Imts- zur Laibacher Zeitung. .N 1W. Dinstag l,en 12. October 18Ü1 «^udernlHl- Verlautbarungen. Z. 1/471. (5) uä lNr. 25399 Nr. 16020. Verlautbarung. Bcl dem uernnten k. s. Eameral^und Krlcgszahlamte m Gral) ist die mit emem Ge. halte jährlicher Slebenhundert Guldci, E. M. verbundene ^tc Eamcralcassiersst.lle ,l, Erlcd>» gung gekommen. Es hadcn sonach Jene, dle diese stelle, ober lm Vorrückungbfalle, dle m>l dem gleichen Gehallt pr. 700^. uerbun-dcneZtc Eassiersücllezu erhalte«, wünschen, chre, mlt den Zeugnissen über,hre K nnunffc und blsherlge Oltnsteslelsnmgm im ^afsafache, mtt den Beweisen der, sowohl auS den Gyiunaflal-als philosophischen S^u^en, so wie m,t jenen der aus der Eomplat^lltlUs, Wissenschaft und aus den Camera! - und Kliegscliss^g.sHäften bestandene»^ Plüf^ngeli/ m,t dem Taufscheine Und Moralttatsjeuan ffs, dann dem Bcw^se derMöglichkelt cln.r Cauiior>sl?»stul,g pr. loooss. <3. M. belegten Gesuche bis 3i. October l. I. unmlttilbar an di.se Landesstelle e>nzus;nden, und sich zugleich zu ä^ern, ob und m wel« cbcm Glade sie m,t einem der gegenwärtigen Beamten des genannten Camiral - und Krieg«-zahlamtts uerw'ndt oder verschwägert sind. Gratz am 12. September lö^i. Areisämtliche Verlautbarungen. Z. 1195. (2) Nr. 15485. Kundmachung. Für das hierortige k. k. Prouinzial-Straf-haus werden im Militärjahre 18^2 nachstehende Artikel benöthigt: mittelfcines Baumöl fur die Curatkirche 52 Pfund; ordinäres Baumöl «um Hausgebrauch 4 Centner; Leinöl zum Hausgebrauch 2 Ct. 30 Pf.; '/^tel pfundige Wachskerzen für die Kirche 16 Pf.; gegossene Unschlittkerzen auf Deputate 84 Pf-i ordinäre Unschlittkerzen auf Deputate 1 Ct. 38 Pf.; ordinäre Unschlittkerzen für Haus und Fabrik 3 Ct.; Kornstroh fü'r Betten 225 Ct.; ordinäre Seife für Hallswäsche 1 Ct. 40 Pf.; Lampendocht von Baumwolle 10 Pf.; ordinäre Wasser-schaffer 40 Stück; große irdene Wasserkrü'ge mit Deckel 30 St.; kleine irdene Trinkkrügel 40 St.; doppelte birkene Kehrbesen 600 St.; Sägspäne, dcn Sackpr. 4 Meilinq, 300Säcke; längste hölzerne Reife 100 Stück; große hölzerne Reife 15 Buschen; kleine hölzerne Reife 30Buschen; reinesWachholderholz 1200 Busch. — Die Lieferung dieser Artikel wird in Folge hoher Gubermal-Verordnung vom 1. October l. I., Z. 24801, im Wege der öffentlichen Versteigerung hintangegeben, welche am 16. October 1811 Vormittags um 10 Uhr bei diesem k. k. Kreisamte Statt findet, und wozu die Unternehmungslustigen mit dem Beisatze zu erscheinen eingeladen werden, daß sie die Licita-tionsbedinglnsse hieramts einsehen können. — K. K. Kreisamt Laibach am 5. October 1841. Ktavt- unv lanorechtliche Verlautbarungen. Z. i/»9g. (2) Nr. 1U89- Edict. Von dem k. k. tzvtadt, und iandrechtc, zugle'ch Crlminalgerlchte m Krain, wird be» tannt gemacht, daß zur Veupelsung der In« qmsiter, »m hlerortiacn Inquisitio, sbause / und zur Liefetung des Brvd s für ri s ldrn, vom z. November iI^l tnS dahm 18/^2, d»e Mi» ^uendo - Versselgcru^g am iH. October l. I. f-üh 9 Uhr vor d'escm Hechle abg haltcli werden w>rd. — D,e L'c,l^lon^cdlngn,sse kü n?n m der dllßgerickll'chcn Neg ftlatur emacschen und Abschuften davon erhoben wer: den. ^ La,bach am 2. Octohcr 18/^i. Äemtltche Verlautbarungen Z. 1^3- (') Nr. "'^^. Kundmachung weigcn ?lcferung dcs Beklcldungs-Materiale 810 fär die k. k. steyrm. iNyr. Granzwache. -2ur Bekleidung der steyerm. illyr Granj-w«che sind i3g8 Wiener Ellen dunkelgrünes Tuch, im Fiscalpreise pr. Elle z ft- 2ä kr. E M - !?l Wlener Ellen küisergelbes Tuch, im Mcalpreise ^ Elle I ft- 22 kr.; 1^70 Wiener Ellen l.chcgrau melnten, und i^b Ellen dunkelgrau melirten Tuches, im FiS. calprelse Pr. Elle 1 st. 1/. kr.; dann 2887 Wnner Ellen Futterzwill.ch, lm^.bc.lpreM pr. Elle i l kr.; ^5? ^uck große geldmetallen« Knöpft, »m Flscalpre.se pr. Dutzend 6 kr, und 2300 Stück kleine gelbmetallene, ,m F's. calpce.se protzend 3 kr., erforderlich, wozu dlt angesetzten F.scalrrc.se zur Belstel^u.ig aus. aeboten werden. — Zum Behufe der ^efe^ung dcs Materials wud der Weg mittelst ,chnftl^oer Offerte gcwahlc, wclche auf cinein 1« kr. Slämpel lX'.fußl. versiegelt »ndasVmstandb. Bureaul der ,W) M.llagb 12 Uhr abzugeben sind. — D»e Llifclungbbe0ln^lnsse Pud sägende: z Mtt jedem «nt'ote »st e:n Reugeld nnt lcbn Perceni von dem G^sammlbctrage der a,-aebo:«nen L^'ferung, eniwcdcr l,n Baren ocer in össe'nllchcn Obllgauonen, nach dem leNcn börsemaßlgen Cu'bnerche berechnet, vver N'Ulelst ennr v"N dec k. k. ^ammerprucuraiur acr.Men< fiDe,,ussorNchen und v.lle ^lcherhett dalb cttt'.dcn H^pothckarrc',chrelbu„g <^1)er zu siellcn, welche Urkunden, oder daß Reugeld entweder be, der Came, al. Gefallen . H.uplcasse 'U Glätz, oder vcn dcn Offerenien, welche m e,ncr al.dnn Provmz, ode. »n cm.m andc.n K^e^S wchn.-n, del oer Cassc e>ner dorllaodl-aen Ec>lr.cral-'>cfä^cN'Vclwailullg oder einer BeHlrkvvelw^llU!^ crlcgi werden kann, für welchen Fal^ sich bloß nnl dem E lag»chclne tec bctreffcnten Gcfällen. Easse auszuwclscn ,st. __ 2. DaS Rcugcld wir^, Falls der Anbot genehmig! wlrd, be, Adschllcßung dcs ^on« tractes als Lleferungscautwn umwendet, »m algcnchell'gen Falle aber dem Erleger wieder zu'ückgcstell: werden. — 3. Steht es dem ^leferungelustlgen f>c», den Anbot auf d,e Llefcrung deö ganzen ausgeschriebenen Bldar-fes, oder nur auf elnen ^l)e l debsclben, od«r auch einzelne A'tikcl zu stellen. — ä I" jedem Falle hat der Anbot deutlich die Galtung und Menge der Gegenstände zu enthalten, deren Ll^rung übernommen werden wlll, — k. Der Preis für >cden zu liefernden Artikel »ft deuttlch nut Buchstaben und Zlffern aus» zudrücken, weil auf ein schriftliches Offert, welcheb unbestimmt, bedingt oder mit Beziehung auf einen andern fremden Anbot ge« stellt lst, keme Rücksicht genommen werden wnd< Ferner müssen dl, schriftlichen Anbote die ausdrückliche Erklärung enchallen, d^ß sich den in der Kundmachung festgcjVtztcN Be-dll^ungcl, gefüg: werdet» wolle, untz von t,'M Offiicntil^ eigenhändig, unter Angabe »h c5 Charakters und Wohnortes, unte felliget und die ^chiyelt dieser Fertigung von d«r OrtS» ovngkklt dcstätlgl seyn, —> 6. Be» dec Aus-wähl unter del, vcrs^» dtnen Anboten, in >o f tne dieselben nnt den nöthl^en vorgrsch >?' b ncn Erf^rde.Nissen unschen silch, wl d mc>n zwar a^f d»e uorih ilhafl.ren Pieise, in Vcr» dlnrulig mt de^ Qual cät und Ple^würkig-kell rer ^aren lllich den vorgelegten Muste'N, und be» son»! gleisen Preisen und glicber Bhelt der Ware, auf die G'öße dcs Anboies Rücksicht nehmen, jedoch deh^lr sich die Eamcral - Gefallen; Verwaltung dils frcie Dlsposil onsrechl auödlückl ch vor. — ?. T^'.e zu liefernden Tücher müssen aus auter, echler Schafwolle, von der gehör,gen M'sckung auS Somme> und WlNterwolle, erzeugt werden , von Nicht zu g'obcm und ungleichem Ge'pUlislc, d'cht gewebt, wohl gewalkt, gehörig gesHo» r?n, weder fabe,^sche,nig, kliöpsi^, löcherig» wollk.itzlg oder schab'Nfräßlg, noch gu:nm rt, geleimt, oder Mit Erde u»,o Kreide zugerichtet, sonde'N uon cmer natürl'chen, unoer« fälschten Fabrication, folglich wollbdcckt, k^n» haft, g'ifftq und stüssg seyn. D«e 3ü^er dürfen duräauS nicht fett eingeliefe l und übernommen werden. D«e arau melirten 3ü? ch r messen l)>.'N gleicher Meliru g ul^d dle gesa die > Tücher durchaus von e»n rlei Farb^ h.erwächst über eben so wie die schnarrn ln^ nicht corrosioen Ingredienzlen , mithin >m Boden gut und echt gefärbt seyn. und dl« cb" m sche Probe bestrhrn. — Jedes Stück Tucv muß Mit den zu^ Aufspannung be< der 3^äs' sung nöchigen Tuchenden oder Rande !"" lehen und so breit seyn, daß es nach crf lg'-ter vollkommener Applewung ohne dies n Enden noch sin Vis ^llen mißi, wiürigei'ö der Abgang an dieser Breite, bei sonst be« fundener Qualität und Mufiermaßigkeit, nack dafürenlfallend?m Au«maß crsctzl werden müßre, wogeg?n etNe Uebelbrelte »ncht zur «ange g" schlagen und vergütet werden wlrd. Auf ie-den Fall jedoch dürfen d,c Tücher, mit Al^' schluß der El.den, nicht schmaler als Ein sicd^ 811 sech^thntel-Ellen seyn. — 8. Sämmtliche Tücher muffen im ungcnäßltn Zustande an das Oeconomct dieser Cameral.Gefa'llen-Ver-naltulig abgeliefert werden, wornach es hm-sichillch der QualilcN deS Stoffes und der Echtfärblgkelt emcr Beurtheilung unterzog.,,, und d,e als atMlhliibar eikainncn Tücher der Nassl'nz und Appretlrung weiden zugeführt werde». — Die Kosten der Appretirung nach welcher abe'malS das Tuch unceisucht wird, bestrenel d»e Camera!» Gefallen - Vc'waltung. und d»e Zahlung an die Eomrahenlcn, nach dcn gnhmlgten und fe!igesctzlcn Contracls. prellen, wird nach jenem Längenmaße e«fol» g'N, welches sich nach der Apvritlrung uon dcm gehörlg eiligegangenen Tuch< elgeben wrd. — N^ch gleichem MaßNabe wnd auch d>e Uebernahme der für den Abgang an der vo^ geschriebenen Brme zu leistenden Elsa'ye ge, pftogen werden. — 9- Der Zw'lllch muß aus unverfälschtem Matcrlale, von ket und gut eingelassen scyn. — !0. Jeder Offerent hat stlnen Offerten, so well sie auf Materiale gerichtet sind, cm zur g?hö>>gen Beurtheilung gce»gneiek, e,ne Achtel Elle messendes und be» dem Tuche nach der ganzen breite, sammt dem Tuchinde abgeschn,ttcnes und mir dem Slegel dcS Offcrenten versehenes Mufter be»« zulegen. D>e Lleferungsgegenstande müssen genau nach dicsem Muster beschaffen seyn; — dle Muster der Tücher, nach welchen sie blS nun eingeliefert wurden, sind bei dem Oeco, nomate der Eameral-Gefallen, Verwaltung auch einzusehen. — n- Sämmtliche zu liefernde Artikel müssen kostenfrei an das hter-ortige Oeconomat der sameral'Gefallen-Ver-«valnmg gestellt werden. — 12. Die Halft« des ganzen Bldarfes, oder wenn der <5ontra-dent nur einen Theil deejelben erstanden hat, ble Hälfte der »hm überlassenen Lieferung muß binnen drei Wochen, von dm Tage an gerechnet, als »hm die Annahme sem s An, bo?cs b.kannt gemacht wurde, belgesteltt, und die andere Halste binnen wetteren sechs Wo, a>'n abqcltfert werdep. Sollten dle rraahn» lcn T rwlne niHt eingehalten werden, odcr die Lilferungsgegenssande nach dem Befunde der übernehmenden Beamten von «Veite des Oeconomatcsder k. k. Eameral-Gefallen» Verwaltung und d»r zur Uebernahme beirvvhnenl den Sachvelstandigen, auf welche« der Offe» rein en hat, die festgesetzten Elgenschafien oder Muftelhalliake,! ganz oder zum Theil mchl besitzen, so haftet der Unter, nehmer n cht allein nnt der erlegten, zu d,,s m Ende bls zur vollständigen Erfüllung deß Vertrages zurückbehaltenen Eaut>on , so^deln derselbe hat noch üdeldieß auch nock mit s.inem ganz-n übrigen, sowohl Real- als Mobilar» Vermögen für sich und jeine Erben zu hafc>n, und der sameral'Gefällen ' Verwaltung bl ibr es unbenommen, d>e Beisch'ffurg der zu ll>-fernden Odjecte, auf Kosten und Gefahr de« Unternehmers, w»e sie ls ang messen fi< del, »m-zuleiten. Der m»t der elgenen Belschaffu^g verbundene Mehraufwand, welcher über tne von dm Unternehmlr angebotenen und ange> nommenen Pre>se der Artikel entfallen wülde, dann die Kosten dcr zu düser Beischaffung gc» schchenen E>nlc,tung, müssm dcm Staatsschätze vl)n dem Eontrahentm vollkommen vergütet werden, ohne daß ihm das Recht zusteht, a/-gen die von der Camera! Befallen Verwaltung glwählie Art der Bclschaffung eine Elnrren« dung vorzubrmgen. — iZ. Dle ausgessoße» l'.cn Artikel müssen längstens vierzehn Tagcn räch der Ausstoßung durch qualitatmaß'ge ersetzt werden; sollten auch die bis,l,en vicr-z hn Tagen alsElsatz zu llcfernden Artikel nicht qulllilälmaßlg s^yn, so treten d>e st ausgefertigt werben w»rd, ohne jedoch dießfalls an die, im all,, bürgl. G. B. ausgedrückte Frist gebunden zu s,pn. »^ 15. Die Zahlung für die ghörig abgelle, ferte Menge w,rd bei der Camera! Gefallen-Haupt« und Bezirkscaffe zu Gröl) gegen eine classmmäß'g aestampelte undvon Se>te deß hier« ortlgcn k k Eameral-Gefallen-VerwaltungSi Oeconomais vidirte Quittung des Unteoft. »n Erledigung gekommen. Die Be» werber haben ihre Gesuche binnen 4 Wochen/ vom Zeitpuncte der erssngerichtct 2 814 Procuratur in Laibach geprüften und nach §. HZo und i3/ä des allg. b. G. B. für annehmbar befundenen Slcherstellungsact beizubringen. Jene, welche im Namen eines Anbern mitste»» ) Es,nuß darln ausdrücklich enthalten seyn, daß sich ter Offerent allen jenen LlcitaNolisbedingun» gen unterweisen wolle, welche in dem Licita« lionsprotocolle aufgenommen sind, und vor dem Beginne der Versteigerung vorgelesen wer« den. — c) Das Offert muß mildem ivprocentu gen Betrage des Ausrufspreises entweder im daren Gelde, oder in öffentlichen, auf E. M. und dm Ueberbringer lautenden, oder in annehmbaren haftungsfrcienStaatspapieren, nach ihrem cursmaß'gen Werthe berechnet, oder endlich mit einem, von der 5. k. Kammerprocuratur ge« prüften und nach §. 2Zc> und ,Z/^ des allg. bürgl. G. B. für annehmbar erklärten Si. cherstcllungsacte belegt seyn. — 6) Endlich muß dasselbe mit dem Tauf- und Famlllenna» men des Offerenten, dann dem Charakter und Wohnort desselben unterfertiget seyn. — Zu dieser Verkaufs-Versteigerung werden die Kauf« lustigen mit dem Beisatze eingeladen, daß die klcitationsbcdingnisse sowohl bei dieser Camera!« Bezirksverwaltung, als bei dem k. k. Gefallen. wach« Unter,Inspector zu Adelsberg eingesehen werden können. — K. K. Eameral-Bezlrks Ver« waltung. Laibach am 6. October i6Hl. Z. 1500. (1) Nr. 3^76. Licitati 0 ns - Kundmachung. Won dem k. k. Bcrgamte Idria wird bekannt gemacht, daß die Verfrachtung dcr Pro-ducte und Materialien von Idria nach Trieft, und von Trieft nach Idria im Wege der 3ici-tation hintangegeben werde. Die nähern Verhältnisse der Verfrachtung und respective die LicitationZ-Bcdingnissc sind folgende: 1) Won Idria nach Trieft kommen jährlich zwischen '1000 und 2000 Centner verschiedene Products, an Quecksilber und Mercurial-Präparaten zu verfrachten, welche auf verschiedene Art, theils in Fäßchen, Kisten oder eisernen Flaschen verpackt sind, außerdem, aber jedoch seltner kommen dahin auch andere Gegenstände zu verfahren. — 2) Von Trieft nach Idria sind verschiedene Materialien, als: Gavpoli - Seile, Pozulan-Erde, Oel, Unschlitt, Schwefel u. s. w. zu verfrachten, und betragen jährlich zwischen 200 und 400 Centner. — 3) Der Frachtpreis wird nur für das Netto - Gewicht bezahlt, und auf die Tara durchaus keine Rücksicht genommen; der Fracht- Contrahent hat eö sich demnach gefallen zu lassen, was immer für eine Verpackungsart gewählt wird. — 4) Ueber die Quantität der Verfrachtung wird keine bestimmte Zusicherung gegeben, und der Fracht-Contrahent hat sich zufrieden zu stellen, und unter keinem Vorwande eine Entschädigung anzusprechen, wenn weniger als die in den §Z. 1 und 2 angegebenen Summen zu verfrachten waren; er hat sich aber auch zu verpflichten, jedes Quantum zu verfrachten, die ihm über die bezeichnete Summe übergeben würde. ^- 5) Der Contrahent ist verbunden, zu jederZcit, sowohl im Sommer als im Winter die Verladung und Verfrachtung vorzunehmen, und zwar stets nach Verlauf von W Stunden von der Zeit an, als er zur Verladung aufgefordert wird. — 6) Die Lieferungszeit wird dem Contrahenten von Fall zu Fall auf dem Fracht-Briefe festgesetzt werden, und im Nicht-Em-haltungsfalle keine Fracht bezahlt. — 7) Das ?luf - und Abladen der Producte, sowohl zu Idria als zu Trieft, hat Contrahent auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf eine Vergütung selbst zu besorgen. - 8) Damit die Product«: und Materialien während der Frachtzelt v" Nässe bewahrt werden, hat sich der Frachlcr > 815 jederzeit mit den nöthigen Decken zu versehen, indem für Ladungen, welche unbedeckt ankommen, keine Fracht bezahlt wird. — 9) Der Frachter hat in jeder Beziehung für die richtige Frachtung zu sorgen, und haftet nicht nur allein mit "der zu erlegenden Caution, sondern auch mit seinem ganzen übrigen Vcnuo'gen, für jeden wie immer Namen habenden schaden oder Abgang, möge die Ursache der Entstehung seyn welche sie wolle, und das Bcrgamt Idria soll berechtigt seyn, bei mindern Beschädigungen odcr Abgängen sich nicht nur allein sogleich durch Abzug von dcmveroientW^ oder zu verdienenden Frachtlohn zu entschädigen, sondern auch alle andern rechtlichen MU:el zu gebrauchen, um sich an der Caution oder dem übrigen Vermögen der Fracht - Contrahenten zu entschädigen. — 10) Hat der Frachter cine Caution von 2000 st. in C. M. in Staats-Schuld-Verschreibungen, im Baren oder auf eine andere gesetzlich annehmbare Art zu leisten. — 11) Die Dauer des in Folge der Licitation abzuschließenden Vertrages wird aus drei nacheinander folgende Jahre, und zwar vom z. N05 vember 184 l angefangen, bis zum letzten Oc^ tober 1844 in der Art festgesetzt, daß wenn die Fortsetzung desselben nicht sechs Monate früher^ aufgekündigt wird, der Contract noch durcM ein Jahr, 0. i. bis Ende October 1845 fortzudauern habe, und es wird festgesetzt, daß auch für die weitere Zeit von beiden contrahirenden Theilen eine halbjährige Aufkündung einzutreten habe. — 12) Sollten Loco Trieft Material-Einkäufe unter der Bedingung der Stellung Loco Idria gemacht, oder Handelsfrcunde ihre erkauften Producte selbst von Idria abholen, so kann der Fracht - Contrahent keinen Anspruch auf Vergütung der ihm entgangenen Fracht machen. — 13) In Bezug auf die Verfrachtung von Oel, von Trieft nach Idria ist bestimmt, daß wegen Austrocknung in den Monaten November inclusive April ein pr. Cento, und in den Monaten Mai inclusive October zwei pr. Cento Callo pafsirt werden, wornach der Frachter jeden größern Callo in den Selbst-Kosten bar zu ersetzen hat, und ihm somit von seinem Frachtverdicnste abgezogen wird; und da ferner 14) die leeren Oelfässer jedesmal nach Trieft zur Füllung gesendet werden, so ist der Frachter verbunden, diese leeren Oelfässer unentgeltlich nach Trieft zu bringen. -15) Unter den bei der Licitation ausfallenden Frachtpreisen, sind alle wie immer Namen habenden Unkosten für Weg- undBnickenmauthm u. s. w. mit begriffen, und es wird außer dem bedungenen Frachtlohne keine andere Vergütung geleistet, nur bei der Verfrachtung des Oeles wird die sogenannte Triester - Stadt-Mauth, welche der Frachter zu zahlen hat, gegen legale Nachweisung derselben zurückvcrgütct. Der Einfuhrszoll fnr dasselbe wird aber von der k. k. Verschleiß-Factorie in Trieft selbst bezahlt, ohne daß sich der Contrahent damit zu befassen hat. — 16) Es wird den Licitationsluftigen frei gestellt, zur Verfrachtung der Producte und Materialien den StraßcnZug über Wippach, über Loitsch, oder selbst über Obcrlaibach zu wählen, und im lctztern Falle werden selbst Anbote bloß für die Verfrachtung von Dberlaibach nach Trieft, und von Trieft nach Oberlaibach angenommen, wo dann das Vergamt die Spedition von Idria nach Obcrlaibach, und von Obcrlaibach nach Idria selbst besorgen wü9. (l) Anzetg e. Jemand, der sich schon durch mehre Jahre mit dem Unterrichte für private und öffentliche Schüler in den deutschen Schulen beschädigt hat, wünscht in einem soliden Mtlse ein Paar Stunden den Unterricht zu ertheilen. Näheres erfahrt man im Zeitungscomptoir. Z. i5»5. (t) Wein-Verkauf. Am l.und 2. jeden Monatö wird sich der 6^ genthümer dts Schlnidübergel» Weingartens, nächst Wintlschfeistrih. persönlich dort aufhallen, und da er dort Loci Eimer des beliebten Schmitsbelge« Weines oorräthig lM, so latct er die i>. '1". Käufi« liebhabe» ein, an obdenannccn Tagen tsrt zu er» scheinen. B e k a n n t m a cb u n g. In den delMcstcn Gassen ce? l. f. Kammer-sialt Hölkermartt sinl) zwei sehr solid gebaute B^ Häufungen, nebst Gemüsegarten und realer Weirr« fchanks- und Tischlergerechtsame gegen billige Zah-lungsbedingnisse zu verkaufen oder auch zu verpacht ten. Nähere Auskunft hierüber erteilt Hcrr Tb^< maö Pclrasch, in der Fleischergasse Nro-95, daselbst. Z. 1494. (1) Ankündigung. Das k. k. priv. Großhandlungshaus Kammer kt RariS ltt NWtttt dringt zur allgemeinen Kenntniß, daß es die Leitung unvGarantie der nachstehenden vonSr. Majestät allerhöchst bewilligten Ausspielung übcrnommen^at, und zwar: 2) eincr^fthr schönen und cinträglil^ LandwirthschaftS-Realität, nebst großem Muhlwerk bel St. Polten in Nleder-BesterrM), nur 4 Posten von Wien entfernt, dann einer großartigen und prachtvollen Sammlung von 4i> Stück ausgezeichneten Original-Oel-gemälden der größten classischen Künstler Italiens und Nlederländischen Meister, wofür eine Ablösungs-Summe in barem Gelde von 2 st. W. W., und d) eines pracht- und geschmackvollen motLlLu^l'3p!li3cti6n R.nn5l-<üa1>inLtto5z wofür eine Ablösungs-Summe von ZOMW fi. W. W. geboten wird. Diese große Lotterie besteht aus der namhaften Anzahl von 2I,2W Treffern/ woron 2l,l9s durchaus im baren Gelde, und bietet dem spielenden Publikum außer den genannten. Ablösungs-Summen noch viele andere, große Gewinnste. Zum ersten Male ist es der Fall, daß den verkäuflichen schwarzen Actien Einhundert Stück fürstlich Est"-hazy'sche Obligations-Lose seiner Anleihe von Gulden Sieben Millionen Conv. Münze, deren Nummern im Spielplane verzeichnet erscheinen, als Treffer deigegeben worden sind, welche schon in der nächsten, ^ Mittwoch am 15. December dieses Jahres, erfolgenden 10. fürstlich Esterhazy'schen Ziehung zu Gunsten dieser Lotterie mitspielen. U Die Hauptziehung derselben aber erfolgt am 7. nächstkommenden April und enthält laut. Spielplan Treffer von st. W. W., 200 000 — 100 000 — 50,000 "" 30,000 - 24,000-20,000 — 11,500 —5000 — 3(X^ — 2000 und viele zu st. W. W<, 500 — 400 - 300 — 200 — 150 und 100 :c., die sich auf die Gesammt-Summe von 600,000 st. W. W. belaufen. Der Käufer von 5 Actien erhalt eine besonders werthvolle Gratis-Gewinnst-Actie unentgeltlich. Die weiteren Bortheile, welche diese große Lotterie darbietet, beschrewr der Spielplan. Die Actien dieser Lotterie sind zu einem billigst festgesetzten, und bis zur Ziehung mradanderUchen Preise bei dem gefertigten Handelsmann in Laidach zu haben. Iol). Ev. Wutscher.