1029 Amtsblatt .;ur Laib acher Zeitung Nr. 143. Dmistaq den 23. Juni 1872. (219—2) Nl. 515. Kundmachung der l. k. Steuer-Localcommission Laibach, betreffend die lleberreichul,,; der Hxnlsbeschveibunaen und Hauszins Vekenutnisse des Jahres »»73. Zum Zwecke der Umlegnng der Hauszinssteuer für das nächstfolgende Berwaltungsjahr 1873 sind die vorgeschriebenen Hausbeschreibungen und Zinsertrags-Bckenntnisse für die Zeit von Michaeli 1871 bis Michaeli 1872 auf die bis nun üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Steuer-Lo-calcommission innerhalb der unten festgesetzten Termine während den vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauseigenthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Borstädten Laibachs werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Borschriften angewiesen, und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschreibungen, dann der Hauszins-Bekenntnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Juni 1820 zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Bensitzung oder Bcrmiethung dem Eigenthümer nicht blos zeitweise zusteht, und bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, zukömmt, so wie alle zu einem Hause gehörigen vermicthctcn Hofräumc, Portale :c., Objecte der Hauszinssteucr bilden. Die einzubringenden Hauszinscrtrags - Bekenntnisse, gleichwie die denselben beizuschließcnden Hausbeschreibungcn sind vor ihrer Ucberreichuug noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in folgenden Richtungen zu unterziehen: 1. Ob in denselben alle Hausbestandtheile richtig ausgenommen wurden; die Hausbcstandthcile sind nämlich mit ihrer Lage nach von zuunterst angefangen fortlaufenden Zahlen, wie dies die Belehrung vom 26. Juni 1820 anordnet, in den Bekenntnissen — genau übereinstimmend mit den Beschreibungen — aufzuführen. Die bei einem oder dem anderen Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen Müssen jedesmal in der Hausbcschreibung, und zwar in der Rubrik „Anmerkung" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Vcmfrcijahrcn befinden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zahlenbezeichnung erhalten, als jene, welche sie durch die Baufreljah-res-Bewilligung erhielten. Das Decrct, mittelst welchem eine noch gü-Uge zeitliche Zinsstcuerbefreiung bewilliget wurde, 'st jedesmal in der Colonne „Anmerkung" aufzuführen. 2. Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche '"it Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zins-steigcrungen oder Zinöermä'ßigungen, sür jedes der ^ler Quartale — von Michaeli 1871 bishin 1872 ^ bedungen wurden, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Steuer-^erwaltungsjahr 1873 zu bilden haben, sowohl "ach ihren vierteljährigen Theilbeträgen als in 'htm ganzjä'hrigen'.Summen aufgenommen wurden, herbei wird mit 'Beziehung auf die §§15 und ^ der erwähnten Belehrung erinnert, daß nebst ben verabredeten baren Micthzinsbeträgen auch alle ?us Anlaß der Miethe fönst noch bedungenen Lei->"lngen im Gelde, an Arbeit und Naturalien, an feuern und Rcparatursbeiträ'gcn u. dgl. in An-'hlag zu bringen und einzubckennen sind; daß die ^n den Hauseigenthümern selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dienstleute überlassenen Wohnungen — um sonst einzutretenden amtlichen Zinswerthserhebungcn, wie solche in den Borzah-ren gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen — mit den Miethzinfen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen einzubckennen sind, welche für diefelbcn von fremden Parteien, abgesehen von allen Nebenrücksichten, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des tz 30 der Belehrung der gestattete lüvercen-tige Abschlag weder von den Zinsungen der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vcrmictheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhebungs-bchörde zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die tz§ 21, 22, 23 der Belehrung vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohnparteien eigenhändig bestätiget, oder bei des Schreibens unkundigen Miethparteien durch einen Na-mcnsschreiber als Zeugen unterfertigt feien, wobei die Micthparteien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle der Bestätigung einer, unrichtigen Zinsangabe auch sie einer verhältuißmäßigen Bestra fung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus-eigenthümcr mit Hinweisung auf das kaifcrl. Patent vom 19. September 1857, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetzliche Münz- und Rcchnungsfuß angeordnet wurde,^auf-merksam gemacht, daß in den Zinsertrags Be kcuntnisscn die Micthzinfc in österr. Währung einzustellen kommen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hausbestandthcile nach Borschrift der tztz 25 und 26 der Belehrung mit den angemessenen Zinswcrthsbcträ'gen angesetzt seien, weil für dcu Fall des Unbcnütztscins der selben über eingebrachte besondere An» zeigen der Anspruch auf verhä'ltnißmäßlge Abschreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Hierbei wird bemerkt, daß Woh nungsleerstehungs Anzeigen stets in nerhalb R4 Tagen, vom Tage der Wohnungsräumung an gerechnet, uud ebenso im Falle der Wiedervermie thung leer gestandener Ubieationen die dieofälligen Anzeigen auher zu überreichen sind und daß bei fortdauerndem Leerstelle« die Anzeigen hierüber zur (Heorgi uud Michaeli Uebersiedlungszeit wiederholt werden müsse». Das unterbliebene Einbckenntnis eines aus der Bermicthung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strasbare Unrichtigkeit, wenn diese vermicthetcn Hausbestandthcile sür sich allein oder mit anderen vereint, als in der eigenen Benützung des Haus-cigcnthümers angegeben und als solche ohne" Ansatz eines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial-Intimates vom 24. Juli 1840, g. 18.051, in die HauSzins-Bekenntnisse die Feuerlö'sch-Requisiten-Depositorien und die Flcifchbänkc cinbczogen werden, weil für die genannten Ubicationen, wenn sie gleich keinen reelen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Purification eiu angemessenes Zins-erträgmß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags-Belenntnisses ist die Klausel, wie solche der tz 2 der Belehrung vom 26. Juni 1820 vorzeichnet, beizusetzen, und das Bekenntnis eigenhändig von dem Hauseigen-thümer oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Curanden durch den Curator zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so ist das Bekenntnis von allen eigenhändig zu unterfertigen, und darf dcmfelbcn kein Collectivname beigefetzt werden. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Unterfertigung und Ucberreichung der Zinsertrags Bekenntnisse von Seite der dazu Verpflichteten beauftragt oder ermächtigt werden, haben eine auf diesen Act lautende Special - Bollmacht dem Be-kenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in demselben entdeck ten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Bollmachlsgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den ßtz 27 und 28 der Belehrung vom 26. Juni 1820 zur Fassionseinbringung Verpflichteten dem Stcuerfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namcnsfcrtiger der des Schreibens unkundigen Parteien, denen die in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusetzende Kreuzzeichen verantwortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, daß zur Namensfertigung Niemand aus der Familie oder aus der Dienerschaft des Hauseigcn-thümers verwendet werden darf. Bei schrcibcnslmkundigen Hauseigenthümcrn muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zweiter schreibenskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes, mit einer besonderen Conscrip-tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zah« lcn bezeichnete Haus, so wie für )edcs andere für sich bestehende HauSzinsstcuer Object ist ein abgesondertes Zinsbekenntnis zu überreichen, und es sind nicht die Zinscrtrags-Bekenntnisse von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zu verbinden. Zur Ueberrcichung der eben besprochenen Hausbcschrcibungen und Hauszinsertrags-Fassioncn sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: ») Der iuueren Ttadt der 3, Juli 1872 fül die Häusci C.-Nr. 1 liiS iüd. 100, '»4» „ „ „ „ „ „ 101 „ „ 200, „ 5. „ .. „ ., „ „ 201 „ .. lit. (i. ,,) Der Ht. Peter Vorstadt der 6. Juli 1872 für dicHäuser C^Nr. 1 bisiilel. lit. I). «) Der Kapuziuer Vorstadt dcr 8. Juli 1«72 für dic Häuscr C -)i>. 1 diS ili0i. M. l>. ««) Der (Vradischa Vorstadt dcr 9. Juli 1872 für dic Häuser 6.-Nr. 1 bis iucl. lit. 0. 0>. lit. (.'. M) der Vorstadt Hühuerdorf dcr 12. Juli 1872 für dic Häuser C,-Nr. I bis inel. lit. (.'. I») Der Vorstadt Krakan d^r 13. Juli l 872 für dic Häxscr C.-Nr. I liis iuol. lit.. 0. ») Der Vorstadt Tirnau der 15. Juli 1872 für die Häuser C.Nr. l bis ii,cl. lit. N. k) Fur den Karolinenstrund der 16. Juli 1872 für die Häuser C.-Nr. 1 bis iiwl. 74. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueberrci chung der Hausbcschreibungen und der ZinSer trags-Bekcisntnisse nicht zuhält, verfällt in die mit I 20 der Belehrung für die Hauscigcnthümer vorgeschriebene Behandlung. Laibach, am 15. Juni 1872. K k. Stcuer-Local-Commistion. 1030 (224—1) Nr. 6717. Kundmachung. Zur Besetzung der Postmeisterstelle bei dem neu zu errichtenden k. k. Postamte in Babeuseld (Bezirkshauptmannschaft Loitsch) mit der Jahres-^ bestallung von 120 st., dem Amtspauschale von ^ 30 st. und gegen Dienstvertrag und Leistung einer, Caution von 200 st. bar oder in 5"/«gen ein-^ heitlichcn Staatsschuldverschreibungen, wird hiemit, der Concurs ausgeschrieben. ! Die Bewerber haben in ihren bis 3 1. Iuli l. I. " , an die k. k. Postdirection in Trieft einzusendenden Gesuchen auch das Alter, das Wohlverhalten, die ^ genossene Schulbildung, die bisherige Beschäftigung, j sowie die Bermögensvcrhältnisse nachzuweisen. Der Postmeister muß vor dem Dienstantritte die Postmauipulationsprüfung mit gutem Erfolge bestehen, weshalb die Bewerber in den Competenz-gesuchen auch anzugeben haben, bei welchem k. k. Poftamtc sie die nöthige Praxis zu machen wünschen. Endlich haben die Bewerber anzugeben, welches mindeste IahreSpauschale sie für die Unterhaltung eines täglich einmaligen Botenganges von Babenfeld nach Altenmarkt bei Rakek und zurück beanspruchen. Trieft, am 18. Juni 1872. Von der k. k. Postdirection (217—2) Nr. 4720. Bekanntmachung. Der Posten einer Bezirks Hebamme für die Pfarre Kaltenfcld ist in Erledigung gekommen. Jährliche Entlohnung 31 fl. 50 kr. aus der Bezirkskasse. Die gehörig belegten Gesuche sind bis 31. Juli an die gefertigte k. k. Bezirkshauptmannschaft zu richten. Adelsberg, am 17. Juni 1872. K k. Dcnrksliauptmalinschast. (223—2) ' Nr. 2942. Edict. Beim k. k. Kreisgerichte Nudolfswcrth befinden sich aus der Untersuchung gegen Johann Ber^ hovZek von Trauerbcrg bei Nasscusuß Fruchtsäcke und eine Schweinshaut, welch Letztere derselbe am Markte vor hl. Bartelmä v. I. iu ^asscnM gefunden haben will, als unbekannten Eigcuthiuuern gehörig, in Verwahrung. Diejenigen, welche auf diese Effecten Anfpruch erheben wollen, haben sich binnen einem Jahre vom Tage der dritten Einschaltung dieser Kundmachung in dem Amtsblatte der „Laibachcr Zeitung" Hieramts zu melden und ihr Necht darauf nachzuweisen, widrigens dieselben veräußert und der Kaufpreis Hieramts aufbewahrt werden wird. Rudolfswerth, am 11. Juni 1872.