Imts Blatt zur Laibacher Zeitung. .H< IM Dinaag den 22. November 1843. «Hubernläl- Verlautbarungen. Z. Igo^. (2) All Nr. 27^8^. Nr.263. St.GVC. . Kundmachung dem ^^""ss ' Versteigerung der sck rei ^'^'^^"de gehörigen Ft-^/" 'Gerechtsame in V«äö. in der Gemelnde ^ltu^, im Rentbezirke «1." "ü' ^^" Folge dcä hohen Hofkammer. ^ ^^'^'^d^ in den ^erkaufe der nachbenannten, dem N.lkgio ^. fondc gehor.gen Gerechtsame geschritten^ w!r-den, und zwar: des Fisch fang rech tos in Üuäü ,u der Gemeinde.Vl^l^ im Schähungswerthe von 420 fl. — Diese Gerechtsame wird um den vorangesehten Fiscalpreis auögeboten, nnd dem Meistbietenden mit Vorbehalt der Gcnel), m.g„ng des k. k. Hofkammer-Präsidiums über. lasse, werden. - Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der nicht vorläufig den zehnen The.l des F.scalpreiscs, entweder in bar.r Colwentlons-Münze, oder in össentlicken ver^ Mölichcn Staatspapieren nach ^em ,ur ^ t des Erlages bekannten cursmäßige«odcr sonst gesetzlich bestimmten Werthe beider Versteh gcrungs.Commission erlegt, oder ein« auf diesen Betrag laute.de, vorlaufig von der erwähn' ten Commission geprüfte und gesetzlich zurei. chend befundene Sicherstellungs. Urkunde bei-onngt. ^. Die erlegte Caution wird jedem ^< lassm wollte. «<)»« daß „ lcßhalb«^ , '^- bindlichkciten nach dem Licitationsacte befreit würde, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate des gemachten Anbotes in der festgesetzten Zeit nicht berichtigen würde. Bei pflichtmaßigcr Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillingshälfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer ftir einen Dritten einen Anbot machen will, ist verbunden, die von diesem hiezu erhaltene Vollmacht der Versteige-rungs-Commission zu überreichen. — DcrMeist-bieter hat die Hälfte deS Kaufschillings innerhalb vier Wochen nach erfolqter und ihm bekannt gemachter Bestätigung deö Verkaufactes, und noch vor der Uebergabe der Gerechtsame zu be-richtlgcn, dle andere kann er gegen dem daß er sie auf der erkauften Gerechtsame oder auf einer andern, normalmäßige Sicherheit gewähe reuden Realität grundbücherlich versichert, mit fänf von hundert in Conventionö-Münze verzinset, und die Zinsen in halbjährigen Vcifalls-ratcn abführt, in fünfglcichcn Jahresraten abtragen, wenn derErstehllngspreis denBelrag von5l1 st. übersteigt; soust aber wird die zweite Kaufschillingshälfte binnen Jahresfrist, vom Tage der Ucbergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Bedingnisse berichtiget werden müssen. — Bei glei° chen Anboten wird demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder früheren Berichtigung des Kaufschillings herbeiläßt. -Für den Fall, daß der Ersteher der Gerechtsame con-tractsbrüchig, und letztere einem Wiederverkaufe, dessen Anordnung auf Gefahr und Kosten des Crstchers dann sich ausdrücklich vorbehalten wird, ausgeftht werden sollte, wird es von dem Ermessen der k. k. Staatsgüter-AcräußerungS-Provinzial-Commission abhängen, mcht nur die (Vummc-zu bestimmen, welche bei der neuen Fcilbiclung sür den Ausrusövreis gelten Mc, 872 sonders auch den Relicitationsact entweder un« mittelbar zu genehmigen, oder aber denselben dem hohen Hofkammer-Präsidium vorzulegen. — Weder aus der Bestimmung deö Ausrufs» preises, noch aus der Beschaffenheit dcr Genehmigung des LicitationsacteS kann der contractS-brüchig gewordene Käufer irgend eine Eluwen-dung gc<)en die Gültigkeit und rechtlichen Folgen der Relicitation herleiten. — Nach ordent« lich vor sich gegangener Versteigerung und rück« sichtlich bereits geschlossener Licitation werden weitere Anbote nicht mehr angenommen, sondern zurückgewiesen werden, worauf die Licitationslu-ftigen insbesondere aufmerksam gemacht werden. -- Die übrigen Vcrkaufsbedingnissc, dcr Werth-anfchlag und die nähere Beschreibung der zu veräußernden Fischerei-Gerechtsame können von den Haustustigen bei dem k. k. Bezirks-Com-miffariate 1'ol» eingesehen werden. — Non der t. k. Staatsgüter-Veräußerungs-Provinzial« Lo:nmission. — Trieft am 18. October 1342. Ernst Schleiffer, k. k. Gub<- u. Präsidial - Secretär. Z. läoH. (3)^6 27^63. Nr. 270 St.G.V.E. Kundmach ulig .dcr Verkaufs, Versteigerung zweier in der Gemeinde Hluß^lu, Rcnlbcznkcs Eapo d'Istrla ge1>l^8l», »m Fläch.nmaße vun keilaufig 652 lUKlafter und geschätzt auf 28 ft. «42/4 kr.; 2) enus Brachgrundcs unt 4^ Re« benstocken, in derselben ^onuacla und Ge» melnde, lm Flächenmaße von 23/^6 ^Klafter und geschäht auf io5 si. - Diese N^llMen werden eilizelnwcise / so wie sie der betreffende Fund besitzt und genießt, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget wäre, um die beigesetzten Flscalpre.se ausgeboten, und den Meistbi'tenden mit Vorbehalt der Genehmigung des k. k. Hvf» fammer-Präsidiums überlassen werden. — Nie, wand wird zur Versteigerung zugelassen/ der Nlcht vorläufig den zehnten Theil des Fiscal» Preises, entweder in barer Eonvcntions-Münze oder in öffentlichen verzinslichen Staatspapic-«n nach chrem zurZett des Erlages bekannten eursmaßigen oder sonst gesetzlich bestimmten Werlh«, bei der Versteigerungs-Commission erlegt, ober eine «uf blesen Betrag lautend,, vorläufig von der erwahntm Commission g«. prüfte und gesetzlich zureichend befundene S>« cherstellungs Urkunde beibringt. — Die erlegte Eautlvn lvlrd ledem Licitantcn, m,t AuSnahme jener beSMelstblttels, nach beend,gier Verftei« gcrung Zurückgestellt, jene des Melstbielers dagegen wird alS ve< fallen angesehen werden, wenn er sich zur Errichtung des dießfalligen Eonlractes nicht Herbellassen wollte, ohne daß er deßhalb von den Verdlndllchkciten nach dem Lieitatlonsacte befreit würde, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate des gemachten «lnbo« tes m 0er festgesetzten Zelt nicht ber,cht,gln würde. Bei pstlchlmaßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wirb ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschlllingshalfte abge. rechnet, oder die sonst geleistet« kaut«on wieder erfolgt werden. - Wer für einen Drillen emen Anbot machen w»ll, »st verbunden, die von dlesem h.ezu erhaltene Vollmacht der Ver-steigerungs.Emnmisslonzu überreichen —Der Mtlstbieler hat d»e Hälfte des KaufschlllingS innerhalb vier Wochen nach erfolgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verfaufs» actes, und noch vor der Uebergabe der Realität zu berichtigen; die andere Hälfte fann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften oder auf elner andern, normalmäßlge Sicher. h«,t gewahrenden Realltat grulidbücherllch versichert, mit fünf r»oln Hundert ln Conventions Münze verzmsel, «nd die Zinsen ln halbjährigen Verfallsraten abführt, in fünf gleichen Iahresrale^abtragen, wenn der Erste-hungspre.s den Betrag von 5o fl. über. ^^I^.c ^-^" "'" ^e zweite Kaufschll-mgshalfte bmmn Jahresfrist, vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen d,e ersterwähnten «edmglnffe berichtiget werden müssen. — Ael gleichen Anboten w,rd demjenigen der Vorzug gegeben werden > der sich zur soglet? chen oder ftühern Berichtigung des Kouf-schlllmgü berbcllaßt. — Für den Fall, daß der Elstther der Realität contractsbrüchig, und letztere einem Wiederverkaufe, dessen Anordnung auf Gefahr und Kosten des Erste« Hers dann sich ausdrücklich vorbehalten wird, ausgesetzt werden sollte, wird es von dem Ermessen der k. k. Staatsgüter-Veraußerungs-Provmzial-Commission abhängen, nicht nur die Summe zu bestimmen, welche bti der muen Feildietung für den Ausrufsprcis gel' 873 ten solle, sondern auch den Relicitationsact entweder unmittelbar zu genehmigen, oder aber denselben dem hohen Hofkammer. Präsid.um vorzulegen - Weber «us der Bestimmung des Ausrufsprclses, noch aus der Beschaffen. he>t der Genehmigung des kicitationsaclcs kann der contrac.sbrüch.g Hewordcnc Käufer .raeno eme E.nwendung gegen d.e Gültigkeit und rechnen ^.lgcn der Nel.cita.^n hnle.tcn. — Nach o.oentllch oor sich gegangener Vcr-fie'gerulig und .ücfsichtl.ch nach bereits ae-schloffener ^citation werden weitere Anbote mcht mehr angenommen, sondernzuruclaewiesen werden, wo> auf dleklcitat.onslustigen.nsbeson. dere aufmerfsam gemacht werden. — D.e übrl.cn Vclkaufsbcd.nglusse, der Werthanschlc,g u^ d«e nähere ^elchre.bung der zu veräußernden Realitäten können von den Kausiuss.gcn bei dem l. k. Rentamte ,n ssapo d'Istr.a eingese« Pen werden. -> Von der k. k. Staatsgüter. ^erauwungs-Provmzial. Commission. Trieft am b. October 18^2. Ernss Schleiffer, k. k. Mud. und Präsidial, Secsctar. ^reisamtllche Verlautbarungen. Z. 1858. (2) Nr. 13Ä42. Kundmachung. Aus Anlaß eines vom löbl. k. k. Militär-Hauptvervflegs-Magazin zu Neustadt! anher gelangten Ersuchens, ist zur pachtweisen Si-cherstcllung des Verpstegsbcdarfcs für die mit dem 1. März 16N auf vier nach Nassenfuß und Unterbresovih verlegt werdende Beschäl-postcn die bezügliche Verhandlung für die Etation Naffenfuß :n der Amtskanzlei der Be-zirköobrigkett Nassenfuß auf den 20. December 1842, und für die Station Untcrbreso-vih ln der Amtskanzlci der, Bezirköodriakeit La„dstraß auf den 22. December 184'? während den gewöhnlichen Amtöstunden Vormittags festgesetzt worden. - Die dirßfallige Ersordermp an Naturalien für die Station Naffcnfuß besteht in täglichen I Brod-Portionen, 7 Hafer-Portionen und 4 zehnpfün-digen Heuportioncn) dann für dio Station Ultterbresovitz in täglichen 3 Brod-, 7 Hafer-^zehnpfündigcn Heu- und /j sechöpfündigen Etvcustvoh - Portionen. - Dies. Bestimmung w rv mit dcm Besätze zur allgcn.nnen Kcnnt-nn ^'7^ '/^ die Unternehmungslustigen '/mt.an 'ä"?"""!^^'« U' ^r g^,anntcn Amtskanzlci zu erscheinen eingeladen werden. K K. Kreisamt Neustadtlam 8/NovemberÄI2. Vemtliche ^rrlautbarungen. 3. 18w. (2) Nr. '"2°^^ Kundmachung wegen Lieferung des Bedarfes an Betterford er nissen für die k. k. Ge-fällenwache in Kärnten. — Die k. k. vereinte Cameralgcfallcn-Verwaltlma für Stey-crmark und Illyricn beabsichtiget für die Ge-fällenwache in Kcirnten die Lieferung folgen« der Bi'tterfordernisse im Wege der (5oncurrcnz mittelst schriftlicher Offerte sicher zu stellen, als: 2l78 Ellen gebleichte Leinwand zu Leintüchern; 998'/4 Ellen ungebleichte Rupfenleinwand zu Strohsäckl'n; 191V4 ^^en ungcblcich--ten Zwilch zu Kopfpölsteni; 12l Stück schaf-wollcnc Sommerkohen, und 121 Stück schaf-wollcne Wintcrkohcn. — Lieftrungslustige haben ihre schriftlichen versiegelten Offerte bis 15. December l842 um 12 Uhr Mittags dem k. k. Cameralgefällen - Verwaltungs - Orcono-mate zu überreichen. — Diesen Offerten, welche mit der Aufschrift: „Anbot zur Lieferung von Betterfordernissen" zu versehen sind, muffen 1. von den Offerenten oder der Fabrik, welche die Lieferung übernehmen will, gesiegelte Muster beigelegt werden, und dieselben so beschaffen seyn, daß sich die Qualität vollständig beurtheilen läßt. — 2. Steht es den Liefe-rungölustigen frei, den Anbot auf die Lieferung des ganzen ausgeschriebenen Bedarfes, oder nur auf einen Theil desselben zu leisten. — 3. In jedem Falle hat der Anbot deutlich die Gattung und Menge des Gegenstandes zu enthalten, deren Lieferung übernommen werden will, und ist beizusetzen, ob sich der Unternehmer auch zur Lieferung einer größera Quantität als die oben bestimmt angegebene, um den angebotenen Preis herbeilaßt. Dieser Preis ist für jeden zu liefernden Artikel deutlich und mit Buchstaben schriftlich auszudrücken, wie er für die Wiener Elle Leinwand entfällt. __ 4. Als nicht zu überschreitende Maximal- preije werden festgesetzt: für die Wiener Elle gebleichte Leintücher-Leinwand Ii'/g Kreuzer; für die Wiener Elle ungebleichte Strohsack-Lcinwand 7^ Kreuzer; und für die Wiener Elle Zwilch 11 Kreuzer; ferners für einen schafwollrileil Ninterkohcn, welcher 2^ Ellen lang, IV4 Ellen breit, und 8 Pfund schwer seyn muß, 6 fi. 40 kr., und für einen schaff wollenen Sommerkotzen von derselben Länge und Breite und 4 Pfund Schwere, 3 ft. 2l kr. C. M. — 5. Jede der genannten Gattungen 874 von Leinwand müssen eine Elle breit und durchaus von starker und dauerhafter Beschaffen« heit, und dem genehmigten Muster ganz gleich seyn. — 6. In dem Anbote ist ferner entweder eine den zehnten Theil desjenigen Betrages, der für das angebotene Lieferungsobject im Ganzen entfällt, erreichende Sicherstellung, oder ein Erlagschein beizuschließcn, wodurch dargethan wird, daß eine solche Sicherstellung bei der k. k. steycrmarkischen Cameralgefällcn-Hauptcasse, oder bei der GefäUencassa jener Provinz, wo der Offerent domicilirt, hinterlegt worden ist. Dieselbe wird rücksichtlich der Offercnten, deren Anbote nicht angenommen werden, bis zur sobald als möglich erfolgenden dießfä'lligen Entscheidung, rücksichtlich der Dfferenten aber, deren Anbote angenommen werden, in dem Maße, als dieselben annehmbar gesunden werden, bis zur vollständigen Erfüllung des Contractcs haftend bleiben. — 7. Bei der Auswahl unter den verschiedenen Anboten, insofern dieselben mit den nöthigen vorgeschrie» denen Erfordernissen versehen sind, wird auf die vortheilhaften Preise in Verbindung der guten Qualität der Ware nach den vorgelegten Mustern, und bci sonst gleichen Preisen und gleicher Beschaffenheit der Ware auf die Größe dos Anbotes Rücksicht genommen wer-'5lpen, und wird rücksichllich, der Annahme des einen oder des andern 5)ss>'rtes unbedingt, und vyne Rede zu stehen, die' Wahl vorbchalten. — 8. Sämmtliche zu liefernde Artikel müssen kostenfrei an das hierortige Oeconomat der vereinten Cameralgcfällcn-Verwaltung gestellt werden, welches über die Qualität und Mu» stermäßigkeit der abgelieferten Gegenstände zu erkennen hat. — Der Offerent verbindet sich, dem Ausspruche desselben unweigerlich zu fol« gen; auch ist derselbe nicht berechtiget, indem Falle, als der Anbot für zwei oder mehrere Vieferungsobjc^te lautet, von seinem Anbote hinsichtlich eines Objectes zurück zu treten, weil sein Anbot nur für einen oder den andern Artikel angenommen wurde. — 9. Der ganze Bedarf muß binnen vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, als dem Offerenten dk Annahme seines Offertes bekannt gemacht wurde, beigestellt werden. — 10. Sollte der Liefcrungs, Unternehmer mit der Ablieferung überhaupt oder hinsichtlich dcr Lieferungster-mine, oder in Absicht auf die Qualität und Mttstermäßigkeit der zu liefernden Artikel hinter den eingegangenen Verpflichtungen zurück« bleiben, oder von seinem Anbote zurücktreten, und die formliche Vcrtragsurkunde nicht un^ terfcrtigen wollen, so ist die vereinte Camera!« Gefallen-Verwaltung ermächtiget, auf seine Gefahr und Kosten auf dem ihr beliebigen Wege sich den nöthigen Bedarf an diesen Erc fordernijsen zu was immer für Preisen beizu-schaffen, und den Mehraufwand über den von dem Unternehmer angebotenen Preis von demselben hereinzubringen. — 11. Sollte binnen Jahresfrist, vom Tage des ContractZabschlusseS an gerechnet, ein weiterer Bedarf eintreten, so ist dcr Contrahent verpflichtet, denselben über erhaltene Aufforderung, so oft dieselbe an ihn ergeht, in dem Zeitraume von vier Wochen nach Empfang derselben contractmäßig um die in Folge dieser Ausschreibung ihm zugestandenen Lieferungspreise an daS gedachte Veconomat abzustellen. — 12. Die Zahlung für die gehörig abgelieferten und annehmbar gefundenen Artikel wirb gegen classenmäßig gestämpelte, mit dcr Uebernahmsbestätigung vcr-sehenenQuittung bei der Grähcr Gcfällcn-Haupt-und Bezirkscasse erfolgen. — 13. Hat der Ersteher den Sta'mpcl zu Einem Contractßcxem-plare selbst zu bestreitcn. — 14. Hat jeder Offerent in seinem Anbote ausdrücklich zu erklären, daß er sich diesen Lieferungsbcdingnissen ohne Ausnahme fügen wolle. — Grätz am 10. November 1842. Vermischte Verlautbarungen. Z. »LoS. (2) Nr. 4620. G l> l c t. Von dem Bezirksgerichte Haa«be,g wird hie« mit össlnllicl) kund gemacht: ES sey über Ansu. chen deS Thomas Louko von Niederdorf, in die execulwc H'llblclung h„ ^n, Lorenz Martin, tschitsch von Niederdors gehürlgen, der Herrschaft HaaSberg dienstbaren Realilatrn, alS der Halbhude Rectf. Nr. 557, geschäht 953ft. und deS '/, Sag. siattantbcils R,clf. Nr. 594, geschäht .20ft., rve. gen schuldigen 6st. 5okr. sammt Executionskostcn üewilliget, und eS seyen hiezu die Tagsahungen auf den »3. December l. I., auf den ,4. Jan« «er »843, und den »4. Februar itta3, jcdeömal früh 9 Uhr »n loco Nieder0o,f mit dcm Anhange bestimmt, daß diese Realitäten bei her ersten uno zweiten Feilbictungölagsahung nur um die Schä»» zung oder darüber, bei der dritten aber auch unltt derselben hintangegeben werten. Der Glundbuchöextract, das Sckahungspro«, tocoll und die Licitationsbedingnisse können täg« lich hieramts eingesehen werden. Bezirksgericht Haasberg am2o. October »6^2.