577 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr. 85. Samstag den 14. April 186«. Verordnung ^es Ministeriums ftr Handel nnd Volkswirth-schast und des Kriegoministcriums vom 17ten , Mär^ 186«, Ü'ltig fUr dit ganze Monarchic, nut Ausnahme dtö lombarbisch- licllttiainschcn itiinigvciches und Dallnaticns, wodurch die aus Staatsmitteln bewilligten Pferde- iuchtHpvämien «»d Subventioncu fur die Haltung guter Privatbcschäler für die drei Jahre l8K7 bi« einschließlich j««<» festgestellt werden. Seine k. k. apostol. Majestät haben mit der "- l). sntschließullg ddo, Ofen den 3. Februar »tt<»6 ^lergnädigst zu genehmigen geruht, daß zur Hebung der Pferdezucht, und zwar insbesondere um ^ Pferdezüchter im Kleinen zur sorgsamen Züchtung, pflege und Schonung ihrer Pferde aufzumuntern Und die Gewinnung eines zur Hebung und Vcr-^isl'rung dfr Landeöpferdezucht vollkommm taugli-^kn Zuchtmaterials an guten Mutterstuten und Zuchthengsten zu erzielen, die bisher auf Grund ^r a. h. Entschließung vom <» Februar l^tiU bis ">'de des Jahres »865 sistemisirt gewesenen und ""t der a h, Entschließung vom «. Oktober lttl»5 "l der obigen Verordnung vom Jahre IX,?, betreffend die Zusammensetzung der Zuchlpramien-Vertheilllngs-Kommission, jedoch mit dem Zusähe, daß die k. k, politische Landes-behörde bezüglich der Bestellung der im H. !l> Punkt l erwähnten zwei sachkundigen Ver-trauensmänner die Vorschläge der betreffenden Landwirlhschaftsgesellschaft oder des Pferdezucht« Vereines, wenn ein solcher im Lande besteht, ein-zuholen und entsprechend zu berücksichtigen habe. ll. In Betreff der Subventionen für die Haltung guter Pr i v a t be schaler. F. l. Die Subventionen für die Haltung guter Privatbcschäler haben zunächst den Zweck, dle Aufzucht und Haltung von zur Fortpflanzung und Erhaltung der in den einzelnen Ländern bestehenden Pflerderacen geeigneten Privathengstc zu fördern, um sohln die Aerarial'Beschalcr nach und nach vermindern oder ganz auflassen zu können. H 2. Zu dem Ende werden solche Subven» tionen vorzugsweise vorerst in jenen Länden vcr> theilt, in welchen dle ärarischen Beschalstationen bereits eingezogen oder reduzirt worden sind, und in welchen auch das Materiale zur Anzucht tauglicher Zuchthengste sich wenigstens theilw.ise schon dermalen vorfindet, so daß erwartet werden darf, daß daselbst in Folge der zu erzielenden Vermehrung der Privathengste die dermalen noch dahin gestellten Aerarial-Beschäler künftig wcrdcn weiter rcduzirt werden können. K. 3. Hiernach werden von dem für solche Subventionen bewilligten Gcsammtbetragc jähr« licher lttlw Stück Dukaten, welche in Beträgen von je 30 und 20 Dukaten für jeden zu subuen» tionirenden Hengst ausgesetzt werden, vorläufig für Ungarn . . . :.....400, für Siebenbürgen......2W, für Kroatien, Slavonien .... NW und für die übrigen Länder zusammen !Wtt Stück Dukaten bestimmt. K. 4. Von den für die deutsch-slavischen ^ä'n« der bestimmten MW Stück Dukaten werden vorläufig nachstehende Subventionen ausgesetzt: Snbucnlionm « Dill. Zusammen -» T>uk. 1. Für Oberösterreich ^ A ! !5l> 2. » Salzburg j^ A! '^ 3. » Steiermark ^« ....> 150 4. » Harnten ^ ^n! ^^ 5. » Böhmen ^ 20! 2»tt. 5 §.5. Diese Subventionen werden zuerkannt den Besitzern von Hengsten, welche das vierte Lebensjahr vollendet habcn, bis zum vollendeten achten Jahre, welche ferner gut gepflegt, gesund und kräftig sind und die Eigenschaften eines gu« ten Zuchthengstes überhaupt und insbesondere für den Zllchtpferdcschlag der betreffenden (legend besitzen, und von denen durch ein Zeugniß der betreffenden k. k. Vezirksbehörde nachgewiesen ist, daß der bezügliche Hengst in der lehtabgelaufcnen ! Beschälperiode auf Grund der vorschriftsmäßig Verzeichn iß bcr in den einzelnen Ländern jährlich zur Vcrthcilung gelangenden Prämien filr Muttcrstuten mit Saugfohlcu und dreijährige Stuten. K,,.... ! Zahl der Ko„- F'lr Mlltlerstutm mit u Summe ! ^- lm^ationtu K r ° ,. l a ,. d Saugsohlm____ M-drc^hrlgeStuten z„ ^ jrdes Jahr Zahl der -'. Zahl der 5 ' Dulatr» Prlise Dulaten Preise Diilnlen 2 ! 12 2 10 1 2 Niedcr-Oestcrrcich .... ^ 4 8 4 6 ^ 142 > 6 4 0 3 < 2 12 2 10 2 2 Ober-Oesterreich.....^ 4 ! 6 4 6 s 142 s 6 4 l» 3 1 2 > 12 2 10 l 3 ! 2 Salzburg.......^4^8 4 6 ^ l.42 > 6 4 6 3 j 4 2 Tirol und Vorarlberg - - - ^ 3 ! 4 6 3 ^ ^ l 2 ! 12 2 10 j 5 2 Stciermart......^4 8 4 6 ^ 142 > 0 4 6 3 j l 2 10 2 8 l « 2 Kärnten.......1 4 7 4 6 116 I 4 4 4 3 j l 1 10 1 8 l 7 1 Krain........ 2 7 2 6 05 s 3 4 3 3 j l 1 10 1 ' 8 l ^ 1 Küstenland.......^2 7 2 6 ^ 65 3 4 3 3) l 10 15 10 10 1 « w U..»»rn........ A w 2« 7 ,„ l 10 4 10 3 ^ l 2 10 2 8 ! ^ 2 Kroatien-Slavonien .... 1 4 7 4 6 s 150 I 6 4 6 3 j s 6 12 6 10 ^ ^ 6 Böhmen.......^18 4 12 4 l ^ l — — 12 3 ^ l 3 12 3 10 l ^ 3 Mähren....... 6 8 6 6 ^ 213 , 1 12 1 10 ^ ' "lesicn....... 2 8 2 6 ^ 71 , 8 12 8 10 , ^ 8 Galizicn mit Kralau - - - 1 8 8 8 7 > 464 24 4 16 5 16 4 I_________ """"e> 50------ 284 I-------- I 2^2 j - > 3500 578 erlangten Befchällizenz zum Belegen der Landes' stuten mit gutem Erfolge verwendet wurde. ! K. lj. Ein mit eincr Subvention bcthcilter' Privathengst ist von der weitern Konkurrenz um' solche Subventionen innerHall) des obbezcichnelcn Alters nicht ausgeschlossen. H. 7. In Betreff der Tage und der Orte, respective Konkursstationcn, in welchen die Sud-, ventionen für die Haltung guter Pnvatbeschäler ^ zu Vertheilung zu gelangen haben, sowie der, Kommissionen, welche über d«e Preiswü'rdigkcit der konkurrircndcn Privathengste zu entscheiden und die Subventionen zuzuerkennen haben, wird die Verlautbarung nachfolgen. H. 8. Im Nebrigcn haben die für die Ver< ^ theilung der 3uchlpramien für Mutterstuten mit Saugfohlen und für dreijährige Stuten bestehen» den Bestimmungen auch für die Vertheilung der Subventionen für die Haltung guter Privatbe, schäler zu gelten. Miillevstorf >n. p. Frank m. p. (lO4l,) ' ' "^^Nr. 338l. Verordnung des k. k. Ministeriums fnr Handel und Volks- wirthschaft und des k. k. Sriegsministcriums uom 17. März l8««, Willig siir die ga„zc Moumchic, mit Aii^uahiüc deö lombavdisch vencliaiiischcü Kliiiigreichcö und Dalmaticus, wodurch die aus Staatsmitteln bewillistte,» Kaiscr- preisc fiir Pferdercune« fur die zehn Jahre 1»<»7 bis einschließlich i^?«i festgesetzt werden. Seine k. k, apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung (ltt allergnadigst zu genehmigen geruht, daß die zur Hebung der Pferdezucht mit der Aller« höchsten Eütschliesimlg vom N. Februar I8ttO bis Ende des Jahres l8U5 und mit der Allerhöchsten Entschließung vom 8. Oktober »8(l5 auch für daö Jahr 18!^ , N Für den Rennplatz Pest. 1. Kalserprciö erster Klasse von !000 Stück k. k. östcrr. Dukaten. T n.)'.,sp !l. Kaiserprels zweiter Klasse von 6ttN Stück k. k. östcrr. Dukaten. ! lll. Für den Nenn platz Pardubitz. ». Kaiserpreis erster Klasse von !000 Stück k. k. östcrr. Dukaten. 2. Kaiserpreis zweiter Klasse von «00 Stück k. k, österr, Dukaten. lV, Für den Nennplatz Lemberg 1. Kaiserpreis erster Klasse von 500 Stück k. k. österr. Dukaten. 2. Kaiserplcis zweiter Klasse von 300 Stück k. k. österr. Dukaten. 3. KalserpreiK für Vollblut.-Orientalen^und für Pferde orientalischer Abstammung von 300 5->tück k. k. österr. Dukaten. V. Für den Rennplatz Klausen bürg. 1. Kaiscrprciö erster Klasse von 5,00 Stück k. k. österr. Dukaten. 2, Kaiscrpreis zweiter Klasse von 300 Stück k. k. österr. Dukat,n. §. 2, Nach dem Ermessen des betreffenden Rennkomitee's kann das Nennen anstatt in Pardubitz künftighin in Prag (Smichow), wie dies schon im Jahre »865 der Fall war, und das Rennen in Pest anstatt in der ersten Hälfte des Monates Juni ,n der ersten Hälfte des Monates Mai jeden Jahres abgehalten werden, in welch'letzterem Falle die Distanz für die Bewerbungen um den ersten Kaiscrpreis auch auf 2 englische Meilen herabgesetzt werden kann. §. 3. Ebenso können die Distanzen für die Be« Werbungen um die ersten Kaiserprelse in Lemberg und Klausenburg auf zwei englische Meilen rcduzirt werden. §. 4. Für die zur Konkurrenz um die ersten Kaiserpreisc zugelassenen, in England, Frankreich und Amerika geborenen Pferde wild als nicht zu überschreitende Maximal-Gcwichts Erhöhung cine Beschwerung von zehn Pfunden, für alle üblige» ausländischen Pferde von fünf Pfunden festgesetzt. §. 5>. Im Uebrigen bleiben für die ausgc-sehten Kaiserrennpreise die mit der Verordnung dcs bestandenen k. k. Ministeriums des Innern und Armce-Oberkommando's vom 27- April !857 R. G> B. Nr. 8-l erlassenen allgemeinen und besondern Be» stimmungen mit den durch die Verordnung vom lltt" November l8U2N, G.B, Nr82 eingeführtenAendc^ rungen, sowie daö Mit obiger Verordnung vom Jahre »857 kundgemachte Reglement für die Bewerbungen um die Staatsrcnnpreise auch fortan in verbindli< cher Kraft, vorbehaltlich allfa'lliger Aenderimge" in den besondern Bestimmungen, resp. den bezügli" chcn Proposliionen, die über Antrag der Zentral-Kommission für Pferderennen demnächst noch ein« treten können. Ueberdieb können diese besondern Bestimnnin-gen nach Bedarf von drei zu drei Jahren einer Revision, jedoch ohne die Totalsumme in Frage zu stellen, unterzogen werden. VZüllerstorf m. n. Frank m. p vel'l u Vll< lllile il ^u.«»tl) c) :l««l8l<'nl«' l!(?Il,vl<>(i, c„i v.i con^ililllo l'nnl'U«' «illnl io . l)90, l'nllo^io n<^llo «!!»!»>>' m, l'^ le^na sl^lltt «llllu t^ li, lIll,lN!n.'»/!0lU' ()lti>; nun l>l«'«'^ m'Il' n«s,ii:»lllO In < <,l,n8s!«l,/ll <^l!' lilinmn iwlilll'«' ! « »luvo, l» no«,«i!»illlu'lll<; :»ll^ln; <^>I tt;<1e«<>«' <1l'l t'<>l,8i