Gesetz- und Verordnungsblatt für das öste i r e i chisch - illiri sch e, 3(ii |1 c ti f a n ö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 18*3. t____ XIxTWtäcE. AuSgegcben und versendet am 8. Octobcr 1872. 19. Kundmachung der k. k. küstent. Statthalterci in Triest vom 11. August 1872, betreffend die Umwandlung des Waldgrundcs in andere Cnlturen. Es wurden in der neuesten Zeit zahlreiche und oft sehr bedeutende Waldrodungen d. H. Umwandlungen des Waldgrundcs in andere Cnlturen ohne Einholung der im §. 2 des Forstgesetzes vorgcschriebenen politischen Bewilligung vorgenommen und werden in nächster Zeit noch beabsichtigt. Wenn auch ein Theil dieser Rodungen auf Grundstücken vorgenommen wurde, gegen deren Umgestaltung von volkswirthschaftlichem Standpuncte keine Bedenken bestehen würden, so kommen daneben wieder zahlreiche Rodungen selbst bei solchen Waldungen vor, welche unbedingt der Waldcultur hätten erhalten werden sollen. Der §. 2 des Forstgesetzes schreibt in jedem Falle einer beabsichtigten Rodung die Einholung der vorgängigen Bewilligung der politischen Behörde vor, welcher die Prüfung zusteht, ob im einzelnen Falle öffentliche Rücksichten der Rodung entgegcnstehcn oder nicht. Das Gesetz gebietet zugleich, daß die Übertretung dieser Vorschrift ausnahmslos bestraft werde. Da durch die fortschreitende Entwaldung auch manche Nachtheile für die Umgebung erwachsen und nicht selten auch fremde Rechte verletzt werden, so hat das k. k. Ackerbau- Ministerium einvernehmlich mit dem k. k. Ministerium des Innern angeordnet, baß der oberwähnten Vorschrift durch strengste Handhabung derselben Achtung verschafft werde. Nachdem ferner in neuerer Zeit viele Gemeindcwälder und insbesondere auch solche Wälder, welche nach §.31 dcS Patentes vom 5. Jnli 1853 zur Ablösung von Waldscr-vituten ortschafts- oder gemeindeweise, oder an die Gesammtheit der Berechtigten abgetreten worden sind, ohne die im §.21 des Forstgesetzes vorgeschriebene Bewilligung und in der Regel zum großen Nachtheile der Waldcnltnr vertheilt werden, so wird auch in Zukunft die strengste Handhabung dieses Gesetzes veranlaßt, und es wird gegen Gemeindevertretungen, welche dem Gesetze entgegen handeln, mit den zulässigen Zwangs- und Strafmitteln vorgc-gangen werden. Ceschi a Santa Croce m. p.