lntt zur Laibacher Zeitung. Nr. 90. Donnerstag den 29. Juli 1947. Gubernial » Verlautbarungen. Z. 1243. (3) Nr. l5,320. Currende des kaiserl. könig l. illyr ischc n Gu-berniums über verliehene Privilegien. — Zufolge eingelangter hoher Hofkanzlei - Decrcte vom U. und IN.l. M., Zahl !5373 und 17174, hat die k. k. allgemeine Hofkammcr am13 und2. Bartholomäus Wrann, wohnhaft in "Wien, Landstraße, Nr. 68,) für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung emcr neuen Maschine zur Separation dcs Rüben saftcs vom Faserstoffe, behufs der Zucker-Erzeugung , welche Maschine den Namen ,/Ausschci- dungs. Apparat" führen soll. — 5) Dcm R. Pontlarz, Kaufmann, wohnhaft in Prag, Nr. 73HI, und dem D. Lichtenstadt, wohnhaft in Prag, Nr. 88Hl, für die Dauer von eincm Jahre, auf die Erfindung, aus echten und wilden Kastanien Stärke und Stärkmehl zu bereiten , welche wl'it billiger zu stehen kommen, als die bisher aus Erdäpfeln erzeugten derlei Producte. — 6) Dcm Anwn Schmid, bürgert. Kupfcr-schmio, wohnhaft in Wien, Stadt, Nr. l93, und dem Leopold Wimmer, bürgert. Bäckermeister, wohnhaft in Wien, Stadt, Nr. 841, für die Dauer von drei Jahren, auf die Erfindung , mittest eines eisernen Backofens eine contlnuivendc Backmig mit einer gleich anhaltenden Hitze zu erzielen, wobei nicht nur sehr viel an Brennmatcriale und Zeit gewonnen wcrde, sondern auch das Gebäck ein viel schöneres Ansehen und bessern Geschmack erhalle, und nic in der Art verdorben wcrdcn könne, wie es l ei den gewöhnlichen Backöfen oft der F^ll sey. — 7) Dem Mathias Walk, bürgert. Spenglermei-ster, wohnhaft in Wien, Alservorstadt, Nr. 2!w, für die Daucr von drei Jahren, auf die Vcr-bcsscrimg dcr Oel - Pump - Lampen durch Berwen-dung eigcner Universal - Gläser, sammt Feliersichcr-hcits - Deckeln. — 8) Dem Franz Brennig, k. k. Maschinenwärter, und dessen Sohne Franz Brennig, Lehrer der französischen Sprache, bcide wohnhaft in Schö'nbrunn, nächst Wlen, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung einer Auffahrts-Maschinc, um kranke und schwache Personen in obere Stockwerke zu befördern --9) Dem Florian Bü'hler, Zahnarzt, wohnhaft in dcr Schweiz, derzeit in Wien, Stadt, Nr. 417, (Bevollmächtigter ist Joseph William, k. k. Dicastcrial - Gebäude-Inspector, wohnhaft in Wicn, Stadt, Nr. 971), für die Daucr von einem Jahre, auf die Erfindung, mittelst eines an einem besonderen Apparate beweglich angc- 844 brachtvn Mctallplättchcns, Durchlöcherungen im weichen Gaumen zu schließen, und dadurch vollständige Wiederherstellung des Schlingcnö und der Sprache zu erzwecken. — Ii)) Dem Georg Hudaj, Dragoman, wohnhaft in Aleppo, in Syrien, derzeit in Wien, Wieden, Nr. 44, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung eines orientalischen Aroma-Zimmer-Rauches. — II) Dem Gustav Kazetl, Verweser der Ferdinand Graf von Egger'schen Gewerkschaft, wohnhaft in Feistritz, in Kärnten, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung, in Etabeisen oder Blechwalzcn für einen gebrochenen gußeisernen Zapfen, einen solchen von Schmiedeeisen dauernd und fest einzusetzen. — 12) Dem Johann Alexander Schultz , Civil-Ingenieur und Chemiker, wohnhaft in Karolinenchal, bei Prag, Nr. 138, für die Dauer von einem Jahre, aufdie Erfindung eines Gummi-Surrogats, „Schulz's Patent-Gummi" genannt. — 13) Dem Georg Zellcr, Schriftgießcr-Factor, wohnhaft in Wien, neue Wiedcn, Nr. 613, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung einer neuen Metall-Lcgirung, welche sich durch ihre Schwer-schmelzbarkeit, Harte und besondere Schärfe im Gießen und Klatschen, zur Erzeugung von Schriften, Ziffern, Verzierungen u. dgl. für Buchbinder und andere Gewerbe, die derlei Gegenstände bedürfen, eigne. — 14) Dem Timo-leon Maurel und dem Jean Iayet, Civil-Ingenieure, beide wohnhaft in Voiron, in Frankreich, (Bevollmächtigter ist Friedrich Rödiger, wohnhaft in Wien, St, Ulrich, Nr. 5U), für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung einer Rechenmaschine. — 15) Dem Joseph Nicola-doni, wohnhaft in Wien, Laimgrube, Nr. 13, für die Dauer von drei Jahren, auf die Erfindung von Kehrvorrichtungen für Nauchfänge, Oefen und Sparherde, welche sich durch die da-durch erzielte, vollkommen feuersichere und schnelle Reinigung auszeichnen. — 16) Dem Joseph Richter, Handelsmann, wohnhaft in Preßnitz, im Saatzer Kreise Böhmens, und dem Johann Bärtl, Handelsmann, wohnhast in Sonnenberg, im Saatzer Kreise Böhmens, für die Dauer von vier Jahren, auf die Erfindung einer Masse zur Verfertigung von Pfeifenköpfen, Leuchtern, Schatullen :c. — Laidach am 5. Juli 1847. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Andreas Graf v. Hohen wart, k. k. Hofrath. Dl-. Simon Ladin ig, k. k. Guder,nalrath. Stadt- u. landrrchti. Verlautbarungen. 3. !264. (2) Nr. 8853. Edict. Won dem k k. Stadt- und Landrechte in Krain wird hiemit kund gemacht, daß man die Aloisia Voschitz, wegen erhobenen Irrsinnes, unter di^ßgerichtliche Curatel zu stellen und zu ihrem Curator den hierortigen Handelsmann Johann Plautz aufzustellen befunden habe. Laibach am 2U. Juli 1847. Z. ,265. (2) Nr^Ogäl.' Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht, daß man den Anton Skerjanz, wegen gerichtlich erhobenen Blö'd-sinncs, unter Curatel zu setzen und dessen Vater, Andreas Skerjanz, zu seinem Curator aufzustellen befunden habe. Laibach am 20. Juli 1847. Aemtliche Verlautbarungen. Z. !253. (3) Nr. 6559^199. Concurs-K und machung der k. k. steyermarkisch - illyrischen Camcral« Gefallen - Verwaltung (wegen Besehung der bei dem k k. Ges'a'llenhauptamte ln Radkers-burg erledigten Conlrollorsstelle.) — Bei dem unter die Gefallshaupcamter fünfter Classe eingereiheten k. k. Commercialzollamte in Rad-kersburg ist die Stelle cmcZ ControllorS, womit der Gehalt jährlicher sü'"fhunderi Gulden lZ. M., der Genuß einer Natural - Wohnung, oder in deren Ermanglung der Bezug des ststem-lliaßigcn Ouartiergl'ldcs jährlicher fünfzig Gulden, und die Verpflichtung zur Leistung ci-,^r Dienstes - Caution im Gehaltöb, d. i.: vom 2. November l8l7 dis ätzten October 18^9, oder auf drei Jahre, d. i,: vom l. November 28l7 dis letzten October 1850, für den Mault) dezug an der Brückenmauthstülion Tschernulsch, mit dem ?lusrufspreise von jährlichen zchntau' send fünf Gulden M. M., eine zweite Versteigerung am 2. August l847 um 9 Uhr Vormittags hieramlö auf Grundlage tier, in der allgemeinen Kundmachung dcr Weg -, Brücken-2c. Mauthverpachtungen ^<^>. »6. Juni i8>7, Nr. ^^^'^805, enthaltenen Bestimmungen werde abgehalten werden, — Hiezu wndln die Pacht-lustigen mit dem Beisätze eingeladen, daß die iilci' tacionsdediiigtufs.? hieramts eing, sehen werden können, und daß die schriftlichen gestampellen Offerte, mit dem vorgeschriebenen Barium belegt, längstens bis 3l.Juli l8t7 hieramts eingebracht werden müssen. — K. K. E^meral - Be« zirl's ' Verwaltung. L^ibacham 19. Juli i8i7. Z. l25t. (1) Nr. 529 26 6680AVI. Edict. Von dcm k. k. Verwaltungäamte der Staatsherrschaft ?ldllöderg wird hiemit de« kannt gemacht, daß am 2. August I. I. Vor-wittags von 9 bio i2 Uhr, belläufig 820 ^lück Latisani-, 47 Slück Bodenbrltter, 25 Btück Dachl.iste», und 39 Buchcubretter, Die sich auf dem dießherrschaftlichen Getreide-kastln am Sovilö drsinden, dortselbst durch Ucitationswcisen Velk^uf werden hintangcge. dln werden. — Dic ^icltacionHdedinglnsse stthcn Zu Jedermanns Einsicht yieramts täglich in den Amlsstundcn bernt. — K. K. Bcrwal lungöamt Adclsberg am 7. Iull lg>7. Z. 1255. (3) Nr. 1204. ad Nr. 65g3JXI. A V V I S O D' A S T A. Nel giorno 16 sedici Agosio p. v. presso quest' I. \\ Ufficio Centrale des Bollo della Carta residente uel locale deli' I. R. Magistrate* C merale, ed in se^uito als aulorizzaziunc impartila da queslo eon sito Decrcto 18 Gingno p. p. N. 11646-2Ö5 si terra un' Asia per deliberare la somriiinisti azione della Carta occorrento nei cuiüo di un se^scnnio comiuciando dal Novenibre 1847 pel servigio dclT im-posta del bollo nelle Provincie Venete, Ja quanlita della quäl Carta si calcolu an-iiualmente uaile 5ooo alle 65oo risme (da 5oo so'di per cadauna), ollre qael piü cbe polesse abbisognare come nsultera dal Capiiol.ito. — Per tal esperimento s i osserverä ehe segue: 1. L' Asta sara aperta nel gu>rno suddelto dalle ore 10 anlimeridiane alle tre pomei idi.ine, e cosi per le stesse ore uel giorno succes-sivo, o in altro, se la slazione credeiä. opportuno di prutrarne il chiudimento. — •j. IL libero a chiunque di concorrere alia for-niuira di cm si tratta, sempreebe scelga il propi'io dotnicilio regolarmenie in Venezia, od elegga un Procuralore munito di man-dato regolare in questa Gittä. — 3 Ogui Cuncorrente allJ Asta dovra caularc la pro-pria osserta col deposito di Austriacbe Lire Seiiuila in denaru, o in obbligazioni di Stalo metallicbe coi relativi coupons at valore nominale. — 4« ^a gara deü' Asta saru. aperla sulle L. 12 Austriache per cadauna risma di Garla egnale al Cam-[)ione ehe sara preparato con form emenle al Gapitulato, e seguira la delibera al mi-glior olserL-nie , saiva la Supcriore appro-vazione, se cosi parerä e piaecra. — 5 Al clnudiiiiento dell1 asta il deliberatario in-iudicberä, ove nun lo avessc fatto prece-dentemo.te, il suo domicilio, o il legale suo Procuratore in Venezia, ürmerä il Verbale dels Asta, 1' Avviso, ed il G'-.m-pione della Carta in tie esernplari. — 6. En-tro i5 giorni decorribib dalla data in cui sara couiunicat.i al deüberatario la Supe-riore ajiprovazione della delibera, dovrä egli L-sibire la voluta cauzione di Austriache L. 1D000, la quäle polia essere o in beni fondi, üben da ogni ipoteca od aggravi e passivila qualunque da riconoscersi dal R. FUco a termini di I-egge, o con deposito iii denaro essettivo a uriifa, o in obbh-Siizioni (Jcllo Stato, od ia Gartelle del iMonte dello Stato Loinbardo - Veneto da calcoiarsi lanto le Cartclle ehe le Obbli-wazioni al valore nominale. — Mancando il deliberatario nel lermine suddelo all' adcmpiriienl° ^' quest1 obbligo s1 inten-derä decoduto ipso facto dalla delibera, perdera il deposito fatto all' atto dell 84« Asia, • si procederä senz' altro a nuova Asta , o poträ esservi costrelto n<»I!e vie legali , come meglio piacera all' Armnini-strazione. — Eguale comininatoria e le stcsse conseguenze saranno a carico del deliberatario ch« avendo prestalo nel dctto termine la cauzione in beni fondi non si presteia ncl termine che gli sara uUerior-menle prefinho alia somministrszione di que'document!, certificaii, e cliiarimenii chc cccorressero al H. Fisco per riconos-cctc cd animetterc il valore e la libertä de' fundi dati in cauzione. — 7. II depo-siti che faranno i concorrenli all1 Asia non ] imasti deliberatarj saranno restituiti im-mediamente, e tosio che dichiareranno di rilirarsij e quello del deliboratario sara trattceulo e versato in Cassa, e non re-sliiuitoche dopo presiata ed ammessa iniie-ramente la cauzione predelta di L' ]5ooo-— 8. L» delibera trovata che sia rrgofare ed approvata dall' I R. Magistralo Canie-rale avta il suo effetto senza che si possa far luogoa veruna miglioria. — g \] ilehbe-ratorio dovrä in tut to e per tulto attcnersi al Capiiolato che rogoleraquestä fornitura e che in nn al campione del la Carta da fornirsi gli sara reso ostensibile dall' Ufficio del Bollo anche prima dell' Asia. 11 Capitolaio sara ostensibile anche dalle Iniendenze di'Fi-nanza. — 10 I-e spesc tutte relative a qucsta fornilura, cioe dell' Asta, Sumpa dcgli Avvisi d' Asia, del C'pitohio, del Contratto , delle iscrizioni Ipotecarie nel caso di pieggeria sondiaria , c di rinnova-zioni ipotecarie, ove occorra, rimarranno a carico del deliberatai 10} avvertcndosi pure i concorrenti , ehe non dovranno soggiacere a spese Notarili , e per iscrizioni ipotecarie, che nel solo caso in cni Ja loro cauzione fosse di beni stabili. — BAV Imp. Reg. üssicio Centrale del Bollo della Carta e dei Libri Bollettarj. — Ve-nezia li 5 Luglio 1847- ~ !l ^irl?enle A Vendramin. — 11 f i. di Aggiunto G. P a s q u a 1 i. Vermischte Verlautbarungen. Z. 1272. (2) 26 ölr. 27^2. Edict. Vom k. k. Be^irksgenchte Neustad:!, "!s Per-soiial'Instanz, wild bekannt gemacht: Cs habe un-lecm »6. Juli d. I. Franz Hndcir, junior, von Pobgaber, uitter Vertretung des Herrn Dr. Rosina, geg^n Iohami iiegan von Töplitz, die Klage auf Einzahlung eines Betrages pr. 37 si. c. 8, c. hierge-nchts überreicht, und es sey zur Verhandlung die Tagsatzung auf den l2. November d. I., Vor» mittag um 9 Uhr vor diesem Ger,chte anberaumt worden. Da der Aufenthalt des Geklagten, Johann Legan, unbekannt, und weil er vielleicht aus den k. k. Staaten abwesend ist, wurde ihm auf seine Gefahr und Kosten Herr Dr. Supantschitsch hier als (üusator nli5ent!5 bestellt, dessen nun derselbe mit dein Beisätze emmert wird, dc,ß er entweder selbst zur rechten Zeit ^u erscheinen, oder seinem Curator die RechlZbehelfe an die Hand zu geben, uder aber einen andern Machthaber namhaft zu machen habe, widrigens er sich die nachtheiligcn Folgen selbst zuzuschreiben hätte. K.K.Bezirksgericht Neustadtl am »6. Iulil847. Z. >'e schriftlichen gcstämpcltcn, mit dem vorgeschriedencn Vadium belegten Offerte biä längstens 4. August I8l7 hicramts eingebracht werden müssen. — K. K. Cämcral-Bezirkö Verwaltung. — Laibach am 23. Juli l8l7. ä. 1275 Nr. 65l7M7. ad Nr. 6957^Vlll. Kundmachung. Von der k. k. küstcnländisch - dalmatinischen Cameral-Gefallen- Verwaltung wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die m dem beifolgenden Ausweise aufgeführten Weg-, Linien», Brücken- und Ueberfuhrs-Mäuthe für die Acrwaltungsjahre 16 l6, 16^9 und 1850, und zwar entweder für alle diese drei Jahre, d. i. vom l. November 18/,7 b,ö letzten October l85(), oder für die beiden Jahre l6l6 u. 1649, d.i. vom l. November »64? bis letz^ tlN October »6»9, oder bloß für das Jahr i848, d. i. vom l. November i847 bis letzten O^odcr 1»48 die Ucberfuhr- Mauthstationen Vlle83<3, l80N2Ät.0, 3ci0l)i)H) (^550Fll'anc) u. ^uri»«» aber auf die Dauer von drei, sechs, oder neun Jahren, und zwar entweder für drei Jahre, d. j. vom ,. November ,857 bis letzten October 1850, oder für sechs Jahre, d. i. vom 1. November lL47 bis letzten October 1853, oder endlich für neun Jahre, d. i. vom (Z. Amts.Bl. Nr. 90 v. 29. Juli »L47.) i. November 1647 bis letzten October l653, oder endlich für neun Jahre, d. i. vom i. November 1647 bis letzten October 1856, im Wege der öffentlichen Versteigerung nachfolgenden Bestimmungen in Pacht gegeben wer-din. — § 1. Die Versteigerung wird bei der» selben Tagsatzung zuelst für die einjährige, dann für die zweijährige und endlich für d,e dreijährig,, in Abslcht auf die obgenannlen Uebctfuhrtz-Mäuthe aber zuerst für die dreijährige, dann für die sechsjährige und endlich für die neun° jährige Zeitsrist abgehalten, und im Falle eines günstigen Ersatzes für die längere ober kürzere Pachtzeit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausll«fsvreis sich als der vorteilhafteste darstell.n wird. — H. 2. Aus dem gedachten Ausweise sind die Namen der Hauptstationen und der ihnen allenfalls zugetheilten Filial« Einhebungen (Wehrmäutye) sind die süc jede Station und zwar be, Wegmäulhen nach der Meilenzahl, bei Brück.n - und Ueberfuhr « Mäuthcn aber nach der Lange der B.ücke und rücksichtlich nach der S:roml.'reite festgesetzte Tariffsclasse l>mmt dem für Ein Jahr festgesetzten Aukrufspreift zu entnehmen. In diesem Ausweise ist auch dcr Tag und Ort angegeben, an welchem dle Versteigerung einer jeden Station vorgenommen werden wird. — H.H äu diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Landctzgc-setzen,zu solchen Geschäften und die bedungen? ^i-cherstcllung zu leisten geeignet sino. — H 4. Wer im Namen eines Andern elnen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machtgcvers bei der Commission vor der Licitatlon ausweisen und diese chr übergeben. — H 5. Den Pachilllstigen ill gestatt^, mündliche Anbote für die Pachtung einer oder auch mehrerer Stationen zusammen, in so ferne sie dii derselben Tagsatzung ausgebotcn werden, was aus dem im 'Absätze II erwähnten Ausweise ersichtlich ist, gegen dem zu machen, daß sie auf die im §. lO bezeichnete Art die rorläu« sigc Caution für alle jene Mauthen, für wel« che der Gesammtanbot gestellt wird, erlegen. — §. 6. Eben so ist ls gestattet, schriftliche Anbote, welche dem Stämpel nach den §H 69 und 70 des Stämpel - und Taxgeseh.s vom Jahre 18'l0 unterliegen, für die Pachtung von Mauthen einzureichen und zwar auf r-ic Pachtung bloß einer oder mehrerer Stationen, in so fern dieselben bei der nämlichen T.igsitzung versteigert werden, wobci der Offerent auch die Bedingung stellen kann, daß sein An.rdietcn 2 848 nur für den Fall gelte, w.nn ihm der ganze Compl.x, für ivelchen er oen Anbot st.llte, ohne Ausscheidung irgend einer Station üt?erlaff>!i wird. Die Staatsverwaltung behalt sich vor, je nach dem Ausschlage dieser Pachtvelhandlun° gen die N>sultate der Versteigerung für die einzelnen Mauthen oder jene der Licitation für größere Complexe zu bestätigen. — §. 7. Bet den schriftlichen Anboten ist Folgendes zu beob, achten: 2) Dieselben muffen mit zu Folge §. »0 dieser Kundmachung als vorlaufige Caution zu deponirenden Betrage im Baren oder in Staatspapieren nach dem letztbekannt^n bor-semäßigcn Curse belegt, oder mit dem Bewelse, daß dieser Betrag bet einer Aerarialcaffe oder einem Gcfallsamte im Baren oder in Gtaats-papieren nach dem Curswerthe erlegt, odcr hypothekarisch pupillarisch sicher gestellt worden sey, daher, so weit es sich um eine hypothekarische Sicherstellung handelt, mit der lanotäf-lich oder grunddüchlich einverleibten Verschrei^ bung dem Grundbuchs - oder Üandtafekxtracte und der gerichtlichen Schätzungs- Urkunde der Hypothek versehen sey. Von der Regel, daß die Staalspapiere nach dem letzbtkannten bor-semaßigln Curse zu berechnen sind, machen die Lose der Staatsanlehen von den Jahren lg34 und 1839 eine Ausnahme, welche nur nach dem Nenlnverthe angenommen werden. — I.») Die-selben muffen bis 6 Uhr Abends des Vortages jeder Versteigcrungötagsatzung bei der betreffenden k. k. Cameral, Bezlrksverwaltung versiegelt eingereicht werden, da ein am Tage der Versteigerung selbst, oder wahrend der mündli chcn Versteigerung eingebrachtes schriftliches Offert nicht mehr angenommen, und rücksichc-lich nicht beachtet wird. — c) D,e schriftlichen Offerte müssen den Betrag, der für jede Station angeboten wird, in Zahlen und Buchsta« den deutlich, ohne Beziehung auf andere Anbote, ausdrücken und sind von dem Andotsteller mit dem Vor - uno Zunamen, dann Charakter und Wohn, orl dch vorzunehmende Verlosung ensschei^ det. — §. 8. Der Pächter hat zur Sichcrstel-lung seines Pachtschillmgs cine Caution zu leisten, wclche nach seiner Wahl in dem sechsten odcr vierten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestchcn hat. Im ersten Falle abcr 949 muß der Pachtschilling monatlich voraus, im zweit.n Falle nur nach Ende eines jeden Mo-rates entrichtet werden. — §. 9. Diese Caution kann im Baren, oder mittelst Hypothekar-sichcrst.'Uung, oder in k. k. Staatspapieren be-stehen, welche nach den bestehenden Vorschrift ten und zwar in der Regel nach dem böriVma-ßzgen Course berechn^ und angenommen wer< den. — Von dieser Regel machen, wie bereits zum ^. 8, lud. a bemerkt wurde , die Lose der Staacsanlehen von dem Jahre >63l und 1539 eine Ausnahme, welche nur nach dem Nenn-werthe anzunehmen sind. — Dle Einverleibung der Hypothekalsicherstellung in den Grundbü-chsl,' lind Wandtafeln gesch,eht auf Kosten des Pächters. -— §' lO. Jeder Vcrsteigcrungslu-stige muß den »ecdst.n Thell des auf ein Jahr entfallenden Ausrussprelses, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution erlegen. Duser Erlag kann eben so, wie die obcn (§9) erwähnte Pacht-caution selbst im Baren oder in k. k. Staatspapieren geschehen. ^ Auch kann difür eine einverleibe Pragmatical-Sicherstellungs - Ur, künde mit Beibringung des neuesten Grund-bucks- oder Lanotafel- Extractes und diö Schä» tzungsactes eingelegt werden, welche jedoch^mit der Bestätigung ihrer Annehmdark.it von ^ei-te der k. k. Kammerprocuratur jener Provinz, worin die verhypoch^clrttN 3iealiläten gelegen sind, vel sehen s yn muß. — Zur Erleichterung für jiN»,' Versteigerungslustigen, welche bereitb Pächter einer Aerarial- Mauth sind, wird ge-staccct, daß ,n Betreff derjenigen Pnsonen, welche im Gebiete derselben leitenden Bezirksde-hörde, in deren Gediele die Mauthvelsteige-lung, an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, eine Mauth oder mehrere Mäuthe bereits gepachtet, und ihre dießfällige Caution durch Erlag im Baren oder in Slaatspapieren geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Sautwn, lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. — Es muß in diesem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtlustige ducch eine an dem Tage der PachtvelsteigcrlN'g ausgefertigte Bestätigung der competence» Bezirksverwaltung nachweise», daß er m>t keinem PachtzinSrückstande von der von ihm bereits gepachteten Mauth imshafte, und daß auf die von ihm als Cau-lioi, d,e!>r Mauthstation gewidmeten amtlich aufbewahrten Geltd.trage und öffentlichen Obli- gationen von keiner andern Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey, und überdieß, daß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Cautiou ausgestellte Urkundcüber die Widmung des balen Geldes oder öffentlichen Obligationen, mit welchen die Caution für seine gegenwärtige Mauthpacktung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, welche er eingehen will, und welche bestimmt zu bezeichnen lst, der Verste!, gerungs - Commission überreichen, und dieser Commission auch die ihm ausgefolgten, für die gegenwärtige Pachtung vinculirten öffentlichen Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine oder der Quittung über die hiefür erlegte bare Caution und die Empfangsbestätigung der Staatsschulden - Tilgungsfonds - Hauptcasse, wenn die bare Caution bei dem Tilgungsfonde fruchtbringend angelegt wurde, übergeben. — §. i i. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Caution beigebrachte Sichccstellung, in so weit dieß mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § » dieftr Kundmachung und des 19. Absatzes der Pachtbeding-msse zulässig erscheint, denen zurückgestellt, welche die Mauth nicht erstand,» haben, dem Bestbieter aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Caution ausgehändigt werden. — Diese Richtigstellung muß längstens bis !5, October bei der betreffenden Bezirksverwal' tung bewerkstelligt werden. — §. l2. Nachdem die Licitation liner Mauthstation geschlossen wurde, wird bis zu dem Augenblicke, wo die Nichtannahme des 'Anbotes von Zette der com-petlnten Behörde ausgesprochen worden ist, kein nachträgliches Anbot angenommen werden. — §. 13. Die Uedergabe des Gegenstandes der Pachtung geschieht am 1. November »857. — § 14. Der Pachter tritt rücksichtlich der gedachten Station und der damit verbundenen Gebühren - Einhcbung in die Rechte und Verpstich« tungen des AerarS. — §. l5. Dort, wo A,ra-rial - Mauthgedäude beltehen, wird. wenn der Pachter es wünscht, wegen miethweiser Ueber-lassung derselben an ihn ein besonderes Ueber-einkommen gepflogen werden. — §- 16. Die allgemeinen Pachtbedingungcn sind aus der An« läge zu entnehmen, die besondern für die ein« zelnen Stationen eigents bestehenden Bedingnisse dagegen können vor der Versteigerung bcl den betreffenden Camera! - Bezirköverwaltungen in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. — Die Licitationen beginnen an den in dem anliegenden Ausweise, benannten Tagen immer fünctlich um die neunte Vor- 950 Mittagsstunde. — Triest am 7. Juli 1847. Formulare eincs schriftlichen Offertes. lVon Innen). (Slämpel). — Ich Endesgefcrtigter biete für tie Pachtung der Mauthstation (Stationen) . (folgt der Name der Station oder Stationen), für die Zeit (bei Weg-, Linien« und Brücken - Mäuthen und bei der Ucberfuhrs» Station po^oru) vom ».November ,8l7 bis Ende October ltt^tt, oder vom 1. November l647 bis Eure October lß^, oder vom ».November »8l7 bis Ende October l650 (bei den andern Ueberfuhrs-Mauth-stationcn dts Auswelses) vom i. November l847 bis Ende October »650, oder vom i. November »8l7 bis Ende October «653, oder vom ,. November ,647 blS Ende October ,656 den Iahrpachtschilling von . . . (Geldbe^ trag in Ziffern), d. i. (Geldbetrag in Buchstaben), wobei ich dle Versicherung beifüge, d^ß ich die in der Ankündigung und in den (son-tractsbedlngnissen enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. Als vorläufige Caution lege ich im Anschlüsse bar d.n Betrag von . . . Gulden . . . Kreuzern bei; oder: lege ich oie nachfolgenden Urkunden, bestehend in (sind die einzelnen Documente anzugeben) bei, welche die Hypothekar - Sicherheit im Betrage von .... Gulden .... Kreuzern nachwclsen; odcr: lege ich die nachfolgenden k. k. Staats-papiere bei, bestehend in (hier sind Die einzelnen Obligationen mit ihren» Datum und Nummer, dann mit dem Betrage, auf welche sie lauten, und mildem Betrage, welche« jedts Stück nach seinem Werihe sicherzustellen geeignet ist, aufzuführen) , oder ich lege oje Cosse-Quittung über das erlegte Vaoium bei. — .....am......l8l7. — Unterschrift des Offerenten (nach Maßga, be des §. 7, litt. c der Kundmachung). — (Von Außen). Nebst d,r Adresse der Behörde , an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Betrages d,s beiliegenden Geldes oder der Obligationen, oder d,s Betrages der zur Sicherstellung gewidmeten Urkunden). — Offert für die Pachtung der Maulh. station (Stationen) (folgt der Name derselben). — Pachtdedingnisse, unter welchen die Pachtung der ararischen Weg», Brücken- u. Ueberfuhrs - Mauthen Statt findet. —Erstens. Dem Pachter wird das Reckt emge-räumt, die für dieqepachtetc Station oderSta-tioucn gesetzlich bestimmten Mauthgebühren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften einzu-heben. — Der Tariff und eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschriftcn werden demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangs - Bestätigung eingehändiget werden. — Zweitens: Bei den sogenannten Wchr-mauthen odcr Filialstationen treten die nämlichen Wegmauthgebühren, wie bei den Hauptstationen ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wehrmauthstationen nur jene Parteien, welche die Hauptstationen umfahren oder mit Vlch umtrei-den, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpflichtigen Straße ablenken und dieselbe hinter diesem Schranken wieder benutzen. Die Brückenmauth - Gebühren aber sind bei den Wehrmauthstationen nur in so weit cinzu-heben, als die mauthpflichtigen Brücken wirklich benützt werden, — Drittens: Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schrankenbaume und Zugchö'r, in so weit sie ein Eigenthum des Aerariums sind, und unter dcr Bedingung unentgeltlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestreite, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerarium zurückstelle Wo keine Schranken bestehen, odcr die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat dcr Pachter für die Herstellung eines neuen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. — Viertens: Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zll ucllegen, noch dieselbe von der Straße, an der sic dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es stehet jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schrankens bei der Gefällsbehö'rde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstande dagegen obwalten. — Fünftens: Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu cxpcdiren Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtrei, bern, die seinen Schrankcn betteten, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag laurende Bol-lete auf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schrankcn ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gefällsbehö'rde bestätigte und leserliche Gebühren-Tabelle an dem sichtbarsten und zugänglichsten Platze außerhalb des Einhebungs-Locales anzu- 851 heften, und während der ganzen Pachtzeit ange» heftet zu lassen. — Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 Gulden, welche die Bezirks-Verwaltung von Fall zu Fall n«ch den Umständen bemessen wird. — Sechstens: Die Beischaffung der Mauth - Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen; es ist jedoch ein Formular vorgezeichnct, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. — Siebentens: Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldes, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde der Strafgesetze noch treffen könnten. — Achtens: Verweigert eine Partei bei Passirung des Schrankens, der Brücke oder der Ueberfuhr die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pachter berechn tigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten, — Neuntens: Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer solchen Gefälls-Ueber--tretung betritt, das sieben- und ein halbfachc der Gebühr als Sicherstellung der Strafe im Baren emzuheben, worüber er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pachters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Controllsamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefällsübertretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die Thatbeschreibung aufgenommen, und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten Gefälls - Verkürzungen cinfließenden Strafgelder fallen nach Abzug der Kosten des Verfahrens, in soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. —- Zehntens: Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkelten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Camcralbehö'rdcn zu. Der Pächter ist daher (Z. Amts-Bl. Nr. 90 v. 29. Juli ,64?) verbunden, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafboten oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Camcral-Be-zirksverwaltung kann binnen 4 Wochen der Recurs an die k k. Cameral - GefällenvcrwaltunA und gegen die Entscheidung der letzttrn gleichfalls binnen 4 Wochen an die k. k. allgemeine Hof» kammer ergriffen werden, — Eilftens: Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der mit Verordnung des k. k. küstenländischen Gu-berniums vom 28 Juni 1837, Z. 13,574, erfolgten Kundmachung rücksichtlich der Ucberladung zu wachen, und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Vcr-zehrungssteuer- oder Controllsamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in deren Richtung das Fuhrwerk zicht, der Mauthstation näher liegt. — Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strasbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnung des k. k. küstenländischcn Guberniums vom 13 Juni 184U, Z 13,N36, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes dcr Ladung der Lastwägen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißkettm befolgt werde, und jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Päch -ter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gcfällsamtc anzuzeigen. — Zwölftens: Dem Pachter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung dcr Mauth-Bollete von der zurückgelegten letzten Station zu verhalten, nicht zu. — Dreizehntens: Der Pachter verbindet sich zur Leistung einer Caution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich in Vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat; wenn der Pachter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden Monats zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pachtschillings zu erlegen kömmt. und die spätestens bis 15 October 1847 be> dcr betreffenden Bezirksverwaltung geleistet werden muß. — Diese Caution kann im Baren oder mittelst Hypothekar- Sicherstcllung, oder ink. k. Etaats-papieren bestehen, welche nach den bcstchcnden Vorschriften berechnet und angenommen werden. 3 852 — Die Einverleibung der Hypothekar - Sicherstellung in den Grundbüchern oder Landtafcln geschieht auf Kosten des Pächters. — Zur Erleichterung Mer Versteigerungslustigen, welche bereits Pächter einer Aerarialmauth sind, wird gestattet, daß in Betreff derjenigen Personen, welche in dem Gebiete derselben lotenden Beznks - Bchölde, it' deren Gebiet die Mauthversteigerung, an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, tine Mauth-^der mehrere Mauthe bereits gepachtet und ihre dießfällige Caution durch Erlag baren Geldes oder in Btaatsp^pieren geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution, lediglich cine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die ssca.cnivärtia.e Pachtung bestallte Caution vorlaufig für ihre künftige Verpachtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pacht-lustige durch cine an dem Tage der Pachtoer-steigerung ausgefertigte Bestätigung der com-petentcn Bezirksuerwaltung nachweisen, daß er mit keinem Pachtzinsrückstande von der von ihm bereits gepachteten Mauth aushafte, und daß auf die von ihm als Caution dieser Mauth-station gewidmeten ämtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von keiner andern Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sly, und überdieß muß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über 5ie Widmung des baren Geldes oder der öffentlichen ObligaUo-nen, mit welchen dte Caution für seine gegenwärtige M.nlthpachtung geleistet wurde, für die Pachtung ocr MHuth, welche er eingehen will, und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Versteigerungs - Commission überreichen, und dieser Commission auch die ihr ausgefolgten, für die gegenwartige Pachtung vinculirten öffentlichen Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine, oder die Quittung über die hiefür erlegte bare Caution und die Empfangsbe, stat'gllna. der Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptcasse, wenn die bare Caution bei dem Tilgungbfonoe fruchtdringend angelegt wurde, übergeben. — V i e r z e h nt e n ö: Der Pach» ter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarial« Gebäude vorhanden sind, in welchen derselbe unterbracht werden kann, wird, wenn keine Hinderniß obwaltet, wegcn stiner Unterbringung in denselben mit lhm eine besondere Verhandlung gepflogen wer. den. — F ü n f zeh n tens: Den Pachtschil-ltna, hat der Pachter auf seine Gefahr und Kosten an die ihm bestimmte Casse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis sparest^nS am !0. eines jeden Monats zu bezahlen sin?. — Bechszehntens: Wenn linem Pachter die Benützung des ganzen gepachteten Objectes, oder bet Concretalpachtun-gen die Benützung auch nur eines einzelnen, zu den Concrete! - Pachtodjectcn gehörigen, jedoch selbstständigen Mauthobjecteö durch ein Elementarercigniß oder durch ein anderes, von ihm unabhängiges zufälliges Ercigniß nach von ihm rechtsbestänoiq zu liefernden Beweise durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird, so ist d.rselve berechtigt, eine angemessene Vergütung des trlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung a'ocr die für die Zeit der entgangcncn Benützung des ihm entzogenen Mauthobjectes entfallende Pachtschillings'Quote nicht übersteigen darf. — Als selbstständiges Mauthobject wird übrigens bei Concretalpach-tungen j.de Mauthstation angesehen und behandelt, welche in der Versteigerungs - Kundmachung als eine selbstständige Station und mit einem scldstständigen Ausrufsprelse aufgeführt wird. — Behufs der Ausmittlung der auf das entzogene seldststandige Mauthobject von dem Concretalpachischillinge entfallenden Pachtschillings - Quote wird glctch bei Ausfertigung des Vertcagcö der für das gepachtete Concretal »Object gebotene Pachtschilling nach dem Verhaltnisse der einzelnen Ausrufspreise zlt dem Gesammtausrufspreise vertheilt. — Hinsichtlich der Ueberfuhrcn wird ausdrücklich festgcsttzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als ein, den Entschädigungsanspruch des Pachters begründendes Elementar-Eceigniß angesehen wird, und daß daher auch der Pachter auS Anlaß dicscs Ereignisses keine Entschädi« gung anzusprechen berufen ist. — Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschulden hervorgerufenen, die Benützung des Pachtobjectes behebenden oder beschränkenden Umstände, so wte alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pachtobjectes im größeren oder gr, ringcren Maße einwirken, durch welche aber die Benützung ein.s selbstständigen Mauthob«, jectes nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen g^lchfaUs den Pächter, dcr folglich den 853 herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Oojectes ohne einen Anspruch auf Ent« schadigung zu tragen hat. — Die Entschädi-gungsqesuche wegen entgangener Benützung der Pachtobjcte müssen binnen der peremptori-schen Frist von drei Monaten, vom Tage der Behebung des Hindernisse an, bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthsta-tion gelegen ist, überreicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht qe. nommen werden würde. — Siebenzehn-tens: Für dcn Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht qenau erfüllen sollte, steht eö den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pach« ter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. — Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dem Falle, wenn der Pachter die bedungene Caution nicht zur gehörigen Zeit leistet, oder den Pachtschillmg in der gehörigen Z"t nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Vernehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche dle Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten, und die »ine oder die andere Maßregel, oder beide zu-gleich zu ergreifen, oder endlich auch den Päch» ter zugleich ,'n anderen Wegen zur Erfüllung dts Vertrages zu verhalten. — In jedem dieser Falle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde, und der Gefälls - Behörde steht es zu, den abgehenden, nebst dem schuldig gebliebenen Betrage aus seiner Caution, nöthigenfalls auch von seinem übrigen Vermögen einzubringen. — Wenn bei der in einem solchen Falle vor, genommenen Wiederversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sollte, oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vorgenommenen Sequestration des Mauthge-sälles ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mauthermlgniß sich ergäbe, so soll das Gefälls. ?lcrar berechtigt seyn, diese Vortheile jür sich zu behalten. — Ueberdicß hat der Pächter in dem Falle, wenn er eine Pachtzinsrate zur festgesetzten Zeit nicht abführt, von d,r rückständigen Pachtzinsrate bis zu deren Zihlung Verzugszinsen zu vier von Hun» dert zu entrichten, und es fangen diese Verzugszinsen von dem Tage zu laufen an, wtl« cher aus den im Pachtcontracte zur Zahlung der rückständigen Pachtzinsrate bestimmten Tag folgt. — Acht zehnte ns: Dem Pachter, wie dcr Gefallen-Verwaltung stehet, sofern während des Laufes der Pachtzeit eine Aenderung in den Bestimmungen des Gesetzes, die auf den Ertrag einen Einfluß ausübt, Statt finden sollte, eine vorlaufige dreimonatliche Aufkündigung vor dem Ablaufe des Vcrwaltungs» jahres frei. — Neunzehntens: Das unterfertigte Licitations - Protocol! vertritt die Stelle der förmlichen Contracts , Urkunde, und verbindet den Bestdieter sogleich vom Zeit« puncte der Unterfertigung, während für die Staats« Verwaltung die volle Gültigkeit des Vertrages von der Annahme des Anbotes von Seite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigten Bchörden abhängt, und daher erst mit der an den Bestbieter erfolgten Bikannt» gedung der höheren Ratification eintritt. — Kann das Licications-Protocol! wegen Abwesenheit des mittelst eines schriftlichen Offertes als Bestdietcr verbliebenen Licitanten von demselben nicht gefertigt werden, und erfolgt zu demselben die oberwähnte vorbehaltene Ratification, so wird auf der Grundlage des Offertes und der Pachtbedingungen ein förmlicher Contract ln zwei gleichlautenden Parien errichtet werden. — Sollte der Offerent sich weigern, den förmlichen Contract zu unterfertigen, so haben die mit §. 17 festgetzten Rechte des Gefalls» Aerarö einzutreten. — Die Entscheidung, ob der mündliche oder schriftliche Anbot von der competenten Behörde ra» tisicirt werde, wird längstens bis zum Anfangs« tage der Pachtzeit Statt finden und dem PächNr bekannt gegeben werden, bis wohin der Bestbieter von seinem Offerte nicht zurücktreten kann. — Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte kann nicht geltend aemacht werden. — I w a nz i g ste ns: Der Pächter ist verpflichtet, die für ein Pochtton-tracts-Exemplar entfallende Stämpelgebühr so« gleich bei der Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung zu entrichten. Ausweis der Weg-, Linien-, Brücken- und Ueberfuhrs-Mäuthe im illyrischen Küsten'ande, welche für das Verwaltungsjahr ,8^8 und beziehungsweise >3^und,950, dann der Ueberfuhrsmäuthe ^il<>,^65Z, oder ittüä—l656 zur Versteigerung gebracht werden. Benennung Cathegorie Ausrufspreis Der Pachtversteigerung Camera!- ! ^ " ^>,^,ffs. ^>. - « ,. Bezirks- ______________________^__________________________^ " fur em Jahr ^^___________________ - Verwal- ^^ in C. M. tung der Mauthstationen "______^ ^ ^ Tag ________________________________si. ^^kr7___________________^^»«^». '^ Cgp06i5lri2 . . . Wegmauth . . . . I 2268 59 IBei der k. k. Came- ^ ,7 ^ ^ l ^.^ ' ral-Bezirks-Verwal- > ,847. 71 A I^ovl!;»l) .... dto III 2082 I j tung(^pnäl5lil2 ) n ^ ke^lin . . . . dto II 2845 6 ) , ^ I.ipp2 .... dto II 821 — ^ ) l ^ i Odluu .... dto III 1647 - s / " 1 IViezter alte Schranke . Linienmauth ... I 6252 — s bei der k. k. Came- am 19. August ^ < ^li65ler neue Schranke nebst ^ral-Bezirks-Verwal- > 1847. " ^ der Wehrmauth auf der > tung in'lriesc l ^ Z alten 0p<:li,nel> Straße dto I 4833 — ^ V ^ f Osicliinn . . . Wegmauth ... II 9463 — » ) ^ L380vi^2a ... dto II 4200 — ! 1 ^IlNelpredd ... dto II 81 — rlU8c!i .... dto III ) am 24 August l^l Brückenmaurh ... III ) ^'" ^" ^ 1847 und nöthi- ea X^itreiät . . . Wegmauth ... II 285 — bei der k. k. genfalls auch an :O Wc,l!zcd2<:k ... dto II 131 3l Cameral-Bezirks- den darauf folgen- ^) i^Inale .... dto I ) Verwaltung in 601-2 den Tagen. Brückenmauth ... II > "?^