M 222. 1864. Äml8> ^., ^^ 5. Das dem Franyois Defile Labile anf dte^ Erfindung eine« Apparates zur Dsstiliation des Al. wholes und anderer geistiger glüssiakeilcn uolerm 4. Mai 1863 ertheilte anöschlieücndc Privilegium auf die Dauer des zweiten Jahres. - '^ > . 6. DaS dem Johann Georg Popp'cmf dle Er. findunss eines Anatherm. Mundwassers unterm 2' Iu„i 1850erthci!te anöschüeßlnde Privilegium auf die Dauer des fuufiehnlen Jahres. 7. Das dem Jacob Barer und Dr. Maximilian Hirschfeld auf die Erfindung eiueS kosmetischen Mit« tcls. genannt «nichtschalimendc Zahnpasta", unterm 4. Mai 1858 ertheilte ausschließende Privilegium auf die Dauer des siebenten, achten und n^nten Jahres. (287-1) Kundmachung. "Nr. 493«, Von der k. k. Finanz-Direktion für Kram wird zur Kenntniß gebracht, daß die echten Havana - Zigarren 1. Kathegorie und die sogenannten Imitations - Zigarren nebst dem Verkaufe im Großen auch in ämtlich verschlossenen Päckchen zu 4 Stücken, dann in Kistchen zu 25 derlei Päckchen vom 1. Oktober 1864 angefangen, in Verschleiß geseht werden, und daß diese Zigarren von dem zum Verkaufe der echten Havana-Zigarren berechtigten Tabak-Verleger in Laibach zu beziehen sind. Die Preise dieser Zigarren sind aus dem nachfolgenden Tarife zu ersehen. Preise in Oestcrr. Währung U für 100 Stücke für Ein - Venennung der Gattungen -----------l e d i a'-----------------------Päckchen '3 ---------------------------^——— in Kistchen zu zn 4 t-e - in Kistchen zu . >l! ^ Päckchen Stücken ' ',/' , ! .,, ..' Stucken fl. ! kr. "ft. 'kr. fl. ! kr. ^. Echte Hamnll-ZMM! ^ (in der Stadt Havana selbst erzeugt). ! i ..^ ,. I. I^tlie^oric; >' ! ./ - .i, ^! '. (aus den berühmtesten Fabrilm Havana's). i ! ^ Mcgalia............ 50, 100 30 Z0 ! 50 1 ' 27 ? ^«""a Media.......... 100 20 I-, 20 ! 50 ^. s 85 3 Mlllnr LoudrcS.......... 100, 500 15 ! — 15 ! 50 ' f 64 für 100 Stückc Wr rm ,, 7^ ,i - Pacmct :„ !>lr -.. ^.l. _tVlMi0A<)1'10 , ,u Äistchcll zu „ . ^5 Stüclcu 1 Stilcl . . . , ^7.. Slllckrn si. kr. (ans andern berllhmtm Fal>r,len Hnvana's). "" ,, > > » '^----- —_______ 4 Negalia qrande.......... 100 19 — 4 75 _>, ^0 5 Negalia Vrittanica......... 100 17 — 4 25 ^ 6 Regalia Londrcs......... 100 15 — 3 75 ^ 7 Regalia Media..........100, 350, 500 12 25 3 s^ 13 8 PanatclaS.......... 100 9 50 Z 37'? j ^ 9 Damas und GalaneS........ 100 6 50 2 , izf 9 10 Londres...... 100,250,500 9 50 2 ! 37? 10 11 Millar konmncs..... . . 100,250,500 7 50 1 y?l ^ g f ü r 100 StÜcke f^ ^in L. Imitirtc gllvana-Zigarren . ^^^^^:'U ^^" ^ ^ ^ " m Klstchcn zu , 25 Päckchen Stücken (auö feinsten Hnvana-Blätttrn von den Stücken fl. kr. '"tt^—-— -l, l. Neciicfllbrilcn cr^rucit). ' sl. l fs^ ^ , f^ 3) Regalia (Imitation)........ 50,100 20!— 20 50 ' 0-b) Regalia Media (Imitation) ...... 50,100 16!— 16 ! ^ '^ ^'c. Anmcrkllllss. Die Ziganm der Tariftposim X. 1, 2 und !j, dann «. ») und d) dil^ ^r in <,n»-s„ Kistchcn odrr in Päckchen zu 4 Stiiclm nnt niwerlchtein ämilichm,,Verschlüsse verlauft wsrden; der stilckweisc Vr tm,s °dc>,' dcr Aerlanf von Kistchcn oder Päckchen ,nut vrrletzlem amtlichen Verschlüsse ist daher verboten. ^ ""." 5k. k. Finanz.Dliektion Laibach am 22. Scptcwber 1864. ^ (38l—l) ^l,s. ^^:^.;: :^^ < Kmldmachmtg. Da3 hohe Kricgsmilüstelium hat die Sicher, stellulig der Verfrachtung von militärischen Gütern für den ganzen Umfang dcr Monarchie, so wie nach den vorkommenden ausländischen Stationen für die Zeit vom I. Jänner biä Ende Dezember 1865, mittelst einer Offert-Verhandlung angeordnet. Die Routen, auf welchen im Bereiche dieses Landes.Gcncral-Kommando innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Kronländcr die Verfrach. tung von Seite dcr Unternehmer stattfindet, so wie die Strecken und prte, für welche die Beistellung von Loko», dann Äalesch-Fuhrcn oder Beiwagen für die etwaige Militär.Escorte nöthig fein dürfte, sind aus dem ttnten folgenden Ver< zeichmsse zu entnehmen. ^ Allgemeine Bedingungen. I. Gegenstand der Offert-Verhandlung ist die Verfrachtung von Militar-Aerarial.Gütern — aller Arl, in dem Zeltraume vom l. Ianne, ,865 bis Ende Dezember !865 von und zu den nachdenanntcn Stationen, als: ' ^V im Inlande. »)von und zu den MonturS «Kommissionen in Stockerau, Prag, Brunn, Altofen, Graz, Venedig, Iaroölau und dem Dcpot in Wien; l))von und zu den FuhrwesenöMaterial-Depots zu Klosterncuburg, Marcin, Prag, Olschan, Trcviso, Pest, Thorda und Drohodicze; 0) von und zu den Zeugs-Artillerie-Kommanden in Wien nebst Filialen Steinfeld, Linz, Salzburg, in Graz, zu Innsbruck nebst dessen Filialen Kufstrin, Franzensfeste, Dozen, in ! Karlstadt nebst dessen Filialen Czettin, Essegg, Brood, Gradisca, m Prag nebst Filialen zu Theresienstadt, Iosefstadt und Bergstadll, in Olmüh nebst dessen Filialen zu Brunn und Troppau, in Krakau nebst dessen Filiale zu Lembcrg, in Komorn nebst dessen Filialen zu Ofen, Preßburg, Neusohl, Kaschau, Nagy-Banya, Debreczin, in Karlsburg nebst Filiale zu Hermannstadt, in Temesvar nebst dessen Filialen zu Peterwardein und Arad, in Stein nebst dessen Filialen zu St. Veit und Laibach, in Triest nebst Filiale zu Pola, in Zara nebst dessen Filialen zu Spalato, Lessina, Scbe« nico, Clissa und Knin, in Ragusa mit den Filialen zu Kastelnuovo, Cattaro und Budua, in Venedig nebst Filiale zu Rovlgo, in Verona nebst Filiale zu PeSchiera, Palma-nuova, in Mantua nebst Filiale zu Legnago und Borgoforte; ä)von und zu dem Fcuergewchr-Zeugs>Artil< lerie» Kommando in Wien nebst Filiale zu Prag; «)von und zu dem Geschütz-ZeugS-Artillerie-und RaketeN'Zeugs-Arlillcric'Kommando in l Wien und bei Wiener-Neustadt; s)zu den Beschäl- und Rcmontirungs < Kommanden zu Stadl bei Lambach, Graz Nimburg an der Elbe »3 « Brunn ^«^. Drohobicze «^» Stuhlweißenburg " « Großwardein ^ Z^ ss)zu den Gestüten in Mezöhegyeö, Babolna, Kiöber, Radautz, Piber; l,)von und zu dem Pionnier-Ieugs-Depot in Klosterneuburg, Verona und Pest; 1) von dem Haupt-Medikamcntcn-Depot in Wien, dann den Medikamenten - Depots zu Prag, Pest, Lembcrg, Laibach, in die kleineren Medikamenten,Depots, Festungs- und Garni» sons-Apothekcn; k) von den Armee-Anstalten zu den Truppen ohne Unterschied der Waffengattung mit In. begriff der k. k. Gendarmerie; desgleichen l) zu den Bildungs-Anstaltcn. lt. in's Ausland. 1. Von den Armee-Anstalten zu Prag nach Mainz, Ulm und Rastatt. 2. Auf die Transvortirung von Vervflcgs-gütern erstreckt sich bie gegenwärtige Verfrach» lungs-Sicherstellung nur dann, wenn Versendungen aus einem Verpflcgsbezirke in den an« deren, oder aus einem Kronlande in das an« dcre stattfinden. Hiebei steht es jedoch den Vcr-pflegs-Ma^azinen oder dcn3ündes«General-Kom-manden frei, die Vcrpsiegsartikel auch durch andere Vekturanlen lranspol tiren lassen zu können, falls deren Frachtlohn billiger als die für das betreffende Kronland stipulirten Konttasts-Fracht-preise sind. Narural-Transporte aus den Maga» zinen zur Mühle und zurück, aus einem Dcpost-torium in das andere, aus dcr Maaazinö-Sta-tion in die entfernter gelegenen Stabs» und Distortions, Orte gehören in den Manipula-tions.Betricb der Verpflcgs-Magazinc, und sind von diesen, wie bisher, zu besorgen. 3. Die Ucberführung der Baumaterialien zum Banplatze und Bedarfsorte ist mit der Sicheistcllung dcr Banmaterialien selbst aleich, zeitig zu kontrahuen, und liegt daher außcr. halb dcr allgemeinen Verfrachtung. 4. Die Wter-Versendungen'mittelst der E'senbahn oder Dampfschiffahrt besorgt die Mi-^tar-Verwaltung selbst, daher deren Sicher-"'Uung m dcr votticgtnden Offert-Verhandlung mcht lnbegrlffen ist. N48 5. Die im Absätze l bezeichnete Verfrachtung umfaßt sohin — unter obigen Ausnahmen — alle Sendungen von und zu den Armee« Anstalten, bezüglich der Zu» und Abfahrten von und zu den Eiscichahn«Stationen oder Abfahits-und Landungsplätzen der Dampfschiffe; fcrners alle Güter-Sendungen per Achse zu Land mittelst Zugvieh, dann zu Wasser mittelst Segeloder Rudcrschiffen. ^«. Diese Verfrachtung lvlrd im Offertwege an den Mindestfordcrnden überlassen und et steht jedem österreichischen Staatsbürger, welcher sich über seine Eignung und Befähigung zur Besorgung deö Verfrachtungs-Geschäftes gehörig auszuweisen und dem Militär-Aerar die nöthige Sicherheit zu bieten im Stande ist, frei, sich an dieser Verhandlung durch Ucberrcichung eines, mit den nachgezeichneten Erfordernissen versehenen Offerts zu bethciligcn. 7. Die Offerte haben Anbote über sämmtliche derlei vorkommende Verfrachtungen inner« halb der Grenzen eines oder mehrerer Kronlander, m t Benützung der vorhandenen Wasser« ssraßcn und Landwege zu enthalten. und ob der Transport zu Wasser mittelst Segel- oder Rudcrschiffen — oder zu Lande per Achsc mittelst Zugvieh bewirkt wird, und ebenso rücksichtlich der Zu- oder Abfuhr der Militär'Vüter von den ärarischen Anstalten zu den Eisenbahnstationen und Dampfschiffahrts-Landungs- und Abfahrts' platzen den Preis cines Zollzentners für die ganze WegeHssrccke in östcrr. Währung, zahlbar in Banknoten oder sonst gesetzlich aner^ kanntem Papiergelde zu enthalten. 8. Bei gleichgestellten Preisen wird unbe-dingt jenen Offerenten der Vorzug gegeben, welche für die größten Lander«Komplexe lauten. !>. Bei Sendung gefahrlicher Güter, denen eii'.e Militär-Escorte beigegebcn wird. müssen für diese Escorte auch die nöthigen Beiwagen beigestellt werden, daher auch für Letztere die Preis Anbote zu stellen sind. 10. Dort, wo es nothwendig ,st, und Lokofuhren angefordert werden, sind auch solche vom Kontrahenten beizustellen, und auch der Preis a) einer Üokofuhr für Personen und Kalesch« fuhren, oder 1>) für Waaren- und Material^TranSporte, letz? tcre mit dem Ladungsgewichle eines 2- oder , Salzburg.......4(M » „ Steicrmark......4Ull >> >, Tirol........4UN » „ Böhmen.......10W » » Mähren.......5lw „ , Schlesien.......40« » « Benetien.......lUW » „ Körnten, Krain und Küstenland lylw « ^ Ungarn.......'VW » n Siebenbürgen .....5l1N „ » Galizien und Bukovina . . lNlw » » Banat und serb. Wojwodschaft 5i»tt » » Kroatien und Slavonien . . 5<>N » « Dalmatien ......5UU » österr. Währung. 13. Das erlegte Dadium wird jenen Offe< renten, deren ?lnbote nicht genehmiget werden, sogleich zurückgestellt; bei bewilligten Anboten jeooch hat der Offerent, als Ersseher, das Vadium binnen s Tagen nach erfolgtcr Ver- ständigung bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen, und dieser Betrag sohin als Kaution zur Slcherstellung des Militär-AerarK für die genaue Erfüllung der Vertrags.-Vcrbindlichkeiten des Erstehcrs zu dienen. 14. Sowohl das Vadium als die Kaution kann entweder in baarcm Gelde, oder in Staats» schuld - Berschreibungcn erlegt werden, welch' Letztere nach dem Börsenkurse dcö Erlagstagcs, in so ferne sie jedoch mit einer Verlosung ver« bunden sind, keinesfalls über dem Nennwerthe angenommen werden. Pfandbestcllungs - und Bürgschafts - Urkunden können nur dann als Vadium oder Kaution angenommen werden, wenn dieselben durch Einverleibung auf ein unbewegliches Gut gesetzlich sichergestellt und mit der Bestätigung der betreffenden Finanz-Proku-ratur bezüglich ihrer Annehmbarkeit versehen sind. Wechsel werden weder als Vadium noch als Kaution angenommen. 15. In dem Offerte, welches mit dem gesetzlichen Stempel versehen, und von dem Offe-rcnten unter Angabe scincs (Zharakters und Wohnortes eigenhändig gefertigt sein muß, hat sich derselbe ausdrücklich den von ihm eingejehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung Nr. ddo. (Nummer und Datum anzugeben) abgedruckten Bedingungen für die Uebernahme der Verfrachtung militärischer Güter vollinhaltlich zu unterwerfen. 16. Das Offert ist für den Offcrenten, welcher sich des Nücktrictödcfugnisscs und der im H. tttt2 des allg. bürgl. Gesetzbuches normirten Fristen zur Annahme seines Versprechens ausdrücklich begibt, vom Momente der Ueverreichung — für das k. k. Militär-Aerar aber erst dann rechtö-verbindlich, wenn der Ersteher von der erfolgten Genehmigung seines Offertes Seitens des k. k. Kriegs-Ministeriums verständigt worden ist. 17. Der Offerent bleibt übrigens an sein Offert auch dann gebunden, wenn von den darin kumulativ enthaltenen Anboten für den Transport mittelst Achse oder zu Wasser, für BeisteUuNg von Loko? und Kaltschfuhren:c. nur ein oder der andere angenommen würde. !O. Die diesen Bestimmungen gemäß ausgefertigten Ossete sind versiegelt bis längstens 2!» October lk64 bis !2 Uhr Mittags entweder unmittelbar — beim k. k^ Kliegsministerium, oder bei dem Landcs-General-Kommando, welches die daselbst einlangenden Offerte uncröffnet dem k. k. Kriegs» Ministerium einzusenden hat, zu überreichen. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Bedingungen vorgeschriebenen Erfordernissen ver» sehen sind, oder welche erst nach Ablauf des festgesetzten Termins, — sei eS beim KriegS' Ministerium oder bei einem Landes - General-Kommando, überreicht werden — bleiben unberücksichtigt. Spezielle Bedingungen. 19. Die Verfrachtung hat auf den kürzesten, und die Sicherheit und conservation deS zur Versendung gelangenden Gutes nicht gefährdenden Routen direkte vom Erganzungs«- oder Anschassungs-, zum Verbrauchs« oder BcdarfS-Orte zu geschehen, und muß das Frachtgut dort, wo es geschehen kann, zu Gunsten des k. t. Militär.Acrarö assckurirt werden. 2U. Dem Unternehmer bleibt eS übrigens hiebei freigestellt, insoweit eine andere entfern teie Route selbst zu wählen, — jedoch wird ihm von Seite des Aerars" nur jener Preis vergütet, welcher nach dem Betrage bei der Verfrachtung als Frachtpreis für die kürzeste Route entfallt; und es kann auch hicdurch keineAen« dcrung in dcr für die vertragsmäßig ausgespro, chene Route festgesetzten Verfrachtungszeit angefordert werden. 2l. Die Zahlung des Frachtpreises geschieht am Uebernahmsorte von der übernehmenden An. stalt oder Truppe, wenn das Militär,Aerarial-Gut unbeschädigt abgegeben worden ist, — an den Verfrachtungs-Ulltcrnchmcr persönlich oder an seinen zum Gcldcyipfange und zur Quitti-rung hierüber berechtigten Bevollmächtigten. 22. Der Kontrahent hat alle mit der Vcl< frachtung verbundenen Mauth. und sonstig/" Auslagen aus Eigenem zu tragen. 23. Der VerfrachtungsUnternehmcr haflct für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung deS Frachtgutes seit der Empfang» nahmt ois zur Ablieferung entstanden ist, so« fern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung ohne sein — oder der von ihm zur Ausführung des Transportes verwendeten Personen Verschulden — durch höhere Gewalt, oder durch die natürliche Beschaffenheit deS Gutes, oder dmch äußerlich nicht erkennbare Mangel der Verpackung entstanden ist. Im Falle eines solchen Verlustes oder einer solchen Be« schaoigung des Frachtgutes wird der Zustand dieses Letzteren, sowie die Höhe des dem Frachtführer nach Artikel 3W des allgemeinen Han« delsgcsetzduches obliegenden ErsaheS durch Sach' verständige festgestellt, welche über Vorschlag der betreffenden Militär-Behörde durch das zunächst gelegene Gericht ernannt werden. 24. Für Beschädigungen, welche dem Militär-Aerarialgutc durch nicht abzuwendende Elementar-Einsiüsse zugegangen sind, hat der Verfrach-tungs. Unternehmer im Alla/meincn nicht z« haften. Jedoch muß in einem solchen Falle derVerfrachtungö'Unternehmer dulch ortsobria/ keitliche Zeugnisse die angeblichen Elementar«' Ereignisse darthun und durch gerichtliche Zeugen« aussagen odcr Kunstdefunde den Beweis liefern, daß trotz allen anzuwenden möglichen und wirklich angewendeten Vorsichtsmaßregeln und Schütz" Mitteln dem beschädigenden Einflüsse dieser Zu' fälle nicht vorgebeugt werden konnte. Wild dieser Beweis nicht hergestellt, oder hat der Unternehmer die ihm obgclegene Asse« kurlrung deö Frachtgutes unterlassen, obwohl dieselbe nach, der Sachlage und mit Wirkung für den eingetretenen Zufall ausführbar gewesen wäre, so hat er auch einen solchen zufälligen Schaden dem Militär-Aerar zu ersetzen. 25. Der Kontrahent ist verpflichtet, bei sämmtlichen, innerhalb der Gre„zVerwalt>ing selbst besorgt wird, kommt blos; hi,r zu bemerken, daß der Kontrahent, dem die weitere Verfrachtung obliegt, sich bei Uebernahme der Fracht nach dem im Punkte 2« der vorliegenden Bedingungen enthaltenen Bestimmungen zu dc. nehmen, und zur Behebung der Fracht die nach dem Gewichlö.Vcrhältnissevermöge Punkt 27 der Bedingungen angesetzten Termine zu achten hat. Uebrigenü ist der Verfrachter gehalten, sich hicbel über daS zugekommene Aviso wegen der zu übernehmenden Verfrachtung, sowie übcr den Zeitpunkt, mit welchem ihm von Seite des Eisenbahn- oder Dampfschifffahns. Expedits die Güter zur Disposition gestellt wurden, legitimiren zu können. <-) Bcim Transporte zu Wasser mittelst Ruder, oder Segelschiffen kann namentlich bei lan« geren Fahrten im Allgemeinen kein Termin festgestellt werden, doch bleibt es der adspe-dnenden Behörde überlassen, im Einverständnisse mit dem Kontrahenten von Fall zu Fall den Termin festzustellen, binnen welchem das Miliär-Aerarialgut an dem Orte seiner Bestimmung anlangen muß. Es wird daher bloß festgestellt, daß die Verladung pr. Schiff bis 50 Ztr. 2 Tage „ lNtt „ 4 „ von 100 „ aufwärts 8 Tage nach erhaltenem Aviso stattfinden muß, und daß nach geschehener Verladung da6 Schiff den nächstfolgenden Tag, — Elcmentar-Er-eignisse ausgenommen, — vom Landungs-, bezüglich Aufladplatze, direkte an den Bestimmungsort abzugehen hat. 28. Trifft die auf eine oder die andere Art verfrachtete Ladung verspätet ein, und wird sonach die unter gewöhnlichen Verhaltnissen und Umstanden entweder kursmäßig festgesetzte, oder für die betreffende Route speziell bestimmte unerläßlich nothwendige Mitteldurchschnittszelt auffallend überschritten, kann weiterS eine derlei Verspätung nicht zureichend durch Nachweisung unüberwindlicher zufälliger Hindernisse gerecht, fertigt werden, so wird dem Kontrahenten für die, sonst unbeanstandet übcrgebcnc Ladung nur jener niedere Frachtlohnsbctrag zu bezahlen sein, welcher sich ergibt, wenn der nach dem Ge. Wichte der Ladung sonst enthaltende Frachtlohn durch die Zahl der zur Verführung kursmaßig oder sonst als Mittel-Durchschnittszeit festgesetz. ten Tage dwidirt, und ein l0Il Betrag dieses Quotienten für jeden Tag der Verspätung von dem bedungenen Gcsammt-Frachtlohns-Vcr-dienste in Abzug gebracht wird. 29. Der Ersteher wird beim Eintritte von Kriegserclgnisscn, insoserne jenes einzelne Kronland, oder jener Ländcrkomplex, innerhalb dessen ihm die Verfrachtung übertragen worden ist, in den Kriegsschauplatz fällt, oder nahe an den-selben grenzt, von den eingegangenen VertragS-verbindlichkeiten bezüglich jenes Kronlandes, welches eben in den Kriegsschauplatz fällt oder unmittelbar an denselben grenzt, auf die Dauer des Krieges enthoben. Die dicßfälligen Preisanforderungen haben sich daher nur auf friedliche Verhallnisse und den ungestörten Verkehr mittelst der gewöhnll-chcn Versrachtungsarten und Mittel zu gründen Bei eintretenden Kriegöercignissen werden besondere Anbote eingeholt, oder die Verfrach. tung von der Militär-Verwaltung selbst besorgt. 30. Der Kontrahent ist verpflichtet, auf dem Ladungsscheme die richtige Uebernahme des Militär-AeranalguteS nach Unzahl ver Colli, Ballen, Kisten lc. und dem angegebenen Sporco« Gewichte zu bestätigen. 3!. Bei Verfrachtungen per Achse ist der Kontrahent verpflichtet vollkommen geeignete Wagen beizustellen, dieselben zm„ Schutze des Aerar.algutts gegen die Witterungs «nd Elc-mentar-Ere.gmsse mit zureichenden auten 5l^. ten, Plachen oder Nohrmatte. zu vers N stricke, Stroh und sonstige zum Jen nöchiae Erfordernisse lmzugeben. Wenn un.erle a? Fuhrwerke oder Geschütze und tranöpoMrt wurden, welche beim Transporte durchaus nicht zusammen gekoppelt werden dürfen, sind für dieselben die nöthige» Zugthierc beizustellen, für welche nach dem konstalirtcn Gewichte der transportlrt werdenden Fuhrwerke und Geschütze, cinschließig der auf den Fuhr. werken etwa verladenen Lasten die festgesetzte! Vergütung pr. Zollzcntner und Meile gelcistctwird. ^ 32. Die übernommene F^cht ,'st unaufge-halten auf derselben Achse, mit Zurücklegung von mindestens 3 Meilen per Tag an den Be-stimmungöort zu überführen. Ausgenommen sind stattgefnndene Elementar. Ereignisse und die in Folge derselben eingetretene gänzliche Sperrung der Kommunikation, sohin Überschwemmungen, Erd- und Felsenstürze, zerstörte Brücken. 33. Ueber derlei Ereignisse und hindurch bedingte Verspätung des EintrcffungstermincS am Bestimmungsorte ist sich zur Wahrung vor dem sonst festgesetzten Pönalabzuge mit den ortS-obrigkeitlichen, dort, wo es thunlich, mit den von der kompetenten Gerichtsbehörde bestätigten Zeugnissen zu legitimiren. 34. Während eines solchen, durch Elemen-tar^Ercignissc bedingten Aufenthaltes des TranS« portes haftet der Kontrahent für das zur Verfrachtung übernommene Militär - Aerarialgut, wie während des Transportes selbst, und ist verpflichtet, eine solche, durch Elementar.Ereignisse herbeigeführte Unterbrechung oder Stockung des Transportes durch die nachstgclegene Militärbehörde der abspedirenden Armee-Anstalt oder Truppe in dem Falle allsogleich zur Kenntniß zu bringen, wenn das dem Weitertransporte hemmende Hinderniß voraussichtlich binnen der nächsten drei Tage nicht behoben werden könnte. 35. Wenn das Volumen und die Gewichtslast des zu verfrachtenden Aerarialgutcs eine Zuladung von Privatgut gestattet und diese bewirkt wird, bleibt der Kontrahent für alle und jede Beschädigung, welche das Aerarialgut in Folge der bewirkten Zuladung von Privat« gut erleiden könnte, strenge verantwortlich und ersatzpflichtig. 3«. Bei Pulver- und Munitionstranspor< ten und feuergefährlichen Gütern überhaupt, sind solche separirt zu verladen, auf den betreffenden Wägen schwarze Fahnen auszusteckcn. — Die Fuhrleute sind von der Gefährlichkeit deS aufgeladenen Gutes zu verstandigen, das Tabak« rauchen ihnen zu untersagen; sie dürfen in der Nähe der mit feuergefährlichen Gütern beladenen Wägen kein Feuer oder Licht unterhalten, derlei Wagen müssen in entsprechender Entfernung von einander fahren und dürfen nur außerhalb der Ortschaften auf entsprechenden Plätzen halten und übernachten. Die Zuladung von Privatgut bei diesen Transporten ist strenge verboten. 37. Bei allen größern Transporten per Achse, unbedingt aber bei allen Transporten von Gewehren, Pulver, Munition und feuerge. fährlichen Materialien überhaupt, müssen vom Kontrahenten Kondukteure oder Schaffer zur Beaufsichtigung von derlei Transpoten beigegeben werden, welche den Anordnungen der etwa beigegebenen Militär c Eskorte sich zu fügen haben. 38. Für die Kalesch - oder Lokofuhren wird der halbe Tag von tl Uhr Früh bis l2, und von l Uhr Nachmittags bis 7 Uhr, der ganze Tag von « Uhr Früh bis 7 Uhr Abeüds nit Rücksicht auf die Fütterungszeit angenommen. In jenen Fällen, wo cine Kalesch- oder Lokofuhr entweder schon vor 6 Uhr Früh be» stellt, oder bei einem halben Tage über die l2., rücksichtlich 7. Stunde hinaus, jedoch nicht durch einen ganzen Tag, oder eine ganztägige Fuhr über 7 Uhr Abends benützt, oder endlich eine solche Fahrgelegenheit zu einer längeren, mehrere Tage umfassenden Fahrt benutzt würde, und sich der Kontrahent für derlei einzeln vorkommende terminüberschreitende Fuhrcnbenützungen nicht durch andere, während der Kontraklsdauer mit minderer Benützung beigestellte Fuhren, wofür jedoch kontraklsmäßig die volle Zahlung für d,n halben oder ganzen Tag geleistet wurde, auS-gegllchen finden sollte, ist nach Umstanden von dem für die halbe, bezichungoweise ganztägige Fuhrenbcnu'tzung kontraktmäßig festgesetzten Ver-gütungsbctrag.der für eine Stunde entfallende Betrag zu berechnen, und dieser zur Basis der nach BiUigkeits-Grundsätzen festzusetzenden Ver» gütung für obige Terminüberschreitungen an« zunehmen. 39. Bei Verfrachtung mit der Eisenbahn oder mittelst der Dampfschiffe wird das Aera» rialgut von der spedirendcn Armee.Anstalt oder von der zunächst an der Eisenbahnstation oder dem Dampfschiff-Abfahrtöorte stationirten Militärbehörde selbst zur ununterbrochenen Uebcr. führung Vl5 an den Ausgangpunkt der Bahn oder bls an den Landungsplatz des Dampfschiffes aufgegeben, vom Ausgangspunkte der Eisenbahn oder am Landungsplätze des Dampfschiffes aber unter Beobachtung der für den «5U Uebcrqang einer Verfrachtung von einem au den andern Verfrachter festgesetzten Direktiven (Punkt ^li nnd 27) vom Kontrahenten für die Landfracht oder zur Verfrachtung mittelst Ruder« oder Segelschiff übernommen, sohin entweder direkte dis an den Verbrauch« oder Be-darfsort weiter transportilt, oder an den im nächstgelcgcnen Kronlands »Bezirke aufgestellten Kontrahenten für die l'and- oder Wasserfahrt, behufs der Weiterspedirung an den Bedarfs« oder Verbrauchsort übergeben. 4<». Für Verfrachtungen mit Ruder- und Segelschiffen wird bemerkt, daß, wenn wegen Unfahrdarkeit der einen oder andern Stromstrecke das verladene Militär.Aerarlalguc durch mindestens 3 Tage nicht weiter befördert werden könnte, und sohin bis zur Behebung dieses An-siandcö voraussichtlich längere Zeit liegen bleiben müßte, der Verfrachtungsunternehmer vcr. pflichtet ist, sogleich für eme andere Weiterbe-förderllngsHtt des Fachtgutes zu sorgen, unter Einem aber auch die nächstgelegene Militärbehörde oder die abspcdirende Anstalt hicvon in Kenntliiß zu sehen. Der Kontrahent hat daher durch seine Bc, stellten Sorge zu tragen, daß ein derlei Fall ihm, sowie durch ihn der Militärbehörde mit> getheilt, übrigens zur Verfrachtung überhaupt nur dann die Wasserstraße gewählt werde, wenn derlei Vorfalle voraussichtlich nicht eintreten. 41. Bei der Verfrachtuug zu Wasser haben für den Kontrahenten im Allgemeinen dieselben Haftunqögrulldsähc zu gelten, wenn bei der Verfrachtung zu Lande- ausgesprochln wurden, und ist sich mit Rücksicht auf die allgemein fest« gestellte Bedingung wegen Assekurirung des zu verfrachtenden Gutes bezüglich der Beschädigungen desselben durch Elementar» Ereignisse oder Zufalle während des Transports nach den dieß. falls bestehenden Bestimmungen zu achten. 42. Die zur militar-ararischcn Verfrach, tung benutzten Ruder, und Segelschiffe müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Tragfähig, keit zureichend erprobt sein, — worüber sich dort, wo ein t. t. Hafenamt besteht, sowie über den Tounelate.-Raum des Schiffes mit dem Hafenamt?, — sonst mittelst des von der be« treffenden politischen Behörde ausgestellten Zertifikates auszuweisen kommt. 43. Das militar-ararische Gut darf uicht auf dem Verdecke geladen und muß durch Un« terlagen, dann Rohrmatcen und alle möglichen Schutzmittel vor dem Eindringen der Nässe und sohin vor Beschädigungen wohl verwahrt werden. 44. Bei Munitions- und Gewehr-Trans-porten zu Wasser ist die beigegebenc Eskorte-Mannschaft uncntgeldlich miizuführen, Hinsicht» lich des Feuers und Lichtes jede mögliche Vor« ficht zu beobachten und auf dem Schiffe eine schwarze Fahne auszusiccken. Wenn der Schiffsraum eine Zuladung von Privatgut gestattet, bleibt der Kontrahent für alle und jedc Beschädigung, welche das Aera^ rialgut in Folge der bewirkten Zuladung von Privatgut erleiden könnte, verantwortlich. 45. Bei einem Unglücksfalle, wenn zur Rettung der ganzen Ladung etwas über Bord geworfen werden müßte, bleibt der Kontrahent verbunden, das etwa über Bord geworfene ära. rische Gut dem Aerar in dem Falle vollständig zu ersetzen, wenn das an Bord befindliche Privatgut von Seewurfe ganz oder zum Theile verschont geblieben wäre. Der Kontrahent ist überhaupt verpflichtet, das edittn politic« 6i navigation« und die sonsti. gen Schifffahttsgesehe zu beachten, überhaupt was die ordinären oder extraordinären Havarien betrifft, und falls das Schiff oder dessen Ladung auf der Reise oder im Hafen ein Unglück treffen sollte, sich «ach jenen Merkantilgesetzen zu verhal. ten, welche in den bezüglichen Häfen festgesetzt sind. Es soll daher der Kontrahent bei einem aus was immer für einer Ursache sich ergebenden Unglücke mit dem Schisse oder der Schiffs« ladung gehalten sein, hievon der nachstgclegenen Militärbehörde Anzeige zu erstatten, und Hilfe und Unterstützung anzusuchen. Es versteht sich ferner von selbst, daß in allen Unglücksfallcn, welche nicht vorauszusehen oder abzuwenden waren, daher als casus lor-tuiti moorig anzusehen sind, sich vom Kontrahenten nach den allgemeinen Schifffahrts-Ge-setzen mit der 1'l ovnlii sortunn zu rechtfertigen lst, sowie sich derselbe dem I^:x Nliodia 6« ^llctu. in allen Fallen, wo letzteres zum Vortheile des Aerars sich amvmdcn läßt, unterziehen muß. Der Kontrahent verliert jeden Anspruch auf Ersatz der das Militar-Aerar treffenden Havarietangente, sobald er bei einer Havarie ohne Einwilligung der Vertreter des Aerars dem Auösvruche eines Schiedsgerichtes sich un» terzieht. 46. Auf Grundlage der von dem k. k. Kriegsministcrium genehmigten Offerte werden mit den Erstchern förmliche Vertrags-Urkunoen ausgefertigt. Sollte sich aber ein Ersteher weigern, diese Kontrakts-Urkunden zu unterfertigen, oder zu deren Uuterfertigung, trotz der an ihn ergangc-nen Einladung nicht erscheinen, so vertritt das genehmigte Offert in Verbindung mit den gegenwärtigen Bedingungen die Stelle eines Vcr» träges, und daä k. k. Milltar-Aclar soll sowohl in einem solchen Falle, als auch wenn der Er-stcher zwar das förmliche Vertrags-Instrument fertigte, aber entweder die Vertrags-Raution innerhalb der oben festgesetzten Frist nicht erlegte, oder in einem andern Punkte diese Bedingnisse nicht genau erfüllte, das Recht und die Wahl haben, ihn entweder zu deren genauer Erfüllung zu verhalten, oder den Kontrakt für aufgelöst zu erklären, die darin bedungenen Leistungen auf dessen Gcfahr und Unkosten neuerdings wo immer feilzubieten, oder auch aufter dem Lizitationswege von wem immer und um waS lmmer für Preise sich zu verschaffen, und die Differenz zwischen dem neuen und den dem kon« traktdrüchigen Ersteher zu zahlen gewesenen Preisen aus dessen Vermögen zu erholen, in welchem Falle die Kaution auf Abschlag dieser Differenz zurückbehalten, oder wenn sich keine solche zu ersetzende Differenz ergebe, oder der Kautions-betrag dieselbe übersteige, in der Eigenschaft als Angeld als verfallen eingezogen wird. UebrigenS soll eö auch dem k. t. Militar-Aerar freistehen, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgchaltencn Erfüllung des Vertrages führen, wobei jedoch auch andererseits dem Erstcher der Rechtsweg für alle jene Ansprüche, welche er aus dem Vertrage stellen zu können vermeint, offen bleibt. Die Auslagen für Stemplung deS Kon« traktes oder der Konlrakcsstclle vertretenden Bedingungen tragt der Erstchcr, wobei bemerkt wird, daß sich rücksichtlich der Bemessung und Emhebung der betreffenden Stempelgebühren nach der vom KriegSmimsterium erlassenen Zir-kular.Veroronung vom 7. Juni lvttl, Abthei« lung l2, Nr. 2505, welche bcl sämmtlichen Militär-Anstalten und Behörden eingesehen werden kann, zu benehmen ist. Wenn ein Offert von mehreren Unternehmern gemeinschaftlich überreicht wird, so haben sie in demselben ausdrücklich zu erklären, daß sie sich dem k. k. Mililär Aerar für die genaue Erfüllung der ^elfrachtungs-Bedingungen i» «ulillum, das heißt: Emer für Alle und Alle für Einen, verbinden; zugleich haben sie aber Einen aus ihnen oder einen Dritten namhaft zu machen, au welchen alle Aufträge und Bestcl, lungen von Seite der Militär-Behörden ergehen, mit welchen alle auf das Verfrachtungs« Geschäft bezüglichen Verhandlungen zu pflegen sein werden, der die erforderlichen Rechnungen zu legen und die im Vertrage bedungenen Zahlungen im Namen aller gemeinschaftlichen Offercnten zu beheben und hierüber zu quilliren hat, kurz, der in allcn auf das Vcrfrachtungs. geschaft Bezug nehmenden Angelegenheiten als der Bevollmächtigte der, die Verfrachtung in Gesellschaft unternehmenden Mitglieder in so lange anzusehen ist, bis nicht dieselben cinstim« mig einen anderen Bevollmächtigten mit glci- chen Befugnissen ernannt und denselben mittelst einer von allen Gesellschafts-Hliedern gefertigten Erklärung der, mit der Uebcrwachung der Kon-trakts.Ecfüllung beauftragten Behörde namhaft gemacht haben. Alle aus diesem Verfrachtungs-Vertrage für den Ersteher hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten gehen im Falle seines TodeS auf seine Erben, im Falle er aber z,ir Verwaltung seines Vermögens unfähig würde, aufM seine gesetzlichen Vertreter über, wenn es oaSW Militär-Acrar nicht vorzieht, den Vertrag fü'rM aufgelöst zu erklären, wozu es in beiden Fällen« einseitig berechtigt sein soll. ^ Die etwa entspringenden Rechtöstreitigkeiten werden von dem Landes'Militär.Gcrichte au0« getragen, dem sich der Offerent ausdrücklich unterwirft. Formular zum Offerte. Ich Endcögefcrtigtcr erkläre (wir EndrS« gefertigten erklären zur ««getheilten Hand, d. i. Einer für Alle und Alle für Einen) in Gemäß-heit der von mir (uns) emgeschencn, in dem Vlatle der N. N. Zeitung, Nr. ddo. (Nummer und Datum anzugeben) abgedruckten allgemeinen und speziellen Bedingungen für die Verfrach» tung der Militar-Acrarial-Güter, denen ich mich (wir uns) vollinhaltlich unterwerfe (unterwerfen), die während des Zeitraumes vom 1. Jänner «8ü5 bis Ende Dezember »665» innerhalb deS Kronlandes.....vorkommenden Verfrach« lungen sämmtlicher Militargüter zu Wasser mit Ruder oder Segelschiffen....., zu Lande per Achse, ferner die Beistellung der Loco-und Kaleschfuhrcn und Beiwagen für die Militär-Eskorte um nachfolgende Preise übernehmen zu wollen: !. Verfrachtung pr. Achse; für Frachtgüter ohne Unterschied der Gattung sob nicht gefährlich, ob gefährlich, oder voluminöse) zu (mit Buch« staben den Preis anzusetzen) pr. Zollzentner und die ganze Wegcsstrecke. 2. Für die Güter-Zu<- und Abfuhren von und zu den Eisenbahnstationen oder Adfahrts» und Landungsplätzen der Dampfschiffe, pr. Zoll- . Zentner für die ganze Wcgcsstrecke (mit dem ^ Anbote wie »uli l.) 3. Verfrachtung zu Wasser und zwar: von ... bis k ... österr. Währ. von ... bis u ... österr. Währ. u. s. w. (gleichfalls nach dem Anbote wie «ull I.) 4. Einen zweispännigen Beiwagen k . . . ost. Wahr. pr. Meile. 5 Eine Kaleschfuhr für den halben Tag tt . . öst Währ., für den ganzen Tag ü . . österr. Wahr. U. Eine zweispännige Lokofuhr mit dem Ladungsgewichte von ... Zentner, für den halben Tag 5 ... öst. Währ., für den ganzen Tag ü . . . öst. Währ. 7. Eine vierspännige Lokofuhr mit dem Ladungsgewichle von .... Zentner, für den halben Tag ü... öst. Wahr., für den ganzen Tag u ... öst. Währ. beizustellen. Beigebogen wird daS Zeugniß der Handels« und Gewerbekammer zu N. N. über die (3ig< nung des (der) Gefertigten zur Ausübung des Speditionsgeschäftes und das gerichtlich bestätigte Zeugniß über dessen (deren) Solidität, Ver-mögenö-Verhältnisse und die hierdurch gebotene Gewährleistung für das hohe Militär-Aerar. Das vorgeschriebene Vadium pr. ... wird in Staatsschuld-Verschreibungen oder in Baarem unter gesiegeltem Louvert besonders beigeschlossen- Sign.... am . .ten.....1864. Unterschrift. Aufschrift auf das Offert von Außen. Offert deS N. N. wegen Uebernahme d^ Verfrachtung und Veistellung von sonst crft^ derlichen Fuhren im Jahre l8«5 innerhalb dtö Kronlandes N. N. Aufschrift auf daS unter besonderem 6""' vert einzureichende Vadium. Vadium des N. N, zum Offerle wegen Verfrachtung der Militär-Güter pro l8«5 innerhalb des Kronlandcs N. N., bestehend in... st '" Staatöpapieren oder .... Stück Banknoten öst. Währ. :> I0N si., ü lU fl. u. s. w. «5,1 V e r z c i ch n i ß der laut vorstehender Kundmachuuft sicherzustellenden ^U. Frachtronten «nd Beiwagen*). n) zu Land, mit Ausschluß der Eisenbahn. Von nbcr bis «nd umgekehrt dium Vun über bis und umgekehrt >diun» . ^. «, . . <-,.. Roucredo — -l- Riva "!"" Kt.'in in Krain — ^'St. VcltlnKalntcn ' fl. ^ Gcmona - n-. __ 1'Stein , Udinc Pontafcl 1' Klagenfurt V Kraindurg ^ — 1' Civioale " 3lcumarktl (^asalsa — . f Portoqruaro Ü0 st. Klagenfurt v St. Veit ^..... " WlUach , Serravalle ^ ^onegliano ^ -» 1° Malborqhello i ^,l<-.--Laibach 1'Mol,r Prcdil ^ ?laordo Primolano ^ Neustadtl 1' Karlstadt Z ^ ^ Valsugana -j- Trient Z Monsalcone 'j-Udnie > f Bozen -j- Gladieca ^! t Slgmundskron ..«s.^,7.7« / ...... t Innsbruck Gorz -j- Palmanuova i------------—^-----------------^. ^ -----------^ ^lccnza_________ « ^---------------^------- ! Hrcmjo Moittedclluna -Z- Fellre Saqiado — i Palmaliuoua ' ^.^.. . V Adclüdcrg — 1'Flume "77-!; Padua ---------'-------------------?^M------------------- " , Sl.Pc'tcr ^ f Fimne Z ! Monselice -^ Rovigo (Elsenbahnstation) «z .j. Badia Spltal Verona ^_ 5 ^gnago 2U si. ^l"'z ,. ! Sanguinctto ^.„ . Vrunneckcn 5-. > 9ea,»^^n 1'Innsbruck !! ^ , m, c,- ^ - ,......- ^-^------------------------! Mantua Monsellce . ^. 1- Mcran -----------------------------. ^.. .------------------V f Glurns - 5 OlNql.a 1» NanderS 'I' Borgoforte Botzen f Landck -" dieß. u. jenseits des Po ^' m,,.»«." __ 1' St. Benedetto 1' Feldkirch ^. I Nabrcstna ^ Görz 1' Brcgenz Z ! ^ . ^ Duino ->- Palmanuova Franzensfcste 1' Inntzdruck Z ^"^ 1' Udlne Hall 1'Kusst Stssana zum Pulvcimagazin -j- Servolo bci Tricst «) Vci welcher Station in der Kolonne „bis" daS Zeichen f vorkommt, bis dorthin, beziehungsweise von dort aus sind auch die Beiwägen für die Eskorte nothig und daher zu offcrncn. ^ / « , > ^ v > ,,) Zu Wasser. _ . !. Von bis «nd umgekehrt Vadlum ^^^ ^ ^.^ ^^ umgekehrt Vadium !'^-^------------^-----------------------------------------'----------"---------------^-^ Duino !, P^ Capodistna !> Parenzo ! Fiume Venedig !! ^"" Verona > Pirano ^"""" !! ' Zcngg Plrano ! "" Pola Knin ^iest Fiume ! ' ^ Sebenico Porto-See , oder von Zcngg 4l)Ua si. ! Venedig Spalato «00 st. Lussinpiccolo ! ^ ^.. Duino , Zara , , "essma Knin U Li^sa Scbenico '! Spalato i Ragusa ^na Castelnuovo Ragusa ! Budua Castelnuovo i ^ ^ Budua ^"taro Cattary !. (Z. Amtsblatt Nr. 222 v. 29. September 1904). 2 'K ""^ «"e'spannigen angeschirrten ^ 3 Laibach und ^ „ zweispänniqen „ ^ ^ Z Mantua Z Ochsenzugcs -^ Z Umgebung H cineö einspänmgenFracht.vagenö' ^ ^ . ^ e,nes vierspännigen an.qeschlirten ^ ^ K „ zweispänniaen „ K ^ " l Ochsenzuges Verführung deü Brennholzes von der städtischen Verführung der Milltä'rgüter von der Riva zu Schwemme auf den neuen ärarischen Holzplah Land auf die verschiedenen Festungs^Objekte, deö Zeugs Artillerie-Kommando nebst Auf- und dann von dem Molo der Flstungö-Odjektc in Abladen, daim Schlichten pr.Hudlk-Klaflcr. Pola die Objelte selbst (p>-. Sporco Zoll Zei.tner) .^»y Stein ,n Kram Ueberfuhrung des Holzes vom neuen Holzplahe 5tt Verführung der Mllitärqüter von der Riua in das des Zeugs-Artillerie-Kommando in das dor- j Artillerie-Depot Theodora lpr. Eporco-Zoll. lige Salpetcrmagazin pr. Kubik-Klafter. Zentner). Verfuhrung des Brennholzes vom städtischen Tnst- ,^^. e.nspann.gen Kalesche platze bis zar Pulvervcrtretung pr.Kub..Klltr. ^nsbruck ? .. zweispä'nni^n .. ^ , St. Veit in lVeistellung von l Paar ungeschirrter ^ für halben u ^ ^^ ^ eines zweispannigen Lastwagens ^. ,^ Karnten > Pferde fur elnearari,che Kalesche j ganzen Tags 3^l^cn ^ cnnr cinspämuqcn .kalcscke H^-. ^r einer einlpännigen Kalesche -» «^ Kufstein ^ ^''^'6 zweijpänniqsn i'astivag^ns ^> ^ ^ ^"' Z „ zwelspannlgen Kalesche 3 i^ ll)0 <^.^ ^ ^„^ zwcispännigen Ochsenzl,ge5 .- ^ 2« Verona ^ eines einspännigen Frachiwagens ^3 " "-Mantua Z ,' zweispännigen . „ " -" lW ", „ vierspännigen „ > ^. " '') Die dtrmaligen Fracht« und Fuhren «Kontrahenten, deren Konlrakl mit Ende Dezember l. I- erlischt, kolinen die in Hä'lldtn habenden Deposiiln. Scheine über die in emer Mililäl'ssasst deponlrte Kaution stall res neuen Padmms einselldcn. K. k. Landes-Vcneral-Kommando. Udine, im September l864. (368—') Nr. 2USI. Konkurs-Kundmachung. Im Sprengel des k. k. stcierm.«karnt.-krain. Oberlandcsgcrichtö sind gegenwärtig noch eine Auskultanten-2tcUe mit Adjutum für das Hcr-zogthum Krain, und vier solche Stellen ohne Adjntum für dasselbe Herzogthum, dann 7 nicht adjutirte Aliö'kultantenstellen für das Herzog, lhum Steiermark zu besetzen. Bewerber um diese Stellen, welche, wenn sie auf eine solche für Krain Anspruch machen, zugleich die .Kenntniß der slovenischen Sprache ausweisen müssen, haben ihre vorschriftmaßig belegten Gesuche bls Ende Oktober l. I. einzubringen. K. k. Oberlandesgerichts « Präsidium in Graz am 2F. September l864. (378—2) Nr. IttlSS. Kundmachung. Von der k. k. Finanz.-Landes« Direktion für Kroatien und Slavonien wird zur Ver> Pachtung der Tabakverschlrißgüler-Verfrachtung für daö Sonnenjahr lUUü eine Minuendo:Kon» kurrenz» Verhandlung auf den 2U. Oktober »864 ausgeschrieben. Im Ucbrigen wird sich auf die ausführ» liche Kundmachung, enthalten im Amtöblattc der Laidacher Zeitung Nr. 2l!>, vom iitt. Sep tember lU64, bezogen. ?lgram dcn lU. September !8—3) ?lr. 5«7«. Kundlnachllltg. Nachdem in Folge eines Garnisonswechselö mehrere Ossizicrsquarlicre bcnöthigct werden, ladet der Magistrat die Herren Hausbesitzer und Administratoren ein, allfällige disponible ' Wohnungen, namentlich aber größere Wohnungen, beim Magistrate anzumelden. Etadtmagistrat Laibach am 24. Septcm« ber IKUi.