^l'. 1.45. Donnerstag den 2?. Juni I860. Z. 1189. (:t) Äir. U202. Aufruf zu Einsendungen für die LondonerAus-stell ung im Jahre 1851. Die österreichische Commission sür die Einsendungen der Londoner Industrie - Ausstellung im Jahre 1851, welche über den Antrag des Mini steriums des Handels und der Gewerbe mit der Allerhöchsten Entschließung vom 7. Mai d. I. in'c, Leben gerufen wurde, hat sich heute constitnirt und die Einleitung getroffen, das; auch die Filialcom-missioncn in Mailand, Prag und Feldknch sobald als möglich in Wirksamkeit treten. Sie Haltes für ihre erste Pflicht, mit Beziehung auf die Ministerialkundmachung vom 11, Mai d. I. die Nrproducentcn , Industriellen und Künstler Oesterreichs dringend zur Betheiligung an der Londoner Ausstellung undzur möglichst baldigen U c b e r m i t t-lung der betreffenden Anmeldungen aufzufordern. Diese Ausstellung umfaßt die Producte all>'r Lander und Völker der E>de und nicht blosi die Erzeugnisse des Gewerbösteisieg im strengsten Ei>u,e des Wortes, sondern anch Roh- und Hilfsstoffe aus allen drei Neichen der Natur und Werke der plastischen Künste, wie Modelle von Bauten, Sculpture«, Intaglios, Emails, Mttallstiche und Steindrucke. Diejenigen Producenten Oesterreichs, welche ihre Erzeugnisse zur Londoner Ausstellung einsen-den wollen, haben sich hiezu der Vermittlung der österreichischen Commission zu bedielten, indem die königliche Ausstellungscommission in London mit keinem Privaten in unmittelbare Verbindung tritt. Dmch diese Dazwischenkunst der österreichischen (Commission werde» aber den Ausstelle»!, Oel'ter-reichs mehrere Vortheile zugewendet. Es werden nämlich die von ihr als zulässig erkannten Gegenstände von Wien und beziehungsweise von Mailand, Prag und Feldkirch aus auf dosten des Staates nach !icn,don hin und falls sie dcrt nicht verkauft werden, wieder zurückgebracht, und nur im Falle des Verkaufes der Waare ein Ersatz der Transportkosten angesprochen werden; ferner werden jene Gegenstände von der Londo ner Commission ohne weitere Prüfung zur Ausstellung zugelassen und woferne die Aussteller nicht selber einschreiten, odcr andere Bevollmächtigte ernennen, werden eigene, vom Handelömini-sterium aufgestellte Agenten die Waare auspacken, aufstellen und seinerzeit wieder einpacken und zurücksenden. Das Ministerium deS Handels und der Gewerbe hat in der bereits erwähnten Kundmachung vom 11. Mai d. I. die von jhm aufgestellten Grundsätze über die inmre Einrichtung und das Verfahren der österreichischen Commission, sowie über die Vepstichtungen der Aussteller, welche ihre Vermittlung in Anspruch nehmen, ausführlich dargestellt. Eben so wurde von demjelben ein Verzeichniß über die Gegenstände, welche von der Londoner Auöstellungscommission als für die Ausstellung geeignet aufgezählt werden und eine Zusammenstellung sämmtlicher bisher bekanntgewordener Ellasse der Londoner Commission und der Verfügungen anderer an der Londoner Ausstellung sich betheiligenden Staaten zum Gebrauche der Gewerbetreibenden in Druck gelegt. Alle diese Drucksachen liegen bei den Commissionsgliedern zm- Einsicht bereit. Auch in der Folge wird alles, was von solchen Erlässen bekannt wird oder sonst auf die Londoner Ausstellung Bezug „immt, in dem vom Handelsministerium herausgegebenen Tagblatte ^Austria" und den officiellen Blättern der Kronländer veröffentlicht und auch besondere Abdrücke im Wege der Commissions-Mitglieder weiter verbreitet werden. All e dicjen ig en, welchei h r e E r z e u g-nsisse durch Vermittlung der österrei» chischen Commission in London auszustellen gesonnen sind, haben ihre schriftliche Anmeldung bittUctt zwei Mo»latcu, vom Tage gegenwärtigen Aufrufs an gerechnet, also lnttssstcns bis cinschließig den :z August d I unter der Adresse der österreichischen Commission für die Einsendungen zur Londoner 'Ausstellung in Wien zu Hauden des Leitung - <5omit«5, der selben einzusenden. Auf spatere Aumelduugett tan« keine Nlicksicht geuvmmeu wevdeu, indem noch im Laufe des August d. I. der k. Ausstell ungs-Commission in London die Specification des Raumes übermittelt werden muß, welchen die österreichischen Aussteller in jeder der Sectionen, nach denrn die Einsendungen in London geordnet werden, in Anspruch nehmen. Diese 'Anmeldung hat den Namen und den Wohnort des Ausstellers, die Gattung und das uns,cfähre Quantum (jedenfalls mit Angabe deo beilä'llfia/n Gewichtes) der für die Ausstellung be stimmten Erzeugnisse, sowie die ungefahle Angabe der zur Ausstellung derselben benöthlgten wag- und senkrechten Aufstellunqsfläche nach beiliegendem Formül.ne zu enthalten. Die nicht in Wien, Prag, Mailand und Feldkirch ansässigen Aussteller haben gleichzeitig die Erklärung abzugeben, ob sie bei der Hmiptcommission oder bei welcher der Filialcommissioncn sie ihre Ausstellungsgegenstände d^r Beurtheilung unterziehen werden ; die entsprechende Verständigung an die Filialcommilsionen wird von Seite des Leitungscomit«' in Wien erfolgen. Much wcrdeu die Herren Aussteller hiemit ausdrücklich darauf aufmerk saut ftemachl, dasf die zur Ausstellung bestimmten Erzeugnisse in dem Z» it räume vom I. November bis l 5 December «8Ni> behufs der vorzuneb senden Venrtheilung aufihreKosteu an die von der Commission zu bezeichnenden Magazine übergeben seyn muffen Die Commission richtet schließlich ihre Bitte an alle wackern Landwirthe, Gewcrken, Fabrikanten, Handwerker, Ingenieure und .Künstler Oesterreichs, sich zahlreich, eifrig und zweckgemaß an der Londoner allgemeinen Ausstellung des Jahres 185>1 zu belheiligen. Die bisherigen Anordnungen der Londoner AusstMlngs-Commission lassen eine gerechte Würdigung der fremden Erzeugnisse hoffen und es haben bereits die meisten Staaten Europa's ihre Theilnahme an die-ser Weltausstellung zugesagt; auch Oesterreich konnte nicht zurückbleiben. Nun gilt es, den ein-gangcnen Wetckampf würdig bestehen, die Ehre und den Ruhm des Vaterlandes, seines Gewcrbs-steistes und seiner Kunst vertheidigen, die Stellung erringen, welche sie im Weltverkehr einzunehmen berechtigt sind, die alten Handelsverbindungen erhalten, neue anknüpfen und thatsächlich die Noi-u!theile widerlegen, welche gegen uns verbreitet seyn mögen. Diese Aufgabe ist nur durch das Zusammenwirken vieler und tüchtiger .Kräfte zu lösen. Jeder, der sich bewußt ist, Gutes und Zweckdienliches hervorzubringen, erfüllt daher eine Pflicht a/gen sich selbst, seine Gewerbsgenossen und das gesammte Vaterland, wenn er die Londoner Ausstellung mit seinen Erzeugnissen beschickt. Wien, den 4. Juni 1850. Die österreichische Commission für die Einsendungen zur Londoner Ausstellung im Jahre 1851. Formular für die Anmeldungen dcr Einsendungen zur Londoner allgemeinen Industrie-Ausstellung im Jahre 1^51. N. N. (Name und Charakter deä Ausstellers) in (Wohnort) beabsichtigt folgende Gegenstände zur Londoner Ausstellung einzusenden und sie dcr österreichischen 3^"^ ' ^ (Zmnmissl'on in zur Beur- theilung vorzulegen. Beiläufige Angabe. Benennung Benöthigter Ausstellungsraum ^ ^, dcr s. auf Ti- . durch- Z «3 N>i>>.,MM>, Stückzah,, Mast, G.wlcht, "^«» ,ch,„ ,d, ^ d« ^,„, ^ Bänken! Höhe. ' A _______ _____________in Qimdvatfuß.________ iii^lir.^us! ______ ^5 —^ ^ - ' --^- ! Z. 1222. (2) Nr. 1ll2 ^. 5>. K u n d m a ch u n g. Mit Erlaß dcr h. Einkommensteuer-Landcs-Commission vom 17. Juni 1tt5U, Z. 3, wurde dem Einschreiten des Stadtmagistrates Laibach um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Einkom-mensteucr.Fassl'oncn eine Folge nicht gegeben, und diese k. k. Bezirkscommission vielmehr angewiesen, auf die schleunigste Einbringung der dicßfälligcn Fassionen thätigst einzuwirken. Diese k. k. Veznks-Commission ist demnach in dem Falle, mit Beziehung auf ihre Verlaut- barung vom 2«, Mai l85U, Nr. 23, alle Ein-konnnensteuerrsiichtigen im Bereiche der ganzen Bezirkshauptmannschaft Laibach nochmals drin-gend aufzufordern, die ausständigen Fassionen, wozu die Blanquetten beim Stadtmagistrate Laibach und bei den k k. Eteuerämtern Stadt Laibach, Umgebung Laibach und Oberlaibach zu haben sind, zuverläßlich bis :w. Juni 1850 Hieramts, odcr bei den genannten drei Stcuerämtern einzureichen, widrigenfalls ohne weiters gegen den einzelnen saumseligen Steucrpsiichtigcn im Zwangswcgc vorgegangen werden wird. Ä8H Da nach den bisherigen Erfahrungen dieser k. k. Bezirks-Commission hie und da irrige Meinungen über die Einkommensteuerpflicht lmd die hiemit im Zusammenhange stehende Fassion auf^ ssetaucht sind, so glaubt man hier einige Bemer-kungen erlauterungsweise beifügen zu müssen, welche aber keineswegs die Nachlesung der einschlägigen Vorschriften ersehen können; es wird sich vielmehr ausdrücklich auf die über die Einkommensteuer er-flossenen Gesetze bezogen, worunter die wichtigsten sind: Das Einkommensteuer-Patent vom 2!> Öclo-der 1849, die Vollzugö-Vorschrifr vom l l. Jänner 1850 (s. Reichsgesehblatt Nr. Vll) und dtt' hohe Finanzministerial-Erlasi vom 38 April 1850 (s. Reichsgesetzblatt ^)l'r. Xl.V). Grund - und Hausbesih unterliegt keiner Fati-runc;, da mit dem allerhöchsten Patente vom 10 October l8l!> ein außerordentlicher Zuschlag auf die Grund- und Gebäudesteuer bereits für das Verwaltungsjahr 1850 ausgeschrieben ist. Es versteht sich übrigens von selbst, das; hier nicht jene Fatirungen gemeint seyn können, welche in der Stadt Laibach behufs der Hauszinssteuer allerdings zu geschehen haben, Hy».'0tl)>,'zirte Forderungen sind nur insoferne einzubekennen, als deren Capitals-zinsen und Renten nicht jenen 5proc. Abzug erleiden, welcher dem Schuldner mit dein Palente vom 10. October Ittw, M 5 und il, und mit dem Patente vom 29. October Iftli), ^, 2:t, für das Verwaltungsjahr 1K50 gewährt ist. Da nach dem H. 5 des zuletzt genannten Patentes in der l. Classe der Einkonnnensteuelpflich-tigen nur das Einkonnnen von Künsten, Gewerben, Privatunterricht oder Beförderung von Personen und Sachen von einem Orte zum andern für diejenigen Personen flei von der Einkommensteuer erscheint, welche bis nun in der untersten Erwerbsteuerclasse qestanden sind, so haben nur jene Parteien eine Einkommensteuer-Fasswn nicht zu überreichen, welche bis nun in der Stadt Laibach lift., auf dem Lande aber list, an Erwerbsteucr jahrlich gezahlt haben. Bezüglich des Einkommens aus jahrl. stehenden Bezügen für ein oder die andere Dienstleistung wird erinnert, daß jene Gehalte und stehenden Bezüge, welche von einer öffentlichen Staatöcassa ausbezahlt werden, mit Rücksicht auf den Abzug, welchen die Staatskassen ohnedem exofsicio vornehmen, und mit Rücksicht auf den § 17 der Vollzugsvorschrift vom I I. Jänner 1850 und §, 17 deü Einkommensteuer» Patentes vom 29. October l^9, einer Fassion nicht unterliegen; dagegen sind derlei Bezüge, insofelne sie bei andern öffentlichen Cassen od. bei Versorgunqs-, Lcbensversicherungs-Anstalten oder andern Privaten ausbezahlt werden, nicht nur von den Bezugsberechtigten einzubekenncn, vorausgesetzt, daß sie tigtcn haben sich des mit I) bezeichneten Blanquets zu bedienen, wobei die Rubriken iV, V und Vl leer bleiben, in der Rubrik V tt die bezogene Iahreö-summe und in der Rubrik V1U jene Casse oder jener Private anzugeben sind, welche die Zahlung leisten; die Cassen und Privaten haben sich dagegen behufs der oben erwähnten Anzeige des mit ^ bezeichneten Blanqucts zu bedienen. In Betreff des in der 111. Classe besteuerten Einkommens von Zinsen, von Darleihen und an. dern stehenden Schuldforderungen wird bemerkt, daß der Zinsengenuß aus Staatöjchulovcrschreibun-gen gleich jenen, welcher von Privaten geleistci wird, fatitt werden muß, und daß nur, wie bereits vorne gesagt wurde, hypothczirte Capitalien der Fatirung nicht unterliegen, und zwar wieder nur insofcrne, als sie den besprochenen 5proc. Abzug au Interessen pro 185,0 erleiden. Der hohe Finanz-Ministerial-Erlaß vom 18. April 1850, Nr.50!j4, erläßt zwar den Gewerbetreibenden die Angabc des Betriebs Capitals, dann der Einnahme und Ausgabe für drei Jahre und die eidcöstattige Bekräftigung, jedoch muß für den Fall, als von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht werden will, die Roh- (Brutto-) Einnahme des Geschäftes, wie sich solche im Laufe des letztabgewiesenen Jahres ergab, ^und das Verhältniß, in welchem der Reinertrag zu der Roh-Einnahme steht, gewissenhaft angegeben werden. K. K. Einkommensteuer - Bezirks - Commission. Laibach am 22. Juni 1850. Thomas Glantschnigg, Bezirks - Hauptmann. Z. 122,. (2) Nr. «117. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wild bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Herrn Heinrich Saiz, bevollmächtigten der gesetzlichen Erben nach Herrn Ignaz Saiz, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 28. November l8^9 in Lai^ bach ^ il,U'5l.'ilx> verstorbenen Herrn Ignaz Saiz, Buchhalter beim Herrn Joseph Stare, die Tagsatzung auf den 28. Juli 1850 Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechle bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche^ an dicsen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechtsgcltend darthun sollen, widrigens sie die Folgen des ^.814 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach am 8. Juni l850. Z?1220^ ^(2)" Nr7 5238. Concurs - Kundmachung. Im Bereiche dieser Finanz-Landes-Direction ist eine A m ts - Assistentcnstell e mit dem Gehalte jährl. Dreihundett Gulden, und im Falle der graduellen Vorrückung eine solche mit dem Gehalte jahrlicher 250 fl. zu besetzen. Die Bewerber um eine dieser Stellen haben ihre Gesuche, worin sich über die zurückgelegten Studien, bisherige Dienstleistung, Sprachkennt' nisse und Ausbildung im Gefalls-Mnnipulations-geschäfte auszuweisen ist, im vorgeschriebenen Dienstwege bis zum fünfzehnten Juli !85»0 an diese Finanz-Landes-Direction zu leiten, und darin zugleich anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Gefallsbeamten dieses Finanz - Gebietes verwandt oder verschwägert sind. Von der k. k. Finanz - Landes - Direction für Steiermark, Kärntcn und Krain. Grah am «. Juni 1850. Z. 121«. (1) ^3^?2?-w Kund m a ch u n g. Vom I. Juli d. I. angefangen treten die Bestimmungen des nachstehenden, am nlmgs-M>,ß. Art. ll. Die Entfernungen in dem Wechscl-verkchre zwischen den einzelnen Postoei eins^Gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad) bestimmt. ^e,cinö.q>,'wicht. Art. 7. Für alle Gewichtsbcstimmungen in dem Wechselverkehrc der Postvercinsstaaten gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund (5W französische Grammen). Mli»,!>w>',l)lmig. Art. tt. Dic Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der Landcsmünze derjenigen Postbeymoe, welche das Porto einzieht. Ueber die Art der Bal-dilung tritt zwischen den betheiligtcn Vmvaltungeil besondere Versialidiglmg ein. Abrechnung. A r t. 9. Diejenige Postverwattung, an welche die Postsendungen unmittelbar, o. h. ohne Berühc rung einer dritten Vercinspostanstalt übergeben, und von welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltuna.cn. Die Reduction des angcrech° ncten Porto für transitirende Correspondenz findet nach dem wirklichen Werthe des zugerechneten Betrages 5tatt. Die Festsetzung des Reductions-Verhältnisses bleibt besonderer Verständigung vorbehalten. B r i e f p o st. I. B r i,e f v e r k c h r. n) Intenidiwnalc 8.>e»euis - (5oncspo!»de!iz. Glmmischasilichcs Poilu. Art. 1«. Die sämmtlichen, nach Art. 1 zu dem deutsch - österreichischen Postvcrcine gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale Vereins-Correspondenz und Zcitungs-Spedition Ein ungetheiltes Postgcbiet darstellen. In Folge dessen soll diese Correspondenz "- "bne Rücksicht auf die Territorialgränze einzig mtt den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaxen belegt werden. ä)ezug des Porto's. Art. 11. Das Porto, welches nach diesen Taren sich ergibt, hat jede Postverwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Post-anstalten abgesandt werden, es mögen diese Briefe frankirt seyn oder nicht. Himvegfallcn dcs Transl'lporto'Z. Art. 12. Die Erhebung eines besonderen Transitporto's von den Correspondcnten hört auf A83 für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebietes sich bewegende Korrespondenz. Tl'ansiigevlihr. Art. i:^. Zur Regulirung des Bezr.qes der! Transitgcbühren der einzelnen Postverwaltungen treten folgende Bestimmungen ei»: ^) Die Transitgebühr wird sowohl bei der in geschlossenen Packeten, als einzeln tra.isitirenden Korrespondenz mit '/^ Silberpf. pr. Meile bis zu einem Maximo von 7 Pf. oder dem entsprechenden Betrage in der Landesmünze pr.Loch >>< l lo bemessen. l>) Retonrbriefc und unrichtig instradirtc Briefe, Kreuzbandsendungen und Warenproben, so wie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht. c) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezüge der nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in directer Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt. kr. Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Or» ten, für welche gegenwärtig eine geringere Tare besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Ein. Verständnisse der dabei bethciligtci, Postverwalc tungen auch ferner in Anwendung kommen. Gewicht des einfachen Bncfcs, Gewicht- und Tax. ploglcssioi. Art. 1l-dergroschcn) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht vorauszubezahlen. Wenn der Absender dle Beibringung ciner Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absensenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu er-Heden. Ein Ersatzanspruch für nicht rccomman-dirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltm»-gen nicht Statt. Ersatzleistlllig. Art. 23. Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommandirtcr Brief aliso/geb.'n worden ist, soll. wenn derselbe verlorengeht, gehaltn» seyn, dem Reclamanlen, sobald der Verlust const.atnt ist, cine Entschädigung von Ciner Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an die« jenige Postverw.rltung, in deren Gebiete der Ver« lust erweislich Statt gefunden hat, D^s Reclama-Nonsrecht soll nach Ablauf von mungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welcheö sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte. Ulü^'stcll^U'».' Bii^fe. Art. 2!>. Briefsendungen, dere« Annahme von d.ln Adressen verweigert wird, sind ohne Verzug an das AuMbepostamt zurückzusenden; dieselben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen w^rdl'n soll.n, nicht eröffnet, und müssen vlclmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tr>tt nur ein bezüglich der Briefe, welche wegen gleichlautenden Namens auf der Ad! esse von Jemand, dem das Schreiben nicdt gchört, geöffnet wurden, nnd bezüglich d) Correspondenz »nt freilldeu Länder». A r t. 33. Die Vereins ^ Korrespondenz mit dcm Auslande unterliegt derselben Behandlung, wie die internationale Vereins - Korrespondenz. Dabei tlllt dasjenige Postamt an der Gränze, wohin die Lorrespondenz nach den Vereiuostaaten unmittelbar gelangt, in das Verhältniß eines Aufgads-amteö, und dasjenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabsamtes. Die Art. 19 erwähnten Portozuschla^c für mcht lrankirte triefe bleiben dabei außer Anwendung. Art. 34. Sämmtliche m>t dcm Auslande un-. mittelbar verehrende Postuelwaltungen verpftlch-ten sich, dahin zu wirken, daß gegenüber dem Auslande die allgemeinen Taxbeftlmmnngcn des Postvereins baldthunlichst überall in Wirksamkeit treten, und werden dieselben für ihre clgene Korrespondenz in keiner Weise günstigere Bedingungen festsetzen, als diejenigen, welche für das ge-sammte Vercinsgcbiet Geltung haven. Art. 35, Für solche Korrespondenz zwischen einem Vereins - und einem fremdell Staate, welche durch das Gebiet einer Vereins-Gränzpost - Verwaltung zur Zeit in verschlossenen Packc-ten transitirt, soll es während der Dau. DiePostverwaltungcn sind verbunden, die in einem andern Vereinsstaate erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnitt wird, bei derjenigen Postver-waltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlags-ort gelegen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der bctheNigten Postadmlnistrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchem die Bestellung erfolgen kann. A r t. 40 Die Versendung hat direct nach Bestimmung des bestellenden Postamtes zu erfolgen. Art. 4! Die Bestellung kaun in der Ne. ael nicht auf einem kürzerem Zeitraum als ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmwcisc kann jedoch in besonderen Fällen auch auf kürzere Zeit abonnitt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlags-bedingungen zunächst maßgebend. Um auf den Empfang aller vom Beginne dcö Pränumerationstermwö an erschelnenoenBlät-ter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt des Absen-dungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhalt. Art. 42, Wird bei dem Empfange eines Zei-tungspacketes cin Abgang an den bestellten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in An>pruch genommenen Vergütung nachzusenden. Art. 43. Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbcmerkten Wcise erhoben, und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamte halbschcidlg getheilt. Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vercinspostgcbict findet nicht mehr Statt. Sollte aber dle aus eiuem Vcreinsgebiete in cin anderes ^erelnsg».'l.'iet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges Post-gediet nansttiren, so ist die an das fremde Post-amt zu entrichtende Trausitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen Sped>tionögebühr m Ausrechnung zu dringen. Art. 44. Die Gebühr für die internationale Spedition vcreinsländlscher Zeitungen und Journale wird ohne Rücksicht aus die Entfernung, ill weiche die Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 1. Für politische Zeitunge», d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, betragt die gemeinschaftliche Spe-dmonsgedühr fünfzig Procent von dem Preise, zu welchem die versendete Postanstalt die Zeitung von demVerleger cmpfängt(Nettoprcls); jedoch soll :i) bei Zeitungen. welche wöchentlich sechs-oder siebenmal erscheintn, die Speditionsgebühr wenigstcnö 3 Gulden Conv. Geld oder 2 Thaler preußisch und höchstens l> Gulden Conv. Geld over <; Thaler preußisch; !') bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 2 Gulden Conv. Geld oder i Thaler »u Sgr, preußisch ui,d höchstens ,d ^hne Bcschraukung auf ein Minimum oder Maximum fünf und zwanzig Pr^cente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. Den Abonnenten ist nur der Nettopreis nebst der betreffenden Speditions-gcbühr anzusetzen. Art. 45. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditionsgebühreii, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommcn der betheiligten Postverwaltuugen überlassen. Art. 4li. Die im Artikel 40 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgcbühr begreift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem Abgabcpostamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch im keinem höhern als dem bereits bestehenden Betrage. Art. 47. Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von wclchcm es eine Zeitung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag längstens im Laufe des ersten Monats der Abonncmcntspcriode zu berichtigen. Art. 48. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumcrirt wurde, zu erscheinen aushört, oder verboten wird, so lit dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionügebühr, der vorausbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersähe gebracht werden kann, zurückzuerstatten. Art. 4!). Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, fo hat diese Nachsendung (nach dcr Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Aestellungs- oder des Verlagsortcö unter Ansatz der für Kreuzband-- sendungen festgestellten Gebuhr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu erfolgen, wchhalb der» lei Sendungen voll dem absendenden Postamte besonders als nachgeschickte Zeitungen zu bezeichnen sind. Ausländische und nach dem Anslande bestimmte ver-eiiisländlschc Zeitllmzel». Art. 50. Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten vercius-ländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daft das betreffende Gränzdureau, bei welchem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags- und resp. Adgadsmt aufsehen wird. Als Nettopreis wird hiebei der Einkaufspreis angesehen. Fahrpost. j Fests.ylilig bei' Elttfei'mmge,,. Art. 51. Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird das Porte „ach den Entfernungen zwischen den postalischen Glänzen und den Abgangs - resp. Bestimmungsorten berechnet. Answcchslmlgsplmcte. Art. 5>2. Zwischen je zwei benachbartenPost-g.'bieten wird für die Auslieferung der T'eudun' gen eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von Auswechslimgspunctcn festgesetzt. Art. 5,3. Für die Taxirung der Fahl Postsendungen werden Gränzpuncte verabredet, bis zu welchen und von welchem ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug des Porto erfolgt. Art. 5l. Werden die Tranövorlllinen cmer postverwaltuilg durch zwischenliegendesGeliieteiner anderen Postuenvaltung unterbrochen, so sindcl eine Zusammeul'echuuua. der einzeln zu ermittelnden Distanzen eines jeden Gebiets Statt. Porto fin' T>ai>sit Sendungen. Art. 55. Zur Berechnung deS Porto für Traiisitosendungen ist bei mehreren Transitlinien die Meilenzahl auf Durchschnitts - Entfernungen zurückzuführen. Fahrpost - Tiniss. Art. 5tt. Für jede Fahrpostscndung wird ein (Aewichtpotto berechnet, ein Wcrthporto jedoch nur dam» erhoben, wenn auf der Sendung ein Wenh declanrt ist. Art. 57, A<5 Minimum d<>6 G^vichtöpollo wird für jede TaxilungSstrecke bis N> Mcilcn 3 kr. oder 1 Sgr. über 10 „ 20 » . Wenn mehrere Packtte zu einer Advesse gehören, so wird für jedes einzelne Stück der Sendung die Gewichts - und die Werthtare selbstständig berechnet. Art. , und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kündi-gung in Kraft. Berlin am sechsten April Eintausend Achthundert und Fünfzig. Z. 1211. (2) Nr. 2 si. (5M. von der vom verstorbenen Herrn Franz Grafen v. Hohenwart für das hiesige Museum gemachten Stiftung ist gegen pupillarmäßige Sicherheit und5proc. Verzinsung auszulcihen. Nähere Auskunft ertheilt der gefertigte Magistrat, als Vollstrecker der Willensmeinung des Herrn Stifters. Magistrat Laibach am 23. Juni 185«. Z. 1215. (2) Nr. 2753. K u n d m a ch u n g. Bei der k. k. Post-Direction in Kaschau ist eine provisorische Acccssist,'nstelle mit dem Ge- halte jährlicher A5tt st. C. M., gegen Erlag der Kaution im Besoldungsbetrage, in Erledigung gekommen. — Die Bewerber haben die gehörig do-climentirten Gesuche, unter Nachweisung der Stu° dien, der Kenntnis; der Postmanipulation, der Landes- und sonstigen Sprachen l.nd der bisher geleisteten Dienste im Wege der vorgesetzten Behörde bis längstens Ende Juni 1850 bei der Postdi-rcction in Kaschau einzubringen und darin anc zugeben, ob und mit welchen Beamten des oben erwähnten Amtes, und in welchem Grade sie ! verwandt oder verschwägert sind. K. K. Post-Direction. Laibach am 17. Juni 1850. Z. 1181. (:y Nr. 1301. Concurs- Ausschrcibun g. l Bei dem k. k. Bergamte Idria ist die Cassa-^ Controllors-Stelle mit dem Gehalte von 500 st. und W fl. Holzgeld, dann freier Wohnung, Garten und Kraulfeld, nebst der Verpflichtung zum Erlag einer Caution von 500 st. noch vor der Beeidigung verbunden, erledigt. Die wesentlichen Erfordernisse für diesen in der Xl.DiäteNtGasse stehenden Posten sind: Tüchtige Nechnungs - Kenntnisse und Cassagcbarung, so wie Conceptöfähigkeit. Competenten haben ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche, worin sie auch anzugeben haben, ob sie mit keinem Beamten in Idria verwandt oder verschwägert sind, längstens im Termin von fünf Wochen vom Tage dieser Kundmachung bei dem k. k. Oberbergamte zu Klagenfurt einzureichen. Vom k. k, iliyr.Oberbcraamte- und Berggerichte zu Klagenfurt am 10. Juni 1850. ^ Z. ll87. (l) Edict. Von dein Bezirksgerichte Wcixelbeiq werden ncich Vmsclmst des §. 3 lil. < und §. « Ül. l> dcr Instruclion für die Ocrlchtscillführunqs.^ominissloncn vom 24. October v. I., alle Jene, deren bis Ende des Jahres 1845 mrotulirte Sahschriften, und bis imlus. i8l!> beendeten Vorlmmdschaslö - und (^ura^ ender, dem Icrschc Micheltschitsch «,,'niol-, oon Scmi<'H. Nr. l^,, qchö:i^'n, im Grundbuchc des Gutes Senn'«'? vor-kommenlen Uiberlandörcalilälen, als: n) des Weingartens «>il, Cnr. Nr. 232 im Groß- allsemiischbcr^e, i,n gerichtlichen Scha'tzm,a.<5wetthe von 70 st. und l») des in Ker«': liegenden Weingartens Eur. Nr. 827, mit den dazu gehörigen 2 Ackern, im ge- richllichen EchähUligswerlhe von 45, si. E. M., wegen schuldiger 29 st. 46 kr. (5. M. t'. «. c ge» williges, und seyen zu deren Vornahme 3 Feilvie-tungstagsalMigcn, nämlich: auf den .'il. Juli, den 27. August u id den 23. September l850, immer H^ormillag vun 9 — 12 Uhr im Orte der Pfand« rcalitäicn mit dem Beisätze angeordnet worden, daß solche bei der dritten Fellbielungstagsahung auch un-lerdimSchähnngswerlhe werden hintangegebenwerden. Die Schätzung, dcr Grundbuchscriracl und die Licitanonsbedingnissc können Hiergcricht6 eingesehen werden. Bezirksgericht Krupp am «. Juni l850. Z. 1193. (:l) Einladung zur Pränumrratisn a il f d i e Gratzer Zeitung für das 2. Halbjahr i850. cVic Gratzer Zeitung hatte sich bis jetzt der regsten Theilnahme dcr Lescwelt, nicht bloß im Kronlande Gtciermm-k zu clfreuen, sie wurde auch von den Journalen der Residenz und ande-rcr .ttl'onlä'nder Oesterreichs, ja von ausländischen Blättern theilö als Quelle für Nachrichten, theilü selbst wegen dcr in ihr vertretenen Ansichten citirt; gewiß eine erfreuliche Anerkennung unseres Strebcns. Auch die mit dem 15. laufenden Monates eiugett'etenc neue Redaction, unter Leitung des Dr. F. Mitterb acher wird dem Blatte nicht allein die ihm gewordene Theilnahme zu sichern bemüht, sie wird auch bestrebt seyn, durch gesteigerte Anstrengung, durch größeren Aufwand von Kräften und Mitteln dieselben in noch höherem Grade zu gewinnen. Alle wichtigen und großen politischen Fragen der Gegenwart sollen wie bisher beachtet, die Zustande Oesterreichs, die Maßregeln seiner Regierung im Sinne und auf Grundlage der uns verliehenen Reichsoerfassung beleuchtet, die Interessen des Kro n la nd e s S tei e rmark namentlich emcr sorgfältigen und gründlichen Besprechung unterzogen werden. Für die rasche und zuverlässige Mittheilung wichtiger Ereignisse aus allen Theilen der Monarchie und deö Auslandes wird besondere Sorgfalt getragen. Auch für den belletristischen Theil des Abendblattes sind neue und tüchtige Kräfte gewonnen. Neben gediegenen Aufsähen erzählenden und beschreibenden Inhaltes werden Berichte aus dem üeben und Treiben der Residenz, Besprechungen über Theater, Kunst und Literatur sich abwechselnd folgen; bunte Mannigfaltigkeit soll neben dem innern Werth des Gebotenenden Reiz und das Interesse dieses Theiles der Zeitung erhöhen. Prnnnmeratious Preise für die Gratzer Zeitung sammt Abendblatt sind: Vei allen Postämtern mit täglicher Zusendung gNV.ilihrig 3l> st. CM. hall'.jährig 10 „ „ Wir erlauben uns, an die verehrten Abnehmer, welche die Zeitung durch die Post zugesendet wl'mschen, die Bitte zu stellen, die Prä'numeration bei den Postämtern möglichst bald einzuleiten, damit die Zusendung uom 1. Juli an vollständig und pünctlich erfolgen könne. Die k. k. Postämter behandeln die Pränumerations?Beträge portofrei. Gratz im Juni 185«. Verleger der Gratzcr Zeitung. 2 (Z. Amts-Blatt der Laid.Zeitg. Nr. 145 v. 27. Juni 1850.) H88 Z l2«^ (^) Nr. AMI. A u n d m a ch u n g. Die Postämter in St. Leon hard und Wolfs berg, im Kronlande Karntcn, sind in Postämter mil Pferdcst^tione/, umgestaltet wor^ den, deren Wirksamkeit mit I. Juni l85tt beginnen wird. Die Postdistanzcn sind, wie folgt, fcstge-setzt worden: zwischen Ct. Leonhart u, Iudenburg auf 2^ Post. ., Knittelftld » 2^ » » „ » Wolfsbcrg ,. 1^/, » Wolföberg,, Nölkermarkt» 2^ ,. '» ^ ,, E>6 >, 2^ » » „ Untel dräu bürg 2^ „ Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Von der k. k. Postdircction Laibach den 17. Juni l85l>. Z. 12,4. (2) Rr. 2757. K u n d m a ch u ll g. Die Postämter zu Dätschitz und Zlabin gs, im Kronlande Mähren, sind in Post-ämtcr mit Pferdestationen umgestaltet worden, und beginnen in dieser neuen Eigenschaft ihre Wirksamkeit mit 1. Juni 185U Die Postdistanzen sind, wie folgt, festgesetzt worden: z'.vischl'n Datschib und Teltsch auf — ^ Post. ., Alldwih „ 2''/« „ ,- „ „ Zlabings » -^V« " » Neuhaus ., 2'/^ „ " ., >' Schelletau » 1^ ,, ,. » ,> Poczalek ., 1^ ^ „ Zlabings » Waidhofen .. i^ >, » ,' Neuhaus „ 2^ „ ,. Blldwih ., 2V, ., n Neu-Bistritz., 1^ „ Welchcs hiermit zur aUgevueinen Kenntniß grb'/acitt wild. Von dcr k. k. Postdirection. Laibach am 17. Iun> I85»tt. Z. 121N. (2) Nr litt». Kund ln a ch u n g. In dem Badeorte Bel des wird mit 1. Juli d. I. cine Posterpcdition in Wirksamkeit treten Dieselbe wird sich mit der Besorgung von Brief.-schaften, Zeitungen und Fahrpostsendungcn bis zu dem Gewichte von H Pfund befassen, und mit sämmtlichen Aemtern der Laibach-Villacher Route und mit dcr Bricfsammlung in, Radmannsdorf in einen täglichen Brieftartemvechsel, mit letzterer aber auch einen täglichen Fahrpostkartenwechsel unterhalten. I!)re unmittelbare Postverbindung erhält die» selbe durch die Brich'ammlung in Radmannädorf mittelst eine5 Fußboten, welcher täglich um U Uhr :i9 Miimü'N früh von Radmannüdorf abgehen, nach Verlauf einer Stunde und 30 Minuten in Veldeö eintreffen, und von Velde5 sofort Abends wieder zurückkehren wird, Waö hiemit vorläufig zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. K. K, Post-Direction. Laibach den ^"». Juni 1850. V,c r z e i ch n i si der Orte, welche dem Bestellungsbezirke der k. k. Postexpedilion in Veldeü zugeiriesen werden: Asp, Allhammer, Auriz, Brod, Buchheim, Deutschgeräuth, Dobrava, Feistrih, Feld, Go-riliscl), i^rabtsche, Iereka, Kamne, Kerniza, Kersch-dorf, Kopriunik, Koreilhen, Äuplcnik, Läse, Lepeuze, Meuklisch, Mitterdorf, Neuming, Obergörjach, Pernike, Pokluüa, Podj.'le, Pogelschch, 3tavne, Reifen, Relschitsch, Rolhwein, Salernik, Saviz, Echalkendorf, Secbach, Slamnig, Stndorf, Unter-gmjach, Vischelnitz, Wittnach, Wochcinervellach, Wodcschilsch, Zelach. Z. !2l:l. (2) Nr. 2«98, K ll n d m a ch u n g. In dem Bahnhöfe zu Pöltscha ch, im Kron^ lande Eteiermark, ist neben der dort bestehenden Postpferdestation auch ein Postamt errichtet worden, dessen Wirksamkeit mit l. Juni l85U beginnt. Daäsclbe befaßt sich mil der Aufnahme und Bestellung von Conespondcnzen und Fahrpostscn- dungen, lind erhalt eine Verbindung theils durch die auf der südlichen Staalöbahn coursirenden Eisenbahnzuge, theils durch d>,' dort von der Eisenbahn nach Wlndisch-Fcistrih, Gonowih, Rann, Agram abästenden Postcourst Welches hiemit zur allgcnieincn Kenntniß ge-bracht wird. Von der k. k. Post«Direction. Laibach den 16. Juni 185«. Z. ,224. (i")"" "" ""Nr. 2003. Edict. Von dem Beziiksgcrichte Mlmkcndlnf, als Ad-l)andkinci6msl^nz, werden aUc Icnr, welche a>i dic 3.'ell^^i>scha!l dtö zu .T)rppe!6do,f Haui', ' ^ir, 3 vessilnl/cnl'l» (^an^hül'lcrt' tt>olilNi Giego»-^ <>uv w.» geordin'len ^iql!id<-.l!lm, u:ucr de» Felgen deQ§. 8l-l allg. (!>). V., gellend zu m.ictm!. Bcaickss.klicl)! Miinkcndols den t. Juni !85l>. Ein Postcrpcditnr wird gesucht. Für die Poststation Treffen wird eil» Post-expeditor gesucht und sogleich aufgenommen. Die näheren Auskünfte ertheilt die Postinhabung. Bei «ko <»l«V»R.'s.., iil ?llisl'osl'l! der Pfänder. 6 dla-lnatischr und paMollumisch.- Dcnstelluligcil, 19 Dcclc»-lnatloüc», 40 Tnnkspmchi-, l2 Polterabend Scheiz.', 51 sche^hafte Rachselfeage,, und 5l, Axflosuiiqen dii^i, I^vnl',' Scherze,, 2^ qa»^ lcichle ilbcrrciscii^odr Kliiist-stüächcn ulid oiagischc Beiiisti^uii^.n u. s, >u. Zwcite Auslatt^. ^lrftnttt brosckirt P>ei^ ?4 l!'. (^.^ Dcr schlichter»^ Mensch unrd sich dnich de» klel.->u>>, Courmacher in kürzester ,Z^»t ^uin Li^Ii'iig jeder Vesellschasl g»'«nacht sel)o eines lebhaften Absatzes sich erfreut, deren dichte Bevölkerung endlich, liebst der Wasserkraft der beiden Flüsse Dräu und Mur günstige Gelegenheit zu industriellen Unter-nehmungen bietet—werden l<) zum (5sakathurner (Nüter-Complexe gehörige Wirthschaften, von diverser Ausdehnung ü 2W bis 2W0 Joch Acker- und Niesen-Area, nebst den zugehörigen Weiden, Wohn- und Wirthschafts-Gebäuden, auf 12 Jahre verpachtet. Die Verpachtung geschieht im Wege der öffentl ichen Ver steiger ung, welche am 16. August l. I. in der Wirthschafts-Kanzlei zu Csakathurn beginnt. Vor dieser Zeit werden jedoch auch auf Pri vat-Offer te, wenn sie den Erwartungen entsprechen, Abschlüsse gemacht, und sind letztere spätestens bis 1U. August l. I. dem hiesigen Hofrichteramte portofrei einzusenden, allwo auch die, nähereu Bedingungen dieser Verpachtungen einzusehen find. Csakathurn am 25. Mai 1850. Z. 1202 (3) Anzeige. Die 1'. 'l. Herren Mitglieder des Schützetwm'mes in Laibach werden in Kenntniß ge, seht, daß am :t<>. Juni d. I. in der bürgerlichen Schi.ßstätte, zu Ohr.e>l des hochgebornen Herrn Gustav Grafen von (5H ori nsky, k. k> Statthalter des Kronlandes Kram, und seiner Hochocrchrten Familie, ein Fcstball Statt finden wiro. )lm Tage vorher beginnt ein feierliches Freischichen unter nachfolgenden Bestimmungen. Von der Direction drs bürgerlichen Achützenu.reins. Laibach am Al. I'n'u l85i>. Einladung zn einem feierlichen Freijchießen. ?lm 29. u. 3U< Juni, am 1. u. 2. Illli, bei vorkommenden außerordentlichen Fälle:: ^ auch noch am 3. Juli, wird in Laibach auf der bürgerlichen Schießstätte ein feierliches Freischießcn / Statt finden. 6s beginnt am 29, Juni Nachmittag um 1 Uhr. H Als Prämien sind für den B?stschusi bcstimmt. auf der H.nlptsch^ibe: RT k. k. Speeies Dueaten nebst einee werthvolleu Deeoration. Auf dcv S ch l'cksclie ibe: « t. t. Species Dlleaten nebst einer werthvollen Decoration. Außer diesen zwei Prämien sind noch andere, zu 3, 2, 1 Species - Ducaten mir ange-mcssenen Decorationen ausgeseltt worden. Die Einlagen auf der Hauptscheibe sur 4, js, I'^, l. -'"«> »»iZU. In Iftuaz von KleittMlwr's Zcitungs Conlptoir ist zu haben: Formulare der Gemeindebürgerlisten Nr. « nnv « Das Buch 4» k,-,, dci BoZen 2 kr.