1863. Äml8Ülall zur Lailiacher Zeitung, 22. August. (275-«) Kundmachung. Daß hohe Krirgsministerium hat die Sicher, stellung der Velftachtimg von militärische" Gütern fur den ganzen Umfang der Monarch", so wie nach den vorkommenden ausländischen Stationen, fur die Zelt vom l. Jänner bis Ende Dezember l86« mittelst einer Offertverhandlung angeordnet. < Die Routen, auf welchen im Bereiche dieses LandeS.GeneralcKmnmando innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Krunländer die Verfrachtung von Scitr der Unternehmer stattfindet, so wie die Strecken und Orre, für welche die Beistellung von Voko., dann Kalesch Fuhren oder Beiwagen für die etwaige Militär-Eskorte nöthig sein dürfte, sind aus dem unten folgenden Verzeichnisse zu entnehmen. Allgemeine Bedingungen. I. Gegenstand der Offertverhandlung ist die Verfrachtung von Militär-Acrarial-Gütern — aller Art in dem Zeitraume vom l. Jänner «8«v bis Ende Dezember »8«« von und zu den nachbenannten Stationen, als: V im Inlande. n)Von und zu den Monturs.Kommissionen in Stockerau, Prag, Brunn, Altofen, Graz, Venedig, Iaroslau und dem Depot in Wien; t>)von und zu den Fuhrwesens «Materialocpotö zu Klosterneuburg, Marein, Prag, Olschan, Treviso, Pest, Thorda und Drohobicze; c-) von und zu den Zeugs-Artillerie»Kommandcn ,n Wien nebst Filialen Steinfeld, Linz, Salz« burg, in Graz, zu Innsbruck nebst dessen Filialen Kufstein, Franzenöfeste, Bozen in Karlstadt nebst dessen Malen Czettin, (5sscgg, Brood, Gradisca, in Prag nebst Filialen zu Theresicnstadt, Iosefstadt und Bergstadtl, in Olmütz nebst dessen Filialen zu Brunn und Troppau, in Krakau nebst dessen Filiale zu Lemberg, in Komorn nebst dessen Filialen zu Ofen, Preßburg, Neusohl, Kaschau, Nagn-Banya, Dedreczil,, in Karlsburg nebst Filiale zu Hermannstadt, in Tcmebvar ncbst dessen Filialen zu Peterwardein und Arad, in Stein ncbst dessen Filialen zu St. Veit und Laibach, in Trieft nebst Filiale zu Pola, in Zara ncbst dessen Filialen zu Spalato, Lessina, Sede-nico, Clissa und Knin, ln Ragusa mit den Filialen zu Kastelnuovo, Cattaro und Budua, in Venedig ncbst Filiale zu Rovigo, in Verona nebstF>llalezuPeöchiera,Palmanuova,inMan' tua nebst Filiale zu Lcgnago und Borgoforte; ä)von und zu dem Feuergewehr-Zeugs-Artillerie-Kommando in Wien nebst Filmle zu Prag; e)von und zu dem Geschütz-Zeugs.Artillerie-und Raketcn'Zi'ugs-ArtiUerie-Kommando in Wien und bei Wiener Neustadt; t')zu den Beschäl- und Remonlkungs-Kom^ '' manden zu' Stadl bei Lambach, Graz Nimburg an der Elbe ." « Vrünn F^ Drohobicze «- ^ Stuhlweißcnburg " 3 Großwardein ^U 8^zi8l tit ^öl'ß')' " Fs)zu den Gestüten in MezöhegyeS, Babolna, Kisber, Radauh, Piber; li)von und zu dem Pionnier-Zeugs »Depot in Klosterncudurg, Aerol,a uu-d Pest; ,') von dcm Haupt-Medikamenten'Dspot in Wien, dann den Medikamenten«.Depots zu Prag, Pest, Lemberg, Laibach, in die kleineren Mcdikamenten'Dcpots, Festlings» und Garni-sonö-Apothekenz 1i)von den Armee »Anstalten zu den Truppen "line Unterschied der Waffengattung mit In-dcg'iff der k. k. Gendarmerie; desgleichen l) zu den BlldUl'gS'Anstalten. ll in'ö Ausland. 1. Von den Armec-Ansialten zu Prag nach Mainz, Ulm und Rastatt. 2. Auf die Transpottirung von Verpflegs-gütern erstreckt sich die gegenwärtige Verfrach. tungs'Sicherstelluug nur dann, w?>m Zechn. düngen aus einem Verpfiegöbezirke in den an. deven, oder aus einem Kronlandc in daS andere stattfinden. Hiebei steht eb jedoch den Wer-pflcgs« Magazinen oder den randes» General-Kommanden frei, die Verpsicgsartikel auch durch andere Vekturanten tranSportiren lassen zu können, falls deren Frachtlohn vllllger als die für das betreffende Kronland stipulirtenKo,maki2.-Fracht. preije sind. Natural.Transporte auS den Magazinen zur Mühle und zurück, auö einem Deposi- l torium in das andere, auö der Magazins-Sta-cion in die entfernter gelegenen StabS» und Dislocations-Orte gehören in den Manipula-tionS-Betrieb der Verpflegö.Magazine und sind von diesen, wie bisher, zu besorgen. 3. Die Uederführung der Baumaterialien zum Bauplätze und Bedarfsorte ist mit der Sicherstellung der Baumaterialien selbst gleich» zeitig zu kontrahireu und liegt daher außerhalb der allgemeinen Verfrachtung. ! 4 Die Güter. Versenduugen mittelst der Eisenbahn ober Dampfschiffahrt besorgt die Mi-litär. Verwaltung selbst, daher deren Slcher-stellung in der vorliegenden Offertocrhandlung nicht Inbegriffen ist. 5. Die im Absähe I bezeichnete Vcrfrach« tung umfaßt sohin — unter obigen Auünahmen — alle Sendungen von und zu den Armee-Anstalten bezüglich der Zu- und Abfahrten von > und zu den Eisenbahn-Stationen ober Abfahrtö. und Landungsplätzen der Dampfschiffe; ferncrsl alle Gutcr-Scndungen per Achse zu Land mittelst Zugvieh, bann zu Wasser mittelst Segel« oder Ruderschiffen. 6. Diese Verfrachtung wird im Offertwege an den Mindestfordernden überlassen und es steht jedem österreichischen Staatsbürger, welcher sich über seine Eignung und Befähigung zur Besorgung des Vcrfrachtungs-Geschäftes gehörig auszuweisen und dem Militär-Aerar die nöthige Sicherheit zu bieten >m Stande ist, frei, sich an dieser Verhandlung durch Ueberreichung eines, mit dcn nachbezcichneten Erfordernissen versehenen Offerts zu betheiligen. 7. Die Offerte haben Anbote über sammt, liche derlei vorkommende Verfrachtungen inner, halb der Grenzen eines oder mehrerer Krön. lander, mit Benützung der vorhandenen Wasser« straßcn und Landwege zu enthalten und ob der Transport zu Wasser mittelst Segel, oder Ru Verschiffen — oder zu Lande per Achse mittelst Zugvieh bewirkt wird, und ebenso rücksichtlich der Zu: oder Abfuhr der Militär-Güter von dcn ärarischen Anstalten zu den Eisenbahnstationen und DampfschiffahrtS'Landungs- uud Abfahrtsplätzen den Preis eines Zollzcntners für die ganze Wegesstrecke in ö'stcrr. Währung, zahlbar in Banknoten oder sonst gesetzlich anerkanntem Papiergelde, zu enthalten. 8. Bei gleich gestellten Preisen wird unbe, dingt jenen Offerenlen der Vorzug gegeben, welche, für die größten Lander-Komplexe lauten. ». Bei Gcndmig gefährlicher Güter, denen eine Militär'Escorte beigegeden wird, müssen für diese EScorte auch die nöthigen Beiwagen beigestellt werden, daher auch für letzere die Preiö-Andote zu stellen sind. IU. Dort, wo es nothwendig ist und Loko. fuhren angefordert werden, sind auch solche vom Kontrahenten beizustellen und auch der Preis a) einer Lokofuhr für Personen und Kalesch. fuhren, oder l>) für Maaren- und Material-Transporte, letz. tere mit dem Ladungsgewichte eines 2» oder 4spännigen Wagens, für den ganzen oder halben Tag anzugeben. ll. Ist der Offerent verpflichtet, seinem Offerte das von der betreffenden Handels- und Gewcrbekammer, oder dort, wo c'ne solche nicht besteht, daö von der hiezu berufenen Behörde ausgestellte Zeugniß über ftiue Eignung zur Ausübung des Verfrachtung^ Geschäftes, dann ein von dcr politischen Ottsobrigkeit bestätigtes Zeugniß über die Solidität und das zureichende Vermögen zur Slchcrheitsl^istunst f»r daö Acrar beizulegen. Diese dem Offerenten nur versiegelt zu über. gebenden und versiegelt zu belassenden Zcrtifi« kale, in welchen das etwa eingetretene Ausgleichsverfahren angedeutet werden muß, sind stempelfrei. Ein im Ausgleichsverfahren befindlicher Konkurrent wird, so lange dieses Verfahren nicht beendet ist, zur Einbringung von Offerten nicht geeignet erkannt. ,2. Außerdem ist jedeS Offert, je nachdem dasselbe für dcn Umfang cmeb oder mehrerer l Kronländer gestellt wird, mit einem Badium zu ! belegen, welches vorläufig auf folgende Pauschal» ! Summe festgesetzt wird, und zwar: !für Nieder, und Oberösterreich . . KOV fl. " Salzburg.......400 " I « Steiermark......4M» " >> Tirol........4<1U " " Böhmen.......llw«, " " Mähren....... 5UU " " Schlesien.......4l»0 " " Wenetien.......lUUl, '" i " Kärnten, Kram und Küstenland Il> " lösterr. Währung. ' «3. Die Vadicn können entweder in barem Gelde oder in Real.Hypotheken, oder in österr. Staatsschuldverschreibungen, oder aber endlich in Aktien oder Prioritäls-Obligationen jener Gesellschaften, welche eine Staatsgarantic ge« nießen, erlegt werden. Die östcrr. Staatsschuld« Verschreibungen werden nach dem Börsenkurse deb Erlagstages, insoferne sie jedoch mit einer »Verlosung verbunden sind, keinesfalls über den Ncnnwcrth, die genannten Aktien oder Prioritäts-Odligalionin aber t,ach dem Börsenkurse des Erlagötageö mit einem !U°/, Abschlage ange« nommen. ElraatSgarantie genießen biS jetzt folgende Industrie.-Unternehmungen: Die österr. Donaudampfschifffahrls, Gesell, schafl, die Kaiserin Elisabethbahn, die südliche Staats., lombardisch.venetianische, Zentral'ita, lienische Elsendahn-Gesellschaft, die Thcißdahn, die galizische Karl Ludwigsbahn, die böhmische Westbahn, die Lcmberg-Czernowitzer Eisenbahn. Gesellschaft, die südnorddeutsche Verblndungs« bahn und die österreichische Slaatseisendahn. Gesellschaft. Pfanobestellungs- und Bürgschasts-Urkunden können nur dann als Vadium oder Kaution an» genommen werden, wenn dieselben durch Einverleibung auf ein unbewegliches Gut gesetzlich sichergestellt und mit der Bestätigung der betreft senden Finanz Prokuratur bezüglich ihrer An« nehmbarkeit versehen stnd. Wechsel werden wider als Vadium noch als Kaution angenommen. 14. Die Vadien derjenigen Offerenten, wcl» chen eine Lieferung bewilligt wird, sind auf dcn doppelten Betrag der in K. l2 der «Bedingungen" angesetzten Pauschalsumme zu erhöhen und bleiben in dem Falle, als diese Vadien in baarcm Gelde oder Real, Hypotheken, oder in ösierr. Staatsschuld. Beschreibungen, oder in PfandbestellungS- und Bürgschafts^Urkunden erlegt wurden, bis zur Erfüllung des von den Offerentcn abzuschließenden Konttaktes als Erfüllungö,Kaution liegen, sönnen jedoch auch gegen andere vorschriftsmäßig geprüfte und be, stätigte Kautionsinstrumentc ausgetauscht werden. Wurde von einem mit einer Lieferung be-thclllen Offercnten das Vadium in Aktien oder PrioritätS'Obligationen der cine Staatßgarantie genießenden Gesellschaften erlegt, so hat derselbe bei dem KontraltSabschlusse anstatt dieser Aktien oder Plioritä.s'Obligationen entweder daares Geld oder Real.Hypotheken, oder österr Staat schuld-Verschrcibungen, oder Pfandvestclluna^ und Nürgschafls-Urk^lden zu erlegen, und'eü h. In dem Offerte, welches mit dcm gesetz liche« Stempel versehen und oon dem Offerentcn unter Angabe seincö Charakters und Wohnortes eigenhändig.gefertigt sein muß, hat sich derselbe ausdrücklich 5ln von ihm eingesehenen, in dem Blatte der N. N. Zeitung Nr. ddo (Nummer und Datum anzugeben) abgedruckten Vedingun« gen fül die Uebernahme dcr Verfrachtung militärischer Güter vollinhaltlich zu unterwerfen. Auch ist in dcnl Offerte die als Vadium erlegte Summe st,ts mit dem entfallenden Betrage in österr. Wahrung aufzudrücken. ltt Das Offert ist für dcn Offcrcnten, wel. cher sich dcä Rückt'.illsbcfngnissls und der im §. ^6^ des all. bürg. Gesetzbuches normirten Insten zur Annahme seines Versprechens ausdrücklich begibt, vom Nomente dcr Überreichung — für das k. k. Milltar.-Aerar aber erst dann rechtsverbindlich, wenn der Elstehcr von der erfolgten Genehmigung seines Offertes Seitens des k k. Krlegsministerlums verständigt wor-den ist. l7. Der Offerent bleibt übrigens au sein OMt auch, dann gebunden, wenn von den darin kumulativ enthaltenen Anboten für den Transport nnttelst Achse cder zu Wasser, für VcisteUung von Loko- und Kaleschfuhren lc. nur ein vder der andere angenommen würde. ls Die diesen Bestimmungen gemäß aus-geserligten Offerte sind versiegelt bis längstens HO. September »GO.5 bis ll Uhr Mittags entweder unmittelbar beim k. k. Kriegsministcrium, oder bei dem Landes-General-Kommando, welches die daselbst einlangenden Offerte uncröffnct dcm k. k. Kriegs' Ministerium einzusenden hat, zu überreichen. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Be dingungeu vorgeschriebenen Erfordernissen verschen sind, oder welche erst nach Ablauf des festgesetzten Termins, — sei cs beim Kriegs-Ministerium oder bei einem Landes. General-Kommando, — überreicht werden bleiben unberücksichtigt. Im telegrafischen Wege gestellte Offerte werten ebenfalls nicht berücksichtigt. Spezielle Bedingungen. !9. Die Verfrachtung hat auf den kürzesten und die Sicherheit und Konservation des zur Versendung gelangenden Hutes uicht gefährdenden Rontcn direkte vom Erganzungs- oder Anschaffungs, zum Verbrauchs« oder Bedarfs-Orte zu geschehen, und muß das Frachtgut dort, wo es geschehen kann, zu Gunsten des k. t. Wilitär-Aerars assekunrc werden. 2U. Dem Unternehmer bleibt «s übrigens hiebet freigestellt, insoweit eine andere entferntere Route selbst zu wählen, — jedoch wird ihm von Seile des Acrals nur jener Preis vergütet, w.lchi-r nach dem Betrage bei der Verfrachtung alä Frachtpreis für die kürzeste Rout» entfallt; und es kann auch hiednrch keine Ac»' dcrung in der für dic vertragsmäßig ausgespro» chene Route festgesetzten Verfrachtungszeit an gefordert weiden. 2l Die Zahlung dcö Frachtpreises geschieht am Uidernahmsotte von der übernehmenden A», stalt oder Truppe, wenn das Militar-Aerarial-Gut unbeschädigt abgegeben worden ist, an den Verfrachcur.qs'Unlcrl'.chmer persönlich oder an seinen zum Gcldcmpfange und zur Ouiltl-rung hierüber berechtigten Bevollmächtigten, 22. Der Kontrahent hat alle mit der 35er-frachtung verbundenen Maulh- und sonstigen Auslagen aus Eigenem zu tragen. 23. Der Verfrachtungs-Unternehmer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes seil der Empfang, nähme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern e? nicht beweiöl, da?, dcr Verlust oder die Beschädigung ohne sei,: — oder der von ihm zur Ausführung des Transportes verwendeten Personen — Verschulden durch höhere Gewalt, oder durch die natürliche Beschaffenheit dcs Gutes odcr durch äußerlich nicht erkennbare Mangel der Verpackung entstanden ist. Im Falle eines solchen Verlustes odcr einer solchen Beschädigung dcb Frachtgutes wird dcr Zustand dieses letzteren, sowie die Höhc des dlm Frachtführer nach Ar- ltikel 396 des allgemeinen Handelsgesetzbuches obliegenden Ersatzes durch Sachverständige festgestellt, welche über Vorschlag dcr betreffenden Militärbehörde durch das zunächst gelegene Gericht ernannt werden. 24. Für Beschädigungen, welche oemMilitär-Aerarialgute durch nicht abzuwendende Elementar^ Einflüsse zugegangen sind, hac der Verfrach-tungs-Unternehmer im Allgemeinen nicht zu haften. Jedoch muß in einem solchen Falle der Verftachtungs - Unternehmer durch ortsobrigkeitliche Zeugnisse die angeblichen Elementar-Ereignisse darthun und durch gerichtliche Zeugen» aussagen oder Kunstbefunde den Beweiü^iefeln, daß trotz allen anzuwenden möglichen und'wirtlich angewendeten Vorsichtsmaßregeln und Echuh» Mitteln dem beschädigenden Eioflusse dieser Zu» fälle uicht vorgebeugt werden tonnte. Wird dieser Beweis nicht hergestellt oder hac der Unternehmer die ihm obgelegenc Asse« kurirung des Frachtgutes unterlassen, obwohl dieselbe nach der Sachlage und mit Wirkung für den eingctrclencn Zufall ausführbar gewesen wäre, so hat er auch einen solchen zufälligen Schaden dem Militär-Aerar zu ersetzen. 25. Der Kontrahent ist verpflichtet, bei sämmtlichen innerhalb der Grenzen eines Krön-landes oder innerhalb des RayonS, für welchen ihm die Verfrachtung übertragen ist, befindlichen Almce-Anstalten, dann im Sitze der Landes-Milicär.Verwaltungs-Behorde — Bestellte zu ernennen, welche über elhaltenes Aviso das zu verfrachtende Gut vom Oite der Adsendung zu übernehmen und an den Ort der Bestimmung, in so ferne derselbe innerhalb des Rayons, auf welchem er die Verfrachtung übcrnommen hat, liegt, direkte — oder an den für das nächst, gelegene Kronland vom Aerar aufgestellten Ver-srachtungs-Unternehmer — soferne das Gut in den dcm Letzteren zustehenden Verfrachtungs-Rayon abzusenden und wntcr zu erpediren »st, zu leiten, da sämmtliche für die Verfrachtung oer Militär - Aerarial . Güter aufgenommene Spediteure, deren Name und Ubikationsort entsprechend verlautbart wird, unter sich in qegcn-settige Geschäftsverbindung und Emvcrständniß zu treten haben werden. 26. In Rücksicht solcher Vcrfrachtungs-Uebergänge ist jeder Frachlunternehmer, welcher ein Aerarialgllt nicht unmittelbar von einer Militär-Anstalt oder Behörde, sondern von einem Verfrachter übernimmt, verpflichtet, bei der Uebernahme die Anzahl und Beschaffenheit der Kollien, Ballen und Kisten lc. mit Beziehung auf den Ladschcin genau zu untersuchen, im Falle von Abgängen oder Verletzungen cnt« weder unter Vermittlung dcr nächsten Militär, Behörde, oder im Wege eines gerichtlichen, odcr wenn auch dies unmöglich wäre, eines unter Leitung der Ortibehözde durch unparteiische Schatzleute vorzunehmenden Augenscheines, Alt und Umfang deS Schadens zu konstatircn, widri-genö angenommen würde, daß er die Uadung vollzählig und im unbeschädigten Zustande übernommen habe und er für alle dei der endlichen Abgabe des Gutes an eine Mllitär-Anstalt odel Behörde hervorkommenden Abgänge odcr Be-schädigungen auch dann dem Aerar den Elsatz zu leisten verpflichtet wäre, wenn auch erwiesen wücde, daß dieselben aus der Zeit vor seiner Uebernahme deö Gutes herrühren. Der Frachtunternehmel-, welcher in obiger Beziehung daS Aerarialgut zur weltern Verfrachtung an den Verflachter deö nächsten Krön» landes übergibt, hat sich sohin über die voll-standige und unbeschädigte Uebergabc dcr Ladung durch eine ausdrückliche Bestätigung des übernehmenden Spediteurs auszuweisen, — wldri-gens cr für alle bei dcr endlichen Ablieferung dcS Gutes an cine Milisar-Behörde odcr Anstalt hervorkommenden Abgänge odcr Beschädigungen in «olicklln mit allen nach ihm bei dem Trans' porte dieses Gutes bechciligtcn Unternehmern dcm Aerar zu haften halte. Die Vergütung deö Frachtlohnes an jcne Vckturanten, welche die Fracht nicht unmittelbar an die betreffende BedarföiAnstalt, sondern an eincn andern Vcrfrachttr zur Weitertransport!» rm^ übergeben, hat zna:. ebenfalls — laut § 2» rcr vorliegenden Bedingungen—von Seil'c dcr oddeüannten übernehmenden Anstalt cder Truppe zu geschehen; die Zahlung selbst wird aber, wenn sich im Oric des Vcrfrachtungü - Uebergangeö ein Militär. Platz- oder Stations «Kommando befindet — welches in solchen Fallen dann überhaupt bei der Uebergabe und Uebernahme dec Fracht oon einem an den andern Verfrachter zu interveniren hätte — durch Vermittlung ^ desselben, sonst aber durch direkte Zusendung an den Verfrachter oder dessen gesetzlichen Bevollmächtigten zu bewirken sein, vorausgesetzt jedoch, daß sich der Verfrachter, wie es in die« sem § 2, „ »lw » » 5 „ über lMl ,, » U » zu übernehmen und beim Transporte per Achse wenigstens drei Meilen des Tagcs z" rückzulegrn. Erstreckt sich die Enfernung des Aufladeocles von der Eisenbahnstation oder dem Landungsplätze nicht auf 3 Meilen, so hat der Kontrahent nach Verlauf von ^ Stunden nach erhaltenem Aviso bis litt Zentner, binnen 3 Tagen bis UW Zentner, und binnen 5 Tagcn jede höhere Gcwichlslast i" verladen und längstens am nachfolgend^ Tage nach dcr Verladung biS zu dcn (5>s^ bahnstationen oder Landungsplätzen versWc" zu lassen und für deren unverzögerte O"' terexpeoition zu sorgen. ! Bei Berechnung der zur Verfrachtung ! per Achse bemessenen Zeit wird der Jag des Auf- und Abladenö nicht gezahlt-l,) Beim Traneporte mlttVlst Eisenbahn, sowt< jenem mit dcr Dampfschissfahrt, wclchcr von der Mi!ita>Vcrwaltlmg selbst besorgt wird, komml blos hier zu bemerken, daß der Kon« trahent, dem die weitere Verfrachtung ob» liegt, sich bei Uebernahme der Fracht nach dcm im Punkte 2ti der vorliegenden Bedin« gungcn enthaltenen Bestimmungen zu be« nehmen und zur Behebung der Fracht die nach dem Gewichts ^ Verhältnisse vermöge Punkt 27 der Bedingungen angesetzten Termine zu achten hat. Übrigens ist der Verfrachter gehalten, sich hiebei über das zugekommene Aviso we^ gen der zu übernehmenden Verfrachtung, sowie übcr dcn Zeitpunkt, mit welchem ihm von Seite dcS Eisenbahn- oder Dampfschiff" fahrts-Expedlls die Güter zur Disposition gestellt wurden, legitimircn zu können, c) Beim Transporte zu Wasser mittelst Ruder» oder Segelschiffen kann namentlich bei län« gcren Fahrten im Allgemeinen kein Termin festgestellt werden, doch bleibt es der abspe» direndcn Behörde überlassen, im Einver-ständnisse mit dem Kontrahenten von Fall zu Fall den Termin festzustellen, binnen welches das Mllitär'Aerarialgut an dem Orce seiner Bestimmung anlangen must. (3s wird daher blos festgestellt, daß die Verladung pr. Schiff bis 5tt Ztr. 2 Tage ,>l^ ^7/: dividn't und ein ii»"/o Betrag dieses Quotienten für jeden 2ag der Verspätung von dem bedungenen ^esamnn-Frachtlohnü'Veroienile in Abzug gebracht wird. .: , 29. Der Grstchcr wird "beim Einttitte vost Kriegsereignissen, insofernc jcneö einzelne Kronland oder jener Länderkomplcx, innerhalb dessen ihm die Verfrachtung übertragen worden ist, in den Kriegsschauplatz fallt oder nahe an den-selben grenzt, von den eingegangenen Vertrags' Verbindlichkeiten bezüglich jeneS Kronlandes, welches eben in dcn Kriegsschauplatz fallt oder unmittelbar an denselben grenzt, auf die Dauer des Kruges enthoben. Die diesfälligen Preisanforderungen haben sich daher nur auf friedliche Verhältnisse und den ungestörten Verkehr mittelst der gewöhnli- chen Verfrachtungsarten und Mittel zu gründen. Bei eintretenden Kricgscreignifsen werden besondere Anbote eingeholt odir die Verfrach« tung von der Militär-Verwaltung selbst besorgt. 3<» Der Kontrahent ist verpflichtet, auf dem Ladungsscheine die richtige Uebernahme des Mllitär-AemrialgliteS nach Anzahl der (5olli, Ballen, Kisten:c. und dem angegebenen Sporko- lsewichte zu bestätigen. 3l. Bei Verfrachtungen per Achse ist der Kontrahent verpflichtet, vollkommen geeignete Wägen beizustellen, dieselben, zum Schuhe des AcrarialguteS gegen die Witterungs- und Ele< mcntar^Creignisse mit zureichenden guten Flech. ten, Plachen oder Rohrmatten zu versehen, Pack» stricke, Stroh, und sonstige zum Packen nöthige Erfordernde beizugeben. Wcnn unzerlegbare Fuhrwerke oder Geschütze und Munitionswägen transportltt'würden, welche beim Transporte durchaus mcht zusammengekoppclr werdcn dürfrn, sind für /dieselben die nöthigen Zugthicre beizu^ stellen, für welche nach dem konstatirtcn V.>. Wichte der tranöportnt werdenden Kuyrwcrk^ und Geschütze, einschlieft ig dcr auf dcn Fuhrwerken etwa verladenen Lasten, die festgesetzte V.r gütung pr. Zollzentner und Meile geleistet wird. 32. Die übernommene Fracht ist unaufge-halten auf derselben Achse, mit Zurücklegung von mindestens I Meilen per Tag, an den Bestimmungsort zu überführen Auügcnommen sind stattgefuildene Elementar« Ereignisse und die in Folge ders.lben eingetretene gänzliche Sperrung der Kommunikation, sohln Ueberschwemnnmgcn, Erd, und Felsen stürze, zerstörte Brücken I«. Uedcr derlei Ereignisse und hiedurch bedingte Vmpatung des Eintrcffungstermineb am Bestimmungsorte ist sich zur Wahrung vor dem sonst festgesetzten Po'nalabzuge mit dcn'onö. obrigkeitlichen, dort, wo cö thunlich, mit den von der kompetenten Gerichtsbehörde bestätigten Zeugnissen zu lcgitimiren. 34. Nährend eines solchen durch Elemen tar-Ereiqnisse bedingten Aufenihaltes des Trans' Portes haftet der Kontrahent für das zur Ver-ftachtung übernommene Mllitär-Aerarialgut, wie wahrend deS Transportes selbst, und ist verpflichtet, eine solche durch Elementar-Ereigmsse herbeigeführte Unterbrechung oder Stockung deö ^'^°^^ ^c^ die nächstgelegene Militär-T^vv ^"' "s^'""dcn Armee. Anstalt oder ^ bi a n w"n?^° .'"''ogleich z.r KenrNniß men^'L^e^v^^^lrans^rthem^ ^^^da^?^«U^^ Zuladung von Prwatgut gestattet und diese bc. ^"^.^"" ^"' f.'""b"" UN' alle und icd Beschädigung, welche das Aerarialaul in Folge der bewirkten Zuladung von Prioataut erleiden konnte, strenge verantwortlich und ersatzpflichtig. 3«, Bei Pulver- und MunicionätranSpor' tcn uiid feuergefährlichen Gütern überhaupt sind solche separirt zu verladen, auf den betreffenden Wägcll schwarze Fahnen auszusscckin. .- Die Fuhrleute sind von der Gefährlichkilt des auf. geladenen Gutes zu verständigen, daS Tabak« rauchen ihncn zu untersagen; sic dürfen m der Nähe der mit feuergefährlichen Gütern bcladcntn Wägen kein Feuer oder Licht unterhalten, derlei Wägen müssen m entsprechender Entfernung von einander fahren und dürfen nur außerhalb der Ortschaften auf entsprechenden Plätzen halten und übernachten, Die Zuladung von Privatgut bei diesen Transporten ,st strenge verboten. 37. Bei allen großen Transport,» per Achse, unbedingt aber bn allen Transporten von Gewehren, Pulver, Munition und fcuerge. fahrlichen Materialien überhaupt, müssen vom Kontrahenten Kondukteure oder Schaffcr zur Beaufsichtigung von derlei Transporten beigegeben werden, welche den Anordnungen der etwa ocigcgebencn Militär-Eskorte sich zu fügen haben. 36. Für die Halesch- oder Lokosuhren wird der Halde Hag von 6 Uhr Früh bis ll, und von l Uhr Nachmittags bis 7 Uhr, der ganze Tag von U Uhr Früh blS ? Uhr Abends mit Rücksicht auf die Füttcrungszeit angenommen. In jenen Fallen, wo eine Kalesch, oder Vokofuhr entweder schon vor li Uhr Frül) bc, stellt, oder bei einem halben Tage über die l2., rücksichtlich 7. Stunde hinaus, jedoch nicht durch einen ganzen Tag, oder eine ganztägige Fuhr über 7 Uhr Abends benützt, oder endlich cine solche Fahrgelegenheit zu einer längeren, mehrere Tage umfassenden Fahrt benutzt würde und sich der Kontrahent für derlei cinzcln vorkommende terminüberschrcitende Fuhrenbenützungen nicht durch andere während der Kontraktsdaucr mit minderer Benützung beigestellte Fuhren, wofür jcdoch kontraktsmäßig die volle Zahlung für den halben oder ganzen Tag geleistet wurde, aus, geglichen finden sollte, ist nach Umstanden von dem für die halbe, beiziehungöweise ganztägige Fuhrcnbenützung kontraktmäßig festgesetzten Ver, gütungsbetrag der für eine Stunde entfallende Betrag zu berechnen und dieser zur Basis der nach Billigkeits-Grundsätzen festzusetzenden Acr. gütung für obige Terminsüberschreitungen an» zunehmen. 3». Bei Verfrachtung mit der Eisenbahn oder ,nittcl,t d,r Dampfschiffe wiro da6 Acra. rialgut von der spedirenden Armee-Anstalt oder von dcr zunächst an der Eisendahnstation oder dem Dampfschiff-Abfahrtsorle stationirten Militärbehörde selbst zur ununterbrochenen Ueberführung bis an dm AuKgangpunkt der Bahn oder bis an den Landungsplatz des Dampf« schiffes aufgegeben, vom Ausgangspunkte der Eisendahn oder am Landungsplätze des Dampf« schiffes aber unter Beobachtung der für den Uebergang einer Verfrachtung von einem auf den andern Verfrachter festgesetzten Direktiven (Punkt 2« und 27) vom Kontrahenten für die Landfracht oder zur Verfrachtung mittelst Ru» der- oder Segelschiff übernommen, sohin ent' weder direkte bis an den Verbrauch, oder Be« oalfsort weiter transportirt, oder an den im nächstgtlegenen Kronlands Bezirke aufgestellten Kontrahenten für die Land» oder Wasserfahrl behufs dcr Weiterspedirung an den Bedarfs« - oder Verbrauchsort übergeben. l-0vgüj sm-tun» zu rechtfertigen ist, sowie sich derselbe dem t.«x ttlwljia ll« ^nl-w in allen Fallen, wo letzteres zum Vortheile oeS Aerars sich anwenden läßt, untcrzichen muß. Der Kontrahent verliert jeden Anspruch auf Ersatz dcr das Militär-Aerar treffenden Havarietangente, sobald cr bei einer Havarie ohne Einwilligung der Vertreter deb Aerars dem Ausspruche eines Schiedsgerichtes sich un» terzieht. 4U Auf Grundlage der von dem k. k. K'riegämlnisterium genehmigten Offerte werden ^nit den Erstehern förmliche Vertrags-Urkunden ausgefertigt, Sollte sich aber ein Erstehe:' weigern, diese Kontrakts.Urkunden zu unterfertigen oder zu deren Unterfertigung, trotz dcr an ihn crgan-genen Einladung nicht erscheinen, so vertritt das genehmigte Offert in Verbindung mit dcn gegenwärtigen Bedingungen die Stelle eincü Ver-tragcs, und daH k. k. Militärärar soll sowohl in einem solchen FaNe. als auch wenn der Er« stther zwar das förmliche Vertragsinst^umcnt fertigte, aber entweder die Vcrtragskaution innerhalb der oben festgesetzten Frist nicht er« legte, oder in einem anderen Punk« dirse Be-dmgnisse nicht genau erfüllte, daö Recht und die Wahl haben, ihn eniw^er zu dcren genauer Erfüllung zu verhalten, oder dcn Kontrakt für aufgilöst zu erklären, die dann bedungenen Leistungen auf dessen Mfthr und Unlosien neuer-dings wo immer feilzubieten, oder auch außer dem Lizit2tionöwe,gc von wcm zmmer und um 47S wa« immer für Preise sich zu verschaffe»:, und die Differenz zwischen dim neucn und den dem kontraktbrüchigen Ersteher zu zahlen genxscncn Preisen aus dessen Vermögen zu erholen, in welchem Fülle di, Haution auf Abschlag dieser Differenz zurückbehalten, oder w.nn sich keine folchs zu ersehende Differenz ergebe, oder der Kautionsbeirag dieselbe übersteige, in der Eigen« schaft als Angeld als verfallen eingezogen wird. UebrigenS soll ek auch dem k. k. Militär. Aerar freistehen, alle jeni Maßregeln zu er« grcifen, welchc zur unaufgehaltrnen Erfüllung des Vertrages führen, wobei jedoch auch an derersetts dem Ecstcher der Rechtsweg für alle jene Ansprüche, welche er aus dem Vertrage stelleu zu können vermeint, offen bleibt. Tie Auslagen für Stemptlung des Kon» tratleö oder der HontraklbsteNe vertretenden Bedingungen trägt der Ersteher, wobei bemerkt wird, daß sich rücksichtlich der Bemessung und EinHebung der betreffenden Stempelgebühren nach der vom Kriegeministerium erlassenen Zir» kular-Verordnung vom 7. Juni lttttl, Abtheilung ll, Nr. 25«5, welche bei sämmtlichen Millläranstalten und Behörden eingesehen wer^ den kcznn, zu benehmen ist Wenn ein Offert von mehreren Unterneh» mern gemeinschaftlich überreicht wird, so haben sie in demselben ausdrücklich zu erklären, daß sie sich dem k k. Milltärärar für die genaue Erfüllung der Verflachtungsbedmgungen in «oli- l). 3. Verfrachtung zu Wasser und zwar: von ... bis «... österr. Währ., von ... bis iz ... österr Währ. u. s< w. (gleichfalls nach dem Anbote wie »uli l). 4. Einen ein- oder zweisvannigen Beiwagen n . . . österr. Wahruna. pr. Meile. 5. Eine Kalsschfuhr für den halben Tag u . . österr. Währung., für den ganzen 2ag 5 . . Ssterr. Währ. tl Ei,,.' zweispämuge Lokofuhr mit dem Lavungsgewichte ron . . . Zentner, für den halben Tag » .. . österr. Währ,, sür den ganzen 2ag ü . . . österr. Währ. 7. Eine vierspännige Lokofuhr mit dem öadungsgewichte von .... Zentner, für den halben Tag k . . . österr. Währ., für den ganzen Tag «... österr. Währ. beizustellen. Beigebogen wird das Zeugniß der Handelst und Gewerbckammer zu N N. über die Eignung des (der) Gefertigten zur Ausübung des Spedi-tionögeschäfteS und das gerichtlich bestätigte Zeugniß über dessen (deren) Solidität, 35er< msgenöuerhältnissr und die hierdurch gebotene Gewährleistung für das hohe Militararar. Das vorgeschriebene Vadium pr. ... wild in Staats-schuloverschreibungen oder in Barem unter ge» siegeltem Couvert besonders beigeschlossen. Slgn. ... am .. ten .... »665. Untersckrist. Aufschrift ans das Offert von Außen. Offert des N. N. wegen Uebernahme der Verfrachtung und Beistellung von sonst erforderlichen Fuhren im Jahre lütt«, innerhalb des KronlandeS N. N. Aufschrift aus daS nnter besonderem 5"«' vert einzureichende Vadinm. Vadium des N. N. zum Offerte wegen 53er? frachtung der Militärgüter ^»'o ll5«O innerhalb des Kronlandcs N. N., bestehend in . - » 5> ln SlaatSpatziercn oder . . . . Slück Banknoten österr. Währ. »'» l0U st, i» zo st. u, s. w. Verzeichniß der laut vorstehender Kundmachung sicherzustellenden 4. /rachtroutcn und Zemügen *j »1 zu Laud, mit Ausschluß der Gifenbahn. Von iibee b« und umgekehrt ^"^"" Von iiHer biS und umgekehrt Vtein in Krain — I' It. Veit in Harnten — 1' Udine Palmanuova — ^ Saqrado ^ ^' ^ Neustadll 1' Harlstadl ,w„ i^. Lasarsa — 1' Prologru.no 8« st. ^ Villach TarviS 1' Malbor.hetw Belluno 1- Mont Picdil Scrravalle 's lzonegllano H Hlagt'lMut I' Sl. Veit in Knrnlen ^ Feltre ^^^ /ldllßd^q — 1- Fnlme Primolano Steter........... ^^ " 3W si. "l!orbo Valsustana f Tnent 50« st-(Eisenbahnstation) " ^ Fiume 1> Bozen ^ > ——!----------^----------------------------------------- 's Sigmundskron Slgmunoskron (Pulvermagazin) «W (Puloermagazln) ^. 5,^,^ ^ ->- Meran ^------------------------------------------------------------------------------------- ^A""^ ! P"ua Monselice 1< Roviga 3t»0 st. Vohen ^/,r -t-Vadia f«.,.^ Verona __ -j- ^egnago -<'t^ 1- Feldklrch »tt00 si. Fort Wohlgcmuth . 1- Vregenz Chiusaveneta ^ ^ Hlavaly ««st. « FranzenSseste ^ Innsbruck » Mollnary D __ ^. "?st„d^o ""^ ^^" """ ^"" ö"" andern ^^-—-" V Innsbruck ---------5-----------^,^^, - fOstlgl.a ' Br^en^ — rmdau Vanlua l- Borgofotto zga st. ---------------^----------------------------^------------------------------------- — oieö, u. lenscits des Po < N«vj D