Ukazi in odredbe šolskih oblastev. K. k. Landesschulrat fiir Krain. Z. 805. Laibach, am 23. Februar 1903. Um die Erreichung des fiir die Volksschulen festgesetzten Lehrzieles auch beziiglich jener Schiiler in Stadten und Miirkten mit achtjahriger Altagsschulpflicht, welchen im Sinne des § 17 des L. G. vom 29. April 1873 L. G. Bl. Nr. 21, von der Bezirksschulbechorde, wenn sie das 12 Lebensjahr zuriickgelegt und die Gegenstande der Volksschule vollstandig inne haben, die Entlassung bewilligt werden kann, moglichst zu sichern, werden die Bezirk-schulbehorden beauftragt, vor Erteilung der Bewilligung genau zu priifen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hiefur gegeben sind, und zutreffenden Falles auch zu erwagen, ob iiberdies besonders rucksichtswiirdige Umstande Torliegen, welche die ausnahmsweise Erteilung einer derartigen Bewilligung recbtfertigen, Die Bezirksschulbehorden vverden angewiesen, iiber alle jene Schulkinder in Stiidten und Markten, vvelchen die yorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht auf Grund der citirtcn Gesetzesstelle bewilligt worden ist, dem Landesschulrate jahrlich am Schlusse des Schuljahres ein namentliches Verzeichnis unter Anschlufi von Abschriften der Entlassungszeugnisse, sowie unter Angabe der fur die Entlassung mafigebenden Griinde vorzulegen. Eventuell ist die Fehlanzeige zu erstatten. Beziiglich des Zeitpunktes der Entlassung wird bestimmt, daJ. dieselbe nur am Schlasse des Scbuljahres erfolgen kann. Der k. k. Landesprasident: Hein m. p. Schlagwort: Entlassung aus der Schulpflicht in Stadten »nd Markten mit achtjahriger Schulpflicht.