bez. Loitsch 1894 » II. 6 Kogej Raphael Idria, Bez. Loitsch 1895 » IV. 7 Košir Franz Kot, Bez. Gottschee 1894 Freizögling II. 8 Košir Josef Kot, Bez. Gottschee 1889 » VI. 9 Medic Josef Straža, Bez. Rudolfswert 1891 » VII. 10 Mlakar Anton Obergras, Bez. Gottschee 1891 VI. 11 Nose Alois Kolenca vas, Bez. Gottschee 1890 » VII. 12 Perovšek Franz Sušje, Bez. Gottschee 1895 » IV. 13 Perovšek Josef Sušje, Bez. Gottschee 1889 » VI. 14 Petrič Franz Wippach 1892 Zahlzögling II. 15 Pintar Franz Sestranska vas, Bez. Krainb. 1894 > VII. 16 Sigmund Barthol. Budna vas, Bez. Gurkfeld 1891 » IV. 17 Skapin Johann Jakovica, Bez. Adelsberg 1891 Freizögling VII. 18 Strajnar Anton Medvedjek, Bez. Littai 1896 » II. 19 Svetek Cyrill* Laibach 1892 Zahlzögling VII. 20 Švigelj Franz Kožljek, Bez. Loitsch 1891 Freizögling VII. 21 Telban Viktor Franzdorf bei Laibach 1894 » II. 22 Urh Franz Pola 1892 Zahlzögling IV. 23 Uršič Franz Bresowitz bei Laibach 1895 » IV. 24 Zabukovec Josef St. Gregor, Bez. Gottschee 1890 Freizögling VI. 25 Žen Lorenz Wocheiner Feistritz, Bezirk Radmannsdorf 1889 > VI. b) Mädchen. 1 Dragolič Johanna Zirknitz, Bez. Loitsch 1894 Zahlzögling IV. 2 Ferjan Johanna Olševk, Bez. Krainburg 1893 Freizögling II. 3 Fröhlich Marie Davča, Bez. Krainburg 1896 Zahlzögling II. 4 Kranjec Marie Mala Bukovica, Bezirk Adelsberg 1890 Freizögling VII. 5 Mrak Christine Gunclje bei Laibach 1895 II. 6 Nagy Agathe Buschendorf, Bez. Gurkfeld 1898 Zahlzögling II. * Externist. Nr. Name Wohnort der Eltern cn 3 "2 1899 • ■ ■ 1 .. — „ 1 „ Die Zeit der Ertaubung datiert: Von Geburt bei 16 Knaben, 4 Mädchen, zus. 20 Kindern. Vom 1. Lebensj. . 9 4 13 „ 2. „ , 10 , 2 ,. 12 „ ,, 3- 1 1 „ „ 2 „ „ 4- - 3 2 >. 5 » „ 5- , 2 1 >. ,» 3 * Die folgenden Tabellen umfassen alle Zöglinge, welche seit dem Bestände der Anstalt in diese aufgenommen wurden. Vom 6. Lebensj. bei 2 Knaben, 1 Mädchen, zus. 3 Kindern. „ 7- 2 — „2 „ 8. „ 1 „ — „1 „ 9- >. » - 1 „1 Ursachen der Taubheit: i.) Trauma .... 4 Knaben, 1 Mädchen, zus. 5 Kinder. 2.) Gehirnhautentz. 2 „ — „2 3;) Typhus . . . . 4 4 ,8 „ 4.) Scharlach .... 3 3 » - 6 5.) Masern .... 2 „ 3 ..5 6.) Mittelohrentz. . . 12 „ — „ 12 7.) Fraisen .... 1 », — „1 8.) Influenza .... 1 „ >7 „I „ 9.) Unbekannt 1 ,, I „2 Grade der Taubheit: 1.) Total taub sind . 22 Knaben, 9 Mädchen, zus. 31 Kinder. 2.) Schallgehör haben 15 3 18 3.) Vokalgehör „ 5 » 3 ,, „ 8 „ 4.) Hochgradig schwer- hörig sind . 1 1 ,.2 5.) Schwerhörig sind 3 — >.3 Am Ende des Schuljahres 1906/1907 kamen sämtliche Zöglinge der sechsten und siebenten Klasse zur Entlassung (12 Knaben und 3 Mädchen). Die Organe der Taubstummen-Stiftungs-anstalt. Die krainische Taubstummen - Stiftungsanstalt wird von der k. k. Landesregierung für Krain verwaltet. Im Aufträge derselben fungiert: Als Kurator der Anstalt der k. k Hofrat und Referent in Stiftungsangelegenheiten Ludwig Marquis von Gozani, als Beirat in Sanitätsangelegenheiten und Hausarzt der k. k. Landesregierungsrat und Landessanitätsreferent Doktor Franz Zupanc und als Beirat in technisch-administrativen Angelegenheiten der k. k. Baurat Johann B ö 11 z. Als Leiter und Lehrer der Anstalt waren bestellt: der Leiter und Fachlehrer Johann Pianecki, der Religionslehrer und Seelsorger Viktor Sega, der Fachlehrer Franz Germ, die Fachlehrerin Vita Zupančič, die Fachlehrerin Marie Drenik, der Volksschullehrer Ludwig Dermelj, als Aushilfslehrer für den Zeichen- und den gewerblichen Vorbereitungsunterricht der k. k. Fachlehrer der k. k. kunstgewerblichen Fachschule in Laibach Ernst Cigoj, als Präfekt der pensionierte Lehrer Josef Cop und als anstaltlicher Gärtner Peter Guzelj. Der Unterricht. An der Anstalt wird beim Gesamtunterrichte die deutsche Lautsprachmethode angewendet. Diese hat sich ob ihrer Vorzüge trotz aller Anfeindungen den Weg in die meisten Taubstummenanstalten der Welt siegreich gebahnt. Sie hat die Aufgabe, den taubstumm geborenen Kindern die Lautsprache zu geben als auch dieselbe bei später ertaubten wieder zu wecken oder zu erhalten. Durch die Lautsprache, welche die vollsinnigen Menschen von ihrer Kindheit an im Verkehre miteinander anwenden, erlangt auch der Taubstumme seine Kenntnisse — seine Erziehung. Natürliche Gebärden dürfen, soweit sie als erstes Verständigungs- und Veranschaulichungs-mittel dienen, in Anwendung gebracht werden. (§ 16 des Organisations-Statutes.) Die Unterrichtsgegenstände sind im § 16 des Organisations-Statutes festgesetzt. Ein Lehrplan wurde bisher nur für die erste (Artiku-lations-) Klasse endgültig ausgearbeitet und von den Vorgesetzten Behörden genehmigt. Ein einheitlicher Lehrplan für die vollständige achtklassige Anstalt wird demnächst entworfen und veröffentlicht werden. Die Zöglinge des Schuljahres 1906/1907 waren auf die einzelnen Klassen folgendermaßen verteilt: II. Klasse: 7 Knaben, 7 Mädchen, zusammen 14 Schüler (Leiter und Fachlehrer Pianecki und Lehrer Dermelj). IV. Klasse: 6 Knaben, 2 Mädchen, zusammen 8 Schüler (Fachlehrerin Drenik). VI. Klasse: 6 Knaben, 1 Mädchen, zusammen 7 Schüler (Fachlehrerin Zupančič). VII. Klasse: 6 Knaben, 2 Mädchen, zusammen 8 Schüler (Fachlehrer Germ). Nach § 13 des Organisations-Statutes findet eine Neuaufnahme der Zöglinge in der Regel jedes zweite Jahr statt, weswegen die Anstalt in diesem Schuljahre nur vier Klassen zählte. Die Klassifikation wurde am Ende des Schuljahres 1906/1907 mit folgendem Resultate abgeschlossen: a) sehr guten Fortgang hatten 21 Schüler, b) guten Fortgang 8 Schüler und c) genügenden Fortgang 8 Schüler. Der Religionsunterricht wurde vom Religionslehrer und Seelsorger der Anstalt, dem Kuraten des Zwangsarbeitshauses in Laibach Viktor Sega erteilt. Derselbe unterrichtete in der VI. und VII. Klasse. In den unteren zwei Klassen übernahmen den Religionsunterricht die betreffenden Klassenlehrer. Dem Religionsunterrichte wurden für jede Klasse zwei wöchentliche Stunden zugewiesen. Besondere Aufmerksamkeit widmete man an der Anstalt dem Unterrichte im Zeichnen und in den Handarbeiten. Der Zeichenunterricht wurde den Zöglingen in zwei Gruppen erteilt. Die Untergruppe umfaßte die II. und IV. Klasse (Lehrer D e r m e 1 j), die Obergruppe die VI. und VII. Klasse (E. Cigoj, Fachlehrer an der k. k. kunstgewerblichen Fachschule in Laibach). Für jede Gruppe sind vier wöchentliche Unterrichtsstunden festgesetzt. Das Freihandzeichnen ist während der gesamten Unterrichtszeit zu betreiben. Dasselbe hat den Zweck, die Schüler zu befähigen, Naturformen, Gebrauchs- und Fachgegenstände nach Form und Farbe richtig zu beobachten und das Gesehene mit den einfachsten Mitteln klar darzustellen. In der Obergruppe kommt zum Freihandzeichnen auch das geometrische Zeichnen hinzu. Der Lehrgang beim Zeichenunterrichte ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich: I. Gruppe. Elementares Freihandzeichnen. Das geometrische und stilisierte pflanzliche Ornament sowie die Verbindung beider, teils nach Vorzeichnungen an der Tafel, teils nach Vorlagen. Übungen im Anlegen der Zeichnung, im Ausfassen des Grundes oder des Ornamentes mit verschiedenen Farbtönen, zu welchem Zwecke den Zöglingen die Prinzipien der Flächenverteilung zu erklären sind. II. Gruppe. a) Studium nach Naturformen. Darstellung einfacher flächenhafter und körperlicher Gebilde (Blätter, Federn, Blüten, Früchte u. a.). Darstellung einfacher Gebrauchsgegenstände aus dem Leben. Für die Anschauungsperspektive: Federstiele, Bleistifte, viereckige und runde Schachteln, Schalen, Pennale, Bälle, Werkzeuge aus Küche, Haus und Werkstatt. b) Geometrisches Zeichnen. Erklärung der Eigenschaften und der Handhabung verschiedener Zeicheninstrumente. Übungen im Ausziehen von Geraden und Kreislinien, Verbindung derselben untereinander mit der Reißfeder und dem Zirkel, zu welchem Zwecke einfache geometrische Muster verwendet werden können. Teilung der Geraden, Errichten von Senkrechten, Ziehen von Parallelen. Zeichnen des rechtwinkligen, des gleichschenkligen und des gleichseitigen Dreieckes, des Quadrates und der regelmäßigen Vielecke. Winkel- und ‘ Kreisteilung. Tangente und Normale. Gebräuchlichste Konstruktionen von Ellipsen und Spiralen. Kombinationen obiger Formen zu linearen Flächendekorationen, Mäander, Perlschnüre usw. Als Übergang zum Fachzeichnen, Aufnehmen von ausgeführten Gegenständen, Schulmobiliar u. a. in orthogonaler Projektion unter Zugrundelegung der gebräuchlichsten Maßstäbe, i/„, i/5J i/10 der natürlichen Größe. Der Handfertigkeitsunterricht für Knaben umfaßt folgende Fächer: Flechtarbeiten, leichte Holzarbeiten, Papparbeiten und Modellieren (Fachlehrer G e r m , zu vier wöchentliche Stunden), Schnitzerei (Leiter und Fachlehrer Pia-necki, sechs wöchentliche Stunden), Drechslerei und Tischlerei (Fachlehrer Cigoj, zu sechs wöchentliche Stunden). Dieser Unterricht hat den Zweck, den Zöglingen der Anstalt Gelegenheit zu bieten, sich unter Beihilfe von Lehrkräften für den Eintritt in das gewerbliche Leben vorzubereiten, wobei auf deren Wünsche hinsichtlich der Wahl ihres künftigen Berufes möglichst Rücksicht genommen wird. Der Handfertigkeitsunterricht für Knaben beginnt schon auf der Unterstufe, und zwar werden die Zöglinge zunächst mit Flechtarbeiten beschäftigt. Daran schließt sich der Unterricht in leichten Holzarbeiten an, wobei die Arbeiten nach den Vorlagen des „Berliner Lehrganges für leichte Holzarbeiten“, herausgegeben von der Vereinigung für Knabenhandarbeit, Sektion des Berliner Lehrervereines (Leipzig, J. C. Hinrichsche Buchhandlung, 1894), ausgeführt werden. In der Werkstätte für Papparbeiten werden die Zöglinge mit der Anfertigung von Schulmappen, Rahmen, Ständern, Schachteln u. a. beschäftigt. Befähigtere Zöglinge der Oberstufe versuchen sich auch in leichteren Buchbinderarbeiten. Das Modellieren dient einerseits zur Unterstützung des Zeichenunterrichtes, anderseits aber als wichtiges Hilfsfach für andere Fächer (Holzschnitzerei, .Steinarbeiten u.a.). Das Modellieren umfaßt: Nachbildung einfacher Naturformen, Blätter, Früchte, Muscheln, Schnecken, Blütenformen, Detailstudien im Relief. Hand in Hand mit dem Unterrichte im Modellieren erfolgt die Unterweisung im Abformen und Gießen von Gipsmodellen. Bei der Holzschnitzerei wird folgender Stufengang eingehalten: das Ausschneiden von Flächen in Lang-, Quer- und Hirnholz, Ausgründen von Mäandern u. a., Kerbschnittorna-mente, Zierleisten, einfach stilisierte Blätter, Blattwellen, Anfertigen von Objekten, welche in das Gebiet der hausindustriellen Schnitzerei fallen (Rahmen, Schlüsselhalter, Konsolen, Kassetten u. a.). Bei der Holzdrechslerei werden die Zöglinge geübt in der Zubereitung des Holzes, im Schroten, Schlichten und Abstechen. Hierauf kommen an die Reihe elementare gedrehte und hohle Formen, daran anschließend die Anfertigung von Gebrauchsobjekten und die Herstellung von gedrehten Möbelteilen. Der Unterricht in der Tischlerei befaßt sich mit der Herstellung einfacher Gegenstände für den Hausgebrauch. Dabei wird das Sägen, Holzaushobeln, Bestoßen, Fügen, Leimen, Falzen, Nuten und Federn, Zinken und Schlitzen gelernt. Bei den weiblichen Handarbeiten legte man das Hauptgewicht auf die Gegenstände und Techniken, die im einfachen Haushalte zur Anwendung kommen, besonders auf das Nähen. Der Lehrgang, nach welchem man seit dem Bestände der Anstalt in den einzelnen Klassen unterrichtete, ist aus dem Folgenden ersichtlich. I. Schuljahr: Häkeln: Waschlappen und Deckchen zum Einüben von Feste-und Stäbchenmaschen, einfache Einsätze und Spitzen, Lätzchen. Stricken : Staubtuch, Pulswärmer, Strümpfe. II. Schuljahr: Häkeln: Spitzen. Stricken : Strümpfe und Socken, Jäckchen, Handtuch. Nähen: verschiedene Sticharten auf Kongreßstoff. Sticken: Merktuch, Schürze und Deckchen mit Kreuzstichverzierung. III. Schuljahr: Stricken: An- und Einstricken von Strumpfteilen. Nähen: Schürze. Sticken: Merken der Strümpfe, Schlingen und Stielstichstickerei an Deckchen. IV. Schuljahr: Stricken : An- und Einstricken von Strumpfteilen. Nähen: Schürze, Unterrock, Hemd, Hohlsaum. Sticken: Stiel- und Kreuzstich in Verbindung mit Durchbrucharbeit. V. und VI. Schuljahr: Nähen: Stopfen von Strümpfen und Flicken von Wäsche und Kleidungsstücken. Maschinnähen. Hemd, Beinkleid, Unterrock, Schürze, Nachtjacke, Deckchen und Vorhänge mit an- und eingesetzter Häkelarbeit Sticken: Schlingstreifen für Wäschegegenstände. VII. Schuljahr: Nähen: Flicken, Stopfen, Knabenhemd und Beinkleid, Mäd- chenkleider. Sticken: Schlingen und Weißsticken. Das Turnen wurde in drei Gruppen unterrichtet. Die erste Gruppe umfaßte die Knaben der unteren zwei Klassen (Lehrer Der melj), die zweite Gruppe die Knaben der oberen zwei Klassen (Fachlehrer Ger m) und die dritte Gruppe die Mädchen aller vier Klassen (Fachlehrerin Drenik). Jeder Gruppe waren zwei wöchentliche Stunden zugewiesen. Laibach, im Juli 1907. Kieinreayr •& Bamberg, Laibach.