1463 Amtsblatt zur Laivacher Zeitung Nr. 197. Montag den 30. August I»75. Kundlnachung. Das ReichslricgSministcrium hat die Sicherstel« M der Hcrfsllchtlmg von mililäi - ürarischcn und "lidwehr-Gülen, für den ganzen Umfang der Monar ^ l sowie «ach den uorloinmenden ausländischen Sta» '»one,, für ^ie Feit vom 1. Jänner 187li bi« Endc Dczcm- ^ ^70 mittelst einer Offertvcrhandlnng augcord- " l> Die Routen, auf welchen im Bereiche dieser Mi' rmtendan; innerhalb der Grenzm cines odcr mch° ... , Kronländer die Verfrachtung von Scitc der Un. l"el)mer stattfinden, wie die Strecken und Orte. für myt die Ncistcllung von Loco», dann Kalcschfuhrcn c." ^ciwllgen für die etwaige Mililärescortc nöthig n dillfte, sind aus dem unten folgenden Verzeichnisse zu entnehmen. . , Bedingungen > Uebernahme der Verfrachtungen von "'l'ltir-Acrarial- und Landwchrgütcrn '"erhalb der Grenzen dcr österreichisch-ungarischen Monarchie. Allgemeine Bedingungen, fläz/' ^enstand der Offcrtvcrhandlung ist die vcr' ^Mmg von Militärgütcrn aller Art in dem Zeit' 18?!^ ^^'" ^ Jänner bis Endc Dczcnlbcr ^ " Von und zu dcn nachbenanntcn Stationen, als: O°" ."'^ i" der Montursvcrwaltungs-Anstalt in ^ und zu dem Fuhrwesensmatcrial - Depot zu c) ""ttn und dem Filialdepot in Graz; , ", Ul'.d zll dein Zcugsartitteric-Dcpot in Graz resp. dessen Filiale ^aibach und St. Veit, von und 1) ^ Pulverfabrik in Stein; Lai!. ^ Garnisonsspitals-Apotheke in Graz und ^ ^wach z„ ^.^ <^z„^^ Garnisons-Apothcken; ^..^n Armceanstalten zu dcn Truppen, ohne Un- ^Wed der Waffengattung mit Inbegriff dcr l. l. l) zu>nicric; desgleichen ^^ Bildungöanstallcn. klsts^'?uf die Transportierung von Verpflegsgütcrn "llr j>« ^ ^c gegenwärtige Vcrfrtlchtuugs Sicherstrllung ^zich z^' wrnn Versendungen aus einem Verpflegt andes» !." ^" andern, odcr aus einem Kronland in das Magy.- lattfindcn; hlcbci steht es jedoch dcn Verpflegs litiil-cv " "bcr dcn General Commandanten, resp. Mi ""dcrcN "^" f"i, die Verpflrgöartitcl auch durch dcrci, ^^"^"^n transportieren lassen zu können, falls Fahr^Möhnc billiger als die stipulicrtcn Contracts- "ch zli^"^""sporte aus dcn Magazinen zur Mühle alls der nn^'^ """" Dcposilorinm in das andevc, ^bs- ^^Nazinsstation in die entfernter gelegenen lc>tlo»sh.. . D'ülocationSortc Chören in dcn Manipu^ sen wi<> !? b" Vcrpficgslnagazinc und sind von dic- ^ n,'i/ "^krführung dcr Baumatcrialicn znm Bau-"llllni^', s^barfsorlc ist mit dcr Sicherstcllung drr liegt dlll^ " selbst gleichzeitig M contrahircn und 4 A außerhalb dcr allgemeinen Verfrachtung. °der D^" Gütcrvcrscndnngcn mittelst der Eisenbahn >M' ^'p'lchiffahrt besorgt die Militärverwaltung ^rtverli^.^M' Sicherstellnng in dcr vorliegenden 5 A ""U "lcht Inbegriffen ist. M s^> ^ ln, Absätze 1 bezeichnete Verfrachtung um> w" "nd l„ ?^" obigen Ausnahmen alle Sendungen w^irtcn . ^mccanstaltcn, bezüglich dcr Hu- nnd "mhns, „,?/"'b zu dcn Eisenbahn-Stationen oder ^, ^Acrv'^ ^^"^plätzcn ^r Dan.pfschiffe, ferner s??'ch ^"'"'bnngen pcr Nchsc zn ttand mittelst '^lffcn. ' °""l zu Wasser mittelst Segel- oder Ruder- ^destfH ^rfrachtnng wird in, Osfcrtwcge an dcn milchen E<""' überlassen, und es steht jcdcm östcr-2> ^fähiam,, "«"' "'lchcr sich i.ber scinc Eignnng N.^s Nch " ^" «csorgung des Versrachlungs lln '^ Eich. ^. "usznwciscn und drn, Mililävärar die den "ler «1^/" """' '"' S<°"t>c ist, frei, sich l>. r. ""chbczei^. "blung durch Ueberrcichung eincs mit "^ilig^"""' Erfordernissen vcrschcncn Offertes ^>>nue3"m ^bcn Anbote übcr siimmllichc dcr- h«^ °^r n,rl^ ""frachtnngcn innerhalb dcr Grenzn ? ""u W ^"^"nlilndcr mit Benützung dcr vor. btts^^ansl?"^n und Landwege zn enthalten nnd wiM od? " i" Wasser mittelst Segel- odcr Rn- ^t ^''b, ,.nk .."?^ p" ^"^lc mittelst Zugvieh bc ^^'litiiwi ,/^''l° rüctsichllich dcr Zn und Absnhr n^'^. von den ärarischcn Nnstnltcn zn den ^ °5^«hrl^"'' "nd Da'npsschisfahrtslandungs °dtr> ^r^Is. '^. ^" ^"'s ""es Zollzrntnrrö für '""st 8cs"i,Ä"^ '" "st- Währ. zahlbar in Noten «"n> anerkanntem Papiergelde zu enthalten 8 Bci gleichgestellten Preisen wird unbedingt jencn Offerten der Vorzug gegeben, welche für dic größten Vändercomplere lauten. l5. Bei Sendung gefährlicher Güter, denen eine Militärescortc bcigcgebcn wird, müssen für die Escorte auch dir nöthigen Beiwagen beigestellt werden, daher auch für letztere die Preiöanbotc zn stellen sind. 10. Dort, wo es nothwendig ist und ^ocofnhrcn angefordert werden, sind auch solche vom Eontrahenlcn beizustellen, und muß der Preis u) einer ^ocosuhr für Personen nnd Kalcschfuhrcn odcr bci d) für Warcn» und MatcrialTransportc, letztere mit ^adnngsgcwichtc cincs zwei- odcr vierspännigen Wagens für dcn ganzen odcr halben Tag angcgc- bcn werden. 11. Ist dcr Offcrcnt verpflichtet, seinem Offerte das von dcr betreffenden Handels- und Gewerbelan^ mcr, oder dort, wo cinc solche nicht besteht, das von dcr hiczu berufenen Behörde ausgestellte Zeugnis über scinc Eignnng znr Ausübnng des Verfrachlungsgcschäs tcs, dann cin von dcr politischen Orlsobrigkcit bestätig tcs Zeugnis übcr dic Solidität und das zureichende Vermögen zur Sicherheitsleistung für das Acrar bei' zulegen. Diese dem Offcrentcn nur versiegelt zu übergebenden und versiegelt zu belassenden Ecrtificatc, in welchen das ctwa cingclrctenc Ausgleichsverfahren angedeutet werden mnß, sind stempclfrci. Ein im Ausgleichsverfahren befindlicher Eoncnrrenl wird, solange dieses Ver fahren nicht beendet ist, zur Einbringung von Offerten nicht geeignet erkannt. 12. Außerdem ist jcdcs Offcrt, jc nachdem dasselbe für dcn Umfang cincs odcr mehrerer Kronländer gestellt wird, mit einem Vadium zu belegen, welches vorläufig auf folgende Pauschalsumme festgesetzt wird, nnd zwar: für Stcicrmarl 400 st., Kärnten und Kram 700 fl. ö. W. 13. Die Vadicn können entweder in baren» Gelde odcr in Ncalhypothclen odcr in östcrrcichischcn Staats-schuldverschreibungen, odcr aber endlich in Actien oder Prioritäts Obligationen jcncr Ocscllschastcn, welche cinc Staatsgarantic genießen, erlegt werden. Die vstcr-rci ch i sch c n S t aa t s schuldversch rc ibungen werden nach dcm Börse ncursc dcs Erlagölagcs, iusofcrnc sie jedoch mit cincr Verlosung verbunden sind, keinesfalls übcr dcn N'cnnwcrlh; dic genannten Aclicn und PrioritätS Obligationen oder nach dcm Börsen curse des ErlagStagcS mit einem 10"/„ Abschlage angc« nummen. Pfandbestcllungs- und Vürgschaftsurlunden können nnr dann als Vadium oder Eaulion angenommen werden, wenn dieselben durch Einverleibung anf cin unbewegliches Ont gesetzlich sichergestellt und mit Bestätigung drr betreffenden Finanzprocuratur bezüglich ihrer Annehmbarkeit versehen sind. Wechsel werden weder als Vadium noch als Eau^ tion angenommen. 14. Die Vadien derjenigen Offcrentcn, welchen cinc Leistung bewilliget wird, sind ans dcn doppelten Betrag dcr im H 12 „dcr Bedingungen" betreffend angesetzten Pauschalsumme zu erhöhen und bleiben in dem stall, als diese Vaoien in barem Gcldc oder Realhypothclen odcr in österreichischen Staatsschulovcrschreibungen, odcr in Pfandbestellnngs und BürgschaflsNrlundcn crlcgt wurden, bis znr Erfüllung des von den, Offerentcn ab» zuschließenden EonlractcS als Ersüllungseaution liegen; können jedoch auch gegen andere vorschriftsmäßig geprüfte und bestätigte Eautionslnstrumentc ausgetauscht wcrden. Wurde von einem mit einer Lieferung bcthcilten Osfercnten daS Vadium in Actien oder Prioritäls Obligationen dcr eine Slaalögarantie genießenden Gesell schalten erlegt, so hat derselbe bei dem Eonlractabschlusse anstatt dieser Aclien odcr Prioriläts Obligationen entweder bares Geld odcr Realhypothcken odcr östcrrei chijche Staatsschuldvcrschrribuugcn, odcr Psandbestel-lungs und Bürgschaflslirlundcn zn erlegen, und es hat die sofort erlegte Eaution bis zur Erfüllung dcs Eon-lraclcs erliegen zn bleiben. Das erlegte Vadium derjenigen Osscrcnlen, deren Anbote nicht genehmigt wnrdcn, wird sogleich znrücl. gestellt. l5i. In dein Offerte, welches mit den, gesetzlichen Stempel versrhcn nnd von dcm Offerenten unter An» gäbe seines Eharalters und Wohnortes eigenhändig gc fertigt sein mnß, hat sich derselbe ausdrücklich den von ihm riiMsehencn, in dcm Blatte dcr ,/),'. N. Zrilnng" Nr. ddo. l^ abgedruckten Brdinguw gen für die Uebernahme der Verfrachtung militärischer Güter vollinhaltlich zu nntcrwrrfcn. Auch ist in dem Offertc dic als Vadium erlitt Snmmc stets mit dem enlsMnden Velragc in ösln rcichischcr Währung auszudrücken. 16. Das Offert ist für dcn Offcrcntcn, welcher sich deS Rücktritts Befugnisses und dcr im § 8«2 des a. b. O. B. normierten Fristen znr Annahme seines Versprechens ausdrücklich begibt, vom Momente dcr Ueberreichung, für das l. l. MilitärAcrar aber erst dann rcchtsvcrbindlich, wcnn dcr Erstchcr von dcr erfolgten Genehmigung seines Offertes seitens dcö l. l. Rcichskriegsministeriums verständiget worden ist. 17. Dcr Offcrcnt bleibt übrigens an sein Offert, auch dann gebuudcn, wenn von den darin cumulativ enthaltenen Anboten für dcn Transport mittelst Achse odcr zu Wasser für Beistcllung von iioco> und Kalrsch-fnhrcn :c. nur cin odrr dcr andere ai,,> 'dc. 18. Die dicscn Bcstimmungcn g^,<.....>ig" ten Offertc sind versiegelt bis längstens 15. September 1875, 12 Uhr mittags entweder unmittelbar beim l. l. Reichs Kricgsministerium oder bei dcr Militär-Intendanz in Gra; zu überreichen. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Bedingungen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind, odcr welche erst nach Ablauf des festgesetzten Termines, sei es beim Rcichstricgsministerium odcr bci einer Militär-Intendanz überreicht worden, bleiben ^'ch-tigct. Im telegraphischen Wege gestellte O' xn ebenfalls nicht berücksichtiget. Spezielle Gco > n ^ »> ngln. 19. Die Verfrachtung hat auf dcn kürzesten und dic Sichcrhrit und Eonscrvation des zur Versenduug gelangenden Gutes nicht gefährdenden Routen oircctr vom Erzcngungs- odcr Anschaffungs-, zum Vcrbrauchs odcr Vcdarfsortr zn gcschchcn, und muß das Frachtgut dort, wo es gcschchcn kann, zu Gunstcn dcs l. l. Mili> tär-Acrars assccuricrt werden. 20. Dcm Unternehmer bleibt es übrigens hicbci freigestellt, insoweit cinc andcre, entferntere Route selbst zu wählen, jedoch wird ihm von Seitl '' ars nnr jcncr Prciö vergütet, welcher nach den, ^ beider Verfrachtung als Frachtpreis für die kürzeste Route ent« füllt, und es kann auch hicdurch leine Aenderung in dcr für die vertragsmäßig ausgesprochene Route festgesetzten Vcrfrachtungszcit angefordert werden. 21. Die Zahlung des Frachtpreises geschieht am Urbernahmsortc von dcr übernehmenden Anstalt odcr Trnppc — wcnn das Militär Acrarialgul unbeschädigt abgegeben worden ist, an dcn Vcrfrachtungsunlernehmer persönlich oder an feinen zum Geldempfange nnd zur Quitlicrung hierüber berechtigten Bevollmächtigten. 22. Dcr Eontrahrnt hat alle mit drr Verfrachtung verbundenen Mauth- und sonstigen Auslagen 0"'> "'"< ncm zn tragen. 23. Dcr Vcrfrachtungs-Unternehm Schaden, welcher durch Verlust odcr > Frachtgutes seit dcr Empfangnahme bis zur Ablicscrung entstanden ist, sofcrnr er nicht beweist, daß dcr Verlust odcr dir Bcschädigung ohne sein — oder dcr von ihm zur Ausführung dcs Transportes verwendeten Personen Verschnlden — durch höhcre l^cwalt oder durch die na« türliche Beschaffenheit dcs Gü' durch änßcrlich nicht crlcnnbarc Mängel dcr ,.^......ng cntstandrn ist. - Im Fallc rincs solchen Vcrlnsles odcr cinrr solchen Beschädigung des Frachtgutes wird d>i ' ' ^ dicscS letzteren, sowie die Höhe des zum , r nach Artikel 3!»tt dcS all ' oblic> gendcn Ersatzes dnnl, >. welche über Vorschlag dcr betrcffcndrn Milllüvbel)ördr durch das zunächst gclcgrnc Gericht ernannt werden. 24. Für Beschädigungen, welche dem Militar-Nera» rialgule durch nicht abzuwendende Elrml^ 'ssc zugegangen sind, hat drr Verfrachtung^ U,n>.___..... >m allgemeinen nicht zn haften. Jedoch muß in einem sol chen Falle drr Vrrsrachlnngs Unternehmer durcl, orts obriglcitlichc Zeugnisse die angeblichen Ell-mentm Ereig nisfc darlhun nnd durch gerichtln^ ,^>» oder >iunstbcsunde drn Beweis lirftrn, ^ n anz« wcndcn möglichen und wirklich angcwcndcten Vlifichts maßregeln und Schutzmitteln dcm beschädigend! n Ein flusfc dieser Vorfalls nicht vorgcbcugl werden lonnlc^ wird dieser Beweis nicht hergestellt, odcr hat t>cr Unternehmer die ihm obgelegcne Asstcuricrung drs^Frachtgutes unterlassen, obw^l dieselbe nach der Sachlagl uud mit Wirluug für dcn eingetretenen Zufall ausführ^ bar gewcscn wäre, so hat er auch cincn solchen zufällt gcn Schaden dcm Mililärärar zu ersehen. 2li. Der Eontrahenl ist l'crpM'l<-<. bei scinlmlli chen innerhalb der Grenzen «iinS '> inner halb dro Rayouo. für welchen >, ......^chtuns übertragen ist. befindlichen ArmrecmstaUcn, dann in Sitzr dcr Militär-Verwaltungsbehörde Bestcllls zn er ncnncn, welche über erhaltenes Aviso das zu vllfrach w,dr G,'l l'oin Ortc dcr Absrndung zu übr,Ulhu,c, nnd an deu Ort der Bestimmung, insos'-- ' 'lb innerhalb dcb NayonS, auj welchem « dk zm 1484 übernommen hat, liegt, dirccte oder an den für das nüchstgclegcnc Kronland vom Aerar aufgestellten Ver-frachtungs-Unternchmer, sofern das Gut in den dem letzteren zustehenden Vcrfrachtungö-Rayon abzusenden und weiter zu spedieren ist, zu leiten; daher sämmtliche, für die Verfrachtung der Militür-Aerarial-Güter aufgenommene Spediteure, deren Name und Ubications-ort entsprechend verlautbart wird, unter sich in gegenseitige Geschäftsverbindung und Einverständnis zu treten haben werden. 26. In Rücksicht solcher Vcrfrachlungs-Ucbergäugc ist jeder Frachtunternehmcr, welcher ein Acrarialgut nicht unmittelbar von einer Militäranstalt oder Behörde, sondern von einem Verfrachter übernimmt, verpflichtet, bei der Uebernahme die Anzahl und Beschaffenheit der Col-lien, Ballen und Kisten :c. mit Beziehung auf den Ladschein genau zu nntersuchrn, im Falle von Abgängen oder Verletzungen entweder nnter Vermittlung der nächsten Militärbehörde oder im Wege eines gerichtlichen, oder wenn auch dies unmöglich wäre, eines unter Leitung der Ortöbehörde durch unparteische Schutzleute vorzunehmenden Augeujcheincö Art und Umfang des Schadens zu constaticrcn, widrigens angenommen würde, daß er die Laduug vollzählig und im unbeschädigten Znstande übernommen habe und für alle bei der endlichen Abgabe des Gutes an eine Militäranstalt oder Behörde hervorkommenden Abgänge oder Beschädigungen anch dann dem Aerar Ersatz zu leisten verpflichtet wäre, wenn auch erwiesen würde, daß dieselben aus der Zeit vor seiner Uebernahme des Gutes herrühren. Der Frachtunteruchmer, welcher in obiger Beziehung das Aerarialgut zur weiteren Verfrachtung der Verfrachter des nächsten Kronlandcs übergibt, hat sich sohin über die vollständige und uubeschädigte Ucbcrgabc der Ladung durch eine ausdrückliche Bestätigung des übernehmenden Spediteurs auszuweisen, widrigcns er für alle bei der endlichen Ablieferung des Gutes an eine Militärbehörde oder Anstalt herkommenden Abgänge oder Veschädignngcn iu 8oliäum mit allen nach ihm bei dem Transporte dieses Gutes betheiligten Unternehmern dem Aerar zn haften hätte. Die Vergütung des Frachtlohncs an jene Vccturan-tcn, welche die Fracht nicht unmittelbar an die betreffende Bedarfsanstalt, sondern an einen anderen Verfrachter zur Wcitcrtranöporticrung übergeben, hat zwar ebenfalls laut 8 21 der vorliegenden Bedingungen von Seite der obbcnanntcn übernehmenden Anstalt oder Truppe zu geschehen, die Zahlung selbst wird aber, wenn sich im Ortc-dcs Vcrfrachtungö'Ucbergang.ö ein Militär-, Platz-odcr Stations^Commando befindet, welches in solchen Füllen, dann überhaupt bei der Ucbevgabc und Uebernahme der Fracht von einem an den anderen Verfrachter zu intervenieren hätte, durch Vermittlung desselben, sonst aber durch directe Zusendung an den Verfrachter ode? dcfscn gesetzlichen Bevollmächtigten zn bewirken sein, vorausgesetzt jedoch, daß sich der Verfrachter, wie es in diesem § 20 ausgesprochen ist, über die vollständige unbeschädigte Frachtübcrgabe respective Uebernahme gehörig ausgewiesen hat und gegen den Anspruch der Fracht-lohnözahlung keine weiteren Bedenken bestehen. 27. Sämmtliche Kontrahenten sind verpflichtet, sobald ihnen das Aviso zur Uebernahme der Verfrachtung zukommt, das zu verfrachtende Gut »)im Zollgcwichtc von 1 bis 200 Zentner binnen 24 Stunden und jede höhere Gewichtslast aber binnen 3 Tagen zu übernehmen und per Achse wenigstens 3 Meilen des Tages zurückzulegen. Bei Berechnung der zur Verfrachtung per Achse bemessenen Zeit wird der Tag des Auf- und Abladcns nicht gezählt. d)Beim Transporte mittelst Eisenbahn so wie jenem mit der Dampfschiffahrt, welcher von der Militär-Verwaltung selbst besorgt wird, kommt blos hier zu bemerken, daß der Eontrahent, dem die weitere Verfrachtung obliegt, sich bei Uebernahme der Fracht nach den im Punkte 26 der vorliegenden Bedingungen enthaltenen Bestimmungen zn benehmen und zur Behebung der Fracht die nach dem Gewichtsverhült-nissc vermöge Punkt 27 der Bedingungen angesetzten Termine zu achten hat. Uebrigcnö ist der Verfrachter gehalten, sich hicbei sowol über das zugekommene Aviso wegen der zu übernehmenden Verfrachtung, sowie über den Zeitpunkt, mit welchen» ihm von Seite des Eisenbahn- oder Dampfschiffahrts Erpcdits die Güter zur Disposition gestellt wurden, legitimieren zu tonnen. o)Bcim Transporte zu Wasser mittelst Ruder« oder Segelschiff kann namentlich bei längeren Fahrten im allgemeinen kein Termin festgestellt werden, doch bleibt es der abspedierendcn Behörde überlassen, im Einverständnisse mit dem Contrahenten von Fall zn Fall den Termin festzustellen, binnen welchem das Militär-Acrarialgut an dem Orte seiner Bestimmung anlangen muß. Es wild daher blos festgestellt, daß die Verladung Per Schiff bis 50 Zentner 2 Tage .. 100 „ 4 „ v«n 100 Zentner aufwärts 8 Tage nach erhaltenem Amso stattsindcn muß, und daß nach gefchchcner Verladung das Schiff am nächstfolgenden Tag, Elcmcntar-rrngmiic ausgenommen, vom «andungs- bezüglich Auf-Wdcplahe duette »n dm Bestimmung«on abzugehen hat. 28. Trifft die auf eine oder die andere Art verfrachtete Ladung verfpätct ein, wird sonach die unter gewöhnlichen Verhältnissen nud Umstünden entweder curs-müßig festgesetzte oder für die betreffende Route speciell bestimmte, unerläßlich nothwendige Mitteldurchschnittszeit auffallend überschritten, — kann welters cine derlei Ver-spätnng nicht zureichend durch Nachweisung unüberwindlicher zufälliger Hindernisse gerechtfertigt werden, so wird dem Contrahentcn für die sonst unbeanstandet übergebenc Ladung nur jener mindere Frachllohnsbetrag zu bczahlcu sein, welcher sich ergibt, wenn der nach Gewicht oder Ladnng sonst entfallende Frachtlohn durch die Zahl der Verführung cursmäßig oder sonst als MittcldurchschnittS-zcit festgesetzten Tag dividiert und ein 10"/„ Vclrag dieses Qnoticnten für jeden Tag der Verspätung von dem bedungenen Oesammtfrachtlohnsvcrdienste in Abzug gebracht wird. 29. Der Erstcher wird beim Eintritte von Kricgscr-eignissen, insufernc jedes einzelne Kronland oder jener Ländercomplex, innerhalb dessen ihm die Verfrachtung übertragen worden ist, in den Kriegsschauplatz fällt oder uahc an denselben grenzt, auf die Dauer des Krieges enthoben. Die diesfälligen Preisanforderungen haben sich daher nur auf friedliche Verhältnisse und den ungestörten Verkehr mittelst der gewöhnlichen Verfrachtungsarten und Mittel zu gründen. Bei eintretenden Kricgsereignisscn werden besondere Anbote eingeholt oder die Verfrachtungen von der Militärbehörde selbst besorgt. 30. Der Contrahent ist verpflichtet, auf dem Ladungsschcinc die richtige Uebernahme des Militär-Acrarialgutes nach Anzahl der Colli, Ballen, Kisten lc. und dem angegebenen Sporcogcwichtc zu bestätigen. 31. Bei Verfrachtungen per Achse ist der Contrahent verpflichtet, vollkommen geeignete Wagen beizustellen, dieselben znm Schutze des Aerarialgutcs gegen die Wittc-ruugs und Elementarcreignissc mit zureichenden gntcn Flechten, Plachen oder Rohrmattcn zn versehen, Pack-stricke, Stroh und sonstige zum Packen nöthige Erfordernisse beizugeben. Wenn uuzcrlegbarc Fuhrwerke oder Geschütze und Muuitiouswagen transportiert würden, welche bmn Transporte durchaus nicht znsammengckop-pclt werden dürfen, find für dieselben die nöthigen Zug' thierc beizustellen, für welche uach dem constaticrtcn Gewichte der transportiert werdenden Fuhrwerke und Geschütze, einschließlich der ans den Fuhrwerken etwa verladenen Lasten, die festgesetzte Vergütung per Zollzentncr und Meile geleistet wird. 32. Die übernommene Fracht ist unaufgchaltcn auf derselben Achfe mit Zurücklegung von wenigstens drei Meilen per Tag an den Bestimmungsort zu überführen. Nur stattgcfundcne Elcmentarcreignisse und infolge derselben eingetretene gänzliche Sperrung der Communication, sowie Uebcrschwemungen, Erd- nnd Felscnstürze, zerstörte Brücken lc. bilden hicvon eine Ausnahme. 33. Ueber derlei Ereignisse und die hiedurch bedingte Verspätung des Eintreffungstcrmincs am Bestimmnngs-orte ist fich zur Wahrung vor den, sonst festgesetzten Pünalabzuge mit den ortsobrigkeitlichcn, dort, wo es thunlich, mit den von der competcnten Gerichtsbchöroc bestätigten Zcuguissen zu legitimieren. 34. Während eines solchen, durch Elcmentarcrcig-nissc bedingten Aufenthaltes des Trausportes haftet der Contrahent für das zur Verfrachtung übernommene Militär-Aerarialgnt wie während des Transportes selbst und ist verpflichtet, eine solche durch Elcmentarcreignisse herbeigeführte Unterbrechung oder Stockung des Transportes durch die nächstgelcgcne Militärbehörde der ab» spedierenden Armeeanstalt oder Truppe in dem Falle allsogleich znr Kenntnis zu bringen, wenn das den Weitertransport hemmende Hindernis voranssichtlich binnen der nächsten 3 Tage nicht behoben werden könnte. 35. Wenn das Volnmen und die Gcwichtslast des zu verfrachtenden Acrarialgntcs eine Zuladung vou Pri< vatgut gestattet und dieselbe bemerkt wird, bleibt der Contrahent für alle nnd jede Beschädigung, welche das Acrarialgnt infolge der bewirkten Zuladung von Privatgut erleiden lönnte, strenge verantwortlich und ersatzpflichtig. 36. Bei Pulver- und Munitionstransportcn und feuergefährlichen Gütern überhaupt find solche separiert zu verladen, und auf den betreffenden Wagen schwarze Fah-ncn auszustccken. — Die Fuhrleute siud von der Gefährlichkeit des aufgeladenen Gutes zu verstäudigcu, das Tabakrauchcn ihnen zu untersagen, sie dürfen in der Nähe der mit feuergefährlichen Gütern bcladencn Wagen kein Feuer oder Licht uutcrhaltcu, derlei Wagen müssen in entsprechender Entfcruung von einander fahren und dürfeu nur außerhalb der Ortschaften auf entsprechenden Plätzen halten und übernachten. Die Zuladung von Privatgut bei diesen Transporten ist strenge verboten. 37. Bei allen größeren Transporten per Achse, unbedingt aber bei allen Transporten von Gewehren, Pulver, Munition und feuergefährlichen Materialien überhaupt, muffen vom Contrahcutcn Conbuctcurc oder Schaffner zur Beaufsichtigung von derlei Transporten bcigegcben werden, welche den Anordnungen der etwa bcigcgebenen Militärcscortc sich zu fügen haben. 38. Für die Kalcsch- oder Locofuhrcn wird der halbe Tag von 6 Uhr früh bis 12 Uhr und von 1 Uhr nach- mittags bis 7 Uhr, der ganze Tag von 6 Uhr früh bis 7 Uhr abends mit Rücksicht ans die Füttcrungszeit an' genommen. , In jenen Fällen, wo eine Kalcsch- oder LocoM entweder schon vor 6 Uhr früh bestellt oder bet e«nc>" halben Tage über die 12., rücksichtlich 7. Stunde Y"' aus, jedoch nicht durch einen ganzen Tag, oder em ganztägige Fuhr über 7 Uhr abends hinaus fortbenutz, oder endlich eine folchc Fahrgelegenheit zu einer lang' ren, mehrere Tage umfassenden Fahrt benutzt M" nnd sich der Contrahcnt für derlei einzeln vorkomme»» tcrminübcrschrcitcnde Fuhrcnbcnützungcn nicht durch a' dcre, während der Contractödauer mit minderer v' nützung beigestellte Fuhrcu, wofür jedoch coutractsm

w Überschreitung anzunehmen. ,. 39. Bei Verfrachtung mit der Eisenbahn oder B' tclst der Dampfschiffe wird das Acrarialgut von °c spedierenden Armeeanstalt oder von der zunächst an " Eisenbahnstation oder den, Danipfschiff-Abfahrtsorte!^ tionierten Militärbehörde selbst zur uuuntcrbrochc>' Ueberführung bis an den Ausgangspunkt der Bahn ^ bis an der Landnngsplatz des Dampfschiffes auMv^ vom Ausgangspunkte der Eisenbahn oder ant Landung platze des Dampfschiffes aber unter Beobacht""^ für den Uebergang einer Verfrachtung vou cincw ft den andern Verfrachter festgesetzten Directive» (^ 26 und 27) vom Contrahenten für die Landfracht^ zur Verfrachtung mittelst Ruder- oder Segelschiff "^ nommcn, sohin entweder dirccte bis an den Vcrbra«^ oder Bcdarfsort wcitor transportiert oder an dc" nächstgelegencn Kronlandsbczirkc aufgestellten Contra?! ten für die Land- und Waffcrfahrl behufs der "5^, spcdierung an den Bedarfs- oder Vcrbrauchsort übe^ 40. Für Verfrachtungen mit Ruder- und ^ schiffen wird bemerkt, daß wenn wegen Unfahr^^ der einen oder anderen Slromstrcckc das verladenes litärärarialgut durch mindestens drei Tage nicht ^ befördert werden könnte und sohln bis zur Vcye^ dieses Auslandes voraussichtlich längere Zeit lieg^ bcn müßte, der Vcrfrachtungsllntcrnehmer verp^' ist, sogleich für eine andere WcitcrbcfürdcrungsarH Frachtgutes zu sorgen, unter Einem aber anch dicH gelegene Militärbehörde oder die abspediercnde ^ hievon in Kenntnis zu setzen. .^ Der Contrahent hat daher durch seine ^ Sorge zu tragen, daß ein derlei Fall > zu verfrachtenden Gutes bezüglich der Bcsch^"^ desselben durch Elcmcntarereignissc oder ^"s""^" rend des Transportes nach den diesfalls bei^ Bestimmungen zn achten. ^ft» 42. Die zur militä'rürarischen Verfrachtung ^ D-Ruder- und Segelschiffe müssen hinsichtlich ih" M schaffenhcit nnd Tragfähigkeit zureichend erpr""'^,e worüber sich dort, wo ein k. k. Hafenamt besteht,'fL über den Tonncladc-Raum des Schiffes mit dcw ^,^ amlc — fönst mittelst des von der betreffende" ^" chcn Behörde ausgestellten Certificates — auoz" kommt. c ^ 43. Das militärärarischc Gnt darf nicht "^ Verdecke geladen und muß durch Unterlagen, da'" M matten uuo alle möglichen Schutzmittel vor d" ^l driugeu der Näsfc und sohln vor Beschädig'"^ verwahrt werden. ^,'" 44. Bei Muuitions- und Gcwehrlranspo ^l>' Wasser ist die beigcgebene Escortcmannschaft "' M? lich mitzuführen, hinsichtlich des Feuers "", SchE jede mögliche Vorsicht zu beobachten und auf dc" eine schwarze Fahne auszustccken. Pri^' j Wenn der Schiffsraum eine Huladuna vo> ^ j^ , gut gestattet, bleibt der Coulrahcut für alle ' ^ he Beschädigung, welche das Aerarialgut "'foM „^ wirkten Zuladung von Privatgut erleiden tv" antwortlich. Mt>", ^ 45. Bei einem Unglücksfallc, wenn M ,^' der ganzen Ladung etwas über Bord a^rs' M ! müßte, bleibt der Contrahcnt verbunden, das ^ fl<>" ^ Bord geworfene ärarischc Gut dem Aerar m ^„U vollständig zu ersetzen, wenn das an ^5!'^ ve^ i Privatgut vom Sccwnrfc ganz oder zum ^1 , geblieben wäre. «slichtet^ Der Conlrahe»! ist überhaupt eäitto politico ck l.av^tiouu U"d die so""">tl^ fahrtsgesctze zu achtcu, überhaupt was o ^^ oder crtraordiuärcn Havarien betrifft u' i,n ^, Schiff oder defsen Ladung auf der Nclsc o gM" en ein Unglück treffen sollte, sich nach l"» ^ 1165 "gesehen zu verhalten, welche in den bezüglichen Häfen seilgesetzt fwd. O« s^ll daher der Contrahcnt bei einem aus was immer für einer Ursache sich ergebenden Un-M«lc mit dem Schiffe oder der Schiffsladung gehalten em. h,evon der ntlchstgclegencn Militärbehörde Anzeige zu erstatten und Hilfe und Unterstützung anzusuchen. Es versteht sich ferner von selbst, daß in allen "Mucksfällcn, welche nicht vorauszusehen oder abzuwenden waren, daher als vagus lorwiti majors anzu-s3c ' ^ ^^'" Contrahenten nach den allgemeinen s'Mahrtsgesetzen mit der prova äi sortlina zu recht« «'gen ist. so wie sich derselbe der I.nx M,o6iH äs ^"i nl alle» Fällen, wo letzteres zum Vortheile des «uarö sich anwenden läßt, unterziehen muß. 4)e? Contrahent verliert jeden Anspruch auf Ersatz HM Militär-Aerar treffenden Havarietangente, st>-wi ^! ^" ""^ Havarie ohne Einwilligung der Ver-mer des Acrars dem Ausspruche eines Schiedsgerichtes ^unterzieht...... ^ 46. Uuf Grundlage der von dem k. l. Relchs-^ egsmillisteriuln genehmigten Offerte werden mit den "lleyern förmliche Vertraasnrlundcn ausgefertigt, lrlls^ ^ "^" "n Ersteher weigern, diese Con« w , ^ zu unterfertige»! oder zu deren Unterferti-sck^ ^ ^^ "" ^i» crgangcnen Einladung nicht er-du, , ^° ^"litt das genehmigte Offert in Verbin-"ng mit den gegenwärtigen Bcdmgundcn die Sellc eines " "rages, «nd das l. l. Militärürar soll sowol in ^" solchen Falle, als auch wenn der Erstchcr zwar ^g!"'"liche Vertragömstrumcnt fertige, aber entweder nicht U^u^" innerhalb der oben festgesetzten Frist dim, >« ^^ "^ iu cincin anderen Punkte diese Vc-habe '^."^^ llenau erfüllte, das Recht und die Wahl Verb u ^" entweder zu deren genauer Erfüllung zu die k . ' "^^ ^" Contract für aufgelöst zu erklären, Unlos^" bcdungcncn Leistungen auf dessen Gefahr und auke ? neuerdings wo immer feilzubieten oder auch tvll8 ' " ^icitalionöwcgc von wem immer und um wn ?/" ^ Preise sich zu verschaffen und die Diffe-E^ ^'lchcn den neuen und den dem contractsbrüchigen "lünen ^ zahlen gewesenen Preisen auS dessen Ver-Wchl ^" .e'Holcn, in welchem Falle die Caution auf leine?? ^'^^ Differcl,z zurückbehalten oder wenn sich UvM» ä" ersetzende Diffcrcllz ergäbe oder der Hau» ^lnM U dieselbe überstiege, in der Eigenschaft als ^^s verfallen eingezogen wird. ^M° Ms soll es auch den, l. l. Militär-Acrar ^Wll«?' alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur jedoch"^ltcnen Crfüllung dcS Vertrages führen, wohrr "Üe <.. ^ andererseits dcm Erstchcr dcr Rcchlöwcg für ill l^ Ansprüche, welche er au? dem Vertrage stellen U" vermeint, offen bleibt. oder k» Auslagen für Stempclung des Contractes der «^ .^ontractsstcllc vertretenden Bedingungen trägt der H'^r. ^y^j h^^,^ ^i^ daß sich rücksichtlich Rühren 6 und Einhcbung der betreffenden Stempel Hrculn^ "^ der vom KriegSmlnisterium erwssencn ä505 """dnung von, 7. Juni IKNl, Abth. 12, Nr. Hürde,, «> ^ b^ sännntlichcn Wilitäranstalten und »e^ ^ gesehen werden lann, zu benehmen ist. lNei^sH f,'!. kin Offert von mehreren Unternehmern ge-^sdrA ^ überreicht wird. so haben sie in demselben «rar fu> ?, i" erklären, daß sie sich dem l. l, Militär« U^gen i ^""le Erfüllung dcr Vcrfrachtungsbedin-liir ei^^ »oliäuN. das ist: Einer für alle und alle lhtien ot»/». ^^^^"ben, zugleich haben sie aber einen aus nlle U,,si « '"" dritten namhaft zu machen, an welchen Chorde ^ "'^ Bestellungen vonscite der Militär-tllligs^fH^en, mit welchem alle auf das Verfrach-^tden ^ ^Wichen Verhandlungen zu pflegen sein bleibn, ^ die erfurdcrlichen Rechnungen zu legen und ^nilltf^ bedungenen Zahlungen im Namen aller ^iUierrn s ^lfereuteu zu beheben und hierüber zu skslhilft H1"' lurz dcr in allen auf das Vcrfrachtungs-"^'Niich??'ll nehmenden Angelegenheiten als dcr ^ Übende, m?" bie Verfrachtung in Gesellschaft uu^ I^ben el.^. ll^der insolangc anzusehen ist, bis nicht 3 'hen B ' "^ einen anderen Bevollmächtigten mit " alle» V"ssen enmnnt und denselben mittelst einer '"'l der n?"chttftsmitglirdern gefertigten Erllliruna der ^ehtz^. "°^""a der Cuntractscrfüllung bcaustrag« <> Ulle '""^ gemacht haben. ' .- ... ^eher ^, "ls diesem Verfrachtungsvertrage Ar den ?^n im ,^<"?^enden Rechte und Verbindlichkeiten ^^zurVe^^"" ^" auf seine Erben, im Fälle ll! stine aos.??^""6 seines Vermögens unfähig würde, em^ar nV ^"^ Vertreter über, wenn es das Mi s^n?"' wozu >'chl, den Vertrag für aufgelöst zu "" soll. ^, es ln belden Fällen einseitig berechtigt Ich^^Nlulare zum Offerte. ^ 3?" W "X^Nl" ""äre (Wir Endesgchrttgtm 9^"' 'Me") ^rilw, Ha.id, d. i. einer für alle und dd. en. in ^. Gcmäßhcit der von mir (uns) ein. W > der m,<.^^ellen Bedingungen für die Ver- ^s I°^h^"/"itär»rarialgütcr, denen ich mich (wir ^ume« ""lerwerfe (unterwerfen), die während " vom i. Iimner bis Ende Dezember 1876 innerhalb des Kronlandcs .... vorlelnmenden Verfrachtungen sämintlichcr Mililärgütcr zu Wasser mit Ruder- oder Segelschiffen, zu liande per Achse, ferner die Bcistellung dcr koco- und Kalcschfuhrcn und Beiwagen für die Militärescorte um nachfolgende Preise übernehmen zu wollen. I. Verfrachtung per Achse für Frachtgüter ohne Unterschied der Gattung (ob nicht gefährlich, ob gefährlich oder voluminöse) zu .... (mit Buchstaben der Preis anzusetzen) per Zollzentner und die ganze Wegcs-strecke. II. Für die Güterzu- unk Abfuhr von und zu den Eisenbahnstationen oder Nbfahrts- und Landungsplätzen der Dampfschiffe per Zollzentner für die ganze Weges-strecke lmit dcm Anbote wie nud I). III. Die Verfrachtung zu Wasser, und z»ar: von .. bis . . 5 . . ö. W., dann von ... bis ... k 0. W. . . u. s. w. (gleichfalls nach dem Anbote wie mb I). IV. Einen ein- oder zwelspännigen Beiwagen k . . 0. W. per Meile. ., >: . V. eine Kaleschfuhr für den halben Tag k . . tl. W., eine Kalcschfnhr für den ganzen Tag k . . 0. W. VI. eine zweispännige ßocofuhr mit dem Ladungs-gewichte von . . . Zentnern für den halben Tag 5 . . ö. W. und solche für den ganzen Tag k. . ö. W.; VII. eine vierspännige Locofuhr mit dem Ladungs- gcwichtc von......Zentner» für den halben Tag ü, . . ö. W., eine solche für den ganzen Tag k . . ö. W. bciznstcllcil. Brigcbogen wird das Zcngnis dcr Handels' und Gcwerbckammcr zu N. N. über die Eignung des (dcr) Gefertigten zur Ausübung des Speditionsgeschäftes und das gerichtlich bestätigte Zcugnis über dessen (deren) Solidität, Vermögensverhällnissc und die hindurch gebotene Gewährleistung für das hohe Militär-ärar. Das vorgeschriebene Vadium per . . wird in Staatsschuldvcrschrcibungcn oder im Baren unter gesiegeltem Couvert besonders beigeschlossen. (Eign.) am . . ten .... 1875. Aufschrift auf daS Offert von anßen: Offert des N. N. wegen Uebernahme der Verfrachtung und Belstellung von sonst erforderlichen Fuhren im Jahre 1875 innerhalb des Kronlandcs N. N. Aufschrift auf das unter besonderem Cou-vcrt einzureichende Vadium: Vadium des N. N. zum Offerte wegen Verfrachtung der Militärgüter pro 1875 innerhalb des'Krönendes N. N. bestehend ln . . . fl. in Staalspapicren oder . . . Stück Bünliml.,, ü. W. l^ 1(X) N. (i^ 1^) fl. u. s. w.) '"^ " DaS sohln au^,rll,gtc und gesiegelte, u»it dem Vadium belegte Offert ist mittelst Einbeglcilungsschrci» bcn entwcdcr an das betreffende Gcncralcommanoo respective Mililärintcndmlz, oder dirccte an das l. k. RcichölricgSministcrium innerhalb des, vermöge allge mein die durch Landeszeitung bewirkter Kundmachung festgesetzten Termines vorzulegen. Verzeichnis der laut vorstehender Kundmachung sicherzustellenden /U. Frachtrouten und Veiwagen. *) Zu Land mit Ausschluß dcr Eisenbahn voll ilbcr bis und umgekehrt " ^ (Oufjwell) ' KapslNberg »*) MariaZsll ' ^>!l"dah»itllt!0li) 200 si. Atem ^. »tzVl. Veit ui m itlaiu Kärnteu *Äudols«wcrlh Nudolsswerlh »Larlfiadt 5^ ^ VMach Tarvi« »Malborghrlio »Moiit Predil Klllgensurt Ferlach ') Bli welcher Station in der «toi, da« Zeichen " vorlomml, dis dorthin bezichmlgc!— .:. dort nu» sind auch die VeinUgen fltr die «scorlc, nöthig und daher zu offerieren. ") Von Maria Hrll nach Kapfenberg ist fi!r VrrfllhNliig von Geschützrohr«,! bi« 50, 6l) und l(X) Zollzentnern zu offerieren. N. Loco, und Kaleschfnhren. jß I H Militär-Gliicr^llerfuhrnng lmit «^, Ausnahme drl VclpfirqsGcgen-' siändr und Sltlrnsorlcuj vom Frach-^ tcnmagazlnc der Eisenbahnen in ,^ ^ Umgebung »,) m die Stadt ober Vorstädte, oder um l,sl,hrt. per Zollzenlner ohne sluf- und »Abladen anf die ganze Gtretle: l station Utt der Leistung ^ sllr schwere Gegenstände. „ lelchte « tMontur, Nil. fiungegcgrnftilnde, leere Packgefllße. b) bis auf da« kazarethfeld oder nmgelchrl per Zollzenlner und ganze Slrcclc «hue Aus- und Abladen: für schwere Gegenstände. „ leichte „ (wie oben) c) bis auf den Artillene-Uebnngsplah in Forst nächst Oraz, odrr umgetehrl, per Zollzcntner ohne Auf. und Ubladen auf d»e ganze Gtrecke: bei Verführung unter 30 Zollzentner von 30 „ und darüber, ü) bis ,um Klllsdorfer Pulvrr«Maga»ine, ober umgelehr«, per Zollzrntncr auf die g»u« Strecke hin ?der zurUck: nebst Nuf- und Ubladen. "hne ,. ^ „ 0) bis auf ben Nrlillerie-Urbungsplatz in Forst bei Graz oder umgetehrl für Ve. schlitze oder Kuhrwrrle bis 1l) ZollzelUner auf die ganze Strecke, l) bis auf den s-Uel,ung«plal) bei Gö-ftinq ober umgesehn per Zollzcnlner ohne Auf? und Abladen auf die ganze Strecke: bei Verführung unter 30 ZoÜzentncl. ,, ,. von 30 « u. barllber 8) bi« in das Fuhrwefen<»matrlilll.Filillll depot in Schonau oder umgekehrt per Zollzentner ohne Auf« und Abladen aus dir ganze Strecke: v. Graz-Naaber Vhf. fllr fchwere Vrgenftilnbe. .. VH'lhs.derSlldb. « « ,. l3r°z.i«ac>ber V. « lelchte . « Vahnhf.bcrSUdb.,, ^ „ MilitärglUer - Verführung vom Pulvermagazine in üaisdors bis aus das t'a)arelhseld. oder umge-kehrt aus l»lc ganze Strecke ohne Aus- uud Abladen per Zollzeutner ohne Unterschied der Ladung. Uebcrsllhrung leerer oder mil nicht mehr als 10 Zollzentner be-ladencr ärarischer Fuhrwerke: ») 00« Krachlenmagazine der Vifmdahnen in Graz bi« aus das Lazarelhscld, oder umgelfhrt, pri Fllhrwerl. d) von demselben Frachtenmagazine bi« in die Stadt oder Vorstädte, oder in das Zeugs-Artillcrie-Etablissement, und umgelehrt, per Fuhrwerl. c) vom Frachtcnmal,llzitle ber Gra^Naabcr Vahn bi« iu d»« Flchrl^esenswattrial. wrnz Filialbepot in der Tchönäu, ober um» gelehrl per fuhrwerl. UeberNlhrung voller, mil wehr 400 « u"o alb 10 Ilollzrutuer bcwdlnel üra-rischer Fuhrwerke: mgrbunq ») vom Frachtrnmagazine drr ^iscilliahiicii in Gra, b,S ans da« Lazarethseld. oder l umgetehst, per ffichrwrrl, l d) von demjelbe» Frachtenmagazim biv in die Etad< ober Vorstiible. ober ili da« Zeugsanillklie-Elablissement, und umgekehrt, per ssuhrwerl. e) vom Fsllchtrnmagaziür bei Glaz'Naaber Vahn di« in da« ßuhrwesmematmal-Filialdcpot in der «Schönau, oder nm-gelehrt prr Fuhrwert. Heistellnng der Haleschsuhren: »1 einspännig für '/> Tag d) zwchpitnuig'ftlr V« "Tag c) „ nach Kaledors u»d retour „ bi« auf ben Artillerie' UsblMss«plah 1Mb retour. Verführung von Schuee, Qhm. Schoter, Bauschutt aus sümmtli chen Mllitär.Elablissl'ments in Graz bis aus den kiesiir bestimmten Ab-lagerungsplah. »^ auf dcu halben T»y. b) .. „ ganzen „ Verführung von Requisiten. Bau-materiale aus Graz: ») b«« «us dm «rt Nebsspl, 0 umgf perFnhr t>) ^ „ „ I«! Schichpl „ l!) » „ „ Oen llebll«pl ., u) ^ nach ^'iebenan 0) „ in die verschiede««! «lasernlu t>er »ladt, und umgelehrt, per ßuhr. seisteilung angeschirrtrr Pferde: ») Vier Pserde auf den ganzen Tag l>) „ ^ « „ halben „ c) »wri „ .. , « » aus b l'i« in da« Ztug>» llilllltrx Gel>äut>c >, Ihgasse l!erie - Gebäude in der ^'azarelh gasse di« ,um ssrachtenmagazine der Sllb« b«h». seistcllnng von bespannten Fracht-fuhrwerken im Stadtpomörio: > ») zwcispüuuige sur den ganzen Tag. 1486 station , «rt ber t«flung ^0^ Cifenbdhn- »«füljrunq per ©porco^oltjcntntc: etatitc B»m bortigcn $nlwrnwga*m| 150 p. in tfailadi oöec *um 5?»1»«'>nfr*«)'-35«}'6||et vice versa in btc ©tofct 2aibad) | a, einer einspännigen ftalffdje c c Satbad) ~ eiuci jroafpamiigen Äalefdje L e*« unb ^ fine* einspännigen gradjliDogen« Jg. g,^° 50 ft. Umaebuna x cinf>« jwetfpäiuiigcn ftiadjtnjoflen« ^ fc » ^we ft auftffdjirrteii ^ferbe So 1 Ufberfü&iunjj be« ©ienufjol$e« fammt Kuf« 1 unb Slblabcn, bann ©djltdjteu auf jroei JNafler $ölje prr ftnbif-ÄIattcr: a« ttom päötifd)fn©d)roemniplafce auf. ten neuen ttrarifdjen #oljplafc ber ^3ult>er= fobrit; '. b) oom ßätitifdjen ®ia$e jum ^ulDcrtvocfentuerfe am nörbltdjen wnbe , be« (Stabliffewcnte. ©tern UrberfübiungtxmSrfnnbflljnebfi Hufs unb . , Äblaben obnt ©ditidjten. tn Aram c) Oom mutn ararifdjen ^oljplafce in „ ff ba« (©alpctetmagajin; w "• unö d) bont alten ober neuen ärarifdjeu ^olj; ülafce in bis ßaferne am Äaftenbero. Umgebung -.. eine«* einspännigen ftraebt-magenö für ben C3 eine« jrocifpämtigen $radjt: s teageufl flqujen 'S etneö $aarc« oljöer= ober falben 8? fütjninq Don ben bctbeii jL)ol,ipld^ea jum $olj= Xa% floppen 5©riflcflung Don einem sJJaar angeschirrten ^ferben für eine ärarifeijc Äalefdje für ©t. Seit einen falben unb ganjen %aq. . 1Q fl j »Hmtm ^«f^vunfl Don ber Sifeubaijn ? Station ; f1' 1 *amim ,um spuiöcc= ,ber Salpeter -- 5Wagajine in @t. äSttt per ©porco = 3fntner fuc einen falben ober gotijen Sag H h* Jttilitttr-Jnten^anj ju ©ny, 1875. (2759—1) «r. 7832. WejjKbienfenUene. 2)te ^ofle^pcbtcntcnffclle bei bem !. l. $ojl* amte in ©t. SScit bei Stppac^, toomit bte ^a^re8* bc^aüung pr. 200 jl, unb ba« Ämtöpauf^alc pr. jä^cl. 60 (1. üetbunbtn ist, i(l gegen tfeiftung ber Kaution pr. 200 fL unb gegen ©ienflüettrag ju besehen. 2)ie ©etoerbci um btefe (Stelle ^aben i^re eigen^änbig getriebenen ©cjud)e unter 92a^tt>eifung bed Sliterg; ©tanbeä, bei <5d)ulbtlbungf be8 jittlt* (^en unb moralij^en So^tt>er^aften8 unb ber ©er* mBgenÖDer^Itmffe il fI0(J: ;;„¦.„,.,;„ ; binnen 14 2 a gen :., .; . bet »er 1.1. ^oftbirection in Lrieß einjubringea, iunb barin anzugeben, ob ft<^ biefelben bereit erflä* ren, ein jum ^oftbetriebe geeignetes locate bei* jufteüen# unb im fjatte ber dombtnterüng be8 f. f. sßo|hmte8 mit ben für bie ©eforgung beä ^elegrap^enbtenfted entfallenben f^|)emmä§igen ©e-jügen jufrieben ftetten. . trieft, am 24. August Ü376. (2763—1) Sir. 298. öe^rcrtnfteüc. Segen Skfefcung ber an ber ©offäfdjule in 2)föttüng erlebigten ulrat§ 2:^ernembl, am 16. Sfoguji 1875. (2755^-1) *. 294t ße^rerfteüe. 5(n ber neuerric^teten #ol!Sf<$ute in @«^r' ®eri^tgbejir! bottling, ijl bie fie^rerfleüe ju »c fefcen. 3Wit biefer eteöe if! ein SafjreSgefaft w 500 fl. unb ber ©enuß einer freien S<^nu«8 üerbünbett. ©ewerber tootten i^re bocumentterten ®eftt^ bl« 15. (September 1875 bem L>rt8fclmlratlje in ©u^or im Sege ber $ mittelbar öorgefefcten SÖe^i5rbe überreifen. Ä. t. Söesirf8fa)utrati) Stfa^ernembt, am & Slwguft 1875._________;>'"- Am r/i> ' !;.:',Jjk (2746-3) rri »ültitun* W*. ^ (5pncur^2lužfcf)rcit)un9. Än ber stoeiflafftgen WlühtynWnU in *|' botfStoert^ ist ber Rosten ber erflen fr^rerin, ^ b)el{^er ber Sa^refige^aft toon 400 fl., unt> WJ Ouartiergelb Jä^rltc^er 80 fl. uerbunben ifi, ePefl^ bie ©iette ber jtoeiten ^e^rerin mit bem 3a^ ge^aJte Uon 400 fl. in ßrtebigung gefomt«^' Bewerberinnen um biefe Rosten ^a&ett jr gehörig ju befegenben ©efud^e, unb jwat JeIl{' tteldje fa^on angestellt stnb, im Sege bet w^ fegten ©c^itlbe^ürbe bid 5. September 1875 bei bem OrtSftJmtratfy! in 9toboffßti>ert^ n< Folffekrankh«U«n unb Beinfsatä- rnn^ teilt na$ einer tn unjaljligen 8<>sien *efl» bt'iuäl^ttni, yanz neuen Methode UariirAlirenflAxB*, fctrolil fM«oh t-ntflanbcne alP und) ncä> \o febr veraltete, naturyemaa«, yrtindlloh unb aohnell , , v l>r*. Xiriftmaiin, | Witfliteb bet meb. Qacuttät, '. tu* $autanflf(t>läge, ^trkturen, Flas« bet Frauen, tUciajiiirtjl, Unfrudjtbarfeit, %bulöfe eber aypbllltiaohe Qeaohwttre^ Cttwtfl« a5i»cretion fctrt getrabrt. Jponotlette,.'. oiu Kamen ohn ttyiffrc be»n Keht 2u beziehen in W/ön bdi Herrn Phil. NeUStein, Stadt, Koke der W™n), nd Plankenjfsssp; in 6ra2 bei Hrn. H. Klelhaiiser, S|>ürgas8e 3; in Agram ''"' ' Slgm. Mittelbach, Apotheker. (196GJ 12 1° gM (2753) _ .1«.»- !Wr, 5595. 6urator«be[teatmg. »om gefertigten I. t SanbeS* geriete toitb bem§ernt ^Inton $laufc in ©agor, bereit unbefannten Stuf. entyalteS, besannt gegeben, ba§ ifym behufs ©mpfangna^me beS über baS @e[u(^ beä §errn Slnton Ärifoer gegen t^n erPoffenen ^erftettd)tüc^en c^ec. Ginanttoortungöbef^eibe« t»m 7. ^uni 1875, ß. 3792, ber «btooeat Lerr Sodann fttolty M ^orator bestellt tourbe. ' ^atbac^, ocat m 8