Gesetz- n «h Verordnungsblatt für das öfterreid)tfifj = trrtrt|dje Äülleitlaiit), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L884. XIX. S t« d. Ausgegebeii linb versendet am 12. November 1.LL4... 35. Bau-Gesetz vom 24. September .1884, giltig für die reichsunmittelbare Stadt Triest, Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsunmittelbaren Stadt Triest finde Ich zu erlassen folgendes Bau Gesetz. I. Ä6 schnitt. V'on' der Banbewillignng. Art. 1. Baulichkeiten, zu deren B o r n a h m e die behördliche Bewilligung erforderlich i st. Wer einen Ober- oder Unterbau, Znbanten oder Umänderungen an bestehenden Gebäuden oder überhaupt Baulichkeiten ausznführen beabsichtiget, die auf die Statik, die Gesundheit, die Fenersicherheit, die Aesthetik oder auf die Rechte der Nachbarn von Einfluß int;; muß beim Stadtmagistrate um die Banbewillignng Einschreiten. Dasselbe gilt rücksichtlich #..... der DemolirungS- und Ausgrabnngsarbeiten, der Herstellung von Cisternen, Brunnen, Ka- nälen oder anderer unterirdischen Bauwerke, der Einfriedung von Grundstücken, die gegen einen öffentlichen Weg, eine öffentliche Straße oder eineir öffentlichen Platz gekehrt sind. Art. 2. Baulichkeiten, zu deren Vornahme die Bewilligung nicht erforderlich ist. Für Herstellungen einzelner schadhafter Bauwerke oder für Ausbesserungen ist das Einschreiten beim Stadtuiagistrate um die Bewilligung nicht erforderlich, wenn zu deren Ausführung keine Gerüste nothwendig sind und dieselben sich auf Verzierungen von Fayaden, auf äußere Mauern, auf Ranchfänge nicht beziehen, oder weint sonst öffentliche Rücksichten dabei nicht in Betracht kommen. Findet der Stadtmagistrat, daß die zur Anzeige gebrachten Arbeiten so beschaffen sind, daß sic eine Bcivillignng erheischen, so stellt er deren Ausführung ein und ordnet die Vor- lage der Pläne an. Art. 3. Baugcsuche und Baupläne. Wer die Baubewilligung erlangen will, hat an den Stadtmagistrat ein Gesuch zu überreichen und demselben die Platte in zwei Patten beizulcgen. Für Gebäude, welche innerhalb des Fortifications-Rayonö, in der Reihe von Pnlver-depots oder Niederlagen anderer entzündbarer Gegenstände, eines kaiserlichen Schlosses oder Gartens gelegen sind, sind die Pläne in dreifacher Ausfertigung beizulcgen. Wer im Namen Dritter um die Baubcwillignng ansucht, muß eine gesetzliche Vollmacht beschließen. Art. 4. Inhalt der Baupläne. Die Zeichnungen der Baupläne müssen auf festem Papier oder Leinwand entworfen, rein und correct ans geführt sein, sic müssen eine genaue Vorstellung des Werkes sowohl in statischer als ästhetischer Beziehung gewähren, und spcciell enthalten: a) die Situation des Baugrundes, soweit sie zur richtigen Bestimmnitg desselben erforderlich ist, mit Darstellung der auf dem Banplatze befindlichen Gebäude, der angrenzenden Straßen, der anstoßenden Häuser, der genehmigten Baulinic und des genehmigten Niveaus; b) die Keller, unterirdischen Räumlichkeiten, Kanäle, Wasserläufe, Mistgrnbett, Brunnen, Cisternen und überdies den Hauptkanal, in welchen die Einmündung der Hauskanäle geschehen soll; c) die Grundrisse aller neuen und der bestehenden Stockwerke, mit Inbegriff der Dachböden und den Querschnitt des ganzen Gebäudes durch die Stiegen; d) die Fasaden mit den beabsichtigten Decorationeu; e) die Details außergewöhnlicher Eisenconstructionen und f) bei Baulichkeiten auf noch nicht regnlirten Wegen oder auf merklich abschüssigen Flächen, die Neigung nach Maßgabe der vorher genehmigten Niveanpunkte. Die Dicke der Mauern, die Höhe der Stockwerke und jene vom Boden bis zum Dache und zum Firste desselben sind in Zifferzahlen anzugeben, und das projectirte Mauerwerk mit rother, das zu demolirende mit gelber, die zu erhaltenden Theile desselben mit schwarzer und die Holztheile mit brauner Farbe darzustellen. Art. 5. Maßstab der Pläne. Die Pläne sind für die Grundrisse, Fapaden und Durchschnitte nach dem Meter- Maße im Verhältnisse von 1:100, für eventuelle Details von 1:20, für die Situation von 1:500 darzustcllen; die Niveaupläne im Verhältnisse von 1:500 für die Längen lind von 1:100 für die Höhen. Art. 6. Unterfertig«ltg der Pläne. Die Pläne müssen unterfertigt werden: a) vom Gesnchsteller oder von dessen gesetzlichen Vertreter; b) vom Banprojectanten und dem Bauleiter, welche hiezu gesetzlich befugte Personen sein müssen; c) von den Anrainern und den anderen Interessenten zum Beweise ihrer Zustimmung. Sollte der Gcsuchstellcr die Unterschrift aller Anrainer oder der anderen Interessenten nicht erlangen können, so hat er dies im Gesuche besonders zu erwähnen. Art. 7. Bewilligung. Wenn der Bauplan den Erfordernissen der Statik, der Gesundheit, der Fenersicherheit und der Aesthetik, sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und die Zustimmung der Anrainer und der anderen Interessenten, dnrch deren Unterschriften dargethan ist, erlheilt der Stadtmagistrat in der Regel die Banbewilligung ohne Localangcnschein. Art. 8. Localaugenschein. Der Stadlmagistrat ordnet einen Localaugenschcin mittelst einer eigenen Commission an, wenn cs gilt, festznstellen, ob der Bauplan den Anforderungen der Statik, Gesundheit, Feuersicherheit, Aesthetik und den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht; »venu es sich handelt, um ein Gebäude innerhalb des FortificationsrayonS, in der Nähe von Pnlverdepots oder Niederlagen anderer entzündbarer Gegenstände, eines kaiserlichen Schlosses oder Gartens, an einer Aerarialstraße oder bei einer Eisenbahn; und wenn die Zustimmung der Anrainer und der übrigen Interessenten nicht vorliegt. Zinn Localangenscheine sind die an dem Ban betheiligtcn Behörden, der Banwerber oder sein Bevollmächtigter, der Projectant, der Bauleiter, die Anrainer und die sonstigen Interessenten schriftlich cinzulade». Die Commissionskosten hat der Bauwerber zu tragen. Art. 9. Frist für die Einwendungen. Die Einwendungen der Anrainer oder anderer Interessenten müssen beim Localaugen-scheine oder innerhalb der nächstfolgenden drei Tage beim Stadtmagistrate eingebracht werden. Später eingebrachte Einwendungen werden nicht berücksichtiget. Art. 10. Einsprache dritter Personen. In Folge des Augenscheines spricht der Magistrat aus, ob der beabsichtigte Bau den öffentlichen Anforderungen entspricht und er entscheidet über die von dritten Personen diesfalls erhobenen Einsprachen. Werden privatrechtliche Einwendungen erhoben, so versucht der Magistrat die Parteien zu einem gütlichen Ausgleiche zu bewegen, welcher, wenn er gelingt, protokollarisch aus- genommen und von den Bctheiligten unterfertigt wird. Gelingt der Ausgleich nicht, so spricht der Magistrat aus, ob gegen den Bau aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet, und verweiset die Parteien zur Geltendmachung ihrer privatrechtlichen Einwendungen, welche im Bescheide genau anzuführen sind, ans den Rechtsweg. Die Erklärung, daß gegen einen Bau aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet, vertritt die Stelle der Baubewilligung zu den Zwecken dieses Gesetzes, unbeschadet jedoch der Rechte dritter Personen, welchen cs freisteht, die Jngerenz des Richters nach den §§ 340—342 a. b. G.-B anzurufen. Art. 11. Entscheidung über Gesuche. Die Entscheidung über ein Bangesnch wird innerhalb einer möglichst kurzen Frist dem Bauwerber und Denjenigen schriftlich mitgetheilt, welche Einwendungen erhoben haben und auf deren Verlangen auch den anderen Interessenten. Mit der Baubewilliguiig wird dem Gesuchsteller ein Pare des Planes, mit der Geueh-migungsclausel versehen, zurückgestcllt, das zweite Pare bleibt beim Stadtmagistrate und das dritte, wenn vorgcschriebcne Pare, wird der anderen mitbetheiligten Behörde übermittelt. (Art. 3). Art. 12. Bon den gewerblichen Betriebsanlagen. Die counuissionelle Verhandlung für Bauführungen, welche zu gewerblichen Betriebsanlagen bestimmt sind, ist thuulich unter Einem mit den durch die Gewerbe-Ordnung vor-geschriebenen Erhebungen über die Znlässigkcit der Anlagen zu pflegen. Art. 18. Verbot des Baubeginnes. Mit den Bauarbeiten darf nicht begonnen werden, bevor die Banbewilligung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Der Stadtmagistrat kann jedoch die Bclvilliguug zur Aufführung der Einplankung und zum Beginne der Demolirung ertheileu, bevor der Bau bewilligt ist. Art. 14. Erlöschen der Bewilligung. Die Banbewilligung erlischt, wenn die Verhältnisse der Bauarea oder der naheliegenden Grundflächen, unter welchen die Bewilligung ertheilt wurde, sich geändert haben; wenn seit der Bekanntgabe der Baubewillignng zwei Jahre verflossen sind, ohne daß der Bau begonnen worden ist; wenn der Ban durch zwei Jahre unterbrochen blieb. Um eine erloschene Bewilligung wieder wirksam zu machen, genügt, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben, die Anzeige an den Magistrat, daß mit dem Bane begonnen oder derselbe fortgesetzt werden will. II. Abschnitt. Von der Ausführung der Bauarbeiten. Art. 15. Die Leitung von Bauarbeiten, für welche die Bewilligung erforderlich ist, muß einer hiezu befugten, der Behörde namhaft zu machenden Person übertragen werden. Der Leiter ist für die strenge Einhaltung der Baulinie und der festgesetzten Niveaus, und für die genaue Ausführung der Arbeit nach dem genehmigten Plane und nach den Regeln der Kunst, sowie auch für alle Vorkehrungen zum Zwecke der persönlichen Sicherheit der Arbeiter und des PnblicnmS verantwortlich. Der Bauherr muß bei eigener Verantwortlichkeit sogleich die Arbeit einstcllen, wenn der der Behörde namhaft gemachte Bauleiter als solcher zu fungiren aufhört. Die Behörde bewilligt die Fortsetzung der Arbeit, sobald ihr ein neuer befugter Leiter namhaft gemacht wird, der als solcher die vorgelegten Pläne unterfertiget. Art. 16. Beginn der Arbeiten. Der Leiter hat der Behörde anzuzeigen, wann er mit den Arbeiten zu beginnen gedenkt, damit die nöthigen Vorkehrungen bezüglich des Verkehres, der Sicherheit und Sauberkeit des Platzes getroffen werden können. Art. 17. Veränderungen während des Baues. Veränderungen während des Baues unterliegen der Bewilligung der Behörde nach Maßgabe der Art. 1 und 2. Art. 18. Einplanku ii ge it. Behufs Ausführung eines Baues oder einer Demolirung an einem öffentlichen Wege, einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platze, muß der Bauplatz mit einer soliden Einplankung umschlossen werden, welche in der vom Stadtmagistrate zu bestimmenden Linie und Weise hcrzustellen ist. Die Einplankung muß wtihrend der Nacht mit den nöthigen Wahrnnngslaternen versehen sein. Die auch nur zeitweilige Ablagerung von Materialien außerhalb der Einplankung ist verboten. Art. 19. Gerüste und Signale. Jedes Gerüst muß zur Sicherheit der Arbeiter mit einem starken, mindestens 70 Centimeter hohen Geländer versehen sein. Bei Erweiterungen und Ausbesserungen können Ausschuß- oder fliegende Gerüste gestattet werden, die derart construirt feilt müssen, daß die Passanten geschützt sind. Einfache Neuanstriche und minder wichtige Ausbesserungen au den Dächern und an den Dachrinnen sind den Passanten mittelst Querhölzer oder Signale erkenntlich zu machen. Ausgrabungen ans öffentlicher Straße werden bei Tag mittelst Geländer und bei Nacht mittelst Laternen erkenntlich gemacht. Art. 20. Materialien. Der Bauherr und der Bauleiter müssen unter eigener Verantwortung nur gute und dauerhafte Materialien verwenden. Art. 21. Höhe der Gebäude. Neue oder gänzlich reeonstruirte Gebäude in bis 6 Meter breiten Gassen dürfen nicht mehr als Erdgeschoß und zwei obere Stockwerke in der Maximalhöhe von 14 Metern ius-gesammt; jene in von 6 bis 9 Meter breiten Gassen Erdgeschoß und drei obere Stockwerke in der Mapimalhöhe von 18 Metern insgesammt; jene in von 9 oder mehr Meter breiten Gassen Erdgeschoß und vier obere Stockwerke in der Mapimalhöhe von 22 Metern insgesammt enthalten. Es ist nicht gestattet, mehr als vier bewohnbare Stockwerke über dem Erdgeschosse zu bauen. Dieselben Vorschriften gelten für Erhöhungen bestehender Gebäude. Die Höhe wird gemessen vom Trottoir bis zur obersten Gesimskante. Art. 22. Vorschriften für die Berechnung der Straßenbreite behufs Bestimmung der Gebäudehöhe. Wenn die der Front des Hauses entsprechende Straßcnstrecke nicht eine gleichförmige Breite hat, so ist die mittlere Breite dieser Straßenstreckc maßgebend. Wenn ans Grund einer genehmigten Regulirungslinie die Straße zu erbreitern ist, so ist die neue für diese Straße festgesetzte Breite maßgebend. Wenn ein Gebäude an mehrere Straßen von verschiedener Breite angrcnzt, so ist die breiteste maßgebend. Die Straßenbrcite wird von der Mauerflucht der gegenüber liegenden Fasaden gemessen. Art. 23. Höhe der ebenerdigen Wohnungen. In den ebenerdigen Wohnungen muß der Fußboden wenigstens 1-20 Meter über den höchsten Punkt des Trottoirs erhoben sein. Unterirdische Localitätcn und ebenerdige Räume, deren Fußboden nicht die vorbezeichnete Höhe hat, können zn Wohnungen nicht bestimmt werden. Art. 24. Höhe der Wohnungen. Jeder für Wohnzwecke bestimmte Raum muß im Lichten wenigstens 3 Meter hoch sein und wenigstens ein Fenster mit directem Lichteinfall haben. Art. 25. Jsoliru ngsschichte. Jede Mauer des Gebäudes muß vom Erdboden mittelst einer zusammenhängenden undurchdringlichen Schichte, welche in einer Ausdehnung von 20 Centimeter bis zu einem Meter über dem Trottoir anzubringen ist, isolirt sein. Art. 26. Erddämme. Soll ein Gebäude nächst einein Erddamme aufgeführt werden, so mllß der letztere tu seiner ganzen Höhe mit einer Mauer verkleidet werden und die Umfassungsmauer des Gebäudes von jener des Erddammes wenigstens zwei Meter abstehen. Art. 27. Mauerstärke. Die Stärke der Mauern muß zn deren Belastung, zu dem Drucke der Wölbungen, zur Beschaffenheit des verwendeten Materials, zur Zimmertiefe, zur Zahl und Höhe der Stockwerke, und zur Construction der Decken im Bcrhältniß stehen. In keinem Falle darf die Mauer tut obersten Stockwerke dünner sein als 50 Cen- timeter, wenn Steine und als 35 Centimeter, wenn Ziegeln verwendet werden. Der Behörde bleibt es Vorbehalten, von Fall zu Fall zu prüfen, ob die beantragte Mauerstärke den an das Gebäude zu stellenden Forderungen der Solidität und Gesundheit entspricht. Art. 28. Scheidewände (Wände). Die Scheidewände müssen eine Stärke von wenigstens 15 Centimeter» haben, nnd müssen von einem gemauerten Bogen (Gurte) oder von einem Eisengerüste getragen sein. Stuccatorte hölzerne Scheidewände sind nicht zulässig. Art. 29. Abschlußmanern. Abschlußmauern im Sinne dieses Gesetzes sind solche, welche an der Grenze zwischen einem Gebäude nnd einem fremden Gebäude oder zwischen einem Gebäude und einer einem anderen Eigenthümer gehörigen Baufläche aufgcführt werden. Ob eine solche Mauer einem der Anrainer allein oder beiden gehört, ist gleichgiltig. Die Abschlußmanern müssen eine Stärke von wenigstens 60 Centimetern in ihrer ganzen Höhe haben nnd dürfen keine Nauchfänge, Abortröhren, Wasserläufe und keinerlei Gehölze enthalten. Wenn Rechte der Nachbarn nicht entgegcnstehcn, ist in diesen Mauern der Durchbruch von Fenstern und Thüren gestattet. Dieselben müssen jedoch mit eisernen, nach Innen versetzten Flügeln versehen sein. Art. 30. Wölbungen. Die unterirdischen Räume müssen durchaus in einer Stärke von wenigstens 25 Centimetern im Schlüsse eingcwölbt sein. Die nicht ausschließlich zur Bewohnung bestimmten ebenerdigen Räume müssen ebenfalls in einer Stärke von wenigstens 13 Centimetern im Schlüsse gewölbt sein. Diese letzteren Wölbungen können ans eisernen Trägern ruhen. Art. 31. Dachräum e. Der Boden der benützbaren, jedoch nicht zum Wohnen bestimmten Dachräume muß ganz mit Ziegeln oder auf andere Weise mit feuerfestem Material belegt sein. Der Fußboden der zum Wohnen bestimmten Räume muß mittelst einer 10 Centimeter hohen Schuttlage von dem darunter befindlichen Dachgehölze isolirt sein. Die bewohnbaren Dachbodcnränme mit einer oder mehreren schiefen Deckenlinien müssen eine solche Durchschnittshöhe haben, daß die Fläche ihres geringsten Querschnittes jener eines Rechteckes von gleicher Basis und von 3 Metern Höhe gleich sei. Die bewohnbaren Dachbodcnränme sind in der Zahl der Stockwerke im Sinne des Art. 21 nicht inbegriffen. Art. 32. Pflasterung in den Küchen. Die Küchen und jeder andere Raum, wo sich wie immer eingerichtete Feuerherde befinden, müssen in ihrer ganzen FlächenauSdchnung mit feuerfestem Materiale gepflastert sein. Art. 33. Däche r. Die Dachziegel dürfen nicht unmittelbar auf das Gehölz angebracht werden. Schindel- oder Strohdächer sind untersagt. Art. 34. Stiegen. Die Stiegen der Gebäude müssen in ihrer ganzen Höhe vom Erdgeschosse bis zum Dachboden ans Stein oder ans einem sonstigen feuerfesten Materiale, mit einem ans feuerfestem Materiale versehenen Geländer gebaut sein, wobei mit Ausnahme der Handleiste jedes andere Holzwcrkc ausgeschlossen ist. Die Stufen mit Einschluß des Rundstabes dürfen nicht unter 30 Centimeter breit und nicht höher als 18 Centimeter feilt. Bei den Schneckenstiegen müssen die Stufen in der Mittellinie wenigstens 30 Centimeter mit Einschluß deö Ntmdstnbcö breit fein. Art. 35. Brustlehnen und Geländer. Die Brnstlehnen und Geländer der Stiegen, der Balcone, Gallerten u. s. w. müssen aus Stein oder Metall und nicht unter 90 Centimeter hoch sein, mit nicht über 14 Centi- meter breiten Zwischenräumen. Art. 36. Rauchfänge und Bentilationsröhren. Die Röhren und die Cylinder der Rauchfänge müssen ihrer ganzen Höhe nach in den Hauptmauern eingebaut oder an dieselben angebracht sein; sie dürfen nicht unmittelbar ans Holzböden, Balken oder Holzthcilcn ruhen, und müssen stets von einem wenigstens 10 Cent., an dem den Fußboden durchziehenden Tracte aber von einem wenigstens 20 Cent, dicken Ziegelmauerwerke umgeben sein. Das Einfügen von Rauch-Röhren oder Cylindern in die einer Straße zugekehrten Mauern ist in der Regel nicht erlaubt, in keinem Falle aber ist es gestattet, dieselben an der äußeren Seite solcher Mauern anznbringen. Die Rauchfänge eines Stockwerkes dürfen in jene anderer Stockwerke nicht einmünden. Jeder Schornstein muß wenigstens um ein Meter das Dach überragen und muß derart bezeichnet sein, daß leicht zu erkennen ist, zu welchem Herde oder Ofen er gehört. Die Behörde kann anordnen, daß die Schornsteine in einer das Dach der umliegenden Häuser überragenden Höhe aufgeführt werden. Jedes zum Magazine bestimmte Locale muß mit einem Bentilationörohre versehen sein. Art. 37. Querschnitt der Ranchfänge. Der Querschnitt eines schliefbaren Rauchfanges muß eine Fläche von 0 20 Quadrat-Metern haben und dessen kleinste Seite darf nicht weniger als 40 Cent, messen. Enge oder russische Nanchfänge, welche durch Ausbrennen gereinigt werden, können im Querschnitte sowohl rund als viereckig ausgeführt werden. Sie sind mit Ziegeln zu bauen und sollen den Durchmesser oder die Seiten von wenigstens 15 Centimeter» haben. Art. 38. Rauchfangthttrchen. Ranchfängc mit engem Querschnitte müssen mit zwei Seitenöffnungen, durch welche die Putzbürste eingeführt werden kann. n. z. mit einer obern unter Dach und einer untern Oeffnnng bei der Feuerung versehen sein. Diese Oeffnnngcn müssen mit in die Mauer eingelassenen und mit Schlüssel absperr-baren Doppelthürchcn versehen sein. Art. 39. O es em Die Ocfen einer und derselben Wohnung in einem Stockwerke mit einer einzigen Heiz-öffnnng können einen einzigen Nanchfang haben. Die Heizöffnungcn sind mit zwei metallenen Thürchcn zum Schließen zu versehen. Der Boden vor dem Feuerloch muß durch eine nnverbrennbarc Verkleidung von 50 auf 30 Centimeter geschützt sein. Art. 40. Vorsprüngc. Decorationcn an Gebäuden und Einsatztheilc jeder Art können in einer Höhe von 3 Metern vom Boden nicht über 20 Centimeter auf das Trottoir vorragen, und selbst solche Vorsprünge bedürfen von Fall zu Fall der Bewilligung der Behörde. Auf Plätzen oder sehr breiten Straßen kann die Behörde größere Vorsprüngc gestatten. Ebenso können größere Vorsprünge in einer Höhe über 3 Meter gestattet werden, wenn sie mit der sonstigen Ausschmückung des Gebäudes im Einklänge sind. Art. 41. Vordächer, Stangen. Es ist untersagt, an der Fapadc der Gebäude Vordächer anzubringen, in dem Trottoir oder in den Barrierestöcken Stangen einznfügcn. Art. 42. Verschlüsse am Erdgeschosse. Die Verschlüsse am Erdgeschosse dürfen sich nicht nach auswärts öffnen, außer in einer Höhe von 3 Metern über dem Trottoir. Art. 43. Schilder, Laternen. Schilder, Privatlaternen u. s. w., welche von der Mauerftäche vorragen, sind nicht erlaubt, außer in einer Höhe von 3 Metern, berechnet von der Fläche des Trottoirs bis zur untern Kante dieser Gegenstände. Art. 44. Dachrinnen. Jedes Gebäude muß mit verhältnißmäßig geräumigen Dachrinnen versehen sein, deren Wasser mittelst verticalen, längs der Fapade des Gebäudes angebrachten Röhren, die in einer Höhe von wenigstens 3 Metern über dem Trottoir in daö Gemäuer einzulassen sind, abschließt. Bom Fuße des Gebälldes muß das Wasser unterirdisch mittelst eigener kleiner Rinnsäle in den öffentlichen Straßenkanal, und wo ein öffentlicher Kanal nicht besteht, unter dem Trottoir ans die Straße abgeleitet werden. Sowohl die Dachrinnen, als auch die Abflußröhren müssen aus Stein oder Metall hergcstellt sein. Art. 45. Trottoir, Barrieren. Der Eigenthümcr eines Gebäudes an einer öffentlichen Straße hat das Pflaster des Trottoirs in der Länge seines Gebäudes herzustellen und in gutem Zustande zu erhalten. Das Trottoir muß ein Gefälle von einem Bierzigstel gegen die Straße zu haben und sein äußerer Rand 10 bis 15 Centimeter über das Straßenniveau erhaben sein. Die Anbringung von Barrieren ist nur an den Ecken des Trottoirs und gegenüber den Hanpteingängen des Gebäudes gestattet. Diese Barrieren müssen einen mittleren Durchmesser von 25 Centimetern haben und dürfen nicht höher als 90 Centimeter sein. Art. -16. Hofräume, Terrassen. Wenn ein Hof oder eine Terrasse nothwendig ist, um in einem Hause den einzelnen Wohnlocalicn directes Licht zuznführen, so muß die kleinste Area dieses Hofes oder der Terrasse: bei Gebäuden mit Erdgeschoß und zwei Stockwerken 16 Quadratmeter, bei Gebäuden mit Erdgeschoß und drei Stockwerken 20 Quadratmeter, bei Gebäuden mit Erdgeschoß und vier Stockwerken 25 Quadratmeter betragen. Die mittlere Breite eines Hofes oder einer Terrasse darf nicht kleiner als ein Drittel der mittleren Länge sein. Auch wenn das Gebäude nicht bis zu der durch dieses Gesetz gestatteten Höhe anf-geführt wird, ist die Geräumigkeit der Höfe und Terrassen nach dieser Höhe zu berechnen. Hofräume und Terrassen von geringerer Ausdehnung sind nur geduldet, um ausschließlich den Aborten Luft und Licht zuznführen und sollen auch dann wenigstens 4 Quadratmeter betragen. Art. 47. A n s g ü ss e. Das Spülwasser der Küchen, das Wasser von den Dächern und Terrassen muß mittelst undurchdringlicher Röhren durch ein eigenes Rinnsal direct in den öffentlichen Kanal geführt werden. Die Ausgüsse lllld die Abflußlöcher der Hofräume und Terrasse» müsse» mit einem Wasserverschlusse versehen sei». Art. 48. A borte. Jedes zur Wohnung bestimmte Gebäude hat eine entsprechende Anzahl Aborte mit Wasserverschluß, directem Licht- und Luftzutritt zu enthalten und mit einem Ventilator, der vom Dachboden über das Dach des Hauses hinausläuft, versehen zu sein. Die Schläuche der Aborte müssen aus Gußeisen oder Majolica hergestellt sein. Art. 49. Unrathsgrubcn. Jedes nengebante oder reeonstruirte Wohngcbäilde muß mit einer entsprechenden Anzahl undurchdringlicher, fester oder beweglicher Senkgruben nach Maßgabe der vom Stadtrathe in einer eigenen Vorschrift festznstellendcn Modalitäten versehen sein. Art. 50. Mist gruben. Mistgrubcn sind nicht gestattet, und die Stallungen müssen mit festen oder beweglichen Behältern, geeignet zur Aufnahme von Mist und Urin, versehen sein. Art. 51. Demolirnngen. Demolirnngsarbeiten sind einer befähigten Person anzuvertranen, welche für die Sicherheit der Arbeiter, der Passanten und der Nachbargebäudc verantwortlich ist. Die Behörde kann miordnen, daß besondere Vorsichtsmaßregeln getroffen und die zu demolirenden, sowie die umliegenden Gebäude gepölzt werden. Art. 52. Besondere Bedingungen. Bei Ertheilnng der Banbewilligung kann die Behörde außer de» hier festgestcllten Vorschriften auch andere, durch die besonderen Verhältnisse des Falles gebotene Bcdingnngen auferlegen. III. Mschiutt. Von der Baulinie, Nivellirnng und Abtheilnng auf Bauplätze. Art. 53. Baulinie und Niveaus. Für Ballführungen an öffentlichen Straßen und Plätzen muß dem Gesuche »nt die Baubewilligung jenes um die Bestimmung der Banlinien und der Niveaus vorangehen oder mit demselben verbunden sein. Für die Gesuche um Bestimmung der Baulinien und der Niveaus gelten die Bor- schriften des I. Abschnittes, insolveit sie anwendbar sind. Art. 54. Gebäude an öffentlichen Straßen und in der Nähe von Friedhöfen. Die Linie der Gebäude an einer Gemeindestraße wird von Fall zu Fall von der Mu-nicipalbehördc bestimmt; an einer ärarischen Straße muß die Baulinie mindestens 4 Meter vom Straßenrande, in der Nähe von Friedhöfen mindestens 40 Meter von der Umsangs- mauer abstehen. Der Raum zwischen dem Straßenrandc und dem Gebäude darf nicht verstellt sein. Art 55. Gebäude auf Eisenbahngrundstücken oder in der Nähe einer Eisenbahn. Bei Bauführungen ans Eisenbahngrundstücken im Sinne deö § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1874 N.-G.-Bl. Nr. 70 und bei Bauführungen in der Nähe einer Eisenbahn ist sich nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu benehmen. Art. 56. Grnndabtheilungen. Jede Abtheilung von Gründen ans Bauplätze muß, bevor um die Banbewilligung für die abgctheilten Gründe nachgesucht wird, von der Behörde genehmigt sein. Eine Grundabtheilnng liegt vor sowohl wenn neue Häuserinseln an neuen oder verlängerten Gassen oder Straßen, oder an Plätzen gebildet werden, als auch wenn eine solche Häuserinsel in verschiedene zusammenhängende Baugründe gethcilt wird. Für Gesuche um Genehmigung einer Grnndabtheilnng gelten die Borschristen des 1 Abschnittes, insoweit sie anwendbar sind. Art. 57. Banflächen und Straßen, die durch eine Grnndabtheilnng gebildet werden. Die ans einer Grnndabtheilnng entstehenden Bauflächen sollen die Ausführung von mit Luft und Licht hinreichend versehenen Gebäuden ermöglichen. Die projectirten Gassen sollen möglichst geradlinig laufen und eine Breite von wenigstens 20 Metern bei den Haupt- und von 15 Metern bei den Nebengassen haben. Die neue Trace soll mit Rücksicht ans die angrenzenden Gassen gezogen sein. Die Breite der öffentlichen Gassen in bereits bestehenden Stadtvierteln darf nicht weniger als 15 Meter bei Haupt- und nicht weniger als 11 Meter bei Nebengassen betragen. Enge Gassen ohne Ausgang (Sackgassen) sind möglichst zu vermeiden. Art. 58. Aussteckung der Banlinie und der Niveaus auf abgctheilten Gründen. Bor Beginn eines jeden Baues auf den abgctheilten Gründen müssen von der Behörde die Baulinien ansgesteckt und die Niveaus für die neuen Gassen bezeichnet werden. Art. 59. Dauer der Genehmigung einer Grundabtheilnng. Die Wirksamkeit einer genehmigten Grnndabtheilung erlischt, wenn innerhalb drei Jahren nach erfolgter Bekanntgabe der Genehmigung kein Ban auf Grund der genehmigten Abtheilung allsgeführt worden ist. Art. 60. Grnndabtretung an die Gemeinde zu Straßeiizweckcn bei Parcellirnngen. Der Abtheilrmgswerber hat den erforderlichen Grund für die sein parcellirtes Besitz-thuln durchziehenden oder begrenzenden Straßen an die Gemeinde unentgeltlich und lastenfrei abzutreten und die zur Herstellung des Straßenniveaus erforderlichen Abgrabungen und Aus-dänlmungen auf eigene Kosten zu bewerkstelligen. Erhält der Grundbesitzer nur an einer Seite der Straße Baustellen, so erstreckt sich seine Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung des Grundes für die Straße bis auf die Hälfte der künftigen Breite derselben. Wenn die Behörde bei einer Parcellirung eine Grundfläche zu einem öffentlichen Platze bestimmt, so ist der hiezu erforderliche Grund gegen Entschädigung zu überlassen. Hiebei ist nur ein 15 Meter breiter Grund längs der Banlinie unentgeltlich abzutreten. Art. 61. Enteignungen und Entschädigungen. Wenn aus Anlaß von Neu-, Zn- oder Umbauten die Behörde eine neue Banlinie festgesetzt hat, wodurch die Grenze des Baugrundes zurückgerückt wird, so hat der Eigcn-thümer den sonach freigewordeuen und zur öffentlichen Benützung bestimmten Grundstrich der Gemeinde abzutreten. Die Gemeinde muß für den ihr auf diese Weise abgetretenen Grund Schadloshaltnng leisten. Art. 62. Muß nach Maßgabe der neuen Baulinie ein Ban über die Grenze eines Privateigcn-thums hinaus vorgerückt werden, so hat Derjenige, welcher einen Neu-, Zn- oder Umbau ausführcn will, sich zur Erwerbung der in diesem Falle von ihm zu oecupirenden Grundfläche herbeizulasscn und hiefnr die Gemeinde oder den Privateigenthümer schadlos zu Halten- Art. 63. Nebst den oberwähnten Fällen kann die Gemeinde um die zwangsweise Enteignung eilt* schreiten, wenn dieselbe aus gemeinnützigen Rücksichten nothwcndig erscheinen sollte. Ueber die Frage, ob und inwieferne dem Ansuchen um eine zwangsweise Enteignung des Privateigenthums stattzugeben sei, entscheidet die k. k. Statthalterei nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen. Art. 64. Wenn nach Maßgabe der vorstehenden Artikel eine Entschädigung gebührt, veranlaßt die Gemeinde die Erhebung der Betrages mit Zuziehung zweier Sachverständiger und versucht auf Grund der gemachte» Erhebung ein gütliches Uebereinkommen mit den Parteien zu Staude zu bringen. Bei Festsetzung der Entschädigung mnß auf die Wertherhöhung Rücksicht genommen werden, welche der nach Feststellung der Baulinic verbliebene Grund durch dieselbe erlangt. Art. 65. Wenn über die Art und die Größe der Entschädigung ein gütliches Uebereinkommen nicht erzielt wird, hat hierüber das Gericht zu entscheiden. Art. 66. Bestimmungen für den Fall eines anhängigen Rechtsstreites. Insolange die gerichtliche Verhandlung über den Entschädigungsbctrag nicht ausgetragen ist, darf die Bewilligung zum Beginne des Baues nicht ertheilt werden, außer wenn der Bauwerber eine angemessene, gerichtlich zu hinterlcgende Sichcrstellung leistet. Die Sicherstellungssumme ist auf Grund der im Art. 64 bezeichneten Erhebung von der Baubehörde zu bestimmen. Art. 67. Die Feststellung der Banlinie und die Bestimmung der abzutretenden Grundfläche sind nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Art. 68. Negulirung der abgetretenen Gründe. Wenn durch die neue Baulinie einem Privaten Theilc eines der Gemeinde oder einem Dritten gehörigen Grundes angewiesen werden, so bat jener die Kosten für die Regnlirung dieser Grundflächen zu tragen. IV. tiöfchiiitt. Industriebauten. Art. 69. Schornsteine von WerkSgcbäudcn. Schornsteine von Fabriken und Werksgcbündcn, in welchen große Feuerungen Vorkommen, müssen derart gebaut sein, daß sie die Nachbarschaft nicht belästigen und am obersten Ende mit einem Nctzgctvetic aus Metall versehen sein. Art. 70. FeucrnngSrän me. Die Räume, in welchen Feuer unterhalten wird, müssen gewölbt sein, mit Ausnahme der für Dampfkessel bestimmten Räume, deren Einwölbung untersagt ist. Art. 71. Jsolirte Werksgebäude. Jene Wcrksgebäude, welche wenigstens 20 Meter von anderen Gebäuden und fremden Gründen entfernt sind, werden als in isolirtcr Lage befindlich angesehen. Art. 72. Erleichterungen für isolirte Werksgebäude. WerkSgebäude in ifolirter Lage unterliegen rücksichtlich des BausystemS und des Mate« ricils nur den nachfolgenden Beschränkungen: a) daß man von den höheren Geschossen mittelst Stiegen aus Stein oder and einem anderen feuerfesten Materiale leicht ins Freie gelangen könne; b) daß die Feuerherde und die Schornsteine aus feuerfestem Materiale gebaut und von jedem Holzwerke isolirt seien; c) daß das Dach womöglich auf Eisengerüsten ruhe; d) daß durch Wcgschaffnng und Ableitung von Abfällen, unreinen Flüssigkeiten und Ausgüssen die Nachbarschaft nicht belästiget werde; e) daß die Kanäle, Lagerräume, Becken und Senkgruben nndnrchdringlich, vollkommen schließbar gebaut und dort angebracht werden, wo die Behörde cs vorschrcibt; f) daß die Wohngebäude von den Werksanlagen mittels einer in der ganzen Höhe fortlaufenden Abschlußmalier getrennt werden, welche wenigstens 60 Centimeter stark sein und keine Nischen, Höhlungen, Fenster, Thüren, Rauchfänge, Röhren enthalten soll; g) daß die Werksanlagen derart sitnirt seien, daß die Fcucrlöschmaschinen ungehindert zn-fahren und verkehren können; I>) daß für Wasser und Fenerlöschgeräthe in ausreichender Menge vorgesorgt sei. Art. 73. Wcrksgcbäude in nicht vollständig isolirter Lage. Bei nicht vollständig isolirten Werksgebäuden bleibt es der Behörde überlassen zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen mit Rücksicht auf die Entfernung von den Nachbargebäuden und den fremden Gründen, ans die Beschaffenheit und Ausdehnung des Gewerks -betrieb cs und auf die sonstigen örtlichen Verhältnisse, von den allgemeinen Vorschriften abgewichen werden könne. V. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Banführungen auf dem Lande. Art. 74. Land. Unter Land im Sinne dieses Gesetzes wird jenes Gebiet verstanden, welches außerhalb des Umkreises der Stadt gelegen ist. Art. 75. Bäuerliche Bauten. Handelt es sich um zum Wohnen bestimmte Bauernhäuser, mit Dachschupfen oder um andere Baulichkeiten von geringem Belange auf dem Lande, so erläßt die Behörde in der Regel die Vorlage der Pläne und die Bestellung befugter Bauführer. Gleichwohl muß, bevor mit der Arbeit begonnen wird, dieselbe jedenfalls der Behörde angezeigt werden. Art. 76. Banführnngen auf den« Laude. Für Bauführungen auf beut Laude gelte» tut Allgemeine» dieselben Vorschriften wie für jene in der Stadt. Bei den Bauernhäuser» und de» anderen tut Art. 75 erwähnten Baulichkeiten wird sich die Behörde, um dieselbe» zu erleichtern und minder kostspielig zu mache», nur auf die An-ordttuug dessen beschränke», was aus Rücksichten der öffentliche» Sicherheit und Gesundheit unerläßlich ist. Insbesondere wird die Behörde, wenn öffentliche Rücksichten und Rechte der Nachbarn nicht cutgegeustcheu, folgende Erleichterungen gewähren: a) daß daö Erdgeschoß, auch wenn es nicht zum Wohnen dient, ohne Wölbung gebaut werde, und ebenso das Locale für den Backofen; b) daß die Höhe der Wohnstuben nur 2-50 Meter betrage; c) daß Dachrinnen und Trottoirs entfallen; <]) daß die Scheidewände ans den Balken ruhen; e) daß der Boden unter Dach nicht mit Ziegeln verkleidet sei; t) daß die Brnstlchnen und Geländer der Stiegen, der Balcone, Gallerien u. f. w., sowie die Stiegen der nicht bewohnbaren Dachränme ans Holz sein dürfen; g) daß die Aborte und die bezüglichen Unrathögrnbcn außerhalb des Gebäudes hergestellt werden dürfen; h) daß die Herstellung von Mistgrnben gestattet werde. Art. 77. Schornsteine, Backöfen und Herde. Bei Bauten ans dem Lande ist die Errichtung von Schornsteinen und Backöfen in den an Stallungen, Heuböden oder anderen Wirthschaftsbanten anstoßenden Mauern oder an solchen Mauern verboten, wenn dieselben nicht wenigstens 50 Centimeter stark und nicht in Mörtel gebaut und an beiden Seiten stnccatort sind. Die Küchen und andere Räume mit Herd dürfen mit Niederlage» von Brennmaterialien nicht in nnmittclbarer Verbindung stehen. VI. Abschnitt. Von der Bewohnnngsbewillignng. ' Art. 78. Untersuchung nach vollendeter Entdeckung. Nach vollendeter Entdeckung eines Gebäudes Hat der Eigenthinner dies schriftlich der Behörde anznzcigcn, welche durch eine eigene Commission den Ban untersucht und sicherstellt, ob derselbe den Anforderungen des Gesetzes und der ertheilten Banbewillignng entspricht. Die Ergebnisse der commissionellen Untersnchnng werden der Partei innerhalb 14 Tagen von der Ueberreichnng des Gesuches um Vornahme der Untersuchung mitgetheilt. Art. 79. Constatirung der richtigen Herstellung der Kanäle u. s. w. Der Bauleiter hat sodann, vor Deckung der Kanäle, der anderen unterirdischen Werke und der Wölbungen, die Behörde in kurzem Wege zu benachrichtigen, damit die richtige Herstellung eonstatirt lverdc. Art. 80. Für Ballführungen auf dem Lande, wovon Art. 76 Absatz 2 handelt, sind die im Art. 78 und 79 erwähnten Anzeigen nicht nothwendig, es bleibt jedoch der Behörde Vorbehalten, sich nach eigenem Ermessen zu überzeugen, daß der Bau den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Art. 81. Bewohn» ngsbewillignng. Ohne vorherige Bewilligung der Behörde ist jede wie immer geartete Benützung von Bauwerken untersagt, für welche die Baubewillignng oder die Anzeige an die Behörde erforderlich ist, ausgenommen die Bauernhäuser und die anderen im Art. 75 erwähnten Baulichkeiten, hinsichtlich welcher daS mündliche Ansuchen um die Bewilligung genügt. Art. 82. Politisch-technisch-sanitär er Augenschein. Die mit die Bewohnnngsbewilligung angegangene Behörde ordnet einen Augenschein durch eine eigene politisch-tcchnisch-sanitäre Commission an und ladet den Eigenthümer und den Bauleiter zum Erscheinen ein. Art. 88. Bedingungen, um den Augenschein zu verlangen. Wer um die Bewohnnngsbewilligung entschreitet, muß das Gebäude in allen seinen Theilen vollendet, jedes Hinderniß sowohl innerhalb als außerhalb des Gebäudes entfernt, das Straßen-Nivean in den vorigen Stand gesetzt, die Lenchtlaternen wieder angebracht, und die Hausnummern, Straßennamen und die anderen beschädigten Bezeichnungen cnenert haben- VII. M schnitt. Bon den von Amtswegen angeordneten Reparaturen und Abtragungen. Art. 84. Reparaturen. Die Behörde ist berechtiget, die von ihr als nothwendig erachteten Reparaturen eines bestehenden Gebäudes anzuordnen und ebenso den Anrainern und anderen Dritten auszn-tragen, daß sie die Durchführung solcher Reparaturen znlassen. Art. 85. Abtragungen. Die Behörde ist berechtiget, die gänzliche oder theilweise Beseitigung und Abtragung dagegen dieses Gesetz und insbesondere der ohne Baubewilligung und ohne Genehmigung einer Abtheilung, der Baulinie oder der Nivellirungen aus geführten Arbeiten anzuordnen, wenn nachträglich die Baubewilligung nicht erheilt, die Abthcilung nicht genehmigt oder die Baulinie oder die eingehaltenen Niveaus nicht zngestanden werden können. Art. 86. Bei einer Einsturzgefahr kann die Behörde nach Constatirung derselben durch eine Unter« suchnngS-Commission die Abtragung cineS Gebäudes anordnen und die nöthigcn Maßregeln zum Schutze der öffentlichen Sicherheit treffen. Art. 87. Mit dem Aufträge zur Abtragung wird zugleich die Fallfrist zur Ausführung derselben festgesetzt. Nach fruchtlosem Bcrlaitfe dieser Frist veranlaßt die Behörde von Amtswegen die Abtragung. Art. 88. Die Anhängigkeit eines Rechtsstreites wegen privatrechtlichen Ansprüchen steht einer von Amtswegen angeordneten Abtragung nicht im Wege. VIII. jlöfcfjnüt. Bon den Übertretungen und den Strafen. Art. 89. Schwerere tlebertretungen. Nachstehende Uebertrctnugcn werden an dem Bauherrn oder an dem Bauleiter, oder nach Umständen an beiden mit einer Geldbuße von 30 bis 300 Gulden, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Arrest von 6 bis 60 Tagen umgewandelt wird, bestraft: a) der Beginn eines Baues vor eingetretener Rechtskraft der Baubewillignng (Art. 13); b) Abweichungen von der festgcstellten Bau- und Niveaulinie (Art. 15); c) die Unterlassung der Erstattung der Anzeige des Bauleiters an die Behörde (Art. 15); d) die Führung des Baues durch eine nicht befugte Person (Art. 15); p) Abweichungen vom genehmigten Bauplane (Art. 17). Art. 90. Andere tlebertretungen. Die Uebertreter der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, infoferne die Uebertretnng nicht durch das Strafgesetz verpönt ist, werden mit einer Geldbuße von 15 bis 150 fl., welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Arrest von 3 bis zu 30 Tagen nmgewandelt werden kann, bestraft. Art. 91. Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, das gegen das gegenwärtige Gesetz oder gegen die besonderen Bestimmungen der competenten Behörden ausgeführte Werk zu beseitigen. IX. Abschnitt. Don de» kompetenten Behörden. Art. 92. Die für Bauangelegeuheiten competentc Behörde ist, insoweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat von Triest, der mich im Falle von Uebertretungen auf die in den Art. 89 und 90 vorgesehenen Strafen zu erkenne» hat. Art. 93. Bei Gebäuden innerhalb des BefestigungsrahonS, in der Nähe von Pnlver-Dep6ts oder Niederlagen anderer entzündbarer Gegenstände, eines kaiserlichen Schlosses oder Gartens, an einer Eisenbahn, einer Neichsstraße und ebenso bei der Occnpiruug von Meeresufer ist vor Allem die Zustimmung der betreffenden Behörden im Sinne der Reichsgesetze einzuholen. Art. 94. Bei Baulichkeiten sowohl für staatliche, Civil- als Militärzwecke oder wofür der Aufwand ganz oder zum Thcile vom Staatsärar oder von in der Verwaltung des Staates stehenden öffentlichen Fonds getragen wird, setzt sich die Behörde, ivelche zu baueil beabsichtigt, in kurzem Wege mit der Gemeindebehörde ins Einvernehmen, damit die Baulinien und die Niveaus festgestellt und die Anrainer und die anderen Betheiligten gemäß der Art. 8, 9 und 10 einvernommen werden. Wird gegen den Ban ein Anstand nicht erhoben oder kommt der gütliche Ausgleich zu Stande, so hat der Magistrat hievon der bauführenden Behörde die Mittheilnng zu machen. lieber Einwendungen nicht privatrcchtlicher Natur ist von der k. k. Statthalterei nach Einvernehmung der den Ban führenden Behörde zu entscheiden. In Betreff der von dritten Personen erhobenen privatrechtlichen Einwendungen ist von der k. k. Statthalterei nach Maßgabe der Bestimmung des Art. 10 vorzugchen. Die Pläne solcher Bauten werden von den eompetentcn Staatsbehörden genehmigt. Art. 95. Die Municipalbehörde überwacht durch die eigenen technischen Organe die genaue Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, mit besonderer Rücksicht auf jene, welche die persönliche Sicherheit der Arbeiter beim Baue betreffen. Art. 96. Wer sich durch ein Deeret des Stadtmagistraies von Triest beschwert erachtet, kann binnen 14 Tagen von der Bekanntgabe desselben den Recnrs beim Magistrate einbringen. Art. 97. Heber Recurse gegen Entscheidungen des Magistrates in Banangclegenheitcn, insoferne sie keine Strafcrkenntnissc betreffen, entscheidet in II. Instanz die Mnnieipal-Delegation. Die Delegation kann nach Umständen einen zlveiteu commissionellen Augenschein an Ort imb Stelle anordnen. Wird der Necnrs als unbegründet gefunden, so hat die Kosten dieses commissionellen Augenscheines der Necurrent zu tragen. Art. 98. Gegen die Entscheidungen der Mnnicipal-Delcgation ist ein weiterer Recnrs nicht zulässig. Art. 99. Der Necnrs gegen die vom Magistrate nach Maßgabe des Art. 92 verhängten Strafen ist der k. k. Statthalterei in Triest zur Entscheidung in II. Instanz vorzulegcu. Art. 100. Gegen zwei gleichlautende Straferkenntnisse ist kein weiterer Necnrs statthaft. In anderen Fällen kann gegen die Straferkenntnisse der k. k. Statthalterei innerhalb 14 Tagen von der Kuudmachnng au das k. k. Ministerium des Innern behufs Entscheidung in III. Instanz recurrirt werden. Art. 101. Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und mit dem Eintritte derselben werden alle anderen bis nun für Triest giltigen Bau-Vorschriften und Bestimmungen, und insbesondere die Bauordnung für die Stadt Triest und ihr Weichbild vom 13. Juli 1854 Magist. Z. 1367 und L.-G.-Bl. Nr. 16, sowie die von der k. k. Statthalterei mit Erlaß vom 28. December 1854 Z. 8446 genehmigte Instruction für Architekten, Baumeister und Maurermeister außer Kraft gesetzt. Art. 102. Mein Minister deö Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Gödöllö, am 24. September 1884. Franz Joseph m. p. Taaffe p.