!841 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 2«4. Montag den 17. November 1873. ^s-y N«. 4527. Secundar-Arztmstclle. . Im hierortigen Civilspitale ist eine Secun-^arstelle mit der Iahresremuneration von 400 fl., ^taturalwohmmq, dem Bezüge von 5 Klfr. Brenn-^lz und 18 Pfund Unschlittkerzen zu besetzen. ^ Zur Erlangung dieses Dienstpostens, dessen ^auer auf zwei Jahre bestimmt ist, im Begün->"gungsfalle aber auf weitere zwei Jahre verlangt werden kann, sind graduierte Aerzte, in Ermangelung solcher auch diplomierte Wundärzte, bei ^"3ang dieser beiden auch absolvierte Mediziner berufen. Bewerber um diesen Dienstposten müssen ^ slovenischen Sprache in Wort und Schrift voll-^men mächtig und ledigen Standes sein und ^M ihre mit den Diplomen beziehungsweise ^ den Zeugnissen über die Absolvierung der Medizinisch-chirurgischen Studien sowie mit den Zeugnissen über allfällige sonstige Dienstleistungen belegten Gesuche bis 15. Dezember 1873, bei der Direction der Landes-Wohlthatigkeitsanstal-ten in Laibach einzubringen. Vjim krainischen Lnndesausschuße. Nr. 12625. Kundmachung. Mit Bezug auf den § 6 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, Z. I2l, wird bekannt gemacht, daß die angefertigte Urlistc der Geschwornen bis 26. November d. I. in der magistratlichen Amtslanzlei (Expedit) zu jedermanns Einsicht aufliegt und jedem Betheiligten es frei steht, während dieser Frist wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger oder unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder zu Protokoll Einspruch zu erheben, oder in gleicher Frist seine Befreiungsgründe geltend zu machen, wobei insbesondere bemerkt wird, daß nach § 4 dieses Gesetzes von dem Amte eines Geschwornen befreit sind: 1. Diejenigen, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, für immer; 2. die Mitglieder der Landtage, des ReichSrathes und der Delegationen für die Dauer der Sitzungsperiode ; 3. die nicht im activen Dienste stehenden, jedoch wehrpflichtigen Personen während der Dauer ihrer Einberufung zur militärischen Dienstleistung ; 4. die im kaiserlichen Hofdienste stehenden Personen, die öffentlichen Professoren und Lehrer, die Heil- und Wundärzte wie auch die Apotheker, insoferne die Unentbehrlichkeit dieser Personen in ihrem Berufe von dem Amtsoder Gemeidevorsteher bestätigt wird, für das folgende Jahr; 5. Jeder, welcher der an ihn ergangenen Aufforderung, in einer Schwurgerichtsperiode als Haupt- oder Ergänzungsgeschwornen Genüge geleistet hat, bis zum Schlüsse des nächstfolgenden Kalenderjahres. Stadtmagistrat Laibach, am 14. November 1873. Der Bürgermeister-Stellvertreter: Gutman.