1461 Amtsblatt ^znr Laibacher Ieitung Nr. 216. Freitag den 20. September 1867. (300—1) Nr. 7155. Kundmachung. Mit Beginn des Schuljahres 18 "V«» kom-wcn drei Plätze der Karl Freiherr v. Mdnigg'schcn ^lindcnstiftnng in: Blindcnerziehllngsinstitutc in Anz zur Besetzung. Auf diese Stiftung haben Anspruch arme, hilflose in Kram gebornc, insbesondere verwaiste Blinde, jedoch sonst gesunde und bildungsfähige Kinder beiderlei Geschlechtes, welche das siebente Jahr vollendet und das zwölfte nicht überschritten haben. Die mit Stiftungsplätzen bcthcilten Stift-lmgc sind mit einer Werktags' nnd einer Sonn tagskleidung, ferner mit drei Hemden, zwei Paar Strümpfen, zwei Paar Schuhen und einigen Sacktüchern versehen, von ihren Eltern oder Vormün dmi hi5 „ach Laibach, von wo alls sic anf Kosten des Stiftungsfondes nach Linz begleitet werden. Eltern nnd Vormünder, welche sich für ihre linder nnd Pflegebefohlenen um dicfe Stiftungs Plätze bewerben wollen, haben ihre mit dein Tanf scheine, demImpfungs- nnd Arumthszeugnifsc, dann "n't dclll ärztlichen Zengniffe über die Gesundheit nnd Lchrfähigkcit des Kindes dommentirtcn Gc suche durch das betreffende k. k. Bezirksamt und i" der Stadt Laibach durch den Stadtmagistrat bis Ende September 18 0 7 ""her zu überreichen. Laibach, am 17. September 1807. O. k. Landesregierung fur Kram. '(.M^I)' ^r. 71^" Knttdmachunq. Bei dem krainifchen Hliädchcn-StiftlMgsfondc werden hiemit nachfolgende Stiftnngen zur Wieder l'cfctzung ausgeschriebeu: 1. Die Friedrich v. Weitcnhillcr'schc Aiädchcn ''lnsstcuerstiftung, und zwar vier Plätze il 03 fl. 90 kr. Zum Gcuusse derselben sind wohlerzogene Mäd' ^en armer Eltern, welche sich im wirtlichen Braut stände befinden, oder in Ermanglung derlei Compe-tcntinnen solche, welche in den Jahren 1804, 1865, 1«00 nnd 1807 in den Stand der Ehe getreten sind, bcrnfcn. 2. Der zweite Platz der, Antonia Lcrch'schm Fränlcin Stiftnng im Iahrcsbctragc von 42 fl. ö. W. Zum Gcnnssc dieser Stiftnng sind adelige Töchter mit erreichtem 6. bis zum vollendeten 18ten Lebensjahre, welche in Laibach wohnhaft, arm nnd entweder ganz elternlos oder doch vaterlos sind, und in Ermanglung der in Laibach wohnhaften Bewerberinnen auch andere im Hcrzogthnmc Krain wohnhafte adelige Töchter nnter den obangedeutetcn Bedingungen berufen. Ein vollständiger Nachweis des Adels ist nicht erforderlich, fondcrn es genügt, wenn die Familie > der Bewerberin allgemein als adelig angcfchcn wird. Diejenigen, welche sich um diefc Stiftungen bewerben wollen, haben die mit den erforderlichen Zcngnisscn belegten Gefnchc bis 10. October 180? bei dieser Landesregierung zn überreichen. Laibach, am 17. September 1807. K. k. Landesregierung siir Kram. (305^1^ 3^r. 722.