Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illinsche KüflenfanÖ, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L868. III. Stück. Ausgegeben und versendet am 24. Juli 1868. 3. Kundmachung der k. k. küstcnl. Statthalterei in Triest vom 10. Juli 1868, betreffend die Bemessung, Vorschreibung und Eiuhebung der directcn Steuern für das Jahr ' 1868. Mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Juni 1868 geruhten Seine k. k. Apostolische Majestät das Finanzgesetz für das Jahr 1868 a. g. zu sanctioniren und unterm 26. Juni 1868 erfolgte die A. H. Sanction des im Nachhangc zu dem Finanzgesetzc beschlossenen Gesetzes über die Aenderuugen im Ausmaße und in der Einhebung der Steuern für das Jahr 1868. Nach Art. IV. des Finanzgesetzes für das Jahr 1868 (9t. G. B. 28 St. N. 71) wird zur Erreichung der im Art. III. desselben Gesetzes festgesetzten Summe der Staatseinnahmen die mit den Gesetzen vom 31. December 1867 N. 1 und vom 29. März 1868 N. 22 des R. G. B. vom Jahre 1868 crtheilte Ermächtigung, die bestehenden directcn und indirecten Steuern und Abgaben sauuilt Staatözuschlägen nach Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Besteuerungsgesetze für die Zeit vom 1. Jänner bis Ende Juni 1868 fortzuerheben, in gleicher Weise auch auf die zweite Hälfte des Jahres 1868 ausgedehnt. Durch das Gesetz vom 26. Juni 1868, betreffend die Aenderungen im Ausmaße und in der Einhebung der Steuern für das Jahr 1868 (R. G. B. 29 St. N. 72) wird ferner bestimmt. Art. I. Für die Zeit vom 1. Jänner bis letzten December 1868 werden die bei den directen Steuern bestehenden Zuschläge, u. z. a) bei der Grundsteuer um Ein Zwölftel, b) bei der HauSclassensteuer um Ein Viertel, c) bei der Erwcrbsteuer tmb bei der Einkommensteuer um Drei Fünftel der ordentlichen Gebühr erhöht. Bei den Erwerbstcuerpflichtigen der beiden untersten Elasten hat die Erhöhung der Erwerbsteuer respective Einkommensteuer jedoch nur drei Zehntel der ordentlichen Gebühr zu betragen. Das den Gewerbsunternehmcrn gesetzlich eingcräumte Recht, die Einkommensteuer, welche auf die bei ihnen angelegten Capitalien entfällt, von den Zinsen dieser Capitalien in Abzug zu bringen, hat auch von dem erhöhten Zuschläge zur Einkommensteuer zu gelten. Art. II. Die Besitzer von Gebäuden, welche rücksichtlich derselben im Ganzen oder theillveise die zeitliche Befreiung von der Hauszinsstcuer genießen, haben an Einkommensteuer für die Zeit vom 1. Juli bis letzten December 1868 fünf Pcrcente von ihrem auS diesen steuerfreien Objecten erzielten reinen Jahres-Einkommcn, d. i. von jenem Betrage zu entrichten, welcher von dem ganzjährigen ZinS-Brutto-Ertragc nach Abzug der auf Erhaltung der Gebäude gesetzlich zugestandencn Pcrcente, und bei ganz steuerfreien Gebäuden auch der erweislich im Jahre 1868 fälligen Zinsen von den auf dem steuerfreien Objecte versicherten Capitalien erübriget. Art. III. Rücksichtlich der Einkommensteuer, welche im Grunde der kais. Verordnung vom 28. April 1859 (R. G. B. N. 67) von den fälligen Zinsen der öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen bei der Auszahlung der Zinsen in Abzug gebracht wird, hat die im §. 1. festgesetzte Steuererhöhung von allen nach dem 30. Juni 1868 fällig werdenden Zinsen einzutreten. Art. IV. Jenen Acticngcsellschaften, welche bei Auszahlung der Zinsen der von ihnen auögcge-benen Prioritäts-Obligationen, die auf dieselben entfallende Einkommensteuer in Abzug bringen, wird von ihrer gesummten Steuerleistuug jener Theil des von ihnen zu Folge des §. 1 dieses Gesetzes zu entrichtenden EinkommenstcuerzufchlageS in Abzug gebracht, welcher auf die in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 1868 fällig gewordenen Zinsen dieser Prioritäts-Obligationen entfällt. Was zu Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Juli 1868 Z. 9565—534 hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Freiherr v. Bach.