Imts Blatt zur Laibacher Zeitung. » .H^3 /,8. Kamstag ven 2ft. April 13^. t>) Es muß darin ausdrücklich enthalten seyn, daß sich der Offcrent allen jenen Lititations- Beoingnis» sen unterwerfen wolle, welche in das Licitations-Protocol! aufgenommen sind, und vor dem Beginne der Versteigerung vorgelesen werden. — c) Das Offert muß mit dem zehnperc -lentigen Vadium dcS Ausrufsprcises belegt seyn, welches in barem Gelde oder in annehmbaren haftungsfreien öffentlichen, auf Metallmünze Ano in Conventionögelo lautenden Obligationen nach dem bestehenden Course berechnet, oder in einer von der k. k. Kammcrprocuratur geprüften und nach den §Z. 23l1 und 1374 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches annehmbar erklärten Sichcrstellimgsurkunde zu bestehen hat, ijnd cl) mit dem elqenhandigen Tauf- uno Fa« inilicnnamcn des Offerenten, dann dem Charakter und Wohnort desselben, und, falls er des Schreibens unkundig wäre, mit seinem Kreuz-zeichen und der Unterschrift zweier Zeugen unterfertiget seyn. — Die versiegelten Offerte ,verden nach abgeschlossener mündlicher Versteigerung eröffnet werden; übersteigt der in einem derlei Offerte gemachte Anbot dcn vei der mündlichen Versteigerung «rzielten Bestbot, so wird der Offerent sogleich als Vcstbieter m das Licitations-Protocol! eingetragen und hicuach behandelt werden. — Sollte ein schriftliches Offert denselben Betrag ausdrücken, welcher dei der mündlichen Versteigerung als Vestbot er» zielt wurde, so wird dcm mündlichen B^stl'ieter der Vorzug eingeräumt werden. — Wofern je« doch mehrere, den mündlichen Vestvot übersteigende schriftliche Offerte auf den gleichen Anbotöbctrag lauten, so wird von ver llicita« tio»5»Coniniiffion durch dab 3oK entschieden werden, welcher Offennt als BeM«ter zu be- trachten scy. - 6. Der Erstcher dichr Domi-nicalrcnlen hat die Hälfte deü KaufschillingS vier Wochen nach erfolgtcr Genehmigung des Kaufes noch vor der Uebergabe zu berichtigen. Den Nest kann der Käufer jedoch so, daß ^ ihn auf den tvk«uften Objecten in rrstcr Priorität mittelst vorschriftmaßiger Einuerlcibung (Int»-bulation) dcr errichteten Kaufsurkundc, in welcher die versteigerten Grundgüllen als Svezial-Hypothck zu verschreiben kommen, in das Grundbuch des betreffenden Gerichtsstandes versichert, und mit jahrlichen sünf vom Hundert in halbjährigen Raten verzinset, binnen fünf Jahren, von dem Tage der Ucbergabe an gerechnet, in fünf gleichen Raten abtragen. «» ?. Die Uedcrgabc der vordeschriebencn Domini-calbezüge soU zwar ehemöglichst gepflogen w„ Gcmaßh.it 0es ^ 2 erlegte oder verst. chcrte zehnpercentige Betrag des Ansrufspreiseö auf ?lbschlag der zu ersehenden Differenz zurück. behalten, wenn aber der neue Bestbot keines Ersatzes bedürfte oder in so ferne die (Zantion denselben übersteigt, als verfallen eingezogen werden wird. — W. Diese neue Versteigerung auf Gefahr und Kosten des Käufers soll mit der im vorigen §. ausgedrückten Wirkung und nach Wahl des Verkäufers auch dann vorgenommen werden können, wenn der Käufer nach bereits gefertigtem Contratte die Zahlung der ersten Kaufschillingshalfte nicht in der im §. 6 bistlmmtcn Zeitfrist, nämlich vier Wochen uach ersolgter Genehmigung des Kaufes leistet. — Oleichfalls soll der Vclkaufer nach Willkühr berechtiget seyn, wenn der Käufer nach ersolgter Ueocrgabe des Kaufügegenstundes die Zahlung der übrigen KaufschillingSraten und der bedungenen fl'infpercencigcn Interessen nicht in den lw §. 6 bestimmten Olsten leistet, die verkauften Donmucalrcnten und was mit dcns.lbcn an den Käufer übergangen ist, im administrativen Wege zurückzunehmen, und aus Gefahl-und Kosten des vcrtragbrechcndcn Käufers nencl.-lich feil zu bieten und wegen des allfälligen Kalifschillings'Adfalles oder sonstigen Schadens sich an dem bis dahin erlegten ^aufschilling^ Antheile, so wie an dem gcsammten Vermögen des Käufers zu erholen. — n. Bei der oben in den 8§> ^ und 10 vorbehaltenenNelicitation hat der verkaufende Fond, respsctioe die denselben vertretende Behörde nach ihrem Gulde-finden die Summe zu bestimmen, welche bei der Nelicitalion für den Ausrufspreis gelten soll. — Für keinen Fall kö'lnen die dem betreffenden Fondc durch Verträge verpflichteten Personen aus der Bestimmung des Ausrufspreises Ein, Wendungen gegen die Gültigkeit und die rechtlichen Folgen der Nelicitation herleiten. Findet sich bei der Relicitation Niemand, der den Contract nach dem Ausrufspreise zu übernehmen bereit ware, so können auch unter (oder nach Umstanden über) den Fiscalprcis Anbote angenommen werden, und das erste ?lnbot hat zugleich zur Grunolage der weitern Anbietnng zu dienen. — Dcjigleichen soll der veräußernde Fond bei der Relicitation keineswegs verbunden sey,,, dem zweiten Käufer wieder dieselben Zah« lungssristen zuzugestehen, sondern er ist, ohne daß bei der Disferenzbercchnung dießfalls eine Einwendung gemacht werden könnte, berechtiget, wenigere und kürzere Zahlungsfristen insbesondere dahin zu bestimmen, daß der noch cnlöhaf-tellde Kaufschilling sammc Zins.n so viel möglich ,n jener Zeit und in jenen Perioden berichtiget werde, als cr von dem contractsdrüchigen Käufer selbst halte berichtiget werden sollen. — Uebrigens ist das oben erwähnte Nelicitations-rccht nur wahlweise vorbehalten worden, und es steht dem Verkäufer euch frei, auf die unmittelbare Erfüllung des Vertrages oder dcr Versteigerung selbst zu dringen und durch die mit derselben beauftragte Behörde alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgc-haltenen Erfüllung des Contractes führen, wo-gegen aber cmch dem Käufer der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Kaufe machen zu können glaubt, offen stehen soll. — 12. Die Stämpelgedühr zu einem Exemplare der über den Kauf auszufertigenden Vertragsurkunoe, die unter dem Dalum der abgeschlossenen Versteigerung auszufertigen seyn wird, dann die Ta-xcn, allfälligc BchtzveranderungS - Gebühren und sonstigen Auslagen, welche auS dem bezüglichen Versteigerungs- und Kaufsacte und in Folge der Veränderung des Besitzes dieser RcalitKen nach den bestehenden gesetzlichen Eü'.: richtllngen sich ergeben, hat der Käufer au5 Eicil'nem zu bestreiten. — 13. Endlich hat drr Käufer zur Sicherheit der genauen Erfüllung sämmtlicher ^icilalions- und rücksichtlich Kaufä, bedmgungcn die erkaufte Realität zur Special« Hypothek zu vcrsHvciben und vormerken zu 360 lassen. »^ 14. Ueber jcdcn und wie immer gearteten Theil dieses Aktes bleibt die höhere Genehmigung w Vorbehalt genommen, wobei zugleich noch bemerkt wird, daß jedem Kauf' lustigen gestatter ist, bci dem k k. Rentamte »n Lienz oder beim k. k. Herrschaft Verwalo lungs ?lmte in Sachsenburg, Cinsicht in die Verkaufs« Voranschläge zu nehmen und daß die weitern Bedingnisse den Kauflustigen bci dem Verstcigerungöakte selbst werden bekannt gegeben werden. — Innsbruck am 4. März 1844. — Von der k. k. Staatsgüter.Ver-äußerungs,Commifslon für Tirol und Vorarlberg. Joseph Dialer, k. k. Gub. und Präsidial'Secretar. Itavt- unv lanvrechtlichc Vellautdarungen. Z. 552. (2) Nr. 3042. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte il» Krain wird bekannt gemacht: Es sey rber Ansuchen der Ursula Nenzeker, als erklärten Erbinn, zur Erforschung der Schuldenlast nach der am!1. September ^8l3 zu ^aibach virstorbe-nen Margarcth Gospodaritsch, die Tagsahung auf den 6. Mai 1lN4 Vormittags um l) Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle jene, welche an Hicsen Verlaß aus was immer für einem Nechts-grunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gcwiß anmelden und rechtsgeltend darthun sotten, widrigenö sie die Folgen des §. Ll4 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. — Laibach den 2. April 1844. Z^Z2l7"(3) Nr?292l^ Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der k. k. Kammcrprocuratur, nuiniuo des ArmeninstitllteS der Pfarr St. Martin bci Krainburg, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 16. Februar 1844 mit Hinterlassung einer lehtwilligcn Anordnung verstorbenen Herrn Georg Kallan, gewesenen Pfarrdechants zu Et. Martin bci Krainburg, die Tagsatzung auf den 20. Mai 164'l Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrcchte bestimmt worden, bei welcher alle jene, welche au diesen Verlaß aus was immer für einem RcchtSgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, wis drigens sie die Folgen des Z. 6l4 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. — Lai-dach dcn 30. M^'rz l8l4. Nemtliche Verlautbarungen Z. 552. (2) Nr. ""/^, Concurs - Kundmachung. An den Verzchrllngssteucr Linien der Pro-vinzial-Hauptstadt Gratz ist eine Einnehmcrä-stelle erster blaffe, mit dem Gehalte von Sie. oenhundcrt Gulden und Naturalquarticr, dann der Verpstichtllng zur Leistung einer Caution im Gehaltsbetrage, m Conventions - Münze oder durch Hypothckar-Berschreibung, erlediget, zu deren Wiedcrbesetzung der Concurs bis 15. Mai 1344 ausgeschrieben wird. — Diejenigen, welche sich um diesen Dicnstposten , oder falls durch die Besetzung desselben an den Aerzch-rungssteuer-Lnucn ein minder besoldeter Ein-nchmer-^ Coiltrollor-, oder controllirender?lmtü-schreiberposten von 600 fl, 450 fi- oder 300 si. in Erledigung kommen sollte, um einen solchen zu bewerben gedenken, haben sich über ihre Kenntnisse im Ncchnungs- und Cassawesen, über cine tadellose Sittlichkeit, so wie über ihre bisherige Dienstleistung, dann die Fähigkeit zur Leistung einer Cauliou im Gchaltöbctrage legal auszuweisen, und ihre gehörig belegten, und wenn um mehrere Dicnstposten gebeten würde, für jeden derselben abgesondert zu verfassenden Gesuche, worin zugleich anzugeben ist, ob und in welchem Grade sie mit einem hicrlan-digcn ausübenden Beamten verwandt oder verschwägert sind, im vorgeschriebenen W.'ge längstens innerhalb des Concurstcrmim's an die k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltung in Gratz zu überreichen. — Gratz am 7. April 16l4. Z. 54o. (3) Nr. ZSoUXVI. Getreid-Licitation. Nti dem Vcvwaltungsamte der R lig'ons, Fondshcrrschaft Michelstetten werden über Be-n,ill»gl,„g der wohllöbllchen k. k. stcycrm. illor. Eameralgefallm» Verwaltung am 29. April ,8/»/» von 9 bis ,2 Uhr Vormittags 2 7« Mctzen 1"/. Maß Weizen, und 122 Mcyen il^ vl. Maß Hlrse in kleinen Panhieli, oder im Ganzen zum Verkaufe ausgcbolen werden; wozu K^ustussige mit dem Beisätze eingeladen werden, daß icdcr vor der kicita« tlon ic>F des Auslufspreiscs olS Vadium zu erlegen haben werde, und daß^ die sonstigen Verkaufsbedmgmsse Hieramts täglich m den gewöhnlichen AmlSssunden eingesehen werden können. — K. K. Verwaltungsamt Mlchcl-filtlen am i3. April ,644. 361 Ktavt« und lanvrechtliche ^erlI,ltk»irungrn. Z. 562. (t) Nr. 8006. Von dem k. k.Stadt- und Landrechte in Kram wild dem undekaunt wo bcfindlichcn Vlas Peschen und seinen gleichfalls unbekannten Erben mittelst gegenwärtigen Edicts erinnert: Es habe wider dieselben bei diesen Gerichte Joseph Nudl-sch. dnrch Dr. Crobiih, die Klage aufVerjährcerklärung der Forderung pr. 600st. aus dem auf den Gütern Hof-Lack, Hof-Mannöburg und Hof-Dragomel intalnilirten Kaufverträge däo. 6. December 1787 einge< oracht und um richterliche Hilfe gebeten, worüber die Tagsatzung auf den 29. Juli 18 l4 Vormittags 9 Uhr vor diesem Gerichte bestimmt wurde. — Da der Aufenthaltsort der Beklag-len Blas Peschen und seine Erben, diesem Ge-richte unbekannt, und weil sie vitllcichr aus den k. k- Erblanden abwesend sind, so hat man zu ihrer Vertheidigung und auf ihre Gefahr und Unkosten den hicrottigcn Genchtö-Aduoca-lcn Oi. Blasills Ovjiazh alä Kurator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach dcr bestehenden Gerichts - Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird. — Die Geklagten werden bissen zu dem Ende erinnert, damit dicsclbcn allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, I)i. Blasius Ovjiazh, R^chcüdchelfe an dic Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Ge° lichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen niögei,, insbesondere, da sie sich die aus ihrer V.rabsänmung entstehenden Folgen selbst deizmilcssen haben wcldcn. — Laibach deu 2. April 18N. e5ul,erul an s.ru n a s« , w a,i g c S b e z u g l i ch d e r E o r « e, o l) n b e n l zwischen Oesterreich, Preußen und Einigen deutschen Bundesräten ^ Mt der k. prcuß^chcn Post,dmlnistrat.o^' «st am 3. Jänner d. ^., ^cgcn Bcsc.t.glmi des bisher und wegen vollstand^tr Frank,», m^g dcr C,r-respondenz zwlschcn Oesterreich, Preußen und cmigcn deutschen Vunoesliaatm, dercn Corre, spondenz mlt Oesterreich über Prcußsn verscn-det wird, «in Vertrag abgeschlissen w^dcn dessen Bestimmungen in Gemaßheit des hohen Hofkammer»Prasidialdecreres uom 2l. Jänner d- I., Z. 277 l'- l' ' "it i. Mal d. I. in Wirksamkeit zu tseten haben, worüber Folgen, des zur allgtmcimn Kenntlnß gebracht wird: l) Der Zwang zur Franktrl, „g dcr Eorrcspondcnzcn aus der t. k. öster-rcichischcn Monarchie nach den k. preußischen Postl'cziiken und umgekehrt, l)al mit Ausnahme der unnr 12) angegebenen Falle aufzuhören, und es steht den ^orresptnden-ten fr„, die Bnefe ganz frank»rt oder u n-fr ank > rt aufjugeben ; dietheilwei se Fran-kllUlig bis zur Glänze oder b>s zu tl^m Zwlscheno,,e fmdei nicht mehr Slalt, Diese Dehandlungßwclsc erstreckt sich nicht bloß auf d,e Bnefe jwiichcn aNcn Ollen oec ö st e r, reichlichen und prcußlschcn Mumirchie, sandeln auch auf jcnc zischen Orlen in der östcrreichlschn Monarch,? und den nachbenann-tln Orten in jenm deulschcn Bundcsstaaten, «n welchen k. preußische Postämter bestehen, als: ». imHerzo qthume Anhalt Bernburg, Bernburg, e.swig, Hoym, Ballenstadt, Gernrode, Ha»zglrode, Groß » Mühlingen, lllcxisbad; d. 'm H e r z 0 g th u m e A n hal t-D ess au, Dcssau, Gröb^ig, Icsseniy, Radengast, Zcrt>st j e. im Herzog: hu me A11-halt- Eölhcn, Eöihcht bestehen, kann entweder unfran» kill, oder bis zum preußischen Ausgangspunkte frankirt oufaeaehen werl (Z. Amts-Blatt Nr. 48. d. 20. April i84tz.) 362 den Jene aus diesen Staaten nach der österreichischen Monarchie kommt cntw,dcr un,-fvank,rt aufzugeben, oder bis zum Btstün-mungsorte z^, franklrln. -^ Dle deutschen Blmoesstaaten, für wilve gegenwärtig die N'l^'e von den k. k. üstschen Poi.am» lern an jene Preußens gesendet werden köo» nen, sind folgende, das Königreich Hanna« yer, dle GroßherzoHthümer Mecklenburg« Schwerin und «vcrelltz, das Großher-zogtpum Luxemburg, das Herzogthum Vraunschwelg, — Z) Für dle wechselst« tiglN Korrespondenzen dir beiden Pcstbezlrke ist eine g e m e > n ! ch a s t l > ch c Porrot^rc nach dcn Emfelnungel! in gerader ^inle, ohne Rück» sjcht auf dle Pustgeoielsgran^ u».d das oa-zwischen llcgcnde slcmde Tcrlllorlum, ln zwo» Abstufungen fcstges.tzt, und es benagt dies lbe für dle En'fcinung zwischen dem Auf« gabs- urd Bcstlmmlingsone bis zehn geographische M'ilcn «echs Kreuzer, und für alle Entfernungen über zehn geographische Meilen zwölf K"uzcr für den cmfachen Brief. — H) Auße» der unler I) erwahnicn gtmcinschaflllchen T.'x,: ist jeooch für d>e Correspondenzen nach und ^us derProvlnz Preußen und dcn Neglerungsbezlrken E ö S-l»n und Bromberg voiläusig ein Porto» zulchlag von sechs Kreu.ern Eonv. Mze. für dcn einfachen Br,cf zu Gunsten dcr k. preußischen Pustlasse zu erheben. — 5) Da die Zusendung der gegenseitigen Correspon, denzen thcllwelse nur durch Virmiltlung ftemder Postanslalccn bewirkt werden kann, unedle k. preußische Postue>wliltung für die Beförderung der Bncfpaketc durch dieselben Tralisitogebührcn zu bezahlen hat, so kommt für folgende Corlespondcn;cn für Ncchnung der k. preußischen Prasse e,n Transitozu» schlag ln nachstehenden Betragen zu crhcbcn: 1. Für dle so'rcspondenzen aus de»i Negies rungsbezirkln Stralsund und Slettln, der Provinz Sachsen, der Prc'vml Brandenburg, m,t Ausnahme der Krclse tz?orau und Svremberg, so wie für d»e Eorrlsron, denj aus der, östlich der Weser im Auslande besindl,chen preußischen P»stanstalt«N/ u) nach Tirol, Vorarlberg, dcm Für» ftenthume Liechtenstein und dem lomb. vPn vetschaffr werden, womit die k. k. Postämter ve> sehen sind. — 7) O»e Eollespondenzcn nach Oesterreich , d'e aus den unler 2) erwähnten und anderen deutschen Vundesstaalen über Preußen einlangen sollic", wcrd.n hl^sichil-ch der Taxirung ganz so bchandclc we'den, als wenn sie be» dcr k. p-cußiscoen P^sta.n^all, welche sie bll chlem Elntr, tte l„ Preußen zue r st berühren, aufgegeben wo,den waren; ste lrcr-den sonach entweder ganz flanklrt, oder nilt der gemcmschaflllch n Porlotaxc, mic dcm preu» ßischen Transno- oderPorlo.Zuschlage, endlich Mit dem fremden Porto belatier einlangen, und hiernach die Gebühren l'^n den Adriffa« ten zu entrichten seyn. — D>c Corres^Dlidenj au5 Oesterreich nach den u»ler 2) aufgeführccr, d.utschcn Bunoesstaaten wird rücksichtlich der Taxlrung so behandelt, als wenn sie nach Prührt; es ist daher in l»cm Falle, als ein Br,ef zum Austiulspuncte fra», k»rt werden wollte, d,e gemclnjchafiliche Poito« taxe nebst dem preußischen Zuschlags- oder Transits Purto zu entrichten. — 6) D>e unter 3) und 5) angeführten Taxen sind für dcn ein. fachen, das Gcwlcht eineS halben Lothcs nicht überschreitenden Brief fcstgesctzt; füc schwerere Sendungen kommen d»e glmsll,, schaftliche Portotax,, dann dcr preußische P,.'^ to- und Tlimsito Zuschlag nach derunter/. anc liegenden Progrcsswnstabclle zu entrichten. — 9) Alle bis s, ch 5 Wiener ^oth wiegende Pricfe müssenmitder Brlefvost befördert, und als Brlefpostscndungen kchandcll werden, oa^ gegen können jene, wlhc dlilis Gtwicht über» 363 schreiten, die Beförderung auch mit der Fahr-poss erhalten, in welchem Falle fie der Entrlch, nmg der Fahrposttaxen unterliegen. — lo)Für folgende Sendungen haben sowohl rücksichtllch der gemtlnschaflllchen Portotaxe, als deS preu. ßlschen Porto, und Transito-Zuschlages Moderationen einzutreten/ als: a) für Zeitungen, Journale, Broschüren, Bücher, dann gedruckte Preis«Courants und C,rcularbr,efe, Musikalltn und Kataloge, welche so verwahrt zur Aufgabe gebracht werden, baß sich von der Beschränkung der Sendungen auf diesen Inhalt überzeugt werden kann/ ist nur der dritte THell >er Brlefportogebühr, in kemem Falle ader weniger als die halbe Taxe für den einfachen Brief zu entrichten; etwas Geschiebe, nts dürfen jedoch diese Sendungen nicht enthalten; d) für Warenmuster, welche Briefen kennbar beigeschlossen oder denselben angehängt werden, ist gleichfalls nur der dritte Theil der tanffmaßigen Gebühren, m keinem Falle aber weniger, als die Taxe für den einfa-cv e n Brief zu erheben; sollte der begleitende Brief schwerer als der emfach angenommene Nriif seyN/ so »st für das Mehrgewicht das ta-llffmaßige Briefporto zu entrichten. — Für dlese unter ») und K) aufgeführten Sendungen müssen die Gebühre,, bei der Aufgabe entrichtet werden, wenn dieselben der gedachten Por, w'Moderatlonen theilhaftig werden sollen. — il) Für d>e im Wccdsilverkehr der österrei-s?,ch>schcn und preußischen Postbezirke vorkom« mcndcn recommandilten Br,efe haben die an« nchmenden Postämter die im eigenen Possge-bicte für diese Briefe festgesetzten besonderen Gebühren gle,ch für die eigene Verwaltung smzuheben, wah.cnd d,ePorto- und Zuschlags« «Taxen entweder vom Aufgeber oder Empfänger entrichtet werden können. — 12) Wegen por-:ofrcler Behandlung einzelner Correspondent Gattungen, so wie bezüglich der unter ») an-^cdcuttten Ausnahmen von der Beseitigung ocs gegenseitigen Frankirungszwanges ist F^l. ^mdcs festgesetzt: ») Vr,efe von Prwaten aus Oesterreich nach dem t. preußischen Poslbezilke und umgekehr^an Behörden und Stelen so wie an die «3 t a a t s m»n i st e r und D e p a r, tement'lhefs «n Preußen und an d.e Prä. sidenten der CcnNal^Hofstellen in Oesterreich, müssen, den unter ä) vorbehaltenen Fall aus. genommen, del der Aufgabe ganzes«anknt werü««; d) ^lyrelben «m reinen »taats, d'enfl (offl^'.usen) Angelegenheiten von Behörden unv Vtellen in Ocste:reich an dergleichen in den k. preuß'schen Postbezirken und umgekehrt, sind, wenn sie mit D. S. (Uicnst Soche) oder N. S. (Regicrungs-Sü, che) oder ex ollieio bczc,chnel und m»t dem Dienstsiegel virschlossen sind, auf beiden Ve« bielen ohne Porto,Änsatz zu befördern; «) für Br.efe, welchem P a r t eisach en von Behörden oder Stellen auS dem einen Postge« bieie an Behörden und Stellen oder an Pri« valpersoncn des andern Gelxetes versendet werden, hat d,ejeniae Behörde oder Person, auf deren Veranlassung cder >n deren Interesse d»e Eorlespondenz geführt w»rd, das Porto enl» weder be» der Aufgabe oder bei der Bestellung zu entrichten. Zur näheren Bezelchmnig sind derlei Briefe mlt der Bemerkung „österrei« chische Parteisache" oder „vreußische Partelsa che" e der Mitglieder des AllerdU'chlauchtlgftcn Kaiserhallses llnerftils, und I. I. Majestäten des Könlgs und der ^ö'uginn von Preußen, des Allerrurchlaucht,asten preußischen Königs, Hauses, dcs durchlauchtigsten großher;pglich oldenburgischn Negentcnhauses !n Betreff des Fürssenlhumeg Blikenfeld, ferner dcr durch« lauchtigen herzoglich Anhall'schen, fürstlich Schwarzburgischcn, fürstlich Waldsck'schcn und fürstlich L'ppe'schen Rcgente»häuscr wlrd gegenseitig portofrei belasscn. — 11. Perso? nen, welche »m österreicd>schcn oder preußischen Postbeznke die Bricfocrlo-Freiheit genießen, haben im Wechsel^erkehrt zwljchm den österrei-chlscden und vreußischeii Polanstalten, wenn sie dle vollständige Frankatur an den Adressaten beabsichtigen, oder nach dcr Bestimmung 2) hlezu verbunden sind, die bälfle der gcm,,n, sch'ftllchen Portotaxe und re^ziective den Por-lv' und Tralisil0'Zuschlag zu Gunsten dcr bessel-lenden Posttnillalt.zu enlricklen. — '5) Die durch die k. preußische Post^stajl ,U rersen, denden Brllfe nach den Niederlanden, Belglcn, Schweden lmd Norwegen sind n^ch ferner bis zum öllelreichlschen Aus' tllttspunkte bs» der Aufgabe zu frank'ren, sy wie für jet,?, wclche aus den Niederlande n 364 und Velgien nach Orten in Otster»eich «mlangm, die interne österreichische Portotaxe nebst den darauf haftenden ausländischen Tran» sitogebühren zu enttichtcn. Tabelle zur Berechnung des gemeinschaftlichen Porto, so wic de5 preußischen Porto ^ und Transit, 3u< schlagts, sowohl für die frankirte, als auch für die unfrankirte Corrcsponden; zwischen dem kaiserlich-ystcrreichischcn und dcm königlich preußischen Post - Bezirke. Gemeinschaftliches > Porto- Transit-Zuschlag ^Porto______> zuschlacj für Preußen G e w i ch t d e ö B r i e f e 5 i. S7uMStufe1 f^r l. ClUlirCl^st zu 6 kr-Izu 12kr.,l. ,0 kr. st. st. jtt.l st. lr..I st. jtr.l st. !kr. bis V, Wiener Loth incisive __ 6 _ 12 — b — 6 — i0 iiber '/, ,, 1 ,, ,» « — 9 — 18—9—9 — ^5 ^ 1 „ IV2 " " " — 12 — 24 — 12 - .2 — 20 „ 1'/, „ 2 " „ « — 18 — 36 — l« — ,6 — 30 „ 2 ,. 2'/, " „ <, - 2'i - 48 - 2'l - 2l - ^l() ^ 2'/ ,5 ,, 5'/2 „6 « » « - 42 1 24 - 42 - 49 l 20 « 6 „ 6'/, ,» « « - l8 1 36 - 4!. - 51 1 25 „ 6'/, «7 " « ,. 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