^. 333. Montag den 28. September 1861 3. 5>!tt. n (3) ^(l Nr. l8839 Kundmachung. Dcr k. k. Tabak-Districts-Berlag mid die Stämpeltrafik in Zwittau wird m, W^e deröffent-lichen C^ncurrenz mittelst Überreichung sch"It lichcr Offerte dem geeignet erkannt.'" Bewerbel, welcher die geringste Vcrschlewprov'ston fordert, "^D^r Verscl^.ßpl.tz hat seinen Materials darf be dem k k. Tabakmagaz'n m Godlng zu . fassen, und es sind demftlb.n , Unterverleger, tGroßttasikant und 35 Kle.atraftkanten zur Fa,- ""^Der^erk'hr di^fts Verlag bttruq in der ^ahreöpe'iode vom I.Mai l,85U biö Ende April lO'-.l a» Tabak KM.W8 Pfunde, im'^lde.....54.575 fl. 2!'/,k>. an Stampelpapicr . . 3.489 » 3U » zusammen: 58Mi4 st. 5l ^ kr. Von der obigen Menge Tab^k beträgt dn bestimmter Ertrag wird eben jo weiug zu>,e sichert, als eine wie »mmer geartete nachträgll-che Provisions- Erhöhung Statt findet. Dic gegenseitige Aufkündigungen»! wird, w^nn nicht wegen eines Gebrechens dle sogleich^ Enthebung vom Verschleißgeschafte cmzutrtten yat, auf drei Monate bestimmt. Die näheren Bedingungen und oi« mit die-i sem Verschleißgcschäste verbundenen Obliegel»hel ten siil0, jo wie dcr ErträgnißauSwelS und dic Verlagsauslagen de, der k. k. Cannral - Bezirkii-^''erwaltung in Olmutz, bei dcm k. k. Flnanz^ wach - Commissariate zu mähr. Trüdau und m dcr Registratur dieser k. k. Finanz- Landes- Dl' rection einzusehen. Von der (^oncurrenz sind jene Personen auö-acschlossen , welche das Gesetz zum Abschlüsse von Verträgen überhaupt unfähig erklärt, dann Jene, welche wegen clNls Verbrechens, wcgcn Hchlclch-hclndels, oder wegen einer schweren (Hefällsüber tretung überhaupt, odcr we^en einer einfachen HefällSübcrtrctuna,, insofern sich dieselbe auf die Vorschriften rücksichtlich des Verkehres mit Ge^ genständen dcr Staatsmonopolc bezicht, dann wegen einer schweren Polizeiübertretung, gegen die Sicherheit des gemeinschaftlichen BtaatSvcr-dandcö und den öffentlichen Ruhestand, dann gegen die Sicherheit des Eigenthums verurtheilt, oder wegen Mangels an Beweisen losgesprochen lvurdcn, endlich Verschlcißer von MonupolSgegcnr ständen die vom Vcrschleißgcschafte strafweise cntscht wurden, und solche Person,,,, dcnen die politischen Hchr.ftcn den bleibenden Auftnthalt im Vcrlcnisortc nicht gestatten. Kömmt ein solches Hinderniß erst nach Ueber» nähme deS Vcrschl^ißgeschäfteS zur Kenntniß drr Behörden, so kann das Aerschlcißbefugniß sogleich abgenommen werden. F 0 r »nularc eines Offertes: (l5 kr. Btämpel.) Ich Endesgefert^gter erkläre mich bereit, den Tabak- DistrictSvcrlag und Btämpeltrafik zu Hwit-tau, unter genauer Beobachtung der dießfalls bc-stehenden Vorschriften, und insbesondere auch in Bezug auf die Materials. Bevorräthigung, gegen cine Provision (in Buchstaben äuögedrückt) P^r> centcn von dcr Summe des Tadakvcrschleißcb, und von — Pcrcenttn, für das Stämpclpapier-Verlags» und V^'rschleißgcschäft, iu Betrieb zu übernehmen. Die in der öffentlichen Kundmachung angeordneten drei Beilagen sind hier beigeschlossen, Eigenhändige Unterschrift. Wohnort, Charakter (stand.) Von Außen: Offert zur Erlangung des Tabak-Districts-Verlages und dcr Etämpeltrafik in Zwittau. Z. 51?. 2 (3) ' Verstelgeru'^gs - Kundmachung. Ueber die Ausführung dcr vom hohen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, im Betrage von29,3N5st. fl. in barem Gelde, oder in Staalspapieren nach dem bestehenden Börsencurse, mit Ausschluß der nur im Neunwerthe annehmbaren Obligationen der Verlosungs-Anleihen vom Jahre 183-i und 1839 enthalten. Zur Sichcrstellung des wirklichen Bauvertrages aber ist eine Caution von N» vom IM» des nach dem generellen Percenter, - Nachlasse entfallenden Bestbotes zu leisten, was aber nicht bloß im baren Gelde, oder in Btaatspapieren, sondern auch fideijussorisch geschehen kann. Zur Theilnahme an dieser Offerten < Verhandlung werden nunUcbernahmslustige mit dem Beisatze eingeladen, daß die bezüglichen Bau, Vorschriften und Bcdingnissc, so wie das Preis-Verzeichniß, nämlich die Beschreibung der sammtl lichen Einheits - Preise hieramts, vom 18. k. M. angefangen, eingesehen werden können. Klagcnfmt am 17. September l851. H. k. Landes-Baudirection für Kärnten. Formular für das obcrwähnte Offert. (15 kr. Stämpel) Ich Endeögcfertigter erkläre hiemit unter Beziehung auf die Versteigcrungs - Kundmachung der k. k. Landes eBaudivection von Kärnten, clll,». Klagenfurt den 17. September !85l, die Um» legung der Unterdrauburger - Straße bei Unter-drauburg mit einem Nachlasse von — Percent auf alle dcr Versteigerung zum Grunde liegenden C'inheits-Preise zu übernehmen, und diese Straßen-Correction in allen seinen Theilen nach den festgesetzten Bauvorschriften und Bedingungen, welche ich vollkommen kenne, und denen ich mich in jeder Hinsicht unterziehe, auszuführen. Zur Slcherstellung dieses meines Anbotes lege ich demselben gleichzeitig das bedungene Vadium von15 Urh. Nr. 120'/^ vor» konnn'Tiden, und laut Eckätzuns,splol0loll vom 2ti. ^uin d. I , 3. 3456, gcnchNich auf l5l?ft. ^0k^ b,werchclcn Vielielhude, weften aub drm w. ä Ve/r qleicde vmn 4. Ociuber 1845 dem Klanz Pl«kul aus r,llv«3orlt)ll schulrigen ^l st. 20 kl., samml den > bis zur Z.blung laujendni 5"/^ Ve'zugszinsen e. «. c. gewllligel, und zu denn 3wlnahme d.e Taas^tzu." ^e<' aus den !6. Oclolei, !7. November u.,o it,. Dc.embel l. )., zeccsmal Vo.mm^s 9 llhr i>. loco der Realität zu Hlanzdotf mit dem iv.is^e an^ groldnel worden, daß dle Realiiäl bei de^zwe« e'sten Tagsatzm,gen nur um oder über den Vyazr zungswenl), bei dei dlitlen aber auck unter oem 562 Z. 507. ii. (3) Nr. 8?3. Kundmachung. Das hohe Kriegäministermm hat die Sicher-stcllung des im künftigen Jahre bei den Mon« turscommissionen sich ergebenden Bedarfes an Monturs-Tüchern, Hallna, Kotzenzeug zu Pferdedecken, einfachen zweiblätlerigen Bettkotzen, Hemden«, Gattien-, Leintücher-, Futter-, Strohsack- und Emballage-Leinwand, Zelt-, Kittel« und Fut-terzwillichc, Ober-, Pfundsohlen-, Terzen-, Juchten und Brandsohlenleder und geäscherten Alaunhauten, dann Samischled^r-, braunen Kalb: und Schaffellen-, schwarzen Lämmerfellen zu Sattelhauten und zu Pclzbrämen, weißen Lammerfellen zu Pelzfutter, ferner Fußveklcidungsstücken, endlich an ü Ia l^»i'8e' und u 1l< ^«si^l Hutsil-zen und Czakofilzblättern mittelst einer Offerten-Verhandlung, in welcher nicht nur große, sondern auch kleine, dem Leistungs-Vermögen einzelner Unternehmer entsprechende Quantitäten berücksichtiget werden, anbefohlen. Die Bedingungen zur Lieferung bestehen in Folgendem: 1. Im Allgemeinen muffen sämmtliche Ge« genstände nach den vom hohen Kriegsministerium genehmigten Mustern, welche bei allen Monturs-commissionen zur Einsicht der Lieferungslustigen bereit liegen und als das Minimum der Qua-litatmäßigkeit anzusehen sind, geliefert werden; insbesondere aber haben dafür nachstehende Bestimmungen zu gelten. 5) Von Monturstüchern werden weiße, graume-lirte, mohren-, hecht- und russischgraue, ferner krapprothe, lichtblaue, dunkelblaue, dunkelgrü ne und dunkelbraune, das Stück i,n Durch-schnitte zu 20 (zwanzig) Wiener Ellen ge< rechnet, zur Lieferung angenommen. Eä bleibt zwar den Lieferungslustigcn frei' gestellt, eine, mehrere, oder alle der genannten Tuchgattung^n anzubieten, jedoch werd»» dci billigen Prisen j.ne Offerte auf weiße und graumcUrte Tücher vorzüglich dcrücksiä tigt, mit ornen zugleich auch entsprechende Quantitäten wollfärdige und insbesondere dunkelblaue, und dunkelbraune Tücher um annehmbare Preise angeboten werden. Die weiße», graumelitten, mohren-,lMt> und russischgrauen Montmstücher muffen unge-näßt und unappretirt. ^ (sechs Vicrtl) W>e-ner Ellen breit geliefert werden, und dürfen, im kalten Naffer genaßt, in der Länge per Elle höchstens '/^ (Eine Vier und Zwanzig' stcl) und in der Breite höchstens '/^ (Eine Sechzehnte!) Elle eingehen. Die licktblauen Monturstüch^r zn Pantalonö für Infanterie-und Cavallerie-, dann die krapprothen, dunkelblauen, dunkelgrünen und dun kelbraunen Monturstücher muffen schwendungö-freil^/, ^ (Eine u. siebrnsechzehnttl)Wlen. Ellen breit, und in der Wolle gefärbt, dann mit weißen Leisten versehen seyn, jedoch wie tm übrigen Tücher unappretirt eingeliefert werden. Sämmtliche Tücher müssen ganz rein, die melkten und die Fardtücher adcr cchifälbig seyn und, mit weißer Leinwand gerieben, weder die Farbe lassen, noch schmutzen. Alle Tücher ohne Unterschied werden bei der Ablieferung stückweise gewogen und jedes Stück derselben, das in der Negcl 20 Ellen halte» soll, muß, wenn es halb Zoll breite Sciten und Querleisten hat, zwischen 18^ und 21^/g mit Em Zoll brcitrn Seitcn- und Querlolsttn ader zwischen 19^ und 22^ Pfund schwer styn, worunter für die '/_ Zoa breiten Lasten ^ bis »7^ ^^ ^^, ^^ <^„ ^^ h^, ^"' ^/' ^^ 2'/. Pfund gerechnet sind. Stucke unter d.«, NmimaU Gewichte werden gar nicht und lene. Zeiche das Mar>mal-Ge-wicht üderschre.ce., nur d«n„, jcdoch ohne eine Vergütung fur das Mchrgcw^t, angenommen, wenn sie unbeschadet ihres höhcrcn Gewichtes doch vollkommen qualltatmaßlg s^d. Die Halinamuß ^ (ftchs viertl) Wiener ^ Ellen breit, ohne ApMur und unqenäßt g«. U liefert werden, per Elle 1?/« l)is1^ Wiener U Pfund wiegen, und jcdcs Stück wenigstens I« « Wiener Ellen messen. k) Das Kotzenzeug zu Pferdedecken alter und neuer Art für Kavallerie muß in Blättern geliefert werden. Jedes Blatt für schwere (Zavallerie nach der bisherigen Art muß !5biö ;ii Wiener Pfd. wiegen, und in der Lange 8'/^, in der Breite aver 1^ Wiener Ellen messen, dann jedes Blatt sür leichte Kavallerie li bis 12 Pfd. wiegen, in der Lange 5^/, und in der Breite 2 Wiener Ellen messen. Der Kotzenzeug zu Pferdedecken neuer Art für schwere Eavallerie muß in Blättern wie bisher, jedoch um 6 Zoll länger und 6 Zoll breiter geliefert werden; das Fabrikat zu den Kotzen . überhaupt hat kurzhariger und durch die Hammerwalke gut versitzt zu seyn. Die einfachen 2blattrigen Hettkotzen müssen l"/,5 Wllncr Ellen breit und 5«/^ Ellen lang seyn, dann !> bis 10 Wiener Pfund wiegen. Sowohl die Halina als das Kotzenzeug zu Pferdedecken und die Bettkotzen werden unter dem. Minimalgewichte gar nicht angenommen; bei Stücken aber, welche qualltätmäßig befunden werden, jedoch das Maximalgewicht übersteige,, wird das höhere Gewicht nicht vergütet. Die Abwägung der Halina und der Bettkotzen geschieht stückweise, jene des Kotzenzeu-geä zu Pferdedecken aber in einzelnen Blättern. Zu diesen Wollsorten ist rein gewaschene weiße Zackelwolle bedungen, und sie können ebenso aus Maschinen-, wie aus Handgespunst erzeugt seyn. c) Zu Hemden-, Gallien-und Leintücher-Leinwänden tonnen auch bis 2l1 "/^ Futterleinwand, und ebenso zu Kittelzwlllich 20 ^ Futterzwillich angeboten werden. Die Gattien- und Leintücher-Leinwand wird nach einem gemeinichaftlichen Muster ü'bernom» men, und es besteht daher auch sür bclde ein und dieselbe Qualität. Etrchsact - und Emballage-Leinwand kann für sich oder auch mit den ädrigen gemein' schaftlich angeboten werden. Sämmtliche Leinwänden müssen Eine Wiener Elle breit scyn, und per Stück ,m Durchschnitte 3U Wiener Ellen messen. Außer den vorstehenden Garn-Leinwaren werden auch Wollstoffe ((^lli(.',<.)) von inländicher Erzeugung nach dreierlei Abstufungen zu Hemden, zu Gattien und Leintüchern und zum Futter angenommmen. Dieses Fabrikat muß jedoch nebst der ange-mcsscnen Qualität, auch uollr'omMt'n l Wi^n^r Elle breit, und jedes Stück wenigstens 30 Wiener Ellen lang siyn. <^) Von dcn L»dergatluna/n werden das Ober-, Brandsohlen^, Pfuiidsohlein, Terzen- und Iuch-tenleder nach dem Gewichte, und zw^r: das Oderleder bloß von der schnüren Gutcung zu Riemzeug übernommen. Das Tcrzenleder kann gefalzt und auch unge-falzt geliefert werden, nur muß es im Offert angetragen, und dirser Anttag bei der Offerts-Erledigung vom hohen Kriegsministerium genehmigt worden seyn. Die Abwägung dieser Lederhäutc gesckicht stückweise, und was jede Haut unter Einem Viertel Pfund wiegt, wird nichr vergütet, wcnn daher eine Oberlcderhaut 8 Pfu>',d M» Loth wlegt, so werden nur 8^ 'pfu"l) bezahlt. Nebst der guten Qualität kommt es bei diesen Häuten hauptsächlich auf die Ergiebigkeit an, welche jede Haut im Verhältnisse ihres Gewichtes haven muß, dagegen wird ein bestimmtes Gewicht der Häute nicht gefordert. Dlese Ergiebigkeit ist dadurch bestimmt, daß die Pfund- und Brandsohlenhaute zu Schuhen und Stiefeln, die schweren Oberlederhäute zu Riemzeug, die Terzenhäute zu Czakoschirmen und Patrontaschendeckeln, das Iuchtenledcr zu Säbelgehängen und Sädclhandriemen das an-standlcse Auslangen geben muffen. Das Pfundsohlenleder muß in Knoppern ausgearbeitet seyn. Bon den übrigen Ledergattungen werden: Das weißgearb^itete Samischleder in Kern- stücken nach der Ergiebigkeit an Infanterie-Patrontaschen - und an Infant. Tornister-Trag-Niemen mit unentgeltlicher Zugabe von Säbel-und Bajonnettascheln, — die geäscherten Alaunhäute in zwei Gattungen zu gleichen Theilen, nämlich die erste Gattung zu 18 Pfd. mit der Ergiebigkeit von lN Stück Husaren - Untergurten oder 12 Paar Treibriemen, und die zweite Gattung zu !5 Pfund mit der Ergiebigkeit von 8 Stück Husaren - Untergurten oder 12 Stück Hinterzeuge— dann die braunen lohgaren Kalbfelle in drei Gattungen, nämlich Vz der 1, Gattung mit der Ergiebigkeit von 2 Paar Besetzledcr zu Cavallerie - Pantalons und 12 Garnituren Knopfschlingen zu Kamaschen — V5 der 2. Gattung mit der Ergiebigkeit von 1 '/„ Paar Besetzleder zu Kavallerie - Pantalons und 14 Garnituren Knopfschlingen zu Kamaschen-und ^/5 der il. Gattung mit der Ergiebigkeit von I Paar Besetzleder zu Cavallerie - Pantalonö, ! Stück Schweißleder und 1l> Garnituren Knopfschlinqen zu Kamaschen — die lohgar braunen Schaffelle ebenfalls in 3 Gattungen, nämlich 2/5 Der 1. Gattung mit der Ergiebigkeit von 4 Sädeltaschendeckeln, '^ der 2. Gattung mit der Ergiebigkeit von 3 Sabeltaschen-dcckcln und '/^ der 3. Gattunq mit der Ergiebig« ke>t von 2 Sädeltaschendeckeln übernommen, e-) Die Grenadiermützen-Bräme muffen in ganzen Bärenhäuten, auf welchen die einzelnen Bläme ill Bestandtheilen ausgezeichnet worden, geliefert werde,,. Von den ^a'mmerfellet! werden 4 Stück schwarze zu eincr sattelhaut und 2 Stück schwarze zu einem Pelzbräm, dann lt Stück weiße zu einem Pelzfutter gefordert, und sogestaltig angekauft. Zu einer Garnitur dürfen weder weniger noch mehr Stücke angenoni'ne'n werden, und es müssen durchgchcnds Wmterfelle ftyn, welche im Schrott gearbeitet, jedoch nicht ausgeledert sind. Von den Fellen zu Satülhäuten kann nur Ein Stück, welches zum Mittelsitz a/hött, etwas roth-liche Spitzen haben; d,e übrigen Felle zu sattelhauten aixr, wie auch j,ne zu Pclzbrämen, müssen durchgeherids natursckwarz seyn. l) Von Fuß^ekleidungsstücken werdcn 7 Gattungen, nämlich: Deutsche Schuhe, ungaris6)i> Schulz, Halb-stiefel,Husaren.'Cziümen,Matl.osl>ischuhe, Fuhrwesens - Stiefel und Czikosen-Hzismen übernommen. Jede FußbeklcidlmqsMtuna. muß in den dafür bei Abschließun^ des Contractcs festgesetzt werdenden 6laffhrcr innern Beschaffenheit nach muster- und qualitätmäßig befunden werden. Zur Erkennung der innern Beschaffenheit müssen sich die Lieferanten der üblichen Zer-trennungsprobe mit 5, ^ deß Ganzen unterziehen, und sich gefallen lassen, die aufgetrennten Stücke, wenn auch nur eines davon unangemessen erkannt wird, ohne Anspruch auf eine Vergütung für das geschehene Auf^ trennen, sammt den übrigen noch mchc "" ^' tremnen 05, Proccnt der eben überbrachten Parthie als Ausschuß zurückzunehmen. 3) Die Czakosilz. Blätter, und HuttM " lu (^'^. müssen nach den bestimmten Gattungen in der vorgeschriebenen Hohe, Bmte. Weite und Schwere eingeliefert werden; sie 563 müssen ferner aus zweischüriger Schafwolle, ohne aller Beimischung von Gärberwolle, Kälber - oder Äuhhaaren erzeugt, echt, Wasser, dicht, gesteift eingeliefert w.rden, und überhaupt so beschaffen s.yn, daß sie mit Wasser benetzt, und mit einem warmen Eise», überfahren, einen Terpentin- und Weingcistge-ruch verbreiten. Der Filz muß vor dem Auftrage der was-serdichten Steifmassa vorerst echt schwarz durchgefärbt seyn, so zwar, daß beim An-.'chnittc, so weit als die Steifmasse eingedrungen, auf der Kehrseite cln lichtgrauer Ltreis sichtbar wird, 2. Von den contrahirtcn Objecten soll ^3 bis Ende März, das 2 Drittel bib E"de Iul« und das lehte Drittel bis Ende Qctober 1^52 geliefert werden ; doch wird ls dem Off^coten freigestellt, h,e-bci gleich ursprüngl.ch andere C'^.eferungstermlne zu stipuliren, nur dürfen diese nicht über den letzten October ltt51 hinausgehen und dle Halste des zu contrahircnden Quantums spätestens bis Ende Mai abzuliefern angeboten werden. ») Wer eine Lieferung zu crhalttn wünscht, mußd'e Quantitäten und die Preise, d>e erfordett, in C. M., u. z. für Tücher, Halina, Leinwänden und Zwilliche pr. einc Wiener Elle, fürKrtzen-zeug ?iu Pferdedecken und Btttkotzen pr. Ein Wie-ncr Pfund, für Ober-, Pfundsohlen-, Terzen-, Juchten- und Brandsohlenleder pr. Einen Wiener-Cent-ncr, für geäscherte Alaunhaute, braune Kalb, und Schaffelle gattungsweise pr. Eine Haut und rücksichtlich Ein Fell, für Samischleder- Kernstücke pr. schwere Garnitur zu N» Infanterle-Patron. laschen und zu 21 Tornister-Tragriemen, mit Beigabe von A Stück Bajonnet-und 1 Stück Zäbel-u. Bajonnct-Taschel, und pr. leichte Garnitur zu ttl Stück Tornister-Tragriemen und ? Stück Ba jonnet-, dann 3 Ctück Babel - und Bajonnet-Ta-scheln. für Lämmerfelle f>er Garnitur, bestehend in 4 Stück zu einer Sattelhaut —in 2 Stück zu einem Pelzdräm und in 3 Stück zu einem Pelzsutter ^-für Fußbekleidungen per Paar — für Hutfilze und Czako» Filzblätter pr. Stück in Ziffern und Buchstaben, dann dic Monturscommission, wohin und die Lit'fcnmgö'. Termine, in denen er liefern will, deutlich angegeben. Für die Zuhattung des Offerts ist cm Reugeld (Vadium) mit5pCt, dcs nach den geforderten Preisen ausfallenden Liefe-rungslverthes entweder an eine, Montlnöcommis-sionöl oder an eine Kriegscassq zu erlegen und den darüber erhaltenen D'posU^nschcll,, abgesondert von dem Lieferungs-Offerte, unter einem eigenen Umschlag einzusenden, da die erste, n, bis zur com-missionellen Eröffnung an einem bestimmten Tage versiegelt licg/N bleiben — wahrend die Vadien aleich dcr.instweiligcu 3lmtshandlung unterzogen werden müssen. 4, Die Reugelder können in österreichische« Otaatspapiercn nach d^'M Börscnwetthe in Real-hvpothcken odcr in Gutstehungcn gclcistet werden, wenn dcren Annehmbarkeit als pupillarmäßig von di>m Landes- Fiscus anerkannt und bestätigt ist, 5. Die Offerte müssen versiegelt, sammt den Vaoien gleichzeitig, jedoch wie gesagt j.dcs für sich, entweder an das hohe Kricgsministcrium bis letzten October, oder an das Landes - Militär Commando bis 15. October dieses Jahres eingesendet werden, und es bleiben die Offcrenten auf Woll- und L doch auch gegen andere sichere, vorschriftmäßig geprüfte und bestätigte Cautions- Instrumente ausgetauscht werden; jene Offerenten aber, deren Anlage nicht angenommen werden, erhalten mit dem Bescheide die Depositenscheine zmück, um gegen Abgabe derselben die eingelegten Vadien wieder M'ückbehcben zu können. tt. Die Form, >n welcher die Offerte zu ver» fassen sind, zeigt der Anschluß, nur müssen sie, so ferne sie gerade an das hohe Knegsministerium einaeseuoct oder an das Landes« Militär-Commando eingereicht werden, auf einen l5 kr. Stäm-pel geschrieben seyn. 7) Offerte mit andern als den hier aufgestellten Bedingungen, u„d nam.'lltlich solche, in welchen die Preise mit dem Vorbehalte gemacht werden, daß keinem Andern höhere Anbote be-ivilligt, und wenn doch solche angenommen wür« den, diese auf den wohlfeileren Offerenten, oder umgekehrt den theuerern Offerentcn, deren Preise zu hoch befunden werden, die Lieferungen zu mindern Preisen wie die anderen angeboten und bewilligt erhalten, zu Theil werden sollen, wie auch solche Offerte, denen kein Vadium belllegt, die Lieferung auf Handkauf odcr gegen Procen-ten-Rücklaß angeboten wird, bleiben unberück-sichtiget. Nachtrags-Offerte aber> so wie alle nach! Belauf der e.ben festgesetzten Einreichungstermine einlangenden Offerte werden ganzlich zurückgewiesen. — Nur für die Lieferung der Fußbekleidungen wird statt dem Erlag des Vadiums der Rücklaß von 5°/y vom Liefcrungs - Verdienst, l>!s zur Erfüllung des Contracts bewilligt. Dagegen wird man besonders diejenigen Offerenten mit ihren Anträgen berücksichtigen, welche sich zu dirccten Lieferungen an die Monturscommission nach Venedig, Carlsburg und Iaroölau herbeilassen werden. 8. Die übrigen Contractsbcdingungen sind im Wesentlichen folgende: :<) Die bei der Monturscommission erliegenden gesiegelten Muster werden bei der Uebernahme > als Basis angenommen. k) Alle, als nicht mustermäßig zurückgewiesene Sotten, müssen binnen l4 Tagen ersetzt werden, wogegen für die übernommenen Stücke die Zahlung gleich bei der betreffenden Mon-turs-Commissions-Cassa geleistet, oder beim nächsten Provinzial-Kriegszahlamte angewie« sen wird. c) Nach Ablauf der bedungenen Lieferungsfrist bleibt es dem Aerar unbenommen, den Rück' stand auch gar nicht oder gegen einen Pönal-Abzug von l5» Procent anzunehmen, wodurch man bestimmtes Einhalten eingegangener Ver pflichtungen aussprechen will. 6) Auch steht dem Aerar das Recht zu, den Lie-' ferungsrückstand auf Gefahr und Kosten des Lieferanten, wo er zu bekommen ist, um den gangbaren, wenn auch höhern Preis anzukaufen und die Kosten-Differenz von demselben einzuholen. l.') Die erlegte Caution wird, wenn der Lieferant nach Punct c und Calico H 3 .... kr., sage .... ' . . . dto Futter- 5 ! Z --------^' sage--------- 564 .....Wiener Centner lohgares Oberleder zu Riemenzeug ^ . . . . fl. . . kr., sage. . ..... dto ^ . . . . st. . . kr., sage. . ..... dto lohgares Blandsohlenleder l ^ ^ . . . < st. . . kr., sage. . ..... dto lohgares unausqefalztes l ^ , >, l'-^ ^ - - > ^ - -kr., sage. . ..... dto >> ausgesalztes l ^"^"^ - - ' - ^ . . kr., sage. . ..... dto rothes Iuchtenleder )Z .... st. . . kr., sage. . .....Stück 1 ^ Gattung geäscherte ) . . ......st. ... kr , sage .... ..... » 2 5 Alaunhäute j ^' H^" ^" ......st. ... kr., sage .... ..... » 1 ^ Gattung lohgare / .....st. ... kr., sage .... ..... » 2 > braune > das Stücks Fell zu ..... st. ... kr., sage .... ..... »31 Kalbfelle > .....st. ... kr., sage .... ..... » 1 ^ Gattung lohgare ^ .... st. ... kr., sage .... ..... „ 2 ^ braune ^ das Stück Fell zu .... ss. ... kr,, sage . . . . ..... » 3 ' Schaffelle I .... st. ... kr., sage .... ..... » Garnituren schwere Samischhaute pr. Garnitur ... st. ... kr., sage .... ..... » dto leichte l-to dto , . . si. . . . kr, sage .... ..... » Grenadiemützen - Bräm auf Bärenhäuten ausgezeichnet, das Stück .....st. ... kr., sage . . . . ..... Garnituren schwarze i!ammcrfelle zu Sattelhauten, die Garnitur zu . . st. - - kr., sage . . ..... dto Lämmcrfelle zu Pelzdrämen, die Garnitur zu .... st. .. kr., sage .... ..... dto weiße '»'ummerfelle zu Pelzfutter, die Garnitur zu ... st. .. kr., sage . . . ..... Paar deutsche Schuhe, das Paar zu . . st. . . kr,, sage . . , ..... dto ungarische Schuhe das Paar zu . . st. . . kr., sage . . ..... dto Halbstiefel dto . . st. . . kr., sage . . ..... dto Husaren-Czismen das Paar zu . . st. . . kr., sage . . ..... dto Matrosen-Schuhe das Paar zu . . st. . . kr., sage . . ..... dto Fuhrwesens-Stiefel das Paar zu . . si. . . kr., sage . . ......dto Czikosrn-Czismen das Paar zu . . si. . . kr., sage . . .....Stück I lu (^oi8^ Hutsilze das Stück . . st. . . kr., sage . . ..... dto ü lg ?i,^6 dto dto . . ss. . . kr., sage . . ..... dto Czako - Filzblätter dto . . st. . . kr., sage . . m Conventions-Münze in folgenden Terminen.............. in die Monturs - Commission zu N.....nach den mir wohlbekannten Mustern und unter genauer Zuhaltung der nnt der Kundmachung ausgeschriebenen Bedingungen und aller sonstigen für solche Lieferungen in Wirksamkeit stehenden Contrahirungö-Vorschriften liefern zu wollen, für welches Offert ich auch mit dem eingelegten Badium von .... Gulden gemäß der Kundmachung hafte. Gezeichnet zu Ort N, . . . . Kreis N.....Land N..... am . . ten ......l8äl. N. N. Unterschrift des Offtrenten sammt Angabe des Gewerbes. Converts -Formulare: über das Offert: An Ein hohes k k. Kriegsminister/um (oder Landes - Militär-Commando) zu N. N. N. N. offmtt Tuch (oder Leinwand, oder Leder, oder Fußbekleidungen.) über den Depositenschein: An Ein hohes k. k. Kriegsni'.nisterium (oder Landes- Militär- Commando) zu N. N. Depositenschein über .... st. .. kr. z« dem Offerte des N. N. von ... ten.....1851, für Tuchlieferung (oder lc. w>e oben.) H 52U. ^< (l) Nr. 11875 j Kundmachung. ! Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwalttmg für Kärrtten wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zur Sicherstellung des Verzehrungs-Steuerbezuges vom Wein, Weinmost und Obstmost - Ausschanke, dann Fleischverkaufe im Umfange der folgenden Ortögemeinden: l. Paternion, Kellerberg, Frcßach, Mooswald, Wiedcrschwing, Weiseilstein und der zur Steuer-gcmeinde Wollanigg aus der Ortsgemeinde Vaßach gehörigen Ortschaft Nennstcin; '^. der Ortsgemeinden: Stadt - Villach, St. Martin und Bleiberg; -'.der Ortögememden: Arnoldstein und Emerö-^!)/^ ^" Ortsgcmeinde Hohenthurn: die und ^ berOtt gemelnde, Tarvis, Malborgeth, Uggo- l" das Verwaltung^ ,^52, d i. vom 1. November 185, ws letzen October ^52 mit oder ohne Vorbehalt der stillschweigenden Erneuerung auch fur die Verwaltunasiahre l^53 uild 1854 im Wege der öffentlichen Verpachtung werde geschritten werden. :«^ einzelnen Pachtversteigerungen im Ganzen