,M 265. Ämt^lilall zur Laiüncher Zeitung. l8. November. (4l4—l) Nr. 8UUU. Veyehrungsstener-Vachtllersteigernng. Von der k. k. Finanz.Direktion in Klagen» fürt wird hicmit zur allgemeinen Kenntniß gebrachl, daß die Elnhebung der VerzchrungSstcucr vom steuerpflichtigen Wein. und Mostausschanke, dann von den Niehschlachtungcn und vom Fleischver-schleiße im Umfange der Ortsgemeindc Grafenstein des politlschcn Bezirkes Umgebung Klagcnfurt auf Grund deö Gesetzes vom »7. August l«U2 (R- G. B. Nr. 55) auf die Dauer des Solarjahreö l86U und bei stillschweigender Erneuerung auch für die Solarjahre l«v7 und l868 im Wege der öffent» lichen Versteigerung verpachtet wird. Den Pachtuntcrnehmern wird zu ihrer Richt-schnür vorläufig Folgendes bekannt gegeben: 1. Die Versteigerung wird am 2». November l865 bei der Finanz«Direktion zu Klagenfurt um l! Uhr Vormittags vorgenommen, bis zu welchem Zeitpunkte auch die allfälligen, mit der Slempelmarkc von 5tt kr. versehenen und mit dem Vadium beleg' ten schriftlichen Offerte daselbst zu überreichen sind. 2. Der Ausrufspreis ist bezüglich der Vcr-zehrungssteuer und deS dermaligen 2l)^ außer»-ordentlichen Zuschlages zu derselben mit dem Betrage von U5U st. für das Jahr bestimmt. Auch ist der Pachter zur EinHebung und Abfuhr, der allfallig bewilligten Gemeinoezuschlagc verpftichtet. ». Zur Pachtung wird Jedermann zugelas. sen, der nach den Gesehen und der Landesverfas« sung, zu derlei Geschäften geeignet ist. Für jeden Fall sind hicuon Diejenigen ausgenommen, welche wegen eines Verbrechens zu einer Strafe vcrur° thcilt wurden, oder welche in eine kriminalgericht, liche Untersuchung verfallen sind, die blos auS Abgang rechtlicher Beiueise aufgehoben wurde. Minderjährige Personen, dann kontraktbrüchige Gcfällöpächter werden zu der Lizitation nicht zu« gelassen, eben so auch Diejenigen, welche wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällsüberlre» tung in Untersuchung gezogen und entweder ge. straft oder auä M^nc^el del' Beweise uon dcm Strafverfahren losgez^lhlr wulden, und zwar die Letzteren durch sechs, auf den Zeitpunkt der Ueber« tretung, oder wenn dieser nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre 4. Wer an der Versteigerung Theil nehmen will, hat den dem zehnten Theile des Ausrufs-preiscs gleichkommenden Betrag von «5» Gulden österr. Währung in Barem oder in k. k. Staats, papieren, welche nach den bestehende» Vorschriften berechnet und angenommen werden, oder mittelst Real Hypothek als Vadium der Lizitations-Kom« mission vor dem Beginne der Fcilbittung zu übergeben. Nach beendigter Wtatio,, wird blos der vom Bcsibicter erlegte Betrag zurückbehalten, den übrigen Lizitanten aber werden il)rc Vadicn zurückgestellt. Im Ucbrigcn gelten die in der hierämtlichen Kundmachung u