Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das österrei'chijch-lltirische Mftenfani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1864. XIV. Stück. Ausgegeben und versendet am 18. November 1864. 17. Gesetz vom 19. October 1864, wirksam für die Markgrafschafl Istrien, betreffend die Concurrenz zu den Auslagen bet Epidemien. Ueber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen: §. 1. Die als uneinbringlich erklärten Arzeneikosten für epidemisch Kranke werden zu zwei Drittheilen von dem LandeSfonde, und zu einem Drittheilc von der betreffenden Gemeinde getragen werden. §■ 2. Nach, im Sinne der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, erfolgtem Schlüsse einer Epidemie wird von dem betheiligten Apotheker der Gemeinde-Deputation ein Ausweis über alle epidemisch Kranke mit Nachweisung der individuellen Schnldposten überreicht werden. §• 3. Die Gemeindevertretung wird im Vernehmen mit dem betreffenden Pfarrer oder Seel-. sorget ans diesem Ausweise einen Auszug der uneinbringlichen Kosten verfassen, und denselben möglichst bald dem Apotheker zustellen, welcher sodann auf Grundlage desselben eine ordnungsmäßige Rechnung über die uneinbringlichen Posten abgesondert von jener über die zahlungsfähigen Parteien unter Anschluß der bezüglichen ärztlichen Recepte verfassen, und dieselbe sodann der Gemeindevertretung vorlcgen wird. §• 4- Die Gemeindevertretung wird die Rechnung über die uneinbringlichen Posten mit der eigenen und des Pfarramtes Vidirnng versehen, an den Landesansschnß leiten, welcher nach vorläufiger Revision in linea medica et quo ad taxam, welche im Wege der politischen Behörde durch einen k. k. Bezirksarzt zu erfolgen hat, zur Lignidirnng der Rechnung und bezüglichen Zahlungsanweisung schreiten wird. §. 5. Die Zahlung selbst wird zu zwei Drittheilen definitiv ans dem Landeöfonde, und zu einem Dritth eile als Vorschuß gegen Rückersatz von der betheiligten Gemeinde angewiesen werden, welcher binnen Monatsfrist von der an die Gemeindevertretung erfolgten Anweisnngs-Intimation an gerechnet, zu leisten ist, und im Weigerungsfälle unter Androhung der im §. 89 des bestehenden Gemeindcgcsetzes vorgesehenen Bestimmungen. §• 6. Der Apotheker wird gehalten sein, bei der Rechnung Über die uneinbringlichen Posten einen Nachlaß von mindestens 25ll/0 zn machen. §• 7. Die Rechnungen über die eindringlichen Parthiecn werden sofort von der Gemeinde-Deputation, welcher gegen Renitenten das Ezccntionsrecht znsteht, cingehoben und eincassirt werden, und der Betrag wird ungesäumt dem Apotheker gegen einen vorläufig zwischen der Gemeindeverwaltung und dem Apotheker fcstznsctzenden Percentennachlaß ansgezahlt werden. §• 8. Die Diäten imd Reisegebührcn des Sanitätspersonales bleiben im Sinne der bestehenden Normen zur Last des Staatsschatzes. Schönbrnnn am 19. October 1864. Franz Josef m. p. Grzherzog Rainer m. p. Schmerling m. p. Auf Allerhöchste Anordnung Freiherr von Ransonnet m. p. Tla v. ; . ' ' -jl-r:.: ‘ ' f-' 5 " - : ' ' ' ' ' U7i'.M': ' . z