^K l34. 1864. Äml^blalt zur Laibacher Zeitung. Juni. (203—«) Nr, 7622. Kundmachung hinsichtlich der Ausfolgung neuer Couponsbogen zu den Obligationen der Grundentlastungsfonde in den Königreichen Ungarn (einschließlich der ehemaligen Wojwodschaft Serble» und deg Te» mcser Banates) und Croatien und Slavonien. Am I. November l864 ist der letzte der, den Obligationen der Grundentlastungsfonde in den Königreichen Ungarn (einschließig der ehe< maligen Wojwodschaft Serbien und des Temeser-Banates) und Croaticn-Slavonicn bcigegebenen Coupons fällig und es tritt die Nothwendigkeit ein, diese Obligationen mit neuen Coupons-bogen zu versehen. In Bezug auf die Hinausgade dieser neuen Couponsbogcn werden folgende, zwischen der k. ungarischen, dann der k. dalmatinisch.croatisch-slavonischen Hofkanzlei vereinbarte Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: ». Die Ausgabe der neuen Couponsbogen zu den benannten Grunoentlastungö l Obligationen hat am 2. November l864 zu beginnen. 2. Die Couponöbogen zu dcn ungarischen (inclusive serbisch-banater) Obligationen können nicht nur bei der GrundentlastungSfondökasse in Ofen, und jene zu dcn croatisch-slavonischen Obligationen nicht nur bei der Grundentlastungs-fondskassc in Agram, sondern auch in Wien, und zwar bei der k. k. Staatsdepositcnkasse daselbst; in den anderen Königreichen und Län-dern aber bei den Grundentlastungsfondskassen; ferner in Ungarn auch bei der k. k. LandeS-hauptkasse in Temcsvar, bei den k. k. Landes» Malkasten in Preßburg, Oedcnburg, Kaschau, und bei der k. k. Sammlungskafsc in Groß-wardein erhoben werden. 3. Meldet sich die Partei zur Erhebung von Couponsdogen zu ungarischen (!nclu8lv<3 serbisch.dauater) Obligationen bei der Grund-entlastungüfollbskaffc il« Ofen und zu crc> ati sch-slavonischen Obligationen bei der Gründend lastungsfondskasse in Agram vom 2. November ltt64 an, so hat sie die Original Obliga° tionen beizubringen und die Kassa wird, wenn Letztere mit dem Inhalte der Liquidationsbücher übereinstimmen, und gegen die Ausfolgung der Coupons kein Anstand obwaltet, dieselben gegen ungestempelte Empfangsbestätigung ausfolgen und zugleich die geschehene Ausfolgung auf dcn Obli< gationen ersichtlich machen. Die Empfangsde, stängungen über Coupons zu ungarischen (molnsive serblschlbanater) Obligationen sind übrigens für jedes ehemalige VerwaltungSgcbict abgesondert auszustellen 4. Wünscht die Partei die Couponsbo gen bei einer anderen Grundentlastungsfondö-kasse vom 2. November Itt64 ab, zu beHeden, so hat sie die Originale Schuldverschreibungen mittelst einer l n N'ipl« beizubringenden, nach dem beigefügten Formulare verfaßten Konsigna tion bei jener Kasse zu überreichen, bei welcher sie die Coupons zu erheben beabsichtigt. — Diese Kasse wird die Konsignation mtt dcn Schuldverschreibungen vergleichen, bei richtigem Befunde letztere der Panei zurückstellen, sich sodann um die Zusendung der Coupons an die detref fende Kasse verwenden, und die Coupons nach deren Einlagen der Partei gegen abermalige Vorweisung der Original-Schuldverschreibungen und Beibringung ungestempelter, für jeden Fond Und für jedes Verwaltungsgebiet abgesondert auszustellender Empfangsbestätigungen und gegen Vergütung der für die Zusendung entfallenden Gebühr ausfolgen. Diese Gebühr wird für jede Sendung ^ebst her unveränderlichen Grundtaxe von »5 Neukreuzcrn mit der Hälfte des tarifmäßigen ^erthporto bemessen. 5. Wenn die Partei die Couponsbogcn bei der k. k. Staatsdcpositcnkasse in Wien (Singer "^asse, Bankogcbaudc) zu erheben wünscht, so kann sie sich dießfalls bei der letzteren schon innerhalb des Zeitraumes vom l. Juni bis Ende August >8«4 unter Vorweisung der Original-Schuldverschreibungen und Beibringung einer nach dem beigefügten Formulare verfaßten ein« fachen Konsignation anmelden. Die Anmeldung wahrend dieses Zeitraumes enthebt die Partei von der Zahlung der uä 4. erwähnten Gebühr und beginnt die Ausfolgung der Couponöbogen hinsichtlich der im obigen Zeiträume erfolgten Anmeldungen gegen abermalige Vorweisung der Original-Obligationen und Beibringung ungestempelter, für jeden Fond und für jedes Verwaltungsgebiet abgesondert auszustellender Empfangsbestätigungen am 2. November »864. Erfolgt die Anmeldung nicht in den oben genannten drei Monaten, so ist sich am 2. November 1864 an, nach den Bestimmungen des Absatzes 4 zu benehmen. 6. Wünscht eine Partei Couponsbogen zu ungarischen (include serbisch-banater) Obligationen bei der k. k. Landeshauptkasse inTemesvar, bei den k. k. Landessilialkassen in Preßburg, Kaschau, Oedendurg, oder bei der k. k. Samm-lungskasse in Großwardcin zu erheben; so hat sie dicßfallS bei jener Kasse, wo sie dieselben erheben will, vom l. Juni ltt64 an, unter Vorweisung der Original-Schuldverschreibungen und Beibringung einer nach dem beigefügten Muster verfaßten Konsignation die Anmeldung zu machen. Erfolgt die Anmeldung bis Ende Sep. tember l8U4, so ist die Konsignation in einfacher, erfolgt sie aber nach dem letzten September 1864, so ist sie in dreifacher Ausfertigung beizubringen. Behufs der am 2. November »864 beginnenden Erfolgung der Couponöbogen sind die Original-Obligationen abermals vorzuweisen, und sind ungestempelte, für jedeS Verwaltungsr gebiet abgesondert auszustellende Emvfangsbe« stätigungen beizubringen.'" ^ ^ <:<«« >^.^ . Wollen Parteien durch Vermittlung" dieser' Kassen Couponsbögen zu kroatisch-slavo« nischen Obligationen erhalten, so ist sich vom 2. November l864 ab, nach den Bestimmun, gen des Absatzes 4 zu benehmen. 7. Hinsichtlich jener Obligationen, welche bei der privilegirten österreichischen Nationalbank in Wien oder deren Filialen verpfändet oder deponirt sind, wird die Nationalbank, be» ziehungsweise deren Filiale, wenn die Partei bei derselben darum ersucht, die Erhebung der neuen Coupons selbst veranlassen. 8. Behufs der Erlangung der neuen Cou» pons zu jenen Obligationen, welche sich bei den Waisenkommissionen, beziehungsweise bei den Waisenämtern oder in gerichtlicher Aufbewahrung befinden, haben sich die verwahrenden Aemter, wenn sie die Coupons zur Verfalls« zeit selbst zu realisiren pflegen, an die betreffenden Kassen unter Beibringung der Original-Obligatlonen zu wenden, bezüglich jener depo« nirten Obligationen aber, von welchen die Coupons zur Verfallszeit an die Parteien ausgc« folgt werden, bleibt eS den betreffenden Vcr« mögcnsverwaltern überlassen, sich die zeitweilige Erfolgung der deponirten Obligationen zum Zwecke der Anmeldung beziehungsweise Coupons« erhebung zu erwirken. 9. Die Blanquetten zu den Konsigna« tionen werden bei den im Absätze 2 bezeichneten Kassen unentgeltlich^verabfolgt. Wien den «. Mai »864. Von der königlich-ungarischen Hofkanzlei und Von der königlichen Hofkanzlei für Dalmatien, Kroatien und Slavonien. Formular M den Constgnationen. Zur Darnachachtung: 1) Ueber die Obligationen eines jeden Fondes beziehungsweise Verwaltungbgebieres sind abgesonderte Consignations zu überreichen. 2) Die Obligationen sind nach Kapitalskategorien in numerischer Ordnung aufzuführen. 3) Die Anmerkungskolonne ist freizulassen. 4) Am Schlüsse ist die Stückzahl und der Gesammtbetrag der Obligationen anzuführen. Die Consignation ist mit der Namenöfertigung und der Angabe deS Wohnortes des Ueber« reichers zu versehen' _____________ Consignation Nr...... über nachstehende Obligationen deö Grundentlastungsfondes in...........ehemaligen Verwaltungsgebieteö in.............. . bezüglich welcher die Erfolgung der neuen Couponsbossen bei der . . ........kassa gewünscht wird. Stück- Cap'tals- l Kategorie Numer l Inte st ati o n ä"l)l a fl. I Anmerkung d c r O b l i g a t i o n e n ltt.lwv g,8 Arthur v. Mezey » 745 Stefan Sambo » IN24 Carl Bauer l5 ,, 4ttl3—4<»28 Witwe Maria v. Döry l 5ttUtt 823 Ladislaus Graf Almussy lvlw li,3» » » 6216 Johann Schück » 7UUl „ » 7089 » 5 » IU.556 » l 5U0 ,2« lO0 534 » » l>l2 » 3 » »!.6!l Andreas Nagy 5« 2i> 2 « 34N Johann'Schuck 27 Stücke im Gesammtbetrage von fl. »60.90U. Johann Wolf. (Wohnort.) 39tt (2l5-2) N Nr. 42«8. ^ Kundmachung. Mit dem zweiten Semester des laufenden Schuljahres ist der zweite Platz der Gregor Tötcingcf'jHen Studentenstiftung im jährlichen Ertrage von 52 si. 5U kr. in Erledigung ge» kommen. Zum Genusse dieser Stiftung, welche vom Gymnasium angefangen auf keine Studienabteilung beschränkt ist, sind Studirende aus den Pfarren Oderlaidach, Billichgratz und Neldes berufen. ,. . Da5 Präsentationsrec^t Oeht dem Pfarrer in Horjul zu. Bewerber um dieses Stipendium haben ihre, mit dem Taufscheine, dem Dürftigkeils« und Impfungszeuglnsse, dann mit den Studienzeug-nissen von den letzten zwei Schul - Semestern bclcgten Gesuche im Wege der vorgesetzten Stu« diendircktlon bis ' 24. Iuni l. I. Hieher zu überreichen. Won der k. k. Landesregierung für Krain. __ ^aibach am 24. Mai »884. (2U l —3)" ^ ^^«823.' Kundmachung. Von der k. k. Finanz» Landes «Direktion in Graz wird bekannt gemacht, daß der k. k. Tabak - Subverlag in Rann, im politischen Bezirke gleichen Namens, im Wege der öffent» lichen Konkurrenz mittelst Ueberrcichung schriftlicher Offerte dem geeignet erkannten Bewerber verliehen werden wird. Die Offerte sind" versiegelt bis längstens 2l. Juni l. I., Mittags ,2 Uhr, bei dem Vorstande der k. k. Finanz - Bezirks - DirektionMin Marburg zu überreichen. Der ErträgnißauLweis, die Nachweisung der Verlags-Auslagen, sowie die näheren Be. dingungen können bei der k. k. Finanz-Bezirks« Direktion Marburg und bei dem Steueramte Rann eingesehen werden. Ini Uedrigen wird sich auf die ausführliche Kundmachung im Nr. l28 dieser Zeitung berufen. Graz am 3U. Mai W64. ^2l4—2) Nr. »W pr. Konkurs-Ausschreibung für eine Rechnungö - Offlzlal6stelle mit 5l)U fl. Iahreogchalt bei derFinanz«Direktion in Laibach. Sieye Amtsblatt der »Laib. Zeitg." Nr. »3i K. k. Finanz «Direktion Laidach am ll). Juni >864.— ^"^ -' (2»2—2) " Nr. »2»U pr. Konkurs-Kundmachung. Im Sprengel des steierm. - tarnc. - krain. Oberlandesgerichtes ist eine systemisirte Auskultantenstelle mit dem Aojutum jährl 3l5, si. für das Herzogthum Steiermark zu besetzen. Bewerber haben lhre Gesuche lm vor» schriftsmaßigen Wege bis Hnde d. M. einzubringen. Vom Präsidium des k. k. Obcrlandcsgc-richtes in Graz am 5. Huni^ >^64. lM-2) "'""^ " Nr. 3158. Kuudmachung. Lant hohen k. k. Landcöprasidial-Ellasses vom 28. Mai »8«4, Z. U94/^., haben Seine k. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom l. Aprll d. I. die Anwerbung von Freiwilligen - Corps von beiläufig 6UW Mann Landtruppcn und 3W Matrosen in der österr, Monarchie für mexikanische Kriegsdienste allcrgnadigst zu bewilligen, und mit der Allerhöchsten Entschließung vom I. Mai d. I. die Bestimmungen zu genehmigen geruht, unter welchen die Anwerbung dieses Freiwilligen» Corps in den k. k. Staaten gestattet wird. ^ Die freiwillige Wrruung geschieht: g) durch unmittelbaren Uebertrirt aus der Armee; li) durch Anwerbung aus der Population. Es können uö ii) in die mexikanische Armee eintreten: 1. in der Heimat crwerbsuchende Rescr« vistcn dcs zweiten Jahrganges, die Stellvertre« ter, und die übrigen stillschweigend fortdienen» den Individuen, die überhaupt berechtiget sind mit Ende Juni l. I, gänzlich ihre Entlassung aus dcr Armee zu nchmen; 2. diejenigen österreichischen Staatsbürger aus dem Civile, welche dcr Militärpflicht ganz« lich entsprochen haben. Derjenige, der angeworben zu werden wünscht, muß christlicher Religion, ledig oder kinderloser Witwer und nicht über 4U Jahre alt sein, und muß wenigstens eine Körpergröße von ü!> Zoll haben; bei den Matrosen hinge« gcn ist das Körpermaß nicht maßgebend. Die Anwerbung geschieht auf sechs Jahre, und kann nach Umstanden verlängert werden, wobei bemerkt wird, daß im Falle des Austrittes nach ll Jahren besondere Begünstigun» gen bezüglich der Ansiedlung in Mexiko, respe?» live Bcthcilung mit Ackergrund, oder kosten« ftcle Rückkehr in die Heimat, gewährt sind. Die Anwerbung beginnt am l5. Juli «864 und dauert bis 15. Jänner lO