zur Laibacher Zeitung. ——"—--------------------------------------.------____^_^_,--------.— ......> ^23. zamNag drn 6. M-ir) 48Ü3. ^ubcrnial - ^erlambarungrn. Z. 261. (3) Nr. 3637. Circulate deö 3. k. illyrischen Guberniums. — Competenz der politischen Behörden zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verweigerung eines Armuthszeugnisses Behufs der Erlangung der Stämpclfreihc'lt vor Gericht. — Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat laut Decree vom 13. Jänner 1842, Z. "^, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, Folgendes beschlossen: 1) Die politischen Behörden sind berufen, über Beschwerden abzuurtheilen wegeil Verweigerung eines Armuthszeugnisses zur Erlangung der Stämpcl- .befreiung vor Gericht. — 2) Sie entscheiden ebenfalls über Anzeigendritter, in den Rechtsstreiten Intercssirter odcr öffentlicher Aemter, in Betn-ff der Erschleichungcn der erwähnten , Zcugmssc über Annullirung oderAufrechthaltuna derselben. -^ 3) Im Falle die Entscheidung dahin ausfällt, daß das Armuthszeugniß erschlichen oder ungebührlich erfolgt wurde, ist cin Exemplar dieser Notion der ersten betreffenden Gerichtsmstanz, bei welcher der Proceß geführt wird, mitzutheilen, damit die weitere Beibringung ung?stämpelter Acten sistirt werde und eben so der betreffenden Cameral-Behörd/ damit sie in dcr Lage sey, gegen die Part/i mit Rücksicht auf Artikel 408 des Gefallen-Strafgesetzes vorgehen zu können. -. Laibach am.16. Februar '1842. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welspcrg, Naitenau "'.und Primör, Vlcc ° Prasidcnl. I0 hann Nep. Freiherr o. Ev, ege lfild, f-, k. Gubewial'Ralh. 3.274. (3) Nr. 2410. E u r r e n d e des k. k. illyrischen Landes-Guberniums. — Vorschrift über das Verfahren bei Ausübung des Caducitatsrcchtcs. — Seine k.k. apostol. Majestät haben laut eines herabgelangten hohcn Hofkanzlei-Decretes vom 6. Jänner l. I., Z. 39758, über die hinsichtlich des Verfahrens bei Ausübung des Caducitälsrechtes entstandene Frage, nach welchem Zeitverlaufe über Depositen unbekannter Eigenthümer die Edictalvorrufung der Letzteren zur Tarthuung ihrer 'Ansprüche Platz greife, und ob die bisher vorgeschriebene Frist von 32 Jahren auch auf jene Depositen anzuwenden sey, welche erst nach Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erlegt wurden; mit allerhöchster Entschließung vom 9. November v. I. anzuordnen geruhet, daß es für die Zukunft von dieser 32jährigen Frist abzukommen, und ein Zeitraum von Dreißig Jahren an deren Stelle zu treten habe, gegenwärtig schon erlegte Depositen aber nur dann der Edictal-Verhandlung zu unterziehen seyen, wenn sich entweder binnen 32 Jahren vom Zeitpuncte ihres ErlageZ, oder binnen 30 Jahren von Kundmachung dieserVer? ordnung angerechnet, dcr Eigenthümer derselben nicht vorfindet. — Laibach den4. Febr. 1842. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Prlmür, Vice«Präsident. Anton Stelzich, k. k. Gubernialrach. Iemtltche Verlautbarungen. Z. 298. (1) Nr. 1760/XVl. Concurs- Ausschrei bung. Vci der k. k. krain. Neligionöfondsherr-schaft Sittich im Neustadtler Kreise ist eine ^r^ 156 visonsche Gerichtödienerstelle, mit welcher eine Lohnung von jährlichen Einhuudert zwanzig Gulden nebst dem Genusse der freien Wohnung verbunden ist, in Erledigung gekommen, zu de-ren Wiederbesetzung der Concurs hiemit bis letzten März 1842 eröffnet wird. — Die Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig m-struirtcn Gesuche, worin sie sich über ihr Nationale, Moralität und gesunde Körperäcon-stitution, über die Kenntniß des Lesens und Schreibens so wie der Kenntniß der kramischen Sprache, dann über die etwa schon gelelstetm Dienste auszuweisen haben, an das k. k. Ver-waltungsamt der Religionsfondsherrschast Sittich im vorgeschriebenen Wege zu überreichen, uno in diesem Bewerbungsgesuche auch anzufühlen, ob und in wie ferne sie mit den der' maligen Beamten des Verwaltungsamtes Sittich verwandt oder verschwägert sind. — Von dec k. k. Cameras Bezirks-Verwaltung. Neustadt! am 22. Februar 1642. 3/300. (1) Nr. 299. 3 i c i t a t i o n s ' 33 e r l a u t b a r u n g. ^ In Gemaßheit des hohen Rescripts dcr h^chlöblichen k. k. Hofkammer im Münz- uno Bergwesen vom 3.Hornung, 18^2, Zahl 1663 werden die, für das gefertigte k. k. Bergamt zu Iona in Kr.nn nöthigen Gctreidlieferungen im W^ge dcr öffentlichen Versteigerung verhandelt, und hiezu nachstehende Bedingnisse, sowohl für die Licitation selbst, als auch für den darauf folgenden Lieferungüvi'ttrag hiermit festgesetzt. — 1. Hat der Mmdestfordernde den gaizcn jährlichen Getreide-Bedarf des gefertigten Am, tes, von ungefähr 650l) Metzen Weizen, 7500 Motzen Korn und 2200 Metzen Kukurud zu liöfcrn, wobei in Bezug auf den Kukuruh bestimmt ist, daß, wenn derselbe zur Feit dcr Bestellung im Preise höher als das Korn stchr, auf Verlangen des Amtes statt deöselden um die gleiche Quantität mchr Korn geliefert werden müsse, so wie eß auch dem Vergamte frei gestellt bleibt, für jenen Fall, als der Preis des Kukurutzes zur Zeit der Bestellung niederer als jener des Korns seyn sollte, vom Älttimitz r.iehr und dagegen vom Korn um gleiche O.uan-tltat weniger zu bestellen. Außerdem soll auch das k. k. Bergamt berechnet seyn, von dem oben beiläufig angegebenen jährlichen Gctreide-bedarfe den vierten Theil mehr oder weniger zu bestellen und liefern zu lassen, wonach dcr Kontrahent verbunden ist, jährlich 4875 biß 8125 Metzen Weizen, 5625 bis 8375 Metzln Korn und 1650 bis 2750 Metzen Kukuruz zu"lieferi^ je nachdem das k. k. Bergamt diese mindcsten oder höchsten, oder was immer für dazwischenliegen- de andere Quantitäten, in der §. 2 folgenden Ordnung und mit der vorgehend bedungenen Wahl zwischen Korn und Kukurutz bestellen wird. — 2. Die Bestellung des Getreides wird von Seite des k. k. Bergamtes Idria quartalweise in vorhinein geschehen, und der Contrahent ist verpflichtet, die erste Hälfte des bestellten Quantums einen Monat nach erhaltener Bestellung, die ander« Hälfte aber in dem zunächst darauf folgendln Monat, d. i. im zwclten Monat, vom Tage der Bestellung an gerechnet, abzuliefern. ^ 3. Das zu liefernde Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben seyn, und der Metzen Weizen darf nicht unter 84, und der Metzen Korn nicht unter 73 Pfund wiegen. I^ de, diesen Qualitäts-Anforderungen nicht entsprechende Lieferung wird zurückgestoßen, und der Concrahent ,st verbunden, für jede zurückgestoßene Parthie anderes, gehörig quali-ficirtel Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmäßigen Prcis, und zwar längstens mit dcr nächsten Lieferung abzustatten und alle dadurch entstehenden Auslagen zu tragen, ohne auf irgend eine andere Vergütung von Seite des hohen Aerars, als lediglich auf die Bezahlung de5 contractmäßigen Prelses Anspruch zu haben. — 4. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria, im Magazine dortselbst, in den zimentirtcn Gesäßen abgemessen und übernommen und jedcr dem Getreide zugehender Schade, bis oasselbe nicht im Getreioemagazine zu Idna angelangt und übernommen ist, trifft einzig und allein den Con-trahcnten. — 5. Der Lieferungspreis für die drei^etreiocgattmlgen, alb Weizen, Korn nnd Kllkurutz, wird l'l'Ml«o Obcrlaibach, d. i. dis dortyin gestellt, verstanden, behandelt und somit limin, und zwar in der A'rt, daß jederzeit der Laioacher Wochenmarktä-Durchschnittspreis des letzten Solar-Monates, so wie ihn die maglstratischen Certificate nachweisen, zum Anhaltspuncte genommen, und der nach der Lici-tanon ausgefallene Abschlag berechnet wird. Wenn z. B. im Monate Jänner 1500 Metzen Weizen bestellt worden sind, und wenn in diesem Monate zu Laibach vier Wochenmärkte wären, auf deren erstem der Weizenprcis mit 3 fl. 4 kr., am zweiten mit 3 ft. 2 kr., am dritten mic 2 st, 53 kr. und am vierten mit 3 st. 1 kr. stand, und magistratisch nachgewiesen ist; so ergibt sich für diesen Monat em Durchschnittspreis von 3 st. 1 '/, kr. pr. Metzen. Wenn nun dn der abgehaltenen Citation der Mindcstfol: yernde sich z. B. erklärt hätte, daß er jeden Mctzen Getreide um 4 kr. wohlfeiler nach Obcr-lalbach stellen wolle, so würde derselbe für das bestellte Quantum von 1500 Mctzen Weizen 2 fl. 167: 5? '/ kr. pr. Metzen lranoo Dberlaibach ge« , stellt erhalten. — Auf gleiche Art wird auch . die Berechnung für die andern Getreidegattun« ! g