Gesetz- »„d Verordnungsblatt für das Merreichilch - ilTqrifdje Mltenfoiiö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. XIV. Stück. Ausgegeben und versendet am 27. April 1910. 20. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterci vom 25. April 1910, Zahl IX—160/48 ex 1907, betreffend die Kurordnung für den Kurbezirk Grado. Die mit Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 30. Mai 1907, L.-G.-u.V.-Bl. Nr. 17, verlautbarte Ergänzung der Kurordnung für den Kurbezirk Grado wird hiemit außer Kraft gesetzt und werden an deren Stelle auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1892, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 15, im Einvernehmen mit dem Görzer Landes-ausschusse nachstehende Anordnungen erlassen: § L Für den Kurbezirk Grado wird eine Musiktaxe eingeführt, welche von den Kurgästen vom 1. Mai bis 30. September eingehoben wird. Die Kurkommission ist jedoch zur Einhebung der Mnfiktaxe nur unter der Voraussetzung berechtigt, daß in den erwähnten 5 Monaten täglich Musikproduktionen stattfinden und dies in der Kurliste verlautbart wird. § 2. Der Musiktaxe sind alle jene Besucher des Kurbezirkes Grado unterworfen, welche sich in demselben länger als 48 Stunden aufhalten. Die Musiktaxe beträgt für die ersten 6 Wochen des Aufenthaltes eine Krone per Woche und Person. Nach Bezahlung von 6 Wochenraten für einen ununterbrochenen sechswöchentlichen Aufenhalt erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung einer weiteren Mnsiktaxe für dieselbe Saison. Jede angefangene Woche wird für voll gerechnet. Alle gemäß § 25 der Kurordnung von der Entrichtung der Kurtaxe befreiten Personen sind auch von der Entrichtung der Musiktaxe befreit, überdies noch Kinder unter 10 Jahren überhaupt. § 3. Hinsichtlich der Bemessung, Einhebung und Abfuhr der Musiktaxe gelten dieselben Bestimmungen wie bezüglich der Bemessung, Einhebung und Abfuhr der Kurtaxe f§§ 27, 28, 29, 30 der Kurordnung vom 13. Jänner 1908, L.-G-- und B.-Bl. Nr. 8 ex 09). § 4. Die vorstehenden Anordnungen treten mit 1. Mai 1910 in Kraft. Für den k. k. Statthalter: Schaffgotsch m. p.