Gesetz- «nb Verordnungsblatt für das öllerreichijch-illirische Rüsten latti), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§63> XIV. Stück. Ausgegebcn und versendet am 26. October 1863. 17. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthaltern in Triest vom 5. October 1863, betreffend die Ertheilung der Concession zur pferdeärztlichen Praxis an aus dem Militärdienste getretene Militär - Curschmicdc. Das H. k. k. Staatsministerium fand laut Erlasses vom 28. September 1863, Zahl 17458-1028, im Vernehmen mit dem k. k. Kriegsministerium zu bestimmen, daß nur den mit guter Qualification und Conduite aus dem Militärdienste getretenen Militär-Curschmieden neuen Systemes mit Absolutorien von den Jahren 1862 bis inclus. 1864, welche längere Zeit über die gesetzliche Dienstzeit bei dem k. k. Militär stillschweigend fortgedient haben, die Concession zur pserdeärztlichen Praxis (d. i. als Curschmiedc) im Civile an freigewählten Standorten von Fall zu Fall über ihr Einschreiten anstandslos ertheilt werden darf. Darnach ist sich in künftigen Fällen zu benehmen. Freiherr v. Kellersperg m. p. » . . fs . . i. m. 3dn3]i3 v d«i? . Mtäx T:i it G G ÜZVI ’ lir: ' . ' . ' i..............................................v ..--..i' : .:'//( - • . ' . - i A ' s r.