Gesetz- und Verordnungsblatt für das ö(lerrcirf)ifcf) = irrtrtfd)c KüdenfariD, bestehend auö den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§6§. VII. Stück. Ausgegebrn und versendet am 14. November 1868. 8. Gesetz vom 25. October 1868, wirksam für d i e M a r k g r a f s ch a f t Istrien, womit Abänderungen der Gemcindeordnung für die Markgrafschaft Istrien vom 10. Juli 1863 bezüglich auf die Vereinigung oder Trennung von OrtSgemeinden und die Verwaltung des Vermögens der Steuergemeinden getroffen werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrasschaft Istrien finde Ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. Bon der Bestimmung des §. 2 der Gemcindeordnung vom 10. Juli 1863, wornach eine Bereinigung von Gemeinden wider deren Willen nicht stattfinden darf, hat eS abzukommcn. §• »• Zwei oder mehrere Ortsgemeinden, welche einzeln die Mittel zur Erfüllung der ihnen ans dem selbstständigen oder übertragenen Wirkimgskreise erwachsenden Verpflichtungen nicht besitzen, können im Wege eines Landcsgesetzes auch ohne ihre Zustimmung in Eine Ortsgemeinde vereiniget werden. §• 3. Die im §. 3 der Gemeindeordnung vom 10. Juli 1863 vorgesehene Trennung einer vereinigten Gemeinde ist nur dann zulässig, wenn sede der auseinander zn legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht nur des selbstständigen, sondern auch des übertragenen Wirkungskreises besitzt. §• 4. Jede Stcuergemeinde behält ihr Eigenthum, sowie die Benützung und den Genuß ihrer Gemeindegüter. Ueber Einwilligung des Landesausschnsses besorgt die Stenergeineindc außerdem selbst die Verwaltung ihres Eigenthumes und ihrer Renten, vorausgesetzt, daß ein ®rittheil der Wahlberechtigten darum einschrcitet, und dieses Einschreiten durch die znstimmende Aenßerung der mehr als die Hälfte der directen Stenern der Stenergemeinde zahlenden Wähler bekräftiget würde. Zu diesem Behufe wählt sie einen eigenen Verwaltnngsrath, welcher in Gemeinden mit weniger als 100 Wahlberechtigten aus 6, und mit weniger als 200 Wahlberechtigten aus 9, mit 200 oder mehr Wahlberechtigten aus 12 Mitgliedern (Verwaltern) besteht. Die Verwalter wählen ans ihrer Mitte den Obmann (Gemeindcagenten), welcher in Fällen der Verhinderung durch einen der Verwalter in der im §. 18 der Gemeindeordnnng bestimmten Reihenfolge vertreten wird. Jedem Wähler der Stenergemeinde bleibt es freigestellt gegen die vom Landcsausschusse bewilligte oder verweigerte Selbstverwaltung des Gemeindeeigenthums den Recurs an den Landtag, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zu ergreifen. §. 5. ' Den Gemeindcagenten und den Verwaltern kommen bezüglich des Eigenthumes der Steuergemeinde die nämlichen Rechte und Verpflichtungen zu, welche dem Gemeindevorsteher und dem GemeindeanSschnsse bezüglich des Eigenthums der Ortsgcmeinde zükommen. ES kann jedoch der Verwaltnngsrath Zuschläge nur nach Bedeckung des der Orts-gemcinde schuldigenden Antheiles und nur, in soweit mit Inbegriff des letzteren das gesetzliche Maß nicht überschritten ist, umlegen (§. 78 der Gemeindeordnnng). Die Nutzungen des besonderen Eigenthums der Stenergemeinde kommen ihr selbst zu Gute, sowie ihr die Kosten für Zwecke, die ihr ausschließendes Interesse betreffen, zur Last fallen (§§. II, 69, 70, 71 der Gemeindeordnnng). Dies darf jedoch ihre Conenrrcnzpflicht gegen die Ortsgemeinde, welcher sie zngewicsen ist, in Angelegenheiten von gemeinschaftlichem Interesse nicht beirren. §. 6. Zur Versehung der Geschäfte tontt sich der Verwaltungsrath dcS AmtSpersonals der Ortsgcmeinde bedienen und ebenso kann seinerseits der Gemeinde-Vorsteher in Geschäften, welche die Ortsgemeinde angehen, die Unterstützung des Gemeindeagenten innerhalb der Grenzen der Steuergemeinde in Anspruch nehmen (§. 51 der Gemeindeordnung). §. 7. Der Vorsteher der Ortsgemeinde (Podesta) hat das Recht den Versammlungen des Verwaltungsrathes der Einzclgcmeinde beizulvohnen, oder hiezu ein Mitglied der Gemeinde-Vertretung oder einen Gemeindebeaurten zu delegiren, zu welchem Zwecke der Gcmeindeagent oder sein Stellvertreter den Gemeindevorsteher rechtzeitig von dem Tage und der Stunde jeder Versammlung in Kenntniß zu setzen haben wird. In jedem Falle hat der Obmann (Gcmeindeagent) die Pflicht, innerhalb acht Tagen die vom Verwaltnngsrathe in jeder Ver-sammlung gefaßten Beschlüsse dem Vorsteher der Ortögemcinde mitzuthcilen, welch' Letzterer die Ausführung eines Beschlusses, den er den bestehenden Gesetzen widerstreitend, oder der Gemeinde nachthcilig erachtet, unverzüglich zu sistiren und gleichzeitig darüber die Entscheidung des Landes-Ansschnsses einzuholen hat. Jeder Beschluß, der dem Gemeindevorsteher in dieser Weise nicht zur Kenntniß gebracht worden ist, kann nicht zur Ausführung kommen, insolange diese Unterlassung entgegensteht. §• Alle in der Gemeinde und in der Gcmcindewahlordnung vom 10. Juli 1863 enthaltenen Vorschriften und Normen gelten auch für die Stenergemeindcn, insoweit sie auf diese anwendbar sind. §• 9. Die nämlichen Bestimmungen haben auch für den Fall der im tz. 2 der Gemeindeordnung vorgedachten freiwilligen Vereinigung zweier oder mehrerer Ortsgemeinden in Eine Ortsgemeinde Anwendung zu finden, in soweit nicht in dem vorausgegangenen Uebereinkommen in Ansehung des Vermögens und Einkommens der Einzclngcmeinde etwas Anderes verabredet worden ist. Gödölö, den 25. October 1868. Franz Josef m. p. Giskra m. p. » x! Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei in Triest vom 10. November lS(j8, betreffend die Hecrcscrgänzung für das Jahr 1868. Mit Beziehung auf das Gesetz vom 4. November 1868, womit zur Ergänzung des Heeres im Jahre 1868 eine Rekrntenaushcbnng von 56,548 ungeordnet wurde, wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß von diesem Contingente auf daö österr.-illyr. Küstenland 1519 Mann entfallen und daß die Stellung in den einzelnen StellungSbezirken nach der früher bestandenen politischen Bezirkscintheiluug in nachfolgender Reihenfolge stattfinden wird: A. tit Görz-Gradišča am 16. November in Monfalcone, tr 18. tt „ Cervignano, tt 20. tr „ Gradišča, tr 21. tt „ Cormons, tt 23. u. 24. „ „ Görz für die Bezirks-Umgebung, tt 25. tr „ Görz für die Stadt, tr 27. tr „ Canale, tt 30. tr „ Flitsch, tt 2. u. 3. December „ Tolmein, tt 5. tt „ Kirchheim, tr 9. tr „ Haidenschaft, tr 11. tt „ Comen, tt 14. tt „ Sesana. B. in Istrien am 16. November in Pinguente, 18. tr „ Capodistria, 20. tt „ Pirano, 23. tr „ Buje, 25. tt „ Montona, 27. tt „ Parenzo, 30. „ i and 1. December in Pisino, 3. tt „ Albona, 5. tt „ Dignano, 7. tt „ Rovigno, 9. tr „ Pola, 12. tt „ Lussin, 14. tr „ Cherso, 16. tt „ Beglia, 16. tt „ Castelnuovo, 18. tt „ Bolosca. C. in Triest am 21. und 22. December. Moering, F. M. L.