1403 Amtsblatt ^nr Lawacher Heitnng Nr 197. Lomicrstaa drn 29. August 1872. (238—2) Ni. 5321. Kundmachung über die in Krain für daS Jahr l»7V in den vier Eoneursstationen im Monate September stattfindende Vertheilung von Prämien, Medaillen und bslobendcn schriftlichen Anerken nungen sür Htute», X>e„ssstfvhlcu und Privat» beschälhenssste. In Kram wird für das Jahr 1872 die Bertheilung von Staatsprämien, Medaillen und belobenden schriftlichen Anerkennungen H.. für Mutterstuten, ü. für junge Stuten, (!. für Hengstfohlen und I). für Hengste in den nachbeuannten 4 Coucursstationcn anberaumt, wie folgt: In der Concursstation Adelsberg am 14ten September 1872; in der Concursstation Nasscw fuß am 18. September 1872; in der Concursstation Laibach am 21. September 1872; in der Concursstation Krainburg am 23. September 1872. An den genannten Tagen beginnt die Prämien-Bertheilung in jeder Concursstation um !1 Uhr vormittags. Für diefe Prämienvertheiluug qclten folgende mit Erlaß des k. k. Ackerbauministcriums vom 2l)tcn Mai 1872 Nr. 4«75 festgesetzte, auch im Landes-qesehblatte für Krain Jahrgang 1872 kundgemachte Bestimmungen, welche hier auszugsweise bekannt gegeben werden: 1. In Betreff ^. der Mutterstuten, U. der jungen Stuten findet die Prämierung in jeder der vier genannten Coucursstationen statt. Prämien für ^. Mutterstutcn und V. junge Stuten iu der " ^ ^ " 2 ^ ? " «^ ^ Gssamm!' «oncllr«: - ». ^ ^ ^ ^ s", -: ^ ^ ^ ^ ^ 5 ^ ^ ^<^,j,s i„ stnül,!! ^>^ ^ " -?,^ ^ " ^^ « " ->>^ n " T.I^Is» Ndeisberg 1 10 l U 4 6 4 4 .',« Nassmfüst , 10 I 8 4 tt II s,«' kaibach l 10 1 8 5 4 ^8___ Concursfähig sind Mutterstuten, wie folgt: ad ^V. 1. Mutterstuten von ihrem vollendeten vierten Jahre aufwärts ohne Beschränkung auf ein Mafimalalter, u. zw. insolange, als sie gesund, kräftig und gut gepflegt sind, die Eigenschaft guter Zuchtstuten besitzen und ein gelungenes Saug- oder Adspännfohlcn haben. 2. Die Prämie darf nur zuerkannt werden, wenn: n) das Fohlen von einem Staats- oder licenzierten Privatbeschälcr stammt nnd dies durch einen lcga-lcn Bclegzcttcl erwiesen ist; d) durch Beibringung eines vom Gemeindevorsteher ausgefertigten und von der zuständigen politischen Bezirksbehördc bestätigten Zeugnisses erwiesen wird, das; die vorgeführte Muttcrstutc fchon vor der Geburt des Fohlens Eigenthum des Prä-nnenwerbers war. 3. Der Umstand, daß eine Stute in früheren Jahren bereits ein- oder mehrere male prämiert wurde, schließt dieselbe von der ferneren Concurrcnz nicht aus. aä L. Concursfähig sind junge Stuten, wie folgt: 1. Junge Stuten, d. i. 3- bis 4jährige Stuten dürfen nur prämiirt werden, n) wenn sie von einem Staats- oder licenzierten Privatbeschäler belegt sind und dies durch einen legalen Belegzettel nachgewiesen wird, und b) wenn sie mindestens Ein Jahr im Besitze des PrämienwerberS sich befinden und dies durch em von der politifchen Bezirksbehördc bestätigtes IeugniS des Gemeindevorstandes nachgewiesen wird. 2. Junge Stuten, die als solche einmal Prämiert wurden, können in der Folge nur als Mut< terstuten mit gelungenen Saug- oder Abspännfohlcn (^.) prämiert werden. II. In Betreff 0. der Hengstfohlen findet die Prämierung nur in der Concursstation Krainburg statt. Prämien für Hengstjohlen indls ^^3^5:^^ ^l-« 5«» Gesumms em,igm " ß 2" " ^ ^-" ^-^ ^" « ^ ^'« silmmr dsl > slallo» ^^ ? ^,^ ^ ^«^ ^ " ^^ - " i)uca!ru Kllliiiburg 18I72044 43 aä 0.1. Concursfähig sind gelungene ein- und zweijährige Hengstfohlen der pinzgauer Race, wenn sie gut gepflegt sind, und in ihrer Bauart eine gedeihliche Fortentwickluug und weitere gute Aus bildung versprechen, sowie die Fähigkeit künftiger guter Zuchthengste an sich tragen. Es haben jedoch die Besitzer solcher Hengst-fohleiz nur dann ein Anrecht auf die Prämien, wenn durch einen legalen Bclegzcttcl die Abstain mung von einem Staats odcr licenzierten Pri-vatbcfchä'ler dargcthan und durch ein von dem Ge mcindcvorstande ausgestelltes und von der Politik schen Bczirksbehörde bestätigtes Zeugnis nachgewiesen wird, daß sie dieselbe selbst gezüchtet lauferzogen) haben. Angekaufte Hengstfohlen sind von der Concurrenz ausgeschlossen. 2. Hengstfohlen, die als einjährig prämiert wurden, können auch im folgenden Jahre als zweijährige wieder prämiert werden. 3. Die als zweijährig prämierten, bei der nächstjährigen Prämierung neuerlich vorgeführten Hengste sohlen können bei vollkommener Entwicklung und vorzüglicher Qualification entweder von der Rc gierung als Landesbcschälcr angekauft, oder wenn sie für die nächste Dcckpcriode mit einer Decklicenz < versehen werden sollten, entsprechend subventioniert werden. III. In Betreff I). der Privatbeschäler werden Prämien nur in der Concursstatiou Krainburg ertheilt, ,l. zw. eine Präune zu 20 Ducaten, eine Prä'mie zu 10 Ducaten. lr6 D. 1. Concursfähig sind Privalbcschälcr, welche gut gepflegt, gesund und kräftig sind, dabei die Eigenschaften eines guten Zuchthengstes überhaupt und insbesondere für den Zuchtpserdcfchlag (pinzgauer Race) besitzen. > 2. Die Eigenthümer folcher Hengste, welche! sich um eine Prämie bewerben, hadcn das vor-fchriftmaßig geführte Bclegrcgistcr der Prämierungscommission vorzulegen. 3. Ein mit einer Prämie bereits bethciltcr Privatbeschälcr ist von der Concurrenz um solche Prämien im folgenden Jahre nicht ausgeschlossen. 4. Dagegen dürfen die vom Staate gegen !eine fixe Subvention den Privaten übcrgebcncn Hengste, sowie die vom Staate bereits subventionierten Privatbeschäler nicht concurrieren. IV. Bezüglich der Prämicnverthcilung wird noch Folgendes bekannt gegeben: 1. Die Prämicnverthcilung wird in jeder Con-curssssition durch die Landcscommi^ion für Pferdezucht vorgenommen. 2. Nebst einer Geldprämie wird stets auch eine silberne Staatsmedaille „für gute Zucht und Pflege d« Pferde" erfolgt. Bei Unzulänglichkeit der Geldprämien werden für anerkannt preiswür-^digc Pferde nur Medaillen allein vertheilt. 3. Jeder Geldprämie und jeder Mcdaille wird ein Certisicat beiqegeden, welches die Befchreibung deS Pferdes enthält und aufzubewahren ist. 4. In Ermanglung von Geldprämien und silbernen Medaillen werden belobende schriftliche Anerkennungen von der Prämicrungöcommifsion ertheilt. 5. Bei Verzichtung auf die Geldprämie wird der Prämierte mit einer Medaille und dem Certificate betheilt, in welchem die Berzichtlelstung bestätiget wird. 6. Jeder Eigenthümer, welcher für ein Zuchtthier eine Prämie erhalten hat, muß sich durch Unterfertigung eines Reverses verpflichten, dasfelbe nach der erfolgten Prä'mienvertheilung noch dur.ch ein Jahr lang zu behalten und bei der nächsten Staatsprämien ^crthcilung, falls er bishin noch am Leben ist, wieder vorzuführen, endlich bei Nicht einhaltung einer der im Reverse gemachten Zusagen die empfangene Geldprämie ohne jede Einrede zu< rück zu erstatten. 7. Die' Geldprämien und Medaillen oder be^ lobende schriftliche Anerkennungen werden dem Ei genthümer der prämierten Thiere von der Prämie rungscommission sogleich gegen Enpfangsbestä'tiguny erfolgt. 8. Infofcrne in vorstehender Kundmachung Abweichungen von den mit dem eingangs bezogenen Erlasse des k. k. Ackerbamninisteriums bekannt gegebenen „Bestimmungen" vorkommen, wurden dieselben von der LandcScommifsion für die Pferde zucht in Krain über Ermächtigung des genannten k. k. Ministeriums mit Rücksicht auf die Landes Verhältnisse veranlaßt. k. Bestimmungen ü der Ertheilung von Decklicenzen an Privatbeschäler. In jeder Concursstation wird auch die Ertheilung der Dcctlicenzen für das Jahr 1873 an taugliche Privatbeschäler durch die Landescommission für Pferdezucht stattfinden. Jeder Besitzer eines mit der Decklicenz be« theilten Privalbcfchälers ist.verpflichtet, ein ordnungsmäßiges Sprungrcgister zu führen und an dic Stuten bescher, welche seinen Hengst benutzen, Dcckscheinc auszufolgen. Spllmgrcgister und Deckfcheine werden den Besitzern von liccnzierten Hengsten durch die politische Bezirksdehörde erfolgt. Laibach, am 27. Juli 1872. Von der ll k. Landesregierung sur Orain. l (324—'s) ^ " Nr745567 Kundmachung. > Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 17. Juni 1872, Z. 1081, daS Formular eines Musterstatutes für Gemeindespar- ^ kassen hinailsMeben, welches mit Rücksichtnahme auf dic bereits vielfach zugestandenen Abweichungen vom Sparcassa-Regulativ vom 2. September 1844 (cnlhnltcn in der Prov. Ges. Sa.umlg. 26. Band, Scitc 332) derart abgefaßt ist, daß es auch zur Benützung bei Verfassung von Statuten folcher Sparkassen brauchbar erfchcint, welche von Bezirken unter ihrer Haftung errichtet werden. Dies wird mit dem Bcifatze zur Kenntnis gebracht, daß Gemeinden, welche derlei Formularien benölhigen, dieselben bei der Landesregierung oder auch bei jeder Bezirlshauptmannschaft gegen Erlag der berechneten Copierlosten beheben können. Laibach, am 30. Juni 1872. K. k. fnndeorcgiesung '(310—3) Nr. 0715. C o ncur s. Der Schullchrersposten an der Volksschule zu St. Peter in Innerkrain ist in Erledigung gekommen. Bewerber haben ihre Gesuche bis 20. September l. I. beim k. k. Bezirls-Schulrathe in AdelSberg einzubringen. Adelsberg, am 16. August 1872. 140.4 (318—3) Nl. 2823. ! Edict. Bei dem gefertigten Bezirksgerichte ist vom 15. September l. I. an eine permanente ^ Diurnistenstelle mit dem Taggelde per 80 kr. zu vergeben. Bewerber um diese Stelle haben sich über makelloses Borleben, Kenntnis der slovenischen und! deutschen Sprache in Wort und Schrift, fertige, ^ leserliche Handschrift und über vollkommene Be-! fähigung in allen gerichtlichen Manipulations-Ge-! schäften auszuweisen. . K. k. Bezirksgericht Landstraß, am 21. Au-! gust 1872. ! Ml—3) Nr. 210."!. Concurs-Kundmachung. An der dreiklassigen Volksschule zu Men» markt bei Laas ist infolge hohen Orts genehmigten Wunsches der Schulgemeinde die zweite Unterlehrersstelle, womit ein Iahresgehalt von 300 st. und freie Wohnung, bestehend in einem Ziuiluer, verbunden ist, durch eine Lehrerin zu besetzen. Die vorschriftsmäßig documentierten Gesuche um diesen Posten sind bis 20. September 1 872 bei dem gefertigten Bezirksschulrats zu überreichen. K. k. Bezirtsschulrath Loitsch zu Planina, am 28. Juli 1872. l323-l) Am 25. September 1872 wird über die dem k. k. Staatshengsten-Malposten zu Sello bei Laibach erforderlichen Verpflegs-Bedürfnisse beim k. k. Staatshengsten-Depot Graz die öffentliche Behandlung mittelst gesiegelten schriftlichen Offerten abgehalten werden. Diese nach dem üblichen Formulare verfaßten, mit einer Stempelmarke von 50 kr. versehenen Offerte müssen nebst dem 5perc. Badium dem k. k. Staatshengsten-Depot zu Graz an dem besagten Behandlungstage bis längstens 11 Uhr vormittags ühergeben, und sollen später einlaugende Offerte nicht berücksichtiget werden. Diejenigen Offerenten, welche sich diesseits bisher an leiner Lieferung betheiliget, haben ihren Offerten auch noch behördlich ausgestellte Soliditäts-Zeugnisfe beizuschließen. Die näheren Lieferungsbedingnisse können täglich beim k. k. Staatöhengsten-Filialposten zu Sello eingesehen werden. Sello bei Laibach, den 28. August 1872. K. k. S'taatol)engstlN>/ilialpojlen. 4 mvnllt« Die Behandlung wird abgeführt tägliche liche auf die Zeit Erfordernis; für die T 5. Z N ^Z wann? wo? 3^ Z-A 3^ GA JA Stationen von bis ^Z .H.^° ^3 T.n 55» Portionen Bund beim 25. 1. 31. Staatshengsten-September Selo November Oktober 40 <;5 50 50 6Y Depot 1872 1872 1873 zu Graz