AMTSBLATT DER BEHÖRDEN, ÄMTER UND GERICHTE DES LANDES KÄRNTEN Redaktion und Administration: Klagenfurf, Arnulfplatzt, Telephon 36-01, Klappe 4SI, Postsparkassenkonto 189.606. Kärntner Landeshypothekenanstalt, Konto Nr. 11 349 Anzeigen werden entgegengenommen in der Administration in Klagenfurf und in allen Annoncenexpeditionen. Preise lauf Anzeigentarif. Bezugsgebühren: jährl.S60.—, Halbjahr! S 30.—,monatl.S5.— 7> Jahrgang / Nummer 38 Freitag, den 20. September 1957 Einzelpreis S 1.20 Das Minderheiten-Schul-gesetz für Kärnten Die vom Ministerrat am 10. September beschlossene Regierungsvorlage eines Minder-beiten-Schulgesetzes für Kärnten soll, wie Er von zuständiger Stelle erfahren, einer der Notwendigen Beiträge für die ausständige in-berstaatlidie Regelung zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 7 des Staatsver-hages sein. Die Regierungsvorlage stützt sich bNter anderem auf die positive Stellungnahme Ner Kärntner Landesregierung, die diese zu dem vorangegangenen Entwurf einhellig abgegeben hat. Der Staatsvertrag sieht bekanntlich für österreichische Staatsangehörige der slowenischen Minderheit in Kärnten vor, daß sie Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen haben, daß in diesem Zusammenhang Schullehr-Pläne überprüft werden und eine Abteilimg der Schulaufsichtsbehörde für slowenische Schulen errichtet wird. Gegenwärtig beruht die Spradienregelung die Volksschulen im südlichen Gebiet Kärntens auf einer Verordnung der provisorischen Kärntner Landesregierung vom Jahre 1945. Diese Verordmmg sieht nach dem Territorialitätsprinzip eine Aufzählung nach Orten von etwa hundert zweisprachigen Volksschulen vor, in denen der Unterricht *ijr alle Kinder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache geführt wird. Der neue Gesetzentwurf berücksichtigte demgegenüber 111 Beachtung der Bestimmungen des Staats-Ertrages die Möglichkeit, daß in Kärnten außer den vorherrschenden normalen Volks-und Hauptschulen mit deutscher Unterrichts-Brache auch solche mit slowenischer Unterteil tssprache und auch zweisprachige Volks-Hauptschulen geführt werden können. Die Entscheidung, unter welchen Voraas-^tzungen slowenischsprachige oder zweisprachige Volks- und Hauptschulen in bestimmen Orten zu bestehen haben bzw. die örtliche Festlegung und Auswahl dieser Schulen ist ledoch der Landesgesetzgebung überlassen, na hiefür eine eingehende Kenntnis der loka-®n Umstände erforderheh ist. Der Entwurf des Bundesgesetzes enthält nie verfassungsrechtliche Bestimmung, daß Bter slowenischer Minderheit alle diejenigen österreichischen Staatsbürger zu verstehen siod, die sich zu dieser Minderheit bekennen, Wobei das Bekenntnis von amtlicher Seite meder nachgeprüft noch bestritten werden 9arf. In diesem Punkt folgt die Gesetzes-BrIage der Regelung des Minderheitenpro-®ms in Nordschleswig. . Unter Verfassungsschutz stehen aber vor l .m die Bestimmungen, wonach einerseits i6ln deutschsprachiges Kind gegen den Wil-seiner Eltern zur Erlernung der sloweni-ohen Sprache verhalten werden kann und d r.erseits durch die Landesgesetzgebimg |,a;ür Sorge zu treffen ist, daß nach Möglich-®.it alle slowenischsprachigen Kinder im gemischtsprachigen Gebiet Kärntens eine slo Enischsprachige oder zweisprachige Volkschule besuchen können; in den letzten bei- f. ®N Fällen erhalten die Schüler auch Unter-rvČ.in der deutschen Spradie als der öster- ®i£ Antwort auf die stets an den Chirurgen stellte Frage: „Was ist geblieben?“ Die v*1 teren Themen dieser Herbsttagung der Ganz heitsmediziner, die bis 24. September dauet ■ behandeln noch die Gebiete der Heilpflanzen therapie, der Frauenheilkunde, der Alter5^ krankheiten, der Schlaf- und Fastenkuren. d'e „Medizin vor Gott“; ferner ist eine grüßet Zahl von Spezialkursen über neuzeitlich^ Diätik, die Ernährung der Gesunden f Kranken, über zentrale Neuraltherapie >’ie Chiropraktik usw. anberaumt. Für Ganzheitsmedizin und Naturheilverfahren Internationale A*rztetagung in Velden — 600 Teilnehmer aus dem deutschen Sprachraiun Oberregicrungsrat Dr. WALTER PFLEGERL Geburtsfälle und ihre Erfassung Geburtsanzeige — Geburtseintrag — Wann ist ein Kind als ehelich geboren zu verzeichnen ? Unter Geburt versteht man die vollständige ] rechtigung ist von der Reihenfolge unabhän- Entfernung der menschlichen Frucht aus dem Mutterleib. Es muß sich um eine lebende oder doch lebensfähige Frucht handeln. Die ebenfalls anzeigepflichtigen Totgeburten ^erden nicht im Geburtenbuch, sondern nur j!11 Sterbebuch eingetragen. Ein Kind gilt dann als totgeboren oder in der Geburt verstorben, wenn es wenigstens 35 Zentimeter ,®ng ist, die natürliche Lungenatmung bei hm aber noch nicht eingesetzt hat. F e h 1 -|eb urten hingegen sind totgeborene Früchte, die weniger als 35 Zentimeter lang s,nd, also unentwickelt zur Welt gebracht Worden sind. Fehlgeburten braudien nicht angezeigt werden; eine Beurkundung in den "ersonenstandsbüchem findet nicht statt. Welcher Standesbeamte ist zur Beurkundung zuständig? Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeamten, in dessen Amtsbezirk es geboren binnen einer Woche angezeigt werden. Diese Zuständigkeit ist eine aussdiließliche. Für die Beurkundung von Geburtsfällen gilt demnach das Territorialitätsprinzip, das heißt es sind auf dem Standesamt alle Geburten anzuzeigen, die innerhalb des Standesamts-bezirkes eingetreten sind, selbst wenn die Mutter des Kindes anderswo ihren ordent-“ wenn sie dazu imstande . — 2, Kann der .c „.1.mnn men von der einwöchigen Anzeigefrist --- — Anzeigende die Vornamen Kindes nicht angeben, so müssen sie Monatsfrist, vom Tage der an gerechnet, angezeigt werden. Die w , —-- vorgenommen. n alsdann am Rande - ~°s vermerW Dje Möglichkeit einer Die des de« <äbDen Geb^ gereennet, angezeigt werden. JJie Um ^^Eiütragung wird ungeachtet dieses .tandes vontenommen. Die Vornamen Geburtsein-nach- Off-'—Anzeige der Vornamen mußte s ®^Selassen werden, weil sich erfahrungs-der viele Eltern in den ersten Tagen nach ert.^e“urt noc^1 nicht über die dem Kinde zu nEndeu Vornamen schlüssig werden kön-pder weil der Zustand der Mutter nach i«äi*rertt' der p f*. wei1 der Zustand der Mutter nach <,e Entbindung manchmal längere Erörteran-ein ^ht 2ruIäßt. Stirbt das Kind, bevor dann bn14016 erteilt oder angezeigt ist, nicht be und zwar in nachstehen-namige, verpflichtet: 1. Der eheliche er; 2- die Hebamme, Hge, verpflichtet: I. Der eheliche die bei der Geburt 4 wjlr; 3- der Arzt, der dabei zugegen gen wä j® andere Person, die dabei zuge-^issen.u-r r von der Geburt aus eigener oder i/ k v nnterrichtet ist; 5. die eheliche Stande nebc '4le Mutter, sobald sie dazu im-wenn 1?t- Eine Anzeigepflicht besteht nur, nannte 6pne in der Reihenfolge früher ge-4nzej„,, rs°n nidit vorhanden oder an der heit us v®rnindert ist (Krankheit, Abwesen-Zfr An»V- *^e angeführten Personen sind e,ge aber auch berechtigt. Diese Be- gig; durch die ordnungsmäßige Erstattung der Anzeige seitens einer in der Reihenfolge später genannten Person wird jede der früher genannten Personen von ihrer Anzeigepflicht befreit. Die Anzeigepflicht steht unter Strafsanktion (Geldstrafe bis zu S 300.— oder Arrest). Eine Bestrafung tritt natürlich nicht ein, wenn die Anzeige anderweitig rechtzeitig erstattet worden ist. Die Anzeigepflichtigen können außerdem vom Standesbeamten zur Erstattung der Anzeige durch Erzwingungsstrafen, deren jede den Betrag von Š 100.— nicht übersteigen darf, angehalten werden. Die Anzeigepflicht beschränkt sich nicht nur auf die Personen, die bei der Geburt zugegen waren, sondern sie erfaßt auch solche Personen, die zwar nicht anwesend waren, aber von der Geburt „aus eigener Wissenschaft unterrichtet“ sind. Zu diesem Kreis gehören Personen, die auf Grund persönlicher (unmittelbarer), zuverlässiger Wahrnehmungen erkannt haben, daß eine bestimmte Frau ein Kind geboren hat. Wahrnehmungs- oder Bekundungsunfähige (Geisteskranke und Geistesgestörte, Blinde, Taube, Kinder unter 14 Jahren usw.) scheiden hier begreiflicherweise aus. Eine Kenntnis, die auf bloßem Hörensagen beruht, genügt natürlich nicht. Wohl aber wird es im allgemeinen genügen, wenn Personen, die nach der Geburt hinzukommen und Mutter und Kind sehen (z. B. Hausgenossen, Bekannte, Verwandte), die Anzeige erstatten. Die Geburtsanzeige ist grundsätzlich mündlich zu erstatten. Bei der Anzeige einer ehelichen Geburt sind die Heiratsurkunde (Trauungsschein) der Eltern, allenfalls Geburtsurkunde des Vaters und Nachweis über die Staatsbürgerschaft der Eltern, bei der Anzeige einer unehelichen Geburt die Geburtsurkunde der Mutter und allenfalls der Nachweis über ihre Staatsbürgerschaft mizubringen. Wenn die Kindesmutter geschieden oder verwitwet ist, muß dem Standesbeamten außerdem das Scheidungsurteil, versehen mit der Rechtskraftklausel, oder die Sterbeurkunde des Ehemannes bzw. der Beschluß über die Todeserklärung (Erkenntnis über den Beweis des Todes) vorgelegt werden. Wird nämlich von einer Frau, die schon einmal verheiratet war, ein Kind geboren, so müssen aus dem Geburtseintrag des Kindes der Tag und der Grand der Auflösung (Scheidung, Aufhebung, Tod) oder Nichtigerklärung der früheren Ehe der Mutter ersichtlich sein; dies gilt nur dann nicht, wenn das Kind geboren ist, nachdem sich die Frau wiederverheiratet hatte. Handelt es sich um eine Totgeburt, dann ist auch der Totenbeschaubefund (Todesbescheinigung) beizubringen. Ausnahmsweise schriftliche Geburtsanzeige 1. bei Geburten in öffentlichen Entbin-dungs-, Hebammen- und Krankenanstalten oder in Kasernen. Die Verpflichtung zur Anzeige trifft den Leiter der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten: Hier genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form; eine mündliche Anzeige ist aber gleichwohl zulässig. Bei Geburten in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefan-genenhäusern, Fürsorgeerziehungsanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, muß hingegen die Anzeige im Interesse von Mutter und Kind mündlich erstattet werden. Es besteht eine Schweigepflicht: Die Freiheitsentziehung und das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt dürfen in der Geburtseintragung nicht ersichtlich gemacht werden; selbstverständlich darf auch nicht angegeben werden, daß sich die Geburt in einem Gefangenenhaus oder in einer Irrenanstalt oder Trinkerheilstätte usw. ereignet hat; 2. bei Geburten in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten, wenn diesen Anstalten vom Amte der Landesregierung die Bewilligung zur Erstattung einer schriftlichen Geburtsanzeige erteilt wurde; 3. bei Beurkimdung von Findelkindern auf Grund einer schriftlichen Weisung der Bezirks Verwaltungsbehörde; 4. bei Beurkundung von Personen mit nicht feststellbarem Personenstand auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Bundesministeriums für Inneres. Was wird in das Geburtenbuch eingetragen? Der Standesbeamte hat zunächst festzustellen, ob es sich um eine eheliche oder uneheliche Geburt handelt. Diese Frage ist im Zivilrecht (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch — ABGB.) behandelt. Danach streitet für ein Kind, das nach geschlossener Ehe und vor Ablauf des 302. Tages nach Auflösung (Tod, Scheidung oder Aufhebung der Ehe) oder Nichtigerklärung der Ehe von der Gattin geboren wird, die Vermutung der ehelichen Geburt; wird von einer Frau, die sich nach Auflösung ihrer Ehe wiederverheiratet hat, ein Kind geboren, bei dem die Vermutung der Ehelichkeit für die Abstammung sowohl vom ersten als auch vom zweiten Manne streiten würde, so gilt es als eheliches Kind des zweiten Mannes. Die rechtliche Vermutung der unehelichen Geburt besteht bei denjenigen Kindern, die zwar von einer Ehegattin jedoch nach dem im vorhergehenden Satz mit Rücksicht auf die aufgelöste oder für nichtig erklärte Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitraum geboren worden sind. Die Unehelichkeit eines Kindes, für das die rechtliche V ermutung der ehelichen Geburt streitet, kann nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist. Ein Kind, das kurz nach der Heirat seiner Eltern geboren wird, gilt somit ebenso als ehelich wie das erst in den letzten Tagen der 302-Tage-Frist, gerechnet vom Tage des Todes des Ehegatten der Kindesmutter oder dem Tage der Rechtskraft des Scheidungs(Aufhebungs-) urteiles oder Nichtigkeitsurteiles, zur Welt gekommene. Das Kind ist während des Bestandes der Ehe selbstverständlich auch dann als ehelich geboren zu beurkunden, wenn es gar nicht vom Ehegatten der Kindesmutter gezeugt worden sein konnte, weil dieser beispielsweise seit mehreren Jahren vermißt oder in Haft ist. Selbst das Eingeständnis der Mutter, das Kind im Ehebruch gezeugt zu haben, vermag dem Kinde noch nicht die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes zu benehmen. In einem derartigen Falle könnte der Ehemann der Kindesmutter aber die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten. Dieses Bestreitungsrecht steht unter Umständen (unbekannter Aufenthalt oder Tod des Ehemannes) auch dem Staatsanwalt zu. Ist der Ehegatte für tot erklärt, so gelten die Kinder, die nach Ablauf der 302-Tage-Frist, gerechnet von dem im Todeserklärungsbeschluß bestimmten Todestag, geboren werden, als unehelich. Wurde die Ehe, aus der das Kind stammt, gerichtlich für nichtig erklärt, so gilt das Kind gleichwohl als ehelich; unehelich ist das Kind nur dann, wenn die durch Gerichtsurteil für nichtig erklärte Ehe eine sogenannte Namens- oder Staatsbürgerschaftsehe gewesen wäre. Ist die Ehe, aus der das Kind hervorging, zwar nichtig, aber noch nicht durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für nichtig erklärt, so hat der Standesbeamte die Nichtigkeit unbeachtet zu lassen und das Kind als ehelich einzutragen; denn niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch Gerichtsurteil für nichtig erklärt worden ist; ebensowenig kann sich jemand auf die Unehelichkeit des aus einer nichtigen Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe hervorgegangenen Kindes berufen, solange nicht die Ehe der Eltern für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes durch Gerichtsurteil festgestellt ist. Der Standesbeamte trägt sodann in das Geburtenbuch ein: 1. Die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihren Beruf und Wohnort sowie ihr religiöses Bekenntnis; 2. Ort, Tag und Stunde der Geburt; 3. Geschlecht des Kindes; 4. die Vornamen des Kindes; 5. die Vornamen und den Familiennamen des Anzeigenden, seinen Beruf und Wohnort. Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben. Nachträgliche Beurkundung von Geburtsfällen Wird die Anzeige einer Geburt länger als drei Monate (gerechnet vom Zeitpunkt der Geburt) verzögert, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ermittlung des Sachverhaltes erfolgen. Es kommt gar nicht selten vor, daß diese Verzögerung Jahre, ja selbst Jahrzehnte, beträgt. Das erscheint freilich verwunderlich, weil sich dodi die Betroffenen in dieser Zeit über ihre Geburt gar nicht aus-weisen konnten; sie hatten ja keinen Geburtsschein. Und wie oft braucht man gerade dieses Dokument. Hinsichtlich der nachträglichen Beurkundung solcher Geburtsfälle ist zunächst zu berücksichtigen, daß es seit 1. Jänner 1939 nur noch eine staatliche Personenstandsverzeichnung durch besondere Standesämter an Stelle der früheren kirchlichen Matrikenführung gibt. Wenn sich also ein noch nicht erfaßter Geburtsfall vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte, dann darf er nicht etwa in den damals geführten Matriken (Alt-matriken) verzeichnet werden; er ist vielmehr im Geburtenbuch jenes Standesamtes zu beurkunden, in dessen Bezirk er seinerzeit stattgefunden hat. Im einzelnen gilt folgendes: Es wird zuerst festzustellen sein, ob hinsichtlich dieser nicht verzeichneten Geburt noch ein Anzeigepflichtiger (vgl. oben) vorhanden ist oder nicht. Im ersten Falle wird die Partei in ihrem an das zuständige Standesamt zu richtenden Ansuchen um nachträgliche Beurkundung ihres Geburtsfalles Namen und Anschrift derjenigen bekanntzugeben haben, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige ihres (der Partei) Geburtsfalles verpflichtet sind. Der Standesbeamte wird nach genauer Überprüfung des Sachverhaltes (insbesondere der Behauptung, daß der Geburtsfall bisher noch nirgends beurkundet ist) den Vorgang der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Ersuchen um Genehmigung der nachträglichen Eintragung vorlegen. Nadi Erteilung dieser Genehmigung hat der Standesbeamte die vom Gesuchsteller bezeichnete anzeigepflichtige Person zwecks nachträglicher Erstattung der Geburtsanzeige vorzuladen. Die Beurkundung erfolgt dann wie gewöhnlich unter der nächsten Nummer im Geburtenbuch des laufenden Jahres. Der Standesbeamte hat hievon den Altmatrikenführer (Pfarrer) zu verständigen, der seinerzeit zur Eintragung dieses Geburtsfalles zuständig gewesen wäre. Im zweiten Falle ist analog vorzugehen. Die Ausführungen sind in folgenden Gesetzesstellen begründet: §§16 bis 28, 41, 68 und 69 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, DRGB1. I S. 1146, GBl. Nr. 287/1938; §§ 5 bis 7, 10 bis 12, 50, 51, 64 und 65 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938, DRGB1. I S. 533; §§ 164 bis 197 b der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (in der derzeit geltenden Fassung); §§ 138, 155, 156, 158, 159, 159 a und 159 b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Die Ernährungspille In der Folge der vielen interessanten Vorträge auf der Tagung für Ganzheitsmedizin und Naturheilverfahren in Velden, die gegenwärtig abgehalten wird, hielt Prof. Dr. W. Heupke, Frankfurt a. M.. einen überaus lehrreichen wie hochaktuellen Vortrag über Emährungsprobleme der heutigen Menschheit. Unter dem Schlagwort „Ernährungspille“ gestaltete sich der Vortrag des deutschen Arztes zu einer Gesamtschau über die Ernährungsgewohnheiten der Völker einschließlich der daraus gezogenen Nutzanwendung für die gesundheitsfördernde Ernährung unserer Bevölkerung. So z. B. erreichen die Eskimos ein Höchstalter von 45 Jahren, woran nicht die harten Le-bensbedingungen schuldtragend sind, sondern die Einseitigkeit der Kost, die täglich fast 200 g Fett neben Fleisch enthält. Todesursache ist bei diesem Volk hochgradige Arterienverkalkung. Andere einseitige Kost findet man bei den Kirgisen, die täglich 8 bis 10 Liter Stutenmilch (insgesamt 5000 bis 6000 Kalorien) zu sich nehmen und daneben als Vegetabilien höchstens Zwiebel zur Verfügung haben. Viel zweckmäßiger ist schon die an sich etwas einseitige Ernährung der Bergbauem mit Milch und Getreide; eine ähnliche Kombination findet man in China in Form von Reis und Sojabohnen. Noch weniger als dem Bergbauem steht dem Chinesen Fleisch zur Verfügung, das höchstens drei- bis viermal im Jahr genossen wird. Die beiden genannten Kostformen halten den Menschen bei guter Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Auch Lacto-vegetabile Kostform — also Vegetabilien mit Milch und Eiern — sind als gesunde Kost zu bezeichnen. Wenn aber Milch und Eier fortgelassen werden, ist eine Störung der Gesundheit sicher. Menschen, die nur Obst und Getreidenahrung zu sich nehmen, sind durchweg: in schlechter Verfassung, erst bei Zulage von Milch erfolgt Besserung. Unsere Ernährung hat sich in den letzten Jahrzehnten zwangsläufig insofern geändert, als die überall angewendeten Insektenvertilgungsmittel durch die Pflanze bzw. das Tier auch in den menschlichen Körper gelangen. Wenn auch akute Störungen nur selten sind, so ist mit größter Wahrscheinlichkeit mit sich entwickelnden allmählichen Störungen durch die giftigen Stoffe dieser Mittel zu rechnen und nach allen Erfahrungen in Tierversuchen dürften die Schäden in voller Breite erst in der nächsten Generation auftreten. Man muß sogar annehmen, daß die Schäden durch die Insektenvertilgungsmittel tiefgehender sind als die durch Atomversuche. Ein weiteres Problem ist die durch die Überlastung der berufstätigen Hausfrau überhandnehmende Ernährung aus der Konserve, wenn dies auch bei uns nocht nicht soweit fortgeschritten ist wie in Amerika. Es ist zu hoffen, daß durch ein neues Lebensmittelgesetz die Interessen der Ärzte und Patienten mit denen der Industrie in Einklang gebracht werden. Uber den Einfluß von tierischen Fetten auf die Entstehung von Arteriesklerose gehen die Meinungen noch auseinander, es wird z. B. auch in den südlichen Ländern Arteriosklerose gefunden, obwohl dort weniger tierische (cholesterinhaltige) als pflanzliche Fette genossen werden. Für die Entstehung von Gallensteinen ist jedoch der hohe Verbrauch an tierischen Fetten, wie er bei uns wieder üblich ist, zweifellos verantwortlich, denn im Krieg und den fettarmen Nachkriegsjahren gab es weit weniger Gallensteine. Auch in Japan, wo nur Soja-Öl verzehrt wird, sind solche selten. Pflanzliche Fette sind bei naturgemäßer Ernährung vorzuziehen. Als beste Diätform wird von Prof. Dr. Heupke eine vernünftige gemischte Kost angegeben. Pensionsversicherung der Arbeiter Die Arbeitsmarktlage in Kärnten Am 15. September wurden bei den Arbeitsämtern Kärntens 1430 männliche und 1301 weibliche, zusammen 2731 Arbeitsuchende gezählt. In der ersten Septemberhälfte ist die Zahl der Vorgemerkten geringfügig, und zwar um 190 (davon 46 Männer und 144 Frauen) angestiegen. Gegenüber dem 15. September 1956 ist die Zahl der Arbeitsuchenden insgesamt um 125 höher, wobei um 186 Männer mehr und 61 Frauen weniger angemeldet waren. Ende August 1957 wurden 100.393 männliche und 40.795 weibliche, zusammen 141.188 beschäftigte Dienstnehmer gezählt. Somit hat der Beschäftigtenstand im Monat August um 166 Männer und 280 Frauen zugenommen. Gegenüber der gleichen Zeit des Vorjahres wurden um 56 Männer weniger und um 1861 Frauen mehr gezählt. Die Zunahme der weiblichen Dienstnehmer entfällt in erster Linie auf die Betriebe des Gest- und Schankgewerbes (509), den Handel (379), öffentliche Dienste (207), Nahrungs- und Genußmittelbetriebe (146) und Verkehrsbetriebe (119). Die Landwirtschaft weist einen Rückgang von 916 Männer und 327 Frauen, insgesamt 1243 unselbständig Beschäftigte auf. Wie die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Graz, bekanntgibt, können Personen, die am 31. Dezember 1955 in der Pensionsversicherung der Arbeiter (Invalidenversicherung) nicht pflichtversichert waren und zwischen dem 1. Jänner 1939 und dem 30. Dezember 1955 für mindestens sechs Monate in der Pensions-(Renten-)Versicherung Gailtaler Bauern beim Landeshauptmann Am 19. September hat unter Führung von Nationalrat Steiner und dem Landtags-Vizepräsidenten T i 11 i a n eine Abordnung von Besitzern aus dem Gailtal in der Angelegenheit der Uberlandgrundstücke im Gebiete von Thörl vorgesprochen. Die Delegation hat verlangt, daß die Kärntner Landesregierung ihre Bemühungen zur Regelung dieser Frage unterstützen möge. Landeshauptmann Weda n i g erläuterte der Deputation den derzeitigen Stand der Verhandlungen und versicherte, daß die Vertreter Kärntens bei den nächsten Besprechungen selbstverständlich Gelegenheit bekommen sollen, ihren Standpunkt und ihre Wünsche der Kommission vorzutragen. Pflichtbeiträge geleistet haben, nur mehr bis 31. Dezember 1957 die freiwillige Weiterversicherung beantragen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Personen, die mindestens 120 Beitragsmonate erworben haben; für sie besteht jederzeit die Möglichkeit, die freiwillige Weiterversicherung zu beginnen. Nach dem I. Jänner 1958 kann die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nur mehr dann anerkannt werden, wenn der Antragsteller innerhalb des letzten Jahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate oder innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate pensionsversichert war. Schließen sich allerdings an das letzte Arbeitsverhältnis sogenannte „neutrale Zeiten““ (Renten-, Krankengeld- oder Arbeiitslosengeldbezüge usw.), so verlängert sich die Frist um diese Zeiten. Der Beitrag, der für den Kalendermonat zu entrichten ist, beträgt zwölf Prozent der letzten monatlichen Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung. Beitragsgrundlage ist der sozialversicherungspflichtige Bruttolohn. In begründeten Fällen kann über Antrag die Höhe des Beitrages herabgesetzt werden. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 25,20 Schilling. Es wird jedoch aufmerksam gemacht, daß ein niedriger Beitrag zu einer geringeren Rente führen kann. — Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Graz, Tummelplatz 9, ist gerne bereit, mündlich oder schriftlich nähere Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die Sprechtage hingewiesen, die laufend in allen größeren Orten der Steiermark und Kärntens abgehalten werden. 20.212 Arbeiterrentner in Kärnten Im August 1957 erhielten 72.670 Personen Renten von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Graz, das sind um 180 mehr als im Vormonat. Von den 72.670 Renten entfielen auf Kärnten 9944 Alters, und Invaliditätsrenten, 5588 Witwenrenten, 3884 Waisenrenten, 796 Altersfürsorgerenten. Von den 20.212 Rentnern aus Kärnten waren II. 551 Frauen und 8661 Männer. Volkstanzwoche des Kämtnei Heimatwerkes am Turnersee Als erstes unter den österreichischen Bundesländern veranstaltete heuer Kärnten am Turner-see eine Volkstanzwoche. Die Kärntner Landsmannschaft. der Landes-Trachtenverband, die Landjugend, der Turnerbund, der Alpenverem und der „Wandervogel“ hatten Teilnehmer entsandt, wozu noch eine große Anzahl aus der Kärntner Erzieherschaft kam. Die restlose Ar-beitsbereitschaft der Teilnehmer sicherte ein volles Gelingen der Woche. Mit einem Gedenken an Hofrat Dr. Georg Gräber begann die Arbeitswoche. Das tägliche Chorliedsingen unter der bewährten Leitung von Helmuth D r e w e s, Spittal, ließ die bunt zusammengewürfelte Schar, unter der sich erstaunlich viel „Neue“ befanden, die Kraft und Schönheit des Volksliedes erleben. Die Vorträge von Prof. Karl Horak. Innsbruck, Rat Franz Vogl, Linz, sowie Dr. K o s c h i e r machten die Teilnehmer mit der richtigen Volkstanzpflege und mit den Grundfragen der Feiergestaltung, des Gesellschaftstanzes, des Schuhplattlers und der Volksmusijc bekannt Die vormittäglichen Tanzstunden waren dem Erlernen der zwölf österreichischen Grundtänze gewidmet, die am Schlüsse der Woche von jedermann theoretisch und praktisch beherrscht wurden, was die „Lehrauftritte“ der Teilnehmer überzeugend bewiesen haben. Das Kämtnerlied-singen leitete den Nachmittag ein, woran sich weitere Tanzübungen anschlossen. Prof. Horak lehrte dabei die österreichischen Formen, Doktor Koschier die Tanzformen unseres Landes. Die Gemeinschaftsabende aber dienten den übrigen Arbeitsgebieten der Volkstumspflege: ein fröhlicher Spielabend, eine schöne Trachtenwanderung im Farbbild durch Kärnten (Koschier), ein froher Singabend mit Liedern der Gemeinschaft und ein heiterer Abend m» unseren überlieferten Tanzspielen (Koschier) bildeten den Ausklang der täglichen Arbeit, die durch Baden und Spielen aufgelockert wurde. Die Kraft des Volkstums und die Hingabe a” die Arbeit hatten alle zutiefst verbunden. Die Morgenfeier mit den verpflichtenden Worten Dr. Koschiers werden noch lange nachklingen und zur Arbeit mahnen. Das AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG und die PERSONALVERTRETUNG dee Amtes erfüllen hiermit die traurige Pflicht, vom plötzlichen Ableben des Herrn Othmar Medwed Vertragsbediensteter Mitteilung zu machen. Das Amt bedauert den Verlust seines umsichtigen und äußerst verläßlichen Werkstättenleiters beim Straßenbauamt Klagenfurt. Die Mitarbeiter werden sich ihres geschätzten und treuen Kollegen stets erinnern. Das Begräbnis des Verstorbenen fand am Donnerstag, den 19. September 1957, um 17 Uhr auf dem Zentralfriedhof in Klagenfurt-Annabichl statt Klagenfnrt, am 18. September 1957. Amtlicher Anzeiger Amt der Kärntner Landesregierung Bescheid Mit Eingabe vom 6. Juni 1957, ZI.: Ge-721/57 hat die Marktgemeinde Radenthein im Sinne der Bestimmungen des § 71 Gew. O. um die Zustimmung des Landeshauptmannes zur Zurücklegung des Krämermarktrechtes der Marktgemeinde Radenthein angesucht. Zur Begründung des Ansuchens wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Zurücklegung des Marktes einerseits wegen wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Krämermärkte in Radenthein insbesondere aber mangels eines geeigneten Marktplatzes erfolgt. Spruch: Der Landeshauptmann erteilt der Marktgemeinde Radenthein gemäß § 71 Gew. O. die Zustimmung zur Zurücklegung ihres Krämermarktrechtes. Rechtsmitte Lbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist die Berufung zulässig, welche binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder telegraphisch beim Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht werden kann. Begründung: Die Erlassung des vorstehenden Bescheides erfolgte unter Berücksichtigung der von der Marktgemeinde Radenthein in ihrem Ansuchen vorgebrachten Argumente sowie nach Anhörung der drei Wirtschaftskammem, welche zum Ansuchen der Marktgemeinde eine positive Stellungnahme abgaben. Klagenfurt, am 12. September 1957. — Zahl: Ge-3025/5/57. Für den Landeshauptmann: Dr. P e t r i t s c h e. h. Stipendienausschreibung Die Kärntner Landesregierung vergibt an östereichische Mittel- und Fachschüler, die in Kärnten ansäßig sind, für das Studienjahr 1957-1958 Landesstipendien. Die stempelfreien Bewerbungsgesuche sind mit der Anschrift: Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5, Klagenfurt, bis 10. Oktober 1957 bei den Schuldirektion einzureichen. Den Gesuchen sind beizulegen: 1. 1 Lebenslauf, 2. 1 beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses, 3. vom Unterhaltsverpflichteten ein Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse (Mittellosigkeitsbekenntnis mit gemeinde- und finanzamtlicher Bestätigung; Diensteinkommenausweise allein genügen nicht. Gesuche mit unvollständigen Beilagen können nicht berücksichtigt werden. Mit der Erledigung der Gesuche ist anfangs 1958 zu rechnen. Landesbaudirektion — Abt. 24b — Brückenbau öffentliche Ausschreibung Die Abteilung 24 b — Brückenbau des Amtes der Kärntner Landesregierung bringt den ersten Teil der Hangbrücke bei Altenmarkt im Zuge der Gurktal-Bundesstraße zur öffentlichen Ausschreibung. Durchzuführende Arbeiten: Bau des ersten (östlichen), ca. 106 m langen Teiles einer Hangbrücke (Tragwerk als Stahlbetongelenkplatte ausgebildet — Pfeilerentfemung 10,6 m) mit den dazugehörigen Straßenbau-arbeiten. Die An'botsunterlagen können ab Donnerstag, den 19. September 1957, in der Abteilung 24 b — Brückenbau des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, Khevenhüllerstraße 29, Zimmer Nr. 29, gegen Erlag von S 70.— behoben werden. Die Unterlagen für die Straßenbaumaßnahmen können ebendort eingesehen werden. Die Anbotseröffnung findet am Freitag, den 4. Oktober 1957, um 10 Uhr in der vorangeführten Dienststelle statt. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anbote und mangelhaft ausgefüllte Anbote finden keine Berücksichtigung. — Klagenfurt, am 13. September 1957. Der Landesbaudirektor Gemeinde St Stefan i. Lav. öffentliche Ausschreibung Die Gemeinde St. Stefan i. Lav. schreibt für den Neubau eines Gemeindekinos in St. Stefan die Baumeisterarbeiten, beschränkt auf den Bezirk Wolfsberg, öffentlich aus. Anbotsunterlagen sind erhältlich ab 18. September 1957 beim Gemeindeamte in St. Stefan i. Lav. Die ausgefüllten Anbotsformulare sind in einem verschlossenen Umschlag mit der Kennzeichnung „Anbot für Kinoneubau St. Stefan“ bis 2. Oktober 1957 beim Gemeindeamte in St. Stefan i. Lav. wieder einzureichen, woselbst am gleichen Tage um 16 Uhr die öffentliche Anbotseröffnung stattfindet. — St. Stefan, den 16. September 1957. Der Bürgermeister Gemeinde St Stefan i. Lav. Öffentliche Ausschreibung Die Gemeinde St. Stefan i. Lav. schreibt für den Neubau von zwei Wohnhäusern in Sankt Stefan die Baumeister-, Zimmermanns-, Tischler-, Anstreicher-, Maler-, Spengler-, Glaser-, Dachdecker-, Terrazzo- und Schlosserarbeiten öffentlich aus. Anbotsunterlagen sind erhältlich ab 18. September 1957 beim Gemeindeamte in St. Stefan L Lav. Die ausgefüllten Anbotsformulare sind in einem verschlossenen Umschlag mit der Kennzeichnung „Anbot für Wohnhausbauten Sankt Stefan i. L.“ bis 18. Oktober 1957 beim Gemeindeamte in St. Stefan i. Lav. wieder ein- zureichen, woselbst am gleichen Tage um 16 Uhr die öffentliche Anbotseröffnung stattfindet — St. Stefan, den 16. September 1957-Der Bürgermeister Gerichtliche Verlautbarungen Oberlandesgerichtspräsidium Graz Stellenausschreibung Auf Grund der vom Bundesministerium für Justiz mit dem Erlasse vom 10. September 1957, Zahl 6258/57, erteilten Ermächtigung werden vom Oberlandesgerichtspräsidium hie-mit 10 Aufstiegsposten der Standesgruppe 3 b der Richter ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstort somit für alle Gerichtshöfe und Bezirksgerichte des Oberlandesgerichts-sprengels Graz, jedoch ohne gleichzeitige Personalvermehrung bei den betreffenden Gerichten, zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Bewerbungsgesuche sind bis einschließlich 15. Oktober 1957 beim unmittelbar Vorgesetzten Gerichtshofpräsidium einzubringen. — Graz, am 12. September 1957. — Jv 14.360-4 a/57-3. Der Oberlandesgerichtsvizepräsident: Dr. K e i f 1 e. h. Edikte und Konkurse Ausgleichsedikt Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der prot. Firma M. Steinpich-ler & Co., Handelsgesellschaft für Mineralöl und Teerprodukte, Alleininhaberin Margoth Steinpichler in Klagenfurt. Ausgleichskommissär OLGR Dr. Karl Maitz des Landesgerichtes Klagenfurt, Ausgleichsverwalter Rechtsanwalt Dr. Richard Puza in Klagenfurt. Tagsatzung zum Abschluß eines Ausgleichs bei dem genannten Gerichte, Zimmer Nr. 131, am 4. Oktober 1957, nachmittags 14 Uhr. Anmeldungsfrist bis 30. September 1957. — Landesgericht Klagenfurt, Abt. 5, am 5. September 1957. — Sa 27/57-2. Konkursedikt Konkurseröffnung über das Vermögen der Amalia P 1 a c h, Eisenhandlung und Glaserei in Wolfsberg, Bahnhofstraße. Konkurskommissär Landesgerichtsvizepräsident Dr. Adolf Mar-tinek des Landesgerichtes Klagenfurt, Masseverwalter Dr. Viktor Mulley, Rechtsanwalt in Wolfsberg. Erste Gläubigerversammlung bei dem genannten Gerichte, Zimmer Nr. 113/IL, am 12. September 1957, vormittags 9 Uhr. Anmeldungsfrist bis 26. September 1957. Prüfungstagsatzung bei o-bigem Gerichte am 1. Oktober 1957, vormittags 8.30 Uhr, Zimmer Nummer 112,TI. — Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 5, am 29. August 1957. — S 29/57-1. Aufhebung des Konkurses Gemeinschuldner: Franz Skoffitsch, Holzagentur, Export und Kommission in Feistritz i. R. Der mit Beschluß vom 20. Februar 1957, S 11/57-1, über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnete Konkurs wird mangels Deckung der Kosten des Verfahrens ge- mäß § 166 (2) KO aufgehoben. — Landes-gericht Klagenfurt, Abt. 5, am 13. September 1957. — S 11/57-30. Aufhebung des Konkurses Gemeinschuldner: Theodor Häring, geW-Malermeister in Klagenfurt, St.-Ruprechtej Straße 5, nunmehr wohnhaft Oberseebach 7» bei Villach. Der mit Beschluß vom 22. Jänner 1953, S 1/53-1, über das Vermögen des Gemein-Schuldners eröffnete Konkurs wird nach Ver teilung des Massevermögens gemäß § 139 KV aufgehoben. — Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 5, am 5. September 1957. — S 1/53-12”- Bestätigung des Zwangsausgleichs Der zwischen dem Schuldner Ferdinand Kora k, Tischlermeister in Haimburg bei Völ-kermarkt, und dessen Gläubigern bei der Tag" Satzung am 6. September 1957 abgeschlossen6 Zwangsausgleich wird bestätigt. — Landes-gericht Klagenfurt, Abt. 5, am 7. September 1957. — S 16/57-16. Versteigerungsedikt Am 1. Oktober 1957, vormittags 9 Uhr, find61 beim gefertigten Gerichte, Zimmer Nr. 53/1 •> die Zwangsversteigerung der Liegenschaft6 Grundbuch Verditz, Einl.-Z. 26 und 27, stat; Schätzwert: S 311.531.—, Wert des Zubehörs-S 16.605.—, geringstes Gebot: S 207.687■ Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens beim \eT Steigerungstermin vor Beginn der Versteig6 rung bei Gericht anzumelden, widrigens s* zum Nachteile eines gutgläubigen Erstehers 1 Ansehung der Liegenschaften nicht mehr g6\ tend gemacht werden könnten. Im übrigen Wir auf das Versteigerungsedikt an der Amtstat6 des Gerichtes verwiesen. — Bezirksgericht y1*' lach, Abt. 3, am 21. August 1957. — E 45/4'- Einberufung der unbekannten Erben Emil Rom, Maurerpolier, geb. am 22. K6 vember 1902, österreichischer Staatsbürger, letzt wohnhaft in Gottestal Nr. 3, Post Föd6' lach, und beschäftigt bei der Arbeitsgem61.1"1 schaft Stollenlos Kitzioch des Salzachkra* Werkes Schwarzach, AST-Stuag, Post Taxe» hach, ist am 11. Juni 1957 in Spittal/Drau ver storben und hat eine letztwillige Verfügpb? nicht hinterlassen. Ob Erben vorhanden siß ist dem Gerichte nicht bekannt. Es beste* Anton Marinitsch, Gastwirt in Gottestal Nr- ’ Post Föderlach, zum Kurator der Verlasse” schaft. Wer auf die Verlassenschaft Anspnj6 erheben will, hat dies binnen sechs Monate von heute ab dem Gericht mitzuteilen und sei Erbrecht nachzuweisen. Nach Ablauf der Fr> wird die Verlassenschaft, soweit die Ansprüc ^ nachgewiesen sein werden, herausgegeben, & weit dies nicht geschehen ist, zugunsten d®t Staates eingezogen werden. — Bezirksgen6” Villach, Abt. 1, am 13. August 1957. — 49V 57-G. Herausgeber und Eigentümer: Das Land Kärnten. Verantwortlich: Chefredakteur R. B. Blatnik, Klagenfurt, Amulfplatz 1. — Druck: Kärntner Druckerei in Klagenfurt, Viktringer Ring 28