1319 Amtsblatt Mr Laibacher Heilung Nr t85 Mittwoch dln 14. Auqnst 1872. (288) ' Ni. 10911. Concurs - Ausschreibung. An der nm zu errichtenden Staatsunterrcal-schule zu Imst, welche iul kommenden Schuljahre 1872/3 mit der ersten Klasse eröffnet wird, sind 3 Lehrcrstellcn zu besetzen: eine für Mathematik und Naturwissenschaften, eine für Gcografic, Geschichte und deutsche Sprache, und eine für die Zcichnungssächer. Mit einer der beiden ersten Stellen ist die Leitung der Anstalt verbunden. Der Lehrer des Zeichnens bleibt dem Sta tus der Untcrrcalschule in Imst einvcrleilt, wird jedoch wenigstens für die nächste Zeit als Borstand der an die Volksschule sich anschließenden Zcichnungs-Fortbildungsschule in Reuttc zugcwic^ sen, wo er vorzugsweise Unterricht im Bauzeichnen zu ertheilen hat. «> An der neu zu errichtenden Staatsunterrcal schule zu Vruncck, welche im kommenden Schul jähre 1872/3 mit der ersten Klasse eröffnet wird, sind 2 Lchrcrstcllen zu besetzen: eine für Mathc> matik und Naturwissenschaften, eine für Geografic, Geschichte und deutsche Sprache. Mit einer dieser Stellen ist die Leitung der Anstalt verbunden. Die Bezüge sämmtlicher zur Bcwcrbung ausgeschriebenen Stellen sind durch das Gesetz vom !)tcn April 1870 bestimmt. Bewerber haben ihre ordnungsmäßig belegten und an das k. k. Ministerium sür Cultus und Unterricht gerichteten Gesuche ' bis 25. August 1872 bei der k. k. Landesschulbchördc von Tirol einzubringen. Innsbruck, am 12 Juli 1872. Der k. k. Statthalter: Taaffe m. p. (2^—1) Nr."8825. Kundmachung. In Dragatusch bei Tfchcrncmbl tritt mit 1. September cm k. k. Postamt in Wirksamkeit. Tricst, am 7. August 1872. Von der k. k. Po/l-Direction. st87—1) Nr. 27^2^ Aufforderung. Govckar Josef in der Stcncrgcmcinde Zirklach Art. 47, als Ledercr gcwcvbebcfugt, gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes, wird aufgefordert, seine pro 1870 —1872 ausstehende Erwcrbstcucr pcr 11 st. 58 kr. binnen 30 Tagen beim k. k. Stcueramte iu Krainburg einzuzahlen, widrigens dessen Gcwcrbgcrcchtsame von amtswc-gcn gelöscht wird. K. k. Bezirlshcttlptmannschast Krainburg, am 1. August 1872. ^286-^) Nr. 2072 Kundmachung. Die k k. LllndcZhlluptklljse bleibt wcgm Vornahme dcr Reinistunft ihrer Amts ziocalitäten am M und 17. d. M. für den Verkehr mit Parteien geschlossen. Laibach, am ». August ß»73 K. k. LandcshauPlkajst. (293l^—1) Nr. 7170. Kundmachung wege«, Wiedrrvesctzun», des ercindierten k. k. Tabakvcrlastes zu Ttcin Von der k. k. Finanz-Direction für Kram wird bekannt gegeben, daß der excindiertc k. k. Tabak-vcrlag zu Stein im politischen Bezirke Stein in öffentlicher Concurrcnz mittelst Uebcrrcichung schriftlicher Offerte demjenigen als geeignet erkannten Bewerber verliehen werden wird, welcher die geringste Vcrschlcißprovision anspricht oder denselben ohne Anspruch auf eine Provision oder unter Entrichtung eines jährlichen Pachtschillings (Gewinnst-rücklasscs) zu übernehmen sich verpflichtet. ! Der Tabakvcrlclg iu Stein, womit auch der Stcmpclmarken - Klcinvcrfchlciß verbunden ist, hat seinen Materialbedarf bei dem 3'/«, Meilen entfernten k. k. Tabakverschleißmagazme zu Laibach zu fassen, und es sind ihm 78 Trafikanten zugewiesen, deren Zahl jedoch vermehrt oder vermindert werden kann, ohne daß dem Großverschleißer dagegen eine entscheidende Einsprache zusteht. Nach dem Erträgnis-Ausweise, welcher das Vcrfchlcißergcbnis einer Iahresperiode, d. i. vom 1. Juli 1871 bis Ende Juni 1872, umfaßt und sammt den näheren Bedingungen und den Aus' lagen des Tabakverlagcs bei der k. k. Finanz-Di-rection und bei der Finanzwache - Abtheilung in Stein eingesehen werden kann, belief sich der Verkehr, im gedachten Zeiträume an Tabak mit Einschluß des Limito auf 50.500 Wiener Pfunde, in^ Geldwerthc von 31.500 st. 87 kr. Der Tabak - Klcinvcrschleiß gewährte einen jährlichen Bruttoertrag von 240 fi. Außer dem! 2'/2pcrc. Gutgewichte vom ordinär geschnittenen! Rauchtabak wird kein anderes Gutgewicht zugestanden. Die Fassung der Slcmpclmcnkcn, für deren! Verschleiß die normalmä'ßigc Provision von 1 '/^ ^ Percent gewährt wird, hat beim k. k. Stcucramte! zu Stein zu geschehen. Nur die Tabakvcrschlciß-Provision des erledigten Tabaksnbverlagcs hat das Object deS Anbotes zu bilden Für diesen crcindicrten Tabakvcrlag »st, falls der Ersteher das Tabakmatcrialc nicht Zug für Zug bar bezahlen will, ein stehender Ercdit von 1500 st. i bemessen, welcher durch eine entweder hypothekarisch, i oder in StaatSpapicren, oder bar zu lclstcndc Cau-tion im gleichen Betrage sicherzustellen ist. Der Großvcrschlcißcr muß immer mit einem! solchen Matcrialvorrathe versehen sein, dessen Werths mindestens dem Betrage dcs eingeräumten Credites > gleichkommt. Die Fassungen an Stempclmarkcn sind' nach Abschlag der systemisicrtcn 1 '/2 perc. Provision für die dem Verlage zum Verschleiße überlassenen Sorten von 5 st. cinschlu'ßig abwärts stets dar zu berichtigen. Die Caution für den Materialcredit pr. 1500 st. ist noch vor dcr Uebernahme dcs Commis sionsgcschästcs, und zwar binnen längstens drei Wochen vom Tage der dem Ersteher bekannt gcgc-bencn Annahme seines Offertes, zu leisten. Die Bewerber um den Tabakverlag in Stein haben 10 Percent dcr Caution, im Betrage von 150 fi., als Vadium vorläusig bei dem k. k. Steueramte in Stsin oder bei der hirsigcn k. k. Landes' hauptkassc nl erlegen und die Quittung hierüber dem mit einer 50 kr. Stcmpcl marke zu versehenden versiegelten Offerte beizufchließcn. Jenen Ofscrcntcn, von deren Anbot kein Gebrauch gemacht wird, wird nach geschlossener Concurrenz - Verhandlung das Vadium zurückgestellt. — Das Vadium dcs Erstehers hingegen bleibt entweder bis zum Erläge der Caution oder, falls er das Matcriale nicht Zug für Zug bezahlen will, bis zur vollständigen Ma tcrial Bevorräthigung zurück. Die schriftlichen Offerte sind nach dem unten beigefügten Formulare zu verfassen und, verfehcn mit der Nachweisung über den Erlag des Badiü >!?, über die erreichte Großjährigkeit und das sittlichc ^c tragen des Bewerbers, längstens bis 4. September 1872, Mittags 12 Uhr, um welche Stunde die com-missionclle Eröffnung stattfindet, bei dem Vor stände dcr k. k. Finanz Direction in Laibach zu überreichen. Die Bewerber um den Tabakverlag in Stein haben sich in ihren Offerten ausdrücklich zu ve^ Pflichten, denselben entweder: k) gegen Bezug cincr in Buchstaben auszudrückenden Provision oder l») unter Verzichtlcistung auf cine Provision cder s-) unter Bezahlung eines jährlichen Betrages an das Aerar (Gcwinnstrücklaß, Pachtschilling) zu übernehmen. In letzterem Falle ist der angebotene Betrag in vierteljährigen diäten vorhinein beim k k. Steuer-amte in Stein zu erlegen, und es kann w — eines auch nur eine Ouartalrate betragenden ,>, stcmdcs selbst dann, wenn er sich innerhalb der Dauer des Aufkündigungstermines ergeben ' von dcr Behörde sogleich das Vcrschlcißbchigm,-. ..,. zogen werden. Offerte, welche der angedeuteten Eigenschaften oder Behelfe ermangeln, welche unbestimmt lc,!' " oder in denen sich auf andere Offerte b< wird, werden nicht berücksichtiget. Bei gleichlautenden Anboten wird sich die Wahl vorbehalten. Ein bestimmter Ertrag wird eben so wenig zugesichert, als eine wie immer geartete nachträgliche Entschädigung oder Prodisionserhöhung stattfindet. Die gcgenfcitigc Aufkündigung ist, wenn nicht etwa wegen eines Gebrechens die sogleiche Entsetzung vom Verschleißgeschäftc einzutreten hat, auf drei Monate festgesetzt. Von der Concurrenz sind jene Personen aus' geschlossen, welche daS Gesetz zum Abfchlusfe von Verträgen überhaupt unfähig erklärt, dann jene, welche wegen eines Verbrechens, wegen Schleichhandels oder einer schweren Gcfällsübertretung, ^ insofcrne sich dieselbe auf die Vorschriften rücksichtlich dcs Verkehrs mit Gegenständen des Ttaat?mono-! Pols bezieht, dann wegen eines Vergehens gegen die Sicherheit des Eigenthums schuldig erkannt oder rücksichtlich der gedachten Gefällsübertretungen wcgcn Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen wurden, endlich frühere Verschleifter, welche von diesem Geschäfte strafweise entsetzt worden sind. Kommt cin folchcs Hindernis nach Uebernahme des Vcrfchlcißgcschäftcs zur Kenntnis der Behörde, so kann das VerschlcißbefugniS sogleich abgenommen wcrdcn. Fornnünrc cincs Ojfcrtss Ich Eudcsgcjertigtcr erkläre mich !> >n excindicrtcn k. l.Tabalverlaa. in Stein mu.. . ..:> achtung der diesfalls bestehenden Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung dcö ! greifbaren MaterialLagervorrathcs, geq^ einer Provision von (mit Buchstaben cn, ohne Radierung oder Corrcctur) oder gegen Vc. lcistung auf jede Provision, oder ohne ÄlM"",, auf eine Provision unter Zahlung eiucs jährli^rn Betrages von (gleichfalls mit Buchstaben ausgr^ückl) in Betrieb zu übernehmen, und mache auf den Materialcrcdit pcr 1500 fl. (oder keimn) Anspruch. Die in der ConcurrcNi-AuSschrelbung cmge-ordneten Belege und Nachweisungen sind hier bei-geschlossen. N. N., am ...» l»^' Von auften: Offert zur Erlangung dcs l. f. TabakverlageS zu Stein. Laibach, am 4. August 1«7?. 1320 (296—1) Nr. 7585. Kundmachung. In der Nacht vom 5. auf den 6. d. M. wurde am hiesigen Bahnhofe ein bedeutender Geldbetrag gefunden. Der Verlustträger wolle sich diesfalls beim Stadtmagistrate anfragen. Stadtmagistrat Laibach, am 9. August 1872. Der Bürgermeister: Deschmann. (285a—1) Nr. 6535. Concmrenz-Kundmachung zur Lieferung des Bedarfes an unbedruckten, als Kanzlei« und Schreibmateriale erforderli-cke.l Papieres für die k. k. Finanz » Landes« Direction und deren untergeordnete Vehörden und Aemter, dann für das k. k. Oberlandesgericht iu Graz. Am 9. September 1872, vormittags um 10 Uhr, wird in dem Amtsgebäude der k. k. Finanz-Landes-Direction in Graz (in der Raubergasse) eine öffentliche Abminderungs - Verhandlung zur Sicherstellung des Bedarfes an unbedruckten, als Kanzlei- und Schreibmateriale erforderlichen Papiergattungen abgehalten werden. Der beiläufige Bedarf dürfte sich: für die Finanz-Landes-Direction auf: 1 Rieß Maschin-Couvert-Papier, — „ Median-Concept-Maschin-Papier, 75 „ Mittel-oder Kleinconcept, blaues geripptes Papier, 45 „ Kleinkanzlei, geripptes Papier, 1H „ Großkanzlei-Maschinpapier, 15 „ Großconcept-Masännpapier, 1 „ Klein-Median-Maschinpapier, H „ Groß-Median-Maschinpapier, 1 „ Mittel-Regal-Maschinpapier, ^ „ Groß-Regal-Maschinpapier, ^ „ Imperial-Maschinpapier, 7 „ Packpapier, Maschinpapier, 2 „ Post-Maschinpapier, 1 „ Fließpapier, und für das Oberlandesgericht auf: 5 Rieß Minister, 200 „ Kleinconcept, ordinäre Gattung, 65 „ Kleinconcept, satiniert, 12 „ Großconcept, 5 „ Kleinkanzlei, ordinäre Gattungen, 10 „ Kleinkanzlei, satiniert, 8 „ Großkanzlei, 5 „ Mittelkanzlei, ordinäre Gattung, 5 „ Mittelkanzlei, satiniert, 45 „ Mittelconcept, ordinäre Gattung, 16 „ Mittelconcept, satiniert, 7 Rieß Median, 5 „ Regal-Concept, 19 pfundig, 10 „ Regal'Concept, 24 pfundig, 35 „ Klein-Couvert, 5 „ Groß-Couvert, 5 „ Mittelpack, herausstellen. Dem Ersteher wird aber nicht dafür gebürgt, daß auch in Hinkunft die gleiche Menge Papieres werde bestellt und abgenommen werden. Dem Ersteher wird obliegen, die Bestellungen, ohne Rücksicht, ob sie größer oder geringer als der vorstehend ausgewiesene Bedarf ausfallen, auf Grundlage der Lieferungs-Bedingungen zu erfüllen, und er ist nicht berechtigt, einen Entschädigungsanspruch aus dem Titel des größeren oder geringeren Umfanges der Bestellungen und des Bezuges zu erheben. Der Ersteher hat nach Maßgabe der zergliederten Bestimmungen der von ihm einzusehenden > Licitations- und Vertragsbedingnifse die Bestellungen, so wie es jedesmal gefordert wird, auszuführen, und falls er nicht felbst zu Graz den dauernden Wohnsitz hat, auf seine Gefahr und Kosten in diesem Orte den zu benennen, mit dem die bestellende Behörde in unmittelbare Berührung treten kann. ! Der AbminderungsverHandlung werden die in den Licitations-Bedingnissen detaillirten Preist zugrunde gelegt, und nebst den bei dieser VerHand lung zu machenden mündlichen Anboten werden, auch schriftliche,Lieferungs-Offerte angenommen. ! Zur mündlichen Verhandlung, wie auch als, fchriftlicher Offerent wird jedermann zugelassen, der nach dem Gefetze zu einem Unternehmen die< ser Art geeignet ist, nur muß jeder Lieferungslustige, insofern er zur mündlichen Verhandlung erscheint, ein Vadium bezüglich des Vcdarfcs der Finanz-Landes-Direction mit dreißig Gulden und bezüglich des Bedarfes für das Oberlandesgericht mit achtzig Gulden ö. W. in Barem der Licitations-Commifion erlegen oder sich über dessen Erlag bei einer k. k. Kasse mit dem Depositenscheine ausweisen ; jedes schriftliche Offert muß mit der Kassenquittung über ein in solcher Art bestelltes Depositum belegt sein. Der Ersteher hat die Erfüllung der eingegangenen Vertragsverbindlichkeiten durch eine mit zehn Procenten des Erstehungsbetrages zu leistende Caution sicherzustellen. Die Offerte müssen bestimmt und deutlich und ohne Beziehung auf andere Anbote abgefaßt sein, den Anbot zergliedert in Ziffern und Buchstaben enthalten. Der Offerent hat in demselben zu erklären, daß er die Vertragsbedingungen kenne und sich denselben unterwerfe. Die Offerte sind von den Offerenten eigenhändig zu schreiben, mit Vor- und Zunamen unter Angabe des Charakters und Wohnortes zu unterschreiben, und insofern der Offerent nicht in der Provinz domiciliert, muß die Unterschrift vorschriftsmäßig legalisiert sein. Auch sind die Offerte mit Musterbögen für jede der zu liefernden Papier-gattungcn zu belegen. Die Offerte haben die Ueberschrift zu ent halten: „Offert zur Lieferung des Bedarfes an unbedruckten Papiergattunaen für die Finanz-Landes-Direction und für das Oberlandesgericht in Graz." Derlei Offerte sind längstens bis 9. September 1872, vormittags V Uhr, im Präsidial-Bureau der Finanz-Landes Direction, einzureichen. Offcrte, welche nach Ablauf der zur Einreichung festgesetzten Frist eingebracht werden, odcr denen ein anderes der angegebenen Erfordernisse mangelt, bleiben unberücksichtigt. Die schriftlichen Offerte werden nach geschlossener mündlicher Abminderungsverhcmdlung in Gegenwart aller Licitanten eröffnet. Die Lieferung wird auf die Jahre 1873, 1874 und 1875 ausgeboten. Der mündliche Ersteher bleibt von dem Zeitpunkte der geschlossenen mündlichen Absteigcrunq, der schriftliche Offerent von dem Zeitpunkte der Ueberreichung des Offertes für den Anbot verbindlich; die Verbindlichkeit der Finanz- und Justiz-Verwaltung beginnt erst mit dem Zeitpunkte, in welchem dem Bestbieter die Ratification des Anbotes bekannt gemacht wird. Das Vadium des Erstchers wird zurückbehalten und in die zu leistende Caution eingcrech net, die baren Vadicn der anderen Licitanten wer-den gleich nach geschlossener Licitation zurückgestellt; die Flüssigmachung der bei Staatskassen erlegten Vadien und des etwa den schriftlichen Offcrcntett beigelegten baren Geldes erfolgt gleichzeitig mit dem Beschlusse über den Erfolg der Verhandlung. Die zergliederten näheren Licitations« und Contracts-Bedingnisse können in den gewöhnlichen Amtsstunden bei dem h. o. Oekonoluatc vorläufig eingesehen werden. Uebrigens werden dieselben auch bei der Abminderungsverhandlung öffentlich verlesen werden. Graz, am 3. August 1872. B. k. Finanzlandesdirection sü'r S'tcicrmark.