Gesetz- u n h Verordnungsblatt für das österreichisch - issirische -Küfieitfaiih, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1895, II. Stück. 21 n s g eg e b cti imb versendet am 22. Januar 1895. 3. Kundmachung der k. k. kusteirländischen Statthalterei vom 11. Januar 1895, Z. 435, in Betreff der Fortdauer der in Pogled befindlichen Wegmanth. Im Einvernehmen mit dem Jstrianer Landcsansschusse wird die Fortdauer der in Pogled bestehenden Wegmanth ans weitere fünf Jahre, d. i. vom li). December 1894 bis 18. December 1899, unter der Bedingung gestattet, daß die bei Aerarial-MantHen bestehenden Befreiungen auch für diese Privatmanth zu gelten haben, daß durch diese Bewilligung weder künftige legislative Aendernngcn im Straßen- und Manthwesen beirrt, noch ans diesem 2lnlasse gegen die Staatsverwaltung Reklamationen oder Entschädigungsansprüche erhoben werden dürfen, und daß die bei Stantsmanthen bestehenden Principien, wornach die Bemanthung per Stück Zugvieh und nicht per Stück Wagen erfolgt, auch für diese Privatmanth zu gelten haben. Hiebei sind ferner auch die von der Gemeinde Castna erbetenen Modalitäten zu beobachten, wornach alle Feldprodncte, welche die dortigen Insassen von ihren, hinter Pogled gelegenen Gründen über die Manch entführen, wenn sie dies durch eine Bestätigung des Gemeindeamtes Nachweisen, von der Entrichtung der Gebühr befreit werden und diese Bestimmung auch auf die Wägen mit Holz für den Hausbedarf, sowie auch für Wägen, welche beim Eintritt von Dürre Wasser führen, anzuwendcn ist. Der k. k. Statthalter: Rinaldini in. p. n ■ m