zur Lalbacher Zeitung. ^l/ 155. Kamstag ocli 28. Äccember - 1g^ Ktavt - uuv lannrcchtllche Vellautbaruligcn. Z. 2037. (2) Nr. 113^. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wild bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen oeü Florian Maurer, im Namen seines m. Sohnes Heinrich, als erklärtem Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach der am 9. November l8^^ verstorbenen Handclsmanns-gattilin Theresia Maurer, vcrwltwel gewesenen Moschitz, gebornen o, ^edange, oic T,igs.,hu.!g auf den 13. Ianinl- »6»5 Vormittags um 9 Uhr vor dicsenl k. k. Stadt- uno L^,,^^.^^ bestimmt worden, bei welcher alle jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Nechtogrunoc Anjpruch zu stellen vermeinen solchen so gewiß amneloen und rechtsgeltend darlhun sollen, widrigens sie die Folgen des §. 8l4 b. G. B. sich selbst zuzuschrnden ha-bcnwerden. — Laldach am 7. December 18l'l. Z^ 20,^8. (2) Edict. Non dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über den Sebastian Tomz, hiesigem Institutsarmen, wegen gericktlich erhobenen Alöc?si,n,es die Curatel uerhäügt, und demselben der Hof-und Gerichtsadvocat Dr. Matthäus Kau-tschitsch als (Huraror aufgestellt worden — Lcubach am 10. December ,tN4. Hemtliche Verlautbarungen. Z. 2025. (2) N>. l52Q6/267^. E oncu r s« Ku n t> m a chu l,g. s^ei der f. k. ^amelilgcfallen - Vest cl,^e ^""zllsicn stelle mil dem Gchalle von v.eryunoerl G«i0en, u.,d .m Vocr^k. u^os.ile e..e ölcce„,stc..lie«lc m.t ^ st. odcc 25o st., sl,r oel^ N^ch,nn,gl>0.c,n> bc, di„ l?a. mer.loe,. keoeyoldcn >n ^c.ycrma.k mid ".l' lp^en elne Kanzllste.stelle mn v.e , u no erdulden, und ..n Vor.ückungS-la'le c.m ,clche ^.e.st.ielle m.t ^0 ji. .der 220 st. w.eoer zu oe!cyc., wozu 0cr Eoncus m.c Ändcraumulig c.»cr Fr.st ^g ^ ^ ^,. n r r IU/,5 p.cm.c eröffnel wi.d. ^ Für die ^.e,.!i!t^ m, Rcch.n.„gssachc .st o.e Anstel. iu.g ln ^e.cm D.c.stzwc.^, oder t.e mt gulem Erfolge be,ta.u>cnc Prüfm/q ^s 'e.'. - ^e.ie oct.ocn Bc.mle», «^ O.mes. centen, welche e.ne .der d.e a^ere d. ,m be,ahcndcn F.,lle, ln welchem G,ade l'cr^ün0l oder l>rrschwagett sind, sichc:,' vor Adlauf der E^ncurbfllst durch ,h,e vurges.hte- Behö.de hier cl.izut" ,ngf»i, we,l unverwcllt nach A^l^uf dxscr Frlst zur Wlcdcrbcftyu.g geschr.tten wiro.— Gratz am 2l. December itt^,^. Z. 2U36. (2) Nr. «49. , Licitations-Verlautbarung. Ueber die für die Staatsstraßen des k. k Straßenbau - Commissariates Laibach während der Verwaltungsjahre 1845, 184« und 1847 1032 jährlich zu liefernden Cttaßendeckmaterialicn, wie sie in der nachstehenden Tabelle nach dem annähernden jahrlichen Bcdarfe mit ihren einzelnen Ausboten angesetzt sind. — Dle öffentliche Versteigerung wegen Lieferung des Stra-ßendcckstoffeö an die Staatsstraßen im k. k. Straßenbau - Kommissariate Laibach auö jenen Material - Erzcugungsplähen, welche bei der ersten Licitations - Verhandlung nicht um oder unter dem Ausrufs-Preis an Mann gebracht worden sind, wird für die Dauer der drei nacheinander folgenden Verwaltungsjahre 1845, 184U und 1847 in Folge Auftrages der löbl. k. k. Landes-Baudirection vom 14. December l. I. Z. 4072, nach Anhandgab.' der beigedrucktcn Tabelle für jeden Material-Erzcugungsplatz für sich und mit Ausbietung dcö Preises für jeden einzelnen Haufen bei der betreffenden Bezirks-Obngkeit an dem beigesetzten Tage um 9 Uhr Vormittags abgehalten werden. Jeder, der für sich oder als legaler Bevollmächtigter eines Andern licitircn will, hat das 5°/„ Vadium von der in der Tabelle ersichtlich gemachten, auf jene Material-Platze, auf die er Anbote richten will, lautenden Fiscal-Summe vor dem Beginne derLi-citation der Versteigerungs-Commission entweder im Baren oder auch in Staatspapieren, von denen die Obligationen nach dem börsenmäßigcn Course, die Loose der k. k. Staats-Anlehen von den Jahren 1834 und !83!> aber nur im Nennbetrage angenommen werden, zu erlegen, oder er hat sich über den Erlag dieses Vadiums bei irgend einer öffentlichen Casse für diesen Zweck und Bestimmung durch eine Bescheinigung auszuweisen. Gegenüber des §. 4 der Versteige ^ rungs-Bedingnisse wird erinnert, dasi auch schriftliche Offerte, jedoch nur bis zum Beginne der mündlichen Versteigerung, nicht aber wahrend und nach der lehtern angenommen werden. Die schriftlichen, auf 6 Kreuzer Stampcl angefertigten Offerte können auf den Ausbot eines einzelnen Erzeugungs-Platzes, auf mehrere derselben oder auf alle jene, die bei einem und demselben k. k. Bczirks-Commissariate versteigert werden, gerichtet seyn; nur darf der Anbot nicht in Summe, sondern er muß dergestalt gestellet seyn, daß für jeden einzelnen Material-Erzeu-gunas-Platz der Anbotsprcis für Einen Hausen deutlich ausgedrückt ist. — Die schriftlichen Offerte sind der Limitations-Commission versiegelt zu übergeben, und es muß in diesen das 5°/, Vadium entweder eingeschlossen oder der Erlag bei einer öffentlichen Casse mittelst Depositenschei- nes ausgewiesen, ferner auch die genaue Kenntniß der Licitations-Bcdingnisse sowohl als der gegenwärtigen Kundmachung bestätiget werden. — Auf Offerte, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird keine Rücksicht genommen werden. — Hinsichtlich der Begünstigungen in der Lcgung des Vadiums und in der Leistung der Caution der Gemeinden, wenn sie mit solidarischer Haftung Lieferungen übernehmen, und der unterthäni^en Grundbesitzer, wird auf den K. 7 der Licitations-Vcdingnisse hingewiesen. — Mit Ausnahme der begünstigten Gemeinden und untcrthänigen Grundbesitzer hat jedermann, er möge für sich oder als Bevollmächtigter eines Andern oder einer Gesellschaft die Lieferung der Deckmatcrialien ganz oder thcilwcise nach §. N erstanden haben, der Licitations-Commission die Caution, die mit Emrechnung des vor der Li-citation erlegten Vadiums von 5"/„ in 1«°/^ der Erstehungssumme von dem in der Tabelle angesetzten durchschnittlichen einjährigen Lieferungs-Ouantum zu begehen hat, und zwar mit Ausschluß der Bürgschaft, entweder im Baren oder mittelst Hypothek, oder in Staats-Obligationen zu leisten, worüber dem Ersteher auf die Dauer des Lieferungs-Trieinüums von Seite des k. k. Bezirks-Commissariates ein amtlicher Legschein ausgehändiget, die Caution selbst aber dann zurückgestellt werden wird, wenn er sich mit einem Certificate des k. k. Straßcn-Commissariates über die vollständige Erfüllung seincr Vertragsver-dindlichkeiten ausgewiesen haben wird. — Hin-weisunqen auf allfällige, im Zuge der Verhandlung stehende Aerarial - Forderungen, selbst wenn sie das hohe k. k. Straßen-Aerar treffen sollten, werden als Caution in keinem Falle angenommen. — Die betreffenden Versteiqerungsbedingnisse können bei der k. k. Landesbaudirection, bei den k. k. Bezirks-Commissariaten und den k. k. Straßcn-Commissariatcn täglich eingesehen werden, weßhalb auch bezüglich der geforderten Oua-litat und Reinheit des Materials so wie überhaupt der übrigen Licfcrungsvcrbindlichkeiten und Gegenoblicgenheitcn hier darauf hingewiesen und nur folgendes erörternd beigefügt wird, und -zwar: — I. Das Strasicndeckmateriale muß in prismatisch geformten, 2 Schuh hohen Haufen dergestalt geliefert werden, daß der letzteren Grundfläche 12 Schuh lang und 4Sch"h breit, der obere Rückcn aber 8 Schuh lanq jev. — AufZStraßen 2. Ranges muß sich der Unternehmer dort, wo es die Breite der Straße und deren Oertltchkcil erfordert, auch der Lieferung W83 von halben Haufen unterziehen, wovon jeder an der Grundfläche 1« Schuh und am Rücken 7 Schuh zur Länge, s Schuh zur Brette und I'/ Schuh zur Höhe erhalten muß. Zwei derlei Haufen werden für einen ganzen der zuerst angeführten Art angenommen und bezahlt. -. 2 Die im 5- 25 der Vcrstcigerungöbedlngmsse f-'stacstelltcn^Lieferungstermine, ^ die in jeder 9iefernna zu stellenden MatcriabQuantitäten werden dahin modificirt, daß auf alle Straßen ohne Unterschied ein Dritthcil des jahrlich bekannt ge-aebenen Matenalbedarseö bis Ende Mal, das übrige, in zwei Drittheilcn bestehende Quantum aber bis Ende Auaust jeden Jahres beigestellt styn muß. - 3. Gegenüber der im §. w der Verstcigerungöbedingnisse vorgeschrlel'enen Grope des Deckmateriales wird bedungen, daß die e.n-zclncn Steine jeder Lieferung an alle Straßen ohne Unterschied den Inhalt von ein und höchstens von ein und elnhalb Cubikzoll errelchcn müssen und von dieser Größe weder nach auf nocl abwärts wesentlich, d. i. um '/, ihres cu-bischen Inhaltes abweichen dürfen. Steine, welche die bedungene Größe Überschreiren oder solche nicht erreichen, werden durchaus nicht angenommen. Der Lieserun^ö-Ersteher ist gehalten, den wahrend der Beistellung des Materials, von Seire des er-vonirten Straßenbau ^ Personals ergehenden Ermahnungen bezüglich der qualitätmaßigen Bei-stellunq'strengstens nachzukommen. — 4. In Modisizirung der §§. 26 und 35 der Verstel-aerungsbcdingniffe, wird im Allgemeinen erinnert, daß der Unternehmer seine Anstalten für dle eingegangene Lieferung der Art treffe, daß dieselbe in den angesetzten Terminen pünktlich erfolge. Mit Ausgang des Licferungstermines ist das Straßen-Commissariat angewiesen, unvcrweilt unter Beiziehung des Erstehcrs den Liefcrungs-hestand aufzunehmen, und hierüber den von dem Crfteher mitunterfcrtigten Ausweis für die vor, bereitete Uebernahme 'des Materials vorzulegen. — Im Falle der Ersteher dem Ausweise seine Unterschrift beizurücken sich weigert, genüget jene des Herrn Straßcn-Commissärs und Assistenten. Ist die Lieferung nicht vollständig, so wird für jeden bei der obigen Bestandaufnahme abgängig vorgefundenen Haufen ein Abzug von fünf und zwanzig "/<, des Erstehungsbetrages eingeleitet. Ein gleicher Abzug trifft den Ersteher für jeden bis zu dem Termine beigestellten, bei der Uebernahme jedoch unqualitämiäßig gefundenen Haufen, über deren Zahl, Mängel und Andeutung der Behebung der letzteren mit dem gleichfalls zugezogenen Unternehmer ein Protocol! aufgenommen werden wird. Weigert sich derselbe, solches mitzufertigen, oder erscheint er zur Uebernahms-Commission gar nicht, sv verzichtet er freiwillig auf jede Einwendung gegen das Resultat des Befundes, und es wird ihm ein Pare des Beanständigungsprotocolls im Wege der betreffenden Bezirks - Obrigkeit zur Behebung der vorgefundenen und gerügten Mängel mitgetheilt werden. Zur Nachlieferung des beider Uebernahme noch abgängig gefundenen und zur Verbesserung des nicht entsprechend erkannten Materials wird eine, vom Tage der Uebernahme gerechnete Frist von vierzehn Tagen eingeräumt, nach deren Ablauf eine zweite Uebernahme auf Kosten des Erstehers vorgenommen wird, auf welche alle der Lieferung noch anklebenden Mängel auf welch immer für eine Art und Weise, auf Gefahr und Kosten des Lieferanten, durch das k. k. Straßen - Commissariat werden beseitiget werden. Den Anspruch auf die Vergütung d kr. l ss. s kr ____________ ! ^l. ^Yllill)pY.'Vcl)olt lf>87 - 'Z 5 Fcistritz-Sandl). a. rccht.Ufcl l500 h? II l 1/, l«50 — ncr 18'l5 li^ ^ 6 ^t. (5l)ristopl)^chplccrgrudl 262<.) 0 O^l3 l l.')'^ ^!«_' ^5 3 ^ 7 Hchinkouz ^lcindruch 3950 0^l3 II l l5 7W7 ^0 «. - «° ^) st. iZhrislopy'^chc>ttcrgrut,'t' 32l> 0 ^>z5 — 5k»/, 5 ^'^e oer .^ - l2 Lave-Tandbank bei Abcdna 25l> I^l H6 l »2 300 — I « .3 dctto Iwischenwass.rn 2^0 1^6 I^l l 12 227 20 Umgebung <5> ^ l'l Zweiner-Schottergrubc 130 l^ l l^i.^ i .'l i^^ N) «... ,5 Icpcr;a- detto 1'5 lj'4 ll l »2 ,3tt — "'^6. l6 Ht. <äyrl>topl)-^>a)ocl^ » ,j.i» » »ž^ ^ 17 I5«d»l,(;0sixll-Steinbruch ! 320 0^l2 hl l >3 ! 5 l9 20 " ^ 16 ^23^ "V '^jW I"12 ?7<7 "^ 17 7^ ^ 3 l9 Drei Kreuz. detlo 260Ijl0 11^2 123 359 10^."'^' « V 20 Zeitcndorf- delto l^0 11^2 1^7 I l7'/. l8l 25 ^_ ^ ^ . 2l Blalu- detto 200 11^7 ll^'3 - 53'/, 173 20 ,,.'."^^ ^ ") 22 3tel)a!ncrberl!- detto 2,0 lll,3 M^ - 19 »7l 30 /"««"/ ^ 23 Peschenikberg- detto l00 lllji ll^7 — 52 >>6 w ^'^''^"' 2'l 3l)"ie- dtt clttb N missariate H ^ 27 Abuste- detto 230 0)7 0^11 , 6 253- d^r Umge. ^ ^ ^tt Iaöbetz- detto 2W 0ji'l I l 6 3l9 — bunq ^ai-," " ^9 3noy- detto 300 I Il'l ^ 320 — dachß. Vom k. k. Straß»'n>au- (Kommissariate Laibach am 20 December ttt'N.