Gesetz- an» Verordnungsblatt ötterreichisch-irlirilcheZrkstenlankl. bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3. Die von Romans nach Villesse führende Straßenstrecke wird als Concnrrcnzstraßc erklärt. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Ischl, am 29. Juli 1888. für da« Taaffe m. p.