1813 Amtsblatt ^nr Lailmcher Heilung Nr. 248. Samstag den 28. October 1871. (457—1) Nr. 13102. Kundmachung. ES wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nachdem die für den 1. October d. I. ausgeschriebene Verpachtung der in der Kundmachung vom 18. Angust d. I., Z. 848!), bezeichneten Linien-, Weg, Brücken^ und Uebnfuhrs-Manthen keinen Erfolg gehabt hat, eine neue Versteigerung sür den 1 k. November 1871 bestimmt wird. Die Pacht- und sonstigen Bedingungen sowie die Stationen sind in der obgenanntcn Kundmachung dom 18. August, Z. 8489, enthalten und es werden bei dieser neuen Versteigerung auch Anbote unter bem Fiscalpreife zugelassen. Trieft, am 18. October 187I. M. k. /inanz-Wirection. (456) Nr."6750? Vrrzehrunligjlkncr-PllchtvcrstciMrnng. Die l. k. Finanz Direction in Klagcnfurt bringt zur Kenntniß, das; die Eiuhcbung der Verzchrungs-steuer vom steuerpflichtigen Wein- und Mostaus-schanke, dann von den Viehschlachtungcn und vom Flcischvcrschleißc iin Umfange des Stencrbczirl'es l^münd auf Grund des Gesetzes vom 17ten August 1882 iN.. G. Blatt Nr. 5>5>) auf die Dauer'des Jahres 1872 und bei stillfchwcigcndcr Erneuerung auch der Jahre 1876 und 1874, im Wege der öffentlichen Versteigerung verpachtet wird. Den Pachtunternchmern wird zu ihrer Nicht' schnür vorläufig Folgendes bekannt gegeben: 1. Die Versteigerung wird am 30. October 1871 bei dieser Direction in Klagensurt um 11 Uhr vormittags vorgenommen, bis zu welchem Zeit punkte auch dic allfälligen, mit der Stcmpclmarke pr. 50 kr. versehenen und mit dem Vadium belegten schriftlichen Offerte daselbst zu überreichen sind. 2. Der Ansrufsprcis ist bezüglich der Vcr-zehntngsstcuer und des dermaligcn 20"/l>igen außerordentlichen Zuschlages zu derselben mit 2456 st., ^ !- Zwei Tausend Vierhundert Fünfzig Sechs Gulden ö. W. bestimmt. Auch ist der Pächter zur Ein Hebung und Abfuhr der allfällig bewilligten Gemeindeznschläge, sobald ihm dieselben bekannt gegeben werden, verpflichtet. 3. Wer an der Versteigerung Theil nehmen will, hat den zehnten Theil des Ausrufspreises wit 250 st. in Barem oder in k. k. Staatspapiercn, welche nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, als Vadium der Limitations-Commission vor dem Beginne der Feilbietung zu übergeben oder sich mit der kasseämtlichen Quittung über den Erlag dieses Vadiums auszuweisen. Nach been Ater Lic'itation wird blos der vom Bestbieter erlegte ^etrag zurückbehalten, den übrigen Licitanten aber werden ihre Vadien zurückgestellt. . . Die übrigen Licitationsbedingungen können ver dieser Direction und beim Finanzwach-Controls-^ezntsleiter in Spital eingesehen werden. Von der k. k. Finanz-Direction in Klagenfmt, "N^Ottober 1871. ^ "^ Mnwachimg. ^ 5572- Von dem k. k. Landesgerichte Laibach wird be-annt gegeben, daß aus der Adjutenstiftung des ""Torbenen Herrn Erasmus Grafen von Lichten-kra, für angehende Staatsbeamte aus wenig be-"nttelten adeligen Familien, und zwar für Auskultanten oder Conceptsprakticanten, zwei Adjutcn, ledes im Iahrcsbetrage von 525 fl. ö. W., zu verleihen sind, deren Betrag jedoch, wenn ein Bewerber glaubwürdig darthun sollte, daß seine Eltern, ohne sich wehe zu thun, nicht vermögen, ihm eine Beihilfe auch nur von N»5, ft. zu geben, oder wenn er elternlos ist, daß die Einlünste seines Vermögens nicht einmal 105 fl. ö. W. erreichen, nach Zulaß des Stiftungsfondes je auf jährliche 630 fl. ö. W. erhöht werden. Zur Erlangung eines Stiftungsadjutums sind nach den allerhöchst genehmigten Statuten vorzugsweise Verwandte des Stifters, dann Vöhne aus dem Adel des Herzogt hums Krain, und wenn nicht Com-petenten vom krainifchen Adel hinreichend vorhanden sind, auch Söhne aus dem Adel der Nachbarländer Steiermark und Kärnten, und in deren Ermanglung auch aus allen übrigen deutsch-erbländischen Provinzen berufen. Söhne aus dem landständifchen Adel sind dem übrigen Adel, und Auscultanten den Concepts' prakticanten vorzuziehen. Die Bewerber haben ihre mit den Zeugnissen über vollendete juridisch-politische Studien, mit den Anstellungsdccrcten und mit den gesehmäßigen Ausweisen über ihren Adel, ihre allfällige Verwandtschaft und Landmannschaft belegten Gesuche durch ihre vorgesetzten Behörden bis 10. December 1.871 bei diesem k. k. Landesgerichte zu überreichen. Liabach, am 17. October 1871. (447^-3) Nr. 5144. Kundmachung über das Verfahren bei der '2lussvlgunss neuer SouponSbösten ^ den trainischen Grundent lastunssSoblissationen. Am 1. November 1871 ist der letzte, der den krainischcn Grundentlastungsobligationcn bcigcgebencn Eoupons fällig und es tritt die Noth wcndigkeit ein, diese Obligationen mit neuen Cou-ponsbögen zu versehen. In Bezug auf die Hinausgabc dieser Cou^ ponsbögcn werden folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Die Ausgabe der neuen Coupons zu den genannten Obligationen hat am 2. November 1871 zu beginnen. 2. Die neuen Couponsbögen zu den kraiui-scheu Grundcutlastuugsobligationen können nur bei der krainischcn Landeskasse in Laibach, entweder dnrch die Obligationsbcsitzer persönlich oder durch Private oder sichere Loco-Agcnten behoben werden. 3. Hat die Partei die Original-Gmndentla-stungsschulvcrschreibung beizubringen und die Kasse wird, wenn letztere mit dem Inhalte der Licmi-datiunsbüchcr übereinstimmt und gegen die Ausfolgung der Coupons kein Anstand obwaltet, die- selbe gegen ungestempelte Empfangsbestätigung aus> folgen und zugleich die geschehene Ausfolgung auf der Obligation ersichtlich machen. 4. Hinsichtlich jener Grundentlastungsobliga-tionen, welche bei der Priv. österreichischen Natio-bank in Wien oder deren Filialen verpfändet oder deponirt sind, wird die Nationalbank, beziehuugsweise Filiale, wenn die Partei bei derselben darum ansucht, die Behebung der neuen Coupons selbst veranlassen. 5. Behufs der Erlangung der neuen Coupons zu jenen krainischen Gruudentlastungsobligationen, welche bei den gerichtlichen Depositenämtern erliegen, haben sich diese Aemter, wenn sie die Coupons zur Verfallszeit selbst zu realisircn Pflegen, an die krai-nische Landcskasse in Laibach, unter Beibringung der Original-Obligationen, zu wenden, bezüglich jener gerichtlich deponirten Obligationen aber, von welchen die Coupons zur Verfallszeit an die Parteien ausgefolgt werden, bleibt es den betreffenden Vcrmögensverwaltern überlassen, sich die zeitweilige Ersolglassung der dcponirten Obligationen zum Zwecke der Couponserhebung zu erwirken. 6. Die Blancmettcn zu den Consignationen nach dem beiliegenden Formulare werden bei der krainischen Landcskasse unentgeltlich verabfolgt. Consignation über nachstehende Obligationen des Grundcntlastungsfondcs in Kram, bezüglich welcher die Erfolgung der neuen C^npolMiögen bei der Landes- im5 lAl'imdcnllastungsfondSlassc in ^aibach gewünscht wirb, Capitals« SH5 ,e<,tc«°n° Do.um N«mm«r In!ef,°.i°n «nm.rlun» der Obligationen ' __^__-»-«^^- —, 10.000 I.November 1853 5l4 ?eo Fiirst Saftieha ^' - ^" ,._______^« ^.^_________ 1023 „________ — „ 2N9 5 .. 2224 5000 ^ 211 ^5 ^ ' 213—816 —- 1000 .. 8314 Josef Piallowsti — ,. „ 9126 Carl Kurz ^^____^ .. 10222 ^ ___ __1^ 500 „ 88 ___'^________ — ^00^ 7016 Johann Petrino ------.---------^--------------------- ....... 2^m, Wolf _H_______'^______ ^.___________^II^------- (Wohnort) ^______^______________^____ !2.V17^_____ ' 50 ., 420 ,______.______ 18 Stück im Gesammlbetraae pr. 78.850 fi. l am ,. Die Obligationen sind nach ^apitalslategorien in numerischer Ordnung auszuführen. 2. Dic Nnmcllmmscolonnc ist frei zu lassen. 3. Am Schlüsse ist die Stückzahl und der Gesammtbetrag der ObllgaUon anzuführen. Laivach, an, 16. October 1871. Vom krainischen Landesausschuffe.