1099 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr. 153. Montag den 8. Juli 1872. (243—2) Nr. 5274. Concurs-Kundmachung. Ein Lehrer-, zugleich Organistenposten an der vierklassigen Volksschule zu Wippach ist zu besetzen. Die Gesuche sind bis Ende Juli bei dem k. k. Bezirksschulrath Adelsberg einzubringen. Adelsberg, am 1. Juli 1872. (240—1) Nr. 5973. Concurrmz-Kundmachung. Bon dem k. k. Lottoamte in Trieft wird bekannt gemacht, daß die mit der Verpflichtung einer Cautionsleistung verbundene k. k. Lottocollec -tur zu Laibach in Krain, in welcher für die Ziehungen in Trieft unter Nr. 2 und für die Ziehun-gen in Graz unter Nr. 62 die Lottofpiele gesammelt werden, im Wege der öffentlichen Concurrcnz verliehen werden wird. Der bisher mit 5 Percent bemessene j ä h r -"cheProvisionsertrag dieser Collectur betrug nach cmem Durchschnitte des dreijährigen Zeitraumes vom 1. Jänner 1869 bis letzten Dezember 1871 1446 ft. 5 kr. ö. W., wovon 710 ft. 12 kr. für d^e- triester nnd 735 ft. 93 kr. für die grazer Splelsammlung entfielen. Die Lottoverwaltung behält sich die freie «Wahl unter den Offerenten vor, wird aber hiebei — wenn thunlich ^ vorzugsweise denjenigen be-ruchsichtigen, welcher mit dem niedrig st e «Provision s per cente sich zufriedenstellt. Die Collectur wird unter folqenden Bedingungen verliehen: l. Die Provision ist von dem ^ollccturspächter gleich nach jeder Ziehung vertragsmäßig zu berechnen und aus den betreffenden Spieleinnahmen zurück zu behalten, und wird demselben m" dem amtlich richtig gestellten Betrage im ^ehungsconto zuguten geschrieben werden. M genauen Befolgung der Lottovorfchrrften und der sonst von seiner vorgesetzten Behörde an ihn ergehenden An ordnungen sowohl gegenüber der Lottoverwal-tung, als auch gegenüber den Parteien verpflichtet. o. Der Collectant hat alle mit der Besorgung der Lottospielsammlung verbundenen Auslagen (Miethzins für das Collecturslocale, Kosten der Heizung und Beleuchtung, Botenlöhnungen u. s. w.) aus der Provision zu bestreiten und wnn m keinem Falle eine andere Vergütung als ;ene der Provision ansprechen. 4.Dle Lottoverwaltung übernimmt keine wie^ lmmer geartete Haftung oder Versicherung für den Fortbestand des oben angegebenen Provisionsertrages und leistet daher auch keine Entschädigung, wenn die Spieleinnahmen sich aus was immer für einer Ursache herabmindern. 5- Sowohl der Lottoverwaltung, als auch dem ^Uectanten bleibt es vorbehalten, von dem avgeschlossenen Vertrage ohne Angabe eines As 7 "lnd'6 zurückzutreten, in welchen: Falle dre: Monate vorher die förmliche Aufkündigung zu geschehen hat und dem Collectanten em Ersatz oder eine Entschädigung aus irgend emer Ursache nicht zusteht. 6. Jede Handlung oder Unterlassung, weaen welcher nach den bestehenden Vorschriften der Verlust eines Spielsammlungs'Befuguisses verhängt wird, dann das Vorkommen eines Umstandes, welcher die Ausfchließung von der Bewerbung um eine Lottocollectur im Con-currenzwege begründet, löst sogleich den Vertrag auf, und der Collectant bleibt dem Gefalle für allen durch ihn verursachten Schaden ersatzpflichtig. 7. Der Tod des Collectanten hebt den Vertrag auf, doch wird der Witwe auf ihr Anfuchcn, falls kein Ausfchließungsgrund vorhanden ist, die Collectur bis zur vorschriftsmäßigen Wider-verleihuug unter der Bedingung belassen werden, daß dieselbe in die vertragsmäßigen Verbindlichkeiten und Rechte des Verstorbenen eintrete und ihre einstweilige Gebahrung mittelst einer Caution sicherstelle. 8. Der Verlust des Spielfammlungsbefugnisses kann auch dann sogleich verhängt werden, wenn der Collectant die Vertragsverbindlichkeiten nicht zuhält, insbesondere wenn derfelbe die Pflichtige Geldabfuhr oder irgend eine andere Schuldigkeit nicht in der festgesetzten Frist leistet oder die aus was immer für einem Grunde verringerte Caution nicht auf den festgestellten Betrag rechtzeitig ergänzt. 9. Die Collectur darf weder in A fterbesta nd gegeben, noch die Führung derfelben ohne Genehmigung der Lottoocrwaltung an andere Personen übertragen werden. Eine Ueber-tretung dieses Verbotes hat den Verlust des Collectursbefllgnisses zur Folge. 10. Die Caution, welche zur Sicherstellung der Collectursfülnung und der Besorgung der hie-mit verbundenen anderweitigen Geschäfte zu leisten ist, wird mit dem Betrage von 3000 ft. Nealwerth festgesetzt; jedoch muß dieselbe vom Collectanten entsprechend erhöht werden, sobald eine solche Sicherheitsmaßregel von der Lottoverwaltung als nothwendig angeordnet werden sollte. Diejenigen, welche sich um diese Collectur bewerben wollen, haben ihre schriftlichen, mit einer Stempclmarke von 50 kr. versehenen und nach dem unten angegebenen Muster verfaßten Offerte versiegelt bei dem k. k. Lottoamte in Trieft, und zwar längstens bis zum 25. Juli 1872 um 12 Uhr mittags zu überreichen. ^ Jeder Bewerber hat in seinem Offerte das von ihm angesprochene Provisions« Per cent deutlich zu bezeichnen und diesem Offerte beizu-fchließen: ^. Die Kassequittung über das bei der k. k. Lotto-amtskasfe in Trieft oder einer anderen Staatskasse erlegte Reugeld von 5 Percent des im Eingänge dieser Kundmachung bezifferten jährlichen Provisionsertrages in runder Summe, alfo über den Betrag von 70 si.; Z. die legale Nachweisung der Großjährig-keit des Belvlrbers, dann die Fähigkeit desselben zur Führung einer Lottocollcctur und zur Leistung der festgesetzten Caution; endlich (1. ein obrigkeitliches Wo hlverha ltungszeug-njs mit besonderer Rücksicht auf die im nachfolgenden Absätze enthaltenen Bestimmungen und mit Angabe der bisherigen Beschäftigung und des Wohnortes des Osscrenten. Auch hat der Bewerber zu erklären: 1. ob und mit welchen Beamten der betreffenden Lottoä'mter er verwandt oder verschwägert fei; 2. ob und welche Collectur er bereits besitze, und daß er auf diese im Falle, der Annahne seines Offertes unbedingt verzichte. Ausgeschlossen von der Bewerbung um eine Lottocollectur im Concurrenzwege sind: il) Minderjährige; 1)) wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht entsprungenen Vergehens oder derlei Uebertre-tung, dann wegen Schleichhandels oder einer schweren Gefällsübertretung schuldig erkannte oder nur wegen Abganges rechtlicher Beweise der Untersuchung entbundene Personen; c) gewesene Com Missionäre oder Pächter von Gefallen, welchen die Befugnisse aus Strafe oder wegen eines Verschuldens entzogen wurden, oder welche vertragsbrüchig geworden sind; 6) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs der Gläubiger eröffnet oder das gesetzliche Aus' glcichsverfahren eingeleitet wurde; und 0) diejenigen, welche zur Verwaltung des eigenen Vermögens nicht befähigt sind. Offerte, welche von Personen, denen ein gefetzlichcs Hindernis entgegensteht oder welche verspätet eingebracht werden oder welche unbe -stimmt oder bedingt lauten, werden nicht in Betracht gezogen. Die in den Offerten etwa angebotenen Pen^ sionsrücklassungen werden nicht berücksichtigt. Die erlegten Neugelder jener Offerte, die nicht angenommen wurden, werden gleich nach er-folgter Entscheidung über das Resultat der Offertverhandlung zurückgestellt; das Reugeld des Erstehers aber wird zurückbehalten, bis derselbe die Caution erlegt oder sichergestellt haben wird. Die Cautionsleistung hat entweder in barem gegen . . percentige Verzinsung bei der. k. k. Staatsdepositenlasse oder in freien Staats-schuldvcrschrLibungen nach dem Tagescurse, oder aber mittelst annehmbarer Realhypothck längstens bin ncn zwei Wochen vom Zeitpunkte der Zustellung des Decrctes, mit welchem dem Erstehcr die Collectur zugesichert wird, zu erfolgen, widrigens das Reugeld dem Aerar verfällt und eine neue Con-currenz ausgeschrieben oder nach Umständen in anderer Art mit der Wiederverleihung der Collectur vorgegangen wird. Nach erfolgtem Erläge oder Sicherstellung der Caution wird das k. k. Lottoamt in Trieft dem Ersteher die Spielsammlungs-Bewilligung (Licenz), wofür von demselben die vorgeschriebene Stempelmarke beizubringen ist, ausfolgen und den Tag bestimmen, mit welchem er die Collectur zu übernehmen hat. Das Collecturslocal muß zweckentsprechend gelegen lind beschaffen sein und darf erst nach vorläufiger Genehmigung des k. k. Lottoamtes in Trieft zur Spielsammlung benützt werden. Mit dein Ersteher wird ein förmlicher Ver trag erichtet. » K. k. Lottoamt Trieft, am 17. Juni 1872. Muster eines Offertes. Der (Die) Unterzeichnete (Vor- und Zuname, Stand oder Beschäftigung und Wohnort des Of-ferentcn) erklärt, daß er (sie) bereit sei, die für die Ziehungen in......unter Nr.....und für die Ziehungen in...........unter Nr.....zu...........bestehende Lottocollectur gegen Bezug einer mit . . . . . /10 (sage......ganze und . . . Zehntel) Percent der Spieleinnahme zu bemessenden Pro-Visionssumme unter den in der Concurrenz Kund machung des k. k. Lottoamtcs in........ vom.......18 . . Z. . . . angegebenen Bedingungen zu übernehmen, und schließt die ver^ langten Documcnte bei. (Anmerkung.) Der Bewerber hat ferner zu erklären: 1. Ob und mit welchen Beamten der betreffenden Lottoämter er verwandt oder verschwägert sei. 2. Ob und welche Collectur er bereits besitze und daß er auf diese im Falle der Annahme seines Offertes unbedingt verzichte. (Datum.) ' N. N. (Eigenhändige Unterschrift.) Von außen: Offert wegen Uebernahme der k. k. Lottocollcctur Nr. 2/62 in Laibach. Anmerkung: Pensionisten und Provisiomsten bleiben im Falle der Erstehung der Collectur im ungeschmälerten Genusse ihrer Pension, refp. Provision. 1100 (227—3) Nr. 772. Concurs-Ausschreibung. Am k. k. Real- und Obergymnasium in Rudolfswerth ist eine Lehrstelle für das deutsche Sprachfach und philosophische Propä'deutik zu besetzen. Die Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig documentirten Gesuche längstens bis 20. Juli 1872 im Wege ihrer vorgesetzten Behörde bei dem k. k. Landesschulrathe für Kram einzubringen. Laibach, am 13. Juni 1872. l. l. Landespräsident: Earl v. Wurzbach m. p.______^^ (248^2)" Edict. Nr. 788. Bei dem k. k. Bezirksgerichte in Reifniz ist die Stelle des Bezirksrichters mit dem Jahres-gehalte von 1500 fi., allfällig von 1300 ft. in Erledigung gekommen. Die Bewerber wollen ihre Gesuche, in welchen auch die Kenntnis beider Landessprachen nachzuweisen ist, im vorschriftsmäßigen Wege bis 20. Juli d. I. bei diesem Präsidium einbringen. K. k. Kreisgerichts - Präsidium Rudolfswerth, am 3. Juli 1872. ________________ (246—2) Nr- 451. Kundmachung. Wie nächste Staatsprüfung aus der Staatsrechnungsunjsenschaft wird am HH. Juli »»72 abgehalten werden. Diejenigen, welche sich dieser Prüfung unterziehen wollen, haben ihre nach §ß 4, 5 und 8 des Gesetzes vom 17. November 1852 (Reichsgesetzblatt Nr. 1 vom Jahre 1853) verfaßten, vollständig instruirten Gesuche bis 18. Juli 1872 an den unterzeichneten Präses einzusenden und darin insbesondere documentirt nachzuweisen, ob sie die Borlesungen über die Verrechnungskunde frequentirt oder, wenn sie dieser Gelegenheit entbehrten, durch welche Hilfsmittel sie sich als Autodidakten die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben. Nicht gehörig belegte Gesuche werden abschlägig beschieden werden. Graz, am 1. Juli 1872. Plast« der Slaats-Prüsun gs-Eommissio n für die Slaatsrechnungs-W'ssenschast: Josef Ealasanz Lichtnegel m. p., l. l. Statthalterei-Rath.________________ ^2ä4^2) Nr. 5399. Stlftendiulns-Ausschreibung. Vom Schuljahre 1872/73 an sind vier Rediff'sche Stiftplätze am Obergymnasium zu Meran zu verleihen. Die Stiftlinge erhalten während des Schuljahres im hiesigen, dem löblichen Stifte Marien-berg gehörigen Convictsgebäude, welches nun den Namen „Redifsianum" führt, unentgeltliche Woh nung, Verpflegung, Correpitition und Unterricht in der Musik. Andere Bedürfnisse der Stiftlinge werden aus dem Stiftungsfonde nicht bestritten. Zum Genusse dieser Stiftplätze sind berufen: 1. Die Anverwandten des Stifters, des Herrn Johann Rediff, k. k. Hofkriegsrathes in Wien, gebürtig von Burgeis in Wintschgau; 2. weiters die Verwandten des Stifters in Kärnten und Krain, welche den Namen Rediff tragen, und 3. in Ermanglung von Verwandten, Bewerber aus dem Wintschgau von Uauders bis Meran einschließlich und aus dem Burggrafenamte. Die Gesuche sind bis Ende Juli l. I. bei dem Stadtmagistrate in Meran zu überreichen. Dieselben sind zu belegen mit den legalen Beweisen der Verwandfchaft, mit dem Ausweise über den Schulfortgang in den zwei letzten Semestern, mit dem Impfungszeugnisse, und rücksichtlich der unter Punkt 3 aufgeführten Bewerber mit dem gerichtlich bestätigten Zeugnisse der Herkunft aus den angegebenen Landestheilen. Mercm, am 19. Juni 1872. (226-3) Nr. 3570. ' Kundmachung. Von dem k. k. Landesgerichte Laibach wird bekannt gegeben, daß aus der Adjutenstiftung des verstorbenen Herrn Erasmus Grafen v. Lichtenberg für angehende Staatsbeamte aus wenig bemittelten adeligen Familien, und zwar für Auscultanten oder Conceptsprakticanten ein Adjutum jährlicher 525 fi. ö. W. zu verleihen ist, dessen Betrag jedoch, wenn ein Bewerber glaubwürdig darthun sollte, daß seine Eltern ohne sich wehe zu thun, nicht vermögen, ihm eine Beihilfe auch nur von 105 ft. ö. W. zu geben, oder wenn er elternlos ist, daß die Einkünfte seines Vermögens nicht einmal 105 fl. ö. W. erreichen, nach Zulaß des Stiftungsfondes auf jährliche 630 fi. ö. W. erhöht werden kann. Zur Erlangung des Adjutums sind nach den a. h. genehmigten Statuten vorzugsweise Verwandte des Stifters, dann Söhne aus dem Adel des Herzogthumes Krain und wenn nicht Competenten vom krainischen Adel hinreichend vorhanden sind, auch Söhne aus dem Adel der Nachbarländer Steiermark und Kärnten und in deren Ermanglung auch aus allen übrigen deutsch-erbländischen Provinzen berufen. Söhne aus dem landständischen Adel sind dem übrigen Adel und Ausculanten den Concepts-Prakticanten vorzuziehen. Die Bewerber haben ihre mit den Zeugnissen über vollendete juridisch politische Studien, mit den Anstellungsdecreten und mit den gesetzmäßigen Ausweisen über ihren Adel, ihrc attfällige Verwandtschaft- uud Landsmannschaft belegten Gesuche durch ihre vorgesetzten Behörden bis 10. August 1872 bei diesem k. k. Landesgerichte zu überreichen. Laibach, am 22. Juni 1872. Kundmachung. Zufolge hohen Handels - Ministerial-Erlasses vom 17. Juni l. I., Z. 13925/1677, wird vom 1. Juli 1872 angefangen das Postrittgeld für Ein Pferd und eine einfache Post im Küstenlande mit 1 fi. 46 kr., im Krain mit 1 „ 33 „ für die Dauer des zweiten Semesters 1872 festgesetzt. Trieft, am 29. Juni 1872. Von der k. k. küstenl.-krain. Poftdirection. (238—2^ Nr. 7393. Kundmachung. Am 16. Juli l. I. wird in Stockendorf ein k. k. Postamt in Wirksamkeit treten, welches sich mit dem Brief- und Fahrpostdienste zu befassen hat und seine Verbindung mittelst der wöchentlich viermal, nämlich an jedem Moutag, Dienstag, Donnerstag und Samstag, zwischen ^tockendorf und Tfcher-nembl verkehrenden Fußbotenpost zu erhalten hat. Sein Bestellungsbezirk besteht aus den Ortschaften: Stockendorf, Lachina, Roßbüchel, Skrill, Töplizel, Mittenwald, Sporeben und Kletsch, alle zur Ortsgemeinde und Pfarre Stockendorf gehörig. Trieft, am 24. Juni 1872. Von der k. k. Postdirection. (244—2) Nr. 1156. Lieferungs-Ausschreiben. Bei der k. k. Bergdirection Idria in Krain werden R4OO Metze« Weizen und R?OQ „ Korn mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben fein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund und das Korn 75 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-fchaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tirten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtes Getreide der gleichnamigen Gattung um den contract-mäßigcn Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu interveniren. In Ermanglung dcr Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider-sprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. .hat der Lieferant das zu liefernde Getreide looo Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Werksfrä'chter von Seite des Amtes verhalten, dn Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections-kasse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann odcr Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene sal-dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3R. Juli »873 bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zll liefern Willens ist, und der Preis loco Idria z» stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, fo steht es der Bergdircction frei, den Anbot für mehrere, oder. auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein lOperc. Vcidnuu entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapiercn zu dem Tages-course, oder die Quittung über dessen Depomrunss bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. l. Landeshauptkasse zu Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genommen wer' den könnte. Sollte Contrahent die Vertragsverbindlichkei-ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht ein< geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium, als an dessen czcsammtcnl, Vermögen zu regressircn. ^ 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Ge-treide-Liefcrung erstehen, wird das erlegte Vadiul" allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von del Annahme seines Offertes verständiget werden, wo< dann er die eine Hälfte des Getreides bis Ottd^ August Y H7H, die zweite Hälfte bisMittt September ZG7H zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Berss direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rüct' stellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung dc< Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Ve? lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrll Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber an