zur Laibacher Zeitung. ^ «' I Donnerstag vrn 4. Jänner 18HH. C^uberlnal - Verlautbarungen Z. 2164. (2) 3tr. ^WU0. (surrende wegen Behandlung der am I. December l. I. verlosten Capitalien der älteren Staatsschuld. — Mit Hinwcisung auf die Gubernial -Circular- Verordnung vom 14. November 182!), Zahl 25K42, wird gemäß hohen Hofkammer- Präsidial- Erlasses vom 2. d. M., Zahl l)373, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die am 1. December 1U43 in der Serie 14,l) verlosten vierperccntigen Obligationen, nämlich: die Banco-Obligation Nr. 54571 mit einem Achttheil der Capitals-Summe, dann die Banco-Lotto-Obligationen von Nr. Il>5l)tt bis einschließig i;l,57 mit den vollen (äapitals-Bcttä'gen nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue, mit Vier vom Hundert in Conventions-Münze verzinsliche Staatsschuld - Verschreibuugen umgewechselt werden. — Laibach am 1. December 1843. Joseph Freiherr v. Wein gar: cn, Bandes -Gouverneur. Carl Graf zu Wllsvc > g, Ra , le ,» au u >'. o P r > >n ü r , Vice -- Pläsidclll. il u m l n l k B r a l: d >I e :^ e r, t.k. Guberlual'aih. Z. 2»35. (2) Nr. 3Z2l5. ä I0776. Kundmachung. Vei dir s. k. veremlcn Eameral- und Ere-ditscasse zu Salzburg »>i dle Stelle fii-.cs ». AmNchrclblrs, und be, dem k. k. «iam^al.uno Kriegszahlamte zu Linz die Stelle lin.62.Amt-schrnbcrS, jede mlt emem jährlichen Gehalte vl)n 35o st. «t. M. „1 Erledigung gekommen. — DlcjiNlgen, welche sich um tNlse Dlcnstek-siclleli zu beweibc,, Willens find, haben ,hr< Gesuche, u,id zwar, so ferne-fi« bcreus in lan deefürstlich n Diensten ssehen, a«f dem Wege dUl,H dil ,d^'l, vo-gcs tzlcl, ^ehördcn dlö 3l. ^ccenu'el 1Ü4I oei der k. k. ol>derenl,sicho ft. t>«S 2ouc) st. ö. 2)l. leiben zu können; e) dltjenlgen Gciuchivevber, wclche nicht berells be» einer la,i0cöflir,illchcll E^ssc an<;c!telll sil,0, haben sich ,», Gtmäßycli l^r^hl)hcu Hoffammer, VcrorD, lmngln u.m H. V^ptemder und 17. December lUl(), Z. )?3^^ Ul^d 52t^5. entweder auszu-wc,!en, dcse Prüfung >ll Dem eiucli oder an» d< eu ^allc befanden würd,!, ili »m Gesuche ülizufüh t", d.'.mn sich über den Erfolg dli ^,nz verwar.dc oder verschwägert sind. — l.lebl,lgens kann: e) evciuuel «m §'>lle der gradualcn Vor-rückung auch um die mmderc», Anusschreiber-pöstc,, bei der k. k. Camera!» und sredttic.asse zu Salzburg oder dcs k. k. öameral»und Krlrgß-zahl^lntes «n ^>nz emgeichrulen werden> wobei sämmtliche Ecmpetenten d,c ob>tlaqe ^»ll 3l4,329fl '18 kt. — Mit (5'inschluß der Einwölbungsarbeiten der beiden Hiüschliitte, welche auf 36,054 fl. 27 kr. veranschlagt sind. ^ ^) I„ ^.,^ Baue deS ei: gentlichm ,Hunn.lo am Üeitelälxrge mit dem betrage von It)2,?ä7fi 48 kr. - e) I» Weg. umlegungen mir dem Betrage von 2754 st. 45 kr. - i) It, Besamung der Böschungen mit dem Vcttage von l4!>2 si. 35 kr. Zusammen 1,566,798 st. 24 kr. — Die Kosten der Herstellung der Draubrückc, so wie jene bet. Tunnels am Leiteröberge werden als Pauschal, betrage' behandelt, .— Erstere hat, mit Einschluß der beiderseitigen Viaductsbö'gen, eine klänge von 1^26 Klafter und ist auf 182,29!) st, 40 kr. veranschlagt. — Der Tunnel ist sammt den btldl'rscitigeil gewölbten Einschnitten zusammen 2^9 Klafter lang. -- Der unlcl'hall, der Bahn durchzuführende Ablcittmgskaual erstreckt stch jedoch um 14l.6 Klafter weiter und lM eine Tolallänge von 385.5 Klafter. ^. Der für oicse Objecte berechnete Gesanlmtkostenbetraa dezissnc sich mit 255,l,'l4 fl. 3 kr. - Im Falle ab", als dci der Brücke die Dimensionen der Psciler oder die Form des Baues über dein Wasscr geändert »vcldcn sollten, wird die Aus, ülelchuilg „ach den festgesetzten Einheitspreise,, "'U Rücksicht auf den Perccnteunachlaß «fol^ ge>l. Diesc 'Ausgleichung wird auch rücksichtlich "es Tunnels cintrctcn, wenn entweder die öänae desselben verändert werden müßte, oder ein lolcheö Gestein zu Tage kommen sollte, dessen Hätte und Gattung die Einwölbunq entbehrlich machen würde, in welchem letzteren Falle, statt der Kosten für die Einwölbuug, die Vergütung für die Felst'nsprcngung nach der wirklicken F.-l-senkathegori und den dafür festgesetzten Einheits-prelftn mit Berücksichtigung dc5 Perceiuenndch-lasses geleistet werden wül de - A. Die schriftlichen Offerte, welckc bci dor k k General- 9 Direction für die Staats.Eisenbahnen bis zum 25. Jänner 18'l4 Mittags um 12 Uhr zu über« reicken sind, müssen wohl versiegelt und von Außen mit der Aufschrift: „Andot zur Herstellung ......." versehen seyn. — Das Offcrt hat Folgendes zu enthalten: 2) beabsichtig: ei», Unternehunmgölustiger die Herstellung der c>wähnten Bahnstrecke mit Einschluß der Draubrücke bei Marburg und des Tunels am Leiteröberge zu übernehmen, fo hat cr anzugeben: den Percentenn achlaß uon den zum Grunde liegenden Einheitsc preisen für die Herstellung deb Unterbaues, daun dcn P erc en t enn a ch la ß von den oben angegebenen Pauschalbeträgen für die Herstellung der Brücke und des Tunnels, und zwar für jede 5 dieser Objecte insbesondere, endlich den Percentcnnachlaß von den zu Grunde liegenden Einheitspreisen für die Herstellung jedeä dieser zuletzt genannten beiden Objecte, fur den Fall, als nach Bestimmung deä H. 2 Wegen nothwendig gewordenen Modifikationen im Baue derselben die Vergütung nach Einheitspreisen einzutreten hat. — Will jemand blos; die Herstellung des Unterbaues, mitAuöschluß dcr Draubr ü ck e uno deb Tunnels übernehmen, so müssen die Pcrccnte angegeben werden, welche von dcn zum Grunde liegclideli Einheitspreisen für den Unterbau nachgelassen werden wollen. — Ueber« dieß ist dic besondnc Erklärung beizufügen, dah er allcn Anordnungen entsprechen werde, welche die k. k. Bauleitung nothwendig findet, damit die Tunnclarbeiten in ihrem Fortgange nicht gehindert werden. — Wünscht endlich ein Unternehmer die Herstellung d e r V r ü ck e allein, oder jene des Tunnels allein, oder end» llch den Bau dieser Helden Objecte zusammen zu übernehmen, so hat er anzugeben, die Percente, welche von den oben angegebenen Pauschalbeträgen rücksichtlich der Brücke, des Tunnels oder eines jeden dieser Dbjecte nachgelassen werden wollen, und den Percente n nachlaß von den festgesetzten Einheitspreisen jedes dieser Objecte für dcn Fall, als nach Bestimmung dcs §. 2 wegen nothwendig gewordener Modifikationen im Baue derselben die Vergütung nach Eindcitsprcisen emzutreten hat. — Der Nachlaß muß mir Zah« lcn und Buchstaben ausgedrückt werden. l»)Die ausdrückliche Erklärung, daß der Antragsteller die allgemeinen und besondern Vcmvedingniss«', dlc Baudeschreidung und alle den Bau betref- fenden Pläne und Kostenüberschlage einge sehen, dieselben wohl verstanden, mit seiner Nam«n5-untcrfertigung verschen habe, und die darin enthaltenen Bestimnnmgen pünktlich erfüllen wolle. — c) Hat jcd^r Unternehmungslustige, wenn er nicht bereits Bauunternehmer für die Staats-Eisenbahn lst, oder sich bei früheren Bauvcrsteigerungen über seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung solcher Bauten ausgewiesen hat, auf glaubwürdige Art darzuthun, welche Bauten der Offcrent bereits ausgeführt hat, und welche Mtttcl und Arbeitskräfte ihm zur Bewerkstelligung des betreffenden Baues zu Gebote stehen; endlich fentliche, vollen Beweis herstellende Urkunde anzuerkennen sich verpflichtet. — 9. Zur Voll' endung der erwähnten Bauten in der ganzen Strecke ist derTcrmin biö Ende Juni !8l5 flsi-, gesetzt. — 10. In dem Falle, als der Unternehmer den Bau nicht in der vorgeschriebenen Zeit vollendet, so irisst denselben, mit ausdrücklicher Begebung jeder anzusuchenden richterlichen Mäßigung, der Verlust der Halste einer Rate von den im nächstfolgenden Paragraph bestimmten Betrage, und er blelbt für die Folgen der Verspätung verantwortlich. Außerdem steht cZ der k. k. General-Direction für die Staats-Eisen-bahnen frei, die Vollendung des Baues auf seine Kosten und Gefahr durch wen immer und auf jedeihr geeignet scheinende Weise bewcrk-steUigen zu lassen, und den Ersatz der Ausla-Zen, jene für die verlängerte Aufsicht nicht ausgenommen, aus der Caution und dem sonstigen Vermögen des Untcrnehmcrs zu holen, wel- cher auch in diesem Falle die von der Rech-nungsadtheilung der General-Direction auszu-fertigende amtliche Kostenberechnung als eine öffentliche, vollen Glauben verdienende Urkunde anzusehl,! sich verbindlich macht. — ,1l. Die Zahlung an den Unternehmer geschieht nach Maßqabc seincr Leistungen in Raten. Zu die-scm Ende wird dic, mit Rücksicht auf den Per« ceniennachlasi sich darstellende Bausumme in vierzig gliche Theile oder Nattn getheilt, und d?m UnterlN'hmer in folgender Art verabfolgt: Sobald dcr U>tte:uehmer so vi^l Arbeit voll. braclu hat, daß dlesclde au N>.'rch den sür, di<> crstc' R^t^> einfallcudcn Betlag um ^ übersteigt, erwivdt er dcn Anspruch auf die Bczal)-lling dcr ersten Rate. Die zweite Rate erhalt derselbe, »renn er die Tummc von zwei und zwei DriNcl Raten ins Verdienen gebracht hat, und so foll musi cr jedesmal, wenn es sich um cine Ratenzahlung handelt, um ^ mchi.- als dii-se betraat, an Bauarbeit dcwerkstclligt hadcn. Nach ricsem Maßstabe erfolgt die Bezablung bis zur rorl^ten Raic. Dlc Zahlung dcr vor-ätzten und letzten Rate wird abcr dem Ulttco« nchmcr erst dann gcleistct, wenn die Collaüdi« rung und Finalliquidirung vor sich gegangen und die Genehmigung des k. k. Hofkammer° Präsidiums hierüber erfolgt seyn wird. - Hat der Untcrnchmer nach seiner Leistung einen An» spruch auf cine Ratenzahlung, so wird ihni von der k. k. Bauleitung, wclche über die Lei-stungcli desselben ein Ba,»journal zu führen an-geuicscn ist, ein Certisicat ausgestellt, mit welchem sich dcr Unternehmer um die zu bewirkende Geldanweisung an die k. k. General-Direction zu wenden hat. — Sollten die Summen der erwähnten Bauten aus Ursache eingetretener Mod'sicatwnen geringer ausfallen als veranschlagt wurde, so wird dieses vci der Ausstellung der 6crtisisate in dcr Art berücksichtigt daß vls zur Collaudirung immer zwei von den vollen, im Eingänge dieses §. erwähnten Raten, rückständig bleiben müssen. — Würde aber eine oder die andere dieser Summen überschrie« ten, so steht es dem Unternehmer frei, um eine H 6ol,w-Zahlung einzuschreiten, die ihm nur gegen besondere Bewilligung des k. k. Hofkani-mcr-Präsidiums zu Theil werden kann. Aber auch in diesem Falle muß der Betrag von zwei Raten bis zur vollständigen Liquidirung vorenthalten bleiben. — Von der k. k. General-Direction der Staats-Eisenbahnen. Wien am 15. Decemblr 1843.