Amts V ! N A 5. ^L^ 126. Donnerstag den 3<>. Getober 1836. Gwbermkl - Verlautbarungen. Z. i^7/.. (') Nr- 237/»6. Kundmacbung des f. k. il lyrischen Guberninms zu ^aibach. — Betreffelid dlc AuffleNurig f'ncs Ans^gepostens zu Bregana für dgtz k. k. Eom-merzial'Gränzzollamt zu ItsscniY. — In Vollziehung des §. 3 der Zoll» und GtaNs»Mono, polk-Ordnu^g nurd zur allgkmeirien KenlN^iß gebracht, daß das kömgllch ungarische Paßual« Dre<ßlgslamt zu Bre^ana die Geschäfte eines Aulso? oder Ansageftossens für das k. ?. Eom, merjial - Gränzzollamt zu Icssemy besorgen werde. — Der Tast, an welchem daS königlich ungarische Drl,ßi«stamt zu Bregana alsi Anja« geposten in Wirksamkeit trlti, rv-rd auf den i5, October l. I. festgesetzt. — Laibach den 8. October l836. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, ^andcs-Goul'erlieur. Carl Grc;f zu Welsperg, Naiten au und Primör, k. k. Hofrath. Leopold Graf v. Welsersheimb, k. l. Gubernlal-Rath. .3- läg». (l) Nr. 2l657- Umlau f sch re iben des f. k. illy rischen ^ u berni u m?. — Verdoih des Hausirens mil Losen und Afninnss-Dbjecten. — Da be» dem Hausiren nnt Losen und Gewlnnttobjeclen j^e Nücksichlen nicht c'.n» treten, welcke d»e Gtaats^Verwaltunc, bewo« qcn haben, den Hausilhandel überhaupt zu g?' statten, im Gegentheile vielmelir mehrere l>or» gekommen? Anflande und Unterschlcife dle E'N-^illung dicfts blf>l)'r unblfu,n betriebenen HaU' Nrhandels erhnschtN, so hat d,e hche k. k. vcr< clnte Hofkalizki, "" Emverständnisse mit der k. k. allgemnnel, Hofkammcr, das Hausiren mit Losen und Ge wi n nst u bjc cte n , ^ls einen biehfr durch kein Gesetz sunctioniltcn Er-werbszweig, abzustellen und zu untersagen befunden. — Dieß wird ,n Folge hohen Hof, tanjlei«Decre.teS vom 25. August d. I., Zahl '2i33^, mildem Btlfllsien kulid gemacht, dcß von Geüe der k. k. aligcmfmen Hofkammer auch d:e Lotto «Llemcer zu »hrem Benehmen lueuon verssändiget wurden. — Lalbach am 29. September iNZss. Joseph Canüllo Freyherr v. Schmidburg, Landes, Gouverneur. Carl Graf zu Wclsperg, Raitenau, und Primör, k. k. Hofrach. Zeno Graf von SauraU/ l. k. Gubernialrath. Nreisämtliche Verlautbarung. Z. Iä93. (') Nr. 15289. Kundmachung. Die esen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde An-svruch zu stellen vermeinen/ solchen sogew'ß anmelden und rechtsgeltend darlhun sollen, wi, drigens sie die Folgen des § 8l4 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Latbach den ä. October i336. Z. iä5a"(3) Nr. 77^8. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte ,n Krain wird bekannt gemacht: Es sey über An» suchen des Dc-. ^copold Baumgarten, Curator des liegenden Elisabeth Nledl'icken Verlasses, zur Erforschung der Schuldenlast nach der am 8. October i635 verstorbenen Aufschcrs-Gat-tlnn Elisabeth Niedl, die Tagfttzung auf den 28. November l. I., Vbrmitlags um y Uhr vor diesem f. k. Stadt» und kandrechte bestimmet worden/ bei welcher aüeIene, welHe an dicsen Verlaß auS wüs zmmc^ kür emem Rechts, gründe Anspruch zu sseklcn vermeinen, solchen sogewlß a.'nneldcn.und recdt^gcltend darthun scllen, wldrlgens sie d,e Folgen des §. 814 b. G. V. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Lalbach den !. October i326. Z. iä56. (3) Nr. 77/,6. Von dem k. k. Stadt- und kandreHte «n Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Matthäus Perko, nomine seines Minderjährigen Sohnes Albin, dann Johann, Carl, Joseph und Igna; Binter, letzterer im eigenen Namen und als Vormund der minderjährigen Carolma Binter, als erklärte Erbinn, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 17. September i325 verstorbenen Professor Ignaz Bmter, und nach der am 6. März 16Z6 verstorbenen Antoma Binter, die Tagsatzung auf den l/». November iL56/ Vormittags um 9 Uhr vor diesem f. k. Stadt- und?.i^drechte Ke-siimmct worden, bei welcher alle Jene, wel^e an diesen Verlaß au« was immer für emem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen sogewlß anmelden und rechlsgeltend dav« thun sollen, widrigen« sie die Folgen des § 8^ b. O. V. siH selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach am 1. October i8Zss. Z. i/jöo. (3) Nr. Ml). Edict. Von dem k. f. kram. Glad!, und Lar.d-rechte wird den allfalligm unbekannten Eiben des am 28. October i83^ ^^ inl,n8l.ul,u allhlcr zu Laibach verstorbenen Gch'ffemannek Johann Perdan, erinnert, daß alle Jene, welche an diesen Verlaß einen Erdsansyruch zu haben vermeinen, solchen binnen Jahresfrist sogewiß bei diesem Gerichte anzumelden und geltend zu ma, cben haben, als w'.drigens da6 Verlassci^aftS, Abhandlungsgeschaft zwischen den Erschcnicn-den der Ordnung nach ausgemacht, und Jenen aus den sich Angemeldeten einßeantwortit werden würde, denen «s nach dem Glscye gebührt. Lalbach am 1. October i63ü. Z. ^.lo. (7) 3sr7^^6o^ Von dem k. k. Stadt- und?andrcchtc in Kram wird hiemit bekannt gemache: Es scy Über Ansuchen dcs Andreas Smole, in die Versteigerung des auf ,hn vcrgewahrtm, in dce Stadt hier am Naan 5ud Eonsc. Nr. 187 liegenden, auf ic»5oc> st. geschätzten Patidenk-Hauses, aus freier Hand be» einer einzigen Fellbicthungs - Tagsatzulig gewilliget, und die dicßfällige Tagsatzung auf den 24. October d. I., Vormittags uon 9 t)ls 12 Uhr vor dicsim k. f. Stadt » und ?at',drcchtc angeordnet worden. Welches mit dem Beisatze bekannt gegeben wird, daß die Llcl'tationsbcdmgmsse sowohl bei dem Michael Smole und dem Hof- und Gerichts-advocaten l^t. Erobath, als auch ill der dieß-landrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsssunden eingesehen werden können, und daß bei dem Umstände, daß ein Kaufiu^igcr den Ausrufspreis pr. io5no fi. unwlderrustllch atigcbolhcn hat, das Haus bci der ersten und einz:gcnFeilbiethung hinlanglgcben weiden wird. Laibach den 20. September 18I6. Aemtliche Verlautbarungen. Z. H/,97. (l) Nr. iI^8/VllI. Kundmachung. Von der f, k.!3ameral-Bezirks »-Verni^l« tung zu kalbach wild bekannt gemacht, daß zur pachtw4is«n Uibellassung dcs Weg« und ^-MT" krück^mauth,Bezuges in der Etation Zcvi-schenwasscra für d«e Veri)altung?jahre 1827 und i8)3, am 25. October iLöü, Vo,mll» tag«' von g b«s »2 Uhr die fünfte Versteigerung im Amlsgedäudl der k. k. Camera!,GezntsVer» wallung^ am s»chulplatze Nr. 297, auf der Ecundlüge der m der all,pmcinen Kundmachung der Wez« und Vrückenmauth-Verpllchtungcn enthaltenen Vestimmungcn abgehalten, und zum Ausrufsprelse für ^m Jahr der Betrag von drei Tausend Zwanzig Gulden E 0 n v. Münze werde angenommen werden. — Hiezu rrlldcn die Pachtlust-g?n mn dem BlN'otze eingeladen, daß die kicltanons-Veding« Nlsse hleramls lagllch elligeschen werden tön» p.lN. — La>bach am 19. October :Lä6. Z. i/»66. (2) aä Nr. 226. Ankündigung. Von dem k. k. Karsscr Hofgestütamte wird hlcrmitzur allgemeinen Kenntniß gebracht/ daß :n Folge der Anordnung des hochlödllchcn k. k. Oberst'stallmclsteramtcs, der für das k. k. Karslcr Hofgestüt im Verwaltung^eIahre i35/ erforderliche Bedarf an Haber von Loou n. ö. gc-sirlchenen Metzen, im Wege der öffentlichen Concurrenz, jedoch mtt Beseitigung der ^citation, unter nachfolgenden Bcdingnissen werden beigtschafft werden, uiidzwar: — itcns.Muß der Haber vollkommen trocken, nicht genetzt over gcnassct, vom Staube rein, dickkörnig, und mtt keinen anderen Früchten vermengt, nicht dumpfig, ohne widerlichen Geruch, und jeder n. ö. gestrichene Metzen im ^el.l.0-Gewichte ^cnigsscns /^6 Pfund schwer seyn. — 2tens. Hat die Einkeferung in der eben bezeichneten Qualität in folgenden Terminen zu geschehen, und zwar: Nach Lippiza vom »/^. November bis mit 5, December i856, iZao Meyen; vom 6. December i326 bis mir 31. Jänner l 6H7, i5oo Mctzen; vom 1. Februar bis mit »o. März i8Z7, 120 Metzct',. N a ch P r ö stra -n cg vom z/4. November bis mtt 5. December i356, i5ac>Mctzen; vom l). December i356 bls mit 3i. Jänner 1^)7, l5oo Mc!'>en; vom I.Februar bismit ia.Mär; l«z^ loooMcl^n. — Ztens. Hat der Lieftrungs.Uebcrnchmer das betreffende Quantum bis auf Ort und Stelle für eigene Rechnung zu verführen, und wird "ur jene Quantität als abgeliefert betrachtet, "elchc dem k. k. Hofgestütamtc qualitatmäßtg zugemessen wird. — Htens. Wird am 28. Oc-lober i33ft bei dem k. k. Hofgcsiütamte, und zwar :m Orte Adclsberg bei dem löblichen k. k. Kreisamte, um die 1« Vormitcagsstunde, üdcv vorstehende Quantitäten die geeignete Verhandlung vorgenommen werden, zu welcher jeder ^lcfenlngglustigc seinen Prelsanboth auf einzelne genau zu bezeichnende Parthien oder auf das ganze Ouantum, schriftlich und versiegelt, ente weder am Tage der Verhandlung zwischen yund 10 Uhr Vormittags zu überreichen, oder binnen den vorausgehenden acht Tagen dem k. k. Hof« gcssülamtc einzusenden oder zu übergeben, und zugleich zur Sich-rstellung des k. k. Hofgcstüt« amtcs, eine aus dcm Preisanbothe und aus dem zu erstehen beabsichteten Quantum mit 10 ^ entfallenden Caullon, entweder im Baren, oder in k. k. Staatsschuldverschrcibungen nach dem lcht bekannten Wiener Börsccourse, oder mittelst Hypothekar-Instrumenten gegen amtliche Bestätigung, um so gcwiffcr beizuschließen hat, als später eingereicht werdende Preisanbothe, oder so-lche, welche nicht mit der vorgeschriebenen Caution versehen sind, ganz unberücksich-tigct werden zurückgestellt werden. — 5tens. Nach beendeterConcurrenz-Verhandlung werden jenen kiefcrungslustigen, deren Anböthe Nicht annehmbar befunden werden, die eingelegten Cautioner sogleich zurückgestellt, von denjenigen hingegen, welche die Mindestbiether einzelner Parthlcn oder des ganzen Quantums verblieben, zurückbehalten werden. Die Bestimmung dieser Caution soll darin bestehen, daß das k. k. Hofgcstütamt, im Falle der Llefcrungs-Ucher, nehmer zur gehörigen Zeit die erstandene Quantität in der festgesetzten Qualität abzuliefern unterlassen sollte, in den Stand gesetzt werde, die abgängige Quantität auf Kosten des Liefe-rungs Ucdernchmers herbeizuschaffen, und hat letzterer im erforderlichen Falle das k. k. Hofgestütamt auch mit seinem anderweiten, wie immer Namen habenden Vermögen, schadlos zu halten. — 6ttns. Sollte ein Llcfcrungs-Uebernehmer die bald möglichste Uebcrkommung seiner eingelegten Caution beabsichtcn, so wird demselben gestattet, von dem übernommenen Hadcrquan» Mm i0M innamra gegen Empfangsbestätigung einzuliefern, welches lopcrccntige Quantum oder die Caution im Baren, in k. k. Staats-schuldverschreibungen, oder m Hypothekar« Instrumenten so lange von dem k. k. Hofgcssüt-amte aufbewahret wird, b»s die betreffende Haberparthie vollkommen eingeliefert lst. — 7tcns. Der Mindcstblether einer oder mehrerer Habcrparthicn wird zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit sogleich bei dcr Ucbcrgabe seines schriftl'chcn und versiegelten Offertes verpflichtet, das k. k. Hofgcstütamt hingegen erst dann, rvmn nach Verlauf von längstens. 14 Tagen- die Ratlsicivimg des hochlöblichen k. k. Obcrst-siallmelsteramtes erfolgt. Wird diese Ratisici-rulig verweigert, so wird auch zugleich der Mindestbicther unter Rückstellung der eingelegten Caution seilier Verpsilchtung enthoben. — Ltens. Die Elnliefemng einer übernommenen Ha? berparthie kann binnen dcm bezeichneten Termine ganz oder thcilweise geschehen, Ulid verspricht das k. k. Hofgessütamt die bare Bezah« lung jedesmahl nach Maß der erfolgten ganzen oder thellweisen Einlicferung dergestalt zu Insten, daß der Lieferungs-Uedcrnehmcr mit Zuversicht darauf rechnen kann / sogleich für jede eingelieferte Quantität sein Geld gegen clastcnmaßig gestämpelte Quittung zu erhalten. — gtcns. Jenes Haberquantum, welches ein Lleferungs-Ilebernehmer alsEaution eingeliefert haben sollte, wird bei gänzlicher Berichtigung der übernommenen Varthie bezahlet werden. — lotens. ^n ^.^, als zwücyen ocm r.efcrantcn und dem k. k. Hofgcstutamte in Betreff der ^llalität ein Zweifel entstehen sollte, haben sich beide dem Ausspucke der, dem Ablieferungsorte nächsten k.k. Bezirksobrigkeit, welcher in diesen ^alle der schriftliche Contract zur Einsicht n-it-zutheilen kömmt, zu unterziehen. — ntcns El'Nlch wird der Ucbernchmcr einer oder mch' rcrer Haberparthicn den classcnmäßigcn Stäm« velzum Eontracte beizubringen haben — i2tens Wollte ein rder der andere ^ieferungslustiae vor der Coneurvenz. Verhandlung nähere Auf^ klarungen^'iber vorstehende Bedingn.sse clnhoh^ lcn, so hatte sich derselbe mündlich oder schriftlich, ,m letzteren Falle jedoch mittelst ftankntcn Br.efen an das gefertigte k. k. Hofgestütamt ;u wenden. - Von dem k. f. Karster Hofqestül-amte ^lppiza den 14. October »8Z6. H. 1464. (3) Nr. 1Z189/VI. Kundmachung. Von der k. k. Cameral-Vezirks-Verwal-tung Laibach wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzchrungsstcuer von den nachbenanntm Steuerobjecten in den unten angeführten Steuergemeinden auf das Vcrwal, lungsjahr 18)7, oder auch unter Vorbehalt der wechselseitigen Vertragsaufkündigung 'vor Ablauf dieses Pachtjahrcs, auf die Oauer des wei-teren Verwaltunasjahres i538, vcrsseigcrungs- weise in Pacht ausgcboten, und die dicßfallt'ge mundliche Versteigerung, bei welcher auch die nach den hohen Ollb^mal-Currenden vom 26. Juni ,654, Z. ""V.523 ä- Absatz, und 20. Juni 18Z6, Nr. iZsM, verfaßten und Mlt dein Vadium belegten schriftlichen Offerte überreicht werden können, wenn es dic Pachtlustigen nicht vorziehen, solche schon vor dcm Tage der münd-lichen Versteigerung dcm k. k. Gcfällenwach-Um tcr-Inspector zu Krainburg zu übergeben, an dem nachbcnannten Tage und Orte werde abgehalten werden: AlistrufßVle'5 Nil' j Für die Im Bei dem k. k. ^^e^"^^ , . ., ^ . , '"" ^"ksamte y^s,^^ Fleisch ^^_«««^«. ..... ___ ss? l kr^ l^IIIII''! Krai^.burg l Z^7Z - z^zZ /^5! ' Strasi'ch F 1228 — 972 —- St. Georgen )Michelstctt?r Vormittags Kramburg 7Z0 _ ^53 —' Z'rklach i " 8y2 — 128 —! Huje / - t)c>^ — i32 — ! "'^718 -» '^Z3?^'^5! Den zehnten Theil dieser Ausrufspreise haben die mündlichen ^icitanten vor dcr Versteigerung als Vodium zu erlegen; die schriftlichen Offerte aber würden, wenn sie nichl mlt dem loproccntigen Vadium belegt sind, unberücksichtigt bleiben müssen. — Uebrigens kön- nen die sämmtlichen Pachtbedmgnissc sowohl bei dieser ß'ameral,Bezi,ks°Vcrwaltung, als bei den unterstehenden k. k. Gefallcnwach-Unter. vjtNpectoren eingesehen werden. — K K Ca-merabBezirks^Verwaltung Laibach am'iH.' Oc-