1143 Amtsblatt.;ur Laibacher Zeitung Nl. 159. Montag den 15. Juli 1872. (249—3) Nr. 7537. Kundmachung. Zufolge hohen Handels - Ministcrial-Erlasses vom 17. Juni l. I., Z. 13925/1677, wird vom 1. Juli 1872 angefangen das Postrittgeld für Ein Pferd und eine einfache Post im Küstcnlande mit 1 fl. 4l> kr., im Kram mit 1 „ 33 „ für die Dauer des zweiten Semesters 1872 festgesetzt. Trieft, am 29. Juni 1872. Von der k. k. küftsnl.-krail,. Postdircction. (240—3) Nr. 5973. Concurrenz -Kundmachung. Von dem k. k. Lottoamte in Trieft wird bekannt gemacht, daß die mit der Verpflichtung einer Cautionsleistung verbundene k. k. Lottocollec -tur zu Laibach in Kram, in welcher für die Ziehungen in Tricst unter Nr. 2 und für die Ziehungen in Graz unter Nr. 62 die Lottofftielc gesammelt werden, im Wcgc der öffentlichen Concurrenz Verliehen werden wird. Der bisher mit 5 Percent bemessene jährliche Provifionsertrag dieser Collectur betrug nach einem Durchschnitte des dreijährigen Zeitraumes vom 1. Jänner 1869 bis letzten Dezember 1871 1446 fl. 5 kr. ö. W., wovon 710 fl. 12 kr. für die triester und 735 fl. 93 kr. für die grazer Spiclfammlung entfielen. Die Lottovcrwaltung behält sich die freie Wahl unter den Offercnten vor, wird aber hiebei -— wenn thunlich — vorzugsweise denjenigen be-rüchsichtigcn, welcher mit dem niedrig st en Pro -visionspercente sich zufriedenstellt. Die Collectur wird unter folgenden Bedingungen verliehen: 1. Die Provision ist von dem ^ollecturspächter gleich nach jeder Ziehung vertragsmäßig zu berechnen und aus den betreffenden Spiclcin-nahmen zurück zu behalten, und wird demselben mit dem amtlich richtig gestellten Betrage im giehungsconto znguten geschrieben werden'. 2. Der Erstcher ist zur genauen Befolgung der Lottovorf christen und der fönst von feiner vorgesetzten Behörde an ihn ergehenden Anordnungen sowohl gegenüber der Lottoverwaltung, als auch gegenüber den Parteien verpflichtet. 3. Der Collectant hat alle mit der Besorgung der Lottospiclsammlung verbundenen Auslagen (Miethzins für das Collecturslocale, Kosten der Heizung und Beleuchtung, Botenlöhnungen u. f. w.) aus der Provision zu bestreiten und kann in keinem Falle eine andere Vergütung als jene der Provision ansprechen. 4. Die Lottoverwaltung übernimmt keine wie immer geartete Haftung oder Versicherung für den Fortbcstand des oben angegebenen Provisionsertrages und leistet daher auch keine Entschädigung, wenn die Spieleinnahmen sich aus was immer für einer Ursache herabmindern. 5. Sowohl der Lottovorwaltnng, als auch dein Collectantcn bleibt es vorbehalten, von dem abgeschlossenen Bertrage ohne Angabe eines speciellen Grundes zurückzutreten, in welchem Falle drei Monate vorher die förmliche Aufkündigung zu geschehen hat nnd dem Collectanten ein Ersatz oder eine Entschädigung aus irgend einer Ursache nicht zusteht. 6. Jede Handlung oder Unterlassung, wegen welcher nach den bestehenden Vorschriften der Verlust eines SpielsammlungsVcfngnisses verhängt wird,' dann das Vorkommen eines Umstandcs, welcher dieAusschlicß u u g von der Bewerbung um eine Lottocollectur im Con-currenzwege begründet, löst sogleich den Vertrag auf, und der Collectant bleibt dein Gefalle für allen durch ihn verursachten Schaden ersatzpflichtig. 7. Der Tod des Collectanten hebt den Vertrag auf, doch wird der Ißitwe auf ihr Ansuchen, falls kein Ausschließungsgrund vorhanden ist, die Collectur bis zur vorschriftsmäßigen Wider-verleihung unter der Bedingung belassen werden, daß dieselbe in die vertragsmäßigen Verbindlichkeiten und Rechte des Verstorbenen eintrete und ihre einstweilige Gebahrung mittelst einer Caution sicherstelle. 8. Der Verlust des Spielsammlungsbcfugnisses kann auch dann sogleich verhängt werden, wenn der Collectant die Vertragsverbindlichkeiten nicht zuhält, insbesondere wenn derselbe die Pflichtige Geldabfuhr oder irgend eine andere Schuldigkeit nicht in der festgefetzten Frist leistet oder die aus was immer fiir einem Grunde verringerte Caution nicht auf den festgestellten Betrag rechtzeitig ergänzt. 9. Die Collectur darf weder in Afterbest and gegeben, noch die Führung derselben ohne Genehmigung der Lottoverwaltung on andere Personen übertragen werden. Eine Ueber trctung dieses Verbotes hat den Verlust des Collectursbefugnisses zur Folge. 10. Die Caution, welche zur Sichcrstellung der Collectursfübrung und der Besorgung der hie-mit verbundenen anderweitigen Geschäfte zu leisten ist, wird mit dem Betrage von 3000 fl. Nealwcrth festgefetzt; jedoch muß dieselbe vom Collectanten entsprechend erhöht werden, sobald eine solche Sichcrhcitsmaßregel von der Lottoverwaltung als nothwendig angeordnet werden sollte. Diejenigen, welche sich um diese Collectur bewerben wollen, haben ihre schriftlichen, mit einer Stempclmarke von 50 kr. versehenen und nach dem unten angegebenen Muster verfaßten Offerte versiegelt bci dem k. k. Luttoamte in Triest, und zwar längstens > . bis zum 25. Juli 1872 um 12 Uhr mittags zu überreichen. Jeder Bewerber hat in seinem Offerte das von ihm angesprochene Provisions'Percent deutlich zu bezeichnen und diesem Offerte beizuschließen : ^. Die Kassequittung über das bei der k. k. Lottoamtskasse in Triest oder einer anderen Staatskasse erlegte Reugeld von 5 Percent des .im Eingänge dieser Kundmachung bezifferten jährlichen Provisionsertragcs in runder Summe, also über den Betrag von 70 ft.; U. die legale Nachwcisung der Großjährigkeit des Bewerbers, dann die Fähigkeit desselben zur Führung einer Lottocollectur und zur Leistung der festgesetzten Caution; endlich 0. ein obrigkeitliches Wo hl verhalt ungszeug-nis mit besonderer Rücksicht auf die im nachfolgenden Abfatze enthaltenen Bestimmungen und mit Angabe der bisherigen Beschäftigung und des Wohnortes des Offcrenten. Auch hat der Bewerber zu erklären: 1. ob und mit welchen Beamten der betreffenden Lottoämter er verwandt oder verschwägert sei; 2. ob und welche Collectur er bereits besitze, und daß er auf diese im Falle der Annahm feines Offertes unbedingt verzichte. Aus geschlossen von der Bewerbung um eine Lottocollcctur im Concurrenzwege sind: :>.) Minderjährige; d) wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht entsprungenen Vergehens oder derlei Uebertrc tung, dann wegen Schleichhandels oder einer schweren Gcsällsübcrtrctung schuldig erkannte oder nur wegen Abganges rechtlicher Beweise der Untersuchung entbundene Personen; 0) gewesene Commissionärc oder Pächter von Gefallen, welchen die Befugnisse aus Strafe oder wegen eines Verschuldens entzogen wurden, oder welche vertragsbrüchig geworden sind; <^) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs der Gläubiger eröffnet oder das gesetzliche Aus-»gleichsverfahren eingeleitet wurde; und 0) diejenigen, welche zur Verwaltung des eigenen Vermögens nicht befähigt sind. Offerte, welche von Perfonen, denen ein gesetzliches Hindernis entgegensteht oder welche verspätet eingebracht werden oder welche unbe -stimmt oder bedingt lauten, werden nicht in Betracht gezogen. Die in den Offerten etwa angebotenen Pen-sionsrücklassungen werden nicht berücksichtigt. Die erlegten Reugelder jener Offerte, die nicht angenommen wurden, werden gleich nach er-folgter Entscheidung über das Resultat der Offertverhandlung zurückgestellt; das Reugeld des Erstehers aber wird zurückbehalten, bis derselbe die Caution erlegt oder sichergestellt haben wird. Die Cauti onsle istung hat entweder in barem gegen . . percentige Verzinsung bei der k. k. Staatsdcpositcnkasse oder in freien Staatsschuldverschreibungen nach dem Tagcscurse, oder aber mittelst annehmbarer Realhypothek längstens binnen zwei Wochen vom Zeitpunkte der Zustellung des Decrctes, mit welchem dem Ersteher die Collectur zugesichert wird, zu erfolgen, widrigens das Reugeld dem Aerar verfällt und eine neue Con-currenz ausgeschrieben oder nach Umständen in anderer Art mit der Wiederverleihung der Collectur vorgegangen wird. Nach erfolgtem Erläge oder Sicherstellung der Caution wird das k. k. Lottoamt in Triest dem Ersteher die Spielsammlungs - Bewilligung (Licenz), wofür von demfelben die vorgeschriebene Stempclmarke beizubringen ist, ausfolgen und den Tag bestimmen, mit welchem er die Collectur zu übernehmen hat. Das Collecturslocal muß zweckent sprechend gelegen und beschaffen sein und darf erst nach vorläufiger Genehmigung des k. k. Lottoamtes in Triest zur Spielsammlung benützt werden. Mit dem Ersteher wird ein förmlicher Ver -trag erichtet. K. k. Lottoamt Triest, am 17. Juni 1872. Muster eines «ffertes. Der (Die) Unterzeichnete (Vor- und Zuname, Stand oder Beschäftigung und Wohnort des Of-ferenten) erklärt, daß er (sie) bereit fei, die für die Ziehungen in......unter Nr.....und für die Ziehungen in...........unter Nr.....zu...........bestehende Lottocollectur gegen Bezug einer mit . . . . ./10 (sage......ganze und ... Zehntel) Percent der Spieleinnahme zu bemessenden Provisionssumme unter den in der Concurrenz-Kund- machung des k. k. Lottoamtcs in........ vom.......' 18 . . Z. . . . angegebenen Bedingungen zu übernehmen, und schließt die verlangten Documente bei. (Anmerkung.) Der Bewerber hat ferner zu erklären: 1. Ob und mit welchen Beamten der betreffenden Lottoämter er verwandt oder verschwägert sei. 2. Ob und welche Collectur er bereits besitze und daß er auf diese im Falle der Annahme seines Offertes unbedingt verzichte. (Datum.) N. N. (Eigenhändige Unterschrift.) Von außen: Offert wegen Uebernahme der k. k. Lottocollectur Nr. 2/62 in Laibach. Anmerkung: Pensionisten und Provisionisten bleiben im Falle der Erstehung der Collect« r im ungeschmälerten Genusse ihrer Pension, resp. Provision.