Imts - S latt zur Laibacher Zeitung. ?fr. 33. Dinstag den l? M7irj 18^l6. Oubcrnial - Vcrlautbnrungcn Z. 320. (3) 3il. 42tt7^«tt. C i r c u l a r e. Betreffend den Waffen gebrauch der k. k. Finanzwache. — Um Mißverständnissen vorzubeugen, Jedermann vor Schaden zu bewahren, und den Zweck, welcher durch die Errichtung einer bewaffneten Finanzwache beabsichtiget wird, sicher zu erreichen, werdcn in Gemäßhcit der mit dem hohen Hofkammcr-De-cret vom tt. Februar l. I., Zahl 4742 >2.'»l>, bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung vom 24. Jänner l. I. über das Recht der Angestellten der bemerkten Wachanstalt zum Waffengc-brauche, und über das Verfahren bei Untersuchungen, welche im Falle des stattgefundencn Waffengebrauchs zu pflegen sind, folgende An-crdnungen und nähere Bestimmungen der bisher erlassenen Vorschriften zur allgemeinen Darnach-achtung kund gemacht: H. l Die Angestellten der Finanzwache sind besugt, sich der zu ihrer vorschriftmasiigen Ausrüstung gehörenden Waffen bloß im Diensie und zu einem unmittelbar in der Dienstcsverrichtung liegenden Zwecke zu bedienen. — § 2. Auch in diesen Fallen haben sie von den Waffen nur Gebrauch zu machen: .-») Als Nothwehr zur Abwendung eines gegen sie gerichteten thätlichen Angriffes. Es ist jedoch, um die Waffen zu gebrauchen, nicht nothwendig, daß erst abgewartet werde, ob die Personen, gegen welche die Angestellten der erwähnten Wachanstalt das Amt zu handeln haben, an die letzteren Hand anlegen, wider sie Waffen gebrauchen , oder andere Mittel zur Verwundung anwen-den. Als ein thätlicher Angriff ist vielmehr bereits zu betrachten, wcnn Leute mit Waffen oder andern zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen, oder, obgleich unbewaffnet, in einer Anzahl, welche unter den obwaltenden Umständen zur Ueberwältigung der anwesenden, in der Dienstesausübung begriffenen Angestellten geeignet ist, oder überhaupt mit zur Uebcrwältigung derselben dienlichen Mitteln, un.,eachtct der an sie gerichtelrn Aufforderung, stille zu halten, gegen die Angestellten vordringen, und dieselben dadurch in die Gefahr setzen, an der Vollziehung des ihnen obliegenden Dienstes gewaltsam gehindert -zu werden. — l,) Zur Bezwingung eines gewaltsamen Widerstandes gegen die Vollziehung des den Angestellten der Finanzwache aufgetragenen Dienstes. — Als ein gewaltsamer Widerstand wird jedoch auch erklärt: ^) Wenn Jemand, ungeachtet der an ihn unter Kundgebung der Eigenschaft als Finanzwache vernehmbar gerichteten Aufforderung, stille zu halten, dieser , Aufforderung nicht nur nicht Folge leistet, sondern die Handlung oder Unternehmung, welche den Anlaß zur Aufforderung gegeben hat, fortsetzt, und dieselbe mit Hilse der Schnelligkeit der ^ast - oder Zugthiere oder anderer Tran6-portvmittcl, z. B. mtttt'lst Schiffen, vollführt oder zu vollführen versucht und die Angestellten dadurch in die Gefahr setzt, an der Vollziehung des ihnen obliegenden Dienstes gewaltsam gehindert zu werdcn, oder lil») wenn Leute, die mit Waffen oder überhaupt mit, zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen, oder andern hiezu dienlichen Hilssmitteln versehen sind, oder obgleich ohne Waffen oder solche Werkzeuge oder Hilfsmittel sich den Angestellten in einer Anzahl, welche unter den obwaltenden Umständen zur Ueberwältigung der anwesenden in der Dienstesausübung begriffenen Angestellten geeignet ist, entgegenstellen, auf die an sie, unter Kundgebung der Eigenschaft als Finanzwache vernehmbar crgangene Aufforderung, die Waffen oder die erwähnten Werkzeuge niederzulegen, oder sich jener Mittel zu entledigen, oder stille zu halten, und sich einzeln zu der im Dienste 192 begriffenen Abtheilung zu verfügen, odcr bei Schiffen der letzteren den Eintritt ii, dieselben zu gestatten, nicht bloß dieser Aufforderung keine Folge leisten, noch ihre Bereitwilligkeit zur Fol-geleistung durch Worte oder Handlungen unzweideutig Zu erkennen geben, sondern auch durch Worte odcr unzweideutige Geberden und die Stellung, welche sie einnehmen, offenbar an den Tag legen, daß sie entschlossen sino, der Amtshandlung der Angestellten der Finanzwache gefahrliche Gewalt entgegen zu setzen — In den untere.) und >>!)) angeführten Fallenist der Gebrauch der Waffen nur bei Vollführung des mit dem 5. 5! der Verfassung und Dienstvorschrift der Finanzwache angeordneten Angriffes, und auch bei diesem nur insofern, als derselbe cö unumgänglich nothwendig macht, Abtheilungen der Finanzwache, die wenigstens aus fünf Köpfen bestehen, und von einem Oberaufseher oder einem Obern höhern Ranges angeführt werden, gestatte *). — §. H) Außer den im vorhergehenden Paragraphs bezeichneten Fällen sind die Angestellten der Finanzwachc nicht befugt, sich ihrer Waffen zu bedienen, insbesondere nicht ^ e en Leute, welche ohne Hilfe von Zug - oder Lastthieren oder anderen .Transportmitteln die Flucht ergreifen, um sich oder ihre Sache der Anhaltnng zu entziehen, oder welche zwar durch die Schnelligkeit der Zug - oder Lastthiere oder anderer Transportmittel der Amtshandlung zu entgehen suchen, ihr Unternehmen aber aufreden, folalich die Flucht in einer Richtung ergreifen, bei deren Verfolgung der Verdacht der Ausführung einer Uebertrelung entfällt. In dem letzteren Falle sind die Ange-stellten der Finanzwache bloß berechtiget, die Stränge an dem Fuhrwerke abzuhauen, oder die Thiere, deren sich bedient wird, unbrauchbar zu machen, insofern dieses geschehen kann, ohne das Leben eines Menschen in Gefahr zu setzen. — H. 4. Selbst in den Fällen, in denen die Vcdin-aunq dcs Gebrauches der Waffen vorhanden ist, sind diejenigen, die sich derselben bedienen, verpflichtet: .->) Die Waffen nur in dem Maße anzuwenden, als es zur Abschlagun^ des Angriffes oder zur Ucbcrwaltigung des gewaltsamen Wi-Verstandes unumgänglich nothwendig ist, und d) in jedem Falle die Waffen mit der Vorsicht zu gebrauchen, daß das Leben eines Menschen ohne Noth nicht in Gefahr gesetzt werde. — So sehr es unter die Pflichten der Angestellten der Finanzwache gehört, den ihnen obliegenden Dlenstvervichtungen durch den gesehniasiigen Gebrauch der Waffen Nachdruck und Ansehen zu verschaffen, eben so sehr haben dieselben jederzeit sich gegenwärtig zu halten, daß sie durch eine leichtsinnige, muthwlllige oder boshafte Anwendung der Waffen eine schwere Verantwortung vor dem zeitlichen und dem ewlgen Richter auf sich laden. — §. 5. Die Wahl der Waffen, deren sich zu bedienen ist, ob nämlich das Feuergewehr, der ^abcl oder das Bajonnet angewendet werden loll, richtet sich n^ch den obwaltenden Umständen, wobei der Grundsatz gilt, daß diejenige Waffe angewendet werden soll, deren Gebrauch nach der Beschaffenheit der Umstände unumgänglich nothwendig ist. — §. .'U in den brm^kten Fällen zur Erhebung des Thatbestandes, insofern dieselbe durch einen Aufschub nicht etwa vereitelt oder erschwert würde, der den Angestellten der Finanzwache, bei deren Dienstesal'.sübung sich die Verwundung odcr Tödtung ergab, zunächst vorgesetzte Finanzwach - Beamte beigezogen werden. Diesem Beamten, welcher weder als Zeuge, noch als Vertheidiger eines der Beschuldigten einzuschreiten hat, liegt ob, auch von seiner Seite zur genauen und vollständigen Erhebung des Tachver-haltes eifrig mitzuwirken. Ihm steht es zu, zu diesen» Zwecke dem gerichtlichen odcr obrigkeitlichen Beamten, der die Erhebung zu leiten hat, nach Maß des Erfordernisses auf diejenigen Umstände, deren Erhebung er zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts für nothwendig hält, oder die Maßregeln, die ihm zur Erforschung der Wahrheit angemessen scheinen, aufmerksam zu machen, ferner über die Dienstverhaltnisse der Finanzwache , soweit sie auf die Erhebung des Thatbestandes Bezug nehmen, die erforderlichen Aufklärungen zu ertheilen, und die in den Dienstvorschriften der Finanzwache enthaltenen, zur Ermittlung des Thatbestandes dienlichen Behelfe an die Hand zu geben. Insofern zum Behufe der Erhebungen Verfügungen über die Angestellten der Finanzwache erforderlich sind, hater das Entsprechende einzuleiten, und diese Verfügungen schleunig, jedoch mit der Vorsicht zu veranlassen, damit eine nachtheilige Störung oder Unterbrechung deS ' 193 Wachdienstes nicht Statt finde. Sollte der Beamte, der die Erhebung des Thatbestandes leitet, die von dem Finanzwach - Beamten gewünschte Erörterung eines Umstandcs oder ein von diesem Beamten ' bemerktes Mittel der Erhebung für unzulässig halten, so ist auf Verlangen des Fl-nanzwach - Beamten dieseS im Protocol!« anzumerken, jedoch deßwegen weder der Fortgang der Erhebung, noch deren Abschluß und das weitere Verfahren zu hemmen. — *)Anmertung: Der §. 54 der Versassung und Dienstvorschrift der Finanzwache lautct folgendermaßen: „Lassen die Parteien hingegen die Aufforderung unbefolgt, setzen sie ungcaä tet derselben den eingeschlagenen Weg fort, verweigern sie die Adlcgung der Waffen und der zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeuge, oder wollen sie sich nicht trennen und einzeln zur Abtheilung der Finanzwachc verfügen. so sind sie bch^rzt anzugreifen und in Verhaft zu nehmen. —Laibach am 20. Hornung 184l. Gt'vrg Machias Aperer, t. k. Gubernialrath. Klavl' unv lanvlrchlllchc Verlautbarungen-Z. 325 (2) Nr. 1602. Edict. Von dem t. k. Stadt- und Landrcchte in Krain. als vom Bezirksgerichte Scisenberg requi-' rirtem Gerichte, wird bekannt gemacht: Es seyen in der Executionssache des I. G. Scribe, gegen Damian Pappesch, zur öffentlichen Veräußerung der dem Ex.cutcn gehörigen, auf 5!> fl. 4!)"/,^ kr. acschäi'ten Waren, als: Cambrigg, Mkas, gedruckt/Merinos, Atlas, Wollenlasting !c., die Feilbietungötttmine auf dcn 21. März, 4. und 22 April 184tl, zu den gewöhnlichen Amtöstun-dcn hier am Hauptplatze Haus-Nr. 239, mit dem Beisahe bestimmt worden, daß diese Waren bei der ersten und zweiten Feilbietung nur um den Schätzungswert!), bei der dritten aber auch unter demselben werden hintan..eben werden. — Laibach den 2l. Februar 181«. Z. 32i7"(2) ^ Nr7i86>. (3 d ' i «i' t. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird durch gegenwärtiges Edict kund ge« macht: Es habe über Ansuchen der Ursula Allesch, vol/der freiwilligen Veräußerung ihres in der Gradischa-Vorstadt sn^ (^ou^c. Nr. Itt gelege- nen Hauses, auf dcn 23. März l. I. anberaumten zweiten Feilbietungstagsatzung sein Abkommen erhalten. — Laibach am 3. März 184U. Z. 327. (3) " '"" ' Nr. 2l)tt5. Edict. Nachdem Se, k. k. Majestät mit a. H. Entschließung vom 11. v. M., die Zahl der Advo, caten in Krain auf vierzehn zu erhöhen, und von diesen vierzehn vier als Landadvocaten, und zwar einen für den Adclsbcrger, einen für dcn Lalbacher und zwei für den Neustadtler Kreis, mit dem Rechte der Parteien - Vertretung in allen drei Kreisen, mit Ausnahme der Hauptstadt Laibach, zu bestellen geruhet haben, so wird zur Besehung der obigen vier Landadvocaten - Stellen der Concurs mit dem Beisätze ausgeschrieben, daß den zwei für den Neustadtler Kreis zu bestellenden Advocate» vor der Hand die Kreisstadt Ncu-stadtl, den beiden andern Landadvocaten aber Krainburg und Adelsberg als Wohnsitz höchsten Orts angewiesen worden ist, und daß die Bewerber für diese Stellen ihre mit den Wahlfähigkeits-de.rcten, Moralitatszcugmssen, der Nachwci-sung der Kenntniß der krainischcn Sprache und. der sonstigen Behelfe gehörig belegtenj Gesuche, längstens binnen vier Wochen, vom Tage der ersten Einschaltung des gegenwärtigen Edictes in oie Laibacher Zeitung, hierorts zu überreichen haben. — Laibach am 7. März 181U. Z, 310. (3) Nr. 1W2. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte ik Krain wird bekannt gemacht: Es sey über An-' suchen der Armen der Pfarre Hö'ingstcin, durch die k. k. Kammerprocuratur, als erklarlen Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 27. Jänner 161t» zu Hönigstein verstorbenen Psarrer Johann Eaiz, die Tagsatzung auf den 20. April I^Iil Vormittags um ^ Uhr vor diesem k. k, Stadt- und Landrcchte bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechts gründe Anspruch zu stellen vermeinen, solchen sogewiß anmelden und rechtsgcltend darthun sollen, wldrigcns sie die Folgen des §. 811 b. G V, sich selbst zuzuschreiben haben werden. — Laibach am 28. Februar 1846. Z. 3!U. (3) Nr 1643. Vo« dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird durch gegenwärtiges Edict kund gemacht: Man hat über Ansuchen der Maria verwitweten Tersiner, alö Vormünderinn ihres mind. SohneS Anton Tcrsiner und des Jacob 194 Tscherne, als Mitvormund und zugleich als Vormund der mind. Anna Tersiner, so wie dc6 «ä ^nn« :iQUl,n aufgestellten Curators l)». Lindner, in die freiwillige öffentliche Versteigerung der beiden, zum Verlasse des Joseph Tersiner gehörigen, dem hiesigen Sladtmaglstrate 5,.k Rett. Nr. O dienstbarcu, 5,1k <_:.>«><. Nr. kr.; l.) der beiden Oemeinantheile, dermal eine Wieje lii« 6< lv^i und Catast, Mappä-Nr. 4?^ vorkommend, dem Grundbuche noch nicht einverleibt, gerichtlich auf 2W si.; <) des Gemcinan-theiles in der llion/..., im Cataster unter Mappa-Nr. ^/,4H vorkommend, dem Gluichbuche noch nicht einverleibt, gerichtlich auf 25 st., und<1)deS Gcmeinantheiles in der II!^.,,/,!,) im Cataster unter Mappa-Nr. ^/^ verkommend, gleichfalls noch nicht grundbüchllch einverleibt, gerichtlich auf 34 si. geschaht, gewilli,,et, und hiezu der 30. März l. I. früh 1t» Uhr von diesem Gerichte bestimmt. Wozu die Kauflustigen mit dem Beisätze eingeladen werden, daß diese Realitäten nur um oder über den Cchätzungswcrth hiittan-gegeben werden, und daß es ihnen freistehe, die dicßfälligen Licitationsbedingnisse und den Grundbuch sextract in d'r dicßgcrichtlichen Registratur oder aber beim Verlaß-Curator, li>. Lindner, einzusehen. — Laibach am 24. Februar 184U. Z. 311. (3) Nr. 263. Merc. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte, zugleich Mercanlil - und Wcchsclgcrichte in Kram, w'.rd bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen des L. W. Goismuth, Handelsmannes hier, ^egcn Leopold Gaspcrotti, wegen schuldigen Il74fl, 4U kr. ;:. 5. c , ln die öffentliche Versteigerung der nachbcnannten, dem Excquirten gehörigen, auf 2442 si. 12'/, kr. geschätzten Realitäten, als: «) der Krakauer-Wald-antyeile, Rect. Nr. 175, und 18«'/, 5 1>) des Terrains sammt Wirthschaftsgebäuden im Hühnerdorfe, Rett. Nr. 953; <) der Hälfte des Terrains Rect. Nr. 81l» in l'i.ljl! K.-uci; und ' cl) der Mei Gemein - Antheile Mappä - Nr. 142 und 143 in lll53 im Hiihnerdolf, kein Kauflustiger gemeldet hat, so wird am 30. März l. I. zur dritten Feilbietung geschritten werden. Laibach am 28. Februar 18-lli. Vermischte Verlautbarungen. Z. 605 (5) Nr. 1796^,7. Concurs- Ausschreibu n g. Aci dcl' k. k. (^mfl^ltvrisckast Adelö-b.r^ in Kralü ist die Stelle 0.S Bezilks richte rs dl'fimllv zu bethen, mit wacher ein I"h« resg^l) ilc v 0 n se ch s l) u ll 0 « r l Ä u l d l ,>, cr zwölf Kloster hait.r Sä)»>llr, ^ii0 .>„ Q^rliei^,ld voi, jä!)r» lichtn achlj > q (i»i l> l 0 »> » l?sll.'u,>drn ist. . Zur W>.0rl0.s«-i)ul,>, dl.'stb Di»nslplal)lS ivird -dcr Co!,culö bis lihlen März d I. aus-gtschri'^cn. — Dlljelligt^, N)»'lche sich darum l'cwe'r^» n'cll»'>', hab.« sich ül'cr Allcr, Stand, Mci^In.n, t'^'h.ll^e Dllnjllcistlln^, üb«r Lie mit ^lll.ll» Orsolge zurüct>jelegc«ll juridisch - po« ltl.schlN Stul-isl,, üder die Befähigung zum (Ziril - und (Hsinlin^lrlcht'lHmce , da,,l, zum Rlchleramte i« schwer.« Polizclüb,rlrelun^,u, endlich ü!',r die rousomMlN, Kenntniß der krai-l>isch,n Sprach»' l.'a>>l aub^ulveisl», und ihre gshöriß l?,legten Gcsuche nnt dcr sl»güdc, ob und in wie wtit sie mit stastöhclrschafllichen ^eamlcn l„ Sl.ycrn^nk und Illyrnn verwandt oc»r v,ssct>wäg,rt s.ycn, vor Ablauf d.K lkü< Vcnv.ilt^„cl l» ^iiach zu lcitcn. — Von d^r k, k. v«ril,itcn lz^mk^l>icsa^cn ' Verwaltung für Etlycrmalk und Illyrl.li. - i^r^tz am 27. F^'ruar »3,6.