Nr. 2501. X. 1001. Deroàunas-Matt für die Lavanter Diöcese. Inhalt. 52. Jahresbericht über den Allgemeinen frommen Verein der christlichen Familien zur Verehrung der Hl. Familie zu Nazareth für das Vereinsjahr 1900/1. — 53. Ausschreibung von Stiftsplätzen im F. B. Knabenseminar Maximilianum-Victorinum für das Schuljahr 1901/1902. — 64. Kirchliche Bauten und der Ncligionsfond als Patron. — 55. Stempclsreihcit von Behelfen zur Erlangung des Heimatrechles. — 56. Stempclfreihcit der Gesuche um Enthebung vom activen Militärdienste und um Versetzung in die Ersatzreserve. — 57. Weisung, betreffend die Fertigung amtlicher Cnrrcnden und Circnlaricn — 58. Divcesan-Nach. richten. 52. Jahresbericht über den Allgemeinen frommen der Hl. Familie zu Aazareth Iìuch im abgelaufenen Bercinsjahre 1900/1 hat der Allgemeine fromme Verein der christlichen Familien zur Verehrung der heiligen Familie von Nazareth in der Lavanter Diöcese einen erfreulichen Zuivachs an christlichen Familien und Mitgliedern erhalten, indem 416 Familien mit 1928 Mitgliedern, dem Vereine beigetreten sind. Sie vertheilen sich auf die nachbenannten Pfarren: Altenmarkt 5 Familien mit 30 Mitgliedern; St. Ilgen bei Turiak 43 Mitglieder; St. Florian in Doliü 9 Familien mit 31 Mitgliedern; Cilli 20 Familien mit 103 Mitgliedern; Heilenstein 12 Familien mit 61 Mitgliedern; Drachenbnrg 52 Mitglieder; Olimje 4 Familien mit 12 Mitgliedern; Zagorje 1 Familie mit 1 Mitgliede; St. Georgen am Tabor 15 Familien mit 58 Mitgliedern; Gonobitz 13 Familien mit 68 Mitgliedern; Großsonntag 30 Familien mit 133 Mitgliedern; St. Georgen an der Pesttiz 19 Familien mit 225 Mitgliedern ; St. Benedirteli in W. Büheln 79 Familien mit 277 Mitgliedern; St. Wolfgang in W. Büheln 7 Familien mit 30 Mitgliedern; Kapellen bei Radkersbnrg 8 Familien mit 27 Mitgliedern; Verein der christlichen Familien zur Verehrung für das Vereinsjahr 1900/1. Oberburg 5 Familien mit 21 Mitgliedern; Laufen 8 Familien mit 36 Mitgliedern; St. Ruperti ob Tüffer 6 Familien mit 9 Mitgliedern; Videm 2 Mitglieder; Piseee 175 Familien mit 709 Mitgliedern. Im Ganzen zählt nun der fromme Verein in der Diöcefe 28.567 christliche Familien mit 140.982 Mitgliedern, somit bedeutend über ein Vierttheil der Gesammt-Seelenzahl der Lavanter Divcesancn. Auch in Zukunft wird dieser fromme Verein, welcher für die Förderung und Kräftigung des christlichen Familienlebens von so hoher Bedeutung ist, der sorgfältigsten Pflege der hochwürdigen Seelsorgegcistlichkeit angelegentlichst empfohlen. Damit der mit Ende des Monates Mai Seiner Eminenz dem Cardinal-Protector des Vereines zu erstattende Jahresbericht keine Verzögerung erleide, sondern rechtzeitig vorgelegt werden könne, werden die hochwürdigen Pfarrämter wieder erinnert, die Mitglieder-Verzeichnisse für das Vereinsjahr 1901/2 längstens bis zum 15. Mai 1902 anher vorzulegen. 53. Ausschreibung von Stiftsch fitteti im F.-A. Knabenseminar Warimilianum-Victorinnm für da Schuljahr 1901/1902. j&Tit Beziehung auf den hierämtlichen Erlass vom 1. Juli 1897, Nr. 1994, werden nachstehende Stiftsplätze als erledigt zur Wiederbesetzung ausgeschrieben und zwar: Für das Victor in um: 1. Die Nikolaus Bla/.iè'sche Stiftung, für Studierende ans der Verwandtschaft und der Pfarre St. Margarethen unter Pettau. 2. Drei Stiftplätze der Stephan Peruavsl' Stiftung, für Studierende ans der Verwandtschaft, der Pfarre Gams bei Marburg, St. Loreuzen ob Marburg und Remšnik. Außer diesen Stiftplätzen werden noch einige andere freie Plätze zur Besetzung gelangen, fiir welche sich Studierende überhaupt berwerben können. Da jedoch das Knabenseminar-Vermögen zur Erhaltung sämmtlicher Zöglinge nicht ausreicht, ist zu wünschen, dass Petenten, welche in der Lage sind, einen Beitrag zu leisten, sich erklären, in welcher Höhe sie dieses zn thun willens sind. Desgleichen tvird erwartet, dass auch bei Stiftplätze», deren Erträgnis zur vollen Sustentation des Zöglings nicht ansreicht, das Fehlende ans Eigenem bestritten wird. Die Gesuche um die Aufnahme in das F.-B. Knabenseminar sind bei den betreffenden Pfarrämtern einzureichen und von diesen mit gewissenhafter gutachtlicher Einbegleitung dem F.-B. Ordinariate vorzulegen. Schließlich wird auf die Constitutio der im Jahre 1896 gefeierten Diöcesan-Synode „De semenario dioecesano minori,“ Tit. l V. cap. 23, pag. 392 hingewiesen. Auch wird aus die Constitutio der Diöcesan-Synode vorn Jahre 1900: „De semenario dioecesano minori,“ Tit. Kirchliche Kauten und der 121 ber das Verhältnis des Religionsfvndes als Patrones zur Bestreitung der Baukosten bei kirchlichen Entitäten ist von der hochlöblichen k. k. Statthalterei unter dem 20. Juni 1901, Zahl 20.573 nachstehende Mittheilung gemacht worden: „Aus Anlass eines vorgekommenen Falles, in welchem durch gerichtliche Urtheile der Religionsfond als Patron einer Pfarre auf Grund des behufs Neubaues des Pfarrhauses geschlossenen Bauvertrages nicht nur zur Zahlung von Verzugszinsen von dem Patronatsbeitrage an den Unternehmer, sondern dem letzteren gegenüber auch zur Zahlung der die Pfarrgemeinde treffenden Concurrenztangente verhalten wurde, weil der Bauvertrag nur zwischen dem Religionssonde und dem Unternehmer abgeschlossen war, fand das k. k. Ministerium für Cultns und Unterricht sich mit dem Erlass vom 3. Juni 1901 Zahl 26.05800 zur Hintanhaltung ähnlicher Vorkommnisse zn folgenden Anordnungen bestimmt: Um in Hinkunft der Eventualität zu begegnen, dass von den jeweils fälligen Verdienstzahlungen Verzugszinsen erwachsen, werden in den Bauverträgen, beziehungsweise Baubedingnissen bei Bauführungen, an welchen der Religionsfond oder Staatsschatz vermöge des Patronats betheiliget ist, schon bei Festsetzung der Zahlungstermine die dementsprechenden Cautelen vorzusehen sein. In dieser Richtung ist nämlich einerseits die durch die vorgezeichnete Einholung der Genehmigung des genannten Ministeriums zur Verwendung außerordentlicher Credite für die Flüssigmachung der einzelnen Raten bedingte Zufristung durch einen entsprechenden Vorbehalt zu berücksichtigen, und dürfen andererseits jene Zahlungen, welche von der erwähnten Genehmigung des Collaudierungselaborates abhängig gemacht werden, erst für einen bestimmten Zeitpunkt (etwa 2—4 Wochen) nach dieser Genehmigung zugesichert werden, damit nicht III. cap. 46 pag. 456, art. XIII, § 59 aufmerksam gemacht, welche lautet: „Alumni in seminario non suscipientur, nisi qui legitimo matrimonio in dioecesi Lavantina oriundi, moribus probi, corpore sani, aetate non insto provectiores, studia primae classis c. r. gymnasii cum laude absolverint et sua indole et voluntate spem attulerint, eos ecclesiae Lavanti nae sacro ministerio perpetuo se tradituros esse. Quam ob rem eorum parentes vel tutores futurum esse scripto testificabuntur, ut sustentationis sumptus, si filius vel cliens huic seminarii fini propria culpa non suffecerit, seminario refundant. Ipsi etiam admissi ad seminarium puerorum fideiiussionem, in actis Curiae episcopalis deponendam, praestabunt, impensas victus se reddituros, quatenus ad statum laicalem redierint.“ Keligionsfond als Patron. sck)on zwischen dem Genehmigungsaete und der Intimatio« Verzugszinsen erlaufen. Desgleichen wurde, was überhaupt den Abschluss von Bauverträgen anbelangt, folgendes angeordnet: Namens des ReligionsfondeS oder StaatSsck)atzes sind von den politisck)en Behörden Bauverträge mit den Unternehmern von Kirchen- und Pfarrhofbauten künftighin überhaupt nur in jenen Fällen zu schließen, in welchen der Religionsfond oder Staatsschatz vermöge des ihm obliegenden Patronates betheiligt ist. Dagegen haben sid) in Füllen, wo dies nicht zutrifft, oder in welchen nur eine Subvention aus dein Religivnsfonde oder Staatsschatze bewilligt wurde, die politischen Behörden ihrerseits überhaupt der directen Intervention bei der Bau-vergebung und beim Vertragsabschlüsse zn enthalten und diese Acte vielmehr den wirklich banführenden Factoren (Kirche, Pfarrgemeinde, Privatpatron) zu überlassen und sich nur auf die erforderliche Überwachung zu beschränken, ob den bei der Subventionsgewährung jeweils gestellten Bedingungen hinsichtlich des Projectes, beziel»v. prvjectsgeinüßer Ausführung des Baues, Sicherstellung der Aufbringung der Kosten u. dgl. genüge geschieht. Hiedurch wird der Schein vermieden, als ob die Unternehmer dann hinterher sich mit ihren ansüündigen Forderungen an die Staatsverwaltung halten könnten, weil unter deren Intervention der Vertrag abgeschlossen oder der Bau vergeben wurde. Aber auch bei Ballführungen an Kirchen- und Pfründen-gebüuden, welche dem landesfürstlichen oder dem Patronate des Religionsfoudes unterstehen, oder bei welchen der genannte Fond oder der Staaisschatz aus sonstigen Gründen, z. B. wegen Bestreitung des überwiegenden Theiles der Baukosten, als Bauherr eintritt, ist bei Vergebung des Baues und Abschluss des Bauvertrages künftighin in der Weise vorzugehen, dass entweder a) diese Acte von den gehörig legitimierten Vertretern der übrigen concurrierenden Parteien (Kirche, Pfründeninhaber, Pfarrgcmeinde re.) mitunterzeichnet daher im Namen sämmt-licher Betheiligten ausgefertigt werden, oder dass b) wenn dies im einzelnen Falle ausnahmsweise nicht möglich oder mit besonderer Verzögerung verbunden sein sollte, der Religionsfond bezieh«. Staatsschatz dem Unternehmer gegenüber ausdrücklich nur für die dem Fonde beziehungsweise Staate obliegende oder von ihm übernommene Quote sich verpflichtet und in einem eigenen Absätze der Unternehmer ausdrücklich erklärt, hinsichtlich der Beitragquoten der übrigen Concurrenzparteien sich ausschließlich an diese letzteren zu halten und mit diesen besondere Verträge abzuschließen. Die Modalität sub b) wird sich naturgemäß hauptsächlich auf solche Fälle beziehen, in welchen eine Einigung über die Concurrenz noch nicht erzielt werden konnte und dieserhalb die instanzmäßige Entscheidung einzutreten hat, der Bau selbst sich aber als unaufschieblich darstellt, während in der Regel der Fälle zur Vermeidung nachträglicher Com-plicationen daran festznhalten ist, dass an die Vergebung und Inangriffnahme des Baues erst dann geschritten werden darf, wenn die Concnrrenzfrage vollständig ausgetragen ist. — Von dieser Anordnung beehre ich mich, in Folge des eingangs bezogenen k. k. Ministerialerlasses dem hochwürdigen F.-B. Ordinariate zur geülligen Kenntnisnahme die Mittheilung zu machen. Für den k. k. Statthalter: Netoliczka." 55. Erlass des lt. lt. Ministeriums des Innern, betreffend die Stempelfreiheit von Kehelfen zur Erlangung des Heimatrechtes. Die hochlöbliche k. k. Satthalterei hat unter dem 20. Juni 1901, Zahl 19.081 an das Fürstbischöfliche Lavanter Ordinariat Nachstehendes mitgetbeilt: „Anverwahrt tvird eine Abschrift des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Mai d. I. Zl. 14.315, betreffend die Stempelfreiheit von Behelfen zur Erlangung des Heiinatrechtes auf Grund des Gesetzes vom 5. December 1896 zur gefälligen Kenntnisnahme und Verständigung der mit der Matrikenführung betrauten Ämter und Organe übermittelt." Der in der Note der k. k. Statthalterei bezogene Erlass des k. k. Ministeriums lautet wie folgt: „Anlässlich einer gestellten Anfrage hat das k. k. Finanzministerium mit Erlass vom 17. April d. I. Zl. 11.233, ausgesprochen, dass die zur Geltendmachung des Anspruches auf Aufnahme in den Heimatverband einer Gemeinde im Sinne des Gesetzes vom 5. December 1896, R. G. Bl. Nr. 222,. erforderlichen Behelfe, wie Zeugnisse, Tauf-, Gebnrts-und Tranungsbestätigungen, Heimatscheine und dergleichen unter Beachtung der Bestimmungen des Punktes 5 der Vor-erinnernngen zum Tarife des Gebürengesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, wornach an der Stelle, an welcher der Stempel angebracht zu sein pflegt, der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen hat, anzugeben ist stempelfrei sind." Die wohlehrwürdigen fürstbischöflichen Pfarrämter werden sich demzufolge nach diesen Vorschriften zu halten haben und so gerne mithelfen, dass die Frage des Heimatrechtes zum Wohle der Einzelnen wie zum Nutzen der Gemeinden den gesetzlichen Vorschriften gemäß bei eintretenden Füllen zur Lösung komme. 56. Erlass, betreffend die Stempelfreiheit der Gesuche um Enthebung vom activen Militärdienste und um Versetzung in die Ersatzreserve. pie k. k. Finanz-Landes-Direction für Steiermark in Graz hat in Angelegenheit der Stempelfreiheit der Gesuche um Enthebung vom activen Militärdienste und um Versetzung i» die Ersatzreserve unter dem 11. Juli 1901, Z. 17.186 Nachstehendes anher mitgetheilt: „Im Hinblick darauf, dass die Pfarrämter öfters in die Lage kommen Matrikenanszüge nachstehender Art ansznfertigen, beehrt man sich Folgendes mit dem Ersuchen zu eröffnen, hievon die Pfarrämter in geeigneter Weise, in Kenntnis zu setzen: Die ans Grund des § 34 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889, R. G. Bl. Nr. 41, beziehungsweise des § 60 der Durchführungsverordnung vom 15. April 1889, R. G. Bl. Nr. 45 eingebrachten Gesuche um Enthebung vom activen Militärdienste und um Versetzung in die Ersatzreserve, sind, insofern mit diesen Eingaben ein im Wehrgesetze begründetes Recht in Anspruch ganomnien wird, sowie alle erforderlichen Behelfe (Matrikenanszüge, Zeugnisse, Katasterauszüge u. dgl.) ohne Rücksicht auf den Erfolg des Ansuchens nach T. P. 44, lit. 8 und 102 d des Gebürengesetzes vom 9. Februar 1850, dann nach dem Erlasse des Finanz-Ministeriums vom 6. März 1870, Zl. 5107, V. Bl. Nr. 11, kein Gegenstand einer Stempelabgabe. Die Stempelbefreinug der gedachten Behelfe ist jedoch bedingt durch die Beachtung der Bestimmungen des Punktes 5 der Vorerinnerungen zum Tarife des Gebürengesetzes vom 9. Februar 1850, wornach an der Stelle, an welcher der Stempel angebracht zu sein pflegt, der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen hat, anzugeben ist. Dagegen unterliegen Eingaben, mit welchen ans Grund der im § 34, vorletztes alinea des Wehrgesetzes und im § 60, Zl. 2 der Durchführungsverordnung zum Wehrgesetze angeführten, -besonders rücksichtswürdigen Familienverhältnisse um vorzeitige Beurlaubung vom acttuert Militärdienste an-gesucht wird, da eine Gebürenbefreiung in dieser Richtung nicht vorgesehen ist, der Stempelpflicht nach T. P. 43, lit. a, Z. 2 des Gesetzes vom 13. December 1862, R. G. Bl. Nr. 89. Ebenso sind die diesen Eingaben beigeschlossenen Behelfe je nach ihrer Beschaffenheit der im Tarife zum Gebüren-Gesetze normierten Stenipelgebür unterworfen." Wovon der hochw. Seelsorgeclerus zur genauen Darnach-achtung anmit in Kenntnis gesetzt wird. 57. Weisung betreffend die Fertigung amtlicher Gurrenden und Gircularien. Anlässlich der von einem hochw. F. B- Decanalamte vorgebrachten Beschwerde, nach welcher manche Pfarrer und Kapläne die Fertigung der decanalämtlichen Circularien anßer-acht lassen, ergeht mit diesem an die Seelsorgepriester die Weisung, sämnitliche, sei es vom Hvchwürdigsten F. B. Ordinariate und Consistorium oder vom zuständigen F. B. Decanalamte überkommene Currenden und Circularien zuverlässig zu unter- schreiben; ingleichen auch erscheint cs als nothwcndig in Erinnerung zu bringen, dass Gegenstände verschiedener Art in einer und derselben Eingabe nicht Vorkommen dürfen, sondern der Protokollierung wegen abgesondert vorzulegen sind. (Vide Personalstand des Bisthnmes Lavant für das Jahr 1901, Seite 264, Anmerkung 4). 58. Diöcesan-Uachrichten. Ernannt wurden: Der hochw. Herr Josef Majcen, Domherr am F. B. Lavanter Domcapitel, zum Fürstbischöflichcn Lavanter Consistorial-rathe und Referenten; Herr Johann Bohanec, Pfarrer in Allerheiligen, und Herr Mathias Karba, Pfarrer in Reischach, zu F. B. Lavanter Geistlichen Rathen; Herr Anton Jerovšelc, livetor Romanus in iure canonico und supplierender Religionslehrer an der k. k. Staatsoberreal-schule in Marburg, zum F. B. Secretar und Hofkaplan. Investiert wurden: Titl. Herr Jakob Hribernik, F. B. Geistl. Rath und Spiritual im F. B. Priestcrhause in Marburg, auf die Pfarre Mariä Himmelfahrt in Frasjlau, Herr Johann Jodl aus die Pfarre Ober-St. Kunigund und Herr Anton Kolar auf die Pfarre St. Margarethen in Kcbel. Übersetzt wurden die Herren Kapläne: Franz Adlasnik nach Hohenmautcn; Jakob Čebašek nach Lak; Anton Kociper nach St. Lo renzen am Draufelde; Alois Kokelj nach Neukirchen; Anton Kovačič nach Schleiniz bei Cilli; Bincenz Lorenčič nach Reichenburg (II.); Josef Panič nach St. Anton in W.-B.; Lorenz Schlamberger nach Wisell; Roman Skerbs nach Maria Neustift bei Pettau; Johann Vogrin nach Sauritfch und Peter Zadravec nad) St. Johann am Draufelde. Neuangcstcllt wurden als Kapläne die absolvierten Herren Theologen: Johann Bosina in Rohitsch; Josef Florjančič in St. Georgen unter Tabor; Johann Goričan in St. Jakob in W.-B. ; Augustin Jager in St. Marxen; Johann Kociper in Saldenhofcn; Jakob Kosi in St. Peter bei Radkersburg (II.); Mathias Slavič in Kötsch (II.) und Franz Špindler in St. Georgen an der Stainz (II.). Gestorben ist in Marburg am 25. Juli im 58. Lebensjahre der hochwiirdigc Herr Josef Pajek, Doctor der Theologie, F. B. Kon« sistorialrath, Domherr des F. B. Lavanter Domcapitels, Canonicus Theo-logalis, Professor der Moraltheologic, Diöcesaninspcctor des Religionsunterrichtes an den Mittelfdpilcn und der Lehrerbildungsanstalt in Marburg. Referent über den Religionsunterridst und die Religionsübungen an Bolkssd;ulen, F. B. Commissär bei der Prüfung für die Lehramts-candidaten der Volkssd)ulcn und Bürgerschulen, Mitglied des Stadtschul-rathcs Marburg, Korrespondent der f. k. Central-Commission für Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale in Wien, Ritter des Ordens der eisernen Krone III. Classe, Besitzer der Jubiläums-Erinnerungsmedaille für Civil'Staatsbedicnstete. F.-B. Lavanter Ordinariat zn Marburg, am 1. August 1901. f Fürstbischof. Druck der Sr. Ei>r1ll»»-Buchdruckcrc> in Marburg.