^r. 3. Freitag dcn 4. Jänner 1850. Oudcrttial-Äcrlllutdlnung. I. 2384. (3) Nr. 3W5. ^. Am l. December d. I. ist die Eerie ^li der Münzscheine zu lil kr. in dic Verlosung g> falle», ~ Jeder mit dem Buchstaben l5 bezeichtnteMüilz-schein zu 10 kr. kann vom I, Jänner 1850 inner« Hal!) von zw'gen l0 kr. in Silb^r-und Kupferscheidcmünze, soiuohl bei der hiezu d.stimmten Abtheilung d.r Staatscentralcasse in Wien, als bei aUen Eiunahmocassen in d^n Provinzen, auf Verlangen des Besitzers umgewechselt werden, wird aber auch nach Ablauf dieser zwei Monate bei allen öffentlichen Cassen fortan statt Barem angenommen. — Was in Folge hohen Finanz-Ministerial-Erlasse vom 19 Dec. 1549, Z. l327n^. >l - zur allgcm.iiien Ke.nttiuß gebracht wird, — Vom k. k. Landes-Präsiy-.um llaibach am 25. December 1849. Aemtliche Vcrlautblzrungen. ^. 2W4. (2) Edict. Von dem k. k. Stadt c ui-.o Landrechte, alv ^lcrcautil- und Wechselgerichte in .Nram, wird ^u>'d gemacht: Es scv d.r zwischen dem Herrn ^dreas Schreyer und Herrn Joseph Schreyer, ^^' Führung der Haildlullg in Spezerei-, Mate^ ^^^, Far!.'- und Eiseinvarcl» am hllsigc», Pl.»tz>', Mloss^ue Gesell schaftsvertrag cj<^u. Lalbach 20-^'pt^mber 1849, und die dicßfälligc Firma: "Joseph Schreyer" am l>utigen Tage in dea ''^gerichtlichen M^rcantil - Büchern protocollin Worden. Laibach am 22. D^celnl^r l»^-t!>. I. 24ll5. (2) Nr. ,2240 Vo» dem k. k Stadt, und Landrechte in ^ln wird bekannt gem ict t: Es sey über Ansuchen i'n'r ^. ^. October l849 ohne Hinterlassung einer die?^^"' Anordnung verstorbenen Maria Edcr, ,^ ^gsatzun.q auf den 14. Jänner 18.'»0, Vor^ ^< ^>s um l0 Uhr vor diesem k, k. Stadt- und , 'fechte bestimmt worden, bei welcher alle I^ne, f./ "^ an diesen Verlaß aus was immer , l>»enl Nechtsgruttde Anspruch zu stellen vcr-«/^^, solchen so gewiß anmelden und rcchto ^tte^ darchun sollen, widriqenö sie die Folgen '6 §. Ul4 h. hj. B. sich selbst zuzuschreiben haben Laibach den 4. October I849. 6' 23W. (2) Nr. 4955. K u n d m a ch u n g. . .Hn den Orten l^l-l.^!»^ und ^<>l,nuni«,l, in ^' kroatischen Militärgränze, werden selbststän-^ Postälnter mit Pferdewechsel errichtet, deren '^'/samkeit ,^it !5. December d. I beginnt. — Nal^ Postamter werden sich nur mit oer Auf-s^"^' und Bestellung von Korrespondenzen befas-,:,,'.^ Die Distanz zwischen 5,., tt..c>li und (^«'ü-ni,.^^ wit l^. zwischen (^i><^<> uud/«>n,!-l<„i "Ut 1-'!^ und zwischen /c»in,^nic« und der k ^^ l^Posien festgesetzt worden,- Von Dtt/ k, Ober-Postverwaltung. Laidach dm l2, ^ktnbcr i»49. ^'"!N. ^2) Nr. 5142. Ä u n d m a' ch u n g. die ^ Oberpostverwaltung in Prag ist H zwme controll Officialenstellc mit U„0 si. ^t/a / ^^^'" ^'l"9 der Kaution im Besoldungs-bes^^'' w Erledigung gekommen. —Zur Wider-di^^ulg dieser Stelle, und für den Fall ocr gra-"l Vorrückung der lchtcn controllirendcn Of- sicialenstelle in Prag mit 8W si. Gehalt, gegen Erlag der Caution im gleichen B.'trage, wird der Concurs biö lU. Jänner z^5»<> mit dem Beisatze ausgeschrieben, daß die Bewerber die documenlir-ten Gesuche unter Nachwelsung der Kenntnisse von beiden Landessprachen im Wege der vorgesetzten Postbehörde bei der Oberpostverwaltung in Prag einzubringen und dabei zu bcmclten habeu, ob und mit welchem Beamten der genannten Oberpostverwaltung sie etwa, und in welchem Grade verwandt oder verschwägert sind. — K. K. illyr. Obcrpostoerwaltung. — Laibach den 23. December 1ll49. Z, 2384!» haben an die Stelle des 3. Theiles des Porto-Regulativs vom 2. Februar 1842, betreffend die Fahrpost - gebühren für Fahrpost-Sendungen folgende Bestimmungen mit 1. Jänner I85l> in !Mlk>am' reit zu treten. — Grund-Taxe. H. l Für alle Fahrpost-Sendungen ohne Unterschied des InhalreS, des Werthes, dc'6 Gewlchleü und der Entfernung ist eine Grund-Tare mit dem un-vcränocrlichm Betrage von 10 Kreuzern zu ent> richtm. — Werth- und Gewlchtporlo §. 2. Die Portogebühr nach W e r t h und G cw i ch r dcr Sendungen betragt für jedes Hun-dert Gulden vom Werthe und für jedes Pfund vom Gewichte: bis eiuschließig 5 Meilen . . 1 kr. über 5 bis 1U » . . 2 » l« " »5 .. . . 3 >> ,5 >> 2l» » -^ " ^5 ., .l^i » . . U ', » 3<> » 3i> » . . 7 » >, 35 » 40 » . . 8 „ 4U » 45 » . . 9 ., » 45 » 50 „ Itt „ 5U „ M» ., . ti „ «0 » 7« „ . . l2 » ?tt » 8<» » . . 13 >, d0 >> W >, . . 14 » ' 90 ., 1W >, .15 ', 100 „120 « . 1« » 120 „ 140 >> . . 17 » » 1^0 „ 1U0 >> .18 » 1tt0 ,. 180 „ . . 1!> » » l80.........20 „ Tariff Der beigeschlossene Tariff lastt die Abstufungen der Portogebühren entnehmen, welche sich für die angeführten Entfernungen nach dem Werthe bis '^5 i(» Gulden und nach dem Gewichte bis 25 Pfund ergeben. — Banknoten-, Wechscl -, Ob l igationc n -, dann kleine Gold- und Si l berscn düngen. §.3. Sendungen von Banknoten, Obligationen, Wechseln, Coupons, (Hasse - Anweisungen, Einlösungsscheinen und andern Held vorstellenden Papieren ohne Be-schränkung des Werthes, untelliegen nur der Porto-Entrichtung nach dem Werthe. Bar-lendungen in Gold und Silber haben bis zum Betrage rou einschließlich 50 Gulden nur die Hälfte des tariffmäßigen Werth- und Gewicht-porto's, über 50 Gulden aber dcn vollen Werthund Gewichtsporto zu bezahlen, — Einhebung des Werth-oder Gewicht-Porto's, oder beider. §. 4. Bei Fahrpost - Tcndungcn o h n e angegebene!, Werth oder mit dem angegebenen Werthe von Weniger als 50 dulden hat die Taxirung lediglich nach dem Gewichte, bei i Sendungen mit einer Werthangabe von 50 Gul-r den und darüber aber sowohl nach dem Werthe e als nach dem Gewichte Statt zu finden. - — Schriften 'ohne Werth bis tl Loth l im Gewichte. H. 5. Schriften ohne angege-^ benen Weith werde,, bis zum Gewichte von ) einschließlich li ^ioth bei der Fahlpost zur ) Beförderung nicht angenommen, sondern zur Brief- - post gewiesen — Schriften mit Werth e bis Schriften über tt Loth im Gewichte. H. <; Schnften mit oder ohne angegebenen Werth von mehr als ti Loth im Gewichte unterliegen « ne st dem Grundporto so lange der Brieftaxc ' pr. 7 Loth, bis die Taxe nach dem Fahrpost-g Tariffe hoher entfallt. — Briefe, welchen ' Geldsendungen bei lie gen. §. 7. Wenn tt einer Geldsendung ein Brief von mehr als I l Loth im Gewichte beiliegt, so ist für das N^bcr-' gewicht der dafür nach oem Brief-Tariffe ent-' entfallende Porto zu entrichten. — Portozah-^' lung durch den Aufgeber oder Em-' p fang er. .^. 8. Die Fahrpost-Porto-Gebühren r werdeil vom Aufgeber oder Empfänger einge-" hoben, je nachdem den Palteien zu Folge der l' Fayrpost-Ordnung freisteht, dic Sendungen zn ' frankiren oder an den Empfänger zur Zahlung ' anweisen zu lassen. - Reisegepäckes. 9. I" >oweit das Gepäcke der. mit der Fahrpost reise»-^ den Pelsonen das gebührenfreie, in den Wor-merk scheinen ausgedrückte Gewicht, und der an-b gegebene Werth den Betrag von 100 Gulom übersteigt, wird die Portogebühr für das höhere . Gewicht und für den höheren Werth gleich 'vie fur sonstige Sendungen eingehoben. — Zurück-sendung von Fahrpost-Stücken. §, l0> Für die Zu rücken dung von Fahrpost-Stücken, delen Abgabe an den Adressaten nicht bewirkt werden konnte, ist die Hälfte der tariffmäsii-gen Portogebühren, mit Hinwcglassung allsalli-qer Bruchtheile eines Kreuzers zu entrichten, die Fälle ausgenommen, wenn der Inhalt der Sen-düngen in Schriften oder Mustern ohne Werth besteht, welche letztere keinem Retour-Porto unterliegen. — RetourRecepissen und Nach-frage - Schreiben (Onästionen. §, ! l. Für ein Retour-Recepisse ist von dem Aufgeber dic Portogebühr für einen e infa ch enBlief zu entrichten. — Nachfrage - (Ouästions-) Schreiben werden, wenn bei der Aufgabe im Retour-Rcce-pisse ausgestellt worden ist, oder wenn das Einschreiten um Nachforschung auf einer Nachricht von Adressaten beruht, worin er den Empfang der rc-commandirten Sendung in Abrede stellt, unentgeltlich, in allen übrigen Fallen aber gegen Vorausbezahlung des einfachen Briefporto's auögcfer-ligt und abgesendet. — Zustellungs- und Aviso-Gebühr. §. 12. Für die Zustellung einer Fahrpost - Sendung bis zu dem Gewichte von 3 Pfund in die Wohnung des Empfängers sind in Wien 3 Kreuzer, in andern Postorten 2 Kreu -z", für die Zustellung eines Aviso-Zettels überall l Kreuzer zu entrichten. — §. 13. Vei allen zur Aufnahme von Fahrpost-Sendungen ermächtigten Postämtern ist nicht nur der Fahrpost-Tariff, sondern auch der Mcilenwciser des Ortes zu Jedermanns Einsicht offen und in allen Hauptstädten gegen Ersatz der Dru^ckkosten auch verkäuflich zu halten, damit Jedermann in der Lage sey, sich das Fahrpost-Porto für aufgegebene oder einlangende Sendungen selbst zu berechnen. — K K. illyrische Oberpost - Verwaltung. Laibach den 5, December 18^9. Fahrpost-Tarif f. Akf eine Entfernung von Meilen in gerader Linie D Bom Werth be trage «ach Vem ^^^, > ^^.,, , ^ ,^,^, ^h^, ^„, ^,,^, ^,, über über über über über über »ber iiber über über > bis 5 '!»' ,5 2<» 25 3U 3,'. 4» 4.'. 5!» «i„ 7«, X!» !<«» IM» 12!» !4<» !'!<^ über > IN Guloen. G e w ! ck t e, .^ ^ ^^ ^.. ^. ^ ^ ^. ^z ^z ^z hlz l,ig ^,iz; Hi5 l'is blö v!ö b>» !?«» » ! 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