Amtsblatt zm Laibacher Zeitung. I^I'. 1^4 Samstag den 22. Iuui 185t). Z. 1l99. (1) Nr 9393 Laut einer Eröffnung des k. k. Kriegsministeriums vom 9. laufenden Monates haben Seine Majestät mit der allerhöchsten Entschließnng vom 21. April 1850 zu befehlen geruht, daß der Gemeinde Laibach, welche mit Menschlichkeit und Patriotismus bedeutende Opfer zu Gunsten der kranken Soldaten gebracht hat, die besondere allerhöchste Zufriedenheit ausgedrückt werde. Indem ich die hiesige Stadtgemeinde von dieser allerhöchsten Anerkennung ihres wohlthätigen und patriotischen Wirkens gleichzeitig in Kenntniß setze, sehe ich mich angenehm veranlaßt, dieselbe hicmit auch öffentlich bekannt zu geben. Laibach am 18. Juni 1850. Gustav Graf v. Chorinöky, Statthalter. _____________________.-----------------------------! Z. 1180. (2) Nr. 391^'. K u n d m a ch u n g. In Folge der mit allerhöchster Entschließung genehmigien Grundzüge über die Organisanon der Gerichtsbehörden vom 8. Juni 184», haben gemäß K. 22 derselben, zur Ausübung der Bcrg-gerichtsbarkeit bei den hiezu ausersehenen Landes-genchten Bergsenate mit Veizichung von technisch gebildeten Stimmführern aus dem Stande der Berg- und Hüttenleute zu bestehen. Ueber Ersuchen des hohen k. k. Justizministeriums, für jeden landesgerichtlichen Bergsenat zwei — nach dem§. 22 der Gerichtsorganisation qualificirte — Beisitzer und einen Ersatzmann zu bezeichnen, deren Ernennung über Antrag der betreffenden Oberlandcsgcrichte, von dem Herrn Iustizministcr erfolgen werde, hat der Herr Minister für Landcscultur und Bergwesen unterm 5. Juni l.I., Z. 8U5M., Nachstehendes hichcr bedeutet: Die Bestimmung der berggerichtlichen Stimmführer ist, bei folgenden Rechtsgeschäften den berggerichtlichen Sitzungen beigezogcn zu werden: 1. Bei Erledigungen über Eingaben, welche das montanistische Berg- und Hüttenwesen in Streitsachen betreffen und die nicht bloß die Leitung des Verfahrens, sondern eine entscheidende Bestimmung über die Rechte der Parteien ' zum Gegenstande haben oder einer höhern Berufung unterzogen werden können, als: die Annahme einer Klage, jede Entscheidung über eine Verhandlung der Streitthcile, die Ausfertigung der Vollstreckungsklauseln , dann die Erledigung von Executions- und Sicherstellungsgesuchen, insofern alle diese Eingaben nach Vorschrift der Iurisdictionsnorm überhaupt unter die Bcrggerichtöbarkeit gehören. 2. Bei Erledigung der nicht streitigen Bergbuchsachen. Die Berathung über diese Rechtsgegenstände wird in Senaten von einem Vorsiz-zenden, 2 Richtern und 2 berg- und hüttenmännischen Beisitzern stattzufinden haben. Diese allerhöchst genehmigte Maßregel soll dem bcrg- und hüttenmännischen Publikum die Beruhigung verschaffen, daß die besonderen Interessen desselben bei Ausübung der Gerichtsbarkeit möglichst gewahrt seyen und somit das Vertrauen zu den Gerichtsbehörden erhöhen und befestigen. Damit dieser Zweck aber erreicht werde, müssen die berggerichtlichen Stimmführcr aus dem Stande der Berg- und Hüttenlcute die entsprechende Befähigung besitzen und durch die freie Wahl der Berg- und Hüttcnwerköbesitzer in Vorschlag kommen, welche in den Wirkungskreis der Gewerkenkammcrn fallen würde, wenn dieselben bereits in der Art bestünden, wie sie der X. Abschnitt des neuen Berggesetzentwurfes beantragt. Da dieses jedoch nicht der Fall ist, so muß die Wahl durch un- mittelbare Einberufung der Berg- und Hüt-tenwerksbesitzcr eingeleitet werden. Zur Durchführung dieser Maßregel wurde dieses Berggericht beauftragt, ohne Verzug sämmtliche Besitzer wirklich verliehener oder con-cessionirter montanistischen Berg- und Hüttenwerke und zwar aus dem berggcrichtlichcn Sprengel des landesgerichtlichen Bergsenatcs von Klagenfurt und Laibach zu abgesonderten Wahlversammlungen in jedem dieser Districte einzuberufen und hiebci Folgendes zu beobachten: 1. Ist der Zweck der Wahlversammlung und die Bestimmung der zu wählenden berggcrichtli-chen Stimmführer im Sinne gegenwärtigen Erlasses öffentlich bekannt zu machen. 2. Hat die öffentliche Einberufung den Tag und Ort der Wahlversammlung, wovon der Herr Statthalter des betreffenden Kronlandes vorläufig in die Kenntniß zusetzen ist, deutlich zu enthalten. 3. Für die nicht eigenbercchtigten Berg- und Hüttenwerksbesitzer haben ihre gesetzlichen Vca-treter bei der Wahlversammlung zu erscheinen, den eigenberechtigten Besitzern aber steht es frei, an derselben persönlich Theil zu nehmen oder sich dabei durch gehörig Bevollmächtigte vertreten zu lassen, was bei einem gesellschaftlichen Besitzstände jedenfalls geschehen muß. 4. Von jenen privatgewerkschaftlichen oder ärarischen Berg- und Hüttenwerken, welche eine eigene leitende und rechnungführendc Verwaltung haben , ist der durch ordentliches Anstel-lungödccret lcgitimirte Vorstand derselben berechtiget, an der Wahlversammlung Theil zu nehmen, wenn der Wcrksbesitzer oder höhere Directionsvorstehcr nicht anwesend seyn sollte; die doppelte Vertretung eines Wcrksbcsitzerö ist unzulässig. 5. Das Wegbleiben von der öffentlich ausgeschriebenen Wahlversammlung berechtigt den Ausbleibenden zu keiner wie immer gearteten Reclamation oder Anfechtung des Wahlactes tt. Der Wahlact wird von dem k.k. Bcrghaupt-mann persönlich geleitet, welcher die Versammlung in geeigneter Weise zu eröffnen, die Wahlberechtigung der Erschienenen zu prüfen, sonach die Umfragen zu stellen, die Stimmen vorzumerken und das Abstimmungsresultat zu verkünden hat. 7. Dem Bcrghauptmannchaben die4Aeltestender anwesenden unzweifelhaft selbstberechtigten Werksbcsitzer zur Seite zu sitzen, die über alle zweifelhaften Fragen, wegen Zulassung eines Wahlmannes und Ausübung des Wahlactes durch Stimmenmehrheit zu entscheiden haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Berghauptmann. 8. Wählbar ist Jeder, der nach seiner persönlichen Befähigung der Bestimmung eines berg-gerichtlichcn Stimmführers zu entsprechen vermag , der seit mindestens einem Jahre ein Berg- oder Hüttenwerk im Wahlbezirke selbst besitzt oder durch 5 Jahre ein solches als leitender Beamter verwaltet hat, mindestens 30 Jahre alt, cigenbcrechtigt ist und sich keiner entehrenden Handlung schuldig gemacht hat. 9. Die Wahl findet durch mündliche Abstimmung der anwesenden Wahlberechtigten ohne Rücksicht auf den Umfang ihres montanistischen Besitzes Statt. 10 Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Stimmenmehrheit für sich haben; wird eine solche nicht erzielt, so sind alle Jene, auf welche mindestens ein Viertel der Stimmen fällt, als vorgeschlagen zu betrachten, aus denen der Iustizminister über Antrag der Oberlandesgcrichte die Stimmführer und den Ersatzmann zu bezeichnen haben wird. Bis zur Erzielung dieses letzten Resultates muß der Wahlact in der Art fortgesetzt werden, daß nur über die in relativer Stimmenmehrheit Stehenden abgestimmt wird. 11. Die durch absolute oder relative Stimmenmehrheit erwählten Stimmenführer und Ersatzmänner haben sogleich nach bekanntgegebenem Wahlacte zu erklären, ob sie die auf sie gefallene Wahl annehmen oder nicht; sollte im letzteren Falle die Zahl der mit relativer Stimmenmehrheit nach K. 10 Erwählten nicht mehr zureichen, um die Stellen der Stimmführer und Ersahmänner zu besetzen, so muß eine neue Wahl vorgenommen werden. 12. Ueber den Wahlact selbst muß der Berghauptmann ein umständliches Protokoll führen, und selbes auch von den ihm beisitzenden vier ältesten Wahlmännern unterfertigen lassen. 13. Den geschlossenen Wahlact hat der Berghauptmann an das Oberlandesgericht gutachtlich einzubegleiten, welches die weiteren Vorschläge zur Besetzung der berggerichtlichen Stimmführerstellen dem Iustizminister unterbreiten wird. 14. Wie lange die Functionen der ernannten Stimmführer zu dauern haben und in welcher Art und Weise die neuerliche Wahl derselben vorzunehmen seyn werde, darüber sollen nachträglich die gesetzlichen Bestimmungen erfließen. 15. In welchen Fallen der Ersahmann einen Stimmführer zu vertreten und wie das Landesgericht dessen Einberufung zu veranlassen haben werde, wird das Oberlandesgcricht bestimmen. 46. Ueber den vollbrachten Wahlact ist sowohl an den betreffenden Herrn Statthalter, als an dieses Ministerium Bericht zu erstatten, welches mit Zuversicht erwartet, das berg-und hüttenmännische Publikum werde die besondere Rücksichtnahme, welche durch das Institut der Bergsenate seinen Interessen gewährt wird, durch rege, besonnene, wohlüberlegte Theilnahme an der Wahl der Stimmführer zu würdigen wissen. Endlich wurde es diesem Berggerichte zur strengsten Pflicht gemacht, die Wahlausschrei-bung, sowie die Vornahme und Erledigung der Wahl dergestalt zu beschleunigen, daß die berggerichtlichen Stimmführer mit 1. Juli 1850 als dem Eröffnungstage der neuen Gerichte, bereits ernannt seyn können. Es werden daher alle Besitzer von Berg-, Hütten- oder sonstigen montanistischen Werken des Kronlandes Kärnten zur Wahl der für den berggerichtlichen Senat des k. k. Landesgerichtes Klagenfurt in Vorschlag zu bringenden technisch gebildeten Stimmführer aus dem Stande der Berg- und Hüttenleute auf den 22. Juni KSZtt nach Klagenfurt in das Amtsgebäude dieses Berggerichtes und alle Besitzer von Berg-, Hütten- oder sonstigen montanistischen Werken des Kronlandes Krain und des Oberlandesgerichtsbezirkes Trieft (allerhöchste Entschließung vom 31. August 1849) zur gleichen Wahl für den bcrggerichtlichen Senat des k. k. Landesgerichtes Laibach auf do« 2A. Juni 1850 in das Amtslocalc der k. k. Verggerichtssubstitu-tion Laibach, mit der Einladung einberufen, sich um 9 Uhr Vormittags an den bezeichneten Orten möglichst zahlreich cinzufinden, woselbst der Wahlact nach den vorstehenden Directive:: unter der persönlichen Leitung des k. k.Berghauptman-nes in der Art vorgenommen werden wird, daß nach Bildung des Wahlcomite's mit der Vcrifi-cirung der Wahlberechtigten und mit der Abstimmung begonnen und dieselbe so lange fortgesetzt wird, als Wahlberechtigte anwesend sind, daß aber nach Schluß des Wahlprotokolles auf spä- 438 ter Erscheinende kein Bedacht genommen werden könne. Vom k. k. illyr, Oberbergcume und Berggerichte Klagenfurt, am 12. Juni 1850. Julius Ritter v. Helms m p. Salzmann in. ^)., Secretär, Z. 1172. (2) Nr. N.^ Circular - Verordnung der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steier-mark Kärnten und Krain, an die unterstehenden Behörden und Aemter. (Erleichterungen für Parteien in Absicht auf die Vorlegung und Mittheilung der Rechtsurkundcn Behufs der Gebühren-Bemessung) Das hohe k. k. Finanz - Ministerium hat mit dem Decrete vom 30. Mai l. I., Z, "'^5,, Folgendes erlassen: In Fällen in welchen zu FolV,e der §§ 43 und 47 des prov. Gesetzes über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen die Nechtsurkunde zum Behufe der Gebührenmessung dem zu dieser Bemessung bestimmten Amte von der Partei vorzulegen, oder ämtlich mitzutheilen ist, kann dieser gesetzlichen Anordnung dadurch entsprochen werden, daß dem gedachten Amte statt der Original-Urkunde eine vidimirtc Abschrift vorgelegt oder ämtlich mitgetheilt wird. Die Partei, welche von dieser Bewilligung Gebrauch zu machen wünscht, hat in den Fallen, in denen die Eintragung in die öffentlichen Bücher zur Erlangung dinglicher Rechte angesucht wird, oder überhaupt die Mittheilung der Urkunde zum Behufe der Gebührenmessung an das dazu bestellte Amt, durch ein Gericht zu erfolgen hat, dem Gerichte, mit der Original-Urkunde zugleich eine getreue Abschrift derselben zu überreichen; das Gericht, bei welchem die Ueberreichung geschah, bestä'ttigt die Nichtigkeit der übereichten Abschrift durch deren Vidimirrmg, und stellt die auf diese Art bekräftigte Abschrift dem zur Gebührenbemessung bestimmten Amte zu. Liegt der Partei ob, das Rechtsgeschäft unmittelbar bei dem gedachten Amte anzumelden, so hat sie vorläufig die gerichtliche Vidimirung der von ihr beizubringenden Abschrift der Urkunde, welche Behufs der Gebühren - Bemessung vorzulegen ist, zu veranlassen Diese Vidimirung wird in beiden Fallen mit Beobachtung des Absatzes 5) der Vorerinnerungen zum Tariffe gebührenfrei vorgenommen. Die zum Behufe der Gebührenbcmejstlng uerfaßlen und vi-dimirten Urkundenabschriftcn genießen die bedingte Stämpelfrciheit für den Gebrauch zu dem bemerkten Zwecke, und dürfen den Parteien nicht zurückgestellt werden. — Hat die Gebührcnmch sung im Grunde einer vidimirten Abschrift statt» gefunden, so ist die Original-Urkunde bei der Entrichtung der Gebühr zur Beisetzung der mit dem §. tii des prov. Gesetzes vom 9. Februar 1850 angeordneten Empfangsbestätigung bcizu^ bringen. Diese Bestätigung soll stets sogleich nach der Gebührenentrichlung ertheilt werden, und wegen derselben hat die Zurückbehaltung der Urkunde bei dem cinhcbendcn Amte nicht statt zufinden. Wird die Original-Urkunde in einem solchen Falle bei der Gebührencntrichtung nicht beige-bracht, so ist deßwegen die Uebernahme der Gebühr und die Ausstellung einer Quittung über die geleistete Zahlung nicht zu verweigern. Hievon werden die unterstehenden Behörden und die zur Gebührcnbemcssung bestimmten Aemter mit dem Auftrage verständigt, die ihnen zukonv wenden vioimitten Urkunden-Abschriften der betreffenden Empfangspost als Rechnungsbelag bei-zuschließen. Gratz am 3. Juni 1850. L a m b ö ck, k. k. Finanzrath. Knaffl, k. k. Finanzrath, Z"Il«97"(3) Nr. 8937. K u n d m a ch u n g der k k. Statthalterei für Krain vom 9 Juni 1850. Auflösung der für Kärntcn und Krain bestellt gewesenen k. k. Staatsgüter-Vcräußerungö- Commission in Laibach und Geschaftsübergang derselben an die k. k. Finanz-Landes-Direction in Gratz. Zu Folge des hohen Finanzministerial-Erlasses vom 4. Februar 1850, Zahl 13252, haben die Staatsgüter- Veräußerungs- ?lngelenheiten in dem Geschäftsbereich der von Sr, Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 9. Jänner l850, an die Stelle der bisherigen Cameral-Gefallen - Verwaltungen gesetzten, unter dem Präsidio der Statthalter stehenden Finanz-Lan-des-Dircction zu übergehen. Nachdem in Gcmäßheit der Finanz-Mini-sterial-Weisung vom 9. v. M, Z. 1944, die Wirksamkeit der an die Stelle der Camcral-Gc-fällen- Verwaltung in Gratz tretenden dortigen Finanz-Landes-Direction mit 1. Juni 1850 begann, so erlosch am selben Tage die Wirksamkeit der bisher für Krain und Kärnten aufgestellten Staatsgüter-Vcräußcrungs-Commission in Laibach, und es sind von diesem Tage an, alle auf das Staatsgüter- Veräußcrungs - Geschäft Bezugnehmenden Einlagen an die Finanz-Landes-Direction in Gratz, zu richten. Hiernach wollen sich sämmtliche Behörden und Kronlandsinsassen in Krain benehmen. Gustav Graf Chorinsky m. ^., Statthalter. Z^lÜss. (3) Nr". 9333. Concurs für erledigte Redacteurs - Stellen bei dem allgemeinen Reich sgesetz - und Rcgierun gsblatte. Bei der dem Justiz - Ministerium unterstehenden Redaction des allgemeinen Reichsge-setz - und Regierungsblattes sind sechs systemisirte Nedactcursstellen, und zwar: je eine für den magyarischen, illyrischen (serbischen- croatischen), romanischen, polnischen, ruthenischen (russischen) und slovenischen (windisch- krainischen Tcxt) erlediget, — Mit Mr dieser Stellen ist der Rang und Charakter eines k. k. wirklichen Ministcrial-Concipistcn, das systemmäßige Quartiergeld von 200 si. und in der untersten Gehaltsstufe eine Besoldung von lllw Gulden, mir der eventuellen Vorrückung in die höheren Gehaltsstufen von 800 fi , 10U0 si., 1200 si. und 1400 si. verbunden. Diejenigen, welche eine dieser Stellen zu erlangen wünschen, haben sich über zurückgelegte juridische Studien, practische Ausbildung in Justiz - oder administrativen Geschäften und über die vollkommene Kenntniß der deutschen und jener andern der obigen sechs Sprachen auszuweisen, für welche sie die Redacteurs - Stelle suchen, um die Uebcrsehungen von der deutschen in diese und von dieser in die deutsche Sprache mit Gewandtheit und verlässigcr Treue besorgen zu können. Die an das Justiz - Ministerium zu richtenden Competenz- Gesuche sind im Wege des Herrn Statthalters (Landeschefs) jenes Kronlandes , wo der Gesuchstellcr seinen dermaligen Aufenthaltsort hat, längstens bis Ende Juni 1«50 einzubringen. Vom k. k. Justiz - Ministerium. Wien am 6 Juni 1850. Z"ilts5^(3) Nr?265tt. Kund m a ch u n g. Zufolge hoher Anordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 19. d. M., Z. 2473 ()., wird die Gebühr für ein Retour-Necepisse sowohl für Brief-als Fahrpostsendungcn, ohne Unterschied der Entfernung, auf l» kr. Conv. Münze festgesetzt. Hicdurch wird die Anordnung des §. 8 der Bestimmungen für die Briefporto - Taxen vom 2'M Gebäu-dc dlcftr Munlurs - Commission, die öffentliche Minuendo-Licitatlon unter Vorbehalt dcr höheren Genehmigung und unter folgendeu Bedingungen abgehalten werden: 1) Werden nur solche Bau - Unternehmer zur Licitation zugelassen, welche durch ihre Leistungen bereits alb verläßlich bekannt sind, oder mit orts-obrigkeitlichen Zeugnissen sich ausweisen, daß sie alle erforderlichen Eigenschaften besitzen, einen derlei Bau zu übelnehmen rind tadellos auszuführen. 2) Dle iiicitations-Verhandllmg geschieht zwar auf beide Bauobjecte vereint, jedoch abgesondert nach den verschiedenen Plofessionisten-Arbeiten, und erst nach dieser Licitation im Einzelnen wird zur Licitatwn für Unternehmer im Ganzen gc-Ichrittt'n werden. 3) Nach den Kostenübcrschlägen betragen diese Gesammtbauten über Abschlag des bei Abtragung gewonnen werdenden Materials für Bruch- uno Demolirungs- Arbeiten, . 1314 st. 1 kr. Erdarbeiten .....40ll „ 12 „ Maurerarbeit sammt Materiale Kl^34 „ 3li ,. Steinmetz- dto. ., » 314ii „ 21 » ^immcrmanns Ard. s. Mat. (l!39 „ ^^ » Tischler- dto. „ „ 932 ,. 42 » Schlosser- dto. » „ 2ti«8 „ 54 „ Spengler- dto. „ „ 1?^ ,, 42 „ Anstreicher- dlo. ,/ „ ^? ,, 32 ^ Maser- dto. „ „ '^^ „ 30 „ Gußcisen-Erfordernisse . - 380 „ 15 „ Summa C. M. 32331 si. 13 kr. 4) Jedermann, der sonach an dieser Licitation Theil nehmen will, muß vor Beginn derselben auch ein nach dieser Summe entfallendes 5 A Vadium, entweder im Baren, oder in St^ats-papieren, oder in von dem k. k Fiscus annehmbar erklärten hypothekarischen Instrumenten erl> gen, welches gleich nach beendeter Licitation von dem Crstchcr auf 10 Prozent des erstandenen Betrages zu ergänzen kommt. Demjenigen, der nicht Ersteher blieb, aber zurückgestellt werden wird. 459 5) Wild mcht gestattet, daß dlese Bautcn unter was immer für einem Vorwande von dem Ersteher an SubcontratMten thcilwcis oder im Ganzen überlasse werden. U) Der ganze Bau ist in allen Theilen, sowohl hmsichtlich der Güte der zu verwendenden Materialien, als Einhaltnng der Dimensionen unter der Aufsicht der hiesigen Fomfications-Genie-Dircction nach den genehmigten Plänen und Vorausmaßen auszuführen. 7) Nach vollendetem Bau und rücksichtlich nach der ersten Collaudirung hat der Kontrahent für den vollkommen guten Bauzustand noch 3 Jahre zu haften, und bleibt hicfür mit der erlegten Caution verbindlich. 8) Die Pläne, Vorausmaße und sonstigen Contracts- Bedingungen können bei dcr Mon-turs«Commission täglich während den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. 9) Es werden auch schriftliche Offerte angenommen, jedoch müssen solche: 2) mit dem geforderten Zeugnisse und Vadium belegt seyn, und längstens bis IU. Juli früh Kl Uhr hier einlangen. d) Die bestimmt angesprochene Bausumme mit Ziffer und Buchstaben, kemeswegs aber darf solches den Antrag enthalten, daß Offerent um einige Prozente billiger als der gebliebene Bestboch den Bau übernehmen wolle, l:) Die Erklärung des Offerentcn, daß sich derselbe allen Contracts - Bedingungen der Art füge, als wenn er das schriftliche Licitationä-Protocoll selbst unterschrieben hätte, enthalten. Diese Offerte weldm in Gegenwart sämmtlicher Licitatiuns - Commissions (Hln>der eröffnet, ist der Anbot dem mündlich erzielten Best böte gleich, so erhalt letzterer den Vorzug, und wenn Osscrcnt persönlich gegenwärtig ist, so wird dir Licitation auf Grund des Offertes weiter fortgesetzt. Nach geschlossenem und gefertigtem Protocolle werden nachträgliche Anbote nicht berücksichtiget. Won der kaiserl. königl. Monturs - Commission. Gratz am 1U. Juni I85U. Z. 1197. (1) Anzeige. Da mein Aufenthalt in Laibach nur noch von sehr kurzer Dauer seyn wird, so ersuche ich alle i>. '1 Freunde dieser Kunst, mich möglichst bald mit ihren Besuchen oder Bestellungen zu beehren. Zugleich aber fühle ich mich gedrungen, meinen lebhaftesten Dank für die bis jetzt mir geschenkte Theilnahme aufzusprechen. Laibach den 21. Juni 1850. 8. Krach, Maler und Daguerreotypeur. Z. N90. (2) Ein Mann von gesetztem Alter, der Buchführung, Korrespondenz, Spedition, so wie in jedem im Merkantilischen Fache vorkommenden Comptoirgeschäfte ganz entsprechend, der slavischen, italienischen und französischen Sprache nicht fremd, — bereichert an Kenntnissen in Stahl-, sämmtlichen Eiscnwaaren und Landes-producten, zu einem vorteilhaften raschen Absätze derselben im In- und Auslande ein weites Feld ihm darbietend, zumal bci Stockung des einen oder andern Artikels, was wohl manchem in diesen Zweigen arbeitenden Geschäftsmann erwünscht und von großem Nutzen seyn dürfte, versehen mit den besten Attesten, tragt den Wunsch, in diesem Bereiche in einem soliden Hause unterzukommen. Auskunft hierüber ertheilt Herr Ios. Babnigg, öffentlicher Agent in Laibach; hat sein Bureau in der Theatergasse Nr. 1«, im 1. Stock. Z. 1201. (2) Freiwillige - Licitation. Mittwoch den 26. d. M., von 9 Uhr früh angefangen, wird in dem Gewölbe, Haus Nr., 66 am alten Markt, eine freiwillige Versteigerung von verschiedenen Schnitt-und Nürnberger Waaren, als: gedruckte Cottone, Tüchcln, Kleider- und Hosenstoffe, Decken :c., gegen sogleiche bare Bezahlung Statt finden. Laibach den 21. Juni i850. Z. 107«. (2) Sauerbrunn ist zu haben: pr. 1 Kiste mit 25 Flaschen i. si. 4. — kr. „ 1 Stück Flasche ni ä<^il ü „ — 10 » in dem Speditions - Bureaux des Ott/'/ 1^ «666^ auf der Wiener Linie, im Hause des Herrn I0h. Nep. Mühleisen, in der Gasse gegen die Spinnfabrik. Auch smd eben daselbst Gold Leisten aus Waschgold, in verschiedener Fa^on und Länge, fur Spiegel s5 Bilderrahmeu zu Fabrikspreisen zu haben. 3. 1186. (2) Nr.2!3. Sparcajse - Kundmachung. Wegen dem Nechnungs-Abschlüsse für den 1. Semester 1850 werden bei der Sparcasse. vom t bis ts Juli I860 weder Einlagen angenommen, noch Rückzahlungen geleistet. Sparcasse Laibach am 17. Juni i»5ft Z. III», (3) 33ic und wo man für 8 Thlr. Preußisch Courant in Besitz einer baaren Summe von ungefähr Zweimalhundert tausend Thalern gelangen kann, darüber ertheilt das unterzeichnete Commissions-Bürcau unentgeltlich nähere Auskunft. Das Bureau wird auf dcsfallsige, diö spätestens den 45. Juli d. I. bei ihm eingehende frankirte Anfragen prompte Antwort ertheilen, und erklärt hiemit ausdrücklich, daß, außer dem daran zu wendenden geringen Porto von Seiten des Anfragenden, für die vom Com-missions-Bureau zu ertheilende nähere Auskunft Niemand irgend etwas zu entrichten hat. Lübeck, Juni 1850. Commissions-Vüreau, Petri-Kirchhof M? 308 in Lübeck. Z. 1145. (2) Bei Johann Giontilli in Laibach ist zu haben: Erprobtes Mittel, um alle ZUzU,»ß«o«^O«» und 8o«z«»oir« SKVR'«>SG«5«R zu vertreiben. Dieses Mittel, durch kurze Zeit fleißig angewandt, benimmt verläßlich die häßlichen Flecken, und macht die Haut blendend weiß; es ist zuglcich eines der unschuldigsten und approbirten Mittel. Gebrauch: Die Flecken werden Abends und Morgens mittels eines Badeschwämmchcns , aewaschen, dann nach dem Eintrocknen mit lauwarmer Milch wieder abgewaschen. Preis eines Fläschchcns 2U kr. Htitt Z. 12U2 (l) Anzeige. Die I*, l Herren Mitglieder deö Schützenvereines in Laibach werden in Kenntniß ge« setzt, daß am 30. Juni d. I. in der bürgerlichen Schießstatte, zu Ehren deö hochgeborncn Herrn Gustav Grafen von Chorinsky, k. k. Statthalter deö Kronlandeö Kram, und seiner Hochverehrten Familie, ein Festdall Statt finden wird. Am Tage vorher beginnt ein feierliches Freischicßen unter nachfolgenden Bestimmungen. Von der Direction des bürgerlichen Schühenoerems. Laibach am 21. Juni 1850. Einladung zu einem feierlichen Freischießen. Am 2l>. u. 3tt. Juni, am 1. u. 2. Juli, bei vorkommenden außerordentlichen Fällen auch noch am 3. Juli, wild in Laidacl) auf der bürgerlichen E chießstätte ein feierliches Freischicßcn Statt finden. Es beginnt am 20 Juni Nachmittag um 1 Uhr. Als Prämim sind für den Bestschust bestimmt, auf der Hauptscheibe: K« k. k. Gpeeies Dneaten nebst einer werth vollen Deeoration ans der Hchleckscheibe! » k. k. Tpeeies Dueaten nebst einer werthvollen Decoration. Außer diesen zwei Prämien sind noch andere, zu 3, 2, 1 Species - Ducaten mit ange-mejsenen Dccorationcn ausgesetzt worden. Die Einlagen auf der Hauptscheibe für 4, 8, 12, 16, 20, 24 Schüsse betragen für jeden Schuß 3 si. C. M., j?»e auf der Schleckscheibe für eine beliebige Anzahl Schliffe für jeden 1 si. 10 kr. C. M. Für die Hauptscheibe werden Einlagen nur bis am 2, Juli Mttags angenommen. Von der Direction des bürgerlichen Schü'tzenvereincs in Laibach, am 21. Juni 185l). Einladung zur Pränumeration auf die Gratzer Zeitung für das 2. Halbjahr ,850. Die Gratzer Zeitung hatte sich bis jetzt der regsten Theilnahme der Lesewelt, nichl bloß im Kronlande Stciermark zu erfreuen, sie wurde auch von den Journalen d/r Residenz und ande-rer Kronländer Oesterreichs, ja von ausländischen Blattern theils als Quelle für Nachrichten, theils selbst wegen der in ihr vertretenen Ansichten citirt; gewiß eine erfreuliche Anerkennung unseres Etrcbenä. Auch die mit dcm 15 laufenden Monatos eingetretene neue Redaction, unter Leitung des <5>r 3? Mitterbachcr wird dcm Blatte nicht allein die ihm gewordene Tchcilnahme zu sichern l,emül»t sie wird auch bestrebt scyn, durch gestcigclte Anstrengung, durch größeren Aufwand von Kräften und Mitteln dieselben in noch höherem Grade zu gewinnen. Alle wichtigen und großen politischen Fragen der Gegenwart sollen w «, Auck für den bellctrist'schen Theil des Abendblatts sind neue und tuchtlge Kräfte gewonnen Neben gediegenen Aufsähen erzählenden und beschreibenden Inhaltes werden Berichte aus dem Leben u^d Hben der Residenz, Besprechungen über Theater Kunst und L.teratur sich abwechselnd folgen; bunte Mannigfaltigkeit soll neben dem lnnern Werth des Gebotenen den Reiz und das Interesse dieses Theiles der Zeitung erhöhen. Pränumerations - Prezse für die Gratzer Zeitung sammt Abendblatt sind: Bei allen Postämtern mit taglicher Ansendung ganzjährig 2t) st. CM-halbjährig 10 „ „ Wir erlauben uns, an die verehrten Abnehmer, welche die Zeitung durch dic Post zugesendet wünschen die Bitte zu stellcn, die Pränumeratlon bei den Postämtern möglichst bald einzuleiten, damit die Zusendung vom 1. INli an vollständig und punctllch erfolgen könne. Die k. k. Postämter behandeln die Pränumerations - Beträge portofrei. Gratz im Juni tU50. . » , ^ . 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In Biographie!! seiner grosien Manner. 2te Aufiage. ite Lieferung. Nebst den Knnstbeilaqen: Fl-ledi ich l. u»d die weisie Fvau. Mal schall Dei fflin-ger. Berlin lU17, Diese Anflage wnd etwa lti-—2l> ^«eferliü^ell, n 17 kr., innfafs^n, voi» denen jede mit eineili radii'tv'n Kunstblacce in Tondrllck qeschmückl ist. Alle drei Wachen erscheint eine solche Lieferung. (Isui/ol, HI., ilisloilc cl« 1« l't)vnlulic)u '« c!<»nl,ll!l l'^v«n«m«ill ll» <>!^<»>u'« «»I- l'liitilciil'« viS sli, 2 Bdr. 3 fi. 20 t>. Reichsgesetze für das Kaiserthum Oesterreich. 12 —15tes Heft, enthaltend: das Stämpel-und Targesetz, qiltig fiir alle Kroiilalider, in welchen da5 Slümpel-' und T^>N'stt) voiu 27. Iäimer 1849 in Wirksamkeit steht. Wien »850. I fi. Schuselka, Franz, das provisorische Oesterreich. Leipzig I8ä0. 40 kr. V oig t, O.. Christ. August, Vorschlag zu einer Eisenbahn, welche Triest lind Fmme di-ecte untereinander und beide wieder mit Laibach auf dein möglichst kurzen Wege vcrbind.-t. Mir einer lithographiern Charte. Wien l850. l5 kr. Amberger, O>.Ios, Pastoralhegie.loto icer Bd/ Regensbürg 1850. 1 ft. Bauer, Bruno, Kritik der Evangelien l,»d Geschichte ihreS ll'sprungs. !7. Liefesung, Ber-lill 1850. 20 kr. DaS ganze Werk wird circa 15 Liefcrungen, il 2o kr., umfassen. Cdallir können', beaotwortet aus dein Gesichtspuncte der Religion, des Staats und der Persönlichkeit. Weimar 1850. 1 fi, 40 kr. Raudnitz, 1>.^.. die Heilung der Brust- und Llü'genubel. Practische Abhandlung über dl< Lnngeuschwindsllcht. Leipzig 1850. 34 kr. Unterhaltungsbuch für Alt und Jung. 2ter Iahrg ^850. Mit 20 Holzschnitten. Berl,n. 26 kr. '""" ^ G i n l a d u n g an die Herrell Mitglieder der Landwirthschast. Gesellschaft und des Industrie-Vereines in Kram. S°, kai! Hohcit d« durchlauchtigste Erzherzog Johann werden Dinstag am 25, d, M die Versammwng ^ ^z Ind«st>i°-Verein« mit Höchstchrer Anwesenheit beMcken; nach °« 2«"'« d.e Huf.eschl«g-Lel r »nst^ Polanahofe, dann die Ackerdauschule im Thiergarten und die Maschine»-Pap>er- und Dclsab! t >" ^°'P^M «,ucycn. Die Versammlung findet >» dem BitzungLsaale dc« Magistrates beginnt, und begmnl um !» Uhr ^° '"" "^ m,^.«^ «„.l,^, «ckten «...^ «.:?.:: W:7t»-2.?:« !2,3.'.:73".,:? ««N,,^»^ ?,r- -::x: ^^ Vom Central-2lu«schusse der iiandwirthschaft-Gesellschaft «nd derIndustrie-Vereins-Delegation in «»ai». Laibach am 2». Juni »»3«.