L. 72168 Nro. ILSLS. K -'^8 «k M., < / Umlaiifschrcibtu des k. k. illyrischm Gubcrniums. Ueber die allerhöchste Entschließung wegen gänzlicher Militärbefreiung der Doctoren der Rechte, dann wegen zeitlicher Befreiung der zu ei¬ nem Doctorate, zur Richteramtswahlfähigkeit sich vorbereitenden oder in landesfürstliche Dienste tretenden absolvirten Studierenden. Eeine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 29. Juli 1836 die zeitliche Befreiung derjenigen Studierenden von der Militärpflicht, welche sich nach vollendeten Studien für das Docto- rat der Medicin oder Chirurgie, oder der Rechte vorbereiten, oder die Wahlfähigkeit für das Richteramt nachsuchen, oder als Practi- canten oder Auskultanten in landesfürstliche Dienste treten, ferner die gänzliche Befreiung von der Militärpflicht außer den Doctoren der Rechte, welche den SraUum sgencli haben, und jener der Medi¬ cin und Chirurgie auch den Doctoren der Rechte, welche den Stal- Ium aKenäi nicht haben, unter den nachfolgenden, näheren Bestim¬ mungen zu genehmigen geruht: §. I. So wie nach dem Hsfdecrete vom 1. August 1827, »ub VI. 4 b. die Doctoren der Medicin und Chirurgie, sind auch gradu- irte Doctoren der Rechte ohne Unterschied, ob sie den SmIIum agen- äi haben oder nicht, gänzlich vor der Militärpflicht befreit. §. II. Die graduirten Docwren der Philosophie, als solche ge¬ nießen nur die für Studierende jestgesetzte Begünstigung. §. III. Diejenigen Individuen, welche die Studien der Rechte der Medicin oder der Chirurg« vollständig beendigt und in den letzten Studienzeugnissen durchgehends die erste Classe mit Vorzug erhalten Haben, sind durch die nächsten drei Jahre vom Austritte aus den Studien gerechnet, von der Stellung zum Militär, jedoch nur unter folgenden Bedingungen befreit. §. IV. Die Juristen, welche die Doctorswürde erlangen wollen, müssen mit Ablauf des zweiten Jahres nach beendigten Studien sich über 2 mit Approbation zurückgelegte Rigorosen, und mit Ablauf des dritten Jahres mit dem erlangten GraduS auöweisen können, wenn sie nicht der Befreiung verlustig werden sollen. §. V. Die Juristen, welche wegen Erlangung des Richteram¬ tes sich zur Appellationsprüfung vorbereiten, müssen mit Ablauf des ersten Jahres nach beendeten Studien über ihre Praxis bei einer Ci- vil- oder Criminal-Behörde mit Ablauf des zweiten Jahres über die entweder aus dem Civil-oder Criminalgesetze einzeln vollbrachte Appel- lationöprüfung und dabei erwiesene gute Fähigkeit, und mir Ab¬ lauf des dritten Jahres über die vollbrachte Appellationsprüfung aus beiden Gesetzen sich ausweisen. §. VI. Juristen, welche weder Doctoren noch Richter zu wer¬ den gedenken, aber entweder als Practicanten oder Auskultanten bei einer politischen oder Justiz-, Staats- oder dieser gleichgeachteten Be¬ hörde einzutreten wünschen, haben mit Ablauf des ersten Jahres nach beendeten Studien über die angetretene Praxis, mit Ablauf des zwei¬ ten Jahres mit dem erhaltenen Decrete über ihre beeidete Aufnahme sich auözuweisen, und diese Vorweisung mit Ende des dritten Jahres zu wiederhohlen. VII. Wenn binnen der hier festgesetzten Fristen die mit Vor- zugsclasscn absolvirten Juristen die vorgeschriebenen Documente bei¬ bringen können, bleiben sie im Laufe der drei Jahre nach Beendi¬ gung der Studien zeitlich, und wenn sie mit Ablauf des dritten Jahres sich entweder mit dem Doctordiplome oder mit dem Wahl- fahigkeitsdecrete aus beiden Gesetzbüchern, oder mit einem Deerere als Practicanten oder Auskultanten auöweisen können, gänzlich von der Militärpflicht befreiet. §. Vlll. Juristen, welche zwar ihre Studien ganz, aber nicht mit Vorzugsclassen beendet haben, unterliegen eben so, wie während der Studien der Militärpflicht. Trifft sie aber im Laufe der nächsten zwei Jahre die Militärwidmung nicht, und können sie sich mit Abläufe des zweiten Jahres mit den für die mt Vorzugsclassen absolvirten Ju¬ risten festgesetzten Erfordernissen ausveisen, so erwerben sie erst dann den Anspruch auf zeitliche Befreiung für das dritte Jahr zur vollstän¬ digen Erreichung der obenerwähnten Zwecke. §. IX. Die Mediciner und Chirurgen, welche ihre Studien ganz, unh nach ihren letzten Zeugnissen mil Vorzug beendet haben, müßen mit Ablauf des zweiten,Jahres sich wenigstens über ein mit Appro¬ bation bestandenes Rigorosum, und mit Ablauf des dritten Jahres mit dem Doctorate ausweisen können, um die gänzliche Befreiung von der Militärpflicht zu erlangen. §. X« Mediciner und Chirurgen, die zwar ihre Studien ganz, aber nicht mit Vorzug absolvirt haben, werden ebenso, wie die Juri¬ sten, «üb §. VIII. behandelt. - » §. xt. Diejenigen, welche während der Zeit ihrer zeitlichen Be§ freiung nach vollendeten Studien die Bedingungen, unter welchen sie ihnen zugestanden worden ist, in den festgesetzten Terminen nicht er¬ füllen, werden dieser zeitlichen Befreiung verlustig, und unterliegen der Rekrutirung in jener Altersklasse, in welcher sie ihr gleich nach vollendeten Studien einbezogen worden wären. Dieß wird in Folge hohen Hofkanzlei-Erlaffes vom 3. d. M., Z. 2V551, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Laibach am 18. August 1836. Joseph Lamillo Freiherr v. Schmidburg, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Wclsperg, Raitcnau und Primör, k. k. Hofrath. Johann Nep. Wessel, k. k. Gubrrrilalraih»