^A M 5 V s zur Laibacher Zeitung. . V^ 1I0. Kxmstag Vcn 29. October 18^2. I. I7l0. (l) Nr. 143. St. G. V. Kundmachung wegen Veräußerung der noch übrige u d r e i Adtheil ungcn dcr inKrain gelege nen Re lig ionsfondsg ü l t St. Katharina zu Jgg. — Die von der cr-stcn Verkaufs-Ausblctung noch übrig gebliebenen, nach dem Domicile der Unterthanen gcniach-ten drei ?lbtheilllllgen der in den drei Kreisen Krams zerstreut liegenden Neligionsfondsgült St. Katharina zu Igg, werdcn a>, nachstehen-9cn Tagen und Ortcn, als: a) Am 1^. December 18^2. ^oilnittagS von ll) bis 12 Uhr im Rathösaale deü k k. Gubernilimö zu Laid^ch die im Laibacher kreise iln Bezirke der Umgebung Laibachs befindliche I. — ulld die im Ncustaotler Kreise im Be;iike Auersperg licgcndc Nl. Gültabtheiiung; und l.) am 14. Decem-der lL'^2, Vormittags von 10 bis l2 Uhr dci dcm k. k. Kreiöamtc Adel^erg die im Adclsberger Kreise, in den Bezirken Adelsderg und Prem befindliche IV. Gültabtheilulig öffentlich feilgeboten weiden. — Der Au ürnfsprei s ist für die ! Gültabtheilung auf?2^» si. .'^5 kr., wortlich: Sieden Hundert Zwanzig Neun Gulden ü5 Kreuzer (öonventionö - Mctallmun.^e; UI. Gültabthcilung auf 1^95 fl. ^) kr., won-lich: Ein Tausend Bier Hunden 3lcun,uq Fünf Gulden 20 kr. Coilvenlloiü, ^ MltaUmün^c; IV. Gliltabtheilung auf L^l» fl. i5 kr, wörtlich: Acht Hundert Eechö Gulden 15 Kreuzer (5onvelnions-Metallmünze, festgescyt worden. — Die wesc.nlichcn Bcsian^cheile,' Erträgnisse und ?luhunqcn, dann Lasten dieser Gültabtheilun-s,en stnd ,nd zwar: ^-Abtheilung, im Dt,zir.ke Umgebung Laibachs. Diese Abtheilung hat keinen Sitz und keine liegenden Gründe, sie besteht bloß aus folgenden Hcrrlich-Mcn: Diese Abtheilung hat sechs kausrechtliche Unterthanen, welche zusammen fünf Hüben bil« den. — Diese Unterthanen entrichten alljährlich nach Abzug des Fünftels an unveränderlichem Gclddienst 24 si. 15V4 kr., und an Zins-gctreide 7 Mctzen Haber, dann an Kleinrechte« 8 Kapäuner, 8 Händeln, 80 Eier, 4 Pfund Flachs. Die Kleinrcchte werden nach Ausweis der Rechnungen alljährlich herkömmlich reluilt pr. 3 si. 'i5 kr. — Die Unterthanen entrichten bei Besitzvcranderungen in Vcrkaufsfallcn den zehnten Pfennig, außer Werkaufsfällcn aber pactirtc Laudemien ron 16 si., 12 si., 13 si. 50 kr. und 'l si. 30 kr., nebstbei jedenfalls eine Gcwahrbricftaxe pr. ^l fi. 3N kr., von Urb. Nr. 2 pr. 5 si., und eine Schreibgcbühr pr. 1 st. 8 kr. Dicse Gebühren haben von 163 l bis inc-.!llHivo 18'lO nach Abzug des Fünftels mit Einschluß der Grundbuchötaxen 33 st. 48 kr. betragen. — Auf dieser Gültabthcilung haften außer den Verwaltungskosten und gesetzlichen Concurrenzbciträgen keine Lasten. — lll. Abthell u n g im Bezirke Auerspcrg. Diese Abtheilung 'hat keinen Sitz und keine liegenden Gründe, sie besteht bloß aus nachstehenden Herrlichkeiten: Diese Abtheilung har ncun Unterthanen, welche zusammen drei kaufrcchtliche Hüben besitzen. — Die gtsammten Unterthanen entrichten alljährlich nach Abzug des Fünftels an unweigerlichem Gelddicnst 18 si. 2^ kr., sm Zinsgetrcide 3 MetzensVz Maß Weizen, 11'^ Mcch Korn, 9 Mctzen 1'j'^ Masi Haber, und 6 Mchcn ö'/ü Maß Hirse, dann an Kleinrechtcn .^/2 Kapäuner, /z^ Hendel, ^i6 Eier und 72 Hciarzählingc. Die Kleinrcchte werden nach Ausweis der Rechnungen alljährlich herkömmlich reluirt pr. 3 si, 38 kr. — Die Unterthan ncn entrichten bei Besitzvcränderungen in Vcr-kaufsfällcn den zehnten Pfennig, in anderen Fällen «bcr paclirtc Laudemicn pr. 4 si. 30 kr., 6 st. und 9 ft., jn beiden Fällen aber auch Ge- 810 währbricftarenvon2 fl> 30 kr. und 4 st. 30 kr., mit Ausnahme Urb, Nr. 11 und der Kauschen, dann bezahlen sie von Urb. Nr. 6 und 12 auch eine Schreibgcbühr pr. 3^ kr. — Diese Gebühren haben von 1831 bis inclusive 18lO nach Abzug des Fünftels und mit Einschluß der Grundbuchstaxen 3 st. 58^ kr. betragen, wobei bemerkt wird, daß eine halbe Hübe erst im Jahre 1822, zwei solche aber erst im Jahre 1833 kaufrechtlich geworden sind. —An Zehentherrlichkeiten besitzt diese Abtheilung den Getrei-dezehent im Dorfe Sagoritz, Pfarre Gutcnfeld, Bezirk Auersperg, Kreis Neustadt!, von l2 Hüben mit einem Garben, und dieser Zehent trug seil 5631 biö ilicln^ve 18W 162 st. 15 kr.; ferner den Getreidezchent im Dorfe Gaberje, Pfarre St. Marein, Bezirk Weilelberg, von drei Hüben mit zwei Garben, und dieser Zehcnt ertrug in gleicher Zeit 63 st. 3 kr. — Auf die-ser Gültabtheilung haften außer den Vcrwal-tungskosten und gesetzlichen Concurrcnzbeiträgen keine Lasten. — IV. Ab th eilu n g, in den Bezirken Adelsb? rg und P r e in. Diese Abtheilung hat keinen Sitz und keine liegenden Gründe, sie besteht bloß aus nachstehenden Herrlichkeiten : Diese Gült hat vierzchn Unterthanen, welche zusammen fünf eme Halde kaufrcchtliche Hüben besitzen. — Die gesammttn Unterthanen entrichten alljährlich nach Abzug des Fünftels an unveränderlichem Gelddienste31 st. HO'/^kr., und an Zinsgetreidc 7 Metzen 22^ Maß Haber. — Die Unterthanen entrichten bei Bcsih-verändcrungen in Verkaufsfällen den zehnten Pfennig, in anderen Fällen qber pactirte Laude-«nicn vvn l st. 30 kr., 6 st. und 9 st., in allen Fällen aber noch eine Gewährbrieftaxe von 60 kr., 2 st. 30 kr. dls 4 st. 30 kr, und von Urb. Nr. 22 noch eine besondere Schreibgebühr pr. 34 kr. Diese Gebühren haben von 1631 bis incl,i5i'« I8W nach Abzug dcs Fünftels und mit Einschluß der Grundbuchstaxen 31 st. 13'/. kr. betragen, wobei bemerkt wird, daß 4'/, Hüben erst vor fünfIahren kaufrechtlich gemacht worden sin»). — Auf dieser Gültabtheilung haften außer den Verwaltlmgtzkosten und gesetzlichen Concurrenzbci'rägen keine Lasten. — Bcdingnisse, für jede de r drei Gültabt hei lun gen gleichgültig. — Als Käufer wird Jedermann zugelassen, der in Krain Realitäten zu besitzen fähig ist. — Diejenigen Käufer, christlicher Religion, die in der Regel nicht landtafelfähig sind, kommt im Falle der Erstehung die allerhöchste Nachsicht der Land-tafclfähigkeit und die damit verbundene Befrei- ung von der Entrichtung der doppelten Gülte für sich und ihre Erben in gerader absteigender Linie zu Statten. — Wer als K,t als Vadium den zehnten Theil des Aüsnlss-preises bei dcr Versteigernnqs Commissioil ^,^ wcder im baren Gelde, oder in öffentlichen, auf löonvenlionö-Münze und den Ueberbringer lautenden, oder m andern annehmbaren und haf-tllngsfreien S'taatspaviercn, nach ihrem curs-mäßigen Werthe berechnet, zu erlegen, oder endlich einen von der Kammcrprocuratur geprüften und nach §- 230 und 1374 dcs allgemeinen bü'rgerl. Gesetzbuches für annehmbar erklärten Eicherstellungöatt beizubringen.—Zur Erleich» ttrung jener Kauflustigen, welche das Vadium im baren Gelde, oder in annehmbaren hastungs-freien öffentlichen Obligationen nach ihrem (Zou'.se berechnet, erlegen wollen, und welche vorziehen, diesen Erlag in Wien zu bewerkstelligen, wird gestattet, daß das erwähnte Nadium bei der doriigen Centra Hasse erlegt wcrde. Diejenigen Kauflustigen, welche von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben jedoch früher davon dieAnzeige an das hohe k. k. Hofkam-mer-Pl'ä'si'dium zu machen, damit in Gemäßheit der bestch.-ndcn Cassevorschriftcn die Central-Casse entsprechend angewiesen werden könne, wo sodann der centralcasscamtliche Depositen-schein, wenn er bei der mündlichen Vcränße-rung übergeben wird, oder den» schriftlichen uer-siegclten Offerte beiliegt, anstatt d?S Betrages dcs V^diumü, welchen er auödrückr, angenommen werden w»rd. - Jene, welche im Namen eincsAndern mitsteigern zu wollen erklären haben anzugeben, daß sie in Vollmachtsnamcn Anbote zu stellen WiUcns sind, wo dann für den Fall, als em solcher Llcttant Bestbicter bleiben sollte, sich von demiclben nach abgeschlossener ^licita-tion mit clner legalen vollmacht nuSzuweiscn seyn wird, widrigens cr selbst als Ersteher angesehen und behandelt werden würde. — Die Halbschcide des Kaufschillings ist binnen vier Wochen nach crfolgter, und dem Ersteher inti-mirter Genehmigung des Verkaufsactes, mid noch vor der Uebergadc zu berichtigen; die andere Halbschcioe kann gegen dem, daß sie auf der verkauften Entitäc in erster Priorität versichert, und mit jährlichen 5A in Conventions-Münze verzinset wird, binnen fünf Jahren, in gleichen Jahresraten abgezahlt werden. -^ Zur Erleichterung jener Kauflustigen, welche wegen großer Entfernung oder wegen anderen Ursachen bei der ilicitation nicht erscheinen können, oder 8l1 nicht öffentlich licitiren wollen, wird gestattet, vor oder auch wahrend der Licitations-Verhandlung schriftliche versiegelte Offerte, bezüglich der I. und UI. Gülcabtheilung der k. k. illyrischenProvinzial-Staatsgüter-Veräußerungö^Commission, bczüg-llch der IV. Gültabthellung aber dem k. k. Adcls-dcrgerKrciö^mte einzusenden, oder schriftliche versiegelte Offerte der Acitations-Commission vor, wic auch während der Licitations'Vcrhandlung zu übergeben, oder übergeben zugelassen. — Diese Offerte müssen aber: 2) DaS der Versteigerung ansgesctzte Object, für welches der Anbot gemacht wird, so wic cs in der Kundmachung angegeben ist, mit Hinwcisung auf die zur Versteigerung desselben festgesetzte Zelt, nämlich Tag, Monat und Jahr gehörig bezeichnen, und die Summe in Conventlons-' Mün,-,e, welche für dieses Object geboten wird, in einem einzigen, zugleich mit Ziffern und durch Worte auszudrückenden Betrage bestimmt angeben, indem Offerte, welche nicht genau hiernach verfaßt sind, nicht werden berücksichtiget werden. — d) Es muß darin ausdrücklich enthalten seyn, daß sich der Offereut allen jenen Limitations - Bedingnissen unterwerfen wolle, welche in dem Licitations-Protocolle aufgenommen sind, und vor dem Beginne dcr Versteigerung vorgelesen werden. — c) Daü Offert muß mit dem 10)6 Vadium des Ausrufspreises belegt seyn, welches entweder im baren Gelde, oder in öffentlichen, auf Conventions-Münze und den Ucbcrbringer lautenden, oder in annehmbaren hafcungsfteien Staatspapieren, nach ihrem coursmaßigcn Werthe berechnet, oder in dem bezüglichen ccntralcasseamtlichen Depositenscheine, oder endlich in einem von der Kammer-procuratur geprüften, und nach §, 230 und 1374 des allgemeinen bürgl. Gesetzbuches für annehmbar erklärten Sicherstellungsacte zu bestehen hat. — (!) Endlich muß dasselbe mit dem Tauf- und Familien-Namen des Offeren-tcn dann dem Charakter und Wohnorte desselben unterfertiget seyn. — Die versiegelten Offerte werden nach abgeschlossener mündlichen Licttation eröffnet werden. — Ueberstcigr der in einem derlei Offerte gemachte Anbot den, bei der mündlichen Versteigerung erzielten Bestbot, so wird der Osserent sogleich als Bcstbieter in das Licitations-Protocoll eingetragen und hiernach behandelt werden. — Sollte ein schriftliches Offert denselben Betrag ausdrücken, welcher bei dcr mündlichen Licitation als Bestbot erzielt wurde, so wird dem mündlichen Bcstbie-tcr der Vorzug eingeräumt werden. — Wofern jedoch mehrere schriftliche Offerte auf den glei- chen Betrag lauten,, wird sogleich von der Lici- rations Commission durch das Loos entschieden werden, welcher Offerent als dcr Bestbictcr zu betrachten sey. — Die zur Beurtheilung des Ertrages dienende Gutsbeschreibung, so wic die ausführlichen Licitationsbedingnisse können tag- . lich bei der k. k. illyrischen Staatsgüter-Ver-äußerungs-Commission, dann bei dem k. k. Adelsdergcr Kreisamte eingesehen werden. — Von dcr k. k. illyrischcn Staatsgütcr-Verau-ßerungs-Commission. — Laibach am 10, October 1342. Z 1707. (3) 2(1 Nr. 25602. Nr. 23568. Concurs - Verlautbarung. Zur Besetzung einer erledigten Straßen-assistcntenstellemitdem Gehalte jährlicher 300 fl. wird der Concurs his 20. November l. I. eröffnet. Diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, werden aufgefordert, ihre Gesuche binnen dieser Frist, und falls sie bereits in öffentlichen Diensten ständen, im vorgeschriebenen Wege dieser Landcöstelle zu überreichen, und dann darin außer den gewöhnlichen Nachweisungen über ihren Geburtsort, Alter, Religion, die bisher geleisteten Dienste, und den Grad ihrer allfälligen Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einem Baubeamten dieser Provinz, auch darzuthun, daß sie sich im Besitze der deutschen, italienischen und einer slavischen Sprache, so wie jener Eigenschaften befinden, welche für die Baupractikanttn im Allgemeinen vorgeschrieben sind. — Vom k. k. küstcnl. Gu-bernium. — Trieft dcn 3. October 1842. Johann Paul von Radicucig, k. k. Gub.- secrctär. Z. 1723. (2) aä Nr. 25498. Nr. 437t6. C 0 n c u r s a u s s ch r c i b u n a, v 0 n dem k. k. m. s. Lan d esgub erni u m. — Zur Besetzung der Kammerprocuratoröstelle in Brunn. — Bei dem k. k. m. s. Fiscalamte ist die Stelle eines Kammerprocurators, mit welcher ein jährlicher Gehalt von 2500 fl. verbunden ist, in Erledigung gekommen. — Diejenigen, welche sich um diese Stelle zu bewerben gedenken, haben ihre, mit den bcweis-hältigen Documenten über die vorgeschriebenen Eigenschaften, insbesondere über die vollkommene Kenntniß dcr böhmischen Sprache belegten Gesuche bei diesem k. k. Lanoesguber-nium bis 20. November d. I. einzubringen. — Brunn am 30. September I3'l2. Anton Gottlieb Edler v. Tannenhain, b. k. m.'s. Gubernial-Secretär. 812 Z' I7o3. (3) »a Nc. 25L50. Nc. 593i5. Licitations « Kundmachung. Von der k. k. n. oft. Prov. Baudirectio» wnd h,emit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß, nachdem die am 12 September d, I. Statt glhabic Verstelgerullg über d>e zu dein Allere höchst genehmigten Bau einer Kctlcnbiücke ^lber d«n Wiener Donciucalial, an der Stelle der gegenwärtig bestehenden Franzensbrücke, ^forderlichen Arbeiten und Malerialslieferun-gen die höhere Ncltificalion wcht echalicn hat, am 7. November d. I., um 9 Uhr Vorimttags, im Com!lnsjionklg>n« del, detaillirten Prelsvcszc'chnisscn, n) welchen sowohl die zu dieser Vrl,ckc"hcrstcllung noth, wendigen Bauerfordernisse al«' auch die zu er, lcgenoen Eaunonen angesetzt sinl', vo:gcliommen n>e, den. — Das P r ci S uer z clch n »ß Nr. l enthalt die Zünmcrmclnlvsarbcltcn m»i Inbe-gr»sf der Holznialelial-^ieferungeli, wobei tlne Caution von goo st. bedungen wlrd. — Das Prei so c r, el chn > ß Nr. 2 enthalt die Mau» rer» und Pstal^erarbetten mlt Inbeg'iss der Matcrialllefc'Ungen, wobei cine Caun^n von 3200 st. E. M. Hebungen w»rd. — Da^ Pre»s, v e rze icdn i ß Nr. 3 enthalt vle Ste nmey' arbeiten mit Inbegriff ocr 'St''nnialcr,all>efc-ruligcn, wobei eine Caution von 62»" st. E. M. bedu'qen wird. — DaS P r el s v ^ rze i ch« n iß Nr. 4, enthalt dle Schmidc« u/id Schlos-serarbe ten mit Inbegriff der Eiselim.,terlallic< ferungen, wobei eine Eaunon von 7^00 ft. E. M. bedungen w»ro. — Das Pr t l s v e r z e ich n l ß Nr. 5 enthalt die Äm1re,chtra,ocllfn, wcbci eine Eaun»n von '^20fl. C. M. bc^ungen wnd. — Dle ln dm obcnaligcfüh'tel-! 5 Slück Pr.is» Vcrzeichnl^en tnthalcenen Bauc,fl?tderlnlfe weiden zuerst emzelti, sodaini abcr alle zusamt men genommen im Galizcn aus^ebolcn crerden. — D,c Plane/ Vorausmaße, dle allgemeinen Bedmgliisse, die Baudemse und dlc P-eisver-zelchnlsse füimcn in den gewöhnlichen klmlsstun-den bei der k. k. N. ö>1. Prov. Baudl««llion elngefthcn werden. — Zur Erleichterung für i'ene Uebe, nahiliswerber, welche wegen großer Entfernung vdcr anderer Ursachen bei der ?i» «ilauoli nicht ericheinen könnche versiegelte, mit dem Elnga« destampel versehene Offerte unter folgenden Modalitäten übergeben werden können. (Mäh« rend und nach El-,de del mündlichen ^cüalion werden leine Offerte angenommen). ,) Ntuß m dellselbcn ausdrücklich das Verzeichniß ulUer Anfttzung der Nummer desselben angegeben seyn, für welches ein Anbot gemacht wnd , s» wie es in dec dicßfalllgcn Kundmachung an« gcgeden »st, m»t Hinwelsung auf die zur Versteigerung desselben festgesetzten Zelt, namllch Zag, Monat und Jahr gehörig bezeichnen und das Mchr odcr Weniger des Ausrufprciscs nach Pilcenten, wonn der Anbot für diesei» Vcrzclch.^lß begeht, in einem einzigen, zugleich nnc ^'ffern und durch Worte auszudrückenden Bltrag bcsslmml angegeben, indem Offerte, welche mchi genau hiernach verfaßt find,n>cht wer« den derücksichllgt wecdcn.— 2) Muß ausdrücklich cnlhallcn s.pll, daß der Dfferent alle b.treffenden Ballllrkunden, so wie Vie Bchandlungs« bcc>lngungen Mlt seiner N^mensuntelfertigung verseyen habe, und sich im Falle der Annahme seines Offertes zur Elfüllung desselben rechlse kräftig verbindlich erklären. — 3) Muß das, selbe nnl Tauf u>>d Famlllennamen, dann dem Charakter uno Wohnorte d's Offerenten untere fertigt scpn. — Dem Offerte muß die fcst-gesetzte und »n dem Prelsuerzclchnlsse bemerkte saullon delllegcn. — 5) Zu der einzelnen Versteigerung der Bauerfordcrmsse muß für jedes Verzclchn'ß ein separates Offert vorgelegt werden/ und von Außen deutlich bezeichnet scv", für welches Verzeichniß oassclbe bestimmt »st, zu dcc Vclstelge'Ung im Gan;en aber ein Offert für alle 5 Preisverzeichnisse zusammen genommen, überreicht werden. — Nacb abge» schlosscncr mündlichen Llcitatlon werden d>e bc« züglichen Offene eröffnet werden. - Ist der ,n elnem Offcrle gemachte Al,bl.'t beffer als de« mündliche so wl,d der Offerni sogleich als Bess» bieter in das ^lcltat!0s>s»Psoi>.'c'.Il lmgciragen. und hiernach behandelt werden. — S^lttc ein sch'lfillches Offc>t den'elbcn Nachlaß ^wn den Tarifföprclsen ausdlückcn, welcher bei der mündlichen Versteuerung als Bestbot erzielt wurde, so wird dem mündlichrn Bestbictec der Vorzug elngeraumt werden, wenn jedoch meh« rere das geringlle Anbot enthaltende schriftliche Offerte gloch lauten, so wi'd sogle'ch von der Llcltationl'^^^lNisston durch das Loos caschier den welden rvelch.r Offerent als Bestbitter zu betrachten ist. — Von der k. k. Prov. Baw direction, Wien am 10. October löH».